1845 / 241 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

A E L B T tee E

"L E21) E E

M M S

Aufsicht des hiesigen gig pie ataegs gestellt, welches über vor=

, gleich den zünftigen Kasseit, unter der Aufsicht des hie- Gn T Ae: seit de Jahre 1836 sind dieselben indeß, als reine Privat - Vereine zur Unterstüßung ihrer Mitglieder, unter die Ober=

iferenzen und Beschwerden als schiedsrichterliche Behörde ttaihet T 5 Mitglied aus seiner Mitte kommittirt, welches, unter der Bezeichnung eines Assessors der Kasse, alljährlich die Rech=- nungsbücher und Bestände der Kasse revidirt und den Vorständen derselben in zweifelhasten Fällen rathgebend zur Seite steht. Uebri= gens verwalten si diese Vereine, welche nur verpflichtet sind, Me Statuten und etwaige Abänderungen derselben zur Bestätigung un Genehmigung der Behörde einzureichen, selbstständig und ohne Ar mishung der Aufsichtsbehörde in die Detail-Verwaltung, durch E stände, welche in den meisten Fällen aus einem auf Lebenszeit gewähl= ten Kassenschreiber und zwei bis vier von Zeit zu Zeit neu gewählten Vorstehern bestehen, die als Entschädigung für ihre Bemühungen während der Dauer ihrer Function von der Zahlung der Beiträge zur Kasse befreit sind, auh gewisse kleine Geldvergütigungen für die Erhebung der Beiträge, die Auszahlung der Sterbegelder 2c. be- iehen. i i Ma Die Bedingungen des Eintritts sind folgende: Bei den meisten Kassen is das zulässige höchste Alter eines Aufzunehmenden das 40fte Jahrz bei mehreren is dasselbe indeß auf 42 45 Jahre hinaus=- erüdt, Der Aufzunehmende muß sih gegen den Vorstand über sein Alter und seinen Gesundheits - Zustand bestimmt erklären und wird, wenn seine Angaben sih als unrichtig ergeben, mit Verlust der bersits gezahlten Beiträge und aller Ansprüche an die Kasse, aus der Mit- gliederzahl gestrihen. Die Höhe des Eintrittsgeldes und der Beiträge is gering und den Mitteln derjenigen, für welche diese Jnstitute zu- nächst berechnet und bestimmt sind, angemessen. ,

Das Eintrittsgeld beträgt nämlih außer 25 Sgr., welche für ein gedrucktes Exemplar der Statuten zu entrichten sind, 10 bis 15 Sgr. für ein männlihes, 8 bis 10 Sgr. für ein weiblihes Mit- glied. Eheleute zahlen weniger als zwei einzelne Personen. Die lau- fenden Beiträge, von denen durschnittlich 5 zur Kranken- und 7 zur Sterbekasse gegeben werden, betragen, außer 6 bis 8 Pf. sogenanntes Quartal=- oder Lichtgeld, vierteljährlich. durchschnittlich 10 Sgr. für ein männlihes, 7 Sgr. 6 Pf. für ein weibliches Mitglied; für ein Ehepaar 15 Sgr., wovon 5 Sgr. für die Ehefrau; für eine be- reits bei der Kasse befindlihe Ehefrau eines Mitgliedes nach dessen Ableben 6 Sgr. Nur bei wenigen, namentlih bei 6 Kassen, über- steigen die Beiträge diese Höhe und steigen von 20 Sgr. bis zu 1 Rthlr. 15 Sgr.z diese Kassen zahlen indeß auh verhältnißmäßig höhere Kranken- und Sterbegelder. Die weiblichen Mitglieder zahlen deshalb geringere Beiträge, weil dieselben von der Theilnahme an den Krankenkassen ausgeschlossen sind, indem sie theils, in Folge der weiblichen Zustände, die Kranken - Unterstüßung zum Nachtheile der Kassen zu häufig in Anspruch nehmen würden, theils auch die Krankheit der Frau im Er- werbe weniger Störung verursacht, als die des Mannes, des Ernäh= rers der Familie. | /

Die von den Kassen gezahlten Kranken - und namentlich die Sterbegelder, welche leßteren neuerdings durchweg erhöht worden sind, sind dagegen von nicht unbedeutendem Belange. L : Die Kranfkengelder werden bei der großen Ueberzahl der Kassen (5) mit 0 Sgr. wöchentlich und zwar längstens auf eine Zeit von 26 Wochen innerhalb Jahresfrist das betreffende Mitglied mag diese Zeit hinter einander oder in Zwischenräumen frank gewesen sein gezahlt, Nur bei sehr wenigen Kassen beträgt das Krankengeld nur 15 Sgr., auh wird dasselbe bei einigen nur auf 13 Wochen ge- zahltz andere dagegen, namentli die vorerwähnten, zu denen höhere Beiträge entrichtet werden, zahlen 1 bis 2 Rthlr, Krankengeld, und zwar ein ganzes Jahr hindurch, Nur bei Krankheiten, die sih ein Mitglied durch eine strafbare, muthwillige oder unsittlihe Handlung zugezogen hat, wird in der Regel kein Krankengeld gewährt.

Das Sterbegeld, welches jedoch der Regel nach ers nach Ab- lauf- eines halben Jahres seit der Aufnahme gezahlt wird, beträgt bei den meisten Kassen 20 bis 25 Rthlr., bei einer nicht - geringen Anzahl auch 30 bis 40 Rthlr. Mehrere Kassen steigern au den Saß je nah der Dauer der Mitgliedschast, so daß für das erste Jahr 5 bis 15 Rthlr., für die folgenden 3 Jahre bis 20 Rthlr. und nah 4 Jahren 25 bis 30 Rthlr. gezahlt werden, Die sogenannte „neue große Berliner Sterbekasse“/, welche indeß bei der entsprehen- den Höhe ihrer Eintrittsgelder Unbemittelteren weniger zugänglich ist, zahlt sogar 50 Rthlr. und vom 2ten Jahre ab 100 Rthlr. Sterbegeld. Bei den meisten Kassen wird dasselbe in allen Fällen gewährt, außer wenn der Tod durch BVerübung eines Kriminal - Ver= brechens eingetreten is; bei einigen Kassen machen die Statuten die Bedingung, daß der Tod nicht Folge des Selbstmordes oder einer strafbaren, muthwilligen oder unsittlihen Handlung is. i

Wie bedeutend die Wirksamkeit dieser Jnstitute is, zeigt die fol= gende Uebersicht, welhe die von den unter der Ober-Aussicht des hie- sigen Polizei-Präsidiums stehenden Kassen in der Rechnungs-Periode von 1843—44 geleisteten Zahlungen, den verbliebenen Kassen-Bestand und die Mitgliederzahl zu Ende des vorigen Jahres angiebt.

Es wurden nämlich nach den Rechnungen pro 1843/44 von diesen Kassen an Kranken- und Sterbegeldern folgende Jahresbeträge

ezahlt: Rthlr, Sgr. Pf. 2 an Krankengeld...... aare ao 14,852 15 an Sterbegeld für 1194 Sterbefälle 27,319 18 ‘— mithin Satieie: 421/72 3 Der verbliebene und zinsbar angelegte Kassen - bestand: Petrug. ies 6s eere oe dtee ee 102,402 8 Das Gesammt - Vermögen der Kassen in dieser Rechnungs - Periode betrug sona... 144274 3 8

Zufolge der Nachweisung pro 1838/39 betrugen die für das Jahr gezahlten Krankengelder 13,626 Rthlr. 15 Sgr., die Sterbegelder 24,903 Rthlr. 15 Sgr., der Kassenbestand nur 72,430 Rthlr. 23 Sgr. T

Die Nachweisung pro 1843/44 ergiebt sonach ein Plus von 1226 Rthlr. an gezahltem Krankengelde, von 2416 Rthlr. 3 Sgr. am Sterbegelde und einen um 29,671 Rthlr. 7 Sgr, 1 Pf. höheren Kassenbestand, wobei zu bemerken ist, daß bei Abfassung der neuen Statuten im Jahre 1842 bei sämmtlichen Kassen, wie hon erwähnt, eine Erhöhung des Sterbegeldes stattgefunden hat.

Die Zahl der Mitglieder beiderlei Geschlechts betrug

am Schlusse des vorigen Jahres 46,994 zu Ende des Jahres 1839... 44,346

mithin 1844 mehr 2,648

"_ Fast die Hälfte dieser Kassen zählt über 1000 Mitglieder; bei einigen derselben steigt die Mitgliederzahl bis 3000 und darüber. Jn gleich wohlthätiger Weise, wie diese Kassen, wirkt die noch größere Anzahl der zünftigen Kranken- und Sterbekassen, obschon deren Hülfe nur den Mitgliedern der Zünfte zu statten kommt. s

Die Kranken- und Sterbekassen sind, wie kein anderes wohlthä- tiges Jnstitut, dem nächsten und dringendsten Bedürfnisse der ärmsten Volksklasse gewidmet. Sie bringen ihre Hülfe reht eigentlich da, wo die Noth, und zwar die“ unvershuldete Noth, am größesten und die Unterstüßung am nothwendigsten und ersprießlihsten is, Der bei

Personen, deren Erwer

sein Arbeitszeug und vorgerücteren Alter, verarmenz be

ihnen jeßt nicht selten die Mittel zum vorläu tritt dabei sogleich bei

Unterstüßung nichts des Almosens ; denn

fordern. S Die Beiträge

monatlich sind o

gen, um diese Beiträ

unzertrennlicher Hand in den

tige

so viel verdienen, als

ihnen dies auch in Zeite

anzugreifen. Al fassen zu betheiligen, verdienst bei diesen K

nehmen, um so wenig

die Kranken- und S blicklich und je nah Möchten

grei

burg-Berliner Eisenb

sind auf etwas über

terhalte zureiht, so daß i i R raa ae Stande und für den Fall ihres Ablebens die

erdigung nöthigen Mittel niht vorhanden wären. Ohne die E dieser Kassen würde der erfrankte arme Familienvater Geräth verseßen oder verkaufen müssen und im wo Krankheiten häufiger vorkommen, gänzli i Todesfällen aber würden die Hinterbliebenen sich zur

Beschaffung der Beerdigungskosten in Schulden stürzen, während

der Weise ein, wie sie auh die beste M Ens weder so | !! t noch in solhem Maße gewähren könnte. reer e Hp) D S, sie trägt niht den Charakter

i d nd durch die eigenen Beiträge aid, 7 4 ? Satt 82 s84pfd. 264 —374 Rihlr. , \{chwd. 82pfd. 38 Rthlr. Br., 84pj

, , t b des Unterstüpten zusammengebracht, und er hat ein Ret, 40 Rihlr. Br., pr, Aug, 82pfd. auf 38

für weiblihe Mitglieder 1 Rthlr. jährli, also 25 35 Sgr.

möglih gemacht wird, während Andere mit reichliherem Erwerbe si

mehreren Kassen anschließen können. Geselle und Tagelöhner

Tage an den sogenannten Auflagetagen in einzelnen Raten gezahlt werden können. Keines der übrigen Justitute,

weden errichtet sind, als: Ü talten kann die Kranken - und Sterbe - Kassen erseßen, denn

theils bleiben jene Anstalten wegen der Höhe Summe zu räge Mund lebenden Armen unzugänglich, | sie nit auf die oft augenblickli, zuweilen nur auf wenige Wochen nothwendige Hülfe bei Krankheiten berechnet. Jnstitut der Sparkassen is nit für die,

bedürfnisse gebrauchen, denn sie

j wer fallen, L f é E ‘Atgesehen von der Unmöglichkeit, sih bei den Spar-

mit der die eingelegte Summe zu jeder Zeit fann, der Versuchung,

zung der Sparkassen an

ten Absicht fehlt und j j durch A Befis einer ersparten Summe dereinst zu erlangen sein

möchten, selten hinreihen wird, um die natürliche Sorglosigkeit der kräftigeren Jahre und die vorherrschende

Consumtion zu unterdrücken. i / V eeidnéter in jedem Sinne für die bezeichneten Armen sind daher

der Beiträge auh der Unbemitteltste Gebrauch machen fann, bei denen der Beitritt zu einem bestimmten Zwecke erfolgt, die Hülfe augen-

und ein leichtsinniger N hei A verbundenen Verluste on Gezahlten niht zu erwarten ijt. y

R / di augenfälligen Vortheile dieses in der That segens- reihen Instituts, dessen stille, geordnete, nur auf das nächste und dringendste Bedürfniß gerihtete Wirksamkeit mit so manchen weit-

Ebel unpraktishen, philanthropischen Bestrebungen der heutigen Tage grell kontrastirt, mehr und mehr gewürdigt und diesen Bereinen eine stets regere Theilnahme geschenkt werden.

Man geht ernstlih damit um, die Altona-Kieler und die Ham-

dung mit einander zu seben. | ( würde, mittelst der Dampfkraft ausgeführt, 10 Minuten, bei Anwen- dung der Pferdekraft aber 20 bis 25 Minuten dauern, die Kosten

1120

b in gesunden Tagen kaum zum nothwendigen J sie in Krankheitsfällen sich und die Familie

dur den Uebershuß der Sterbegelder sogar figen Unterhalte gewährt werden. Die Hülfe vorfommender Veranlassung und in ausreihen-

Ueberdies hat die

sie zu

für Männer bichshuitilih (4, Rihlr, 20 r Geld pr, Sept. /Olt, 36% Rihlr, Br., zu 36% und 5 Rihlr. verkauft, y Frühjahr 82pfd, effft, 36 Rthlr, Br., 35 bez. und Geld.

gering, daß auch dem Aermsten der Beitritt Auch der ärmste Handwerks- fann so viel von seinem Monatslohne erübri= ge zu bestreiten, zumal dieselben alle vierzehn welche zu ähnlichen Lebens - Versicherungs =, Leibrenten- 2c.

der überdies s ahlenden Beiträge den von der 9 x theils sind Auch das so wohlthä- welhe gewöhnlih nur sie zur Anschaffung der nothwendigsten Lebens- können nichts zurücklegen, und wenn n eines besseren Verdienstes wirklich gelingt, so wird das Zurüdckgelegte niht über kurz oder lang

werden diejenigen, die einen etwanigen Ueber- assen anzulegen vermochten, bei der eichtigfeit,

zurückgezogen werden das Ersparte ohne dringenden Grund zurückzu- er widerstehen, als es in der Regel bei Benuz- einer mit dem Ersparen verknüpften bestimm- der Gebanke an unbestimmte Vortheile, die

Neigung zur unproduktiven

terbekassen, von denen bei der Geringfügigkeit

dem Falle auf kürzere oder längere Zeit eintritt

Eisenbahnen.

einen Schienenweg in direkte Verbin-

ahn durch f Die Fahrt auf diesem Schienenwege

340,000 Mk. Cour. veranschlagt.

Besserung der Course

leistet werden sollen, a

eine weitere Reaction

und Geld, Anhalter

Dezbr, in starken P Berlin-Stettiner circa 5 % gestiegen, und Brief, Düsseldorf - Elber zahlt, Kiel-Altona bl

a 116% gesucht,

Potsdam - Magdeburg

erd, Nordbahn 223

weitem größeste Theil der Mitglieder derselben besteht aus solchen

länder 139 % Geld,

Handels - und Börsen-Nachrichten.

Berlín , 30, Aug. im Laufe dieser Q, u, wer beid sid ehr beschränkt, Dessenungeachtet und obgleich sh : e Prolongation herausstellte, behaupteten sich die Course, mit Ausnahme einiger Sorten , ziemlich fest, ) ! | ( tiz keine wesentlichen Veränderungen, ja sogar hin und wieder noch eine

Actien, welche sich in diesem Monat häuften und auch noch bis Mitte Sheviinher, E ele auf Köln-Minden und Niederschlesisch-Märkische ge-

gang in einzelnen: Eisenbahnen, doch zeigten sich heute so viel Käufer, daß

trat, die auf eine fernere Steigerung deuten läßt.

5 an en sind nan bete zum größten Theil abgestempelt, und es famen nur fleine Posten alter Actien zum Verkauf, die aber schwer Nehmer fanden und daher auch billiger erlassen werden mußten z es sind diese von 145 a 1442 % verkauft. Abgestempelte Litt. A. 126%, 125% und 126 bez.

Geld, Auf längere Sichten sind hohe Reports bezahlt und Prämien pr. osten gemacht worden.

Oberschlesische Litt. B. wöchentliche Notiz von 1137 % nicht überschreiten. Schweidniß-Freiburger

Von Quittungsbogen wurde nur -in einigen Effekten Mehreres gehan- delt, So war dor Umsa in Köln - Minden ziemlich belebt, ohne auf den Cours bedeutend zu influiren z sie wichen von 1065 auf 1065 und schließen heute 10653 % G. Niederschlesish -Märkische waren am meisten g einige Posten wurden a 1082 % verkauft; es blieb indeß 108 %

rische 96% etwas bezahlt, Alle übrigen Effekten haben sih ganz auf ihrer Be b&ezilden Notiz behauptet, au war der Umsay darin ganz unbedeu- tendz so wie ih überhaupt der Handel nur einigen Quittungsbogen zu- wendet, die anderen aber fast ganz aus dem Vörsen-Verkehr gekommen sind.

Jn Pesthern fanden wieder beträchtlihe Umsäge statt; t nicht unerheblihe Schwankungen ein, die jedoh mit einer Cours-Erhöhung von 1 % gegen vorige Woche endeien. s auf 115 % und schlossen heute 115% % Geld.

Der herannahende Ultimo hemmte das Geschäft / ere in allen Eisenbahn - Effekten ein fühlbarer Geldmangel

so daß wir gegen unsere vorwöchentlihe No-

melden können, Die Einzahlungen auf Eisenbahn-

nhalten, veranlaßten dieser Tage einen kleinen Rük-

vermieden wurde und sogar eine große Festigkeit ein-

Litt. B. 118%, #, %, 118% und Ende 1185 bez. und

ließen 1292 a 2 Geld, sind also seit voriger Woche Magdebura - Halderstäidier von 110 a 111 % bezahlt

lder a 1012 % verfaust. Rheinische 975 % Brief, gr v (T Oberschlesische Litt. A. 115% be-

ieben fortwährend begehrt, konnten jedoch unsere vor-

edrückt, viel Geld.

er 1155 G, Sächsisch -Schlesishe 1105 Br, Baye-

auch traten

Sie fielen von 114% à 1135 %, Oesterr. Kaiser

tung; deren Course ganz unverändert, nur poln. 500 ries ‘vou 85 bis 86 Riblr, flossen indeß wieder 85% % Brief. i

Wechsel auf alle Pläye sehr degehn und ansehnlich gestiegen; da Geschäft darin war umfangreicher als

werthes Geschäft in Weizen gemaht worden, i r Preise zu ia haben: bunt, 86,/ 88pfd. poln. 49— 52 Rthlr., weißbun 86 /88psd. 53 —55 Rihlr., weiß, 86 /88pfd. é R : Sorten fehlen ganz, Die Finow-Kanal-Listen advisirten stärkere Weizen Zufuhren als früher, jedoch meistens in den bekannten geringen polnisch Sorten, welche hier keine Beachtung fanden. Von 2 | sie wenig, und da unsere Bodenlager auch sehr geringfügi sind, \#o ließe schon diese Umstände uamhasten Verkehr nicht zu, auf

elbe umfangreicher. i verd Preisen gedeck werden, weil Connoissements fehlten und

Sept. /Okt, 48pfd. 19 Rihlr, Br. 18% Rihlr, Gld,, pr, Frühjahr 48) mit 19 Riblr, gesucht auf 195 Rihlr. gehalten,

85 Rihlr. Br., 82—83 Rihlr, G. Sommersaat auf Lieferun effelt, ) 70 Rthlr., laut Connoiss. a 68 Rthlr. gehandelt. Rüböl ist nicht von Bedeutung. Gewinn - Realisationen und Deckungen zu bestehen, käufer, n u See sid ans e licher Zahl, Die Lieferungsgeschäste pr. non Der d Rthlr., heute loco 135 Rihlr. bez, u. Br., pr... Sept. /Olt, 135 Rihlr. Br., 134 Rihlr. G, ; Oft. pr, Febr. / April 12% a Nihlr r, Febr. / Apri a ¡ Mod ael 134 a 4 Rihlr. Hanföl 124 a 12 Rihlr, Südseethran 8% a % Rthlr,

öthigten 174 Rihlr, zu lösen, sons nicht 17 Rihlr. zu bedingen, auf 6 a zu den La Preisen von 15 Rihlr. für die nächste Bren in monatlichen Raten, von 155 Rthlr. p. Mänz/ Mai wenig beachtet 1 faum 144 und 15 Rihlr. als Geld zu notiren.

ten wir heiteren Himmel und recht warme Temperatur und nur einigen

andi onds war das Geschäft von fein Jn preuß, und ausländischen Fon Fl. Partig

eit längerer Zeit.

dieser Woche isst nicht ein nennen

Berlin, 30. Aug, Jm Laufe weshalb wir nur nomine|

. poln. 56 58 Rthlr., {l

Von Roggen enthielt

ieferung war de Lieferungs - Verbindlichkeiten pr. Aug. mußten zu f 417

on Waare um so eher auf Preis halten konnten. Wir notiren: v

Rihlr. gehalten, zu ‘37% Rihlr, 11 ilirt, für 84psd, 40 Rihlr. bez., pr. Sept. 82pfd, 374 Rthlr. Br., 377 Rih

Ger ste ohne Handel, Hafer loco 48 52 pf. 19 21 Rihlr, y

Erbsen sind nicht offerirt, 36—40 Rthlr, nomineller Werth. : e und Winterrübsen kam nichts vor, zu n r.

Der Handel Die spärlihen Umsäße schienen 4 daher bald mehr V arklte zeigen, jedoch feinerseits in reit August sind bereits geordnet zt Sept. ,. l Nov. 135 Dr, a

. Nov. / Dez, 13 a 125 Rihlr. 5; pr, Dez./Febr. 12% 5 Rihl t Rihlr Leinöl loco wie Lieferung 117 Rit

Spiritus in loco auf 18 Rihlr. p, 10,800 % getrieben, von Y

Die englische Post ist noch nit eingetroffen. : j Das p d während dieser Woche schr shön, bei Ostwind |

Nachts Regen, i

Auswärtige Börsen.

5% Span. 2

Amsterdam, 27. Aug. Niederl. wirkl. Sch. 635. Pol,

3% do. 40. Ausg. —. Zins. —. Preuss. Pr. Sch. —, 4% Russ. Hope —. - Antwerpen, 26. Aug. Zins]. —. Neue Anl. 228,

Frankfurt a. M., 28. Aug. 5% Met. 1145. Bank-Actien p, 1984 Br. Bair, Bank-Actien 749 Br. Hope 923 Br. Stiegl. 90% Br. Poln. 300 Fl. 100% Br. do. 500 Fl. 89.

Hamburg, 29. Aug. Bank-Actien 1650. E»gl. Russ. 114.

London, 26. Aug. Cons. 3% 994. Belg. 100. eus Aul. 275%. I stve 6%. Ausg. Sch. 15%, 24% Holl. 625. 4% do. 1005. Neue Port. 6

Pass. —.

Paris, 26. Aus. 5% Rente fin cour. 121, 75. 3% do. fin cour. 84. Neapl. —. 50% Span. Rente 365. Pass. —.

Wien, 27. Aug. 5% Met. L124. 4% do. 101%. 3% do. 77%. B Actien 16S. Anl. de 1834 1595. de 1839 129%. Noedb. 2137. Gloggn. Mail. 1334. Liv. 123%, Pestb. 114ÿ. Budw. 91.

Meteorologische Beobachtungen.

1845. Morgens | Nachmittags Abends Nach einmaliger 30. August. 6 Ubr. 2 Ube. 10 Uhr. Beobachtung. Luftdruck... 338,11''Par.1338,48'''Par.|338,/65"’’Par. Quellwärme L, Luftwärme ..., 14/,0° R.'+ 20,4° R. —+ 14,1° R.| Flusswärme 17,1 Î Thaupunkt .…..|-+ 11/0° R.'-Þ 8,6° R. + 9/,4° R.| Bodenwärme 184 Dunstsättigung .| 80 pCt. 41 pCct. 70 pCt. Ausdünstung 0/009 Wetter ....... heiter. heiter. heiter. Niederschlag O. Wind 0 0. S0. Wüärmewechsel +2 E ; s Wolkenzug -.« 0. ez -+ 10,1° R.

Tagesmittel: 338,61" Par... +16,2° R... 4-9/,7° R... 64 yCt. 0,

Königliche Schauspiele.

Montag, 1. Sept. Jm Schauspielhause. 140ste Abonnem Vorstellung: Das Käthchen von Heilbronn. (Dlle. Malvina vom Kaiserl, privilegirten Theater an der Wien: Käthchen, als

Gastrolle.) Dienstag, 2. Sept. Jm Opernhause. 403te Abonnem Vorstellung: Alessandro Stradella. Anfang halb 7 Uhr.

Zu dieser Vzrstellung werden Billets zu den gewöhnlichen O} haus-Preisen verkauft. j

Mittwoch, 3, Sept, Jm Schauspielhause, 141ste Abonnem! Vorstellung: Das Portrait der Geliebten, Hierauf: Die M (Herr Lang, im ersten Stück: Jakob von Unsternz im zweiten S!

Franziskus, als leßte Gastrollen.)

Königsstädtisches Theater.

Montag, 1. Sept. (Jtalienische Opern-Vorstellung.) 1 bardi. Orohe Oper in 4 Akten. Musik von Maestro Berdi,

Dienstag, 2, Sept, Der Weltumsegler wider Willen, teuerlihe Posse mit Gesang in. 4 Bildern, von Räder.

Verantwortlicher Redacteur Dr. J, W, Zinkeisen,

Gedruckt in der Deckershen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei,

% bezahlt; Wien-Gloggniper 163 % Brf, und Mai- Jn Livorno ist nichts umgegangen,.

Palmöl 11 Ri

Int, 0 Jehóren ,

6

Engl. Russ, 118. Bras. 89. Chili 102. Columb, —. Mex. 34%. Peru 38Ÿ

Beis

1121

A T4: L Fuland. Berlin. Gemeinde-Ordnung für die Rhein-Provinz.

JIRTan d.

Berlia, 30 Aug. Das heute ausgegebene 27ste Stüd der Beseßb-Sammlung enthält die Gemeinde-Ord E 5 40 )rovinz, vom 23. Juli 1845; rdnung für die Rhein

„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c.

erordnen über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden in der Rhein-Provinz, mit Ausnahme der Stadt Weßlar, in welcher es bei er bereits erfolgten Verleihung der revidirten Städte-Ordnung ver= leibt, und mit dem Vorbehalt, nah Befinden au anderen auf dem Jrovinzial = Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden f ihren Antrag die revidirte Städte-Ordnung vom 17. März 1831 verleihen und dabei diejenigen statutarischen Anordnungen zu be- illigen, welche nach den eigenthümlichen Verhältnissen der die Ver- hung nahsuchenden Städte wünschenswerth erscheinen, nah Ver-

hmung Unserer getreuen Stände, auf den Antrag Unferes Stagts- tinisteriums, was folgt: f g Unseres Staats

: Erster Titel. on den Gemeinden und Bürgermeistéreien überhaupt und der Grundlage ihrer Verfassung.

F. 1. Alle diejenigen Orte (Städte, Dörfer, Weiler, Bauerschaften pnnschaften, Kirchspiele u, st. w.), welche sür ihre Kommunal: Bedilesuise genwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf den Grund cines be- deren Etats oder einer Abtheilung des Bürgermeisterei-Etats, sollen sortan e Gemeinde unter einem Gemeinde-Vorsteher bilden.

§. 2, Orte, welche früherhin besondere Gemeinden bildeten, gegen- rtig aber „mit anderen zu einem Haushalte verbunden sind, können als ene Gemeinden wieder hergestellt werden, wenn sie noch crheblihe beson- e Interessen haben und zwei Drittel der zur Ausübung des Gemeinde- hts befähigten Gemeindeglieder des Ortes (§§. 33, 36) in einer zu die- Zweck unter dem Vorsiße des Bürgermeisters abzuhaltenden Gemeinde- rsammlung sich dafür erklären. Der Ober - Prásident hat hierüber auf 1 Bericht der Regierung zu entscheiden; es müssen aber, bevor für die ederherstellung entschieden wird, die zur Ausübung des Gemeinderechts higten Gemeindeglieder der Übrigen betheiligten Ortschaften in ciner un- dem Vorsiße des Bürgermeisters abzuhaltenden Versammlung ebenfalls ihrer Erklärung gehört werden,

§. 3, Zur Gemeinde gehören alle Einwohner des Gemeinde - Bezirks d zu leßterem alle innerhalb dessen Gränzen gelegene Grundstücke. L

§, 4. Einzeln gelegene Besißungen, welbe noch keiner Gemeinde an-

è müssen mít einer angränzenden Gemeinde vereinigt werden z der

er-Prásident hat hierüber nach nhörung der Betheiligten und des Ge- nde-Raths der betreffenden Gemeinde zu beschließen.

§. 9, Den vormals unmittelbaren deutschen Reichsständen, auf welche Verordnung vom 21. Juni 1815 Anwendung findet, und L ißern von tandesherrlihkeiten, welchen gleichartige Befugnisse L esondeea iehen sind, verbleiben sowohl in persönlicher Beziehung, als für ihre in Gemeinde-Bezirke belegenen Grundstückde und für deren Bewohner, die n zustehenden Rechte, wie sie in der Jnstruction vom 30, Mai 1820 in bindung mit der den §. 32 derselben erläuternden Ordre vom 14, Juli 9 oder vermöge besonderer Rezesse festgestellt sind.

§. 6. Außer den Sällen der §§, 2 u, 4 fönnen Veränderungen in den einde - Verbänden nur mit Unserer unmittelbaren Genehmigung vorge- umen werden. Die zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Ge.

deglieder der betheiligten Gemeinden sind hierüber zuvor ín ciner unter Vorsiße des Bürgermeisters abzuhaltenden Versammlung mit ihrer Er- ing zu hören. L:

§. 7, Mehrere Gemeinden bilden einen Verwaltungs-Bezirk (Bürger- erei) unter einem Bürgermeister; die Bürgerméisterci kann auch aus r Gemeinde bestehen, wenn diese von dem Umfange ist, um den Zwek- einer Bürgermeisterei für sich allein zu genügen,

§. 8, Die Bürgermeisterei bildet zugleich in Ansehung socher Ange- heiten, welche für alle zu der Bürgermeisterei gehörige R Li inschaftliches Interesse haben, einen Kommunal - Verband mit den Rech- einer Gemeinde. Welche Angelegenheiten Gegenstand des Bürgermei- i-Kommunal-Verbandes sein sollen, wird, soweit sie nicht durch geseh- Vorschrift besonders bestimmt sind, durch Beschluß der Bürgermei- [4 ersammlung (S. 109,) unter Genehmigung der Regierung fest-

.

§. 9, Die Bürgermeistercien sollen in ihrer bisherigen Begränzung halten werdenz es bleibt jedoch vorbehalten, soweit die gegenwärtigen rfe nicht zweckmäßig befunden werden, die erforderlichen Abänderungen reffen, Diese können nur mit Genehmigung des Ministers des Junern den mit dem Gutachten des Ober - Präsidenten begleiteten Bericht der ierung „erfolgen z die betheiligten Bürgermeisterei - Versammlungen und Nreisstände müssen darüber zuvor mit ihrer Erklärung gehört werden.

§. 10, Bei Veränderungen, welche jeyt oder künftig in den Gemeinde- Bürgermeisterei-Bezirken vorgenommen werden, is dic Regulirung der âltnisse, nach Vernehmung der Betheiligten, im Verwaltungswege durch Negierung zu bewirken , gegen deren Entschcidung der Rekurs an den t - Präsidenten stattfindet, Ob und wie weit gegen diese Entscheidung erufung auf den Nechtsweg stattfinden fann, ist nach den bestehenden ben zu beurtheilen.

Eine jede solche Veränderung der Gemeinde - oder ke ist durch das Amtsblait bekannt zu machen.

S. 11, Wo eigenthümliche Verhältnisse einzelner Gemeinden oder Lan- eile es nöthig machen, fönnen zur Ergänzung und näheren Bestimmung Borschristen des gegenwärtigen Gesehes besondere Statuten und Dorf- fungen erlassen werden, worüber, je nahdem diese Verhältnisse nur in inen Gemeinden oder in sämmtlichen Gemeinden einer oder mehrerer Zermeistereien vorkommen, die betheiligten Gemeinderäthe oder Bürger- erei-Versammlungen CSS§. 44. und 109,) zu beschließen haben,

nsofern díe Statuten und Dorfordnungen keine Abweichungen vom ve enthalten, oder ein bis dahin in Wirksamkeit gebliebenes Herkommen igen, ist zur Gültigkeit derselben die Genehmigung des Ministers des ice reichend, außerdem aber Unsere Landesherrlihe Bestätigung er- An der althergebrachten Wirksamkeit der im ostrheinishen Theile des ‘rungs - Bezirks Koblenz noch bestehenden Schöffen - und Feldgerichte dur gegenwärtige Ordnung nichts geändert,

Zweiter Titel.

Von den Gemeinden. Sr E t Abit t - n den Gemeindegliedern, deren Rechten und Pflichten. 49. 12. Mitglieder der Gemeinden sind: ;

Bürgermeisterei-

2) alle,

und

3) diejenigen, w-

Als mit einem

dessen Namen das

(Grundsteuer - Geseg §. 14.).

i d, 43; derlassung zu gestatt Vorschriften zu beur

§. 14, Vou d

ben werden, wenn 1) ein solches bi ist, oder 2) die Einkünfte

Beiträge im

ein erheblicher oder

Betrage forterhoben,

erfolgt nah Verneh

L T Rechten und stimmungen:

§, 16. schäften der des zweiten Abschnitt

1) den Meistbeerbt

G Zu An

verhältnissen dur ge

jährlihe Abgabe, we nur von denjenigen,

migung der Regieru! auch nebcn derselben

ertheilen.

§. 20, Auf das die Mitglieder der Ge §e 21, Die Gem

§. 22,

Jnsofern

12) zu Geldbeiträgen mäßige Arbeiten nicht

§. 23.

schiedenen Steuern zu

ßen, und sind hierbei die i Betreff der Erhebung den Staatssteuern auf

Mai 1820 und der O

Staatssteuern vertheilt

Bürgermeister und den

oder nach bestimmten Bürgermeister festzuseh lung an die Gemeinde

§. 24, Auêwärts

§. 25. Alle Gem

streckbar erklärt.

§. 26. Die Beitra erstreckt sich auch auf Schulden der Gemeinde machung an die neu ei

den Landestheilen des Veränderungen des G

Besißungen oder durch Theils derselben, wird

Verfa zur Gemeinde aufgeben

___ §, 28, Servisberc tivitäts-Gehalt geseßte

sämmtliche selbstständige Einwohner derselben,

Gemeinde-Bedürfniß erfordert.

Vermögen und die sonst den Gemeinden nach den Geseßen zustchenden Ein- nahmen nicht hinreichen, sind alle einzelne Gemeinde-Angehörige (§§, 3 und

Die Geldbeiträge sollen in der Negel in : - Staatssteuern bestehen. t er Negel in Zuschlägen zu den

Zu diesem Beschluß is die Genehmigung der Regierung erforderlich,

des §. 13 des Geseyes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Diíe Dienste sollen jedoch der Gemeinde - Rath auch

schließen. Welche Einwohner Handdienste und welche Spanndi haben, bestimmt der Gemeinde-Vorsteher, he Spanndienste

Jeder ist berechtigt, die Dienste durch

Wer die ihm obliegenden Dienste nicht rechtzeitig leistet, wird zur Zah- lung des Geldwerths derselben nah Vorschrift des §. 25 State N

wenn sie als Hausbesizer zu den Gemeindegliedern gehören (§. 12, Nr. 2) oder das Gemeinderecht durch besondere Verleihung erlangt haben nur zu den dem Grund-Eigenthum ausfgelegten Leistungen verpflichtet.

erhebenden Eintrittsgelder und die nach und Einkaufsgelder sind, Exccutionswege beizutreiben.

Anschung der Besiger der von ter französischen Negierung verkauften Do- mainen durch das Gesetz

vorher eintretenden Verfalltag fort und hört mit dem

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Montag den Lf" Sept.

welche mit einem Wohnk. ause in der Gemeinde angesessen sind

lche das Gemeinderecht besonders erlangt aben (§. 36 Wohnhause angesessen, wird dens B en

Haus in der Grundsteuer - Mutterrolle eingetragen ist für die westlihen Provinzen vem 21. Januar 1839.

Znwiesern die Gemeinden neu anziehenden Personen die Nie-

en-haben, ist

nach den hierüber b theilen, estehenden besonderen

enjcnigen, welde in der Gemeinde als selbstständige

Einwohner sich niederlassen, fann ein Eintrittsgeld zur Gemeindekasse erho-

s jeyt herkömmlich zur Gemeindekasse erhoben worden

des Gemeindevermögens, nach Abzug der etwa zur Ver-

zinsung und zur planmäßigen Abbürdung der Schulden e:forderlid ( ven Durchschnitte einen Ueberschuß gewähren, aus welchem

Theil der Kommunal-Bedürfnisse bestritten werden fann,

3) Gemeinde-Apnstalten bestehen, welche aus eigenem Vermö i

em l h nl - dürftigen Einwohnern Unterstüßungen gewäh Aen. RORNe Das Eintrittsgeld wird in dem Falle unter 1, nach dem herkömmlichen

ren.

fann aber anderweitig regulirt werden. Die Entschei-

dung darüber, ob die Observanz für begründet an i

er, 13 l zuerkennen, und in welcher Art das Eintrittsgeld anderweitig zu reguliren ist, imgleichen über die (06 lässigkeit und die Höhe des Eintrittsgeldes in den Fällen unter 2. und 3.

mung des Gemeinde - Naths durch die Regierungen,

welche der Minister des Jnnern mit einer Instruction hierüber versehen wid,

Die Mitglieder der Gemeinde nehmen an den i z : h gemeinsamen Pflichten der Gemeinde Theil, unter folgenden näheren Be-

Die Theilnahme an deu Wahlen und an den öffentlihen Ge- Gemeinde

Í (das Gemeinderecht) steht nah näherer Vorschrift uur

en (Meistbesteucrten) (§§. 33, 35.) und

2) denjenigen z:1, welchen dasselbe besonders verliehen worden ist (§. 36.).

sehung der Theilnahme der einzelnen Gemeindeglieder

an den Nußungen des Gemeindevermögens wird in den bestehenden Nechts-

genwä!tige Gemeinde - Ordnung, oorbehaltlih der im

§- 18, getroffenen Bestimmungen nichts geändert,

§. 18, Für die Theilnahme an den auf den Antrag des Gemeinderaths zum Vortheile der Gemeindekasse eine

Gemeindenuzungen (§. 17) fann

lhe nah den einzelnen Arten jener Nußungen und welche daran wirklih theilnehmen, zu entrichten ist,

angeordnet we:denz zur Einführung oder Erhöhung derselben is die Geneh-

1g erforderlich. Anstatt der jährlichen Abgabe oder fanu ein Einkaufsgeld eingeführt werden. Dasselbe

wird nah Vernehmung des Gemeinde Raths durch die Regierung festgesetzt ; die im §. 14 erwähnte Justruction soll auch hierüber iere Anweisung

§. 19, Streitigkeiten über die Theilnahme an den Gemeindenuzungen werden, so weit sie niht auf einen R Verwaltungswege durch den Landrath entschieden.

speziellen Rechtstitel sih gründen, im

Vermögen der Corporationen und Stistungen, so wie

auf dasjenige, welches einzelnen Kiassen von Einwohnern angehört , haben

meinde als solche feinen Anspruch. einde F zu allen Leistungen verpflichtet, welhe das

zu diesen Leistungen die Einkünste aus dem Gemeinde-

und Diensten, wozu jedoch fkunst- und handwerfs- gehören, verpflichtet.

Jn

welchem Verhältniß die Zuschläge auf die ver- vertheilen

sind, hat der Gemeinde-Rath zu beschlie-

m §, 98 erwähnten Justructionen zu beachten, Jn solcher Geldbeiträge, welche nicht durch Zuschläge zu gebracht werden, verbleibt es bei den Bestimmungen

rdre vom 4, Dezember 1826.

gleichfalls in der Regel nah dem Maßstabe der werden. Miít Genehmigung des Landraths kann einen anderen Vertheilungs - Maßstab be- zu leisten vorbehaltlich des Nekurses an den Landrath.

e taugliche Stellvertreter abzuleistcn vom Gemeinde - Rathe vorzuschlagenden und vom enden Säßen in jedem einzelnen Falle durch Zah- kasse abzukaufen, ausgenommen in Nothständen,

wohnende Grund - Eigenthümer sind, selbst dann, (S. 36),

einde-Abgaben, insonderheit auch die nach §, 14 zu §. 18 zu erhebenden Gemeindetaxen beim Mangel freiwilliger Leistung, im Steuer-

Die Rollen werden vom Landrath für voll-

gspflicht der einzelnen Gemcinde-Angehörigen (§. 22) die Verzinsung und Abtragung bereits vorhandener | , Und es bedarf dieserhalb feinersbesonderen Bekannt- ntretenden Mitglieder ; die Bestimmungen, welche in

z wegen des Schuldenwesens der Gemcinden in linken Rheinusers und in der Stadt Wesel vom

7, März 1822 §. 33 getroffen worden sind, verbleiben jedoch in Kraft. Bei

emeindebezirks durh Zuschlagung einzeln gelegener Einverleibung einer anderen Gemeinde odcr- eines in den bestehenden Schuldverhältnissen und in der

den beizutragen, nichts geändert.

__ §. 27, Die Verpflichtung der Einzelnen zu den in den §§. 22, 24 und 26 efztichneten Leistungen beginnt ohne besondere Erklärung mit dem ersten [tage seit ihrem Eintritt in die Gemeinde.

| Verbindlichkeit, zur Verzinsung und Abtragung der schon vorhandenen Schul- |

Wenn sie ihr Verhältniß noch für den lebten

, so dauert ihre ie mit Sali eélben auf,

chtigte aftive Militairpersonen, imgleichen auf Jnak- Offiziere und Militairbeamte, sind von allen Geld-

Beiträgen und Diensten (§§. 22 und 26) frei, ín sofern sie in der Ge- | meinde weder mit Grund-Eigenthum angesessen sind, noch Gewerbe treiben,

| der Rekurs an die Regierung zu.

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j | in welchen Fällen sie zu den dem Grund - Ei

U 1 - Eigenthum und aufgelegten Leistungen verpflichtet sind, Doch a si diese Besteianbe at auf Zuschläge zu indirekten Verbrauchs - Steuern, wenn niht durch | cjondere landesherrliche Verfügungen darüber Ausnahmen festgesetzt sind.

| §, 29, Wegen der BesteuerEng des Diens-Eink sollen die Vorschriften des Gesezes vo «Einkommens der Beamten vom 14. Mai 1832 argewandt G, m 14, Juli 1822 und der Ordre

In Ansehung der Geistlihen und S j j bestehenden Verorduungen. E MCYOE . PTNANE:98 Dk.

d §, F E E es gesebßlicher

emeindeglieder oder einzelne Abtheilungen des Gemeinde-B irks -

Fauna er P welche nur diese Klassen ader Abibelna , besondere Geld - Beiträge od j i Ä

dabet ela V ge oder Dienste geleistet haben, behält es

s 5 31, Von s ee e Auslage sind befreit :

ahe zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmte unbe

Grundstü, welche nah den Vorschriften des Canto E die westlihen Provinzen vom 21, Januar 1839 §6. 8, Nr. 1. und §. 9,

„vot dex Besteuerung ausgenommen sind;

2) die zu einem folhen Zwecke bestimmten, nach der Vorschrist des §. 8. Nr. 2. jenes Geseyes von der Besteuerung ausgenommenen Gcbäude, in sosern als sie seither nah geseglicher Bestimmung, oder vermöge eines speziellen Nechtstitels auf Befreiung von den Gemeindelasten Anspruch hatten, oder künstig neu erbaut oder gegen Ueberlassung von BHSnde, welche bisher von Gemeindelasten frei waren, erworben

en. Díe zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Gebäud welche seither Gemeindelasten getragen haben, gh on Saa: welche fünftig zu einem solchen Zwecke ohne gleichzeitige Abtretung eines von Gemeindelasten befreiten Gebäudes erworben werden, bleiben den Ge- meindelasteu unterworfen, jedoh nur in dem bisherigen Umfange und mit Ausnahme der persönlichen Dienstleistungen. An die Stelle sonstiger Na- turallasten, wozu auch die Einquartierung zu rechnen ist, tritt eine feste Geldrente, welche in Ermangelung eines gütlichen Abkommens dlrch Schieds- | E ist, Die Festseßung geschieht nah dem Durchschnitte der leßten zehn Jahre jedoh mit Rücksicht auf die bei außerordentlichen Verhältnissen A A ; tende Erhöhung, Die Gemeinde ernennt einen, und die Behörde, zu deren Verwaltung ¡ das Gebäude gehört, den anderen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter | haben, wenn dieje Behörde und dée Gemeinde sih darüber nicht vereinigen fönnen, den Obmann zu wählen. Kommt auch unter den Schiedsrichtern ; eine Einigung über die Wahl des Obmanns nicht zu Stande, so wird die- ser "e 4A Regierung crnannt, erlieren die unter 1 und 2 angesührten Grundstücke die Eigenschaft durch wilhe ihre Besreiung von Ver renbiéner R: ist (S ee Grundsteuer Gesepes), so fällt auch die Befreiung von den Gemeindelasten fort, sofern dieselbe nicht auf einem speziellen Rechtstitel beruht. Denjenigen Staats - Waldungen, welche seither von den nach dem Grundsteuerfuße vertheilten Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fernerhin diese Befreiung; dagegen bleibt au das egulativ vom 17, No- vember 1841 wegen Heranziehung der Staats - Waldungen zum Wegebau fortbestehen. Jn Betreff der Befreiung der Dienstgrundstücke der Geistli- lichen und Schullehrer von den Gemeindelasten behalt es bei den bestehen- den Vorschristen sein Bewenden. i

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Vorschrift einzelne Klassen der

§. 32, Dingliche Befreiungen, welche außer den im §. 31 erwähnten jeßt noch bestehen, werden nach ihrem bisherigen Umfange so lange aner- fannt, bis sie von der Gemeinde abgelöst sind, erstrecken sich jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen, Der Ablösungs - Betrag wird durch Schiedsrichter festgeseßt; von diesen erwählt einen der Besiger des bisher befreiten Grundstücks und den andern der Ge- meinde-Nathz der Obmann wird nah Vorschrift des §. 31 bestellt.

Durch den Ausspruch der Schiedsrichter wird unabänderlich festgestellt, welchen Geldwerth die Befreiung im gewöhnlichen Laufe der Dinge, nach einem Durchschnitte von zehn Jahren, jährlich gehabt hat.

Sobald die Gemeinde den zwanzigfachen Betrag des ermittelten Jah- res-Quantums an den Betheiligten baar gezahlt hat, hört die Befreiung auf.

Neue dingliche Befreiungen können von der Gemeinde eben so wenig ertheilt werden, als dauernde persönliche Befreiungen.

Zweiter. Abschnitt.

Von dem Gemeinderehte (Bürgerrechte) und den Meistbeerbten.

ÿ. 33, Zu den Meistbcerbten gehören:

I. ín den auf dem Provinzial - Landtage im Stande der Städte vertrete- nen Gemeinden, und zwar

1) in den mahl- und s{lachtsteuerpflihtigen Gemeinden und in den mit denselben im Gemeinde-Verbande stehenden flassensteuerpslihtigen Be- zirken diejenigen Einwohner, welhe aus ihrem Gewerbe, Vermögen oder aus anderen Quellen ein reines Einlommen beziehen, dessen ge-

Ua O niht unter 200 und nicht über 600 Rthlr. festzu-

chen ist ; 2) in den flassensteuerpslichtigen Gemeinden diejenigen Einwohner, welche

á) entweder von ihren im Gemeinte-Bezirfe gelegenen Grundbesizun-

gen eínen Haupt - Grundsteuer - Bctrag entrichten, dessen geringster Sap nicht unter zwei und nicht über zehn Thaler festzuseven. ift; odcr

. h) einen Klassensteuer-Betrag zahlen, dessen geringster Jahressabß gleich-

mäßig sowohl sür den Einzelnen als für tie U tr unter vier und niht über zwölf Thaler zu bestimmen ist ;

IT. in allen anderen Gemeinden diejenigen Gemeindeglieder, welche im Ge- meinde-Bezirke mit einem Wohnhause angesessen sind und von ihren daselbst gelegenen Grundbesizungen einen Haupt - Grundsteuer - Betrag entrichten, dessen geringster Saß nicht unter zwei und nicht über fünf Thaler zu bestimmen ist.

Für Gemeinden, deren Mitglieder in so überwiegender Zahl aus Pâäch- tern ohne eigenen zum Meistbeerbten qualifizirenden Grundbesiy bestehen, daß hiernach eine angemessene Zahl von Meistbeerbten nicht vorhanden sein würde, soll ausnahmsweise neben der Grundsteuer auch die Klassensteuer nah Maßgabe der Bestimmung 1. 2. zur Aufnahme unter die Meistbeerb- ten befähigen ; dic Entscheidung hierüber steht dem Ober-Präsidenten zu.

Sollte in einzelnen Gemeinden auch hierdurch eine angemessene Zahl von Meistbeerbten nicht erlangt werden, so kann der Minister des Junern auf den T des Ober-Präsidenten einen geringeren. Haupt-Grundsteuer- saß als zwei Thaler zur Befähigung zum Meistbeerbten festseßen. Von dieser Befugniß soll jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Zahl der Meistbeerbten bei einem Haupt-Grundsteuersay von zwei Thalern weniger als zwölf betragen würde.

§. 34, Die Festsegung des zur Eigenschaft eines Meistbeerbten erfor- derlihen Betrags der Grund- oder Klassensteuer und des Einkommens (§. 33) erfolgt dur den Ober - Präsideaten mit Rücksicht auf die Orts- Verhältnisse nah Vernehmung des Gemeinderaths.

Das Einkommen wird vom Gemeinderathe nah pflihtmäßigem Er- messen abgeschäßt, welchem zu dem Ende die Steuer - Rollen und sonstige Hülfsmittel mitgetheilt werden müssen, Gegen die Abshäzung, welche jedem Betheiligten bekannt zu machen is, steht diesem sowohl die Führung des Nachweises eines höheren Einkommens vor dem Gemeinderathe, als auch Regi Bei der ersten Einrichtung erfolgt die Abschäßung durch die seitherigen Gemeinde-Vertreter.

§. 35, Das Gemeinderecht kann nur von den Meistbeerbten männli- hen Geschlehts ausgeübt werden, welche das 24ste Lebensjahr zurückgelegt haben, preußische Unterthanen und unbescholten sind, (§8. 38—40,)

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