1941 / 287 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Dec 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 287 vom 8. Dezember 1941. S. 4

Eigentümer | Grundstücke Verwalter Eigentümer Grundstüe Verwalter Thibant, Ernest George, West-Wor- Pattensen a. d. Leine, RA. Dr. H. Wilke, Hannover, | Lubinski, Mordka Jsrael, Jaffa Berlin 8W 29, Fidicinstr. 11, | Justizrat Werner Ranz, Berlin

thing, England Bl. 525

Eldagsen a. d. Gehle, Haus-

anwesen, Bl. 851

Vogel, Arthur Jsrael, England Muggensturm (Baden),

Flegeriveg 6

Durch das zuständige Oberländes gericht sind auf meinen Antrag die nach § 18 der Verordnung vom 15. Fanuar 1940 eigerichteten Verwaltungen für fo

stüccke aufgehoben worden:

Garten am Coldinger Weg,

Königstr. 7

737/109 Neuilly st. Seine

739/56

lgende Grund-

Paris

Eigentümer Grundstücke

Verwalter

Anton, Eugen, Achenheim, Elsaß Mannheim, Stamißstr. 5

Beck, Léo (Léon), und Mariette geb. | Hassel (Pfalz), „Haus Rieffel, Frankreich Fronspach“, An der Reichs- straße 10

Beer, Max, und Kober, Siegbert t, Erben: Ella Sara Becker und Jrene Sara Kober, Tel-Aviv, Palästina

Bey-Jd, Marie, Bilshöfen, Krs. Heiligenbeil, Ostpreußen

Breslau, Lessingstr. 11

Berlin-Zehlendorf, Sundgauer Str. 67

Breslau, Anderssenstr.12/14, Ecke Hildebrandtstr. 1

Berlin N 54, Christinenstr. 39

Crusem, Margarethe geb. Haschke, St. Avold (Lothr.)

Casper, Adolf Jsrael f, Erben: Jette geb. Retter und Minna Sara Perkal geb. Casper, Ferusalem

Durst, Sachie Zsrael, London NW 11 | Berlin-Friedenau, Cosimaplag 1/Eljastr. 3

Hamburg-Altona, Bürger- straße 84/Terrastr. 86 olstenstr. 174/Zeises\tr.185 eijes\tr. 181 Zeisesstr. 183

Berlin-Tempelhof, Borussiastr. 51/53

Wien, IV., Preßgassé 17

Dulac, Elsa Arpalice geb. Bignardi, Hamburg 21, Adolphstr. 38

Duk, Siegmund Jsrael, Paris

Ehrmann, Jlse Alice Sara, Buenos Aires

Frühmann, Sprince Sara gen. Sa-| Magdeburg, Hohenstaufen- bine geb. Stern, Haifa ring 9

Frank, Emil Fsrael u. Mathilde Sara geb. Model, London NW 2

Konstanz, Döbelestr. 4

Geldmacher, Osfar Karl u. Helene geb. Herkert, Straßburg - Cronen- burg, Ackerweg 15

Magdeburg, Fichtestr. 27

Berlin N 58, Rheinsberger

Gardin (genannt Fränkel), Leiser und Straße 30

Ehefrau Scheindel Sabine, Tel- Aviv, Palästina

Gößzel, Josef, Jerusalem Baden-Baden, Bütten-

straße 7/9

Hoffmann, Werner, Berlin Wuppertal-Elberfeld, Espenstr. 22

Herzig, Adolf Zsrael, London N 3 | Berlin-Neukölln,

Thüringer Str. 16 - Thüringer Str. 17 Hirs, Hudie Sara, gen- Taubmann, | Staßfurt, Wachtelszt. 8 geb. Bartfeld, Jerusalem

Berlin-Charlottenburg,

oJs\is“ Grundstücksverwertungs3- Kaiserdamm 12

Aktiengesellschaft, Charlottenburg, Kaiserdamm 12

RA. Otto Hardung, Mannheim C3, 9 749/13

Prokurist Karl Reiß, St. Jngbert (Saar), Kaiserstr. 166 749/8

Architekt A. W. Hogreve, Bres- lau 18, Kirschallee 10/12

735/10 Nr. 47

Carl A. Schmidt, Berlin W 9,

Potsdamer Str. 10 741/11

Olg.-Rat Hans Scharnke, Bre3- du 16, Vogelieide 185 745/0 | Len tter, i RA. Dr. Rudolf Mäder, Berlin s Are Mana

NW 40, Rathenower Str. 2 731/132 b / i 12 RA. Dr. Wilhelm Manger, Berlin urg (Elsaß), Fribgasse W 50, Tauengienstr. 13a 731/4

RA. u. fas Dr. Richard Aung- hans, Hamburg-Altona, Bahn- j hoffte. 20 1 Friß Jsrael, London

736/29

RA. Heinrich Reinefeld, Berlin W 62, Keithstr. 4 741/44

RA. Dr. Joseph Andreas, Wien, IIL., Landstraße/Hauptstr. 1 732/4

(Elsaß)

land, und Cohn, Aviv

Jmmob.-Kfm. Carl Emil Heine- mann, Magdeburg, Breiter Brüssel Weg 160/62 737/83 Handelskammersyndikus a. D. 0 Braun, Konstanz, Franz- eldte-Str. 8a 733/24

Kaufmann Kaxl Emil Heinemann,

Neukirchplay 4/5 u. Neuer

Lang, Max Heinrich und Maria, Löw-Beer, Helene Sara, London

Levy, Albert Jsrael u. Alfons Fsrael,

Meßger, Ludwig, Niederviller, Münster, O.-Els., Kleintalstr. 2

Pariser, Franz Jsrael, England

Petit (Jda Sara Michael), Jda geb. Pantke, Berlin N 58, Wörther Str.

Rosenthal, Josef Fsrael, Bombay,

Riehl, Elisabeth geb. König, Straß- Sorger, Jákob Jsrael und Elsa Sara

geb. Hirschfeld, Sydney, Australien Selo, Georg Zsrael und Bergmann,

Schall, Marcell (Peter), Straßburg

Samuel, Ester Ta e a Ede osa Sara, Tel-

Singer, Max Jsrael, und Elsa Sara, r

Schwörer, Gustav, Sigalauea (El ar

Scheurer, Marguerite geb. Kiener;

und sonstiges inländisches Vermögen

Wien, XVIIL, Witthauer- gasse 13

Berlin-Schöneberg, Luit- poldstr. 17 Ecke Martin- Luther-Str. 6

Mannheim, H 2, 16/17

Freiburg i. Br., Stühlinger- straße 8

Lucckenwalde, 1. Haag 19/20 2. Schillerstr. 2 3. Lindenallee 6 4, Wilhelmstr. 17a

Berlin SW 68, Alexandrinen- straße 53 Ee Sebastian- straße 64

Berlin-Birkenwerder, Holzung-Friedens-Allee

Annen bei Witten (Westf.), Göringstr. 9/11

Berlin N 58, Fürstenberger Straße 9

Karlsruhe (Baden), Welt- zienstr. 23

Magdeburg, Halberstädter Straße 100

Dresden-A. 16, Gabels- bergerstr. 12/14 , Holbeinstr. 115 Fürstenstr. 53

Berlin-Tempelhof, Wolframstr. 2

Braunschweig, Auf der Höhe 3

Saaz (Sudgau), Schillerstr. Nr. 318

Zinken-Ober-Neuhäuser b. Kirchzarten (Baden), Grdb. Bd. 12, Heft 8 u. 16

Freiburg. ic Br. Reiterstr.

Magdeburg, Breiter Weg 160 Redslob, Gabrielle geb. Kiener; | Nr. 10 747/0 Kiener, Jean Jaques, Elsaß Joh.-v.-Weerth-Str. 13 Zustizrat Werner Ranz, Berlin | Theakston, Paul, und Tatjana geb. | Berlin-Stegliß, Ahorn- W 35, Admiral-v.-Schröder- Serlin-Steagli i: / Straße 8 731/204 Bassoff, Berlin-Stegliß, Ahornstr. 26 straße 26 (731/20—3) | Weber, Rudolf, Frankfurt a. Main, Hanauer

iener Str. 4 Makler Alfred Stockmann, Baden- Wiener Str

Baden, Lichtentaler Str. 2

739/16 Otto Wolff, W.-Elberfels, Turm- | Weller, Johanna geb. Walter, Wies- hof 15/17 748/22 | * baben, Wetienbso 34 :

RA. Dr. Karl Kühne, Berlin W 35, Admiral-v.-Schröder-Str. 8 731/240

Weiß, Rudolf Jsrael, London

Paul Blumenberg, Staßfurt, Michaelisstr. 4 737/48

RA. Josef Dombrowski, Berlin- Charlottenburg 5, Kaiserdamm Nr. 24 731/78

Bremen, Schönhdusenstr. 54

Straßburg (Els),

Wilson, Nicolina Bertha geb. Reuter,

Landstr. 110

Schichaustr. 14: Offenbach a. M., Moltke-

straße 48

Wiesbaden, Westendstr. 34

Marienbad (Sudgau), Villa yKayzar“, Morgenzeile C. Nr. 446

Bremen, Schönhausenstr. 54

Berlin, den 27. November 1941, Der NReichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens

W 35, Admiral-von-Schröder- Straße 8 731/20—2

RA. Dr. Josef Andreas, Wien, IIL., Landstraße/Hauptstr. 1 742/5

RA. Oskar Möhring, Berlin-Char- lottenburg, Kantstr. 4 ? 731/49

Josef. Rascher, Mannheim, Obere Clignetstr. 16 749/1

Edwin Heres, Freiburg i. Br., Schwimmbadstr. 16 749/47

RA. Dr. Wilhelm Heinrich, Lucken- walde, Breite Str. 19/20

731/264

RA. Max Baerwinkel, Berlin- Schöneberg, Am Park 15

741/97

RA. u. Notar Allendorf, Witten (Wéstf.) 738/95

Carl A. Schmidt, Berlin W 9, Potsdamer Str. 10 731/109

Dr. F. Büchin, Karlsruhe (Baden), Kriegsstr. 262 T49/9

Karl Heinemann, Magdeburg, Breiter Weg 160 737/84

RA. Dr. Sertürner, Dresden-A., Johannesstr. 3

784/13

RA. Max Baerwinkel, Berlin- Schöneberg, Am Park 15 T41/60

Direktor i. R. Wilhelm Hinkel, Braunschweig, Kaiser-Wilhelm- Str. 72 737/34

RA. Dr. Camillo Prückner, Leit- meriß, Adolf-Hitler-Ring 9 7564/2

Frau Maria Schwörer geb. Dann- hauser, Neuhäuser b. Kirh- zarten (Baden) 749/18

Edwin Heres, Freibuxg-|& Br., Schwimmbadstr. 16

749/32 Georg Nadler, Berlin-Stegliß, Zimmermannstr. 13 731/346

Wirtschaftsprüfer Jakob Zinndorf, Offenbach a. M., Ludwigstr. 20 749/34

J. Haas, Wiesbaden, Friedrih- straße 29 738/240

Viktor Schiffner, Marienbad, Vikla uyGoldene Harfe“ 704/73

RA. Dr. Bulling, Bremen, Lan- genstr. 139/140 . 736/122

B S S T A E B R E E E E E S S S E V N T H E C E I R H S R I E S S R C S E N E P R R S E S R O E R T R S R R I O N R I E R S T R R R S E E O E E R R O C R E B E S R E 2 S S S P B G O staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (Reichs- esegbl. 1 S. 479) und des Erlasses des Führers und Reichs- anzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (Reichsgeseßbl. T S, 303) wird daher hierdurch das gesamte Vermögen des Genannten zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Diese Verfügung wird mit ihrer Veröffentlichung in dem Deutschen Reichsanzeiger und Preußishen Staatsanzeiger

Dritte Anordnung

zur Aenderung der Anordnung 5 der Reichsstelle für Milch- erzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle (Ver- arbeitungsgenehmigung für die Fischindustrie) vom 15, De- zember 1936 (Deutsher Reihs- und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 293 vom 15. Dezember 1936) in der Fassung der Anordnungen vom 9. Juni 1937 und 5. Mei 1941 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 129 vom 9. Funi 1937 und Nr. 105 vom §8. Mai 1941).

Vom 6. Dezember 1941

Auf Grund dex Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Dea ae des Reichsantnisters für Ernährung und Landwirtschaft an- geordnet:

Art. 1

8 1 der Anordnung 5 der Reichsstelle für Milcherzeug- nisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle (Verarbeitungs- genehmigung für die Fischindustrie) vom 15, Dezember 1936 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 293 vom 15. Dezember 1936) in der Fassung der Anordnungen vom 9. Juni 1937 und vom 5. Mai 1941 wird geändert und erhält folgende Fassung:

S L

(1) Alle Betriebe, welche gewerbsmäßig im Haupt- oder Nebenbetrieb Pflanzenöle, gehärtete Pflanzenöle, Pflanzen- fette, gehärtetes Walöl, Margarine, Kunstspeisefett oder tierische Fette aller Art bei dev Herstellung fischindustrieller Erzeugnisse im Sinne des F 5 Absatz 3 der Sazung der Haupt- vereinigung der deutschen Fishwirtschaft vom 13. Funi 1935 (Reichsnährstands-Verkündungsbl. Nr. 42 .vom 15. Funi 1935) verarbeiten oder verwenden, bedürfen zur Verarbeitung der genannten Oele und Fette zu den erwähnten Erzeugnissen der

Genehmigung der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirt- haft, Berlin W 50, Passauer Straße 29 (Verarbeitungs- genehmigung). :

(2) Einer Verarbeitungsgenehmigung gemäß Abs. 1 be- dürfen solche Betriebe nicht, die die im Abs. 1 genannten Oele und Fette in sogenannten Fischbratküchen und Fischbackstuben R verarbeiten oder verwenden. Diese Großver-

raucher beziehen Oele und Fette auf Grund von Bezug- scheinen, welche die Hauptvereinigung der deutschen Fishwirt- haft auss\tellt und den Fischgaststätten durch die Wirtschafts- ruppe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, den ambu- anten Fischbratereien durch die Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe und den Fischsahgeschäften durch die Wirtschafts-

gruppe Einzelhandel, Fachgruppe Nahrungs- und Genuß-.

mittel, zugestellt werden. Nux auf Grund des Bezugscheines sind diefe genannten, Betriebe berechtigt, die vorgeshriebenen Mengen Oele und Fette zu beziehen.

(3) Die Verarbeitungsgenehmigung der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft anal Absay 1 kann auf Zeit erteilt, œn Auflagen geknüpft und von Bedingungen abhängig gemacht werden.

i Art. 2 :

Diese Anordnung tritt mit dem auf die Veröffentlihung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger folgen- den Tage in Kraft.

Reichss\telle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als

Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte. J. V.: Rietdorf.

Verfügung Der Reichsminister des Jnnern hat mit Erlaß vom 14. Oktober 1941 Pol. S II A5 Nr. 3299/41 212 fest- gestellt, daß die Bestrebungen des Fuden Max Fsrael Meye x, geb. am 11. Oktober 1879 in Detmold, früher wohnháft in Det- mold, Lange Str. 39, volks- und stqatsfeindlih gewesen sind. Auf Grund des Gesezes übex die Einziehung volks- und

wirksam.

Detmold, den 2. Dezember 1941. Der Reichsstatthalter in Lippe und Shaumburg-Lippe

(Landesregierung Lippe).

J. V.: (Unterschrift).

j Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichskreditkasse Vom 5. Dezember 1941 Nach § 1 Absayß 2 der S über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten vom 15. Mai 1940 (Reichsgeseßbl. T S. 771) und nah Ermächtigung auf Grund der Verordnung über eine Ergänzun der Verordnung über Reichskreditkassen vom 1. Mär 1941

i A S. 125) ist am 5. Dezember 1941 eine

kreditfasse in

eich8-

Lomscha Die Reichskreditkasse wird durch ihren Vorstand gerichtlich

eröffnet worden.

und außergerichtlih vertreten.

Erklärungen des Vorstandes

einer. Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstands- mitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden. Die Namen ‘der Vorstandsmitglieder werden durch Aus- hang in den Geschäftsräumen der Kasse bekanntgemacht. Berlin C 111, den 5. Dezember 1941.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen

Wilgz.

Hühne,

Nv. 287

zum Deutschen Rei

Zweite Beilage

Berlin, Montag, den 8. Dezember

\/ f : - A Erlaß | Vetrifft: Durchführung des Kartensystems für Lebensmittel für die 32. Zuteilungsperiode

vom 12. Januar bis

Auf Grund geseßlicher Ermächtigung wird folgendes an-

geordnet: Erster Abschnitt Lebensmittelzuteilungen

ür die Zeit vom 12. Fanuar bis 8. Februar 1942 (32. Zuteilungsperiode) gilt die nachstehende Verbrauchs- regelung: I

Laufende Zuteilungen

Die laufend gewährten Rationen an Brot, Mehl, Fleisch, Butter, BultèrsGmalz, Margarine, G Btadlnel Bee Käse, Quark, -Getreidenährmitteln, Kartoffelstärkeerzeug- nissen, Teigwaren, Kaffee-Ersaß- und -Zusaßmitteln, Voll- milch, Zucker, Marmelade, Kunsthonig und Kakaopulver blei- ben C der 31. Zuteilungsperiode unverändert.

i [le Verbraucher, die nicht Selbstversorger sind, erhalten in der 32. Zuteilungsperiode nochmals eine Sonderzuteilung von 250 g Hülsenfrüchten (vgl. Ziffer 111).

II,

, Regelung der Warenabgabe auf die Reichsfettkarten Abgabe von Butterschmalz

Normalverbraucher und P von 14—18 Fah- ren sowie die entsprechenden Verbrauchergruppen der Selbst- versorger mit Butter (Fnhaber der Reichsfettkarten SV 1 und SV 5) erhalten in der 32. Zuteilungsperiode wiederum 50 g Butterschmalz und dafür die Hälfte der Ration an Schweineschlachtfetten. Die Rationen der vorbezeichneten Verbrauchergruppen in den genannten Erzeugnissen betragen demnach unverändert 62,5 g Speck oder Schweinerohfett (bzw. 50 g Schweineschmalz) und 50 g Butterschmalz.

Abgabe von Buttershmalz nah erfolgter Vorbestellung

Die Abgabe des Buttershmalzes erfolgt auf den Ab- schnitt „50 g Butterschmalz“, der von dem Verteiler bei der Warenabgabe abzutrennen is. Die Verteiler dürfen das Butterschmalz nur an die Verbraucher abgeben, welche bei ihnen durch Abgabe des „F“-Abschnitts der 30. Zuteilungs- e die Vorbestellung vorgenommen haben, und dies durch

orlage der entsprechend gekennzeichneten Reichsfettkarte 30 nachweisen können. Hiervon gilt folgende Ausnahmeregelung:

Abgabe ohne Borbestellun Personen ohne ständigen Aufenthaltsort

Die mit dem Aufdruck „Schiffer“ aas Reichsfett- karten 32 der oben bezeihneten Verbrauchergruppen berech- tigen ohne E uns an dem jeweiligen Liegeort zum Bezuge von uttershmalz. Ebenso können Personen ohne ständigen Aufenthaltsort, soweit ihre Reichsfettkarten

den Abschnitt „50 g Buttershmalz“ enthalten, gegen Vorlage der Wanderpersonalkarte Butterschmalz ohne Vorausbestel-

lung beziehen. Aus der Sammelverpflegung Entlassene und Umziehende Jn folgenden Fällen haben die Ernährungsämter den Stammabschnitt der in Betracht kommenden Reichsfettkarten gur Ermöglichung des Neauges von Butterschmalz ohne Vor- estellung mit dem Vermerk „Buttershmalz ohne Vorbestel- lung“ und dem Dienstsiegel zu versehen: bei Versorgungsberechtigten, die a) aus einer Sammelverpflegun ent (nicht nur vorübergehend beurlaubt) worden un deshalb nicht in der Lage sind, den anläßlich der Vorbestellung von Ae für die 31. Zuteilungsperiode abge- ta

stempelten mmabschnitt der Reichsfettkarte 30 vorzulegen, b) a der Vorbestellung und vox dem Bezug von

Butterschmalz in den Bezirk eines anderen Ernäh- rungsamts verziehen,

c) in der Zeit vom 12, Fanuar bis zum 8. Februar 1942 das 14. Lebensjahr vollenden und zu den zum Bezuge von Butterschmalz berechtigten Verbraucher- gruppen gehören.

Ausstellung der Bezugscheine

Die Verteiler haben die Abschnitte „50 g Buttershmalz“ nah Ablauf der 32. Zuteilungsperiode gesammelt bei dem für sie zuständigen Ernährungsamt oder der von diesem beauf- tragten Stelle zur Ausstellung von f) beats über „Buttershmalz“ einzureichen, Weitere Bestimmungen über die Verrechnung dieter Bezugscheine mit den auf Grund der Vorbestellung erteilten Bezugscheinen irte die Hauptvereini- gung der deutschen Milch- und Fettwirt chaft.

E:

Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittelkarten Sonderzuteilung von Hülsenfrüchten

Auch in der 32. Zuteilungsperiode erhalten die Versor- gungsberechtigten eine Sonderzuteilung von 250 g Hülsen- frühten. Die Abgabe erfolgt wiederum auf den entsprechend ekennzeihneten Abschnitt N 27 der rosa Nährmittelkarten für sormélderbeguwDer sowie für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Fahren. Die Versorgungsberechtigten haben die Hülsen- früchte nah Möglichkeit bei dem Verteiler zu beziehen, bei welchem sie die Vorbestellung der E für die 31. Zu- teilungsperiode vorgenommen haben. Die Vorlage der ent- sprechend fénnzeihnèten Nährmittelkarte 30 zum Nachweis

für die Vorbestellung ist nicht erforderlich. j “ee Die Belieferung der Kleinverteiler erfolgt in der Weise, daß die auf Grund der Vorbestellung für die 31. Zuteilungs- periode ausgestellten Bezugscheine vom Großhandel in dop- pelter Menge beliefert werden. Die näheren Vorschriften hierüber trifft die Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und es : ie Kleinverteiler haben die Abschnitte N 27 der rosa Nährmittelkarten ordnungsgemäß aufzubewahren. Die Er- nährungsämter haben alo Bezugscheine über Hülsenfrüchte zur Versorgung der Normalverbraucher bis auf weiteres nicht ub ufelle. i L / « Da die Sonderzuteilung an Hülsenfrüchten nicht für Selbstversorger bestimmt ist, enthalten deren Karten den zum

Bezuge von Hülsenfrüchten berehtigenden Abschnitt nicht.

“8. Februar 1942

Juden

Die kartenausgebenden Stellen haben bei den mit einem „J“ (Juden) bezeihneten Nährmittelkarten 32 den Ab- se N 27 vor der Kartenausgabe abzutrennen und zu ent-

erten.

IV.

Ergänzende Bestimmungen über die Abgabe von Bohnen- s kaffee in der 31. Zuteilungsperiode

Fn meinem Erlaß betr. Durchführung des Kartensystems vom 4. November 1941 II1 C 1-4900 habe ich in Ab- shnitt IIT unter B bestimmt, daß die Verteiler, wenn Kaffee bezogen wird, die Abschnitte N24 und N 25 zusammen- hängend abzutrennen und innerhalb einer Woche nah Ablauf der 31. Zuteilungsperiode auf Bogen aufgeklebt, gesondert von den übrigen Abschnitten der Nährmittelkarten, bei den Ernährungsämtern zur Ausstellung von Ebene eini- gungen - einzureichen haben. Für diese Empfangsbescheini- gungen sind die Vordrucke zu verwenden, die die Reichsstelle für Kaffee den Kleinverteilern rechtzeitig zugehen lassen wird. Die Kleinverteiler haben in der Empfangsbescheinigung auch die Mehrlieferung in Höhe von 5 v. H. mit O die sie auf Grund einer Ermächtigung der Reichsstelle für Kaffee zur Versorgung der Wehrmachturlauber in der Weihnachts- zeit von den Röstern beziehen konnten. Eine Ausfertigung der Empfangsbescheinigung verbleibt bei den Ernährungs- ämtern und ist bis zur Abrechnung über den in der 33. Zu- teilungsperiode ausgegebenen Kaffee aufzubewahren. Gleich- falls haben die Kleinverteiler die andere Ausfertigung der Empfangsbescheinigung ordnungsgemäß aufzubewahren. Be- zug! )eine auf Grund der abgelieferten Bezugsabschnitte oder

erechtigungsscheine sind demnach nicht auszustellen.

Zweiter Abschnitt Zusaßkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter, Zulagekarte für Lang- und Nachtarbeiter

Es hat sich herausgestellt, daß die vierwöchentlihe Gül- tigkeit der Zusat- und Zulagekarten in sehr e abn Um- fange zu einem unberechtigten Mehrverbrauch geführt hat, weil die Einziehung der Karten beim Wegfall der igenlGasi als Schwer-, Schwerst-, Lang- und Nachtarbeiter, bei Krank- heit, Urlaub usw. nicht in dem notwendigen Umfange erfolgt. Aus diesem Grunde werden die bisher für eine Zuteilungs8-

eriode geltenden Zusaß- und Zulagekarten in je vier Wochen- arten aufgeteilt, die von den Betrieben jeweils wöchentlich auszugeben sind. Die Zusaßkarten für Schwer- und Schwerst- arbeiter enthalten entsprechend der bisherigen Regelung bei der Zulagekarte künftig Einzelabschnitte für Brot,

cle) und. Fett,\0, daß jeder Schwer-, Schwerst-,. Lang- Und

achtarbeiter in einer Woche nux eine plaß, bzw. Zulage- karte erhält. Die durch die wöchentlihe Ausgabe für die Bes- triebe eintretende Mehrbelastung wird dadurch tra bar, daß die bisher notwendige Karteneinziehung und Rücrehnung bei Wegfall der Bezugsberechtigung Und die hierdurh ver- ursachte erhebliche, Belastung in Zukunft entfällt. Eine wei- tere Entlastung tritt daduxch ein, daß an Schwer- und Schwerstarbeitex nicht mehr drei verschiedene Karten ausge- händigt werden müssen, sondern der Betrieb an jeden Berech- tigten nux noch eine Karte auszugeben hat.

Die zusäßlichen Rationen der Shwer-, Schwerst-, Lang- und Nachtarbeiter sind in der Weise auf die vier Wochen- farten einer Zuteilungsperiode aufgeteilt worden, daß die Gesamtrationen keine Aenderung erfahren haben. Schwer- arbeiter erhalten in der ersten und dritten Woche je 65 Margarine, in der zweiten und vierten Woche je 60 f, so Da sich insgesamt die vorgesehene Ration von 250 g ergibt. Dem- gemäß kommt der auf den Karten für die exste und dritte Woche angebrachte Kleinabschnitt über 5 g Margarine bzw. 4 g Speiseöl auf den Karten für die zweite und vierte Woche in Fortfall. Entsprechendes gilt für die Zusaßkarte für Schwerstarbeiter. Die Ration der Schwerstarbeiter an Schweineschlachtfetten ist wie bisher in der Weise aufgeteilt, daß in der ersten bis dritten Woche je 375 g Sped bzw. Schweinerohfett odex 300 g Schweineshmalz bezogen werden können und in der vierten Woche 250 bzw. 200 g. Der Ab- schnitt über 125 g Speck bzw. Schweinerohfett oder 100 g Schweineschmalz fällt auf der Karte für die vierte Woche also weg.

Für den Bezug von Margarine bzw. Speiseöl sind, ab- gesehen von einem Abschnitt über 62,5 g Margarine oder 50 g Speiseöl auf der Zusaßkarte für Schwerstarbeiter, nur noch Kleinabschnitte über 10 und 5 g (bzw. 8 und 4 g Speise- öl) vorgesehen. Damit entfällt die Bestellscheinpflicht für die Que in vollem Umfange. Um dest Berechtigten den

ebrauh der Zusaßkarten zu erleichtern, gelten die Klein- abschnitte über Margarine bzw. Speiseöl während der ganzen Zuteilungsperiode. Hierdurch erhalten die Schwer- und und Schwerstarbeiter, die einen Teil der Kleinabschnitte für die Verpflegung in der Werkküche geen haben, die Mög- lichkeit, die restlichen Kleinabschnitte der in einer Zuteilungs- periode ausgegebenen Zusaßkarten in einer Menge beim Ein- zelhändler einzulösen. : | j |

Diese Regelung hat den weiteren Vorteil, daß die Klein- abschnitte der allgemeinen Lebensmittelkarten und der Zu- sabkarten übereinstimmend gestaltet sind und daher zusammen abgerehnet werden können. Aus dem gleichen Grunde ist auch die wöchentliche Margarineration von 20 g der Lang- und Nachtarbeiter in zwei in gleicher Weise gestaltete Klein- abschnitte über je 10 g Margarine oder 8 g Speiseol aufge- teilt worden. '

Die Zusaßkarte für Schwerarbeiter Y im Format 14,8 : 12 ecm (28 Nutzen), die Zusaßkarte für hwerstarbeiter im Format 14,8 : 16,8 em (20 Nuygzen) und die Zulagekarte im Format 14,8 : 10,5 cm (Din A6) zu drudcken. Für ‘alle drei Karten is braunes Papier zu verwenden, wie es bisher bereits für die Herstellung der Zulagekarte gebraucht wurde.

Als Muster sind die Karten für die erste Woche ab- gedruckt (IV. Zone) *).

*) Hier niht abgedruckt,

‘Din A 5 auf 148: 16,

chsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1941

Dritter Abschnitt

Karten- und Bezugscheinwesen Formatänderungen

Fm Yuieresie der Papierersparnis sind die Foruaié folgender Karten wie angegeben verkleinert worden: Reichsfleischkarte 14,8 : 16,8 ecm (20 Nugen).

Reichsfleischkarte für Kinder bis zu 6 Jahren von cm (20 Nußten). Reichsmilchkarte 4 Liter von Din A 5 auf 14,8 : 16,8 cm (20 Nutzen). Reichsmilchkarte 4 Liter von Din A 5 auf 14,8 : 16,8 ecm (20 Nugzen). Reichseierkarte 14,8:16,8 cm (20 Nutzen).

von DO A5 auf

von Din A0 au

Reichsfettkarten

Alle Reichsfettkarten enthalten von der 32. Zuteilungs- periode ab für jeden Bestellschein ein freies Feld auf der Vorderseite der Karte, in welches der Verteiler, der den Be- N entgegengenommen hat, seinen Firmenstempel zu even hat. Soweit ein Verteiler mehrere unmittelbar unter- einanderliegende Bestellsheine entgegennimmt, kann er die freien e auch so überstempeln, daß mit einem Stempel- aufdruck mehrere Felder gekennzeichnet werden.

Durch die Neuregelung ist die bisherige Schwierigkeit beseitigt, daß bei mehreren Firmenstempeln nicht immer flar erkennbar war, auf welches Erzeugnis sich die betreffende Vorbestellung bezog. Den Ernährungsämtern wird zur abs gemacht, beim Umtausch bestellscheingebundener

inzelabschnitte der Reichsfettkarten in Lebensmittelmarken die vorgeschriebene Rückrechnung (vgl. Erlaß. vom 24. Mai 1940 —II C 1 - 1770 —) jorgfaltig und E durhzu=- führen, sofern der Bestellschein bereits von der Karte ab- getrennt ist. |

Eine Formatänderung der Reichsfettkarten ist nicht éin- etreten. Lediglih die Reichsfettkarten SV 2, SV 8 und

V 6 sind künftig im Format 14,8 : 16,8 ecm (20 Nugten) B drucken. Ein Mehrverbrauh an Papier tritt hierdurch nit ein, weil das bisherige Format von 14,8: 15 em auch nur 20 Nutzen ergab.

Als Muster ist anliegend die Reichsfettkarte für Normal- verbraucher abgedruckt *); die übrigen Karten sind ent- sprechend gestaltet worden.

Reichseierkarte

Die mit Erlaß vom 18. Juni 1941 I1 C 1- 2500 eingeführte Reichseierkarte verliert am 11. Fanuar 1942 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit. Mit den Lebensmittelkarten für die 32. Zuteilungsperiode gelangt deshalb eine neue Reihs- eierkarte zur Ausgabe. Die Gültigkeit dieser Karte erstreckt b, auf drei Zuteilungsperioden (32—34), sie läuft mithin zusammen mit der Reichszuckérkarte und der Reichskarte sür Marmelade (wahlweise Zuckèr) ab. Für die Zukunft ist be- absichtigt, . diese drei Karten jeweils für vier Zuteilungs- perioden herauszugeben. Da die vier Zuteilungsperioden hindurch geltenden Kcrten künftig zum gleichen Zeitpunkt ablaufen werden, wird hierdurch für den Verbraucher eine Erleichterung in-der Handhabung erzielt.

Die Reichseierkarte, deren Gestaltung sich aus dem an- liegenderi Muster ergibt *), is wiederum wie bereits mit Erlaß vom 4. November 1941 II1 C 1-4900 ange- ordnet aus ungeleimtem holzhaltigem Wasserzeichen- papier in Stoffklasse la und einem 110 g/gm-Gewicht her- zustellen und als Papierfarbe der Farbton Nr. 50 (maigrün) der Farbtafel der Vereinigung Holzhaltig/Holzfrei gzu verwenden.

Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine

Die Verbraucher haben die Bestellsheine einschließlich der Bestellscheine 32 der Reichseierkarte und der Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) in der Woche vom 5. bis 10. Fanuar 1942 bei den Verteilern abzugeben, sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken.

Maternübersendung

Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich von der Deutschen Zentraldrudckerei übersandt.

Die Ernährungsämter haben wie -bisher die Druck- matern der Karten, die Brotabschnitte enthalten, hinsichtlich der Aufteilung der Abschnitte mit dem „R“-Aufdruck und die Druckmatern der Nahrmittelkarten hinsichtlich der Ver- teilung von Teigwaren sofort nah ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Jukrasttreten

Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlih der Bu teilungen für die Zeit vom 12. Fanuar bis 8. Februar 1942 treten am 12. F soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft.

Berlin, den 1. Dezember 1941.

Der Reichsminister für A und Landwirtschaft. „V: Bal e. Geschäftszeihen: I C 1—5300.

*) Hier nicht abgedrudckt.

Bekanntmachung

Folgende Versuchsanstalten und öffentliche Handels- emiker sind für die Zeit vom 1. O 1942 bis einschließ- lih 31. Dezember 1942 zur Ausführung von Kalisalzanalysen emäß der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen der aliprüfungsstelle zur Sicherung gegen Untergehalt, vom 25. Juni 1934 (Nr. 147 des Deutschen Reichsanzeigers und Prien Staatsanzeigers vom 27. Juni 1934) zugelassen

worden:

« Versuchsanstalten

der Landesbauernschaft Ostpreußen, Königsberg (PLZ),

Lange Reihe 3,

‘anuar 1942, ‘die übrigen Anordnungen,

Landwirtschaftlihes Untersuhungsamt und Versuchsanstalt

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