1939 / 210 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzetger Nr. 210 vom 9 September 1939. S. 4

t S6 4E _Verwendungsverbote für Zink und Zinklegierungen. 4 h A. Zink und Zinklegierungen als Vollmaterial oder Kern- M schicht dürfen niht mehr verwendet werden zur Her- 4 stellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. 2 Anlagen und ihrer Teile: 0 1. Bedachungen, Abdeckungen, Verkleidungen von M Wand-, Decken- und Dachflächen jeder Art.

E Ausgenommen sind: M a) Anschlüsse an Mauern, Schornsteinen, E Dachständern; M b) Traufbleche,

10 Wetterschenkel; M c) Abdeckungen von Fensterbänken, Balkon-

Kiesleisten, Regenleisten,

1 brüstungen, Mauern (Brandmauern) E und Gesimfsen. f | 2. Regenfallrohre einschließlich der Ablaufbogen, j Knie, endlose Wulste, Halbwulste, Regenrohr- E rosetten, -klappen.

Ausgenommen sind: a). Zinkbogen als

Verbindungsstüce

H | zwischen Dachrinnen und Regenfall- H rohren; 1 b) die Verwendung von Zink oder Zink- 6 legierungen zu FJnstandseßungsarbeiten f an Bedachungen, Abdeckungen, Ver- : fleidungen oder Regenfallrohren aus E dem gleichen Material, wenn lediglich M einzelne schadhafte Stellen ausgebessert B werden. L 3, Be- und Entlüftungsleitungen inner- und “E außerhalb von Bauwerken. j Ausgenommen sind Dachaustritte einschließlich ; der Hauben in einer Länge bis zu 1,0 m für D die Entlüftung von Abwasserleitungen, M Lüftungs- und Schornsteinaufsäte. 4. Rohrleitungen für Klosettanlagen und zur Fortleitung von Abwasser.

5. Baubeschläge jeder Art. 6. Herd- und Ofenbeschläge. T 8

Gs R E

. Ofenrohre, Kamintüren.

h . Mäntel für Kesselöfen.

A 9. Fittings.

P 19. Unterteile von Flaschengeruchverschlüssen. E 11. Blechteile von Geruchverschlüssen.

I L 12. Badewannen jeder Art (bewegliche und - fest L cingebaute). T Ausgenommen sind die Zubehörteile von Bade- H ivannen.

B. Zink und Zinklegierungen in Form von Plattierungen,

A Überzügen und sonstigen Deckschichten dürfen nicht L mehr verwendet werden zux Herstellung der nach- E d stehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen und 4 threr Teile: : i 4 1. Bedachungen, Abdeckungen, Verkleidungen von 24 l: Wand-, ‘Decken- und Dachflächen jeder Art. ; 2. Lüftungs- und Schornsteinaufsäte. t 3, Laufstege und Roste mit Ausnahme der Stützen E und Träger. A 4. Maste. ; | 18 5. Drähte, Bänder, Gewebe und ähnliche Erzeug- 4 nisse für Kälte- und Wärmeisolierungen sowie : für armiertes Glas. ÿ Ausgenommen ist die Verwendung von Zink k oder Zinklegierungen als galvanischer Überzug. Ÿ 6. Fußabtreter jeder Art. Î 7. Ofenrohre, Kamintüren. n 8. Mäntel für Kesselöfen. E 9. Boiler. 8 Ausgenommen sind die Erzeugnisse in der Aus- 2 führung nah DIN 4801—4804.

10. E einschließlich der Verbindungsstüde r

a) Gase und Druckluft,

b) kaltes Süßwasser (Trink- und Brauch- wasser), soweit

aa) die Leitungsrohre eine Nennweite i von mehr als 32 mm haben und 2 à bb) die Leitungen dazu bestimmt sind, entweder in die Erde verlegt zu werden oder

als Verbindung der Hauptwasser-

leitung mit dem Wasserzähler zu

dienen oder

in Gebäuden aller Art eingebaut

48 zu werden; ausgenommen ist der

A Einbau in Wohnräume sowie in

18 / Mauerwerk unter Puß.

c) Schmuyt- und Abwasser.

d) Wasserheizungen. i

0) Be- und Entlüftungseinrichtungen inner- und außerhalb von Bauwerken.

87 : Verwendungsverbote für - Cadmium und Cadmium- legierungen.

Cadmium und Cadmiumlegierungen in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Überzügen und sonstigen Decfschichten, dürfen im Bauwesen nicht mehr verwendet werden.

A §8 Verwendungsverbote sür Quecksilber in chemischen Verbindungen.

Quefssilberhaltige R atel dürfen niht mehr zur Tränkung von Holz verwendet werden.

[3 I L

S9 Übergangsfristen.

Für die vollständige Durchführung der Bestimmungen

dieser Anordnung gelten folgende Übergangsfristen: I. Für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland wird eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 1939 gewährt.

IT. Für das Altreichsgebiet treten die Verbote dieser An- ordnung ohne Übergangsfrist in Kraft, soweit sie bereits in früher erlassenen Verbotsanordnungen enthalten “vie und in diese Anordnung übecnommen worden ind.

ITI. Soweit die Verbote dieser Anordnung für das Alt- reichsgebiet neu sind, also in früher erlassenen Ver- bhotsanordnungen noch nicht enthalten waren, wird für das Altreich8gebiet eine Übergangsfrist bis „zum 31. Oktober 1939 gewährt.

8 10 Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver- kehr bestraft. | i 8-11 JFukrasttreten.

Diese Anordnung tritt am 20. September 1939 in Kraft. E gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudeten- and.

Gleichzeitig tritt die Anordnung 38, betr. Verwendung von (unedlen) Metallen im Bauwesen, vom 23. Oktober 1936 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 255 vom 31, Oktober 1936) außer Kraft.

Vom gleichen Zeitpunkt an gelten die Bestimmungen der Anordnung 40, betr. Verbundshihten aus (unedlen) Metallen, insbesondere Überzüge. aus Nickel, Chrom und Kobalt, vom 19. November 1936 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 274 vom 24. November 1936) und die Bestimmungen des Abschnitts T der Anordnung 42, betr. Überzüge aus Zink und Zinklegierungen sowie Zusäße von Zinn und Cadmium für Verzinkungsbäder, vom 9. Mai 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 108 vom 11. Mai 1938) nicht mehr für Erzeugnisse und Verwen- Pes die den Gegenstand diese® Anordnung 38a ilden. :

Berlin, den 5. September 1939.

Dex Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann, hh-Oberführer.

Anordnung 8 der Reichsstelle für Kaffee

(Beschlagnahme der Kasfeebestände und allgemeines Röstverbot).

Vom 9. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueber- wachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staats- anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichsministecs für Ernährung und Land- wirtschaft, des Reichswirtschaftsministers und des Reichs- kfommissars für die Preisbildung «angeordnet:

81

Sämtliche im Gebiet des Deutschen Reichs (ohne das Gebiet des Protektorats Böhmen und Mähren) bei Betrieben des Handels und Gewerbes vorhandenen Bestände an Roh- kaffee sind mit dem Fnkrafttreten dieser Anordnung zugunsten der Reichsstelle für Kaffee beschlagnahmt.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß über die Be- stände nux nah Anordnungen und Weisungen der Reichs- stelle für Kaffee durch Rechtsgeschäft oder durch sonstige Hand- lungen verfügt werden darf, soweit sich nicht aus den Bestim- mungen dieser Verordnung etwas anderes ergibt. Entgegen- stehende Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen sind un- wirksam. /

Verkaufspreise und Lieferungsbedingungen werden von der Reichsstelle für Kaffee mit Zustimmung des Reichs- mintisters für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs- kommissars für die Preisbildung festgeseßt.

82 Das Röôsten von Rohkaffee L mit sofortiger Wirkung ver- boten, soweit sich nicht aus den §8 3, 5 etwas anderes ergibt,

83 Für Lieferungen auf Grund von Bedarfsdeckungsscheinen und besonderer Weisungen der Reichsstelle für Kaffee können bis zum 18. September 1939 von jedem Röstbetrieb Röstungen vorgenommen werden, soweit er über Röhkaffee auf eigenem Lager verfügt. s E Die Beschlagnahme gemäß § 1 gilt nicht für die in Abs. 1 zugelassenen Röstungen. S4

Die Großhandelsfirmen und andere Vorstufenbetriebe haben die bei Erlaß diesex Anordnung vorhandenen Bestände an Röstkaffee an die nachgeordneten Handelsstufen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 9—11 der Anordnung 6 der Reichsstelle für Kaffee (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 67 vom 20. März 1939) abzugeben.

Die Einzelhandelsbetriebe dürfen von den am 10. Sep- tember 1939 noch vorhandenen Mengen Röstkaffee höchstens 20 Gramm gemäß der 2. Bekanntmachung zur 1. Durch- führungsverordnung zur Verordnung zux vorläufigen Sicher- stellung des lebenswichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes vom 8. if A 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 8. September 1939) abgeben. D j

85

Mit Virkung vom 19. September 1939 dürfen nur die- jenigen Betriebe Rohkaffee rösten, die von der Reichsstelle für Kaffee mit Zustimmung des Reichsministers füx Ernäh-

l u

rung und Landwirtschaft und des. Reichstvirtschaftsministers eine Rösterlaubnis erhalten. haben.

Die zugelassenen Betriebe dürfen Rohkaffee nur rösten, wenn ihnen von der Reichsstelle für Kaffee ausgefertigte Bes darfsdecktungsscheine vorgelegt werden oder besondere Wei- ‘sungen der Reichsstelle für Kaffee zugehen.

8 6 Alle Röster und sonstigen Betriebe, die Rohkaffee auf Lager haben, sind verpflichtet, den am 18.September 1939 vor- handenen Lagerbestand einschließlich der Anbruchsmengen

festzustellen und ihn in Sack und. Gewicht unter Angabe des

Lagerortes am gleichen Tage der Reichsstelle für Kaffee, Hams burg 11, Stubbenhuk 10, zu melden. q

S7 Die - Reichs\telle für Kaffee kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. 88

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Waren=- verkehr bestraft. :

89

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Hamburg, den 9. September 1939. Dex Reichsbeauftragte für Kaffee. Dv. Reichelt.

- Anordnung K 2 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über öffent- liche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoss- und der Felle- und Häutewirtschast). Vom 9. September 1939.

Auf Grund des § 1 a Abs. 2 der Verordnung über öffent- liche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff- und der Felle- und Häutewirtschaft in der Fassung vom 31. Oktober 1938 (Reichsgeseßbl. I S. 1537) wird angeordnet:

S1 Beschafsungszeitraum.

Die nach § 1 der Verordnung über öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff- und der Felle- und Häute- wirtschaft erforderliche Einwilligung der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete ist von den öffentlichen Stellen jeweils für das Gesamtbeschaffungsvorhaben eines Kalendervierteljahres zu beantragen. Kann ein solcher An- trag nicht gestellt werden, so ist die Einwilligung für jeden Einzelantrag nachzusuchen.

S2. Antragsversahren.

(1) Anträge sind auf besonderen bei der Reichsstelle und bei den JFndustrie- und Handelskammern erhältlichen Vor=- drucken in viexfacher Ausfertigung zu stellen.

(2) Oeffentliche Stellen, die ein zentrales Beschaffungs- amt haben, müssen die Einwilligung für ihren gesamten Ge- Geschäftsbereich durch dieses Beschaffungs8amt beantragen.

(3) Oeffentliche Stellen, die kein zentrales Beschaffungs- amt haben, reichen ihre Anträge bei folgenden Stellen ein:

a) Reichs- und Länderbehörden an ihre zuständigen Ministerien;

b) Kommunalbehörden sowie Verkehrsunternehmen und Versorgungsbetriebe (diese duxch die Kommunal- behörden) an die Provinzialdienststellen des Deutschen Gemeindetages;

c) sonstige öffentliche Bedarfsträger an ihre Spiten- organisationen.

83 Genehmigungsversahren. Wird den Anträgen ganz oder teilweise entsprochen, so erteilt die Reichsstelle dem Antragsteller einen-Einwilligungs-

bescheid. 8 4

Übergangsbestimmungen.

Die bisher von der Reichsstelle erteilten Einwilligungen verlieren ihre Gültigkeit, soweit die Aufträge niht bis zum 31. August 1939 fest- erteilt worden sind. :

Die Bestimmungen der Reichsstellen der Spinnstofswirt- chaft über die Zuweisung von Spinnstoffen oder Gespinsten bleiben unberührt.

85

Zuwiderhandlungen.

Zutwwoiderhandlungen werden nach §§ 12 bis 15 der Ver- ordnung über den Warenverkehr bestraft.

86 JFnukrafsttreten.

Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt- die Anordnung K 1 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 7. November 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 260 vom 7. November 1938) außer Kraft.

Berlin, den 9. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.

Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

Forisezung des amtlichen Teils iu Ter Ersten Beilage.

Verantwortlich:

“für den Amtlichen. und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen

Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: i.V: Rudolf Lang, \ch in Berlin-Charlottenburg. Druck der Preußischen Truk-rei- und, Verlags-Aktiengelellshaft. : j “Berlin, Wilhelmstr. 32. Biel ciltagen (einschlieglich Böorjeuberlage und eine Zentralhandelsregisterbeilage).

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einlage, Korsetts, Büstenhalter, Hüfthalter, Damenbinden,

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Erste Veilage

zum Deutschen NeichSauzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Irr. 210

Amtliches Deutsches Reih (Fortsezung).

Erste Bekanntmachung des Sonudberbeaustragten sür die Spinustofswirtschast vom 9, September 1939.

Auf Grund des § 9 der 4. Durchführungsverordnung zur

Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebens-

wichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes vom 27. August

1939 (Reichsgesebbl. 1 S. 1498) in der Fassung der Verord-

nung vom 7. September 1939 (Reichsgeseßbl. I Nx. 171) wird folgendes bekauntgegeben:

Erläuterungen zu Anlage 1 der 4. Durchsührungs-

verordnung zur Verordnung zur vorläufigen Sicher-

stellung des lebenswichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes vom 27. August 1939.

IT. A.

Gewebe und Gewirxke sind dann als abgepaßt anzusehen, wenn Meterware durch Einfassen, Säumen oder Beketteln gegen Ausfransen und dergleichen geschüßt worden ist, oder wenn die Ware abgepaßt bedruckt oder gewebt ist.

Markisetts, Schwedenstreifen und Voile gelten als dichte Gewebe, sind also bezugscheinpflichtig.

Nicht bezugscheinpflichtig sind Kleinmetermengen bis M m, sowohl Reste wie Längen vom Stück geschnitten, zum Fliden, Ausbessern oder Garuieren. Von dieser Menge darf an einen Verbraucher zu gleicher Zeit nur ein Stück der- selben Ware abgegeben werden.

Bezugscheinfrei find naturseidene Gewebe aller Art, Dekorationéstoffe aus Seide und Kunstseide, Wachstuch, Settband Linoleum, Balatum und Stragula, Heftgase,

eftband und Buchbinderstoffe, fertige Vorhänge (aber nicht Neuherstelluug), Teppiche, Vorleger und Läuferstoffe, Gar- dinen, Stores, Kokosmatten, Kokosläufer.

TL, B. i Zu 1 bis 5, 8. Bezugscheinfrei sind alle Handarbeits- waren (ausgenommen vorgezeichnete oder fertige Haushalt-, Bett- und Leibwäsche) sowie handgearbeitete Pullover, Strick- kleider und ähnliche Oberbekleidung, weiter sämtliche Waren aus Naturseide sowie

Sterbewäsche,

Sigkissen,

Bierkissen, Kaffeewärmer usw.,

Divandecen,

Kurzwaren (Tressen, Lißen, Posamentierwaren, Bänder usw.), modische Weißwaren (Fabots, Rüschen und dergl.),

leonische Waren, Uniformausrüstungs- und Ausstattungsstüe.

Zu 3: Bezugscheinfrei sind Tischdecken aus undihten Ge- weben, 3. B. Klöppel-, Filetdecken usw., außerdem bunte Tisch- decken, Kaffec- und Teegedecke aus Kunstseide, Geschirrtücher (keine Handtücher), Wischtücher, Scheuertücher- und Bohner- tücher, Topflappen.

Zu 4: Bezugscheinfrei sind Ziertaschentücher.

Zu 5: Bezugscheinfrei sind Papierkragen auch mit Stoff-

Gummischlüpfer, Turnhosen und Turnhemden ohne Ärmel. Zu 8: Bezugscheinfrei sind Frackanzüge, Smokinganzüge, Fraiwvesten, Morgenröce für . Männer und Frauen, Rauchjacken, Haus- joppen, weiße Tennishosen und weiße Shorts, A Kleidunos\ftüdcke, die aus bezugscheinfreien Stoffen (undichten Geweben wie Spiyen, Tüllen und dergl.) hergestellt sind, ausgesprochen modische, sogenannte große Abendkleider und Abendmäntel, Damenoberbekleidung aus Taft und Velour-Chiffon (uicht Neuherstellung), Strandanzüge und Strandhosen aus Kunstseide und Zellwolle, Gummimäntel, Gummischürzen, Lederkleidung, Krawatten, Gürtel, Gamaschen, Hosenträger, So@enhalter, Ärmelhalter, E : S Herrenkopfbekleidung, Damenkopfbetleidung, Kinderkopfbeklei- dung, i Schirme, Schirmfutterale und Gartenschirme. : Bezugscheinfrei ist ferner die Abgabe von E (ge- brauchter Kleidung) durch Altwarenhändler und Pfandleih- geschäfte. Zu 9: Bezugscheiufrei sind fertige Fahuen. : Zu 10: Bezugscheinfrei sind Mull, Watte und Verband- Zeug,

Leibbinden, Kniewärmer und Pulswärmer, ; Schals, Vierecktücher und Dreiecktücher aus Kuustseide oder ellwolle; R 6tdshuhe (jedoh nicht reine Strikhandshuhe und Strick-

handschuhe mit Leder).

Zu 11: Bezugscheinfrei sind Nähgarne und Stopfgarne (unterliegen jedoch der Kundenliste, \. § 7 der Anordnung B. K. 2 dex Reichss\telle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 4. September 1939 Reichsgeseßbl, Nr. 205 vom 4. September 1939), |

Handarbeitsgarne, wie z. B. Stickgarne, Häkelgarne, Fantasie- garne, Kelimwolle, Smyrnawolle und Zephirwolle (nicht jedoch Strickwolle einshließlich Sportwolle).

Bezugscheinfrei sind Spielwaren.

Zum leßten Absaß des Abschnitts B:

Zu den bezugscheinfreien Wäschestücken für Kinder im Alter bis zu drei Jahren rechnen auch Bettwaren. Die Abgabe von Kleidern und Wäschestücken für Kinder im Alter bis zu drei JFahrèn hat streng nah der für das jeweilige Alter geltenden Größenordnung zu erfolgen.

Erläuterungen zu § 1 Absaß 2 dex 5. Durhführungs- verordnung zux Verorduung zux vorläufigen Sicher- stellung des lebens8wichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes vom 27. August 1939 (Reichsgesezbl. I S. 1498).

. Monteurjacken und -hosen,

Berlin, Gonnabend, den 9. September

Für Männer:

Maurerkittel, -hosen und -socken,

Melkerkittel, s Schußkleidung für die Landwirtschaft, auch Düngerstreuanzüge, Werftschußkleidung,

Sandstrahlbläseranzüge,

Spezialbekleidung für die Fischindustrie,

Kaminfegeranzüge,

Spezialanzüge für Schauerleute,

Kesselshußauzüge,

Asbestbekleidung,

Säureschußanzüge,

Gummischußanzüge, i Schweißereianzüge aus flammensicherem Material, Autowaschhosen, i; Arbeits\{hußhands{chuhe aus Asbest, Leder, Stoff und Gummi, Farbspxißeranzüge,

Gießerschubßkleidung,

Grubeuanzüge und Südwester,

Schachtanzüge und -mäutel,

Oelschubkleidung,

Kanalbekleidung,

Schürzen für industrielle Berufe,

Schmiedeschürzen,

Teerschußkleidung,

Aerzte- und Operationskittel,

Malerkittel,

Fleischerjackcen und -mäntel,

Bierfahrerjacten,

Fuhrmaunskittel, :

Fliesenleger- und Steinmeßschußkleidung.

Für Frauen:

Kittèl und Kleider für Krankenshwestern, Arbeiterinnen und Verkäuferinnen des Ernöhrungsmittelgewerbes, für Labo- rantinnen, Arbeiterinnen der chemishen und Metall- industrie sowie derjenigen Fndustrien und Gewerbe mit \{mußtender Arbeit, die eine häufige und gründliche Wäsche notwendig macht, oder wo das Tragen besonderer Berufs- kÉleidung Vorschrift ist.

Dagegen können nicht als H Berufsoberkleidung angesprochen werden Dirndl- und Trachtenkleider, Haus- und Gartenfkleider, Kittel und Schürzen für Verkäuferinnen im Einzelhandel, soweit keine Vorschriften über das Tragen von Berufskitteln aus hygienishen Gründen bestehen, oder soweit keine schmußtige Arbeit zu verrichten ist.

Berlin, den 9. September 1939. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dx. Baut éx,

2Tnordnung Nr. 3 des Sonderbeauftragten für die Spinnstosswirtschaft (Ausführung von Wehrmachtsaufträgen und Austrägen ver- schiedener öffentlicher Et auf dem Spinnstofs- i: gebiet).

Vom 9. September 1939.

Anf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in dexr Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (Reich8- geseßbl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. Sep- tembex 1934), der Verordnung über die Errichtung der Über- wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 929. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verord=- »cknung über die Einseßung eines Sonderbeauftvagten für die Spinnstoffwirtschaft vom 8. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmahung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Waren- verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 291 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Éa Alte Wehrmachtsausträge.

(1) Wehrmachtsaufträge auf Lieferung vou Spinnstoff- waren, die vor. dem 2. September 1939 vergeben, aber ‘erst nach diesem Tage durch besondere Anweisung der wehrwirt- schaftlichen Dienststellen zum Anlaufen gebracht worden sind, gelten bis auf weiteres als Kennzifferaufträge im Sinne der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff- wirtschaft N, ür die Spinnstoffwirt- haft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) sowie der dazu von den Reichsstellen der Spinnstoffwirtshaft er- lassenen Ausführungsbestimmungen.

(2) Alle anderen vor dem 2. September 1939 vergebenen Wehrmachtsaufträge auf Lieferung von Spinnstosfwaren gelten nicht als Kennzifferaufträge und dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als Materialien für diese Aufträge am 2, September 1939 bereits im Sinne von § 3 der Beschlag- nahmeanordnung für die Spinnstoffwirtshaft in der Ver- arbeitung waren. Entgegenstehende Bestimmungen einzelner Reichsstellen werden insoweit aufgehoben.

S2 i Austräge verschiedener öffeutliher Bedarfsträger.

Für Aufträge auf Lieferung von Spinnstoffwaren, die vom Beschaffungsamt des Reichsarbeitsdienstes (Bekleidung und Ausrüstung) und von der Beschaffungsstelle des Reichs- führers # in Dachau erteilt worden sind, gelten die Bestim- mungen des § 1 Abs. 2.

83

Neue Wehrmachtsausträge. | “Künftig dürfen Wehrmacht8aufträge auf Lieferung von

1939

werden, wenn sie schriftlich erteilt und von der zuständigert Reichs\telle als Kennzifferaufträge bezeichnet find.

S4 Zuwiderhandlungen. Wer den Vorschriften dieser Anorduung zuwiderhandelt, wird nach den Bestimmungen der §8 10, 12—15 der Vers

ordnung über den Warenverkehrx in. der Fassung vont 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1430) bestraft.

S5 Jukrasttreten. Diese Anordnung tritt am Tcge der Veröffentlichung int i au Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Berlin, den 9. September 1939. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwoirtschaft. Dr. Bau. er.

Bekanntmachung.

Die Ziehung der Auslosungsscheine zur Auleiheablösungs=- huld des Bremischen Siaates für das Rechnungsjahr 1939 erfolgt am Montag, dem 9. Oktober 1939,-vormittags 9 Uhr, in der Landeshauptkasse.

Bremen, den 6. September 1989. Der Senator für die Finanzen.

——_——

Bekanntmachung.

Am 12. September 1939 werden in Kattowig und Königshütte oon der Reichsbankstelle Beuthen abhängige Reichsbanknebenstellen errichtet.

Die Veröffentlichung der Namen und Unterschriften der Bankvorstände erfolgt durch Aushang in den Geschäfts- räumen.

Berlin, den 8. September 1939.

Reichsbankdirektorium.

Bekanntmachung.

Die am 8. September 1939 ausgegebene Nummer 170 des Reichsgesetßblatts, Teil T, enthält:

Verordnung über die Durhführung der Reichsarbeitsdiensts pflicht für die weiblihe Jugend. Vom 4. September 1939. ,

Verordnung über die Aenderung des Geseßes über die Liqui- dierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen und des Geseßes über die Deutsche Reichsbank. Vom 4. September 1939.

Verorduung über Mäßnahmen auf dem Gebiete“ des Rechts der Handelsgesellshaften und der Erwerbs- und Wirtschaft8- genossenschaften. Vom 4. September 1939.

Zweite Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Ausübung der bürgerlichen Rechtspflege im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 5. September 1939.

Verordnung über die Weiterbenußung von Kraftfahrzeugen. Vom 6. September 1939.

Verordnung über das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungs- wesen. Vom 7. September 1939.

Verordnung über das Deutsche Rote Kreuz. tember 1939.

Verordnung zur Durchführung der Verordnung gegen Volks schädlinge. Vom 7. September. 1939.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 F. Postversen= dungsgebühren: 0,04 N. für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto+ Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 9. September 1939, Reichsverlagsamt. Dr. H ubri.

Vom 7. Sep-

Preußen.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 16 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

(Nr. 14 499). Polizeiverordnung zur Abänderung der Polizet- verorduung über die Pflichtfeuerwehren vom 1. September 1934 (Geseßsamml. S. 436). Vom 7. September 1939.

Umfang: !/2 Bogen. Berkaufspreis: 0,20 N A, zuzüglich einer Drzars ebühr von 3 Rpf. Zu beziehen durch: R. v. Dedcker's Verlag (G. Schenck), Berlin W 15, Ließenburger Str. 31, und dur den Buchhandel.

Berlin, den 9, September 1939. Geschäftsstelle der Preußischen Geseßsammlung.

Itichtamtliches. Deutsches Reich. i

Der Führer empfing am 83. September d. J. den neuen Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet-Republike#t Alexander Shkwarzew zur Entgegennahme seines Bes glaubigungsschreibens sowie des Abberufungsschreibens seines Amtsvorgangers.

Der Gesandte von Uruguay in Berlin, Herr Virgilio Sampognaro, ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

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Als Berufskleidung im Sinne des § 1 Abs. 2 sind folgende Waren anzusehen:

Spinustoffwaren nur noch angenommen oder ausgeführt

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