1940 / 47 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Feb 1940 18:00:01 GMT) scan diff

ur Einspielung eine gewisse cht zu übersehen is, in lne Verbraucher von den Austausch- Fn der Anlaufzeit kann es Butter oder Margarine amtfettmenge

Diese Neuregelung erfordert z Uebergangszeit, da im voraus {velhem Umfang der einze möglichkeiten vorkommen, daß der E im Rahmen der dem einz nicht genau nah dem gewünschten

Die Kartenausgabestellen Lebensmittelkarten das Merk händigen. Hierfür ist der aus der laut zu wählen.

Gebrauch macht. inzelhändler elnen zustehenden Gef Verhältnis liefern kann.

Haushalt mit den blatt zur Reichsfettkarte auszu- Anlage 1 ersichtliche Wort-

haben jedem

Mengenausfteilung. Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfettkarten können folgende Mengen bezogen werden: s

Reichsfettkarte für Normalverbraucher, Auf die Abschnitte 1 bis 3 ck auf die Abschniite a und þ je 80 g

garine oder Speiseöl, bschnitt e 62,5 g (6 garine oder Speiseöl, auf den Abschnitt d oder Speiseol, 5-o-Abschnitte insgesamt 90 g Margarine, . auf die Abschnitte 1—3 „Käse oder Quarg“ je

62,5 g (% €®) Käse oder je 125 g Quarg, auf die Abschnitte 14—s „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ je 62,5 g (%% E).

„Butter“ je 125 8, Butter odex Mar-

@) Butter odex Mar-

200 g Butter oder Margarine

Fettzusaßkarte für Schwerarbeiter, . Auf die Abschnitte a 1—a 4 „Margarine oder Speise- ol“ je 40 g, auf den Abschnitt þ „Margarine oder Speiseöl“ 90 £, auf die Abschnitte 1—4 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ je 62,5 g (6 ®).

Fetizusaßkarte für Schwerstarbeiter. . Auf die Abschnitte a 1—a 4 „Margarine oder Speise- ol“ je 40 g, auf die Abschnitte þ1 und b 2 „Margarine oder Speiseöl“ je 125 g, auf den Abschnitt b 3 „Margarine od. Speiseöl“ 90 g, 2. auf die Abschnitte 1—3 „Schweineshmalz oder Speck oder Talg“ je 375 g, auf den Abschnitt 4 „Schweineshmalz oder Speck oder

Talg“ 250 g.

Reichsfettkarte sür Kinder bis zu 3 Fahren, , Auf die Abschnitte 1—3 „Butter“ je 125 g, 2, auf den Abschnitt 4 125 g Butter odex Margarine oder Speiseöl, 3, auf die Abschnitte 1—3 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g (%% ®) Käse oder je 125 g 4. auf den Abschnitt F 3 125 g Kunsthonig, auf den Abschnitt F 5 62,5 g (% ®) Kakaopulver,

Reichsfettkarte für Kinder von 3—6 Fahren,

1. Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter“ je 250 g, auf den Abschnitt

. auf den Abschnitt 4 125 g Butter oder Margarine oder Speiseöl,

3, auf die Abschnitte 1—3 „Käse oder Quarg

« @) Käse oder je 125 g Quarg,

4, auf den Abschnitt F 3 125 g Kunsthonig, auf den Abschnitt F 5 62,5 g (%# V) Kakaopulver.

„Butter“ 125 g,

je 62,5 g

Reichsfettkarte für Kinder von 6—14 Jahren. 1, Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter“ je 200 g, auf den Abschnitt 2 „Butter“ 125 8, 2, auf die Abschnitte a und þ je 125 g Butter oder Margarine oder Speiseöl, auf den Abschnitt e 62,5 g (4 #) garine oder Speiseöl, auf den Abschnitt d 200 g Butter oder Margarine oder Speiseöl, . auf die Abschnitte 1—3 „Käse odex Quarg“ je 62,5 g (4 ©@) Käse oder je 125 g Quarg 4. auf die Abschnitte F 1 und F 2 je auf den Abschnitt F

Butter odex Mar-

100 g Marmelade, 3 125 g Kunsthonig, auf den Abschnitt F 5 62,5 g (6 @) Kakaopulver.

Verteilung von Kunsthonig. In dex B vot L, März bis 7. April 1940 erfolgt eine Sonderzuteilung von 125 g Kunsthonig an alle Ver- orgungsberechtigten. Der Kunsthoni der Reichsfleischkarte Reichsfleischkarte

wird auf die Ab- Normalverbraucher | bis zu 6 Fahren abgegeben. Zur Erleichterung des Warenbezuges erhalten |

chnitte Fl 1 für Kinder

diese Abschnitte den Aufdruck: „125 g Kunsthonig, Sonder- | zuteilung“. Die Verteiler trennen die Abschnitte beim Ver- kauf des Kunsthonigs ab und bewahren sie auf,

Durch diese Sonderzuteilung wird die über die Reichs- ettfkarte für Kinder vorzunehmende lau ebenfalls 125 g Kunsthonig je Kind nicht berührt, Kind bis zu 14 Fahren erhält also in der bis 7. April 1940: 250 g Kunsthonig, und zwar je zur Hälfte auf seine Fleish- und Fettkarte,

Damit die Verteiler den für die Sonderzuteilung be- nötigten Kunsthonig in dem rechtzeitig erhalten, habe ih dur 1940 II A 7 257 angeordnet, da uteilungsperiode vom 20, November esammelten und aufbewahrten " leishkarten baldmö

Kunsthonigb

fende Verteilun

eit vom 11.

erforderlichèn

die von

17. Dezember 1939 \chnitte Fl 3 und Fl den Ernährungsämtern gegen umzutauschen sind. Soweit die Ausstellung und ihre Weitergabe an die Vorlieferante ist, muß dies im Futere Verbraucher mit Kunsthonig umgehènd geschehen

noch nicht exfolgt

se dexr retbungslosen Belieferung dev

ITT.

Verteilung der Konserven, Een und Kondens- m .

Den Versorgungsberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, an Stelle von 250 g Naährmitteln nah ihrer -Wahl entweder eine !/1-Dose Obst- oder Gemüsekonserven oder 250' g Troenpflaumen (Backpflaumen) oder 1 große is bzw. 2 fleine Dosen Kondensmilch zu beziehen. Die Ausgabe dieser Waren kann nux im Rahmen der vorhandenen Vorräte erfolgen. Es besteht also weder ein Anspru auf Lieferung einer bestimmten Ware (Konserven, Trockenpflaumen oder Kondensmilch) noch überhaupt auf den Bezug einer dieser Waren an Stelle von Nährmitteln. Nährmittel können jedo in jedem Falle bezogen werden.

Für die Kondensmilch bleibt das Auslieferungsverbot der Hauptvereinigung der deutschen Milch- und 7 ettwirtschaft (Anordnung Nr. A Il vom 31. August 1939) in Kraft, wonach die Dauermilchbetriebe Kondensmilh niht in den Verkehr bringen dürfen.

Werden Konserven, Trockenpflaumen oder Kondensmilch abgegeben, so haben die Verteiler die Abschnitte N2 und N3 zusammenhängend abzutrennen. Diese Abschnitte sind zu ordnen und aufzubewahren. Fhre Verwendung als Zu- teilungsgrundlage wird zu gegebener Zeit besonders geregelt.

Werden jedoch Nährmittel abgegeben, so haben die Ver- teilex die Abschnitte N1 und N2 zusammenhängend ab- utrennen und diese wie die übrigen Nährmittelabschnitte dèn Ernährungsämtern als Grundlage für die weitere Zuteilung von Nährmitteln einzureichen. /

Einzelne Abschnitte N 1, N2 oder N3 sind ungültig. Es gilt also stets nur der Abschnitt N 2 in Verbindung ent- weder mit dem Abschnitt N1 oder mit dem Abschnitt N 3. Die Ernährungsämter haben die Entgegennahme von Ab- s{nitten, die diesen Bestimmungen niht entsprechen, abzulehnen. e

Um den Verbrauchern den Bezug von Nährmitteln und die Ausübung der Wahlmöglichkeit zu erleichtern, sind die Nährmittelabschnitte während der ganzen Zuteilungs- periode gültig. |

Die Abschnitte N 1 und N 2 sind wegen der sie ent- fallenden Ration von 250 g für die Abgabe von Nährmitteln in Gaststätten nicht geeignet. Damit die Verbraucher, die Konserven, Trocktenpflaumen oder Kondensmilch nicht be- ziehen wollen, auch auf diese Abschnitte Nährmittel in Gast- stätten oder auf Reisen beziehen können, haben die Er- nährungsämter auf Antrag die Abschnitte N 1 und N2 in Reise- und Gaststättenmarken für Nährmittel umzutauschen.

Die aus obiger Regelung erforderli gewordene Neu- gestaltung der Nährmittelkarte ist aus dem anliegenden Muster zu ersehen *), i

Auf die einzelnen Abschnitte können bezogen werden:

1, Auf die Abschnitte N1 und N2 260 g Nähr- mittel oder : auf die Abschnitte N2 und N 3 eine !/1-Dose Obst- öder Gemüsekonserven oder 250 g Trocken- (Bak-) Pflaumen oder 1 große Dose bzw. 2 kleine Dosen Kondensmilch,

2. auf vie Abschuitte N 11-bi2 N20 jo 95 a Nähr- mittel, i

, auf die Abschnitte N 21, N 22, N 30, N 31 je 25 g Sago oder Kartoffelstärkemehl oder andere ähnliche Erzeugnisse oder Nährmittel nah näherer Weisung der zuständigen Hauptveretntgung,

. auf den Abschnitt N23 126 g Kaffee-Ersay- oder -Zusaßmittel in der Zeit vom 11. 3.—7. 4, 1940, auf den Abschnitt N25 25 g Kaffee-Ersat- oder -Zusaymittel in der Zeit vom 11. 3.—T7. 4, 1940, auf den Abschnitt N32 125 g Nas ee Ter oder „Zusaymittel in der Zeit vom 18. d. 4, 1940, auf den Abschnitt N33 125 g Kaffee-Ersaßh- oder -Zusazmittel in der‘ Zeit vom 25. 3,—T7, 4, 1940.

Abschnitte für die Zwecke der Landes- (Provinzial-)

Ernährungs-Aemter. R

n dex Zuteilungsperiode vom 11. März bis 7. Apri

1040 ° o etwai I eichgeinheitlithe Zuteilungen auf

Einzelabschnitte der Nährmittelkarte oder Aufrufe solcher

Abschnitte zwecks späterer Uen as nicht auf die Abschnitte

N 36 und N 37 exfolgen. Diese A] schnitte stehen daher den

Landes- (Provinzial-) Ernährungsämtern in der angeführten Zuteilungsperiode für ihre Zwecke zur Verfügung.

e

Reichseierkarte und Reichskarte für Marmelade und Zuer, Die Reichskarte für Marmelade, Zucker und Eier wird

emäß den anliegenden Mustern in eine Reichseierkarte und f A Reichskarte für Marmelade und Zuckex umgestaltet *). Die bisher gegebene Möglichkeit, auf eine Karte Marmelade, Zuckex und Eier zu beziehen, hat zu Schwierigkeiten geführt, weil bei Selbstversorgern der die Eier behandelnde Teil der Karte vor deren Aushändigung abgetrennt werden mußte. Troh diesex Anorduung haben vielfa irrtümlih auch Selbst- vexsorger in Eiern die volle Karte erhalten und konnten daher Eier beziehen. Um dies zu verhindern, wird eine besondere | Reichseierkarte eingeführt. Sie darf an Selbstversorger in | Eiern niht ausgegeben werden. Als Selbstversorxger gelten | Personen, die Hühner oder Enten zum Zwede der Eigen-

| versorgung mit Eiern odex gewerbsmäßig halten, wobei die | | Zahl der N Hühner oder Enten gleichgültig i Die |

Reichseiexkarte darf auch nicht für die Zeit ausge ändigt werden, in der die gehaltenen Hühner oder Enten nicht legen. Die Gültigkeit dex Reichseierkarte exstreckt le auf sech3 ZU- teilungsperioden. Werden Versorgungsberechtigte während der Laufzeit der Reichseierkarte Selbstversorger în, Ce so

aben sie die Karte ihren Ernährungsämtern urüdzugeben

lte Ernährungsämter haben, sobald sie von olchen Kenntnis erhalten, die Reichseierkarte' einzugiehen,

Zweiter Abschnitt:

Waren- und Kartenausgabe.

Warenabgabe nux gegen Karten, Nach § 11 der Verordnung über die öffentliche Bewirt-

aftung von landwirtschaftlichenErzeugnissen vom 27, Auguf\ 188 Meichêgeseybl S 1521) dürfen ewirctschaftete Er- zeugnisse en ge

#) Hier nicht mit abgedruckt,

ällen

' einheiilihen Anordnungen

tlih odex unentgeltlich an dis Versorgungs- L Ÿ sud 1 dox Kartenhé]tan

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 47 vom 24, Februar 1940. S. 2

R

berechtigten nur gegen De abgegeben oder von d Verbrauchern nux gegen Bezugskarten bezogen werden. Es wird aus gegebener Veranlassung darauf hingewiesen, daß Sie Regelung auch auf die Abgabe von Mahlzeiten in Gast Schank- und Speisewirtschaften sowie in Béveinesw Era frishungsräumen, Fremdenheimen und ähnlichen Betrieben Anwendung findet. Den Landes- (Provinzial-) Ernährungsà ämtern wird es zur de neren Pflicht gemacht, darüber zu wachen, daß Gerichte jeder Art aus bewirtschafteten Erzeugä nissen nur gegen die betreffenden Lebensmittelkarten abs gegeben werden, sofern ih nicht, wie z. B. bei Marmelads oder Zucker, Ausnahmen zugelassen habe.

Kartenabgabe nur gegen Waren,

Es ist ferner des öfteren beobachtet worden, daß VerteileL unausgenugßte Kartenabschnitte usw. einbehalten haben und dadurch in die Lage verseßt wurden, unberechtigt Waren zut beziehen. Fh verbiete hierdurch den Verteilern (Einzela handelsgeschäften, Bäckern, Fleishern usw.) ausdrüdcklih, Bea scheinigungen über die Bezugsberechtigung (Einzelabschnittéz Berechtigungsscheine usw.) entgegenzunehmen oder Abschnitts abzutrennen oder zu entwerten, ohne daß dafüx Ware geliefert wird. Jch habe veranlaßt, daß die Berufsvertretungen dieses Verbot auch der Verbraucherschaft durch Aushang in den Ver= teilungsstellen bekanntgeben.

Dritter Abschnitt:

Kartentechnische Regelung der Sonderzuteilungen.

Einige Ernährungsärnter haben die Frage aufgeworfen, wie Sonderzuteilungen zu berüdlsichtigen sind, wenn Vera brauchergruppen oder auch einzelne exbraîichex nicht im Besiß der Karten sind, auf die die Sonderzuteilungen auss gegeben werden. So ist anläßlich einzelner Sonderzuteilungen darauf hingewiesen worden, daß es richtiger gewesen wäLe sie über die Nährmittelkarte vorzunehmen, damit auch dié Selbstversorger in den Genuß dieter zusäßlichen Zuteilungen gelangen. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Bei Sonder= zuteilungen auf bestimmte Karten ist für die Auswahl dex arten maßgebend, welche Verbrauchergruppen diese Sonderz« zuteilungen erhalten sollen. Da der Kunsthonig z. B. nicht an Selbtversorger ausgegeben werden sollte, ist seine AbgabC auf die Fleischkarte erfolgt. Werden hingegen Sonderzutei« lungen auf einzelne Abschnitte der Nährmittelkarte vor enommen, so bedeutet dies, daß auch die Selbstversorger dies€ Zuteilungen erhalten sollen. Aber auch dann, wenn dIE onderzuteilungen auf Kärten erfolgen, die die Selbste versorger regelmäßig nicht besißen, haben diese oft die Möge lichkeit, aus der Selbstversorgergemeinschaft auszuscheiden unk auf diesem Wege solche Sonderzuteilungen zu erhalten.

Die Behandlung der Sonderzuteilungen hat den Ere nährungsämtern auch Schwierigkeiten beim Umtausch det Fleischkarten in Reise- und Gaststättenkarten für Fleisch gez macht. Durch meinen Erlaß vom 7. 12. 1939 Il C 1—2400 ist angeordnet worden, daß für Sonderzuteilungew an Fleisch entsprechende Abschnitte dex Reise- und Gaststätten«

farten auszuhändigen sind. Es ist aber außerdem not\wendi vte für anvere Svuvergure Tg ulA De v wuwugesehene

E Abschnitte an der Stammkärte zu elassen und sie dene mtauschenden zurückzugeben. Das versteht sich in denjenigen Fällen, in denen diese Abschnitte einen Aufdruck über die auf sie zu beziehenden Lebensmittel enthalten, von selbst, da kein Grund besteht, den Verbraucher von dem Genuß dieser Lèa bensmittel auszuschließen. Dasselbe Verfahren muß abet auch dann eingeschlagen werden, wenn die Abschnitte keinerlel Aufdruck enthalten, da jederzeit die Möglichkeit besteht, daß auf diese Abschnitte zu einem späteren Zeitpunkt der Zuteia lungsperiode Zuteilungen erfolgen. Bei der Fleischkarte was das beim Umtausch erforderliche Herausschneiden der Ahs shnitte für Fleisch bisher mit Schwierigkeiten verbunden, weil die für Sonderzuteilungen bestimmten Abschnitte übe das Kartenblatt verteilt und zum Teil nicht am Rande dex Karte saßen. Diese Schwierigkeiten entfallen mit der am 12. Februar 41940 beginnenden Zuteilungsperiode, da dis P nunmehr în dexr Weise umgestaltet worden ist, daf sh die it a ads für Sonderzuteilungen am unteren Rands der Karte befinden und daher die übrigen Abschnitte leicht abs zutrennen sind. Dem Verbraucher i} der Stammabschnitt nebst den daran befindlichen i für besondere ZU# teilungen auszuhändigen. Fn Fällen, in denen den Vers brauchern die gesamte Karte abgenommen worden ist, bleibd nichts anderes übrig, als auf entsprechenden Antrag besonder Berechtigungsscheine auszustellen. Die Rückgabe dex Stamm farte mit den für Sonderzuteilungen bestimmten Abschnitten bzw. die Ausstellung von Bere tigungsscheinen, wenn dié erste Möglichkeit nicht mehr besteht, hat au in den Fällen u erfolgen, in denen Haushaltskarten gegen Ausstellung von A DEI Nen (z. B. bei den Vegetariern) eingezogew werden. j

Vierter Abschnitt :

RNeise- und Gafítstättenmarken.

Mit Erlaß ‘vom 15, Januar 1940 11 Q 1—200 habe ih die Erxnährungsämter ermächtigt, Anträge auf Um- tausch von Haushaltsfkarten in Reise- und Gaststättenmarken in offenbar unbegründeten Fällen abzulehnen. Jch weise darauf hin, daß hieraus nicht die Berechtigung abzuleiten ist den Verbrauchern Auflagen zu machen, die durch meine reichs eine Stüße finden oder sogar zu diesen in Widerspruch A | ( Ernährungsämter auf Vorlage etner Fernfahrkarte unzu lässig, da auch diejenigen Verbraucher, die ihre Mahlzeiten ständig in Gaststätten oder ähnlichen“ Einrichtungen eins P Anspruch auf Umtausch ihrer Haushaltsfarten

aben. H Die Anforderungen an Reise- und Gaststättenmarken sighen häufig nici im Einklang mit dem tatsälichen Bedarf, inzel andes- (Provinzial-) Ernährun sämter bestellen ie gleiche Anzahl dex sieben verschiedenen Markenbogen, ohnè di Höhe der auf einen Bogen beziehenden Rationen zu orücsichtigen leit ergeben si aus einem auf der obere? Leiste eines jeden Bogens s lichen Vermerk. Während ein Bogen Buttermarken noch nicht der Vierwochenratio}!

8 Normalverbrauchers entspricht, reichen die Fleischmarke? für 10 und die harten 0, ‘für etwa 16 Zuteilungs?

perióden. A , zwecks Rohstosse axnis und Erleichterun c pas N on eder at A

bei

So ist das Verlangen einzelner |

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 47 vom 24, Februar 1940. S. 3

pon

den Bedarf sorgfältig zu prüfen und re elmäßig niht mehr Reise- vi M ittanmarken Le als sür die nächsten zwei Monate benötigt werden. i L

dann zulässig, wenn besondere Verhältnisse eine stärkere Bevorratung verlangen, wie dies beispielsweise für manche

Ernährungsämter bei dem Weihnachtsurlaub der Westwall- j

arbeiter der Fall war.

Fünfter Abschnitt : Schlußbestimmungen.

Abgabe der -Bestellscheine. E - Die Bestellscheine sind in der Woche vom 4, bis 9, März 1940 bei den Verteilern abzugeben. Bei dex Reichseierfarte, die 6 Bestellscheine enthält, von denen je etner für eine Zuteilungsperiode bestimmt ist, ist nur de Bestellschein .1 abzugeben. Wappenaufdruck.

Mit Erlaß vom 7. Dezember 1939 II1 C 1—2400 habe ih, um Fälschungen zu ers{hweren, ersucht, auf den Le- bensmittelkarten ein Landes- oder Kreiswappen bzw. -siegel anzubringen. Jun Abänderung dieser Bestimmungen wird folgendes angeordnet:

Von dex Anbringung eines Landeswappens auf den Lebensmittelkarten ist abzusehen. Dagegen sind die Karten, sofern dies nicht auf besondere Schwierigkeiten sößt, mit einem Kreiswappen oder bei Stadtkreisen mit einem Ge- meindewappen zu versehen.

Maternübersendung.

Die Matern, die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellt worden sind, werden Jhnen wie üblich von dér Deutschen Zentraldruerei übersandt. Etwaige Wünsche auf Me oder Minderlieferung von Matern sind unmittelbar

er Zentraldruckerei vorzubringen. Hiervon ist mir gleich- zeitig Mitteilung zu machen.

JFulkrafttreten.

Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlich der ZU- teilungen für die Zeit vom 11. März bis 7. April 1940 treten am 11, März 1940, die übrigen Anordnungen treten sofort in Kraft. :

Berlin, den 13. Febrüax 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J, V.: Bade,

Anlage 1

zum Ersten Abschnitt des vorstehenden Erlasses

_Merkblatt zur Reichsfettkarte.

Wahlweiser Bezug von Butter oder Margarine.

Die Feinde hoffen, Deutschland durch Aushungern in die Knie zu zwingen. Dabei seßen sie ihre Hoffnung vor- O auf die A ots: denn sie wissen, daß der Fett-

bedarf des deutshen Volkes vor Kriegsausbruch zu etwa 45v. H. bur Crnsuhr aus vem Auslande gedecki wurde.

Der Fettblockade ist Deutschland durch weitsichtige Vorratspolitik begegnet und bekämpft sie weiter durch höchste Steigerung seiner eigenen Fetterzeugung. Die wichtigste Fett- quelle ist unsere eigene Buttererzeugung. Die Steigerung dieser Buttererzeugung bis zur leßten Möglichkeit erfordert eine Preiserhöhung der Butter um 20 Ae je "/2 kg.

Die hieraus entstehende Mehrbelastung für den Ver- braucher soll nach Möglichkeit von denen getragen werden, die hierzu in der Lage sind. ;

Deshalb wird mit der neuon Fettkarte für den Ber- braucher, - der diese national notwendige Belastung nicht tragen kann, die Möglichkeit gegeben, einen Teil Butter aus der bisher bezogenen Buttermenge in die gleiche Menge Margarine einzutauschen. Dieser Verbraucher erhält also seine bisherige Gesamtfettmenge zu etwa demselben Gesamt- preis wie bisher, es verschiebt sich nur Vas Verbrauch zwischen Butter einerseits und Margarine andererseits.

Die dadurch erforderliche Mehrausgabe von Margarine ist aber volkswirtschaftlich nux vertretbar, wenn mindestens" in entsprehendem Ausmaß auf der anderen Seite mehr Butter und weniger Margarine verbraucht wird. Diese Pflicht des Austausches von Margarine in Butter ist nun Aufgabe des anderen Teiles der Bevölkerung. Dieser hat nah seinen Einkommensverhältnissen die Möglichkeit, die produktionspolitisch notwendige Preiserhöhung zu tragen und damit den Durchhaltewillen Deutschlands zu steigern.

Die Reichsfettkarten für die Zeit ab 11, März 1940 sind bei gleichbleibender Gesamtfettration infolgedessen wie folgt gestaltet worden:

Beim Bezug von Schlachtfetten und Käse ist keine Aenderung eingetreten. Auh im Butter- und Margarine- bezug des Normalverbrauchers is insoweit keine Aenderung eingetreten, als die Butter auf die zum Bestellshein über 375 g Butter gehörenden Einzelabschnitte 1, 2, 3 und die Margarine auf die bestellsheinfreien 5ö-g-Abschnitte bezogen wird. Ebenso sind bei den Reichsfettkarten für Kinder be- stimmte Abschnitte für den ausschließlichen Bezug von Butter vorgesehen. Aenderungen kartentechnischer Art waren edoch beim Butter- und Margarinebezug insoweit erforderlich, als es sich um die tehnishe Durchsührung des wahlweisen Bezuges von Butter und Margarine handelt, Hierfür ist folgende Regelung getroffen worden:

Der Versorgungsberechtigte kann nah seiner Wahl Butter oder Margarine wie folgt beziehen:

auf die Abschnitte a und b je 80 g (statt bisher nur Margarine),

auf den Abschnitt c 62,5 g (statt bisher nux Mar-

ren Úbs itt d 200 g (statt b ____ auf den Abschni att bisher nux Butter). Es ist nicht mögli, se erst Sett jedesmaligen Eittau ür das eine oder andere Erzeu nis zu entscheiden, sondern ie Wahl muß mit Rücksicht t ie reibungslose Belieferung des S bereits bei der Lane der Bestellichein® Fe 1 und Fe 2 erfolgen. Mit der Wahl ist der Versorgungs8- berechtigte für die Dauer der Zuteilungsperiode an seine Entschei g gebunden. Entscheidet er si Er den Butter- bezug, so ist der mit dem Bestellshein verbundene Neben- abschnitt bei der Abtrennung des Bestellscheins durch den Einzelhändler mit abzutrennen. berechtigte hingegen

Ausnahmen sind |

Will dexr Versorgungs- | argarine beziehen, so wird bder |

Nebenabschnitt an der Karte belassen. Fn einem Vermerk auf der Karte ist hierauf besonders hingewiesen. /

Wenn der Normalverbraucher z. B. auf die Einzel- abschnitte a—d Butter beziehen will, werden die Bestell- scheine Fe 1 und Fe 2 vom Einzelhändler zusammen mit den daran befindlichen Nebenabschnitten abgetrennt. Der Ver- braucher erhält in diesem Falle 422,5 g Butter an Stelle von bisher 200 g Butter und 222,5 g Margarine,

Will der Verbraucher auf die Einzelabschnitte a—d 422,5 g Margarine beziehen, so trennt der Einzelhändler nux die Bestellscheine Fe 1 und Fe 2 ohne die Nebenabschnitte ab.

Jn diesem Falle ekfhält der Verbraucher - neben der ihm

bisher auf die Abschnitte zustehenden Margarineration von ehl g zusäßlich 200 g Margarine, die ex bishex in Butter ezog.

Neben der Möglichkeit, die Einzelabschnitte a—ckd zu- sammen in Butter oder Margarine einzulösen, kann der Verbraucher auch nur auf die Einzelabschnitte a und þ (Bestellschein Fe 1) oder auf die Einzela! lAnitte c und d (Bestellschein Fe 2) nah seiner Wahl Butter oder Margarine beziehen.

Aehnliche Wahlmöglichkeiten, wie sie dem Normal- verbraucher zustehen, sind auch bei den Kindern gegeben. Bei den Kindern zwischen 6 und 14 Jahren kann ebenso wie beim Normalverbraucher Butter in Margarine und Margarine in Butter eingetausht werden. Bei den Kindern bis zu 6 Fahren ist jedoch lediglich der Austausch von 125 g Butter in Margarine möglich, weil diese Kinder keine Margarine erhalten.

Die Fettzusaßkarten der Schwer- und Schwerstarbeitex sind unverändert geblieben.

Durch diese neuen Maßnahmen wird an den bisherigen Gesamtfettrationen nichts geändert.

Diese Neuregelung erfordert zur Einspielung eine gewisse Uebergangszeit, da im voraus nicht zu übersehen ist, în welchem Umfang der einzelne Verbraucher von der einen oder anderen Austaushmöglichkeit Gebrauch macht. Jun der Anlaufzeit kann es vorkommen, daß der Einzelhändler Butter oder Margarine im Rahmen der den Einzelnen zustehenden gleihbleibenden Gesamtfettmenge nicht genau nach dem gewünschten Verhältnis liefern kann. Es darf erwartet werden, daß hiersür jeder einsihtige Volksgenosse Ver- ständiis ausbringt.

Liste der Beratenden Fngenieure. -

Gemäß § 13 der Anordnung des Hauptamtes für Technik der Reichsleitung der NSDAP. zur Erfassung und zum organisatorishen Einsaß der Beratenden Fngenieure Deutsch- lands vom 17. März 1939 werden als weiterhin in die Liste der Beratenden Jngenieuxe eingetragen veröffent- licht (vgl. Reichsanzeiger Nr. 281 vom 30. November 1939):

(Die Fachrichtung ist jeweils im Anschluß an die Anschrift angegeben.) Albre cht, Marius, Greifswald, Fleischerstr. 22, Wasser- u. Abwasserwesen; Beer, Wilhelm Walter, Berlin-Wilmersdorf, Kon- stäanzer Six. 12a, Béetrieb8wirts{chaft; ? Blume, Willy, Hildesheim, Königstr. 25, Wasser- u. ; __ Abwasserwesen, Wasserbau; Böhm, Edmund, Weimar, Ratstannenweg 9, Bauwesen, Kulturbauwesen; : Brandma yexr, Carl, Berlin W 50, Nürnberger Str. 65, Maschinenbau; Brandt, Friedrich, Radebeul T b, Dresden, Russenstr. 16, Kraft- u. Wärmewirtschaft; Bretschneider, Rudolf, Baurat, Len burg 9, Sensburger Allee 4 a, Bautvesen, asserbauz Buratowsky, Franz, Dipl.-Fng,,

: Wien XX/20, _ UVniversumstr. 52, Betriebswirtschaft; Chwala, August, Dr., Dipl.-Fng., Wien VI1/62, Ziegler- gasse 61/23, Technische Chemie; D Ou s w f x t h, Paul, Wiesbaden, Kleiststr. 18, Elektro- echnik; Dittrich, Friedrich, Dipl.-Fng., Tetschen a, d, E,, Richard-Wagner-Str. 27, Elektrotechnik; Engert, Georg, Dipl.-rFng., Bexrlin-Tegel, Turmfalken- straße 16, Kraftfahrzeugwesen;

Fau sel, Karl, Dipl.-Fng., Baurat, Berlin W 8, Jäger- straße 13, Betriebswirtschaft; : Fieber, Hans, Dipl.-Fng., Wienexr-Neustadt, Neukloster-

gasse 1, Bauwesen; Frenger, Heinrih, Dipl.-Fng, straße 10, Elektrotechnik; h Friedrich, Werner, Dipl.-Fng.,, Wuppertal-Barmen, Adolf-Hitler-Strx. 619/21, Bauwesenz Gaehm e, Max, Dr.-Fng., Magdeburg, Breite Weg 202, Bautwvesen; Gruber, Theodor, Kassel-Brasselsberg, Wiederholdstr. 16, Elektrotechnik;

Hanfland, Curt, Babelsberg 2 b. Bexlin, Teltower Straße 14 d, Maschinenbau, Kraftfahrzeugwesen; Hiltl, Alfons, Dipl.-Fng., Stoberdorf, Post Treibach

(Kärnten), Forstwesen; Hölzer, Hans Walter, Gera, Moktkestr. 34, Maschinen-

bau; Hopp É j Friv, Bexlin NW 40, Thomasiusste. 22, Elektxo- technif; | ; Fanetschke, Eduard, Dipl.-Fng., Troppau, Dv.-Chro- bak-Gasse 18, Wasserbau, Wasser- U. Abwasserwesenz N C N Eugen, Nürnberg O, Rankestr, 66, Bau- wesen; , Kiesel, Walter, Dipl.-Fng.,, Chemniß, Kronenstr. 2, Wasser- U. Abwasserwesen; i Klotbach, Ernst, Magdeburg, Ludolsstr. 11, Kulturbau- wesen, Wasser- u. Abwasserwesen; Knoll, Leonhard, Eisena, Alfred-Schwarz-Stv., 26, - Maschinenbau; / 5 K o ch, Franz, Dresden-A. 24, Liebigstr. 19, Maschinenbauz lle, Kurt, Dipl.-Fng., Nürnberg-A,, Weinmarkt 11, Maschinenbauz j ] Kolle, Egon, Dipl.-FFng,, Köln-Bickendorf, Hans- Schemm-Stx. 82, Kraft- u. Wärmewirtschaft, Heizung und Lüftung; Korth, Kurt, Landsberg/Warthe, Gartenstr, 6, Vau- wesen; Kra E Friedrich, Dipl.-Fng., Reg.-Bm., Eßlingen a, N, Katharinenstr. 69, Wasser- U, Abwasserwesenz

Krefeld, Tiergarten-

wiegend in Betracht komm

E

Lang, Alexandér, Dipl.-Fng., Berlin-Westend, Ebera chenalit 6, Wasser- u. Abwasserwesen;

Lembert, Johannes, Dipl.-7Fng., Stadtbergen üb. Aug8sa burg 2, Heizung und Lüftung;

Lossagk, Helmut, Dr.-Fng. habil., Berlin SW 61 e N 32, Betriebswirtschaft, Kraftfahrzeugä

esen;

Lux, Friedrich, Dipl.-Berging., Bonn, Hindenburgstr. 139, Bergbau und Hüttenwesen;

Menke, Constantin, Frankfurt a. M., Anzengruberstr. 6, Maschinenbau, Kraft- u. Wärmewirtschaft;

Merlicek, Eduard, Dipl.-Fng., Wien VI11/89, Stutta gartex Str. 33, Wasserbau;

Meyer, Oswald, Prof. Dr.-Fng., Klagenfurt, Wulfena4 gasse 16, Maschinenbau, Krast- u. Wärmetiwvirtschaftf

Mier is ch, Alfred, Dipl.-Fug., Dresden-A. 1, Bürgers wiese 16, Bauwesen, Wasser- u. Abwasserwesen;

Mojer, Richard, Dr.-Fng. Graz NO, Dr.-A.-Stichla Straße 3, Maschinenbau, Elektrotechnik;

Müller, Carl Emil, Wuppertal - Barmen, Werth 37, Bauwesen;

Nauck, Alfred, Berlin-Tegel, Berliner Str. 95, Maschinenbau;

Oertel, Friedrich, Dipl.-Fng.,, Wien 40/111, Max-Reger=8 Gasse 3, Elektrotechnik, Maschinenbau; :

Oesterreich, Ernst, Dresden-A. 24, Münchner Play 2, Wasser- u. Abwasserwesen; 0A

Ostertag, Heinz, Reg.-Bm., München, Aeußere Prinzs regentenstr. 17, Bauwesen, Wasserbau;

Packen y, Walter, Krems/ND, Sparkassagasse 3, Baus wesen;

Paul, Richard, Knesebec{str. 80/81, wirtschaft; e i

Peterreins, Friedrich, Nürnberg-N, Creußnerstr. Elektrotechnik; : :

Pongraßy, Franz, Dipl.-Fng,, Dr. techn., Wien VI1/62, Straße der Julikämpfer 31, Bauwesen

Preu ß, Rudolf, Dipl.-Fng., Breslau 18, Kürassierstr. 6, Bauwesen; | : ;

Raebiger, Paul, Hannover-O, Yorckstr. 14, Maschinen4 bau, Elektrotechnik;

Rohde, Max, Dipl.-Fng., Hannover-Waldheinh Brandensteinstr. 48, Wasser- u, Abwasserwesen;

Sadlon, Alfred, Dr.-Fng., Berlin-Wilmersdorf Aschaffenburger Str. 27, Betriebswirtschaft, Hütterts wesen; Saite r, Willy, Zittau, Humboldtstr. 2, Bauwesen, Städtebau und Siedlungswesen; : Schaefer, Paul, Dipl.-Fng., Bergisch-Gladbach, Hüttens straße 66, Elektrotechnik, Kraft- u. Wärmetwirtschaftf

Scheidig, Alfred, Dr.-Fng. habil., Naumburg (Saale), Marienring 1a, Bauwesen; i

Schlenk, Rudolf, Dipl-Jng.,. Wien I, Annagasse 8, Maschinenbau, Krast- u. ärmewirtschaft;

Schubert, Maximilian, Dipl.-Fng., St. Pölten/ND, Wiener Str. 12, Bauwesen, Städtebau und Siedlungs wesen; :

v. S G U, Werner, Dr.-Jng habil., Berlin W 15, Düsseldorfer Stx. 35a, Betriebswirtschaft; h

Scchuly, Eduard, Leipzig C1, Färberstr. 13, Heizung

und Lüftung; Tepliy-Schönau,

Stange, Max, Maschinenbau; Ste hr, Walter, Bexlin N 20, Eulerstr. 24, Maschinenbauf Stolle, Otto, Dipl.-Fng., Kraßau/Sudetengau, ZittaueL Gasse 152, Bauwesen, Kulturbauwesen; Strauch, Johannes, Dipl.-Fng., Berlin-Wilmersdorfy Moßstr. 83, Bauwesen; Westerhoff, Otto, Hagen i. W., Hindenburgstr. 35, Bauwesen, Kulturbauwesen; i Westphal, Hans, Frankfurt a. M,, Eppsteiner Str. 20, . Maschinenbau, Bega, Und O Willmann, Hans, raunschweig-Lehndorf, Saara straße 138, Bauwesen; Wigell, Georg, Nürnberg-A, Weinmarkt 11, Elektros technik, Maschinenbau; i Zippel, Hermann, Dr.-Fng., Hamburg 36, Königstr. 48 Bautÿvesen. Gemäß § 11 a u, b der Anordnung wurden gelöscht: Hei h L ¡ t Hamburg 6, Schulterblatt 140/42 (vera torben); Kaeßberg, Hugo, yooen i. W., Dömbergstr. 23 (wegert vorläufiger Aufgabe der beratenden Tätigkeit); | Preuße, Wilhelm, Dipl.-Fng., Aachen, Mittelstr. 8 (verstorben). Berlin, den 24. Februar 1940, Hauptamt für Technik . der Reichsleitung der NSDAP. - J. A: Georg Padlexr,

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Begründung zu der Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure.

Vom 12. Februar 1940 (RGBl. 1 S. 235). Die Vorschriften dex Kaiserlichen Verordnung, betreffend

Rauer

Berlin - Charlottenburg 2

Dr.-Jng., | / , Chemie, Betrieb3ä

Technische

Langegasse 41k,

den Verkehr mit Essigsäure, vom N 1908 (Reichs- geseßbl. S, 475) haben es nicht zu verhin

gelegentlich Unglüdsfälle infolge des Bes von unverz dünnter Essigsäure eingetreten » w

halb bereits dazu übergegangen, konzentrierte Aue ant den Verbraucher nur in Fla )

geben, deren Ausstattung un ] ausschließt und die mit einem verbesserten A \{chluß versehen sind, an Händler und Großverbraucher d in größeren L Krd: die besonders geenrae s und egen Bruch gel üßt sind, Die neue Veror

Extwilung e ) j für die menshlihe Ernährung nur in den im Altreich prake wf bereits zue O gelangten Flaschen und Behälk

Dl

nur auf Essigsäure, die zux Herste nur lige Ee l

na die zu me ni

ern vermocht, daß nd. Die Jndustrie war des.

en bis zu 3 Liter Jnhalt abzus Bezeichnung jede Verwechselun

nung trägt dieses nung, indem sie die Abgabe von Essigsäur |

en zuläßt, Die Verordnung tritt gleichzeitig auch in

mark und im Reichsgau Sudetenland in Kraft,

Zu § 1; Die Vorschriften dex g9 1 und 2 beziehen si

ang von Essig für diê

N eand bestimmt ist, Sie gelten nicht fü® izin “o wissenschaftlichen oder teh

ür die als Verbraucher ÿ

eiden

en Zivecken dienen a Haushaltungen pflege