1923 / 227 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

* e «Dr Sh E i 5 “ei d: f s e -

t R L } 204 f 1 Siz Ne 6 ! y A Le x 4 [3 - Ä } if s u E i L 1 \ A ê N ° ¿é if L ¿% j a # é j , E) , S / « S 1 i i ú a V A ¿ i i t h É 2 h Ü j j 3 ; f: 1 S A t ; S X ¿ 7 l Z E :2 4 t 2E v k A N i R F # V j 4 f s # J j F T x 4 ; u e s e R ; L. f é e t é N A i L t O 1 M0 P: T8 \ Fs A j 16 R T, M Edle 1e R ; ( | e L j I Rie . G - _ L a: J « % 5 N ' i / d i E s S =- 4 s d L - _ 4 N 2A i ab d 1 { e / \ } L ¿ ¿ ); N Af ü E - L f #9 f : L A ; hi / V Ä - p P Í 9 Ñ É . S s \ e, z s S5 e : \ Í ü M A 5 - c E x E 2 y L. ft 14 Lo Rd «s & ° . f tg e E 1 V “s À N / l ï

A

E

5X Wilesenschaft!iche

Ur A i; cue f S Ï V F Sehïede

Senatsbiblsotheh

Berlín

“Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt ab 1, Oktober 45 000 000 Mk. frei- E M En

außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer

auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 832. Einzelne Nummern kosten 6 000000 Mk.

Fb! Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573.

Ire. 227. Reichsbankgirokonto.

Berlin, Montag, den l. Ottober, Abends.

Einzelnummern oder einzelne Beilagen

R

e

C s 3 A i Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile bleibend. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin t A R IRTT 25

000 000 Mk., ‘einer 3 gespaltenen Einheitszeile 42 000 000 Mk. freibleibend.

Anzeigen nimmt an:

ble Geschäftsstelle des Reichs - und Staatsanzeigers,

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. L

einschließlich des Portos abgegeben.

Jnuhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen 2c.

eror anns zur Aenderung der Verordnung über Luftfahr-

zengbau.

Verordnung über Börsenumsaßsteuermarken.

ns zu dem Geseg über-die Zahlung der Zölle in Hold. '

Bekanntmachung zu dem Geseßz über die Besteuerung der Betriebe. L

Verordnung über Erhöhung von Preisen bei Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und. Leitungswasser.

Sechste. Verordnung über. Gehalisklassen . in der Angestellten- versicherung- und Sire in der Juvalidenversicherung.

Verordnung übèr Höchstprei)e für Zement.

Verordnung über die Erhöhung des Notenausgaberehts der Privatnotenbanken. ;

Bekannimachung, betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 Millionen Mark sowie die Verwendung ander- weitigen Wasserzeichenpapiers - beim -Druck von Reichsbank- noten zu 10, 2 und - einer Million Mark.

Bekanntmachung, ‘betreffend eine Anleihe: der Stadt Offenbach.

Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 90 des Neichsgeseßz- C L

Bekanntmachung, betreffend Breunstoffverkaufspreise.

Preußeu.

Ernennungen und Jonstige Personalveränderungen.

Geseß für die Bewilligung von Staatsmitteln zur Erschließung der Elbinsel- Wilhelmsburg. A

Ausführungsverordnung - zum - Gesez über Mietershug und Mieteinigungs8ämter. B

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Soisamalex Thorolf Kildal ist zum Vizekonsul des Reichs in Molde (Norwegen) ernannt worden.

Der bisheri e bayerische Bezirksamtmann, Negierungsrat Dr. Feulner- ist - zum Direktor bei- der Preußischen General- lottericdirektion ernannt worden.

O

Auf Grund des. § 2 des Geseßes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (RGBl. S. 139) hat / der Herr Reichspräsident die folgenden fünf Personen auf die Dauer von fünf Jahren wiederum zu Mit- gliedern des- Versicherungsbeirats beim Reichs- aufsihtsamt für Petvatversterung ernannt:

1, Den Regierungsrat a. D., Direktor der Norddeutschen Grund-Kredit-Vank in Weimar, Dr. phil. Michael, Berlin W. 15, Meierottostr. 6,

2. den Generaldirektor. der Viktoria, Allgemeine Ver- sicherungs-Aktiengesellschaft, Dr. Ute ch, Berlin, Linden- straße 20/21, - - ,

8. den Generaldirektor der Perleberger Versicherungs- Aktiengesellschaft, Kra use, Perleberg, :

4. den Jnhaber der Mehinnamallerttema C. Wuppesahl, Bremen, Wuppesahl, Bremen, Börsennebengebäude 5,

5. den Generaldirektor der Magdeburger E erung, Gesellschaft, Schäfer, L eiteweg 7 und 8.

Von diesen sind die zu 1 bis 3 Genannten vom 1. Ok- tober 1923 ab und die zu 4 und 5 Genannten vom 1. De- gemyer 1923 ab wiederum zu Mitgliedern des Versicherungs-

eirats ernannt worden.

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Luftfährzeugbau.

Die Reichsregierung verordnet auf Grund des Hesrbes über -die Beschränkung des Bug Taengl en vom 29. Juni 1921. (RGBI. S. 789) was folgt: Cinziger Paragraph. Die Verorduung übér Luftfahrzeugbau vom 5. Mai 1922 (RGBI. L S. 476) wird wie folgt geändert : 1. Artikel 111 Ab}. 1 erhält folgende Fassung:

Wer Luftfahrzeuge - oder Teile . von solchen, Luftfahrzeug- motoren oder Teile. von solchen herstellt oder besigt, hat Art und ‘Zahl - der- Gegenstände - sowie deren E dem Reichsverkehrsminister am ersten Tag jeden Käléendervierteljahrs,

S aat TT ns

Postschectkonto: Berlin 41821. 1 923

werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

gelten Rümpfe, Tragflächen, Landegestelle und Luftschranben, als Motorenteile Zylinder, Kurbelwellen und Kurbelgehäuse. Der Anzeige bedarf es nicht, wenn seit der leßten Anzeige keine Aenderungen eingetreten sind. 2. Artikel ITT Abs. 2 Sag 1 ‘erhält een Wortlaut: Jedermann ist verpflichtet, dem Reichsverkehrsminister und jun Beauftragten auf Verlangen die von diesen als er- orderlih erahteten Auskünfte über die ‘in seinem Besig befindlichen, von ihm hergestellten, ein- oder ausgeführten Gegenstände der ín Abs. 1 genannten Art zu erteilen. 3, Hinter Artikel V wird als Artikel VI folgende Bestimmung

eingeschaltet : : Artikel VL. |

Wer Luftfahrzeugführer beschäftigt oder Flugshüler aus- bildet, hat dies innerhalb einer Woche nach Beginn der Tätigkeit des Führers oder der Ausbildung des Schülers unter Angabe von Namen, Beruf - und Wohnort dem Reichs- verkehrsminister anzuzeigen. Hat die Tätigkeit des Führers oder die Ausbildung des Schülers vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, fo ist die Anzeige innerhalb zweter Wochen nah dem Inkrafttreten zu erstatten.

4. Der bisherige Artikel VI wird Artikel VIL; ferner ist in der ersten Zeile statt „V“ zu segen „VI“,

Berlin, den 29. September 1923,

Die Reichsregierung. Dr. Sireleinani

E ———

Verordnung über Börseuumsaßsteuermarken. Vom 2. September 19983.

Auf Grund des è 265 der Ausführungsbestimmungen zum Kapitälverkehrsteuergeseß wird folgendes bestimmt:

8 1. ur Entrichtung der Börsenumfaßsteuer LTEL IIT des Kapital- verkehrsteuergeseßes, § 156 bis 163, 176 Abs. 8 der Ausführungs- bestimmungen) werden außer den in § 157 Abs. 3 der Ausführungs- bestimmungen bezeichneten Börsenumsaßsteuermarken weitere Börsen- umsaßsteuermarken zu 20 000, 50 000, 100 000, 200 000, 500 000, E 2 000 000, 5 000 000, 10 000 000 und 20 000 000 Æ aus- gegeben.

8 2.

Die Marken entsprechen der im § 157 Abs. 1 der Ausflhrungs- bestimmungen M a Kapitalverkehrsteuergeseßz gegebenen Beschreibung für die auf Markbeträge lautenden Marken. Die Markenwerte zu 500 000 .4 bis 20 000 000 .# sind außerdem mit einér besonderen Schraffur als Shußdruck versehen.

Berlin, den 28. September 1926.

Der Reichsminister der Finanzen. B A.: Dorn.

Bekanntmachung

u dem Geseyz über die Zahlung der Zölle in Gold : e L Juli 1919 (RGBl. S. Vis

: Das Goldzóllaufgeld beträgt vom 8. bis 5. Oktober 1923 einshließlich 3 599 999 900 (drei Milliarden fünfhundertneun- undneunzig Millionen neunhuündertneunundneunzigtausendneun- Me vom Hundert (1 Goldzollmark = 36000000 Papier- mark). Berlin, den 29. September 1923. Der Reichsminister der oman, J. A.: Denharòd.

L

Bekanntmachung zu dem Geseß über die Besteuerung der Betriebe vom 11. August 1923 (RGBl, I. S. 769).

Der Umrechnungssaß für die Abgabe der landwirtschaft- lichen, forstwirt|chaftlihen und gärtnerishen Betriebe (Land- abgabe) beträgt [n die Zeit vom 3. Oktober bis jut 5. Of- tober 1923 einschließlih 36 000 000 für je eine Goldmark. Berlin, den 29. September 19283.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Popig.

Verordnung über Erhöhung von Preisen bei Lieferung von eleftrisher Arbeit, Gas und Leitungswasser. Vom 29. September 1923.

Auf Grund des Art. VT Abs. 1 Nr. 4 - des S es vom 24. Februar 1923 (NGBl. 1 S. 147) wird na u- stimmung des Reichsrats verordnet, was folgt:

8 1, Einstweilige-Anoutnmingen gemäß § 2 Ziffer 5 der Verordnung

erstmalig am 1. Oktober 1923,- anzuzeigen. Als Flugzeugteile

hon elektrisher Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Februar 191! in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1922 NGBL. ! S. 510 können in dringenden Fällen auf Antrag von dem Ob mann des Schiedsgerichts und, wenn ein Schiedsgericht nicht besteh oder keinen Obmann hat, von dem eihéfommisjar für die Kohlen verteilung oder von der von ihm im Einzelfall bestimmten Stelle er lassen werden. Sie können mit rückwirkender Kraft bis zu einen onat, vom Tage der Anordnung gerechnet, versehen werden.

Gegen einstweilige Anordnnngen, die der Reichskommissar für du Kohlenverteilung oder die von ihm bestimmte Stelle erlassen hat können beide Teile binnen 14 Tagen nach Zugang die Ent|cheidunç ünd Schiedsgerichts gemäß der im Absatz 1 genannten Verordnung anrufen.

Der Anhörung des Gegners vor Erlaß der einstweiligen Au ordnung bedarf es nicht. Der Reichskommissar für die Kohlenver teilung oder die von ihm bestimmte Stelle können die von ihnen erlassenen einstweiligen Anordnungen abändern,

8 2. Das Schiedsgericht kann den dur die einstweilige Anordnung geschaffenen Zustand für deren Geltungsdauer ganz oder teilweise aufreht erhalten.

& 3. Diese Poros tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und am 31. Januar 1924 außer Kraft.

Berlin, den 29. September 1923.

Der Reichswirischaftsminister. von Naumer.

Sechste Verordnung

über Gehaltsklasfen in der Angestelltenversiherung und Lohnklassen in der Jnvalidenversicherung.

Vom 29. September 19283.

Auf Grund des Artikels TV Abs. 1 des Geseßes über Reihauerf des Versicherungsgesezes für Angestellte und der Reichsversfiherungsordnung vom 183. Juli 1923 (RGBl. [ S. 636) wird verordnet:

Artikel I.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 werden in den Gehalts- und Lohnklassen 40 bis 50 nah den Verordnungen über Gehalteklassen in der Angestelltenversiherung und Lohnklassen in der Invalidenversiche- rung vom 31. August und 17. September 1923 (RGBL I S. 847

und 894) die Jahresarbeitsverdienste, die Beiträge und der Geldwert der Beitragêmarken verzehnfacht.

Artikel IL

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 gilt für Versicherte, deren Jahregsarbeitsverdierst den Betrag von 14400 Millionen Mark nicht erreiht, die Gehalts- oder Lohnklasse 36 nah der Verordnung über Gehaltsklassen in der Angestelltenversiherung und Lohnklassen in der

nvalidenversiherung vom 29. August 1923 (RGB. I S. 846). ie Beiträge und der Geldwert der Beitragsmarken in dieser Klasse werden aber mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 verzehnfact.

Arttkel IIL.

Auch für Magen vor dem 1. Oktober 1923 werden nur Beitragsmarken nah Maßgabe dieser Verordnung verkauft.

Artikel IY.

Die Regelung der Steigerungsbeträge für die neuen Gehalts- und Lohnklasjen bleibt vorbehalten.

Berlin, den 29. September 1923.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Verordnung über Höchstpreise für Zement.

Auf Grund“ des Gesegzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) in der Fassung der Ver- ordnung vom 17. Januar 1920 (RGBl. S. 94) und des 8 1 der Verordnung über Pement vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) werden unter Aufhebung der Verordnung über Höchst- preise für Zement vom 24. September 1923 (Reichsanzeiger Nr. 221 vom 24. September 1923) mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 folgende Bestimmungen getroffen:

I

Der Höchslpreis tür 10000 kg Zement ohne Fracht und Ver- packung beträgt im Gebiete des Deutschen Reichs 555 00 Goldmark. (4,20 Goldmark gleich 1 Dollar.)

Die Vergütung für den Handel ist in diesen Preisen enthalten. Als Fracht darf die von den Zementverbänden nah Lage der Empfangöstation errehnete tatsächlihe oder Durchschniltsfracht zu- grauen werden. Die Dur(hschnittsfrahten unterliegen meiner Nachprüfung. Ergeben ih dabei Uebershüsse oder Fehlbeträge, so find die Durchschnittsfrahßten nach meinen Anordnungen zu ändern.

I1.

Belm Kleinverkauf unter 10000 kg düuten zu den Höchfipreisen einschließlich Fra und Verpackung zugef{lagen werden:

über die schiedsgerichtlihe Erhöhung von Preisen bei der Lieferung

beim Verkauf ab Werk, Schiff oder Waggon bis zu 15 vH, e @ « Lager U. e oe ae e 00