1941 / 86 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 Apr 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Ness, und Staatsanzeiger Nr. 86 vom 15. April 1941. S. S

Ÿ

Prüf Nr. 46 109 vom 6. 9. 1937 „Dik blaue Blume im Zauberwald“, Verfalltag: 1. 2. 1941. Gültig nur Nx. 54 840 Von 18. 1.1941. :

Prüf Nr. 58 795, vom 283. 5. 1940 „Zwei Fronten Ein Wille“ (Werbetonfilm), Verfalltag: 31. 1. 1941. Gültig nur Nx. 54 847 vom 17. 1.1941. i i

Prüf Nx. 47171 vom 30. 12. 1937 „Maskerade“, Ver- falltag: 31, 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 862 vom 17. 1. 1941.

Prüf Nr. 51 864" vom 28. 7, 1939 „Wegweiser / zur Gesundheit“, Verfalltag: 7. 2. 1941. Gültig nur Nr. 51-864 vom 28. 7. 1939 mit. Ausfertigungsdatum vom 283: 1. 1941.

Prüf Nr. 47115 vom 18. 12. 1937 „„Kamerajagd auf Séeehunde“, Verfalltag: 20. 1. 1941. Gültig nux Nr. 54 698 vom 6. 1. 1941; : j

Prüf Nr. 48512" vom 24. 6. 1938 „Kamerajagd auf Sechunde“ (Schmaltonfilm), -Verfalltag: 20. 1. 1941. Gültig nux Nr. 54 698 vom 6. 1.1941. j

Prüf Nr. 48785 vom 1. 8, 1938 „Kamerajagd auf Seehunde“ (Schmaltonfilm), Verfalltag: 20, 1. 1941. Gültig nux Nr. 54 699 vom 6. 1. 1941.

Prüf Nr. 46 110 vom 6. 9. 1937 „Kasper und der Wald- geist“, Verfalltäg: 20. 1. 1941, Gültig nur Nr. 54 753 vom L TO4O.

6

Prüf Nr. 46 951 vom 30. 11. 1937 „Der Bienenstaat“, Verfalltag: 20. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 764 vom 6. 1 1941.

Prüf Nr. 47684 vom 283. 2. 1938 „Der Bienenstaat (Schmaltonfilm), Verfalltag:- 20. 1. 1941, Gültig nur Nr. 54 764 vom 6. 1. 1941. :

Prüf Nr. 48228 vom 27. 4. 1938 „Der Bienenstaat“ (Schmalfilm), -Vexrfalltag:. 20. 1, 1941, Gültig nux Nr. 54 766 (Schmalfilm) vom 6. 1. 1941. /

Prüf Nr. 44 984 vom 15. 3, 1937 „Der Herrschex“, Ver- falltag: 20. 1. 1941, Gültig nur Nx. 54 800 vom 6. 1. 1941.

_ Prüf. Nr. 46 579 vom 26, 10, 1937 „Vom Millimeter zum Kilometer“, - Verfalltag: : 21. 1.-1941, Gültig - nur Nr. 54 697 vom 7. 1. 1941. :

Prüf Nr. 44 740 vom 13. 2. 1937 „Das Reich des Stein- adlers“, Verfalltag: 21. 1. 1941. Gültig nux Nr. 54 776 vom T 4: 104L i i

Prüf Nx. 51 761 vom. 11. 7, 1939 ,H..J. Führex im

fernen Osten“ (Schmalfilm), Verfalltag: 21. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 818 vom 7. 1. 1941 mit neuem Haupttitel: Jugend erlebt Fäpan (Schmalfilm). i Prüf Nr. 37736 vom 1. 11. 1934 „Bei den Zulu in Südafrika“, Verfalltag: 23. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 296 vom 9, 1, 1941 mit neuem Haupttitel: Leben und Treiben im Zululand. : ;

Prüf Nr. 44 502 vom 16. 1. 1937 „Kleine Susi“ Aus dem Leben eines Schimpansenmädchens, Verfalltag: 23. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 634 vom 9. 1. 1941.

Prüf Nr. 46 982 vom 3. 12. 1937 „Wir“ erobern Land“, Verfalltag: 23. 1. 1941. Gültig nux Nx. 54 713 vom 9. 1. 1941.

Prüf Nr. 47 689 vom 23. 2. 1938 „Wir erobern Land“ (Schmaltonfilm), Verfalltag: '- 23. 1. 1941. Gültig nur Nx. 54713 vom 9. 1, 1941.

Prüf Nr. 48.721 vom 29. 7: 1938 „Wir erobern Land“ (Schmalfilm), Verfalltag: 23. 1. 1941. Gültig nur 54714 vom 9.1.1941. E a 244

Prüf Nr. 46 108 vöm" 69/1937" Kaspér kauft “ein | A RAG 23vrkl9db Gültig nur: Nr. 64 752% vom . . z e X O B Vini N d aa O }

Prüf. Nr. 46 111 vont, 6. 9. 1937 „Die gestohlenen Hühner“, Verfalltag: 23. 1. 1941. Gültig nur Nr. b4 828 vom 9; 1, 1941.

Prüf Nr. 52 343 vom 2, 10, 1939 Gesegnete deutsche | Erde”, Verfalltag: 24, 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 661 vom | 10 T941 : : ;

Prüf Nr. 44 614 vom 5. 2. 1937 „Unser Kamerun“, Verfalltag: 24. 1,1941. Gültig. nur Nr. 54717 vom 10/10/1941. : /

Prüf Nr. .44410 vom 4. 1 1937 „Tiergärten des Meeres“ (Farbenfilm), Verfalltag: 24. 1. 1941. Gültig nur Nv. 54 718 vont 10. 1.1941. | I ;

Prüf Nr. 45573 vom ‘14. 6. 1937 „Einé' Donaufahrt“, | Verfalltag: 28. 1.1941, “Gültig nur Nr. 54587 vom 14. 1. 1941. H

Prüf Nr. 53 704.vom 6.5, 1940-, Betrifft Alle“ (Werbe- | e e Oos 28. 1. 1941, Gültig nur Nr. 54 793 vom

14, 1.

Prüf Nr. 53 705 vom 6. 5.1940 „Dem Angriff gewachsen“ (Werbetonfilm), Verfalltag: 28: 1, 1941. Gültig nur Nr. 54 794 vom 14. 1. 1941.

Prüf Nt. 53 706 vom 83. 5. 1940 „Gib Dein Geld“ (Werbetonfilm), " Verfalltag: 28, 1. 1941, Gültig . nur Nr. 54 795 vom 14. 1. 1941. |

Prüf Nr. 53 707 vom“ 6. 5. 1940 „Auf jeden Pfennig fommt es. an“ (Werbetonfilm), Verfalltag: 28. 1. 1941! Gültig nur Nr. 54 796 vom 14. 1. 1941; E

Prüf Nr. 53 721 vom 7, 5. 1940 „Waffe der Heimat“ (Werbetonfilm), Verfalltag: 28, 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 797 vom 14. 1, 1941,

Prüf Nr. 53 722 vom 7. 5. 1940 „Was machen wir mit | unserem Geld“ (Werbetonfilm), Verfalltag: 28, 1. 1941.

Gültig nur Nx. 54 798 vom 14.1.1941.

Prüf Nr. 53 941 vom 1. 7. 1940 „Ruf der (Werbetonfilm), Verfalltag: 28.- 1. 1941. Nr. 54 799 ‘vom 14,1, 1941.

Prüf Nr. 46 003 vom 19. 8, 1937 „Gesunde Frau gesundes Volk“ Verfalltag: 29, 1. 1941, Gültig nur Nx. 54 691 vom 15. 1.1941:

Prüf Nr. 45 001 vom 16. 3, 1937 „Schwarze Kunst“, | Gültig - nux Nr. 54584 - vom

Prüf Nr. 45 974 vom 14. 8. 1927 „Kalt kälter | am fkältesten“, Verfalltag: ‘30. 1. 1941. Gültig nux Nr. 54 696 |

Verfalltag: . 30, 1. 4941, 10: 15 194L

vom 16. 1. 1941. Prüf. Nr. 47 158 vom 24. 12. 1937 „Kalt kälter

am_ kältesten“ (Schmaltonfilm), Verfalltag: 30. .1. 1941. !

Gültig nur Nr. 54 696 vom 16, 1. 1941. Prüf Nr. 45 563 vom 11. 6. 1937 „Wald ohne Weg“, etage 00; 1. 1941, Gültig nux ‘Nr. 54 709 vom

Prüf Nr. 45 741 vom 13. 7. 1937 Hinunter“, Verfalltag: 1 ¿A

30.1, 1941. Gültig:nur Ne. 54 711 vom 16. 1. 1941,

Prüf Nr. 46 533 vom 20. 10. 1937 „Hinunter“ (Schmal- ||- tonfilm), Verfalltag: 30. 1. 1941. Gültig nur Nx. 54711 |

vom 16, 1.1941.

Prüf Nr. 46 249 vom 2. 9. 1937 „Menschen hinter |

Maschinen“, Verfalltag: 30.1, 1941. Gültig nur Nx. 54 712 vom 16. 1. 1941.

fennige“ Gültig nur :

? Prüf Nr.’ 46398 “bom 6. -10, 1937 „Menschen Hinte Maschinen“ (Schmaltonfilm), Verfalltag: 80. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 712 vom 16. 1; 1941, : A

Prüf Nr. 44 574 vom 25. 1. 1937. Spanische Jnséln im Mittelmeer“, Verfalltag: 30. 1. 1941. Gültig nux Nr. 54719. vom 16. 1. 1941. i: -

Prüf Nr. 44835 vom 283. 2. .1937 „Spanische Fnseln im Mittelmeer“ (Schmaltonfilm), Verfalltag: 30. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54719 vom’ 16. 1. 1941. i

Prüf Nr. 47170 vom. 30. 12. 1937 „Palos Brautfahrt“ (einkopierte deutsche Titel), Verfalltag: 31. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 891 vom 17. 1. 1941...

Prüf Nr. 36 597 vom 14. 6. 1934 „Wege zur Höhe“, Verfalltag: 1. 2. 1941. Gültig nux Nr. 54 823 vom 18, 1. 1941.

Prüf Nr. 45 109 vom 8. 4. 1937 „Augenzeugen“, Ver- falltag: 23. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54688 vom 9. 1. 1941.

Prüf Nr. 44 557 vom 22. 1. 1937 „Die Kreuzersonate”, Verfalltag: 25. 1, 1941. Gültig nur Nr. 54 846 vom 14-1, 4940

Prüf. Nr. 49.380 vom 6. 10. 1938 „Die Kreuzersonate“ (Schmaltonfilm), Verfalltag: 25. 1. 1941. Gültig nur Nr. 54 846 vom 11. 1. 1941.

Prüf Nr. 54 781 vom 30. 12. 1940 „Das Mädchen von R Verfalltag: 31. 1, 1941. Gültig nur Nr. 54781 vom 0. 12. 1940 mit Ausfertigungsdatum vom 17. 1. 1941.

Prüf Nr. 54 781 vom 30. 12. 1940. ,Das Mädchen von O mit Ausfertigungsdatum- vom 17. 1: 1941, Verfalltag: . 2. 1941. Gültig nur Nr. 54781 vom 830. 12. 1940 mit Ausfertigungsdatum vom 25. 1. 1941. i

Prüf Nr, 51.702 vom 830. 6. 1939_,Leipzig.. die Stadt

mit dem Weltruf“, Verfalltag: 6. 2, 1941. Gültig nur Nr. 54 687 vom 283. 1. 1941.

Berlin, den 7. April 1941.

Der Leiter der Filmprüfstelle. J. V Dk. Kabisch.

Anordnung ; über die Preisbildung für Berufs- und Sportbekleidung.*®)

Vom 4. April 1941. j (R\Pr.: TV—231—504/411,)

Auf Grund des Geseßes zur Durchführung des Vier- jahresplan Bestellung eines Reichskommissars für die Preis- bildung vom 29, Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. 1 S. 927) wird mit Zustimmutig des Beauftragten für den Vierjahres- plan angeordnéêt: i

: 8 1

_(1) Für Berufs- und Sportbekleidung, die von einem Mitglied der Fachuntergruppe Berufs- und Sportbekleidungs- industrie hergestellt und im inländischen Geschäftsverkehr. vex- kauft wird, hat der Hexrstellex den höchstzuläfsigen Preis zu bilden aus: : i

1. den Kosten der Werkstoffe und Zutaten, 2. den Fertigungskosten, 3. dem Zuschlag für Vêrtwvälkungs- und Vertriebsgemein-

4 67 osten und-für. Bewig e 2 pas: “e S 4, dei Vere del Vene vupnerds

5. dent sonstigen zulässigen {lägen Und en Abshlägen.

(2) Der cen ne für die Preisbildung kann be- |

stimmte Waren der in Absaß 1 genannten Art von diesex An- ordnung ausnehmen und andexe Waren in je einbeziehen.

S Die Vorschriften über die Preisbildung für ‘ausländi- sche Waren (Auslandswarenpreisverordnung) vom 15, JFuli 1987 (Reichsgeseßbl. I S. 881) bleiben unberührt.

Für die Ermittlung der Kosten der Werkstoffe und Zu- taten einschließlich der Kosten der Vorbehandlung und der Be- zugskosten gelten die Richtlinien der Anlage 1 **),,

: F A Die Fertigungskosten sind nah den Richtlinien dex An- lage 2**) zu ermitteln. | 84

(1) Der Zuschlag für Verwaltungs- und Vertriebsgemein- kosten und Gewinn (einschließlih des Wagnisses) ist aus den Hundertsägen einer Zuschlagsgrundlage zu ermitteln.

(2) Die Zuschlagsgrundlage und. die höchstzulässigen Hun- dertsäße ergeben sich aus dex Anlage 3 #**), ;

85 |

Als Vertriebss\onderkosten dürfen höchstens die nahweis- baren notwendigen Aufwendungen für Umsaßsteuer, Ver- e und Skonto, jedoch insgesamt nicht mehr als 10 % des Verkaufspreises, eingeseßt werden.

A 86 Oa

Als sonstige Zuschläge dürfen nur dié in der Anlage 4 **)

genannten Quschläge eingeseßt werden. Die in dieser Anlage gengnnten Abschläge müssen vorgenommen werden.

(1) Die nah dent vorstehenden Vorschriften ermittelten Qosgulässigen Verkaufspreise gelten nur für Verkäufe an inzelhändler.

(2) Bei Verkäufen an Abnehmer in der Großhandelsstufe sind angemessene Preisabschläge, und zwär wenigstens in der bisherigen Höhe, vorzunehmen. L L

f Bi drs | i

(1) War der bei vergleichbaren Verkäufen im 2. Halbjahr 1940 überwiegend erzielte Verkaufspreis-für gleiche: oder ver- gleichbare Waren unter Berücksichtigung der Mengen niedriger als der nach diesen Vorschriften höchstzulässige Verkaufsþreis,

so muß ee bei allen künftigen Verkäufen um den: Hundert- -

saß untershritten werden, der erforderlich ist, um eine Er-

höhung. der in“ dem früheren Verkaufspreis enthaltenen Ver-

arbeitungsspanne zu vermeiden. Als Verarbeitungsspanne gilt der Unterschied zwischen den Werkstoffkosten und dem Verrech-

%) Betrifft nicht die Neich8gaue der Ostmark und den Reichs- gau Sudetenland. E |

___*#) Anmerkung! Die Anlagen werden im Mitteilungs- blatt Teil Il des Reihskommissars für die Hie Berufs: ab-

edruckt. Außerdem. wird die Fachuntergruppe für Berufs- ünd

portbekleidungsindüstrie sie ihren Mitgliedern besonders bekannt-.

geben,

‘genannten Verpflichtungen vorx Aufnahme der ge

nungslohnaufwand einerseits unddèm erzielten Verkaufspreis andererseits. Das nähere über die Errehnuüng des Unter- schied8betrages ergibt sich aus den von der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie mit meiner Zustimmung. herausgegebenen Richtlinien. z (2) Einem Unternehmen, das in der in Absag 1 genann- ten Zett die nah dieser Anordnung höchstzulässigen Preise oder noch höhere berechnet ‘hat, jedoch auf Grund seines Umsages, seiner Kostenlage oder seiner sonstigen Stellung am Markte mit niedrigeren als den nah dieser Anordnung höchstzulässi= gen Preisen hätte auskommen können, kann unbeschadet des § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939, (Reichsgeseubl. I S. 1609) die Preisbildungsstelle die Einhaltung niedrigerer Preise für die Zukunft zur Pflicht machen. 89

(1) Feder Hersteller hat die von ihm oder in seinem Auf- trag hergestellte Berufs- und Sportbekleidung nach den in den Anlagèn 2 bis 4 gegebenen Richtlinien in die in diesen An- lagen genannten Wertstufen einzuordnen. 8

(2) Jeder Hersteller hat ferner ein Verzeichnis aufzu- stellen, das folgende Angaben enthalten muß: :

a) eine genaue Bezeichnung dex Berufs- und Sportbefklei- __ dung, die von ihm hergestellt wird;

b) eine genaue Beschreibung dieser Waren unter Angabe

der Ausführungsart;

c) die Angabe der Wertstufe, in die die einzelnen Berufs

und Sportbekleidungswaren eingeordnet sind.

(3) Das Verzeichnis muß binnen drei Wochen nah Jn- krafttreten diesex Anordnung in dreifacher Ausfertigung der füx den Siy des Unternehmens zuständigen Preisüber- wachungsstelle oder einer von dieser bestimmten Stelle zum Sichtvermerk vorgelegt werden. Es muß von dem Unter- nehmen für die Dauer seiner Gültigkett und auf weitere fünf Jahre aufbewahrt werden. : N

(4) Werden E, und Sportbekleidungswaren künftig neu hergestellt, so muß das Verzeichnis unverzüglih ergänzt werden. Ein Sichtvermerk ist nicht erforderlich. /

(5) Für Unternehmen, die nah dem 7nkrafttreten dieser Anordnung neu errichtet werden, gelten die vorstehenden Vor- schriften sinngemäß mit der Maßgabe, daß die in ales 1 bis 3

chaftlichen

Tätigkeit zu erfüllen sind. ' (6) Die Preisbildungsstellen können anordnen, daß Be- rufs- und Sportbekleidung in eine andere Wertstufe als die vom Herstellex gewählte einzuordnen sind. Der Anordnungs- bescheid bedarf. der Schriftform. Die Anordnung wird eine Woche nah dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der escheid deri Ünternehmen zugegangen ist. :

8 10

Die Hersteller von Berufs- und Sportbekleidung dürfen bei allen Kaufverträgen mit ihren Abnehmern die inheits- bedingungen der Deutschen Bekleidungsindustrie zugrunde legen mit Ausnahme der Bestimmungen über Zuschläge für Einzéèl-“ und Maßherstellureg (Buchst. a; b; c der Zusaßbedine

gungen des Vêrbatides deutscher'Kleiderfabrikanten). N L j

Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Be- stimmungen dieser Anordnung julassen oder anordnen. Die Anlagen der Anordnung - kann der Reichskommissar für die Preisbildung durch Erlaß an die Fachuntergruppe Berufs- Und Sportbekleidungsindustrie ändern." Die Aenderungen treten für ‘das einzelne Mitglied eine Woche nah dem Zu- gehen der Benachrichtigung durch die Fachuntergruppe in Kraft.

' 8 12

1) Soweit nichts. anderes bestimmt ist, finden mit dem Á lies dieser Anordnung für ihren uft ledad die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 4 des Spinnstosfgeseßés vom 6. Dezember 1935 (Reich8geseßbl. 1 S. 1411), die Ver- ordnung über das Vérbot von Preiserhöhungen vom-26. No- vember 1936 (Reichsgesehbl. T S. 955), die Verordnung zur Preisbildung in der P IO vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesebbl. 1 S. 1351) und die Vorschriften der LL 93 bis 27 der Kriegswirtschaftsverordnung. vom 4. Sep- tember 1939 (Reichsgesebbl. 1 S. 1608) keine Anwendung mehr. :

2) ‘Mit dem JFnkrafttreten dieser Anordnung treten alle auf B ‘des Spinnstoffgesetes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgeseßbl. I S. 1411) und der Verordnung über das Ver- bot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichs-

geseßbl. I S. 955) zugelassenen Ausnahmen für die in § 1 ge= nannten Bekleidungswaren außer Kraft.

i 8.18 : Diese Anordnung” tritt am 1. Juni 1941 in Kraft.

Berlin, den 4. April 1941. Der Reichskommissar für die Preisbildung.

Wagner. | 7 Anlage 1,

Wertkstoffkosten 2 der Anordnung)

(T1) Begriff der Werkstoffe.. : : Werkstoffe sind. alle unmittelbar für das Fertigungs- _stück verarbeiteten Rohstoffe (z. B. Oberstoff, Futter und Einlagestoffe). | / Als Werkstoffe gelten auch die verarbeiteten Zu- taten (z. B. Knöpfe und Schnallen).

(IT) Mengenermittlung. i Der Ermittlung der verarbeiteten Oberstoffe sind die Schnittschablonen oder die Schnittzeihnung der folgen- den Stückrechnungs- (Kalkulations-) Größen zugrunde- zulegen: i i EI

a) Kleinkinder- und Knabengrößen von 00— J = Stückrehnungsgröße L n" 0— E ; i | 0— 6 = i 8 3— 6 = i 5 T—12 = Ñ 10

"n "”

, Sésondere Nachweise geführt ‘berden.

Neich8., und Staat8anzeiger Nr 86 vom 15 April 1941. &. 3

b) Burs&Gengrößen | von 388—43 = Stückrehnungsgröße 42

c) Männergrößen bei Herrenoberbekleidung von 44—54 = Stückrechnung8größe 50

E II

Dies gilt für die Ermittlung der verarbeiteten Menge der Futterstoffe und der sonstigen Zutaten ent- sprechend. Erstreckt sich .die Anfertigung der unter a bis c- genannten Größenlagen nicht auf alle Größen innerhalb der der Preisermittlung zugrunde gelegten Stückrechnungsgröße und entsteht hierdurch ein ge- ringerer Mengenverbrauch, so. darf nur die tatsächlich verbrauchte Menge berücksichtigt werden.

, Die Schnittschablonen oder die Schnittzeihnungen sind aufzubewahren. :

(TIT) Schnittverlust. Der Schnittverlust kann mit 2 v. H. des tatsächlichen Einkaufspreises der verarbeiteten Werkstoffe ange- rechnet werden. :

(T V) Dekatureinlauf. Der ‘Dekatureinlauf- für Oberstoffe kann mit 1 v. H. des tatsächlihen Einkaufspreises der verarbeiteten Oberstoffe, bei Gabardinestoffen mit 3 v. H. des tat- sählichen Einkaufspreises angerechnet werden. j

(V) Als Werkstoffnebenkosten dürfen nur: a) die: Kosten des Defkatierens, : b) die Bezugskosten bei Ober-, Futter-, Einlage- stoffen und Zutaten berechnet werden.

L Défaturltosten: Die Kosten des Dekatierens dürfen nux mit den tatsächlichen Aufwendungen, höchjtens jedoch mit. den von den Verbänden der deutschen Veredlungs- industrie mit Einwilligung des Reichskommissars für die Preisbildung festgeseßten Preisen eingeseßt werden.

. Bezugskosten : ; : Den tatsächlichen Einkaufspreisen können die Be- zugsfosten ‘bei Oberstoffen für Berufs- und Sport- bekleidung mit 1. v. H., bei Stoffen für Berufs- und Arbeitsbekleidung sowie bei Futterstoffen und sonstigen Zutaten mit 2 v. H. hinzugerechnet werden.

(VI) Wertermittlung. Die Werkstoffe sind je Einheit mit dem tatsächlichen Einkaufspreis zu bewerten. Vergünstigungen für vor- zeitige. Bezahlung der Werkstoffe (Skonti) dürfen bei

der Ermittlung des Einkaufspreises außer Betracht

bleiben. Für Werkstoffe gleicher Art und Güte, die zu verschiedenen Preisen eingekauft werden, darf ein Durchschnittspreis (Mischpreis) unter Berücksichtigung der Mengen gebildet. werden, sofern über die Art und

Weise . der Ermittlung des. Durchschnittspreises he- |

_“ Ober- und Futterstöffe, die bei einem in der Großz handels\tufe tätigen Unternehmen eingekauft worden sind oder künftig eingekauft werden, dürfen nur zu einem Preis bewertet werden, der 20 v. H. unter dem tatsächlichen Einkaufspreis liegt. Weist ein in dex Großhandelss\tufe tätiges Unternehmen einem Unter- nehmen der Bekleidungsindustrie nach, daß es auf &utter- und Oberstoffe einen niedrigeren Großhandels- gzuschlag als 25 v. H. berechnet, so kann der Saß von 20 v. H. entsprechend ermäßigt werden. : Anlage 2, Fertigungskosten 3 der Anordnung) (T) Die Fertigungskosten seßen sih zusammen aus: 1. dem Verrechnungslohn: Der Verrechnungslohn is#t, je nachdem um welche Waren es sich handelt, bei Werkstattarbeit und Heim- arbeit nach den Bestimmungen der Tarifordnungen für Heimarbeiter nicht für Zwischenmeister für die Herren-Oberbekleidungsindustrie, für die Berufs- und Sportbekleidungsindustrie oder für die Knaben-Oberbekleidungsindustrie _ zu ermitteln. . Als Verrechnungslohn gilt bei Anfertigung in Werkstätten und bei Anfertigung durch Heimarbeiter das nah den Tarifordnungen für Heimarbeiter zu- lässige Mindestentgelt. Höhere als die in den Tarif- ordnungen genannten Entgeltbemessungssäße ein- \{hließlich des Heimarbeiterzuschlages für Nähen und _Bügeln dürfen nur dann bei der Preisbildung berück- sichtigt werden, wenn der Sondertreuhänder der Heim- arbeit im deutschen Bekleidungsgewerbe in rid ge eine Erhöhung der. Mindestentgelte ausdrücklih ge- nehmigt. : | Der Ermittlung des Verrechnungslohnes dürfen nur die Mindestentgeltsäße derjenigen tariflichen Wert- stufe zugrunde gelegt werden, der die Bearbeitung des einzelnen Stüces entspricht. Sehen die Tarifordnungen für untergeordnete Teilarbeiten eines Stückes eine höhere Wertstufe vor, so dürfen bei dex Errechnung des Mindestentgeltes nur für die Teilarbeiten die böberen Wertstufen zugrunde gelegt werden. Die Grundzeiten derjenigen Wertstufe, nah ‘denen die entscheidenden Arbeitsgänge ausgeführt sind und der Art und Aus- führung des Fertigstücs im ganzen entsprechen, müssen also beibehalten werden, selbst wenn Teilarbeiten in einer höheren Wertstufe am ganzen Stück ausgeführt werden. j . den Zuschnittkosten: : Diese dürfen mit 11. v. H. auf den nah Ziffer 1 er- mittelten Verrehnungslohn und mit 13 v. H. bei den

Unter Ziffer 3 in der Tabelle unter Buchstabe F und G aufgeführten Warenarten berechnet werden.

. dem Zuschlag für Fertigungsgemeinkosten: Dieser wird auf ‘den Gesamtbetrag des Verrechnungs-

lohnes und die Zuschnittkosten- (Di d 2) be- réibnet, Zuschnittkosten- (Ziffer 1 un ) be

Der höchstzulässige Hundertsaß ergibt sih aus der nachstehenden Tabelle: :

Höchstzulässiger Hundertsaß bei Verarbeitung nah der tariflichen Wertstufe

X IT TTT IV V

bei Anfertigung in Werkstätten und durch Heimarbeiter

Warenart

Tarifordnung

A. Herrenoberbefkleidung . 15 15 15 15 12

. ‘Lodenbekleidung, Trach- tenjanker aus Wolle oder wollhaltigen Stoffen, Lüster u. Leinensakkos in Lüsterverarbeitung. .

, Arbeitskleidung a. Wolle od. wollhaltigen Stoffen

. Knabenoberbefkleidung .

. Berufskeidung a. Köper DDEC Mee Se se

« Arbeitsbekleidg., Trach- tenfleidung u. ‘Spezial- schußbbekleidung aus Baumwolle u. ähnlichen Stoffén

. Leinenjoppen aus Leti- nen, Baumwolle oder ähnlichen Stoffen. . . [02 70

Bei Berufs- und Sportbekleidungswaren, die nah besonders dafür angefertigten Zeichnungen und Schnitten als Modellware hergestellt werden, eine be- soudere Leistung darstellen und' nach allgemeiner Er- fahrung bei der Art der Ausführung nux für einen eng begrenzten Personenkreis bestimmt sind, kann der Zuschlag für Fertigungsgemeinkosten bis zu 30 v. H, betragen. :

(IT) Für Bekleidungsstücke, für deren Anfertigung in den Tarifordnungen keine Wertstufe vorgesehen ist, z. B. Herrenmäntel aus . Baumwolle, Trachtenjoppen, Trachten- sakkos, Skijadten, Skijoppen, Skisakkos, Westen, Hosen, dürfen höchstens Mindestentgelte in einer der Wertstufe IIT ent- sprechenden Höhe zugrunde gelegt werden.

02 45

(ITT) Für Bekleidungsstüke, für deren Anfertigung in

den Tarifordnungen überhaupt keine Regelung getroffen ist, dürfen höchstens die der Wertstufe IIT entsprehenden Ver- rechnungslöhne und Zuschläge für Zuschnitt- und Fertigungs- gemeinkosten zugrunde gelegt werden.

Zuschlag j für Verwaltungs- und Bertriebsgemeinkosten und Gewinn (einschließlich, des Wagnisses). 4 der Anordnung.)

L;

einschließlich des agnises ‘wird’ duf ‘dert S

der Werkstoffkosten und Fertigungskosten (Herstellkosten berechnet. Der höchstzulässige Hundertsaß ergibt sih aus der nachstehenden Tabelle:

Höchstzulässiger Hundertsaß bei Verarbeitung nah der tariflichen M Wertstufe -

Warenart E O V

in Werkstätten und Heimarbeit

j Herrenoberbekleidung . A 20 | 20 18 18

. Lodenbekleidung, Trachten- janker aus Wolle oder woll- haltigen - Stoffen, Lüster Und Leinensakkos in Lüster- verarbeitung

. Arbeitskleidung aus Wolle oder wollhaltigen Stoffen . Knabenoberbekleidung . .

+ Berufskleidung aus Köper V M 0a e oes

« Arbeitsbekleidung, Trach- tenkleidung und Spezial- shußbekleidung aus Baum- wolle und ähnlichen

19 . Leinenjoppen aus Leinen,

Baumwolle oder ähnlichen C L 20

Bei Herrenoberbekleidungs-, Berufs- und Sportbeklei- dungswaren, die nah besonders dafür angefertigten Zeich- nungen und Schnitten als Modellware hergestellt werden, eine besondere Leistung darstellen und nach allgemeiner Er- fahrung béi der Art der Ausführung nur für einen eng be-

grenzten Personenkreis bestimmt sind, kann der Zuschlag für

: Der Zúséhläg für Verwaktuig, Vertrieb und Gewinn

vunzatitt

Anlage 4,

Sonstige zulässige Zuschläge und Abschläge 6 der Anordnung.) T. Zuschläge für Einzel- und Maßbestellungen: a) Einzelanfertigung ohne Mäßangaben 5v. H. b) Einzelansertigung mit 1 bis 4 Maßangaben 10 v. H. c) Einzelansfertigung mit mehr als 4 Maß- G A S S . 20 v. H. IT. Zuschläge für Größensteigerung bei Kleinkinder- und Knabengröfßen: Ein Zuschlag von 5 v. H. je Größe daxf für jede Größe, die Übex der Stücrehnungsgröße liegt, berechnet werden. Als Stückrechnungsgröße gilt: bei Kleinkinder- und Knabengrößen von Größe 00—1 die Größe 0 It 1 0—2 1 1 0—6 S 3—6 D 7T—12 10

44 "” ,"

. Abschläge: Ein Abschlag von 5 v. H. je Größe muß für alle Größen unter der Stückrehnuntgsgröße gewährt werden. Als Stückrehnungsgrößen gelten die untex IT ge nannten Größen

,

, ,

i 10. . Grundlage für die Berehnung der Zu- und Abschlägze sind die nah dieser Anordnung zulässigen Preise der jeweiligen Stückrehnungsgröße.

Anweisung ITr. 5/1941 der Reichsstelle für Holz Hauptabteilung T 31/3 Nr. 1041/41 —, Vom 9. April 1941,

Betrifft: Nachweisung des Gerbrindenanfalls und Meldung des Gerbrindenverkaufs.

_ Auf Grund dexr 88 2 und 5 der Verordnung über die Er-

richtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBI. I S. 1677) in Verbindung mit der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaft Sen Nebenerzeugnissen vom 31. Fanuar 1939 (RGBl. 1 S. 133) ergeht zur Ueberwachung der Aufbringung und des Verkaufs von Eichen- und Fichtengerbrinde dex Ernte 1941 folgende Anweisung: s

i T. Nachweisung des Gerbrindenanfalls. 1. Die- Nachweisung des Gerbrindenanfalls erfolgt; in

Verbindung tit’ der Nahweisuitg des“Holzeinschlags ‘auf dém Vordtuck Réterlle far Sre (siehe Anweisung Nr. 2/

1941 ‘der Reithss\télle für Holz? L Hätptabteilung 1 '—" vom 1. Oktober 1940 Deutscher Reichs- U. Preuß. Staatsanz. Nr. 231 vom 2. Oktober 1940 RMBl. F0: 1940 S. 380) 5

2. Die Höhe des Aufkommens an Eichen- und Fichtens- gerbrinde ist dementsprechend durch alle Forstbetriebe und Waldnußungsberechtigten des Staats- und des Nichtstaats= waldes nah dem Stand vom

30. Juni (Gerbrindenauffommen vom 1. April bis 30. Funi), 30. September (Gerbrindenauffkommen vom 1. April __ bis 30. September)

L Mueisan, Wird der Nachweis des Gerbrindenanfalls zum 30, September nicht voll erbracht, so ist zum 30. November (gegebenenfalls zusammen mit der Abschlußnachweisung für den Holzeinschlag) auf dem Vordruck „Holzeinschlagsnach- weisung“ eine weitere Meldung zu erstatten, die den gesamten Gerbrindenanfall der Rindenernte 1941 erfassen muß.

8. Die Nachweisung des Gerbrindenanfalls umfaßt auch die vom Holzeinschlag des Forstwirtschaft8jahres 1942 ge- wonnene Gerbrinde, sofern sie in der Gewinnungsperiode 1941 aufgebraht worden ist (Sommerschlägerungsgebiete, Einschlagsvorgriffe auf 1942).

4. Die Meldung der aufgebrachten Gerbrindenmenge er folgt in Doppelzentnern (1 dz = 100 kg). Wird die Rinde nah Raummetern verkauft, so sind 1 rm= 110 kg = 1,1 dz.

9. -Nachzuweisen ist die bis zum jeweiligen Meldetermin tatsächlich aufg earbeitete, nicht die bis dahin verkaufte Gerbrinde. Soweit die aufgearbeitete Rinde noch nicht ge= wogen ist, ist das Gewicht möglichst genau zu schäßen.

6. Waldeigentümer bzw. Waldnußungsberechtigte, welche

die Gerbrindengewinnung an Holzkäufer oder sonstige Per-

Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten und Gewinn bis zu

30 v. H. betragen. TI.

Die Beibehaltung der Zuschläge füx die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten und den Gewinn (einschließlich des Wagnisses) seßt voraus, daß die Zuschlagsgrundlage gleich bleibt. Erhöhen stoffe oder die Verrehnungslöhne bei gleichen oder vergleich-

baren Waren im Durchschnitt gegenüber dem Stand des.

Jahres 1940, so müssen die Zuschläge x die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten und dex Gewinn unter sinn- gemäßer Anwendung der Grundsäße des Runderlasses Nr. 137/40 vom 7. November 1940 (A—10—3038) betr. Anwendung der Preisstopverordnung bei sogenannten kalku- lierten Preisen ermäßigt werden. Jedes Unternehmen muß wenigstens halbjährlih nach besonderen von der Wirtschafts- gruppe Bekleidungsindustrie mit meiner Hul ung heraus- gegebenen Weisungen feststellen, ob eine ‘rhöhung der durh-

-schnittlichen Kosten | der verarbeiteten Werkstoffe oder der

durchschnittlich aufgeivendeten Verrechnungslöhne eingetreten ist: Die Unterlagen über diese Feststellungen sind fünf Fahre lang aufzubewahren.

ih die Kosten für -die verarbeiteten Werk-

| snittes I

sonen übertragen haben, müssen auch die von diesen Personen aufgearbeiteten Gerbrindenmengen nachweisen.

7. Jm übrigen gelten, da der. Nachweis des Gerbrinden- anfalls in Verbindung mit dem des Holzeinschlags auf den Holzeinschlagsnachweisungen erfolgt, die Bestimmungen für die Aufstellung, Einreichung, Prüfung und Zusammenstellung der Holzeinshlagsnachweisungen auch für den Nachweis des Gerbrindenanfalls (siehe Abschn. T der Anweisung Nr. 2/1941 der Reichsstelle E Holz Hauptabteilung T vom 1. Ok- tober 1940 Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsan eiger Nr. 231 vom 2. Oktober 1940 RMBl. Fv. 1940 S. 333 —), und zwar auch dann, wenn in der Holzeinschlagsnachweisung nur Gerbrinde nachzuweisen ist.

IT. Meldung des Gerbrindenverkaufs.

1. Fn sämtlihen Meldungen sind die abgeschlossenen Gerbrindenverkäufe durch den Waldeigentümer . bzw. Wald- U Neu atei an die zuständige Prüfungsstelle zu - melden. Die Pflicht zur Erstattung dieser Verkaufsmeldung trifft den Waldeigentümer bzw. Waldnugzungsherechtigten auch dann, wenn der Verkauf der Gerbrinde durch Holzkäufer oder sonstige Personen erfolgt.

2. Die Verkaufsmeldung erfolgt durch Einsendung des T SE nad sGmtes IT (nit 111) an die zuständige Prü- fungsstelle. s

Die O zur Einsendung des .Einkaufsscheinab4

. entfällt für den Waldeigentümer bzw. Wald«