1940 / 265 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Nov 1940 18:00:01 GMT) scan diff

E

I E ge S

Der Vereinfachung -und- Klarstellung sollen vor allem

dienen:

Neich2. nnd Staat3anzekger Nr. 265 vom 11. Novemder 1940.

die Streichung der längst als entbehrlih empfundenen

Vorschriften wie § 11 (vor dem Feinde), § 12 (vor verjammelter Mannschaft, unter den Waffen), § 13 (Rückfall), §8 53, 55 (erhöhte Strafe);

die Neufassung des § 29, nah der gegen Wehrmacht-

angehörige Freiheits\trafen bis zu sechs Wochen als A r Le st festzuseben sind, auch wenn es sih niht um militärische Delikte handelt;

die Vereinsachung der Vorschriften über die militäri-

schen Ehrenstrafen in den 88 30 bis 35;

die Befreiung der Strafvorschriften von unnötiger

Kasuistik (vgl. unter Il; dies tritt besonders bej der Neufassung der Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnittes des ersten Titels des zweiten Teils hervor). :

Diese Beschränkung auf das Notwendigste verbietet den von der Rechtsprechung gelegentlich gezogenen Schluß, daß der Gesetzgeber die gesamte, zu den niht geänderten Vorschriften vorhandene Rechtsprehung billige. Es bleibt die Pflicht des Richters, auch die alten Vor- shriften im Geist der nationalsozialisti-

chen

Rechtserneuerung auszulegen und

fortzubilden.

6c

UMURUDUDU Unn

7

Fn

B Begründung im einzelnen,

unverändert.

unverändert.

unverändert bis auf den Zusatz: „soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“, Der Zusatz ist dur den neuen § 29 Abs. 1 nötig geworden.

unverändert.

bereits früher weggefallen.

unverändert, nur ist im Abs. 2 statt des gestrihenen S 64 geseßt „S8 6 c und 35“.

6a unverändert. 6b unverändert.

unverändert.

6d gestrihen. Er wird durch den neuen § 35 erseßt.

als entbehrlich gestrichen. (Vgl. § 3 RStGB in der Fassung der Verordnung über den Geltungsbereich e E vom 6. Mai 1940, Reichsgeseßbl. I S. 759).

sahlich unverändert,

unverandert.

unverändert.

gestrichen.

Das geltende Militärstrafgeseßbuch verwendet den Begriff „vor dem Feinde“ in

8 73 Abs. 1 (Fahnenflucht vom Posten vor dem Feinde),

S 85 Abs. 1 Nr. 2 (Feigheit vor dem Feinde),

S 95 (Gehorsamsverweigerung vor dem Feinde),

S 108 (Aufruhr vor dem Feinde),

Fei S E Abs. 2 und 3 (Wachverfehlung vor dem einde), : S 165 (vor dem Feinde befindliches Schif}.

S 73 ist angesihts der neuen. Strafdrohungen des S 70 entbehrlich. Die §8 85,-95 (jeßt 94), 108 (jeßt 106) sind gleichfalls neu gefaßt worden, und zwar so, daß der Begriff „vor dem Feinde“ entbehrlich geworden ist. Daß das Begehen einer Tat in der Nähe des Feindes im Rahmen der neugefaßten Vor=- schriften bei der Strafzumessung ershwerend zu be- rüdsichtigen ist, ist selbstverständlich.

S 165 wird mit dem Wegfall des 8 11 ent- behclich.

Das geltende Militärstrafgeseßbuch verwendet die Begriffe „vor versammelter Mäinnschaft“, „unter den Waffen“ in §8 95, 97. Deren Neufassung macht M entbehrlich. Sie haben in ihrer starren Kasuistik

ie Rechtsprehung nux ungünstig beeinflußt. Be- gehen einer Tat unter diesen Vorausseßungen ist stets ein wesentliher Straferschwerungsgrund, gestrichen.

Das Militärstrafgeseßbuch verwendet bisher den Begriff „Rückfall“ in § 71, § 37 Abs. 2 Nr. 3, § 114 Abs. 2, § 122 Abs. 2. Er ist in diesen Vorschriften, soweit Li erhalten sind, nicht nur entbehrlich, son- dern schädlich: Rücfall kann immer als Straf- zumessungsgrund gewertet werden.

| Ueberschrift vor#8§ 14

der Ueberschrift ist statt „Strafen gegen Soldaten“

gesagt worden „Strafen“, weil der ganze zweite Abschnitt „Strafen gegen Wehrmachtbeamte“ (§8 43 bis 45) gestrichen worden ist. Die „Bestrafung im allgemeinen“ ist nunmehr in den 88 14 bis 35 für Soldaten und Wehrmachtbeamte zu-

sammen 8 14

§15 816

17 18

120 821

22 28

8 94 L 25

geregelt.

Der bisherige Wortlaut ist durch § 18 des Entwurfs eines Wehrmachtstrafgeseßbuchs über die Straf- arten erseßt worden, Die bisherige Vorschrift über den Vollzug der Todesstrafe gehört um so weniger in das Militärstrafgeseßbuh, als diese Frage in anderen Vorschriften geregelt ist. Während des Krieges gelten für den Vollzug der Todesstrafe die 88 102 Abs. 3, 103 KStVO, während des Friedens gelten die §8 413, 415 MStGO.

als entbehrlih gestrihen. (Vgl. §8 102, 104 bis 106 KStVO, § 416 MStGOD).

Der Entwurf droht lebenslange Freiheitsstrafe nicht mehr an. j iei ist Abs. 2 entsprechend ge- ändert und Abs. 3 gestrichen worden.

unverändert.

bereits früher weggefallen.

unverändert.

ist nunmehr auf Soldaten und Wehrmachtbeamte abgestellt. Dadurch wird § 44 entbehrlih. unverändert. P die Festungshaft des Militär- strafgeseßbuchs sind die Richtlinien des Führers vom 14. April 1940 für die Verhängung von Festungs- haft maßgebend, niht § 20 RStGB.

unverändert.

Sat 1 und 2 unverändert, Say 3 dehnt die Zu- lässigkeit des geshärften Stubenarrestes auf Wehr- machtbeamte „in entsprehendem Rang“ aus. unverändert.

unverändert.

26 bereits früher weggefallen.

27 unverändert.

28 sachlich unverändert.

29 Abs. 2 gibt inhaltlih den gelterden §29 wieder:

Auf wahlweise angedrohte Geldstrafe soll nicht er- kannt werden dürfen, wenn durch die strafbare Hand- lung zugleich eine militärishe Dienstpflicht verleßt worden ist. Eine Bestimmung über ausschließlich angedrohte Geldstrafe ist entbehrlih: Das Neich8- strafgeseßbuch droht sie nur in wenigen Fällen an (§92 b Abs. 1, §92 e, § 92 f, § 145, § 145 a). Hier- für bedarf es keiner Sonderregelung.

Abs. 1 bestimmt neu, daß bei: Wehrmachtange- hörigen Arrest an die Stelle von Gefängnis Festungshaft odex Haft bis zu sechs Wochen auch dann tritt, wenn die Strafe niht dem Militärstraf- geseßbuch zu entnehmen ist. Die Vorschrift ergänzt und erweitert also §17 Abs. 1. Dafür sprachen mehrere Gründe. Die Regelung ist zunächst durch das allgemeine Bedürfnis der Strafrechtspflege der Wehrmacht nach einer kurzen, im Vollzuge harten, in ihren Folgen aber nicht entehrenden Freiheits- strafe bedingt. Sie dient ferner der Vereinfachung: Die Praxis ist bei Bestätigungen und in Gnaden- sachen bereits dazu übergegangen, Freiheits\trafen unter sechs Wochen in Arrest umzuwandeln. Für die Aenderung sprach auch folgendes: Nach bis- herigem Recht mußten Soldaten beï Zuwiderhand- lungen gegen die allgemeinen Strafgeseße unter Verleßung einer militärischen Dienstpflicht bei Strafen bis zu sechs Wochen mit den Strafarten des allgemeinen Strafrechts, also mit Gefängnis, Festungshaft oder Haft bestraft werden. Gegen- Uber den militärischen Straftaten, bei denen nah S 17 Abs. 1 in dieser Höhe nur Arrest zugelassen ist, bedeutete dies eine Unstimmigkeit, wie aus dem Vergleich des Betrugs gegen einen Kameraden mit dem Kameradendiebstahl hervorgeht. Diese Un- stimmigkeit ist jeßt durch die neue Regelung besei- tigt. Schließlich hatte die Rehtsprehung zu § 330 a RStGB sich unbefriedigend dahin entwidelt, daß selbst dann Freiheits\trafen bis zu sechs Wochen als Gefängnis erkannt worden sind, wenn die Rausch- tat ein militärishes Vergehen oder Verbrechen war.

Da Haft die gelindeste Strafart der allgemeinen Strafgeseße ist, wird in der Regel statt der Haft die G NO der mildesten dbr tart angemessen ein.

Die Vorschrift ist auf Wehrmachtangehörige allgemein abgestellt worden. Maßgebend dafür, ob A O anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt des

rteils.

SS 30 bis 39, 43, 43 a

Der Entwurf erseßt die geltenden §8 6 d, 30 bis 39, 43, 43 a durch die 88 30 bis 35.

Die geltenden §8 33, 36 (Ehrenstrafen gegen pensionierte Offiziere) sind entbehrlih geworden durch das Geseß vom 26. Mai 1934 (Reichsgesetbl. I S. 447) über die Ausübung des Rechtes zum Tvra-

en einer Wehrmachtuniform und das Geseß vom 6. Funi 1935 (Reichsgeseßbl. 1 S. 829) uber die Entziehung des Rechtes zum Führen einer Dienst- bezeihnung der Wehrmacht. Zu den übrigen Aende- rungen ist folgendes zu sagen:

Der Entwurf hat die militärishen Ehrenstrafen einheitlich für Soldaten und Wehrmachtbeamte ge- regelt. Die Ehrenstrafe des Verlustes der Wehr- wuürdigkeit soll in Zukunft auch für Wehrmacht- beamte und die Ehrenstrafe der Dienstentlassung soll gleichmäßig für alle Wehrmachtangehörigen gelten. An ihre Stelle tritt bei Soldaten, die tim elde veruxrteilt werden, die Ehrenstrafe des Rang- verlustes, der nicht das Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst zur Folge hat. Die Dienstentlassung er- seßt die bisher für Wehrmachtbeamte vorgesehene Ehrenstrafe des Amtsverlustes (vgl. die bisherigen S8 43, 43 a).

Das geltende Militärstrafgeseßbuch enthält, von den 88 30 bis 39 abgesehen, im zweiten Teil noch ahlreiche Vorschriften über militärishe Ehren- {rafen Diese sind in verwickelter Weise mit den

allgemeinen Vorschriften über die Verhängung der*

Ehrenstrafen Loe h (vgl. die bisherigen 88 31, 34). Der Entwurf ist von dieser unübersichtlichen Regelung abgewichen. Er behandelt die militärischen Ehrenstrafen ausschließlich in den §8 30 bis 35, Fm ¿weiten Teil sind militärishe Ehrenstrafen nicht mehr angedroht. § 30 bestimmt die gegen Soldaten und Wehrmachtbeamte zulässigen militärischen Ehrenstrafen. §§ 31 und 32 behandeln den Verlust der Wehrwürdigkeit, §33, §34 die Dienstentlassung (Rangverlust), § 35 die Ehrenfolgen bei Wehrpflich- tigen des Beurlaubtenstandes.

830 führt die militärishen Ehrenstrafen auf, die gleihmäßig für Soldaten aller Dienstgrade und für Wehrmachtbeamte gelten sollen:

1. Verlust der Wehrwürdigkeit;

2. Dienstentlassung.

An Stelle der Dienstentlassung tritt nah dem Vorbild der Kriegssonderstrafrehtsverordnung bei Verurteilung von Soldaten im Felde Rangverlust (der Rangverlust umfaßt auch die in §7 KSSVO für Mannschaften vorgesehene Ehrenstrafe des Ver- lustes eines höheren Dienstgrades).

8 31 hehandelt die Verhängung des Verlustes der rel Va ad gegen Soldaten und Wehr- machtbeamte. Er betrifft nur Fälle, in denen dar- auf erkannt werden muß. Die Vorschrift des gel- tenden § 31 Abs. 2 (Zulässigkeit des Verlustes der Wehrwürdigkeit bei Gefängnis von längerer als fünfjähriger He di hat der Entwurf nicht über- n ia da sie ohne erhebliche praktishe Bedeu- tung ist.

Nach dem Entwurf muß auf Verlust der Wehr- würdigkeit erkannt werden

1. neben Verurteilung zum Tode (fehlt im gel-

tenden § 31) oder zu Zuchthaus;

2. neben Anordnung der Sicherungsverwah-

rung gegen einen gefährlichen Gewohnheits- verbrecher; y

83. neben Anordnung der Entmannung gegen einen gefährlichen SUR le Be rBre Er,

Jnsoweit entspricht der Entwurf dem geltenden

Recht. Dagegen hat der Entwurf den Verlust der

bürgerlichen Ehrenrechte als Vorausseßung für den

Verlust der Wehrwürdigkeit beseitigt. Nach den Er-

fahrungen wird nur in Ausnahmesällen neben Ge-

fängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt. Diese Fälle werden durch § 13 Abs. 1b

des Wehrgeseßes erfaßt; nah dieser BorsGust i

wehrunwürdig, wer nicht im Besig der bürgerlichen

Ehrenrechte i. Es besteht kein Anlaß, für diese

Fälle über die Bestimmungen des Wehrgeseßes hin-

aus den Verlust der Wehrwürdigkeit dauernd zu

verhängen. Der bisherige § 31 enthält in Abs. 2 Nr. 2 noh verschiedene Vorausseßungen, unter denen gegen

Offiziere auf Verlust der Wehrwürdigkeit ertannt

werden muß. Abgesehen von den gestrichenen SS 74,

131, 133 handelt es sih um folgende Vorschriften:

1. § 37 Abs. 1 Nr. 4 (Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt usw.). Jn diesen Fällen braucht die Tat nicht uncbicibalt zu sein. Wenn nicht wegen der Strafe als solcher, z. B. neben Zuchthaus, auf Verlust der Wehrwürdigkeit erkannt werden muß, ist es ausreichend, wenn neben Gefängnis auf Dienstèntlassung (Rangverlust) erkannt wird 33 des Entwurfs). :

. § 81 (Selbstverstümmelung). Begeht ein Offizier die Tat, so liegt regelmäßig ein be- sonders schwerer Fall vor, der nach dem neuen § 81 Abs. 2 mit Zuchthaus geahndet werden wird. Wo das ausnahmsweise nicht geschieht, genügt es, wenn neben Gefängnis O assung (Rangverlust) verhängt wird.

. § 85 (Feigheit). Der neue § 85 kennt nur Ms und Zuchthausstrase. Wird ein

Sn aus dem neuen § 84 wegen Dienst-

pflichtverleßung aus Furcht zu Gefängnis verurteilt, so reicht es aus, wenn Dienstent- lassung (Rangverlust) verhängt wird.

4. § 106 (militärischer Aufruhr). Die Mindest- strafe ist ein Fahr Gefängnis, neben der, auf Dienstentlassung (Rangyverlust) erkannt werden muß. Begeht ein Offizier die Tat, so liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall vor, der mindestens mit Zuchthaus ge- ahndet werden wird.

. § 132 (Verwüstung). Hier is es au8reichend,

wenn in niht besonders s{chweren Fällen gegen Offiziere neben Gefängnis auf Dienst- entlassung (Rangverlust) erkannt wird.

. § 134 (Fledderei). Die Regelstrafe nah dem neuen § 134 ist Zuchthaus. Wird gegen einen Offizier in einem minder {chweren Fall Gefängnis verhängt, so..ist Dienstentlassung I eb OMTIGEND. Â.

. 8 139 (falsche Meldung). Sofern nicht nach dem neuen § 1839 in besonders schweren R auf Zuchthaus erkannt wird, ist neben Gefängnis auch für Offiziere Dienstent- lassung (Rangverlust) ausreichend.

Der geltende § 31 Abs. 3 enthält noch weitere Vor- ausseßungen, unter denen gegen Offiziere neben

Gefängnis auf Vexlust der Wehrwürdigkeit erkannt

werden kann. Nach den Erfahrungen reicht es auh hier aus, wenn Dienstentlassung (Rangverlust) ver- hängt wird. j

8 32 bestimmt zusammenfassend die Folgen des Verlustes der Wehrwürdigkeit für Soldaten und Wehrmachtbeamte: E

1. Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis Und bei Beamten aus dem Wehrmacht- beamtenverhältnis;

. Verlust jedes militärischen Ranges;

. Verlust der Dienst- oder Amtsbezeihnung und des Rechtes, einen im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen;

. Verlust des Rechtes, eine Uniform der Wehr- macht zu tragen;

. Verlust der Orden und Ehrenzeichen und der Fahigteit, sie zu erwerben; j

. Verlust der Ansprüche auf Dienstbezüge, Für- sorge und Versorgungz

. Unfähigkeit zum Wiedereintritt in die Wehr- macht (als Soldat und als -Wehrmacht- beamter).

Wird ein Wehrmachtheamter als solcher zum Ver- lust der Wehrwürdigkeit verurteilt, 2 verliert er auch seinen soldatishen Rang, z. B. als Offizier des Beurlaubtenstandes.

8 33 behandelt die Verhängung der Dienstent- lassung (des Rangverlustes) gegen Soldaten und Wehrmachtbeamte. Er erseßt die geltenden §8 34, 37, 43, 43 a.

Nach Abs, 1 der neuen Vorschrift muß auf Dienstentlassung (Rangverlust) erkannt werden:

“1. neben Erkennung auf Verlust der bürger- lihen Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter (§8 82 ff. RStGB);

. wenn neben einer Strafe Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungs- anstalt oder in einem Arbeitshaus ange- ordnet wird;

neben Verurteilung zu Gefängnis von min- destens einem Fahr wegen einer oder mehrerer vorsäßlichen Taten. i

Der Entwurf hat, abweichend vom geltenden Mili- tärstrafgeseßbuh, davon abgesehen, diese Ehren- strafen auch dann zwingend vorzuschreiben, wenn wegen bestimmter Straftaten auf Gefängnis unter einem Fahr erkannt wird. Für diese Fälle gen2gs nach den Erfahrungen die Vorschrift des Abs. 2 über die Zulässigkeit dex Ehrenstrafe. Selbst bei an sich chweren Straftaten, wie Widerseßung, tätlichem üs, auf einen Made V fan V Ver- t

wüstung, können die Verhältnisse so liegen, daß die

8 35

RNekh3., und Staat8anzeiger Nr. 265 vom 11. November 1940.

Dienstentlassung als zwingende Strafe niht an- gezeigt ist. 6 33 Abs. 2 behandelt die E in denen gegen Offiziere und Unteroffiziere sowie gegen Wehr- machtbeamte auf Dienstentlassung (Rangverlust) erkannt werden kann: bei Verurteilung auf Grund des Militärstrafgeseßbuchs oder anderer Strafgesete 1. zu Gefängnis von mehr als sech8 Wochen, auch wegen Fahrlässigkeitstaten (entsprechend den D 8-07 Abs, 2 Nr. L, &# 34

Abs. 2 Nr. 2); 2. zu Freiheitsstrafe wegen einer entehrenden

at.

Die Nr. 2 soll den bisherigen § 37 Abs. 2 Nr. 2 ersezen und erweitern. Die Erweiterung ist ge- boten, weil die Auswahl der in dem bisherigen S 37 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Straftaten (fast durchweg Eigentumsdelikte) auf überwundenen Vor- tellungen beruht und unzureichend is, Außer den dort aufgeführten Taten können auch entehrend s z. B. Verstöße gegen das Heimtücegeseß, gegen

134a NSiGB (öffentlihe Beschimpfung der Wehrmacht), gegen § 134 b RStGB (öffentliche Be- \himpfung der NSDAP), gegen die Sittlichkeit (3. B. gegen § 175, § 175 b, g 183). Das gilt auch dann, wenn nach § 29 statt Gefängnis Arrest ver- hängt wird.

Der Entwurf hat davon abgesehen, neben Festungshaft die Verhängung einer Ehrenstrafe zu- zulassen (vgl. die geltenden §8 34 Abs. 2 Nr. 1, 150 Abs. 1). Nach den Richtlinien des Führers vom 14. April 1940 für die Verhängung von Festungs- haft darf diese Ehrenhaft nur dann verhängt werden, wenn die Ehre des Täters durch die Tat nicht be- rührt worden ist. Damit ist eine Ehrenstrafe nicht vereinbar. Eine etwa notwendige Entlassung muß in diesen Fällen im Verwaltungswege erfolgen.

_H 84 bestimmt zusammenfassend die Folgen der Dienstentlassung (des Rangverlustes):

1. Verlust der Dienststelle, bei Dienstentlassung auch das Ausscheiden aus dem aktiven Wehr- dienst und aus dem Wehrmächtbeamten- verhältnis;

. Verlust jedes militärischen Ranges;

. Verlust der bisherigen Dienst- odèr Amts- bezeichnung und deé Rechtes, einen im Zu- sammenhang mit dem Amt verliehenen Titel f führen;

. Verlust des Rechtes zum Tragen der bis- herigen Uniform;

. Rücktritt in den niedrigsten Stand der Mann- Mao und Ausscheiden aus dem Berufs- oldatenverhältnis;

6, Verlust der Ansprüche auf die bisherigen O auf Fürsorge und Versorgung.

Nr. 6 bringt zum Ausdruck, daß die bisherigen Dienstbezüge verlorengehen. Tritt ein Soldat durch die Ehrenstrafe des Rangverlustes in den niedrigsten Stand der Mannschaften zurü, so hat- ex Anspruch auf die dementsprechenden Dienstbezüge. Die. Dienst- entlässung bewirkt denVerlust jèdes ‘Anspruchs auf Dienstbezüge. Wird ein Wehrmachtbeamter - mit

Dien ficht if bestraft, so tritt er, wenn er noch

wehrpflichtig ist, mit dem niedrigsten Stand der Mannschaften in das soldatische Beurlaubten- verhältnis.

Es sind Fälle denkbar, in denen zwar das Ausscheiden des Verurteilten aus der Wehrmacht den militärischen Belangen entspricht, in denen es. äber nicht notwendig ist, thn in den niedrigsten Stand der Mannschaften zu verseßen und ihm das Recht zum Führen seiner bisherigen Dienst- oder Amtsbezeich- nung zu nehmen. § 34 Abs. 2 sieht daher vor, daß das Gericht, wenn es nah § 33 Abs. 2 Nr. 1 (Ge- fängnis von mehr als sechs Wochen) auf Dienst- entlassung erkennt, bestimmen kann, daß der Verlust des Rechtes zum Führen der bisherigen Dienst- oder Amtsbezeichnung, des militärishen Ranges und der Rültritt in den niedrigsten Stand der Mennschaften nicht eintritt, Diese Regelung gleiht sich dem N Recht an: Nach dem bisherigen § 35 ist

er Verlust des Diensttitels nicht mit der Ehren- strafe dex Dienstentlassung verbunden.

8& 35 gibt den gestrichenen § 6 d wieder mit den sih aus Vorstehendem ergebenden Aenderungen. Er gilt auch für -Wehrmachtbeamte des Beurlaubten- standes.

S8 36 bis 39 äs M Ge die Vorschriften sind eingearbeitet. ; :

chon früher weggefallen.

88 43 bis 45

& 46°

8 47

gestrichen, weil in den ersten Abschnitt ein- gearbeitet. i

als entbehrlih gestrihen. Der Entwurf enthält, abweichend vom geltenden Recht, im zweiten Teil keine Vorschriften über militärishe Ehrenstrafen. ist durch einen zweiten Absay ergänzt worden, der die A gewährt, von eäner Bestrafung des Untergebenen abzusehen, wenn seine Schuld gering ist. Es entspricht soldatishem Denken, den Ünter- gebenen, der durch das Verschulden des Vorgeseßten in einen solchen Konflikt geraten ist, nur dann straf- rechtlih zur Verantwortung zu ziehen, wenu ihm ein ernsthafter Vorwurf zu machen ist.

S8 48 bis 52

8 53

unverändert.

Von dem schon längst als entbehrlich empfun- denen § 55 und dem gestrichenen § 136 abgesehen, droht das geltende Militärstrafgeseßbuch erhöhte Strafe an in §8 103 Abs. 2, 115, 125 Abs. 1 0 2. Auf diese Vorschriften kann bis auf § 115 verzichtet werden. :

Abs. 1 und 3 \ind unverändert. Der neugefaßte Abs. 2 ehistemsat daß beim Zu- A mehrerer Arreststrafen im Gesamt- etrag von L als dreiundvierzig Tagen die Ge- samtstrafe als Gefängnis ju erkennen ist, wenn eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Wochen angezeigt ist. Als Festungshaft darf die Gesamtstrafe dann erkannt werden, wenn Festungshaft wegen aller ab-

geurteilten Straftaten zugelassen ist, also z. B. aus mehreren Einzelarreststrafen nah § 92. Darüber, ob überhaupt auf Festungshaft erkannt werden darf, ist nah den Richtlinien des Führers vom 14. April 1940 zu entscheiden. i

Schon nach geltendem Recht hat es sih als un- erwünscht gezeigt, daß selbst aus einer großen Zahl von Einzelarreststrafen nur eine Gesamtarreststrafe ebildeï werden darf, deren Höhe durch § 17 auf sechs Wochen begrenzt ist. Eine Aenderung ist nun- mehr durch die neue Vorschrift des § 29 Abs. 1 un- erläßlih geworden. Danach tritt bei. Verstößen Wehrmachtangehöriger gegen allgemeine Strafgesete Arrest an die Stelle von Gefängnis, Festungshaft oder Haft bis zu sechs Wochen. Es wäre nicht ver- tretbar, daß z. B. wegen mehrerer Diebstähle, die einzeln mit je sechs Wochen Arrest statt Gefängnis geahndet werden, auch nur höchstens auf sechs Wochen Arrest erkannt werden dürfte.

Abs. 2 Satz 2 regelt den Fall, daß eine Arrest- strafe mit einer niedrigeren Gefängnis- oder Cg O g zusammentrifft und eine Gesamt- trafe von mehr als sechs Wochen angezeigt ist. Solche Sonderfälle können in Zukunft nur vor- kommen (vgl. § 29 Abs. 1), wenn das Urteil gegen jemand ergeht, der nicht der Wehrmacht angehort, 4 B. gegen einen aus der Wehrmacht Ausgeschie- enen oder einen Angehörigen des Gefolges. Auch in diefen Fällen ist die Gefamtstrafe als Gefängnis zu erkennen, z. B. wenn gegen einen Angehörigen des Gefolges aus § 138 fünf Wochen Arrest und aus § 183 RStGB vier. Wochen Gefängnis ver- hängt worden sind. Eine Gesamtstrafe darf als Festungshaft erkannt werden, wenn diese Strafe wegen aller abgeurteilten Taten zugelassen ist, z. B. wenn gegen einen früheren Wehrmachtangehörigen aus § 92 auf fünf Wochen Arrest und aus § 201 RStGB auf vier Wochen Festungshaft erkannt worden ist. Trifft eine Arreststrafe mit etner höheren Gefängnisstrafe zusammen, so ist die Gefängnis- strafe nach § 74 RStGB zu erhöhen, z.. B. wenn egen einen früheren Wehrmachtangehörigen aus L 242 RStGB auf fünf Wochen Gefängnis und aus 8 92 auf vier Wochen Arrest erkannt worden ist. 8 75 RStGB bleibt unberührt.

Auf die Abstufung dex Arrestarten im gelten- den § 54 Abs. 2 Satz 2 kann verzichtet werden. ist als längst entbehrlich gestrihen worden. Es ist selbstverständlich, daß die größere Verantwortlichkeit der Vorgeseßten bei der Strafzurtessung entsprechend berüsichtigt wird, namentlich dann, wenn sie eine Tat gemeinschaftlih mit Untergebenen begehen. schon früher weggefallen. unverändert. schon früher weggefallen. unverändert.

Die Vorschrift ist dem § 139. RStGB angepaßt worden. Die Bestrafung wegen der Nichtanzeige eines beabsichtigten Kriegsverrats is nicht mehr daduxch-bedingt, daß -das- Verbrechen oder ein \traf- barer Versuch begangen - worden ist. Abs. 2 läßt eine Strafnmilderung und ein Absehen von Strafe zu, wenn es zu einem Unternehmen des Kriegs=- verrats nicht gekommen ist. Durch die Fassung wird flargestellt, daß eine Anzeige des Vorhabens einer Verabredung zum Kriegsverrat so lange rechtzeitig ist, als der verabredete Kriegsverrat nach § 57 noh nicht unternommen worden ist.

Die Worte: „wo die Dienstbehörde nicht {hon anderweit davon unterrichtet ist“ sind gestrichen worden. Nach der bisherigen Fassung würde § 61 nicht für den Täter gelten, der seine Tat ehrlich bereut und dementsprechend handelt, der aber das Unglück hat, aus unvorhergesehenen Gründen zu spät zu kommen. ;

Jm bisherigen Abs. 1 ist im ersten Saß hinter „dadurch“ eingeseßt worden: „fahrlässig“, im Saß 2 sind die Worte „nicht vorsäßlih“ durch „fahrlässig“ erseßt worden.

Die Neufassung \tellt den Gegensaß zu § 57 MStGB, § 91 b RStGB klar: Fn den Fällen des ? 62 Say 1 muß die Dienstpflicht vorsäßlich ver- eßt sein, die Förderung der Unternehmungen des Feindes oder die Gefährdung und Benachteiligung der eigenen Truppen darf nur auf Fahrlässigkeit beruhen.

Abs. 2 ist als entbehrlich gestrichen worden. Abs. 1 unverändert,

Jm Abs. 2 sind neben Festungshaft auch Zucht- haus und Gefängnis als wählweife Strafarten ein-

fels worden. Die UVebergabe an den Feind richtet -

ih, von ganz besonderen Ausnahmefällen ab- gesehen, gegen das Wohl des Volkes; aber auch ‘in minder shweren Fällen ist es nicht vertretbar, als Strafart auss\cließlich Festung8haft anzudrohen, wie das geltende Recht es tut. Lebenslanges Ge- fängnis (Festungshaft) - sieht der Entwurf nicht mehr vor.

Der Entwurf sieht eine angemessene Bestrafung der unerlaubten Entfernung vor. Die Regelung für Friedenszeiten war bisher unzureihend. Für den Krieg hatte § 6 KSSVO Abhilfe geschaffen. Dessen Fassung entspricht der Entwurf, nur ist die Strafdrohung für Friedenszeiten Lee unbefugte Abwesenheit von mehr als drei Tagen abgestellt worden.

as Fristen rechnen von Mitternacht zu Mitter- nacht. unverändert. hon früher weggefallen. gestrichen. Die neuen Strafdrohungen des 64 reichen aus. schon früher weggefallen. unverändert.

Das Vereinfachungs8geseß von 1926, das den Abs. 2 des § 69 eingefithrt hat, wollte abweichend vom früheren Recht nicht nur diejenigen Fälle als Fahnenflucht kennzeichnen, in denen sich der Täter seiner Verpflichtung zum Dienst dauernd ent- ziehen will, sondern auch diejenigen Fälle, in denen

er es für bestimmte Gefahrenzeiten tut, nämlih für die Dauer eines Krieges, kriegerisher Unternehs- mungen oder innerer Unruhen. Unerheblich ist es daher, ob die friegerischen Unternehmungen oder inneren Unruhen während eines Krieges oder sonst stattfinden. Es würde dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen, ivenn ein Soldat, der sih während eines Krieges unerlaubt entfernt hat, um sich z. B. seiner Verwendung während der besondere Anforderungen stellenden, kriegerischen Unternehmung in Norwegen zu entziehen, -niht aus § 69 Abs. 2 verantwortlich gemacht würde. Kriegerishe Unternehmungen im Sinne der Vorschrift sind also auch ‘größere oder kleinere Kriegsabschnitte in einem Kriege.

Die Strafdrohungen, die das Militärstrafgeseh=- buch auf die Fahnenflucht geseßt hatte, reichten weder für den Frieden noch für den Krieg aus. § 70 ist nunmehr in Anpassung an die Fassung des §6I KSSVO so gefaßt worden, daß er für Friedens- und Kriegsverhältnisse anwerdbar ist.

Abs. 1 bestimmt die Strafe für den Regelfall im Friedensverhältnis und seßt als Mindeftstrafe sechs Monate Gefängnis fest.

Abs. 2, bestimmt für das Begehen im Felde und für besonders \{chwere Fälle auch in Friedens- zeiten Todesstrafe odex lebenslanges oder zeitige Zuchthaus. Auf welche dieser Strafen zu erkfenúiten ist, muß nah den Umständen des Einzelfalles be=- urteilt werden. Ein besonders s{chwerer Fall kann in Friedenszeiten z. B. vorliegen, wenn der Täter wegen Fahnenflucht vorbestraft ist, wenn er einen höheren Dienstgrad bekleidet, wenr: er ins Ausland geflüchtet ist, wenn es sih um eine gemeinschaftlihe Fahnen=- flucht handelt. Fn diesen Fällen wird im Felde nah den für den Krieg erlassenen Richtlinien des Führers regelmäßig L angezeigt sein, ebenso dann, wenn die Fahnenflucht vorn Posten vor dem Feinde oder aus einer belagerten Festung begangen wird oder wenn der Täter zum Feinde übergeht (vgl. den bisherigen § 73).

Abs. 3 soll den geltenden § 75 erseßen. Die Frist, innerhalb derer bei freiwilliger Rückkehx Strafmilde= rung zulässig sein soll, ist für das Friedensverhältnis auf vier Wochen statt sechs Wochen herabgeseßt worden. Hier darf die: Strafe bis auf dreiundvierzig Tage Gefängnis gemildert werden. Daß daneben nah S 33 auf Dienstentlassung (Rangverlust) erkannt wird, wird als selbstverständlih vorausgeseßt. Jm Felde und in besonders {weren Fällen soll die Strafe bis auf sechs Monate Gefängnis gemildert werden dürfen.

88 71 bis 75

8 76 S 77 & 78

sind als nunmehr entbehrlich gestrichen. unverändert,

Die Strafdrohung ist verschärft.

Die Vorschrift enthält den Tatbestand des bis, herigen § 78. Sie hat ihn ohne wesentliche sachliche Aenderung zu einem Unternehmensdelikt umgeformt. Schon bisher. war der Versuch der Verleitung zur:

-Fahnenflucht strafbar. --- *

Die Sfrafdrohung für - Friedenszeiten ‘ist in? Regelfäll ‘dex des § 70 Abs. 1 angepaßt; în "minder {weren Fällen kann Gefängnis nicht untex drei Monaten verhängt werden.

Nach Abs. 2 soll auf Todesstrafe oder leben83- langes odex zeitiges Zuchthaus erkannt werden dürfen, wenn die Tat im Felde begangen worden ist oder ein besonders s{chwerer Fall vorliegt. Damit wird auch hier die Strafdrohung angemessen erhöht. schon früher weggefallen,

Die Vorschrift gilt für alle Soldaten, gegen die Stubenarrest verhängt werden kann. § 80 gilt ferner La Wehrmachtbeamte, und zwar auch außerhalb des

eldverhältnisses, § 153 Abj. 1.

Die Strafdrohung ist vershärft. Der Tatbestand ist dadurch ergänzt worden, daß hinter den Worten: „Wohnung verläßt“ eingefügt worden ist: „oder ihr Mag S E Damit wird klargesiellt: Es sollen auch

ie Fälle getroffen werden, in denen ein Verurteilter, der die Erlaubnis erhalten hat, für eine bestimmte Zeit die Wohnung zu verlassen, nah Ablauf der Zeit unbefugt fernbleibt.

Veber Dienstentlassung (Rangverlust) ist. nah S 33 zu befinden.

§ 81 soll die geltenden 88 81, 82 erseßen. Er ist nicht mehr abgestellt auf das Untauglihmachen „zur Erfüllung der Verpflichtung zum Dienst“, sondern auf das Untauglichmachen „zum Dienst“. Es sollen nunmehr auch die Fälle mit Sicherheit erfaßt wer=- den, in denen dem Täter nicht der Vorsaß nach- gewiesen werden kann, daß er sih für den Wehr= dienst als solchen ganz, teilweise oder zeitweise un- tauglich machen wollte, sondern nur der Vorsat, sich für eine einzelne Dienstverrihtung untauglih zu machen. Dabei handelt es sih z. B. um Fälle, in denen sich dex Täter durch Einnehmen eines Mittels für eine Marschübüng oder einen Dienstflug untaug=- lih maht. Fm Hinblick auf diese Erweiterung des Tatbestandes genügt für den Regelfall eine Gefäng=-

" nis\strafe niht unter sech8 Monaten, in minder

\{chweren Fällen Gefängnis von dreiundvierzig Tagen ab oder Arrest nicht unter vierzehn Tagen. Jm Felde und in besonders shweren Fällen soll in Zukunst auf Tod oder Zuchthaus exkannt werden dürfen. Daß neben Gefängnis unter einem Fahr regelmäßig auf Dienstentlassung (Rangverlust) nach § 33 erkannt wird, wird als selbstverständlih angenommen. gestrichen (vgl. den neuen § 81 Abs. 3).

Der Entwurf bedroht den Täter mit Strafe, der sih dem Dienst entzieht, wenn er dabei ein auf Täuschung berehnetes Mittel anwendet oder sonst arglistig handelt. Der Entwurf weicht damit in zwei Punkten vom geltenden § 88 MStGB ab.

Die erste Aenderung betrifft das Tatbestands=- merkmal der Dienstentziehung. Wie in § 81, so ist auch hier niht mehr von der „Erfüllung der Ver- pflichtung zum Dienst“ die Rede, sondern nur von der Dienstentziehung. Die Aenderung war deshalb unbedenklich und notwendig, weil auch das geltende

Recht den Fall trifft, in dem dex Täter sih der Ver=-