1940 / 127 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 126 vom 1, Juni 1940. S. 4

E ——

Einfuhrnummer des Statistischen Waren= verzeihuifsses

Warenbezeichnung

Einfuhrnumme r des

Statisiischen Waren-=- verzeichnisses

Warenbezeichnung

Einfuhrnummer

e Staiistishen Waren=- verzeichnisse8

Warenbezeicchnung

486 487 a

487b

geknüpft gewebt: Decken aus geteertem Tauwerk, geteerte Fußbodenteppiche —: andere (488/9) Taschentücher aus Leinengarn, im Stück als Meterware oder abgepaßt, unge- mustert oder gemustert, auch mit ungefärbten oder gefärbten baumwollenen Fäden in den Kanten oder Borden ohne Rücksicht auf die Anordnung oder Anzahl dieser Fäden; alle diese Taschentücher auch gemisht mit Zell- wolle: roh gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausschluß von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben) aus Jute, auch ge- mischt mit Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige Ge- webe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten), aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unter- abschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von tierishen Spinnstofsen oder von Baumtivoolle (492/7) Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tie- rischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend, ungemustert: (492/3) aus Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen des Unterabschnitts D: roh aus- gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt {genommen \ Säcte (494/5) aus Hanf, Hanfwerg, Manila-, neusee- ländishem Hanf, Agave-, Ananas-, Esparto- gras- (Spartogras-, Alfa-, Halfa-), Kokos- fasern oder anderweit nicht genannten pflanz- lichen Spinnstoffen, auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung von Flachs, Flach2- werg oder Ramie: roh ausge- gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt | E Zäde Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Zellroolle oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend, gemustert (roh, gebleicht, gefärbt, bedruck, bunt gewebt) Gaze, Tüll und ähnliche undichte Gewebe Wirk- (Trifot-) und Neßstoffe sowie Wirk- (Trikot-) und anderweit nicht genannte Neßwaren

Glühstrümpfe (Glühkörper für Beleuchtungszwede), aus getränkten Wirkwaren aus Gespinsten von Ramie oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle, nicht ausgeglüht, auch in Verbindung mit unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle (ausgeglühte 371)

Spitßenstoffe und Spiten aller Art einschließlih der Einsaßspizen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spißen oder Spipßenstoffen, auch ohne wellen- förmig gestalteten oder ausgezackten Rand

Posamentierwaren (Besäße, Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacher- waren, auch- mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; Dochte, gewebt oder gewirkt, auch geflochten; ferner nach Art der sogenannten Baumwollen- sparterie hergestellte Waren; Chenille

Gespinste aus Zellwolle

Zwirn aller Art in Aufmachungen für den: Einzel- verkauf Waren aus Zellwollgespinsten Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt, gemustert, bunt gewebt (505B/C) Sammet und Plüsch, sammet- und plüsccartige Gewebe: nicht aufgeihnitten aufgeschnitien (505 D/E) Undichte Gewebe zu Vorhängen (auch Madrass\toffe), auch mit benähten Bogen oder Zacken verziert: im Stück als Meterware (Vorhangstoffe) Sgevals auch mit Band eingefaßt üll (505 G/L) Gewebe, nicht unter Nr. 505A/F fallend: Bänder Chenillegewebe Gewebe in Verbindung mit Metallfäden, Metall- gespinsten, eingewebten Glas-, Porzellan- oder Meitallperlen, Glasgespinsten, Fischbeinfasern und dergleichen (505H/L) andere Gewebe: roh, auch gebleicht gefärbt bedruckt bunt gewebt Wirk- (Trikot-) und Neßstoffe (505N/P) Wirk- (Trikot-) und Neßwaren: Handschuhe, Haarneye Strümpfe, Socken Unterkleider / andere ‘geschnittene oder abgepaßt gearbeitete (regu- läre) Wirk- und Nehwaren (505 Q 1/4) Spißvenstoffe und Spiyen aller Art einschließlih der Emsaylpiyen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spißen oder Spigen- stoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder nbgezamen Rand: : estickt (Tüll-, Aey- oder Luft-, Spachtelspißen) andgeklöppelt gewebt enäht, gewirkt usw. : osamentierwaren (Besäße, Bänder, Kordeln, e Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacher- waren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; ferner nah Art der sogenannten Baumwollen- sparterie hergestellte War: Chenille

ausgenommen Säcke

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506A

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Bucstltdergougstesse, glatt cder gepreßt; Pauslein- wan (506B/D) Wasserdichte Gewebe (mit Ausnahme von Kautschuk- und Guttaperchageweben): Wachstuch (Packtuch, Pafilz, Ledertuh, Wachs- musselin, Wachstast und anderes Wachstuch) Gewebe, durch Ueberstreichen oder Tränken mit Oel- firnis oder mit Stoffen metallischen Ursprungs, durch Teeren oder sonst eine Behandlung mit an- deren Stoffen als Kautschuk, Guttapercha oder Zellhorn wasserdicht gemacht: grobe; auch Schiefer- tu

—: andere als grobe Gewebe mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Stoffen überstrichen (z. B. Pegamoid)

Schmirgel- (auch Karborund-) tuch, Bimssteintuch, Feuerstein-, Glas- und Sandleinen aus (&11/512A) Watte (auch Zellstoffwatte):

. andere al83 zu Heilzwecken zubereitete Watte (ausge-

nommen Zellstosfwatte, nicht weiter verarbeitet), auch mit Kleister, Leim oder Gummilösung über- zogen; ferner als Dichtungsmittel dienende Rollen aus Wattz :

Waren aus Watte (mit Ausnahme der künstlichen Blumen, des Paffilzes und der in Nr. 512A gé- nannten Rollen), auch mit Näharbeit

(513/4) Filze, abgepaßte Fußbodenteppiche aus Filz und sonstige nicht genähte Filzwaren (mit Ausnahme der Hutstumpen und Hüte):

aus Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Tierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlihen Spinnstoffen oder Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle odér anderen Tierhaaren

aus Wolle oder anderen als den vorstehend genannten Tierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Zellwolle oder mit Beimischurtg von Seide

Waren aus Pféêcdehaaren, anderweit nicht genannt, wie Preßtücher, Gurte, Scheiben und Tafeln, zum Pressen von Oel odec Fetten, auch in Verbindung mit Werg; Taue, Seile, Strike, auch Zwirù; Weberlißen, auch durch Verflechten, Verknüpfén oder Verstricken zu einem sogenannten Lißenkamme vereinigt; Gewebe, auch mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausgenommen Seide, gemischt, sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht; Bänder, Ketten, Siebböden und ähnliche Geflechte; künstliche Blumen, Spißen

Kleider, Pußwaren und sonstige genähte

Gegenstände aus Gespinstwaren oder Filzen,

anderweit nicht genannt (517 a/e) Aus Seide (ganz oder teilweise):

Frauenkleider (Mäntel und Kleider)

Mädchenkleider (Mäntel und Kleider), Schürzen, Unterröcke

Mieder (Korsette, Leibchen usw.)

Krawatten

Putwaren und sonstige genähte Gegenstände, ander- weit nicht genannt

(518 a/d) Aus Gespinstwaren oder Filzen aus

Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt

E es Spinnstoffen oder mit Zell- wolle: y

Männer- und Knabenkleider (Mäntel und Kleider)

Frauen- und Mädchenkleider (Mäntel und Kleider), Blusen, Schürzen, Unterröke, Mieder (Korsette, Leibchen usw.)

Leibwäsche

Pußwaren und sonstige genähte Gegenstände, ander- weit nicht genannt :

(519 a/g) Aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Zellwolle:

Männer- und Knabenkleider

Hemden, Vorhemden, Hemdeneinsäße, Halskragen, Manschetten (Männer-, Frauen- und Kinder- wäsche)

acts und Mädchenkleider (Mäntel und Kleider)

Blusen, Schürzen, Unterröcke

Mieder (Korsette, Leibchen usw.)

Bett-, Handtücher-, Tischzeug, mit Ausnahme des nur gesäumten oder mit einzelnen Nähten ver- sehenen :

Putwaren und sonstige genähte Gegenstände, ander- weit nicht genannt Aus anderen pflanzlihen Spinnstoffen als Baumwolle, auh gemischt mit

Zellwolle:

Frauen- und Mädchenkleider (Mäntel und Kleider), Blusen, Schürzen, Unterbeinkleider, -jacken, -rödcke, Mieder (Korsette, Leibchen usw.); Hemden, Vor- hemden, Hembdeneinsäße, Halskragen, Manschetten (Männer-, Frauen- und Kinderwäsche); Bett-, Handtücher-, Tischzeug, mit Ausnahme des nur

esäumten oder mit einzelnen Nähten versehenen;

änner- und Knabenkleider, Pußwaren und

sonstige genähte Gegenstände, anderweit. nicht genannt

Blusen,

Aus Zeilwolle: : Frauen- und Mädchenkleider (Mäntel und Kleider), Blusen, Schürzen, Unterbeinkleider, -jacken, -rôcke, Mieder (Korsette, Leibchen usw.); Hemden, Vor- hemden, Hemdeneinsäße, Halskragen, Manfchetten (Männer-, Frauen- und Kinderwäsche); Bett-, Handtücher-, Tischzeug, mit Ausnahme des nur esäumten oder mit einzelnen Nähten versehenen; änner- und Knabenkleider, Pußwaren und sonstige genähte Gegenstände, andertiveit nicht genannt : : : (521 a/b) Aus wasserdichten Geweben (ausge- nommen Kautschuk- und Guttaperchagewebe): Wachstuch-, Sattler-, Täschner- usw. Waren aus groben und anderen wasserdihten Geweben; auch aus Schiefer- oder Schmirgeltuch Gummiwäsche (Halskragen und dergleichen), aus Geweben, mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Stöoffén überstrichen oder getränkt (522 a/c) Aus Gespinstwaren, auch aus Filz, mit Kautschuk überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden oder in Verbindung mit Kautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten, anderweit nicht genannt: Kleider und Mäntel Korsette sonstige genähte Gegenstände, auch Sattler- und Täschnerwaren

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Anm. zu Abschn. ‘5E 523

Katheter aus Gespinstwaren

Blumen (Blüten, Blütenbläiter, Knospen), fertige, aus Gespinstwaren oder Gespinsten, auch aus Filz oder Watte, allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, auch in fester Verbindung mit anderen Gegenständen oder unter Glas und Rahmen; Be- standteile solcher künstlichen Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Samenkapjseln, Früchte usw., ohne Verbindung untéreinanderz; auch sogenannte Stoffschläuche zu Stielen i

(524/5) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen:

aus3- Spißen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, oder damit aufgepußt aus anderen als den vorstehend genannten Gespinst- waren Vot ess aus Menschenhaaren oder Nachahmungen avon Andere Perückenmacher- und andere Arbeiten aus Menschenhaaren oder Nachahmungen davon, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen (531 a/c) Schmuckfedern, gefärbt oder zugerichtet (zubereitet): Straußfedern Reiherfedern : | andere Federn; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Teile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten oder dergleichèn zugerichtet

anderweit nicht genannte Waren aus Reiher-, Strauß- oder anderen Schmuckfedern, z. B. Feder- boas sowie Gespinstwaren, Lederwaren und der- gleichen, auf denen Reiher-, Strauß- oder andere Schmudck- (Vogel-) federn durch Weben, Nähen oder dergleichen befestigt sind, z. B. Federbesäße

Fächer (Handfächer) ganz oder teilweise aus Strauß- federn, Seide, Spißen, Stickereien oder anderen Schmuckffedern als Straußsedern; alle diese, soweit

Nummern fallen : : andere Fächer (Handfächer), soweit sie nicht an sich oder durch ihre Verbindungen unter andere Nummern fallen f (533 a/c) Männerhüte ohne Rücksicht auf die Ausstattung: S j aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide; Hüte aller Art mit Springfedern (Klapphüte)

aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinstwaren; lackierte Männerhüte aus Gespinstwaren aller Art, áuch aus Filz

Müßen aus Gespinstwaren, auch aus mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinstwaren (ge- wirkte, gehäkelte, gestrickte usw. s. Wirk- und Neß- waren), Fez usw.

(534/535b) Frauenhüte: aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit

aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinstwaren: unausgerüstet (ungar- niert)

—: ausgerüstet (garniect)

Männer-, Frauen- und Kinderhüte aus wasserdichten Geweben (mit Ausnahme von Kautschukgeweben), unausgerüstet (ungarniert) oder ausgerüstet (gar- niert)

(537/8) Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme

der laierten):

aus Haarfilz

aus Wollfilz

(539 a/b) Frauenhüte aus Filz aller Art: unausgerüstet (ungarniert)

ausgerüstet (garniert)

Hutstumpen aus Filz: aus Haarsilz

—: aus Wollfilz A :

Hüte aus Stroh: unausgerüstet (ungarniert), mit Ausnahme der unter 541 e genannten

—: ausgerüstet (garniert) :

Binsen- und Röhrchenhüte aus Stroh, unausgerüstet (ungarniert)

Hüte aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Stroh und Binsen, aus Hanf- oder Roßhaargeflecten, Fischbein, Kork, Baumschwamm, Lufsa, Papier, Sparterie; anderweit nicht genannte Hüte (z. B. aus Leder): unausgerüstet (ungarniert)

—: ausgerüstet (garniert) i Frauenhüte aller Art, Kinderhüte und -müßen, aufs gepußt: andere als Badekappen aus Kautschuk

Kleider aus Leder E

Au3sgestopste Tiere und Teile davon, auch mit künst- lihen Augen, natürlichen Gewbeihen odex der“ gleichen; Vogel- und andere Tierbälge, zu soge- nannten Attrappen (Kästchen oder dergleichen) eingerichtet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht daduxch unter andere Nummern fallen :

Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschukfäden; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten; Startseile und Abfederungskabel aus nebeneinandergelegten Kautschukfäden, mit Ge- spinsten umsponnen: ganz oder teilweise aus Seide

—: aus anderen Spinnstoffen

Holzspangeflehte: ungefärbt e

—: gefärbt, auch gebeizt oder gefirnißt

Geflechte aus Stroh, auch gebleiht, gefärbt (Stroh- bänder usw.), auch bandartige Hutgeflechte, zum Zweck der Versendung durch Zusammenschieben in eine hutähnliche Form gebracht i

Sparterie (Fortseyung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlihen Teil, den redaktionellen

Teil, den Anzeigenteil und für den Präsident

Verlag: r. Schlange in Potsdam:

Druck der Prevkishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft.

(einshl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage)

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_ Berlin, Wilhelmstr. 32. Sieben Beilagen

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sie niht durch ihre Verbindungen unter andere"

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis dur die Post 7, N M z An monatlih 2,30 ÆK einschließlich 0,48 ÆK Zeitungsgebühr, aber ohne I i etit Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ÆXK monatli. l 3 Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 A, einzelne Beilagen 10 #/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich Fernsprech-Sammel-Nr.: 19 33 33.

des Portos abgegeben.

| Reichsbankgirokonto Nr. 1913 ITr. 1 27 bei der Reichsbank in Berlin

_BV erli n, Montag, den 3. Juni, abends

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Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung über die Ziehung der 4!/z 9%, Hamburgischen Staatsanleihe von 1936, I. Folge.

Anordnung 81 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Abgabe und Bezug von Sohlenmaterial für Schuhmacher: Schuhmacher- Anordnung) vom 31. Mai 1940.

Erste Bekanntmachung zur Anordnung 81 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 30. Mai 1940 (Bezug von Sohlen- material für Schuhmacher in den Monaten Juni und Juli 1940 Ersay der Anordnung 71).

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgeseßblatts, Teil L, Nr. 95.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Dev Ministerialdirigent im Reichswirtschaftsministerium Konrad Gotti ck ist zum Präsidenten des Reichsaufsichts- amts für das Kreditwesen ernannt worden...

Ziehung der 41!/,°/ Hamburgischen Staatsanleihe von 1936. L, Folge. Bei der am 27, Mai 1940 für das Jahr 1940 vorgenommenen öffentlichen Ziehung wurden folgende Nummern gezogen: Vuchstabe A = 100,— K Nennbetrag: Nr. 40 43 45 47 55 74 75 81 153 185 197 202 221 252 264 265 268 273

287 288 313 330 363 367 374 376 377 378 380 400 419 423 426 455 476 479 502 544 553 561 568 569 587 626 639 642

699 707 725 730 737- 749 763 765 785 793 808 822 828 831

848 855 883 902 916 927 950 954 966 993 1010 1011 1035 1047 1057 1106 1121 1128 1132 1139 1150 1171 1175 1195 1208 1221 1228 1231 1237 1247 1265 1275 1290 1312 1373 1386 1398 1404 1455 1460 1465 1497 1504 1506 1570 1572 1590 1598 1605 1626 1644 1664 1666 1670 1701 1729 1731 1756 1760 1776 1782 1800 1856 1894 1897 1911 1942 1953 1959 1967 1992 2000 2052 2062 2066 2093 2096 2129 2130 2183 2197 2223 2237 2239 2281 2328 2332 2335 2345 2359 2364 2373 2383 2385 2388 2401 2444 2453 2464 2474 2475 2476 2480 2481 2484,

Buchstabe B = 500,— L Nennbetrag: Nr. 10 17 50 92 109 134 136 170 179 196 244 248 254 255 280 286 290 301 302 .303 339 361 370 375 381 385 391 398 434 459 463 479 480 495 508 546 561 562 595 622 644 689 690 700 717 720 764 784 814 819 854 868 890 897 908 911 913 914 916 954 962 975 994 1002 1011 1014 1056 1057 1060 1089 1092 1095 1097 1100 1105 1133 1142 1148 1149 1154 1165 1187 1224 1225 1227 1255 1275 1276 1310 1311 1323 1337 1338 1363 1385 1403 1412 1448 1467.

Buchstabe C = 1000,— k4/ Nennbetrag: Nr. 17 20 22 55 60 82 90 123 139 155 180 189 244 267 290 291 298 324 360 376 384 404 419 456 464 478 479 505 533 586 601 609 611 624 644 649 693 707 710 726 728 729 740 756 764 767 787 836 856 881 885 901 918 919 920 922 925 927 948 957 984 999 1002 1049 1052 1069 1092 1093 1098 1106 1112 1114 1126 1129 1140 1178 1209 1212 1243 1255 1260 1263 1264 1270 1271 1287 1320 1324 1327 1339 1364 1410 1431 1451 1465 1483 1486 1513 1531 1538 1543 1555 1559 1564 1588 1620 1624 1661 1672 1675 1679 1685 1694 1709 1721 1734 1763 1786 1792 1809 1826 1830 1839 1859 1866 1897 1929 1958 1961 1969 1975 2000 2001 2016 2032 2053 2071 2082 2089 2099 2100 2104 2115 2120 2137 2143 2159 2168 2192 2194 2199 2215 2220 2263 2273 2285 2294 2345 2387 2418 2420 2432 2445 2454 2457 2484 2507 2509 2536 2562 2578 2582 2688 2640 2641 2643 2663 2664 2670 2675 2680 2685 2691 2702 2747 2758 2793 2815 2824, 2853 2886 2896 2898 2904 2941 2952 3006 3023 3033 3078

. 3094-,3099 3129 3145 3146 3181 3191 3205 3245 3246 3280 3304

3330 .3355 3369 3376 3382 3442 3443 3474 3493 3497 3500.

Buchstabe D = 5000,— 4 Nennbetrag: Nr. 7 38 40 41 52774 76 95 96 109 119 191 194 243 272 279 281 289 295,

Die Jnhaber der gezogenen Schuldverschreibungen werden auf- getardert, die am 1, Oktober 1940 fälligen Einlösungsbeträge gegen ücgabe der Schuldverschreibungen und Zinsscheinbogen bei den nachstehend aufgeführten Bgnken und Bankhäusern zu .erheben: Dresdner Bank in Hamburg, Hamburg Commerzbank Aktiengesellschaft, NiederlassungHam-

burg Hamburgische Landesbank Girozentrale —, Ham-

urg, ;

Norddeutsche Kreditbank Aktiengesellshaft Filiale

Hamburg, Hamburg,

Vereinsbank in Hamburg, Hamburg,

Conrad Hinrich Donner, Hamburg,

Münchmeyer & Co., Hamburg, |

Schröder Gebrüder & Co., Hamburg

g 4 Warburg & Co. Kommanditgesellschaft, Hams urg. N :

[

eile bes N Wilhelmstraße 32. Alle Drudckaufträge sind auf einseitig ist darin auch unterstrichen) oder dur hervorgehoben werden sollen. Befri vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenst

genpreis für den Raum einer fün [t 65 -SZeile 1,10 ÆK, einer E A O O Las Melle

l i tenen 92 mm breiten t ,85 A. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle a

nem Papier völli anzugeben, welche Worte etwa dur Fettdruck (einmal

druckreif einzusenden, u (einmal Sperrdruck

esonderer Vermerk am Rande) ete Anzeigen müssen 3 Tage ell? eingegangen sein.

Mit dem Ablauf des 30. September 1940 hört die Verzinsung des Kapitalbetrages der ausgelosten Stücke auf.

Die Einlösungsbeträge für die in das hamburgische Staats- shuldbuch eingetragenen gezogenen Schuldverschreibungen werden den Gläubigern durch die Hamburgische Landesbank Giro- zentrale gezahlt werden.

Hamburg, den 27, Mai 1940,

Gemeindeverwaltung der Hansestadt Hamburg Kämmerei —.

Anordnung 81

der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Abgabe uud Bezug von Sohlenmaterial für Shuhmacher: Schuhmacher-Anordnung)

vom 31. Mai 1940.

Sal Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird der Bezug von Sohlenmaterial (außer Gummiabsatmaterial) für Schuhmacher, der für die Monate April und Mai 1940 durch die Bestimmungen der Anordnung 71 vom 29. März 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 75 vom 30. März 1940) geregelt war, ab 1. Juni 1940 im Einver- nehmen mit der Reichsstelle für Kautshuk und Asbest und mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers durh folgende Vorschriften geregelt: 81

(Bestellscheinpflicht)

(1) Betriebsinhaber einer Schuhmacherei und anderer Werkstätten, die Schuhe ausbessern (Shuhmacher im Sinne der Anordnungen der Reichsstelle für Lederwirtschaft), dürfen Sohlenmaterial nur gegen «Bestellscheine beziehen. Die Liefe- ranten dürfen Sohlenmaterial für Schuhausbesserungszwecke nur gegen Bestellscheine liefern.

(2) Die Bestellscheine lauten auf Unterleder, auf Lederfaserwerkstoffe oder auf Gummisohlenmaterial. Gegen Bestellscheine für Unterleder müssen neben Kernstücken auch Hälse und Seiten abgenommen werden.

82 (Lieferanten der Shuhmacher)

(1) Shuhmächer dürfen Unterleder und Lederfaserwerk- stoff nur bei einem oder mehreren Lederhändlern ihres Wehr- kreises oder bei einer Schuhmacher-Rohstoffgenossenschaft, von der sie bis Ende November 1939 regelmäßig Sohlenmaterial bezogen haben, bestellen.

(2) Hat ein Schuhmacher bis Ende November 1939 regel- mäßig von einem Lederhändler, der in einem benachbarten Wehrkreis, aber nit weiter als 25 km von seinem Betriebs- sig entfernt, ansässig ist, Sohlenmaterial- bezogen, so darf er auch diesem Händler Bestellungen erteilen.

(3) Schuhmacher dürfen Gummisohlenmaterial nur gegen Abgabe der auf dieses Material lautenden Bestellscheine be- stellen. Die Bestellung ist niht auf eine bestimmte Gruppe von Lieferanten beschränkt.

(4) Die Lieferanten der Schuhmacher haben ihre Vorräte an Sohlenmaterial q sofortigen Auslieferung gegen Be- stellscheine zu verwenden.

___ (5) Die Lieferanten der Schuhmacher haben die ihnen übergebenen Bestellscheine auf der Rücksäte mit ihrem Namen und threr Anschrift zu versehen. Sie haben die Bestellungen und die auf Grund der Bestellungen gelieferten Mengen Sohlenmaterial in besonders geführte Bestellisten einzutragen.

83 (Vorlieferanten für Leder und Ledersaserwerkstoff)

(1) Lederhändler dürfen Unterleder und Lederfaserwerk- stoff nur bei dèn Län den betreffenden Wehrkreis eingeseßten Bezirks-Ledergroßhändlern bestellen. Die Namen und An- schriften der Bezirks-Ledergroßhändler für die einzelnen Wehr- kreise werden von der Reichsstelle für Beer IGaft im IAOR Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger bekannt- gegeben.

(2) Schuhmacher-Rohstoffgenossenschaften dürfen Unter- leder und S ‘außer bei Bezirks-Ledergroß- händlern auch béi dem en aen deutscher Schuh- macher-Rohstoffgenossenshaften in Düsseldorf bestellen.

(3) Die Bezirks-Ledergroßhändler einschließlich des haften in Düs deutscher

toffe gemäß der Ersten Bekanntmachung über das Lederscheck- versahren: vom 3. Mai-1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

Poftscheckkonto: Berlin 41821 1 940

Schuhmacher-Rohstoffgenossen- . .]haften in Düsseldorf können Leder sowie SeberseserietE:

Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940) Beileben ) nur gegen Lederscheck8 8 4

(Vorlieferanten von Gummisoßlenmaterial)

Wer Gumumisohlenmaterial für Schuhausbesserungs- zwede liefert, darf seinerseits Gumnraisohlenmaterial nur gegen Bestellscheine oder Lederschecks beziehen.

85 (Bezugscheine für Sohlenmaterial für Selbstbesohler)

(1) Bezugscheine für Sohlenmaterial, die auf Grund der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 28. März 1940 (RGBl. 1 S. 573) in Verbindung mit den entsprechenden Rundschreiben der Retchs- stelle für Lederwirtschaft an die Bezirkswirtschaftsämter ordnungsgemäß von den Wirtschaftsämtern an Selbstbesohler ausgegeben wurden, sind wie Bestellsheine für Gummisohlen- material zu behandeln.

(2) Falls die Bezugscheine niht auf Gewichtseinheiten, sondern auf Sohlenpaare lauten, sind sie nah folgenden Durchschnittsgewichten umzurechnen:

a) Gummisohlen für Männer 200 g

b L 1 Galle 120 2

c) 5 ,„„ Kinder 100 g

d) Cordfohlen und Nockenplatten nah ihrem jeweiligen tatsächlihen Gewicht.

86 (Durchführungsbestimmungen) _ (h) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft erläßt näbore Bes stimmungen zur Durchführung dieser Anordnung. (2) Die Reichsstelle kann die Lieferung von Sohlen- material für Schuhmacher auch abweichend von den Vor- schriften dieser Anordnung regeln.

S7 (Strafvorschriften)

Verstöße gegen diese Anordnung und gegen die auf Grund des § 6 erlassenen Durchführungsbestimmungen werden nach der Verordnung über Strafen und Strafver- fahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse Verbrauchsregelungs-Strafverordnung) vom 6. April 1940 RGBl. I S. 610) und nach den Vorschriften der S8 10, 12 1s 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

88 (Ostgebiete)

Für den Bezug von Sohlenmaterial durch Schuhmacher in den eingegliederten Ostgebieten einschließlich Danzig und Ost-Oberschlesien wird eine besondere Regelung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt- gegeben. : |

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(Jukrafttreten)

,_ Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1940 in Kraft.

Berlin, den 31. Mai 1940.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. -M. d. F. d. G. b.: Heimer.

Erste Bekanntmachung zur Anorduuz:g 81 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 31. Mai 1940

(Bezug von Sohlenmaterial für Shuhmacher in den Monaten Juni und Fuli 1940 Ersaß der Anordnung 71).

Auf Grund des § 6 der Anordnung 81 vom 31. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr, 127 vom 3. Funi 1940) wird der Bezug von Sohlen- material für Schuhausbesserungen in den Monaten Juni und * Juli 1940 folgendermaßen geregelt:

Artikel I ___ Der örtlich zuständige Kreishandwerksmeister händigt jedem in die Handwerksrolle eingetragenen Schuhmacher zu seiner freien Verfügung Bestellscheine für Unterleder und Gummisohlenmaterial nah folgendem Schlüssel aus: 1. Be jeden Meister: Z kg Unterleder, 11 kg Gummisohlenmaterial 2. für den 1. Gesellen: 2 kg Unterleder, 11 kg Gummisohlenmaterial gr den 2. Gesellen: kg Unterleder, 15 kg Gummisohlenmaterial“