1922 / 130 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Jun 1922 18:00:01 GMT) scan diff

6/12 1924 „Tabalfabrit Ta- Á No-Co“ Otto Oehler, E 9/5 1922. :

Beschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von Tabak, Zigarren und Zigaretten. Waren: Tabak- fabrifate jeder Art. Beschr.

B U A A8 10/7/0477;

Feine Hatan aich.

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285752,

s. : S O Pauer-Schäg j: L *ck grün 25/2 1922. Fa. Josef Pauer, Passau. Geschäftsbetrieb: Tabakfabrik. Waren: R

Rauch-, Kau- und Schnupftabak, Zigarren, Zigaril Zigaretten, Zigarettenpapier und Zigarettenhülsen.

P. 19682,

9/5 1922.

285759.

: Vater KautrS ICHE IA8SSON

10/1 1922. Pastorenstr. 13-15. 9/5 1929. [Beschäftsbetrieb Zigarrenfabrik.

oh-, | tabak und Tabakfabritate.

los,

38. 2857

3 285753.

Pauer-Schäg blau

20/2 L228 \Beschäftsbetrieb:

Tabakfabrik. Waren: Ro

: 1 gs ; Rauch-, Kau- und Schnupstatak, Zigatrrèn, Zigarillos,

Zigaretten, Zigarettenpapier

38. 285754, R

und Zizaärettenhülsen.

1922, _Weschäftsbetrieb: Taba k= Waren: Rohtabak, Tabakfabrikate, Zigarettenpapier.

« c

285755.

Rotunde

4 - 1922. Sossidi Gebrüder, Hamburg. 9/5 1922.

|Beshäftsbetrieb: Zigarettenfabrik. garetten, Zigarettentabak, Rauch=-, Kau- und Schnupf- s 4E sonstige TaMfkfabritate (unter Auss\chluß on Zigarren und Zigarillos), Zigarettenvavi Zigarettenhülsen. E

o N p pu pu M 285756.

ÉLO

5/12 1921. Farbwerke vorm. Meister Brüning, A.2G., Höchst a. M. 9/5 1999 E E |Veschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: Pharmazeutische und therapeutische Präparate für Men- schen und Tiere, chemische Produkte für medizinische hygienische und wisjenschaftliche Zwette, pharmazeutische Vrogen, Pflaster, Desinfektionsmittel und Konservie- rungsmittel für Lebensmittel.

F. 20152,

85757 (N. 11189,

11. 2 7c.

28/2 1922. Dr. L. Naumann Chemische- und Lack- fabrik, Dresden. 9/5 1929. ari 2 sBeschäftsbetrieb: Chemische und Lackfabrik. Wa- Te n: Farbstoffe, Farben, Blattmetalle, Firnisse, Lacke, Beizen, Harze, Klebstoffe, Wichse, Lederpuß- und Leder- fonservierungsmittel, Appretur- und Gerbmittel, Boh- nermasse.

16b. 285758, Sh. 29171,

Panisatis

30/3 1922. August Schroeder, “Berlin, Virchotw- straße 10. 9/5 1992. O

Geschäftsbetrieb: Fabrikation von Likören. Wa-

P. 19683.

Fa. Josef Pauer, Passau. 9/5 1922.

. 27168.

7/4 1922. Fa. Wilh. Reuty, Wesel a.-Rh. 9/5

und Zigarrenfabrik.

S. 21437.

Waren: Zi-

Hamburg.

nd 760, 13/2 1922. Georg Schmidt, anbei Abalbertstr. 48. 9/8 1992 E

[Beschäftsbetrieb: Rauchtakta ffabri!l. tabak, Scchnupstabakt, Zigaretten.

h-, {38. 285761.

AUFSCHMIIED

13/2 1922. Georg Schmidt, Adalbertstr. 48. 9/5 199292.

N [H e schäftsbetrieb: Rauchtabakfabril. Sämtliche Tabaksabrifate, instejondere Rauch‘abak, Kau- tavak, Schnupftabak, Zigaretten.

Frankfurt

38. 285762.

WAGENSGHIMIED

13/2 1922. Georg Smidt, Adalbertstr. 48. 9/5 1922. S [Be schäftsb etrieb: Rauchtabakfabrik. Sämtliche Tabakfabrikate, insbesondere Rauchtab tabak, Schnupftabak, Zigaretten.

Sh. 29000.

Franksurt a. M.,

Waren: at, Kau-

38. 285763. __Sch. 29002.

SCHMIEDEZUNFT „F

13/2 1922. Georg Schmidt rankfurt 9 922. ( i i Ea, WER Adalbertstr. 48. 9/5 .19292. E : F [Bes ch ästsbetrie b: Nauchtabakfabrilk. Waren: Sämtliche Tabakfabritate, ins‘esondere Rauchtabak, Kau- tabak, Schnupftabak, Zigaretten.

38. 285764.

SONMTIEDEINNUNG

13/2 1922. Georq Schmidt Adalbertstr. 48. D/B 199. *

Wie |Beschäftsbetrieb: Rauchtabakfabrik. Waren: Sämtliche Tabakfabrikate, insbesondere Rauthtabak, Kau- tabak, Schnupftabak, Zigaretten.

Sh. 29004.

Frankfurt a. M,.,

285765.

Sh. 29906.

KETTENSCHMIED

13/2 1922. Georg Schmidt, Adalbertstr. 48. 9/5 19292. E \Beschäftsbetrieb: Rauchtabakfabrifk. Waren: Sämtliche Tabakfabrikate, insbesondere Rauchzabak, Kau- tabak, Schnupftabat, Zigaretten.

Frankfurt a. M.,

285766. Sh. 29007.

13/2 1922. Georg Schmidt Adalbertstr. 48. 9B 1922, : Beschäftsbetrieb: Raucl fabri ;

Oed sbe j audhtabatfabrif. Waren: Sämtliche Tabafkfabritate, insbesondere Rauchtabak, Kau- tabak, Schnupftabak, Zigaretten.

Frankfurt a. M.,

38. 285767. W. 28356.

Gletschermühle

1921. Emil 979:1929

[Beschäftsbetricb Groß- und Kleinhandel mit Ta-

27/9 Wolsdorff, Aktiengesellschaft,

renz Spirituosen, Wein und Bier. Verlag der Expeditio

bakfabrifaten aller Art Rauch-, Kau- und Schnupftabak, Zigarettenpapier.

.- Waren: Zigarren, Zigaretten,

Sh. 28891.

Hans Georg Max Scheer, Hamburg,

Waren: Roh-

Sh. 28997,

a; M5

O etrie ; chta Waren: Sämtliche Tabakfabrilate, inslejoudere Rauch‘aßak, Kau-

Sh. 28999,

a. M.,

Waren:

Tabakfabrikate und Schnupftabak, Zigarren und Zigaretten.

3

9/5

Zigarren und Rauchtabak. fabrikate.

38. 285773. C. 23332,

haft, Berlin.

Tabakfabrikate, Rauch-, Zigarettenpapiere,

ANKERSCHMIED |“

21/1 1922. schaft, Berlin.

Glentara

1/441 1994 Hámburg. 9/5 1922

bakfabrifaten allèr ‘Art. Waren: Zigarren, Zigaretten Rauch-, Kau- únd Schnupftabak, Zigarettenpapier.

285769:

25/1 1922. Cigaretten- & Tabak-Fabrik „Ophyr“ Oskar Reik Nahf., Mannheim, 9/5 1922. Ns [Beschäftsbetrieb: Zigaretten- und Tabakfabrik. Waren: Tabakfabrikate, insbesondere Zigaretten und Zigarettenpapier.

285770.

===0scarSabo

22/2 1992. Zigarettenfabrik G, Berlin. 9/5 E f „Pax“ G. m. b. H.,

!Beschäftsbetrieb: Herstellung un Zigaretten. Waren: Zigaretten,

38. 285771,

Z- 6691,

Vertrieb von

k: 14792.

16/1 1922. Sa: Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von Tabakfabrikaten aller Art, insbesondere Rauch=-, Kau- und Schnupftabak, Zigarren und Zigaretten. Waren: aller Art, insbesondere Rauch-, Kau--

Ebner & Kramer, Wiesloch.

285772.

A. 15931,

Ararar

Eh Althoff & Neinboldt, Bünde i. W.

Geschäftsbetrieb: Anfertigung und Vertrieb von Waren: Sämtliche Tabafk-

B. 28520, è

Emil Wolsdotff, Altieugesellsahft, sBeschäftsbetrieb Groß- und Kleinhandel mit Ta-

,

Waren: Tabakfabrikate. 38.

9/11 1921. Weschäftsbetrieb: Rauchtabak.

haf,

99/2 2 PAEEE Gérb. Selur, Dénf A h 19 Fa. Géêrh. Heinr, Denkha

Wes aftabeiried, Tabakfabrikate, so Zigarren, Zigarêtten, Zigarillos Rauch-, Kau- und Schnupftabake, Zigaretténtabatke, Zigarettenpapiére, Zigaretténhülsén: 38. 285775;

O i E e Jan ae U D T ire —00:

30/1 1922. Cigarettenfabrik Muratti Aktiengesel[- Gast, Bedin, 9/5 1922. R _VDeschäftsbetrieb: Zigarettenfabrik. W : Tabakfabrikate, also Zigarren, Zigaretten, Zigarillos, Rauch-, Kau- und Schnupftabake, Zigarettentabake, Zigarettenpapiere, Zigarettenhülsen. Beschr.

285776. C. 2337 7.

30/1 1922. Cigarettenfabrik Muratti Akti Ils Berlin. 9/5 1992. Rgeeli Heschäftsbetrieb:

Zigarettenfabrik. Waren:

Tabakfabrikate, insbesontêre Zigarren, Zigarêtten, Zi- garillos, Ráuch-, Kau- und Schnupstabake, Zizarettén- tabake, Zigaretténpapiere, Zlgarêttenhülsen, Beschr.

38. 8D T7;

D: 19167,

Ss

9/5 1922. üs, Mülheim- Geschäftsbetrieb:

Tabak- und Zigarrenfabrik.

2853778. E. 14546.

Fa. Max Edardt, Köln.

9/5 1922. Rauchtabakfabrilk.

Waren:

21/1 1922. Cigarettenfabrik Muratti Aktiengesell= 9/5 1922. WBeschäftsbetrieb: Zigarettenfabrik. Waren: also Zigarren, Zigaretten, Zigarillos, und Schnupftabake, FZigarettentabake, 38. Zigarettenhülsen. Beschr.

285774. C. 23334,

Kau-

9 192

retten

Cigarettenfabrik Muratti Aktien 9/5 1992. n E

n (Mengering) in Berlin.

38.

24/2 1922. 9/5 1922.

[Beschäftsbetrieb: fabrikate.

2

,

und Rohtabake.

E. 14799,

F. C. Gustav Eshe, Hochheim-Erfurt.

Tabakfabrik. Waren: Tabagk-

285780.

K, 38805,

Flämmchen

/1 1922. Kahn & Eschellmann, Mannheim. 9/5

[Beschäftsbetrieb: Zigarrenfabrikation. ® ; Alle Tabakfabrikate. S E Ou:

Ru h

8/3 1922. M. 9/5 1922.

Beschäftsbetrieb: Anfertigung und Vertrieb a Tabakfabrikate. fertigung und Vertrieb aller

285781. L. 24083.

¿L Rast

& F. Liebhold A.G., Heidèlberg.

/ Waren: Zigarren, Zigarillos, Ziga- Zigarettenhülsen, Rauch-, Kau-, Schnupftabak

(Schluß in der folgenden Beilage.)

Druck von P. Stankiewicz? Buchdruckerei G. m. b. H., Berlin SW. 11, Bernburger Straße 14.

Zigäretténfabrik. Warei: |

C: 23376.

Deutscher Reichsanzei er Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 75 Mk. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer

auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 2,50 Mk. Tel. : Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573. 0 O

Tr. 1304 Reichsbantgirotonto.

Berlin, Mi

ca Anzeigenpreis für den Naum einer s gespaltenen Einheitszeile 15 Mk., einer 3 gespalienen Einheitszeile 25 Mk.

0

Anzeigen nimmt an:

die Geschäftssielle des Reichs - und Staatsanzeigers, Berlin SW., 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

two, den 7. Juni, Abends.

Postscheckkonto: Berlin 41821. L s

1922

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

einschließlich des Portos abgegeben.

JFnhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Ernennungen 2c. i Bekanntmachung über die Regelung des Verbrauchs elektrischer Arbeit. Preuften.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Mitteilung über Annahme der Städteordnung seitens der Land- gemeinde Thale.

Bekanntmachung, betreffend die Louis-Boissonnet-Stiftung.

R L A E L T E R R E A

Amitliches.

Deutsches Reich.

Die Regierungsräte Karl Müller und Dr. Hin\chch sind ¿u Regierungsräten und Mitgliedern des Reichsversorgungs- gerichts ernannt worden.

gena rez s Cr ere

Der Marineoberstabszahlmeisier Seyffert ist zum YJn- tendanturrat im Reichswehrministerium ernannt worden.

Bekanntmachung

über die -Negelung des Verbrauchs elektrischer Arbeit.

Vom: 27. Mai 1922. (Veröffenilicht ‘in der am ‘3: Juni ausgegebenen Nr. 8 dès RGBl. S. 137.)

Auf Grund der Bekanntmachung über Elektrizität und (Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungswasser vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 543) und der S8 1, 3 und 6 der Bekanntmachung über Elektrizität und Cas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungswasser vom 3, Oktober 1917 (RGBl. S. 879) wird bestimmt:

SE Verbrauchsregelung.

1. Der Verbrauch elektrisher Arbeit wird bei allen Verbrauern, die sie von einem Stromversorgungsunternehmen beziehen, einge\ränkt. Das Maß der Einschränkung ist abhängig von der jeweiligen Kohlen- ïfage, der Leistungsfähigkeit und dem Betriebszustande des liefernden Elektrizitätswerks und der Wichtigkeit des NVerbrauchers.

9 Als Verbraucher im Sinne dieser Bekanntmahung gelten aud sol@e Großabnebmer (Kommunen, Nerbände usw.), die elektrische Arbeit von einem Werke EReO, um fie als Stromversorgungs-

men weiter zu verteilen. : 7 : O Regelung des Verbrau&hs erfolgt für Abnehmer, die im Jahre mehr als 12000 Kilowattstunden verbrauen, durch die Koblenwirtschaftsstellen, Abteilung Clektrizität, im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann. Zuständig ift die Kohlenwirt|chaftsftelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte des liefernden Stromverforgungs- nternebmens liegt. : : and Für Schar bien die îm Jahre weniger als 12 000 Kilowatt- Ftunden verbrauchen, erfolgt die Regelung des Verbrauchs durch die Rommunalbehörden (nnd zwar in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern durch die Gemeindevorstände, im übrigen durch die Vor- stände der Kommunalverbände) üm Einvernehmen mit der Kohlen- pi {ts\telle. t A gemäß Ziffer 3 oder 4 erfolgte Regelung des Verbrauchs it entweder öffentlid bekanntzumachen (bei generellen Regelungen, Ortêvorschriften und dergleichen) oder dem Verbraucher schriftli oder is mitzuteilen. ; . tele N M Mellen, die bei der Dur@hführung dieser Be- flimmung enistehen, sowie in den Fällen, in denen ein Einvernehmen wischen der Kohlenwirtschaftsstelle und dem Vertrauensmann (3) beziehungsweise zwischen der Kommunalbehörde und der Kohlenwirt- \dhaftéstelle (4) ne erzielt wird, entscheidet ‘der Neichskommissar für è lenverteilung. d | M R Ueberwachung der Innehaltung der getroffenen Verbrauchs- regelung obliegt in erster Linie dem Vertrauensmann, der befugt ist, zu seiner Unterstüßung Hilfskräfte heranzuzieben. Daneben ist ix die Ueberwachung im Falle 3 die Kohlenwirtschaftsftelle, im Falle neben der Kohlenwirtschaftsstelle die Kommunalbehörde zuständig.

8. Anträge auf Aenderung der Verbrauchêregelung sind an es Vertrauensmann zu richten. Solange ein erhöhter Verbrauch nich aenechmigt ist, muß der Verbraucher die bisher gültigen Grenzen ein- halten. Bei neu hinzutretenden Abnehmern darf die Stromentnahme erst nah erfolgter Regelung -des Verbrauchs einsetzen.

In keinem Falle darf ein Verbrauhher mehr Strom entnehmen, als ihm zugebilligt ei Auch Anordnun gen - anderer Behörden

igen ihn hierzu nicht. a a e nee erhöhten Strommenge gegen Lieferung Don Koblen durch den Verbraucher an das Glefktrizitätswerk ist verbo e falls nit in besonderen Fällen die ausdrüdcklihe Genehmigung

Reichskommissars für die Kohlenverteilung bierzu erteilt worden ist.

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9. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verbrauhsregelung auf. Grund dieser Bekanntmachung stattgefunden hat, bleibt bei Ver- brauchern, die bei Inkrafttreten diefer Bekanntmachung bereits elektrische Arbeit ‘bezogen ‘haben, die nah den bisher geltenden Be- stimmungen zulässige Verbrauchsregelung bestehen. Dasselbe gilt von besonderen Zuteilungen oder M OMTsa, die einzelnen Verbrauchern vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmahung gemacht worden sind.

10. Kleinverbrauher werden von der Einschränkung . des Ver- brauchs eleftrisder Arbeit nicht betroffen, sofern der Fahresverbrauch 950 Kilowattstunden nicht übersteigt. Im Einzelfalle kann der Ver- trauensmann besondere Anordnungen treffen. E

Die Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizität, sind im Ein- verständnisse mit den Kommunalbehörden und nach Anhörung des NRertrauensmanns berechtigt, für den von der Einschränkung nicht be- troffenen Kleinverbrauch den örtlichen Verhältnissen entsprechend eine niedrigere Grenze festzuseßen oder mit Zustimmung des Reichs- fommissars für die Kohlenverteilung den von der Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen.

§2, NeuanschGlüsse und Erweiterungen. : 1, Neuanschlüsse sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nur auf Grund besonderer Genehmigung ausgeführt werden. : 2, Zuständig für die Entschidung der Genehmigung ist: die Koblenwirts(aftsftelle, Abteilung Elektrizität, unter Anhörung des Verträuensmanus. G Gesuche! um Neuanscchlüsse sind an den Vertrauensmann zu riten. - ) H 3. Der Vertrauenmann ist berechtigt, Lihtanfhlüsse und deren Erweiterungen bis zu ‘einém Kilowatt selbst zu genchmigen.

S5 j Befreftungsbestimmungen.

Her Raittkommissar für die Kohlenvetteilung kann äuf Antrag des Nértrauensmanns die Bestimmungen der §S: 1, 2 und I wider- ruftich' ganz oder, teilweise außer Kraft sehen, , tvenn dies nach den besonderen Verhältnissen des Stromwersorgungsunternehmens angezeigt erscheint.« Er fann in diesem Falle die Zuständigkeik der dort ge- nánnten: Stan arten! egen und ihnen die-Verpflihtung üx Abgabe ‘von Nachweisungen auferlegen. i \

: Der Antrag ist bei- der zuständigen Kohlenwirtschaftsstelle, - Ab- teilung Elektrizität.- einzuxeichen, die ihn mit ihrer Aeußerung dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung zur Entscheidung: vorlegt.

84. ; Belastungsausgleich.

Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen find berehtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine bessere zeitlihe Verteilung der Belastung hezwecten.

S5. Vertrauensmänner.

1. Für die in ihrem Bereiche liegenden, von privater Seite be- triebenen Stromversorgungsunternehmen ernennt jede Kohlenwirt- \haftsftelle Vertrauensmänner, im Bedarfsfall auch Stellvertreter. Sie weist jedem Vertrauensmann einen abgegrenzten Tätigkeitsbezirk zu. In diesem is der Vertrauensmann für die öffentlichen Elek- trizitätswerke und die an sie angeschlossenen Verbraucher zuständig. Erstreckt. ch der Verbrauchsbezirk eines Stromversorgungsunter- nebmens über die Bereihe mehrerer Koblenwirtfchaäftsstellen, fo ernennt ‘der Reichskommissar für die Kohlenverteilung den Vertrauens- mann und gegebenenfalls erter, wenn die beteiligten Kohlen- pi ftsftellen zu keiner Ginigung gelangen. wirt a E vom Reihe, cinem Ait einem Kontmunalverband. oder einer Gemeinde betriebene Stromversorgungsuntérnehmen bezeichnet die Neichs-, Staats- oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar - untersteht; eine Dienststelle oder' einen Beamten als Träger ‘der Aufgaben ‘des Vertrauensmann®, der fich schriftlich zur Uebernahme des Amtes bereit zu erklären hat. Die. Dienststelle oder der Beamte. ist dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung oder der Kohlenwirtschaftsstelle zu benennen. : E,

3. Bei Stromversorgungsunternehmen, die fich zum Teil in staafliGem oder kommunalem, zum anderen Teil in privatem Be- size befinden (gemischtwirtshaftlihe Unternehmungen), ist für das Nerfahren bei Bestellung des Vertrauensmanns8 aus\laggebend, ob der Vorsitzende des Aufsichtsrats Vertreter des Staates beziehungs weise der Kommune oder Vertreter des beteiligten privaten Kapitals ift.

4. ‘In der Regel ao e Les E e A

ersorgunggunternebmen zu Vertrauensmännern ernannt werden.

weit die Pertrauenêmänner und ihre Stellvertreter nicht Reichs,

Staats- oder Kommunalbeamte ‘sind, sind sie von der ernennenden

Stelle auf ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung des Bundess

rats vom 3. Mai 1917 (RGB!. S. 393) zu verpflichten. Dem

Neichstomnstax für die Kemer ist von der erfolgten Be-

¡tellung fofort Anzeige zu erstatlen. Q 5

stellung E M M rinér u E in Ziffer 2 genannten Dienst

Beamten haben die Ausgabe :

A M E Kohlenwirtshaftsstellen und den Kommunal bevörden bei der Durchführung der auf Grund diefer Bekannima@ßung notwendigen Maßnahmen zusammen- uwirken, j ;

b) die ibnen auf Grund dieser Bekanntmachung oder durch die Ortsvorschriften 9 12 Ziffer 3) übertragenen Rechte und iten auszuüben. :

6. Di a miäaner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlih aus.

7. Die bisher ernannten Vertrauensmänner bleiben ohne weitere Bestätigung im Amte.

S 6. Anordnungen fn dringenden Notfällen.

Erzibt #ch bei einem. Stromversorgungsunternehmen infolge mangels an Brennstoff oder aus fonstigen Ursachen die unbedingte Notwendigkeit, \{leunigst Einshränkungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vornehmen zu müssen, so hat der Vertrauensmann die nach Lage des Falles erforderlihen Maßnahmen anzuordnen. Den Ver- brauchern hat er tunlichst vor * der Durchführung Kenntnis zu geben. Den beteiligten Kommunalbehörden und Kohlenwirtschafts{stellen hat

er unverzüglih Meldung zu machen.

S T Kohlenwirtschaftsftellen.

Die Koblenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizität, sind Organe des Reichskommissars für - die Kshlenverteilung im Sinne des Ut der Bekanntmachung des Bundesrats vom ‘3. Oktober 1917 (R.G.Bl. S. 879). G O afl A 2

Ar die Stelle der Koblenwirtschafts\tellen, Abteilung Elektrizität, treten in Bayern dice Landeskohlenstelle, - Abteilung Elektrizität, München, în Sahsen das Landeskohlenamt, Abteilung Elektrizität, Dresden, in Württemberg die Landeskohlenstelle, Abteilung Glektrizität, Stuttgart, in Baden die Landeskohlenstelle, Abteilung Elektrizilät, Mannheim. :

| An die Stelle der Abteilungen-Glektrizität- der Kohlenwirtschaflë- siellen können antere von den Landeszentralbehörden mit der Durch- führung der Bestimmungen diefer-Bekanntmachung beauftragte Stellen treten. R E O A, M ¿ S 8, -

Landeszentralbehörden, | 1. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer: im Sinne Dieser Bekanntmachung als Kommunalverband, Gemeinde, Vorland des Kommunalverbands und als Gemeindevorstand anzusehen i 2, Die Landeszentralbehörden können im Ginvernehmen mit dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kommunalverbände oder Gemeinden mit den in dieser Bekanntmachung den Vorständen der Kommunalverbände oder Ge- meinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen oder einzelne dieser Auf- gaben si felbst vorbehalten.- i | ) A : 3. Die Landeszentralbehörden ‘oder die von ihnen beauftragten Stellen können einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern die in diefer Bekanntmachung den Gemeinden von niehr als 10000 Einwohnern zugewiesenen Auf- gaben übertragen. ¿s S J

Aufpreis für den Mehrverbrau ch.

1. Verbraucher, die von einem Stromversorgungsunternehnten elektrishe Arbeit gegen Bezahlung erbalten, haben für jede troß besonderer Warnung über“ die zugelassene Menge hinaus verbrauchic Kilowattstunde bis zum 1. April 1920 einen Auspreis von 50 Pfennig, für jede nah dem 1. April 1920 mehrverbrauchte Kilowattstunde einen Aufpreis von-1 4 zu zahlen. : :

2. ‘Von’ den ‘eingehenden Aufgeldern Bleibt ein Betrag bis zu 5000 .4 jährlih den Stromversorgungsunternehmern zur freien Ver- fügung, unter der Bedingung, daß fie die Kosten tragen, die ibnen und den Vertrauensmännern bei der Dung der Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit entstehen. Von dem 9000 .# jährlih übersteigenden Betrag ist cin Drittel an die zuständige Landeskohlenstelle abzuführen zwecks Weiterverwendung bet Auf- bringung der Kosten der Kohlenwirtschafts\tellen; däs zweite Drittel fließt den Kommunalbehörden (Gemeindevorständen beziehungs- weise Vorständen der Kommunalverbände § 8 —) zu, aus deren Bezirken Aufgelder eingegangen sint; das dritte Drittel verbleibt dem Stromversorgungsunternehmen zur freien Verfügung.

3. Im übrigen bleibt die Regelung des Verfahrens bei der Er- bebung der Aufgelder eins{ließlich Abrechnung, Einziehung und Niedershlagung der nach dem 1. April 1922 fällig werdenden Aufs gelder den Landeskohlenstellen überlassen.

& 10, Stromsperrung. j Die KoblenwirtsGaftsstelle i berechtigt, dem VerbrauGer dent Strom zu syerren- : s bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Ver

trauensmanns in dringenden Notfällen 6), j

b) na vorausgegangenex besonderer Warnung,

c) bei wiederholt notwendig werdender Erbebang des Auf

prei]es, d) a Frremgtaahns innerhalb der festgeseßten Sperr- unden. 6A Die Kohlenwirtschafts\telle kaun die Befugnis zur Strom: absperruug in geeigneten Fällen auf den Vertrauensmann übertragen.

S 11 Strafbestimmungen. / Wer troy besonderer Warnung mehr elektrische Arbeit verbra als na dieser Bekanntmahung und den Ortsvorschriften oder d gemäß § 6 getroffenen Anordnungen des Vertrauensmanns zuläf it, oder wer den Vorschriften des § 2 dieser Bekanntmaczur ‘oder den auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Bes en zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu dan E und Sena bis zu einhunderttausend Mark oder einer Strafen bestraft. f

S 12. E 1. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer kanntmaGung în Sa aas / i n

1