1923 / 279 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Dec 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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seiner Mitte oder aus Personen, die in den Bezirkevorstand gewählt

¡ qur Kenntnis.

Penfion selbständig. Bezüglich der Verwaltung des Vermögens der

: weisungen nachzukommen, insbesondere

¿siyende Zutat- oder Abänderungeanträze zu den auf der Tageëordnung

Der ordentliGßen Hanytversamm!ung find die Zabretberibie für das abgelaufene Geichäftejahr, nach den einzelnen Versicherungézweigen en sowie die enttpre(enden Voranschläge sür das kommende

ezjchâftsjahr vorzulegen.

8 13. Die Hauptversammlung ist obne Rücksicht auf die Zahl der Er- \{ienenen beschlußfähig, wenn sowohl Vertreter der Arbeitgeber als auch Vertreter der Versicherten anwesend sind.

8 14. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Tages- ordnung erledigt werden soll. Die Hauptversammlung kann nur über Anträge beschließen, die auf der Tagesordnung stehen, doch fönnen die Vertreter und der Vor-

stehenden Antiägen stellen. ? Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer, der über . die Ver- Parla nges eine itedericritt aufnimmt. Jn der Niederschri*t ist die ahl der anwé!enden Vertreter, das Ergebnis der Abstimmungen und der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse anzugeben. Nach Schluß der Verhandlungen ist die Niederscbriit zu verleten und vom Vorsigenden und dem Schrittfübrer zu unterzeihnen. Dem Reichsarbeitsminister ist eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.

3, Die Bezirksknappschaftsvereine. S 15. Bezirkskuapp\chaftêvereine sind: 1. die Aachener Knappscbhaft, . die Niederrheini!be Knavpschaft, . die Brühler Knappschaft, . die Nuhbrknapy1chait, . die Siegerländer Knapp!chaft, . die Gießener Knappschaft, . die Hannoversche Knapp1chaft, . die HUberstädter Knappichaft, . die Manêtelder Knapp1chatft, die Thüringer Knappscbatt, . die Hallesche Knappichaft, . die Brandenburger Knapvschaft, 3. die Nteder)ch!esi1he Knapvichaft, . die Oberschlesi)che. Knapyschast, . die Sächsishe Knapp|chaft, % . die Süddeutsche Knappschakt. Der Gebietsumfang der einzelnen Bezirksknapps{Gaftsvereine ist In der Anlage, die einen Bestandteil diefer Sazung bildet, bezeichnet. Die Beziuféfnappschaftsvereine bestimmen den Siy ihrer Ver- waltung in -ihren Sondervorschristen.

& 16, Die Lezirksknapv\sckaftävereire ordnen ihre Verwaltung in ibren Sondervorsclriften, die der Genebmigung durch den Vorstand bedürjen und erst na der Genehmigung in Kraft treten.”

L 8 17. Die Bezirkéknappscaftävereine können \ich mit anderen Bezirks- fnavvichafiévereinen oder besonderen Krankenkassen oder mit Orts-, Land-, Betriebs, und Innungékranfkentassen für bestimmte Zwette der Kranfenversierung oder für sonstige Autgaben der ge)eßlichen Ver- derung zusammensch{ließen. Solche Vereinbarungen bedürfen der enehmigung du1nch den Vorstand.

8 18. Die Organe des Bezirkêknappschaftävereins sind a) der Bezirkêvorstand (§8 129 bis 139, §8 143 bis 145 NKG:.), b) die Bezirkeversammlung (8 129, &8 140 bis 142 NKG.). Bei der Verwaltung des Bezirksknappschaftsvereins wirken mit c) die Aeltesten (Knappschafttälteste und Angestelltenälteste).

a) Der Bezirksvorstand.

8 19. / Die Mitalieder des Bezirkävorstandes werden von den Ver- tretern der Arbeitgeber und der Versicherten în der Bezirksversammlung pa Mafgabe ciner Wahlordnung gewählt, weldbe die Bezirk8- bersammlung erläßt. Unter den Vertretern der Versicherten muß ein Angestellter sein. ' Die Wahlordnung bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.

8 20.

Der Bezirksvorsiand fübrt die Geschäfte des Bezirksknapyschafts- vereins; er regelt seine Geschäftsführung dur eine Geschästéordnung, die er selbst erläßt.

An der Geschäftsführung wird ein Veitrauensmann der Ver- ficherten beteiligt, den der Bezirksvorstand wählt.

8 21.

Der Bezirkêvorstand kann einzelne oder mehrere von den an der Gescättsführung beteiligten Personen mit der Erledigung bestimmter Geschäfte und Geichättéfreiie beauftragen. Er fann die Besorgung laufender Gescläfte einzelnen oder mebreren Mitgliedern des Bezir kê- borstands oder leitenden Angestellten übertragen, deren Erklärungen unter der Bezeichnung „die Vezirls8verwaltung" abgegeben werden und don den beauftragten Personen zu unterzeichnen sind.

8 22.

Der Bezirksvorstand bildet für räumlide Bezirke und für be- sondere Gesct‘ätitégebiete, und zwar aetrennt für Arbeiter und für An- gestelite, besontere Geshä!tsauéshüsse. Sie bestehen je zur Hältte aus Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten; die Zahl der Mitglieder muß mindestens vier betragen.

Die Mitglieder der Ausiüsse werden vom Vezirksvorstand aus

werden fönnen, nah den Grundsäßen der Verhältniäwahl gewählt. Eine Wahlordnung des Bezirksvorstands reg:lt die Wahl.

8& 23. Der Vorsißende des Bezirksvorslands überwadt den gesamten Gescbättsgang; er beruft den Bezirksvorstand zu Sizungen ein und destimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Sizung.

8 24.

Die ordentliGen Sißungen des Bezirksvorstands finden in der Megel an den von ibm für das laufende Geschäftsjahr" im voraus bestimmten Tagen statt. Außerordentlihe Sißungen müssen berufen werden, wenn es der Vorstand verlangt oder es mindestens ein Drittel der Mitglierer des Bezirkévorstands beim Vorsitzenden unter Mit- teilung der Verhandlungsgegenstände \{chrittlich beantragt.

Der Bezirksvorstand ist bes{luß|ähig, wenn von den Vertretern der Arbeitgcber und der Versicherten mindestens die Hälfte anwesend t Eine wegen Beschlußunfäbigkeit der früheren anberaumte weitere Sitzung des Bezirksvorstands ist, soweit es sh um Gegenstände der früheren Tagesordnung handelt, diejer . Beschränkung nicht unter- worfen, sofern in der Einladung auf diese Folge ausdrüdlih hin- gewiesen ist.

Ueber jede Sitzung ist eine Niedershrift von einem durch den Vorsitzenden bestellten Schristführer aunzunehmen, die am Schlusse der Sitzung oder zu Beginn der nächsten Sißzung vom Bezirksvor-

ande zu genehmigen ist. Jedes Mitglied des Bezirksvorstands und r Vorsißende des Vorstands erhält eine Abschrift der Miederschrift

8 25. Der Bezirksvorstand verwaltet das Vermögen der Krankenver-

ensions-, der Angestellten- und der Invalidenversicherung ist er an ¡ie Weisungen des Vorstands gebunden,

8 26. Der Bezirksvorsland hat allen vom Vorstand ergehenden An-

1. alle geforderten Auskünfte zu geben und etwa geforderte Auf- stellungen zu liefern,

b) Die BezirksversammTklung. y 8 27.

Die Mitglieder der Bezirksversammlung und ihre Ersaßmänner werden in getrennter Wabl aus den Arbeitgebern und den Aeltesten nah den Grundsäßen der Ver hältniëwahl gewählt. Mehr als dreißig Versichertenvertreter dar! die Bezinkeversammlung niht haben. Die Sontervor|thriften regeln die Wahl und das Stimmverhältnis.

8 28.

Die ordentlide Bezirksversammlung findet fjährlich statt. Eine außerordentlibe Bezirfsversammlung ist einzuberuten, wenn es der Vorstand verlangt oder der Bezirkevorstand es für notwendig erachtet.

Der Bezirkévo1 stand bestimmt Zeit und Ort der Bezirks- versammlung. Srätestens zwei Wochen vor dem Sihßunastage teilt der Bezirksvorstand den Vertretern der Arbeitgeber und der Ver- sicherten die Tagesordnung mi.

Der ordentlichen Bezir kéversammlung ist der Jahresbericht über die Krankenversiherung für das abgelautene Geschäftsjahr und der entsprechende Voranschlag für das kommende Geschärtsjahr vorzulegen.

: 8 29, ,

Die Bestimmungen der 88 13, 14 dieser Sabung gelten ent- sprechend für die Bezirksversammlung mit der Maßgabe, daß die Nieder)chri|t über die Verhandlungen der Bezirksverjammlung dem Vorstande zuzustellen ist.

c) Die Aeltesten.

-& 30. i _ Der Bezirk jedes Bezirksknappschaftsvereins wird in Sprengel eingeteilt. Für jeden Sprengel wird ein Aeltester und ein Ersayz- mann gewählt. | Die Sprengel können für Knappschaftsälteste und Angestellten- älteste ver\hieden abgegrenzt werden. 1 : Die Sondervor)chriften bestimmen das Nähere.

& 31. ; Wählbar als Aelteste sind nur Versicherte, die den geseßlichen Voraussetzungen genügen und die außerdem 1. mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sind und mindestens jünf Jahre in knappichaitlichen Betrieben be\chäftigt waren, . unbeshholten und niht dem Trunke ergeben sind,

der Geschäfte eines Aeltesten. erbeblih behindern würden, weder felbst Gast- oder Schankwirtschatt oder ein sonstiges Gewerbe betreiben, das sie von der Gunst der Versicherten wirtschaftlih abbängig mat, noch den: Hauétstand mit einem Angebörigen teilen, der ein folhes Gewerbe betreibt,

§, während der voraufgegangenen zehn Jahre nit ihres Amtes als Aelteste entseyt worden find. 34 Abs. 3 dieser Satzung.)

: 8 32.

Die Aeltesten werden naß Maßgabe. einer Wahlordnung gewählt, die der Vorstand . erläßt. Die Sprengelwahlgruppen werden dur die- Sondervorschristen bestimmt.

—— SAL Der zum Aeltesten Gewählte wird dur einen Beauftragten des Bezirksvorstandes durch Handschlag verpflichtet. Der Aelteste erbält eine Dienstanweisung ausgehändigt, die ihn über seine Rechte und Pflichten unterrichtet. :

; 8&8 34,

Aelteste, die ihre Dienslpflihten grob verleßen, können mit einer Geldstrafe belegt werden.

Der Aelteste ist seines Amtes zu entheben,

1. wenn er

a) seine Mitgliedschaft verliert,

b) den Anforderungen des 31 dieser Saßung ni{cht mehr genüat,

0) die knapvschaftlihe Arbeit aufgibt oder länger als zwölf Monate unterbricht, L

2. Wert E Sprengel aufgelöst oder mit einem anderen ver-

einigt wind. /

Der Aelteste ist seines Amts zu entseten, wenn ihm wiederholt grobe Verlegung dieser Satzung oder seiner Dienstanweisung oder grobe Vernaclässigung seiner Obliegenheiten nachgewiesen ist.

Ist die Stelle eines Aeltesten durch Tod oder auf andere Weise erledigt, 1o tritt der gewählte Ersaßmann an seine Stelle. Ist ein folher nit vorhanden, jo hat der Bezirksvorstand alsbald eine Neu- wahl für den Sprengel anzuberaumen. Bis zur Wahl fann der Bezirksvorstand einen geeigneten wählbaren Versicherten mit der Wahrnehmung des Ants des Aeltesten beauftragen. :

8 35. |

Für ihre Mübewaltung, für entgangenen Arbeitéverdienst und als Vergütung für Schreibbedarf erhaiten die Aeltesten eine Entschädigung, die der Bezirktsvorstand sest]ept.

4, Besondere Krankenkassen.

8 36. Wird innerbalb des Bezirkes eines Vezirksknapps{haftsvereins eine be)ondere Krankenkasse errichtet, so nimmt der Vorstand dex be- sonderen Krankenkasse die dem Bezirfsvorstand“ obliegenden Autgaben wahr. Das Nähere bestimmen die Sopndervorschriften der befonteren Krankenkassen; diese bedürten der Genebmigung des Bezirkévorstandes und treten erst nah der Genehmigung in Kraft.

Der Bezirkévorstand führt die Auisicht über die Geschäfts- führung der be1onderen Krankenkassen. Er ist berechtigt, ‘hierüber Anweisungen zu erteilen und durch seinen Voisißenden oder einen beau}tragten Angestellten die Geshäfts- und Rehnungsführung nach- prüfen zu lassen. In Zwischenräumen. von längstens fünf Jahren muß eine solhe Prüfung vorgeuommen werden.

8 37. & 17 dieser Satzung gilt entsprechend. C. Bekanntmachungen.

8 38, Die Bekanntmachungen des Vorstandes, der Bezirksvorstände und der Vorslände“ der besonderen Kiaukenkassen ergehèn durch den Kompaß“. Sollte diese Zeitung eingehen, jo bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung eine andere Zeitung. Den Versicherten gegenüber ergehen die Bekanntmachungen durch Aushang in den beteiligten Betrieben.

D. Entschädigungen.

8 39.

Die Mitglieder der Organe des Neichéknappschaftévereins, der Bezirkéknappichaftsvereine und der besonderen Krankenkassen verwalten ihr Amt als Chienamt. Für die Teilnahme an den Sigungen fowie \ôr auftragéweise autgeführte eisen wird eine Entschädigung gewährt, welche die Hauptver]ammlung fest)eut. j

E. Strafen. & 40.

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen Mei Saßung und der Sontdervorschriften sowie gegen Anordnungen des Bo1stands, der Be- zinfsvorstände und der Vorstände der besonderen Krankenkassen können durch Zu1chläge zu den saßungemäßigen Beiträgen (Ordnungéstrafen) s werden. Den Höchstbetrag seßt der Vorstand test. Die

rdnungsstrafen werden im Verwaltungézwoangéverjahren beigetrieben.

F. Beschwerden.

8 41.

Beschwerden über die Geschäftsführung der besonderen Kranken- kasse sind beim Bezirksvorstand einzureihen. Gegen dessen Ent- scheidung ist Beschwerde beim Vorstand und nach dessen Stellungnahme beim Reichéarbeitéminister einzulegen. : Bei Beschwerdeu über die Ge|chäftsführung des Bezirksvorstands entscheidet zunächst der Vorstand, gegen dessen Entscheidung Beschwerde an den Reichéarbeitsminister eingelegt werden fann

Bei Be)\chwerden über die Gescä1tsführung des Reichsknappschasts-

. frei von förperliden Eebrecen sivd. die sie in der Ausübung

T Hweiter Teil: Versiherungs8ordnung, A. Pflichten der Arbeitgeber.

& 42.

Die Arbeitgeber baben die zur Durchführung des Reicgx, schaftsgesepes und dieter Sayung erlassenen Anordnungen dez standes, der Bezirkevorstäânde und der Voistände der beso, Krankenfafjen zu betolgen und alle von ihnen getorderten Angahy, machen. Jnsbe1ondere liegt ihnen ob: i

L. jeden beschä!tizten Arbeitnehmer an den ihnen bezei, Stellen innerhalb der bestimmten Frist unter Beitügun, vorgeschriebenen Schrittstücke, inebeiondere des Ge1undj Man anzumelden und !ür seine ordnungêmäßige Abmeh zu sorgen, :

2. bei Veisicherten, die den Beschäftigungeort wechseln. dem y Arbeitgeber alle aut das Versicherungsverhältnis bezügl Tatsachen mitzuteilen,

3 den neu eintretenden Versicherten auf deren Verlangen Knappschaftöbuch 47 diejer Sapung) ausbändigen' zu 1

alle tür die Versicherten bestimmten Bekanntmachungen Y forderungen ‘und Etnladungen den Versicherkén aushäny oder an den datüc bestimmten Stellen ibrer Betriebe aushz ju lassen. und datür zu lorgen, daß die Aushäùge tür die D hrer Gültigkeit in leebarem Zuilande erhalten. bleiben, 5. von den Versicherten die nach diejer Saßung und den Sg

ziehen und mit den eigenen Beiträzen und Beitragsante zu den vom Bezir!svorstand oder dem Vorstande de fonderen Kranienfasse festgeseßten Zeiten an: die Kasse Bezi1ksknapp|cha]1svereins oder der besonderen Kraukte;t abzuführen, :

6. die über sie verhängten Ordnungéstrafen an der bezeidu Stelle einzuzahlen jowie Oronungsstraten, die über ÿ sicherte in iyren Betrieben verhängt find, einzuziehen und zufühnen,

7. von niht rechtzeitig abgeführten Beträgen, Verzugszinsen bei Geldentweriung entsprechende Zuschläge, die der Voi testseyt, zu zablen,

8, die În- und Außerbetriebsezung sowie jeden Wechsel in Vesißverbältnisjen 1hrer Betxiebe der Bezirköverwaltung halb acht Tagen anzuzeigen, ;

9. die Arbeils- und Lohulisten den vom Vorstande, vom Bej bo1stand oder vom Vorstande der bejondezen Kranke Beaujtragten vorzulegen.

§ 43.

Der Arbeitgeber haftet dem Yeichsknapps(aftsverein für ( Schaden, derx dieiem aus Zuwiderhantlungen gegen die tür Ah geber maßgebenden Vorschriften des Reicheknapp1cha11sgesetes Vestimmungen dieser Saßung und der Sondervorschrilten 1owie q Be1chlüsie knapp\chaf1licher Venwaltungsstellen enwächst. Arbei die ihrer Anmeldepflicht vor\äplih oder in grob fahrläisiger Ÿ nicht genügen haben alle Aunwendungen zu exstatten, die der irg fnappichasisverem in einem Unterstüßungsfalle zu machen verpfl( war, der vor der Anineldung eingetreten ist.

B. Pflichten der Versicherten.

8 44,

Neu eintretende Arbeitnehmer wetden zur Versicherung in Pensionéfasse des Reichötnapp|chaftsveréins nux zugelassen, wen beibringen :

1. eine amtlide Bescheinigung über Vor- und Zunamen, Y

und Geburtsort, j 2, ein von einem Knappichaftéarzt auégestelltes, niht fiber Woche altes Zeugn1s über ihren Gesundheitszustand, aud! fich ergibt, da der Arbeitn chmer körperlich und geislig g und frei von tolchen K rankheiten und Gebrechen ist, die rühen Tod oder eine hübe Uniähigteit zur Arbeit im fu chaftiichen Betrieb wahr1cheinlich machen. Der Bestunmung im Abs. 1 Nr. 2 haben auch die Arbeitne zu ‘entiprecchen, die wegen Krankheit arbeueunfähig wa1en oder lj als einen Véonat gesetert haben. Das ärztliche Zeugnis wird durh den Beicheid, dex die Jupalidenpension entzieht. Die túr die amtlihe Bescheinigung und das ärztliche Zeugnis habeg Arbeitnehmer zu tragen.

8 45, Die Versicherten sind verpflichtet :

L. dieje Satzung, die Sondervorschriften und die bekanntgeinad Be1ichlússe kuappicha1tlicher Verwaltungsstellen 38 di Sapung; zu beachten, i

2. die Auiforderungen zur Durchführung dieser Satzung und Sontervorich1u1ften zu befolgen, in den anberaumten Terui zu e1schèinen und sich den angeordneten ärztlichen Untezuchus und Prüfungen zu unterziehen, 1A

3, bei den ärztlichen Unterjuhungen vollständige und wahl getreue Mitteilung über törperliche Fehler und Gebrechen wie über frühere Krankheiten zu machen, “29

4. sih in allen Veisicherungézangelegenheiten an den zusländ Neltesten zu wenden,

b. sih im Verkehr mit den Aeltesten, Aerzten und Angestél des Bezirkskuapp|schastevereins oder der be]onderen Krantetl angeniessen zu. benehmen, -

6, die nah dieser Sayung und den Sondervorschriflen geregen Beiträge und Beitragsanteile sowie etwa vei

rènungefirasen zu zahlen oder sich bei der Lohn- oder Och zahlung anrehnen zu lassen, s

7. den Tod von an]pruchéberechtigten Pa erne andere die Bezugsberechtigung betreffende Creignisse - bil vier Wochen dem \Aeltesten anzuzeigen, . i

8, zu Unrecht empfangene Leistungen auf Verlangen zurüczuzas

& 46.

Hat der Versicherte wegen eines erlittenen Unfalls einen Ans auf eine Leistung nah Vêéaßgabe des diuitten Buches der di persicherungeordnung- oder hat er Anipruh auf eine Leistung dem RNeichóver]orgungégeleß oder anderen Gezjeyen, ‘10 tit el! pflichtet, solche An\piüche geltend zu machen. Diejelbe Verpflidl obliegt den Hinterbliebenen von Versicherten “tür die ihnen aw genannten (Gejseßzen erwachsenden Ansprüche.

Unterläßt ein Berechtigter s{chuidha}t diese Geltendmachung körnen ihm die Leistungen, zu denen der Neichslnappscha!lé verpflichtet ist, um den Betrag getürzt werden, um den sie sid den Vor]christen des Vieichskuappy|chafiégejeßes oder den Bestimml dieser Saßung und der Sondervorschristen ermäßigen.

8 47. j Jeder Versicherte erhält bei Aufnahme in die Versicherung Auszug aus dieser Sayung und den Sondervo1schrijten. E? gegen Erstattung der Kosten die Aushändigung eines Knapp|® buchs verlangen, das einen Abdruck des MNeicheknapp1chaitegl dieser Sagung, der Sondervor]|chriften sowie der ein1cblägigen Z schriften der Yieihsversiherungsordnung und des Angestelltenve rungsgeseyes enthält.

C. Beginn und Erlös{hen der Mitglied|hafl

8 48.

Die Mitgliedschaft zur Kranken-, Invaliden- und Angestt! versicherung beginnt mit dem Eintritt in eine versicherungevfli Beschaftigung bei einem zum VYteichsknapp}cha]teverein geb

etriebe. Die Mitglieds{aft zur Pensionskasse beginnt, sofern der A nehmer die im § 44 Abs. 1 Nr. 2 genannte Voraus]eßung B mit dem Tage der Zulassung zur Arbeit in fnapp|cha! Betrieben.

8 49. ; Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse erlischt mit dem E der Berutfsunfähigteit. Sie erlischt auh, wenn der Versie der Beichästigung in. einem knappschaftlihen Betriebe au, sofein er nicht die Anexrkennungögebühr nah § §0 dieser

2. den Bevollmächtigten des Vorstands lederzeit Einsicht in die Geschäftsführung, in Bücher und Akten “iy ibe

vereins entscheidet der Deichsarbeitsminister.

5 entr

ichtet.

4, Aenderungen dieter Saßung und der Sondervor1hri}ten j

porschriften festgeseßten Beiträge und Beitragsanteile ey,

f Wiederaufnahme in die Penfionskass\e; eb a ehterbaltung der Anwartshaft.

§ 950.

t Vi der Pensionskasse die, ohne berutsunfähig zu sein, Mitglierer bing in einem fnappichaftliden Betriebe auéscbeiden, berechtigt. sich das Recht aut Wiede: auknahme und auf An- ng der bis, zum Auescbeiden. erdienten Steigerungsbeträge durch

e einer Anerfennungégebühr zu erbalten, die der Vorstand fest- ge 1ür die einzelnen Vezirfkéknaprscha!tsvereine verschieden be- ren fann. Die Anerkennungegebühr ist monattch zu zahlen. Für

die na 29, 30 des Reichéknappyschaftägeseßes als Bei- Cinonate gelten, obne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen, ¡e Anerkennungegebühr nicht zu zahlen.

E. Versicherungsleistungen. I. Krankenversicherung. j § 51. Nezirkäknapvschaftëvereine oder besonderen Krankenkassen f p Sontdervorschritten über Leistungen und Beiträge, hrleistungen bedürten der Zustimmung des Vorstands.

IL. Pensionsversicherung. a) Invalidenpension. S 52. Kür die Arbeiterabteiluna der Pensionskasse werden, getrennt für nlije und weiblidbe Mitgtieder, je drei Mitgliederklassen gebildet. monatlichen Steigerungébetrag für jede Klasse bejtimmt der r die Angestelltenabteilung. werden vier Klassen entsprechend vier bôchsten Gebalteflassen in der Angesilelltenversicherung ge- et. Den monatliden Stergerungsbetrag für ‘jede Klasse: bestimmt Vorstand. Der Steigerungsbetiag darf E niedriger tein als für die Angestelltenversicherung maßgebende Steigerungsbetrag.

b) Kindergeld.

i & 53, : Dos Kindergeld beträgt zehn vom Hundert der erdienten Jn- denpension. i; c) Witwenpension. 8 54.

Oie Witwenpension beträgt fünfzig vom Hundert der Invaliden- on, die der verstorbene Ebemann zur i seines Todes bezog r bei Verutéunfätigfeit bezogen bätte. er Vorstand kann den idertsay bis zu siebenzig vom Hundert erhöhen.

& 55.

Geht eine pensionsberechtigte Witwe eine neue Ebe ein, so kann beantiagen, daß ibr der dreitade Betrag ihrer Pension als indung genährt wird. Mit der Annahme der Abfindung erlöscben ibre Aniprüche aus der Versicherung des verstorbenen Ehe-

nys,

Verzichtet die Witwe auf die Abfindung, so lebt der Anspruch der fiüberen Höbe wieder auf, wenn die neue Ehe durch den Tod Ehemanns geloft ist es sei denn, daß aus dieter Ehe ein höherer sionsanspruch erworben wurde.

a) Waisengeld.

S 56,

Das Waisengeld beträgt znanzig vom Hundert der Jnvaliden- sion des verstorbenen Ernährers. Der Vorstand kann diesen 1ndertsaz bis zu dreißkig vom Hundert erhöben, auch tür Doppel- sen einen bôheren Hundertsag als für eintache Waisen fest)eßen. t eine Waise mehrere Ansprüche auf Waisengeld, so wird: nur das hisengeld nah dem höchsten Betrage gewährt.

e) Begräbntsbeihilfe.

8 57, : dant Hu den Vegräbnisköften eines Knappschaftsinvaliden, seiner EChe- U und seiver Kinder unter ahtzehn Iabren wird eine Beihilfe ährt; tetgleiden zu den Vegräbniskosten der Witwe und der hisen unter abtzehn Jabren eines Knappschaftsinvaliden. A1s Bribilte wird gewährt : ; beim Tode eines Knappschaftsinvaliden der dreifache Monats- betiag seiner Invpvalidenpension, heim Tode der Witwe oder der Ehefrau eines Knappschaftd- invaliden der dreifahe Monatsbetrag der Witwenpension, welche die Witwe bezog oder die Chefrau beirn Tode des Chemanns bezogen hätte, i beim Tode einer Waise oder eines Kindes eines Knappschafts- invaliden der dreifache Mera der Wai)enpension, welche die Wai1e bezog oder das Kind beim Tode des Naters bezogen bâtte. Der Bezinksvorstand kann im Fall eines besonderen Bedürfnisses here Beträge genÄähren. Die Begräbniebeibilfe wird nit gewährt, wenn für den Ver- rbenen ein Sterbegeld aus der Krankenversicherung gezahlt wird.

va b,

8 98. 4 Aus der Begräbnisbeihilfe werden zunä{hst die Kosten des Be- ibnisses bestritten und an den gezablt, der das Begräbnis besorgt Bleibt ein Ueber\chuß, so sind nacheinander der Cbegatte die der, der Vater, die Viutker, die Geschwister bezugtberetiat, wenn mit dem VersioUrbenen zur Zeit ieine Todes in bäuslicher Gemein- ait gelebt kaben Fehlen solhe Berechtigte, so verbleibt der Üeber-

der Pensionskasse.

Î) Teuerungszulage. & 99.

| Zu der Inyvalidenpension, der Witwenpension, dem Waisengeld d der Begräbnisberhilfe wird eine veränderlihe Teuerungézulage währt, die nah dem Dienrstalter abgestutt und ‘von der Hauptver- mlung festgesezt wird. Für das Kindergeld wird eine Teuerungs- age uicht gewährt. :

Die Teuerungézulage richtet \sich im Bezirke jedes Bezirksknapp- aftévereins in der Arbeiterabteilung nach dem Häuerdurchschnitts- n, in der Angestelltenabteilung nach dem Dunci{nit1slohn éines terfübrenden Steigers. Der Durchschnittslohn und das Durch- nittégehalt sind vom Beziikövorstande nah den für die leßte Woche } Vormonats geltenden Beträgen festzusezen Umfaßt der Bezirks- abpscbaîteverein verschiedene Arten fnappichaftlider Betriebe und d für diese verschiedene Mitgliedertlassen zugelassen, so sind die

r{icnittébeträge für jede Klasse besonders zu ermitteln.

Eeßt sich die Invalidenpension aus Steigerungsbeträgen zu- men. die teils in der Arbeiter-, teils in der Angestelltenabteilung tent sind, so werden die Beträge der Teuerungezulage errechnet, die Þ ergeben, wenn die ganze Dienstzeit in derselben Abteilung zurüd- ‘egt woiden wäre. Von jedem der Beträge erbält der Berechtigte jenigen Bruchteil, welcher der in jeder Abteilung zurückgelegten tenstzeit entspricht. ;

8 60,

Treffen die Voraussetzungen tür die Invalidenpension, für Witwen- pon oder sür Waisengeld aus der Pensiontveisicherung, oder für ¡che Leistungen und für Ytenten aus der Invalidenversicherung, oder t jolde Leistungen und für Nubegeld und für Hinterbliebenenrenten

der Angestelltenversidl-erung zu'ammen, so wird von den Teuerungs- agen, die nah den gejetliden Vorichristen zu gewähren sind, nur ; ibrem Vetrage nah héêchste gewährt. Sie zahlt derjenige Ver- femmabtrager, welcher die erste Leistung festgeseßt hat. Die fenden Leistungen der Pensionskasse an Knappschaftéinvaliden, wen oder Waisen gelangen auch dann voll zur Auétzahlung nun die Berufsunfähigkeit oder der Tod durch einen na E dritten Buche der Neichéversicherungëordnung ent\chädigten

Drgunfall bervorgerufen ist; die Teuerungézulage wird jedoch um h A gekürzt, sofern die Gesamtbezuge des Berechtigten und [" _Arbeitsverdienst den T urhschnitt der Lohn- oter Gehaltegruppe

hört bew welcher der Knappschajtsinvalide vor dem Unfall an-

g) Freiwillige Leistungen. : 8 61.

Bezirkäknappschaftêvereine oder besondere Krankenkassen können für Knappicha1teinvalide fieie Kraukenpflege, jedoh höcstens in dem Umfange der §§ 40 Ab1. 2, 41 Abs 1/des Rerhékuappvicha!tägesetes sowie die für Kraufkfenkassenmitglieder vorgesehenen Mehrleiitungen (Kranfenhauépflege. Badekuren ujw.) oder Berhiljen hierzu gewähren. Das Nähere bestimmen die Sondervorj|christen.

h. Heilver}tahren. Í 8 62.

Der Vorstand kann für erkrankte Mitglieder der Pensionskasse und Knappichaitsinvalide ein Heilverfahren einleiten, er fann den Erfranften in einèm Krankénbaus oder in einer Anstalt jür Genesende unterbringen.

Ist der Erkránkte verheiratet ünd lebt er mit seiner Familie zusammen oder hät er einen eigenen Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung. Bei einem Vänderjährigèn ‘genügt seine Zustimmung. :

8 63.

Angehörige eines erkrankteu Mitglieds, deren Unterhalt es ganz oder überwiegend aus teinem Arbeitsverdienste bestritten hat, erhalten während des Veilverfahrens ein Hausgeld in Höhe von fsüntzig vom Hundert des Krankengeldes.

Hat das Mitglied keine Angehörigen, 1o erhält es ein Aufwands- geld von fünfundzwanzig voin Hundert des Krantkengeldes.

| § 64. Wird das Heilverfahren für einen Knappschaftsinvaliden ein- geleitet, so wird ebeutalls das Hausgeld oder Auswandegeld gewährt; es wird nah dem Krankengeld berechnet, das der Klase entspricht, welcher der- Invalide vor seiner Pensionierung zuleyt angehört hat.

Füx die Dauer des Heilversahrens fann die Zahlung der In-

validenpension ganz oder teilweise eingestellt werden. 8 65.

Bezieht ein Erkrankter, für den ein Heilvefahren eingeleitet ift, während dessen Dauer bare Leistungen aus einér reichsgeteplichen Verticherung, 10 können diese Leistungen auf das Hausgeld oder Auf- wandsgeld angerechnet werden.

8 66, ; Die Kosten des Heilverfahrens trägt der Bezirksknappschafts- verein, dei das Mitglied oder der Knapp)chaftoinvalide angehört.

ITIT. Jnyalidenversicherun g.

| 8 67.

Der Reichsknappscha|tsverein gewährt den bei ihm Versicherten

die Leistungen nach dem: vierten Buche der Reichsver sicher ungsordnung.

Wird für einen nah den Vorichriiten dieses Buches Versicherten ein

beriaateo eingeleitet, so fann der Vorstand das nach § 1270 der

eichsversiderungeordnung vorgejebene Hauégeld bis zum Betrage des

vollen Krankengeldes und bei Versicherten, die keiner Krankenkasje an- gehören, bis zur Hälfte des Krankengeldes erhöhen.

1V. Angestelltenversicherun g.

§ 68. “Der Neichsknappschaftsverein gewährt den bei ihm Versicherten die Leistungen nah dem Angestelltenversiherungégesete. Wird für einen nah den Vor1chriften diejes Geieyes Versicherten ein Heilverfahren eingeleitet, so fann der Voistand. das nah § 38 des. Anpestelltenversiderungége)eßzes vorgesehene Hausgeld bis zur Hâlfte des zuleyt gezahlten Monatsbeitrags erhöhen.

V. Aufbringung der Mittel. & 69. i Die Beiträge der Arbeitgeber und Versid;erten zur Krankenkasse rden in einem Bruchteile des Arbeitslohns oder Gehalts erhoben Der Vorstand bestimmt, ob die Beiträge zur Pensionskasse in einem Bruchteit des Arbeuitblohns oder Gehalts oder in einem testen Say TLDVLTn A STD tan la Die Beiträge sind moiuttiH nahträglih zu entrichten. Der Vorstand kann bestimmen; daß die Beiträge in kürzêrer Frist zu ent- richten sind, au fann er Vorschüsse auf: die Beiträge ‘erheben.

L

8 70.

Die Beiträge zur Pensionékasse seßen sich zusammen aus Bei- trägen, die von allen Bezirksknappichaftévereinen gleichmäßig erhoben werden, und aus Zuschlägen, die jeder Bezirlöknappscha}téverein be- sonders festseßt. * :

8-71. ' Von allen Bezirksknappscha|tsvereinen gleichmäßig aufzubringen sind die Deckungémittel 1. jür die Pflichtleistungen nah § 28-des Reich sknappschaftsgeseßes, 2. für die Verzinjung der vor dem 1. Januar 1924 entstandenen Anwart\chaften. : : j : Der Vorstand des Reichéknappschastévereins bestimmt den Zins- fuß der den Berehuungen nach Abs.-1 zugrunde zu legen ist. / Die einzelnen BVezirksfknappscha\tsvereine haben als Zuschläge aufzub1ingen : : | 1. die zur Deckung der Teuerungszulagen erforderliden Mittel, 2. den Tilgungébeitrag für einen -nach Artikel 31 des Ein}ührungs- geseyes zum HYieid,sknaprpscha)1égeseß vorhandenen Fehlbetrag, 3. die für Mehrleistungen 39 Abs. 2, § 44 des. Reichsfnapp- schaftsgejeyes) aufgewendeten Beträge.

8 72. Die Hauptversammlung kann - beihließen, daß die Teuerungs- zulage ganz oder zum Teil von sämtlichen Bezirksknappscha|tsvereinen gleidhmäßig aufgebracht wird.

Sa Die monatlichen Beiträge zur Pensionskasse seßt der Vorstand fest. Für die Klassen nah § 52 dieser Sagung sind besondere Bei- trâge festzuseßen.

8 74,

Die Verwaltungskosten des Neickéknappsckaftêvereins sind von den Bézirksfknapp\chaf1svereinen monatli vor|chus: weise zu bezahlen und am Schlusse des Geschäftsjah1s auf sie nah der Zahl ihrer Krankenfassenmitglieter zu Beginn des Geschä1tsjahrs umzulegen. Dabei sind die Vorschüsse aus zugl eichen,

8 75: Die Verwaltungskosten des Bezirkéknappschaftêvereins trägt dieser selbst ; sie sind in Zuschlägen zu den Beiträgen zu erheben, die für die Auswendungen des Bezirksknappschaftövereins notwendig sind.

VI, Jnanspruchnahme und Auszahlung der Leistungen.

8 76.

Der Antrag auf Leisiungen ist bei dem zuständigen Aeltesten zu stellen, sofern der Bezirkévorstand nihts anderes anordnet. Jedem Antrage sind die erforderlichen Unterlogen beizutügen. ;

Der Antrag kaun auch bei einer deutsd‘en Behörde oder bei einem Organe eires anderen Trägers der E oziauversicherung rechtéêwirfiam geslellt wenden. Der Antrag ist in diesen Fällen sofort dem Vor- tand zuzusenden.

| : 77. Der VAelteste reiht die A irlagen mit einer gutactlidjen

Aeußerung der Bezirkëverwaltung ein. gb Unträgen“au! Leistungen aus der Pensions-, der Angestellten-

‘oder der Jnvalitenversicherung veranlaßt der Aelteste ertorderlichen-

falls alsbald die Unterjuhung des Antragstellers durch den zu- ständigen - Knapp|\chaftsarzt, dem dann die Unterlagen und die gut- achtlihe Aeußerung zuzustellen sind. Der Knappichaftéarzt übersendet sein Gutachten mit sämtlihen Scbriftstücken der Bezirksverwaltung. Der Antragsteller kann eine weitere Untersuhung dur zwei andere Knappscha|téärzte verlangen.

Die Bezirksverwaltung und der Geschäftsaus{uß können jederzeit weitere Ermittlungen veranlassen” auh das persönlihe Erscheinen des Antragstellers zu mündlicher Verhandlung anordnen, falls sein

Gesundheitozustand es zuläßt.

8 79, Ist die Berufsunfähigkeit odex der Tod Folge elnes nach der PUENII Ler anang ent'chaèigungépflibtizen Unialls, ho find die Leistungen nach dem Vieichsfnappichastsgeleye testzustellen und voll zu zahlen bis die Un!alliente gewäbrt wird. Ueberzahlte Beituäge sind dur Aufrechnung wieder einzuziehen.

& 80.

Laufende Leistungen werden monatlich im voraus gezahlt Der Vorstand tann anñordnen, day die Leiitungen vieuteljährlih un vo1aus ezahlt werten. Alle Zahlungen sind aufszurunden; das nähere be- timmt der Vorstand.

Berlin, den 30. November 1923. Der Yeichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Anlage zur Saßung des Reichsfknappschaftsvereins.

Gebietsumfang der Bezirksknappy|ichaftsvereine, s ——

Bezirksknapp1chasts- vereine

E Name

Gebietsumfang

Ytegierungsbezirk Aachen ohne den Kreis Schleicen. . | : Kreile Kieve, Geldern, Mörs, Kempen i. Rhein-

prov., Crefeld-Stadt und Crejelo-Land.

Reichegebiet weitlih des Ythetns bis zur Süds

greuze der Yiheinprooinz mit Ausnahme cer

unter L und 2 genannten Gebiete und des

Saargebtiets. j

Neichsgeviet zwi1hen Rhein und Wejer, im Sücen begrenzt durch die Kieije Düjjeldorfs Land, Elverleld, Barmen, Schwelin, Hagens Land, Altena, Jlerlohn, Soest, Lippitadt, Büren, Padciborn und Höxler.

Nezrchogebiet 1üdluch vom WBezirt der NRuhr- knappichaît zwuchen Yihein und dex Nord- grenze der Provinz Hesjeu-Yasjau.

Land Hessen, Viegierungsobezirk Wiesbaden, und die Kreile Weylar, Hauau: Stadt und Hanaus Laud, 4

Reichegebiet zwischen Weier und Elbe bis zur Jüodlichen Grenze der. Provinz Hanaover, die weitlich der Dier gelegenen Teile des. Landes Brauuchweig jowie dec - Krers JUeld mit Ausnahme des Teils, der öôstlih der von Noidhaulen über Jiseld zur brauujchwez1giichen Landesgrenze luhrenden Cilenbahn Uuegt.

Die - weitlih der Elbe gelegenen Leile des Megierungsbezirts Véagdevurg und des Landes Anhalt - jowie die öntuch der Vter gelegenen Tezle. des Landes Braun1chweig und der braun)hwe1g11cche Krets Blankenburg.

Das - Weichsgebiet zwi]chen der Südgrenze der Halberstadter Knappichast, etner geraden vute zwijchen Jlbersdor[ in Anhalt bis zux Viite der. Straße Schwittersdor]-Bee]enjtedt, einer geraden Lnte- zwichen diejem Punkt zur Südoftetke des Kaluverkes Ernithall bet Wanzleben, einer diejes Werk üehkch ums jchließencen Lime bis zur Amsdotrser Ges martuugsgrenze etwa 600 m nördhich der Ortsgrenze Amedorrt, der “nördlichen Geo maxrtungegrenze von Amesdorf, Untertöblingen, Overa4öblingen, CÉ1deboru und Pounbuug, der gemen}chailihen Grenze zwichen HPoruburg

—=— UVd —eotheuchtuubach.. der --ludiihen - (Ses

n artungegrenze „pon. Rothemchnuibah und Kleinosterhaujen bis zur thuringijden vandess rene, der nördlichen Landeegrenze des Ulle tedter Beznts, einer geraden Linie von der Nordwestecke des AUstedter Bezirks bis zur Nordojtecke der sruberen Echwa1zbutgeYludols S Landesgrenze, der thunugi]chen tandeegienze bis Kelbra, einer xime von Kelbra nah Berga, der Bahuliuie Berga Nordhaujen und der Vahnlune ordhaujen über ZUeld bis zur braun]chweigi]chen Laudess grenze. :

Negierungsbezirk Cassel ohne die Kreise Hanaus Ctadt und- Panau-Land sowie das. Yeich8s gebiet zwichen der baverilchen LandeëglenzE den Westgreuzen der Kreize Hildburghautien und Schleusingen, den Weltgrenzen der Lands ratiéäuter Ohrdruf und Waiteishaujen und der Westgrenze der Provinz Sachjen. Neichegebiet weltlih der Clbe zwischen den Ges bieten - der Halberstädter Knapp1icha|t, der Mianesfelder Kuappicha1t, der Hannoverschen Knapp1\chaft, der Thuringischen Knapp|chaft, den Ländern Bayern und Sachen.

Neichsgebiet östlich) der Elbe mit Ausnahme des Landes Sachlen und ter Provinzen Yiteders \chlefien und Oberichlesien, jedo einschliezuch der Kueile Poyetrewerda und Yothenburg.

Provinz Ylieder)chlesien ohne die Krei]e Poyers werda und Yriothenburg. j

Provinz Oberschlesien.

Land Sachsen. j Die Länder Bayern ohne das Saargêbiet _

Wür1temberg, Baden und - dex Pegierungss bezirk Sigmaringen. :

1| Aachener Knapp- ichait. Niecerrheinische Knappscha!t. Brühler Knapp- schaft.

Ruhr - Knapp- ichajt.

Siegerländer Knappschaft.

Gießener Knapp- schaft.

Hannoversche Knapp|chajt.

Halberstädter - Knapp|chaft.

Mansfelder Knappschaft:

Thüringische Knappschaft.

Hallesche Knapp- schast.

Brandenburgiscke Knappschaft. :

Niedersclesis{he Knapp|chatt. Oberichlesische - Knapp1|cha]t. Sächsiiche Knappschaft. Süddeutsche - Knapp1chaft. -

m

Fesisezung der Gebühren für die Untersuhung des in das Zollinländ eingehenden Fleisches für die Zeit vom 10. Dezember bis zum 16. Dezember 1923.

_ Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches sind für die Zeit vom 10. Dezember bis zum 16. Des zember 1923 folgende Gebühren festgeseßt worden: Bezeichnung desUnterjuchungs- gegenstandes: I. A. Fri\ches Fleisch: . Ein Stück Nindvieh usw. Ï E Kalb ck49 . Ein Schwein usw. . . Ein Schat usw... - , Ein Pferd usw. .

B. Zubereitet

Ge büh rens jaue: Milliarden Mark

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