1846 / 3 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Revision des Wechselrechts. 9) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände :

daß eine möglichst s{leunige Revision der bestehenden geseßlichen

Vorschriften über Wechsel und Assignationen, unter Zuziehung von

sachverständigen Kaufleuten, eingeleitet und dabei die künftige

Herbeiführung einer höchst wünshenswerthen Gleichförmigkeit der

Wesel - Ordnung für den ganzen Zoll - Verein ins Auge gefaßt

werde, eröffnen Wir denselben, daß der Entwurf eines neuen Wechselrehts sih in der Berathung befindet, daß dabei sachverständige Kaufleute zugezogen worden sind und ferner werden zugezogen werden, und daß demnächst auf Einleitungen zu der wünschenswerthen Feststellung gleih- mäßiger Grundsäße für das Wechselreht in den Zoll - Vrreinsstaaten Bedacht genommen werden soll.

Freigebung der vom Hause Witte und Comp. in Fserktohn versendeten in London fonfiszirten Waaren. :

10) Die beantragte Wahrnehmung der Fabrications - Juteressen in Beziehung auf die in den londoner Docks vorgekommene Beschlag- nahme preußischer Fabrikate aus dem angeblihen Grunde, daß die Etiketten ihrer Verpackungen Zeichen oder Namen englischer Fabri- fanten an sich tragen, war bereits auf anderweite Veranlassung zum Gegenstande dringender Verwendung Unseres Gesandten bei der Kô- nigl. großbritanischen Regierung gemacht worden. Diese Vermitte- lung hat zu einem befriedigenden Resultat geführt, indem nicht nur die Wiederfreigebung der in Beschlag genommenen Waaren angeord- net worden ist, sondern auch in angemessener Weise Feststellungen darüber stattgefunden haben, welhe Auslegung für die Zukunft dem Verbote des Gebrauchs von Zeichen oder Namen englischer Fabri- fanten gegeben werden wird.

Wahl-Census für die Abgeordneten der Landgemeinden in den Kreisen Wittgenstein, Brilon und Siegen.

411) Nah dem Antrage Unserer getreuen Stände werden Wir durch eine zu erlassende besondere Verordnung für die Kreise Wittgen= stein, Brilon und Siegen den Wahl- Census für die Laudtags - Ab- geordneten des Standes der Landgemeinden auf 15 Rthlr. Prinzipal- Grundsteuer ermäßigen.

Stellvertreter für die Abgeordneten der Landgemeinden, 12) Desgleichen wollen Wir hiermit genehmigen, daß in der Provinz Westphalen für jeden Abgeordneten der Land- gemeinden künftig zwei Stellvertreter gewählt werden, von denen einer in dem Kreise, worin der Abgeordnete wohnt, sich befin- den muß, und soll eine deófallfige Bestimmung in die wegen des vorstehenden Antrags zu erlassende Verordnung mit ausgenommen werden.

Mittheilung von Druf-Exemplaren der Landtags-Protokolle.

413) Die beantragte Vertheilung einer größeren Anzahl von Druck-Exemplaren der Landtags-Protofolle wollen Wir mit der Maß- gabe genehmigen, daß jedem Abgeordneten der Ritterschaft 4 Exem- plare, um solche bei ihren Kommittenten in Circulation zu seben, den Abgeordneten der folleftiv - wählenden Städte ein Exemplar für jede Stadt, den Abgeordneten der Landgemeinden ein Exemplar für jedes Amt verabfolgt werden darf.

Zuziehung ständischer Mitglieder zu den Provinzial - Regierungen.

14) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, den §. 17 der Verorduung vom 26. Pzelnbiy 1808 dahin in Ausführung zu brin- gen, daß zu sämmtlihen Provinzial - Regierungen ständische Mitglie- der, mit vollem Stimmrecht und periodischem Wechsel, durch Wahl der Provinzial-Stände ernannt werden, steht entgegen, daß die ge- dachte Verordnung in der Provinz Westphalen niemals Gültigkeit gehabt hat und auch sür diejenigen Landestheile, für welche sie er- lassen worden, dur die Jnstruction für die Geschäftsführung der Re- gierungen vom 23, Oktober 1817, bis auf die in dieser Jnstruction in Bezug genommenen Paragraphen , {hon längst außer Kraft ge- seßt ist. Die beantragte ständische Theilnahme an der Verwaltung der Provinz Westphalen würde daher nicht durch eine Ausführung der gedahten Verordnung , sondern nnr durh eine neue geseßliche Bestimmung herbeigesührt werden können,

Vorberathung der Gesey - Entwürse durch die Provinzial - Stände. 15) Auf den in der Denkschrift vom 31, März d. J. Uns vorgetragenen Antrag, f A : daß, so lange keine allgemeine ständische Versammlungen stattfinden, die Entwürfe solher allgemeinen Geseße, welche Veränderungen in Personen- und Cigenthums- Rechten und in den Steuern zum Gegenstande haben, so weit sie die Provinz betreffen, ohne Aus- nahme den Provinzial-Ständen vorgelegt werden mögen, geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß, wie über- haupt eine strenge Wahrung der denselben zugewiesenen Rechte, so auch eine genaue Beachtung der Vorschrift des Artikel Ill. Nr. 2 des Geseßes vom 5. Juni 1823, Unserer Willensmeinung entspricht." Was den fernerweiten Antrag betrifft : G daß bei der Final-Redaction solcher Gesebe, welhe den Provinzial- Ständen vorgelegen haben, keine Bestimmungen aufgenommen werden, worüber niht die Provinzial-Stände gehört worden sind, so muß es Unserer sorgfältigen Erwägung und Allerhöchsten Entschlie- ßung in jedem einzelnen Falle vorbehalten bleiben, ob die Verände=- rungen, welche in den von den Provinzialständen begutachteten Geseh- Entwürfen später als nöthig anerkannt werten, in dem Grade wesentlich sind, daß es räthlih erscheint, das Gutachten der Stände darüber nochmals zu hören. Anderweite Vertheilung der Mitglieder des ständischen Ausschusses. 16) Wenn Unsre getreuen Stände darauf angetragen haben, die sür die Wahl der Mitglieder des ftändischen Ausschusses durch die Verordnung vom 21. Juni 1842 getroffenen Bestimmungen dahin abzuändern, daß fünftig: i 1) aus den Wahlbezirken Ost- und West - Münster und Herzog- thum Westphalen E zusammen zwei Aus\shußmitglieder ; 2) aus den Wahlbezirken Minden - Ravensberg und Paderborn ein Ausshußmitgliet ; 3) aus dem Wahlbezirk Mark ebenfalls ein Ausshußmitglied, : i in jevem Stande zu wählen sind, so verkennen Wir zwar nit, daß daturh ein angemesseneres Verhältniß der Stimmberechtigung für die betheiligten Wahlbezirke herbeigesührt werden würde. Cs bleibt jedoch zu erwägen, ob niht eine noch gleihmäßigere Stimmen - Vertheilung inébesontere für den Stand der Ritterschaft würde erreiht werden, wenn 1) bie drei Wahlbezirke Ost- und Well-Münster und Herzogthum Westphalen zusammen 2 2) bíe drei Wahlbezirke Minden - Ravensberg, Paderborn und Grafshast Mark (samen. d o usschußmitglieder in jedem Stande wählten. ; M s Leben Uns daher vor, w.gen der zu treffenden Modisi- cation bes §. 5, ver Berorbnung vom 21, Juni 1842 die anderweite utachtliche Erflárung Unserer getreuen Stände auf dem nächsten L andiage zu erfordern.

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Oeffentlichkeit der Landtags - Sigungen, 17) Dem Antrage, die Oeffentlichkeit der Landtags - Sibungen zu gestatten, müssen Wir Unsere Genehmigung versagen.

Sonderung in Theile.

18) Bei dem von Uns in dem Landtags-Abschiede vom 30. De- zember 1843 über die Zulassung der Sonderung in Theile erlassenen Bescheide is die frühere von Unseres Hochseligen Herrn Vaters Ma- jestät in der Orde vom 25. März 1834 getroffene Entscheidung niht unerwogen geblieben, Dieselbe war allerdings dahin ergangen, daß auch diejenige Abstimmung der Gesammtheit, durch welche der Antrag eines Standes von der Mehrheit des Landtags verworfen werden, als ein solher Beschluß derselben zu betrachten sei, gegen welhen, in Anwendung des §. 47. des Geseßes vom 27. März 1824, eine Sonderung in Theile stattfinde. Wir haben Uns jedoch überzeugt, daß bei der ausdrüdcklihen Vorschrift des §. 47,

wonach eine Sonderung in Theile nur dann für statthaft erklärt ist, sobald zwei Drittheile der Stimmen eines Standes, welcher si qus einen Beschluß der Mehrheit verleßt glaubt, darauf ringen, ein mit der geseblihen Majorität gefaßter Beschluß des Landtages vorhanden sein muß, um eine Sonderung in Theile zu rechtfertigen, und daß daher, sobald eine Petition die gesebliche Majorität nicht er- langt hat, auch eine Sonderung in Theile nicht zulässig ist, weil in diesem Falle ein Beschluß des Landtages nicht vorliegt.

Wenn Wir dics in dem Landtags-Abschiede vom 30. Dezember 1843 ausgesprochen haben, so ist von Uns über die Sonderung in Theile keine neue Bestimmung getroffen worden, über welhe ver- fassungêmäßig die Stände zuvor mit ihrem Gutachten zu hören ge- wesen wären, sondern Wir haben nur Unsere Willensmeinung über diejenige Anwendung des besteheuden Geseßes fund gethan, welhe Wir noch jeßt für die rihtige halten, und fönnen Uns daher auch nicht veranlaßt finden, den §. 47 wiederum im Sinne der früheren Ordre vom 25. März 1834 zu deklariren.

Bestätigung der Landtags-Abgeordneten-Wahlen, und Dispensation von der Bedingung des 10jährigen Grundbesipges.

19) Jun Beziehung auf die Bestätigung der Landtags-Abgeordneten- Wahlen wollen Wir hierdurch bestimmen, daß in allen Fällen, wo dem Gewählten der 10jährige Grundbesiß mangelt, von den Wählern aber ausdrücklich beantragt worden is, daß für denselben im Wege der Gnade die Dispensation von der Bedingung des 10jährigen Grund- besißes bei Uns nachgesucht werde, jederzeit Unsere Allerhöchste Ent- scheidung über die zu ertheilende Dispensation einzuholen ist.

Wenn aber Unsere getreuen Stände ferner beantragen, daß künftig eine Bestätigung der Wahlen niht mehr stattfinden möge, so machen Wir denselben bemerklih, daß nah §. 28 des Geseßes vom 27. März 1824 der Undtags=Kommissarius zu prüfen hat, ob die Wahlen in der Form, und nah den Eigenschasten der Abgeordneten, der Vor- schrist gemäß, geschehen sind, die vorgeschriebene Prüfung aber das Recht der Verwerfung oder Anerkennung einschließt, und es lediglich Unserer Entschließung vorbehalten bleiben muß, ob Wir dieses Recht selbst ausüben oder anderweitig delegiren wollen.

Wählbarkeit zum Landtags-Abgeordneten im Stande der Städte,

20) Dem Antrage Unserer getreuen Stände,

daß unter Beibehaltung der Bestimmungen des Gesehes vom

27sten März 1824 g. 5. No. 2, 3. und 4, jeder zum Stadt-

verordneten wählbare Bürger auch sür wählbar zum städti- hen Landtags - Abgeordneten erklärt, außerdem aber sünf- jähriger Grundbesiß im Stande der Städte für genügend befunden werde, :

fönnen Wir nicht Folge geben.

Denn die Vorschrift des §. 11. des vorgedachten Gesehes,

nach welher zu Abgeordneten des dritten Standes uur städti-

{he Grundbesißer gewählt werden sollen, welhe entweder

Magistratspersonen sind oder ein bürgerliches Gewerbe betreiben, beruht auf dem Grundsaße, daß jeder Stand durch Abgeordnete vertreten werden soll, die demselben wirklich angehören und aus seiner Mitte hervorgehen. Dieser Grundsaß würde wesentlih verleßt werden, wenn zu Landtags-Abgeordneten des dritten Standes städti- he Grundbesißer gewählt werden könnten, welche blos die Bedin- gungen der Wählbarkeit zum Stadtverordneten erfüllen, indem als- dann Personen, welhe einen städtishen Grundbesiß erwerben, übri- gens aber ihren sonstigen Standes= und Berufs-Verhältnissen nah feineêweges vorzugsweise bei den städtischen Interessen betheiligt sind, zu städtischen Landtags-Abgeordneten gewählt werden fönnten,

Aber auch bei Festhaltung der Vorschrift des §. 11. |. c. fönnen Wir eben so wenig auf den singulären Antrag eingehen, daß für die städti= hen Landtags- Abgeordneten das Erforderniß des 10jährigen Grund- besibes auf eine 5jährige Dauer der Besißzeit beshränkt werde. Der 40jährige Grundbesiß is eine für die Wählbarkeit in allen Ständen geseblich vorgeschriebene Bedingung und kein genügender Grund anzu- erkennen, für den Stand der Städte eine Ausnahme zuzulassen, Denu in den ständischen Geseßen is Uns die Dispensation von der Bedin- gung des 10jährigen Grundbesißes vorbehalten, und wie Wir schon bisher, vorzugsweise bei städtischen Abgeordneten, sobald der Fall da- zu angethan war, bereitwillig diese Dispensation ertheilt haben, so werden Wir dieselbe in den dazu geeigneten Fällen auch in Zukunst nicht versagen und dadurch, so weit ein Bedürfniß si zeigt, die Be- dingungen der Wählbarkeit im Stande der Städte in dieser Bezie= hung zu erleichtern, die nöthige Abhülfe gewähren.

__ Ständisches Sihungs- Lokal.

21) Ju Beziehung auf den Antrag, die nöthigen Lokale für die Sizungen der künftigen Provinzial-Landtage in Unserem Schlosse zu Münster einzuräumen, hat sich nicht ermitteln lassen, daß die Stände in den zur jeßigen Provinz Westphalen gehörigen Landestheilen früher eigene ständische Gebäude besessen hätten, die ihnen entzogen worden wären, und is somit eine Verpflichtung des Staats zur Beschaffung eines Stände-Lokals nicht vorhauden.

Wenn sich aber in Unserem Schlosse zu Münster dazu geeign:te Räume finden, welhe ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer jebigen Benußung disponibel gestellt werden können, so wollen Wir selche Unseren getreuen Ständen gern überweisen lassen und haben daher Unscren Ober-Präsidenten mit einer näheren Ermittelung beauftragt.

Verleihung der A E an die dazu ín Vorschlag gebrachten Güter,

22) Die Vorschläge Unserer getreuen Stände der Ritterschaft wegen Verleihung der Ritterguts-Qualität an die von ihnen bezeih- neten Güter sind der versesngam gen Prüfung unterworfen wor- den, und haben Wir, da sh bei dieser Prüfung keine Bedenken er- geben haben, den Gütern

Brabeck, im Kreise Recklinghausen, Bock um, im Kreise Meschede, Geist nebst dem demselben zu inforporirenden Schulzenhof Alt - h of, im Kreise Münster, und endlich dem Guts-Komplexus Rüschhaus, Vögeding und Degen, im Kreise Münster, die Ritterguts-Qualität in Gnaden verliehen.

I EA n P Ee p f i i S 5PM S E E E A

Ansiedelung der Juden auf dem platten Lande.

23) Der Antrag wegen Aufhebung der Verordnung vom 4; b

September 1836 in Betreff der Ansiedelung der Juden auf de, platten Lande und des Verkehrs derselben mit den Landbewohne, in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Höxter hat zu n; heren Ermittelungen über die demselben zum Grunde liegenden V, ausseßungen und den dermaligen Zustand der bäuerlihen Bevölfery gegenüber den jüdishen Einwohnern, Veranlassung gegeben, nah },F ren Ergebniß Wir Uns die weitere Eutschließung vorbehalten.

Cession von Obligationen der Provinzial - Hülsskasse. 24) Die in Antrag gebrahte Modification der im Statuts für die Provinzial-Hülfskasse vom 26, November 1831 en haltenen Bestimmungen wegen Cession der der gedachten Kasse „F ständigen Obligationen haben Wir bereits unterm 16. Mai d. 5 iti und is demgemäß die Direction mit Anweisung verseht" worden.

Prüsung der Amimanns - Kandidaten. 25) Wenn Unsere getreuen Stände darauf antragen, die Westphälischen Regierungen anzuweisen, sih der seither übli gewesenen Prüfungen der Amtmanns-Kandidaten zu enthalten unf an deren Statt dem im Uebrigen geeignet befundenen Kandidat! die fommissarishe Verwaltung des betreffenden Amtes auf det Zeitraum eines Jahres zu übertragen, ; so müssen Wir darauf hinweisen, daß die überhaupt nur auf di praktishe Brauchbarkeit gerihtete Prüsung der Amtmanns- Kandi daten nicht als Regel festgehalten, sondern nur da eingetreten is

wo es der Regierung an anderen Mitteln fehlte, sich von derselben d / 5 : P Hen A Erfordernisse zur Gültigkeit eines Gemeinde-Beschlusses.

zu überzeugen. L Daß aber diese Ueberzeugung auch bei der provisorischen An." stellung nicht fehlen darf, werden Unsere getreuen Stände selbst nich! verkennen, und haben Wir nur die Anordnung treffen können, daß die Prüfungen überall auf das wirkliche Bedürfniß beschränkt werden

damit solche der Erreichung Unserer Absicht, bei der Ernennung de Amtmänner vorzugsweise angeschene Grundbesißer berüksihtigt ¡i

sehen, nicht entgegen treten. Verpslichtung zur Armenpflege.

26) Auf den Antrag, die Bestimmung des §. 14 der Verordnun

vom 31. Dezember 1842, betrefsend die Armenpflege, für die Provinz Westphalen außer Auwendung zu bringen, können Wir Uns einzugehen nicht bewogen finden.

einzelner Thatsachen nicht unterstüßte Behauptung fann jedoh al f begründet nicht anerkannt werden, da die angestellten Ermittelungn,

nur ‘in dreien Fällen“ den örtlichen Armenverbänden nah Vorschrist|

des erwähnten §. 14 eine Erleihterunç ihrer Verpflihtung zu Theil Æ geworden is, und daß die gesammte Summe der in diesen drei Fällen gewährten vorübergehenden Unterstüßungen jährlich uoch nit Demnach ist keine Veranlassung vorhanden, zu F

200 Rthlr. beträgt. Gunsten des Laud- Armenfonds der Provinz Westphalen von einer f allgemein geltenden geseßlihen Bestimmung eine Ausnahme zu machen,

Beamte der Provinzial - Anstalten.

27) Jn Betreff der Anstellung der Beamten bei den Provinzial- f Anstalten zu Benninghausen, Maröberg und Gesecke, so wie der Be- | fugnisse des Land - Armenhaus - Direktors zu Benninghausen, geben F Wir Unseren getreuen Ständen Folgendes zu erkennen:

1) Für die Gewährung des Antrags, daß den Ständen die Wahl | der bei den Provinzial- Anstalten zu Benninghausen, Marösberg und Gesecke anzuslellenden Beamten überlassen werde, law / daraus, daß die gedachten Anstalten aus Provinzial - Mitteln unterhalten werden und die Verwaltung derselben der

bisherige Verhältniß, wonah der Ober-Präsident die erwähnten F Stellen beseht, findet niht nur im §. 23 des für das Land- Armenhaus zu Benninghausen gegebenen Reglements vom

15. Dezember 1820 seine ausdrückliche Bestätigung, sondern f

und würde

hat sich auch durchaus als zweckmäßig bewährt, die Stellung F

nicht aufgehoben werden fönnen, ohne zuglei

zu verändern, was nicht zweckmäßig wäre und von keiner Seite beantragt worden ist. Was

den Antrag betrifft, den Direktor des Land - Armenwesens der Provinz, vorbehaltlih der allgemeinen Kontrolle der Provin- zialstände und der besouders bezeihneten Thätigkeit der Regierungen als Spruch - Kollegien, in seiner Amts - Wilk- samfeit lediglich den Ober =- Präsidenten unterzuordnen, o scheint derselbe auf einer irrthümlihen Auffassung der be- stehenden Verhältnisse zu beruben. Die Verhältnisse des Direktors des Land - Armenhauses sind durch den §. 2 des Reglements vom 15. Dezëêmber 1820 und durch die von dem Ober-Präsidenten erlassene Dienstanweisung vom 8. Februa 1821, so wie dur Unsere Ordre vom 13. September 1843

in der Art geregelt, daß derselbe zwar in disziplinarischer Hin- f sachlicher Hinsicht aber au *

sicht dem Ober-Präsidenten allein, in

den Regierungen als denjenigen Behörden, denen die Entschei- Land - Armensachen zusteht, untergeordnet ist. Dieses *

dung M Berbältniß sheint dem Wunsche Unserer getreuen Stände, wi solcher aus dem gestellten Antrage zu entnehmen is, zu entspre Läge es jedoh in der Absicht Unserer getreuen Stände, eine Shmälerung der N r rungen ausdrücklih angeordnet zu wissen, so würden Wir Uns diesem Antrage zu éntsprehen nicht veranlaßt sehen, da e hierzu an ausreichenden Beweggründen überall fehlt. Der Antrag endlich, dem Landarmenhaus-Direktor die erste End- scheidung über die Aufnahme sittlich verwahrloster Kinder in die Erziehungs - Austalt zu Benniughausen zu übertragen, berubt auf der niht richtigen Vorausseßung, daß dem Direktor des Landarmenhauses eine sachliche Entscheidung über die Frage, wer als Land - oder Ortsarmer zu betrachten sei, überhaupt zustehe. Da dies nicht der Fall is, so ist um so weniger eine | gegründete Veranlassung vorhanden, von der ausdrücklichen Be-

stimmung des Reglements vom 16. November 1825, welches auf das von Uns genehmigte Statut vom 10, März. 1829 | Koi abzugehen und dem Direktor des Landarmenhauses in F zu OORLIE e eine dew F

sich gründet, Betreff der Erziehungs - Anstalt Ober - Präsidenten ausdrücklich vorbehaltene weisen. Besoldung der Amtmänner aus Staats - Kassen. 9K) Der Bitte Unserer getreuen Stände, die Besoldung de! Amtmänner und die denselben zustehende Entschädigung für Dienst- Unkosten, mit Vorbehalt eines von den Aemtern zu gewährenden Zuschusses auf die Staats - Kasse, zu übernehmen, können Wir nicht entsprehen. Die Kosten der örtlichen Pee SOEE Ln der Wahrnehmung der Landeshoheits-, Steuer - und Militair «

efugniß zu über-

L E R N T L A E E

F Das Verhältniß , §. 13 Wy

Dieser Antrag gründet sih auf die vermeint- F lihe Wahrnehmung, daß der gedachten Bestimmung in der Provin Westphalen eine Auslegung und Ausdehnung gegeben werde, welde "F geeignet sei, gerehte Besorgnisse hervorzurufen. Diese durch Angabe #

5 \ellschasten nur etwa im Betrage von 6

ständischen S5, 109 des Reglements vom 5. Januar 1836 betrifst, so finden Wir

Kontrolle u::terliegt, kein Grund hergeleitet werden. Denn das F

hiernach begränzten Befugnisse der Regic- f

ung zu treffen,

en- ngeleg Frdnung vom 28, Juli 1838 über die Beschränkung des Provoca-

eiten fallen verfassungsmäßig überall, wo nicht in einzelnen größeren Städten aus besonderen Gründen eine Ausnahme stattfindet, nicht der Staats - Kasse zur Last, sondern müssen entweder von den Gemeinen, deren Beamte oder Vorsteher mit jener Verwaltung beaustragt sind. oder von den Gutsherren, welchen dieselbe zusteht, bestritten werden. Wenn früher die Kantonbeamten in einem Theile der Provinz West- phalen aus den Staatskassen besoldet wurden, so war dies eine pro- sorische Einrichtung, die nah ausdrücklihen Bestimmungen nur bis zur Einsührung der Landgemeinde - Ordnung fortbestehen sollte. welches zur Zeit in der Vrevin Posen in Anse-

ung der Distrifts-Kommissarien obwaltet, beruht auf eigenthümlichen Verhältnissen dieser Provinz und fann deshalb zu feiner Berufung Anlaß geben. Die Domainen- und Rent - Beamten in den östlichen } Provinzen werden nicht aus den allgemeinen Staats - Fonds, sonderu, em allgemeinen Grundsaße gemäß, von dem Domainen -Fiekus, als ¿m Jnhaber der gutsherrlihen Rechte, besoldet. Wenn aber Unsere getreuen Stände noch anführen, daß der den Aemtern die Besoldung der Amtmänner auferlegende §. 109 der Landgemeinde- Ordnuug jhrer Berathung nicht unterlegen habe, so müssen sie darauf auf- merfsam gemacht werden, daß eine Besoldung der Amtmänner aus

den Staatskassen jedenfalls auch dem früher zur Begutachtung vor-

elegten Entwurse der Landgemeinde-Ordnung völlig fremd war, mit- hin die Bezugnahme auf jenen Entwurf unter allen Uniständea nicht ‘einen Antrag auf einen Zuschuß aus Staats - Kassen, sondern nur einen Antrag auf gänzlihe Versagung einer Remuneration unter- stüßen könnte, welher weder in der Absicht Unserer getreuen Stände liegen dürfte, noch überhaupt zulässig ist.

29) Dem Antrage, den §. 66 der Landgemeinde - Ordnung vom

31, Oktober 1841 dahin abzuändern, daß

1) zur Qültigkeit eines Gemeiude - Beschlusses es genüge, wenn

die Einladung zur Gemeinde - Versammlung mindestens 3mal 24 Stunden vor deren Zusammentritt den einzelnen Mitgliedern unter Bezeichnung des Gegenstandes der Verhandlung zugestellt worden, mit der Maßgabe, daß die dann Anwesenden über den Gegenstand nah Stimmenmehrheit gültig zu beschließen er=- mächtigt sind, und daß ferner für die Gemeinde-Verordneten cine von dem Ober-Präsideuten auf ein Drittheil bis zur Hälste derselben zu bestimmende Anzahl von Stellvertretern gewählt werden, bestimmt, in Behinderungs-= fällen oder bei dem Abgange einzelner Gemeinde-Verordneten deren Stelle einzunehmen,

müssen Wir Anstand nehmen, {hon jeyt zu willfahren, da bei der

furzen Zeit, seit welcher die Landgemeinde - Ordnung eingeführt wor=

den ist, die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der vorgeschlage-

S nen Abänderung sih mit Sicherheit noch nicht übersehen läßt.

i haben, daß bis zur Zeit des Antrags überhaupt F i i D ALREDN, Ne F zur 3 g S F Jmmobiliar-Versiherungen durch Privat - Feuerversicherungs - Gesellschaften.

30) Dem beantragten Erlaß einer Verordnung,

daß in der Provinz Westphalen Privat-Feuerversiherungs-Gesell-

haften weder neue Jmmobiliar - Versicherungen annehmen, noch

die zur Zeit des zu erlassenden Verbots bestehenden nah ihrem

Ablaufe erueuern dürfen, steht entgegen, daß es nicht zulässig ist, die Privat-Feuerversiherungs- Sozietäten ganz auszuschließen. Nah dem Gutachten Unserer Be- hörden is aber auch nicht anzunehmen, daß die Provinzial -Feuer= Sozietät in einer merklihen Weise unter dieser Konkurrenz leidet, da die Juteressen der Hypotheken - Gläubiger der Provinzial - Sozie- tät zur Seite stehen, die Versicherungs - Beträge noch in den leß-

F ten Jahren um 8 Millionen Thaler zugenommen haben und ge-

genwärtig 131 Millionen betragen, wogegen bei den Privat -Ge- illionen Versicherungen be- À sehen,

Ä Was feruer den Antrag wegen Abänderung der Bestimmung des

eine nähere Bestimmung über die Qualification der Schiedsrichter niht für erforderli, haben aber wegen Erweiterung der Wahlbezirke die Anordnung bereits getroffen.

Verwendung der Fonds für landwirthschaftlihe Verbesserungen.

3h) Nah den Wünschen Unserer getreuen Stände hat Unser Minister des Junnern die Jnustruction wegen Verwendung des Fonds

des Ober-Präsidenten zur Verwaltung jener Justitute wesentlich zur Beförderung landwirthschaftlicher Verbesserungen in der Provinz

\ à g 1 Inst F Westphalen bavitéa in angemessener Art abgeändert, damit der Fonds Tallen Kreisen der Provinz unverzögert zu gut komme. Awendung der angesammelten Bestände ist sofort angeordnet und nur

Beine mäßige Summe für unvorhergesehene Fälle zurückbehalten.

Auch die Ver=-

Hierüber wird Unseren getreuen Ständen zu seiner Zeit die er= orderliche Mittheilung durch den Landtags- Kommissarius zugehen.

Errichtung von Ackerbau - Schulen.

32) Nach den bis jeßt über die Errichtung von Ackerbau-Schu- en gesammelten Erfahrungen is dieselbe am angemessensten solchen

ivatpersonen, welche dazu in ihren eigenen Wirthschaften Gelegen- eit haben, zu überlassen. Nach diesem Grundsah is bereits eine olche Schule mit bedeutenden Zuschüssen aus Staatsfonds gegründet, nd wird Unser Miuister des Junern darauf Bedacht nehmen, dur eren Vermebrung dem von Unseren getreuen Ständen zur Sprache ebrachten Bedürfnisse abzuhelfen.

Haubergs - Orduung für das Amt Bilstein.

33) Der Entwurf einer Verordnung wegen Beförderung der Dolzfultur im südlichen Theile des Regierungs-Bezirks Arnsberg be- ndet sich jeßt in der Berathung des Staats - Rathes, vor deren éendigung jener Entwurf auh niht im Amte Bilstein zum Geseb rhoben werden faunn, Um bis dahin zweckmäßige Einrichtungen in der Bewirthschaftung der Hauberge und für die Ausübung der Hü- 9 zu bietet die Gemeinheitstheilungs - Ordnung vom Juni 1821 §§. 171 bis 180 ein geeignetes Mittel dar.

Polizeiliche Beaufsichtigung der Privatflüsse.

34) Dem Wunsche, daß die Uferbesißer an Privatflüssen zu einer Nitwirkung bei deren Unterhaltung durch ein Geseß angehalten wer- den möchten, ist durch den §. 7 des Geseßes über die Benußung der

rivatflüsse vom 28, Februar 1843 bereits entsprohen. Die sonsti- jen Maßregeln zur Erhaltung eines geordneten Zustandes der Pri- atflüsse, namentlich die Feststellung der Uferbaulast und die Ærrichtung von Schauorduungen, sind neuerdings Gegenstand der Werathung Unserer Behörden geworden. Bei diesen Berathungen der obige Autrag erwogen werden.

Unfreiwillige Vertaushung von Grundstücken.

35) Die Vorschristen der Gemeinheits-Theilungs-Ordnung vom . Juni 1821 wegen unfreiwilliger Vertauschung von Grundstücken mnen für die Provinz Westphalen niht außer Kraft geseßt werden. lese Vorschriften bilden ein Hauptmittel zur Förderung der Boden- e und haben erfahrungsmäßig den Beifall“ der Jnteressenten erall gefunden, wo sie ers mehrfach in Ausführung gekommen sind.

Daß die Ausführung der Separatidnen möglichst ras und ohlfeil bewirkt wird, dasür werden Unsere Behörden eifrig sorgen. ollten übrigens Unsere getreuen Stände wünschen, daß die Ver=

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17 tionsrechts auf Gemeinheits-Theilungen auf die Provinz Westphalen

ausgedehnt werde, so werden Wir einen desfallsigen Antrag der näheren Prüfung unterwerfen. Verhältnisse der Presse. 36) Unsere getreuen Stände haben darauf angetragen, bei der deutshen Bundes - Versammlung die Aufhebung der der Freiheit der Presse entgegenstehenden Bundes =- Beschlüsse zu er- wirken, demnächst aber ein gegen die Mißbräuche der entfesselten Presse gerichtetes strenges Preß - Strafgeseß zu erlassen.

Die Motive sind entgegengeseßten Richtungen entnommen. Denn während Unsere getreuen Stände die Absichten, welhe Uns bei Er- laß der neueren Preß - Gesehe geleitet haben, die Wissenschaft und Literatur von jeder sie hemmenden Fessel zu befreien, der Tages- Presse aber die zulässige Freiheit zu gestatten, nit erfüllt finden, äußern Sie tiefe Betrübniß darüber, „daß in öffentlihen Blättern unter Gerehmigung der Censur - Behörden sowohl verwerflihe An- feindungen gegen die Staats-Regierung als \chamlose Ausfälle gegen die Religion zu lesen seien.“

Wir vermögen nicht anzuerkennen, daß das in den bestehenden Geseßen gegebene Maß freier Bewegung in der Presse ein billigen Ansprüchen nicht entsprehendes sei, müssen dagegen Unjeren getreuen Ständen darin vollkommen beistimmen, daß die Presse durch Angriffe niht nur gegeu Einzelne, sondern auch gegen Staat und Kirche die gewiesenen Schranken zu durhbrehen täglih bemüht ist und diesen Versuchen nicht stets rechtzeitig begegnet werden kann.

Ob diese Erfahrung dahin führe, die Nothwendigkeit einer die ganze Preß - Gesehgebung umfassenden legislativen Abhülfe anzuer- kennen, nach welher Richtung hin eine solhe in diesem Falle zu len- fen sei, und ob deshalb Schritte bei dem deutschen Bunde zu thun P alles das müssen Wir Unserer reiflihen Erwägung vorbe-

alten.

Allgemeine Wege-O1dnung. : 37) Daß die Berathung über den Entwurf der Allgemeinen Wege-Ordnung möglichst beschleunigt werde, haben Wir anbefohlen.

Eisenbahn von der fkurhessishen Gränze bis zur Einmündung in die Köln-

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Mindener Bahn. ?

38) Behufs der Ausführung der Eisenbahn von dêr Köln-Min- dener Eisenbahn nach der kurhessishen Gränze sind, nahdem die un- entgeltlihe Ueberlassung der für die Strecke von Lippstadt bis zur Landesgränze sür Rehnung des Staats gefertigten Vorarbeiten und die von Unseren getreuen Ständen gedachte Unterstüßung mit einem Kapitale von 190,000 Rthlr. zugesichert worden, bereits Einleitungen getroffen, in Folge deren das Unternehmen ohne weitere Unterstüßung des Staats als gesichert angesehen werden darf.

Eisenbahn für Pserdebetrieb von der Ruhr zur Sieg.

39) Ju Betreff der projektirten Pferde=Eisenbahn vou der Ruhr zur Sieg sind die näheren Erörterungen sowohl über die Nüglichfcit der Bahn im Allgemeinen, als auch in Ansehung der dafür zu wäh- lenden Bahnlinie, angeordnet worden, bis zu deren Beendung die Be- \{lußnahme über dieses Unternehmen vorbehalten bleiben muß. Eine Unterstüßung aus Staats-Fonds is für dieses Unternehmen von dem dafür gebildeten Comité nicht in Anspruch genommen und kann schon aus diesem Grunde nicht in Aussicht gestellt werden.

Zinsen-Rücsstände der sogenannten Gobertschen Anleihe.

40) Unter welher Vorausseßung und in welchem Maße die aus der Zeit des ehemaligen Königreihs Westphalen rückständig gebliebe= nen Zinsen derjenigen Landesschulden, welhe vor Errichtung desselben fontrahirt worden und gegenwärtig preußishe Gebietstheile angehen, zu berichtigen sind, haben Wir in Folge des Staats-Vertrages vom 29, Juli 1842 dur Unsere Ordre vom 3. März 1843 nach reif- liher Erwägung der Verhältnisse bestimmt, und kann von dieser Be- stimmaáng eine singuläre Ausnahme zu Gunsten der Gläubiger aus der sogenannten Oobertshen Anleihe nit stattfinden.

Entschädigung für die ersten Znhaber der aus den- Zwa1gs - Anleihen der ehemaligen westphälishen Regierung herrührenden Obligationen.

41) Aus demselben Grunde kann auf den Antrag:

Unseren Unterthanen, insofern sie si als erste Jnhaber der aus den Zwangs - Anleihen der ehemaligen westphälishen Regierung herrührenden Obligationen oder als deren Erben ausweisen, die volle Entschädigung an Kapital und Zinsen zu gewähren,

nicht eingegangen werden.

Pslastergeld in Soest. 42) Jn Folge des Antrages Unserer getreuen Stände daß der Stadt Soest die Erhebung des tarifmäßigen Psflastergel- des von den aus den Staatsstraßen in die städtishen Straßen ab- lenkenden Fuhrwerken au ferner verstattet werde, sind noch Erörterungen veranlaßt worden, deren Beendigung abge- wartet werden muß.

Siraße von Hamm über Ahlen nah Warendorf und Versmold.

43) Den chausseemäßigen Ausbau der Straße von Ahlen über Warendorf nah Versmold nah dem Antrage Unserer getreuen Stände durch einen Zuschuß aus Staatöfonds zu befördern, sind Wir nicht abgeneigt, insofern sich eine Actien-Gesellschaft oder die betreffenden Gemeinden zur Ausführung dieses Baues bereit erklären sollten. Dagegen kann die Fortführung dieser Straße von Ahlen nah Hamm zur Zeit noch als kein dringendes Bedürfniß anerkannt werden, nah- dem der Köln-Mindener Eisenbahn dieselbe Richtung gegeben worden ist, Zur Bewilligung eines Bau - Zuschusses für diese Wegestrecke finden Wir daher für jeßt keine genügende Veranlassung.

Straße von Kastrop nah Münster.

44) Den chausseemäßigen Ausbau der Straße von Kastrop uach Münster anlangend, so kann die Dringlichkeit dieses Straßenbaues niht anerkannt werden; zunächst muß die Vollendung der Straße von Münster über Herbern und Lünen nah Dortmund, wozu bereits eine ansehnlihe Beihülfe in Aussicht gestellt ist, abgewartet werden.

Chausseebau von Hörstel bis zur Münster-Holländischen Straße.

45) Wir sind zwar bereit, den Bau einer Chaussee von Jb- benbüren über Rheine bis zur Münster-Holländishen Straße durch eine den betheiligten Gemeinden zu bewilligende Prämie zu beför- dern, der Beschluß über die Höhe derselben is aber von bereits an- geordneten Ermittelungen abhängig.

Fortbau der Wittgensteiner Straße bis zur Agger - Straße.

46) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, daß der Fortbau der Wittgensteiner Straße durch das Hees- und Wiehl - Thal bis zur Aggerstraße, mit Benußung der angebotenen Beiträge, auf Staatskosten bewirkt werde, vermögen Wir bei der unabweislichen Nothwendigkeit , das System der Staatsstraßen auf die wichtigsten Verkehrslinien des gesammten Staatsgebiets zu beshränken , feine Folge zu geben. Wir sind aber gern geneigt, für den Bau einer di- reften Chaussee von der Aggerstraße nah dem Kreise Siegen, wenn derselbe von den betreffenden Gemeinden oder von einer Actien-Gesell- {äst ausgeführt werden möchte, eine angemessene Bauprämie und Behufs der künstigen Unterhaltung die Erhebung des tarifmäßigen Chausseegeldes zu verleihen.

Straße von Wesel bis zur niederländishen Gränze.

47) Um die allerdings wünschenswerthe Vollendung des Aus=- baues der Straße von Wesel über Haminkeln, Ringenberg und Bochold bis zur niederländischen Gränze herbeizuführen, wollen Wir nah dem Antrage Unserer getreuen Stände für den Fall, daß von Seiten der betheiligten Gemeinden oder von einer Actien - Gesellschaft der Bau der Strecke von Dingden über Bochold, nah der niederländischen Gränze unternommen wird, denselben einen Kosten-Zushuß von 6000 Rthlr. pr. Meile in Aussicht stellen.

Verlegung der Arnsberg-Beverunger Straße bei Brilon.

48) Jn Folge des Antrags Unserer getreuen Stände, die Rich- tung der Arnsberg - Beverunger Straße vor Brilon am sogenannten Kreuzberge zu verlegen , is eine Untersuhung angeordnet, nah deren Ergebniß der Umbau der fraglihen Straßenstrecke zwar wünschenswerth ist, das Bedürfniß dazu aber nicht stärker hervortritt, als. auf mehreren anderen Strecken derselben Straße. Jener Umkau würde daher nur dann für den allgemeinen Landesverkehr von erheblihem Nuyen sein, wenn eine Correction aller Strecken gleichzeitig ausgeführt werden könnte. Ein solches Unternehmen würde aber sehr bedeutende, für andere bauliche Zwecke jeßt niht zu entbehrende Geldmittel in An- spruch nehmen, weshalb dem Antrage sür jeßt niht willfahrt wer=- den kann.

Weser-Ufer-Polizei-Reglement.

49) Die Berathung über den von Unseren getreuen Ständen begutachteten Entwurf des Gesehes über die Strom- und Ufer-Po- lizei der öffentlihen Flüsse soll möglich}| beschleunigt werden. Es wird dabei au darüber Entscheidung getroffen werden, ob nah der Emanation einer allgemeinen Strom - und Ufer-Ordnung noch Usfer= Polizei-Reglements für einzelne Ströme, welhe Bestimmungen über die Verpflichtungen der Gemeinden und Uferbesißer enthalten, noth- wendig sind.

Der Erlaß eines neuen Weser - Ufer - Polizei - Reglements findet demnach bis dahin, daß über jenes Allgemeine Geseß Entscheidung getroffen ist, Anstand.

Guthaben des Regierungs - Bezirks Arnsberg für zu viel gezahlte Kataster - Kosten.

50) Die nachträglihen Kataster- Arbeiten sind zur Zeit noch nicht vollständig beendigt, es konnte deshalb eine definitive Abrehnung über die Kosten des ganzen Werkes und die dem Regierungs-Bezirke Arns- berg zu erstattende Summe, welche feinenfalls den bei der vorläufigen Katasterkosten-Ausgleichung angenommenen Betrag von 23,019 Rthlrn. 26 Sgr. 7 Pf. erreichen wird, seither nicht erfolgen, Dem Wunsche Unserer getreuen Stände entsprehend, wird jedoch die Erstattung dieser Ueberzahlung angeordnet werden, sobald der ganze Kosten= Betrag der nachträglih aufgenommenen oder vervollständigten Ka- taster mit Bestimmtheit übersehen werden kann, und haben Wir be- fohlen, daß vorbehaltlich der demnächstigen definitiven Ausgleichung einstweilen eine Summe von 12,000 Rthlrn. zu der durch den Land- tags- Abschied vom 6. August 1841 genehmigten Verwendung über= wiesen werde.

Lippe- Schifffahrts - Tarif.

51) Bei der Beträchtlichkeit der zur Erhaltung und Verbesserung der Lippe=- Schifffahrt erforderlihen Summen kann Unseren getreuen Ständen eine nahe Aussicht auf die beantragte Herabseßung der durch den Tarif vom 19, Mai 1823 angeordneten Lippeschifffahrts=- Abgaben nicht eröffnet werden. Unser Finanz-Minister hat jedoch dem in der Petition ausgedrückten Wunsche, die auf der Lippe beförder- ten, der Schifffahrts-Abgabe unterworfenen Güter unter Zuziehung von Gewerbetreibenden anderweit flassifizirt zu sehen, bereits in so weit entsprochen, als derselbe das Ober - Präsidium von Westphalen veranlaßt hal, unter der angeregten Zuziehung zu erörtern, welche Aenderungen tes gedachten Tarifs durch neue Waaren-=- Classification oder sonst, nach den seit 1823 gemachten Erfahrungen und den zur Zeit bestehenden Verhältnissen angemessen und bei Beachtung der auf die Erhaltung der Lippeschifffahrt zu verwendenden Ausgaben zu- lässig sein möchten. Nach Beendigung dieser Erörterung wird wei= tere Bestimmung ergehen.

Aufhebung der Mahl - und Schlachtsteuer und Einführung der Klassen- steuer an deren Stelle.

52) Bei dem Antrage, die Mahl - und Schlachtste"er allgemein aufzuheben, und an deren Stelle die Klassensteuer einzuführen, haben Unsere getreuen Stände lediglich auf die Nachtheile hingewiesen, welche mit der erstgedahten Steuer verbunden sein sollen, ohne zu- gleich in Erwägung zu ziehen, ob nicht, wenn das Einkommen aus der Mahl - und Schlachtsteuer dur eine direkte Steuer aufgebracht werden soll, andere und vielleiht größere Nachtheile sich für die Steuerpflichtigen ergeben würden, und ob nicht, selbst bei beträcht- liher Verminderung des aufzubringenden Steuerquantums, in manchen Fällen die direkte Steuer dennoch als eine größere Last Seitens der Steuerpflichtigen empfunden werden möchte, als der höhere seither mittelbar gezahlte Betrag. Bei der Wahl zwischen zwei Besteuerungs- arten fommt es aber, da feine Steuer eine absolute Vollkommenheit sür sih in Anspruch nehmen kann, und bei jeder einzelne Uebelstände unvermeidlih sind, gerade auf die unbefangene Abwägung der Vor- züge und Nachtheile, welhe mit einer jeden Form der Steuererhebung verbunden sind, hauptsählich an. Auch können die angeblichen Nach= theile der Mahl - und Schlachtsteuer in dem angenommenen Umfange schon deshalb nicht als richtig anerkannt werden, weil bei deren Auf- zählung auf die mannigfach abweichenden Verhältnisse der mahl - und shlachtjteuerpflihtigen Städte keine Rücksicht genommen und die etwa bei einzelnen Städten hervorgetretenen Mißstände als allgemeine be-- trahtet worden sind. Wenn ferner dieser Steuer zur Last gelegt wird, einerseits, daß sle den Arbeitslohn vertheuere, andererseits, daß sie die untere Volksklasse zu stark belaste; so scheint übersehen zu sein, daß der erste Vorwurf den zweiten theilweise aufhebt, weil die Last der Steuer, insoweit diese eine Erhöhung des Arbeitslohns zur Folge hat, niht auf der arbeitenden Klasse ruht, son= dern von dem wohlhabenderen Theile der Bevölkerung über= tragen wird. Aus diesem Umstande, so wie daraus, daß überhaupt die gesammten Verkehrs - Verhältnisse bei einer seit langer Zeit bestehenden Steuer sich mit Rücsiht auf die Steuer ge= bildet und eine Ausgleichung bewirkt haben, wonach die Last der Steuer häufig nicht gerade auf dem ruht, welher das besteuerte Ob- jeft verzehrt, geht aber auch hervor, daß die Klagen über die un- gleihe Belastung der Steuerpflichtigen niht in dem vielfah voraus- geseßten Maße begründet sind, zumal da die wohlhabenderen Klassen bei der Sthlachtsteuer durch stärkeren Verbrauch von Fleisch, bei der Mahlsteuer durch die vierfach höhere Belastung des Weizens gegen das gleihe Gewicht von Roggen auch unmittelbar einen erheblich höheren Betrag aufbringen.

Es wird indessen in Erwägung gezogen werden, inwieweit es thunlich sein wird, eine solhe Ermäßigung der Mabl- und S(hlacht- steuersäße, welche vorzüglih der ärmeren Klasse zu Gute gehen würde, eintreten zu lassen, und zuglei den Uebergang der mabl- und s{laht- steuerpflihtigen Städte zur Klassensteuer noch mehr zu erleihtern, als dies bisher {hon gerade in der Provinz Westphalen gesehen ist, indem dort von zwölf, ursprüngliÞh der Mabi- und St&lattsteuer