1923 / 138 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jun 1923 18:00:01 GMT) scan diff

einrihtung oder die Gegenstände dem Täter oder einem Teil- nehmer gehören oder nit. ss

8 Wer einen Diebstahl an“ einem Gegenstand aus unedlem Meta!le begeht, der zum öffentlihen Nuten dient oder öffentlich aufgestellt ift, oder der einen Teil eines Gebäudes bildet oder in einem Gebäude zu dessen el E le wird wegen schweren Diebstahls 243 des Strasgeseßbu 8) bestraft. | 8 aleide gilt für den Diebstahl von ashinenbestandteilen und sonstigen Betriebsmitteln aus unedlem Metalle, deren Weg- nahme die gesicherte Fortführung des Betriebs erheblich gefährdet. & 19. _ Wer beim Betrieb eines Gewerbes der inm 8 1 bezeichneten Art einen Gegenstand aus unedlem- Metalle, von dem er aus ahrlässigkeit nicht erkannt hat, daß er mittels einer strafbaren Baal erlangt ist, verheimlicht, onkauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu seinem bsay bei anderen mit- wirkt, wird mit Gefängnis bis f einem Jahre ‘und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen. bestraft. & 20. i i Der Reichswirtschastsminister kann mit Zustimmung des Reichs8rats und des zuständigen - Reichstagsausschusses Aus- führungsbestimmungen zu diesem Gese erlassen. A & Nl. : Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 tritt am 1. i 1923, im. Übrigen tritt das Gejeß mit dem Táäge der Berün in Kraft. Es tritt am 1. Juli 1926 außer Krast. Berlin, den 11. Juni 1923. Der Dn

Ebert.

Der Reichswirtschafisminister. Dr. Be(ler.

T i

über den Verkehr mit Edelmetallen, Edel- steinen undPerlen. Vom 11. Juni 1923,

(Veröffentliht in der am 15. Juni ausgegebenen Nummer A4 i des RGB|. Teil I S. 369.)

Der Reichstag hat das folgende Geseß beschlossen, das mit Zustimmung des Reihsrats hiermit verkündet wird:

& 1,

Wer gewerbsmäßig mit Edelmetallen, edelmetallhaltigen Legierungen und Rückständen hiervon, Edelsteinen, Halbedelsteinen, Perlen sowie Gegenständen aus den genannten Stoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, Handel treiben oder geiverbs=

- mäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rücf- Sts hiervon schmelzen, probieren oder scheiden oder aus den engen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnen will, bedarf der Ec- laubnis. Wenn der Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter ausgeübt werden sol; bedarf auc der Stellvertreter der Erlaubnis.

Nicht erlaubnispflihtig -ist der Handel, der sich darauf be- s\{ränkt, neue Fertigwaren aus den im Abs. 1 genannten Stoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, nur von Gewerbe- treibenden, die im Besiße der Erlaubnis sind oder nach dieser Vor- Fhrift keiner Erlaubnis bedürfen, zu erwerben und im Groß- oder Kleinhandel oder im Wege der Ein- oder Ausfuhr zu erwerben oder zu vertreiben. i L :

Edelmetalle im Sinne dieses Gesehes find Gold, Silber, Platin

_ Und die Platinmetalle. Edelsteine und Halbedelsteine im Sinne dieses Geseßes sind die im «Jutwelenhandel als Edelsteine oder Halbedelsteine handelsüblih bezeichneèten, natürlichen oder synthe- tishen Schmufcksteine. Perlen im Sinne dieses Geseßes sind die echten, einschließlih der gezüchteten . Perlen, und die sogenannten V Wttivtiætunprarrerr t rue Urs Icy» fun auc Unjtalten ux Verwertung des bei der Edelmetallfabrikation sich ergebenden bfalls und der solche Abfälle enthaltenden Gemennge.

8 2, Die Erlaubnis füx den Großhandel wirkt für das Reichs-

E Ois Erlaubnis Ï ie

i: e N r den Kleinhandel sowie für den Î einer Edelmetallschmelze, Probier- oder C E ae sagt werden, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. Sie wirkt nur für den Bezirk der die Erlaubnis erteilenden Behörde; die oberste Landesbehörde kann bestimmen tei, T ge 1e Erlaubnis auch für gudegn« Tire Vero LUUdes erteilen kann.

Mt S«ruavitis | den Groß- und für den Kleinhandel kann N und sahlich beschränkt und unter Auflagen sowie untex

orbehalt weiterer Auflagen erteilt werden.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die ‘Annahme rehtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Sachkenntnis oder Zuverlässigkeit nicht besißt. Bei einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit gelten als Antragsteller im Sinne dieser Vor- {riften dre vertretungsberechtigten Personen.

D Erlaubnis muß erteilt werden an solche Gewerbetreibende, die den Handel im Sinne des 1, eine Edelmetallschmelze, Probier- oder Scheideanstalt bereits vor dem 1. Januar 1915 im dem be- treffenden Gemeindebezirke betrieben haben, sofern nit die Ver- sagungsgründe des Abjayes 4 vorliegen.

0B,

_Die Erlaubnis wird durch die von der obersten Landes- behörde bestimmte Verwaltungsbehörde erteilt. Gegen deren ab- lehnenden Bescheid oder die Auflagen ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die von der obersten Landesbehörde bestimmte Stelle gulässig, die endgültig entscheidet.

Vor der Entscheidung ist die örtlich zuständige Handelskammer (Kleinhandelskammer) oder Handtwwerkskammer (Gewwerbekammer) gutachtlih zu hören. f

Die oberste Landesbehörde kann das Verfahren regeln.

Die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis ist dem Finanz- amt unverzüglih mitzuteilen.

S L

__ Die Erlaubnis fann zurückgenommen werden, wenn die Führung des Gewerbebetriebs gegen die nach § 2 Abs. 2 und 3

machten Beschränkungen oder Auflagen verstößt oder den Vor- riften des § 6 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund des § 6 Abs. 3 erlassenen Bestimmungen nit entspricht.

Die Zurücknahme der Erlaubnis muß €rfolgen,

1. wenn die Erlaubnis auf Grund unwahrer Angaben oder sonstiger täuschender Handlungen erwirkt war, :

2. wenn festgestellt wird, daß bei Erteilung der Erlaubnts die Vorausseßungen für ihre Versagung vorgelegen fam oder wenn si nah Erteilung der Erlaubnis Tat achen lafoen, nee die mangelnde Sachkenntnis oder Zuver- sigkeit des Gewerbetreibenden dartun,

3. wenn eine rehtskfräftige Verurteilung wegen vorsäßliher Sielaa N Toinna gegen die Vorschriften der 88 5, 7 erfolgt ist.

Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 3 finden entsprechende Anwendung. Die Beschwerde hat keine aufshiebende Wirkung. Jst die Zurücknahme der Erlaubnis auf mangelnde Sachkenntnis oder HZuverlässigkeit gegründet, so entscheidet die ge [Mverdeinstanz vorab darüber, ob der Beschwerde aufsiebende irTtung zukommt.

Wird dée Erlaubnis versagt, so dürfen Legitimationskarten (5 44a der Gewerbeordnung) nicht ausgestellt werden. Bei der Versagung, der Hurücknahme oder beim Erlöschen der Erlaubnis müssen Legitimationskarten für Jnhaber, Stellvertreter und An- gestellte des Gewerbebetriebs zurückgenommen werden. Gegen die Zurücknahme aus diesem Grunde findet binnen zwei Wochen die

eshwwerde an die von der obersten Landesbehörde bezeichnete Vehörde statt; diese entscheidet endgültig.

Die Zurücknahme der Erlavbnis ist dem Finanzamt unver- züglich mitzuteilen.

8 5. : Es ist verboten, Gegenstände der im § 1 bezeicneten Art von Minderjährigen zu erwerben.

6. üssen Bücher geführt werden, in einzelnen fortlaufend numertert,

der zu bewilligen wäre,

S Wer beim Betrieb eines Gewerbes der j üßt wären.

Art einen der dort bezeichneten ahrlässiglkeit niht erkannt hat, daß ndlung erlangt ift, verheimlr oder sonst an sih bringt oder z wirkt, wird. mit Gefängnis bis trafe bis zu zwanzig Millionen oder

Zweite Verördnung über die Festsebung eines Kraftfahrzeugsteu Vom 5. Juni 1923. (Veröffentliht in der am 15. Juni - ausgegebenen des RGBIl. Teil 1 S. 474.)

Auf Grund i 8 1 des Ge ägen zur Kraftfahrzeugste l. 19231 S. 26) G olgendes verordnet:

Zuschlag zu

om 8. Avail 1 vom Hundert festgeseßt. a. Diese Verordnung tritt am 30.-

tritt die Verordnung vom 25, - ) außer Kraft.

Verlin, den 5. Juni 1923. chsminister. der Finanzen. - V.: Yapf

sammen den Betrag nit übersteigen,

Arce tamin , die beshädigten Gegenstände eingeb | N

Gegenstände er mittels eine

antauft, zum

inem Absatz bej

S 1 bezo; ihneln Le

Zuschlags zur

E. O D: S

S

E u e in den ehemaligen Schußzgebieten oder im Aus- ft die I id hat der Geschädigte Me

so werden höhere Wiederberstellu

iederherstelung dort Argeniam nitricnm A : ngSfosten als die im gebillgt,“ wenn es wirtscaft1ich zwedck-

ng in den Schutgebieten oder im Aus-

e. P. S P G S

e heshädig

forderlihen ‘nur’ zu : Va Wiederherstellu

'Geshädigte bei Le Pidether

ährung * gemacht, so ift de e E e Autwendung g des Kurses gilt di sschädengeseßzes.

@eshädigten im Falle des Verlust

Geschädigte im *

Ha! théfeidung Be dien itz 1d der Vemesung er

E Kosten nux dai e der Wiederherstellung ‘im

máfig ift. E A : gebender Kurs, der ausländishen Währun

m os Tageskurs, der vor der Entscheidung oh

des Verfahrens festgeste

11 Abs, 2 Say 2 uud

8

Jn dem Getverbebetriebe m denen sämtliche Erwerbungen im einzelne 1 nerîe sofort nah Abschluß des Geschäfts mit Tinte oder Tintenstift ein- zutragen und nah Ort, Zeit Art (einshließlich besonderer Merk- Gravierungen und Stempel), Gewicht, Preis oder Gegenleistung sowie nach dèr Person des Veräußerers (Name, Familienstand, Wohnung, Beruf oder Gewerbe) nachzuweisen sind. Von allen Veräußerern, die ihm nicht zweifelsfrei bekannt sind, hat sich der Erwerber einen amtlichen Ausweis über ihre Person

chschrift der vollständigen, seine heintragung mit der namentlichen Die Quittung des

Nummer 41

Yy Ld .

Z : : Argentum proteïnicum - seßes über die Erhebung von i

ter vom. 29. Dezember 1922

Zustimmung des Neichsrats

Die Verordnung über den vom 7. Februar 1920 (RGBL. S. 199) wird

8 Die Vorschrift des § 36 der Gewerbeordnu1 den Betrich g Probiranstalten betrifft, Geltung dieses Gesebes Ee OME

Der Reichswirtschaftsminister kann n Reich3rats und des zuständigen Reich3tagsau bestimmungen zu diesem Gesey rafen,

& 21. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 tre im übri n mt das Geseß at dem T s tritt am 1. Juli 1926 außer Kr Berlin, den 11. FFuni 1923. Der er prr

Dex Reichswirtschaftsmini r. Becker.

Handel mit Gold

v6 Argochrom Argoflayin

stellung Aufwendungen in r Kurs der auéländis{en u berücksitigen. rift des § 12 Abs. 2 des

den Betrag nicht übersteigen, der dem es der Sache zu bewilligen wäre.

, Silber und aufgehoben,

8 1, ovin en Steuersäßzen des E

Kraftfahrzeuafteuer- Neichdgeleubl 1 ftfahrzeugfte

S. 396) wird auf

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hat jed jam meb sam Jm pu 02 02 00 02 0 Mm N Mm R N R R R R N N N

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m Veräußerer is eine Dur Veräußerung betreffenden Bu ragu Unterschrift der Erwerbers auszuhändigen. * H Veräußerers über: den Empfang der Zahlung, des Gegenwerts den HandelLpapieren ‘aufzu-

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vit Zustimmuxz

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Juni 1923 in Kraft, nuar 1923 (Reichsgesetbl. L

[le des 8 11 die Wi

Ulle ederherstellung \chtzahlents{ädigung

: noh nit vor- Nichtzahlent)chädigung die im inn zugrundezulegen, wenn die Ausland wirtschaftliß zweck-

Âgsa foeti da

4 tas jawd C) pur

der Gegenleistung

Die näheren Bestimmungen über die Buführung erläßt die oberste Landesbehörde. Sie kann weiter besondere Bestimmungen für die Führung des Gewerbebetriebs erlassen, insbesondere auth über die an die persönlichen Eigenschaften der Fnhaberx, Stell- vertreter und Angestellten zu stellenden Anforderungen, über die Zulässigkeit von Anpreisungen, die Art der Firmenbezeichnung und über die polizeilihe Konirolle ‘des Getwerbebetriehbs.

Y 9 Asterolum

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2. 4-2 T S S A S S L e D S Sas A Je

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» + S Atropinim .,, Atropinum hydrochloticum -,- Atropinum miethylobrormatum Atropinum nitrogum 'Airopinum säâlicylicun Ábvbropinum eulfuricom ,’,

g gilt in diesem ne Verzögerung Bestimmungen des

(lt werden Yann. (bs. 3 finden Anwendur

Wohnsiß des Geschädigten nicht die nach den vorher- ablentshädigung bei etrag der Kosten erhöht afften Sache nah dem ten im Rahmen des Zweckmäßigkeit endes gist bei für Bobit g am Wohnsiß möglich ist.

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B ekanntma ung, ungen in der Deu

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D 02 2 m 02 m 0209 09 02 09 m 09 02 02 02 02 02 02 m 09 02 05 05 02 03 02 02

end Preisänder ierter Nachtrag Ausgabe der Deutschen

Preisliste der Arzneimittel,

t\hen Arznei- en abgeänderten rzneitaxe 1923).

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{ die Ersaßbeschaffung am. „vid gewesen oder -niht möglich, \ 1 ehenden Bestimmungen zu bewilligende Richtz n Ersatzbeschaffuna im Inland um den B verden, die für die Beförderung „der wiederbesc {m Jnland belegenen Wohnsig - des. Geschädig wirt\ha}tlihen Bedürfnisses und der wirtschaft [ qufzuwenden waren oder. aufzuwenden . sind. Entjpre einer im Inland erfolgten Wiederherstellung der.Sache der Hin- und Nückbefördexung, . falls die Wiederherstellun des Geschädigten nit. möglich gewesen ist oder nicht

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0. D S D - eo «o.

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Es ist verboten, vor Ablauf, von. fünf Tagen nach dem Erwerb nnd der Eintragung den Gewahrsam an den' erworbenen Gegen- tänden weiter zu überixagen, die Gegenstände einzuschmelzen, zu heiden, zu zerlegen, zu zershlägen, so zu vermischen, daß ihre usscheidung niht möglich ist, oder weiter zu be- oder verarbeiten, A ¿e E. Br O 2E ingehalts, der Einlage und des Gewi erlaubt. Die Wieder- E Mirfiaridet muß in jedem Falle bestehen

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Verordnung ung von Richtzahlentf i (d idengelea

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Yy v B num. YValerianicum Azodermin :

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über die Bewilli auf Grund des

Acetoform

tidations A iquida „Acetum aromaticum ,

zahlverordnung). Vom 15. Juni 1923.

#rund des 8 15 des Liquidations m O (NGBL I S. 305) werde

D umb puraà jor

1 i L) . . . . . . . 6 Ein Aufshneiden oder Dur S S É A Balsamum canadense” ,', Acetum camphoratum E Acetum Digitalis , ,, Acetum Sciliae . .,

erkennbarkeit des Ge \chädengesebes von Ba!sarmum Copaïvaè E / : n folgende Vor :

L y d‘ Balsamum Mentholi Totnposith Balsamum peruvianuzxg

- eo e. 0 2 o. G

S 8. h 4. Juni 1923

Die Vorschriften des § 6 und des § 7 finden keine Amwvendung auf Geschäfte zwisden Personen oder Firmen, wenn beide Ver- tragshließenden im Besiße der Erlaubnis gemäß § 1 sind oder der Erlaubnis niht bedürfen. :

Die oberste Landesbehörde kann im Wege von Aus bestimmungen Ausnahmen von den Vorschriften des ) des 8 7 zulassen, wenn ein virischaftliches Bedürfnis vorliegt.

Die von der vbersten Landesbehörde bestimmten Stellen können im Einzelfall Ausnahmen von den gleichen Vorschriften

: Acidum aceticum aromatic ge in den ehemals deutschen | Acidum boricum und nimmt er nah der im wede der Ausübung eines kann die Nichtzahlentichädi- citeren Betrag zur Abdeckung der bädigte für die Beförderun Ausland ‘bélegenen Wok ses und der wirtf achweislih aufrwendet. 9 auch dann chädigte die Ersaßbeschaffung in den eten oder im Ausland vorgenommen

“Q L4 «

Mar der Geschädigte bis zum ‘Krie Edußgebieten oder im Ausland ansässig; Fnland erfolgten Ersaßbeschaffung zum H Herufs seinen Wohnsitz inr Ausland, fo gung in dem Falle des ] Kosten erhöht werden, die der Gesc wiederbeschasiten Sache ‘nach- seinem im in Rahmen des wirtshaftlilen Bedürfni Zueckmäßigkeit aufgewendet hat oder m entspreender Betrag: kann‘ in “den Fällen des 8 bevilligt werden, wen der Gef ehemaligen deutschen S hat oder vornimmt." i

Die Bemessung diefer Beträge erf mungen des Reichsmtntisteriums ‘für -W von fünf Fahren fsèit Nechtsfkra Entschädigung ist die Bewilligm

Hat der Geschädi deutlhen Schußgebieten oder im Au horgenommen und stehen die von ihm hierzu tat Kosten in auffälligem Mißverhältnis zu dein na der W 9, 14 Abs 1 Satz Cutscheidung die tat\ächli

Id H M: S

8 1. | ur Ermittlung der Richtzahlents{ädigung „werden Ï e Gruppen von Sachen, für die na den ge) lichen Bestimmungen eine Nichtzahlentschädig vom o N in d Dub e 1. Januar 19 ihtzahlen un urschnittêri{chtzal Á Diese Richtzahlen drücken das Vielfach das sich der Neuwert der Sachen oder Gruppen von über dem Friedensneuwert entsprechender Sachen oder G Sachen für den Zeitraum erhöht hat, für den die Die Richtzahlen und Durchschnittsrichtzah Zeit vom 1. Juli 1915 bis eze ) tatistishen Reichsamt bestimmten Zeiträume, für d : 1. Januar 1923 fortlaufend für je einen Monat oder für; räume feslgeseßt und von dem Präsidenten des Neichsentsch amts ‘bekanntgegeben. Die Bekanntmachung: erfolgt durch beim Neichswirtschaftegericht, i Berlin, bei den Zweigstellen und den abgezweigten Spruch Die von dem Präsidenten des Reichéentshädigungéamts bekannt gegebenen Festsezungen des Statistischen Reichsamts sind für. die Vestseßungébehörden bindend. Sie sind \pätestens vom 4. des Monats ab, in dem die Bekanntmachung erfolgt, anzuwenden. Das gleide ilt für die nach § 4 des Liquidationsschädengeseßes festzus utschädigungssäge. g

Die RichtzaHlentschädigung wird mkt Hilfe der Richtzahlen in: der

ise festgestellt, daß der Stammwert der Sache oder der Gruppe e Ga / gebenden Richtzahl oder Durcschnitt?richtahl

, 2, I . einzelnen Sachen oder Balsamum tolutanum* ,

un 1zubilligen # j g zuzubilligen j Benzinnm Petrolei

9 y 1 . i Acidum camphoricum 9 1m einen w " Lal Cu . Acidum citricum , ziffern) festgesetzt. L i Beaebaain Sachen 6 2 » L C Bil s

gege Acidum gallicum . Acidum oleïnicnm ,

G 0-0 Pa G 2D . Berberinum hydrochloricom , Berberinum gulfurie

D. S 0M D Da

D D —0_D D S Dq e,

D S i 0.0.8 0 0 §46

bi jene fark fand

ol Zahlen bestimmt sind, len werden für de zum 31. Dezember 1922

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g 9. ; z Die von der obersten Landesbehörde bestimmte Behörde kann den Gewerbebetrieb {ließen und wenn der Betrieb o

9 . . e Le E Le E

verhindern,

seine Fortseßun i vlairbnis er-

hne Erlaubnis geführt oder die } losen oder gemäß § 4 zurückgenommen ist. Sie kann ferner in den Fällen des § 4 Abs, 2 den Gewerbebetrieb vorlä «Fn diesem Falle hat sie, soweit sie nicht selbst über die Zu hat, unverzüglich bei der gemäß § 83 zu- ständigen Behörde die Zurücknahme der Erlaubnis zu beantragen. Diese Behörde hat über die vorläufige Schließung vovab zu ent-

Die oberste Landesbehörde kann Bestimmungen erlassen, wona Falle einer nah § 15 erfolgten rechtskräftigen Verurteilung die die Ausiübung des Gewerbebetriebs benußten Räume für den enannten Gegenständen sowie etrieb einer Edelmetallschmelze, Probier- oder Scheideanstalt innerhalb einer bestimmten Frist niht verwendet werden dürfen.

- =

E Bisrautum carbonicnm Bismutnm Biemnftuim PBismutum Fismutum Bismutum

Aci OS17

olgt nach näheren Bestim- Nach Ablauf |. die sonstige

ufig s{Tießen

9 Y * . urücknahme Acidum picronitricum

B-naphtholicnum . oxychloratum oxyjodafum - . oxyjodogallieum

Biederaufbau. ¡t der Entscheidung üb 1g der Beträge ausges{"o

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der Erlaubnis zu befinden bei dem Reichsentschädigung “Aciden Fleatfaiean / /

Acidom tannicum .

2 e o, S D S A unk jraerà ned fark Pre fark fand frei

e,

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d e. . a 0 d. e .

E gte die Ersaßbeshaffung einer in den eb Ausland ein

Bismnutum Bismutum Bismutum

, » . . s phosphorieum golubile , gubbenzoïcum gubeallicum

ebüßten Sache dort ächlich ausgewendeten ch den Best 2 zu berechnenden Betrage, chen Aufwendungen im Rah tlihen Bedürfnisses und der wirtschaftlichen zugrunde gelegt werden, wenn ‘das "w Geschädigten bei anderwej billig erschwert würde

Die Bestimmung des Abs, 1 feine Anwendung

yY , L ea Acidum trichioraceticum .

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_-

fo fönnen der men des wirt- 1 Zweckmäßigkeit iitshaftlihe Fortkommen des tigex Berechnung ter Entschädigung un-

§ 14 Abs. 1 Say 2 findet im Falle des Vei Aufwendungen in ausländischer Währüng gilt § 11 Absay 2. -

andel mit den 1m § 1

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D js

y F pi Bismutum subnitrieum

d L Aconitinum crys

pad m bt s D i s D pt pt j jná jn

von Sachen mit der maß Aconitinum nitricom 0 9) vervielfacht wird.

Stammwert im Sinne des § 2 ist! bei einer bis 4 1914 angeschafften Sache dchn der Entschädigung zugrunde Bei einer nach dem 25. Juli 1 infahe Betrag,

des § 12 des L

s 8 10. A urch Maßnahmen gemäß §§ 4 oder 9. werden Entshädigungs- j l a Gn mania b

O

7 , Bismutum subealicylicum

0. 0... T0 0G = e ooo.

Ea V9 02 Mm 02.02 02 92 02 02 3 Mm 09 02 02 0 2 2 03 0

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e,

Die. Vorschriften die Bismutum tannicum ndung, die den Handel hmelze, Probier- oder treiben. Person Edelmetallschenelze, 1923 betrieben nach Fnkrafttrete

ntragt haben, ay

uh auf Personen An- cafttreten des Ge-

44452. 2 Q,

eee eoooeon

Maar ep [Del es S 12 des elegt wird. 14 angeschafften der bei dem Verl iquidationsshädengeseßtzes der : geteilt durch die für d Nichtzahl oder Durchs

8 4.

(S 3) die für die einzelnen Grua Liquidationsschädew ag mit der für die hl vervielfadht.

s e «. o. 9. c ees

femrdieend peemd

S

Liquidationéschäden Bismutum tribromphenylic

Sache gilt al

Scheideanstalt beim ¿r Schoibea ben, bedürfen, sofern sie binnen eines n des Geseßes die F Erlau

S 12 § 1 Abs. 1 bezeihneten Gewerb rbeordnung ins re Bestimanau

Nechtszuge zu befragen, ob er Adep b Lane anf ng „vorgenommen hat odex vor- {eidung über die «lärung nicht ab, so hat er das chtzahlents{ädigung verwirkt,

j A Der Geschädigte ist im ersten Criagbeschaffung oder Wiederherstellu t Gibt er . bis zur xechiéfräftigen Ent s{hädigung eine solhe E e Bewilligung einer Ni Verlin, den 15. Juni 1923.

Der Reichsmi1

Y Bismutum valeriani

20 S ck06 dd B

Stammwert der e Sache auf Grund schädigung zugrunde gel Anschaffung maßge

Vebersteigt der Stammwert maßgebenden Höchstgrenze eseßes), so wird der etreffende Gruppe fest

ov laus Vez

zur Entscheidung

Aether jodatus G Ls Aethyimorphinum. hydrochloricum

[Ey O brd

Ert: nittsrichtzahl.

G 0 a T

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Agar Agar

Auf den im Adl. ¿

Vorschriften der in diesem Gesetze besonde

fis A ed u nde im

Geaneindebezirke 1 Haus zu Haus, Pläpen sowie an and

) ebetrieb finden die oweit Anwendung, als nicht ngen getroffen sind.

8 13. s Feilbieten der im chen (S 55 der Wohnsißes oder der gewerbli an und auf eren öffentlihen

1 Bahnhöfen, förderungsmitteln, 1 Anstalten und an Unberührt bleiben die V der Handlungsreisenden im bestimmun

Bromipin (10 9/6)

uster Ix SDiederquibau. Bromibin (334 0%) -

u (§8 9 bis 1 jeweils zulässige Höhstbetr geseßten Durchschnittsrichtza

S 9. j vor der Entscheidung über die Rid lgt, so ist die für die Zeit der Ersa oder Dur\chnittsrichtzahl maßgebend, ng erst später, so ist die Nichtzahl oder nd, die als leßte vor der Entscheidung tanntgegeben worden ist. eits eine Endentschädigung erhalte! stattfindet, die empfangene 0 rücsichtigen : Die auf Gegenstände shädengeseßes bezeichneten Art bereits g wird dur die Nichtzahl oder Durdh für einen drei Monate nah der rehtb en Zeitpunkt maßgebend ist. Fällt dieser dtragsfestfetzung, so ist die für NRichtzahl anzuwenden. Um d sih der nach § 3 der Richtzabl- Stammwert ‘oder im Falle

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Iren pem pur fmd real eren uro O) C bent juomd

Abargin ; )

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Verordnung Bromocoll solubile nung fremder Währungen bei der es Wechselstempels. F 4 - des Wechselstempelgeseßes vom S. - 826) - in Verbindung mit 8 3 vom - 4. März 79 “Abs: der Verfassung des 11. * August : ming über die Umrechnung Bexehnung des Wechselstempels - isterialblatt 1923 S. 437) fest-' mrechuung der in anderer als Beträge- aufgehoben und für die" ingen bis* auf weiteres folgende.

320 000,— 4

§ 1 genannten Gegen- vonung), ferner im iederlassung gen, Straßen, ndere in Wirt-

D. P. S Q-S

über die Um reh

Berechnuùñig d

Auf Grund, des .

15, Juli 1909 (RGBl Vebergangs eseßes

und Ertiïel 1

S. 1383) werden die in der V emder Währungen Juni 1923 (Reichsmin en Mittelwerte hrung ausgedrüdckien

genannten “Währ

Ft die Ersaßbeshaffun entshädigung bereits er beschaffung geltende Ri Durhschniltsrihtzahl cs

urch|chnittsrichtzahl ma in dem jeweiligen Nechts __ Hat der Ges ist, falls eine schädigung in fol

Bromural. . , Bulbus Scillae

E, s A E E S E E E n E L E Es

4. P 90S § o

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unternehmungen, Cadechol . i 4 ;

öffentlicher

Versammlungen, i sind verboten.

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Calcium jodatum x Calomelol . . O Camphora monobromata ,

Arbeitsstätten, orschriften über den Ge Abschnitt 1 Nr. 1 derx rdnung vom ;

Amidoazotoluol . AMMONIRCUN » e ae Ámmonium carbonicum pyro Ammonium jodatum. ,

e 0 D: D O: e e e e T S S S D

Nachtragsfestse gender Weise zu „in Liquidations bewilligte Endents, shnittsricht

Wo 0 No&TEoa

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sführungs- November 1896

genannte Gegen- t sind, müssen sie

1 gilt nicht für den Erwerb und das genstände auf Börsen, die unter

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gen zur Getverbeo . 745). : i

vgeiverbescheine treten dieses Gese

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Sotveit Wande Camphora trita , , stände bei Jukraft dgenommen werden. rshrift des Abs. ten der im'§ 1 genann her Aufsicht stehen.

Die Vo ifben di auf die ven E t ben

ahl geteilt estseßung liegend hinter den Zeitpu agsfestseßung maßgebende ch gewonnenen Betrag mindert

S 4 der Höchstbetrag. Eine Nichtzahlent

Geschädigte an Stelle Hausrat oder K

für im § 1 für- die-U

bes ausgestell Ammonium sulfo-ichthyolicum ¿

99 Candiolin . . ., Cantharides .

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Amygdalae amarae Amygdalae dulces. decorticatae ,

Amylum Marantae Amylum Oryz9e

Amylum Solani . Amyium Tritici

Capsulae gélatinosae cum Ámmonio sulfo-ichthyolica 0,25 Ammonio sulfo-ichthyolico 0,5 Balsamo Copaïvae 0,3., Balsamo Copaïvae 0,5 Balsamo Copaïvae 0,6...

Balsamo Copaïvae 0,3. et E

lorico 0,25

1 Pfund Steïling . . decorticatae

1 französischer Frank , belgischer Frank shweizetisher Frank Lira

de zu legende

8 14, ses Geseges em Evwerbe der im § Beauftragten für den Umfang ihres ng.

uf die Reichsbank und 1 genannten Gee Auftrags keine An-

. ® o.“ L E . e

S8 6, Eu A s{ädigung ist au zu bewilligen, werin sich der Hausratsgegenstände oder Kleidung leidungéstücke anderer Art beschafft hat oder Das gleiche gilt für die Ersazbeschaffung von zuk otwendigen Gebrauchsgegenständen, Rohstoffe

r mit dem

Q.

beschaffen will. Berufsausübung n Betriebsstoffen und W

Die Richtzahlents der für di Lu maßgeben

barum 0,3 Chinino hydroch

Chinino hydrochlorico 0,3 Chinino hbydrochlorico 0,5. Y 9 y Chinino sulfurieo-0,25 L) Ms D . Chinino eulfurieo.03 - „. Chinino sulfurico 0,5 ù

Mit Gefängnis und mi S t i L

n fe e ee o ti 1 pet dslerteichische rone 1. ohne die vorgeschriebene Erlaub Y z

oder der Zurücknahm im Sinne des §8 1 b E. ilt Geschäftsräumen, nen gemäß §8 9

untersagt ist; ein Gewe

3, den Vorschriften der'88 5 der den auf Grund des erlassenen Bestimanu Bei Fahvlässigkeit oder oman tritt Gefä e bis zu zwangi Neben der Stx

strafe bis au hundert Millionen

nis oder nah dem Erlöschen ilten Erlaubnis ein Beine

9 ._1 geschlo AuStbu e be im Sinne des S 1

§8 7, 13 Abs. 1

D 26 E D 0g

S Ss Em D e D S Dea ao E

chädigung wird auch in diesem Falle unter Av verlorenen Gegenstände den Nichtzahlen oder Dur

1M y y oder Gruppen bon i Anaesthesin N

é einer erte ch/chnittsridtzahlen

1 holiändijher Gulden . Owedische Krone

norwegische Krone 1 polnische Mark

e D S S S S

L N Aqua zeromatica, Aqua camphorata,. Aqua carminatviva., Aqua Cinnamomi ,

G ndet eine Nichtzahlentshädigung die zuglei SOanRose ugrundelegung 4 Slétbartigen Gebrauchsgegel Güte zu gewähren.

reift der Geschädigte einen - anderen als den von ihm biehe

e NRichtzahlentshädigung für

ung notwendigen Gebrauchsges

t M igung dér C

gebenen wirtsWaftlichei Lage gere

r Liegenschaften usgegenständ

S: M*W S

A » , d 0D. S D: 0:0 Q 6 S Q S. S S S

, 6 Abs. 1 und 2, _Ab/. 3 oder des Ne rBuDe, s Ls der na gemachten Fahre oder Haft und Geld- ieser Strafen ein. llen der Ziffer 1 und 2 râte und der gesamten m'Sdchanelzen, Probieren im Falle der Ziffer 3 die strafbare Handlung Warenvorräte,

es Stamme!

D Sa 6G S S ps

F) . s . . t . . + » ' S: V S D’

eso (Gold) i Aqua cosmetica Ku eso’ (Papier) x (Papier) .

und Anwendung

der Nichtzahl für stand von mittle a

rer Art und

argentinischer dilenischer Pe 1 brasilianischer M

» C0. 0&0. S M S S

Aqua cresolica cum Aqua destillata Aqua crèsolica cum Aqua comm Aqua Hamamelidis e Cortice .

wut Es h s E A A E U A E E l E

Creosotalo 0,25 . Creosotalo 0,5 Guajacolo 0,05 et Baleamo Guajacolo 0,1 et Balsamo.tolutano . Guajacolo 0,2 et Balsamo tolutano . Guajacolo 0,05 .et Oleo Amygdalaram

Oleo Jecoris Agelli Guajacolo 0,1 et Oleo

Oleo Jecoris Aselli Guajacolo 0,2 et Ole

Oleo Jecoris Áse

ngqnis bis zu einem g Millionen Mark ebe afe kann in den inziehung der sämtlichen Ware häftseinrichtung, insbesondere der bei Gerätschaften nde, auf die si ohne Unterschied, der die Gegenstände dem Täte

oder eine d so kann ein

ebüßten zur Berufsausüb

bstoffe, Betriebs\tofe u chsel des Berufs bei Bex gten sowie bei der ge

Agua Matico Aqua Melissae

er. Staaten Dollar

exifanisher Goldpeso (Golddollar)

m TLUE[AVLXXV T USTSUUQLUR

Md i Dri Da o Do D

y y E" Aqua Menthae crispase 9 l Amygdalarum

fertigt ersche

; 9 Ist die Sache in* den ¿baniai usland eingebüßt, \# ein anderes bestimmen, der verlorenen Sache.

m Einzelfalle Gegensfi Entschädigang für die

ertannt werden, äftseinrihtung o er gehören oder

8 16. Wer einen Diebstahl an einem ht, der zum öffentli Vas wegen s

Aqua Menthae piperitae é

r odex einem

jen deutschen Sh o richtet sich, soweit nicht die der Stammwert 3) nad dem

o Araygdalarum Kreosoto 0,05 et Balsamo. tolutano. Kreosoto 0,1 et Balsamo tolntano Ÿ Kreosoto 0,15 et Balsamo tolutano . .. Kreosoto 0,2 et Balsamo tolutano . .. Kreosoto 0,05 et Oleo Amygdalarum Oleo Jecoris Agelli

iugoilawischer Dinar lugoslawische Krone

Verordnung tritt am 99.

den 13, Juni 1923. Der Reichsminister der Finanzen, J. V.: Zapf.

Aqua Picis Aqua Rosae

Gegenstand aus Edelmetall Juni 1928 in Kraft, nt oder öffentlich aufgestellt

des Strafgeseßbuchs) ]

m S9 Wia S D S Gm

chen Nutzen d

weren Diebstahls ( Aqua Salyviae .

Aqua Sambuci Aqua Ti!liae. . , Aqua Valerianac

10. O nde teils eingebüßt, teils beschid s

so darf die en und beschädigten

4E Q E: 0 S S Md | E E S E

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