1940 / 54 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Mar 1940 18:00:01 GMT) scan diff

RNeichs- und Staatsanzeiger Nr. 53 vom 2. März 1940. S. 4

du

Kabel- u. Drahtind. —,—, Lapp- Leipuik - Lundb. —,—, Leykam - Josefs- AG. —,—, Perlmooser Kalk —,—, Schrauben - Schmiedew. Siemens®- Schuckert —,—, Simmeringer Msh. —,—, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische Magnesit —,—, Steirishe Wasserkraft 36,00, Steyr - Daimler- Puch 123,50, Steyrermühl Papier —,—, Veitsher Magnesit —,—, Waagner - Biro —,—, Wienerberger Ziegel —,—. Amsterdam, 1; März. (D. N. B) 83 0/9 Nederland 1937 791/,, 54 9/9 Dt. Reih 1930 (Young, ohne Kettenerkl., nit nat.) 49/6 England Funding Loan 1960—1990 mit Kettenerkl. 67,75, 44 9/9 Frankreih Staatskasse Obl. 1932 mit Kettenerkl. Algemeene Kunstzijde Unie (Aku) 38,50, Philips Gloeilampenfabr. (Holding - Ges.) 116,50, Lever Bros 1. Unilever N. V. (Z.) 91,75, Koninkl. Nederl. Mij. tot Exploit. v. Petroleumbronnen 248,00 M., Philips Petroleum Corp. (Z.) 28,75, Shell Union (Z.) 8?/z, Holland Amerika Lijn 92,75, Nederl. Scheepvaart Unie 106?/zM., Rotter- damshe Lloyd 93,00, „Amsterdam“ Rubber Cultuur Mij. 188,75, 7% Dt. Reih 1924 (Dawes, ohne Kettenerkl! nit nat.) —,—, 64 9 Bayern 1925 (nat.) 12,00, 6 9% Preuß°-n 1927 (nat.) 11/4, T9 Deutshe Rentenbk. Kred. Anst. 1925 (nat.) —,—, 79/9 Ver. Städteanl. d. Dt. Spark.- u. Giroverb. 126 (nat.) 11?/z, 79%) Deutsche Hyp.-Bank Bln. Pfdbr. (nat.) —,—, 44 9/9 Preuß. Central Bodenkred., Pfdbr. (nat.) 7 9% Preuß. Pfandbrbk., Pfdbr. (nat.) —,—, 79/9 Rhein.-Westf. Bod.- Cred., Pfdbr. (nat.) Sächi. Bödencred., Pfdbr. (nat.) 14,50, 54 9/9 A. R. de B. E. D. (Aciéries Réuntes) ——, T % Rob. Bosch A. G. (nat) —,—, 7% Conti Gummi-Werke A, G. (nat. ) —,—, 79% Deutsch. Kali-Syndik.,, Sinking Funds (nit nat.) —,—, 69% Harpener Bergb., 20 jähr. (nat.) —,—, 6 9% J. G. Farben m. Gewinnbeteilig. u. Kettenerkl. (nicht nat.) (3) —,—, 79% Rhein - Elbe Union (nat.) —,—, 6} °%/6 Siemens u. Halske 1926, m. Bezugsschein (nat.) —,—, 6% Siemens u. Halske m. Gewinnbeteilig. (nat.) —,—, 79/9 Vereinigte Stahl- werke (nat) —,—, 64% Vereinigte Stahlwerke, 25 jähr., Serie C (nat) 6 9% Neckar A. G. (nat) —,—, T9% Rhein.-Westf. Elektr. Wke. 1925 (nat.) —,—, 79%, RhHein.-Westf.

Hanf - «Fute - Textil Flnze AG. 78,50, thal 41,20, Neusiedler

83,25,

,

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Elektr. Wke. 1931 Notes (nat.) —,—, 6 9/9 Rhein.-Westf. Elektr. Wke. 1972 (nat.) —,—, 69% Eschweiler Bergwerkver. (nat.) —,—, Amsterdamsche Bank 86,50, Rotterdamshe Bank Bereeng. 88,75, Deutsche Reichsbank (nicht nat.) 20,00, Holl. Kunstzijde Unie 39,75, Fnternat. Viscose Comp. 13,75, A. Jürgens Ver. Fabr., Pref. and A. ——, J. G. Farben (nit nat.) (Z.) —,—, Algem. Nederl.- Fnd. Electriciteits Mij. (Holding-Ges.) 212,00, Montecatini —,—. (Z) = Zertifikate, (nat.) = nationalisierte Stücke.

Berlin, 1. März. Preisnotierungen für Nahrungs=- mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroß- handels für 100 Kilo frei Haus Groß - Berlin.) [Preise in Reichsmark]. Bohnen, weiße, mittel §) 57,50 bis 58,30, Linen, käferfrei §) 65,30 bis 66,20 und 70,85 bis 71,0, Speiseerbsen, Jnland, gelbe §) 56,00 bis 57,40, Speiseerbsen, Ausland, gelbe §) 57,25 bis 58,00, Geschl. glas. gelbe Erbsen, ganze §) 96,75 bis 57,00, Geschl. glas. gelbe Erbsen, halbe §) 47,65 bis 48,00, Grüne Erbsen, Ausland 57,00 bis 58,00, Reis: Rangoon § *) 25,50 bis 26,50, Saigon, ungl. § *) 26,75 bis 27,75, Ftaliener, * ungl. § *) 30,50 “bis 31,50, Bilhibélgenatlive 61,00 bis 62,00, Gersten- graupen, grob, C/4 *) 37,00 bis 38,00 f), Gerstengraupen, Kälber- zähne, C/6 *) 34,00 bis 35,00 f), Gerstengrüge, alle Körnungen *) 34,00 bis 35,00 F), Haferflocken [Hafernährmittel, *) 45,00 bis 46,00 F), - Hafergrüße [Hafernährmittel] *) 45,00 bis - 46,00 f) Kochhirse *) 34,80 bis 35,80, Roggenmehl, Type 997 24,55 bis 25,50, - Weizenmehl, Type 630, Fnland 35,50 bis —,—, Weizen- rieß, Type 450 39,35 bis —,—, Kartoffelmehl, hohfein 36,65 is 38,15 f), Zudcker Melis (Grundsorte) 67,90 bis —,—, Roggen- kaffce, lose 40,50 bis 41,50 +#) Gerstenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 f), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 f), Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, ame aner 8) 458,00 bis 58200, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis 156,00, Tee, deutsh 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. §) 810,00 bis 900,00, Tee, indisch §) 960,00 bis 1400,00, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Mandeln, süße, hand- gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, hand-

gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Kunsthonig in ?/z kg- ackungen 70,00 bis 71,00, Bratenshmalz 183,04 bis —,—, Roh- schmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineshm. m. Grieb. 185,12 bis ——, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—, Markenbutter in Tonnen 292,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 296,00 bis —,—, feine Molkerei- butter in Tonnen 286,00 bis —,—, feine Molkereibutter, gepackt 290,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 278,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 282,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 256,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 260,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 96,00 bis 100,00, echter Gouda 40 9% 172,00 bis 184,00, echtee Edamer 40 9% 172,00 bis 184,00, bayer. Emmen- taler (vollfett) 220,00 bis —,—, Allgäuer Romatour 20 9% 120,00 bis —,—, Harzer Käse 68,09 bis 74,00. 8) Nach besonderer Anweisung verkäuflich. *) Nur für Zwette der menshlihen Ernährung bestimmt. +4) Die zweiten Preise verstehen sih auf Anbruchmengen.

Berlin, 1. März. Wöchentlihe Notierungen für Nahrungsmittel. [Preise in Reichsmark.| Pfeffer weiß, Muntok, ausgewogen §8) 180/00 bis 225,00, Pfeffer, weiß, gem., aus=- gewogen §8) 240,00 bis 245,00. Zimt (Kassia), ganz, ausgewogen §) 275,00 bis 285,00, Zimr- (Kaisia), gem., ausgewvgen §) 300,00 bis 310,00, Steinspeijesalz in Futesäcken 20,00 bis —,—, Stein=- speisesalz, gepackt 23,80 bis —,—, Siedespeisesalz in Futesädcken 92,00 bis —,—, Siedespeisesalz, gepackt 25.80 bis —,—, HZutdcker- sirup, hell, in Eimern 89,00 bis 90,00, Speisesirup dunkel, in Eimern 59,00 bis 70,00, Marmelade, Vierfruht, in Eimern von 123 kg 74,00 bis 80,00, Pflaumenmus aus getr. Pfl. in Eimern von 124 und 15 kg 73,00 bis 74,00, do. aus getr. und fr. Pfl. 81,00 bis 83,00, Pflaumenapfel in Eimern .von 123 kg 86,00 bis 88,00, Erdbeerapfel in Eimern von 123 kg 96,00 bis 100,00, Aprikosenapfel in Eimern von 12} kg 96,00 bis 100,00, verbilligte Vierfrucht 49,00 bis —,—, verbilligte Apfelnachpreß- gelce 49,00 bis —,—, verbilligte Erdbeerapfel 67,00 bis —,—, Kaffee-Ersaßmishung 72,00 bis 120,00, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Speiseöl, aus8gewogen 140,00 bis 157,00.

&) Nach besonderer Anweisung verkäufltch.

Öffentlicher Anzeiger.

1. Untersuhungs- und Strafsachen, 2, Zwangs3versteigerungen,

3. Anfgebote,

4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Verlust- und Fundsachen,

6. Auslosung usw. vou Wertpapieren, 7. Aktiengesellschaften, 8. KNommanditgefellshaften anf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgesellshastenu, 10. Gesellschaften m. b. H.,

11. Genossenschaften,

14. Bankau8weise,

12. Offene Handels- und Kommanditgesellshafteu, 13. Unfall- und Fuvalideuversiherungeu,

15. Verschiedene Bekanntmachungen.

Ane Druck—aufträge müssen auf

völlig druckreif eingesandt werden. Änderungen redaktioneller Art und Wortkürzungen werden vom Verlag niht vorgenommen. Berufungen auf die Ausführung früherer Druckaufträge sind daher gegenstandslos; maßgebend ist allein die eingereihte Druckvorlage. WMatern, deren Schriftgröße unter „Petit* liegt, können nicht verwendet werden. Der Verlag muß jede Haftung bei Druckausträgen ablehnen, deren Druckvorlagen nicht völlig druck—treif eingereiht werden,

1. Untersuchungs- und Strafsachen.

[56178] Bekanntmachung.

Der am 6. 8, 1897 zu Bonn geborene Albert Jsrael Cramer ist auf Grund des § 2 des Geseßes vom 14, 7, 1933 der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erflärt worden. Genannten ist daher der ihm am 30, 5. 1922 von der Medizinishen Fakultät der Universität Köln verliehene Doktor- grad entzogen worden,

Die Entziehung wird mit dieser Ver- öffentlichung viriatit Ein Rechtsmittel ist niht zugelassen.

Köln, den 28, Februar 1940.

Der Rektor der Univerfität. Kuhn.

3. Ausgebote.

[54449] Dem Georg Schmidt sind die nach- bezeihneten Wertpapiere gestohlen: RNA 500— 414 %ige auslosbare Schaßanweisungen des Deutschen Rei- hes von 1938 erste Folge Buchstabe E Nr. 51 691, N A 500,— desgl. Folge 1V Gruppe 4 H Nr. 7774, RA 500,— desgl. Folge I1V Gruppe 6 H Nr. 7788, NAM 400,— 4/2 %ige Goldpfandbriefe der . Pfälz. Hypothekenbank 1/200er Reihe 32 C Nr. 1320, 2/100er Reihe 32 B Nr. 107 und 108, A 100,— 4!/2 %ige Goldpfandbriefe der Bay. Hypotheken- u. Wechselbank 1/100er Nr. 19653 Gruppe 5 Qu und NKAM 200,— desgl. 1/200er Nr. 18 874 Gruppe 5 R. Adelsdorf, den 17. Februar 1940, Der Bürgermeister.

[56189] Aufgebot.

Der Kaufmann Gottlieb Luippold in Nürnberg, Rennweg Nr. 31, hat das Aufgebot des verlorengegangenen Grundschuldbriefes vom 20, Fanuar 1933 über die im Grundbuch für Rothenburg ob der Tauber in Band 78 Blatt 3339 Abteilung Ill Nx. 2 für die in allgemeiner Gütergemeinschaft leben- den Eheleute Kaufmann Gottlieb Luippold und Kunigunde, gen, Se in edi eingetragene Grundschuld zu 5000 Goldmark beantragt. Die Grund- huld ist mit 6 vom Hundert S verzinslih. Außerdem ist ein Verwal- tungsfostenzushlag bon 1 vom Hundert jährlih zu zahlen. Der Jnhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 28. Juni 1940, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht, Zimmer Nr. 1, anberaumten * Aufgebotstermin seine

Dem

einseitig beshriebenem Papier

vorzulegen, widrigenfalla 99 Kraftlos- erklärung der Urkunde erfolgen wird, Amtsgericht Rothenburg ob der Tauber.

[56179] Aufgebot. Auf Antrag des Landwirts Adam Gutacfer aus Hasselbach hat der Eigen- tümer des Grundstücks Hasselbach Ar- tikel 42 Flur 2 Nr. 832, Aer, Auf der hintersten Lehmkaul, 8,35 a, eingetra- en auf Wilhelm Hassel in Hasselbach, seine Rechte spätestens bis zum Termin am Dienstag, den 16. April 1940, vorm. 10 Uhr, hier anzumelden, sonst erfolgt scine Ausschließung. UAltenkirchen, den 26, Februar 1940. Das Ambktsgericht.

Oeffentliche Aufforderung. 182 VI 19/40, * Die Erben des am 2. Januar 1940 in Zwenkau verstorbe- nen, in Markkleeberg, PAGw er Str. Nr, 2, wohnhaft dg Rentners Friedrich Wilhelm Gustav Graniger werden hiermit aufgefordert, ihr Erb- recht spätestens bis zum 15, Juni 1940 bei dem unterzeihneten Nachlaß- gericht anzumelden. [56187] Leipzig, den 28, Februar 1940.

Das Amktsgericht. Abt, 182.

G Ausschlußurteil. Im Namen des Deutschen Volkes! Jn den Aufgebotssachen der Gemein- nüßigen Baugesellschaft A, G. in Trier, Petrusstraße 34, hat das Amtsgericht in Trier durch den Assessor Haupenthal für Recht exkannt: Die Namensaktien der Gemeinnügigen Baugesellschaft A. G. in Trier, Petrusstraße 34, a) Nr. 61, lautend auf den Namen Ladner F. P. rben, im Nennbetrage von 200,— A, b) Nx. 44, lautend auf den Namen Schiffer E. Erben, im Nennbetrage von 200,— A, c) Nr. 47, lautend auf den Namen Leyendecker - Heil Erben, im Nennbetrage von 200,— A, dä) Nr. 1342, lautend auf den Namen Monz Nikolaus, im Nennbetrage von "200,— RM, e) Nr. 59, lautend auf den Namen Millen Johann, im Nennbetrage von 200, RA, î) Nr. 161, lautend auf den Namen Probst Gebr., im Nennbetrage von 200,— A, g) Nr. 9, lautend auf den Namen Schmit August, Dechant, Erben, im Nennbetrage von 200,— M werden für kraftlos exklärt. Trier, den 27, Februar 1940. Das Amtsgericht,

[56184]

F 25/1940. Das Amtsgericht Bremen hat am 283. Februar 1940 auf Antrag der Firma Oliver & Co., Spedition, Hambuxg 1, „Brüggehaus“, Raboisen 5, folgendes Ausschlußurteil erlassen: „Die folgenden, am 28. August 1939 in Hamburg in jeweils zwei Ausferti-

ausgestellten Konnossemente, nämlich: 1. Konnossement Nr. 12, ausgestellt an Order nah Brisbane, ‘mit dem Märk BRISBULK 3918 Brisbane 2898/99 2 cases Spirit Stoves 218.— kg., 4043/4 2901 1 carton Tools 6.— kg., 4045 4775 1 case Tools 38— kg., M 4056 2895 A 1 case Iron Padlocks 9.— kg., M 4066 2895 B 1 case Iron Padlocks 109.— kg., 4033/4 2892/1 1 case Tools 167.— kg., 4130 2890 1 case Perfume 86.— kg, 4033/4 2892/1 1 case Tools 167.— kg., 4130 2890 1 case Perfumery 86.— Kkg,., M *#2844/47 4 cases Art. Flowers 375.— kg., 2. Konnossement Nr. 13, ausgestellt an Order nah Adelaide, mit dem Märk ADBULK 4043/4 Adelaide 2931 1 carton Tools 4.— kg., 4045 2925 1 case Tools 43.— kg., M 4056 2929 A 1 case Iron Padlocks 28.— kg., M 4066 2929 B 1 case Iron Padlocks 55.— kg., 4033/4 2927/1 1 case Tools 145.— Kkg., 4130 2926 1 case Perfumery 40.— kg, 3. Kon- nossement Nr. 66, ausgestellt an Order nach Melbourne, mit dem Märk VICBULK 3918 Melbourne 3061 1 case Spirit Stoves 109.— kg., 3951 3049 1 case Face Powder 35.— kg., 4130“ 3050 1 case Perfumer 120.— kg., 4034/4 3062 1 case Tools 25.— kg., 4045 3048 1 case Tools 67.— kg., M 4056 3056 A 1 case Iron Padlocits 75.— kg., M 4066 3056 B 1 case Iron Padlocks 55.— Kkg,., 4033/4 3052/11 3 cases Tools 513.— kg, M 3006/9 4 cases Art, Flowers 371.— ke, 4, Konnossement Nr. 76, ausgestellt an Order nah Sydney, mit dem Märk SYDBULK 3918 Sydney 5832/34 3 cases Spirit Stoves 327.— kg., 3951 5817 1 case Face Powder 33.— kg, 3963 5773 1 case Tinware 104.— kg., 3972 5740 1 case Pencils 76— kg., 4043/4 5835/36 2 cases Tools 74.— g 4045 5816 1 case Tools 97.— kg., 4073 5824 1 case Bone Spoons 28.— kg., M 4056 5825 A + B 2 cases Iron Padlocks 152.— kg., 4066 5826 1 case Iron Padlocks 109.— kg., 4226 + 4033/4 5819/1—6 6 cases Tools 932.— Kkg., M 5723/30 8 cases Art. Flowers 1060.— kg werden bezüglih sämtlicher Ausfertigungen für kraftlos erklärt, unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.“

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[56185]

F 52/1940. Das Amtsgeriht Bremen hat am 28. Februar 1940 auf Antrag der Firma H. von Wichmann Kom.- Ges, Hamburg, Chilehaus B, folgendes Aus\chlußurteil erlassen: „Das am 18. August 1939 in Hamburg in zwei Ausfertigungen für den dem Norddeut- hen Lloyd in Bremen gehörenden Dampfer „Potsdam“ an Order nah Singapore ausgestellte Konnossement mit dem Märk CTSH PJ 3645 Singa- pore 1—2 2 “Kisten Autozubehör 328.— kg., 20 1 Kiste Autozubehör 515 kg, 40 1 Kiste Autozubehör 160 kg. wird bezüglih beider Aus- fertigungen für kraftlos erklärt, unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.” i Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[56186]

der Firma Luft, Maak & Co., Ham- burg 1, Chilehaus, Portal A, Fischer- twiete 2, folgendes Ausschlußurteil er- lassen: „Das am 5, August 1939 in zwei Ausfertigungen für den der Deut- {chen Dampfschifffahrts - Gesellschaft „Hansa“ in Bremen gehörenden Dampfer „Ockenfels“ an Order nach Basrah ausgestellte Konnossement mit dem Märk DDD Basrah 26/46—21 (twentyone) bales paper 3422 Kos. wird bezüglich beider Ausfertigungen für kraftlos exklärt, unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten ' des Verfahrens.“ ;

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[56181] F 411/1939, Das Amtsgericht Vremen hat am 19. Februar 1940 auf Antrag der Firma Schuhfabrik Luwal A. G,, Luckenwalde, vertreten durxh die Firma D. Heydemann & Co., Transport-Ge- sellschaft, Hamburg 1, Lange Mühren 9, Südseehaus, folgendes Ausschlußurteil erlassen: „Die folgenden, am 19. August 1939 in Hamburg in jeweils drei Aus- fertigungen für den dem Norddeutschen Lloyd in Bremen gehörenden Dampfer „Eider“ mah Santa Cruz de Tenerife an Order ausgestellten Konnossemente, und zwar: 1. mit dem Märk F. G. I. 510 163 Santa Cruz de Tenerife C. A. 1353/1 1 caja Zapatos de cañamazo 46.— kg., 2. mit dem Märk J. A. N. 510 217 Santa Cruz de Tenerife C. A. 1461/1—3 3 cajas Zapatos de caña- mazo 331.— kg., 3. mit dem Märk E. M. C. 510137 Santa Cruz de Te- nerisfe C. A. 1230/1—2 2 cajas Za- atos de cañamazo 198.— kg., 4. mit Lein Märk E, R. R. 510240 Santa Cruz de Tenerife C. A. 1473/12 2 cajas Zapatos de cañamazo 242.— kg., 5. mit dem Märk R. T G. 510 209 Santa Cruz de Tenerife C. A. 1457/1 —2 2 cajas Zapatos de caña- mazo 215.— kg., 6. mit dem Märk G. L. 510 250 Santa Cruz de Tenerife C. A. 1544/1—3 3 cajas Zapatos de cañamazo 465.— kg. werden jeweils bezüglih der dritten Ausfertigung für kraftlos exklärt, unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens.“ i:

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[56182]

F 398/1939. Das Amtsgericht Bremen hat am 22. Februar 1940 auf Antrag der Firma Luft, Maak & Co. Ham- burg 1, Chilehaus, Portal A, Fischer- twiete 2, folgendes Ausschlußurteil er- lassen: „Das am 18. August 1939 in drei Ausfertigungen für das der Deut- hen Dampfschifffahrts - Gesellschaft „Hansa“ in Bremen gehörende Motor- iff „Rotenfels“ an Order nah Ran- goon ausgestellte Konno sement mit dem Märk 9 RUR 52 Rangoon 6/10 —5 cases Hardware 375 Kos., 30 RMR 15 Rangoon 1/10—10 cases Tinhollowware 570 Kos.,, 30 RMR 15 Rangoon 1/5—5 cases Tinhollow- ware 180 Kos. wird bezügli aller drei Ausfertigungen für kraftlos er- klärt unter Verurteilung der Antrag- stellerin in die Kosten des Verfahrens.“ Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[56188] : : 4 F 400/1939. Das Amtsgericht Vremen

F 860/1939. Das Amtsgericht Bremen

Rechte anzumelden und die Urkunde

engee für den Norddeutschen Lloyd in Bremen gehövendeu Dampfer „Main“

[hat am 22. Februax 1940 auf Antrag

der Firma Luft, Maak & Co., Ham- burg 1, Chilehaus, Portal A, Fischer- twiete 2, folgendes Aus\schlußurteil er- lassen: „Unter Verurteilung der An- tragstellerin in die Kosten des Ver- fahrens werden für kraftlos erftlârt die e in Hamburg in je zwet Ausfertigungen an“ Order nah Basrah ausgestellten Konnossemente, nämli: 1. Konnossement Nr. 6, ausgestellt am 7. Zuli 1939 für den der Deutschen

in Bremen gehörenden Dampfer „Ma- rienfels“ nit dem Märk DDD Basrah 1/25—25 bales paper 3873 Kos., 9. Konnossement Nr. 7, ausgestellt am 12. Juli 1939 für den der Deutschen Dampfschifffahrts - Gesellschaft „Hansa“ in Bremen gehörenden Dampfer „Ma- rienfels“’, mit dem Märk EED Basrah 1/58—58 bales g 11341 Kos., 3. Konnossément Nr. 8, ausgestellt am 1. August 1939 für den der Deutschen Dampfschifffahrts - Gesellschaft „Hansa“ in Bremen gehörenden Dampfer „Wachtfels“, mit dem Märk EED Basrah 59/109—51 bales paper 10 056 Kos., und zwar jeweils bezügli beider Ausfertigungen.“ :

Die Geschäftsstelle .des Amtsgerichts.

[56180]

Durch Aus\{chlußurteil vom 22. Fe- bruar 1949 ist der am 24. Februar 1927 ausgestellte und am 22. August 1935 umgestellte Versicherungsschein Nr. R. M. M. 2415 der Provinzial-Lebens- versiherungsanstalt Hannover über einé Versicherung auf den Todesfall des am 7, September 1900 geborenen Bauern Hermann Linnemann in Groß Heere mit einer Versicherungssumme von 583, A für Fraftlos erflâärt worden.

Bockenem, den 22. Februar 1940. Das Amtsgericht. -

[56188] Ausschlußurteil. i

Jn der Aufgebotssache des Landwirts Johann. Lüthje iun sterrönfeld hat das Amtsgericht in Rendsburg durch den Amtsgerichtsrat Ohly für Recht er- fannt: Der vom Landwirt Fohann Lüthje in Osterrönfeld ausgestellte, von dem Bauern Jürgen Kühl in Osterrön- feld angenommene, am 13, Februar 1931 fällig gewesene Wechsel über 800 lAM, zahlbar bei der Landesgenossenschafts- bank, Geschäftsstelle kene oder bei der Spax- und Darlehenskasse e. G. m. u. H. in Osterrönfeld wird für kraft- los erflärt. |

Rendsburg, den 26. Februar 1940.

Das Amtsgericht,

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Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil:

Rudolf Lanysch in Berlin-

harlottenburag. ; Druck der Preußishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaf\t, Berlin, Wilhelmstr. 32.

Vier Beilagen (éinshließlih Börsenbeilage und

hat am 22, Februar 1940 aug Antxag.

einex Zentralhandelsregister-Beilage).

Dampfschifffahrts - Gesellschaft „Hansa“ -

für den Amtlichen und Nichtamtlichen

Deutscher Reichsanzeiger

_Preußischer Staatsanzeiger.

des Portos abgegeben.

Ir. 5

s á

Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Erlaß zur Durchführung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe (Zweiter Durhfühuvungserlaß). Vom 29. Februar 1940, | Drukfehlerberichtigung zur Achten Anordnung über die Aende- rung der Anordnung über das Verbot der Aus- und Einfuhr von Waren, in Nr. 51. U N E dgen Sas über die Ver- angerung der devisenrehtlihen Anbietungspfliht für rück- geführte Baltendeutsche. s Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei in Karlsbad über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich. Auteeima E a Os ott (Einführung der ordnung Nr. 20 in den eingegliederten Ostgebieten). 2. März 1940. e e at

Breußen. Bekanntmachung der nah dem Geseße vom 10. April 1872

durch die Negierungsamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw. /

Amtliches.

DéEuts{Ges Reich. Erlaß zur Durchsührung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe (Zweiter Durchsührungserlaß). Vom 29. Februar 1940.

Auf Grund der Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung vom 1. September 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1662) bestimme ih im Anschluß an den Ersten Erlaß zur Durchführung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe vom 11. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 213) zur Durchführung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe vom 5. September 1939 (Reichsgesebbl. T S. 1674):

Zu § 1: 1

.__ Steht ein Arbeitslosex für den Arbeitseinsaß zur Ver-

gung, so wird die Gewährung der Arbeitslosenhilfe nicht adur ausgeschlossen, daß er eine geringfügige Beschäftigung, eine vorübergehende Dienstleistung oder eine selbständige Tätigkeit von entsprehendem Umfang ausübt. Das in- kommen aus einer solchen Tätigkeit wird nah § 5 der Ver- ordnung über Arbeitslosenhilfe auf die Arbeitslosenunter-

stüßung angerechnet. Zu § 2:

2

(1) Die Lage des Arbeitseinsaßes erfordert és, daß sich der Arbeitslose in der Regel am ersten Tage seiner Arbeits- losigkeit beim Arbeitsantt arbeitslos meldet. Wird die Arbeitslosmeldung ohne berechtigten Grund - verzögert, so ent die Unterstühung frühestens mit dem Tage der Arbeitslosmeldung. Hat der Arbeitslose eine Wartezeit jur Eguelegen, so beginnt die Wartezeit mit dem Tage zu aufen, den das Arbeitsamt festseßt; dieser Tag muß der der A Se Ponbii toed wenn der Arbeitslose für diesen Tag noch Arbeitsentgelt bezogen hat, der folgende Tag sein. Die Wartezeit läuft niht an Tagen, für die der Arbeitslose die vorgeschriebenen Meldungen ohne genügende Entschuldigung unterläßt, O au 4 ' : (2) Die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung is von einem Antrag des Arbeitslosen abhängig, der von ihm per- O bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen ist. Wird er Antrag nach der Arbeitslosmeldung gestellt, so kann die Arbeitslosenunterstüßung, soweit dies der Billigkeit entspricht und die sonstigen Vorausseßungen des Unterstüßungsbezuges erfüllt waren, auch für einen Zeitraum gewährt werden, bis vor der Stellung des Unterstüßzungsantrages liegt, jedoh nicht für eine Zeit vor der Arbeitslosmeldung oder vor dem Ablauf einer etwaigen Wartezeit und in keinem Falle für eine Zeit, die länger als drei Monate vor dem ‘Tage liegt, an dem der Unterstüßungsantrag gestellt wird.

(3) Den Antrag auf Gewährung einer Sonderbeihilfe nah § 7 der Verordnung über Arbeitslosenhilfe kann der Arbeitslose mit dem Antrag auf Gewährung der Arbeits- Ca verbinden; er kann ihn auch nachträglich stellen. Den Antrag auf Sonderbeihilfe muß der Arbeitslose

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monatlich 2, einschließlich 0,48 eitungsgebühr, aber ohne A Q it-Zei i i : oi it- Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ÆK monatlich. PEIE | Bee E A da, n ae e E, Berlin Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 #/, einzelne Beilagen 10 #. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einshließlich Fercnsprech-Sammél-Nr.: 19 33 33.

____Berlin, Montag, den 4. März, abends

Arbeitsamt eine Niederschrift zu fertigen, die vom Antrag- steller zu unterzeichnen ist. Jm übrigen gilt für die Ge- währung der Sonderbeihilfe Abs. 2 entsprechend.

Zu § 3: 3

Der Familienzushlag wird niht gewährt, sofern der Angehörige des Arbeitslosen für seine eigene Person Anspruch auf Gewährung der Hauptunterstüzung hat.

Zu § 4: 4

(1) Verseßungen von Orten in eine höhere Ortsklasse, die vor dem Fnkrafttreten der Verordnung über die Höhe der

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Arbeitslosenunterstüßung vom 3. Juni 1937 (Reichsgesebbl. I S. 616). vorgenommen ‘und durch Art. 3 dieter L aufrechterhalten worden waren, bleiben weiterhin in Kráft. (2) Nah Nr. 4 Abs. 1 des Ersten Durchführungserlasses können die Arbeitsämter bei der Einstufung in die Lohnklasse von dem Lohn ausgehen, den der Arbeitslose in den leßten vier Wochen odex in dem leßten Monat vor seiner Arbeits- losigkeit- bezogen hat. Hat der Arbeitslose in diesem Zeitraum vorübergehend ein besonders hohes Arbeitseinkommen (z. B. durh Saison-Spißenlöhne) oder ein besonders geringes Ar- beitseinkommen bezogen und würde sich daraus eine Unter- stüßung ergeben, die nicht angemessen ist, so haben die Arbeits- amter einen längeren Zeitraum zugrunde zu legen; sie können dabei das Arbeitseinkonmen der leßten 13 Wochen oder (bei

fällen dasjenige der legten 26 Wochen (6 Monate) berüdcksich- tigen. Zeiten von Krankheit oder Kurzarbeit bleiben dabei wie bisher außer Betracht. Unberührt bleibt ferner die Pflicht, die Säße der Arbeitslosenunterstüßung etwaigen allgemeinen Aenderungen der Lohnverhältnisse anzupassen.

(3) Die Einstufung des Arbeitslosen in die Lohnklasse wird durch spätere Zwischenbeschäftigungen nicht berührt; als Zwischenbeschäftigungen in diesem Sinne gelten geringfügige Veschäftigungen, vorübergehende Dienstleistungen oder selb- ständige Tätigkeiten von entsprehendem Umfang, ferner alle sonstigen Beschäftigungen, die für si allein oder in unmittel- barem Zusammenhang mit anderen Beschäftigungen nicht länger als 13 Wochen (drei Monate) gedauert haben. Jm übrigen ist nah Abschluß der leßten Beschäftigung die Ein- stufung in die Lohnklasse nachzuprüfen.

(4) Fnfolge der Höchstgrenzen der Arbeitslosenhilfe (Ab- hnitt IT der Anlage zur Verordnung über Arbeitslosenhilfe) kann es vorkommen, daß kinderreiche Arbeitslose der Lohn- klasse III weniger an Unterstüzungsleistungen erhalten wür- den, als wenn sie mit einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 24,— KAM in Lohnklasse Il einzustufen wären. Um das zu vermeiden, ordne ih an, daß Arbeitslose der Lohnklasse III mindestens die Arbeitslosenhilfe erhalten, die ihnen zustehen ivüvde, wenn sie mit einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 24,— RM in Lohnklasse IT einzustufen wären.

Zu § 5: 5

(1) Außer den Zuwendungen, die die freie Wohlfahrts- pflege oder ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe gewährt (F 5 Abs. 2 a Sat 3 der Verordnung über Arbeits- losenhilfe), bleiben von der Anrechnung auf die Arbeitslosen- unterstüßung (und auf die Sonderbeihilfe) alle Bezüge des Arbeitslosen frei, deren völlige Anrehnungsfreiheit in Ge- seven, Verordnungen oder R: ausdrüdlih ausgesprochen ist. Hat ein Angehöriger des Arbeitslosen solche Bezüge, so bleiben sie ebenfalls außer Ansat.

(2) Bezieht der Arbeitslose aus seiner früheren Beschäfti- Pg noch Arbeitsentgelt oder erhält er anläßlih des Aus- Mbiad aus dieser Beschäftigung eine Abfindung oder Ent- et l so ist er der Arbeitslosenunterstüßung nicht be- ürftig, solange er noch Arbeitsentgelt bezieht oder solange aus der Abfindung oder Entschädigung für jeden Tag der Arbeitslosigkeit ein Betrag in Höhe des Arbeitsentgeltes auf- ewendet werden kann, das er im Durchschnitt der leßten vier ochen seiner Beschäftigung täglich erzielt hatte. Wird dem

‘Arbeitslosen aus dem früheren Be chäftigungsverhältnis noch

Arbeitsentgelt, Abfindung oder Entschädigung geschuldet und wird ihm dennoch bereits Arbeitslosenunterstüßung gewährt, so hat der Unternehmer die Unterstüßungsbeträge dem Reichs- stock für Arbeitseinsaß zu erstatten. Er hat sie an das Arbeits

dem Arbeitslosen abziehen.

eine vorübergehende Dienstleistung oder eine selbständige Tätigkeit von entsprehendem Umfang aus

gerechnet, soweit er den Betrag von 6,— RM in der Woche übersteigt; der Mehrverdienst wird zu 50 v. H. angerechnet.

Pa beim Arbeitsamt stellen. Es genügt, wenn *der ntrag mündlich gestellt wird; in diesem Falle hat das

kommen, das auf die Ar

(4) Hat der E verschiedenen Quellen Ein- eitslosenunterstüßung anzurehneu

Gehaltsempfängern) der leßten drei Monate, in Ausnahme-=

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(3) Uebt der Arbeitslose eine geringfügige Beschäftigung, |

dienst hieraus auf die Arbeitslosenunterstüßung nicht ans |

so wird der Ver- | N

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten

eile 1,85 M. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sin beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, ist darin au anzugeben, welche Worte etwa durh Fettdruck (einmal unterstrihen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden follen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

auf einseitig insbesondere

Postschectkonto: Berlin 41821 1 Q 40

ist, so bleibt der Betrag von 6,— RM in der Woche nur einmal von der Abrechnung frei.

(5) Das Einkommen von Angehörigen, die außerhalb des Haushaltes des Arbeitslosen leben, wird nicht auf die Unter- stüßung angerechnet. Das gilt nicht, wenn ein Angehöriger, der verpflichtet ist, dem Arbeitslosen Unterhalt zu gewähren, ein so gutes . Einkommen hat, daß er seiner Unterhaltspflicht ohne Schwierigkeiten nachkommen kann oder wenn der Angehörige oder der Arbeitslose die Haushaltsgemeinschaft verlassen hat oder ihr fernbleibt, um die Anrehnung von Einkommen zu verhindern. !

(6) Vertweigert ein Angehöriger, dessen Einkommen auf die Unterstüßung des Arbeitslosen anzurechnen ist, die Unter- haltsleistung, so kann das Arbeitsamt unter Außerachtlassung dieses Einkommens Arbeitslosenunterstüßung gewähren und durch eine Anzeige an den Angehörigen bewirken, daß die Rechtsansprüche des Arbeitslosen gegen den Angehörigen in Höhe der Srdbilaen Bes an Arbeitslosenunterstüßung, die durch Außerachtlassung des Einkommens entstehen, auf den Reichs\stock für Arbeitseinsaß übergehen. Hat der Arbeitslose sonstige Rechtsansprüche, nah denen ein Dritter Leistungen zur Deckung seines Lebensbedarfes zu gewähren hat, so kann das Arbeitsamt durch eine Anzeige an den Dritten bewirken, daß die Rechtsansprüche in Höhe der Mehraufwendung an Arbeitslosenunterstüßung, die durch Außerachtlassung dieser Leistungen entstanden. sind, auf den Reichsstock für Arbeits=2 einsaß übergehen. Der Uebergang wird nicht dadurch aus- geschlossen, daß der Anspruch des Arbeitslosen nicht der Pfän= dung unterworfen ist. Der Zustimmung des Arbeitslosen be darf es nicht.

__ (7) Die in § 5 Abs. 2 der Verordnung über Arbeitslosen4 hilfe genannten Beträge des Einkommens der Angehörigen, die von der-Anrehnung auf die Arbeitslosenunterstühung frei bleiben, sind Regelsäze. Da das Arbeitsamt nach § 5 Abs. 1 der Verordnung darüber hinaus zu einer allgemeinen Prü fung der Bedürstigkeit befugt ist, kann es von diesen Beträgen ausnahmsweise nah oben oder nah unten abweichen, wenn ein offensichtlicher Mehr- oder Minderbedarf im Einzelfall eine solche Abweichung rechtfertigt. Fedoh sollen auch in solchen Fällen die angegebenen Regelsäße um nicht mehr als 50 v. H. über- oder unterschritten werden,

Zu § 6: 6

(1) Lehnt der Arbeitslose ab, \sich einer beruflichen Um= shulung oder Fortbildung zu unterziehen, die aus arbeits- einsaßmäßigen Gründen geboten und ihm nach seinem körper lichen Zustand und mit Rücksicht auf sein späteres Fortkom=- men und auf die Versorgung seiner Angehörigen zuzumuten ist, so ist die Arbeitslosenunterstüßung wie bei Arbeits unwilligen 5 Abs. 3 der Verordnung über Arbeitslosen= hilfe) auf das zur Fristung des Lebensunterhaltes Unerläßa liche herabzuseßen; Nr. 5 Abs.-5 des Ersten Durhführungs= erlasses gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeits loser ablehnt, zumutbare Pflichtarbeit zu verrichten.

(2) Für Mehraufwendungen, die dem Arbeitslosen bei ordnungsmäßiger Verrichtung der ihm zugewiesenen licht arbeit entstehen, ist ihm von dem Träger der Arbeit eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Diese Ent châdis gung kann dem Träger der Arbeit aus Mitteln des Reichs e Pa eie d bis 8 Höhe von 0,50 2AM je Arbeits=- ag erstattet werden; das Nähere regeln di äsi Landesarbeitsämter. : O E ieg Zu § 7: 7

__ (1) Anspruch auf Sonderbeihilfe besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf Gewährung der Arbeitslosenunterstüßung, dein Grunde nach vorliegt. Wird Arbeitslosenunterstüßung nur deswegen nicht gewährt, weil infolge der in §8 5 der Ver= ordnung über Arbeitslosenhilfe vorges riebenen Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen oder seiner Angehörigen sich kein Unterstüßungsbetrag mehr ergibt so kann dennoch Sonderbeihilfe gewährt werden, soweit die sonstigen Voraus=- seßungen des § 7 der Verordnung erfüllt sind.

__(2) Bei der Frage, ob ein besonderer Notstand des Arbeitslosen im Sinne des § 7 der Verordnung vorliegt und deshalb Sonderbeihilfe zu gewähréên ist, ist das gesamte Ein- kommen des Ardbeitslosen n zu berück= sichtigen, also au dîie na § 5 Abs. 2 der Verordnung anrech-

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