1939 / 224 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Neihs8- und Stkaar&äanzetger Nr 204 vom 25 SCerptember 1939. S.

ferungen nur im Rahmen dieser Kontingente übernehmen. Die von der Hauptvereinigung oder einem Milch- und Fett- wirtschaftsverband den Herstellern oder Großverteilern vor- geshriebenen Vorräte dürfen ohne Genehmigung der Haupt- vereinigung nicht angegriffen werden.

Karteikarten

8 14 Hersteller und Großverteiler haben über ihre Abnehmer Karteikarten zu führen, aus denen die gelieferten und auf Bezugsschein abgecehneten Warenmengen sowie der Zeitpunkt der Lieferung zu ersehen sind.

Buiter s 8 15 Molkereien haben Butter, die an bezugsberechtigte Ab-

nehmer nicht abseubar ist, wöchentlih an die vom zuständigen Milch- und Fettwirtschaftsverband bestimmten Sammelstellen

abzuliefern. Schmelzkäse 8 16

Hersteller von Shmelzkäse und ähnlichen ZubBereitungen fönnen im Rahmen der auf Grund der Anordnung Nr. 42 der Hauptveceinigung vom 12. Juni 1939 (RNVB[. S. 353) erteilten Bezugskontingente Rohware beziehen und verarbei- ten. Der Lieferant der Rohware hat vor jeder Lieferung eine schriftliche Genehmigung des für thn zuständigen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes. einzuholen. Ein Vertrag über eine laufende Rohwarenlieferung in bestimmter Höhe kann vom Milch- und Fettwirtshaftsverband als Ganzes genehmigt werden.

Sauermilchkäse S T

Sauermilcchkäsereien dürfen Quarg beziehen und ver- arbeiten. Die Lieferanten der Sauermilchkäsereien haben vor jeder Lieferung eine Genehmigung des für sie zuständigen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes einzuholen. Lieferungen von Sauermilchquarg an Großverteiler bedürfen ebenfalls der Genehmigung des für den Lieferanten (Molkerei) zuständigen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes. Ein Vertrag Über eîne laufende Quargliefecung in bestimmter Höhe kann vom Milch- und Fettwirtschaftsverband als Ganzes genehmigt werden.

Kasfein 8 18 Die Lieferung von Sauermilchquarg (Rohkasein) an Kaseinwerke erfolgt nach Weisung des für den Quarghersteller “zuständigen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes. Kasein jeder Art darf nux mit besonderer Genehmigung der Haupt- vereinigung geliefert werden. Kartenfreie Milcherzeugnisse 8 19 Außer den in B IV Nr. 2 des Erlasses des Reich3ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 20. September 1939 2 dieser Anordnung) aufgeführten Erzeugnisse können vor- läufig karten- und bezugsscheinfrei abgegeben und bezogen werden: j \ __ 4. etnyevmimre IVéagermilch, auch sterilisiert, . Pulver aus entrahmter Milch, . Buttermilchpulver, . chlag- und backfähiges Milcheiweiß, . Molken und Molkenerzeugnisse.

Schweine- und Rinderfett *8 20

Es ist zulässig, Shweine- und Rinderfette

a) auf Grund besonderer Anordnungen oder Weisungen des zuständigen Milch- und Fettwirtschafi8verbandes an von diesem bestimmte Sammelstellen und weiter an Schmalzsiedereien, Talgschmelzen, Fleischwarenfabriken oder Raffinerien zu liefern,

b) in Schmalzsiedercien, Talgshmelzen, Fleishwaren- fabriken oder Raffinerien nah den Weisungen der Haupivereinigung (Geschäftsabteilung) oder des zu- ständigen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes zu ver- arbeiten oder umzuarbeiten,

c) auf Grund von Veräußerungsgenehmigungen der Hauptvereinigung (Geschäfisabteilung) oder Ueber- nahmescheinen an be- und verarbeitende Betriebe der Ernährungswirtschaft zu liefern und durch diese auf Grund von Verarbeitungsgenechmigungen der Haupt- vereinigung (Geschäftsabteilung) oder Uebernahme- scheinen zu verarbeiten.

y

Oelsämereien

8 21 (1) Oelsämereien und Oelfrüchte können

a) zum Zwedcke der Oelgewinnung an Oelmühlen geliefert werden,

b) im Rahmen eines Uebernahmescheines zu Oelen und Fetten verarbeitet werden, c) in Betrieben der Ernährungswirtschaft zu anderen als

u Zwecken der Oelgewinnung verwendet werden (z. B. erarbeitung von Senfsamen in Senfmühlen, Ver- wendung von Mohnsamen in BVäereien), soweit bei Jnkrafttreten diesex Anordnung eigene Vorräte vor- handen waren,

d) auf Grund einer Veräußerungs- oder Verwendungs- genehmigung der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder eines Uebernahmescheines künftig zu anderen als zu Zwecken der Oelgewinnung abgegeben oder ver- wendet werden.

(2) Dem Uebernahmeschein für Oelsämerien und Oel- früchte im Sinne ‘dieser Anordnung steht ein vor dem' Fn- krafttreten dieser Anordnung mit der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Ge- \chäftsabteilung, geschlossenes Abkommen gleich, soweit es sich auf die Verwendung von Oelsämereien und Oelfrüchten zur Herstellung von Oelen und Fetten" bezieht.

(3) Die Verfütterung von Oelsämereien und Oelfrüchten ist verboten. Es dürfen jedoch

a) die bei Fnkrafttreten dieser Anordnung in zoologi- hen Gärten oder im Einzelhandel vorhandenen Be- stände verwendet oder abgegeben werden,

b) Oclsämereien und Oelfrüchte künftig für Fütterungs- wecke verwendet werden, soweit. sie hierfür durch eine Veräußerungs- oder Verwendungsgenehmigung der Hauptbereinigung (Geschäftsabteilung) oder etnen Üebernahmeschein freigegeben werden. -

(4) Die Verwendung von Delsämereten und Oelfrüchten

-

als Saatgut bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.

Oele und Fette, 8 22

Oele und Fette pflanzlicher oder tierischer Herkunft

können

a) im Rahmen eines Uebernahmescheines raffiniert oder gehärtet werden, j

b) im Rahmen einer Veräußerungsgenehmigung der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder eines Üebernahmescheines an be- und verarbeitende Be- triebe der Ernährungswirtschast abgegeben werden,

c) im Rahmen einer Verarbeitungsgenehmigung der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder eines Über- nahmescheines von be- und verarbeitenden Betrieben der Ernährungswirtschaft be- oder verarbeitet werden,

d) vom Hersteller oder Großverteiler auf Grund einer Veräußerungs- oder Verwendungsgenehmigung der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder eines Üebernahmeschheines zu pharmazeutischen Zwetten ahbge- geben oder verwendet werden,

e) vom leßten Verteiler (Apotheken und Arzneihandel) zu pharmazeutischen Zwecken ohne besondere Freistellung abgegeben oder verwendet werden.

8 23

(1) Die von der Hauptvereinigung, der Reichs\telle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette, der Reichsstelle als Veber- wachungsstelle, der Wirtschastlichen Vereinigung der deutschen Süßwarenwirtschaft und der Hauptvereinigung der deutschen Fishwirtschaft getroffenen Anordnungen bleiben, solange sie nicht durch andere Anordnungen erseßt oder widerrufen wer- den, in Kraft, auch soweit sie von § 25 der Verordnung über die öffentlihe Bewirtshaftung von landwirtschaftlichen Er- zeugnissen vom 27. August 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1521) abweichen.

(2) Nährmittel-Herstellerbetriebe (z. B, Hersteller von Suppen- und Fleishbrühwürfeln, Kaffee-Exsaßmitteln), die bis zum Jnkrafttreten dieser Anordnung in der Verwendung von Oelen und Fetten nicht kontingentiert waren, dürfen für die Herstellung ihrer Erzeugnisse, ihre Vorräte an Oelen und Fetten verwenden, solange ihnen eine Verarbeitungsgenehmi- gung nicht zugestellt ist.

Technische Oele und Fette 8 24

Soweit bewirtschaftete Oele und Fette gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Say 1 der Verordnung über die öffentliche Bewirt- haftung von Milch, Milcherzeugnissen, Oelen und. Fetten vom 7. September 1939 (Reichsgeseßbl.. 1 S. 1719) zu ondoren als Ernährungézwecken verwendet werden dürfen, ge 2 BVer- fügungsbefugnis auf! die Reichsstelle für industrielle. fettver- sorgung über, T

Ergänzende Bestimmungen und Ausnahmen 8 25

(1) Die Hauptvereinigung kann mit Zustimmun des Reichsministecs für Ernährung und Landwirtschaft B estim- mungen dieser Anordnung ändern, Ausnahme- und Er- gänzungsbestimmungen erlassen.

(2) Die Milch- und Fettwirtshaftsverbände könne? ? * säßliche Bestimmungen zur Erzielung einer gleihmäßigen 21b- gabe der verfügbaren Mengen an Kunstspeisefett, Pflanzenfett und Speiseöl an Kle:nverteiler im Rahmen der zum Bezug dieser Erzeugnisse und von Margarine ausgestellten Bezugs- scheinen treffen sowie die Abgabe von entrahmter Frishmilch an Kleinverteiler regeln.

Strafbestimmungen 8 26 Verstöße gegen diese Anordnung werden nach den geltèn- den Bestimmungen bestraft. )

Jukrafttreten 8 27 Diese Anordnung tritt am 25. Septembex 1939 in Kraft. Berlin, den 23. September 1939. Hauptvereinigung der deutshen Milch- und Fettwirtschaft. Der Vorsitzende. : Morigt. F

Bekanntmachung Ir. 9 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“.

Vom 25. September 1939.

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom *. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird be- stimmt:

81

(1) Verteiler (Händler) sämtlicher Stufen (Groß-, Zwi- \hen- und Kleinverteiler einshl. Genossenschaften) dürfen für die Zeit vom 1. 7. 1939 bis 30. 6. 1940 stick\toffhaltige Dünge- mittel, berechnet auf den Gehalt an N (N), nur in Höhe von 75 % ihres Bezuges bzw. Absatzes in der Zeit vom 1. 7, 1938 bis 30.6. 1939 beziehen bzw. abseßen.

(2) Die gemäß Abs. 1 bezogenen Mengen dürfen von den Verteilern nux an Aßnohmox abgegeben werden, die in der Zeit vom 1. 7. 1938 bis 30. 6. 1939 von ihnen beliefert wor- den sind.

(3) Die gemäß § 2 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Verbrauch8genehmigung für stickstoffhaltige Düngemittel gilt ohne die Beschränkungen des § 6 Abs. 2 der Anordnung Nr. 13 als erteilt.

82

(1) Der Reinstickstoffgehalt der Düngemittel ist für die Errehnung der nah § 1 Abs. 1 genehmigten Mengen in fol- gender Weise zu ermitteln;

2

100 kg Schwefelsaures Ammoniak 100 kg Kalfstickstoff

100 kg Perlkalkstick\toff

100 kg Kalfksticstoff, gekörnt

100 kg Kalkammonfsalpeter

100 kg Ammonsulfatsalpeter

100 kg Kalkammoniakt 100 kg Kaliammonsalpeter 100 kg Kalffalpeter 100 kg Natronsalpeter ia i anderen, vorstehend nicht genannten tio ha 1g Düngemittel ist alies E Gehalt an Reinstickstoff (N) der Berechnung zugrunde zu Legen.

(2) Für Mischdünger mit einem Gehalt an Phosphor=- säure und Stickstoff gilt die Bekanntmachung Nu: 8 zur 0 ordnung Nr. 13 der Reichs\telle „Chemie“ vom 21. og imes 1939 (Deutscher Reichsanzeiger N. 220 vom 21. Se er 1939); der in diesen Mischdüngern enthaltene Reinsti stoff

20 kg Reinstick- stoff (N)

25 kg Reinstick= stoff (N)

15 kg Reinstick= stoff (N)

auf Grund der Bekanntmachung Nr. 9 erfolgt, zur An- rechnung gebracht. T5 / i i slen uwtiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fa en i die Strafvorschriften der 88 10, 12—15 der e nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August; 1939 (RGBl. 1 S. 1430). N 1939 i Diese Bekanntmachung tritt am 25. September 1959 1n arat E gilt au für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland, jedoch mit der Maßgabe, daß an Stelle des in 8 1 genannten Prozentsates ein Say von 100 %/ tritt. Berlin, den 25. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus UngewitteL.

Bekanntmachung A

Der Herx Reichsarbeitsminister hat mit Erlaß vo1 T, e 1939 II a Nx. 11 988/39 auf Grund des 8 636 Abf. 8 der Neichsversicherungsordnung genehmigi, daß der Gewerbezweig „Mineralwassersabriken“ mit Wirkung vont 1. Fanuar 1939 von dex Berufsgenossenschast der chemischen Jndustcie auf die Nahrungsmittel-Judustrie-Berufêgenossen- schast übergeht.

Berlin, den 20. September 1939,

Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung.

Dr. Schäffe L.

BayzrisK2 Staat3schulbenverwaltung.

anleihe. “Die | : iehung-dex Die für das Fahr 1939 vorzunehmende 14. Hiehung d Áuslosungsrechte findet a” G a tober 1939,

München, Königi1 Ergebnis der im Völkischen veröffentlich* Bayer. S“ unentgc“

9

NSeruLonu uy guy rern - S nung zur Verordnung über die Wirtsczaj us0erwurourg weer 22, September 1939.

Verordnung zur teilweisen Außerkraftsezung der Verordnung ur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes. Vom 22. September 1939. N

Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeug- nisse und Washmittel aller Art. Vom 23. September 1939.

Umfang: 1 Bogen. - Verkaufspreis: 0,15 N A. Postver- sendungsgebühren: 0,04 N. für ein Stück bei Voreinsendung auf unsér Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 25. September 1939, Reichsverlagsamt. Dr. H ubri h.

Irichtamtliches. Deutsches Reich.

Nr. 43 des Reichsministerialblatis vom 22. September 1939 ist soeben ershienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu bezichen. Fnhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen und Erlöschen von Exequaturerteilungen. 2. Steuéèr- und Zollwesen: Verordnung über die Amtsbezirke der Finanzämter im Reichsgau Niederdonau (Oberfinanzbezirk Nieder- donau). Verordnung zux Aenderung der Branntwein-Verwer- tungsordnung. 3, Veterinärwesen: Anforderungen an die Ein- rihtung und Richtlinien für dén Betrieb von Blutplasmagewin- nungsanlagen. 4. Neuersheinungen: Nachtrag zur Amtlichen

' Liste dex deutshen Seeschiffe mit Untersheidungssignalen für 1939.

o

wird bei der Verteilung der stic{stoffhaltigen Düngemittel, die

Die Zichung der Auslosungêrechte der Bayerischen Ablösungs-

j itt “+qebáude beginnend vormittags q T A

Reichs- und Staatsametger Nr 224 vom 25 September 1939.

Deutscher Getreidebedarf völlig gedect.

Ernte noch erhebtich höher als bisher erwartet.

Nach Mitteilung des Statistishen Reichsamts war die Ge- treideernte Anfang Seytember dank des unermüdlichen Einsatzes unseres Landvolkes und vieler tausend Freiwilliger aus allen Teilen des Voltes allen Schwierigkeiten zum Troß praktish de- endet. Für verschiedene Getreidearten liegen bereits die ersten Druschergebnisse vor. Jnfolgedessen können die Ergebnisse der Anfang September durchgeführten Getreidevorshähßung bereits als roi zuverlässige Angaben über die Getreideernte 1939 ange- \sprohen werden. Die Ergebnisse der Septembershäßung sind allgemein noch günstiger als die des Vormonats. Nach der jeßigen Schäßung beziffert sih die deutshe Getreideernte 1939 lhre Maïis) auf insgesamt 27,43 Mill. t; das sind rund 500000 t mehr als Anfang August erwartet wurde. Das Ergebnis über- trifft dén hohen Durchschnitt 1932/37 um 1,66 Mill. t (6,4 %). Nach den Erfahrungen früherer Jahre kann sogar angenommen werdén, daß die Ergebnisse der endgültigen Ernteermittlung, die im ‘Fanuar 1940 durchgeführt wird, noch etwas höher liegen wérden. '

Die Hektarerträge sind nach den Schäßungen der amtlichen Berichterstatter bei sämtlichen Getreidearten mit Ausnahme des Sommerroggens im Reichsdurhschnitt höher als zu Anfang August. Die im Durchschnitt der Fahre 1932/37 erzielten Hektar- erträge werden allgemein erheblih übertroffen. Der Hektarertrag für Winterroggen, unserer wichtigsten Brotfrucht, wird auf 19,6 dz eshäßt und liegt damit um 2,2 dz höher als im hohen Dur- shnitt 1932/37. Für Winterweizen steht ein Hektarertrag von 93,1 dz in Aus\fiht; das bält 1,4 dz mehr als im Mittel 1932/37. Aehnlich liegen die Verhältnisse bei den Sommergetreidearten. Für Hafer wurde ein Hektarertrag von 21,0 dz ermittelt gegen- über 19,4 dz im Durchschnitt 1932/37, bei Sommergerste 21,0 dz gegenüber 19,6 dz.

Mit 27,4 Mill, t ist in diesem Fahre eine schr gute Getreide- ernte eingebraht worden. Da der durchshnittlihe Fahresbedarf Grokdeutshlands an Getreide (einshließlich Aussaat und Shwund) rund 25 bis 26 Mill. t beträgt, reiht die diesjährige Ernte voll aus, um den Bedarf der Gesamtbevölkerung und der Tierbestände zu decken. Die große nationale Reserve an Getreide kann also N in vollem Umfange in das nächste Wirtschaftsjahr (1940/41) übernommen werden. Darüber hinaus wird ohne Berücksichtigung zukünftiger Einfuhren eine weitere Erhöhung der noch vorhandenen großen Vorräte möglich .sein.

Berliner Börse am 25. September.

Die Aktienmärkte boten zu Beginn dex nuen Woche ein verhältnismäßig ruhiges Bild, Von der Bankenkundschaft waren größere Aufträge nicht erteilt worden und auch der Berufshandel bekundete eine gewisse Zurückhaltung. Die Kurse neigten über- wiegend zur Shwäche, was weniger auf direkte Abgaben als auf die fast völlig fehlende Aufnahmeneigung zurückzuführen war.

Montane konnten sih nicht behaupten. Hoesch, Mannesmann und Vereinigte Stahlwerke, leßtere bei einem etwas größeren Umsay, verloren je 4%. Harpener gaben gegen die Notiz vom 99. d. M. um 4% nach. Am Braunkohlenaktienmarkt war die Kursgestaltung uneinheitlih, Deutshe Erdöl und Flse Genuß- scheine lagen je 14 9/ fester, während Bubiag 4 und Rheinebraun bei einem Umsay von nur 9000 N. nah Pause 4?/49/o perloren,

Sn der chemishen Gruppe kamen Schering 1% Höher an, andererseits stellten sich Farben mit 156% : ## % niedriger, Gummi- und Linoleumwerte, Kabel- und Drahtaktien sowie Bau- anteile lagen ausgesprochen ruhig und ‘erhielten überwiegend Strichnotizen. Elektro- und Versorgungswerte gaben, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, etwas mehr nach, Siemens und EW-Shlesien büßten hierbei je 1%, Elektrishe Lieferungen 1% und Gesfürel 3% ein. Schlesishe Gas kamen andererseits 4 und Lichtkraft 124 % höher zur Notiz. Mit größeren Abschlägen sind ferner zu erwähnen Demag mit 1, Schultheiß mit 14, Kali- Chemie mit 2, Eisenbahnverkehr mit 214, Stoehr mit 24 und Allgemeine Lokal und Kraft mit 2?/s %.

Jm Verlaufe bröckelten die Aktienkurse meist weiter eine Kleinigkeit ab, Eine Anzahl von Notierungen konnten sich jedoch auch auf dem zuvor erreichten Stande behaupten. Dies galt u. a. für Farben. 14 % fester lagen nah Schwankungen Bekula.

Die Börse \chloß still. Farben beendeten den Geschäftstag mit einem Kurs von 155% Geld, Reichsaltbesiz, die im Verlaufe ‘auf 131% zurückgegangen waren, blieben schließlich gestrichen.

Am Kassamarkt blieben Banken größtenteils auf leßtem Stande. Hypothekenbanken gaben vereinzelt geringfügig nah.

Rheinwestboden büßten 4 % ein. Von Kolontalwerten waren Otavi um % NA ermäßigt. Von den zu Einheitskursen ge-

O Jndustrieaktien erzielten Niederlausißer Eisenbahn gegen -

eßte Notiz einen Gewinn von 24 % und Stettiner Portland einen solhen von 1%. Andererseits sah man zahlreihe Ein- bußen von 2 bis 2%. Lindener Aktienbrauerei kamen gegen leßten Kurs um 5 % niedriger an.

Jmm variavlen Rentenverkehr notierte die R Tate A

1314 gegen 181%. Die Gemeindeumschuldung stellte sich auf unverändert 93 %.

Am Kassarentenmarkte war die Umsaßtätigkeit sehr ruhig. Nennenswerte Abweichungen ließen sich weder für Hyp.- und Liquidationspfandbriefe sowie Kommunalobligationen, noch für Stadt-, Länder- und Reichsanleihen feststellen. Jndustrieobli- On verkehrten bei Kursveränderungen von bis zu s % nah eiden Seiten in. unregelmäßiger Haltung.

Steuergutsheine 1, Februar-April stellten sich auf 97,60, Dezember auf 98,60 und Januar auf 98. Steuergutscheine 11 blieben unverändert. '

Der Privatdiskontsay wurde bei 2% 9 belassen.

Am Geldmarkt wurden die Säße für Blankotagesgeld um 1/8 9% auf 21/8 bis 2/s % erhöht.

Bei der amtlihen Berliner Devisennotierun ais sich der Schweizer Franken wel 56,35 (56,40) und der Belga auf 42,40 (42,48). Der holl. Gulden blieb mit 132,60 unverändert.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte si laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ fn e Ce auf 61,50 M (am 23. September auf 61,50 K) ür g.

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Fraueneinfat in der KriegsSwirtschaft.

Die Anspannung, die sich bei Arsbruh des Krieges im Arbeitseinsay zeigte, beginnt nah der schnellen Niederwers{ung Polens nathzulassen. Die Wehrmacht konnte bereits in dringen- den Fällen Freijtellungen verfügen, die große Zahl von Kriegs- gefangenen gelangt von Tag zu Tag in ständig wahsendem Maße zum wirtschaftlihen Einsaß. Polnishe Männer und Frauen, die in [eren Fahren ständig in Deutshland als Wanderarbeiter und Gesindekräfte tätig waren, aber im Frühjahr 1939 von der polnishen Regierung an der Aufnahme ihrer gewohnten Arbeit in Deutshland gehindert wurden, melden sich bei den neu ein- gerihteten Arbeitsämtern im beseßten polnishen Gebiet. _Das leihe gilt für die vitlen Arbeitlslosen, die Monate odex Fahre bindure in Polen ohne Erwerbsarbeit waren.

Weiterhin bringt die Umstellung auf die Erfordernisse der Kriegswirtshaft eine Einschränkung der nicht kriegswichtigen Wirtschaftszweige mit sich. Das gilt vor allem für die Textil- industrie, das Bekleidungsgewerbe, die Lederindustrie und den Handel. Diese Einschränkung führt zu einer entsprehenden Frei- seßung von Kräften, insbesondere von weiblihen Arbeitern und Angestellten. Hinzu kommt, daß sich bei Kriegs8ausbruh viele deutsche Frauen, die bisher niht erwerbstätig waren, unter ZU- cückstellung häuslicher Pflichten ganz- oder Halbtägig der Kriegs- wirtschaft zur Verfügung gestellt haben. Jhr Einsaß hat mit dazu beigetragen, die sofort notwendige Ausweitung der Kriegs- wirtschaft zu ermöglichen.

Hiernah erscheint ein zusäßliher Einsaß weiblicher Arbeits- kräfte aus dem Kreis der bisher niht berufstätigen Frauen im gegenwärtigen Zeitpunkt niht notwendig, Zunächst müssen die- jenigen weiblichen Arbeitskräfte wieder eingeseßt werden, die aus dex Umstellung der Friedens- auf die Kriegswirtshaft frei geworden sind. Diese weiblichen Arbeitskräfte haben ein Vorrecht auf Wiederverwendung, weil sie im Gegensas zu den bisher nicht berufstätiden Frauen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf Erwerbsarbeit angewiesen sind. Sie wexden auch in vielen Fällen an die Stelle der niht auf Erwecbsarbeit angewiesenen Aushilfskräfte treten können. Den Arbeitsämtern ist' es deshalb vom Reichsarbeitsminister zur besonderen Pfliht gemacht, den zusäßlichen Bedarf der Kriegswirischaft an weiblihen Arbeits- kräften in erster Linie durch weibliche Arbeitskräste, die durch Ba der Friedensfertigung frei geworden sind, zu eden. "

T E T T 2 T T D S E

Zur neuen Beorbrauch8regelung für Seife / und HausbrandkohHle.

Die soeben erlassenen Bestimmungen über die Verbrauchs- regelung für Seife enthalten, wie der DHD. ergänzend erfährt, ver- schiedene Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Zustand. Während bisher nux Kernseife verabfolgt wurde, kann der Bezieher jeßt auf Grund der neuen Seifenkarte auch ein Stü Feinseife er- halten. Auch die Abgabe der bisher besonders bezugsscheinpflich- tigen Rasierseife stellt eine Erleichterung dar. Eine Verbesserung ist au darin zu exrblicken, daß die zusaßlichen Seifenmengen für Kinder nicht mehx auf Kinder bis zu zwei Fahren beshränfkt sind, sondern daß es jeßt N ist, für Kinder von zwei bis acht Jahren. monatlich 500 g Waschpulver zuüsäßlih zu beziehen. Fett- freie Waschmittel können übrigens zur Zeit nicht auf Karten bezogen werden, da sie hoh niht in die Regelung eingebaut sind.

Bei der Hausbrandregelung ist die wichtigste Tatsache, daß von der Einführung besonderer Kohlenkarten Abstand genommen wurde, vielmehr soll die Belieferung mit Hausbrand durch die Einzelhändler mittels Kundenlisten erfolgen. Die entsprehenden Vorarbeiten sind geleistet. Die Aufstellung der Kundenlisten ist mit einer Bedarfsermittlung verbunden, damit Klarheit über die Mengenerfordernisse besteht. Die Festseßung der Bedarfshöhße wird bei der Ofen- und Küchenheizung durch die Verkoppelung von Raum- und Kopfzahl, die jeder für seinen Haushalt angeben muß, nah einem bestimmten Schema geschehen, wobei auch die Höhe der bercits exfolgien Hausbrand-Bevorratung eine Rolle spielt. Jm Hausbrandsektor soll im wesentlichen bei der Bestimmung der Verbrauchshöhe der Bedarf eines Fahres zugrunde gelegt werden, wonach die Mengen festgeseßt werden, die jeder beziehen kann. Es soll jeder grundsäßlih zu dem Kohlenhändler gehen, wo er biêher gekauft hat. Die Möglichkeit, seinen Kohlenhändler durch Streichung in der bisherigen und Eintragung in einer neuen Kundenliste zu wechseln, ist natürlich gegeben, doch soll* das möglichst niht innerhalb eines Monats ge\chehen. Dem Kohlen- handel werden durch die Neuregelung insgesamt nicht unerhebliche Aufgaben zugewiesen, die vollen Einsas seiner Fähigkeiten fordern werden. Schwierigkeiten im Kohlentransportwesen sollen tunlichst ausgeräumt werden. Nach schon. erlassener Anordnung hat der Kohlenhandel bezirfksweise sogenannte Transportgemeinschafsten zu bilden, die die Transporte so zu’ leiten haben, daß unnötige Kohlenlagerungen vermieden werden und die Kohlen möglichst shnell in die Keller kommen. Die Wirtschaftsämter haben die Verteilung von Hausbrandbrennstoffen an die Verbraucher nach den von der Reichsstelle für Kohle erteilten Weisungen und Richt- linien zu regeln. Die Bezirkswirtschaftsämter sind verpflichtet, die Verteilung zu überwachen und erforderlichenfalls von sih aus die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Jn den beteiligten Kreisen glaubt man bestimmt, daß die Kohlenbelieferung sih auf dem neuen Weg gut einspielen lassen wird, zumal von vornherein auf eine ziemlih lockere* Anfangs- regelung Bedacht genommen wurde.

Berichte von auswärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten. Devisen.

Danzig, 23. September. (D. N. B.) Geld Brief London ,„. « 1 Pfund Sterling. . —_—— ——_ Berlin . , 100 RM (verkehrsfrei) . Warschau . 100 Zloty (verfehrsfrei) Paris 100 Franken . . . Zürich . « 100 Franken . « Brüssel. . 100 Belga . « 5 Amsterdam . 100 Gulden ä

, 1 —— ——

[4 '

11964 119,88

90,11 90,29 281,29 281,85 125,90 126,16 102,04 102,24 120,17 120,41

Stockholm 100 Kronen Kopenhagen 100 Kronen Oslo 100 Kronen . New Yor? (Kabel). '" 1 USA-Dollar . 5,289 5,299 Mailand... …_, 100 Lire (verkehrsfrei). , 27,79 27,85

Prag, 23. September. (D. N. B.) Amsterdam 15,55, Berlin —,—, Zürich 659,50, Oslo 662,00, Kopenhagen 564,00, London 115,50 *), Madrid —,—, Mailand 152,50 nom., New York 29,233, Paris 65,65 nom. *), Stockholm 696,00, Polnishe Noten —,—, Belgrad 66,00 nom., Danzia —,—, Warschau 552,18 nom. *)

*) Für innerdeutshen Verrechnungsverkehr.

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Fortseßung des Wirtschaftsteils auf der dritten Seite.

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Notierungen dec Kommission des Berliner Metallbörienvorstandes

vom 25. September 1939. (Die- Preise verstehen fih ab Lager in Deutichland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 99 9% in Blöcken 133

desgl. in Walz- oder Drahtbarren

99 9/9 S Zis 137 Neinnickel, 98—99 % « . o - « « E. AtimoleNegqulus. s s: « «n o Feinsilber

R ‘für 100 kg

fein

39,30—38,00

In Verlin fesigestelite Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldjorten und Banknoten

Telegravhish2 Auszahlung.

9%. September | 23. September Geld Brie! | Geld Brief Aegypten(Alexandrien und Kairo) ; Argentinien (Buenos 5 Aires) 1 Pay.-Vef. 0/575 579 f 0,578 Australien (Sidney) | 1 austr. Pfd. Belaten (Brüssel u. ; Antwerpen) . - - - | 100 Belgc« 42,36 42,52 Brasilien (Nio de O s 1 Milreié 0,130 : 0,13: Brit. Indien (Bom- bay-Galcutta) . . | 100 Nupien —_ Bulgarien (Sofia) . | 100 Leva 3047 3,063 3,053 Dänemark (Kovenhg.) | 100 Kronen } 48,05 6 48,15 Enaland (London). . | ! engl. Pfund | Estland (Neval/Talinn) . . | 100 eftn. Kr. | 62,44 Finnland (Helsingf.) | 100 finnl. M | 5,049 Frankrei (Paris). . | 100 Fres. —— Griechenland (Athen) | 100 Drahm.| 2,353 Holland (Anisterdam und Notterdam). . | 100 Gulden ]132,47 Fran (Teheran) . . | 100 Nials 14 28 íSFsland (VNeykijavif) . | 100 isl. Kr. 38,31 Ftalien (Nom uud Mailand) 100 Lire 13,09 Fapan (Tokio u. Kobe) | 1 Yen 0,569 Sugoslawien (Bel- grad und Zagreb). | 100 Dinar 5,694 Kauada (Montreal). | 1 fanad. Doli.f Lettland (9iga) . . . | 100 Lats 48,79 Litauen (Kowno/Kau- nas) . | 100 Litas 41,94 Luxemburg (Luxem- burg) 100 lux. Fr. Neuseeland (Welling- ton) l neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) . . | 100 Kronen Polen (Warschau, Kattowitz, Posen) . | 100 Zloty Portugal (Lissabon) . | 100 Escudo Nunänien (Bukarest) | 100 Lei Schweden(Stockholm und Göteborg) . .| 100 Kröônen 59,41 5941 Schweiz (Zürich, Basel und Bern). | 100 Franken 29. 56,41 15634 56,46 Slowakei (Preßburg) | 100 Kronen E 8,609] 8591 8,609 Südafrik. Union (Pre- toria, Johannesbg.) | 1 südatfr. Pf. a a Türkei (ZFstanbul) .… | 1 türk. Pfund | 1,978 1,982] 1,978 1,982 Ungarn (Budapest) .| 100 Pengöò _— E Uruguay (Montevid.) | 1 Goldpe1o 0/929 0,9311 0/919 - 0,921 Verein. Staaten von Amerika (New York) | 1. Dollar A Odo Ar 2490

1 ägypt. Pfd. |

a

Für den innerdeutshen Verrehnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union . 3,84 9,86 Frani1eich ; 5,994 5,606 Australien, Neuseeland 7,5092 7,908 Britisch-Indien j 73,18 783,32 MANGOA 11 4 2,248 2,292 P ¿ Ss 47,00 47,10

A usfändishe Geldsorten und Banknoten.

25. September | 23. September Geld Brie! | Geld Brief Sovereigns j Notiz 20,38 20,46 | 20,38 20,46 20 Francs-Stülke . . || für 1616 16,22 | 1616 16,22 Gold-Dollars . .…. .|! ! Stück 4,185. 4,205] 4185 4,205 Aegypti\he - « « « « | 1 ägypt. Pfd. | 9,28 35 9,18 9,22

Amerikanische: 1000—ÿ Dollax. . | 1 Dollar 2,485 D 2480 2909 2 und 1 Dollar. . |1 Dollar 2,485 9 2489 2,909 Argentinische . « « « . | 1 Pav.-Peso 0,547 5671| 0,546 0,566 Australi\che « » « « «| l austr. Pfd. | 7,04 ,06 f 7,04 7,06 Belgische . 100 Belga 42,32 4240 42,96 Brasilianiscbe . « « « | 1 Milreis 0,115 S5 01156 0189 Brit.-Indische « « « « | 100 Nupien | 69,36 J, 69,36 69,64 Bulgari\che . « « « + | 100 Leva _— _— _ Däniiche . . « « . +100 Kronen | 48,00 48,00 48,20 Englische: große . . «| l engl. Pfund| 948 9,52 | -943 9,47 1 £ u. darunter . [1 engl. Pfund | 9,48 5 9,43 9,47 Ge eve ael 100 en Nr. —— Finuische . . « « « « + | 100 finnl. M. 5,00 5,00 5,04 Französische . „« „,|100 Frs. 5,34 5,36 F 5,34 5,36 Holländische . . ,. . |100 Gulden [132,33 ¿ 1392/33 L828 Italienische: große . | 100 Lire _— __— 100 Lire u. darunt. | 100 Lire 13,07 13,07. 10513 Iugoslawische .… . «| 100 Dinar 5,63 5,63 5,67 Kanadische 1fanad. Doll.] 2,19 21 Dal Lettländische . . [100 Lats S e Litauische: große . |100 Litas 100 Litas u. darunt. | 100 Litas 41,70 41,70 41,86 Luxemburgische . | 100 lux. Fr. | 10,58 1060 10,64 Norwegische 100 Kronen | 96,49 06,49 ‘56,71 Polnische: große . . | 100 Zloty _— -— 100 Zloty u. darunt. | 100 Zloty _— Numüänifsche: 1000 Lei und neue 500 Lei | 100 Lei _ unter 500 Lei . . . 100 Lei _— Schwedische . . . « .|100 Kronen | 59,18 59,18 Schweizer: große . .| 100 Frs. 56,24 56,29 100 Frê. 11. darunt, | 100 Frs. 56,24 56,29 Südafr. Union .|1 südafr. Pfd.| 9,18 9,18 TürfisWe „6 «Lte. Pfund} 1,89 1,89 Ungarishe . ..… . „100 Pengöò s e