1941 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1, Oktober 1941. S. 2 Neich8. und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1, Oktober 1941, &. 3 ' s Uw aa . , P Le

86 (6) Schrottsorten, die nicht den Qualitätsvorschriften der Einkaufsbeschränkung für SHrottverbraucher Ziffer 12 entsprechen, dürfen nicht als Elektrooscuibret Befö % Den Schrotiverbraudct b: déé S e ist der Kauf berechnet und bezahlt werden, selbst wenn sie im Elektroofen i rderungskosten vou Schrott der in den £8 8 10 und 12 genannten Sorten eingeseßt werden. : . P E Ee maneat: Bersaudstation S 8 bei: Entfallstellen nur gestattet ‘wenn eine Genehmigung der | 4; (7) Der Aufpreis für Elektroofenschrott darf nur für | Absaß 1, § 9 Absay 1) bis zum Bestimmungsort hat der Reichsstelle für Eisen und Stahl dafür erteilt ist Lieferungen an ein Elektroofenstahlwerk verlangt oder bezahlt Berterdhie 0M, ee Gerkäuser hat alle Nebenkosten bis zur alton zu tragen, wie z. B. Aufladekosten bei Fuhrs

werden. Der Schrottverbraucher ist zur ausschließlichen Ver- 87 wendung dieses Schrottes im Elektroofen verpflichtet. werts- oder Lastwagenabfahrt, Anfuhrkosten zum Bahnwagen Kosten für dessen Beladung, Gebühren auf Bahnen mit nicht

Preisbestimmungen 89 G ; 2 (1) Es ist verboten, beim Abschluß von Handelsgeschäftén Frachtkosten a r dra Güterverkehr, Anschluß-, Zoll- und Wiege=-

über die in §8 8, 10 und 12 aufgeführten Schrottsorten (1) Die Höchstpreise gelt 8-14 D elten: :

höhere als die nah Maßgabe dieser Anordnung zu errech- / wang Hochstpreise zu fordern, zu gewähren, zu versprechen a) Für ra add vot Handelsspanne und Verladeprämie oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen zu Für Lieferung frei Wagen der der Entfallstelle bzw (1) Die in § 8 ÿ : :

M ( h ; “. U VZID, estgeseßten j ißt ; lassen N L E i j dem Händlerlager nächstgelegenen Bahnstation für | beim Einkau A Bubritce wind preise Ca T sich Q E i verboten, bet Abschluß von Handelsgeschäften offentlichen Güterverkehr bei Verladung von min- beim Einkauf von Entfallstellen um N. M 350 t Ta kg, Uber schwarzes Schmelzeisen und Ausschußshmelzeisen nied- destens 15000kg in einem Wagen. Etwa ent- (2) Die Reichsstelle für Eis s r St fl fes 1000kg. eee als die M sestgeseßten Preise zu fordern, zu stehende Fehlfrachten trägt der Verkäufer, von dessen | besonders ungünstiger V cHladebedticiuma L ut Fase v R rspl x O D aare ge- b) E So verladen wird. ._| strengen Frost, starken Schneefall und dgl. auf Bie ‘Dauer Ven für den Einkauf bei Entkcue af . Dieses Verbot gilt nicht ei (nfu r durch R U braeug: höchstens vier Monaten die Gewährung einer Verladeprämi in der Fassung vom 12, Oktober 1939 (RGBl. 1 | hols ausáchalien werden.

lauf bei Entfallstellen. N finerung ne Hof p Empfängers, wenn der | bis zur Höhe von NM 3,— je 1000 kg auf Miträà ber S 9029) ( ratoren und zur Deckung des Bedarfs der Verkohlungs- ) ) Werthölzer U 1 6d: Méatiébfeis neteindal aasqu-

Absendestelle lied es Gemeindegebietes der A V. zulassen. Die Verladeprämie kann für das gesamte für das Forstwirtschaftsjahr 1942 (1. Oktober 1941 bis dati gt aae R ee u 2 us arbeiten, da entrindetes Holz leicht rissig wird und dadurch an

Bei Lieferung durch Verkäuferfahrzeug ift d östliche Entfallgebiet oder für Teile davon gewährt werden. | 30. September 1942) folgendes angeordnet: 3, Weitere Brennholzmengen gy d gor L 1 Wert einbe O A

Betrag ¿u vergitten wel R B E ( it der | Einer Entfallstelle darf die Verladeprämie nur gewährt : Holzwirtschaftsämter durch Teilumlagen sicherstellen. Bei Verkauf nicht versteigerungsfähiger Nadelstammhölzer

den der Absende- und Enipfangsstelle rästacleecten obne BUSEA fte dee Giltau die Verladung selbst durchführt, 84 dex Güteklasse C * werden den Kaufern die Einfgusämengen

R U e s 9 gelege! ohne PUsstraste oder Hilfsmittel des Schrotthandels i; j j ¿ A A Ae nur mit 80 v. H. auf die Einkaufs\cheine angerechnet.

Bahnhöfen für öffentlichen Güterverkehr entspricht, spruch zu nehmen. hrotth 1 Anse Allgemeines D Me hie Srvilte GoLelkIGlctE Hatnmg unbe: 2, Kiefern-Schneideho Für die Abgrenzung

ads Holzeiuschlagssestsezungen dingt sortenmäßig und fristgereht zu erfüllen. des Begriffs „nicht grobringig“ § 2 Ziff. 4 der 3 T: Provisionszahlung é 8 1

wenn die Lieferung außerhalb des Gemeindegebietes der Abfendestélle 90e cher inicbat E 9 Dis’ Golzeinschlägsfeltseuungen Gnnen mitder Auk- preisverordnung fönne1 zahlenmäßige ees ni Es is verboten, D oder Sondervergütungen 1, Dex Holzeinshlag des Forstwirtschaftsjahres 1942 lage Gepbutden TaGbes bad festgesetzte Holzeinschlagssoll zu gegeben werden, da die Verhältnisse zu verschieden sind. irgendwelcher Art zu fordern, zu gowähren, zu versprechen wird in den Waldungen allex Besißarten und Größen auf

i: N tf (D / ¿ 3. Fichten- usw. Schalholz. Für Schälzwecke einem früheren Zeitpunkt als bis zum Ende des Forstwirt- A idi O und Poualalientäutenhols schaftsjahres 1942 zu erfüllen. /

(Langholz und Abschnitte) darf nur an Käufer versteigert bzw.

aserholz und Schichtnußderbholz sowie für Brennholz Anordnung F Mr. 22 prlerte Anordnungen getroffen:

der Reichsstelle für Holz Hauptabteilung 1 L Betr. : Holzeinschlag und Holzverwertung im Forstwirtschaftsjahr 1942 Aaltitioicds a6: Deblinikten | Dom 1, Oktober 1941) 1, Allgemeines. Die Umlage an Nadelslammholz

f ; c : Herstellung von n D des Runderlasses des Reichsforst- Grubenholz und Derbstangen umfaßt auch das zur Herstellung meines ent L ‘Oliober 1941 ae 8 a 8800 T sort Kiefer, Lärche (in der Ostmark gesonderte Um- becibe ie Wer E ey 0s, Apr pee 2 B Jof §r 28 d 5 der Verordnung über die Errich- lage für Lärche) / etriebe in der Ostmark bereits festgeseßte (adel- cane: Mee Reichsstelle für Hls vom p September 1999 Fichte, Tanne, Douglasie schwellenholz (Kiefer, Lärche) bleibt N bestehen.

i : y j; Für das gesamte gesunde Nandellangnuyholz muß erneut (RGBl. 1 S. 1677) und der nachstehend genannten Verord gar“ 7 Have gugiona naa vie Mis Grundsaß in den ‘Vordergrund gestellt werden, das

i od G i O f: ei 5 i inzelne Stück möglichst lang auszuhalten.

s Holzei Kiefer (in der Ostmark: einschl, Nadelschichtnuy- | einzelne Sti nöglichst g auszu! ; j h A Nas (MOBL L S 220 In Ver Maine derbholz außer Fichte, Tanne) Mit allergrößter Sorgfalt ist die Aufarbeitung E E vom 12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2028), Nadelschihtnußderbholz E e E s ice Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im außer Fichte, Tanne, Kiefer. [Sas ialE errt gg Sr purmia Pre Namt epa etm ret wi Lande ‘Osterreich und in den sudetendeutschen Ge- h E is Beet k R T er rguna Merfmale für dieses Holz geboten; andererseits soll aber auch e A 9 Do20 pv 4108 I (G6 93 9 on Stadten 20; Vot O A - a N / 2 io ch2 Ñ l ei á wt

bieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. I 1939 S. 2) maceholz, für Zwecte verfiärkten Einsaves von Holzgasgene- alles Rohholz, das die Wertholzmerkmale ‘aufweist, als Wer

S8 Höchsipreise (1) Die Höchstpreise für chargierfähigen Stahlschrott be- tragen bei Lieferungen des Werksbelieferungshandels an Ver- braucher bzw. an die D. S. V: R A 43,— je 1000 kg abzüglich der Fracht gemäß Klasse F 15 des Reichsbahngütertarifs von der einer Entfallstelle bzw. dem Lager eines Schrott- händlers nächstgelegenen Bahnstation bis zur Reichsbahnstation Essen-Hauptbahnhof oder

Abschnitt 1

meindegebietes mit mehr als einem Bahnhof für öffentlichen Güterverkehr über eine Strecke von Lal als 5 km erfolgt.

RAM 32,— je 1000 kg abaitali A ¿ 6) Bei Benußung des Wasserweges, wenn an der Be- ; e ¿g abzüglich der Fracht gemäß förderung keine Bahn mit öffentlichem Güterberkels

Klasse F 15 des Reichsbahngütertarifs von der iliat ist: einer Entfallstelle bzw. dem Lager eines Schrott- Sie eser i W ¿R E genen Bahnstation bis zu Änlieferaug Btortige Verladung Bas E e V C S « (Q s i 7 eder Würjburg-Bauptbahnof ohr E a ven ta fe Es | en dieser Ande ch8 : : rei Kai gleich der Verladung frei Wassexfahrzeug. e Bestimmungen dieser Anordnung fi ämt- Klee Ee bed ‘Reidsbabngütortacies s „VeRus Die Verladekosten trägt dem va V diese Fällen liche bei ihrem Inkrafttreten bestehenden blie ‘wischen einer Entfallstelle bzw. dem Lager eines Schrott- dden fi Gn Lieferung fe se um E L | wendung, als auf Grund diese, bshlüsse o Syrottmengen ( g A die zulässigen Höchstpreise um NA 1,—; | wen ung, als auf Grund “A Abschlüsse noch Schrottmengen e g. an Verbraucher, Preßbetriebe oder Schrotthändler bei Fn-

händlers nächstgelegenen Bahnstation bis zur Reichsbahnstation K Y j : j ah (2) Die Berechnung des Nes frei Käuferfahrzeug | krafttreten der Anordnung zu liefern sind ahnhof oder frei Hof des ;

oder sih oder einem anderen gewähren - oder versprechen zu

lassen, sofern hierdurch der Höchstpreis 8 Absaß 1) über- Grund, von Holzeinschlagsöseitsehungen (Uinlagen) und Polge

einschlags8genehmigungen durchgeführt. 85 / freihändig verkauft werden, die einen entsprechenden RaEe 2, Die Agen C geen V 1. Überschreitungen der Holzeinschlagsfestseßung (Um- ima Teig der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung 111, das Forstwirtschastsjahr 1942, d. h. für die Zeit vom 1. Ok- | lage) um mehr als 10 v. H. je Holzsorte sind genehmigungs- en. R S A tober I0dE bis zum 30. September 1942 bzw. in den festge- pflichtig, Die Genehmigung wird dux die Prüfungsstellen, : E S La PN h e L bol 1 M R O legten Sommerschlägerungsforstämtern des Staatswaldes in | in staatl. Forstbetrieben durh die vorgeseßten Dienststellen des Berghaus mit Lär E E olz 1. 5 da a (hol dex Ostmark vom 1. April 1941 bis 31. März 1942. erteilt." Ö L K iefe ZA - U A LEA f Ca p s L 4 Zum Forstwirtschaflsjahr 1942 zählt in allen Fällen die Bei außerordentlichen Holzanfällen durch höhere Ge- N L f daß AMY dor Bhomdeldande Ménidon fe vi Sommerschlägerung 1941 in Hochlagen, in denen wegen der | walt (Sturm-, Schnee-, Inseklenschäden) is! E S bôitet und biner rechitiden VErPeride Ms ZÉOORN is F AEE Lad Roe BaCHdelE n add PRENOT, DORN A, Le, Dor (0 L'AMESEMmONgoNn ae liches Stammholz vorenthalten werden. In der Regel wird

ehenden Änfall nach Mengen und Sorlen sofort der | Holz aber erst nach dem 1. Oktober 1941 zu Tal gebracht | Prüfungsstelle zu melden und baldmöglichst mit der Auf- | Sich daher der Vorverkauf empfehlen.

of

station Karlsruhe-Hafen mindestens jedoch

R M 28,— je 1000 kg. C

Für die Berechnung der Höchstpreise ist von den Reichsbahn- stationen Essen-Hauptbahnhof, Hamburg Hauptgüterbahnhof, WuUrzburg-Hauptbahnhof, Karlsruhe-Hafen jeweils diejenige anzunehmen, die den höchsten Preis ergibt. l

(2) Als chargierfähiger Stahlschrott gilt:

l a alter Stahlschrott von Dns 5 mm Stärke, Lokomotiv- und Waggonabbruchschrott und neuer Konstruktionswerkstätten- und Fabrik-Stahlschrott

- * 4 ¿ L ¿ q alles frei von Hohlschrott und in den Abmessungen nicht über 1,50%X0,50ck0/50 m.

(3) Für die nachstehenden Schrottsorten sind folgende Zu- und Abschläge auf die in Absatz 1 aufgeführten Höchstpreise für chargierfähigen Stahlschrott zu berechnen:

Zuschlag Abschlag auf den Hüchstpreis für Ta chargier- fähigen Stahlschrott Motor Ta k [4 2r : je 1000 kg "euer, schwerer Walzwerksschrott; Matrizen; neue |chwere -Hammerwerksabsälle, Pla- tinenenden; Eisenbahn- und Straßenbahn- schienenstückde; alles maximal 1,50 x 0,50 X 0,50 m .+ Kupplungsstangen, Lokomotivbolzen, Stoß- puffer, Zugstaugen; srhwerer Sonderstahl- schrott bis 1,50 m lg. (Reichsbahnmaterial) . Desgleichen unchargierfähig Oberbauschrottz Laschen; Haken- u. Unter- lagsplatten; Federstahlschrott; neuer Flan- schenschrott; schwere kaltgepreßte Lochpußen . Radreifen und Räder bis 1,10 m ck . Desgleichen über 1,10 m @ck Neuer Grobblechschrott nicht unter 5 mm stark; ESchwellenstücke nicht über 1,50 m lang; Stahlgußschrott, maximal 1,50 x 0,50 X 0,50 m Neue Walzwerksfeinblechpakete; neue Schaufelblechpakete : Unterlagsscheiben- pakete; neue, hydraulish gepreßte Schwarz- blehpakete; Filmrollen; s{chwerer Grat- schrott von Gesenkschmieden; Walzdraht- pakete von neuen Abfällen, hydraulisch gepreßt la chargierfähiger Kern\chrott maximal 1,50% 0,50x 0,50 m; mittlerer und leichter Gratschrott; Schloßschrott, Messer- und Scherenschrott; neuer Mittelblechschrott; alles nicht unter 3 mw; handlich gebündelte neue Echwarzblehpakete (Fabrikations- patete); Rollmöpse; chargierfähiger, neuer Rohrschrott bis 1,50 m lang; Schrauben- und Warmmutternschrott - f Chargierfähiger alter Rohrschrott bis 1,50 m lang; starke chargierfähige Herdbleche; neue Bandeisenpakete; fest gebündelte oder ge- rollte Drahtseile mit einem höchstzulässigen

Durchmesser von 80 em; fest und lagerhaft i p: C)

gebündelte, unverzinkte neue Drahtpakete Phydraulisch gepreßte Pakete aus entzinnten Blechabfällen Neue lose Schwarzblechabfälle Martinofenspäne , 10, Hochofenspäne 11,50 Brandguß und Roste; Hochofenschrott B Elektroofenschrott, gutes, kerniges Material, nicht über 1 m lang, soweit nit in den übrigen Sorten dieses § aufgeführt —— . dto. nicht über 50 m lang —— 13. Gußspäne 8,— 14, Unchargierfähiger Schrott, Mischschrott, frei | von Blechschrott unter 3 mm und Draht 9,— (4) Können aus einer Schrottmenge die in Absay 8 Ziffer 1 bis 13 aufgeführten Schrottsorten odex auch Nuyt- eisen, Gußbruch, Kupolofenschrott, Sonderschrott usw, erst durch Sortierung oder Bearbeitung gewonnen werden, so gilt die Gesamtmenge als Mischschrott. Q (5) Sogenanntes gemischtes Schmelzeisen, d. h, Schimelz

kreises mit einem Halbmésser von 150 km in ei / / menge von 5000 kg an ol : m in einer Mindest-

ort des Aus\hußshmelzeisens sih kein Préßbetrieb befindet

j und die Lagermenge mehr als 8000 kg beträgt, so ist der dem Lagerort nächstgelegene Preßbetrieb verpflichtet, die thm ange-

botene Lagermenge an Aus\huß-Schmelzeisen zu kaufen.

den Verkäufer vorgenommen wird.

Schmelzeisenpakete braucher N A 30,— und für Hochofenpa an einen Verbraucher Nf 28,50 frei Wagen ab Versand- station der Preßstelle. Ï

oder frei Bahnwagen Empfangs Empfängers ist verboten. vid / (3) Übernimmt es ein Schrotthändler oder ein Schrott- verbraucher, Schrott vom Lagerplaß einer Entfallstelle zu ver- lässig, 68 Ésbreife E e sih die eb 8 8 zu- en Pochstpreise um die Aufladekoste d

nsen ebo f sten und Abfuhrkosten, um 2AM 2,— je 1000 kg für das Aufladen und um M 3,— je 1000 kg für die Abfuhr.

8 10 ‘alt

Preisregelung für schwarzes Schmelzeisen und Ausschußscchnelzeisen tet

(1) Der Preis für shwarzes Schmelzeisen beträgt

NA15,— je 1000 kg frei Wagen ah Versandstation

bei Lieferung von 8000 kg und mehr odex bei

Anlieferung durch Fuhre frei Lager des Emp-

angérs, wenn das Material in geschlossenen

: tengen von 5000 kg und mehr angeliefert wird.

(2) Bei Lieferung von schwarzem Schmelzeisen an einen

Verbraucher beträgt der Erlöspreis des li - händlers g preis des Werks elieferungs

A 16,— je 1000 kg frei Wagen ab Versandstation wenn das Material in gesGloisenes Mengen von 8000 kg und mehr angeliefert wird.

(8) Dex Preis für Aus\chußschme!lzeisen beträgt

R M14, je 1000 kg frei Wagen ab Versandstation oder bei Anlieferung durch Fuhre frei Hof Preß- stelle, wenn das Material in geschlossenen Men-

K gen von 5000 kg und mehr angeliefert wird. ei Anlieferung von weniger als den in Absab 1 bis Absaß R Mindestmengen von 8000 Le Bo 5000 kg ‘ermäßigt si der Preis um : R A 3,— je 1000 und gilt : M bei Fuhrenanlieferung an ein Lager ohne Preßbetrieh. i frei Hof Händlersammellager, bei Fuhrenanlieferung an ein Lager mit Preßbetrieh: vai d erliefe Prefßstelle, ' er Xagenleferung an ein Lager mit ode - E g ager mit oder ohne Preß frei Wagen ab Versandstation. (5) Die Menge von 8000 kg bzw. 5000 kg gilt bei Bahn- versand als erreicht, wenn das Verladegewicht 8000 kg bzw. 6000 kg und mehr beträgt. Bei Anlieferung mittels Fuhr- werkes gilt die Menge von 5000 kg als erreicht, wenn ein Kaufvertrag über diese Menge n a und die Auslieferung

innerhalb einer Frist von 7 Tagen erfolgt. A 8 11 Verpflichtung zum Kauf von Ausschuß-Schmelzeisen (1) Betriebe, die Ausschuß-Schmelzeisen zu Auofatee, Us

aketen pressen (Preßbetriebe), sind verpflichtet uß- chmelzeisen, das ihnen zur Lieferung i necbalE eines O

oten wird, zu kaufen.

(2) Wenn in einer ntfernung von 150 km vom Lager-

(3) Der Käufer kann verlangen, daß die Verladung durch

8 12 Preisregelung für Schmelzeisen- und Hochofenpakete (1) Der O für L gepreßte s{chwarze

eträgt beim Ver a M R A ete beim Verkauf

Beim Verkauf an einen Werks-

eisen, dem Ausschußshmelzeisen beigemengt ist, gilt als Auf

{chuß-Schmelzeisen. j

belieferungshändler ermäßigen fih diese Preise um N. A 0,50

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in

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ordnung über den

der A ung vom 18. August 19 stellen gus Regelung und Überwachung

8 17 Ausnahmen

«Die Reichsstelle für Eisen und Stahl kann in begründeten

Fällen auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von dieser An-

rdnung zulassen, insbesondere abweichend von den §8 8, 10 nd 12 besondere Preise festsezen. H A

8 18 Strafvorschriften

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Preisbestimmungen

dex 88 8, 10 und 12 fallen- untex die Strafbestimmungen der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwider-

andlungen gegen Preisvorschriften vom 8. i Naieagaiedala S. 999), ° as Mai 0

uwiderhandlungen gegen ‘die übrigen Vorschriften

(2 dieser aa allen unter die Strafvorschriften dex Ver-

arenverkehr. 8 19 Junkrafttreten 4 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-

lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staat8- gnzeiger in Kraft, Sie gilt auch für die eingegliederten

stgebiete. Berlin, den 1. Oktober 1941.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

——

Anordnung 18d der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Anderung der Anordnung 18 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 14, November 1936) vom 1, Oktober 1941,

Auf Grund der Dag über den Warenverkehr in i j 9 (Reichsgesehbl. T S, 1430) indung mit der “argen über die Reichs-

es Warenverkehrs

August 1939 (Deutscher Reich8anz. und Preuß.

er

Wm 1

Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und auf Grund

der Verordnung über die Preise für Eisen-, Stahlschrott und

Gußbruh vom 23. Oktober 193

wi

l ; (Reichsgeseßbl. 1 S, 917 rd mit Zustimmung des Reihbwirts@atteministe cs un

des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

M §8 7 Absay 5 der Anordnung 18 der Reichs\telle für

Eisen und Stahl in der Fassung vom 14. November 1986

Fa

die

Strafverfahren hei schriften vom 3. Funi 1939 (Reich8gesebbl.

lich

14,

eutsher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 268 vom F ovember 1936) wird A und * erhält folgende ung: ;

Für den Einkauf von unchargierfähigem Shrott oder Be ermäßigen si die t Abses 4 und 2 au geführten Obchstpreise für Stahl Grei unt NA 9,— je 1000 kg. Es ist jeweils der st- preis mit der dazugehörigen Frachtgrundlage zu be- renen, der für den der Entfallstelle nächstgelegenen Schrottverbraucher gültig ist.

82

uwiderhandlungen gegen diese Vors rift fallen unter trafbestimmungen der Verordnung über ORA o Zuwiderhandlungen gegen 8vor-

[ S. 999).

88 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Berässen“- ung im g Reichsanzeiger und Preußischen Stääts-

anzeiger in Kraft.

Berlin, den 1. Oktober 1941. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.

e 1000 kg.

Dr. Kiegel.

werden kann. i 3. Die Holzeinschlagsfestseßungen (Umlagen bzw. Teil- 7 umlagen für Brennholz) werden nah Holzsorten in Fest- ? meter Derbholz mit Rinde im Auftrage des zuständigen Forst- 7 und Holzwirtschaftsamts durch die von diesem beauftragten Forstdiènststellen ausgesprochen.

4. Die Teilumlage von Brennholz kann auch Reisig ein- \{chließen.

5, Beausftragte Forstdienststellen sind die

a) Landesforstämter der Reichsforstverwaltung (Ost- mark, Sudetengau, Wartheland, Danzig-Westpreu- ßen und Landesforstamt Saarbrücken, t Regierungsforstämter der Preußischen und Bahye- rischen Landesforstverwaltung, : pi

b) Landesforstvetwaltungen dex übrigen Länder,

c) Forstabteilungen der Landesbauernschaften,

d) Prüfunasstellen (Forstämter des Staates und des Reichsnährstandes, sowie gegebenenfalls Körper- schafts- und Zweckverbandcksforstämter ).

82

1. Waldeigentümer bzw. Nußungsberechtigte, welche durch die Holzeinschlagsfestseßungen erfaßt werden, erhalten eine s{riftlihen Umlagebescheid. Soweit sich Forstbetriebe über den Bereich mehrerer Forst- und Holzwirtschaftsämter ‘'erstrecken, erhalten sie den Umlagebescheid im Auftrage des Forst- und Holzwirtschaftsamtes, in dessen Bereich die Holz- einschlagsplanung durchgeführt ist. Dies gilt auch sinngemäß in den Fällen, in denen Forstbetriebe sich innerhalb des Bezirkes eines Forst- und Holzwirtschajtsamtes über den Bereich mehrerer Prüjungsstellen erstrecken.

Die in der Ostmark bereits vor Erlaß diesex Anordnung für das Forstwirtschaftsjahr 1942 erteilten Umlagebescheide behalten ihre Gültigkeit; sie können abgeändert werden.

2. Für Waldungen unter 50 ha Größe können die Holz- einschlagsfestsebungen im Wege der gemeindeweisen Sammel- umlage mit Hilfe der Bürgermeister vorgenommen. werden. Auch bei diesem Verfahren müssen die Waldbesißer einen Umlagebescheid erhalten oder die ihnen erteilten Holz- einschlagsfestsezungen dur Listenbescheinigung anerkennen.

3, Im Wege der Sammelumlage kann die Holzein- schlagsjestsetzung auch in den zu jorstwirtschaftlichen Ver- bänden (Forstverbänden) oder ähnlichen Einrichtungen des öfjentlichen Rechts zur Cg eines gemeinschafl- lichen Forstbetriebes zusammengeschlossenen Waldungen des Nichtstaatswaldes vorgenommen werden.

j S9 1. Holzeinschlagsfestseßungen (Umlagen) erfolgen für I Laubnußholz Stammholz einschl, Derbstangen - Rotbuche Eiche und und anderes hartes Laubholz Weichlaubholz (Birke, Erle, Aspe, Weide usw.) Schwellenholz Eiche

Rotbuche Grubenholz

Eiche

Rotbuche Faserholz und Schihtnußderbholz

Rotbuche, Aspe, in der Ostmark auch Weide Laubschichtnubderbhol

außer Rotbuche, spe bzw. auch Weide.

II. Nadelnußholz C einschl, Derbstangen (und Schwellen- o

holz - D der Ostmark gesonderte Umlage für Nadel- chwellenholz

*) Neuerungen und Aenderungen gegenüber den“Bestimmun- gen des Forstwirtschaftsjahres 1941 in Kursivdruck,

4

arbeitung zu beginnen. : 2. Die Bestimmungen zu §7 Ziff. 1a und þ (Eigen- bedarf) werden hierdurch nicht berührt.

Holzeinshlagsgenehmigungen 86 1, Waldeigentümer bzw, Nußungsberechtigte, die eine Holzeinschlägsfestseßung nicht erhalten haben, bedürfen für ihre Nußholzeinshläge der Genehmigung der zuständigen Prüfungsstelle (Holzeinshlagsgenehmigungen). 2. - Ausgenomimen sind Holzeinshläge von Stammholz,

* Derbstangen und Schichtnußderbholz zum Verbrauch im

eigenen land- und forstwirtschaftlihen Betrieb gemäß § 7

Ziff. 1 þ. Eigenbedarf

S7 1, Der zum Verbrauch im eigenen land- und forstwirt- schaftlichen Betrieb benötigte Bedarf an /

Stammholz, Derbstangen, Schichtnubderbholz

a) in Forstbetrieben mit einem Umlagebescheid bis zu 100 sm m. R. Nutzholz bis zur Höhe von 5fm m. R. Nadelholz ünd 5 fm m. R. Laubholz, mit einem Umlagebescheid von mehr als 100 jm m. R. Nutzholz bis zur Höhe von 10 v. H. über den s[est- gesetzten Holzeinischlag hinaus,

b) in Forstbetrieben, die keine Holzeinschlagsfestseßung erhalten haben, bis zux Höhe von jährlich 5 fm m. R, Nadelholz und 5 fm m. R. Laubholz

eingeschlagen werden.

2. Weitergehende Entnahmen zu 1 a und b sind genceh- migungspflihtig. Die Genehmigung wird durch die Prü- . fungsstellen, in den staatl. Forstbetriebön durch die vorge- p Dienststellen erteilt, /

3. Die volle Erfüllung der Umlagen innerhalb der Ein- schlagsfrist is grundsälzlich Voraussetzung sowohl für Entnahmen nach Ziff. 1 wie besonders nach Ziff. 2.

4, Der Holzbezug zu 1 und 2 unterliegt nicht den Be- Ds en des § 1 Ziff. 1 der Anordnung Nr. 18 der

eichs\stelle für Holz vont 28. September 1940 betr. Rege- lung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holzwirtschaftliher Erzeugnisse; er bedarf einer Einkaufs- genehmigung nicht.

5. Zum Eigenbedarf des Waldeigentümers bz1. Nußtungsberechtigten rechnet auch das Nußholz der zu 1 ge- nannten Holzsorten,

a) welches Beamten, Angestellten und Arbeitern nah den geltenden Vorschriften, Dienstordnungen, Tarif- und sonstigen Verträgen gewährt wird, wobei den Waldarbeitern die regelmäßig beschäftigten Wald- fuhrleute (auch «ade di pad eihzuachten sind,

b) welches an Waldarbeiter und Angestellte zu Sied- lungszwecken abgegeben wird, und i

e) ausnahmsweise auch solche Holzmengen, die an aus- scheidende Forstbeamte und Angestellte infolge Er- reihung der Altersgrenze zur Errichtung eines Eigenheimes gegeben werden.

6. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Eigenbedarfsmengen seitens der Waldeigentümer bzw. Nußzungsberechtigten und der Bezugsberechtigten zu Ziff. 5 ist untersagt. i

darf '

Abschnitt 11

Durchführung des Holzeinschlags und der Holzverwertung A. HSolzsorten

Außer den in den Holzmeßantveisungen und in der gültigen Rohholzpreisverordnung erlassenen Bestimmungen

werden für d Laubdoubstas und Na Nan en, Laub- stammholz und Laubderbstangen, Schwellenholz, rubenholz,

6. Nadelshwellenholz. Nähere Bestimmungen 8 10.

0, 7. Nadelderbstangen. Infolge der erhöhten Nach- frage nach Gerüststangen usw. isl eine verstärkte Aus- haltung von Nadelderbstangen gebolen.

8. Kiefern- (Lärchen -), Fihten- (Tannens-, Douglasien-) Leitungsmaste (bisher Telegrafenstangen und Starkstrommaste). Für das Forstwirtschaftsjahr 1942 besteht besonders Bedarf an shwachen Leitungsmasten.

In den bisherigen Bringungsbezirken muß der aus- reichende Anfall von Stangen und Masten aus der Stamm- holzumlage gewährleislet sein. Auf Antrag ist daher das Aussuchen dieser Holzsorten in den angezeichneten Hauungen bor der Fällung oder aus dem liegenden Holz insbesondete bei Grubenholzhieben zu gestatten.

An Leitungsmaste werden von jelzt an für Kiejer und Fichte gemeinsam folgende Anforderungen gestellt: . gesund, möglichst vollholzig; leichte einschnürige HKrüm- mung, getifiger“ Drehwuchs sowie Äsle und Beulen zu- gelassen. K : 24

Aus Gründen der Holzeinsparung und pr Vereinheit- lichung werden die Deutsche Reichspost und die Deutsche Reichsbahn künftig folgende Stangensorten beschaffen:

Länge Hopfdurchmesser

m em D, R.

Leitungsmaste als

6, 7, 8 und 9 12 7, 8 und 9 14

Telegrafenstangen f : M: A 10 und 11 15

8, 9+ 10

E a 17 bis 19 12 und 15

Starkstrommaste

Abweichungen nach oben sind bei den 6 bis 9 m langen Masten mit 12 em Zopfdurchmesser bis 2 em, bei den übrigen bis 3 ecm zulässig.

Der Bedarf ist besonders hoh an Masten von 7 und 8 m Länge mit einem Zopfdurchmesser von 12 em o. R. und an Masten von 7 bis 9m Länge mit einem Zopfdurchmesser von 14 em o. R.

Der Abschluß von empfohlen.

Vorverkäufen wird weitgehend

S9

Laubstammholz und Laubderbstangen

1. Bezüglich der Aufarbeitung des Wertholzes gelten die gleichen Grundsäße, wie sie im § 8 Ziff. 1 Abs. 3 für das Nadelstammholz erklärt worden sind.

2, Rotbuchenstammholz der Güteklasse A d. h. ver- steigerungsfähiges Holz bzw. Richtpreisholz mit Zuschlägen muß astrein oder fast astrein sein; es sind zwar Klebäste und Wasserreiser, nicht abex tiefgehende Äste zugelassen, die sich . B. durch Astwülste oder Chinesenbärte kennzeihnen. Es {hließt jedoch nicht etwa jeder Chinesenbart, dex sih an der Rinde abzeichnet, die Aushaltung und den Verkauf als Stammholz der Güteklasse A aus. e Eg Na ist das Holz nux dann nicht mehr, wenn sich durch den Chinesenbart ein tiefgehender Ast kennzeichnet.

Ebenso wie bei dem versteigerungsfähigen Rotbuchen- stammholz kann auch bei dem Rotbuchenstammholz der Güte- klasse A, das als Richtpreisholz mit Zuschlag verkauft wird

klasse 4 in Längen von 3 bis 5 m), das Stück dex Güteklasse A am übrigen Stamm verbleiben. Die Grenze zwischen den Güteklassen A und B muß aber am Stamm deutlich sihtbar sein, und außerdem müssen die beiden Stammteile getrennt vermessen werden.

3. Bekämpfung des Buchenstockens. In Ausführung der Anordnungen des Reichsforstmeislers im Her E 1942 werden f Agence Bestimmungen getroffen : Um dem Pilzbefall wenig R zu bieten, ist das Buchenstammholz möglichst lang auszuhallen. Ferner ist das Anbringen von Meßringen im Einvernehmen mit dem

Käufer tunlichst zu vermeiden.

(Stärkeklasse 3 mit einer Mindestlänge von 3m und Stärke-