1876 / 206 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Sep 1876 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

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2 206.

Se. Majeftät der König haben Allergnädigst geruht: den Rittmeister und Escadron-Chef im 2. Garde-Dragoner- Regiment Arthur von Ploet, den Hauptmann und Compagnie-Chef im Kaiser Franz Garde- Grenadier-Regiment Nr. 2 von Rosenberg 11, den Rittmeister à la suite des Ostpreußishen Kürassier-Regi- ments Nr. 3 Graf Wrangel und Adjutanten beim Chef des Regiments von Rabe, den Berg- Assessor a. D. und Rittergutsbesizer Max von dem Borne, auf Berneuchen bei Wusterwiz i. d. Neumark, den Rittmeister und Escadron-Chef im 2. Garde-Ulanen- Regiment Carl Grafen zu Eulenburg, Hauptmann a, D. Hans Carl Freiherrn von Man- teuffel, zu Topper an der Märkish-Posener Bahn, den Landesdireftor von Heyden- Linden, zu Stettin, den Hauptmann und Compagnie Chef im 1. Westpreußishen Grenadier-Regiment Nr. 6 Max von Normann, Premier-Lieutenant - der Reserve des 1. Hessishen Hu- saren-Regiments Nr. 13 und Majoratsbefißzer Carl Gottlieb von Wiedebach uno Nofstiz-JIaenken- dorff, auf Wiesa bei Görlitz, Rittmeister a. D. Carl Freiherrn von Liliencron, auf Sproiz, Kreis Rothenburg i. d. Oberlaufig, Rittmeister a. D. und Landesäâltesten Max von Uech- trig und Steinkirch, auf Mühlraedliz, Kreis Lüben in Schlefien, Ma'oratsbefizer Friedrich von Koelihhen, auf Kitt- lißtreben, Kreis Bunzlau, Rittergutsbefißer Curl von Jordan, auf Sgiroslawigtz bei Pitshen in Ober-Schlesien, Oberst à la suite des Kaiser Franz Garde-Grenadier-Re- giments Nr. 2 und Kommandanten von Glag Ernf| Wilhelm von Linsingen, Kreisgerihts-Rath a. D., und Landrath Oscar von Rosenberg-Lipinsky, zu Dels, Freiherrn Julius von Bock, zu Breslau, Major a. D. auch Herzoglih sachsen-altenburgischen Kam- merherrn Hennig Gebhard von Stammer, zu Altenburg, Majoratsbesißer Eduard von Schenck, auf Sw{hloß Flehtingen bei Neuhaldensleben, Landrath Freiherrn von Winßtingerode-Knorr, zu Mühlhausen in Thüringen, Rititergutsbesiger Erich von Izenpligz, auf Grieben bei Bittkau i. d. Altmark, Rittmeister und Escadron-Chef im Hannoverschen Husaren- Regiment Nr. 15 Leopold von der Often, Kapitän-Lieutenant in der Marine Richard von Koppy, Hauptmann und Compagnie-Chef im 7. Rheinishen In- fanterie-Regiment Nr. 69 von Bardeleben, Hauptmann in der 8. Gendarmerie-Brigade Ern f von Rheinbaben, Nittmeister und Escadron-Chef im Magdeburgischen Hu- saren Regiment Nr. 10 Hans von Thuemen, Königlih württembergishen Rittmeister a. D. Mar Freiherrn von Gaisberg-Schöcingen, zu Stuttgart, GroßherzogliÞh mecklenburg - {chwerinschen Dro|t von Wrisberg, zu Schwerin, Rittmeifter und Escadron-Chef im 1. Großherzoglih Meck- lenbur, ishen Dragoner Regiment Nr. 17 von Blücher, Hauptmann und Compagnie - Chef im Großherzoglich Mecklenburgishen Jäger - Bataillon Nr. 14 Victor Eduard von Uf dom, Erbgrafen Emil von Schlitz genannt von Görßs, zu Schliß, Hauptmann u:.d Compagnie-Chef im 3. Hessishen In- fanterie-Regiment Nr. 83 von Treskow, Königlich \sächsishen Rittmeister z. D. Maximilian Freiherrn von Frit\ch, zu Dresden, Hauptmann und Compagnie-Chef im 1. Badischen Leib- Grenadier - Regiment Nr. 109 Herwarth von Bit- tenfeld, Kaiserlih öôfterreihishen Major und Kämmerer Moriß von Földvary, zu Budapefi, Gutsbefizer Koloman Rado von Szent-Märton, zu Répcze-Lak, im Eisenburger Comitat in Ungarn, Königliz dänishen Hofjägermeister Carl Friedrich Grafen von Rangzau, zu Brahesholm auf Fühnen, nach Prüfung derselben durch das Kapitel und auf Vorschlag des Durchlauchtigfsten Herrenmeisters, Prinzen Carl von Preußen, Königlihe Hoheit, zu Ehrenrittern des JIohanniter- Ordens zu ernennen.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Rechnungs-Rath und Kreis-Steuereinnehmer Piepen- burg zu Stolp den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Hosp:talsverwalter und Rehnungsführer der ftädtishen Central- Armenkasse zu Hersfeld, Wilhelm Nephuth, das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Fahrhäuer Wilhelm Möller zu Sölderholz, im Kreise Dortmund, den Bergleuten und Häuern Karl Kell erhoff zu Berghofer-Mark desselben Kreises, Karl Ebbinghaus zu Aplerbeck desselben Kreises, Adolph Kleff

Berlin, Freitag,

ebendaselb|, Heinrih Schwerte ebendaselbst, Wilhelm Lien emann zu Berghofen im Kreise Dortmund, dem Tele- graphen-Gehülfen Heinrih Huckshchlag zu Brakel desselben Kreises, und dem Maurer August Loges zu Aplerbeck def}sel- ben Kreises, die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

DeutschGes Aeich. Berlin, den 1. September,

Se. Majestät der Kaiser und König haben gestern Nachmittag um 64 Uhr in Allerhöhstihrem hiefigen Palais dem Großherzoglih hefsishen Bevollmächtigten zum Bundesrath, Minifterial-Rath Dr. Neidhardt, eine Audienz zu ertheilen und aus defsen Händen ein Schreiben Sr. Königlihen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein entgegenzunehmen geruht, wodur derselbde in der Eigenschaft eines außerordent- lihen Gesandten und bevollmächtigten Ministers bei Sr. Kai- serlihen und Königlichen Majestät beglaubigt wird.

Als Vertreter des Auswärtigen Amtes war bei dieser Audienz der Staats-Sekretär, Staats-Minister von Bülow, zu-

gegen.

Bekanutmaqhung.

Die Ausgabestelle für Lagersendungen, Königsstraße Nr. 60, im Portal Thür 1, welche bisher an den Sonntagen nur in der Zeit von 7 Uhr (bezw. 8 Uhr in den Wintermonaten) bis 9 Uhr früh und von 5—8 Uhr Nahmittags geöffnet war, wird von nun ab auch von 12—2 Uhr Mittags zur Aushändi- gung von Post-Lagersendungen geöffnet sein.

Berlin C., den 29. August 1876.

Der Kaiserlihe Ober-Postdirektor.

Zu Loeckniß, Jaseniß, BordckLenfriede, Tantow, Stargard i. Pomm. Bahnhof, und Altdamm Bahnhof im Regierungsbezirke Stettin, sowie. zu Stralsund Bahnhof, Miltow und: Züssow iz Regierungsbezirke Stralsund werden am 16, September d. J. Telegraphen - Anstalten mit bes{chränktem Tagesdienste eröffnet, L

Stettin, den 30. August 1876.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.

In Westrbauderfehn, Landdrostei Aurich, wird am 1s. Sep- tember d. J. ein mit der Ortspoftanstalt vereinigtes Telegrapvhenamt mit beschränktem Tagesdienste ercffnet.

Oldenburg, den 31. August 1876. ,

Kaiserliche Ober-Postdirektion.

Elsaß-Lothringen. Der Großherzoglich hesfishe Gerichts-AccessistFranz Albert Dubois in Mainz ift zum Friedensrichter des Friedensgerihts- bezirks Delme ernannt.

Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigft geruht :

den bisherigen außerordentlihen Profeffor, Lic. theol. Dr. phil. Theodor Brieger, an der Univerfität zu Halle a. S, zum ordcntlihen Professor in der theologischen Fakultät der Uni- versität Marburg; sowie

den Gymnasial-Oberlehrer Syrée in Aahen zum Gym- nafial-Direktor zu ernennen;

dem bisherigen Hüttenamtskassen-Rendanten Faktor Slad- czyk zu Gleiwiß bei seiner Verseßung in den Ruheftand den Charafter als Kechnungs-Rath;

dem Stadtgerichts-Sekretär Schmidt hierselbft bei seiner Versezung in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei-Rath; URd

dem praktishen Arzt 2c. Dr. Iohann Theodor A ugus Steffen in Stettin den Charaïter als Sanitäts-Rath zu ver- leihen; endlich

die Wahl des ordentlihen Professors, Geheim:n Medizinal- Raths Dr. Bardeleben zum Rektor der Friedrih-Wilhelms- Universität in Berlin für das Studienjahr 1876/77 zu be- âtigen. y Ihre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht :

dem Steingutfabrikanten Reinhold Hanke zu Hoehr bei Coblenz das Prädikat eines Hoflieferanten Allerhöchstderselben zu verleihen.

Gesetz, betreffend den Austritt aus den jüdishen Synagogen- gemeinden. Vom 28. Juli 1876. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: L §. 1. Es ift jedem Juden gestattet, ohne Austritt aus der jüdishen Religionsgemeinshaft (dem IJudenthume) wegen religiöser Bedenken aus derjenigen jüdishen Synagogengemeinde (jüdishen Kultusgemeinde, religiösen jüdischen Gemeinde, israelitishen Religionsgemeinde) auszutreten, welher er auf Grund eines Gesezes, eines Gewohnheitsrechts, oder einer Ver- waltungsvorshrift angehört. Ein Iude, welher von dieser Befugniß Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung seines Wohnfißes in den Bezirk einer

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andern Synagogengemeinde nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzuge eine \{riftlihe dahin gerihtete Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgiebt.

, 2. Der Austritt aus einer Synagogengemeinde (jüdi- {hen Kultusgemeinde 2c. §. 1) mit bürgerliher Wirkung er- folgt dadurch, daß der Austretende in Person vor dem Richter seines Wohnorts den Austritt unter Hinzufügung der Bersiche- rung erklärt, daß solcher auf religiósen Bedenken beruhe.

§8. 3. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ift durch den Richter dem Vorstande der betreffenden Synagogengemeinde ohne Verzug bek4nnt zu mahen. Die Aufnahme der Austritts- erklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen und s\päte- stens innerhalb sechs Wochen, nah Eingang des Antrags, zu gerihilihem Protokolle ftatt. Abschrift des Protokolls ist dem Vorstande der Synagogengemeinde zuzustellen. Eine Bescheini- gung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu ertheilen.

F. 4. Als Kosten des Verfahrens werden nur Abshrift- gebühren und baare Auslagen in Ansagz gebraht.

S. 5. Die in den vorstehenden Bestimmungen dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im Bezirke des Appellations- gerihtshofes zu Cöln durhch den Friedensrihter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt a” M. durch die zweite Abthei- lung des Stadtgerichts daselbs wahrgenommen.

§. 6. Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Aus- getretene

1) an den Rechten, welhe den Mitgliedern der Synagogen- gemeinden als sfsolchen zustehen, vom Tage der Erklärung ab nicht mehr Theil zu nehmen hat, und

2) zu Leistungen, welhe auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, oder welche hinfihtlih der die- selbe beaufsichtigenden Beamten durch Gese oder Verwaltungs- vorsrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks auf- erlegt find, vom Sthlusse des auf die Austrittserklärung folgen- den Kalenderjahres ab niht mehr verpflichtet wird.

Der Ausgetretene hat jedoch zu folgenden Lasten der Syna- gogengemeinde für die dabei bemerkte längere Zeit noch ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagogen- gemeinde nit erklärt hätte:

a, zu den Kosten eines außerordentlihen Baues, defsen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welhem der Austritt aus der Synagogengemeinde erklärt wird, festgestellt if, bis zum Ablaufe des zweiten auf die Austrittserklärung solgen- dem Kalenderjahres ;

b, zur Erfüllung derjenigen Verpflihtungen der Synagogen- gemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Perso- nen gegenüber bereits begründet find, für die Dauer dieser Ber- pflihtungen, indessen längstens bis zum Ablaufe des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres. Einnahmen aus Grundftückten müssen zunähft zur Erfüllung der Verpflich- tungen verwendet werden, welhe aus dem Befiße oder der Be=- nuzung derselben herrühren. Der Betrag, welhen der Ausgetretene zu leisten hat, soll den Dur(schnittsbetrag der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalender- jahren geleisteten Beiträge nicht überfteigen. Das- Recht der Mitbenußzung des Begräbnißplazes der Synagogengemeinde und die Pfliht der Theilnahme an den Lasten, welhe der Syna- gogengemeinde aus dem Begräbnißplaze erwachsen, verbleiben dem Ausgetretenen so lange, als ihm nit die Berechtigung zu- steht, einen anderen Begräbnißplaß zu benußen. Erworbene rio an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nicht

erührt.

Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnfiß aus dem Bezirke

| der Synagogengemeinde in den Bezirk einer anderen Synagogen-

gemeinde, fo erlischt, vorbehaltlich der Vorschrift im §. 7, jede nah den Bestimmungen unter Nr. 2 dem Ausgetretenen oh- liegende fernere Beitragspflicht, “wenn derselbe Mitglied der Synagogengemeinde des neuen Wohnortes geworden ijt.

Leistungen, welhe niht auf persönliher Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffentlichen jüdishen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religions\hulen der Synagogengemeinden, werden dur die Austrittserklärung niht berührt.

F. 7. Die Bestimmungen des für das Großherzogthum Posen erlaffenen Geseßes vom 24. Mai 1869 (Geseß-Samiml. S. 838) über die Verpflihtung der ihren Wohnsiß verändernden Mitglieder einer Synagogengemeinde zur Ablösung ihres An- theils an den Kapitals{ulden der leßteren, sollen fortan für den Fall der ersten künftigen Wohnsfizveränderung im Sinne des S. 2 des gedahten Gesezes auch auf diejenigen Juden Anwen- dung finden, welche, ehe diese Wohnsizveränderung erfolgt, aus der Synagogengemeinde ihres Wohnortes im Großherzogthum Posen auf Grund des gegenwärtigen Gesezes ausgetreten find. Die nah §. 6 dieses lezteren dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitragsleifstung erlisht aber beim Eintritie der Ver= pflichtung desselben zur Ablösung nah dem Geseßze vom 24. Mai 1869.

8. 8. Vereinigen \sih die Ausgetretenen Behufs dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes, so können denselben durch Königlihe Verordnung die Rechte einer Synagogen- gemeinde beigelegt werden.