1941 / 25 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Jan 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1941, S. 2

üssen zu beteiligen, und zwar durch Ge- währung eines mit 3 °% verzinslichen Genußrechtes in Höhe von 10% des alten Nennwertes. Die Einzelheiten der Regelung und die Vorausseßungen für die Gewährung des Genußrechtes sind von der Gesellschaft im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 293 vom 13. Dezember

1940 bekanntgegeben worden. Anspruchs auf das Genußrecht

Zur Geltendmachung der nuß; bedarf es der Ablieferung der noch im Umlauf befindlichen

Stücke nebst Zinsscheinen. Da die Obligationen gleichzeitig . Merfeld, Karl FZsrael, geb. am 7. 6. 1862 in | auf den neuen Nennwert von 60,— NA abgestempelt werden Bielefeld, B en, sind auch solche Stücke eiuzureichen, sir deren Besitzer . Merfeld, Anna Sara, geb. Herzberg, geb. am 20. 9. | die Vorausseßungen für die Gewährung des Genußrechtes 1879 in Aachen, __| nit gegeben Fnd: Die Obligationen werden den Einreichern . Merfeld, Elsbeth Sara, geb. am 25. 3. 1902 in | zu gegebener Zeit wieder zur Verfügung gestellt. Auf Ver- Bielefeld, : anlassung der Reichsregierung ergeht daher die nachstehende . Me ye r, Albert Jsrael, geb. am 2. 6. 1882 in Weis- | Bekanntmachung der Deutschen Reichsbank.

kirchen, Krs. Dffenbah/Main, ; . Meyer, Elsa Johanna Sara, geb. Rothenberg, Berlin, E E inisier

am 10. 7. 1892 in Offenbach/M., : . Meyer, Loré Jlse Sara, geb. am 20. 12. 1913 in Jn Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken.

Offenbach/Main, . Meyer, Helmut Karl Zsrael, geb. am 26. 7. 1918 in

Offenbach/Main, Rosel Sara, geb. am 18. 8. 1922 in

. Meyer, Hilde Offenbach/Main, Mode, Ernst Jsrael, geb. am 2. 4. 1880 in Berlin, Mo de, Charlotte Sara, geb. Lazarus, geb. am 20. 9. 1888 in Berlin, M o de, Gabriele Sara, geb. am 4. 9. 1914 in Madrid, Moses, Joseph Fsrael, geb. am 26. 7.1879 in Treysa (Krs. Ziegenhain), |

Moses, Emma Sara, geb. Höxter, geb. am 14. 12. 1882 in Gemünden (Krs. Frankenberg),

. Moses, Karl-Heinz Moriy Jsrael, geb. am 16. 6. 1909 in Kassel, :

. Müller, Lothar Ernst Jsrael, geb. am 25. 10. 1890 in Brünn,

. Müller, Adrienne Sara, geb. Geiringer, geb. am 23. 7. 1896 in Maria-Schuytz/Niederdonau,

. Nathan, Bernhard, geb. am 183. 3. 1889 in Schwedt a. d. Oder,

. Nathan, Hendla, geb. Tuszynska, verw. Rosanis, geb. am 15. 2. 1904 in Brzeziny (Polen),

: bak than, Elisabeth, geb. am 16. 5. 1923 in Bremer-

aven, i

. Nathan, Bernd Hans, geb. am 16. 10. 1924 in Bremerhaven, i Rosanis, Rahel, geb. am 20. 1. 1930 in Hamburg, Nathan, Ruth Mary, geb. am 11. 5. 1937 in

Hamburg,

Peiser, Jacob Wer geb. am 16. 5. 1891- in Schrimm, Provinz Posen,

. Peiser, Margarete, geb. Böhm, geb. am 29. 3. 1893 in Gleiwiy O/S., i Peiser, Elisabeth, geb. am 1. 8. 1922 in Stettin, Peiser, Anita, geb. am 18. 2. 1925 in Stettin, Rei ß, Zulius Jsrael, geb. am 21. 11. 1891 in Úlrich- stein (Ldkrs. Lauterba),

. Reiß „Frieda Sara, geb. Reiß, geb. am 1. 12. 1891 in Ulri(stein (Krs. Lauterbach),

. Reiß, Berti Sara, geb. am 14. 12. 1924 in Ulrich-

stein, . Reiß, Siegfried Jsrael, geb. am 3. 8. 1931 in

Ulrichstein, o |

. Rosenthal, Aruvold Fsrael, geb. am 19. 10. 1893 in Offenbach/Main,

. Rosenthal, Alice Sara, geb. Ledermann, geb. am 18. 3. 1911 in Nürnberg,

. Rosenzweig, Ludwig Jsrael, geb. am 25. 3. 1861 in Nürnberg, :

. Rosenzweig, Mathilde Sara, geb. Gucktenheimer, geb. am 27. 9. 1870 in Nürnberg, : Spit, Robert, geb. am 26. 7. 1903 in Linz/Donau, Spit, Erna, geb. Müller, geb. am 1. 12. 1902 in Linz/Donau, Schi ff, Dorothea, geb. am 15, 4. 1921 in e,

. Shwarzwald, Josephine Sara, geb. Kramer, geb. am 27. 2. 1889 in Dresden,

_ Stein, Hermann Fsrael, geb. am 16. 9. 1888 in Bad Kreuznach, :

. Stein, Jda Sarah, geb. Persen, geb. am 27. 12. 1890 in Ludwigslust (Krs. Schwerin), |

. Thalheimer, Max Milian Fsrael, geb. am 16. 7. 1866 in Bensheim,

. Tuchmann, Elisabeth Sara, geb.

29. 1. 1894 in Nürnberg, Wiraél, geb. am 11. 12. 1919

. Tuchmann, Herbert Rudolph Zsrael, geb. am 26. 2. 1874 in

Mayer, Lothax, geb. am 12. 7. 1931 in Worms, Betriebsüberfs Mayer, Eugen, geb. am 5. 3. 1935 in Mannheim, Mendel, Max Jsrael, geb. ‘am 18. 9. 1886 in Borken/Westf.,

. Mendel, Martha Sara, geb. Cohen, geb. am 12. 6.

1885 in Gelsenkirchen,

. Mendel, Dieter Zsrael, geb. am 2. 2. 1920 in Gelsenkirchen, i

. Mendel, Dorothea Sara, geb. am 27. 6. 1924 in Düsseldorf,

geb.

6. Bekanntmachung

des Reichsbankdirektoriums, betreffend die Anbietung aus-

ländisher Wertpapiere gemäß der zweiten Durchführungs-

verordnung zum Geseß über die Devisenbewirtschaftung vom 16. März 1939.

Jn Verfolg dec Bekanntmachung des Herrn Reich3wirt- shaftsministers vom 22. Fanuar 1941 über die Regelung der

3 % Prioritäts-Partial-Obligationen der Raab-Oedenburg- Ebensurter Eisenbahn, Budapest von 1883, 1891 und 1897

(Reichsanzeiger Nr. 25 vom 30. Fanuar 1941)

geben wir auf Grund der zweiten Durchführungsverordnung zum Geseh über die Devisenbewirtschaftung vom 16. März 1939 (RGBl. 1 S. 502) und des § 51 des Gesetzes über die Devisen- bewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBI. 1 S. 1733) folgendes bekannt:

Die oben genannten Obligationen der Raab-Oedenburg- Ebenfurter Eisenbahn werden, soweit sie sich im Eigentum devisenrechtlicher Fnländer befinden, hiermit zur Einlieferung bei einer Devisenbank mit zu A Talons und Zins- \heinen abgefordert. Die Einlieferung hat bis spätestens 13. ant 1941 unmittelbar odex durch Vermittlung einer Devisenbank (nicht einer Reichsbankanstalt) bei einer der nach- stehend genannten Banken zu erfolgen: i

Dresdner Bank, Berlîïk W 8, nebst sämtlichen Nieder-

lassungen,

Allgemeine Deutsche Creditanstalt, Leipzig,

A L ADA Aktiengesellshaft, Berlin und Frankfurt

a. Main,

Deutsche Bank Filiale Stuttgart, Stuttgart, Bankhaus Heinri Kirchholtes, Frankfurt a. M., Länderbank Wien Aktiengesellschaft, Wien nebst sämtlichen

Niederlassungen,

Bankhaus Séilex & Co., München.

Soweit die Wertpapiere 20 {hon im Depot ‘bei einer Devisenbank befinden hat diese sie unmittelbar nah Ablauf dex obengenannten Frist an eine der vorgenannten Banken weiter zu liefern. Besißer, die ihre Stücke nicht innerhalb der genannten Frist abliefern, verlieren den Anspruch auf Ge- währung des Genußrechtes, auch wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Die Obligationen werden den Einreichern zu gegebener Zeit wieder zur Verfügung gestellt.

Etwaige Rückfragen sind nicht an die Reichsbank, sondern an die obengenannten Kreditinstitute zu richten.

Berlin, den 22. Fanuar 1941,

Reichsbankdirektorium. Puhl. Wilhelm.

VBerordnung

zur Einführung der Verordnung über As Arbeit

nehmer vom 23. Januar 1933 und sonstiger orschriften

über ausländishe Arbeiter und Angestellte in den Reichs-

gauen der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland und im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig.

Vom 24. Januar 1941. (Auch veröffentlicht im Reichsgeseßbl. T S. 44.)

N Grund des Gesehes über Arbeitsvermittlung und Arheits a vom 16. Juli 1927 e S. 187) § 67 Abs. 2, der Verordnung über ie Einführung der Sozialversicherung im Lande Oesterreich vom 22. De- ember 1938 4 S. 1912) § 1, der Verordnung über Arbeitslosenhilfe im Reichsgau Sudetenland vom 30. September 1939 (Reichsgesebbl. l S. 1990) § 1 und des Gesetzes über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reih vom 1. September 1939 (Reichs: gele bl. I S. 1547) § 4 wird im Einvernehmen mit dem eichsminister des Jnnern verordnet:

S1

Die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom

93. Januar 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 26) und die Gebühren- ordnung für die Besastigungsgene g die Arbeits- erlaubnis (Arbeitskarte) und den Befreiungsshein aus- ländischer Arbeitnehmer. vom 12. Funi 19 3 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 139 vom 17. Zuni 1933) treten in den Reichsgauen der Ostmark, im Reich8gau Sudetenland und im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig am 1. April 1941 in Kraft.

S2

Ausländer, der in den Reichsgauen der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland oder im Gebiet der bisherigen reien Stadt Danzig am 31. März 1941 mit Genehmigung (Zustimmun Bewilligung, Erlaubnis). E IiNt wiede Be- hörden als Arbeiter oder Angestellter beschäftigt wird, darf bis zum 30. Juni 1941 und, wenn die Geltungsdauer der Genehmigung (Zustimmung, Bewilligung, Erlaubnis) über diesen Zeitpunkt hinaus festgeseßt war, bis zum Ablauf der Geltungsdauer “auf der bisherigen Arbeits\telle weiter

Strauß, geb. am

in Nürnberg, Uet, Berlin, . Ullstein, Edith, in Magdeburg, | . Vogel, Ernst Jakob Jsrael, geb, am T ASeD Ht Frankfurt/Main, i z4. Vogel, Hedwig Sara, geb. Gutenstein, geb. am

9. 11. 1895 in Frankfurt/M., . Vogel, Lotte Sara, geb. am 19. 6. 1921 in Frank-

furt/Main, i i 3 Weiß, Conrad Zsrael, geb. am 8. 1. 1888 in Berlin.

Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag- nahmt. Berlin, den 25. Fanuar 1941. Der Reichsminister des JFnnern. F. V.: PfundtneL.

geb. Marquard, geb. am 8. 2. 1892

Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers über die Regelung der 3 % Prioritäts - Partial - QUaOe der Raab - Oeden- burg - Ebensurter C udapest, von 1883, 1891 un

1) Ein

a 1897, Die Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn hat sich

bereit exklärt, die nichtjüdischen Besißer ihrer 3 %/ Prioritäts- Partial-Obligationen von 1883, 1891 und 1897, soweit sie

örige des Protektorates Böhmen und Mähren“sind, über die

die Arbeitsstelle liegt, Regelung des Arbeitseinsaßes erfordert oder wichtige Gründs gegen die Person des Ausländers vorliegen. § 30 der Vera ordnung über ausländische Arbeitnehmer findet in diesen Fällen entsprechende Anwendung.

5 wenn der Ausländer innerhalb" der

1925 ständigen Aufenthalt i

gierungsverordnung vom 21. ausgestellten Besch

ordnung über ausländische Arbeitnehmer bedarf.

P beitss\telle liegt, untersagt

me S

urin werden, wenn dies dîg

blauf der im ÄAbsay 1 bezeichneten Fristen

(3) Nach

unterliegt die Beschäftigung des Ausländers den BVorschristen der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer. Das gleiché

Een die Arbeit3- It die Beschäftigung auf der neuen ArbeitZz

r erordnung über die Beschränkung (Reich8-

telle wechselt, telle; die N

iften der es Arbeitsp

aßwechsels vom 1. September 193

geseßbl. I S. 1685) bleiben unberührt.

83 Ein Ausländer, der im Besitze einer gemäß § 2 Abs. 1

1) des Öästerreichischen Bundesgesetzes über die zeitweilige Be-

chränkung der Beschäftigun ausländisher Arbeiter und ngestellter (Fnlandarbeite hygeseß) vom 19. DezembeL (BGBl. Nr. 457) ausgestellten Bestätigung über den

T bart in den Reichsgauen der Ost»

mark, ein Ausländer, der im Besiye einer gemäß den S8 2

und 5 des tschechoslowakischen Gesehes über den Schuß des In Arbeitsmarkts vom 183. März

1928 (Nr. 39 u. V.) in der Fassung der theo lowakischen Re- einigung über den ununterbrochenen Aufenthalt ist, darf im Reichsgau Sudetenland bis zunt 30. September 1941 als Arbeiter oder An eits wetiter- beschäftigt werden, ohne daß es zu seiner De chäftigung der besonderen Genehmigungen eschà wan sgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) na ahgabe der M

e Vor- schriften der Verordnung über die Beschränkung des Arbeits plaßwechsels vom 1. September 1939 (Reichs8geseßbl. I S. 1685) bleiben unberührt. 4

O) Die Beschäftigung des Ausländers kann von dem räsidenten des Landesarbeitsamts, in dessen Bezirk die- Ar- werden, wenn dies die Regelung des Arbeitseinsabes erfordert oder wichtige Gründe gegen die Mes des Ausländers vorliegen. § 30 der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer findet in diesen Fällen ent- sprechende Aue i: i __ (3) Nach Ablauf der im Abs. 1 bezeihneten A r- liegt die ah (pri der genannten Ausländer den Bes stimmungen der erordnung Uber ausländische Arbeitnehmer.

8 4 (1) Folgende Vorschriften treten am 1. April 1941 in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland außer Krast: r dbér Via indi

a) Das österreichishe Bundesgeseß über die geitweilige

: Besthränlung der Beschäftigung ausländischer Arbeiter und Angestellter (Jnlandarbeitershußgeseß) vom 19. Dezember . 1925. (BGBl. Nr. 457) und die zu diesem Gesey ergangenen Vorschriften,

b) das tshechoslowakische Geseh über den Scuÿ des heimischen Arbeitsmarkts vom 13. März 1928 (Nr. 39 S. d. G. u. B.) und die zu diesem Gese erlas uen Oie s !

o) die t oslowalische t

: treifend die Abänderung und Ergänzung des Geseßze9 über den Schuß des heimifchen Arbeitsmarkts vom 91. Mai 1937 (Nr. 82 S. d. G. u. B.),

d) alle R As aru in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland eltenden Vorschriften, die mit dieser Verordnung nicht 1m Einkla stehen,

(2) Verwaltungsabgaben nah den Vorschriften des vor- maligen österreichischen Landesrechts werden für Amts- handlungen nach der Verordnung über ausländische Arbeit» nehmer vom 23. Fanuar 1933 nit erhoben. (Großes -Reichsfiegel) Berlin, den 24. Januar 1941. Der Reichsarbeitsminister.

J. V.: Dr. Syrup.

5% ige Anleihe des Deutschen Reichs von 1927,

Die im Umlauf. befindlichen noch nit ausgelosten Schuld- verschreibungen und die im Reichsshuldbuch eingetragenen Schuldbuchforderungen der 5 An Anleihe des Deutschen Reichs von 1927 werden den nha gen und den Schuldbuchgläubigern zur Einlösung A Nennwert gekündigt.

Die Fnha S S iein dert, die Kapitalbeträge gegen AU L

R une L dexr nah dem 1. August 1941 ällig werden- ‘den Zinsscheine Reihe 11 Nx. 10 bis 20 nebst rneuerungs hein vom 1. August 1941 an bei der Neichsschuldenkasse in

exlin SW 68, Oranienstraße 106/109, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 bis 13 Uhr, an den Sonnabenden von 9 bis 12 Uhx, für den Kassenve ehr M eaibur :

Die Einlösung der Schuldver chreibungen geschieht aud duxch Vermittlun aller Reichsbankanstalten mit Ausnahm( der Deutschen Reichsbank in Berlin. Die Wertpaptere fönne schon vom 1. Juli 1941 an diesen Stellen eingerei t werden die sie der Reichsshuldenkasse zur Anerkennung nzusende und nach deren Anweisung die Auszahlung vom 1. Augu t 194 an zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann hei de Stellen außerhalb Berlins nur dann mit. Sicherheit an:-diese Tag erhoben werden, wenn die Schuldverschreibungen bei hne! wenigstens zwei Wochen, vorher eingeliefert werden. -. i

ie Shuldvershreibungen sind den Einlösestellen m! einem Verzeichnis einzureichen, zu dem Vordrucke von diese! Stellen unentgeltlich abgegeben werden. Die auf Namen Uu

eshriebenen Stücke werden unmittelbar von der Reichs

\uldenkasse eingelöst. Das diesen Stücken bei ufügende Ve! eihnis muß von den vertretungsberechtigten Personen? unte hrieben und mit dem Dienststempel ve ehen sein. :

Mit dem Ablauf des 31. Zuli 1941 cid die Verzinsun der gekündigten Schuldverschreibungen aus. Der Betrag de etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapitalbetrag a!

ogen. E Die Kapitalbeträge der im Reichsschuldbuch eingetragen Forderungen werden den Gläubigern ohne ihr Zutun üb wiesen, so daß- Schuldbuchgläubiger dieserhalb nichts zu v anlafsen haben.

Berlin, den 30. Januar 1941,

für den 1. Au gu st 1941

werden Gngeou der Schuldver-

j

hörige de im Sinne der deutschen Devisengeseye oder Ange-

beschäftigt werden. A j (2) Die Weiterbeschäftigung des Ausländers kann von

ü botenen 15% hinaus mit. weiteren 10 °/ i L 4 ursprünglichen: "h dem „Präsidenten des andesarbeitsamts, in dessen Bezirk

des ursprünglichen Nennwertes der Obligationen an ihren

Reichsshuldenverwaltung,

ai 1937 (Nr. 82 S. d. G. u. V.) |

Regierungsverordnung be

rn der Schuldvershreibun-f

Auf Grund der Verordnung des Reichsmini inanzen vom 26. Oktober 1929 ANMB]. S. 656) wind die

olgende Zollordnung erlassen:

Zofsordnung

für das Zollhofsgebiet des Hauptzollamts München-Lands-

bergerstraße

81 Zollhofsgebiet (1) Diese Hauptzollamts München-Landsbergerstraße. (2) Das Zollhofsgebiet umfaßt: 1. die ollhalle (Zolkboden mit Terrafse),

. die anschließenden Abfertigungssäl . die alterhalle, R

. den südlichen (vorderen) Zollhof mit dem Haus für

Filmabfertigung, . den nördlichen inie) ollhof, . die von der Landsberger traß

Gleishalle

Or gilt für das Zollhofsgebiet des

e zu den L

ührenden drei Zufahrtsstraßen Ost, Mitte und

7. die öffentlihe Zollniederlage.

8&2 Verwaltung des Zollhofsgebiets

: Das HZollhofsgebiet untersteht dem Vorsteher des Haupt- ünchen-Landsbergerstraße. Er übt Haus- und ofrecht aus und erläßt im Rahmen dieser Ordnung die

N

erforderlichen Anordnungen.

883 Allgemeine Bestimmungen

(1)

tuenden

eteiligt sind. Als an

auch

entfernen.

(2) Wer e im Zollhofsgébiet aufhält, hat die Bestim- zu beachten und die Anordnungen auptzollamtsvorstehers und der diensttuenden Beamten

mungen dieser Ordnun des

zu befolgen.

Der A kann den Aufenthalt im

E Boll ofgebiet auf Zeit oder dauernd untersagen

1. Personen, die nicht die erforderlihe Gewähr für die elden bi der Reichsabgaben bieten, e , die wegen Steuerstraftaten, Devisenvergehen

oder Eigentumsvergehen re tskräftig bestraft sind, 1 H te ergangenen

Warnung fortgeseßt in ungehöriger oder den Dienst

sol 2. Personen, die FO troß der an

störender Weise benehmen.

_(4) Lichtbilder und Filme dürfen innerhalb des Zollhofs- gebietes nur mit Erlaubnis des Sib tolntor ste berd Su

genommen werden.

8 4

Besondere Anordnungen

Im Zollhofsgebiet ist alles zu unterlassen, was die dort E Waren oder die Abgabenerhebung gefährden dder ie Ruhe und Ordnung stören könnte. Es ist insbesondere |"

verboten

1. das Rauchen auf dem Zollboden, auf den Rampen,

i : 7 ollniederlage, in allen Abfertigungsräumen und Veo den ore

in der Gleishalle, in der öffentlichen

nannten Stationen, . das unnôtige Verweilen im Zollhofsgebiet,

. das Mitbringen von Hunden auch an der Leine —,

. das Anbieten und Feilhalten von Waren.

M Verkehr mit Fahrzeugen

__ (1) Das Einstellen von ahrrädern in die Zollhalle und die Abfertigungsräume ist hi gestattet. Fah ibee können auf Gefahr des Besißers an den dafür vorgesehenen Pläßen

abgestellt werden.

(2) Das Radfahren ist in den Zollhöfen widerruflih N g Ian art cher " zeitweise ebhasterem Verkehr) untersagt

estattet. Es kann vom 3. B. bei dichterem oder werden,

(3) Fahrzeuge dürfen in den Zufahrtstraßen nicht abge-

stellt werden.

Hufahrtstraßen nur fo und Abfuhr der Waren erforderlich ist.

(5) Die Reichsfinanzverwaltung haftet niht für di höfen oder auf den Der der auf ihnen befindlihen Gegen-

Sicherheit der in den Zo inen Fahrzeuge oder ände.

den i

geshwindigkeit 10 km, Pferde im Schritt) verkehren.

86 Hilsskräste

__ (1) Die- Niederleger müssen sih für Arbeiten in der: en HZollniederlage lianbe: bei der Eine ieh N

iegen der Amtslader d “f innung Gutleben und Weidert Nachf. OmbH. i A

uslagerung und beim

m Bollhofsgebiet dürfen sich außer den dienst- 1 eamten und außer Personen, die dort beschäftigt brs nur Personen auten, die an der Sollabfertigung

x Zollabfertigung beteiligt werden h Personen angesehen, die Waren der Zollabfertigung zuführen oder abgefertigte Waren aus dem Zollhofsgebiet

4) Fahrzeuge es in den Zollhöfen und auf den ange verkehren, als dies zur Zufuhr

6) Fahrzeuge aller Art dürfen in den Zollhöfen und auf rif ragen nur in mäßiger Geshwindigkeit (Höchst-

und ihrer Hilfsarbeiter bedienen. Für Arbeiten, die besondere

Oen pa, aa das Umfüllen von eiten, das Aus- und Einpacken leiht zerbrehli besteht diese Verpflichtung nicht. «E

(2) Das Hauptzollamt kann anordnen, daß sich di L ae au lur 4 Aan in den Bollhöfen, o det

e und in den ertigungssälen, insb Beladen und Entladen n O er beine Kusinia Zollguts und beim Wiegen der im kräfte bedienen.

aren,

oll- oll- eint

Fahrzeugen, beim Aufstapeln des bsay 1 genannten Hilfs-

(3) Die Amtslader und ihre Hilfsarbeiter haben Beschädi- gungen, die sie an den Waren oder ihren Úmfdließun en wahrnehmen, sofort der zuständigen Abfertigungsstelle des

mäßig feststellt.

VOU anes anzuzeigen, die den Tatbestand verhandlungs-

(4) Die Amtslader und ihre Hilfsarbeiter haben gering-

fügige Ausbefserungen an den Umschließungen ‘von

lfgut

und

efi

Reichs» und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30, Januar 1941, &.3

nah Anordnung der Abferti sfítell T zunehmen (Hinweis auf g ns stelle unentgeltlih vor-

7 i Amtsstunden Die vom Oberfinanzpräsidenten ü Hauptzollamt München - Landüderanrite Hd N len Amtsstunden (Zollgeseß § 40 Absay 2) werden hänge an den Haupteingängen zum gemaht (Allgemeine Zollordnung §

88 Uebergabe der Waren und der Zollurkunden

Der Warenführer hat die in das Zollhofsgebiet geb gad Meri berech geren Softar dgn terial ahm E S 1D, e betrauten Zollbeamten zu gestellen 89

Wiedergestellung von Eisenbahnzollgut

(1) Mit der Eisenbahn beförderte Massengüt Z das Anschlußgleis 2 oder 3 in den nördli üter sind auf hof zu verbringen und dort zu gestellèn. ichen (hinteren) Zoll-

(2) Mit der Eisenbahn beförderte Kraftwagen, Benzin- Benzol und Petroleumtankwagen, beladene oder beladene gen und lebende Tiere sind auf dem Anschlußgleis 4 e i nördlichen (hinteren) Zollhof abzustellen und zu

(3) Alle anderen mit der Eisenbahn beförderten Waren O auf Anschlußgleis 1 in die Gleishall zu verbringen,

8 Bollgut wird von dort nah Verwiegung und Ver- Pill aud mit den Angaben in der Zollurkunde in die Zoll- halle ausgenommen. Der übernehmende Zollbeamte bestätigt das Ergebnis der Verwiegung und die richtige Uebernahme durch Unterschrift in der Zollurkunde. Von der Verwiegung kann bei lose eingehendem Umzugsgut abgesehen werden.

8 10 Wiedergestellung von anderen Waren als Eisenbahnzollgut

(1) Nicht mit der Eisenbahn befördertes verpacktes Zoll- gut ist im südlichen (vorderen) Zollhof bei Tor Hu h Massci, oingd E tfabcces O e örderte unverpackte und Kraftfahrze i ördli in-

Kan Bolbof Ju al oe 09 n dem nördlichen (hin : 8 11

Wiedergestellung von Zollgut, für das Zollurkunden fehlen

(1) Zollgut, für das zunächst eine Zollurkunde nicht vor- gelegt werden kann, U nux dann 8 die “lbale über nommen, wenn der O O gleichzeitig ein Verzeichnis nach dem anliegenden Muster abgibt. Das Ergebnis der Zollken E (N O See o der Waren in die alle wird vom übernehmenden Zollbeamten “in di Verzeichnis durch Unterschrift bestätigt E bu a E S in ein besonderes Uebernahme- ragen und bildet na i i i Beltn Kbiesen Bu. ch seiner M Ogung einen

& 16 Gesonderte Lagerung und Lagerverbot

__ (1) Feuergefährlihe und übelriehende Waren dür i in die Zollhalle aufgenommen werden. Sie sind Cc nah dem Eintreffen auf die Terrasse für feuergefährliche un 2 übelriehende Waren zu bringen. Leicht verderbliche ‘Waren fes gy ften us M Deven 2 dem Zollbeteiligten so rasch wie mögs Soltholegebie E R A igen. Filme sind im Haus für Filmabfertigurlg ). (2) Mineralöle dürfen im Zollhof nicht la ie {i E ia h ) gern, sie sind j A E möglich abzufertigen und aus dem Zollhofsgebiet zu 817

Uebernahme von Umzugsgut

(1) Umzugs8gut darf nur dann ausgelad d in di Zollhalle übernommen werden, wenn Ä vén Bollbegleitt shein oder in einem diesem beigefügten Verzeichnis die ein« gelnen Palstücke nah Verpackungsart, Zeichen und Nummey, die einzelnen unverpackten Gegenstände mit ihrer genauen Bezeichnung angegeben sind. Es ist Sache des Zollbeteiligten, für die richtige Aufstellung des Verzeichnisses zu sorgen. eil Tes oui og jedes übernommene

em Zo eitschein oder in ihni (Hinweis auf § 9 Absatz 3). f ati (3) Einzelne unverpackte, insbesondere kleinere Stücke,

müssen auf Anordnung des Vebernahmeb D beteiligten verpackt Buren: O

8 18 Uebernahme von beschädigtem Zollgut

Zollgut, dessen Verpackung bei der Uebernahme in die L O en der Zollbeteiligte Cu ordnungss en. Wegen geringfügiger Beschädi auf § 6 Absatz 4 bingeloielen: S | 8 19 Besichtigung der übernommenen Waren

Der Zollbeteiligte darf unter zollamtliher Aufsicht Zolls gut besichtigen und Muster oder Proben dav tue Dabei sind die -Vorschriften des p 72 des C

“arf ollgesezes und

r Allgemeinen Zollordnung zu beachten.

8 20 Frist für den Zollantrag

(1) Der Zollbeteiligte hat innerhalb von sieben Tagert

und, soweit es sih um n pád oder Umzugsgut handelt

innerhalb 14 Tagen den Zo M O 88 74, 75

zu stellen. Der Gestellungstag, die Sonntage und die Feier-

tage werden nicht mitgerehnet. Der Leiter der Einfuhr-

leng, 2 die Frist in begründeten Ausnahmefällen vers ern. :

_ (2) Bollgut, über das nicht fristgemäß verfügt wi wird nah Ablauf der Frist auf Anordnung des bateiligiez Stellenleiters auf Kosten und Gefahr des Zollbeteiligten elo Cnc (A E S zur öffentlichen Zolls e Übergeben (Zollgese 15A erords H rung & L Abs gese §8 bsay 3 Zollagerord Gestellung von Postzollgut

Postzollgut ist durch den Haupteingang des Haupt oll- amtsgebäudes in die Niederlagéabteil i \ A E géadbteilung zu verbringen und

; 8 21 Aushändigung. der Zollurkunden an Zollbeteiligte

_(1) Die den Zollbeteiligten von der Zollstelle. zur Nieder- s{hrift der Zollanträge, zur E Beri s drs Aenderung der Anträge ausgehändigten ‘Varander mien aus dem BZollhofsgebiet nicht entfernt werden; sie müssen noch am Tage der Aushändigung vor Schluß der Amtsstunden zurückgegeben werden. Dies gilt au für die- jenigen Bollurkunden, die dem Zollbeteiligten zur Einzahlung sertigien, Hollguis üidergeden Herten, seweit fe me se, überge we , fowei i ü

O Poltteteligien bestim a E n, soweit sie nicht für S R u üdgabe der Zollurkunden we i

mäßig überwacht und täglich “d ur ry E

8 22 Oeffnen der Paekfstüke

Jn der Zollhalle niedergelegte Palstücke dürfe au

na ch der Abfertigung nur mit Erlaubnis des da

Abfertigungsbeamten geöffnet werden. Jede Gas e

Veränderung des ts ei 1 A verboten. Inhalts eines Packstüks in der Zollha 8 23

Abfuhrfrist

(1) Die verzollten und die anderen zollamtli s delten Waren sind ‘nah der Zollabferti A und Bei Anfall von es und Gebühren nach Zahlung spätestens big Schluß des Tages der Abfertig aus dem Zollhofsgebiet V ba E und Gebühren sind am der ollabfertigung so rechtzeiti tri i frist eingehalten erten ie: lia die a aua __ (2) Der Leiter der Einfuhrstelle ka mswei die Abfuhrfrist verlängern, e Lem B ria ershwert wird. Die Verlängerung darf im Zollfreischrei versahren und in Fällen, in denen eine Ein- oder Ausfuhr- zollshuld entstanden ist, nur dann genehmigt werden, wenn der YZollbeteiligte auf alle Schadenersayzansprüche gegen das Nina S Verlustes, der Beschädigung oder Sollordmng S 18), ren schriftlich verzihtet (Allgemeine ei abgefertigtem Lagergut entscheidet de i e E für den Glaeivectte im R ie Abfubrfrist er der Einfuhrstelle über eine Verlängerung der 8 24

Ueberschreiten der Abfuhrfrist

__ (1) Vird die in § 23 geseßte A ist

nicht eingehalten, so kann der Fer C Ra L der Abfertigungsstelle für den Lagerverkehr die Ware einem Spediteur Übergeben, der sie auf Koften und Gefahr des Bollbeteiligten aus dem Zollhofsgebiet entfernt und im Besitz behâlt oder dem Bollbeteiligten zuführt.

(2) Wird der Zollbetrag niht innerhalb der Abfuhrfrist

8 13

Gestellung von Freigut oder Zollgut aus einem ____ Zollvormerkverkehr

(1) Verpaktes i: und Zollgut aus einem Zollvor-

merkverkéhr, das zur Zollabfertigung gestellt oder wieder- 0 es Thi de A fs zu desen. ati Sreigut foment B. etra e ti amtli L itbitietn fertigung auf Musterpaß, Nämlich- (2) Waren der in Absay 1 bezeihneten Arti werde gatobfergung nur dann angenommen, wenn mit ihnen Vie für die -Zollabsertigung erforderlichen Anmeldungen, Verzeich- nisse, Erklärungen oder Zollurkunden abgegeben werden. (3) Massengüter des freien Verkehrs, für die eine Zoll- abfertigung beantragt wird (Absay 1), sind in den nördlichen (hinteren) Zollhof zu verbringen. Die Anmeldungen sind bei der Einfuhrstelle dem zuständigen Beamten zu übergeben, der in E die rihtige Uebernahme bestätigt. (4) Leere Fässer, sonstige Umschließungen und Geräte, di Ti Umfüllung von Flüssigkeiten oder zur Umpackung von Mde lüssigen Waren in der öffentlichen Zollniederlage bestimmt sind, dürfen nur mit Zustimmung des Leiters der Zollabferti-

ungsstelle für den Lagerverkehr in die öffentli ag age gebracht werden. E eye ut Die öffentliche Yollnieder 8 14

Entladung von Eisenbahnzo=llgut in die Zollhalle

G Das auf Eisenbahnwagen angefahrene Zollgut ist bald als mögli auszuladen. Die Ei ita Zeitpunkt 00 Es L en ie Einfuhrstelle bestimmt den

(2) Die Waren sollen in der Regel in einem Zug aus- geladen werden. Der Leiter der Einfuhrstelle A bei n mittelbarer Uebernahme in die öffentliche Zollniederlage oder

in den Zollkeller, der Leiter der Abferti i Lagerverkehr können Ausnahmen for lea aas für den

(3) Die ausgeladenen Waren sind nah Anleitung des Leiters des Hallendienstes oder der Abferti | A E der Zollhalle übersichtlih zu lagern. e O . ___ (H Freigut, das mit Zollgut zusammengeladen ist und für das eine Bollabfertigung nicht beantragt ist, darf R Ges nehmigung des Leiters der Einfuhrstelle ausgeladen und in fre 1 g E vari in Lins durch die Zollhalle E erden; es darf in keinem i - T Fall in der Zollhalle a 815

Entladung von Eisenbahnzollgut in den Zollhof

Bei der Ausladung in den Zollhof können unabgefertigt

toren guf Unfug des Salbebligten, mi Genchnmging des atefe elle ausnahmsweise im nördlichen (hinte- | entrihtet und wird î

ren) HZollhof im Freien gelagert werden. Die Genehmigung sub gewährt fo ilt Ge Roland nicht Le Bell

t Sue Ta Bien

wird nur erteilt, wenn dexr Zollbeteiligte auf alle den 86 î (1 j Bol - Absay 3). Jn diesem ersayansprüche gegen das Reich für den Fall des Verlustes, dex ns Uebe x î è 8 L 8, tung dexr A Bes digung oder Minderung der Waren schriftlih verzichtet. | teiligten S iollenieters t as wtf “hege Be Bal