1940 / 4 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jan 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Erfte Beilage zum Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 4 vom 5. Januar 1940. &. 2

4 1 nr 4144? Cp CULITON Ss- Und 25

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) dei einer Versiherungssumme über i 500 - n bis E. f 2500, . 10 Zt c Versicherungssumme über für jede weiteren an- t A 2000 A

Jen,

I C an F Aa d, A . B. für Lagerverträge pro fur voll gultig G Fi Sg Et a) dei einer Versiche

R 500,—

b) bei einer Versicher BAM 000 DIS 2

bei etner Versiherungssumme über

2500,— für fj

gefangenen L 2500

D. Fur eine vorübergehende E 7

4 S R. von |1 A0 Znnn- 1 wv 40 U is Vil Li

¿Frachtvertrage steht, wird nur die für Speditions- und &Frachtvertrage jeweils festgeseßte Prämie erhoben. Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur gleichen

a ) tetvaren B21

Lagervertrage steht, wird von Beginn der Einlagerung an die jeweilige Prämi è des Lagervertrages erhoben. zenätrtten Vertéilungslägern, oftmals auch Fabrik- oder Konsignationsläger genannt, "ist dié Lagerprämie nur C f nzelnen Lagervertrag zu berechnen, und r der Auflagernahme des Gutes.

15 L

Prân ur jeden Verkehrsvertrag:

Versicherungssumme bis

ter Versicheru 2900) bis N M 1

VBerstcheru

fur jede weiteren ange-

E T0 000 /

1, Der Spediteur hat den Gesellschaften, zu Händen der

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& t l lezuicher VBertretey

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8 15. Ersazpfli

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ä n V glich die in § 6 B festgeseßte Anmel- Sp verlegt hat (den Vorsay haben die ( sten nachzuweisen); b) wenn er mit einer fälli

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|hadens billigerweise

KETTLYUlV Einer angeme

aus die Rechtsfolgen verlaugt hatten, der Spedi-

teur diese Mängel aber

stellen si geweigert hatte. 2. Der Spediteur ift den Gesellschaften ferner jedoch Sp. ersaßpflihtig, wenn ein

nur im Rahmen der ATD Schaden dadu1

( ch entsteht, daß er thm erteilten

Auftrages bezüalich

Einbruchdiebstahlversiherung (dagegen nicht be üglich Spedi-

tionsversicherung) seine Sbrgfaltsp

iherungssumme bis

lich mit der Verteilung von

t 11 gt, so ist statt vorstehend fest- ine Pramie von 1 A zu zahlen, sofern l gleichzeitig an den einen Empfänger abgeliefer- n Sendung L 100,— nicht übersteigt.

id Feiertage nicht gerechnet), die im treldaren Zujammenhang mit einem Speditions- und

Zendungen im Binnenumschlagsverkehr, die für

5 14, Schadensbeteiligung des Spediteurs. 5Jentg

c, Prokurist oder selbstän- rlasung des Spediteurs den i begangenes Vergehen oder Ver-

diteur die Ueberwachungs-

cht des Spediteurs.

ot, Be Mahnung muß durch tief erfolgen und die Rechts- | die mit dem Ablauf der Frist

durch erhebliche Mangel im iteurs entstanden ist, deren Be-

Grund eines tesem Versiche-

teurs an andére

Rüdcgriff gegen jowie gegen den hat und dessen |

ag, und zwar t jedem ein- rkehrsvertrag ilt jede Dispo- es sei denn, abholer handelt.

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spflichtiger Ver-

svertrag einschl.

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rachtverträge

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die niht shon durch den

Lagermonat, angefangen

rungssumme bis

. * * * . 5 Hl ungssumme über M 2900,— . . 10 2

ede weiteren an- . 15 Af inlagerung bis zur Dauer

(sammenhang mit einem

übersteigen, beträgt die

. . . . . . . 3 Hl ngssumme über S BAU ngssumme über

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itgesellschaft für Versiche- jen Betrages unverzüglich ften je Schadensfall be {){)

verleßt, so erhöht ich Zchaden von 10 v. H. auf iligung betragt in solchem bleiben die Be-

ht ovrhnn Lj lDVOT

in den Fällen des §10 n Gesellschaften in voller

gen Pramienzahlung län- h empfangener Mahnung

aften wegen eines Vor- _verlangen konnten und nenen ¿Frist unter Hinweis

nicht abgestellt oder abzu-

bei der Ausführung eines | Transport-, Feucr- oder

8 16. Fristlose Kündigung.

1. Den Gesellschaften steht, nah Zustimmung verkehrsgruppe Spedition und Lagerei, das Rech

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losen Kündigung dieses Vertrages zu: a) in den Fällen des §12 Ziffer 2 und Ziffer 1a) bis c);

§14 zu zahlenden Betrage oder mit

summe länger als zivei Wochen nach e: Mahnung im Verzuge bleibt. Die muß durch eingeschriebenen Brief ges die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Frist verbunden sind;

jeßBungen, insbesondere wegen eines

Gesetz vor. 2. Die Zustimmung der Reichsverkehrsgruppe digung gilt als erteilt, wenn sie niht innerhalb zw

eingegangen ist, schriftlich verweigert worden ist.

1

den Gesellschaften vorgesehene Schiedsgericht beschl jammenzutreten und zu entscheiden.

benen Briefes zu übersenden. Sie ist gleichzeitig

kammer zugegangen ist.

§ 17. Dauer der Versicherung.

Dieser Véxlvag isl fle bie Scit vom e bis 30. September 19 . . geschlossen.

von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.

Gesellschaften vereinbart werden, so treten diese an bisherigen Bestimmungen. Der Spediteur hat diesem Falle das Recht, den Vertrag innerhalb eine seit Bekanntgabe der Aenderungen mit sofortiger zu kündigen.

Keithstr. 8/9, zuzustellen. 8 18. Gerichtsbarkeit.

1. Für Klagen. der Gesellschaften gegen den Ve nehmenden Spediteur auf Prämienzahluug oder Za

Berlin bzw. das Landgericht Berlin zuständig.

2. Alle anderen auf diesem Vertrage beruhenden weges der Entscheidung durch ein Schiedsgericht, # Schiedsgericht ernennen beide Parteien je einen

die Schiedsrichter über die Person des Obmannes einer Frist von zwei Wochen nicht einigen, so erf Herrn Leiter der Reichswirtschaftskammer oder seiner Behinderung durch seinen Stellvertreter. und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens nah shriften der ZPO.

D

Für Streitgegenstände ordentlichen

Ube 2A 10 000 =— Gerichte zuständig, es sei denn,

richt sih dahin verständigt haben, die Angelegenh

zusammengeseßt wird. 8 19. Führungsflausel.

An der vorstehenden Police sind die Versicherungs-Gesellschaften mit den dabei angegeber

Feuer-Versicherungs-Actien-Gesellschaft,

Beteiligungsliste,

Victoria Feuer - Versicherungs - Actien - Gesellschaft,

B Agrippina See-, Fluß- und Landtransport-Ver- ncherungs-Gesellschaft in Köln

„Albingia“ Versicherungs Aktiengesellschaft, Hamburg

Allianz und Stuttgarter Verein Versicherungs-

Aktien-Gesellschaft, Berlin .

Badische Assecuranz-Gesellschaft Aktiengesellschaft, Mannheim E

Deutscher Lloyd Versicherungs-Actien-Gesellschaft, Berlin

Deutscher Ring Transport- und Fahrzeug-Versiche- rungs-Aktiengesellschaft, Hamburg. . . Hamburger Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell- schaft, S i Hamburgische Privatassekuradeure A.-G., Hamburg Leipziger Allgemeine Transport- u. Rücversiche- rungs-A.-G,, Leipzig

| Mannheimer Versicherungsgesellshaft, Mannheim

licht fahrlässig verleßt hat.

„National“ Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesell- schaft, Stettin - a a - ü G ä u s

b) wenn der Spediteur mit einem von ihm gemäß

ihm ziffernmäßig anerkannten oder vom ordent- lichen Gericht rechtskräftig festgestellten Urteils-

c) unter sonstigen im Geseg geregelten Voraus-

Grundes. Sotwveit ein Kündigungsgrund in diejen Bedingungen geregelt ist, geht diese Regelung dem

nachdem das schriftliche Ersuchen der Gesellshaften bei ihr

_3. Besteht keine Uebereinstimmung in den Anschauungen zwischen der Reichsverkehrsgruppe und den Gesellschaften, so hat das über die Beziehungen der Retichsverfehrsgruppe zu

4. Die Kündigung ist dem Spediteur mittels eingeschrie- mit eingeschriebenem Brief, der Reichswirtschaftskammer, Berlin NW 7, Neue Wilhelmstr. 9/11, betanntzugeben.

Wirksamkeit tritt ein mit dem Ablauf des fünften Tages nach dem Tage, an dem die Kündigung der Reichswirtschafts-

Er verlängert sich jeweils um 1 Fahr, wenn er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

Sollten in der Zwischenzeit Aenderungen zu diesem Vertrage von den an den ADSp. beteiligten Wirtschafts- organijattionen und an diesem Versicherungsschein beteiligten

Die Kündigung des Spediteurs ist in allen Fällen den Gesellschaften zu Händen der Firma Oskar Shunck Komman- ditgesellshaft für Versicherungsvermittlung, Berlin W 62,

Beteiligungsbetrages nah § 14. SVS. üt das Amtsgericht

feiten unterliegen unter Ausschluß des ordentlichen Rechts- Streitgegenstand 2.4 10 000,— nicht überschreitet. Zu diesem

richter, die unter sih einen Obmann wählen. Können sich Ernennung auf Antrag einer oder beider Parteien durch den Das Schiedsgericht entscheidet auch über die gerichtlichen

Auch im übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO. er Schieds\pruch ist beim Landgericht Berlin zu hinterlegen.

/ daß beide Parteien vor Erhebung der Klage vor dem ordentlichen Ge-

Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie vorstehend vereinbart

nachbezeichneten

beteiligt. Die Geschäftsführung liegt. in den Händen der Victoria welcher sih die übrigen beteiligten Gesellschaften in allen Punkten, insbesondere hinsichtlih der Regelung und Aus- zahlung der Schäden unweigerlih anschließen. Die genannte Gesellschaft gilt au zur Vertretung der. übrigen Gesellschaften in Rechts\treitigkeiten als ermächtigt.

der Reichs- t zur frist-

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Mahnung chehen und Ablauf der

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43/4 9/0 23/8 9/0

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| Nord-Deutsche Versicherungs-Gesell schaft, Hamburg. 4/4 K | Nordstern Allgemeine “Versicherungs-Aktien-Gesell- | haft, Berlin-Schöneberg 9 Schlesische Feuerversicherungs-Gesellshaft, Breslau 42% °/a „„Securitas“ Bremer Allgemeine Versicherungs- Mae A Die Verjicherungsgesellschaft Thuringia, Berlin. . 47/8 9% | Transatlantishe Güterversicherungs-Gesellschaft in C N Württembergische Transport-Versicherungs-Gesell- [VEE f Seilbronn N Zentraleuropäische Versicherungsbank Aktiengesell- S Bt E 02 29% 8 100 ®/ Anlage 2.

NRollfuhrversicherungsschein (NBS.), Warenschäden aus Nollfußhraufträgen im örtlichen Verkehr betreffend.

Auf Grund der nachstehenden Versicherungsbedingungert haften die im SVS. genannten Gesellschaften für Schäden an der Ware selbst, wenn diese bei der An- und Abrollung von Gütern im örtlichen Verkehr in Deutschland (einschließlich Danzig und Memelland) entstanden sind und der Spediteur oder seine Beauftragten hierfür in Anspruch genommen werden und geseßlih in Anspruch genommen werden könnten. Schäden an der Ware, die während einer mit der An- und Abrollung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Lagerung bis zur Höchstdauer von einer Woche (Sonn- und Fetertage eingeschlossen) entstanden sind, sind gleichfalls mit= versichert.

8 1. Umfang der Versicherung und Versicherungsauftrag.

1, Versichert ist jeder einzelne Rollfuhrauftrag, es set denn, daß der Auftraggeber die Versicherung ausdrüdlich chriftlich untersagt hat. Ausgeschlossen ist die in den See- häfen mit dem Seehafenumschlag in Zusammenhang stehende Rollfuhrtätigkeit, es sei denn, daß der Auftraggeber dem Spediteur einen besonderen Auftrag zu dieser Versicherung erteilt hat.

2. Der Rollfuhrauftrag umfaßt das Rollen eingehender, abgehender oder zu Lager gehender Güter sowie den damit in Verbindung stehenden Umschlag.

3. Versichert ist auch ein im unmittelbaren Zusammen- hang mit einem Verkehrsvertrag stehender Rollfuhrauftrag.

§ 2. Beschränkung der Haftpflicht.

Ausgeschlossen von der Versicherung sind:

1. alle Schäden, welche durch Transport- und / oder Lager-Versicherungsverträge gedeckt sind, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;

2. die in § 5 SVS. unter Ziffer 2 und 5 aufgeführten Fälle;

3. die durch SVS. versicherten Fälle.

8 3. Versicherungssumme und Anmeldung. 1. Jeder Rollfuhrauftrag im- Sinne des 1 gilt ohne

Rücksicht auf den- wirklichen. Wert--dexr Ware bis zu «einem Schadensmaximum von NAM 1500,— als versichert.

2. Der Spediteur hat alle Versicherungen auf Grund dieses Versicherungsscheines am Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauf folgenden Monats, den Gesellschaften zu Händen der Firma Oskar Schunck Kom- manditgesellschaft für Versicherungsvermittlung auf dem hierzu bestimmten Formular anzumelden und gleichzeitig die Pramien zu bezahlen.

8 4. Prämie.

Die Prämie einschließlich der Versicherungssteuer beträgt 5 Reichspfennige für die gesamte Rollfuhrtätigkeit, die im Zusammenhang mit ein und demselben Verkehrsvertrag erfolgt.

L 5.

Soweit im vorstehenden nihts anderes bestimmt ist, gelten im übrigen die Bestimmungen des Speditions-Ver- sicherungsscheins. O

(Unterschrift des Spediteurs.) M,

Jn Vollmacht der beteiligten Versicherungs-Gesellschaften, Ota S Kommanditgesellschaft für Versicherungsvermittlung.

Anordnung Ier. 10

der Reichsstelle für Holz. Betr.: Einführung der Anordnungen Nr. 1, 2, 7, 8 in den eingegliederten Ostgebieten,

Vom 4. Fanuar 1940,

Auf Grund des § 2,der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14, Dezember 1939 (RGBl. I S. 2418) und auf Grund der 88 5 und 7 der Verordnung über die Errichtung einer Reichss\telle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) in Verbindung mit § 1 Nr. 8 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Waren- verkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. De- zember 1939 (RGBl. 1 S. 2419) ordne ich an:

S

In den eingegliederten Ostgebieten gelten folgende Ans

ordnungen der Reichsstelle für Holz:

Nr. 1 betr. Regelung des Absates, der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 27. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 227/228 vom 28./29. September 1939) und die Näheren Anweisungen hierzu vom 8. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 232 vom 4. Oktober 1939) und 18. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 246 vom 20. Oktober 1939)

mit der Maßgabe, daß

a) die Vorschriften der §8 1 und 2 der Anordnung

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bei Kaufabschlüssen, die vor Fukrasfttreten dieser

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Erfte Beilage zum Reih8- und Stäatsanzeïger Nr. 4 vom 5, Fanuarc 1940. &. 3

Anordnung zustande gekommen sind, für die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht überwiesenen bzw. gelicferten Mengen Anwendung finden,

b) die Vorschriften des 8 1 Abs. 2 der Anordnung nur gelten, soweit den Verkäufern entsprechende Auflagen erteilt wurden,

c) von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 der An- ordnung auëgenommen ist der Einkauf von Na- delstammholz, Nadelderbstangen und Nadel-Schicht- nußderbholz dur ortsansässige Verbraucher oder ortsansässige gewerbliche Kieinbetriebe, sofern der Bezug des einzelnen Abnehmers, auch bei mehre- ren Waldeigentümern, Waldnubungsberechtigten oder sonstigen Rohholzerzeugern zusammen jahr- lih 15 fm nicht übersteigt. Die entgeltliche oder unentgeltlice Weitergabe solcher Mengen ist untersagt. :

Nr. 2 betr. Beschlagnahme von außereuropäischen (über- secishen) Hölzern vom 27. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 227 vom 28. September 1939)

mit der Maßgabe, daß die Meldung gemäß § 4 der Anordnung bis zum 25. Fanuar 1940 mit dem Stichtag 15. Januar 1940 zu erstatten ist.

Nr. 7 betr. Regelung des Absages von Alpengras vom 28. November 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 281 vom 30, November 1939).

Nr. 8 betr. Regelung des Absaves von inländischen Gerb- rinden vom 23. Dezember 1939 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 304 vom 29. Dezember 1939).

S2 Soweit Vorschriften, die dur diese Anordnung in den eingegliederten Ostgebieten eingeführt werden, nicht un- mittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäß anzu- wenden. S8

Diese Anordnung tritt am 20. Januar 1940 in Kraft. Berlin, den 4. Januar 1940. Der Reichsbeauftragte für Holz. PaLO men

DBerichtigung.

In der in Nummer 305 von 1939 des Deutschen Reichs8- anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers veröffentlichten Anordnung über die Festseßung von Preisen für Munitions- lagerhölzer und Schurzholzrahmen muß es in der Tabelle unter Bohlen Fichte—Tanne, Spalte Holzhandel für das Preisgebict XNT fat 6 Gg 04 Uno E Das Preisgebiet E falt B L 2/00.— 67,—“ heißen.

Irtichtamtliches.

Deutsches Neich.

Nummer 1 des Ministerial-Blatis des Reichs- und Preußi- schen Ministeriums des JFunnern (Herausgeaehe? vom Reichs- en des * Innern) vom 3. Januar 1940 hat folgenden

Inhalt: Alkgem. Verwal.tu.n gs: :RdErl,. 277-12. ck39, Abgeltg. d. Bereitschaftsdienstes v. Angest. Kommunal- vérbande. RdErl. 21. 12, 39 Hinweisschilder, Heizgn. RdErl. 22. 12. 39, Kraftfahrz.-Steuerverteilgn. RdErl. 27. 12. 39, Bürgersteuer. Wohlfahrt3pflege u. Jugendwohl- fährt ROCEUl 8/19 39 Ergänzungsbest. z. d. VO. über d. Sozialversicherg. d. einberuf. Luftshubdienstpflichtigen. RdErl. 8. 12. 39, Durhf. d. Krankenversicherg. d. einberuf. Luftshuß- dienstpflihtigen. Polizeiverwaltung. RdErl. 28. 12. 39,

Erstellg, d. Volkskartei. RdErl. 28. 12. 39, Becichtia. d. Buchungstafel z. Reihshaushalt d. Pol. f. d. RF. 1939. RdErl. 28. 12. 39, Besezg. v. Stellen im einfah. Vollzugsdienst d. Geh. Staatspol. —. RdErl, 28. 12. 39, Kartenbl. f. Gend.-Offz. RdErl. 27. 12.. 39, Dienstgradbezeihngn. f. Feuerwehren. RdErl, 29. 12. 39, FeuerSchP. RdErl. 27. 12. 39, Exrstattg. v. Verdienstausfall bei Unfällen im Luftshutdienst. RdErl. 27. 12. 39, Glattei8gefahr während d. Verdunklg. Verkehrs - wesen. . RdErl. 27, 12, 39, Maßnahmen z. Hebg. d. Verkehrs- siherh. während d. Verdunklg. Personenstandsana es legenheiten. RdErl, 28. 12, 39, Durchf. d. ITI. VO. z. Ausf. d. Personenstandsges. (PersonenstandsVO. d. Wehrmaht). Stäaatsangehorigleit Paß: und Ausländex- polizei. RdErl. 29. 12. 39, Erwerb. d. dt. Staatsangehörigkeit durch estn. Staatsangeh. dt. Volkszugehörigkeit. Wehr - angelegenheiten. Familienunterhalt. RdErl. 27. 12. 39, Weihnachtszuwendgn. f. Kinder d. z. Wehrmacht Ein- berufenen. Vermessungs- und Grenzsahen. Ein- tragn. in d. Liste d. Oeffentl. bestellt. Vermessungs-Jng. Volksgesündbhetit RNoErl. 29, 19, 39, Apothekerberufs- erihte. RdErl. 28. 12. 39, Kondensierte entrahmte Milch. RdErl. 27. 12. 39, Meningokokkenserum. RdErl. 27. 12. 39, Tetanusserum. RdErl. 27. 12. 39, Dysenterieserum. RdEr1. 27. 12. 39, Diphtherieserum. RdErl. 27. 12. 39, Bekämpfg. d. Wohnungs-, Kleidungs- u. Nahrungsmittelfhädlinge. RdEr!. 29. 12. 39, Verhütg. übertragb. Krankh. in Kinderheimen. RdErl, 29. 12. 39, Krankenpflegelehrbuch. Uebertragb. Krankh. d. 48. Woche 1939. Veterinärverwaältung. RdErl. 27. 12. 39, Praxisverbot f. tierärztl. Gemeindebeamte. RdErl. 29. 12. 39, Untersuhg. v. Fleish u. Fleishwaren aus d. einge- gliedert. Ostgebieten auf Trichinen. Neuerscheinungen. u beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlih 1,85 NA für Aus- abe A (zweiseitig bedruckt) und 2,40 NA für Ausgabe B (ein- eitig bedruckt).

Werkehrstucjen.

Die Reichsbahn im Zahre 1939.

Eine Fülle gewaltiger Aufgaben. Befriedigende Entwicklung.

Vie schon 1938, so ist auch im Geschäftsjahr 1939 die Ent- wicklung der Reichsbahn weitgehend durch Ereignisse weltgeschicht- lichen Ausmaßes mitbestimmt worden. Aus dem politishen Ge- shehen erwuchs für die Reichsbahn eine Fülle gewaltiger Auf- aben. Neben dem Aufmarsh und der Versorgung der Armeen at die Reichsbahn nah dem Mein des N ahrzeugfètr» verkehrs zusammen mit der Wasserstraße den gesamten allge- meinen Güterverkehr abzuwideln, wobei auf sie weitaus der Hauptanteil dieses Verkehrs entfällt. Den allgemeinen Personen- verkehr muß sie, da eine Entlastung durch den Luftverkehr natur- gemäß: kaum spürbar ist, ganz allein bewältigen. Außerdem hat die Reichsbahn nach dem erfolgreihen Abschluß des Feldzuges int Osten einen erheblihen Strecktenzuwachs in den heimgekehrten Ostgebieten zu verzeihnen. Für diese sowie für den Neuaufbau

des Eisenbahnwesens im Generalgouvernement hat sie Tausende von Bediensteten zur Verfügung gestellt, Neben dem. großen poli- tischen Geschehen tritt als das für die Deutsche Reichsbahn selbst, für ihre Stellung im Reich, ihren inneren Aufbau und nament- lih auch für ihre Finanzwirtschaft wichtigste Ereignis im abge- laufenen Geschäftsjahr die Verabschiedung des neuen Reichsbahn- geseßes vom 4. Juli 1939 hervor. Die Reichsbahn behält danach thre eigene Wirtschaftsführung und ihre eigene Rechnung, die getrennt von der allgemeinen Rehnung des Reichs geführt wird. Diese finanzwirtschaftlihe Selbständigkeit der Reichsbahn trägt ihrer Eigenart als Wirtshaftsunternehmen Rechnung, die eine großere Bewegungsfreiheit fordert, als sie die starren Formen ossentliher Haushalte gewähren können.

Die finanzielle Entivitlung der Reichsbahn im abgelaufenen Geschäftsjahr ist dur die großen politishen Geschehnisse natur- gemäß weitgehend beeinflußt worden. Umfangreiche Einschrän- fungen des allgemeinen Verkehrs Ende August, Anfang Septems- ber 1939 haben die Verfehrseinnahmen zunächst erheblich abjinken lassen. Fn der Folgezeit haben sih jedoch mit dem Wiederaufleben des allgemeinen Verkehrs auch die Verkehrseinnahmen wieder fo wesentlih gebessert, daß nah den bisher vorliegenden vorläufigen Zisfern mit einer Gesamteinnahme von rund 5650 Mill. R, das sind rd. 520 Mill. NA = 10,19% mehr als im Vorjahr, ge- rechnet werden fann; dieses troß vier Kriegsmonaten erzielte Ein- nahmeergebnis ist als ret befriedigend zu bezeihnen. Auch in 1939 stehen den Mehreinnahmen erhöhte Aufwendungen gegens- iber. Die Zahl der Gefolgschaftsmitglieder der Reichsbahn mußte abermals beträchtlih vermehrt werden. Ebenso erforderten die in den ersten aht Monaten des Jahres gegen den gleichen Vor- jahrszeitraum erhsblih gestiegenen Verkehrs- und Betriebs- leistungen einen erhöhten Aufwand für die Betriebsführung und für die Unterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen und Fahrzeuge. Die an die allgemeine Reichskasse zu entrichtende Abgabe bemißt sih für 1939 erstmals nah den Bestimmungen des neuen Reichsbahngeseßes. Entsprehend den höheren Verkehrs- erträgen sind auch die an das Reich zu zahlenden Beträge der Abgabe an die allgemeine Reichskasse und der Beförderungs- steuer 1939 höher als im Vorjahr. Außer den Betriebs- erträgen standen der Reichsbahn noch einige kleinere außer- ordentlihe Erträge zur Verfügung. Der sich danah erge- bende Gesamtbetrag wird zur Erfüllung der der Reichsbahn obliegenden Verbindlichkeiten ausreihen, zu denen neben den eigentlihen Betriebsausgaben und der Abgabe an die

Straffste Lentung der Kriegs8wirtschaft.

Generalfeldmarschal Göring nimmt die Leitung der Kriegswirtschaft ganz in die Hand.

Die Grundlagen, Ziele und Richtung der deutschen Kriegs- wirtschaftspolitik behandelt ein Aufsay des Staatssekretärs Körner in der neuesten Nummer der Zeitshrift „Der Vier- jahresplan“ mit dem Titel „Straffste Lenkung der Krieswirt- schaft“. Einleitend wird in dem Aufsaß darauf hingewiesen, daß die Umstellung der hochentwickelten deutshen Wirtschaft auf den Krieg zweifellos eine der schwersten Aufgaben der leßten Monate war. Die unerläßlichen sahlichen Vorausseßungen für die er- folgreihe wirtshaftlihe Mobilisierung habe der Vierjahresplan geschaffen. Die Umschaltung in den“ vergangenen Monaten, die Reichswirtshaftsminister Funk als Generalbevollmächtigter für die Wirtschaft durhführte, habe sich auf diese Grundlage völl- zogen und stelle eine organisatorishe Leistung größten Ausmaßes dar; sie sei in der Wirtschaftsgeschichte ohne Beispiel. Die ersten Monate einer systematish entwickelten Kriegswirt- shaftspolitik haben nun, wie in dem Aufsaß weiter ausgeführt wird, vielfältige Ergebnisse und zahlreihe Erfahrungen gezeitigt. Solange der Krieg dauert, wird die Wirtschaft Operationsgebiet bleiben. Hier müssen die vorhandenen Kräfte Betriebe, Arbei- ter, Rohstoffe und Verkehr8mittel jeweils den wechselnden Anforderungen der Kriegführung zu Lande, zu Wasser und in der Luft entsprechend gelenkt werden. Gleichzeitig ist es notwendig, den brutalen Methoden der englishen Blokade durch überlegene Schachzüge zu begegnen. Dementsprehend muß die Kriegswirt- shaftspolitik elastisch und schlagkräftig, erfinderish und wage- mutig im Aufspüren neuer Mittel und Wege, hart und konsequent in der Verfolgung des großen Zieles der siegreihen Reichsver- teidigung sein. Um diesen Ansprüchen zu genügen, sind drei Vor- aussezungen unerläßlich: 1. Klare Befehlsgewalt und straffste autoritäre Lenkung der gesamten Kriegswirtschaft; i

2. laufende engste Zusammenarbeit sämtlicher Stellen, die mit kriegswirtichaftlihen Fragen beschäftigt sind, und zwar in Partei und Staat; |

3, Disziplin und verständnisvolle Mitarbeit des ganzen

Volkes, der Schaffenden sowohl als auch der Ver- braucher.

Aus diesen Gründen hat \ich Generalfeldmarschall Göring im Dezember des vergangenen Jahres auf die Fnitiative von Reichs- minister Funk hin entschlossen, eine weitere Vereinheitlihung in der Lenkung der Wirtschaftspolitik herbeizuführen. Der General- feldmarshall nimmt demnach die Leitung der Kriegswirtschaft ganz in die Hand. Mit anderen Worten: Der Beauftragte für den Vierjahresplan wird höchste kriegswirtshaftlibe Fnstanz; der Auftrag des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft, des Reichsministers Funk, liegt dagegen bei der Wirtschaftspolitik und der Kriegsfinanzierung im engeren Sinne, entsprehend den Auf- gaben des Reichswirtschaftsministeriums und der Reichsbank.

Für diese Führungsaufgabe bedient sih der Generalfeld- marschall der zuständigen Ministerien und der bereits bewährten Einrichtungen und Dienststellen des Vierjahresplanes. Er beabsich- tigt also keineswegs, ein neues Amt für Kriegswirtshaft aufzu- bauen. Für die Einrichtung neuer Behörden liegt kein sahliches Bedürfnis vor, und behördliche Ueberorganisation hat sih stets nachteilig auêgewirkt. Um die unbedingt notwendige Zusammen- arbeit zu gewährleisten, werden alle in die Kriegswirtschaftspolitik eingeschalteten obersten Reichsbehörden in einem Generalrat ZU- sammengefaßt. Diesem gehören die Staatssekretäre des Beauf- tragten für den Vierjahresplan, des Reichswirtschaftsministerums, des Reichsministeriuums für Ernährung und Landwirtschaft, des Reichsarbeitsministeriums, des Reichsverkehrsministeriums, des Reichsministeriums des Fnnern und des Reichsforstamtes an; ferner gehören ihm an der Reichkommissar für die Preisbildung, der Chef des Wehrwirtschaftsamtes im Oberkommando der Wehr- macht sowie ein Beauftragter des Stellverteters des Führers der NSDAP. Nach Bedarf kann der Generalrat namentlich durch Heranziehung von Vertretern des Reichsfinanzministeriums oder der Reichsbank und der Generalbevollmächtigten des Vierjahres-

lanes erweitert werden. Den Vorsig führt der Generalfeldmar- schall; mit seiner Vertretung hat er Staatssekretär Körner beauftragt.

Der Generalrat hat festumrissene Aufgaben, so vor allem die laufende Abstimmung der Arbeiten der einzelnen Ressorts, die Entgegennahme und Prüfung von Berichten und die Veranlassung der jeweils erforderlichen kriegswirtshaftlichen Maßnahmen. Er

ist eine Avbeitsgemeinschaft, die die wichtigsten Fragen klärt und

Wirtschasisticil.

allgemeine Reichskasse die in der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefaßten Verpflichtungen gehören, wie namentlih der Schuldendienst und die Zuweisungen zu den geseßlih vorgeschries benen oder wirtshaftlih erforderlihen Rüstellungen und Rü-= lagen; die Gesamtrechnung der Reichsbahn wird also in Ein- nahme und Ausgabe ausgeglichen sein. Fn der Kapitalrechnung der Reichsbahn, in der die Aufwendungen für die Verbesserung und Erweiterung der Bahnanlagen und für die Vermehrung des Fahrzeugparks zusammengefaßt sind, treten nunmehr gewisse An= forderungen, z. B. aus der baulichen Neugestaltung deutscher Städte und der Bahnanlagen in diesen, zurück hinter Bauaus führungen, die vom wehrwirtschaftlihen Standpunkt aus vors dringlih sind. Auch das große Fahrzeugbeshaffungsprogramm der Reichsbahn ist den kriegswirtshaftlihen Verhältnissen ana gepaßt worden. Als wesentlihe Aufgabe ist neu hinzugekommen der Wiederaufbau und die Neuordnung des Eisenbahnwesens iu den heimgekehrten Ostgebieten. i:

Der Gesamtschuldenstand der Reichsbahn ist weiterhin günstig. Unier Einschluß der neuen Anlethe und unter Einrech= nung der im Zusammenhang mit der Eingliederung der ehes maligen Oesterreichishen Bundesbahnen übernommenen Schulds verpslihtungen sowie nah Rückzahlung der fälligen erheblicher Schuldbeträge belaufen \sih ihre langfristigen Verbindlichkeiten auf rund 3350 Mill. L. Demgegenüber stellte sich das Anlage- vermögen der Reichsbahn Anfang 1939 auf fast 35 Mrd. fi und ihr Eigenkapital auf nahezu 19 Mrd. NA. Einshließlih des Anlagewerts der Eisenbahnen in den heimgekehrten Ostgebieten wird das Anlagevermögen der Reichsbahn Ende 1939 annähernd 40 Mrd. KA ausmachen.

Bei den Beteiligungen sind, von der Uebernahme der Laus sißer Eisenbahn-A.-G. durch die Reichsbahn abgesehen, kein nennenswerten Aenderungen eingetreten. Die Arbeiten de Zweigunternehmens Reich8autobahnen wurden fortgeseßt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß dexr Abschluß des ahres 1939 ein befriedigendes Bild zeigen wird. Die reis bungslos vollzogene Umstellung der deutshen Wirtschaft auf die Erfordernisse des Krieges und der geordnete Ablauf des deutschen Wirtschaftslebens lassen eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung der Reichsbahn auch für die Zukunft erhoffen. Das Vertrauet der Oeffentlichkeit in die finanzielle Führung und die finanzielle Kraft der Reichsbahn konnte niht überzeugender zum Ausdruck fommen als in dem erfreulihen Zeihnungserfolg der neuen großen Reichsbahnanleihe.

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die Richtlinien für ihre Lösung festlegt. Die Durchführung dex einzelnen Maßnahmen hingegen, also auch die Ausarbeitung der einshlägigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, bleibt nach wie vor den zuständigen Ressorts überlassen, die über die geeigneten Fahkräfte und den notwendigen Verwaltungsapparat verfügen.

Staatssekretär Körner gibt in seinem Aufsaß der Ueberzeugung Ausdruck, daß die neue Regelung in Zukunft allen herandrängen- den Aufgaben wirtschaftliher Art auh bei einer langen Dauer des Krieges voll gewachsen ist. Er betont abschließend, daß die Kriegswirtschaftspolitik niht mit Geseßen und Verordnungen allein zum Erfolg geführt werden könne. Entscheidend werde leßten Endes die tatkräftige Mitarbeit und freiwillige Einordnung des deutschen Volksgenojjen sein. Er müsse seine Pflicht tun, wohin ihn auch, immer das Shidcksal stelle, ob als Betriebsführer oder Gefolgsmann, Bauer odéx Fabrikarbeiter, Produzent odex Verbrauther+- i G

* s § CESÁ

Die Bedeutung der neuen Regelung liegt, wke der DHD. be- mertkt, in der straffen Lenkung der Kriegswirtshaft durch Generals feldmarschall Göring, der schon als der Beausftragte für den Vier- jahresplan die wirtschaftlihen Kräfte des deutshen Volkes einheits lih ausgerihtet und die Ernährung und die Versorgung Deutsch4 lands mit lebenétvihtigen Rohstoffen innerhalb der Reichsgrenzemn gesichert hat und nunmehr als höchste kriegswirtschaftliche «Fnstanz alle wirt|haftlihen Kräfte auf das stärkste mobilisieren und auf das shäârfste konzentrieren wird, um die siegreiche Verteidigung des Reiches von der wirtschaftlihen Seite unbedinat zu sichern. Die Lenkung der Kriegswirtshaft durch den Generalfeldmarschall gibt den Weg zur erfolgreichen Lösung der shwierigen kriegswirt- [haftlihen Fragen frei. Die mit der neuen Regelung angeord=- nete Zusammenarbeit aller mit Wirtschaftspolitik beschäftigten Ressorts, die sih praktisch so auswirken wird, daß regelmäßig die Mitglieder des Generalrates zusammentreten, ist ein weiterer, sehr wesentliher Fortschritt. Diese Zusammenarbeit, die als vorbild- lih zu bezeichnen ist, ist die Vorausseßung“ dafür, daß schnell gearbeitet und entschieden wird, daß bürokratishe Hemmungen oder

edenken beseitigt und alle vermeidbaren Härten oder Unstimmig= keiten von vornherein ausgeshaltet werden. Dafür bürgt vor allem die unter der straffen Lenkung des Generalfeldmarschalls vor sih gehende Zusammenarbeit. Die neue Regelung ist lezten Endes die Erweiterung bzw. der Ausbau der alten, im Vier-

jahresplan bereits so sehr bewährten Einrichtung.

Mit der Vertretung des Generalfeldmarschalls in der Leitung des Genevalrates ist Staatssekretär Körner beauftragt. Als stän- diger Vertreter des Beauftragten für den Vierjahresplan ist ex au ständiger Vertreter des Generalfeldmarschalls in allen fricaggs wirtschaftlihen Angelegenheiten. Der Generalfeldmarschall wird, wenn er längere Zeit von Berlin abwesend ijt, mit seiner Ver=- tretung in den grundsäblihen Fragen der Wirtschaftsvolitik Reichswirtschaftsminister Funk beauftragen. In allen laufenden Dienstgeschästen bleibt es bei der Vertretung durh Staatssekretär Körner.

Die Neuregelung der Organisation der Kricegswirtshaftsvolitik berührt weder die Funktionen des Ministerrates für die Reichs- verteidigung, der unter dem Vorsiß des Generalfeldmarschalls die oberste Ausrichtung der Reichsverteidigungspolitik entsprehend dem Erlaß des Führers vornimmt, noch ändert sie etwas an der Ein- richtung der Reichsverteidigungskommissare,

Die Eleftrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sih laut Berliner Meldung des „D. N. B.4 am 5s. Januar auf 74,00 LA (am 4, Januar auf 74,00 B4) für 100 kg.

L Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes

vom 5. Januar 1940. (Die Preise verstehen sih ab Lager in Deutshland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium,

99 9/0 Oi A 133 R. für 100 kg desgl. in Walz- oder Drabtbarren

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Antimon-Negulus . « « « N G Feinsilber T 36,00—39 00

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