1844 / 9 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

A trieb des Schank- Auch soll zur Beseitigung der durh den Betrie gbräuthe, deim

erbes Seitens der Fabrikmeister hervorgerufenen Mi ; Rie e Unserer Aen Stände entsprechend, diesen M S Erlaubniß zu solhem Gewerbsbetriebe künftig nur wun L: wenn bas Bedürfniß auf anderem Mde nibweinsthants, ertheilt und j mit Ausschluß de nt nts, h L Unseren Bobörden das Nöthige verfügt werden. Beschränkung des Verkehrs der Muster- Reisenden. 31) Dem Wunsche Unserer getreuen Stände, daß den Uebel= ständen entgegen ewirkt werde, welche hinsichtlich des Verkehrs der, dens von Waaren - Bestellungen und des Waaren-=

Behufs des D der Personen wahrgenommen worden sind, ist

ise Bee E vom 8. Dezember d. J. entsprochen,

Schuß der inländischen Eisen-Production.

32) Die inländische Eisen - Production is jederzeit ein Gegen- stand Unserer besonderen Aufmerksamkeit und landesväterlichen Für- sorge gewesen, und es sind im Anerkenntniß der gegenwärtig beson- R schwierigen Lage dieses wichtigen Jndustriezweiges mit den Re- gierungen der zum Zollverein gehörigen deutshen Bundesstaaten Unterhandlungen angeknüpft, um diejenigen Maßregeln zur Ausfüh- run zu bringen, welche zu dessen Erhaltung und Förderung räthlich

erscheinen. M es O k s Besteuerung des inländischen Rübenzuers.

33) Dem Antrage ( dahin zu wirken, daß die wegen Besteuerung des im Julande fa- brizirten Rübenzuckers unter den Regierungen der Zollvereins- Staaten geschlossene Uebereinkunft vom 8. Mai 1841 theilweise wieder aufgehoben werde, E

ist nicht zu entsprehen, da die nah jener Uebereinkunft der inländi= schen Zudcker = Fabrication zu Theil werdende S ao vor dem indischen Zucker als genügend betrahtet werden muß und es hiernach an Veranlassung fehlt, die Modification eines erst vor kur- zer Zeit abgeschlossenen Staats-Vertrages zu erwirken.

Ausdehnung des Gesezes vom 17, März 1839 auf die Kommunalwege

34) Dem Gesuche Unserer getreuen Stände, daß die Bestim-

mung im §. 1. der Verordnung vom 17. März 1839, den Verkehr auf den Kunststraßen betreffend, auf alle Kommunalwege, mit Aus- nahme der in Gebirgsgegenden belegenen, ausgedehnt werden möge, wird insoweit itibroen werden, als Unser Finanz = Minister, nah Maßgabe der gedachten Verordnung, die nöthigen Anordnungen tref- fen wird, dal solche hausseemäßig ausgebauten Kommunalwege, welche im Zusammenhange mit anderen Kunststraßen belegen sind und von dem Ober-Präsidenten der Provinz dazu in Vorschlag gebracht werden, den Bestimmungen der Verordnung in Zukunft unterliegen. Dabei wird, wo es die Umstände erforderlich machen , dem Antrage der Stände gemäß, dafür gesorgt werden, daß dem betheiligten Pu= blikum hinlängliche Zeit gelassen wird, um die in Folge jener Maßre=- gel nöthig werdenden Einrichtungen zu treffen.

Eine weiter gehende Ausdehnung der gedachten Verordnung zu verfügen müssen Wir zur Zeit noch Bedenken tragen.

Bezirks straßen im westrheinischen Theile der Rhein - Provinz, i

35) Durch den Bau der Bezirksstraßen im westrheinishen Theile der Rhein =- Provinz, welcher durch das Regulativ vom 20. Januar 4841, den Anträgen des 5ten rheinischen Provinzial -= Landtages und den gegenwärtigen Verwaltungs - Einrichtungen entsprechend, geordnet worden, sind größere, für den örtlichen Verkehr wichtige Wege- Anlagen, zu deren Ausführung die Kräfte der einzelnen Ge= meinden unzureichend gewesen sein würden, zum Vortheil des Landes zu Stande gekommen und im, ihrer Unterhaltung ge- sichert, Außerdem sind in nicht geringerem Maße, wie dies in anderen Provinzen geschehen, die für den allgemeinen Verkehr wichtigeren Hauptstraßen als Staatsstraßen ausgebaut oder im Aus- bau begriffen. Den Anträgen, die bereits ausgebauten Bezirksstraßen zu Staatsstraßen zu erklären, auf Staatskosten zu unterhalten und zu vollenden , eventuell den Steuerzuschlag für die Bezirksstraßen lediglih zum Ausbau der noch niht vollendeten Bezirksstraßen zu verwenden, mehrere Bezirksstraßen in den Regierungs-Bezirken Trier und Aachen zu Staatsstraßen zu erheben und die darauf bereits ver- wendeten Kosten den Bezirksstraßen -Fonds erstatten zu lassen, ver- mögen Wir deshalb um so weniger Folge zu geben, als in allen übrigen Theilen der Monarchie der Ausbau der weniger wichtigen, mit den Bezirksstraßen in“ gleicher Kategorie stehenden Straßen, der Fürsorge der Provinz, der Kreise oder einzelner Privat =- Vereine im Wesentlichen überlassen wird.

Durch den unterm 30. August 1830 angeordneten Tausch, ver= möge dessen die schon aus Bezirksstraßen-Mitteln streckenweise ausge- baute Straße von Kloster Meer über Mörs und Xanten nah Kleve zur Staatsstraße erhoben und dagegen die bis dahin zur Staatsstraße bestimmt gewesene, noch ungebaute Straße von Krefeld über Geldern nah Kleve dem Bezirksstraßen - Fonds zur Last gestellt wurde, sind zwar für den lebtern keine Ansprüche gegen die Staatskasse erwachsen, indem ein ständisher Beirath zur Veränderung in den Bezirksstraßen nah der damaligen Geseßgebung noh nicht erforderlich war.

Jndessen wollen Wir, mit Rüsicht auf den durch jene Maßregel für den Bezirksstraßen - Fonds des Regierungsbezirks Düsseldorf her- beigeführten Mehraufwand und die Schwierigkeit, denselben ohne

urüstellung anderer, niht minder wichtiger Straßenbauten zu be- hafen, dem Fürwort Unserer getreuen Stände hierin nachgeben, und dem gedachten Fonds zum \{nelleren Ausbau der Straßenlücken zwischen Krefeld und Kleve den Betrag von 42,000 Rthlr. binnen drei Jahren auszahlen lassen.

Anlegung einer Staats-Straße von Jrmenah nach Trarbach.

36) Der sehr kostbare Ausbau der noch unvollendeten Strecke

auf der Aachen - Mainzer Staatsstraße kann erst dann in Angriff enommen werden, wenn die für den Straßenbau disponibel zu stel- enden Mittel niht mehr für andere, ihren Verkehrs-Verhältnissen nah wichtigere Straßenzüge in Anspruch genommen werden. Bis dahin müssen Wir Uns die Entschließung über die Richtung, in welcher diese Straße von Jrmenach weiterzuführen und damit auch die Ent- \cheidung darüber, ob dieselbe über Trarbach zu legen sein wird, vor= behalten. Wir können deshalb dem Antrage Unserer getreuen Stände, den Ausbau der Strecke von Jrmenah nah Trarbach baldigst aus- führen zu lassen, niht willfahren.

Ausbau einer Siraßen-Strecke in der Düren-Montjoier Bezirks-Straße.

37) Den Antrag : die noch nicht kunstmäßig ausgebaute Strecke der Düren-Montjoier Bezirks-Straße aus Staatsmitteln herzustellen, müssen Wir unter Verweisung auf den Bescheid ablehnen, welcher auf die Petition: mehrere T Strass in die Klasse der Staats- straßen aufzunehmen, vorstehend sub Nr. 35 ertheilt ist. Uebernahme des Kommunalweges von Eusfirhen über Zülpich nah Düren

in die Klasse der Staatsstraßen, 38) Der Kommunalweg von Eusfirhen über Zülpich nah Düren ist für den größeren Verkehr nicht von solher Bedeutung, baß Wir Uns bewogen finden könnten, dem Antrage auf Uebernahme desselben in die Klasse der Staatsstraßen zu entsprechen, Ausbau einer Kunsisiraße durch ven Kreis Walbroel,

39) Die für den Straßenbau diéponiblen Mi - nicht, dem Antrage Unserer getreuen Slinde, M S Cat:

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von der Aggerstraße aus nah der Minden - Koblenzer Straße durch den Kreis Waldbroel angelegt werden möge, ohne Beeinträchtigung für den allgemeinen Verkehr wihtigerer Bauten, zu entsprechen. Für den Fall jedo, daß die betheiligten Gemeinden oder Privat-Vereine sich zum Ausbau dieser Straße entschließen sollten, werden Wir gern geneigt sein, ein solhes Unternehmen durch Gewährung eines ange- messenen Zuschusses aus Staats-Fonds zu befördern.

Ausbau der Straßenstrecke von Sinzig nah Altenahr.

40) Der mit bedeutenden Zuschüssen aus Staats-Fonds ausge- baute Kommunalweg von Sinzig nah Altenahr is für den größeren Verkehr nur von untergeordneter Bedeutung. Wir können Uns daher niht veranlaßt finden, dem Antrage Unserer getreuen Stände, diesen Weg zur Staatsstraße zu erheben, zu entsprehen. Auch müssen Wir Bedenken tragen, dem eventuellen Antrage der Stände gemäß, dem Bezirksstraßen-Fends Behufs des vollständigen Ausbaues der gedach=- ten Straße ein Darlehn aus Staats - Fonds zu gewähren, so lange nicht die Stände die Aufnahme der Straße in die Reihe der Be- zirksstraßen bei Uns beantragt und wegen Rückerstattung des Vor= schusses bestimmte Vorschläge abgegeben haben werden.

Uebernahme einer Straßenstrecke innerhalb der Stadt Kreuznach unter die Staatsstraßen.

41) Da die Straßenstrecke, welche innerhalb der Stadt Kreuznach die Kreuznach - Mannheimer Bezirksstraße und die Kreuznach - Kirner Staatsstraße verbindet, ihrer ganzen Länge nah außerhalb des Zuges der gedachten Staatsstraße liegt, so ist dem Antrage Unserer getreuen Stände, diese Straßenstrecke in die Klasse der Staatsstraßen aufneh= men zu lassen, niht zu willfahren.

Unterhaltung der Straße von Münstereifel nach Stadikyll aus

Staats - Fonds.

42) Die Anstrengungen, welche bei dem Ausbau des Kom- munalweges von Euskirchen über Münstereifel und Blankenheim nach Stadtkyll von den betheiligten Gemeinen gemacht worden sind, haben Wir dur die zu diesem Bau bewilligten be- trächtlihen Zuschüsse und durch Verleihung des Rechts zur Wegegeld - Erhebung anerkannt. Bei Verleihung dieses Rechts haben sich die Gemeinen ausdrülich verpflichtet, die zur Jnstand= haltung des Weges erforderlihen Kosten, so weit dieselben durch die Einnahmen aus dem Wegegelde nicht gedeckt werden können, aus eigenen Mitteln zu bestreiten, und es ist mit Rücksicht auf die ört= lichen Verhältnisse niht anzunehmen, daß die fernere Erfüllung dieser fast überall durh Natural-Dienste abzuleistenden Verpflichtung die Kräfte der Gemeinen übersteigen sollte. Wir können deshalb dem Antrage Unserer getreuen Stände, die Unterhaltung dieser Straße aus Staatsmitteln bewirken zu lassen, niht entsprehen. Sollten in- dessen in einzelnen Fällen die Mittel einer Gemeine in besonders hohem Grade durch die Unterhaltungslast in Anspruch genommen werden, so wird eine angemessene Beihülfe aus Staats-Fonds den Betheiligten nicht versagt werden.

Ausbau der Bezirksstraßen-Streke von Schleiden nah Losheim.

43) Das zum Ausbau der noch unvollendeten Strecke der Köln= Luxemburger Bezirksstraße von Schleiden nah Losheim erforderliche Kapital is von einer solhen Bedeutung, daß dem Antrage Unserer getreuen Stände, die Hälfte desselben aus Staats-Fonds den bez treffenden Gemeinen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß leßtere die Beschaffung der anderen Hälste übernehmen sollen, nicht zu entsprechen ist.

Mit besonderer Rücksicht auf die Wichtigkeit dieser Straße für die Jndustrie des Kreises Schleiden und deren gegenwärtig gedrückten Zustand, wollen Wir jedoch ausnahmsweise eine Prämie von 6000 Rthlr, für die Meile aus Staatsfonds bewilligen, wenn der Ausbau dersel- ben aus dem Bezirksstraßen - Baufonds mit Hülfe der Gemeinden innerhalb der nächsten 5 Jahre zu Stande kommt. Knappschafts - Reglements auf den Bleibergwerken und Braunkohlengruben

der Reviere Kommern und Brühl.

44) Die Knappschafts-=Reglements für die Bleibergwerke im Reviere Kommern und die Braunkohleugruben im Revier Brühl sind auf den Grund eines in allen Bergrevieren Unserer Monarchie aner- fannten Bedürfnisses als weitere Ausbildung der Vorschristen des Dekrets vom 3. Januar 1813 erlassen und durch Unsere Allerhöchste Vollziehung zu Spezialgeseßen erhoben. Zu den in Form von Spezial= geseßen erlassenen Reglements für einzelne Corporationen bedurfte es aber keinesweges der Anhörung Unserer getreuen Stände, da solche nicht geseblih vorgeschrieben, au seither in ähnlichen Fällen nicht angeordnet is. Wir können Uns daher zu der beantragten Zurück= nahme der bezeihneten Reglements nicht bewogen finden und werden etwanige Modificationen derselben nur dann eintreten lassen, wenn sich solche durch die Erfahrung als nüßlich oder nothwentig herausstellen möchten,

Dagegen haben Wir, dem Antrage Unserer getreuen Stände entsprechend, Unseren Finanz-Minister augewiesen, in künftigen Fällen dergleichen Reglements nur nah vorheriger Berathung mit den be- theiligten Grubenbesißern zu Unserer Bestätigung vorzulegen. Beschwerde der Stadt Essen wegen Wasser-Entziehung durch den Bergbau.

45) Dem Antrage, entweder die Bestimmungen des Entwurfs eines gemeinen Bergrehts §§. 236. 237 mit dem von Unseren Ständen vorgeschlagenen Amendement vorläufig {hon jeßt in Kraft treten zu lassen, oder die Berg-Aemter einstweilen, und bis eine all= gemeine geseßlihe Regulirung erfolgt sein wird, anzuweisen, in den Fällen, wo Städten, Ortschaften oder einzelnen bewohnten und be= wirthschafteten Gütern durch den Tiefbau das unentbehrliche Wasser wirklich entzogen wird, den Betrieb dieser Gruben so lange einzustellen, bis die dadurch verursachte Störung gänz- lih beseitigt oder dafür vollständiger Ersaß gewährt worden i, fönnen Wir keine Folge geben, da eine solhe Anordnung der noch \hwebenden Berathung über einen für den Bergbau sehr wichtigen Grundsaß vorgreifen würde, überdies auh die §g. 112 und 153, Tit. 16, Theil 11. des allgemeinen Landrechts den Grundbesibern be- reits den nöthigen Schuß gewähren, in Fällen gemeiner Gefahr aber ohnehin von obrigkeitswegen eingeschritten wird.

Gewerbesteuer der Saarschiffer.

46) Die nah der Ordre vom 1. Mai 1824 für den Betrieb des Schiffergewerbes mit Stromschiffen zu erlegende Steuer von einem Thaler zehn Silbergroschen für jede sechs Lasten der Tragbarkeit des benußten Stromschifes fann zu Gunsten der auf der Saar ver= fehrenden Schiffer niht herabgeseßt werden, da die Verhältnisse, un- ter welchen sie ihr keinesweges auf diesen Fluß beschränktes Gewerbe treiben, niht ungünstiger sind, als auf mehreren anderen Flüssen der Monarchie; überdies aber eben jeßt sehr bedeutende Summen zur Verbesserung der Schifffahrt auf der Saar aus Staatsfonds verwen- det werden,

Mehr-Einnahme an Rheinzoll.

47) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände, die im Jahre 1842 aufgekommenen Mehr-Einnahmen an Rheinschifffahrts-Abgaben betreffend, geben Wir denenselben aus der beigefügten Denksthrift Unseres Finanz-Ministers *) zu ersehen, daß, und aus welchen Gründen

%) Diese Denkschrist werden wir morgen nachliefern,

ein aus der Natur und Entstehung dieser Einnahmen herzuleitender Anspruch der Rhein-Provinz auf dic Verwendung dieses Mehr - Er= trages zur Beförderung der Rheinschifffahrt und des Rheinhandels, oder auch der Communicationswege in der Rhein-Provinz, sih nicht anerkennen läßt.

Indessen haben Wir, um Unsere bereits durch reihlihe Ver= wendungen bewiesene Fürsorge für den Rheinhandel auch bei dieser Veranlassung zu bethätigen, beschlossen, die durch die bezeichnete Maßregel herbeigeführte Mehreinnahme an Rhein - Octroi, so lange die Lage des Staatshaushaltes solhes gestattet, den Wünschen Un= serer getreuen Stände gemäß zu verwenden.

Verbindung des Rheins mit der Ems.

48) Die nach Maßgabe Nr. 29 Abschn. 11. des zweiten rheinischen Landtags-Abschiedes vom 15. Juli 1829 veranlaßten tehnischen Ermitte- lungen über die Herstellung einer Kanal =Verbindung zwishen dem Rhein und der Ems, in der Richtung von Emmerich nah Rheina, haben ergeben, daß die zur Ausführung dieses Unternehmens erfor= derlichen Mittel mit den für die Beförderung des Handels und der Schifffahrt davon zu erwartenden Vortheilen außer Verhältniß stehen.

Es fann daher dem auf Herstellung dieser Verbindung gerichte- ten Antrage der getreuen Stände nicht entsprochen werden.

Fortführung des Nord - Kanals,

49) Der von Unseren getreuen Ständen von neuem angeregten Fortführung des Nord-Kanals ist die Fürsorge Unserer Behörden un- ausgeseßt zugewendet. Judessen haben die bis dahin vorgenommenen Ermittelungen ergeben, daß die zunächst beabsichtigte Schiffbarmachung bis Gräfrath nah den denselben zu Grunde gelegten Dimensionen einen Kosten - Aufwand erfordern würde, welcher mit dem davon zu erwartenden Erfolg außer Verhältniß stände. Es haben daher neue Erörterungen darüber angestellt werden müssen, ob nicht ohne wesent= lihe Gefährdung des Zwecks die Breite und Tiefe der Wasserstraße mit einer wesentlichen Kosten - Ersparniß vermindert werden könne, und is gleichzeitig darauf Bedacht genommen , eine bessere Verbin= dung des Kanals mit dem Rheine zu erzielen, weil von dieser der ausgedehnte Gebrau des ersteren vorzugsweise abhängig ist, Bis zur Vollendung dieser Ermittelungen müssen Wir Uns die scließliche Entscheidung, ob der fraglihe Bau auf Rechnung des Staats unter= nommen werden könne, noch vorbehalten.

Anlegung einer Eisenbahn zwischen Düsseldorf und Sittard.

50) Nachdem durh die Vollendung der rheinischen Eisenbahn eine direkte Verbindung des Rheines mit den belgischen Nordsee- Häfen hergestellt is, kann eine zweite, in derselben Richtung zu füh= rende Eisenbahn nah den dieserhalb angenommenen, durch die Ver= handlungen mit den vereinigten ständischen Ausschüssen bekannt ge- wordenen Grundsäßen niht durch Staatsmittel unterstüßt, deshalb auh auf den Antrag Unserer getreuen Stände nicht eingegangen werden, die Vorarbeiten zu einer Eisenbahn von Düsseldorf über Sittard nah Hasselt auf Staatskosten anzuordnen.

Unterstüßung der rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft aus Staatsmitteln.

51) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände :

der rheinishen Eisenbahn - Gesellschaft die ihr zum Ausbau der

Bahn von der belgischen Gränze bis in den Freihafen zu Köln noch

benöthigten 14 Millionen Thaler (inkl. des bereits gewährten Vor-

\husses) aus der Staats = Kasse zufließen und leßtere dafür in die

Reihe der Actionairs, und zwar unter gänzlicher Gleichstellung mit

denselben, treten zu lassen geben Wir denselben zu erkennen, daß Wir es bei der Unterstüßung, welche der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft durch Uebernahme ciner Zins=-Garantie Seitens der Staats-Kasse für eine von ihr zu eröff= nende Anleihe von 17 Million Thalern und dur Betheiligung der Staats-Kasse bei diesem Darlehne zum Belaufe von 500,000 Rthlr.., so wie endlich durch ein früheres Darlehn von 1 Million Thalern bereits zu Theil geworden is, bewenden lassen müssen und Uns zu einer weiteren Unterstüßung der gedachten Gesellschast nah Lage der Sache nicht bewogen finden können.

Aufhebung des Sund- Zolls.

59) Die Unterhandlungen mit der Königlich däüischen Regie= rung wegen Regulirung und Ermäßigung des Sund - Zolles haben unausgeseßten Fortgang.

Jndem Wir dies Unseren getreuen Ständen auf die dahin ge= rihtete Petition eröffnen, mahen Wir denselben bemerklich, daß ihre Annahme, als unterlägen preußische Schiffe und Waaren im Sunde einer anderen Behandlung, als diejenigen der meistbegünstigten Na- tionen, irrig is, wie sich aus dem Artikel 4 des noch zur Anwendung fommenden Vertrages vom 17. Juni 1818 (Geseß-Sammlung 1818, Nr. 16) ergiebt,

Lage der National - Schifffahrt.

53) Die Förderung der Schifffahrt Unserer Seehäfen is ein Gegenstand Unserer steten Fürsorge, und wie von Unseres hochseligen Herrn Vaters Majestät zum Wohle dieses wihtigen Zweiges der National-Jndustrie sowohl durch kostbare Bauten, als durch diploma= tische Unterhandlungen kräftig und, nah den Nachweisungen über die inländische Rhederei, mit gutem Erfolg gewirkt ist, so werden auch Wir auf diesem Wege vorzuschreiten bestrebt sein. A

Sollten Unsere getreuen Stände der Rhein - Provinz in dieser Beziehung besondere, nah §. 49 des Gesebes vom 27. März 1824 zu ihrer Cognition gehörige Wünsche vorzutragen haben, so werden Wir solche in Erwägung nehmen und, \o weit es die allgemeinen Interessen des Vaterlandes gestatten, gern berücksichtigen z der Antra aber, Uns über die Jnteressen der National-Schifffahrt durch eine è bestellende Jmmediat - Kommission die nöthige Jnformation zu ver= hafen, geht über die Befugnisse des Landtages hinaus und kann als unangemessen keine Berücksichtigung finden.

Errichtung eines besonderen Handels-Ministeriums.

54) Die Förderung des Handels und der Gewerbe bildet fort- während einen Gegenstand Unserer besonderen Fürsorge und der Ver= handlung der zum Zoll-Verein verbündeten Regierungen. Wenn da= bei nit alle Wünsche der Betheiligten berücksichtigt werden können, so werden Unsere getreuen Stände selbst ermessen, daß dies in den vielfachen Kollisionen der Interessen seinen Grund hat und solche aus dem provinziellen Standpunkte nicht richtig gewürdigt werden können.

Die Art und Weise, wie Wir Uns in fortwährender Kenntniß der wahren Bedürfnisse des Handels und der Industrie erhalten und die darauf bezüglichen Geschäfte führen lassen wollen, muß Unserer Allerhöchsten Entschließung vorbehalten bleiben,

(Schluß in der Beilage.)

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Beilage zur Allgemeinen Preußischen

Landtags-Angelegenheiteu, Rhein-Provinz, Landtags-Abschied CSIN) Denltschrift, betreffend den Entwurf des neuen ‘Strasgesed-

Inland. Berlin. Entscheidung über die Wahlsähigkeit in Kriminal- Untersuchung befangen gewesener Bürger zu Stadtverordneten,

Deutsche Bundesstaaten. Bayern. München. Hofnachrichten, Baden. Karlsruhe, Stände - Verhandlungen. Aus dem Her- zogthum Nassau. Neue Liturgie,

Frankreich. Paris, Verhandlungen in den Büreaus bei Ernennung der Adreß-Kommission, Erörterungen zwischen Thiers und Guizot. Vermischtes, Briefe aus Paris. (Nachträgliches zur gestrigen Mit- theilung über die Adreß-Kommission, Die Dotation des Herzogs von Nemours ; das Kabinet und die Legitimisten.)

Großbritanien und Irland. London, Widerlegung des Gerüchts von der Abberusung Lord de Grey's aus Jrland. Schreiben aus London. (Die neuen kfanadishen Wirren.)

Spauiem. Briefe aus Madrid, (Suspension der Cortes; Olozaga z die Rückfchr der Königin-Mutter; Diplomatisches; Herr Sarachaga, ) und París. (Ansichten über die Suspension der Cortes,)

Portugal. Schreiben aus Lissabon, (Olozaga angekommen; vorüber- gehende Minister-Krisis.)

Berlin.

Handels- und Börsen - Nachrichten. Börse.

Landtags - Angelegenheiten

Rhein-Provinz.

Lana Se

für die siebenten Provinzial-Landtage versammelt gewesenen Stände der Rhein-Provinz. (Shluß.) Entschädigung der Stadt Düren für Güter des vormaligen dortigen Jesuiter - Kollegiums.

99) Unsere getreuen Stände unterstüßen in der Adresse vom 20, Juli d. J, ein erneuertes Gesuch der Stadt Düren um Entschä= digung für Güter, welche angeblih eine Dotation des ehemaligen dor= tigen Jesuiter-Kollegiums ausgemacht haben sollen, :

1) durch die Behauptung, daß der vormaligen Jesuiter-Congre- gation in Düren von der Stadt und Pfarrei Düren Ländereien und Kapitalien Behufs der Besorgung des Schul= Unterrichts mit dem Vorbehalte überwiesen worden seien, daß sie zurückfallen sollten, wenn der Unterricht durch die Jesuiten cessiren würde, und

2) durch die Vorausseßung, daß, da nah dem Konsular-Beschluß vom 20, Prairial X. von der Einziehung der geistlihen Güter zum National - Vermögen die dem öffentlichen Unterrichte ge= widmeten Realitäten und Revenüen ausgenommen worden sind, auch die jeßt reklamirten Gegenstände in natura oder in ihrem Werthe zurückzugewähren sein würden.

o

zum

Vie zu 1 behauptete Thatsache is dur nihts nahgewiesen und des- halb um so weniger zu berüdsichtigen, als dieselbe früher noch gar niht zur Sprache gebraht worden is, Das Fundament zu 2 zerfällt von selbst, da die qu. Güter hon vor der fran-

‘zösischen Occupation von dem damaligen Landesherrn, in Folge der

Aufhebung des Jesuiter-Ordens, als siskalisches Eigenthum eingezogen und von eben diesem Landesherrn der Jesuiter-Congregation oder den Lehr-Anstalten niht zum Eigenthum, sondern nur widerruflih zur Benußung übergeben, aber bereits unter der nahfolgenden französi- schen Regierung zu ken National-Domainen wieder eingezogen wurden,

Es muß daher rüd sichtlich des zweiten Arguments bei dem an den Rath der Stadt Düren hon dur die Ordre vom 9. März 1828 ergangenen Bescheid sein Bewenden behalten.

Alte Forderungen der Städte Emmerich, Wesel, Rees, Orsoy und Buderich,

56) Jn Betreff der von Unseren getreuen Ständen bevorworteten alten Forderungen einiger Städte der Provinz kaun nur auf den Bescheid verwiesen werden, welcher unterm 24, März 1828 dem Bür- germeister der Stadt Emmerich ertheilt worden ist.

Dotationen der Mitglieder der Ehren - Legion,

57) Auf den Antrag in Betreff der Ehren - Legionairs eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen, daß durch den pariser Vertrag vom 30, Mai 1814 alle außerhalb Frankreichs belegenen französischen Do- tationen ohne Entschädigung der ehemaligen Donatarien aufgehoben worden sind, die Mitglieder der Ehren-Legion daher keinen Änspruch auf dergleichen Dotationen ihres Ordens zu machen haben.

Ermäßigung der Porto - Taxe,

58) Modificationen des Porto = Regulativs vom 18, Dezember 1824, durch welche die Anträge Unserer getreuen Stände nah Mög- lichkeit berüsihtigt werden, sind in der Berathung begriffen. Unsere

“Entschließung is darüber zu gewärtigen,

Verkauf von Staats-Waldungen in der Rhein-Provinz.

59) Die von Unseren getreuen Ständen Uns vorgetragene Bitte : die in der Rhein - Provinz noch vorhandenen Staats - Waldungen dem Staate erhalten und den beantragten Verkauf mehrerer dor- tigen Forst-Distrikte nicht genehmigen zu wollen, :

findet darin ihre Gewährung, daß es im Allgemeinen niht Unsere Absicht ist, Staats - Waldungen zu veräußern, weshalb auch die in der Denkschrift vom 19, Juli c. bezeichneten Anträge abgelehnt wor- den sind, i i

Bürgerliche Verhältnisse der Juden.

60) Die bürgerlichen Verhältnisse der Juden sind bereits Ge- genstand legislativer Berathungen, bei denen auh der Antrag Unserer getreuen Stände wegen Aufhebung der beshränkenden Bestimmungen des Dekrets vom 17. März 1808 erwogen werden wird, f

Polizei - Strafgelder - Fonds,

61) Bei dem Antrage, die Polizei - Strafgelder denjenigen Gemeinden zu überweisen, in welchen die Contravention geschehen,

ist von Unseren getreuen Ständen außer Acht gelassen, daß der zweite Sah des Art. 466 des dortigen Strafgeseßbuches, auf welchen sie sich gründen, bei der Einführung des lebteren nicht zur Geltung ge- fommen, vielmehr auch nah diesem Zeitpunkte in Betreff der Ver= wendung der Polizei - Strafgelder fortgeseßt nah einer älteren, den Gegenstand anders regelnden Verordnung der früheren Regierung verfahren worden is; daß ferner eine unter dem 27. Dezember 1822 ergangene Ordre Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters E diese bisherige theilweise Suspension des gedachten Artikels 466 ge- nehmigt hat, und daß auf Grund dieser Ordre unter dem 31, De-

Verfügung ergangen is, der zufolge die in dortiger Provinz auffom- menden Polizei - Strafgelder,, so weit sie niht einzelnen Gemeinden zur Selbstverwaltung überwiesen sind, zu Kommunal - Bedürfuissen verwendet und Nachweisungen darüber in den Amtsblättern alljährlich befannt gemaht werden, Wir haben indessen eine nähere Prüfung angeordnet, ob die von Unseren getreuen Ständen beantragte Ver- theilung der Polizei-Strafgelder ohne Beeinträchtigung wichtigerer Juteressen, welche darauf nah den gegenwärtig bestehenden Verhält- nissen mit ihrem Bedürfnisse angewiesen sind, eintreten fönne, und werden demnächst Entscheidung treffen.

Bestrafung der Bettler.

62) Wenn der Antrag Unserer getreuen Stände,

daß gegen arbeitsunfähige, mit Gebrehen behaftete und alters-

shwache Bettler nah der Bestimmung des §. 1. Unserer Ordre

vom 31, Dezember 1828 verfahren werde, zunächst aus der Besorgniß hervorgegangen is, daß solhen Judivi- duen die erforderlichen Unterstüßungen vorenthalten werden und die- selben dadurch zum Betteln sih genöthigt sehen möchten, so is dieser Besorgniß bei der durch das Gese über die Verpflichtung zur Armen- pflege vom 31. Dezember pr. angeordneten Fürsorge für wirklich hülfsbedürftige Personen niht Raum zu geben, keinesfalls aber Grund vorhanden, bevor die Erfahrung ein siheres Urtheil über die Wir= fungen des Geseßes vom 6. Januar c. gestattet, die Einleitung des darin angeordneten Verfahreus gegen Bettler von der Frage, ob sie E sind oder zureichende Unterstüßung genießen? abhängig zu machen.

Kranken - und Unterstüßungs - Kassen der Handwerks - Gesellen.

63) Die in der Denkschrift vom 14, Juli d. J. hervorgehobene Nüzlichkeit der für Handarbeiter und Lea Seen L e Unterstüßbungs- und Kranken-Kassen würdigend , haben Wir von dem darauf bezüglichen Antrage Veranlassung genommen, darüber, ob und in welchem Umfange die Errichtung von dergleichen Kassen und eine zwangsweise Theilnahme an denselben für ein Bedürfniß zu achten, und wie unter dieser Vorausseßung der Zweck zu erreichen sei, ‘eine nähere Erörterung anzuordnen, von deren Ergebniß Unsere Entschlie- ßung abhängig bleibt.

Schleichhandel,

64) Dem Antrage, die Bestimmungen des Regulativs vom 12, Januar 1839 wegen der Paßpflichtigkeit auf die wegen Schleich= handels bereits bestrasten Personen zu beschränken, steht das Beden= fen entgegen, daß die gegenwärtige Beschränkung des Schleihhandels eben nur durch die strenge Ausführung des Regulativs erreicht wor- den ist; eine Abweichung davon würde für jeßt noch die Verschlim-= merung des gegenwärtigen Zustandes besorgen lassen. Es wird da- her eine Beschränkung in der Anwendung des Regulativs bis dahin ausgeseßt bleiben müssen, wo es durch längere Handhabung der jeßt bestehenden Maßregeln gelungen ist, die Mehrzahl mit dem Betriebe des Schleichhandels sich beshäftigender Jndividuen dur Vereitelung jenes Verkehrs zur Ergreifung eines anderen Erwerbes zu veran- lassen. Hierzu werden Vereine, wie der zu Kempten gebildete, von dessen Entstehen Wir mit Wohlgefallen Kenntniß genommen haben, besonders wirksam sein. ,

Nothstand der Wein - Produzenten,

65) Der Bitte Unserer getreuen Stände:

daß eine Kommission aus Verwaltungs = Beamten und sahkundigen

Wein-Produzenten gebildet werde, welhe unter Vorsiß des Ober=

Präsidenten der Rhein = Provinz über die Mittel zur Abhülfe oder

doch zur Verminderung des Nothstandes der Winzer berathen und

geeignete Vorschläge machen solle, wollen Wir gern stattgeben und werden demgemäß Unsere Minister der Finanzen und des Junern beauftragen, die erforderlihen Einlei= tungen zu treffen. Landwirthschaftliche Lehr - Anstalten,

66) Ju Anerkennung des Bedürfnisses, den Betrieb der Land- wirthschaft in allen Theilen der Monarchie durch Errichtung von Acker-= bauschulen und höheren landwirthschaftlihen Lehr-Anstalten noch mehr zu fördern und zu beleben, haben Wir Uns bereits umfassende Vor- schläge hierzu vorlegen lassen, bei deren fernerer Erwägung Wir das Gesuch Unserer getreuen Stände um Errichtung einer solhen An-= gar in der Rhein - Provinz den Umständen nah gern berüdsihtigen werden, l

Lage des Ackerbaues in Bezug auf den Verkehr mit dem Auslande,

67) Anlangend den Antrag, durch eine Jmmediat-Kommission im allgemeinen Staats - Juteresse die ungünstige Lage des Ackerbaues in Bezug auf den Verkehr mit dem Auslande untersuchen zu lassen, so A dau zunächst auf Unsere Schlußbemerkung in dem Bescheide zu U, r. 59,

Ueberdies haben Unsere getreuen Stände einen bestimmten An-= trag darüber, was zur Beseitigung der angeblichen ungünstigen Lage des Ackerbaues geschehen möge, nicht gestellt und es gänzli unter- lassen, ihre Ansichten in Bezug auf das Bedürfniß und Jnteresse der Provinz speziell zu begründet.

Feldpolizei - Ordnung,

68) Bei der im Werke begriffenen und unter Berücksichtigung der Petitionen mehrerer anderer Provinzial-Landtage thunlichst zu be- \{hleunigenden Bearbeitung einer Feldpolizei-Ordnung zum Schuße der Fluren vor Hütungsfreveln und anderen Beschädigungen, soll erwogen werden, inwiefern die in den auf dem linken Rhein - Ufer geltenden Rural - Geseßen vom 28. September und 6. Oktober 1791 und 10, August 1796 enthaltenen Bestimmungen zu modifiziren und in die für die Rhein - Provinz zu erlassende Verordnung aufzunehmen sein werden.

Ablösung der Jagdgerechtigkeit auf dem rechten Rhein - Ufer der Rhein- Provinz, |

69) Auf die Bitte wegen Entwerfung eines Gesehes über die Ablösung der Jagdgerechtigkeit auf dem rechten Rhein-Ufer der Rhein- Provinz, aus\schließlih der daselbst gelegenen, in der Verordnung vom 15. Juni 1815 bezeichneten standesherrlißen Jagden, geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß der Erlaß eines allge- meinen Geseßes über die Ablösung der bestehenden Jagdgerechtigkeiten bereits der Gegenstand sorgfältiger und ausführlicher Erörterungen und Berathungen gewesen i}, Dieselben haben jedoch zu der Ansicht ge- führt, daß selbst abgesehen von der Schwierigkeit, allgemein pas= sende Grundsäße für die Ausmittelung des dem Berechtigten gebüh= renden Entschädigungsbetrages aufzufinden und geseßlich festzustellen das Jagdrecht bei gehöriger Handhabung der jagdpolizeilichen Ord- nung nicht in dem Grade als der Landeskultur nachtheilig erachtet werden fann, um aus diesem Gesichtspunkte im Jnteresse des Ge- meinwohls deren zwangsweise Ablösung angemessen erscheinen zu lassen. Es is hierbei wesentlich auch die Rücksicht maßgebend ge-

zember 1822 von Unserem Ministerium des Jnnern eine allgemeine j

Zeitung.

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| In Anerkennung dieser großen Wichtigkeit ,

Dienstag den 9!" Januar.

wesen, daß die Ablösung der Jagdgerechtigkeit in den meisten Fällen nur die Folge hat, daß die Gerechtigkeit aus einer Hand in eine an- dere übergeht, indem, wie die Erfahrung gelehrt hat und die Ver- hältnisse auf dem linken Rheinufer dies bestätigt haben, niht Jedem auf seinem Eigenthum die Ausübung der Jagd gestattet werden kann, weshalb der kleinere Grundeigenthümer nur dem Namen nah Be- sißer des Jagdrechtes wird, da er selbst die Jagd nicht ausüben darf, sondern nah wie vor die Ausübung dur einen Anderen auf seinem Grundeigenthum gestatten muß, Aenderung der Klassen - Merkmale der Gebäude in der rheinischen Provín- zial - Feuer - Sozietät, 7M) Wegen Erledigung des Antrages Unserer getreuen Stände, daß auf dem Verwaltungswege die nah der Erfahrung nöthig be- fundene Aenderung, resp. Verschiebung der Klassen - Merkmale der Gebäude in der rheinishen Provinzial - Feuer - Sozietät bewirkt werde, damit die Höhe der Tarifsäße mit der größeren Feuerge- fährlihkeit der Gebäude in ein rihtigeres Verhältniß gebracht werden fönne, werden Wir durch Unseren Minister des Jnnern das Erforderliche unter Zuziehung des ständischen Ausschusses vorbereiten lassen.

Sließlich geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß nah den ständishen Geseßen die Beziehung der Provinzial- Landtage zu den Kommunen, Corporationen und Eingesessenen der Provinz sich auf die Entgegennahme von Petitionen oder Beschwer- den beschränkt, welche in dem in den gedachten Geseßen vorgeschriebe- nen Wege durch Mitglieder des Landtages an denselben gelangen müssen. Wenn daher der Landtag bei Fiiér leßten Versammlung mehrfah unmittelbar an ihn gerihtete Dank-Adressen aus einzelnen Städten angenommen hat, so is hierdurch von demselben in zwie- facher Hinsicht gefehlt worden, indem diese Adressen weder Petitionen / noch Beschwerden enthielten und die Stände-Versammlung, durch die unmittelbare Annahme, der Bestimmung des §. 51 des Geseßbes vom 27, März 1824 zuwider handelte. i

Zur Urkunde Unserer vorstehenden gnädigsten Bescheidungen ha- ben Wir gegenwärtigen Landtags- Abschied ausfertigen lassen, auch Höchsteigenhändig vollzogen und verbleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen.

Gegeben Berlin, den 30, Dezember 1843.

(gez) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen. von Boyen. Mühler, von Nagler. Rother. Graf von Alvensleben, Eichhorn, von Thile.

von Savigny. Freih, von Bülow. von Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Graf yon Arnim.

E E i a0 ——

N Dr ft, betreffend den Entwurf des neuen Strafgesebbu ches.

__ Der Entwurf des neuen Strafgeseßbuches is eines der grö wichtigsten legislativen Werke der rid At dessen Beta mai vielfacher Richtung die Juteressen aller Volksklassen sehr fühlbar berühren. di o wie der Schwiezigkeite welche der zweckmäßigen und befriedigenden blem in R U scbuches entgegen stehen, fonnte die Regierung nur mit der größten Um- sicht vorschreiten, hatte sie die Lehren der Erfahrung zu sammeln und den Zustand der Gegenwart mit Sorgfalt zu berücksichtigen. Mit der Samm- lung der erforderlichen Materialien, mit der Ausarbeitung des ersten Ent- wurfes, mit dessen Prüfung und nöthigen Vervollständigung wurden succes- siv mehrere besondere Kommissionen beauftragt und zu diesen Männer gr- wählt, die in einem vieljährigen praftishen Geschäftsleben in den verschie- denen Provinzen der Monarchie reiche Erfahrungen zu sammeln Gelegen- heit hatten.

__ Nachdem nun die kommissarische Bearbeitung geschlossen, der vorgelegte Entwurf auch der Prüfung der höchsten Staats-Behörden unterworfen wor- den war, gelangte er an die verschiedenen Provinzial-Landtage zur Begut- achtung.

Obgleich bei der Bearbeitung tes Entwurfes die Eigenthümlichkeiten der rheinischen Gerichts - Verfassung und des auf dieselbe berechneten Ver- fahrens stets im Auge behalten wurden, um dem Gesche eine Fassung zu geben, welche es möglih macht, dasselbe auch nach den unverändert fortbe- stehenden Formen des rheinischen Verfahrens zur Ausführung zu bringen so hat doch der mit der Prüfung des Entwurfs beaustragte erste Ausschuß des rheinischen Provinzial - Landtages die Meinung ausgesprochen, daß diese Ab sicht unerreicht geblieben, der Entwurf nach ‘ebots nishen Formen nicht ausführbar sei, und hat deshalb die Ab- lehnung des Entwurfs in Antrag gebracht,

Diesem Antrage ist das Plenum des Landtags beigetreten.

Daß der Ausschuß, so wie das Plenum des Landtags, bei diesem An- trage nach ihrer Ueberzeugung gehandelt und geglaubt haben, im Juteresse der Provinz so und nicht anders handeln zu müssen, soll hier nicht bezwei- felt werden. Wenn aber eine nähere Prüfung ergiebt, daß die jener Ueber- zeugung unterliegenden Gründe unhaltbar sind, daß die Vorausseßungen des Ausschusses und des Plenums in den rheinischen Geseßen keine Unter- stüßung, in der Geschichte dieser Geseße sogar ihre Widerlegung finden, so darf man von den Vertretern und den Bewohnern der Rhein-Provinz ‘mit Zuversicht erwarten, daß sie nicht ferner eine Meinung festhalteu werden zu deren Rechtfertigung es an genügenden Gründen gebuicht, :

Die gegenwärtige Denkschrift hat die Bestimmung, die Gründe des Landtags zu beleuchten, so weit sie dessen Behauptung betreffen, daß der Entwurf des neuen Strafgeseßbuches in seiner jeßigen Ge- stalt nach dem rheinischen Verfahren unausführbar sei.

Viele andere mouita des rheinischen Landtags gegen den Entwurf müs- sen hier unerwähnt bleiben, weil diese, mit den Erinnerungen der anderen Provinzial-Landtage, einer weiteren Prüfung vorbehalten werden,

Es ist nicht zu bestreiten, daß der Entwurf mit einem zicmlih allge- meinen Mißtrauen in der Rhein-Provinz aufgenommen worden, obglei der Grund nicht leicht aufzufinden is. Dieses Mißtrauen hatte sich as des Ausschusses bemächtigt, denn nur daraus läßt es sich erklären, daß der Ausschuß in seinem an das Plenum erstatteten Berichte ganz unumwunden ausspricht, die bloße Mittheilnng des Entwurfs des Strafgeleßbuches, ohne gleichzeitige Mittheilung des Entwurfs des Kompetenz - Gesehes, habe bei ihm die Besorgniß trete es möge mit dem projektirten Geseßbuche zugleich eine Umgestaltung des Verfahrens beabsichtigt werden. Hätte sich der Aus. {uß nur erinnern mögen, daß der Werth, den die Rhein-Provinz auf das dort bestehende Strafverfahren legt, der Regierung längst bekannt is , daß die legislativen Bestimmungen der jüngeren Zeit dic Absicht deutli aus- sprechen, an diesem Verfahren nicht allein nichts zu ändern, sondern dasselbe da, wo es in seiner Geltung beschränkt war, wieder herzustellen und natur- gemäß auszubilden, so würde er sich der erwähnten Besorgniß nicht hinge- geben haben, die in der Wirklichkeit auh deswegen durchaus grundlos war da der verdelegie T des Strafgesepbuches nicht Eine Bestimmung enthält, die auf die Absicht einer Umgestaltung des rheinischen Ver- fahrens nur mit Wahrscheinlichkeit zu schließen berechtigen könnte.

Wohl ließ sich aus dem Entwurfe entnehmen, daß, um ihn in den rheinischen Formen ausführen zu können, einige Abänderungen in der Kompeten è der Gerichte nöthig werden würden; aber dem Landtage durfte es nicht unbekannt sein, daß Bestimmungen über gerichtliche Kompe- tenz die Eigenthümlichfkeiten des rheinischen Strafverfahrens, deren Erhal- tung der Landtag wünscht, nicht im entferntesten berühren.