1939 / 214 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

f cimigiE hin tr fei mi di L Ls Tad ci gut: Lia Le Cid y

m

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 214 vom 14. September 1939. S. 2

Verbandszugehörigkeit: Hauptausschuß für Arbeiterwohlfaährt, Ber- Mehrere freigewerk- lin, nebst Bezirks- und anderen örtlichen schaftliche Verbände Ausschüssen und Geschäfts- und Berd- y tungsstellen.

Organisatorische Gemeinschaft der freigewerkschaftlihen Verband8- j gruppen, Berlin

Vier Geschäftsanteile an der Beamten-, Gewerkschastsbund der Bau- und Siedlungsgenossenschaft, ein- Angestellten getragene Genossenschaft mit beschränk- ter Haftpflicht, Dortmd, des Treu- händers:

Georg Roes, Doxtmuns®, des Gewerk- schaftsbundes der Angestellten, Ber- lin-Zehlendorf,

in Höhe von insgesamt nom. 2.4 2000 :

Zwei Geschäftsanteile an der Kleinwoh- Verband der Fabrik- nungsbattgertofferschaft der Arbeiter, Angeftellten utd Bearriten inm Kiel, éingetragere Gettofsens{haft mit bez schränkter Haftpflicht, Kiel, der Treu- händet:

1. Friedtih Kunz, Kiek, des Verbat- des der Fabrikarbeiter Deritfch- lands, Hannover,

in Höhe vor nom. R.ÆffA 300,—

2. Veter Kntdfen, Kiel, des Gesamtk- Gesatttverband der Ar- verbandes der Arbeitnehmer der beitnehmer der öffent- öffentlichen Betriebe und des Per- lichen Betriebe und des sonen- und Warenverkehrs Personen- und Waren-

in öhe von nom. RAÆ 300,— verkehrs

Zehn Geschäftsanteile an der Seetrenhard Gefsettfchaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, des Verbandes Deutscher Schisssingeuieure, Hamburg, lautend auf den Namen des Liquidators Her- mann Trodker, Harniburg,

in Höhe vort in2gefamt r. 85 000,—

Drei Geschäftsanteile an der Seetretthand Gesellschast mit beschränkter Haftung, Hamburg, des Verbandes Deutscher Schiffsingenieure, Ortsgruppe Fam- burg, lautend auf den Namen des Liqui- dators Hermann Trodler, Hamburg,

in Höhe von insgesamt N. 25 000,—

Ein Gefchäftsanteil an der Seetreuhand Gejelkfchaft mit beschränkter Haftung, Hamhurg, des Treuhänders:

Wilhelm Uhlenbruck, des Verbandes Deutscher Kapitäne und Stetter- leute der Handels chiffahrt und Hochseefischerei, Hamburg,

in Höhe von LMÆ 5 000,— :

Ein Geschäftsanteil an der Seetrerthand Gesellschaft mit befcchränkter Haftung, Hamburg, des Treuhänders:

Theodor Mane, des Verbandes der Proviantlagermeister, Hamburg,

in Höhe von LMÆ 5 000,—

B. Christliche Gewerkschasten. Sonderverrtrögertt.

Harrirover 11nd

Verbandszugehörigkeit:

Ein Geschäftsanteil an der Gemeinnühigen Zentralverband chrisi- Baugenofssenschast Düren und Um- kcher Fabrik- und gebung, eingetragene Genosjenschaft mit Transportarbeiter beschränkter Haftpflicht, Düren, des Deutschlands, Berlin Treuhänders:

Peter Tremmel, Berlin-Stegliß, des Zentralverbandes christlicher Fabrik- und Transportarbeiter Deutschlands, Berlin,

in Höhe von nom. K. 300,— E

Ein Geschäftsanteil an der Gemeinnüßzigen Mehrere chxistlich- Kleinwohnungsbaugesellshaft Groß- nationale Verbände Hamburg mit beschränkter Haftung,

Hamburg, des Treuhänders: H. Eefert, der Deutschen Angestellten- schaft (DA), Hamburg, in Höhe von nom. Kf 500,—

C. Sonstige Verbände, Sondervermögen. Verbandszugehörigkeits Briefhypothek (Württembergischer Hypo- Mehrere gewerkschäft- thekenbrief Nr. IV 038 714) lihe Verbände in Höhe von KM 400,— zugunsten des Treuhänders der

Deutsch-Evangelishen VBerufsge-

meinschaft Stuttgart, des Kaffierers

Otto Ackermann in Stuttgart-

Wangen auf dem Grundstück: Neut-

fingen, Kartennummer XVEFE, Par-

zellennummer 585, Grundbuch von

Reutkingen, Heft-Nr. 4288a, Ah-

teilung Æ Nr. 3; eingetragener

Figentümer: Friedrih Schmidt,

Bostunterbeamter (jeßt Striccker) in

Zeutlingen

D. Saax-Verb äude. Sondervermögen. Verbandszugehörigkeit: Friß Dobisch, Gewerkschastssekretär, Saar- Mehrere freigewerkschaft-

brücken, bei der Bank der Deutschen liche Verbände Arbeit A-G. f

Berlin, den 11. September 1939.

Der Reichsministex des Funern. J. A.: Turneck.

Anordnung über die Erfassung und Verwertung vou Alt- und Absalistofseu in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenkand,

Vom 12. Septembex 1939.

Auf Grund der Verorduung zux Duxchsührung des Viex- js resplans vom 18. Oktobex 1346 (Reichsgesepbl, x S, 887)

estimme ich, daß meine Anordnung über Ss und Ver- wertung der Alt- und Absallstosfe aus dem l vom 11. August 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preou vie Staatsanzeiger Nr. 187) aueh in dex Ostmark und im Reichs- gau Sudetenland gilt.

Berlin, den 12. September 1939.

Der Beausftragte für den Vierjahresplan. D. V.: Neumann.

arbeiter Dertfchkarrds, |

Ænordnung Nr. 18 | dex Reichsstelle fir Edelmetalle (Meldepflicht und Verfügungsverbot "für Platin und Platiu- beïimetalle) : vom 13, September 1939.

Auf Grund der Verordnumg über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen | vom 4. September 1934 (Dk. Reichsanzeiger umd Preuß. | Staatsanzeiger Nr. 209 vonr 7. September 1934) ïn Ver- | bindung mit dexr Bekamntmachung überx die Reichsstellen zur Überwachrns und Regelung 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischex Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu-

stimmung des. Reich8wixtschaftsurinisters augeardnet:

S 1

: Begrifssbestimmung.

(L) Unter die Vorschriften diesex Anordnung fallen Platin und Platinbeimetalle jeder Form in legiertem odex unlegiertem Zustande (Platinmetalle). Ausgenommen sind nux die Fertigerzeugnisse die sich nicht im Eigentum von gewerbsmäßigen Be- und Berarbeitern, sowie Groß- und Etrrzelhändlern befinden. :

(2) Platinbeimetalle sind: Palladium, Rhodium, Fridium, Osmium und Ruthenium. ;

Meldepflicht.

S2 (1) Eigentümex von Platinmetallen 1) haben den bei Fnkrafttreten diefer Anordnung vorhandenen Bestand an den genannten Metallen unverzüglih der Reichsstelle füx Edel- metalle, Berlin C 2, Breite Straße §—9, zu melden. (2) Diese Verpflichtung trifft daneben anch die Besißer. (3) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Namen und Anschrift des Eigentümers; 9. Art der Metalle, Beschreibung des Gegenstandes und Menge in Gramm S : 3. im Falle des Abf. 2 auch Namen und Anschrift des Besißers. 83

Diese Meldepflicht entfällt für gewerbsmäßige Be- und Verarbeiter und Edelmetallhändler, wenn der Bestand an Vlatinmetallen umgerechnei in Feinmetall insgesamt 20 Gramm nicht- überschreitet.

Beränßernngs- und Verarbeitungsbeschränkungen.

84 :

(1) Ohne Genehmigung der Reichsstelle darf über Platin-

metalle nicht verfügt werden. Ohne Genehmigung der

Reichs\telle dürfen diese Metalle auch nicht be- oder ver- arbeitet werden.

lagert verbunden werden. Fnsbefondere kann die Reichsftelle vorschreiben, daß Platinmetalle an bestimmte Perfonen oder

Unternehmungen zu veräußern \ind.

Reichsftelle über die zuständige Gruppe der Organisation der Swe Dila Wirtschaft cinzureihen. Die Anträge müssen enthalten:

1. Namen z::® Avschrist des Antragstellers;

2. Art und Menge des vènötigten Metalls;

3. Verwendungszweck.

(4) Die Genehmigung kann ausnahmsweise nachträglich eingeholt werden, wenn Platinmetakle zur Ausführung eines Wehrmachtsauftrages benötigt werden und die Fnangriff- nahme der Arbeiten durch die vorherige Einholung der Genehmigung verzögert werden würde.

(5) Rechtsgeschäftlihe Verfügungen über Platinmetalle, die A Verbot des Abs. 1 zuwider ohne Genehmigung der Reichs\telle getroffen werden, find nichtig.

85

(1) Einer Genehmigung bedürfen *gewerb3mäßige Be- und Verarbeiter und gewerbsmäßige Edelmetallhändler nicht, wenn in einem Kalendermonat über insgesamt niht mehr ; als zehn Gramm Platinmetalle umgerechnet in Fein- metall verfügt wird.

(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn Platin- pieiels an eine dex nachstehend genannten Fixmen verkauft werden: i

1. Bremen : Bremer Goldschlägerei Wilh. Herbst G. m. b. H., Bremen, Fedelhören 15—W, A

9, Hamburg: Scheideanstalt Hiag, Verka elle

5 Genera G WM. dS Hamburg, Buxrchard- ftraße 14, Sprinkenhof kk,

3. Köln : Edelmetall-Scheideanstalt Clemens Koh Söhne, Köln-Ehxenfeld, Geisselstraße 80, :

4. Frankfurt/M.: Deutsche Gold- und Silberscheide- anstalt vorm. Roeßler, Frankfurt/Main, Weiß- frauenstraße 9, |

5. Hanau? W. C. Heraeus G. m: h. H., Hanau a. Main, G. Siebext G. m. b. §.,, Hanau a. Main,

6. Shw. Gmünd: Dr. Wakter & Schmitt K. G., Schw. Gmünd,

7. München: Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt

s vorm. Roeßler, Filiale München, Theatiner=

straße 8, 7 L

8. Wien : Louis Rocßler G, m. b. H., Wien VI1, Neustift- gasse 117—119,

2 E C S Affffinexie, Wien 1, Franz-Fosefs- ai 49, i

9, Königsberg: Konrad Gasinski, Edelmetallhändler, Königsberg/Pr., Paradeplay 17,

10. Berlin : Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt voxm. Rie Filiale Berlin, Hinter dex Katholischen

irche 1,

11. Dresden: Dresdner Gold- und Silberscheideanstalt Friv & Co. G. m. h. H.,, Dresden, Fohann- Seorgen-Allee 33—99,

12. Freiberg/Sa.; Staatl. Sächs. Hütten- und Blau-

farbenwerke, Freiberg/Sa.

des Warenverkehrs vom |

(2) Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auf- °

(3) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind der |

S6 (Y) Jn besonders begründeten Einzelfällen kann die

Reichsftelle auf Antrag . Ausnahmen von den Vorschriften

dieser Anordnung zulassem. (2) Die Anträge sind über die zuständige Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft- einzureichen.

87 Strafvorschristen.

widerhandlungen gegen diese Anordnung werden nach dem S8 10, 12 bis 15 dex Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 88

Jukrafttreten.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer euen lichung im Deutschen: Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenlartd.

Berlin, den 13. September 19839.

Dex Reichsbeaufkragte fär Edelmetalklke. von Schaewen.

Anordnung ITr. 19

der Reichsstelle sür Edelmetalle (Meldepslicht und Verfügungsverbot für Silber)

- vom 13. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGVI. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Überwachungs=- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die .Reichs=- stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschasi8ministers ange= ordnet: i 81

Begriffsbestimmung.

Silber im Sinne dieser Anorduung ist:

1. Silber in Form von Zwischenerzeugnissen der Hütten- industrie, von Rückständen und Absfällen, insbesondere in Form von Güldifchsilbex, Gekräßen, Schlämmen, Rücckständen der Hüttenindustrie und aus chemischen und metallurgishen Prozessen in anderen Fudustrien, sonstigen Verhüttungs- und Raffiniermaterialien, ferner in Form von alten Silberwaren und Medaillen sowie in m von außer Kuxs geseßten Münzen, joweii fie keinen Sammler- oder Liebhaberwert besien, alten Tressen, Flittern, Bruch, Auss{chuß, Spänen und sonstigen Absällen der mechanishen Be- arbeitung von Silber; : :

. Silber in Form von Rohmaterial, unlegiert oder legiert, d. h. in Form. von Barren, Blöcken, Körnern, gegossenen Platten, Stangen und Schienen und ähn=- lichen Formen, zie für Erzeugnisse von Betrieben der Edelmetallgewinuung handelsüblich sind; : N

, Silber in Form von Halbmaterial (fassoniertes Silber), unlegiert oder legiert, d. h. in Form von Stangen,

_Blechen, Drähten, gewalzken Folien und ähnlichen Formen, die aus Roh- oder Abfallmaterial duxch ein einfahes mechanishes Arbeitsverfahren, wie Walzen, Pressen, Ziehen und dergleichen hergestellt werden.

Meldepflicht.

i g 2 (1) Wer gewerbsmäßig Silber (S 1) gewinnt, be- oder verarbeitet oder wex gewerbsmäßig nt Silber handelt, hat der Reichsstelle - für Edelmetalle, Berlin C2, Breite Straße 8—9, unverzüglih den am Tage des JFukrafttretens dieser Anordnung vorhandenen Bestand an Silber zu melden, ohne Rücksicht darauf, ob ihm das Sikber gehört oder ob er es für einen Dritten in Verwahrung hat. y (2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: t. Namen und Anschrift des Meldenden, : 92, Art und Menge (in Kilogramm Feinsilber) des Silbers, das dem Meldenden gehört, e j 3, Art und Menge (in Kilogramm Feinsilber) des Silbers, das der Mekdende für einen Dritten in Ver- wahrung hat, : i . im Falle von 3: Namen und Anschrift des Eigen- tümers. : f 83

Die Meldepflicht entfällt, wenn der am Tage des zZFn- krafttretens r Anordnuug vorhandene Bestand an Silber umgerechnet in Feinsikber 3 kg nicht überschreitet.

Veräußerungs- und Verarxbeituugsbeschränkungen. : T

(1) Unternehmer der im § 2 genannten Art dürfen über Silber . nur mit voxhexiger \hxiftliher Genehmigung der Reichsstelle verfügen. Ohne Genehmigung der Reichsstelle darf Silbex auch nicht he- oder veraxbeitet werden. i

(2) Die Genehmigung kann mit Bedingungen odex Auf- lagen verbunden worden. Jusbesondere kanu die Reichsstelle vorschreiben, daß Silber an bestimmte Personen odex Unter- nehmungen zu vexäußern ist. :

(3) Anträge auf Exteilung einer Genehmigung sind der Reichöstelle über die zuständigen Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtfchaft einzureichen. Die Anträge müssen enthalten:

1. Namen und Anschrift des Antragstellers;

9. Art und Mengen des benötigten Silbers;

3, Verwendungszweck; : :

4. Namen ünd Anschrift des Lieferanten, bei dem das

Silber bereitgestellt werden joll. L

(4) Die Genehmigung kann ausnahmsweife nachträglich eingeholt werden, wenn das Silber -zur Ausführung eines Wehrmachtauftrages benötigt wird und die Jugngrissnahnte der Arbeiten bur

verzögert werden würde,

die vorherige Einholung der Genehmigung

r, p

à Â vi F Fel L F 1 / t En E Fes 7) 2 S E O E 2

Neichs- und StaatZ3anzeiger Nr. 214 vom 14. September 1939. S. 3

S5

(1) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn

a) in einem Kalendermonat über insgesamt nicht mehr als 3 kg Silber umgerechnet in Feinfilber ver- fügt wird;

b) Silbér án der Weise be- oder verarbeitet wird, ‘daß eine andere unter den § 1 fallende Form entsteht.

(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn Silber an

eine der nachstehend genannten Firmen verkauft wird:

1. Bremen: Bremer Goldschlägerei Wilh. Herbst G. m. b. H., Bremen, Fedelhören 15—17,

2. Hamburg: Scheideanstalt Hiag, Verkaufsstelle Ham- burg G. m. b. H.,, Hamburg, -Burchardstr. 14, Sprinkenhof II,

. Köln: Edelmetall-Scheideanstalt Clemens Koch Söhne, Köln-Ehrenfeld, Geisselstr. 80,

. Frankfuxt: Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt

vorm. Roeßler, Frankfurt a. M., Weißfrauenstx. 9,

3

4

5. Hañnau: W. C. Heraeus G. m. b. H., Hanau a. M., G. Siebert G. m. b. H., Hanau a. M.,

6. Schw. Gmünd: Dr. Walter & Schmitt K. G., Schw. Gmünd,

7. München: Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt

vorm. Roceßler, Filiale München, Theatinerstr. 8,

8. Wien : Louis Roeßler G. m. b. H., Wien VII, Neustift- gafse 117—119,

G. A. Scheid"sche Affinerie, Wien I, Franz-Josefs- Kai 49, j

„Königsberg: Konxad Gasinski, Edelmetallhändler, Königsberg/Pr., Paradeplay 17, :

. Berlin : Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt vorm. Roeßler Filiale Bevlin, Berlin, Hinter der Katholischen Kirche 1,

. Dresden : Dresdner Gold- und Silberscheideanstalt Friß & Co. G.m. b. H.,, Dresden, Fohann- Georgen-Allee 33—39,

. Freibexrg/Sa.: Staatl. Sächs. Hütten- und Blau- farbenwerke, Freiberg/Sa.

8 6 _(1) Ju besonders begründeten Cas fann die Reichsstelle auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anoxduung zulassen. ;

(2) Die Anträge sind über die zuständigen Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.

L T Sitxafvorsehristeu.

Zuwiderhandlungen gegen ‘diese Anordnung werden nah den §5 10, 12—15 der Verorduung über den Warenverkehr bestraft. ;

88

Jnlkrasttreten. Die Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent-

lichung im Deutschen Reichsanzeiger. umd Preußischeu Staats-

anzeiger in Kraft. - Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. s 9 v :

Berlin, deu 13. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. von Schaewen.

——-—-

lnordnung Ir. 29 der Reichëstelle für Edelmetalle (Beséhlagnahme von Gokd) vom 13. September 1939,

Auf Grund der Vexordnung über den Waxenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsauzeiger Nx. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zux Ueberwachung und Regelung des Waren- verfehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: : j; y

-- £1

Beschlaguahme.

Ueber die. devisenrechtlichen Vorschriften hinaus werden

folgende Bestände an Gold beschlagnahmt:

a) Feingold und legiertes Gold (roh odex als Halb- auaterial), femer Schmelzgut von Goldwaren, von S und von Bruchmaterial aus Gold (Bruch- go1D);

b) Halb- und Fertigwaren ganz oder teilweise aus Gold «(neu oder gebraucht), Bruchgold sowie Goldpräparate

in Form von Salzen und anderen festen oder gelösten chemischen Verbindungen;

c) Goldabfälle (Goldasche, Goldgekräg und dexgleieheu).

§2 Uausang dex BVeschlagnahae.

(1) Die Beschlagnahme erstreckt \sich auf sämtliche iuner- halh des Deutschen Reichs vrbendenGe Bejläude N den im 8 1 b) genannten Beständen jedoch uur az diejenigen Waxen, die sih im Eigentum von gewerbsmäßigen Be- und Ver- arbeitern sowie Groß- und Einzelhändlerg befiuden.

(2) Der Beschl j ; j 7 bax A Bari, eschlagnahme unterliegen nicht die Bestände §8

Wirkuzg dex Beschlagnahme.

(1) Die Veschlaguahme hat die Wixk daß rehts- glOM lite Berfügunigen über ‘das befMlagnabiikte E o

enechmiguag der Réithsstelle für Edelmetalle nichtig sind. .| 2

tsgeschöftliche Verfügungeu steheu Verfügungen gleich le im Wege der Zwaugsvollstxeckuaug oder Arrestvoll ziehung

erfolgen. “Ohne Genehmigung dex Reichsstelle dürfen au keine Veränderungen an dem Gold es jeinem Ce

| vorläufig verzichten und dessen Be- und Verarbeitung ge-

ständigen Aufenthaltsoxt im Dea

vorgenommen werden. Jusbesondere ist die Berbringuug oder Uebersendung von Gold in das Ausland verboten. Alle bisher erteilten behördlichen Genehmigungen, die den Wir- kungen der Beschlagnahme entgegenstehen, werden auf- gehoben. Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auflagen ‘versehen werden.

(2) Der Eigentümer des beschlagnahmten Goldes ist verpflichtet, es im bisherigen Zustande zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Diese Verpflichtung trifft daneben auch den Besivex beschlagnahmten Goldes.

(3) Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und VBer- frachter von Seeschiffen sowie Zollbehörden, Reichsbahn und Reichspost sind berechkigt, Gold im Fnlandsverkehr an den verfügungsberechtigten Empfänger auszuliefern.

84 Anbietungspflicht.

(1) Goldbestände der im § 1 unter a) genannten Art sind binnen 10 Tagen nach Fukrafttreten dieser Anordnung der Reichsbank anzubieten und auf Verlangen zu verkaufen

zur Ueberbringung odex Uebersendung ein.

(2) Goldbestände der im § 1 unter Þ) und €) genannten Art sind soweit sie beshlagnahmt sind der Reichsbank binnen ‘10 Tagen nach Fnkrafttreten dieser Anordnung an- zuzeigen. Die Anzeige is auf einem bei der Reichsbank er- hältlihen Voxdruck zu erstatten. Die Reichsbank kann ‘die Anbietung dex angezeigten Goldbestände verlangen.

(8) Nicht anbietungs- oder anzeigepflichtige Goldbestände können der Reihsbank jederzeit zum Kauf angeboten werden.

(4) Zur Anbietung oder Anzeige des beshlagnahmten Goldes verpflichtet sind die Eigentümer von Goldbeständen oder ihre geseßlichen Vertreter, daneben alle natürlichen oder juristischen Personen einschließlich der Behörden, die Goldbestände in Gewahrsam haben (Pfandleiher, Leihämter, Hintexrlegungsstellen usw.).

(5) Die Anbietungs- oder Anzeigepflicht besteht au dann, wenn die Goldbestände ae en E S derer Vorschriften der Reichsbank angeboten waren.

(6) Anbietungs- und anzeigepflichtige Personen, die fi bis zum Ablauf der Anbietungs- und L ueiackrit im E lande befinden oder sonst an der fristgemäßen Anbietung oder Anzeige verhindert sind, haben threr Anbietungs- oder Anzeigepflicht binnen einer Woche nah Rückehxr aus dem Ausland odex dex Behebung des Hindernisses ‘zu genügen.

(7) Gewerbsmäßige Be- und Verarbeiter sowie Groß- und Einzelhändler, die Gold in anderer Weise als auf Grund einer. schriftlithen Genehmigung oder Anordnung der Reichs- stelle neu erwerben, haben die erworbenen Bestände der Reichsbank binnen 10 Tagen zum Erwerb anzubieten oder anzuzeigen. Die Absäge 1 bis 4 und 6 gelten entsprechend.

§5 Vermittlung durch Devisenbauken. Die Anbietung oder Anzeige von Goldbeständen gegen-

über der Reichsbank fann auch durch Vermittlung etner Devisenbank erfolgen. Die Anbietung und Anzeige Lit mit

und zu übertragen. Die Anbietungspflicht \{hließt die Pflicht 4

Anordnung Ir. 25 A der NReichsstelle für Mineralöl, (Regelung der Abgabe von Kraftstoffen.)

Vom 14. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr it der Fassung vom 18. August 1939 (Reithsgesebbl. T S. 1430), in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellert zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939), wird mit Zu= stimmung des Reichswirtschaftsministers die Anoxdnuung Nr. 25 der Reichsstelle für Mineralöl vom 28. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 198 vom 28. August 1939) wie folgt geändert: 1. Ju § 1 Absaßy 1 werden die Worte ; „im Zollinland“ gestxichen. i 2. § 8 Absay 2 wird aufgehoben. Bexlin, den 14. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl, Raab.

Bekanntmachung. Die am 13. September 1939 ausgegebene Nummer 175 des Reithsgesegblatts, Teil I, enthält: __ Dur@führungsverorduung zur Verordnung über die Eins führung der Deutschen Arzneitaxe im Reichsgau Sudetenland. Vom 6. September 1939.

Veroxdnung zur Aenderung des Reichsarbeitsdienstgeseßzes. Vom 8. September 1939.

Verordnung über die verbindliche Einführung von Normen, Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie von Güte- und Bezeich= nungsvorschriften. Vom 8. September 1939.

_ Verordnung zur Einführung von Notprüfungen für die zum Kriegsdienst einberufenen Regierungsbau- und Reichsbahnbaus- referxendare. Vom 9. September 1939,

Verordnung zur Durhführung der Veroxdnung über außers- oxdentliche Rundfunkmaßnahmen. Vom 11. September 1939.

Bekanntmachung dex neuen Fassung des Reichsarbeitsdienst- gesezes. Vom ‘9. September 1939.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 l. Postversen- dungsgebühren: 0,04 für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Bexrlin NW 40, den 14. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubr i ch.

——

Betkanntmachuag. Die am 14. September 1939 ausgegebene Nummer 176

des Reichsgesetzblatis, Teil I, enthält: Gesey zur- Aenderung ‘der Prisenordnung. Vom 12, Sep-

dem Eingang bei einex Devisenbank als ü Reichs8bauk erfolgt. G alteren a §6

Genehmigung der Reithsftelle für Edelmetalle.

(1) Autxäge an die Reichsstelle für Edelmetalle auf Ge- Belau on Golda E Ba R e odex auf n Goldbeständen sin i j einer Devisenbank E f E INEIOOE

(2) Die Reichsbank kanu auf die Ablieferung vou Gold

statten, wenn es zur Erfüllung von Aufgäben benötigt wird deren Dringlichkeit und staatspolitische Wichtigkeit bon der S zuständigen Fndustrie- und Handelskammer bestätigt

S7 Nebernahmepreis.

Der Uebernahmepreis für angekauftes Gold wird von der Reichsbank im Benehmen mit d i i i die Preisbildung Feftetge E ae Bx

§8

Goldbestände im Ausland.

(1) Deutsche Staat8angehövige, die ihxen Wohmsiß oder E E e S E dee Bode elen fe bede Bel a de Mar verbringen und ihr zum Kauf anzubieten. eis E Ep e n La us Les p gesellschaft oder in sonstigex Weise die 3 E Nr

Uven. 89

Die Ablieferung von Gold kaun ; d ; der Reichäabgabenordnung Ra T E

S 19 , _ Strafbestimauaagea.

uwädexhandlungen gegeu dieje Anordnung wexde

3a La 10, 12 bis nung wenden

yextehr Leltcoft 15 der Vexordnung üher den Waxen- 8 11

Îakrasttreten. ___ Diese Anoxduung tritt am Tage nah ih N ligung im Dentjcen Reichsanzeiger und Preublitian Glan Zeiger 1n Krast. Sle au für die A G gau Sudetenlayd. gilt aud) für die Ostinaxk und den

tember 1939.

Bekanntmachung über bedingtes Banungut. Vom 12. Sep- tember 1939.

Umfang: 1/4 Bogen. ‘Verkaufspreis 0,15 K. 4. Postversen- dungsgebühren: 0,03 N. für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 14. September 1939. Reithsverlagsamt. Dr. Hub ri ch.

Irichtamtliches. TW3Eerfchreweciecn.

Die Güterwagengestellung im Herbstverkehr. Reostiose Ausuuzung der Tragfähigèéeit unbedingt erforderlich.

Der einseßende Herbstverkehr stellt an die Reihsbahn hin- sihtlich der Güterwagengestellung außerordentlihe Ansprüche, namentlih mit dem Beginn der Kartoffel- und Zuckerrübenernte. Es wixd wie alljährlih seitens der Deutsthen Reichsbahn alles getan, um die reibungslose Abwicklung des. Güterverkehrs zu ge- währleisten. Abex au au alle Benugzer des Güterwagenverkehrs, unter denen in ‘den nächsten Monaten die Landwirtschaft an her- vorragender ‘Stekle steht, ergeht der Appell, ihrerseits die Bes mühungen dex Reithsbahn nah Kräften zu unterstüßen.

Dagu gehört einmal die beshleunigte Entladung der ein- getroffenen Güterwagen. Duxch gegenseitiges Aushelfen mit Ge- spannen können die landwirtschaftlihen Betxiebe wesentlih zu

{ einer schnellon Entladung beitragen. Weiterhin muß Füx den

Trausport landwintschaftlihex Erzeuguisse eine wuestlose Aus- nußung ‘der Tragfähigkeit der Güterwagen angestrebt werden. Vielsah wixd gewohnheitsmäßig noch an dem früher üblichen Ladegawicht von 390 Zentnexn festgehalten. Es wird daher darauf hingewiesen, daß ine Belastung übex das an den Wagen wver- merkte Ladegewicht hinaus bis zu der gleichfalls an den Wagen verzeichneten Höchsttragsähigkeit zulässig ist, wenn nah der Be- IGaffeuheit der Txanspourtgütex nicht zu befürchten ist, daß duxch Wiüttexungseiuflüsse während dex Besördexung eine Ueber- belastung eintritt. Hierbei ist noch zu beathten, daß die außer- deutshen Güterwagen nux eine einzige Keunzeihnung übex die Belastungsgxrenze tragen, die dem . Ladegewicht der deutschen Wagen antspxicht. Diese Gewithtsgreuze daxf also bei außer- deutschon Wagen bis zu 5% überschritten. werden. Dur Bes atung dieser Rithtlinien kann die deutsche Landwirtschaft er- Heblich zu einer xestlosen Æusnubßung des verfügbaren Lade- xaumes und damit zu einex Beschleunigung des Güterverkohrs

Vexlin, den 183. September 19839.

Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. | von Schaewen. |

A435 Om

; beitragen.

e N

i: O « E Î E Es ch ckS 4 E F # P s G » s 7 a j [ s N D Y d 5 4 A Í É L N f 4 E R E v p h s (d ; TEAR T C l :