1941 / 93 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Apr 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 93 vom 23. April 1941. S. 2

Bekanntmachung.

Jm Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks- aufflärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Ver- ordnung Tes Reichspräsidenten zum Schuß von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Julande die Verbreitung der Schrift „Ein Kalender der Kriegsjahre“,

erausgegeben von John H. Matter, Zürich I., Hauptpost- fah 500, Zürich, Genossenschaftsdruckerei, 1941, verboten.

Berlin, den 15. April 1941.

Der Reichsführer h und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Jnnern. J A. Müll éx,

Verfligung.

Der Reichsminister des Fnnern hat mit Erlaß vom 22. März 1941 Pol. S IV D 1 b 486/41 festgestellt, daß die Eheleute Franz Beran und Marie geb. Herman volks- und \staatsfeindliche Bestrebungen gefördert haben.

Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks- Und staatsfeindlichen Vermögens im Lande Oesterreih vom 18. November 1938 RGVPL. 1 S. 1620 in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsstatthalters von Oesterreih vom 30. Mai 1939 B. Nr. S Il G 406/XVI1/39 und dem Erlaß des JFnspekteurs der Sicherheitspolizei und des SD vom 28. Fuli 1939 B. Nr. S II G 1084/39 wird hiermit das gesamte im Jnland befindliche Vermögen des Ehepaares Franz Be ran, geb. am 25. Fuli 1901 in Berlin, und Marie Beran, geb. Herman, früher in Krummau, Noßberger Gasse 19/11 wohnhaft gewesen, zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, ein- gezogen.

Linz, den 16. April 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Linz. Dr. Ba st.

Anordnung U 10

der Reichsstelle für Kohle über die endgültige Regelung der Hausbrandversorgung im Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42.

Vom 22. April 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehrc in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. T S. 1430) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Veberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

A. Allgemeines. S

Brennstoffe zux Versorgung des Hausbrandes dürfen im Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42 (1. April 1941 bis 31, März 1942) sowohl im Fernversand wie im Landabsaß nur nach den Bestimmungen dieser Anordnung zum Verbrauch oder zur Lagerung abgegeben oder bezogen werden.

89 (1) Zum Hausbrand gehört der Brennstoffbedarf

a) der Haushaltungen mit Einzelofenheizung (Ver- brauchergruppe T), N

b) dex zentral beheizten Wohnhäuser, der Haushal- tungen mit Stockwerksheizung und der zentralen Warmwasserversorgungsanlagen (Verbraucher- gruppe I1), -

c) der Behörden und Anstalten (Verbrauchergruppe T1T), d) der landwirtschaftlihen nichtmeldepflichtigen *) Be- triebe (Verbrauchergruppe IV), : | e) der gewerblichen nichtmeldepflichtigen *) Betriebe

sowie der gewerblich und betrieblih benußten Räume, die nicht mit einer Haushaltung der Gruppe I in räumlichem Zusammenhang stehen (Verbraucher-

ruppe V), : f) der Wehrmacht der Waffen-Yh und des Reichs- arbeitsdienstes (Verbrauchergruppe VT). : (2) Die Reichs\telle für Kohle exläßt Ausführungsbestim- mungen über die Versorgung der Wehrmacht, der Waffen- {h

und des Reichsarbeitsdienstes.

§3 Brennstoffe im Sinne dieser Anordnung (Hausbrand- brennstoffe) sind: | alle einheimischen und alle eingeführten Stein- und Braun- kohlen einschließlich dex Hartbraunkohlen (sudetenländische

Braunkohle, oberbayerishe Pechkohle, ostmärkische Glanz- |

fohle) sowie die aus diesen Kohlen hergestellten iri Brennstoffe (wie Briketts, Zechenkoks, Gaskoks, Schwelkoks, Trokenkohle u. dgl.)

mit Ausnahme

a) von Koksgrus, Lösche und sonstigen Kohlen der Körnungen 0 bis 10 mm, die die Reichsstelle für Kohle bekanntgibt,

b) der Naßpreßsteine,

c) des Grudekokses,

d) der Rohbraunkohle aus den Bereichen der Kohlen- verteilungsstellen für den ostelbischen, mitteldeutschen und rheinischen Braunkohlenbergbau sowie der Ober- flözkohle aus dem Bereich der Kohlenverteilungs- stelle für den sudetenländischen Kohlenbergbau.

84

(1) Händler ist, wer Hausbrandverbraucher beliefert.

(2) Kohlengroßhändler, Syndikate, Werke und E die Hausbrandverbraucher ) dfer Vereinigungen von Ver- brauchern (Genossenschaften), öffentliche und private Betriebe, die Gefolgschaftslieferungeu nah altem Brauch durchgeführt

aben und auch in Zukunft beibehalten wollen, gelten eben- fails als Händler.

*#) Meldepflichtig sind alle gewerblihen Verbraucher, die von der zuständigen Fndustrie- und Handelskammer als meldepflichtige Verbraucher im Sinne der Anordnung 2 anexkannt worden sind und eine Firmen-Kennziffer erhalten haben.

85 1) Lieferer ist, wer Händler beliefert. 2) Vorlieferer ist, wer Lieferer beliefert. (3) Hauptlieferer ist j a) im allgemeinen das liefernde Kohlensyndikat, : b) für einheimische Brennstoffe, die niht durch ein Kohlensyndikat abgeseßt werden, das Lieferwerk, c) für eingeführte Brennstoffe der Einführer.

86

(1) Fernversand ist der Versand mittels öffentlicher Eisen- bahnen oder Schiff.

(2) Landabsaß ist der Versand ohne JFnanspruchnahme von öffentlichen Eisenbahnen oder Schiff; zum Landabsaß gehört auch der Abjay von Gaskoks innerhalb der örtlichen Gasabgabebezirke der Gaswerke. : S

(3) Die Kohlenverteilungsstellen bestimmen jus ihren Bereich im einzelnen, was äls Fernversand oder Landabsaß

gilt. 87

Versorgungsbezirke im Sinne dieser Anordnung sind die Bezirke der Wirtschaftsämter 9 der Verordnung über die Wirtschastsverwaltung vom 27. August 1939 RGBL. I S. 1495 —). j

B. Belieferung der Versorgungsbezirke,

88

(1) Für das Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42 seyt die Reichss\telle für Kohle fest, bis zu welcher Höhe, in welchen Kohlenarten sowie von welchen Hauptlieferern die einzelnen Versorgungsbezirke mit Hausbrandbrennstoffen beliefert wer- den dürfen (Hausbrandjahresmenge). / :

(2) Die Hausbrandjahresmenge kann auch in der Weise festgeseßt werden, daß die Reichsstelle für Kohle dem Landes- wirtschaftsamt die auf seinen Bezirk E Gesamtjahres- menge mitteilt und das Landeswirtschastsamt seinerseits diese Menge auf die einzelnen Versorgungsbezirke verteilt. i

(3) Das Landeswirtschaftsamt kann im Bedarfsfalle mit Einwilligung der Reichsstelle für Kohle einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Versorgungsbezirken seines Bezirks vornehmen.

C. Belieferung der Händler.

89

Die Wirtschaftsämter verteilen unter Mitwirkung der Obmänner der Händlerorganisationen die i ihren Bezirk entfallenden Hausbrandmengen auf die Händler (vgl. § 4), die ihren Bezirk beliefecrn, in Anlehnung an deren bisherige Bezüge.

8 10

(1) Die Wirtschaftsämter erteilen jedem Händler über die d n entfallende Hausbrandmenge für jeden Hauptlieferer un fir jede Kohlenart eine Bescheinigung ete Musen 9 bescheinigung). Dabei ist das als Anlage beigefügte Muster *) zu verwenden. Die Bescheinigung ist vom Wirtschaftsamt mit Unterschrift und Dienstsiegel zu versehen. E

(2) Eine Zweitausfertigung der Grundmengenbescheini- gung ist vom Wirtschaftsamt unmittelbar dem Hauptlieferer zu übersenden. Eine weitere Ausfertigung verbleibt beim Wirtschafts8amt. i /

8 11

(1) Dex Händler darf auf der Grundlage der ihm erteilten Grundmengenbescheinigungen Gesamtbestellungen für das O 1941/42 aufgeben.

(2) Diese Bestellungen müssen auf den von den Kohlen- verteilungsstellen vorgeschriebenen Bestellscheinen erteilt wer- den und sind nur gültig, wenn die Bestellscheine von dem Wirt- schaftsamt, das die Grundmengenbescheinigung ausgestellt hat, nachgeprüft und abgestempelt find. E ;

(3) Lautet eine Grundmengenbescheinigung insgesamt oder für eine Brennstoffsorte auf eine Menge von weniger als 20 Tonnen, so darf der Händler eine Gesamtbestellung im Sinne dieser Anordnung nicht aufgeben, sondern muß sih in die Händlerkundenliste eines Lieferers eintragen lassen. Lie- ferer, die solche Lieferaufträge entgegennehmen, haben eine Händlerkundenliste anzulegen und zu ahren:

812 Pn L rand enne dürfen im Verkehr zwischen Haupt- lieferern, Vorlieferern, Lieferern und Händlern nur auf Grund dieser von den Wirtschaftsämtern abgestempelten Bestellscheine abgegeben und bezogen werden.

8 13 es Lieferer und Vorlieferer können grundsäylich nux bei den bisherigen Lieferern, Vorlieferern und Haupt- lieferern bestellen, ? il 194 Aenderungen des Lieferweges sind zu berücksichtigen.

14

(1) Die Lieferer und Vorlieferer haben die Bestellt eine sofort und in voller Höhe weiterzugeben. Die Bestellscheine müssen spätestens am 15. Juni 1941 bei den Hauptlieferern vorliegen.

(2) Loe der Lieferer die in den Bestellsheinen E führten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, hat er die ursprünglichen Bestellscheine gegen entsprechende Teil- bestellsheine beim Wirtschaftsamt umzutauschen.

§15 :

(1) Die Lieferer oder Vorlieferer, die nach § 13 in rage kommen, dürfen die Annahme von Beftellscheinen nur bei wich- tigem Grund ablehnen. |

2) Bestellscheine, die ein Lieferex odex Vorlieferer aus wichtigem Grund niht annimmt, sind als notleidend an die zuständige Kohlenverteilungsstelle einzureichen. Die Kohlen- verteilungsstellen haben für die Unterbringung der notleîden-

g 16

Die Kohlenverteilungsstellen oder die von nes beauf- tragten Stellen haben an Hand der ‘vorliegenden Bestellscheine cine Pee zu führen, aus der zu ersehen ist, mit wel- chen Brennstoffmengen, -arten und -sorten sowie über welche Lieferer oder Vorlieferer die Händler beliefert werden. Auf dem Karteiblatt jedes Fe: müssen das zuständige Wirt- \chaftsamt und die Austeilung der bestellten Mengen auf die Verbrauchergruppen angegeben sein.

f den Bestellscheine zu sorgen.

*) Hier nit abgedruckt.

ie seit dem 1. April 1941 eingetretenen |

8 17

(1) Die Kohlenverteiluüngsstellen, Hauptlieferer, Vorliefererx und Lieferer haben im Rahmen der Transportmöglichkeiten dafür zu sorgen, daß die Händler so beliefert werden, wie es für die ordnungsgemäße Versorgung der Haushbrandvers- braucher éfacberins ist.

(2) Die Hauptlieferer, Vorlieferer und Lieferer haben Le Ert notwendigen organisatorishen Einrichtungen zu treffen. :

(3) Soweit Abrufe von den Hauptlieferern vorgeschrieben sind, haben die Händler die Abrufe so zu erteilen wie es für die ordnungsgemäße Versorgung ihrer Kunden erforderlich ist.

8 18 i Die Lieferung in jeder Brennstoffart darf die dem Händ- ler für das Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42 zugeteilte Grund- menge so weit übersteigen, daß eine Waggonladung möglich ist. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.

; 8 19

(1) Fede Lieferung von Hausbrandbrennstoffen an einen Händler muß dem Wirtschaftsamt angezeigt werden, das die Grundmengenbescheinigung ausgestellt und die Bestellscheine abgestempelt hat. :

(2) Die Kohlenverteilungsstellen bestimmen im Ein- vernehmen mit dèr Reichsstelle für Kohle, wer zur Anzeige verpflichtet ist (Syndikate ‘oder Werke oder Großhändler).

(3) Die Syndikate, Werke und Großhändler haben, sofern sie unmittelbar an die Verbraucher liefern, dem für die Verbraucher zuständigen Wirtschaftsamt die Anzeige zu er- tatten. | (4) Die Kohlenverteilungsstellen können im Einver- nehmen mit der Reichsstelle für Kohle besondere Bestim- mungen über die Durchführung der Anzeigepflicht bei Schiffs- sammelladungen treffen. : / :

(5) Der Lieferer, der fuhrenweise an Händler abgibt, hat dem eigenen und dem für den Händler zuständigen Wirtschaftsamt Anzeige zu erstatten. : i l

(6) Die Anzeigen haben den von der Reichsstelle für Kohle aufgestellten Anforderungen zu entsprechen.

S 20 Die Wirtschaftsämter haben zu überwachen, daß alle Händler gemäß den erlassenen A und Richt- linien beliefert werden. Sie melden Fälle ungenügender Belieferung der zuständigen Kohlenverteilungsstelle. 8 21 Die Händler sind gehalten, art- und sortenähnliche Brennstoffe anzunehmen, wenn die bestellten Brennstoffe

nicht geliefert werden können. Jm Falle des § 32 Abs. 2 sind sie auch zur Annahme andersartiger Brennstoffe ver-

pflichtet. D. Belieferung der Verbraucher, 8 22 :

(1) Die Händler dürfen über alle am 1. April 1941 bei ihnen vorhandenen und alle im Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42 eingehenden Hausbrandbrenustoffe nur mit Genehmigung des zuständigen Wirtschaftsamtes verfügen. :

(2) Die Genehmigung kann auch durch eine allgemeine Bestimmung erteilt werden, daß die Verbraucher oder Ver- brauchergruppen mit den von den Wirtschaftsämtern frei- gegebenen Mengén beliefert werden dürfen.

8 23

(1) Die Händler haben für jede Verbrauchergruppe (vgl. § 2 Abs. 1) eine Kundenliste oder -kartei nah vorges shriebenem Muster anzulegen und laufend zu führen.

(2) Jm Verkehr zwishen Händlern und Verbrauchern dürfen Hausbrandbrennstoffe nur abgegeben und bezogen werden:

a) auf Grund einer Eintragung in die Kundenliste eines Händlers oder : :

b) auf Grund einer Kohlenbezugskarte in Verbindung mit der Eintragung in die Kundenliste eines Händ- lers odex | 2

c) in Sonderfällen auf Grund der Reichskarte für Kohle. ;

8 24

(1) Die Landeswirtschaftsämtex seven fest, mit welchen Mengen sih die Verbraucher in die Kundenlisten dex Händler eintragen lassen dürfen. Die Wirtschaftsämter erlassen ent- sprechende amtliche Bekanntmachungen. S

(2) Die Wirtschaftsämter seyen unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Händler fest, welche M jeweils ausgeliefert und bezogen werden dürfen und erlassen hierüber amtliche Bekanntmachungen.

8 25 á

(1) Die Händlex dürfen nur die Verbraucher beliefern, die anz 1. April 1941 in ihre Kundenliste eingetragen waren.

(2) Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Wirtschaftsamt Ausnahmen zulassen. Yu solchen Fällen soll der Verbraucher einen Händler in der Nähe der Verbrauchs- stelle wählen.

8 26 i

(1) Die Belieferung dex Verbraucher mit Hausbrand- lbs erfolgi grundsäßlich durch den Kohleneinzel-

ändler.

(2) Kohlengroßhändler, Syndikate, Werke, my wr ok und Vereinigungen von Verbrauchern (Genossenschasten) dürfen weiterliefern, sofern sie Hausbrandbrennstoffe bisher {hon üblicherweise unmittelbar an die Verbraucher geliefert haben und auch in Zukunft weiterliefern wollen. Landwirts schaftlihe und gewerbliche Betriebe, die Gefolgschaftsliefe- rungen nach altem Brauch durchgeführt haben, dürfen diese Bezugsart im bisherigen Umfang beibehalten.

8 27

(1) Brennstofferzeuger, die bisher auf Grund von tarif- lichen odex vertraglichen Bestimmungen Deputatkohlen ge- liefert haben, dürfen Deputatkohlen in ihrem Bergbaubezirk an die Gefolgschaftsmitglieder ihrer Bergwerks- Und Hütten- betriebe und ihrer mit dem Bergwerksbetrieb in örtlichem und betrieblihem Zusammenhang stehenden Anlagen sowie an Pensionäre, Fnvaliden und Bergmannswitwen in der bisherigen Höhe weiterliefern, weny die Anfuhr im Wege des Landabsatzes geschicht. : :

Neichs- und Staatsanzeiger Nr, ai O Sprit 1041, S. 3

(2) Die im Abs. 1 aufgeführten Deputatberechtigten

unterliegen niht den Verteilungsgrundsäßen der +Wirt-

schaftsämter. g 28 i

Wer mit Brennholz, Brenntorf oder sonstigen nah dieses “Ansb. nicht bewirtschafteten Brennstoffen ver- sorgt wird, - darf mit Hausbrandbrennstoffen nicht beliefert E Wer zu einem wesentlichen Teil mit Brennholz, Brenutorf oder sonstigen nach dieser Anordnung nicht bewirt- schafteten festen Brennstoffen versorgt wird, darf nux in Höhe dexr nicht gedeckten Restmenge seines nahweislichen Bedarfes beliesert werden. :

(3) Der Versorgung mit Brennholz, Brenntorf oder sonstigen nicht bewirtschafteten Brennstoffen ist ein Kauf- abshluß oder eine sonstige feste Lieferzusage gleichzuseßen.

(4) Die Reichsstelle für Kohle kann bestimmen, daß Ver- braucher, die auf andere Weise (z. B. Fernheizung, Gas,

* Strom) versorgt werden, Beschränkungen beim Bezuge von

Hausbrandbrennstoffen unterworfen werden. Ï : (5) Die Reichsjtelle für Kohle erläßt hierzu nähere Richt-

linien. 8 29

Die Händler sind für eine ordnungsgemäße und gerechte Belieferung der bei ihnen eingetragenen Verbraucher ver- antwortlich,

: 8 30

Die Wirtschaftsämtexr haben laufend nachzuprüfen,

a) ob die Händler ‘die Kundenlisten ordnungsgemäß ühren,

b) tis Händler die Anordnungen und Anweisungen beachten.

8 31 Die Wirtschaftéämter können bestimmen, daß ein Teil der Anlieferungen einzulagern ist.

8 32

(1) Ein Verbraucher, der lagern kann, verliert seinen Anspruch auf Lieferung, wenn er die bestellten Brennstoffe nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm vom Händler ange- boten werden, annimmt.

(2) Die Reichsstelle für Kohle kann anordnen, daß an- statt der bestellten Brennstoffe andersartige Brennstoffe ge- liefert werdén. ;

(3) Der Verbraucher ist gehalten, art- und sortenähnliche Brennstoffe anzunehmen, wenn die bestellten Brennstoffarten und -sorten nicht geliefert werden können. :

(4) Die Verbraucher sind verpflichtet, die ihnen ge- lieferten Brennstoffe sparsam und für den richtigen Zweck zu verwenden.

833

Die Wirtschaftsämter haben das Verhältnis von Lager- «ztöglichkeiten und ermitteltem Brennstoffbedarf in ihren Be- zdirken festzustellen und erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den Organisationen der Händler Maßnahmen zur Sicher- stellung des notwendigen Lagerraumes zu treffen.

8 34 : (1) Die Verbraucher mit wechselndem Standort und ähn-

liche von der Reichsstelle für Kohle bezeichnete Verbraucher, die

sich niht in die Kundenliste eines Händlers eintragen lassen können, erhalten Reichskarten für Kohle. Die Reichskarte E Kohle (Ausgabe C) enthält 20 abtrennbare Abschnitte; ie Reichskarte für Kohle (Ausgabe D) enthält 5 abtrenn- bare Abschnitte. Feder Abschnitt berechtigt zum Bezuge von 50 kg Steinkohlen oder der auf der Reichskarte für Kohle angegebenen Menge anderer Brennstoffe.

(2) Die Abschnitte der Reichskarte für Kohle sind vom Wirtschaftsamt gegen Bestellscheine umzutauschen. Ein solcher Bestellschein berechtigt nur dann zum waggonweisen Bezug, wenn die nach dem Bestellshein zustehende Menge. eine Eisenbahnwagenladung erreicht.

8 35 Alle nah dem 31. März 1941 an die Verbraucher aus- ge Mengen sind auf ihre Bezugsmenge für das Koh- enwirtschaftsjahr 1941/42 anzurechnen.

E. Vebergangsbestimmungen.

8 36 Hauptlieferer, Vorlieferer und Lieferer dürfen bis zum Vorliegen der Bestellscheine monatlich in Höhe von 1/4 der in der Zeit vom 15. April 1940 bis zum 31. Januar 1941 gelieferten Mengen weiterliefern.

: 837 Auf die für das Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42 bestellten Mengen sind anzurechnen:- a) alle Mengen, die bei schiffsweiser Lieferung nah dem ard März 1941 bei den Empfängern eingegangen ind; h b) alle übrigen Mengen, die nah dem 31. März 1941 an Händler bcinti wurden. -

F, Schluß- und Strafbestimmungen. 8 38 Alle nah früheren Anordnungen dex Reichsstelle für Kohle und des Ht eran ars O B icseiten Unterlagen (Anträge, Kundenlisten, arteien, Hausbrand- bestellsheine usw.) sind bis zum 31. März 1945 aufzubewahren.

8 39

__ (1) Die Reichsstelle für Kohle erläßt die zur Durch- führung dieser ‘Vrorbnitis erforderlichen Ausführungs: B

Die Reichss\telle für Kohle kann beim Vorli - sonderer Verhältrtisto die Abgabe odex den Bezug V PRE brandbrennstoffen abweichend von den Bestimmungen dieser e regeln.

le Bekanntmachung der Ausführungsbestimmunge

und der Sonderregelungen eiche Abs. 2 an bie Bere erfolgt nah Ermessen der eihsstelle für Kohle.

| 8 40 (1) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und egen die zu ihrex En und Ausführung ergehenden estimmungen werden nah den 88 10, i2—15 der Ver- be "Bed Uber den Warenverkehx und den Strafvorschriften er Verordnung über Strafen und Zuwiderhandlungen auf

dem Gebiete der Bewirtschaftung he (gise ränkter Erzeug- nisse (Verbrauchsregelungs-Stra uns) bom 6. April 1940 (Reichs8geseßbl, 1 S. 610) bestraft, (2) Jn gleicher Weise wird bestraft, wer die Bestimmun- gen dieser Anordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Ausführung ergehenden Bestimmungen umgeht.

8 41

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1941 in Kraft.

(2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten sowie in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(3) Die” Anordnung lY 9 der Reichss\telle für Kohle tritt mit dem Fnkrafttreten dieser Anordnung außer Kraft; gleich- zeitig tritt die Anordnung 8 in den Teilen der eingegliederten Ostgebiete, in denen sie bisher noch gegoltèn hat, außer Kraft.

Berlin, den 22. April 1941. Der Reichsbeauftragte für Kohle. Paul Pleiger.

Beftkanntmachung

_Die am 22. April 1941 ausgegebene Nummer 42 des Reichsgesezblatts, Teil I, enthält:

Verordnung zur Aenderung der Ausführungsverordnung zum Reichsmietengeseg. Vom 8, April 1941.

Verordnung uber die FUNTIENOE der Vorschriften über Flaggen, das Hoheitszeihen des Reichs und die Reichssiegel in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 15. April 1941.

Zweite Ausführungsbestimmung zur Verordnung über das Vorkaufsrecht nah dem Reichssiedlungsgesey. Vom 16. April 1941.

Zweite Verordnung über die Aufhebung der Finanz- prokuratur Wien. Vom 19. April 1941.

Verordnung über die Gewährung einer Alterszulage für Wehrdienstbeshadigte. Vom 20. April 1941.

Umfang: 74 Bogen. Verkaufspxeis: 0,15 A. Postversen- dungsgebühren: 0,03 ÆAÆ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 23. April 1941. Reichsverlagsamt. F. V.: Stern.

Wirtschafistcil.

Kriegsfinanzierung aus eigener Kraft. Ein Vortrag von Präsident PuH!l,

__JIm Rahmen einer von dem Deutschen Fnstitut für Bank- wissenshaft und Bankwesen in Stuttgart veranstalteten Vor- tragsreihe sprach der geshäftsführende Vizepräsident der Deutschen Reichsbank Emil Puhl über das Thema „Kriegsfinanzierung aus eigener Kraft“. Präsident Tufs ging von der Feststellung aus, daß die deutsche Staats- und Wirtschaftsführung sih der Totalität eines modernes Krieges ein Begriff, der erstmalig im Fahre

1939 in seiner vollen praktischen Bedeutung erkannt worden is | ( ° t * Kassenhaltung begründet. Präsident Puhl unterstrih in diesem

rechtzeitig bewußt geworden ist und es niht an entsprechenden Vorkehrungen hat fehlen lassen. Es ist nicht zu bezweifeln, daß auch in der Kriegführung die sog. Fmponderabilien d. h. hier vor

allem die beglückende Synthese von Führung und Volk, Front und ;

Heimat von höchster Bedeutung sind. Aber selbst unter rein Í 1 Uu " durch Erfassung alles irgendwie verfügbaren Geldkapitals für die

ökonomischen Gesichtspunkten ist unsere Kriegswirtschaft und

Kriegsfinanzierung weit besser fundiert, als unsere Gegner wahr- ; haben möchten. Wie bei der Durhführung der bisherigen großen ' Finanzierungsaufgaben, deren Methoden 1m Grundsäßlichen bei- |

behalten worden sind, so geht au heute alles mit rechten Dingen zu. Der Erfolg unserer Kriegsfinanzierung beruht zu einem sehr roßen Teil auf der Ueberlegenheit des deutshen Wirtschafts- stein. Jm Liberalismus 1 die Wirtschaft dem Staate zu- mindest koordiniert, zur Deckung des Kriegsbedarfs bleibt dem Staate hier im wesentlihen nur die mittelbare Einflußnahme auf die Wirtschaft duxch Anwendung monetärer Mittel. Erst auf diesem Umwege erreicht er also eine naturgemäß langsame und mit starken Reibungen verbundene Umstellung auf die Kriegs- wirtschaft und eine in sozialer Hinsicht sehr problematische Be- s{chränkung des privaten Güterkonsums. Der autoritäre Staat da- egen kann die Wirtschaft unmittelbar beeinflussen; Lenkung der rzeugung wie des Arbeitseinsaßes, Rohstoffbewirtschaftung und Rationierung der Verbrauchsgüter, Preis- und E «Fnvestitionskontrolle und Devisenbewirtschaftung sind die bekanu- testen Mittel, deren er sih bedient.

Es ist augenscheinlich, daß unter solchen Umständen ein .ver- meintliches finxnzielles Uebergewicht der Feindmächte nux auf dem Papier stehen konnte. Gewiß hatte Deutschland den gegne- rischen Beständen an Gold, en und Auslandsanlagen keinen derartigen „Kriegss{chaß“ gegenüberzustellen. Aber ebenso sicher ist es, daß das „reiche“ England sih heute {hon it Finanznöten befindet, während die Cutsde Finanzkraft im Kriege nohch zu- genommen N Deutschland hat sih, wie Präsident Puhl be- tonte, von Anfang an ausschließlich- auf die eigene Kraft ver- lassen. Es hat die Kriegsfinanzierung völlig aus eigenen Mitteln, pleidian im Wege einex -„Ftinanzautarkie“, durchgeführt. Wir haben hierbei in keiner Wéise auf die Dae des Auslandes zurü- Pen, de fönnen feststellen, daß unsere gegenwärtigen luslandsshulden nur noch einen Bruthteil der gésamten Aus- landsvershuldung des Fahres 1931 ausmachen. Fn der Erkennt- nis; an ein neuer Krieg zugleih ein Wirtschaftskrieg schärfsten Ausmaßes sein würde, haben wir also bereits im Frieden eine möglichst große wehrwirtschaftlihe Selbständigkeit zu erreichen uns bemüht. Der Vierjahresplan is das markanteste Beispiel hierfür. Außerdem haben wir, statt Güteransprüche zu horten, uns die Kriegsgüter selbst beschafft.

Zur Se A der Dal gan im Kriege 20! sih Deutschland bewußt auf die Ershließung dex nationalen

uellen, nämlich Volksvermögen und Volkseinkommen, An Soweit es a hierbei darum handelt, dem Staat die zur Kriegs- führung erforderlichen Mittel zu beschaffen, liegt im Grunde nur ein Verteilungsproblem vor, dessen Lösung in der gesteuerten Wirtschaft keine unüberwindlihen Schwierigkeiten bereitet. Das eigertlihe Problem besteht darin, auch im Kriege Geldvolumen und Gütermenge in Uebereinstimmung zu halten. Um Störungen im Préisgefüge und damit im Geldwert von vornherein aus- zuschalten, ist es notwendig, daß das Geld, dem keine Konsum- ger gegenüberstehen, seiner Zahlungsmittelfunktionen entkleidet, . h. gespart wivd. Dieses Sparen kann einmal im Steuerwege

erzwungen werden, zum anderen wird es freiwillig vor sich gehen |

und zur Bildung von Sparkapital führen, das dem Staat auf dem Kreditwege dienstbar gemacht wird.

Beide Wege, die Steuererhebung wie die Kreditaufnahme, werden in Deutschland wie Präsident Puhl an Hand von ein-

drudcksvollen Oa darlegte mit wachsendem Erfolge abei wird besonderer Nachdruck auf die Steuer- |

beschritten. finanzierung gelegt, da sie eine definitive Deckung- der Kriegs- kosten bedeutet und überschüssige Oen endgültig zum Ver-

shwinden bringt. Wenn das Reich dieses Finanzievungsmittel | nicht in noch stärkerem Maße anwendet, so geschieht dies, um in !

der deutschen balten Leistungswillen und Leistungsfähigkeit nicht nux zu erhalten, sondern noch zu stärken. Die freien Geld- mittel, die niht im Steuerwege abgeshöpft werden und die sich in der Form von Spareinlagen und sonstigen Bankguthaben bei den Kreditinstituten niedershlagen, werden den Zweden des Reiches so dienstbar gemacht, daß sowohl der Notwendigkeit einer

möglichst a A Sterllisierung der nicht zum Zuge kom- menden Kausfkraft während der Zeit der nfs chränkun als auch der Verschiedenartigkeit der verfügbaren Geldmitte Rechnung getragen wird. Für den Erfolg dieser Kreditfinanzie- rung waren die Aen: wachsende Sparkapitalbildung ein

Beweis für das Vertrauen des Reilee tai Volkes zu seiner Füh- ns und die dur eine ganze Reihe wichtiger und umfassender Vorbereitungsmaßnahmen, die bis auf däs Jahr 1933 zurück-

gehen, erreichte volle Funktionsfähigkeit und große Ergiebigkeit |

der Kreditmärkte maßgeblih. Von wesentliher Bedeutung war dabei, daß die Bestrebungen um einen weiteren ovganischen Zins- abbau, dîe von der Reichsbank wirksam dito Me wurden, zu einer fühlbaren Verbilligung des Reithskredits führten.

___ Zur Geldshöpfung als Mittel der inneren Kriegsfinanzierun ührte Präsident Puhl aus, daß- Deutschland den - Krie but ie äußerste Anspannung aller E Kräfte, aus dem Ergebnis der laufenden und teilweise auch der vorgele seten Arbeit Fina: zlert. Ds heißt aber nit, daß der Notenbänkkredit nun ohne

jede Bedeutung ist; er spielt im Gegenteil eine sehr bedeutsame Rolle. Die bei der Reichsbank aufgenommenen Kredite sichern dem Reich eine stetige Bewegungsfreiheit auch auf finanz- politischem Gebiet. Sie sind als UÜeberbrückungskredite den Be- triebskrediten der Privatwirtschaft vergleihbar und wie diese naturgemäß „Revolvings“. Fm Rahmen der gesamten Kriegs- finanzierung nimmt die Notenbankinanspruchnahme durchaus keine überragende Stellung ‘ein. Man kann dies leiht aus der im Notenbankstatus meistbeahteten Zahl, dem Notenumlauf, ‘ablesen. Dessen Erhöhung ist zudem hauptsählih noch durch Gebiets- zuwachs, teilweise verlangsamten Geldumlauf und L A

Zusammenhang den währungspolitisch außerordentli erfreulichen Ecfola, daß die Reichsbank nah dem unmittelbaren Krediteinsaß in ‘den ersten Fahren nah 1933 mit der allmählihen Erstarkung des Geld- und Kapitalmarktes mehr und mehr nur mittelbar, d. h.

öffentlihen Finanzierungsaufgaben, dem Reich dienstbar zu sein brauchte. Völlig abwegig wäre es, wie Präsident Puhl mit Nach- druck betonte, etwa zwischen dem gestiegenen Geldvolumen und den auf einigen Gebieten eingetretenen Preissteigerungen einen Zu- sammenhang konstruieren zu wollen. Denn soweit olche eingetre- ten sind, haben sie keinerlei monetäre Ursachen, sondern sie sind lediglich durch im Kriege unvermeidlihe Umstellungen in der Gütererzeugung und Rohstoffbeshaffung bedingt. Sie werden des- halb erforderlichenfalls nah dem Kriege wieder beseitigt werden fönnen bzw. von selbst verschwinden.

Die deutsche Kriegsfinanzierung ist entsprechend der Not- wendigkeit, zumindest gütermäßig die Keicasfolien aus\{chließzkich in der Gegenwart zu decken, ausgerihtet worden. Neben dem Volkseinkommen mußte zum Teil auch das Volksvermögen ein- geseßt werden. Die hierbei eingetretenen Auflösungen von Lagerbeständen und Fnwvestitionsrücstellungen werden sich aber ohne allzu große Schwierigkeiten wieder aufholen lassen. Dies wird au notwendig sein angesihts der großen Aufgaben, die die deutshe Wirtschaft in einem endlich befriedeten Europa er- warten und die auch große Anstrengungen auf finanziellem Gebiet erfordern werden. Wenn es auch verfrüht wäre, heute

| schon über. die Möglichkeiten der Durchführung dieser Aufgaben

zu sprechen, so dürfen wir doch sicher sein, daß das nationál- sozialistishe Deutshland niht- nur zu siegen weiß, sondern auh verstehen wird- den-Sieg sinnvoll zu nuven. Es wird bestimmt der Aufgabe gewachsen sein, niht nur die innerdeutshen wirt- schaftlichen Vsrhaben finanzieren, sondern auch in finanzwirt- schaftlicher und währungsmäßiger Beziehung die Probleme lösen zu können, die sih aus der zentralen Stellung Deutshlands im europäischen Raum bei der wirtshastlihen Neuordnung unseres Kontinents ergeben werden.

Kostenrechnung und Preisbildung in der Industrie.

_Im Rahmen dex von der Wirtschaftskammer Berlin-Bran- denburg, Fndustrie-Abteilung, und der Deutschen Gesellschaft für Betriebswirtschaft in der Universität Berlin veranstalteten Vor- tragsfolge „Kostenrechnung und Preisbildung. in der JFndustrie“ sprach am Dienstag, dem 22. April 1941, Dipl.-Kfm. Karl Bedck, Direktor der Papierfabrik Osfkax Dietrih, Weißenfels, über: „Kostenarten- und Kostenstellenrechnung: Exfassung und Verreh- nung der Kosten; die kalkulatorishen Kosten“.

__ Buqhhaltung und Kostenrechnung sind zweckbestimmt, sie dienen immer in erster Linie einem bestimmten Betriebe, darüber nes den Fachgruppen und Preisvereinigungen. Einheittich- eit für alle Wirtshaftsgruppen ist nicht erreihbar. JFmmer sollen jedoch aufgezeigt werden: Neben den Beständen dex Erfolg nah seinen Ursachen, betriebsfremde Posten getrennt von den kalkulierbaren, eine richtige Verteilung auf Zeit: Wertschwan- kungen sollen „aufgefangen, die Kosten in Kostenarten, nah Kostenstellen, für die Kostenträger ausgewiesen werden. Der Jn- Jau der Konten für Kostenarten soll eindeutig sein; gemischte onten, saldierte Konten „sind zu vermeiden. Die Untergliede- rung der Kostengruppen hängt von dem Zwecke und der Betriebs- qröße ab. Das Geseß der Wirtschaftlichkeit ist zu beahten. Die Buqchhaltung selbst ist durch Nebenbücher, statistishe Aufzeich- nungen, Kosten-Verteilungsbogen zu entlasten. Bei Divisions- kalkulation sind vielfach Kostenstellen . niht nötig, sonst ist Auf- teilung der Kostenarten auf Kostenstellen nötig (Betriebsabrech-

| nungsbogen); wichtig dabei sind die Verteilungs\chlüssel, ebenso

geeignete Vordrucke. Betriebsvergleih ist nur für Kostenarten und Kostenstellen möglih. Alle diese Tatsahen wurden an zahl- reichen Beispielen aus der Praxis erläutert, ebenso die: wihtigen kalkulatorischen _Kostenarten (Abschreibungen, Zinsen auf das betrieb8notwendige Kapital, Unternehmerlohn und Wagnisse). Die dig Fig besonders über die Abschreibungen, zeigten, daß zwar schon viel Vorarbeit für die Vereinheitlihung der Kostenrechnung. geleistet worden ist, troßdem aber noch zahlreiche Probleme zu lösen sind, so daß besonders den Fachgruppen noch viel praktishe Arbeit bevorsteht.

: Notierungen der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes

vom 23. April 1941. (Die Preise verstehen \sich ab Lager in Deutschland tür prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 99 9% in Blöcken 133 desgl. in Walz- oder Drahtbarren 99 9% G 1387 Z ü Reinnickel, 98—99% z z Antimon-NRegulus L Ï / Babe oa o v 6-4: 00,00—3350 ; 1

E tür 100 kg

E E A D E E E R E E E i A T ce A E A t A E s E E C Ah E R E E