1939 / 117 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 117 vom 24 Mai 1939. S. 2

8 6

(1) Der Beirat besteht aus -dem Vorstand und 10 (zehn)

Vexrbandsmitgliedern,* die von dem“ Vorstand nah Anhorung der Mitgliederversammlung ernanut werden.

(2) Für jedes Beiratsmitglied ist zugleih ein Stellver- treter zu ernennen. j :

(3) Dâàs Amt der Beiratsmitglieder oder deren Stellver- trèter endet mit dem des Vorstandes, wenn sie niht vorher

vom Vorstand entlassen werden oder aus der Vereinigung aus-

scheiden. i (4) Scheiden Beiratsmitgliedexr oder deren Stellvertreter

vorzeitig aus ihren Aemtern, so hat der Vorstand für sie neue

Béeiratsmitglieder oder Stellvertreter zu ernennen.

ST i ‘Der Beixat beschließt über die Festseßung von Preisen und Geschäftsbedingungen, über - den Abschluß von markt- regelnden Abkommen mit anderen Verbänden, Uber die Maß- nahmen, die zu deren Durchführung notwendig find, sowte Über die Aufstellung von Grundsäßen für die gleihmäßige Beschäftigung der vorhandenen Arbeitskräfte. Dex Borstand e bei Festseßung von Preisen . für Exporterzeugnisse- die achgruppe Musikinstrumentenindustrie der Wirtschaftsgruppe Metallwarenindustrie und verwandte Jndustriezweige und den “Reichsinnungsverband des Musikinstrumentenmacher-Hand- werks, beide-in Berlin, hören. Sämtkiche Beschlüsse sind dem Reichswirtschaftsminister mitzuteilen. Sie sind auf Verlangen des Reichs8wirtschaftsministers aufzuheben. Sämtliche Preis- sestiezrngen bedürfen vox Jukrafttreten: der Einwilligung des eihskommissars für die Preisbildung. Stimmt ein Beschluß des Beirates nicht mit der Auffassung des Vorstandes über- ein, so hat der Vorstand dies unter genauer Begründung den vorgenannten Stellen mitzuteilen.

88

(1) Der Vorstand leitet die Sizung des Beirates. Der |

Beirat ist beschlußfähig, wenn 6 der Beiratsmitglieder an- wesend sind. Muß infolge Beschlußunfähigkeit der Beirat er- neut einberufen werden, so ist er in dieser Sizung ohne Rück- sicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. :

(2) Der Beirat kann seine Beschlüsse in den Sißungen durch \{riftlihe Abstimmung fassen. Der Vorstand bestimmt die hierbei zu beachtenden Vorschriften. / :

(3) Dex Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.

(4) Ein Beiratsmitglied is nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung betrifft:

: a) ein Rechtsgeschäft mit ihm, j b) die Einleitung odex Erledigung eines Rechts- j streites zwischen ihm und der Vereinigung.

(5) Die Tagesordnung soll den Beiratsmitgliedern s\päte- stens 3 Tage vor der Sihung bekanntgegeben werden.

(6) Der E (8 13) hat die Beschlüsse ‘des Beirates unter Angabe des Stimmverhältnisses \{chriftlih niederzulegen. Die Niederschrift f vom Vorftand oder dessen Stellvertreter und vom Geschästsführer zu unterzeichnen. Jedem stimmberechtigten Vertreter (8 9 Abs. 1) is eine Ab- schrift der Niederschrift zuzustellen. Sofern es sich um Preis- beschlüsse handelt, / [ C nehmigung dieser Beschlüsse durch den Reichskommissar für ._ die Preisbildung. ; : i j l: " S9 j j (1) Die Mitgliederversammlung der Vereinigung seßt ‘fich aus Vertretern der in Frage kommenden Fnnungen des

eihsinnungsverbandes des Musikinstrumentenmacher-Hand- werks und der Fachgruppe Musikinstrumentenindustrie (Fabri- :Fanten und Verleger) zusammen. Beim Handwerk entfällt auf je 10 Junungsmitglieder ein stimmberechtigter Vertreter, bei der Jndustrie auf je 3 Betriebe ein stimmberechtigter Ver- treter. Der Vorstand beauftragt die oben ‘aufgeführten . Organisationen, die Vertreter anteilmäßig zu bestimmen. Diese stimmberechtigten Vertreter bilden die Mitgliederver- Ans dex Vereinigung. Auch den uicht stimmberechtigten

itgliedern ist der Zutritt zur Mitgliederversammlung und ‘Meinungsäußerungen dort gestattet. j |

(2) Die Mitgliederversammlung der Vereinigung wählt den Vorstand, sie genehmigt den Haushaltsplan sowie den __Geschäfts- und Kassenberiht und beschließt über die Ent-

lastung des Vorstandes und des Geschäftsführers. Sie be- {ließt Saßungsänderungen (S 12). i

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung is vom Vorstand in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres in Markneukirchen abzuhalten. Außerordentlihe Mitglieder- versammlungen sind nah Bedarf vom Vorstand oder auf “Beschluß des Beirats oder auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand einzuberufen.

(4) Die Einberufung erfolgt mit 14tägiger Frist, die in dringenden Fällen, jedoh durch Beschluß des Beirats, auf eine Woche abgekürzt werden kann. E.

(5) Anträge zur Tagesordnung, die von Mitgliedern ge- stellt werden und von mindestens 10 stimmberechtigten Mit- gliedern unterschrieben sind, müssen auf die Tagesordnung geseht werden, wenn sie 10 Tage vor der Versammlung beim - Geschäftsführer eingegangen find.

j (1) Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig und beschließt mit ein- oe Stimmenmehrheit. Bei -Stimmengleichheit entscheidet

ie Stimme des Vorstandes.

(3) Die Abstimmung eri durch Stimmzettel, wenn “dies von der Versammlung beantragt wird.

(4) Der Geschäftsführer hat über jede Mitgliederver- sammlung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorstand und vom Geschäftsführer“ zu unterzeichnen. Die Niederschrift is binnen zwei Wochen in Abschrift den stimm- berehtigten Mitgliedern zuzustellen, :

8 11 : :

(1) Die Mitglieder der Vereinigung werden nah der Art dex von ihnen hergestellten Erzeugnisse in folgende Fach- abteilungen eingereiht:

F Fachabteilung

"”

Streichinstrumente

Zupfinstrumente

36 É Bogen E

E u __ Bestand- ünd B rien : 5 Etuis füx Saiteninstrumente.

_ Bei Bedarf können jveitere Fachabteilungen gebildet wérden.“ sollen dié Sounderfragen dex. einzelnen L

Die Fachabteilungen

erfolgt die Zustellung erst: nah Ge- |

| shéiden die

Zweige der Saiteninstrumentenherstellung bearbeiten. Sie fönnen dem Vorstand und dem Beirat Vorschläge über Maß- nahmen machen, die für. die der Fachäbteilung angehörenden Mitglieder zu treffen sind. |

(2) Die Vorsiver der Fachabteilungen ernennt der Vor- stand möglichst aus der Zahl dex Beiratsmitglieder. -

S 12

Saßtungsänderungen exfolgen durch die Mitgliederver- sammlung mit 4 Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Sie werden erst wirksam, wenn der- Reichswirtschaftsministex sie genehmigt hat. |

; 8 13

Der Vorstand stellt mit Zustimmung des Reichswixt- \chaftsministers einen Geschäftsführer an. Dex Geschästs- führer hat die Verbandsangelegenheiten nah Anweisung des Vorstandes zu bearbeiten, insbesondere den Verkehr mit den Mitgliedern, Behörden, die Führutig des Briefwechsels und die Kassenführung zu erledigen. Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen des Beirats, an den Mitgliederversamm-

lungen und an den. Sißungen der Fachabteilungen mit be-

ratender Stimme teil. ; 8 14

Die Mitglieder en verpflichtet, an die Vereinigung Bei- träge zur Deckung ihrer Aufwendungen zu entrichten. Die Beiträge werden vom Vorstand im Rahmen der geseßlichen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Beirat nah dem von den Mitgliedern im Vorjahre erreihten Hersteller-Umsaßy in den von der Vereinigung erfaßten Erzeugnissen festgeseßt. § 7

Say 3 und 4 gelten entsprechend,

815

(1) Die Mitglieder sind gegenüber der Vereinigung und untereinander verpflichtet, die Sahung und die: von den Organen der Vereinigung beschlossenen Vorschriften ein- zuhalten. ;

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Ver- einigung einzuführenden, mit laufenden Nummern versehenen und von ihr abgestempelten Lieferscheinblock bei jeder Liefe- rung zu benugzen.. Die Urschrift / des Lieferscheines erhält der Abnehmer, die erste Durchschrift ist vom Abnehmer mit Empfangsbestätigung zu versehen und vom Hersteller der ‘Vereinigung am Ende eines jeden Monats einzureichen. Die zweite Durchschrift verbleibt beim Hersteller. Diese Be- stimmung ist auch zu beachten, wenn die selbsthergestellten Erzeugnisse in die eigene Verkaufsäbteilung überführt werden.

(3) Von jeder Warengattung, für die Mindestpreise : festgeseßt werden, ist ein Musterexemplar anzufertigen und bei der Vereinigung oder bei einer von dieser zu bestimmen- den Stelle niederzulegen. - Bei Streitfällen hinsichtlich der Ausführung der vom Kartell erfaßten Saiteninstrumente und deren Bestandteile sind diese. Muster maßgebend.

(4) Die Mitglieder haben dem Geschäftsführer oder seinem Beauftragten ‘alle von diesem für notwendig gehal- tenen Uebexwachungsmaßnäahmen- zu ermöglichen, insbeson- dere haben sie jederzeit die gewünschten Auskünfte zu er- teilen, die Einsichtnahme dèr Geschäftsbücher und Geschäfts- papiere und die Untersuhung „der Geschäftsräume zu ge- statten. Diese Verpflichtung trifft auch hre Angestellten, Reisenden, Vertreter und Agenten e

(5) Wird gegen ein“ Mitglied

einigung eingeleitet, so kann das Mitglied seinerseits ver- langen, daß mit der Durchführung der erforderlihen Prü- t ein vom Geschäftsführer beauftragter öffentlich be- tellter Wirtschaftsprüfer oder ein von der Vereinigung zu-

gelafsener E betraut wird und daß er nur diesem -

Auskünfte zu erteilen und die Bucheinsicht zu gestatten hat.

Die Mehrkosten der Bres fallen insoweit dem Mitglied 3

zur Last, Dem Wirtschafts- bzw, -Buchprüfer ist zur Pflicht zu machen, die Ergebnisse seiner Nachprüfung nux infoweit der Vereinigung gegenübex zu verwerten, als er einen Ver- stoß gegen die Satzung oder sonstige von den Organen der Vereinigung beschlossenen Vorschriften festgestellt hat.

(6) Jede Verweigerung nah Abs. 2,,4 oder 5 verlangter Auskünfte, Nachweise oder Nachprüfungen gilt als Verstoß gegen die Saßung im Sinne des § 16.

(7) Wer durch Ueberwachungsmaßnahmen Kenntnis

über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse erhält, hat hier- .

über Verschwiegenheit zu beobachten, soweit niht der Ueber- wachungszweck die Weitergabe der Ermittlungen erfordert.

816

(1) Ein Mitglied, das gegen die saßungsgemäßen Ver- pflichtungen oder die von den Organen der Vereinigung er- lassenen Vorschriften verstößt, wird vom. Vorstand nah An- hörung des Beirats bestraft. Strafen sind:

a) Verweis,

b) Vertragsstrafe bis zur Höhe ‘von 3000 N.

(2) Bei “wiederholten, besonders “\{chweren S fönnen mit Einwilligung des Vorsißenden des Senats des Reichswirtschaftsgerihts vom Vorstand nah Anhörung . des Beirats Sperren oder Nachteile von ähnlicher Bedeutung. verhängt werden. Zur Duxchführung derartiger Anord- nungen des Vorstandes sind die E verpflichtet.

(3) Wird von dem gemäß Abs. 1- Bestraften die Stras- festseßung nicht anexkannt oder die Strafe nicht bezahlt, so wird der Anspruch von der Vexeinigung vor dem ordent- lichen Gericht geltend gemacht. Das Gericht entscheidet über . den ti r nach Grund und Höhe.

(4) Wird ein Mitglied gemäß Abs. 1 bestraft, so hat es der Vereingung die Kosten der Ermittlung zu erstatten.

(5) Die - eingehenden Strafgelder und die eingehenden Kostenerstattungsbeträge L in die. Kasse der Vereinigung.

(6) Etwaige Schadenersaßansprüche- werden durh® die

Festsetzung einer Vertragsstrafe nicht berührt.

s “72! Slia: E Alle Rechtsstreitigkeiten aus. dieser Sabung, insbeson- dere auch: alle Klagen gemäß. Ÿ 16 Mbs. 3 - dieser Saßung

sowie aus Vorschriften, die von den Organen der Vereini-

gung erlassen werden, zwischen Mitgliedern der Vereinigung odex zwischen der Vereinigung und ihren, Mitgliedern ent- _Gerichle. Sia Ee

d . dl

A air titite

Sthwemmsteine (Bimssteine)- * und.

: “ein Verfahren wegen : 4 Nichteinhaltung der Sabung- und der Vorschriften der Ver-

behaltlich der

für den Siß der Vereinigung örtlich zuständigen .|-

Anordnung

über die Errichtung der Bayerischen Verteilungsftelle j

Bausteine und Ziegel.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zw fartellen vom 15. Fuli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 488) p

ih an: As 8 1. s welche HZiegél, Kalksandi Sf d Sthladenbaust Bayern rechts des Rheins und im Gau Tirol-Vor] herstellen oder mit den genannten Erzeugnissen dort hand | werden zux Bayerischen Verteilungsstelle sür Bausteine y Ziegel zufammengeschlossen. Ziegelverkaufsverbände Bayern rechts des Rheins und im. Gau Tirol-Vorarlh können. Mitglieder deé Verteilungsstelle werden. Ueber y Zugehörigkeit zux Verteilungsstelle entscheide ich im Zwi endgültig. : :

Die Verteilungsstelle hat ihren Siß in München, läufige Anschrift: München 2, Maximiliänplay 8.) rehtsfähig. g :

: 2.

Die Verteilungsstelle hat die Aufgabe, die Versorqy derx staatspolitisch und volkswirtschaftlih wichtigen Bau haben mit Bausteinen und Ziegeln sicherzustellen ‘und «j geregelten Ablauf zwischen Erzeugung Und Bedarf hey

zuführen. : : S 3.

Rechtsgeschäfte der Mitglieder der Verteilungsstelle die Lieferung von Hintermauerungsziegeln, Hohl- '; Deckenziegeln, Vormauerungsziegeln, Hartbranntzieg Klinkern, Dachziegeln, Kalksandsteinen, Schweminstej (Bimssteinen) und Schlackenbausteinen zum Gegenst haben und die Lieféxüng- von’ diësen, bedürfen der Einwil gung der Verteilungsstelle. Die Einwilligung kann mit § dingungen und Auflägeñ“vérsehéw wérden.

Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind soweit d nah den Verhältrssen ‘ihtét Betriébe möglih is —y pflichtet, der Verteilungsstelle u ea Verlangen die in jay 1 genannten Bausteine. und Ziegel zu den von der § teilungsstelle festgeseßten Bedingungen zu liefern.

Den Zeitpunkt des Fnkrasttretens der Bestimmuy des Abs. 1 und 2 seßt das Bayerische Staatsministeriüm Wirtschaft (ebiet una für Handel, Fndustrie und Gee fest. Er ist. den beteiligten Unternehmungen (S 1) dur e

eshriebenen Brief mitzuteilen. Ueber Beschwerden g die nach Abs. 1 und 2 von der Verteilungsstelle getrof Entscheidungen und Maßnahmen allgemeiner Art ents auf Antrag der Vorsißende 5) nah Anhören des f rates 5). Die Beschwerde muß innerhalb einer: Frist 2 Wochen, nachdem der Betroffene von der Entscheidung ( der Maßnahme Kenntnis erhalten hat, bei der Verteilit stelle eingelegt werden. Hilft der Vorsigende der Beschwd nicht ab, so is binnen einer Woche die weitere Besch an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft zulis

8 4. 4

Die Verteilungsstelle wird gerichtlih und außergeriß| durh- den Geschäftsführer vertreten. Dieser und sein G vertreter werden vom Vorsißenden - des Beirates im vernehmen mit dem. Bayerischen Staatsministtrium®

Die Unternehmungen,

(V Sie

Wirtschaft bestellt uud abberufen.

85. : 220

Bei der Verteilungsstelle wird ein Beirat gebildet. ständige Mitglieder gehören ihm je ein Vertreter des Geld baurats für die danch der Bewegung, des Zweckverhl Reichsparteitag Nürnberg und des Gaues Tirol-Voratl an; weitere Mitglieder werden vor allem aus den ü der beteiligten Unternehmungen 1) vom Bayer) Staatsministeriúm für Wirtschaft berufen. Der Beirat jederzeit vom Bayerischen Staatsministerium für Vit verkleinert oder erweitert werden. Das Bayerischè Std

| ministerium für Wirtschaft bestellt im Einvernehmel: | mir auch den Vorsibenden. E a

Anweisungen, Richtlinien für die Geschäftsführunz, stimmungen über den Haushalt sowie Festseßung: von trägen trifft der Vorsißende nah Anhören des Beiratts

l #6. E Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind verpflicleh Verteilungsstelle auf Verlangen Auskunft über die Vet verhältnisse zu erteilen und die erforderlichen Unterlägelt zulegen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben det teilungsstelle notwendig ist. p : _ Die’ zur Gliamg der Auskünfte berechtigten -

sind verpflichtet, über die ihnen: auf Grund der in gewordenen Ta

enthaltenen Befugnis bekannt lihtmäßigen Berichterstattung, L heit. zu Leabaiem und sih der Verwértung der Oh und Betriebsgeheimnisse zu enthalten, j Wer einex Vorschrift des § 3 Abs. T und 2 L nah § 3 Abs. 1 gemachten Auflage oder einem ; A nach Auskunft ‘gemäß La Abs. 1 oder den Be des § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird vom Ri J gericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn N antrage. Tue Ordnungsstrafe wird in Geld festges / öhe is unbegrenzt. E A E de die Einhaltung der. Vorschriften des § 3 Abs. 4 d sowie der gemäß § 3 Abs. 1 gemachten AuflageL di Erfüllung der nach §6 Abs. 1 bestehenden e : polizeilich erzwungen “werden. Jm leßtgenank 34 können dem Mitglied, das sich mit. der Erfüllung L a funftspflicht in Verzug befindet, die Kosten aufer / die dadurch entstehen, daß die nach § 6 Absaÿ Ly Pflicht exzwungen wird. 88 E ¿d Jch behalte mix vor, die Anordnung jede aufzuheben.- a ia Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Ver in Kraft. V e N

Berlin, den 22. Mai 19839. e * Der Reichswirtschaftsminister.. F. À.: von Hanneke.n,

R E A

ver die Bestellung eines Reichskommissars für Aus- und.

N 0 01

¡hwickdlungsstelle) führt vom 1. April 1939 ab die Bezeich- hung „Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung“. . in Sib ist Berlin. Zum Reichskommissar wird Ministerial- hirigent Dr. Landwehr bestellt. j

Al

h Kraft.

H

in der Kraftfahrzeugindustrie vom 2. März 1939, Auf Grund der Verordnung: des Ministerpräfidenten (eneralfeldmarschall Göring ‘als Beauftragten für den Vier- sihresplan vom 2. März 1939, betr. die Typenbegrenzung in her Kraftfahrzeugindustrie, ‘exlasse ich: folgende Ausführungs- * hestimmungen: ; M ne Ì

1 Haupttyp der Firma Klöckner-Humboldt-Deuyz A.-G.

1 Haupttyp der Firma Fnternational Harvester Company ; . m. b. H. mit Vergaäsermotor. (Ums-

i Pa auf -Dieselmotor bleibt päterer Entscheidung vorbehalten.)'

1 Haupttyp und 1 Sondertyp der Firma Heinrich Lanz A.-G. mit Glühkopf-

1 Haupttyp der Firma Orenstein & Koppel A.-G.

1 Haupttyp dex Firmen F

wichtigsten Teilen übereinstimmen muß. 1 Sondertyp der Firma Karl Ritscher G. m. b. H.

1 baupttyp und - | f Sondertyp der Firma Heinrich Lanz A.-G. mit Glühkopf-

1 haupttyp der. Firma „Hanomag“

1 Gaupttyp der Firma Klöckner-Humboldt-Deuy A.-G. _ 1 Haupttyp der Firma Orenstein & Det A.-G.

‘1 haupttyp der Firma

1 Haupttyp der Firmen

1 Haupttyp (Kettenschlepper) der Firma „Famo“ Fahrzeug-- GmbH. mk |

1 haupttyp der Firma

1 vaupttyp ‘dér Firma

9

eibt vorbehal

t quen zu vereinbarenden Konstruktion, die in den wiche

L A

Meichs. und Staatsanzeiger Nx. 117 vom 24 Mai 1939. S&.3

Anordnung

Einfuhrbewilligung. - Vom 24. Mai 1939,

Auf Grund des § 6 der Ersten Durchführungsverord- g zum Gesey über Aus- und Einsuhrverbote vom März 1939 (Reichsgeseßhbl. ‘T S. 589) wird bestimmt:

81 Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung

89e

Diese Anordnung tritt mit Wirkung ab 1. April 1939

Berlin, den 24. Mai 1939.

Der Reichswirxtschaftsminister. Walther Funk.

Ausführungsvorschriften Ir. 2 der Verordnung über die Typenbegrenzung

Es werden hergestellt:

A. Ackerschlepper. 11 PS

mit Dieselmotor. - 15 PS

motor.

E mit Dieselmotor. 20 PS ahr A.-G.,

aver Fèndt Otto Martin, Güldner Motorenwerke Aschaffen-

“burg „Deuliewag“ Deutsche

| N GmbH., L Gebr. Kramer G. m. b. H.*),

: ermann „Lanz (Aulendorf})

arl Friedr. Wahl, S

Miag,. Werk Ae

Österr. Epple & Buxbaum Werke A.-G. Jos. Eicher,

- Primus Traktoren-Gesellsh. Gebr. Hagedorn & Co., Karl Ritscher G. m. b. H.,

- Anton: Schlüter,

Schmidt, Kranz & Co. (Normag),

- Stock-Motorpflug G. m. b. H.,

Hubert Zettelmeyer

mit Dieselmotor, Herstellung nah dexr zwischen den vorgenannten

8 Firmen zu vereinbarenden Konstruktion, die in den

mit Dieselmotor. 26 PS

__motor.

30 PS

ann. E . -vorm. Georg Egestorff "mit Dieselmotor.

-_A.-G

"mit Dieselmotor.

mit Dieselmotor. :

Heinrich Lanz A.-G. mit Glühkopf- motor. - „Famo“ Fahrzeug- und Mötorëätz ‘wêrke ‘GmbH. S ut V, M

Und

„Hanomag“- Hann. Maschinénbaw

A-G. vorm. Georg Egestorff

mit Dieselmotor. 2

Herstellung nah der zwischen den beiden vorgénanntên

ten Teilen übereinstimmen muß. j

und Motorenwerke Dieselmotor, dem gleichen wie beim Radschlepper. M 45 P8 : N Heinrich Lanz A.-G, mit Glühkopf- motor. 5 Ü

50 PS / : Klöckner-Humboldt-Deuy A.-G.. / mit Dieselmotox, L

: Le Begriffsbestimmungen, dié der L orakacs Dlle in einer: “wird.

_ Anordnung nicht bercührx

55 PS

1 Haupttyp der Firma T Lanz A.-G. mit Glühkopf- motor.

1 Haupttyp (Kettenschlepper) der Firma Heinrih Lanz A.-G. mit Glühkopfmotor, dem gleichen wie beim Radschlepper.

- 60 PS

1 Haupttyp (Kettenschlepper) der Firmen „Famo“ Fahrzeug- und Motorenwerke GmbH. und „Panomag“

ann. Maschinenbau A.-G. vorm. 19

1. Geora Egestorff j mit Dieselmotor. Herstellung nach der zwischen den beiden vorgenannten

Firmen zu vereinbarenden Konstruktion, die in den wih- Ugsten Teilen übereinstimmen muß. ; 9

B. Verkehrsschlepper. 15 PS Heinrich Lanz A.-G. mit Glühkopf-

motor. 20 PS

1 Haupttyp der Firmen Bob-Zugmaschinen Hans Hansen, ¡Deuliewag“ Deutsche Lieferwagen a: „Hanno“ Hann. Fahrzeug-Fabrik Hoffmann & Co. Ca Primus-Traktoren-Gesellschaft

mit Dieselmotor. Herstellung nah der zwischen den vorgenannten 4 Firmen zu vereinbarenden gemeinsamen Konstruktion, 1 Haupttyp der Firma „Hanomag“ Hann, Maschinenbau A.-G. vorm. Georg Egestorff

/ : mit Dieselmotor. 1 Nebentyp der Firma Miag, Werk Frankfurt/Main

mit Dieselmotor. 1 Nebentyp der Firma Hubert Fellelaicter

mit Dieselmotor.

1 Nebentyp der Firma

25 PS 1 Nebentyp der Firma Heinrich Lanz A.-G.

mit Glühkopfmotor, 30 PS

1 Nebentyp der Firma „Hanomag“ Que Maschinenbau A.-G. vorm. Georg Egestorff : i mit Dieselmotor. 1 Nebentyp der Firma Klöckner-Humboldt-Deuß A.-G. mit Dieselmotor. 32 PS

1 Haupttyp der Firmen „Deuliewag“ Deutsche Lieferwagen : GmbH.

und

„Hanno“ Hann. Fahrzeug-Fabrik Hoffmann & Co. s mit Dieselmotor.

Herstellung nach: der zwischen den beiden vorgenann- ten Firmen zu vereinbarenden gemeinsamen Konstruktion, 40 PS „Famo“ Fahrzeug- und Motoren- werke GmbH. und „Hanomag“ Hann. Maschinenbau A.-G. vorm. Georg Egestorff

| mit Dieselmotor.

Herstellung nach der zwischen den beiden vorgenannten irmen zu vereinbärenden Konstruktion, die in den wich- tigsten Teilen übereinstimmen muß. 45 PS 1 Nebentyp der Firma Heinrih Lanz A.-G. mit Glühkopf- motor. i 50 PS 1 Nebentyp der Firma Klöckner-Humboldt-Deuy A.-G. : mit Dieselmotor. 55 PS

1 Haupttyp der Firma „Hanomag“ i A.-G. vorm. Geor

1 Nebentyp der Firmen

nun. Maschinenbau Egestorff mit Dieselmotor. ; 1 Nebentyp der Firma Heinrich Lanz A.-G. mit Glühkopf- motor. j 100 PS

1 Haupttyp der. Firma „Hanomag“ Hann. Maschinenbau A.-G. vorm. Georg Egestorff S _… "mit Dieselmotor; 1 Haupttyp der Firma Karl Kaelble G. m. b. H. / mit. Dieselmotor. i 135 PS 1 Haupttyp der Firma Karl Kaelble G. m. b. H. mit Dieselmotor. : : i 159 PS L 1 Haupttyp der Firma Faun Werke G. m. b. H. i : mit Dieselmotor. D s Allgemeines. | 1. Soweit Kraftfahrzeuge und Motoren den Gruppen A—B Cngit ren, hat been Herstelluntz zeitlich so einzuseßen, daß unter Vermeidung eiter Lücke in der Fabrikation ab 1.7. } 1940 nur noch die vorstehend A Typen erstmalig zum Verkehr auf öffentlihen Straßen zur Zulassung gelangen. 2. Für die Tbgrenan der Begriffe Haupt-, Neben- und: Sondertyp im Sinne diesex Aus hrungsvorschriften gelten

nweisung an die Reichsstelle für Typprüfung festlegen

3. Jm Ausland hergestellte Fahrzeuge werden von dieser

Berlin, den 29. April 1939. Der Generalbevollmächtigte für das Kräftfahrwesen.

Fetlegund des- Zeitpunktes - für -Umstellung: der Bauart en. i | y

v. Shell, f

' Befkannaunachung. Für unsere 3 % §-Schuldverschreibungen Neue Au

ist die am 1. Mai 1939 fälli i üderi bewirkt worden, sallige Tilgung durch Stüerliöanuf

Jn den genannten Schuldverschreibungen findet da in aen Jahre keine Auslosung durch Mt E E Reichshauptbank für Wertpapiere, Berlin C111, ftatt.

Berlin, den 23. Mai 1939. Konversiouskasse für deutsche Auslandsschulden,

Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt) Gegründet 1765

Auslosungs-Bekanntmachung

Unter Aufsicht eines Vertreters der Braunschiweigi , ) eigische

e U (rüh am 15, Mai 1939 folecibe Ren

[erer 9/2 "/o (früher 4!/2%%) Gold-Hypotheken-Pfandhrie Reihe 25 gezogen worden: / iti E

Vuehstabe A zu ¿A 1000,—: Nr. 17, 40, 49, 52, 66, 67, 75 78, 87, 102, 107, 116, 128, 130, 146, 147, 166, 168, 173, 184, 197, 200, 208, 209, 224, 251, 262, 269, 270, 271, 288, 290, 295, 301, 304, 308, 321, 329, 335, 339, 347, 358, 363, 372, 386, 395, 398, 406, 408 413, 417, 423, 426, 435, 446, 453, 462, 473, 476, 491, 502, 523, 527; 530, 532, 533, 536, 554, 559, 582, 585, 586, 588, 593, 596, 598,

Buchstabe B zu A 500,—: Nr. 660, 662, 677, 684, 686, s n 718, 730, 754, 781, 790, 801, 802, 806, 808, 818, 821,

; ;

Vuchstabe C zu &AX 200,—: Nr. 882, 883, 898, 931, 936 962, 985, 994, 995, 1007, 1016, 1020, 1031, 1034, 1045, 1047, 1054, 1063, 1070, 1075, 1086, 1090, 1092, 1109, 1113, 1116, 1120, 1132 1138, Hl, 1172, 1182, 118, 1215, 1216, 1224, 1234, 1243, 1271

19, 1321, 1328, 1329, 1335, 1343, 1

B e E E R O

Buchstabe D zu &A4 100,—: Nr. 1410, 1415, 1420, 1425, 1444, 1447, 1465, 1468, 1474, 1486, 1495, 1505, 1506, 1508, 1517, 1523, 1525, 1526, 1542, 1547, 1565, 1573, 1582, 1595, 1610, 1629 1634; 1637, 1667, 1677. hs

Buchstabe E zu 64 50,—: Nr. 1693, 1704, 1706, 1726, 1737, 1744, 1750, 1753, 1761, 1762, 1770, 1776, 1788, 1795, 1805, 1806, 1807, 1821, 1841, 1860, 1863, 1876, 1882, 1896, 1901, 1906, 1913, 1914, 1920, 1928, 1944, 1947, 1948, 1950, 1953, 1958, 1962, 1975, 1979, 1986, 1989, 1995, 1997, 2001, 2011, 2014, 2029, 2034, 2045, A Die aufgeführten Nummern gelten in sämtlichen Gruppen (I—X)

gezogen.

_ Die gelosten Stüdcke, die mit dem 30. Juni 1939 aus der Ver- zinsung fallen und die mit den nicht fälligen Zins- und Erneuerungs- scheinen einzureichen sind, werden vom 1. Juli 1939 ab spesenfrei bei der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhaus3anstalt) Braunschweig und ihren Zweigkassen zum Nennbetrage eingelöst. s

Restanten aus früheren Auslosungen:

Buerchstabe A zu A 1000,—: Nr. zahlbar Nr. zahlbar 150 4, 38 356 4, 38 292 4. 38 362 4, 38 306 4, 38 399 4, 38 312 ' 4, 38 425 4. 38 355 4, 38 529 4, 38

Buéhstabe B zu @#{ 500,—: Nr. zahlbar Nr. zahlbar 117 428 8 4, 38 726 4.38 “803- 4, 38 749 4. 38 813 4. 38

Vuéhstabe C zu X 200,—: Nr. zahlbar Nr. zahlbar Nr. zahlbar 862 10. 37 101 4, 38 1143 4, 38 864 4, 38 . 38 1219 4, 38 899 4,38 . 38 1232 10, 37 902 4, 38 , 38 1233 4, 38 967 4, 38 , 38 1245 4, 38 968 4. 38 38 1278 4, 38 976 10. 37 , 38 1315 4, 38 992 4, 38 4, 38

Buchstabe D zu zahlbar Nr. zahlbar 4. 38 1470 4, 38 7. 37 1472 . 36 10, 37 1476 . 35 4, 38 1482 . 38 4. 33 1489 . 38 4, 38 1491 , 38 . 38 1687 4. 38 1499 . 38 1613 4, 38 1688 4, 38 1515 4, 38 1617 4, 38

Vudchstabe E zu A 50,—z¿

Nr. zahlbar Nr. zahlbar

1811 10. 37 1943 4, 38 1814 10. 37 1984 10. 37 1865 7, 36 1990 7, 37° s 1796 4, 38 1870 4, 38 2016 4, 38 2026 7, 37 1802 #4, 38 1879 4, 38 2018 * 4. 38 2032 4. 88 1810 10, 37 1940 4, 38 2020 4, 38 2043 10, 37

Die Restanten (Gruppe T—X). fall it dem 1. des beigefügt Monats aus der Betziklike. O R Einlösungsstellen in Berlin:

Preußische Staatsbank U,

Commerz- und Privat-Bank A. G.,

Deutsche Bank, i

Dresdner Bauk,

Reichs-Kredit-Gesellschaft,

. Deutsche Land&bankenzentrale A. G.

Braunschweig, den 15. Mai 1939.

Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt)

Direktorium.

_ Nichtamtliches. | Pofitvesen. Fernsprechdienst mit Irorwegen.

Vom 1. Juni 1939 an werden im Ferusprechdienst mit Nor- wegen Blißgespräche zur fünffahen Gebühr eingeführt. Anmel-

Nr. zahlbar 2 7. 37 51. 4, 38 113 4, 38 114 4. 38 148 4, 38

Nr. 551 607 637

zahlbar T. 37

4, 38 4,38

Nr.

_678 681

712

zahlbar 4, 38 4, 38 4, 38

Nr. zahlbar 838 4, 38 840 4, 38 845. 4, 38

Nr.

1334 1365 1369 1371 1381 1382 1386 1402

zahlbar 4, 38 4, 38 4, 38 10, 37

4, 38 T, 37 1331 4. 38 k Nr. zahlbar Nr. 1524 10. 37 1619 1527 7. 36 1623 1575 4, 38 1633 1591 10,

37 1639 1598 4, 38 1661 1607 4

Nr.

1408 1411 1429 1442 1439 1448 1449 1462

zahlbar 4, 38

Nr. Nr.

1708 1759 1774

zahlbar 2021 T. 37 2022 4, 38 2024 ‘4, 38

zahlbar 4. 38

4. 38 4. 38

1, dungen nehmen die Vermittlungsstellen entgegen.

Sonderwertzeicheuschau im Reichspostmuseum.

“Fn dex Postwertzeihensammlung. des Reichspostmuseums sind jevt als Sondeoschau einige Säße Bildposttaxten. der Deutschen :Re

__" Oberst'des Generalstabes.

ihspost, ‘die einen Ueberblick: ;übex die Entwicklungsveihe der deutshen Bildpostkarten geben, ausgestellt, ;