1941 / 213 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Sep 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 213 vom 12. September 1941. S. 2

D

L. Einwiriung von Eisen äuf die Schmälzmittel

In zur Lälfte mit dem Probetnatériäl gefüllte 100 ce Pulvér- flashen wurde jeweils 1 frishgeschmirgelter CEisenblechstreifen (20 x 75 x1 mm) jo hineingestellt, daß êr zur Hälste aus dem Schmälzmittel herausragte. Die Flaschen wurden versch?ossen und vier Wochen lang bei Zimmertemperatur gelagert. Sie wurden täglich gelüftet und 1 Mi- nute lang ge’‘chüttelt. Nach dem Lagerversuh wurde nochmals der Eisengehalt dèr Proben ermittelt und die Prüfung im Mackey-Apparat wiederholt.

Die Eisengehalte vor und nach dem Lagerversuch sowié die Er- gebnisse der Madey-Pftüfung nah dem Lagerversuh mit Eisen sind in nachstehender Zahlentafel enthalten.

Macey- Prüfung Temperatur °C Höchsttemperatur nach nach Sth... l..Mit, [00

Eisengehalt % Fe vor | nach 2 Q i GU- der Lägerung its L L | 3 Std. | 6 Std.

Zusammenfassung

Aus derm Befund geht hèrvör, daß das untersuchte Probertaterial in der vorliegenden Zusammenseßung keine Neigung zur Selbst- entzündung zeigt neigt. Auch nach Nach der Lagerung mit Eisenblech war keine jedoch Neigung zur Selbstentzündung festzustellen.

Es wird ausdrüdlich darauf hingewiesen, daß die Erteilung eines amtlichen Prüfzeichens nicht éinem Gutachten übèr die praktische Brauchbarkeit des Probèmaterials gleichzuseßen is, sondern nur eine Beurteilung bezüglich der Selbstentzündlichkeit darstellt.

(Sachbearbeiter) (Schriftsiegel)

Das Schmälzwrnittel wird auf Grund des § 1 Abs. 3 ín Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Schmälzmittelverordnung vom 6. September 1940 (RGBL.T S. 1217) nicht unter folgender Kennziffer

(Leiter)

zugelassen.

Der Zusaß „E“ im Prüfzeichen bedeutet, daß das Material auf Grund des vorstehenden Prüfungsbefundes in eisernen Gefäßen ge- lagert und versandt werden darf. Der Zusaß „E“ bietet jedoch. keine Gewähr dafür, daß das Material auch in anderer Hinsicht (z. B. Ver- unreinigung durch Eisen, Korrosion der Gefäße u. a.) zur Lagerung in Eisengefäßen geeignet ist.

Das Schmälzmittel unterliegt den in § 3 Abs. 1 der Shmälzmittel- verordnung enthaltenen Beschränkungen bezüglich Lagerung, Versand usw. (Verbot eiserner Behälter, Gefäße und Leitungen).

Berlin-Charlottenburg, den Die Reichsstelle für Arbeits\{huß.

Bekanntmachung über die Errichtung von Reichskreditkassen.

Vom 10. September 1941.

Nach § 1 Absah 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den beseßten Gebieten vom 15. Mai- 1940 (Reichsgesehbl. T S. 771) und nach Ermächtigung auf Grund der Verordnung über eine Er- gänzung der Verordnung über Reichskreditkassen vom 1. März 1941 (Reichsgeseßbl. I S. 125) sind folgende Reichs- kreditkassen eröffnet worden:

am 8. Septéèmber 1941 in Schaulen, am 10. September 1941 in Nikolajew und Reval. /

Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand ge- rihtlich und außergertchtlich vertreten. ‘Erklärungen des Vorstandes einer Reichskreditkasse- sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben

werden. Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus-

hang in den Geschäftsräumen der Kassen bekanntgemacht. Berlin, den 10. September 1941.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Scholz. Fieba c.

Die Ziehung der Auslosungsscheine zur Anleiheablösungs- \chuld des Bremischen Staates für das Rechnungsjahr 1941 S am Montag, dem 6. Oktober 1941, vormittags 91/2 Uhr.

Bremen, den 10. September 1941. Der Senator für die Finanzen.

Vericßtigung.

Jn meiner Bekäanntmahung vom 14. August 1941, Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 28. August 1941, Nr. 200, betr. Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens, muß es unter Buchstabe þ heißen: der katholischen Kirchengemeinde in Gr. Butßig, Kreis Flatow, soweit das Vermögen bei der ehemaligen polnischen

anf Ludowy in Flatow angelegt war.

Schneidemühl, den 8. September 1941.

Der Regierungspräsident. J. A. Dr. Müll'et;

Auslosung.

Die Auslosung einer Serie der 4/2 (8) % Hess. Staats- anleihe von 1929, -Reihe 5 und einer Rate der auf das Land Hessen übergegangenen Ablösungsanleihe der ehemal. Provinz Oberhessen ist auf den 30. September 1941, vorm. 10 Uhr, im Zimmer 212 des Kanzleigebäudes festgeseßt.

Darmstadt, den 10. September 1941. Hess. Staatsshuldenverwaltung.

das Vermögen des Juden Rudolf Wei

Bekanntmachung.

Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Vérordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähxren vom 4, Oktober 1939 (RGBl. T S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: Otto Freund, geb. am 8. Juli 1876 in Trebitsch, vérstorben am 25. Juni 1939 in Prag, dessen Ehefrau Olga Freund, geborene Gallus, geb. am 31. Oktober 1885 in Prag, und deren Kinder Edith Fréund, geb. am 10. Dezember 1916 in 7709 und Vera Freund, geb. am 14. Mai 1919 in Prag, alle zuleßt wohn- haft pa les in Prag-I, Konviktgasse 17, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 10. September 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung.

Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: Otto Weinmann, geb. ät 5. Juli 1874 in Prág, Anna Weinmann; geb. Kréitner, geb. am 29. Mai 1886 in Hohenbruck, Josef Weinmann, geb. am 23. November 1906 in Prag, Jgnaß Weinmann, geb. am 26. Dezember 1907 in Prag, Dr. “Karl Weinmann, geb. am 19. September 1909 in Prag, alle zuleßt wohnhaft gewesen in Prag 11, C.-M.-v.- Weber-Str. 17, hierdurch zugunsten des Reiches —- vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren ein- gezogen.

Prag, den 9. September 1941.

Geheime Staatspolizet. Staatspolizeileitstelle Prag.

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Bekanntmachung.

_ Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. T S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: Rudolf Grodeßtky, geb. am 18. August 1879 in Alt-Bunzlau sowie Ehefrau Zulie Grodeßtky, geborene Schwarz, geb. am 28. Februar 1882 in Neuern-Klattau, Fuden, zuleßt wohnhaft gewesen in Prag VII, Schäfergasse 1, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsproteltor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 10. September 1941.

Geheime Staatspolizeti. Staatspolizeileitstelle Prag.

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Bekanntmachung.

__ Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 1998) wird das Vermögen folgendèr Personen: Fude Emil A scher, geb. 17. November 1900 in “Prag, deren Ehefrau Anna, geb: Kende, geb. 27. März 1905 “in Pilsen, deren Kinder Vera, geb. 27. September 1933 in Prag und Alice, geb. 8. Funi 1936 in Prag, sowie Eltern des Emil Ascher, Heinrich Ascher, geb. 31. März 1864 in Prag und Paula geborene Eisner, geb. 20. November 1878 in Prag, alle gutest wohnhaft gewesen in Prag-Podol, Am Hufeisen! 281 bzw. Prag-XII, Bismarlkstr. 4, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren ein-

gézogen. Prag, den 10. September 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

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Bekanntmachung.

Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 1998) wird das Vermögen des Vereins „Fugoslavischer Studentenkollegs in der CSR.“, zuleyt in Prag-XVIII1, NC. 682, hierdurch zu- gunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 10. September 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

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Bekanntmachung.

Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Vexordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBVIl. I S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: Dominik Dlouhy, geb. am 17, Februar 1888 in Pürgliß sowie dessen Kinder Dominik Dlouhy, geb. 10. Fanuar 1931 in Prag, und Johann Dlouhy, geb. am 20, Februar 19833 in Prag, alle zuleßt wohnhaft gewesen in Prag-Barrandov, Nr. 155, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten duxch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 10. September 1941.

Geheime Staatspolizeîi. Staatspolizeileitstelle Prag.

——————

Bekanntmachung.

Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgesetbl. 1 S. 1998) wird

F geb. am 21. No- vember 1886 in Prag, geschieden, zuleßt wohnhaft gewesen in Prag-I1, Lüßowgasse 19, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mährèn eingezogen.

Prag, den 10. September 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung. Auf Grund der 88 1, 3 und 4 der VO. über die Eitt- feinng volks- und staatsfeindlihen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgesebßbl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Fnnern vom 12. Juli 1939 1 g 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Dr. Wilhelm Mebl, geb. am 18. Oktober 1896 zu Friedland, und seiner Ehefrau, Hilde geb. Endisch, geb. am 10. Februar 1906 zu Weschen, zuletzt wohnhaft gewesen in Dux Nr. 1054, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 9. September 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. J. V.: Möllér, Regierungsrat.

T E

Bekanntmachung.

Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VO. über die Ein- ziehung volks- und staatsfeindkichen Vermögens “in den sudelendeutshen Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgeseßbl. [ S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichhsministers des Fnnern vom 12. Fuli 1939 ] a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III 7 Wi/Jd 7126/39 wird das gesarnte Vermögen der Adele Saxa Bachrach, geb. am 2. Februar 1879 in Troppau, zuleßt wohnhaft in Troppau, jeßt Kremsier, hier- mit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Troppau, den 9. September 1941. Geheime Staatspolizet. Staatspolizeistelle Troppau.

Bekanntmachung.

Auf Grund dexr 88 1, 3 und 4 der VO. über die Eitt- iehung volïs- und staatsfeindlichen ther di in den P bele beittiet Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgeseßbl. J S. 911) iñt Verbindung mit den Erlassen des Reich3ministers des Fnnern vom 12. Juli 1939 1 a, 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III 7 Wi/Jd 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbeweglihe Vermögen des Privatangestellten Max {Fsrael Rei ch, geb. am 30. November 1890 in Neutitschein, und dessen Ehefrau Franziska Sara R e i ch, geb. am 4. März 1890 in ?, beide zuleßt wohnhaft in Neutitschein, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Troppau, den 8. September 1941.

Geheime Staatspolizei.

Staatspolizeistelle Troppau.

trennen

Bekanntmachung.

Auf Grund dec §8 1, 3 und 4 der VO. ser dîe Eïtt- iehung volk3- und Nam Een Vermögens in den A daten Gebieten vom 12: Mai 1939 (Reich8geseßbl. T S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reihsministers des Fnnern vom 12. Zuli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengäau vom 29. August 1939 IIT 7 Wi/Jd 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Moriß Mae Steiner, fer am 19. Februar 1884 in Mährisch-Weißkirchen, und dessen Ehefrau Anna Sara Steiner, geb. Hänkam, geb. am 24. September 1897 in ?, beide zulegt wohnhaft in Neu- titschein, hiermit zugunsten des Deutshen Reiches eingezogen.

Troppau, den 9. September 1941. Geheime Staatspolizei. Staats3polizeistelle Troppan.

S L

Bekanntmachung. Auf Grund des Mleyes vom 26. Maî 1933 (Reih8= esebl. T1 S. 293) in Verbindung mit dem Geseß über die Einziehun volls- unnd staatsfeindlihen Vermögens vom 14, Juli 1933 (Reich8geseßbl. T S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 29. Mai 1941 (Reichs= eseßbl, I S. 303) wird hierdurch das von der am 26. März 1940 in Glowno bei Posen verstorbenen Jüdin Pauline Sara Moses, geb. Berg, geboren am 13. Dezember 1874 in Lebehnke, Âreis Dt. Krone, verwitwet, hinterlassene Ver- mögen zugunsten des Deutsheu Reiches entshädigungslos eingezogen. i Schneïdemühl, den 8 September 1941. Der Regierungsþpräsident. J. A.: Dr. Freitag.

Megpa==-pann)

AMAnvordnung über die Preis8bildung im Tischlerhandwerk in der Ostmark. Vom 28. August 1941.

Auf Grund des A des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 RLORgeIens. I S. 927) in Verbindung mit § 14 der Verordnung über die Baupreisbildung (Baupreisverordnung) vom 16. Funi 1939 Gie B, esegbl. 1 S. 1041) wird fär das Gebiet der Ostmark mit Anu des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet: 81

(1) Die Anordnung gilt für alle handwerklichen Tischler- leistungen, soweit sie niht der Verordnung über die Bau- preisbildung (Baupreisverordnung) vom 16. Funi 1939 (Reichsgeseßhbl. | S. 1041) unterliegen.

(2) Tischlereibetriebe, die sowohl Bau- als auch Möbel- tishlerarbeiten ausführen, sind berechtigt, die der Baupreis=- verordnung unterliegenden Leistungen auch nah dieser An- ordnung zu berechnen. Ein Wechsel in der einmal gewählten Berechnungsart ist unzulässig.

(3) Handwerkliche Leistungen im Sinne dieser An- ordnung sind Leistungen der zur Eintragung in die Hand- werksrolle verpflichteten Betriebe.

Reichs, und Staat3anzeiger Nr. 213 vom 12. September 1941.,+S. 3

892

(1) Für jede Leistung hat die Preisermittlung auf Grund einer Nachkalkulation nah den Grundsäßen einer IaTIONEN und wirtschaftlihen Betriebsführung des Handwerks zu erfolgen.

(2) Wenn ein Preis auf Grund einer Vorkalkulation vereinbart worden ist, muß dieser gesenkt werden, wenn und soweit die Nachkalkulation einen geringeren Preis ergibt. Die Erhöhung eines vorkalkulierten. Preises ist auch dann unzulässig, wenn die Nachkalkulation einen hoheren Preis rechtfertigen würde.

(3) Für Leistungen mit einem Rechnungswert über 50,— R. muß die Preisberehnung' in ein Kaltulationsbuch eingetragen und nah dem Muster des Berechnungsbogens der Anlage I vorgenommen werden. Die einzelnen Preis- berechnungen sind mit laufenden Nummern zu versehen.

(4) Für jede Leistung mit einem Rechnungswert über 30,— N Æ muß dem Auftraggeber eine s{chriftliche Rechnung erteilt werden, aus der die Beschreibung der Leistung hervor- geht. Weitergehende Vereinbarungen gwiscen Handwerker und Auftraggeber werden hierdurch niht berührt. Auf der Rechnung int die jeweilige Nummer der Preisberechnung des Kalkulationsbuches zu vermerken. Eine Durchschrift der Rechnung ist zu den Belegen zu nehmen. /

(5) Bücher und Belege sind mindestens fünf Fahre, erechnet vom Tage der leßten Eintragung, aufzubewahren, Pow nicht nah nderen geseßlichen Bestimmungen eine längere Frist vorgesehen ist.

83

(1) Als Werkstoffkosten dürfen höchstens die zulässigen E abzüglich etwaiger Mengennachlässe angeseßt werden.

(2) Für den Massivholzverschnitt höstens folgende Hundertsäße berechnet werden:

a) Nadelschnittholz

Det BaltisGlerarbeltt: a bei Möbeltischlerarbeiten u. Fnnenausbau

b) Weißbuche, Erle, Pappel, Linde und GBRNOE Q as c) Eiche, Rüster (Ulme), Ahorn, Rotbuche, E Esche, Obsthölzer und ähnliche E O

dürfen

20 v. §S., 15 v. H,,

20 v. §.,

30 v. H.

Zur Anordnung

über die Preisbildung im Tishlerhäandwerk in der stmark-vom 28. August 1941. * nung

Berechnungsbogen Mr.

Genaue Beschreibung des Gegenstande8: ..ga-----------------------

: Die Verschnittsäße werden den Holzmengen (cbm), die sih aus den fertigen Flächenmaßen und den zur Verarbeitung Ee Rohdicken ergeben, zugerechnet. (3) Für den Sperrholzvershnitt dürfen höchstens folgende Hundertsäße berechnet werden: Se D Rerplättel . G T A 15 v. H, ne L L, S O (4) Für den Furnierverschnitt dürfen höchstens folgende Hunbectlge berechnet werden: s s a) Absperrfurniere und Blindfurniere 10. v, H. b) s{lichte Edelfurniere . 15 bis 25 v. H. O) M S al 20 bis 50 v. H. (5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Verschnittsäße werden den Holzmengen (qm), die sich aus den fertigen Flächenmaßen ergeben, zugerechnet.

84 Für die Berechnung der Fertigungslöhne gelten folgende Grundsätze:

1. Es dürfen nur die in den Wochenarbeitslisten aus- ewiesenen Arbeits\tunden, C jedoch die wirt- schaftlich berechtigten Arbeitsstunden, berechnet werden.

. Als Stundenlöhne dürfen nur die geseßlich zulässigen Löhne eingeseßt werden.

. Leistungszulagen dürfen nur berechnet werden, soweit sie geseßlich zulässig sind.

. Bei Afftordleistungen dürfen auf den es zue lässigen Stundenlohn höchstens 30 v. H. berechnet werden.

. Die Betriebsinhaber dürfen für ihre handwerkliche Mitarbeit, die ebenfalls nachzuweisen ist, den höchsten örtlichen Gesellenlohn des Handwerkszweiges nebst einem OulGlag von höchstens 20 v. H. berechnen. Als Mitarbeit in N Sinne gilt niht die allgemeine Tg und Ueberwachung der Arbeit. Diese wird durch die Gemeinkostenzushläge abgegolten.

55 | ) Die Gemeinkosten dürfen nur in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Fn keinem Falle dürfen jedoch die in der Anlage 11 genannten Hundertsäßge überschritten werden. ) Als kalkulatorisher Gewinn dürfen von den Selbst- kosten höchstens 15 v. H. bei unmittelbaren Verkäufen an

10 v. §.j

Anlage 1

Verbraucher, höchstens 10 v. H. bet Verkäufen an Verbraucher durch“ Vermittlung der Landeslieferungsgenossenschaften und höchstens.8-v. H.-beiVexlkäusen.an Wiederverkäufer berechnet werden,

86

(1) Auf die Nettoherstellerpreise für fertigbearbeitet ein- gekaufte Erzeugnisse, die an leßte Verbraucher verkauft werden, dürfen hochstens Aufshläge von 25 v. H. berechnet werden.

(2) Der Verkauf dieser Waren an Wiederverkäufer ist nur zu den Selbstkosten zulässig.

S7 Die in den 88 5 und 6 festgeseßten Hundertsäge müssen entsprehend verringert werden, “wenn die Bemessungsgrund- lagen sih gegenüber dem Stand beim Fnkrafttreten dieser Anordnung erhöhen. 88

Sonstigé Bedingungen dürfen niht zum Nachteil der Abnehmer verändert werden.

89

(1) Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich begründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen. ;

(2) Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen erlassen die zur Durhführung und Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

8 10

(1). Die Anordnung tritt gm 15, September 1941 in Kraft. Sie gilt auch für die vor dem 15, September 1941 abges{hlossêtien Verträgé, sotbeit" dié Leistürtgen nach dem 1, November 1941 erbracht werden.

(2) Gleich s treten für das Tischlerhandwerk in der Ostmark der Hun erlaß ‘Nr. 106/40 des Reichskommissars [ür dié Preisbildung vom 22, August 1940 sowie etwaige

usnahmeregelungen der Preisbildungsstellen außer Kraft.

Berlin, den 28. August 1941. :

Der Reichskommissar für die Preisbildung.

J. A DLB Levés.

Holzliste.

Fertigmaße: Länge |Breite in mm\in mm

3

Holzart u. Bezeich-

Flä. ei Holzart Fertigmaße: inhalt |Fertigbide| |,. Bezeich- Länge |Breite in qm in mmin mm

5 3 4

Fertigdide

AUftracgS-NL.!, c atannbida «enau rss Ang tsertigis Menge leo conaebsbanbabübaovebuiodabéli P E E b SR A E CaL Una Sas Seba rode E La

Skizze: Berecchuung:

A. Werfkstoffe: Beschläge

Hilfswerkstoffe Halbfabrikate

Maschinenarbeit

Einheit Veshläge:

auf Handarbeit

Summe:

Hilfôwerkstosse: D. Sonderkosten;

Mattinopolitur

Sa E ““| E. Gewinn:

Summe:

Vezogene Halbfabrikate: Bildhauererzeugnisse. Drechslererzeugnisse Polsterererzeuguisse Anstreichererzeugnisse

Umsaßsteuer:

B. Fertigungslöhne:

C, a) Fertigungêgemeinkosten: auf Maschinenarbeit

*_= Herstellungskosten:

b) Verwaltungs- u. Vertriebs- gemeintosten : auf Herstellungskosten

= Selbstkosten:

auf Selbstkosten

F. Montageauslagen:

DELIGUTSPLRA aaa Sala aco Sea Ra A Sn Ade A

VELPAAUNAZ) ebende oquiganufeenaneiue RAM

Summe:

aveviinaic B,

Summe: ein Durchschnittseinstandspreis

buch ebédeis l des

Verschnitt- u. Preisberechnung.

Bei nicht nahweisbarer Verwendung bestimmter Sortimente oder Güteklassen für einen Auftrag is

(einschl. Fremdfrachtkosten) für die im vorausgegangenen Kalender-

Halbjahr eingekauften Holzinengen nach Holzarten getrennt zu ermitteln. Für Massivholz

Für Sperrholz oder Furniere

in in cbhm

A—F Summe:

Roh- |Raum- Ver- | —+ dide [inhalt Hnitt | Ver- | Fbim in vH. [schnitt | in Menge 20e

Raum- Holz- | Flü- Flä- art | chen- chen- |Preis und |inhalt| Ver- finhalt | je Güte-| aus |s{chnitt| + qm Spaltes in vH.| Ver- | in schnitt] RA

; x eis inhalt | Preis tr die 1e } erreh- nete

Preis für die errech-

nete

zeich- | 5 in Menge

nung | qm 15

in | RA cbm RAM D

vH.

Firma und Unterschrift,