1906 / 60 p. 22 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Mar 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Zum Ankheizen der Feuerungen ist die Verwendung voa Strob, Hobelspänen oder anderen leicht funken- gebenden Brennmaterialien zu verbieten.

Die Heizkörper sind nah Möglichkeit gegen das Ablagern von Pulverstaub zu {hüßen. Gin häufiges,

regelmäßig zu wtederholendes Abwischen derselben ist anzuordnen. Jn den Pulvertrockenräumen müssen Thermometer fo angebracht sein, daß die Temperatur von außen beobachtet werden kann; außerdem sind in der Nähe der Heizkörper Thermometer anzubringen. „Die Temveratur in der Trockenkammer darf 75°C. nicht überschreiten.

Die Schornsteine sind häufig zu fegen, die An- bäufung von Brennmaterial in den Heizräumen ift

¿u vermeiden. V. Maschinen. S 17

Kraftmaschiueu, Vorgelege, Ausrücker.

In den Pulverherstellungsräumen dürfen keine Kraftmaschinea aufgestellt werden, Elektromotoren au niht in Nedenräumen, in denen ih Pulver- staub ablagern könnte. Transmissionen und Vor- gelege sind, soweit der Betrieb oder die Räumlichkeit es nit unbedingt anders erfordert, in Nebenzäumen unterzubringen. Riemer- und sonstige Tran3missions- öffnungen in den Wänden müssen abgedihtet werden. Ausschalter und Reguliervorrihtungen der Elektro- motoren sind außerhalb der Gebäudein dicht {ließenden Kasten unterzubringen.

Pulverbearbeitungêmascinen, die etne fortlaufende Bedienung erfordern, wie Körnwerke, Patronenpressen, Sortiermaschinen usw., müssen sowohl vom Arbeits- raume aus wie auch. vom Vorgelegeraume bezw. Ma- \{inenraume her ausgerückt werden können“ Bet Pulverarbeit*rnaschinen, die nah der Beschickung einer dauernden Bedienung nicht bedürfen, wie Läuferwerke, Stampfweike, Meng- und Polierwezke, is eine Aus- rückoorrihtung nur außerhalb des Arbeitsraumes er- forderlich.

8 18. : Schmierung, Regulatoren.

An den Pulverarbeitêmaschinen ist die Reibung von Eisen auf Eisen zu vermeiden fowie für zuver- lässige Schmierung der sich reibenden Teile, für Leichte Zugänglichkleit derse!ben und für möglichste Ferns- haltung des Putverstaubes zu sorgen.

Wassecräder, Turbinen und sonstige Triebwerke ohne Regulator, deren Umbrehung3zahl Schwankungen ausgeseßt ift, müssen mit Vorrichtungen bérseben fein, welhe eine leichte Regulierung von Hand er- möglichen. 8 19

__ Stawpfwerke.

Bet Neuanlagen isl die Aufstellung ven mehr als 36 Stampfen in einem Raume nicht zulässig au darf sich in der Stampfmühle niht zuglei eine andere Arbeitsmaschine befinden.

Für die Schuhe der Stampfwerke darf Eisen nicht verwendet werden. Zulässig sind Kupfer, Zink, Bronze oder entsprehende Legierungen. Die Schuhe müssen stets fest ‘an E fißen.

7 Kollergänge.

Lüuferwe:ke (Kollergänge), deren Läufer aus Guß- eisen oder Hartguß bestehen und keiné Aufbänge- vorrichtung besißen, müssen eine hölzerne, mit Messing- {rauben befestigte Läuferbahn haben, bei eisernem Wufkerteller find die Läufer so aufzuhängen, daß eine direkte Berührung zwischen Läufer und Läuferteller ausgeschlossen ist. :

Der § 80 Abs. T des- Abschnitts T der Revidierten allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften findet hier keine Anwendung.

Den Arbeitern is der Aufenthalt in dem Ar- beitsraum während schnellen Betriebsganges zu ver- bieten. N

Köruwalzenu.

Die Walzen der Körnmaschinen dürfen weder aus Eisen noch aus Porzellan bestehen und sind derart Pn daß sie si beim Laufen nicht be:ühren

önnen.

8 22. Hydraulische Pressen.

Bei den bydraulishen Pulverpressen ist die Ver- wendung eiserner oder stählerner Preßplatten oder solher aus Hartgummi nit gestattet. Die un- mittelbare Berührung von Mctall mit Metall ift zu vermeiden. i

Beim Pressen der Pulvermasse sind zwischen

latten und Pulver Preßtücher einzulegen. Das

ressen der Masse in Kästen ist unstatthaft.

An der Preßleitung müssen Manometer angebracht sein, deren Beobachtung im Preßraume möglich ist und di? mit Maximalmarke versehen sind.

Es sind Vorrichtungen (Wasserwage oder Senkel) am Holm der Presse anzubringen, die eine Kontrolle der wagerechten Lage desselben ermöglichen. Die eisernen Säulen der Pressen sind mit Leder oder etnem ähnlichen Material zu verkleiden.

,__ Menug- und Poliertrommeln.

Die Mengtrommeln für Pulversaß dürfen nur aus Holz mit oder ohne Ledereinlage bergestellt sein. Eiscnteile im Jnnern der Trommel sind zu ver- meiden. Die etwa durch die Trommel geführte eiserne Achse ist mit Leder zu überziehen oder mit

olz ohne eiserne Befestigungsteile zu verkleiden.

u den Vers@&lußteilen E Eisen in reibender Ver- bindung mit Eisen niht verwendet werden. :

Die zum Mischen des Pulverfaßzes erforderlihen Kugeln müssen aus Holz (Potholz) hergestellt sein.

Von den Poliertrommeln gilt bezügli des Materials und der Verschlüsse das für Mengtrommeln

estimmte. F V. Gefäße, R und Arbeitsgeräte.

b Transportgefäße.

Die zum Transport und bet der Herstellung von Pulver und Pulversaßz benußten Gefäße dürfen nit aus Eifen bestehen und müssen haltbar und dicht sein. Die Verwendung von eisernen Stiften oder Nägeln zu diesen Gefäßen. besonders zuin Dübeln der atte und Faßböden is nicht gestattet.

um Tranêport der Pulvermasse von einem Werk zum andern find nur gutgeshlossene Gefäße oder dichte Säle zu verwenden.

S 2D:

Soustige Gefäße und Geräte. Die in den Gebäuden mit Explosionsgefahr be- . nuß!ex Gefäße und Geräte dürfen uiht von Eisen hergestellt sein, aus keinen Beschlag aus Eisen und Teine eisernen Nägel, Schrauben oder Nieten baben. beso it für dieselben die Verwepdung von ver-

Fantem oder verzinktem Eisen unstatthaft.

Weich gelötete Gefäße oder Geräte, wel&e mit Pulver in Berührung kommen können, dürfen in ulverwerken nicht S M

: Wageu.

Die für den Pulvertransport von einem zum anderen Werk zu benußzenden Karren oder Wagen dürfen, sofern fie auf eisernen Schienen laufen, keine eisernen Laufflächen haben.

VE. E Pulversäte.

Verunreiunigungen der Nohmaterialien.

Die Rohmaterialien sind vor dem Vermahlen gründlich von mechanischen Beimengungen z:1 reinigen. Holzkohle, Kuchen- und Stangenshwefel sind sorg- fältig auszulesen, um Fremdkörper wie Steine und dergleichen zu entfernen. Salpeter, pulverisierter Schwefel, Kohle und Graphit sind dur entsprehend feine Siebe durhzulassen. Die Siebe dürfen nicht aus Eisen bestehen. & 98

___ Herfkleinerung.

Die Zerkleinerung von Säßen aus Schwefel - und Salpeter oder aus Schwefel und Holzkohle * in eisernen Trowmeln bei Anwendung von Bronze- kugeln ift zulässig ; dagegen ift die Zerkleinerung des Schwefels allein in eisernen Trommeln nicht zulässig.

Frisch gebrannte Pulverkohle darf nicht vor Ablauf von at Tagen gekleint Aden

Verurreinigung der Pulversäte.

Die in den Zerkleinerungs- und Mengtrommeln hergestellien Pulversäße müssen vor ihrex weiteren Verarbeitung durch engmasdige Siebe, die niht aus Eisen bestehen dürfer, durhgelassen werden.

VEL. Ne

Verschüttetes. A

Durch Unvorsichtigkeit vershüttete Saßmaterialien und Pulvermasse dürfen, soweit dieselben als ver- unreinigt anzusehen find, zur weiteren Verarbeitung nit verwendet werden. Das Verunreinigte ist in ein besonders dafür bezeichnetes Kehrihtfaß zu shütten, weles sich in oder bei jedem Pulver- arbeitsraume befinden muß. Der Inhalt des Kehrichtfasses ist sofoct anzufeuhten und so oft als nôtig, spätestens bei der wöchentlichen Reinigung, an den dafür bestimmten Ort zu schaffen. VILIZ. Besondere Oen sür den Vetrieb,

Anhäufung von Materialien.

In den Pulverherstellungs- und Verpackungs- räumen ist jede dur den Betrieb nit gebotene Anhäufung von Pulver und Rohstoffen zu vermeiden.

Pulver und Pulversäße, deren Bearbeitung in einem Arbeitsraum beendet ist, sind aus diesem sofort zu entfernen. Zur einstweiligen Unterbringung sowohl der fertigen als der zu bearbeitenden Säße sind, soweit erforderli, die S zu benutzen.

Orduuag und Reinlichkeit.

In den Pulverfabriken- muß überall die größte Ordnung und Reinlichkeit herrschen. /

Das Hineintragen oder Hineinwehen von Erde oder Sand in die Räume mit Explosionsgefahr ist zu verhindern. i Ì

Vor den Eingängen müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen des Schuhzeuges vorhanden sein. (Matten, Decken, hölzerne EIQUES

Fufebekleidung. f

Jeder in ein Gebäude mit Explosionsgefahr Ein- tretende hat vorber seine Fußbetleidung zu reinigen. Er muß Filzshube oder Lederschuhe ohne Eisenstifte und ohne eiserne Beschläge oder ebensolche Pantoffeln tragen oder fein Schuhzeug ablegen.

Filz- oder Ledershuhe oder Paatoffeln vorgenannter Art müssen am Eingang zu jedem Pulverraume in genügender Anzaßl Ps, gebatien werden.

Reinigung der Näume.

Sämtliche Werke und Arbeitsräume müssen min- destens in jeder Woche einmal gründlich gereinigt werden. Hierbei sind die Fußdecken aufzunehmen und an einem geeigneten Orte auszuklopfen. Der Fußboden, die Wände, Decken, Maschinen usw. find vom Staube zu reinigen. s

s s Umgang mit Gefäßen.

Fässer und andere Gefäße müssen vor dem Hinein- bringen in ein Pulverhaus sorgfältig von Sand und Erde befreit, die leeren Gefäße auch innen gut gereinigt werden.

In Pulverherstellungs- und Lagerräumen darf während des Betriebs nit gescharrt, geshoben, ge- worfen oder mit Metallgeräten geklopft werden. Die Gefäße find untec Vermeidung von Stoßen und Sieben behutsam Even:

Nafßhalteu der Vorpläte.

Bei anhaltend trockener Witterung müssen die Türschwellen und die unmittelbare Umgebung der Pulverbäuser ausreichend gznäßt werden.

Vor den Pulverwerken muß ets Wasser zar Ver- fügung flehen, soweit die Temperaturverhältnisse es gestatten 2

S Freihalten der Ausgänge.

Türen und Vorpläße der Gebäude mit Explosions- gefahr müssen stets frei bleiben und dürfen auch vor- übergehend nit verstellt, die Türen während der Arbeitszeit au nicht ales werden.

Puhtzwolle.

Gebrauhte Pußwolle und gebraußte Pußlappen find am Tage tm Arbeitsraum in besonderen Be- hâltern aufzubewahren und Abends aus den Betriebs- gebäuden zu entfernen. Auch die Anhäufung leiht brennbarer Stoffe neben diesen Gebäuden ist un- statthaft.

: S 39. Wirkungókreis der Arbeiter. In den Arbeitsstätten dürfen sich nur diejenigen Arbeiter aufhalten, welhe darin nach den Bestim-

mungen der Betriebsleiiung beschäftigt werden. Jedem |-

Arbeiter ift ein b-slimmter Wirkungskreis anzuweisen. Der Betrieb - ist so anzuordnen, daß die Arbeiten regelmäßig ineinandergreifen und nirgends Ver- wirrung oder eine größere Ansammlung von Menschen und Material entstehen kann. /

Die Anzahl der in jedem Gebäude mit Explosions- gefahr beschâftigten Arbeiter ist auf das äußerste Maß zu beschränken. i

In gebenden Pulverherstellungswerken, mit Aus- nahme der hydraulishen Pressen und der im § 4

Abs. 6 bezeihneten Werke, follen nicht mehr als 2 Arbeiter beschäftigt werden. j

Zuträger sind anzuweise, das Werk sofort nah Ausführung ihrer S zu verlassen.

S 40. 2 Gewitter.

_Während der Dauer eines Gewitters, welches fich über dem Betriebsort entladet, ist die Arbeit in den Räumen mit Explostonsgefahr sowie die Verlade- und Padiarbeit einzustellen, Die Arbeiter haben diese Räume zu verlassen. Maschinen, die unter Aufsicht arbeiten a A still zu seßen.

Verhalten bei Beand, Explofionen, Sämtliche Arbeiter sind über ihr Verhalten bei vorkommenden Explosionen und bei Brandunglück genau zu belehren. S 42

Abs&Hließen der Türen.

Nah S@hluß der Arbeit sind die Türen der Werke ¿u verschließen und die Schlüssel an den dazu be- stimmten Ort zu bringen.

, TX. Ausbesscrungs- und Eruneuerungs- arbeiten. §8 43. ; Reparaturen. ;

Wenn in Pulverwerken Ausbesserungsarbeiten aus- zuführen sind, so ist sämiliches Pulver aus dem Naume zu entfernen und dieser sowie der auszubessernde Gegenstand von Pulver und Pulverstaub zu reinigen.

Hierauf ift der auszubessernde Gegenstand und die Stelle im Umkreise von wenigstens 3 m mit Wasser zu begießen und während der Ausbesserungsarbciten so naß zu erhalten, daß cin etwa enstehendec Funke keine Entzündung bewirken kann. i:

Während der Dauer der Reparatur ist an der Arbeitsstelle eine mit Wasser gefüllte Brandspriße oder Gießkanne bereit zu halten.

Alle Reparaturarkeiten dürfen erst dann begonnen werden, nahdem der zuständige Betriebsführer oder Meister auf Grund vorher erlangter Ueberzeugung, daß alle Vorsichtsmaßregeln genau erfüllt sind, die besondere Erlaubnis dazu erteilt bat.

X. E L oxsihristen:

Fremde Persouen. Î Frauen und Kindern der Arbeiter sowie fremden Personen, soweit niht geseßliche Vorschriften dem entgegenstehen, ist der Zutritt zu dem Gebiet des gefährlihen Betriebes nur mit Genehmigung der Vetriebsleitung und in Gegenwart eines Betriebs- beamten gestattet.

8 45. Jugendliche Arbeiter.

Bei - Herstellung und Verpackung des Pulvers dürfen jugendlihe Arbeiter nit angestellt werden. Es sind nur nüchterne und zuverlässige Leute zu be- \chäftigen.

S 46. Geistige Getränke, Maßhlzeiten.

In der Fabrik ist der Genuß geistiger Getränke, außer Bier und Obstwein, zu verbieten, bei der Arbeit au der Genuß der leßteren. 2

Das Einnehmen der Mablzeiten in den Räumen mit Explosionsgefahr e u verbieten.

Naucheu. \ Soweit das Rauchen überhaupt gestattet ist, darf es nur in den von den Betriebsleitecn angewiesenen Räumen geschehen, woselb dann eine Gelegenheit zur Aufbewahrung der Rauchgeräte vorhanden sein

muß. 8 48. Streichhölzer. j Innerhalb des Fabrikgeländes dürfen nur Sicher- heitszündhölzec verwendet eien,

Mitbringen eiserner Gegenstände. Feuerzeug und eiserne Gegenstände, wie Schlü}el, Messer und dergleichen, dürsen in die Betriebsräume niht mitgenommen werden. Es ist hierüber eine geeignete Kontrolle a.

Arbeitsauzüge.

Den Pulverarbeitern sind taschenlose Arbeits- anzüge, den Pulverarbeiterinnen Schürzen zur Ver- fügung zu stellen, die nah Beendigung der Arbeit im Umkleideraum zurüXzubehalten sind. «

Dienstvorschrift für Beamte, Meister. Betriebsbeamte und Meister sind mit ausführ- licher Dienstvorschrift zu versehen und hierauf dur

} Handschlag von der s zu verpflichten.

__Feuer1öschgeräte. 2 Die Fabrik muß mit stets gebrauhsfähigen Feuer- l[ôshgerätshaften versehen sein, wel&e monatlih mindestens einmal einer Prüfung auf ihre Brauch- barkeit zu unterziehen N

; Inge vou Feuer. Es ist daravf zu halten, daß im Umkreis yon 300 m um die Fabrik keine Feuer im Freien an- gzzündet werden.

b. Vorschriften tue Arbeitnehmer.

Geiftige Getränke. In der Fabrik ist der Genuß geistiger Getränke, außer Bier und Obstwecin, streng untersagt, bei der Arbeit auch der Genuß I

Rauchen. Mitbriugeu eiseruer Gegenstände, Zündhölzer.

Soweit das Rauchen überhaupt gestattet ist, darf es yur tn den von den Betriebsleitern angewiesenen Räumen geschehen. Pfeife, Zigarren, Zündhölzer und Feuerzeug, ebenfalls Schlüssel, Messer und sonstige eiserne Gegenstände dürfen in das Gebiet des gefährlihen Betriebes nicht mitzenommen werden, sondern sind in den dafür angewiesenen Räumen im Gebiet des ungefährlichen Betriebes zurüEzulassen.

Auf Arbeiter zur Bedienung der Feuerungen findet die vorstehende Bestimmung bezüglich der Ser keine Anwendung, doch dürfen sie nur Sicherheitszündhölzer eann, sie sind dafür verant- wortlich, daß leßtere im 2 der Pulverarbeiter kommen.

8 56, Arbeitsanzüge und Schuhzeug.

In gehenden Werken müssen die Arbeiter an- schließende Kleider tragen. Kittel, lose hängende DLLUIGEE und scnstige lose Kleidungsstücke sind verboten. ¿

Die mit der Herstellung von Pulver beshäftigten Arbeiter “aben vor Beginn der Arbeit die ihnen von

etriebe nit in die Hände

der Fabrikleitung zugewiesenen Anzüge ohne Taschen und eiserne Bestandteile anzuzichen und nah a endeter Arbeit im etne Fuß J t den Pulverräumen darf keine Fuße x Eifeasüfier genagelt 2e mit eisernem Beschlag ver ehen ist, getragen werden. l Entipride pas eigene Schuhzeug diesen Bestim- mungen nit, fo ist dasselbe vor dem Betreten Pulverräume gegen dort vorhandenes vorl mäßiges zu A und nah Seluß der Ar wieder auszuwecchseln. S :

Vor dem Betreten der für das Rauchen S gelassenen sowie der Speise- und Umkleideräume 8 die Kleidung vom Pulverstaub zu reinigen. fut hat dies gleich nah dem Verlassen der Pulverr s Y zu geschehen. Hände und Gesicht sind zu wa oder wentgstens vom Pulverstaub zu befreien.

8 57, Wirkungskreis. :

Die Arbeiter haben den ihnen zugewiesenen 2 kungskreis einzuhalten; sie dürfen andere A stellen und Näume mit Explosionsgefahr, in s A zu ‘arbeiten haben, ohne besondere Erlau nicht betreten. J O müssen das 8 sofort nah Ausführung threr Verrichtung verlassen. A

Den in Pulvecherftellngsräamen beschäftigten Ms beitern ist der Eintritt in die Näume der Feuer anlagen strenge verboten, ebenso ist den tn leß 5 tätigen Arbeitern sgi den Laternenanzündern boten, PulverwerkeZu betreten.

8 58, i Orduung und Reinlichkeit. E

S Fen Dlberetnmei ist die größte Reinlichkeit un rdnung zu beachten. e.

Jeder Arbeiter hat si der an den Eingänge der Pulverherstellung3räume angebrachten Vorrichtun zum Reintgen des Schuhzieuges auf das R fältigste zu bedienen. Wo bet der Beschaffenheit ib Wege das Hineintragen von Schmuhz ‘oder i durch Abtreten der Füße nicht verhindert E E kann, ist beim Betreten der Räume das Schuhen abzulegen oder zu wechseln oder es sind dîe handenen Uebershuhe zu benußen. g nur

Pulvermagajine und Trockenkammern dürfen G mit Fil;shuhen oder ohne Schuhzeug betreten E dfer

Die auf dem Boden liegenden Decken und fl find sorgfältig zu reinigen und, wenn nötig, kÉlopfen. ¿ -

8 59. Verschüttetes.

Jedes Verstreuen von Materialien in \lnvor- werken ist sorgfältig zu vermeiden, Dur \ver- sidhtigkleit verschüttete Saßmaterialien und Mend: masse, soweit sie als verunreinigt anzusehen „udet dürfen zur weiteren Verarbeitung nit Ver ite werden; sie sind sofort aufzunehmen, in das Kehr ved faß zu schütten und anzufeuhten. Der Inh ont- leßteren ist nah Bedarf, spätestens bei der ter lichen gründlihen Reinigung, an die dafür von Fabrikleitung bestimmte Stelle zu schaffen.

§ 60. : Anhäufung vou Materiglien.

In deñ PuleerhSstellunas: und Verpackungs- räumen ift jede durch den Betrieb nicht gebotene Anbäufung von Pulver und Rohstoffen verboten.

Pulver und Pulversäße, deren Bearbeitung fn einem Arbeitsraum beendet ist, sind aus diesem \o- fort ¿u entfernen. Zur einstweiligen Unterbringung" sowohl der fertigen als der zu bearbeitenden Säß& sind, soweit erforderlich, die Ablagestellen zu benuß

Pulver“

8 61. Freihalteu der Ausgänge. Türen und Voipläte der Gebäude mir Erplol gefahr müssen stets frei bleiben und dürfen Lr vorübergehend nit verstellt, die Türen während Arbeitszeit au) nit A werden.

ge

Pußwoalle. en Gebraute Pußwolle und gebrauchte Puplan e sind am Tage im Arbeitsraum in besond Be- hältnissen aufzubewahren und Abends aus trodenes triebsgebäuden zu entfernen. Holzstapel, dürfen Gras und sonstige leiht entzündliche Stoffe neben diesen Gebäuden L lagern.

Naßhalten der Vorplähe. Bei E trodener Witterung aue Le und e me 2 ulverhäuser avsreichend genäßt werden. älte Wo sid bei den Pulverräumen Wasserbe l per- befinden, find dieselben, soweit die S hältnisse es gestatten, M gefüllt zu hal 614

Gewitter. iber deut Während eines Gewitters, welches fi den Betriebéort entladet, darf si nien die Pat Räumen mit Explosionsgefahr aufhalten die dafür und Verlavearbeit ist cinzustellen, Es sin ¿ angewie]enen Räume aufzusuchen. H nl Maschinen, die unter Aufsicht ‘rbeiten müssen, fi till zu seßen. g 65.

Heizung. Zum Anheizen der E LCUEEE ist die Ver von Stroh, Hobelspänen und derartigen erzeugenden Material verboten. d

Nuß und As@se aus den Hetzapparaten af sind nah Ablösung mit Wasser an den stimmten Ort zu bringen. M

Veleuchtuug- F nur Das Anzünden der Laternen und Lampen ba den von den dafür bestimmten Arbeitern und nu hierzu angewiesenen Ee geschehen.

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rockenhaus. cet Hekzrohre und Desen der Treckenhäuser find f i vo f en. at: De E 2E der Trocenkammer k

759 Celfius nicht übersteigen.

; Ee Triecbwerke. Mas inen. Vexbos tige A * Reparaturen. g Wo Pulverarbeltstmashtnen durch Wasserkrafi lc wegt werden, ist darauf zu achten, daf u S Geschwindigkeit nicht erheblich überschrit L Ote Jedes Warmlaufen der Lager in Pulverhe e vher räumen ist besonders gefährlih. Die A Tritt gut zu ilen und häufig nachzu|e en rf still» troßdem ein Warmlaufen ein, so ist das auseßen und Meldung davon zu may Ganz ber Bei sonstigen regel ar in: Maschinen ist in gleicher Weise ¿1 verfa