1906 / 60 p. 20 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Mar 1906 18:00:01 GMT) scan diff

An den Zugängen und öffentlihen Verkehrswegen müssen Schilder augenfällig angebracht sein, welche das Gelände als Pulverfabrik bezeichnen, das Rauchen und den Zutritt Ras verbieten.

_ Gebäude mit Explosionsgefahr.

Gebäude mit Explosionsgefahr, wie Trocktenhäuser für Nitrozellulose und solche, in denen rauhschwaches

ulver in Vakuumschränken getrocknet wird, sind, ow?it das Gelände es zuläßt, mindestens 50 m von einander und von anderen Gebäuden zu ercihten und einzeln mit Erdwällen oder Erdshußwänden zu ver- sehen. Diese Schußvorrichtungen müssen die Dach- traufe der einges{chlossenen Gebäude um mindestens 1 m überragen. Erdschußwälle find mit mindestens 0,5 m starker Krone bei entsprechender Basis herzu- stellen und forgfältig möglihit mit Mutterboden und Queen zu bekleiden. Die Erdshußwände bestehen aus zwei senkrecht und parallel aufgestellten, gegens seitig verankerxten Wellblehwänden, denen ein Ab- stand von mindestens 1 m zu geben vnd deren Zwis heuraum mit Erde auszufüllen ist.

S 3. Gebäude mit Staubeutwicklung.

Arbeits11ätten mit Staubentwicklung, wie gewisse Polierweike sowie Abstaubwerke und Siebwerke, müssen, wenn sie nit mindestens 59 m vonetnander und von anderen Gebäuden entfernt liegen, entweder, bei geeigneter Lage, nah dem Ausblasesystem gebaut oder dur FeuersWußzwände oder Brandmauern gegen- einander g?2!chügt fein.

In jeder solchen Arbeitsstäite dürfen nicht mehr als-750 kg Puiver vorhanden sein.

Beträgt die zu bearbeitende Menge trockenen D niht mehr als 100 kg, so genügt ein Ab-

tand von 10 m, ohne daß die vorstehenden Schuß- maßregeln ‘nötig find.

Die nach dem Ausblasesystem hergestellten Gebäude bist:-hen aus 3 gemauerten Wänden und einer leichten Wand sowie aus einem leichten Pultdach.

Brandmauern müssen die Dachflähe, Feuershußz- Be die A der R E odatens 05 m überragen; leßtere find als Mauern cder gut ver- steifte Blinde auszuführen. L

8 4. Gebäude mit Brandgefahr.

Die übrigen Gebäude oder Arbeitsstätten, bei welch-n nur Brandgefahr in Frage kommt, bedürfen keines besonderen Schußes, wenn sie einen Abstand bon mindens 10 m voneinander haben oder bei zu- e Gebäuden Fürsorge getroffen ist, daß ie rasche Fortpflanzung des Feuers von einer auf die andere Arbeitéstätte oder auf Nebenräume nicht ein!reten kann und die daselbst beshäftizten Personen s{nell und uvbehindert ins Freie gelangen können: Beträgt der Abstand weniger als 10 m, so sind tie einander gegenüberliegenden Wände als Brandmauern auszubilden, oder es sind Feuershuzwände zwischen ihnen anzubringen.

Magazine und Pulvertrockenhäuser ohne Vakuum- schrânke müssen, wenn sie nicht mindestens 50 m von anderen Gebäuden und voneinander entfernt liegen, feuersicher hergestellt sein oder mit-Feuershußwänden umgeben werden. 8 5

Aufenthaltsräume. Z

Dea Pulvecarbeitern sind geeignete Räume für

den Aufenthalt während eines Gewitters zur Ver- fügung zu stellen.

Baumaterial. i:

Bei Neubauten sind die Gebäude mit Explosions gefahr aus leichtem, gegen die erste Einwirkung des Feuers widerstaudsfähigem Material, die Gebäude des brandgefäßrlichen A feuersicher herzustellen.

_ Ablagestelleu.

In der Nähe der Pulverarbeitsbäuser find nah Bedarf (siehe § 31) feuersihere Ablagestellen zur einstweiligen Unterbringung der aus einer Arbeits- stätte in die andere übergehenden Zwischenfabrikate anzulegen.

88.

Feuster, Türen, Janenanstrich, Fußböden.

“Die A1beitêräume find mit großen Fenstern und Türen zu versehen. s müssen nah außen auf- lagen. Zu den Fen|tera ist blasen- und warzen- reies Glas zu verwenden Die nach der Sonnen- As zu gelegenen Fenstersheiben find aus Maitglas

erzustellen oder zu blenden.

Die inneren Waindflähhen sind in Waiken, in welchen sih Pulverstzaub bildet, mit einem abwasch- baren Anstrich zu versehen.

Die Fußböden sind eatweder aus Zement herzu- ftellen und mit Linoleam zu belegen oder aus einem weichen, elafliiden Material ohne ktesonderen Belag 'anzu*ertig?n. g

9,

: Umgebung. Das Fabrikgelände ist, soweit es die Art des Ge- ländeë gestattet, mit Laubholzbäumen und Strauch- werk zu bepflanzen; außerdem if besonders in der nächsten Umgebung dec Pulverhäuser für die Unter- haltung eines gulen, kurz zu haltenden Gras8wuchses zu forgen. 8 10

Vorplätze. Zur Verhütung des Cinwehens Yon Sand und Staub usw. sind tie unmittelbar an den Pu!ver- arbeits- oder Aufberabrungsgebäuden liegenden Wege mit Brelitlagen oder Gerberlohe und dergleichen zu bedecken, oder es ift auf sonst geeignete Weise der

erwähnten Gefahr vorzubeugen. Serterlohe, Brettlagen usw. sind feucht zu halten.

8 11. : Trockenhorden. Ja den Trockenhäusern ist das füc die Gestelle und Hocden zur Verwendung gelangende Holz gegen die erste Einwirkurg des Feuers widerstands{ähig zu maden. g M

Entlüftung. ie Dee I t ReUa GA in denen sich ent- zündliche oder gesundbeits\{hädlihe Dämpfe entwickeln können, ist für gute Entlüftung zu forgen.

Ql) Löschvorrichtung.

Ueber den Walz- und Schneitewerken,- die zur Verarbeitung leicht eatzündliher Pulvermasse, ins- sondere von nitrog! yzerinhaltigen Pulvecn, gebraucht werden, ist eine Kippmulde oder dergleichen für L3\{- wasser anzubringen, die sowohl im Raum selbst als auch von außerhalb des Gebäudes zu rascher Ent-

leerung gebracht werden kann.

S 14 Ableiten der Elektrizität. * Metallene Gefäße und Apparate, welche. Aceton oder Aether oder mit diesen getränkte Pulvermasse entbalten, find zur Vermeidung elektrisher Ladungen in allen ihren Teilen zu Uen:

E T

Alle Gebäude, in welhen si{ch Pulver und leicht brennbare Stoffe befinden, sind mit einer Blitschuß- anlage zu versehen, wenn diese bei der örtlichen Lage, Bodenbescaffenheit und Bauart geboten er- scheint. Vorhandene Blißschuganlagen sind stets in gutem Zustande zu erhalten und müssen jährlich mindestens einmal sachverständig geprüft werden. Das Ergebnis Brf ring ist in ein dauernd auf- zubewahrendes Buch einzutragen, welches dem Auf- chtsbeamten auf Verlangen vorzulegen is. Die fung hat sich sowohl auf die oberirdishe wie auf

die Erdleitung zu erstrecken.

Tx. Beleuchtung. 816

S Beleuchtung.

Die Beleuchtung darf nur entweder durch elek- trishes Glühliht in Doppelbirnen, deren Haupt- leitung, Ausschaltung und Sicherung außerhalb des Gebäudes liegt oder von außen durch Lampen ge- schehen, die durch ein Gehäuse geshüßt und durch starke, dicht \{ließende Glas\cheiben von den Pulvér- räumen abgeshlo}sen sind. Lampen dürfen nur mit Rüböl oder [olen Brennstoffen g-speist werden, bei denen cine Explosion ausge\chlossen ift.

Als beweglihe Beleuhtungskörver im Innern der Gebäude find nur elektrisde mit Elementen . oder Akkumulatoren versehene Glühlampen zulässig.

Jede Ablagerung von explosivem- Staub an der Lichtquelle ift zu verhüten. Elektrishe Beleuhtungen müssen stets in gutem Zustande erhalten und darauf- hin alle Jahre einmal sa{hverständig geprüft werden. , Die Beforgung der Laternen und Lampen hat in einem dafür bestimmten Raume zu gesehen; es sind damit besondere Arbeiter zu beauftragen, welche sie brennend wieder an ihren Bestimmungsort zu schaffen haben. Den Laternenanzündern is das Betreten der Pulverräume zu verbieten.

LLT, O as Trockuung.

N Heizung. Zur Erwärmung der Räume, in deren Nitro- z¿ellulose getrodnet wird, darf, wenn die Heizung im Raume selbs liegt, nur Warmwasserheizung, für die Pulverherstellungs-, Trccken- und Lagerräume sowie für die Räume zur Aufbevabrung nitroglyzerinhaltiger Rohmasse au Niederdruckdampfheizung verwendet werden. Liegt die Heizung außerbalb dieser Räume, fo kann Hohdruck-, Dampf- oder Wasserheizung in Anwendung kommen. Die Hétzkörper, die in genügender Entfernung von brenribaren Materialien angebracht sein müssen, sind gegen die Ablagerung von Pulverstaub zu s{chüßen. Zur Beoka%§tunz etwaiger Staubablagerung ist ein geeigneter Anstrich zu verwenden. Die Durchgänge der Leitungsrohre durch die Mauern sind dit zu kalten. Die Feuertüge der Oelianlage und der Schornsteine dürfen nicht in die auer der Betriebs- oder Lagerräume eingebaut scin. Die Shornlsieine, deren Höbe nicht mindestens 20 m beträgt, sind mit Funkenfänger zu versehen. Die Bedienung der Feuerungen ist besonderen Arbeitern zu Ee welche Pulverräume nicht betreten dürfen. Die Feuerung der Wasser- oder Dampfheizung muß si in einem besonderen, massiv gebauten Naume befinden. Zum Anheizen ist die Verwendung von Stroh, Hobelsxären und ähnlichem funkengebenden Brenn- material zu verbieten.

Trockuung. 2 Das Trocknen von Nitrozellulose ist, soweit es deren Verroendungêzweck gestattet, zu vermeiden. Die Höchsttemperatur in den Trockenhäusern für Nitrozellulofe und nitreglyzerinhaltiges Pulver soll + 50° C., für Nitrozellulosepulver + 85° C. nicht überschreiten, Auf einer entsprehendea Vorrichtung muß die Temperatur auf + C. genau abgelesen werden können, ohne daß etn Betreten des Trocken- hauses nötig wird. S Beim Trocknen der Nitrozellulose ist -ein Ver- stäuben derselben nah Möglichkeit zu ver- meiden. Die Darrhorden müssen so beschaffen sein, daß sich der Staub auf tenselben überall leiht erkennen (dunkle Beizung) und beseitigen läßt. Das Abwischen mit feuchten Shwämmen oder Tüchern hat täglih wiederholt gründlich zu erfolgen. Die Darrhorden dürfen auf ihren Unterlagen nicht geschoben werden, wie überhaupt jede Reibung bei tredckener Nitrozellulose vermieden werden muß.

à V. Maschinen.

§8 19.

Kraftmaschinen. Elektrische Anlagen. Die Aufstellung von Kraftmaschinen in Pulver- arbeitsräumen ist nicht zulässig.

Glektromotoren dürsen auch in Räumen, in welchen fh entzündlihe Dämpfe (Aether, Aceton, Alkohol usw.) entwickeln, niht aufg stellt werden; ebenso-- wenig in Räumen, in welchen sch Pulverstaub ab- lagera kann. j

Die Verwendung gekreuzter Riemen ist zu vermeiden. Auszschalter und e ulierwiderstände für Elektro- motoren sind aüßerÿalb der Gebäude resp. Pulver- Pee in vershließbaren Kästen unter- zubringen.

Starkstromanlagen und zugehörige Schalter, Draht- leitungen, Sichecungen usw. siand nur außerhalb der Gebäude zulä)sig. L

Arbeitemaschinen. An den Pulverarbeitsmaschinen ist die Réibung von Eisen auf Eisen zu vermeiden, sowie für zu- verläsige Shmierung der ih reibenden Teile, für [eite Zugänglichkeit derselben und für möglichste Fernhaltung des Pulverstaubes zu sorgen. V. EEAR Do cgelaes

T tgefäß ‘ür Aethe vAikohol, Aceton usw ransportgefäße für Aether ohol, Aceton usw. aus Glas dürfen innerhalb des eigentlichen Fabri- kationsbetriebes nicht Vevenet werden.

S

Fässer, Säcke usw. : Die Fässer, Säcke und sonstigen Behälter, in welche Pulver oder Pulvermafse aufgenommen werden soll, müssen dicht setn, so daß ein Verstreuen oder Verstauben ausgeschlossen ist.

Zum Fortschaffen der Pulvermasse von einem Werk zum andecn sind nur bedeckte Gefäße oder dichte Säcke zu verwenden. :

_Zum Transport der getrockneten Nitrozellulose dürfen die Gefäße nur aus Holz oder Papiermasse bestehen, sie müssen innen glatt sein und gutshließende Deckel sowie Handgriffe zum Tragen haben.

Eiserne Nägel und eiserne Schrauben oder sonstige Befestigungs- oder Verschlußteile aus Eisen dürfen zu diesen Gefäßen niht verwendet werden.

VI. Rohstoffe Zu Rohmafse.

Verunreinuigungen in den Rohstoffen. Die Rohmaterialien sind von Fremdkörpern zu reinigen. Die zur Verwendung kommende Nitro- zellulose und Paste is in feuhtem Zustande durch geeignete Siebe Durs:

Temperatur in deu Lagerräumenu.

Für nitroglyzerinhaltiges Pulver darf die Tempe- ratur in den Räumen zur Aufbewahrung der Roh- masse, den Ablagehäusern, den Puly?zrwerken und den Trockenhäusern niht unter + 10° C. sinken.

VIIL. Abfallstoffe. 8 25

Verschüttetes.

Verschüttetes Pulver, Pulverstaub und verschüttete Pulvermasse sind, soweit sie als verunreinigt anzu- sehen find, in ein besonders" dafür bezeihnetes Kehs rihtfaß zu werfen, welches in oder bei den Arbeits- räumen vorhanden sein muß.

Diese Abgänge dürfen niht in den Boden ver- aven werden. Soweit ihre Reinigung möglich, önnen se zur weiteren Fabrikation verwendet werden, anderènfalls sind sie an einem hierfür be- stimmten Ort unter Aufsicht mindestens alle Woche zu verbrennen. 8 96

Abwässer. Nitroglyzerinbaltige, beim Walzen usw. frei werdende Abwässer {find zu sammeln und dur Be- es mit Kalk, Soda oder dergleichen unschädlich zu machen.

VIII. Besondere S für den Betrieb.

Knetmaschiueu.

Vor dem Beschiken der Knet- und Mischwerke mit Nitrozellulosepulvermasse sind die Stellen, an welchen die Welle durch den Behälter geht, gut mit Lösemitteln anzufeuh*en.

ei nitroglyzerinhaltigen Pulvermafsen sind diese Stellen von anhaftender Pulvermasse sorgfältig zu reinigen und zu E n

Trokene N EOI Loe,

Das Einbringen trockener Nitrozellulose in Knet- maschinen ijt aufs strengste zu untersagen, ebenso jedes Schieben und-Stoßen von Gefäßen, die mit trodener Nitrozellulose gefüllt find. Im saure darf fs nie mehr als ein mit Nitrozellulose gefülltes Gesäß befinden.

Die getrock&nete Nitcozellulose darf exst dann von den Trockenhorden in die A rausparlgelage eingefüllt werden, wenn fie ih bis auf die Aufentemperatur abgekühlt hat. 8 29

Reinhalten der Gefäße.

Fässer und andere Gefäße müssen vor dem Hinein- bringen in ein Pulverhaus sorgfältig von Sand und Erde befreit, die leeren Fässer au innen gut gereinigt werden. Die Gefäße sind unter Ver- meidung von Stoßen und Schieben ‘behutsam fort- zubewegen. E

8 g Verboteune Arbeiten in den Pulverräumen. Fn den Pulverarbeitsräumen dürfen keine anderen Aen als der Betrieb erfordert, vorgenommen werden.

Ses Anhäufung von Materialieu. In den Pulverherstellungs- und Verpackungsräumen ift jede durch den Betrieb niht gebotene Anhäufung von Pulver und Bn vermeiden.

Magazine. In den Magazinen für rauchs{chwaches Pulver dürfen niht gleihzeitig andere Sprengstoffe, wie Scchwarzpulver, A es usw. gelagert werden.

Freihalten der Ausgänge.

Türen und Vorpläße der Gebäude mit Explosions- gefahr müssen stets frei bleiben und dürfen auch vor- übergehend nit verstellt, die Türen während der Arbeitszeit auch nicht S werden.

Putzwolle.

Gebrauhte Pußwolle und gebrauchte Pußlappen sind am Tage im Arveitsraum in besonderen Be- hältnissen aufzubewahren und Abents aus den Be- trieb8gebäuden zu entfernen. Auch die Anhäufung leiht brennbarer Stoffe neben diesen Gebäuden ist unstatthaft. Se

Rg und Neiulichkeit. Sn den Pulverfabriken muß überall die größte Ordnung und Reinlichkeit herrshen. Das Hinein- tragen oder Hineinwehen von Erde oder Sand in die Pulverräume ist möglichst zu verhindern. Vor den Eingängen müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen des Schuhzeuges vorhanden sein (Matten, Decken, hölzerne Abstreichrofte). 8 36. i: Fufetbekleidung.

Feder in die Pulverarbeitsräume Eintretende hat

vorher seine Fußbekleidunzg zu reinigen. Beim Ein-

bäude mit S müssen Filzshube oder Ledershuhe ohne Eisenstiste oder ebensolhe E getragen werden, oder das Schuhzeug ist abzulezen.

Es sind Filz- oder Ledershuhe oder Pantoffeln vorgenannter Art in genügender Anzahl bereit zu halten. E

§ Reinigung der Räume.

Sämtliche Werke und Arbeitsräume müssen min- destens in jeder WoYhe einmal gründlich gereinigt werden. Fußböden, Wände, Decken, Maschinen usw. find vom Staube zu e

BVereithalten von Wasser. Vor den Pulverwe:ken muß ftets Wasser zur Ver-

fügung stehen, soweit es die Temperatutrverhältnisse iten:

tritt in Trockenkäuser für Nitrozellulose und in Ge- | N

006 2,

Gewitter. /

Während der Dauer eines Gewitters, welhes J über dem Betriebsort entladet, ist die Ar

in den Palverherstellungs-, Pack- und Lagerräumen

einzustellen. Die Arbeiter sind anzuhalten, bie Räume zu verlassen, Maschinen, die unter Aufsi

arbeiten müssen, {ind teen,

Abschliefien der Türen.

Nah Schluß 9 ait sind die Türen der Werke zu verschließen und die Schlüssel an den dazu hes stimmten Ort zu bringen.

LX, See Ea Erkteierungsart Reparaturen.

Vor Beginn von Arbesserungs: oder Erneuerungs- arbeiten an Gebäuden, Einrihtungen und Maschinen in den Räumen mit feuergefährlichem Snhalt sin sämtliche leiht entzündlihen Stoffe aus dem Raume zu entfernen. Auch sind vorher die Maschinen u der Fußboden von anhaftendem Staub oder felt: fißender Pulvermasse gründlich zu reinigen und n@ /Grfordern anzufeuchten.

Alle Reparaturarbeiten dürfen erst dann begonn® werden, nahdem der zuständige Betriebsführer oder Meister auf Grund vorher erlangter Ueberzeugunß, pes alle Vorsichtsmaßregeln genau erfüllt find, die besondere Erlaubnis dazu erteilt hat.

-X. Sonstige B

remde Persouen. Frauen und E der Arbeiter sowie fremden Personen, soweit nicht geseßlihe Vorschriften E entgegenstehen, ist der Zutritt zu den Herstellung? und Lagerräumen nur mit Genehmigung der Betrie! O in Gegenwart eines Betriebsbeam!en gestattet.

§ 43. Jugendliche Arbeiter. G Bel der Herstellung und Verpackung von e í \{wachem Pulver dürfen jugendliche Arbeiter 1 angestellt werden. Es sind nur nüchterne und 1 verlässige Leute zu I gen: 4

8 44. Geistige Getränke. Mahlzeiten. ;

Ja der Fabi ist ter Genuß ceiftiger Geträuke außer Bier und Obfstwein zu verbieten; be Ein- Arbeit auch der Genuß der leßteren. Da umen nehmen der Mahlzeiten in den Pulverarhbeitsrä! ist zu verbteten. g

S459;

s Raucheu. darf Soweit das Rauchen überhaupt gestattet isl, ca es nur in den von den Betriebsleitern angewiesen it Räumen gesehen, woselbst dann eine Gelegen A zur Aufbewahrung ter Rauchgeräte vorhanden. |€

muß. h udhölzer. - Snnerhalb des Fabrikgeländes dürfen nur Sicher- heitszündhölzer verwendet ees

Mitbringeu vou eisernen Gegeuftändeu.

Feuerzeug av eiserne Gegenstände, wie Schlüssel, Messer und dergleihen, dürfen in die Betriebsräume niht mitgenommen werden. geeignete Kontrolle auszuüben.

48, Dienstvorschrift für Beamte, Meister. Betriebsbeamte und Meister sind mit ausführlide Dienstvorschrift zu versehen und hierauf durh H {lag von der S zu verpflichten:

Feuerlöschgeräte. n Die Fabrik muß mit stets gebrauchsfähigen Fei Tiger tshaften versehen sein, welche mau ; mindestens einmal einer Prüfung auf ihre barkeit zu unterziehen 1A 6

Anzünden vou Feuer. yon

Es ist darauf zu halten, daß im umke Zus 300 m um die Fabrik keine Feuer im Fr gezündet werden. -

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Wirkungskreis. igen In den Arbeitsräumen dürfen fi nur di estim- Arbeiter aufhalten, welhe darin nah n edem mungen der Betriebsleitung beschäftigt wel Sguweisen. Arbeiter ist ein bestimmter Wirkungskreis f Arbeiten Der Betrieb is so anzuordnen, da d erwircung regelmäßig ineinandergreifen und nirgends nschen und oder eine größere Ansammlung von Me Material entstehen kann.

52, Verhalten bei Bräundell- alten Sämtliche holte sind über ihr Nesehren: bei vorkommenden Bränden gena her Sie sind besonders auf die Gefahr" sam zu dabei entwidckelnden nitrosen Gase, auf h einem machen. Das Wiederbetreten der Räumt, ng ¿u ge” ee ift erst nach ausreihender Lüftu ° atten.

b. Vorschrifteu für Arbeituehmer- L) Allgemeine Bors

8/53 Gei Getränke. änke, In der Fabrik E tee Genuß geistiger G'irbeit f E 4 Dis verboten; bet er Genuß der eren. Nulyer- Das Einnehmen 4 Mahlzeiten in den Ne arbeitsräumen ist untersagt.

Naucheu, Zündhölzer. „5; patf Soweit das ruhen ¡berhaupt gestattet is renen es nur in den von der A n Rau, Îumen geschehen, woselbsi au ar geräte, ee Bien, Zündhölzer un Feuerzeug au zubewahren find.

# e D S id zer keine Anwendung, do x ri! heitszünbhölzer benußen und sind dafür verantwot iter daß leptere mpt ta die Hände der Pulverarbei

ommen. 2 S uge V treten der für das Rauchen r laffkn E Geno wie vor dem Verlassen D

un abrik nd die Arbeitsüberkleider abzulegen 1 Meine Dünde und Gesicht von Hulverstaub reinigen.

8 55. a i eiserner Gegenstände. _, de Mes Schlitfel und sonstige eiferne Gegenstän sind beim Betreten der Fabrik abzuliefern. (Schluß in der Fünften Beilage-

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Es ift hierüber eine

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det Auf Arbeiter zur Bedienung r ver gie dürfen sie nur