1903 / 81 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

8 76. Versagt der Familienrat die Pia zur Führung des Rechts- streits, so steht dem Fideikommißbesißer der Widerspruch zu. Ueber den Widerspruch entscheidet die Fideikommißbehörde. Der Zustimmung steht es glei, wenn der Familienrat verurteilt ist, die Zwangsvollstreckung in das Fideikommißvermögen zu dulden, oder wenn dem Familienrate Feuer dur Urteil festgestellt ist, daß das den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Nechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.

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Auf Duldung der wangsyollstrekung in das Fideikommiß- vermögen kann gegen den Familienrat Klage erhoben werden :

1) wenn er der Führung des Rechtsstreits ¿wischen dem Fidei- kommißbesizer und dem Dritten zugestimmt hat;

2) wenn der Fideikommißbesißer befugt ist, ohne Zustimmung des Familienrats mit Wirksamkeit gegenüber den Fideikommißfolgern über den Streitgegenstand zu verfügen;

3) wenn ein eine Fideikommißschuld betreffender Anspru den Streitgegenstand bildet.

Die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung wird dadurch erseßt, daß der Familienrat in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung aufgenommenen Urkunde der Zwangsvoll- \treckEung zustimmt.

S 78.

Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts- verbältnisses, welches Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Fideikommißbesizer und einem Dritten ist oder gewejen ist, kann gegen den Familienrat Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rehtlihes Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältniß dur ricter- liche Entscheidung alsbald festgestellt werde und daß diese Entscheidung den Fideikommißfolgern gegenüber E

§7

Ist gegenüber dem Fideikommißbesizer ein den Fideikommiß- folgern gegenüber wirksames Urteil ergangen, \o finden auf die Er- teilung einer vollstrebaren Ausfertigung für und gegen den Fidei- kommißfolger die Bestimmungen der §8 727, 730—732, 768 der Zivilprozeßordnung entsprehende NTIOnO:

Ist der Stifter zur Erfüllung einer bereits vor der Errichtung des Familienfideikommisses begründeten Schuld rechtskräftig verurteilt, so finden auf die Erteilung einer in Ansehung der von dem Stifter zum Familienfideikommisse gewidmeten Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Fideikommißbesißer die Be- stimmungen der §8 727, 730—732, 768 der Zivilprozeßordnung ent- sprechende Anwendung. Y /

Im übrigen ist die Zwangsvollstreckung wegen der im § 71 bezeichneten Forderungen nur zulässig, wenn der Familienrat zur Duldung der ZwangsvollstreXung verurteilt ist; die Vorschrift des S 77 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Kann der Gläubiger wegen dieser Forderungen durch die Verwertung einzelner Fidei- kommißgegenstände befriedigt werden, so kann der Fideikommißbesißer der Zwangsvollstreckung in die Früchte des übrigen Fideikommiß- vermögens nah Maßgabe des § 766 der Zivilprozeßordnung wider-

sprechen.

§ 81. Auf andere einem Urteile gleihstehende Schuldtitel finden die Vorschriften der §§ 75 bis 80 eta Anwendung.

Das Allodialvermögen des Fideikommißbesigers ist der Zwangs-

vollstreEung wegen folher Fideikommißforderungen, die der Fidei- kommißbesißer im Falle ihrer Befriedigung erwerben würde 72), nicht unterworfen, insoweit der Fideikommißbesißer der Einkünfte aus ihm zur Bestreitung feines standesmäßigen Unterbaltes sowie zur Crfüllung der ihm seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten und seinen Verwandten gegenüber geseßlich obliegenden Unterhalts- pfliht bedarf. a3

Das Fideilommißvermögen ist der Zwangsvollstreckung wegen solher Forderungen, für die nur die Früchte haften, niht unterworfen, insoweit der Fideitfommißbesißer der Früchte zur Bestreitung des not- dürftigen Unterhalts für sich, seinen Ehegatten und feine noch unver- sorgten Kinder bedarf.

Bei einer Zwangsvollstreckung in Fideikommißgegenstände gehen die Fideifommißgläubiger den M Gbien vor.

Solange der zum Fideikommißbesiße Berufene das Familien- fideifommiß nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung gegen ihn wegen einer Fidéifommißschuld, sür die er nicht fkrast Re r D, folge in das Allodialvermögen seines Vorbesißers haftet 70 Abs. 2 nur in das Fideikömmißvermögen zulässig. A :

Wegen eigener Verbindlichkeiten des zum Fideikommißbesißze Berufenen if eine Zwangsvollstreung in das Fideikommißvermögen vor der Annahme des e e l nicht zulässig.

Eine Zwangsvollstreckung in das Fideikommißvermögen wegen einer Dai {huld wird, wenn sie zur Zeit Ls Nachfolgefalls bereits begonnen hatte, N al

Die Bestimmungen des § 779 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

87.

Will der Fideikommißbesißer wegen eines ihm für sein Allodial- vermögen zustehenden Anspruchs im Wege der Klage Befriedigung aus dem Fideiklommißvermögen suchen, so ist die Klage gegen den Familienrat zu richten.

r

Zweiter Titel. j Konkurs.

S 88. N Wird das Konkursverfahren über das Allodialvermögen des Fidei- kommißbesigers eröffnet, so hat die Fideikommißbehörde für die Dauer des Konkursverfahrens eine Pflegschaft über das Fideifommißvermögen zum Zwecke der Befriedigung der Fideikommißgläubiger anzuordnen (Fideikommißverwaltung). Der Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurs- verfahrens gilt au als Zeitpunkt des Beginns der Fideikommiß- verwaltung. Rechtshandlungen, die nah der Gröffnung des Konkurs- verfahrens, aber vor der Anordnung der Fideikommißverwaltung vorgenommen find, gelten als nah der Anordnung der Fideikommiß- ) vorgenommen. ver Sebuts Arp der Fideikommißverwaltung hat das Konkurs- geriht der Fideikommißbehörde von der Eröffnung des Konkurs- verfahrens unverzüglich D maden.

ährend der Dauer der Fideikommißverwaltung beschränkt sich die Saitiud des Fideikommißbesizers für B Le auf das Fideikommißvermögen. Zwangsvollstreckungen und Arreste in das Fideikommißvermögen zu Gunsten eines Allodialgläubigers sind aus-

geschlossen. § 90.

f di ideikfommißverwaltung finden die Bestimmungen des § 1983, f eir 1984 Abs. 1 Saß 1, 3, des & 1985 Abs. 1, des § 1987 und des § 1988 Abs. 1 des Bürgerlichen Geseßbuhs sowie die Bestimmungen der §S§ 7, 8 der Konkursordnung und des § 784 der

Zivilprozeßordnung entsprechende N R R

A n

ideiklommißverwalter 1st für die Verwaltung des Fidei- O eens s E äubigern gegenüber wie ein Be-

f ortlih. : a j

ie S iauna einer Fideikommißshuld durch den o E verwalter müssen die Fideikommißgläubiger als für Rechnung des Fideikommißvermögens erfolgt gelten lassen, wenn der Fideikommiß- verwalter den Umständen nach annehmen o daß die Früchte des Fideikommißvermögens zur Berichtigung aller Fideikommißschulden

ausreihen würden.

Fideikommißvermögens ruhenden Lasten;

derselben

Familienmitglieder l fideikommiß eine Abfindungsstistung und eine Aus\tattungsstistung zu

8 92.

Sind die jeweilig verfügbaren Früchte des Fideikommißvermögens zur Befriedigung der Fideikommißgläubiger und zur Bestreitung der Kosten der Fideikommißverwaltung idt ausreichend, so hat der Fideikommißverwalter aus ihnen: :

1) die bei der Fideikommißbehörde erwachsenen Kosten der Fidei- kommißverwaltung,

2) die Ausgaben für die Verwaltung des Fideikommißvermögens und für die Verwertung und Verteilung der Früchte,

3) den notdürftigen Unterhalt des Fideikommißbesiters, seines Ehegatten und seiner noch unversorgten Kinder

nach einander vorweg zu berichtigen. :

Demnächst hat er die Fem Es nah folgender Nas ronn, bei gleihem Range nah Verhältnis ihrer Beträge, zu

erichtigen :

1) die im § 61 Nr. 1 bis 4 der Konkursordnung aufgeführten Forderungen in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge;

2) die an die Abfindungs- und an die Ausstattungöstiftung zu entribtenden Beiträge;

3) alle übrigen Fideikommißforderungen.

Die Zinsen, die Kosten und die Vertragsstrafen werden mit der Kapitalsforderung an derselben S angeseßt.

Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Fideikommiß- vermögen seßt die Ueberschuldung dieses Vermögens voraus. Sie wird nicht dadurch gehindert, daß der zum Fideikommißbesiß Berufene das Familienfideikommiß noch nicht angenommen hat. Uebershuldung gilt nur als vorhanden, wenn diejenigen Fideikommißshulden, für welche die P E Fideikommißvermögens nicht auf die Früchte beschränkt ist, den Wert des Gou iNeeInddens übersteigen.

Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens sind der Fidei- kommißbesißer, der Familienrat, ein N Ugen und jeder Konkursgläabiger 96) berechtigt. or. der Eröffnung des Ver- fahrens ist in allen Fällen der Da zu hören.

Masseshulden find außer den im § 59 der Konkursordnung be- zeichneten Verbindlichkeiten :

1) die Aufwendungen, die dem Fideikommißbesißer zu erseßen sein würden, wenn der Nachfolgefall mit der Konkurseröffnung ein- getreten wäre;

MAMSIODIE Kosten einer Sicherung des Familienfideikommisses und einer Fideikommißpflegschaft ; ;

3) die Verbindlichkeiten aus den von einem Fideikommißpfleger vorgenommenen Rechtsgeschäften;

4) die Verbindlichkeiten, welche für den Fideikommißbesißer gegen- über einem Fideikommißpfleger oder einem zum Fideikommiß berufenen Anwärter, der das Familienfideikommiß ausgeschlagen h Í aus deren Geschäftsführung entstanden sind, soweit die Konkurs-

läubiger E sein würden, wenn die bezeichneten Personen die eshäfte für sie zu besorgen Lehe alte,

Als Konkursforderungen können nur die im § 71 bezeichneten Fideikommißforderungen und außer den bis zur Eröffnung des Ver- fahrens dem Gläubiger erwachsenen Kosten und den ai E Zinsen Gua die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen und die Kosten geltend gemacht werden, welhe den einzelnen Gläubigern dur ihre Teilnahme an dem Verfahren erwachsen.

Die Konkursforderungen werden us folgender Rangordnung, bei gleihem Range nah Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt :

1) die Ansprüche aus rehtloser Bereicherung des Fideikommiß- vermögens;

2). die außerordentlihen öffentlihen auf dem Etammwert des | m

3) die Ansprüche aus Verbindlichkeiten des Stifters ;

4) die Pflichtteilsansprüche. \

Die ZAO und Kosten werden mit der Kapitalsforderung an telle angeseßt.

Sechster Abschnitt. Abfindungs- und Ausftattungsstiftung. täh

97: Zux Gewährung von Al fictngea und Ausstattungen an hat der Stifter zugleih mit dem Familien-

errichten.

Die Stistungen sind in einer Urkunde mit der Errichtung des Familienfideikommisses zu beurkunden. Ihre Genehmigung erfolgt dur die Genehmigung der Fideikommißerrihtung. Den - Vorstand der Stistungen bildet der Familienrat. s 3 :

A1s Siß der Stiftungen gilt der Siß der Fideikommißbehörde. Die Bestimmungen über Familienstistungen finden keine An- wendung.

S 98.

Jeder Fideikommißbesißer hat an die Abfindungs- und an die Ausstattungsstiftung jährliche Beiträge zu entrichten.

Die Festseßung angemessener Beiträge und angemessener Höchst- beträge der Stiftungsvermögen soll durch die Stifter erfolgen und kann für besondere Verhältnisse von der Fideifommißbehörde nach An- höôrung des Fideikommißbesißers mit Zustimmung des Familienrats geändert werden. Der Stifter kann die Fideikommißbehörde er- mächtigen, die Beiträge und die Höchstbeträge der Stiftungsvermögen estzuseßen.

E Beiträge sind in der Regel für angemessen zu erahten, wenn sie zusammen und unter Hinzurechnung der jährlihen Nußungen der Stiftungsvermögen den sechsten Teil des Jahreseinkommens des Fideikommißbesißers aus dem R A erreichen. Hat der Stifter die Beiträge hiernach zwar angemessen bestimmt, aber niht oder niht angemessen auf die beiden Stiftungen verteilt, fo erfolgt die Verteilung dur die Fideikommißbehörde. Í

Die Beitragspflicht ruht, sobald der Höchstbetrag des Stiftungs- vermögens erreicht ist.

S 99. -

Das zum Stiftungsvermögen gehörende Geld hat der Stiftungs- vorstand nah den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Be- stimmungen anzulegen, soweit es niht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist. Cine andere Art der Anlegung ift mit Zustimmung der Fideikommißbehörde zulässig.

Abfindungsberechtigt sind der überlebende Chegatte, ein unter- haltsberechtigter früherer Chegatte, die Kinder und die Enkel eines früheren Fideikommißbesißers, mit Ausnahme der dem Stifter gegen- über Pslichtteilsbetehtigten, Gnkel jedoch nur, wenn keine abfindungs- berechtigten Eltern oder Voreltern vorhanden sind. :

Der Abfindungsanspruch ruht, solange dem Abfindungsberetigten die Nußnießung an dem Fideikommißvermögen zusteht.

Der Abfindungsanspruh kann nicht geltend gemaht werden, so- lange in der Person des Berechtigten einer der im § 112 bezeichneten Unfähigkeitsgründe vorliegt. Das Gleiche gilt, wenn ein Fideikommiß- besißer dem Berechtigten rechtswirksam den Pflichtteil entzogen hat.

Der Abfindungsanspruch der Witwe eines Fideikommißbesigers (Wittum) erlischt, wenn sie eine L R Ehe eingeht.

Erlangt ein anwartschaftsunfähig gewordener Fideikommißbesißer die Anmwartschaftsfähigkeit wieder, so kann er, sofern er niht {hon

und in deren es sei denn, daß sie dur worden sind.

anderen Familienmitgliedern ein Ausstattungsanspruch zu Kinder eines früheren und des jeweiligen Fideikommi besitzers.

eigenen Haushaltes oder zur Begründung einer selbständigen stellung.

ausreichende Mittel zur Gewährung von besiß | an alle Berechtigte nicht vorhanden, so stehen diejenigen, die bereits eine Ausstattung - erhalten haben, den übrigen Berechtigten und unter diesen die männlichen den weiblichen nah. hiernah gleich Berechtigte ist der für sie verfügbare Betrag nah Köpfen zu verteilen.

eines sprüche, die innerhalb der nähsten fünf Jahre zu erwarten find, nicht ausreihen werden, so fann der Betrag, der zur Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs erforderlih wäre, um einen angemessenen Teil, jedoch höchstens um die Dn, gekürzt werden.

kommißbesizer verpflichtet, eine neue Genehmigung dieser Stistung erfolgt dur die Fideikommißbehörde. Die stistungsmäßigen Beiträge sind an die neue Stiftung zu entrichten.

Stiftungsurkunde nicht binnen zur Genehmigung ein, so wird er anwarts{aftsunfähig 111).

S100 Abfindungsberehhtigte, deren Einkommen zur Bestreitung ibres

standesmäßigen Unterhalts sowie zur Erfüllung der ihnen ihrem Ghe- gatten, ihrem früheren Ehegatten und ihren Verwandten gegenüber gend obliegenden Unterhaltspfliht nicht ausrei t, können den

eblenden Betrag aus den laufenden Einkünften der Abfindungsstiftung R gi aus dem pee Bes meen verlangen,

ihr sittlihes Verschulden bedürftig ge- UVebersteigt nah ihrer Befriedigung der Wert des Stiftungs-

vermögens noch die Hälfte des festgeseßten Höchstbetra 8, fo sind die laufenden Einkünfte unter sämtliche Abf n E

zu verteilen ; mehrere von demselben Vater oder derselben Mutter ab stammende Enkel erhalten zusammen nur soviel, wie ihre Eltern er- halten hätten, wenn sie noh* lebten. :

ndungsberechtigte nah Köpfen

Werden auf Grund des Abs. 1 mehrere Ab ndungsansprüche eltend gemaht und sind ausreichende Mittel zur iedene ie nsprühe nicht vorhanden, fo ist der verfügbare Betrag unter die

Berechtigten nah Verhältnis ihres Einkommens und Bedürfnisses zu verteilen.

; § 104. Ausstattungsberechtigt sind, soweit nicht N noch teht, die Eine Ausstattung kann verlangt werden zur rrihtung eines

Ltre

Ein Ausstattungsberetigter kann im Falle seiner Verheiratung

eine Ausstattung zur Errichtung eines Haushalts nur insoweit ver- langen, als nicht seine Ehefrau ein zur Beschaffung der Ausstattung ausreichendes Vermögen oder einen Anspruch ihre Mutter auf Gewährung einer Aussteuer ihr gemäß § 1621 des Bürgerlichen Geseßbuhs verweigert wird. Im übrigen ist der Ausstattungsanspruch Pl SoleN soweit der Aus- stattungsberehtigte ein zur Beschaffung der Ausftattun

Vermögen oder Einkommen hat oder seine Eltern bei ihrer sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung ihres standesmäßigen Unterhaltes im stande find, ihm eine Ausstattung zu gewähren.

egen ihren Vater oder at oder die Aussteuer

ausreichendes erüdsihtigung Die Vorschriften des § 100 Abs. 3

S 105. Die Ausstattung soll in der Regel in Geld gewährt werden und

und des § 101 finden ent-

\prehende Anwendung.

zur Einrichtung eines standesmäßigen Haushaltes oder zur Begründung einer standesmäßigen Lebensstellung ausreichen.

Werden mehrere Pert ae gemacht ge usstattungen gemä 7

Unter mehrere

Ist anzunehmen, daß die verfügbaren Mittel zur Befriedigung geltend gemahten Ausstattungsanspruhs und derjenigen An-

Der Stiftungsvorstand hat die näheren Grundsätze lber die Ver-

waltung und Verwendung des Vermögens der beiden Stiftungen, soweit sie nit stiftungsmäßi E t Fideikommißbehörde zur Genehmigung einzureihen. Die fti

bestimmt sind, aufzustellen A der ngs- äßig bestimmten Grundsäße können von der Fideifommißbehörde mit

Zustimmung des Familienrats E werden.

S 107. Der Stiftungsvorstand ist befugt, mit Zustimmung der Fidei-

fommißbehörde die verfügbaren Mittel der einen Stiftung, soweit sie für deren Zwecke nicht erforderli sind, für die Zwecke der anderen Stiftung zu verwenden.

S 108. _Verliert die Abfindungs- oder die Ausftattungsstiftung die Rechts- igkeit durch die Eröffnung des Konkursverfahrens, so ist der Fidei- Stiftung zu errihten. Die

Reicht der Fideikommiß esiper der Fideikommißbehörde die einer von ihr zu bestimmenden Frist

Siebenter Abschnitt. Anwartschastsrecht.

S 109. Anwärter sind die zur Nachfolge in das Familienfideikommiß be-

rufenen Familienmitglieder.

Als Familienmitglieder gelten nicht Kinder aus nihtigen Ehen, uneheliche Kinder, für ehelih erklärte Kinder und an Kindesstatt an- genommene Personen.

Kinder, die durh nachfolgende Che legitimiert sind, können in der Stistungsurkunde von der Us ausgeschlossen werden.

Die Anfechtung der Chelichkeit eines Kindes kann au dur den Familienrat und, wenn dieser die Chelichkeit nicht anfechten will, dur jeden Anwärter erfolgen. Der Anfechtung steht es nicht „ent- gegen, wenn der Vater das Kind nah der Geburt als das seinige anerkannt hat. E

Die Erhebung der Anfechtungsklage is bis zum Ablaufe von drei Jahren nah dem Tode des Vaters zulässig. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 des Bürgerlichen Geseßbuchs entsprehende Anwendung.

Die Anfechtungsklage ist gegen das Kind zu rihten. Nach dem Tode des Kindes hat die Fideikommißbehörde auf Antrag des Klage- berehtigten für den Rechtsstreit einen besonderen Vertreter zur Wahr- nehmung der stiftungsmäßigen Rechte des Kindes zu bestellen. M

Das Urteil wirkt in Aebiais des Familienfideikommisses für und gegen alle Anwärter.

8 111. Das Anwartschaftsreht ruht, wenn der Anwärter anwartschafts- unfähig ist. & 112

Anwartschaftsunfähig ist: N 2 14

1) wer die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besißt;

2) De M les religiósen Ordens oder einer ordens- ähnlichen Kongregation ist;

9 5 wer recbtofräftig zu einer Strafe wegen einer Handlung ver- urteilt ist, die durch übereinslimmenden H des Familiénrats und der Fideikommißbehörde an sih oder mit Rücksicht auf die be- gleitenden Tatumstände sür eine entehrende erklärt wird;

4) wer wegen Trunksuht oder Verschwendung entmündigt isl, abi 4 e E T A R oder ihre Erhebung innerhalb der geseßlichen Frist unterblieben ist;

wer mit einem anderen als einem Anwärter dur Annahme

an Kindesftatt verbunden ist; y S 6) wer auf Grund einer Todeserkläruitg A i L Todeswegen errichteten Familienfideiklommisses einer der im

aus einem sonstigen Grunde abfindungsberectigt ist, eine Abfindung wie ein anderer Berechtigter verlangen. Der Anspruch erlisht, wenn er den Fideikommißbesiß wieder N

Der Abfindungsberechtigte kann seine Abfindung in einer jährlichen Geldrente verlangen, soweit stiftungsmäßig nit ein Anderes bestimmt ist. Die stiftungsmäßige Bestimmung über die Art der Abfindungen kann für besondere Verhältnisse von der Fideikommißbehörde mit Z - stimmung des Familienrats geändert werden.

Der unfähigkeit das Recht eingeräumt, einen ihnen gegenü

Anwärter für anwartschaftsunfähig zu erklären, wenn er n einer j

7) wer si gegen den Stifter eines du: : Ras Abs. 1 des Bürgerlichen Geseßbbuhs bezeichneten Verfehlungen schuldig adt hat, es sei s daß ihm der Stifter iehen hat. Die Bestimmung des § 2339 Abs. 2 S entsprehende Anwendung.