1900 / 297 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Dec 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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guf die Werkstätien der Kleider- und Wäschekonfektion, vom 31. Mai 1897 (R.-G.-Bl. S. 459). i :

TII. Für Bäckereien und Konditoreien, die mit Motoren betrieben werden, ohne daß sie als Fabriken anzusehen sind, treten mit dem 1. Januar 1901 folgende Vorschriften neu in Kraft: i

1. (8 135 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in solhen Werkstätten über- haupt nicht, Kinder über dreizehn Jahre nur dann beschäftigt werden, wenn sie niht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.

. (8 137 Abs. 4 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.

. (8 137 Abs. 5 der Gewerbeordnung.) Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.

Hinsichtlih der Aufsicht über die Ausführung dieser Be- stimmungen gilt 8 139b der Gewerbeordnung.

Im übrigen bewendet es für diese Werkstätten bei den Vorschristen der Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von E und Konditoreien, vom 4. März 1896 (R.-G.-Bl.

00).

IV. Für die nit als Fabriken anzusehenden Getreide- mühlen mit Motorbetrieb, mit Ausnahme derjenigen, in welchen ausshließlich oder vorwiegend Dampfkraft verwendet wird, treten gleichfalls die unter Ziffer 111 bezeichneten Be- stimmungen der Gewerbeordnung mit dem 1. Januar 1901 neu in Kraft. Daneben behalten die Bestimmungen der Be- kanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen, vom 26. April 1899 (N.-G.-Bl. S. 273) ihre Gültigkeit.

Für Getreidemühlen mit Motorbetrieb, in denen aus- shließlich oder vorwiegend Dampfkraft verwendet wird, greifen, sofern sie niht als Fabriken anzusehen sind, neben den Vorschriften der Bekanntmachung vom 26. April 1899 die nachfolgend unter Ziffer V A. 1 und A. 2a aufgeführten Be- stimmungen Plaß. ,

V. Auf alle anderen nit unter die Ziffern T bis IV Abs. 1 fallenden Werkstätten mit Motorbetrieb finden vom 1. Januar 1901 ab die Bestimmungen der §8 135 bis 139hþ der Gewerbeordnung in dem nachstehend näher begrenzten Um- fange Anwendung, und zwar je nah der Art der als Triebkraft benußten elementaren Kraft oder des Betriebs entweder die Vorschrificn in Abschnitt A oder diejenigen in Abschnitt B. Für die Motorbetriebe beider Gruppen kommt weiter in Betracht, wieviel Arbeiter in der Regel in der Werk- statt beschäftigt werden, und bei den kleineren Motorwerk-

tätten mit weniger als zehn Arbeitern ferner, ob der ctrieb dem Handwerk zuzurechnen ist oder nicht.

A. Bestimmungen für Werkstätten mit MWMotorbetrieb,

soweit als Triebkraft andere clementare Kraft als aus-

\chließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft

benußt wird, und für alle Schleifer- und Policrer-

Werkstätten der Glas-, Stein- und Metallver-

arbeitung mit Motorbetrieb ohne Nücksiht auf die Art der benußten Triebkraft.

1. Werkstätten, in denen -in der Regel zehn oder mehr Arbeiter beshäftigt werden.

Auf diese Werkstätten finden die Bestimmungen der §8 135

bis 139þ der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Kindern, jungen Leuten zwischen vierzehn und sechzehn Jahren und von Arbeiterinnen in Fabriken Anwendung. Diese größeren Motorbetriebe sind daher hinsihtlih der Beschäftigung der ge- s vid Personen den Fabriken nunmehr grundsäßlih gleich- gestellt. : Eine Abweichung is} für sie nur insofern zugelassen, als Kinder zwischen dreizchn und vierzehn Jahren, die niht mehr um Besuche der Volksschule verpflichtet sind, gleih den jungen teuten zwischen vierzehn und sechzehn Jahren täglih zehn (statt sechs) Stunden beschäftigt werden dürfen. Auch diese Ausnahme greift jedoch niht für die Schleifer- und Polierer- werkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung Plaß, in denen die Beschäftigung schulentlassener Kinder die Dauer von sechs Stunden täglich niht überschreiten darf. (Val. ferner Abschnitt C.)

9. Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden.

Auf diese kleineren Motorbetriebe finden im allgemeinen neben S8 139 a, 139þ der Gewerbeordnung die §8 135 bis 138 des Gesetzes *in der nachstehend unter a aufgeführten Fassung Anwendung. Für diejenigen Motorbetriebe mit weniger als zehn Arbeitern, welche als zum Handwerk ge- hörig angeschen werden, treten jedoch hinsihtlih der Beschäf- tigung männlicher jugendlicher Arbeiter (Knaben zwischen dreizehn und vierzehn Jahren, die niht mehr zum Besuche der Volks\hule verpflichtet sind, und junger Burschen zwischen vierzehn und scchzehn Jahren) einzelne der leßtgenannten Vor- schriften außer Anwendung. Das Nähere hierüber ergiebt sich aus den Bestimmungen unter þ.

a. Allgemeine Bestimmungen.

1.) (S 135 der Gewerbeordnung.) Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie niht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.

Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren und von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechzehn Fahren darf die Dauer von zehn Stunden täglich nicht überschreiten. D Schleifer- und Poliererwerkstätten der Glae-, Stein- und

etallverarbeitung dürfen jedoch Kinder niht länger als ses Stunden täalih beschäftigt werden.

2.) (8 136 der Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden der

genen Arbeiter [Ziffer 1.)] dürfen nicht vor fünfeinhalb

hr Morgens beginnen und nicht über ahteinyalb Uhr Abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeils- tage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Ar- beiter, welche nur sechs Stunden täglich beshäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlihen Arbeitern muß mindestens entweder Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halb- stündige, oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor- und Nachmittagspause braucht nicht

Dauer ihrer durch eine Pause niht unterbrohenen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern einc Beschäftigung im Werkstattbetriebe nicht gestattet werden.

An Sonn- und Festtagen sowie während der von dem ordentlihen Seelsorger für den Katechumenen- und Kon- firmanden-, Beicht- und Kommunionunterriht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 3.) (8 137 der Gewerbeordnung.) Arbeitecinnen dürfen niht in der Nachtzeit von ahteinhalb Uhr Abends bis fünf- einhalb Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vor- abenden der Festtage niht nah fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden.

Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer von elf Stunden täglih, an den Vorabenden der Sonn- und Fesitage von zehn Stunden, nicht überschreiten. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden. Arbeiterinnen über sehzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese niht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.

Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nah ihrer Niederkunst überhaupt niht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.

Die Bestimmungen im Abs. 1, 2 finden auf Arbeiterinnen, welche in Badeanstalten ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedienung des Publikums be- [chäftigt nd, keine Anwendung.

4.) (8 138 der Gewerbeordnung.) Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeit- eber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizei- ehörde eine schriftlihe Anzeige zu machen. Jn der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs an- zugeben. s

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werk- stalträumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel ausgehängt ist, welhe in der von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen enthält.

5.) Ueber die in Ziffer 3.) Abs. 1, 2 festgeseßte Zeit hinaus dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf dreizehn Stunden t1äglih nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr Abends dauern. Hierbei kommt jeder Tag in An- rechnung, an welhem auch nur eine Arbeiterin über die nah Ziffer 3 zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist.

Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über sechzehn Fahre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über die in Ziffer 3.) Abs. 1, 2 festgeseßte Zeit hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder Tag, an dem Ueberarbeit fstattgesunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist. Das Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie dem Gewerbeaufsichtsbeamten jeder Zeit vorzulegen.

6.) Für mehr als vierzig Tage im Jahre kann auf An- trag des Arbeitgebers eine UÜeberbeschäftigung in dem aus Ziffer 5.) Abs. 1 sih ergebenden Umfange von der unteren Verwaltungebehörde gestattet werden, wenn die Arbeitszeit für die Werkstätte ‘oder die betreffende Abtheilung der Werkitätte so geregelt wird, daß ihre täglihe Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die regelmäßige geseßlihe Arbeitszeit nicht überschreitet.

Der Antrag ist shriftlih zu stellen und muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, für den diese stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen die Versagung der Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgeseßte Behörde zu.

Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in denen die Eclaubniß ertheilt worden ift, ein Verzeichniß zu führen, in welhes der Name des Arbeitgebers und die für den schriftlihen Antrag vorgeschriebenen Angaben einzu tragen find,

Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche kein Haus- wesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsshule nicht besuchen, bei den in § 105c Abs. 1 der Gewerbeordnung unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nah fünfeinhalb Uhr, jedoch niht über achteinhalb Uhr Abends hinaus ge- statten. Die Erlaubniß ist \shriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu verwahren.

7.) Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regel- mäßigen Betrieb einer Werkstätte unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in Ziffer 1.) Abs. 2, Ziffer 2.) und 3.) Abs. 1 bis 3 vorgisehenen Beshränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die untere Verwaltungsbehörde, auf längecre Leit durch die höhere Verwaltungsbehörde zugelassen werden. Sn dringenden Fällen solcher Art sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die Ortspolizeibehörde solche Ausnahmen höchstens auf die Dauer von zwei Wochen gestatten.

Wenn die Natur des Bctriebs oder Rücksihten auf die Arbeiter in einzelnen Werkstätten es erwünscht ecscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlihen Arbeiter oder der Arbeiterinnen in einer anderen als der durch Ziffer 2.), 3.) Abs. 1, 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf be- sonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsihtlih der Pausen durh die untere Verwaltungsbehörde, im übrigen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden niht Pausen von zusammea mindestens cin- stündiger Dauer gewährt werden.

Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen schriftlih erlassen werden.

h. Besondere Bestimmungen für Werkstätten des Handwerks.

1.) Zum Handwerk im Sinne dieser Bestimmungen sind zu rechnen die Betriebe der Bandagisten, Bandwirxker, Böttcher, Buchbinder, Büchsenmacher, Bürsten- und Pinselmacher, Draht- fAlechter, Drechsler, Stein-, Zink-, Kupfer- und Stahldruker, Färber und Zeugdrucker, Feilenhauer, Feinmechaniker, Gerber,

utmacher, Kammmacher, Klempner, Kürschner, Kupfershmiede,

Maa Metallgießer, Meßger (Fleischer), Mühlenbauer,

Musikinstrumentenmacher, P Sattler (Riemer, Täsch- ner), Schiffbauer, Schlosser, Grob- und Hufschmiede, Schneider, Schreiner (Tischler), Schuhmacher, Seifensieder, Seiler, Stel[- macher (Wagner, Radmacher), Tapezierer, Töpfer, Tuhmacher, Uhrmacher, Weber. Durch Verfügung des Regierungs-Präfidenten, für Berlin des Polizei-Präsioenten, kann für thren Bezirk oder Theile desselben bestimmt werden, daß gewisse Arten der vorbezeich- neten Gewerbszweige, welche nah den besonderen Verhältnissen des Bezirks nicht handwerksmäßig betrieben werden, nicht zum Handwerk im Sinne der vorstehenden Bestimmung zu rechnen sind.

2.) Für Werkstätten des Handwerks mit Motorbetrieb, in

denen in der Negel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt

werden, gelten im allgemeinen gleichfalls die vorstehend unter a

Ziffer 1.) bis 7.) aufgeführten Bestimmungen. Mit Rücksicht auf

das Halten und die Ausbildung der Lehrlinge finden jedoh

auf die Beschäftigung männlicher jugendliher Arbeiter

(shulentlassener Knaben unter vierzehn Jahren, junger Burschen

zwischen vierzehn und sechzehn Jahren) in solhen Betrieben

die folgenden Vorschriften keine Anwendung : :

Biffer a 1.) Abs. 2 Sat 1 (betreffend die Be- \chränkung der Dauer der täglihen Beschäftigung auf zehn Stunden), |

Ziffer A 2): Ah, 12 (Gelresfend die Lage der Arbeitszeit und die Pausen),

Ziffer a 4.) (betreffend diz der Ortspolizeibehörde zu erslattende schriftlihe Anzeige und den Auszug aus dèn Bestimmungen über die Beschäftigung jugend- licher Arbeiter).

B. Bestimmungen für Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen ausshließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasser- kraft als Triebkraft benußt wird, (Werkstätten mit Wasser- betrieb) mit Ausnahme der Schleifer- und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung.

Auf diese Werkstätten finden neben 88 139a, 139bþ der Gewerbeordnung die §8 135 bis 139 des Geseßes in dem nachstehend aufgeführten Umfange Anwendung:

1. Allgemeine Bestimmungen.

1.) (8 135 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) Kinder unter dreizehn Fahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.

2.) (8. 136 Abs. 1 Saß 1 und Abs. 3, § 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden " der jugendlihen Ar- beiter und der Arbeiterinnen dürfen niht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern.

An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katehumenen- und Konfir- manden-, Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.

3.) (8 137 Abs. 4, 5 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu beforgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittags- pause zu entlassen, sofern diese niht mindestens cin und eine halbe Stunde beträgt.

Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nah ihrer Niederkunft überhaupt niht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.

4.) (8 138 der Gewerbeordnung.) Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeit geber vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftlihe Anzeige zu machen. Ja der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs anzugeben.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werk: statträumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel ausgehängt i}, welche in der von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutliher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält.

2. Besondere Bestimmungen für Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden.

5.) In diesen kleineren Motorwerkstätten dürfen Arbeite rinnen über sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre über achteinhalb Uhr Abends hinaus bis spätestens zehn Uhr Abends beschäftigt werden. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung an welchem auch nur eine Arbeiterin über achteinhalb Uhr Abends beschäftigt wird. Die Bestimmungen der Ziffer A. 2a 5.) Abs. 2 über das Verzeichniß finden entsprehende Anwendung. Für mehr als vierzig Tage kann die Beschäftigung bis zehn lthr Abends unter entsprehender Anwendung der Bestimmungen in Ziffer A 2a 6.) Abs. 1 bis 3 gestattet werden

Für Werkitätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, kann, wenn der regelmäßige Ve- trieb durch Naturercignisse oder Unglücksfälle unterbrochen ift, oder wenn die Natur des Betriebs oder die Rücksichten au! die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlihen Arbeitern in der Zeit zwischen ahteinhalb Uhr Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter an Sonn- und Festtagen sowie während der von dem ordentlihen Seel)orger für den Katehumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kom munionunterriht bestimmten Stunden unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Ziffer A. 2a 7,) gestatte! werden. -

6.) Auf die Beschäftigung männlicher jugendliher Ar- beiter in Werkstätten des Handwerks (Ziffer A. D: D L) mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden die Bestimmungen unle! Ziffer B. 1. 2.) Abs. 1 und Ziffer B. 1. 4.) keine Anwendung

3. Für Motorwerkstätten mit unregelmäßiger Wasserkraft, in denen in der Regel zehn oder mer Arbeiter beschäftigt werden, regelt sich die Gewährung von Ausnahmen von der unler Ziffer B. 1. 2.) vorgesehenen Beschränkung der Arbeitsze nah Maßgabe der Vorschriften in den §8 138a, 139 der (

werbeordnung. C. Von den auf Gcund des § 139a der Gewerbeordnung bisher vom Bundesrath für einzelne -Fabrikationszweige c

it il t:

gewährt zu werden, sofern die jugendlihen Arbeiter täglich nicht länger als aht Stunden beschäftigt werden und die

laser, Gold- und Silberarbeiter, Graveure, Handshuhmacher,

lassenen besonderen Bestimmungen findet auf die Motorwer?

E qur die S nein betreffend die Einrichtung a on Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten chi vom 8. Juli 1893 (N.-G.-Bl. S. 218) Anwendung.

B. Anlage Auszug

1s den Bestimmungen der Gewerbeordnung über e Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Zahre.

hie

l, 88 137 und 138 der Gewerbeordnung und Bekannt- fal N betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundes- l hs über die B egn N Ae und

beiterinnen erfitätten mi otorbetri hon Ar 13. Juli 1900.) E

1, Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre in einer Werk- jâtte mit Motorbetrieb beschäftigen will, muß hiervon der Drtspolizeibehörde vorher schriftlihe Anzeige machen.

In der Anzeige ift die Lage der Werkstätte und die Art 4 Betriebs anzugeben. (Z§ 138 Abs. 1 G.-O.; Ziffer 6 jh. 1, Ziffer 15 Abs. 1 Bek.)

1]. Arbeiterinnen üher 16 Jahre dürfen nicht länger als 1 Stunden täglih, an Vorabenden der Sonn- und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt erden. 137 Abs. 2 G.-O.; Ziffer 5 Abs. 2 Bek)

Die ÄArbeitsstunden dürfen niht in die Nachtzeit hischen 81/4 Uhr Abends und 51/2 Uhr Morgens fallen. Am onnabend sowie an Vorabenden der Festtage ist die hschäftigung nah 51/4 Uhr Nachmittags verboten. (S 137 (j. 1 G.-O.; Ziff. 5 Abs. 1 Bek.)

I aa h des muß A Arbeiterinnen ine mindestens einstundige Mitta gspaus.e gewährt werden, L 137 Abs. 3 G.-O.; Ziffer 5 Abs. 3 Bek.) Sas

Arbeiterinnen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu be- rgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde gr der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht min- estens ein und eine halbe Stunde beträgt. (8 137 Abs. 4 G.-O. : iffer 5 Abs, 4 Bek) :

1V. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nah rer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden ei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines pprobierten Arztes dies für zulässig erklärt. (8 137 Abs. 5 j:O.; Ziffer 5 Abs. 5 Bek.) :

ÿ, Die Bestimmungen in Ziffer 11 gelten niht für Ar- iterinnen, die in Badeanstalten ausschließlich oder vor- iegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedienung des hublikums beschäftigt sind. (Ziffer 5 Abs. 6 Bek.) i:

Auf die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Werkstätten, } denen ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige jasserkraft als Triebkraft benugt wird, mit Ausnahme der (leifer- und Poliererweikstätten der Glas-, Stein- und etallbearbeitung finden nur die Bestimmungen Ziffer L, Ab}. 2 Sab 1, Ill Abs. 2 und IV Anwendung. hier 11, 13 Abs. 1, Ziffer 14, 15 Abs. 1 Bek)

VI. Ueber die in Ziffer Il festgeseßte Zeit hin-

ó dürfen Arbeiterinnen über 16 Jahre an vierzig Tagen Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf 13 Stunden glih nicht überschreiten und niht länger als bis 10 Uhr bends dauern. Jn den in Ziffer V Abs. 2 bezeihneten Werk- iten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter be- jôstigt werden, dürfen Arbeiterinnen über 16 Jahre an vierzig ogen im Jahre über achteinhalb Uhr Abends hinaus bis ätestens 10 Uhr Abends beschäftigt werden. Bei der Be- hnung der Tage kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem ch nur eine Arbeiterin über die für gewöhnlich zulässige uer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. / :

Gewerbetreibende, welche von der vorstehenden Be- mung Gebrauch machen, sind verpflichtet, ein Ver- ihniß anzulegen, in welches jeder Tag, an dem Ueber-

belt stattgefunden hat, noch am Tage der Ucberarbeit ein-

lragen ist. (Ziffer 7, 16 Bek.)

n jedem Werkstattraume, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre châfti t ne Det ¿C ino P T) 4 toí 2 î haftigt werden, ijt eine Tafel, welche diesen Auszug in licher Schrift enthält, auszuhängen. (8 138 Abs. 2 G.:O.:

jer 6 Abs. 2, Ziffer 15 Abs. 2 Bk.)

Anlage C Auszug s den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beshäftigung jugendlicher Arbeiter.

fl 59 139, 136, 138 der Gewerbeordnung und Bekannt-

ung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des

Ind:sraths uber die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern

von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1900.)

L Kinder unter 13 Jahren dürfen in Werkstätten “gotorbetricb nicht beschäftigt werden. (8 135 Abs. 1 G.-O.: 2 Abs. 1, Ziff. 12 Bek.) T. Kinder über 13 Jahre dürfen in Werkstätten mit rbetrieb nur beschäftigt werden, wenn sie niht mehr zum jlhe der Volks\hule verpflichtet sind. (8 135 Abs. 1 G.:O. : 3 Abs, 1, Ziff. 12 Bek.) : i E, Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, Le n GREN dur die Polizeibehörde ihres leßten 108 aeg dorles oder ihres ersten deutschen Arbeits cten _Arbeitsbuche versehen sind, welches von Y Ne er einzufordern, zu verwahren und auf amt- B P jederzeit vorzulegen ist. (§8 107 und 108 111 ergl. auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten n ans 112 der Gewerbeordnung.) E ART, Kinder unter 14 Jahren r ju Moiorbes jen 14 und 16 Jahren in einer Werkstätte G ibehete s „ecidästigen will, muß hiervon der Orts- tige ift Bora: er shriflliche Anzeige machen. Jn der hgeben (8 126 der Werkstätte und die Art des Betriebs 7 Bek.) I 138 Abs. 1 G.-O. ; Ziff. 6 Abs. 1, Ziff. 15 E Sin Meder uuter 14 Jahren dürfen in Schleifer- y diorbetrieh en derGlas-, Stein- und Metallverarbeitung den. R nicht länger als 6 Stunden beschäftigt ; fie nit länger Oen Werkstätten mit Motorbetrieb Iftigt werden. ager als 10 Stunden täglich be u Q e e s 101 10en 14 und 16 Jahren dürfen 15 Ah Q Stunden täglich beschäftigt werden. | } G-O.; Ziff. 3 Abs. 2 Bek.)

oder junge

Die Arb 5;

Fen nig deitsftunden aller Arbeiter unter Uhr Kats da 2 Uhr Morgens beginnen und nicht über ¿9s dauern. 186 L Y O. Uf 4 Ab 13 Abs 1 Bek ) (§136 Abs. 1 G.O.: Ziff. 4 Abs. 1, |

16 Jahren

Die- Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Bi Ube ge E RRHTE Des der Festtage niht nah ; achmittags be werden. 137 Abs. 1 G.-O.; Ziff. 5 Abs. 1 Bek) ; 9 E VI. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Fahren regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden tägli beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den Uebrigen muß mindestens entweder Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags 1e eine halbstündige, oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor- und Nachmittagspause braucht nicht ge- währt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglih nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer vel s Me m Sa nis Arbeitszeit am Vor- | ahmittage je tunden niht übersteigt. 136 Abs. 1 G.-O.; Ziff. 4 Abs. 1 Bek.) A (9

: VIE Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäftigung im Werkstattbetriebe nicht gestattet werden. (8 136 Abs. 2 G.-O.; Ziff. 4 Abs. 2 Bek.)

VIIT. AnSonn- und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunion-Unterricht bd R is (8 186 T s 16 Jahren nicht

eschästigt werden. (8 1: 8 G-D.: Ziff. 4 Abs. 3, Ziff. 13 Abs. 2 Bek.) B E E U Die Beschäftigung von Arbeitern unter 16 Jahren in Werkstätten, in denen ausshließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benußt wird, mit Ausnahme der Scleifer- und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung finden nur die Be- stimmungen Ziffer T bis IV, Ÿ Abs. 3 und ŸVIll An- wendung. (Ziff. 11 bis 13, Ziff. 15 Bek.)

_A. Auf die Beschäftigung männlicher Arbeiter unter 16 Jahren in Werkstäiten des Handwerks mit Motorbetrieb finden die Bestimmungen Ziffer TV, Y Abs. 1 Saß 2, Abs. 2, 3, VI und VII feine Anwendung. (Ziff. 10, 17 Bek.)

/ n jedem Werkstattraume, wo Arbeiterinnen unter 16 Jahren oder wo außerhalb des Handwerks männliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, is eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszu- hängen. 1838 Abs. 2 G.-O.; Ziff. 6, 15 Bek.) ;

Deutscher Reichstag. 19. Sißung vom 13. Dezember 1900. 12 Uhr.

Tagesordnung: Fortseßung der ersten Berathung des Reichshaushalts-Etats für 1901. : a

Abg. Hug (Zentr.) v:rbreitet ch über die Finanzlage, ins- besondere über die wachsenden Auszaben und das Steigen der Sculdenlast des Reichs. Drei Wege seien vorhanden, den ent- standenen Schwieriakeiten zu begegnen: Größere Sparsamkeit, \{ärfere Heranziehung der Einzelstaaten, wo möglich innerhalb des Ertrages der Ueberweisungsfteuern, und Eröffnung neuer Einnahmequellen. Fn leßterer Beziehung fei auf eine Reich3vermö zenéfteuer hingewiesen worden. staaten zu sehr eingreifen, die auch fehr große Ausgaben zu erfüllen

S-lbständigkeit der Einzelstaaten shon bedeutend geshädigt worden

Limburg und Schwerin geschildert worden sei, dringend Berücksichti- gung. Dagegen emvfehle \sih vor allem eine bessere Ausgestaltung der Börsensteuer.

Angriffe der Sozialdemokcaten in Schuy nehmen zu müssen.

Abg. Freiherr von Hodenberg (b. k. F.): Wohl noch niemals hat sih die Etats-Generaldebotte so matt abgespielt wie diesmal. Nach den alarmierenden Mittheilungen des Schazßfekretärs über die éFtnanzlage hâtte man doch eine gründlihere Erörterung erwarten sollen. Aber die Majoritätsparteien haben ein |chlechtes Gewissen sie fühlen sih selbst zu sehr {uld an der gegenwärtigen Finanz-

Nur der Abg. Bebel hat ungeshminkt die Wahrheit gesagt; Herr

lihen Rufe nach Sparsamkeit erhoben hannövershen Partei zur Burenfrage ist bekannt. Für England ift eine Anlehnung an das Deutsche Reih unbedingt nothwendig. Die Unterlassung des Empfanges des Präsidenten Krüger hat unzweifel- haft dem deutschen Ansehen mehr geschadet, als der Emvfang hätte

ist thatsählih der einzige Mann auf einem europäischen Thron, der den Muth seiner Meinung gehabt hat. Ob der Reichskanzler gestern

HöHstens war es ein Pyrrhuésieg. Als ganz objektiver Zuhörer habe ih den Eindruck, daß der Abg. Hasse ruhtg und sachlich, der Neichs- kanzler aber erregt gesprochen hat; auhch habe ich mit Interesse be- merkt, daß der Neichskanzler si ârgern kann. Auch das Murren im

niht in jeder Beziehung das war, was man „fair“ nennt, Gewiß weht vom Bundesra1hstish ein anderer Wind; es wird uns liebens- würdiger und offener begegnet. Aber thatsä4lich werden von dort in rhetorisch s{öner Form macchiavelliftische Grundsätze proklamiert, und wunderbarerweise jubeln die Parteien ihnen zu. Eine Politik obne Verz ist au eine Politik ohne Treue und ohne richtiges Ehrgefühl. Die Reichverdrofsenheit ist vorhanden; sie hat niht abgenommen, sondern ist im Wachsen.

._ Abg. Dr. Hahn (b. k. F.): Die Verquickung unserer aus- wärtigen Politik mit der Handelépolitik durch die Handelsverträge hat si als überaus {ädlich berausgestellt, weshalb man wieder zu der gesunden Wirthschafte politik der Bismarck’schen Zeit zurückehren folte, Die auswärtige Politik darf auf die Wirthschaftspolitik keinen maßgebenden Einfluß ausüben. Jn der Bismarck'schen Zeit hätten alle Parteien volles Vertrauen zur auswärtigen Politik, namentlich Cngland gegenüber; beute ist es durch die Verquickung mit der Wirthschaftspolitik niht mehr der Fall ; man betrachtet vielmehr unsere Politik England gegenüber mit \teigendem Mißtrauen und ift der Ansicht, daß unsere wirthshaftlihen Interessen dem Auslande gegenüber nit genügend gewahrt werden, Jh würde mich freuen, wenn die Regierung gelegentlih die Versicherung abgeben wollte, daß wir bei unserer Politik England gegenüber nichts zu befürchten haben. Wir haben in den leyten Jahren unseren industriellen Export ge- fördert auf Kosten der Landwirthschaft. Redner sucht dies an der Ein- und Ausfuhrstatistik nachzuweisen und fährt dann fort: Es ist nun so weit gekommen, daß wir Rußland und Amerika gegen- über immer mebr in Nachtheil gerathen, und daß diese beiden genannten Länder sich wirthschaftlich immer mehr von uns unabhängig machen. Nur das Großkäpital hat ein Iaterefse an dieser Entwickelung. Die Bedeutung des inländischen

Eine folhe würde aber in die Finanzhobeit der Einzel- |

man müsse auf diesem Gebiete viel vorsihhtiger sein. Andererseits j erfordere die Lage der Landwirthschaft, wie si2 von den Abgg. Grafen !

er L __ Redner erklärt zum Schluß, als Christ und als | MVèensch den verdienten Staatssekretär Grafen Posadowsky gegen die i

| lübrige A abzuwarten haben. s L u l | beredler, temperamentvoller, älterer He ir 8 ù 7 schwierigkeit, als daß si: sich mit ganzer Offenheit äußern jollten. | o gallexer Herr, der in etwas übertriebener

thun können. Die leßte Oranierin, die jegige Königin von Holland, j

dem Abg. Hasse geger über einen Sieg erfohten hat, weiß ih nicht. |

Hause bei einigen sciner Ausführungen beweist, daß sein Auftreten |

\chließung neuer Steuerquellen als nothwendig berausftellt, so if das ledigli eine Folge der einseitigen Bevorzugung des mr BA e gerade wird es die höchste Zeit, daß die Fulereffen der Landwirthscha mehr berüdsihtigt werden. Wir müssen eine derartige nationale Wirthschaftspolitik treiben, daß wir vom Auslande immer un- abhängiger werden. Die Landwirthe rühren \sich denn auch aller Orten, und ih begrüße in dieer Beziehung besonders die neuerlihe Generalversammlung des rheinishen Bauernvereins in Köln. Mit Freuden begrüße ich es auch, daß die Nationalliberalen die Land- wirthschaft besser {ügen wollen. Ih hoffe, daß se bezüglich der Höhe der Zollsäße auch der Landwirthschaft, nicht allein der Industrie Rechnung tragen; ich hoffe, daß unser Zolltarif endli so eingerichtet wird, daß er den Bedürfnissen unseres Inlands- marktes entspricht und niht nur zu einem Handelkompensationsobjekt für einzelne Zweige des Exports gemaht wir». Dem Abg. von Hodenberg kann ih darin nicht beistimmen, daß unsere Politik Transvaal und dem Präsidenten Krüger gegenüber etne macctavellistische sei. Diese Politik ift keineswegs ohne Treu? und ohne Ehrgefühl. Der gesunde Menschenverstand sagt uns allerdings, es wäre für die Buren tröstlich gewesen, wenn Präsident Krüger in Berlin empfangen worden wäre. Aber in der Politik müssen diese Erwägungen zurücktreten. Gleihwohl kann s mih nit darüber freuen, daß Graf Bülow die Alldeutschen so wenig freundlich behandelt hat; es sind die besten Kämpen für nationale Selbft- ftändigkeit, und es wird die Zeit vielleicht kommen, wo Graf Bülow die Alldeutshen noch einmal brauen wird. Das Zentrum hat ia dem lezten Jahrzent sich für ebenso katholis als deutsch erklärt und feine nationale Haltung in der Militärdebatte gezeigt; damit hat sich mein Gefühl bezüglich der nationalen Sicher- stellung ganz erbeblih beruhigt. Herr Krüger hat, wie wir hören, einen Formfehler gemaht, das müssen wir Lbetauern. Es würde freudig von weiten Kreisen Deutschlands begrüßt werden, wenn si die Möglichkeit böte, daß Krüger noch empfangen wird, damit niht die Meinung aufkommt, daß wir uns vor England fürchten. Unser Verhalten gegenüber dea Buren hat nicht nur Be- deutung für die Erhaltung der südafrikanishen Republiken, sondern auch für unsere Stellung und unfer Ansehen in der ganzen Welt. Ganz befonders die guten Beziehungen zu den Niederlanden müssen gepflegt werden. Nach zehnjährigem Interregnum haben wir endlich MES un aer Bt bringt er das Bismarck' sche eder zu GChren: „Wir Deutsche ; ift ni

au der E {e fürhten Gott und fonst nihts

bg. Werner (Reformp.) führt aus, daß man den Bauernstand niht länger als den Prügelknaben der Geseßzebung behandeln könne. Man werde erst abzuwarten haben, ob in dieser Beziehung Graf Bülow in die Fußstapfen seines großen Vorgängers, des Fürsten Biémarck, treten werde. Jn der Botschaft von 1881 babe der Kaiser Wilhelm I. den Anspru der produktiven Stände auf Berück- sichtigung betont; der produktivste Stand set der Bauernstand. Die „Reformbedürstigk-it der Militärpensionsgeseßgebung sei so evident, daß der Kriegs-Minister hier diligentiam prästieren müsse; das Haus habe jedenfalls nicht nöthig, ihm einen Entwurf auf dem Präsentierteller entgegenzubringen, Der Handwerkerstand set auch dur die neuere liberale Geseßgebung und Entwickelung fast völlig ruiniert worden; das neue Handwerkerkammergeseß habe ihm nicht genüßt, sondern geschadet, und diese Wirkung hätten seirie j Freunde von allem Anfang vorausgesagt. Die unwürdige Konkurrenz, | die dem kleinen Handwerker durh die Zuhthäusler gemaht werde, | sei roch immer nicht beseitigt. Die Waarenhaussteuer sei ein guter | Anfang, gehe aber lange nit weit genuz. Die deutse Politi | gegenüber den Buren fei, das könne man nit binwegleugnenr, szoe | j |

die im Jahre 1896 gepflogene ins Gegentbeil umgeslagen.

der Staatssekcetär von Marschall si für die Unabhängigkeit Trans vaals ausgesprechen, wenn fi ein fo großer St ; Í Reih damalë so engagiert babe, îo bätte

j

hätten. Durch eine Reibe solher Eingriffe sei obnebin die fiaanzizie i

erefien der doctigen Dertiéher wirder : d i Nachbaren, mit Füßen

| deutshen Farmen würden ebenso wie die der Buren zer

follte das Deutsche Reih doch mit seinca g | Stammeéangehörigen eintreten.

Abg. Graf von Roon (d. kons.): Die zweijährige Dienstzeit hat unter anderen Gründen den gegen fi, daß es für dzn Bauern, der zwei Söhne hat, doch gewiß voztheilhafter ift, wenn einer von ihnen drei Jahre dienen muß, als wenn jeder zwei Jahre dienen muß. (s läßt sich diese Frage, die von verschiedenen Seiten angeschnitten ift, aber nicht fo nebenbei abthun, wir werden den Ablauf der Probezeit für die zwei- Der Abg. Bebel ift ein sehr

Weise hier Anspruch macht, angehört zu werden, und der uns unsere

D O 0 M sor. j e, {j Zeit sebr oft verschwend n e ni i PMüller-Fulda hat nihts weiter als die in seinem Munde eigenthüm- | ene s d diefer BestLtUt a E L n N Die Stellung der deutsh- !

diesem Temperament und dieser Heftigkeit rihtet er aber großes Unheil im Lande an, Wenn er von diejer Tribüne aus sagt: „Ieder Glaube ift Aberglaube“ und folhe Ausdrücke fort und fort in Uner- höôrtester Weise hier wiederholt, dann muß sih das Herz jedes gerecht denkenden Menschen aufs tiefste empören. Jch glaube Herr Bebel _follte sich schämzn, daß er so ungerecht ist. (Nufe: _Unvershäumt! Präsident Graf von Ballestrem: Das dürfen Sie einem Kollegen nicht sagen, daß er sih s{chämen foll 1) Ich werde mich freuen, wenn er in sih geht, und ihm dann geen die Bruderhand reihen. Die Erklärung des Kriegs-Ministers über die Lage der Militärpensions-Reform hat uns nur sehr unangenehm überra}/chen können, und ih bitte den Reichskanzler, in die Arbeit der betheilizten Ressorts etwas mehr Bewegung zu bringen, etwas mehr Dampf zu machen. Man vertröstet uns auf finanzielle Er- wägungen, die noch s{chweben. Was sollen unsere alten Soldaten dazu sagen, wenn ihnen jeßt gesagt wird, der Invalidenfonds ift bankerott und dergleichen ? ieses mißverständlihe Wort bätte nicht gebraucht werden jollen. Kommt es nicht zu einer baldigen Regelung dieser Invalidenfrage, so wird kein anderes Mittel helfen, als im Militär-Etat und bei den strategishen Bahnen in Elsaß-Lothringen noch eine ganze Anzahl Millionen zu streichen, damit die Militär- verwaltung sih des Ernstes der Sahe bewußt wird. Keine Stunde läager tarf wit dieser Reform gezögert werden. Nach der gestrigen Erklärung des Reichskanzlers halte ih die Transvaal-Krüger-Än- gelegenheit für erledigt, und zwar für glücklich erledigt; es ist dadurhch in die aufs tiefste erregte Bevölkerung eine große Beruhi ung binein- getragen worden. Ih freue mi, daß wir wieder einen Reibskäniler E, der in kraftvoller Weise die Staatsautorität zur Geltung ringt.

Abg. Stoecker (b. k. F.): Der Abg. Bebel meinte, die bürger- lihe Gesellschaft sei unfähig, die Klassen- und Rúliealeetniätena lôfen, Ich meine, was die Sozialdemokraten thun, trägt nur dazu bei diese Gegenfäße zu vershärfen. Wenn der Abg. Bebel gemeint hat, der Weihnachtsvers: „Ehre sei Gott in der Höhe und Friede auf Erden“ müsse manhem im Halse ftecken bleiben, so ist das nit gerade ge- s{chmadckvoll, aber au nit rihtig. Davon, daß diese Worte wieder zur Geltung kommen, hängt das Glück und Heil der Menschheit ab. Diese mit Füßen getretenen Grundsäße müssen auf den Leuthter geftellt werden, damit sie wieder den Menschen erleuhten und bessern. Herr Bebel hat auf die ekelhaften Prozesse der leyten Zeit hingewiesen. Jh muß ihm darin zustimmen, daß dieses Bild uns aufs tiefe bewegen und zum Nachdenken timmen mu aber Bôses kommt überall vor, und das Böseste und Schlimmste ift: daß solche Zustände in der Presse breit getreten werden, als wäre es das Iatereßanteste und Pikanteste, was es in der Welt geben kann.

Marktes muß mehr ins richtige Licht gestellt werden, und unsere ganze Wirthschaftspolitik muß auf dezn Inlandsmarkt basiert werden. | Unsere ganze Wirtbschaftspolitik, nameutlich in China, wird in der | Hauptsache nur zu Gunsten des Handels, des Absatzes unserer heimischen

Industrie getrieben, und die Nation brinçt große Opfer zu Gunsten etnes kleinen Bruchtheils der Bevölkerung. Wenn \ich jeyt die Er-

Zuraf bei den Sozialdemokraten.) Das geschieht in der gesammten use Man foll große und gute Dinge groß bebe aber nit diese unsittlihen Dinge drei oder vier Wochen lang in mehreren Spalten immer wieder dem Volke vorführen. Jnterefsant und lehrreich werden diese Sachen erst, wenn man nicht nur die Symptome behandelt, sondern den Dingen auf den Grund geht. In