1880 / 48 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Feb 1880 18:00:01 GMT) scan diff

8. 21.

Dex Vorsteher hat das Dienstgeheimniß zu wahren und darf weder mündlich noch shriftli) über die angestellten Ver- suche und ihre Resultate an Unberufene Mittheilung machen. Die Assistenten und Gehülfen sind bei dem Eintritt in ihren Dienst auf das Dienstgeheimniß von ihm besonders hinzu- weisen (vergl. §. 22). as

Die Assistenten werden in der Regel auf dreimonatliche Kündigung engagirt, doch ist in dem mit ihnen abzuschließen- den Dienstvertrag ausdrücklih hervorzuheben, daß Verleßung des Dienstgeheimnisses oder grobe Pflichtversäumniß besonders bei der Handhabung der Apparate, den Vorsteher zur fofor- tigen Entlassung berehtigt. Der Umfang der einem jeden Assistenten zuzuweisenden Geschäfte und die einzuhaltende Ar- beitszeit wird durch den Vorsteher bestimmt. Beschwerden

' 8. 9, Alle von Privaten ausgehenden Aufträge sind an den Vorsteher direkt zu richten und von diesem zur Kenntniß des Direktors zu bringen. 40

Sind die an den Vorsteher gelangenden Aufträge der Art, daß durch dieselben fowohl eine mechanische als eine chemische Untersuhung verlangt wird, so ist der Vorsteher ver- pflichtet, dem Vorstand der chemisch-tehnishen Versuchsanstalt den dem leßteren zughörigen Theil des Auftrags unter Bei- fügung der betreffenden Prüfungsstüccke sofort zugehen zu lassen, und daß dies geschehen, in dem Vierteljahresbericht (§. 5) nachzumweisen.

S 11. Der Vorsteher ist verpflichtet, die von Staatsbehörden gegebenen Aufträge vor den Privataufträgen zu erledigen

zehntägiger Kündigungsfrist angenommen. Der Vorsteher kann ihnen be Kürzung des Lohnes zeitweise Urlaub bis auf drei Tage ertheilen. Beshwerden über die Chemiker oder Mit- gehülfen haben sie an der Vorsteher zu richten.

__ Das Recht sofortiger Entlassung im Falle grober Pflicht- widrigkeit ist bei dem Eingehen des Arbeitsverhältnisses Seitens des Vorstehers k ada 4

Die von Privaten und Staatsbehörden zu zahlenden Ge- bühren werden nach Maßgabe der aufgewendeten Zeit, der verbrauhten Materialien und der Abnußung der Apparate berechnet. Der Tarif wird durch die Kommission sestgestellt.

Berlin , den 23. Januar 1880.

Der Minister Der Minister Der Minister

für der der geistlichen, Unterrichts- Handel und

werden abzestempelt. Dienstbriefe werden mit Marken, die mit dem Dienstsiegel gepreßt 4 verschlossen.

Bei den von Privaten ausgehenden Aufträgen haben sich die von dem Vorsteher auszufertigenden Prüfungszeugnisse auf Angabe der wissenschaftlihen Resultate zu beschränken, welche hei der Untersuchung sich ergeben haben. Ueber jene Resultate hinaus dürfen keinerlei ‘Aeußerungen über die daraus etwa folgende Brauchbarkeit des Fabrikats für bestimmte praktische Zwede hinzugefügt werden.

Auch is es dem Vorsteher untersagt, sonstige Gutachten auf Antrag von Privaten zu erstatten. Bei der Ausstellung von Zeugnissen ist ein Schema zu Grunde zu legen, welches von der Kommission Beta u muß.

Jm Falle eines Urlaubs oder einer sonstigen längeren

Im Sanitäts-Corps. 6, Februar. Dr. Rosenblatt, Assist. Arzt 2. Kl. des 12. Inf, Regts., der Abschied mit Pens. bewilligt. 12. Februar. Dr. Babinger, Ober-Stabsarzt 1 Kl, und Regts. Arzt des 11. Inf. Regts., der Abscied mit Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform bewilligt.

Herzoglich Braunschweigisches Kontingent.

. Februar. Dr. Gebhardxr, Assist. Arzt 2. Kl. a. D., im

Herzogl. brauns{chweig. Kontingent, und zwar beim Inf. Regt. Nr. 92,

als Assist. Arzt 1. Kl., mit Patent vom 16. Februar 1880, angestellt. Jn der Kaiserlichen Marine.

Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen 2c. Berlin, 19, Februar. Georgi, v. Kovpy, Korv. Kapitäns, mit Pens. nebst Ausficht auf Anstelluna im Civildienst und ihrer biszer. Unif., Danzig, Unter-Lt. zur See der Secwehr, der Ab- \chicd bewihigt.

sicher niht dem Reichstage zugehen würden. Ob dies in der nächsten Session möglich, sei noŸ nicht bestimmt. Die Etats des Reichseisenbahnamts und des Rechnungshofes für das Deutsche Reich wurden bewilligt. Beim Schluß des Blattes begann die Berathung des Etats der Zölle und Ver- brauchssteuernl.

Der Finanz-Minister hat in einer Cirkularverfügung vom 1. Januar d. F. die Provinzial-Steuerdirektoren, unter Aufhebung der Verjügung vom 18. Januar 1876, darauf aufmerksam gemacht, daß der Anspruch der Beamten auf Zeugen- 2c. Gebühren vom 1. Oktober v. J. ab dur die Deutsche Gebühren-Ordnung für Zeugen und Sachver- ständige vom 30. Juni 1878, die nach 8. 42 des Auvzführungs- geseßes vom 10. März v. J. au auf gerichtliche Angelegen- heiten, welhe vor besondere Gerichte gehören oder dur die

gegen den Leßteren sind durch Vermittelung des Rektors an en Minister zu richten. 8. 28

Den Assistenten is es - untersagt, in den Räumen der Versuchsanstalt ohne Auftrag des Vorstehers Versuhe anzu- stellen. Zur Abfassung von Berichten und Zeichnungen über die Versuchsanstalt für öffentliche Blätter oder zur Abhaltung von öffentlichen Vorträgen über dieselbe bedürfen sie der Ge- nehmigung des Vorstehers.

8, 24.

Die Assistenten haben während der Herbstferien Anspruch auf einen je vierwöchentlihen Urlaub, der jedoch nicht gleich- zeitig angetreten und nah den Bedürfnissen der Anstalt ver- kürzt werden kann. Zu anderer Zeit kann ihnen der Vor- steher bis zu 8 Tagen Urlaub ertheilen. Ein längerer Ur- laub bedarf der Genehmigung h Ministers.

Die an der Anstalt beschäftigten Gehülfen und Arbeiter werden von dem Vorsteher und zwar in der Regel mit 14 tägige? Kündigungsfrist angenommen. Der Vorsteher kann ihnen ohne Kürzung des Lohnes Urlaub bis auf drei Tage ertheilen. Beschwerden über die Assistenten oder Mitgehülfen und Mitarbeiter haben sie an den Vorsteher zu rihten. Das Recht sofortiger Entlassung im Falle grober Pflichtwidrigkeit ist bei dem Eingehen des Arbeitsverhältnisses Seitens des Vorstehers vorzubehalten. ¿Va

Die von Privaten und Staatsbehörden zu zahlenden Ge- bühren werden nah Maßgabe der aufgewendeten Zeit, der verbrauhten Materialien und der Abnußung der Apparate bérechnet. Der Tarif wird durch die Kommission festgestellt.

Berlin, den 23. Januar 1880.

Der Minister

Der Minister Der Minister der geistlichen, Unterrichts-

für der Handel und öffentlichen und Medizinal- Gewerbe. Arbeiten. Angelegenheiten. Puttkamer.

Hofmann. Maybach.

Reglement

für die Königliche hemish-technische Versuchs- anstalt in Berlin.

S L.

Die Königlihe chemish-tehnishe Versuch8anstalt zur Untersuhung von Eisen, anderen Metallen und Materialien ist mit der Bergakademie in Berlin verbunden, und dem die leßtere beaufsihtigenden Minister unterstellt. |

Sie hat die Aufgabe, Versuche im allgemein wissenschast- lihen und öffentlihen Fnteresse anzustellen und auf Grund von Aufträgen der Behörden und Privaten chemische Prüfungen auszuführen. ¿s

Um den Zusammenhang der chemisch-tehnishen Versuhs- anstalt mit der mechanish-tehnishen Versuchsanstalt, sowie mit der Prüfungsstation für Baumaterialien zu erhalten, die Arbeiten dieser Stationen zu kontroliren und die für sie ein- gehenden Aufträge von Staatsbehörden zu vermitteln, is eine Kommission niedergeseßt, deren Befugnisse durch das Regle- ment vom 12. August v. J. festgestellt sind.

Et» f

An der Spiße der chemisch-technishen Versuchsanstalt steht

ein Vorsteher, der von dem die Bergakademie beaufsihtigenden Minister ernannt wird. 4

Ueber alle auf den Etat der Anstalt, die bei derselben beschäftigten Personen, die benußten Räumlichkeiten, sowie auf erte Anordnungen und Jnstruktionen bezüglichen Ange- egenheiten hat der Vorsteher durch die Vermittelung des Direktors der Bergakademie an den zuständigen Minister (8. 3) zu berichten.

8. 5,

Ueber alle Seitens der Anstalt empfangenen Aufträge und ausgeführten Prüfungsversuche hat der Vorsteher am Schluß eines Vierteljahrs einen Quartalsberiht und am Schluß eines vollen Jahres einen eingehenden Fahresbericht unter Hervorhebung der hauptsächlichsten wissenschaftlichen und praktischen Ergebnisse der Kontrolkommission durch Ver- mittelung des Direktors zu erstatten. Abschrift dieser Berichte geht durch den Direktor an den zuständigen Minister.

8. 6.

Der Vorsteher ist ermächtigt, über die der Versuchsanstalt überwiesenen Mittel innerhalb der Grenzen der Etatspositionen (8. 7) und für die darin bezeichnetèn Zwecke selbständig zu versügen. Die Zahlungsanw-cisung an die Kasse der Berg- akademie erfolgt von dem Direktor auf Grund der von dem Vorsteher der Anstalt zu verifizirendèn Beläge.

Ae

Der Vorsteher hat die Anträge auf Anstellung resp. Kün- digung der assistirenven Chemiker ‘durch den Direktor an den zuständigen Minister einzureichen.

Er hat die Vorschläge über die Höhe der erforderlichen Fonds durch Vermittelung des Direktors alljährlich so früh- zeitig zu machen, daß sie in den Etat der Bergakademie, in welchem sie in den geeigneten Titeln unter besonderen Positionen auszubringen und erfihtlich zu machen sind, aufgenommen werden können.

8,8

Alle Aufträge, welche von Staatsbehörden zur Anstellung von Untersuchungen für die Anstalt ergehen, en durch die Vermittelung der Kommission an den Vorsteher gerichtet werden, Sind sie irrthümlih an ihn direkt adressirt, so hat er dieselben zunächst der Kommission vorzulegen. Dem Direktor ist in beiden Fällen Kenntniß davon zu geben.

und die Ausführung der leßteren in geordneter Reihenfolge vorzunehmen, fo daß der ältere Auftrag dem jüngeren vorauf- geht Sollen hiervon Ausnahmen gemacht werden, so ist die enehmigung der Kommission NGyNen,

Der Vorsteher hat der Kommission Anzeige zu machen, wenn er wegen Ueberbürdung des arbeitenden Personals oder der Maschinen oder aus anderen Gründen Austräge zurück- weisen oder den Beginn der Ausführung auf länger als zwei Monate verschieben muß. 5

Q 1D,

Der Vorsteher führt die Korrespondenz mit den privaten Ausftraggebern. Mit den Staatsbehörden, von welchen ihm Austräge durch die Kommission (8. 2) zugegangen sind, darf er zur Abkürzung des Geschästsganges insoweit direkt korre- pondiren, als noch Zwischenverständigungen zur Erledigung er gestellten Aufgaben ersorderlich sein sollten. Er stellt die Zeugnisse über die vollzogenen Untersuhungen aus und über- giebt dieselben sammt der Gebührenrehnung, wenn die Auf- traggeber Private sind, an die Kasse der Bergakademie, und wenn es Staatshehörden sind, an die Kommission zur weite- ren Beförderung. Die Gebührenrechnung is} in beiden Fällen von dem Direktor mitzuzeichnen. Die Kasse der Bergakademie hat von den Privaten den Betrag einzuziehen. Die betreffende Staatsbehörde wird bei Zusendung des Zeugnisses und der Gebührenrehnung von der Kommission aufgefordert, den

Kostenbetrag an die gedachte Mae zu zahlen.

8. 14.

Der Vorsteher führt ein Dienstsiegel und einen Dienst- stempel, beide haben in der Mitte den preußishen Adler und in der Peripherie die Umschrift :

„Chemisch-tehnishe Versuchsanstalt ; Königliche Bergakademie Berlin.“

Die an die Staatsbehörden gehenden Prüfungszeugnisse werden mit dem Dienstsiegel versehen, die übrigen Zeugnisse und Urkunden werden abgestempelt. Dienstbriefe werden mit Marken, die mit dem oe gepreßt sind, verschlossen.

Alle Rechnungen, welhe Ausgaben für die Versuchs- anstalt betreffen, werden von dem Vorsteher mit Richtigkeits- oder Jnventarisationsbescheinigung versehen und nah erfolgter Anweisung durch den Direktor (8. 6) von der Kasse der Berg- akademie gezahlt. 1

Bei den von Privaten ausgehenden Aufträgen haben \ih die von dem Vorstt#her auszufertigendêän Prüfungszeugnisse auf Angabe der wissenschaftlichen Resultate zu beschränken, welche sih bei der Untersuchung ergeben habcn. Ueber jene Resultate hinaus dürfen keinerlei Aeußerungen über die daraus etwa folgende Brauchbarkeit des Fabrikats für be- stimmte praktishe Zwecke hinzugefügt werden.

Auch ist es dem Vorsteher untersagt, sonstige Gutachten auf Antrag von Privaten zu erstatten.

Bei der Ausstellung von Zeugnissen ist ein Schema zu verwenden, welches von der E genehmigt sein muß.

Der Vorsteher wird bei kürzerer Verhinderung durch den ältesten Chemiker vertreten. Jm pa eines Urlaubs oder einer sonstigen längeren Geschäftsbehinderung wird die Stell- vertretung auf seinen, dem Direktor zu übermittelnden Vor- schlag durch den Minister E

Der Vorsteher hat die ausschließliche Leitung der in der Anstalt n Arbeiten. Er bestimmt die Reihen- folge der Versuche. Er is dafür verantwortlih, daß zur Sicherung der in der Anstalt beschästigten resp. zushauenden Personen die erforderlichen Shußmaßregeln getroffen werden. Die Chemiker und Arbeiter haben den Weisungen, die er ihnen kraft seiner Befugnisse als Vorgeseßter und Leiter der Versuche ertheilt, unbedingt E zu leisten.

Der Vorsteher hat das Dienstgeheimniß zu wahren und darf weder mündlich noch schriftlich über die angestellten Ver- suche und ihre Resultate an Unberufene Mittheilung machen. Die Chemiker sind bei dem Eintritt in ihren Dienst auf das Dienstgeheimniß von ihm besonders hinzuweisen (vergl. 8. 20).

20

Die Chemiker werden in der Regel auf dreimonatliche Kündigung engagirt, doch ist in dem mit ihnen abzuschließen- den Dienstvertrag ausdrüdcklich hervorzuheben, daß Verletzung des Dienstgeheimnisses oder grobe Pflichtversäumniß den Vor- steher zur foforliaen Entlassung berechtigt. Der Umfang der einem jeden Assistenten zuzuweisenden Geschäfte und die ein- zuhaltende Arbeitszeit wird durch den Vorsteher bestimmt. Beschwerden gegen den leßteren sind durch Vermittelung des Direktors an den Minister zu richten.

L '

Den Chemikern is es untersagt, in den Näumen der Versuchsanstalt ohne Auftrag des Vorstehers Versuche anzu- stellen. Zur Abfassung von Berichten und Mittheilungen über die Versuchsanstalt für öffentlihe Blätter oder zur Abhaltung von öffentlichen Vorträgen über dieselbe bedürfen sie der Ge- nehmigung des Vorstehers.

8. 22.

Die Chemiker haben während der Herbstferien Anspruch auf einen je vierwöchentlihen Urlaub, der jedoch nicht gleih- zeitig angetreten und nah den Bedürsnissen der Anstalt ver- kürzt merden kann.

Zu anderer Zeit kann ihnen der Vorsteher bis zu acht Tagen Urlaub ertheilen, Ein längerer Urlaub bedarf der Genehmigung des Ministers.

8. 283. Die an der Anstalt beschäftigten Gehülfen und Arbeiter werden von dem Vorsteher und zwar in der Regel mit vier-

öffentlichen und Medizinal- Gewerbe. rbeiten. Angelegenheiten. Hofmann. Maybach. Puttkamer.

Reglement für die Königliche Prüfungsstation für Bau- materialien in Berlin.

81 Die Königliche Prüfungsslation sür Baumaterialien zur Untersuhung der Festigkeit und anderer Eigenschaften von ge- brannten und ungebrannten künstlichen Steinen, sowie Bruch- steinen, Cementen, Kalken, Gypsen, Röhren und anderen Bau- materialien ist mit der tehnischen Hochshule in Berlin verbunden und dem die leßtere beaufsihtigenden Minister eb E Me Ala: v0 ie hat die Aufgabe, Prüfungen in Bezug auf Festigkeit und sonstige Eigenschaften der Baumaterialien 0 Gründ von Aufträgen der Behörden und Privaten auszuführen und Versuche im allgemein wissenschaftlichen und öffentlichen Jnter- esse anzustellen. S2

Um den Zusammenhang der Prüfungsstation für Bau- materialien mit der mechanisch - tehnishen Versuchsanstalt, sowie mit der chemisch- technischen Versuchsanstalt zu erhalten, die Arbeiten dieser Stationen zu kontroliren und die für sie eingehenden Austräge der Staatsbehörden zu vermitteln, ist eine Kommission niedergeseßt, deren Befugnisse durch das Reglement vom 12. August v. J. festgestellt sind.

83

An der Spitze der Prüfungëtstation für Baumaterialien steht cin Vorsteher, der von dem die tehnishe Hochschule beauf- sihtigenden Minister C a

Ueber alle auf g: nerelle Ordnungen und Jnstruktionen bezüglichen Angelegenheiten hat der Vorsteher durch die Ver- mittelung des Rektors der Hochschule an den zuständigen Minister (§8. 3) zu berichten.

¡Di Ueber alle Seitens der Anstalt empfangene Aufträge und ausgefüh!ten Prüfungsversuche hat der Vorsteher am Schlusse eines Vierteljahres einen Quartalsberihi und am Schlusse eines vollen Fahres den vollständigen Rehnungsabscchluß mit Belägen, sowie einen eingehenden Jahresberiht unter H:r- vorhebung der hauptsächlichsten wissenschaftlichen und prakti- schen Ergebnisse der Kontrolkonmmission zu erstatten. Abschrift dieser Berichte geht durch den Rektor der Hochschule an den zu!:ändigen Minister. 8. 6

Alle Aufträge, welche von Staatsbehörden zur Anstellung von Untersuchungen für die Anstalt ergehen, sollen durch die Vermittelung der Kommission an den Vorsteher gerichtet werden. Sind sie irrthümlih an ihn direkt adressirt, so hat er dieselben zunächst der ALRINEE vorzulegen.

Alle von Privaten ausgehenden Aufträge sind an den Vorsteher direkt zu richten. 8. 8

Sind die an den Vorsteher gelangenden Aufträge der Art, daß durch dieselben sowohl eine mechanische als eine chemische Untersuchung verlangt wird, so ist der Vorsteher verpflichtet, dem Vorstand der chemisch-tehnishen Versuchsanstalt den dem leßteren S eti Theil des Auftrags unter Beifügung der betreffenden Prüfungsstücke sofort zugehen zu lassen und daß dies geschehen, im O nachzuweisen.

Der Vorsteher is verpflichtet, die von Staatsbehörden gegebenen Aufträge vor den Privatausträgen zu erledigen und die Ausführung der leßteren in geordneter Reihenfolge vor- zunehmen, so daß der ältere Auftrag dem jüngeren voraufgeht. Sollen hiervon Ausnahmen gemacht werden, so ist die Ge- nehmigung der Kommission einzuholen.

8. 10.

Der Vorstcher hat der Kommission Anzeige zu machen, wenn er wegen Ueberbürdung des arbeitenden Personals oder der Maschinen oder aus anderen Gründen Aufträge zurüdck- weisen oder den Beginn der Ausführung auf länger als zwei Monat verschieben muß. 5

„L

Der Vorsteher führt die Korrespondenz mit den privaten Auftraggebern. Mit den Staatsbehörden, von welchen ihm Aufträge durch die Kommission (8. 2) zugegangen sind, darf er zur Abkürzung des Geschäftsganges insoweit direkt kor- respondiren, als noch Zwischenverständigungen zur Erledigung der gestellten Aufgaben erforderlich sein sollten. Er stellt die Zeugnisse über die vollzogenen Untersuchungen aus und über- giebt dieselben sammt der Gebührenrehnung wenn die Auf- traggeber Private sind an die Kasse der tehnischen Hochschule, und wenn es Staatsbehörden sind, an die Kommission zur weiteren Beförderung. Die Gebührenrehnung is in beiden Fällen von dem Syndikus der tehnishen Hochschule mitzu- zcihnen, Die Kassenordres gehen von dem Vorsteher in Ge- meinschaft mit dem Syndikus aus. Die Kasse der tehnischen Hochschule hat von den Privaten den Betrag einzuziehen. Die betreffende Staatsbehörde wird bei Zusendung des Zeugnisses und der Gebührenrehnung von der Kommission aufgefordert, den. Kostenbetrag an die GORIE MENE zu zahlen.

Der Vorsteher führt ein Diensisiegel und einen Dienst- stempel, beide haben in ver Mitte den preußischen Adler und in der Peripherie die Umschrift :

„Prüfungs-Station für Baumaterialien, Königliche technishe Hochschule Berlin.“ -

Die an die Staatsbehörden gehenden Prüfungszeugnisse

werden mit dem Dienstsiegel versehen, die übrigen Zeugnis 6

Geschästsbehinderung des Vorstehers wird die Stellvertretung auf seinen dem Rektor zu übermittelnden Vorschlag durch den Minister angeordnet. 5

8

Der Rektor der tehnishen Hochschule ist berechtigt, den Arbeiten der Prüfungsstation jederzeit beizuwohnen und den Vorsteher zu Schauversuchen für die Studirenden der leßten Semester zu veranlassen. Die Anzahl der jedesmal zuzulassen- den Personen, die Zeit und der Umfang der Versuche werden von dem Vorsteher bestimmt. 6

Wegen der Zulassung von anderen für die Besichtigung der Prüfungsstation sih interessirenden Personen, insbeson- dere von Fachgenossen, werden von dem Vorsteher mit Zu- stimmung des Rektors S O A getroffen.

Der Vorsteher hat die aus\cließlihe Leitung der in der Anstalt vorzunehmenden Arbeiten. Er bestimmt die Reihen- folge der Versuche, sowie die Maschinen, welche zu denselben benußt werden sollen. Er ist dafür verantwortlih, daß zur Sicherung der in der Anstalt beschäftigten resp. zuschauenden Personen die erforderlichen E getroffen werden.

Der Vorsteher hat tas Dienstgeheimniß zu wahren und darf weder mündlih noch schriftlich über die angestellten Prüfungen und ihre Resultate an Unberufene Mittheilung machen.

8. 19.

Die von Privaten und Staatsbehörden zu zahlenden Ge- bühren werden nah Maßstab der aufgewendeten Zeit, der verabreihten Materialien und der Abnußung der Apparate berechnet. Der Tarif wird O die Kommission festgestellt.

Aus dem Brutto-Ertrag der Gebühren sind die Honorare und Löhne für die an der Anstalt beschäftigten Gehülfen und Arbeiter , welhe der Vorsteher auf seine Verantwortung annimmt, sowie die Kosten für die Erleuchtung und Heizung der Räumlichkeiten der Anstalt und für die Fnstandhaltung der Maschinen und des Jnventars vorweg zu bestreiten.

Der übrig bleibende Einnahmebetrag fällt dem Vor-

eher zu. steh aj

8. 21.

Sämmtliche Journale, Akten und Rechnungsführungen sind stets auf dem Laufenden und für die Kontrolkommission zur Einsicht bereit zu halten.

Berlin, den 23. Fanuar 1880.

Der Minister Der Minister für der Handel und öffentlichen Gewerbe. Arbeiten. Hofmann. Maybah.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Der Forstmeister von der Decken zu Breslau is auf die durch die Pensionirung des Forstmeisters Cornelius erledigte Forstmeisterstelle Cassel-Reinhardswald, und

der Forstmeister von Varendorf zu Schleswig auf die Forstmeisterstelle Breslau-Brieg verseßt worden.

Dêr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. Puttkamer.

Personalveränderungzti

Königlich Preußiscie Armce.

Ernennungen, Beförderungen und Versezunger. Im aktiven Heere. Berlin, 17. Februar. v. Roon, Major vom Generalstabe der 31. Div., als Bats. Commandeur in das Gren. Regt. Nr. 10 verseßt. Frhr. v. Gemmingen-Hornberg, Rittm. und Escadr. Chef im Drag. Regt. Nr. 8, unter Ueberwei- sung zum Großen Generalstabe, als Hauptm. in den Generalstab der Armee zurückverseßt. Frhr. v. Senden-Bibran, Rittm. vom Drag. Regt. Nr. 8, zum Escadr. Chef ernannt. v. Wedell, Seconde-Lieutenant von demselben Regiment, zum Pr. Lt. beföôrde:t. Pütter, Prem. Lieut. vom Infanterie-Regiment Nr. 60, zur Dienstleistung bei dem Großen Generalstabe bis ultimo April k. J, kommandirt. 19. Februar. Stubenrauch, Sec. Lt. vom Füs. Regt. Nr. 34, in das Inf. Regt. Nr. 112 verseßt. 21. Februar. Frhr. Röder v. Diersburg, Oberst und Com- mandeur des Inf. Regts. Nr. 70, unter Stellung à la suite des Inf. Regts. Nr. 115, zum Kommandanten von Darmstadt ernannt. Roos, Oberst-Lt. und Commandeur des Jäger-Bats. Nr. 6, mit der Führung des Inf. Regts. Nr. 70, unter Stellung à la suite desselben, beauftragt. v. Kusserow , Major vom 4. Inf. Regt. Nr. 67, zum Comman- deur des 2. Jäger-Bat. Nr. 6 ernannt. Gust orf, Major vom

üs. Regt. Nr. 34, unter Entbindung von dem Kommando als

djut. bei dem Generalkommando des IX. Armec-Corps, als etats- mäßiger Stabsoffiz. in das Inf. Regt. Nr. 67 versegt. v. Pritt- wiß und Gaffron, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 51, untec Verseßung zum Inf. Nr. 55, als Adjut. zum General- kfommando des IX, Armee-Corps kommandirt. v. Schuckmann, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 51, zum Hauptm. und Comp. Chef, Blankenburg, Sec. Lt. von dems. Regt.,, zum Pr. Lt. befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 21. Februar. Kehrer, Gen. Major und Kommandant von Darm- stadt, mit Pens. der Abschied bewilligt.

ImBeurlaubtenstande. Berlin, 19. Februar, Töd- heide, Sec. Lt. oon der Res. des Inf. Regts. Nr. 77, Klücher, Sec,. Lt. von den Landw. Pion. des Res. Landw. Bats. Nr, 73, mit \{lichtem Abschied entlassen.

Königlich Bayerische Armee,

Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. 7. Februar. Prinz Ludwig Ferdi- nand von Bayern, Königl. Hoheit, Sec. Lt.,, unter Belass. à la suito des 2. s{chweren Reiter-Regiments zum Pr. Lt. befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 8, Fes bruar. Harrach, Sec. Lt. des Inf. Leib-Regts,, der erbetene Abschied mit Pens. und mit der Erlaubniß zum Tragen der Unif., unter Verleihung des Charakters als Pr. Lt., bewilligt.

Nichtamfliches. Deutscves Neich.

Preußen. Berlin, 25. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute den Vortrag des Chefs des Civilkabinets, Wirklichen Geheimen Raths von Wilmowski, entgegen.

Jhre Majestät die Kaiserin und Königin wurde gestern in Neu-Streliß von der Großherzoglichen Familie auf das Herzlichste bewillkommnet. Die Bevölkerung betheiligte sich an diesem Empfange auf der Fahrt nach dem Schlosse und später nah dem Palais Sr. Königlichen Hoheit des Erbgroß- herzogs, wo der feierliche Taufakt vollzogen wurde. Jhre Majestät reiste um 4 Uhr von Neu-Streliß wieder ab und traf um 6 Uhr in Berlin ein.

Heute findet im Königlichen Palais ein größeres Diner zu Ehren Sr. Kaiserlichen Hoheit des Großfürsten Nikolaus von Rußland statt.

_— Der Sql ußbericht über die gestrige Sißung des Reichstages befindet sich in der Ersten Beilage.

Jn der heutigen (8.) Sißung des NReichs- tages, welcher der Unter-Staatssekretär Scholz, mehrere an- dere Bevollmächtigte zum Bundesrath und mehrere Kom- missarien desselben beiwohnten, theilte der Präsident mit, daß ein Schreiben des Reichskanzlers eingegangen sei, in welchem die Ermächtignng des Reichstages zur strafrehtlihen Verfol- gung des Restaurateurs Thiele zu Friedenthal wegen Beleidigung des Reichstages nachgesucht wird. Das Schreiben ging an die Geschäftsordnungskommission. Weiter theilte der Präsident mit, daß der Abg. Bauer (Hamburg) sein Mandat niedergelegt habe. Es entspann sich, anknüpfend hieran, eine Geschäft3sordnungsdebatte, an welcher sih die Abgg. Richter (Hagen), Dr. Lasker, von Bernuth, von Benda und Dr. Windt- horst betheiligten, und zwar über die Frage, ob das Mandat der zu Mitgliedern des Reichsgerihts ernannten oder sonst in Rang und Gehalt erhöhten richterlihen Beamten, welche Mitglieder des Hauses seien, noch fortdauere. Der Abg. Rich- ter (Hagen) kündigte einen Antrag an, welcher der Geschäfts- ordnungskommission Veranlassung geben werde, sich mit die- ser Frage ex officio zu beschäftigen. Weiter theilte der Präsident mit, daß eine Vorlage wegen Abänderung des 8, 30 des Sozialistengesetzes einge-angen sei.

Darauf seßte das Haus die zweite Berathung des Etats pro 1880/81 (f. unter Reichstagsangelegenheiten) fort. Bei dem Etat des Reihs-Schaßhamts Kap. 69 (Neichskommissariate, Kontrole der Zölle und Verbrauchssteuern) lenkte der Abg. Richter (Hagen) die Aufmerksamkeit des Hauses auf den zu- nehmenden Schmuggel, namentlich in Tabak, an der nieder- ländisch-belgish-preußishen Grenze. Der Direkior im Reichs-Schaßamt, Burchard, bemerkte, es sei natürlich, daß mit steigenden Zöllen der Sch{chmuggel wadchse. Die Interessenten pflegten derlei Dinge sehr schwarz zu malen. Obwohl die Steuererhebung Sache der Einzelstaaten ei, werde doch die Reichsregierung ihre Aufmerksamkeit. auf diese An- gelegenheit lenken. Der Abg. Stumm führte aus, wenn man weiter nihts gegen die neue Tarifpolitik einwenden könne, als daß der Schmuggel zugenommen habe, so sei dieser Nachtheil sehr gering gegen die erzielten Vor- theile. Er selbst habe in seinem Wohnsiß nahe an der Grenze eine so große Zunahme des Schmuggels nicht gemerkt. Der Abg. Richter (Hagen) schrieb die leßtere Wahr- nehmung dem Umstande zu, daß der Abg. Stumm an der französishen Grenze wohne, wo der Schmuggel sih nicht rentire. Der zunehmende Shmuggel sei eine Folge ver neuen Zollpolitik, deren vollständige Wirkungen man noch gar nicht absehen könne. Der Abg. Dr. Windthorst spra ebenfalls die Meinung aus, daß man dem zunehmenden Schmuggel die volle Aufmerksamkeit {enken müsse. Der Abg. Stumm wies darauf hin, daß jeßt der Abg. Richter die Wirkungen der Tarifreform abwarten wolle, während er im vorigen Jahre bei der Anti-Kornzoll-Liga eine sofortige Bekämpfung derselben in Aussicht gestellt habe. Der Abg. Richter (Hagen ) erwiderte, daß er leßteres nur in Bezug auf die Agitation außerhalb des Da S OFIaB habe. Der Etat des Reihsshaß-Amts wurde

ewilligt.

Bei dem Etat des Neihs-Eisenbahnamts machte der Abg. Berger auf die geringe Thätigkeit des Reichs-Eisenbahn- amts aufmerksam, wofür allerdings die bei dem Amt beschäftigten Beamten die Schuld nicht treffe. Das Reichs-Eisenbahngeseß sei noch immer nicht zur Vorlage reif ; dasselbe sei nothwendig, und er wünsche den Termin zu wissen, wann dasselbe zur Vorlage kommen werde. Der Bundeskommissar, Geheime Ober-Regierungs-Rath Körte erwiderte, daß die Vorlagen des Reichs-Eisenbahngeseßes von der preußischen Regierung an den Bundesrath gelangt seien und dort in den betreffenden Aus- schüssen sih befänden, eine Mittheilung, welche der Akg. von Benda mit großer Freude begrüßte. Die Mehrforderung für Kanzleibeamte motivirte derselbe Bundesraths-Bevollmächtigte mit den nah dem neuen Normalbuchungsformular vermehrten statistishen Arbeiten der ihm unterstellten Behörde. Der Abg. Rickert äußerte den Wunsch nach einer reihs-

eseßlihen Regelung des Verhältnisses der Post- und der Reichs - Kriegsverwaltung zu den Lokaleisenbahnen. Der Bundesraths - Bevollmächtigte erwiderte, daß diese Frage in dem neuen Reichseisenbahngeseß ihre Lösung finden werde, Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, daß die angekündigten Reichseisenbahnvorlagen noch gefährlicher seien als die Kon- zeutration der preußischen Staatsbahnen. Er wünsche, daß sie in den Bundesrathsausschüssen stecken blieben. Der Bevoll- mächtigte zum Bußdesrath versicherte, daß die Vorlagen dieses Schicksal niht haben würden, obwohl sie in dieser Session

deutsd i l , Anwendung findet, anderweit geregelt ist. „Nah den Motiven zu dieser Gebührenordnung erfüllt der Beamte, welher einer Ladung als Zeuge oder Sachverständiger Folge leistet, im Allgemeinen eine ihm, gleih wie jedem anderen Staatsbürger, obliegende Pflicht. Er kann daher hinsihtlich der Gebühren eine Bevor- zugung vor anderen Staatsbürgern nicht beanspruchen. Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, daß in vielen Fällen bei der Vernehmung eines Beamten zugleih ein dienstliches Jnteresse obwaltet ; denn dieses kann nur als mittelbarer An- laß, niht aber als wesentlicher ‘3rund seiner Ladung in Be- traht kommen. Werden dagegen Beamte zu Gerichtsverhand- lungen zugezogen 1) als Zeugen über Umstände, von denen sie in Aus- übung ihres Amtes Kenntniß crhalten haben, oder 2) als Sachverständige, wenn dies aus Veranlassung ihres Amtes geschieht und die Ausübung der Wissen- schaft, der Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntniß Vorausseßung der Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört, so erhalten sie, unter Aus\{hluß jeder weiteren Vergütung, nach §. 14 der gedachten Gebührenordnung Tagegelder und Erstattung von Reisekosten nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, die Beamten der Verwaltung der in- direkten Steuern also nah den Sätzen der Verordnung, be- iressend die Tagegelder und Neisekosten der Staatsbeamten vom 15. April 1876, unter den Bedingungen, welche daselbst sowie in dem denselben Gegenstand betreffenden Geseß vom 24. März 1873 und in den dazu für den Bereich der Ver- waltung der indirekten Steuern besonders ergangenen Aus- führungsbestimmungen aufgestellt sind.

Die Nr. 1 des §. 14 der Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 hat zur Vorausseßung, daß der Beamte die Wahrneh- mung, über welche sein Zeugniß ve:langt wird, in Ausübung seines Amtes, nicht blos bei Gelegenheit derselben gemacht habe; er muß also kraft seines Amtes die Verpflichtung gehabt haben, von dem fraglihen Vorgange Kenntniß zu nehmen. Unter dieser Vorausseßung kann es keinen Unterschied be-

ründen, ob der Beamte über seine Wahrnehmungen auf Ver- angen seiner Dienstbehörde oder auf Aufforderung eines anderen staatlichen Organs Auskunft giebt, vielmehr muß diese immer in gleichex Weise als amtliche gelten.

Das Gleiche trifft in dem unter Nr. 2 vorgesehenen Falle zu. Auch hier wird von dem Beamten aus Veranlassung seines Amtes eine ihm als Beamter - obliegende Leistung ge- fordert. Dazu tritt, daß ihm sein Amt die Verpflihtung auf- erlegt, der Ladung Folge zu leisten (Civilprozeßordnung 8. 372, Strafprozeßordnung 8. 75), falls nicht seine vorgeseßte Behörde erklärt, daß aus der Vernehmung den dienstlihen JIntcressen Nachtheile entstehen würden. (Civilprozeßordnung 8. 373, Strafprozeßordnung 8. 76.)“

Schließlich bemerkt der Minister, daß Gebühren der Zeu- gen und Sachverständigen nux auf Verlangen derselben ge- währt und durch das Gericht oder den Richter, vor welhem die Verhandlung stattfindet, festgeseßt werden.

Das Ober-Tribunal hatte unterm 11. Oktober 1878 entschieden, daß nah Ablauf der in §. 22 des Reichsgeseßes vom 6, Februar 1875 bestimmten zweimonatlichen Frist die Eintragung der einem Kinde gegebenen Vornamen in das Standesregister nur auf Grund gerichtlicher An- ordnung - in den, n den 88.0, 6 00 L vorgeschriebenen Verfahren erfolgen könne. Mittelst der in einem anderen Falle erlassenen Entschei- dung vom 28. Juni 1879 hat das Ober-Tribunal diese Rechts- auffassung verlassen und ausgeführt, daß die Versäumung der vorgedachten Frist den zur Anzeige Verpflichteten zwar straf- bar mache, daß aber einer solhen Versäumung wegen die dur das Geseß gebotene nachträglihe Eintragung der Vor- namen nicht als eine Berichtigung im Sinne der alle- girten §8. 65 und 66 zu betrachten sei, und daß daher diese Eintragung nach Ablauf eben so wie vor Ablauf der zwei- monatlichen Frist ohne Mitwirkung der Gerichte erfolgen könne. Verschiedene Gerichte haben sih inzwischen den Ausführungen des Ober-Tribunals angeschlossen und den bei ihnen nah Ab- lauf der zweimonatlichen E in Antrag gebrachten Erlaß einer Anordnung behufs nachträgliher Eintragung der Vornamen als nicht erforderlih abgelehnt. Unter diesen Umständen hat der Minister des Fnnern durch Cirkularverfügung vom 5s. d. M. seinen dem ersterwähnten Ober-Tribunals-Erkenntniß ent- sprechenden Erlaß vom 4. Dezember 1878 zurückgenommen und die Standesbeamten angewiesen, fortan die Eintragung der Vornamen auch nach Ablauf der im §. 22 des Reichs- geseßes vom 6. Februar 1875 bestimmten Frist oyne Mit- wirkung der Gerichte vorzunehmen. Jn allen anderen Fällen, in denen es sih um eine (in dem Reichsgeseß vom 6. Februar 1875 nicht ausdrücklih nachgelassene) nachträgliche Vervollständigung einer Eintragung handele, sei dagegen nah dem Erlasse vom 13. Juni 1878 zu verfahren, so lange nicht etwa das Ober-Landesgericht , zu dessen Bezirk das betreffende Standesamt gehört, im Beschwerdewege sih dahin aussprechen ollte, daß au solhe Fälle unabhängig von einer gerichllihen

itwirkung zu erledigen seien.

Nath einem Reskript des Ministers des Fnnern vom 20. November v. J. halten Standesbeamte es nicht selten, der Vorschrift des §. 45 des Reichsgeseßes vom 6. E 1875 zuwider, für zulässig, das Aufgebot zu erlassen, ob- wohl ihnen bekannt ist, daß der Eheschließung ein (noch nit beseitigtes) geseßlihes Verbot entgegensteht. Der Minister hat veranlaßt, daß die Standesbeamten auf die Unzulässigkeit eines solchen Verfahrens und auf die Nachtheile, welche aus

demselben für das Publikum hervorgehen können, hingewiesen werden.