1940 / 286 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

- Neichs8: und Staatsanzeiger Nr. 286 vom 5, Dezember 1940. S. 4

LEA. Südmark . .. . Stadtkreis Graz, Landkreis Leoben, die | ; ' Zuteilung von Obst- und Gemüsekonserven im

Städte Knittelfeld und Judenburg im Landkreise Judenburg, die vom Lan- desernährungsamt zu bestimmenden Industrieorte in den Landkreisen Bru und Mürzzuschlag » Danzig-West- preußen*) . . . Stadtkreis Danzig

*) Wegen Broriberg, Posen und Lißmannstadt ergeht besonderer Erlaß an die zuständigen Reichsstatthalter.

Anlage 2.

Anlage 4.

Bereich des Ernährungsamts Landes-(Provinzial)ernähßhrungsamt

Zahl der Anstalten

2

Zahl der belegfähigen Krankenbetten

Krankenanstalten Fachanstalten

O LROEE Diater 1940/1941,

“Tiockengemüse Winter 1940/1941

Bezjugoabshnitt

en

Winter 1940/1941

Ohne Namenseinteagung ungültigl Nieht üdertragdari Die Sonderabschnitte sind kür etwaige desoadere Zutellungen vorgesehen.

Bezugskarte Gemüsekonserven Und Trockengemüse

Ernährungsamt:..

Der Bestellschein für Gemüsekonservel (s abgegeben worden dals -

‘Wi Vestelschein sür Teockengemüse {f adgegeben worden bele

6 ° |

DOB Dana obanos

a

se

1

7 TS Dia Yezugsadschnitte. wvetded vom Emáährungoamt aufgerusen,

für zwel !/:-Dosen Gemüselouserven Winter 1940/194)

Besltelisdeïn

Winter 1940/194

Bestellshhel für Trodengemü

_Anlage 3,

Ort Name und Anschrift «eder Einlagerung des Gefrierkonserven-He:stellers

Verlin . . . . . . Solo-Feinfrost G. m.b.H., Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 46/47 Solo-Feinfrost G. m.b. H., Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 46/47 Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1, Mönebergstr. 22 Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1, Möntebergstr. 22 -, . : : Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1, Mönebergstr. 22 Solo-Feinfrost G. m.b. H., Berlin-Grunewald, Hohenzollerndänim 46/47 ? . Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1, Möncebergstr. 22 Solo-Feinfrost G. m.b. H., Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm, 46/47 Grönland-Eiskrem G.m.b.H.,, Düsseldorf, Färberstr. 86—90 Solo-Feinfrost G. m.b. H., Berlin-Grxrunewald, Hohenzollerndamm 46/47

Vohum . . ...

Bremen .

Breslau .

Dresden .

Düsseldorf . Erfurt. . « »+ s

Frankfuri a. M. . Hohenzollerndamm 46/47

Solo-Feinfrost G. m.b. H., Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 46/47

Andersen & Co., Hochseefischetei, Hamburg 1, Möndckebergstr. 22

Solo-Feinfrost G. m.b. H., Berlin-Grunewald, Hohenzóllerndamm 46/47

Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1, Möncebergstr. 22

. Gebr. Bratler, Kühlhaus Muggensturm (Ba-

den)

. Solo-Feinfrost G. m.b. H., Berlin-Grunewald, Hohenzollerndäntnm 46/47

Andersen & Co., ‘Hdchseefischerei, Hamburg 1, Mönckebergstr. 22

Grönland-Eiskrem G.m.b.H., Düsseldorf, Färberstr. 86—90

Soeffing & Ehemann, Konservenfabrik Thü- ringen, Laucha (Thür.)

Hamburg . . .

Hannover .

Karlsruhe Köln

MALefelD , » 6 64 Laucha (Thür.)

Solo-Feinfrost G: m.b. H., Berlin-Grunewald-

Hohenzollerndamm 46/47 Andexsen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1, Möncebergstr. 22 Solo-Feinfrost G. m. b. H., Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 46/47 . Solo-Feinfrost G. m.b. H., Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 46/47 Gebr. Bratler, Kühlhaus Muggensturm (Ba- den) j Josef Pankofer & Co.,, München 15, Lind- wurmstr. 88

Magdeburg . ..

Mannheim

Dr. Willi Knoll, Konservenfabrik, Nürnberg 8,

Kativangerstr. 69

Josef Pankofer & Co.,, München 15, Lind- wurmstr. 88

Fo pa-Tiefkühlung, Karl Schöller, Nürnberg N, Kaulbachstr. 22 ,

Jopa-Tiefkühlüng, Karl Schöller, Nürnberg N, Kaulbachstr. 22 / | Soeffing & Ehemann, Konservenfabrik Thü-

ringen, Laucha: (Thür.) 16 Dr. Willi Knoll, Konservenfabrik, Nürnberg 8, Kaßwangerstr. 69 - Dr. Willi Knoll, Konservenfabrik, Nürnberg 8, Kaßwangerstr. 69 * - - | - Dr. Willi Knoll, Konservenfabrik, Nürnberg 8, Kaßhwangerstr. 69 Wubppertal . . Andersen & Co.,-Hochseefischerei, Hamburg 1 Möncdebergstr. 22 -- S R

München .

Nürnberg . .

Stuttgart . ..

Ulm . - . , . .

| Krüppelheime,

Solo-Feinfrost G. m.b. H., Berlin-Grunewald,

Krüppelheilanstalten

Anstalten für chronisch Kranke und Sieche

Durchschnittl. Belegungszahl der Krankenstation

Zahl der Anstalten

Krankenstationen der Heil- und Pflegeanstalten

Krankenstationen der Anstalten für Shwachsinnige . . ..

Zahl der seit dem 1, Oktober 1940 durchschnittlich täglich verpflegten Personen

Zahl der Heime usw.

Nationalpolitishe Erziehung3- anstalten

Kinder- und Jugenderholungs- heime (ohne Gemeinschasts- a A e s Es

Kindertagesstätten

Jugendertüchtigüungslager der Träger der Reichsversicherung

Woaisenhäuser

Mütterheime und Müttererho- lungsheime

Erholungsheime der Träger der Reichsversicherung, soweit nicht Krankenanstalten . . .

Heime ‘der NSKOV Heime der Reichsbahn

Sonstige Heime nach dem zweiten Abschnitt (Abs. TB d) des Erlasses betr. Verteilung von Obst- und Gemüse- konserven

Säuglingsheime

Blindenheime

Taubstummenheime_

Alters- und Siechenheime . Ambulante Diätküchen . .

Zahl der ausgegebenen Berechtigungsscheine

Zudckerkranke

Einziehung von Tetanussecrum. RdErl. d. RMdJ. v. 18, November 1940 IV g 3295/40-5543. (1) Das Tetanusserum mit der Kontrollnummer 77 (wörtlih: „siebenundsiebzig“) aus dem Bakteriologischen und Seruminstitut Dr. Schreiber in Landsberg a. d. W. wird wegen starker Trübung und Ausflockung zur Einziehung bestimmt. (2) Einte gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker-Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker-Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.

Einziehung von Tetanusserum.

RdErl. d. RMdFJ. v. 20. November 1940 IV g 3347/40-5543.

(1) Das Tetanusserum mit der Kontrollnummer 72 (wörtlih: „zweiundsiebzig“) aus dem Bakteriologischen und Seruminstitut Dr. Schreiber in Landsberg a. d. W. ist wegen Abshwächung des ursprünglichen Wertes um mehr als 10 vH. zur Einziehung bestimnit.

(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt inder Deutschen |

Apotheker-Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker-Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.

Vekanntmachung.

Auf Grund der §8 1. und 8. der Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. T Nr. 91 vom 15, Mai 1939) wird das ‘dem Juden Markus Bloch, geb. am 11.- Funi 1885 zu Neuern, dort wohnhaft gewesen, gehörige und im Fuland befindliche Vermögen zugunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanzverwaltung) eingezogen.

Regensburg, am 30. Novembex 1940.

Geheime Staatspolizei.

Staatspolizeistelle Regensburg. / Popp.

" Bekanntmachung. Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VO. über die S eaus

| - volkfs- und staatsfeindlihen Vermögens in den sudetendeutschen

Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des, Fnnern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 TII1 Wi/Jd 7126/39 \ wird das esamte Vermögen, u. a. die in dem Katastralgebiet Troppau-Stadt, Grundbucheinlagen 278, 487, 413 und 277 erzeihneten Grundstücke des Kaufmanns Bernhard Hu p-

E

pert,. geb. 30. Januax 1884 in Dörfl/Mähren, und seiner Ehéfrau Lina Huppert, geb. 14. Fanuar 1884 in Konitz, zuleßt wohnhaft gewesen in Troppau, Rosengasse 1, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Troppau, den 3. Dezember 1940. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.

Allgemeine Anordnung über die Herstellung von Sohlenklebstoffen. Vom 4. Dezember 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebblatt T S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichssteileu zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staats- eg Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Geltungsbereich.

Sohlenklebstoffe im Sinne dieser Anordnung sind, Stoffe, die zur Befestigung von Laufsohlen in der Schuhindustrie und im Schuhmacherhandwerk bestimmt sind. Ausgenommen hier- von sind Kautschuk-Benzin- und Kautschuk-Benzollösungen.

82 Genehmigungspfslicht.

1. Sohlenklebstoffe im Sinne des § 1 dürfen nur mit Ges nehmigung der Reichsstelle „Chemie“, der Reichsstelle für Les derwirtschaft und der Reichsstelle für Kautshuk und Asbest hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.

Die Genehmigung erteilt die Reichsstelle „Chemie“ zu- gleich im Namen der anderen beteiligten Reichsstellen.

Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht und an Bedingungen geknüpft werden.

2. Die Genehmigung gilt jeweils nur für das angemeldete Erzeugnis, wie es in dem Antrag (vgl. § 3) nah Namen und Zusammensetzung bezeichnet is. Aenderungen des Namens sowie nehmigung.

83 Antragstellung.

1. Wer Sohlenklebstoffe herstellt, hat die Genehmigung gemäß § 2 Ziffer 1 bis zum 31. Dezember 1940 zu beantragen.

A. Die Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft, Abteilung Austausch- Le Berlin-Charlottenburg 2, Knesebeckstr. 78/79, einzu=- reichen.

Z. Die Antragstellung hat auf besonderen bei der Reich3- stelle für Lederwirtschaft erhältlihen Vordrucken zu exfolgen.

4. Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann vor Prüfung des Antrages die Beibringung eines amtlihen Gutachtens verlangen. |

8 4

y Kennzeichnungspflicht. :

Ab, 1. Februar 1941 dürfen Sohlenklebstoffe im Sinné des § 1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Firma oder dem Namen des Herstellers und dem Handelse namen des Exrzeugnisses gekennzeichnet sind und deutlich sicht bar die Nummer tragen, unter der sie genehmigt worden sind.

Ferner ist dem Erzeugnis eine Gebrauchsanweisung bei- zufügen unter gleichzeitiger genauer Angabe derjenigen Sohlenwerkstoffe, die mit Hilfe des Klebstoffes befestigt werden können.

85

Übergangsbestimmungen.

Bis zum 31. Januar 1941 dürfen die im § 1 genannten Waren ohne Genehmigung hergestellt und in den Verkehex gebracht werden, wenn die Reichsstelle „Chemie“ im Einver- nehmen mit der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest und der Reichs\telle für Lederwirtschaft nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

§6

Ausnahmen.

Die Reichss\telle „Chemie“ kann im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Lederwirtschaft und der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest die Herstellung und den Vertrieb von Sohlenklebstoffen abweichend von den Bestimmungen dieser Anordnung regeln.

87

Zuwiderhandlungen. : Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die

gemäß § 2 Ziffer 1 Abs. 3 festgeseßten Bedingungen und Aufs.

lagen fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12—1 dér Verordnung über den Warenverkehr. 88 JFnkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reich8- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten' Ostgebieten und in Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 4. Dezember 1940.

Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus UngewitteL. Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Asbest. | JFehle. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. Heimer.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanz in Berlin-Charlottenburg. Druck der. Preußishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesell Berlin Wilhelmstr. 32. 2 R Fünf Beilagen

(einshl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).

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der Zusammenseßung bedürfen. der erneuten Gee

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Erfte Beilage

zem Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ièr. 286 _-

Mimntliches. Deutiches Reich.

(Fortsezung.)

Anordnung Ir. 7

des Sonderbeaustragten für die Spinnstoffwirtshast über das Eleichen von Spinnstoffen und Spinnstoffwaren in der Spinn- stoffindustrie vom 30, November 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Lng der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichs- geseßbl. 1 S. 1430)- und der Verordnung über die Einseßung eines Sonderbeaufiragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81

(1) Das Bleichen von Baumwolle, Zellwolle, Kunstseide und Erzeugnissen aus diesen Spinnstoffen und aus Flocken- bast und Ramie sowie aus Mischungen der vorgenannten Spinnstofse ist nur nah den in der Anlage beigefügten „Richtlinien für das Bleichen ohne Faserschädigung von Baumwolle, Zellwolle, Kunstseide und Erzeugnissen aus diesen Spinnstosfen und aus Flockenbast und Ramie sowie aus Mischungen daraus“ zulässig.

(2) Sollen andere als in den Richtlinien vorgesehene BVleichbehandlungen ausgeführt werden, so ist zuvor der Nach- weis zu führen, daß diese Behandlungen nicht zu einer Faser- shädigung führen. Ueber Anträge auf Zulassung anderer BVleichbehandlungen, die bei der für den Antragsteller zustän- digen Wirtschaftsgruppe einzureichen sind, entscheidet die Wirtschaftsgruppe Textilindustrie nah Anhörung der Fach- gruppe Textilveredlungsindustrie im Einvernehmen mit dem Reichsamt für Wirtschaftsausbau.

§2 Alle Unternehmungen und Betriebe, die unter § 1 fal-

lende Spinnstoffe und Spinnstoffwaren bleichen, sind ver- pflichtet, von jeder Bleichpartie je ein Handmuster der rohen

: und gebleichten Ware mindestens sechs Monate aufzuheben.

83 Jh ermähtige die Wirtschaftsgruppe Textilindustrie, durch Entnahme der nach § 2 aufzubewahrenden Muster oa in sonstiger Weise nahzuprüfen, ob die Bleichbehandlung den Vorschriften des § 1 entspricht.

§4 (1) Gespinste ganz oder teilweise aus Flachs oder Hanf und daraus hergestellte Erzeugnisse dürfen nur bis zu dem handelsüblichen Bleichgrad der Halbbleiche gebleiht werden. (2) Soweit die in Abs: 1 genannten Erzeugnisse aus Leinengespinsten unter ‘Nr. 85 engl. bestehen, dürfen sie nur Be E, bis zum handelsüblichen Bleichgrad der Halh-

bleiche gebleiht werdén. 85

(1) Von den Bestimmungen der §8 1 und 4 werden aus- genommen: f z a) Waren, die unmittelbar oder mittelbar zur Aus- fuhr gelangen, / b) eingeführte Waren, die im Fnland für auslän- dische Rehnung im Lohn be- oder verarbeitet und „dann wieder ausgeführt werden. (2) Die zustäridige Reichsstelle kann weitere Ausnahmen erlassen. S6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseubl. I S. 1430).

8ST

, Diese Anordnung tritt am 15. Dezember 1940 in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten meine Anordnung Nr. 4 vom 24. Oktober 1989 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 251 vom 26. Oktober 1939) und die hier- für von den zuständigen Reichsstellen zugelassenen Aus- nahmen außer Kraft. Die Anordnung gilt auch für die Ost- ias den Reichsgau Sudetenland, das Memelland und Danzig.

. Berlin, den 30, November 1940. Der Sonderbeausftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Baue r.

Richtlinien

für das Bleichen ohne Fasershädigung von Baumwolle,

Zellwolle, Kunstseide und Erzeugnissen aus diesen Spinn-

stoffen und aus Flockenbast O Ramie sowie aus Mischungen araus. .

Allgemeines:

„Die meisten Bleichshäden entstchen dadur, daß sich der Bleicher nicht darüber klar ist, welchen Bla tue rau das Textilmaterial tatsählih hat. So werden oft Bleich- mittelmengen angewandt, die in keinem Verhältnis zu den auszubleichenden Verunreinigungen stehen und deshalb falls der BVleichprozeß nicht rechtzeitig abgebrochen wird unbedingt zu Faserschädigungen führen müssen. Eine alte Regel für die Durchführung einer shonenden Bleiche verlangt deshalb die Festlegung des aufzuwendenden Bleichagens unter Berücksichtigung der Vorreinigung vorx dem eigentlichen Bleichen, Eine weitere Sicherheitsmaßnahme besteht darin, daß der Bleichmittelverbrauh während des Bleichvorganges durch titrimetrishe Kontrolle in gewissen Zeitabständen über- prüft wird. x

Da die Verunreinigung der Zellulose sih sehr leicht oxydieren lassen, ist der Bleichmittelverbrauh anfänglich sehr

groß und die Reaktion des Bleichmittels mit den Ver-

unreinigungen, besonders bei der Chlorbleiche, wird in ver- hältnismäßig kurzer Zeit beendigt. Eine graphische Darstel- lung dieses Vorganges zeigt, daß die Kurven, welche den Gehalt der Flotte an Chlorbleihmitteln in Abhängigkeit von

Berlin, Donnerstag, den 5. Dezember

e T F

der Zeit angeben, anfangs steil absinken, beim Fortschreiten der Bleiche flahex und shließlich parallel zur Abszissenachse verlaufen. Fn dieser Phase beginnt das Bleichmittel nur noch mit der Zellulose zu reagieren. Der Bleichpcozez muß deshalb hier beendet werden, wenn man die Faser vor Schaden be- wahren will. :

Um aber die Gewähr für ein gefahrloses, betriebssicheres Bleichen zu haben, ist es ratsam, möglichst niedrige Bleich- niittelkonzentrationen anzuwenden, um dadurch löngere Ein- wirkungszeiten zu haben und nicht umgekehrt, wie dies ein- deutig aus dem oberen linken Kurvenbild der Anlage 1 er- sichtlich ist.

Eine Uebersicht über den Bleichmittelverbrauch, den Ver- lauf der Bleiche bei Baumwolle und Zellwolle, für sich und in Mischungen, sowie über den Einfluß verschiedener Vor- behandlungsmethoden geben die Diagramme der Anlage 1. Wie daraus zu ersehen ist, muß {hon der Vorreinigung be- sondere Beachtung geschenkt werden. Fm Gegensaß zur Baumwvolle, die starke Aecynatronkochungen selbst solche unter Druck ohne weiteres verträgt, 1st die Zellwolle viel alfali- und temperaturempfindlicher. Es empfiehlt sich des- halb, für die Vorreinigung der Zellwolle nur mild wirkende Alkalien und Reinigungsmittel, wie Soda und die bekannten Textilhilfsmittel, zu verwenden. Schwieriger ist dagegen die Vorreinigung von Mischgespinsten und -geweben, da hierbei einerseits auf die empfindlihere Zellwolle Rücksicht genom- men werden muß, andererseits aber auhch die schwerer zu reinigende Baumwolle nicht vernachlässigt werden darf. Bei solchen Materialien haben Druckochungen zu unter- bleiben, und die Dosierung der Alkalien muß so erfolgen, daß die Aecßnatronmenge auf die Baumwolle und die Soda- menge auf die Zellwolle anteilmäßig abgestimmt werden.

Jm folgenden wird eine Uebersicht über die verschie- denen Bleichmethoden gegeben, die ohne eine Gefahr für die Faser Anwendung finden können, falls nur und das ist das Wesentliche die angegebenen Höchstmengen an Bleich- mitteln (\. Anlage 2) niht überschritten werden. Die Methoden sind in zwei Gruppen gegliedert, wovon die eine unter größerer Berücksichtigung der Chlorbleiche und die andere unter größerer Berücksichtigung der Peroxydbleiche aufgestellt wurde.

Die Bleichmethoden für Erzeugnisse

aus Baumwolle sind unter A,

aus Zellwolle und Kunstseide unter B,

aus Zellwolle mit Baumwolle (auch Kunstseide

mit Baumwolle) unter e angegeben. Es ist zu vermeiden, daß Erzeugnisse unterschied- licher Spinnstoffzusammenseßung in einer Partie behandelt werden.

Von den Richtlinien abweichende Bleichbehandlungen sind nur zulässig, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine Faserschädigung nicht eintritt. Ueber Anträge auf Zulassung anderer Bleichbehandluüngen, die bei der für den Antragsteller zuständigen Fachgruppe einzureichen sind, entscheidet die Wirt- \chaftsgruppe Textilindustrie nah Anhörung der Fachgruppe Textilveredlungsindustrie.

Vor- ‘und Zwischenbehandlung wie Auswaschen, Ab- säuern und dgl. sind der besseren Uebersicht wegen nicht mit angeführt. Werden solche Behandlungen über das übliche Maß hinaus angewandt, um einen besonders hohen Reini- gungsgrad zu erreichen, so sind die Bleichmittelansäße bei der eigentlichen Bleichbehandlung entsprechend zu vermindern. Bei den vorliegenden für die Peroxyd-Bleiche gegebenen Rezepten ist lediglich der besseren Uebersicht wegen als Sauer- stoff-Bleichmittel Wasserstoffsuperoxyd H,O0,) 40 V % angegeben. Zur Ausführung der Peroxyd-Bleiche kann selbstverständlih auch Wasserstoffsuperoxyd (H,0,) 30 V % und unter entsprehender Berülsichtigung seiner Aktualität auch Natriumsuperoxyd (Na,0,) angewandt werden. i

Jm praktischen Gebrauch entspricht:

1 Ltr. H,O0, 40 V % = 1,33 Ltv. H,0, 30 V %,

1 Ltr. (genau 1,06 Ltr.) H,0, 40 V % = 1 kg Na,O,,

das in 1 kg Na,O0, enthaltene Alkali entspriht = rund 1 kg Aeßnatron fest. ,

Die in. den nachstehenden Rezepten für die einzelnen Perorxyd-Behandlungen “angegebenen Peroxydmengen stellen die Bad-Ansaßzahlen dar. Die Peroxyd-Bäder werden bei Einhaltung der vorgeschriebenen Einwirkungszeiten in der Regel nicht erschöpft.

Für die Chlor-Bleichbehandlungen gelten die Höchstver- brauhsmengen an aft. Chlor gemäß Anlage 2.

Gruppe I. A. Vaumwo"lle. I, Veuch-Chlor-Bleiche. 1. Benche (Alkalishe Druckkochung):

Ansaß 3 kg Aegnatron i auf 100 kg 0,5 kg Beuchhilfsmittel Bleichgut

Beuchdauer 4—6. Stunden und bei 214 Atü, 2. Bleichen mit Natriumhypochlorit :

Ansaß 0,8 kg aft. . Chlor -= 5,3 1 ' Natronbleichlauge 25° | Wige E 1,0 kg Soda calc. 9

Bleichdauer bis zum Verbrauch von 0,3 kg akt. Chlor 2—3 Std. bei 209 C.

mit 0,2 kg! Natriumbisulfit 1B 100 kg Pulver Bleichgut Ta, BVeuch-Chlor-Bleiche mit Peroxydnachbleiche. Zunächst Behandlung wie unter T angegeben; dann 4, Peroxyduachbleiche : Ansaß 1,5 1 Wasserglas 38—40° |

3, Entchloren

auf 100 kg

0,2 kg Aehnatron Bleichgut

0,5 1 Wasserstoffsuperoxyd 40 V %

Bleichdauer 214 Std. bei allmählich von 40—909 C an- steigender Temp. IT. Vrüh-Chlor-BleiŸhe. 1, BVrühen: Ansaß 3,0 kg Aebßnatron auf 100 kg 0,5 kg Beuchhilfsmittel Bleichgut

Brüßdauer 4—6 Std. bei 90—950 C,

|

1940

2, Bleichen mit Natriumhypochlorit : Ansatz 1,0 kg aft. Chlor = 6,6 1 Na- : tronbleichlauge 259 iee 1,0 kg Soda calc, 9 Bleichdauer bis zum Verbrauch von 0,6 kg akt. Chlor = etwa 2—3 Std. bei 20° C. 3. Entcchloren mit 0,2 kg Natriumbisulfit h auf 100 kg Pulver F Bleichgut ITa, Brüh-Chlor-Vleiche mit Peroxyduachbleiche. Zunächst Behandlung wie unter IT angegeben; dann 4, Peroxydnachbleiche :

Ansatz 1,5 1 Wassergl13 38—40% auf 100 kg

0,3 kg Aeßnätron Bleichgut

0,6 1 Wasserstc ffsuperoxyd 40 V% Bleiechdauer 21% Std. bei allmählich von 40—90® C an- steigender Temp. TIT. Kombinationsbleihe (Chlor-Peroxyd).

1. Bleichen mit Natriumhypochlorit : Ansaß 1,8 kg aft. Chlor = 121 Na- tronbleihlouge 259 1 kg Aeznatron 2 kg Soda calc. 0,5 kg chlorbest. Neßmittel Bleichdauer bis zum Verbrauch des aft. Chlors. 2. Peroxydnachbvleiche : Ansatz 1,5 1 Wasserglas 38—409% |

auf 100 kg Bleichgut

auf 100 kg

0,5 kg Aepßnatrecn Bleichgut

0,8 1 Wasserstofssuperoxyd

40 V%

Bleichdauer 2/,—3 Std. bei allmählich von 40—90® C ansteigender Temp.

Bei den hierhergehörenden Spezialbleichverfahren (wie Einbadverfahren und dgl.) weicht die Ausführungsform ab; dagegen gelten die angegebenen Ansäße auch für dieses Verfahren.

IV. Kaltbleihe (Vorbleiche).

1. Bleichen mit Natriumhypohlorit : Ansatz 1,8 kg aft. Chlor = 12 1 Na- tronbleichlauge 25? 2,0 kg Aeßnatron 1,0 kg Soda calec. Bleichdauer bis zum Verbrauch des akt. Chlors.

2, Entchloren mit 0,2 kg Natriumbisulfit auf 100 kg

Pulver BVleichgut V. Buntbleiche (Peroxyd-Chlor-Peroxyd).

1, Vorreinigung: Hierzu verwendet man das gebrauchte Veroxydbad aus der dritten Stufe der vor- hergehenden Partie.

Einwirkungs8dauer 3 Std. bei 709 oder über Nacht bei 459 C, 2, Bleichen mit Natriumhßypochlorit : 5 c f Thi S N? - Ansatz 1 kg aft. Chlor - 6,61 Natron l auf 100 kg bleihläuge 25? Blei t 2 kg Soda calc. / eihgu

Bleichdauer 2—3 Std. 3. Peroxydnachbleiche : Ansatz 2 1 Wasserglas 38—40° |

auf 100 kg Bleichgut

60 bis

auf 100 kg Bleichgut

0,5 kg Aeßnatron 7 1 Wasserstoffsuperoxyd 40 V% Bleichdauer 24—383 Std. bei allmählich von 40 bis 80°C ansteigender Temp.

B. Zellwolle Kunstscide. I. Kaltbleiche : 1. Bleichen mit Natriumhypochlorit : Ansaß 0,6 kg aft. Chlor = 4,0 1 Na- auf 100 kg

tronbleichlauge 259 Bleichgut

1,0 kg Soda calc. 0,5 kg cchlorbest. Hilfsmittel Bleichdauer bis zum Verbrauch von 0,3 kg akt. Chlor. 2, Entchloren mit 0,2 kg Natriumbisulfit Pulver. IT, Brüh-Chlor-Vleiche. 1. Brühen: Ansatz 1 calc. t 0,5 kg Md Hilf3- Bleichgut Brühdauer 1-—2 Std. bei etwa 70—80° C, 2. Bleichen mit Natriumhypocchlorit : Ansa 0,4 kg aft. Chlor = 2,6 1 Na- E E tronbleichlauge ‘950 Ga | auf 100 kg 0,5 kg Soda calc. j Bleichgut 3. Entchloren mit 0,2 kg Natriumbisulfit auf 100 kg Pulver } Bleichgut

2 kg Soda calc. | auf 100 kg

C. Mischungen aus Zellwolle und Baumwolle auch mit Flockenbast oder Ramie (auch Kunstseide mit Baumwolle). 33% Zellwolle / 67% Vaumwolle:

I. Brüh-Chlor-Bleiche: 1. Vrühen :

Ansatz 2 kg Acebßnatron

1 kg Soda calc. 0,5 kg Textilhilfsmittel Brühdauer 4—6 Std. bei etwa 90—95° C. 2. Bleichen mit Natriumhypochlorit : Ansa 0,8 kg aft. Chlor = 5,3 1 Na- as e tronbleichlauge ‘250 B | auf 100 kg 1,0 kg Soda calc. Ï Bleichgut Bleichdauer bis zum Verbrauch von 0,5 kg akt. Chlor. 3. Enthhloren mit 0,2 kg Natriumbisulfit } auf 100 kg Pulver S Bleichgut Ia, Brüh-Chlor-Bleiche mit Peroxydnachbleiche. Zunächst Behandlung wie unter I angegeben; dann 4, Peroxydnachbleiche : Ansaÿ 1,5 1 Wasserglas 38—40% Bs |

|] auf 100 kg / Bleichgut

0,3 kg Aetnatron

auf 100 k 0,6 1 Wasserstoffsuperoxyd | L 40 V%

Bleichgut

Bleichdauer 214 Std. bei allmählih von 40—90° C an- steigender Temp.