1880 / 10 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Faris, 10. Januar. (W, T. B.)

Rohzucker fest, Nr. 10/13 pr. Januar pr. 100 Kilogr, 64,75, 7/9 pr. Janaar pr. 100 Kilogr. 70,75. Weisser Zucker Januar 75,50, pr. Februar

rubig, Nr. 3 pr. 100 Kilogr. pr.

75,50. pr. März-Aoril 75,50, pr. Mai-August —,—. Paris, 10. Januar. (W. T. B.) Produktenmarkt, Weizen ruhig, pr.

März-Ju! i 33,50. Mehl, pr. Februar 33,40, pr. März-Apr

Januar 33,30,

rahbig, pr. Januar 71,25, pr. Februar 71,50, pr. März-April 71,50, pr.

März-Juni 71,50. Rüböl ruhig, 80,75, per März-April 81,25,

pr, Mai-August 68,75. New=-WorkKk, 10. Januar.

pr, Mai-August 82,00. rahig, pr. Januar 69,00, pr. Februar 69,00, pr. März-April 69,50,

Februar

pr. Januar 80,50, pr. Spiritus

(W. T. B.)

Pr. | Waarenbericht, Baumwolle in New-York 1213/16, do, in il 33,60 | New-Orleans 124. Petroleum in New-York 73 G, do. in Philadelphia

72 É, rohes Petroleum 74, do. Pipe line Certificats 1 D. 13 C.. Mehl 5 D. 90 C. Rother Winterweizen 1 D. 53 C. Mais (old mixed) 60 C, Zucker (Fair refining Muscovados) 73. Kaffee (Rio-); 15}. Schmalz (Marke Wilcox) 84, clear) 73 C. Getreidefracht 4,

do, Fairbanks 84. Speck (shor

Theaters. Königliche Sehauspicle, Dienstag: Opern- Haus. 12. Vorstellung, ‘Das geldene Kreuz. Oper in 2 Akten nah dem Französischen von H. S. von Mosenthal. Musik von Ignaß Brüll. Tanz von Fort Taglioni. In Scene geseßt vom Regisseur Salemor. Zum Schluß: Thea, oder: Die Blu- anenfee, Ballet in 3 Bildern von Paul Taglioni. “c von Pugni. (Frl. Dell’ Era.) Anfang halb

ï.

Schauspielhaus. 12, Vorstellung. Der Freund des Fürsten. Lustspiel in 4 Akten von Ernst Wichert, In Scene geseßt vom Direktor Deey. Anfang 7 Uhr.

Mittwoh: Opernhaus. 13. Vorstellung. Czaar und Zimmermann. Komische Oper in 3 Akten. Musik von Lorbing. Tanz von Hoguet, (Frl. Tagliana, Hr. Bet, Hr. Bolló, Hr. Krolop.) An- fang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 13. Vorstellung. Hamlet, Prinz von Dänemark, Trauerspiel in 5 Uktcn von Shakesycare, nah Slegels Ueberseßung für die deutsche Bühne bearbeitet von W. Oechelhäuser. Anfang halb 7 Uhr.

Die Meldungen um Zuschauer-Billets im dritten MNange zum Subscriptionsball sind wiederum so zablreih eingegangen, daß, da überhaupt nur 140 Billets diépon!bel find, nur ein Theil derselben be- rüdfichtigt werden kann.

Alle noch eingehenden derartigen Gesuche können unter keinen Umständen Berücäsictigung finden.

General-Intendanutur der Königlichen Schau spiele.

Wallner-Theater. Dienstag: Zum 4. Male. Sport. Schwank in 4 Akten von J. Rosen. z»z

Victoria-Theater, Direktion: Emil Hahn. Dienstag: Gastspiel der ersten - Solotänzerin Signora Consuello de Labrujere, vom Theater della Scala in Mailard. um 23. Male: Die lebten Tage von Pompeji. Großes Aus» stattungöstückt mit 2 Ballets in 12 Bildern, frei nach dem gleihnamigen Bulwershen Roman von Carl Ludwig. Musik von C. A. Raida. Ballets von Bruë. In Scene geseßt von Emil Hahn.

Besidenz-Theater. Dienstag: Zum vierten

Male: Marmorherzen. Schauspiel in 5 ükten atr Th. Barrière u. L, Thiboust. Deutsch von aube.

Krolls Theater. Direkticn: Engel-Lebeun. Dienstag: (Ecmäßigte Preise): Fortseßung der Großen Weihnachts-Ausstellung. Berlin, wie es weint und lacht. Volksstück mit Gesang in 3 Akten und 10 Bildern von Kalish. Eröffnung der Ausstellung ur.d Anfang des Concerts 5è, der N. rstellung 7 Uhr.

National-Theater. Dienstag: Die Hexe,

Germania-Theater, Dienstag: Zum 18, M.:

Novität! Berliner Briefträger. Volksftück® mit Gesang in 5 Ubtheilungen (6 Bildern) von Blu- menreich. . Mittwoch : Z. 19. M.: Berliner Briefträger. Fn Vorbereitung: Papa's Liebschaft. Schwank in 4 Akten und Von der Landsiraße.

Beile - Alliance - Theater. Dienstag:

Mit neuen lebenden Bildern: „Frühling, Sommer, Herbst und Winter“ nah Ludwig Richter: Zum 38. Male: Der Naticufänger von Hameln, Phantastishes Volksftück mit Gesang in 12 Bildern von C. A. Goerner. Musik von E. Catenhusen. (Heinz, der Raltenfäncer: Hr. Oskar Fiedler als Gast). Anfang 7 Uhr. 7

Mittwoch und folg. Tage: Der Nattensänger vou Hameln.

Cireus Renz, Markthallen Carlkstraße.

Dienstag, Abends 7 Uhr: Der Fall von Plewna. Auftreten der Miß Leona Dare. Ein Caroufßiel. Vorführen der 8 Schimmelhengste. Grofes Hurdle-Rennen. Mittwoch: Vorstellung. E. Renz, Direttor.

Familien-Nachrichten.

Verlobt: Verw. Frau Dora v. Sprewißtz, geb. Bencard, mit Hrn. Premier-Lieutenant Gustav Floerke (Bonn—Roftock).

Nereheliht: Hr. Premier - Lieutenant Gustav v. Fiebig - Angelstein mit Frl. Anna Gräfin v. Lüttichau (Berlin). Hr. großh. Orofst und Kammerherr Karl v. Oerßen mit Frl. Jsa v. Een, (Mirow in Mecklenburg-Streliß Lübberstorf).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Pastor Georg Fuß (Vetschau). Hrn. Hauptmann und Baltterie- Ghef Krätschell (Hannover), Hrn. Militär- Intendantur - Assessor Scheer (Erfurt). Hrn. Premier-Lieutenant Erich Graf zu Dohna (Berlin).

Gestorben: Hr. Rittmeister und Landrath a. D. G. F. F. Pustar G: Hr. Apotheker Friedri Marein (Ahrweiler), Hr. General a. D. und Rittergutsbesißer Louis v. Düring (Horneburg). Hr. Oberforstrath a. D. und Kammerherr O. Th. A. v. Saldern (Dessau). Hr. Stadtsekretär Heinrih Bechem (Cöln).

Steebriefe und Untersuchungs - Sachen.

Stectbrief. Gegen die unten beschriebene un- verehelichte Louise Marie Auguste Gierke, am 16.

borgen hält, soll eine vurch vollsireckbares Urtheil des früheren Königliden Stadtgerichts zu Berlin vom 26. Mai 1879 erkannte Gefängnißstrafe von drei Monaten vollstreckt werden. Es wird ersucbt, dieselbe zu verhasten und in das Königliche Amis- gerihts-Gefängniß des Ergreifungsorts abzuliefern. Berlin, den 31. Dezember 1879. Königliche Staats- anwaltschaft beim Landgerichte T. Beschreibung. Alter: 23 Jahre. Größe: 1,65 m. Statur: \{mächtig. Haare: s{warz. Stirn: flach. Nase: stumpf. Gesicbt: ovil. Gesichtsfarbe: gelblich. Sprache: deuts. Besondere Kennzeichen: wack- licher Gang.

Steckbriefs-Erledigung. Der unterm 3. Ja- nuar 1880 hinter den Arbeitsburshen Albrecht Friedrich Wilhelm Altvrecht aus Potsdam er- lassene Stecbrief ist erledigt. Potsdam, den 7. Ja- nuar 1880, Der Untersuchungsrichtec beim König- lichen Landgericht.

Der unterm 2. Dezember 1879 gegen den Mufikus Heinrich Mahn aus Eguord erlassene Steckbrief wird zurücgenommen. Bockenem, den 8. Januar 1880, Königliches Amtsgericht. 11. Ra \ ch.

Der Tagelöhner Philipp Jung aus Alpenro, welcher des Widerstands gegen die Staatsgewalt dringend verdächtigZund angeklagt ist, soll, weil er als Heimathloser der Flucht verdächtig, in Haft ge- nommen werden. Da sein zeitiger Aufenthalt un- bekannt ist, werden auf Grund des vorstehenden Haftbefehls alle zuständigen Behörden ersucht, den- selben im Betretungsfalle zu verhaften und dem unterzeichneten Amtsgerichte zuzuführen. Signa- lemeut: Größe: circa 1,74 M. bis 1,76 M. Ge- stalt: kräftig. Alter: 53 Jahre. Augen: \{chwarz. Haare: s{chwarz. Jung ist unter dem Namen „Lon- gart“ bekannt. Altenkirchen, den 30, De- zember 1879. Königliches Amtsgericht.

Aufforderung.

Gegen den Schornsteinfegergesellen Josef Res- pondek aus Berun i auf Grund der §8. 49, 242 des Strafgeseßbuchs die Untersuchung wegen Hülfe- leistung bei Begehung eines Diebstahls eröffnet. Der Aufenthalt des Josef Respondek ist unbekannt. Auf Grund des §, 330 der Strafprozeßordnung für das Deutsche Neih wird Josef Respondek zum Erscheinen vor G?riht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert.

Roseuberg O.-S,, den 22. Dezember 1879.

Königliches Amtsgericht.

Subhastationen, Nufgebote, Vor- ladungen und dergl.

[776] Oeffentliche Ladung.

Auf dem dem Kürschnermeister Louis Kaerger in Tirscbtiegel gehörigen Grundstücke, Neu-Tirschtie- gel 23, find in Abtheilung Il[I. Nr. 1 für den Müller FriedriG Müller zu Mittrenger Mühle auf Grund der Obligation vom 20. September 1806: 150 Thlr. eingetragen, welde Post von den Erben des Gläubigers an dessen Wittwe Maria Elisabeth Müller zu Lirschtiegel cedirt und zufolge Verfügung vom 28. April 1822 für dieselbe umgeschrieben worden ift.

Auf demselben Grundstücke {tehen in Abthei- lung 1IT. Nr. 2 für die Ehefrau des Vorbesizers Christian Franke, Beate Louise, geb. Kittel, auf Grund der gerihtlihen Schuldvershreibung vom 10, Juni 1820: 200 Thlr. Jllaten eingetragen. Der Eigenthümer des Grundftücks Neu-Tirsch- tiegel 23 hat nun unter der von ihm glaubhaft ge- machten Behauptung, daß bei Gelegenheit einer stattgehabten nothwendigen Subhastation des vor- bezeichneten Grundstücks hinsichtlib der beiden Posten eine völlige Aufhebung des Hypothekenrechts stattgefunden habe und die Löschung derselben nur in Folge eines Zufalls unterblieben sei, da die ein- getragenen Gläubiger, sowie deren Erben und Rechts- nachfolger ihm unbekannt seien, das Aufgebot. der gedachten Posten zum Zwedcke der Löschung beantragt. Es werden deshalb die unbekannten Fahaber der Posten Abtheilung 111. Nr. 1 und 2 auf Neu- LTirschtiegel 23 aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf dieselben spätestens in dem auf den 10, Zuni 1880, 9 Uhr Vormittags, vor dem unterzeichneten Amtsgeriht anberaumten Termine geltend zu machen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die gedachten Posten werden auêgeschlojjen und die leßteren im Grundbuche werden gelöscht werden. Meseritz, den 7. Januar 1880.

Königliches Amtsgericht.

[07] Oeffentliche Zustellung.

Die Chefrau des Handelsmanns Ioseph Löwen- stein, Amalie, geb. Buxbaum zu Frißlar, vertreten durch den RNechisanwalt Sebold zu Homberg, klagt gegen die Kinder des Postillons Ernst Hahn zu Wabern, als :“

a. Adam,

b, Maria,

c. Iohaunes, d, Heinri, e. Friedri zu Wabern, jeßt unbekannt wo si aufhaltend, aus Schuld+ und Pfandverschreibung d. d. Frißlar den 21, Novemter 1855, mit dem Antrage auf Verur- theilung dec Verklagten zur Zahlung von 240 Thlr. = 720 M, sammt 5% Zinsen, feit dem 13. Sep- tember 1875 und ladet die Beklagten zur münd- lihen Verhandlung des Nechtsf\treits vor die zweite Civiikammer des Königlichen Landgerichts zu Caffcl, auf

Green den 19. März 1880,

i: ormittags 9 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge-

Hahn,

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Anszug der Klage bekannt gemacht. Cassel, den 6. Januar 1880. Der Gerichts\chrciber der zweiten Civilkammer Königlichen Landgerichts. Preisiug.

(800) Oeffentliche Zustellung.

Der Rentier Philipp Fitus zu Schauren klagt gegen den Heinrich Peter Weber, ohne besonderes Geschäft, früher in Büchenbeuern, jeßt ohne bekann- ten Wohn- und Aufenthalis8ort wegen einer privile-

irten Alimentenforderung mit dem Antrage auf

erurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 163 M 60 S nebst Zinsen zu 5 %%, seit Zustellung dieser Klage, und ladet den Beklagten zur münd- lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das König- liche Amtsgericht zu Kirchberg auf

den 16. März 1880, Vormittags 10 Uhr.

e Zwette der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

9h, Geri chts\{reiber des Königlichen Amtsgerichts.

Hie Aufgebot.

Der Registrator August Oelmann hierselbst als Kurator des verschollenen, am 19. September 1809 zu Broistedt geborenen Oekonomen Karl Hein- rich Theodor Meyer, eines Sohnes des dortigen Pastors Ludwig Ernst Meyer und dessen Ehefrau, geb. Niecamp, hat die Todeserklärung seines Ku- randen beantragt.

Der genannte Oekonom Meyer wird daher auf- gefordert, in dem auf s

den 11. März 1880,

Morgens 10 Uhr, vor unterzeichnetem Herzoglichen Amtsgerichte an- beraumten Termin spätestens sich einzufinden und seine Rechte anzumelden, unter dem Rechtsnachtheile, daß im Falle des Ausbleibens seine Todeserklärung teiGuen und sein Vermögen als Erbschaft behandelt werde.

Königslutter, den 5. Januar 1880.

Herzoglicbes Amtsgericht. Schrader. Zur Beglaubigung: &: Bach, Kanzlist, in Vertretung des Gerichts\chreibers.

Alle Diejenigen, welche auf die von dem ver-

storbenen Gefängniß-Inspektor Brink hinterklegte-

Amtskaution von 126 # 17 Z Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiermit auf den Antrag des Referendarius Brink, als Erben des Vorge- taten, aufgefordert ihre Rechte spätestens in dem aur 1. März 1880, Vorm. 10 Uhr, in dem

hiesigen Amtsgerichtsgebäude, Zimmer Nr. 5, anbes:

raumten Termine zur Vermeidung der Aus\s{ließung anzumelden. Posen, den 7. Januar 1880, König-

liches Amtsgericht. Abtheilung 1V. Dr. Traumann..

Verkáufe, Verpachtungen, Snbmissionen 2c,

Ban- und Nugzholz-Verkauf. Aus dem Nevier- en 19, Januar cr.,.

Cladow follen am Montag, d von Vormíttags 10 Uhr ab, im Gasthause zum Cladower Theerofen, aus den Beläufen Worms- felde, Jagen 40, und Saugarten, ca. 830 Stück Kiefern - Bauholz, 2 Stück Birken- Nußtenden, 12 ?m Eichen- und 130 rm Kiefern- Nußkloben öffentlich versteigert werden. Das

Nummerverzeichniß des Holzes kann drei Tage vor-

der Lizitatioa im Bureau des unterzeichneten Ober- försters eingesehen werden, und sind die betreffenden

Förster angewiesen, das Holz den Käufern im Walde- Cladow, den 9. Januar 1880. Der-

vorzuzeigen. Oberförster. Seng.

Kiefern-Laugholz-Verkauf. Am Donnerstag, deu 5. Februar, cr., Morgens 10¡Uhr,ssollen im Horn'’schen Gasthause zu Freudenfier aus den

Schlägen hiesiger Oberförsterei in den Beläufen Cros--

nerfier, Buchwalde, Marienbrück, Friedens haiu, JZägerthal und Rederit ca. 2500 Stück Kieferu- Langhölzer, öffentlich meistbietend verkauft werden. Cin Verzeichniß der Schläge und der darauf lagern- den Hölzer findet si in den zunächst erscheinenden öffentlihen Anzeigen zu den Amtsblättern der Re- gierungen zu Marienwerder und Potsdam, worauf mit dem Bemerken Bezug genommen wird, daß die Schußbbezirke Buchwalde 6 km von der Bahnstation Jastrow entfernt und Marienbrück von der Chaussee dur{s\chnitten Cronerfier und Jägerthal von der flôßbaren Pilow resp. Döberiy berührt werden. Unter den Hölzern befinden sich starke, für besondere techuishe Zwedke geeignete Stämme. Schönthahl i. Westpr.,, 9. Januar 1880. Der Königliche Oberförster. Ahlborn.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. st w. von öffentlichen Papiere.

REICHSSCHULDEN-T

(GUNGSKOMMISSION,

[13472]

druckt ist, stattgefunden hat, Es wurden folgende Nummern gezogen :

No. 065.431 bis No. 065.470, Zausammen 10 Á

54 «

4T Ä

St, Petersburg durch die Reichsbank in Rubeln;

Abzug gebracht,

t. Petersburg.

Die Reichsschulden-Tilgungskommission bringt hiermit zur allgemeinen Kenntniss, dass am 19. November 1879 die Ziehung von 59/9 consolidirten russischen Eisenbahn- Obligationen 4, Emission,. übereinstimmend mit der Amoztisations-Tabelle, welche auf der Rückseits einer jeden Obligation abge--

à 1000 L. sterl.

No. 000.476, 002.360, 002.994, 003,563, 004.045 004.704,

à 900 L. sterl.

No. 095.062, 005.483, 005.524, 006.431, 006.838, 008.040, 008.198, 009.399, 009.907, 010.938. à 100 L, sterl. No, 021.691 bis Wo. 021.730. à 90 L. sterl. No. 072.951 bis No. 6 Obligationen à 1000 L. )

No. 045.731 bis No. 045,744.

& U) s s 100 à 590 „=

Im Ganzen 117 Obligationen im Betrage von 18,750 L, sterl. Uebercinstimmend mit dem am 14. November 1873 Allerhöchst erlassenen Ukase wird, wie- im Texte der Obligationen angeführt, die Zahlung des Kapitals einer jeden Obligation sechs Monate nach der Ziehung stattfindent in London durch Herren YN. M, Rothschild Söhne in L. sterl.; in

in Paris durch Gebrüder v. Rothschild in Francs;

in Fravkfart a, M, durch Herren M. A, v. Rothschild und Söhne in Reichs-Mark; in Amsterdam in holländischen Gulden und in Berlin in Reichs-Mark darch die von den Kontrahenten bestimmten Banquiers; in den letzten fünf Orten zum Tagescours auf London,

Die Coupons, deren Zahlungsterwmin erst nach der zur Kapitalzahlung der Obligationen festgesetzten Zeit fällig wird, müssen mit den Obligatiouen zusammen vorgestellti werden, widrigenfalls wird der Beirag der fehlenden Coupons von der auszuzahlenden Summa der gezogenen Obligationen in

Verschiedene Bekanntmachungen.

Die Departementsthierarztsielle des diesseiti- gen Negierungsbezirks ist vakant. Qualifizirte Berwerber um diese Stelle werden hierdurch aufge- forder, si unter Einreichung der dazu erforderlichen Zeugnisje binnen 6 Wochen bei uns zu melden, Münster, den 7. Januar 1880. Königliche Re- gierung. Abtheilung des Junern.

Die Kreis-Wundarztstelle des Kreises Greifen- hagen mit dem Wohnsig- in Neumark und dem etatsmäßigen Gehalt von 600 A jährlich ift er- ledigt. Qualifizirte Bewerber werden aufgefordert, fih unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines Curriculom vitae innerhalb Wochen bei uns melden. Stcttim, den 9. Januar 1850. König- lie Negiernng. Abtheilung des Junern.

Zn der duzch Verseßung des bisherigen Inhabers vaïant gewordenen Kreis-Physikatsstelle des Kreises Schlochau mit dem Wohnsize in der Kreisstadt mögen qualifizirke Medizinalpersonen unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines kurzen Lebenslaufs sich innerhaib 6 Wochen bei uns zu melden. Martientverder, den 8. Januar 1880.

Scptember 1856 zu Berlin geboren, welche sich ver-

rite zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Königliche Negierung. Abtheilung des Juncrn,

Das Phyfikat ves Stadtkreises Trier” ist dur den Tod des Königlichen Kreisphysikus, Sanitäté- Rath Dr. Rosbach erledigt. Bewerber um die Stelle wollen si innerhalb 6 Wochen unter Ein- reichung der betreffenden Zeugnisse und eines Lebens- laufs bei uns melden. Trier, den 2. Januar 1880. Königliche Negierung, Abtheilung des Junern.

[876]

Bergschloßbrauerei Aktien-Gesellschaft.

Auf Grund des §. 29 unjeres Statuts werden die Herren Aktionäre unserer Gesellshaft zu der vierten ordentiihen Generali - Versammlun auf Dienstag, den 20. Januar a. e., Nach- mittags 6 Uhr, in den „Reichshallen“ am Dön- hoféplaß hier ergebenft eingeladen. Tagesordnung: 1) Bericht über die Lage des Geschäfts und Vor- legung der Vilanz für das léßte Geschäftsjahr, 2) Bericht der Revisoren, 3) Decharge-Ertheilung, 4) Neuwahl eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes, B Wahl der Revifocen. Anmeldungen zur General- Versammlung ges{chehen gemäß §. 30 der Statuten bei ver Direktion unserer Gesellschaft, Hasenheide, Berlinerstr. 36.

Berlirt, den 10, Januar 1880,

Der BVorsißexde des Aufsichtsrathes, Meyer.

Jagen 103,

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Das Abonnemeat verträgt 4 ## &0 @ für das Bierteljaßr.

Insertionspreis für den Uanm einer Arokzelie 80 &

m ry M

| | | } t

2

Æ Alle Posi-Auftálten nehmen Kesteilnng au; | ! |

für Berlin anßer den Post-Anstalien unh die Expe-

dition: SW. Wilbelmfte. Nr. 82,

I

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den nahbenannten Personen vom Hofstaate Sr. König- lichen Hoheit des Prinzen Friedrih Carl von Preußen die Erlaubniß zur Anlegung der von des Herzogs von Anhalt Hoheit ihnen verliehenen Jnsignien des Haus -Drdens Albrechts des Bären zu ertheilen, und zwar: der Commandeur-Jnsignien erster Klasse: dem Hofmarschall Grafen von Kaniß; der Ritter-Jnsignien zweiter Klasse: dem Hofstaats-Sekretär, Hofrath Spielhagen und dem Korrespondenz-Sekrétär Fl ohr; fowie der goldenen Verdienst-Medaille: : dem Haushofmeister Boe ck und dem Kammerdiener

Schwarzer.

Deutsches Neich.

Dem Kaiserlichen Konsul in Port Elizabeth (Afrika), Heinrich Schabbel, is auf sein Ansuchen die Entlassung aus dem Reichsdienste ertheilt worden.

VexordnUn g

zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Vom 7. Januar 1880. Wir Wilbelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 145 des Strafgeseßbuchs (Reichs-Geseßbl. 1876 S. 40) zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, unter Aufhebung der Verordnung vom 23. Dezember 1871 (Reihs-Geseßtbl. S. 475), was jolgt: j i

Jeder Schiffsführer hat auf See und auf den mit der See im Zusammenhange stehenden, von N befahrenen Gewässern die nachstehenden Vorschriften zu befolgen, au dafür zu sorgen, daß die zur Ausführung derselben erforder- lichen Signalapparate vollständig und in brauhbarem Zustande auf seinem Schiffe vorhanden sind.

Einleitung. Artikel 1.

In den folgenden Vorschriften gilt jedes Dampfschiff, welches unter Segel und niht unter Dampf is, als Segel- chi}, dagegen jedes Dampfschiff, welhes unter Dampf ist, mag es zugleih unter Segel sein oder nicht, als Dampfschiff.

Vorschriften über das Führen von Lihtern. Artikel 2.

Die in den ‘folgenden Artikeln erwähnten KYter, und feine anderen, müssen bei jedem Wetter von Sonnttuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden.

Artikel 3.

Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen :

a. an oder vor dem Fockmast, in einer Höhe von nicht weniger als sechs Metern über dem Schisffsrumpf, und, wenn die Breite des Schiffs sechs Meter übersteigt, dann in einer Höhe von nicht weniger als der Schiffsbreite über dem Schiffs- rumpf, ein helles weißes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleihmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen wirft, und zwar zehn Strich nach jeder Seite, von recht voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterliher als dwars) auf jeder Seite, und von folcher Licht- stärke, daß es in dunkler Nacht bei klarer Lust auf eine Ent- fernung von mindestens fünf Seemeilen sichtbar ist;

b. an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleihmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaß- strichen wirft, und zwar von recht voraus bis zu zwei Strich hint- ê:.die Richtung quer ab (zwei Strich achterliher als dwa.. Yan Steuerbord, und von solcher Lichtstärke, daß es in dunklzr Nacht bei klarer h iquf eine Entfernung von min- destens zwei Seemeilen sichtbar ist;

c. an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleihmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaß- trichen wirft, und zwar von ret voraus bis zu zwei Strich

inter die Richtung quer ab (zwei Strich achterliher als wars) an Backtbord, und von foleber Lichtstärke, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von min- destens zwei Seemeilen sichtbar ist;

d. die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein Meter vor dem Lichte vorausragen, und zwar derart, daß die Lichter niht über den Bug hinweg von der anderen Seite her gesehen werden können.

: : Artikel 4.

Ein Dampfschiff, welches ein anderes Schiff {hleppt, muß zur Unterscheidung von anderen Dampfschifsen, außer den Seitenlichtern zwei helle weiße Lichter senkreht über einander, niht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen.

vg ler: P E e ien “i

Diese Lichter müssen von derselben Einrichtung und Lichtstärke sein und an derselben Stelle geführt werden, wie das weiße Licht, welches andere Dampfschisfe zu führen haben.

j Artikel 5. L

Ein Schiff, einerlei ob Dampfschiff oder Segelschiff, welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt oder auffischt, oder welches in Folge eines Unfalles nit manövrirfähig ist, muß bei Nacht an derselben Stelle, an welhe Dampfschiffe das weiße Licht zu führen haben, und, wenn es ein Dampf- {hi} ist, statt des weißen Lichtes drei rothe Lichter in kugel- förmigen Laternen, jede von mindestens fünfundzwanzig Cen- timetern Durchmesser, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Metex von einander entfernt, führen. Bei Tage muß es vor dém Top des Focktmastes, aber nicht niedriger als dieser, drei hwarze Bälle oder Körper, jeden von fünfund- sechszig Cetimetern Durchmesser, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Metex von einandér entfernt, führen.

Diese Lichter und Körper sollen anderen Schiffen als Signale e gelten, daß das Schiff, welches sie zeigt, nicht manövrirfähig ist und daher niht aus dem Wege gehen kann.

Die obengenannten Schiffe dürfen, wenn sie keine Fahrt durchs Wasser machen, die Seitenlichtér niht führen, müssen dieselben aber führen, wenn sie Fahrt machen.

Artikel 6.

Ein Segelschiff, welhes in Fahrt ist oder geschleppt wird, muß dieselben Lichter führen, welche durch Artikel 3 für ein Dampfschiff in Fahrt vorgeschrieben sind, mt Ausnahme des weißen Lichts, welches es niemals führen darf.

Artikel 7.

Wenn, wie es bei kleinen Fahrzeugen in s{hlechtem Wet- ter der Fall, die grünen und rothen Seitenlichter niht fest angebracht werden können, so müssen diese Lichter doch auf Deck an den betreffenden Seiten des Fahrzeuges zum Ge- brau bereit gehalte wnd bei jed E iyerung von oder zu anderen Schiffen an den betreffäzben. Seiten zritig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüken, gezeigt werden, und zwar derart, daß sie möglichst gut sihtbar sind, und daß das grüne Licht niht von der Bakbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann.

Um den richtigen Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern, muß jede Laterne außen mit der Farbe desjenigen Lichtes, welches sie zeigt, angestrihen und mit einem gehörigen Schirme versehen sein.

Artikel 8. i

Ein- vor Anker liegendes Schiff, einerlei ob Dampfschiff oder Segelschiff, muß ein weißes Licht in einer kugelförmigen Laterne von mindestens zwanzig Centimetern Durchmesser führen, und zwar an der Stelle, wo dasselbe am besten ge- sehen werden kann, jedoh nicht höher als sechs Meter über dem Schiffsrumpf, und so eingerichtet, daß ein helles, gleih- mäßiges und ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von mindestens Einer Seemeile

ihtbar wird. lens Artikel 9.

Ein Lootsenfahrzeug, welches Lootsendienst auf E Station thut, hat nicht die für andere Schiffe vorgeschriebenen Lichter, sondern ein weißes über den ganzen L sicht- bares Licht am Masttop zu führen, und außerdem min- destens alle fünfzehn Minuten ein oder mehrere Flacerfeuer u zeigen. i :

j Ein Lootsenfahrzeug, welches keinen Stationsdienst thut, muß Lichter wie andere Schiffe führen.

Artikel 10.

a. Jn Fahrt befindlihe ofene Fisherboote und andere offene Boote sind nicht verpflichtet, die für andere Schiffe vor- geschriebenen Seitenlichter zu führen, jedoh muß jedes solhes Boot statt derselben eine Laterne gebrauhsfertig zur Hand haben, welche mit einem grünen Glase an der einen und mit einem rothen Glase an der anderen Seite versehen ist; diese Laterne muß bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, und in solher Weise gezeigt werden, daß das grüne Licht nicht von der Vackbordseîte her und das rothe Licht niht von der Steuerbordseite her geschen werden kann.

b. Jedes Fischerfahrzeug und jedes offene Boot, welches vor Anker liegt, muß ein helles weißes Licht zeigen.

c. Ein mit dem Treibnete fishendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten zwei rothe Lichter, senkreht über einander n nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt ühren.

d, Ein mit dem Grundnete fishendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten zwei Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen, das obere Licht roth und das untere grün. Außerdem muß es entweder die für andere Schiffe ee Seiten- lihter führen, oder, wenn die Seitenlichter niht geführt werden können, die im Artikel 7 vorgeschriebenen farbigen Lichter, oder eine Laterne mit einem rothen und einem grünen Glase, wie sie unter a. dieses Artikels beschrieben ist, gebrauchs- fertig zur Hand haben. i

e, Fischerfahrzeuge und ofene Boote díirfen nah ihrem Gefallen außerdem noch ein Flackterfeuer zeigen.

f) Alle in diesem Artikel vorgeschriebenen Lichter, mit Ausnahme der Seitenlichter, müssen sich in auge förmigen Laternen befinden, welche so eingerichtet sind, daß sie über den ganzen Horizont leuchten,

Artikel 11.

Ein Schiff, welches von einem anderen überholt wird, muß diesem vom Heck aus ein weißes Licht oder ein Flacker- feuer zeigen.

Scallsignale bei Nebel 2c. Artikel 12. i

Ein Dampfschiff muß mit einer Dampfpfeife oder einem anderen kräftig tönenden Dampsfssignalapparat versehen fein, welhe so angebracht sind, daß ihr Schall dur keinerlei Hinderniß gehemmt wird, ferner mit einem wirksamen Nebel = horn, Ae durch einen Blasebalg oder durch eine andere mechanische Vorrichtung geblasen wird, sowie mit einer kräftig töónenden Glocke. Ein Segelschif} muß mit einem ähnlichen Nebelhorn und mit einer ähnlihen Glocke versehen sein.

Bei Nebel, dickem Wetter oder Schneefall, es mag Tag oder Naht sein, müssen die in diesem Artikel beschriebenen Signale folgendermaßen angewendet werden:

a, Ein Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dampf- pfeife oder einem andèrn Dampfsignalapparat mindestens alle zwei Minuten einen lang gezogenen Ton geben.

b, Ein Segelschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn mindestens alle zwei Minuten, wenn es mit Skèuerbord-Halsen segelt, Einen Ton, wenn es mit Babord-Halsen segelt, zwei auf einander folgende Töne, und wenn es mit vem Winde achterliher als dwars segelt, drei auf einander folgende Töne

eben. c. Dampfschiffe und Segelschiffe, welche niht in Fahrt sind, müssen mindestens alle zwei Minuten die Glocke läuten.

Mäßigung der Geshwindigkeit bei Nebel 2c.

| Artikel 13.

Jedes Schiff, einerlei ob Ségelshiff oder Dampfschiff, muß bei Nébel, dickem Wetter oder Schneefall mit E Geschwindigkeit fahren.

Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe. Artikel 14.

Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadur Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, jo muß eins von ihnen dem anderen, wie nahstehend angegeben, aus dem Wege gehen, nämlich: : i :

a, Éin Schif mit raumem Winde muß einem beim Winde segelnden Schiffe aus dem Wege gehen. i

b. Ein Schiff, welches mit Bakbord-Halsen beim Winde segelt, muß einem Schiffe, welches mit Steuerbord-Halsen beim Winde segelt, aus dem Wege gehen. D

c. Wenn beide Schiffe raumen Wind von verschiedenen Seiten haben, so muß dasjenige, welches den Wind von Back- bord hat, dem anderen aus dem Wege gehen. i

d. Wenn beide Schiffe raumen Wind von derselben Seite bte so muß das luvwärts befindlihe Schiff dem leewärts

efindlihen aus dem Wege gehen,

o. Éin Schiff, welches vor dem Winde segelt, muß dem anderen Schiffe aus dem Wege gehen.

Artikel 15.

Wenn zwei Dampfschiffe sich in gerade entgegengeseßter oder beinahe gerade entgegengeseßter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, fo muß jedes Schiff seinen Kurs nah Steuerbord ändern, damit sie einander an Bacbordseite passiren. i

Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe si in solcher Weise in gerade entgegengeseßter oder beinahe gerade entgegengeseßter Richtung einander nähern, daß dadur Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, niht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei von cinander passiren müssen.

Derselbe findet daher nur in solhen Fällen Anwendung, wenn bei Tage jedes der beiden Schiffe die Masten des an- deren mit den seinigen in Einer Linie oder nahezu in Einer Linie sieht, und wenn bei Naht jedes der beiden Schiffe in solcher Stellung si befindet, daß beide Seitenlichter des an- deren Schiffes zu sehen sind. E

Derselbe findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Schiff sieht, daß sein Kurs vor dem Buge von dem an- deren Schiffe gekreuzt wird, oder wenn bei Nai das rothe Licht des einen Schiffes dem rothen des anderen, oder das grüne Licht des einen Schiffes dem grünen des anderen gegen- übersteht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder | ein grünes Licht ohne ein rothes voraus in Sicht ist, oder

wenn beide farbige Seitenlichter anderswo, als voraus, in

Sicht sind. N Artikel 16.

Wenn die Kurse zweier E sih so kreuzen, daß Gefahr des Zusammenstoßens entjteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat.

Artikel 17.

Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff in lebens Richtungen fahren, daß für sie Gefahr des Zusammenstoßens.