1941 / 304 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Dec 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 304 vom 3. Dezember 1941. Ss. 2

8 31 Butterbrotpapier Butterbrotpapier darf .nur in den Formaten 23X30 ecm 24x32 cem 25ckxX33!/2 cm

8 832 Krepp-Papierbinden für Verbandszwecke Krepp-Papierbinden für Verbandszwecke dürfen nur in den Breiten von 4, 6, 8, 10 und 12 cm und in Längen von 5 und 10 m hergestellt werden.

8 93 Toilettenpapier-Rollen und -Packungen

0), Toilettenpapier-Rollen und -Packungen dürfen nux in einer Brei:- von 105 mm hergestellt werden. Die Länge des einzelnen Blattes muß 148 mm betragen, fo daß sich eine Blattgröße im Format 105X148 mm (Din A 6) ergibt.

(2) Toilettenpapier-Rollen, hergestellt aus einem Papier von 45 g/am gekreppt, müssen aus 200 Blatt bestehen. Toilettenpapier-Rollen aus anderen Papieren (siehe An- lage 2, Kennzahl D 1 und D 2) müssen mindestens aus 200 Blatt bestehen.

8 34

Faltschachtelkleider für Waschmittel, Waschpulver und Bleichsoda

hergestellt werden.

Kleider für Faltshachteln, die zur Verpackung von Wasch-

mitteln, Waschpuiver und Bleichsoda bestimmt find, dürfen

afi in den in der Anlage 6 genannten Formaten hergestellt erden.

IT, Gewichtsvorschristen 8 35 Grunudfaßz

(1) Packpapier einscließlich Seiden-, Hülsen-, Briefum- \{lag- und Potlettenpapier darf nur in den Gewichten her- gestellt werden, die in der Anlage 2 zu dieser Anordnung auf-

hrt find. i n Sofern in der Es 2 zu dieser Anordnung für den Einzelfall keine besonderen Gewichte festgelegt sind, darf Pack-

.

papier aller Art nur in den folgenden Gewichten hergestellt werden: 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 75, 80, 90, 100, 110, 120, 130, 140, 150, 160, 180, 200, 225, 250, 2D; 299 g/gm.

(3) Textilhülsenpapier (Kennzahl B 1—3 der Anlage 2) darf außer in den in Absaÿ 2 genannten Gewichten auch in den folgenden Gewichten hergestellt werden: 170, 190, 215, 240, 260, 325, 350, 375, 400, 450 g/qm.

8 36 Schulhestdeckel

Schulheftdeckel dürfen nur in den Gewichten 140, 150,

160, 200 g/qm hergestellt werden. S 37 Papier für die Herstellung von Tüten und Beutelu

Zur Herstellung von Tüten- und Beutelun gers Papier bis U G Höchstgewicht von 130 g/gm geliefert un verarbeitet erden.

8 38

Papier für die Herstellung von Wellpappe Sitroh- und Schrenzpapier für die Wellpappenherstellung darf nux in den Gewichten 80, 100, 120, 180 g/qm geliefert und verarbeitet werden. S 39 Toilettenpapierhülsen Toilettenpapierhülsen dürfen nux im Gewicht von 15— 25 g hergestellt werden. 8 40 Zulässige Abweichungen bei Padckspapier Abweichungen auf- oder abwärts von den in F 35 ff. fest- gelegten Gewichten dürfen a) 10 % bei allen Seidenpapieren der Anlagen 2 und 3, b) 4 % bei holzhaltigen doit ierzu (A 12 a), bei holzfréien Zellulosepapieren (A 13 a) Und bei allen Briefumschlagpapieren (C 1—3), c) 6% bei allen übrigen in der Anlage 2 aufgeführten Sorten nicht überschreiten.

IIL, Sortenbezeichuuugen und Stoffzusammenseßung 8 41 Grundfaß Paspapier einschließlich Seiden-, Hülseu-, Briefumschlag- und Toilettenpapier darf nur in den Stoffzusammenuseßungen hergestellt werden, die in der Anlage 2 zu diesex Anordnung aufgeführt sind. S 49

Kennzahl unnd Sortenbezeihnung

Auf sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen der Erzeuger und der Händler ist die aus der Ee d ersichtlihe Kennzahl und Sortenbezeichnung anzu- geben. / Diese Vorschrift gilt auch für Tüten und Beutel sowie für Textilhülsen.

Für die Eingliederung eines Papiers in eine der Sorten der Anlage 2 ist nicht die von dex einzelnen Fabrik oder dem Las gewählte Bezeichnung, sondern die Stoffzusammen- eßung maßgebend.

8 43 Ausnahme

Die Herstellung von Verdunkelun 8papier, das von der

Pes der Luftwaffe für Luftschuÿ auf Gründ einer esonderen Prüfung als solches anerkannt und behördlih zu- gelassen worden ist, ist von den Vorschriften der §8 35, 41, 42

ausgenommen. IV. Farbvorschriften S 44 Grundsaß Grundfarbe im Sinne der Anlage 2 ift jene das in Frage kommende Papier ohne Farbzusaßÿ lassen der Papiermaschine zeigt.

arbe, die im BVer-

S 45 Papier zur Tüten- und Beutelherstellung Papier zur Tüten- und Beutelherstellung darf nur natur-

fes und in den Farben gemäß deu rbiaseln der Gemein- chaft Paepapier geliefert werden.

S 46 Toilettenpapier Toilettenpapier der Kennzahl D 1 und D2 darf nur

naturfarbig, nuanciert und in den Farben rosa und braun (leßteres möglichst intensiv) hergestellt werden.

8 47 Papier zur Textilhülsenherstellung Papier zur Hersiefun von Textilhülsen darf nur natur- farbig und in folgenden a Farben geliefert werden: braun, rosa, tila, ziegelrot, hellblan, dunkelblau, gelbli, grün, grau, weißlich. g *8 48

Briesumschlagpapier Briefumschlagpapier der Sorten I und T1 der Anlage 2 darf nur in je drei Farben, Briefumschlagpapier der Sorte III nur in einer Farbe geliefert werden. Die Farben Lank von der Gemeinschaft Packpapier in einer besonderen Farbtafel

festgelegt worden.

V. Verwendungsvorschristen 8 49 Strohpapier Strohpapier darf uur zur Herstellung von Wellpappe verwendet werden. 8 50

Hülseuschrenz und Textilhülseupapier Hülsenschrenz darf nur zur Herstellung von Hülsen, Textilhülsenpapier nur zur PEOE von Textilhülsen und Spezialhülsen verwendet werden, S 51 } Toilettenpapier H ate die Herstellung von Toilettenpapier darf nux Papier der Kennzahl D 1 und D 2 dex Anlage 2 verwendet werden. Die Verwendung anderer Papiersorten ist unzulässig.

8 62

Briefumschlagpapier

Aus den in dexr Anlage 2 aufgeführten Papiersorten dürfen zur Herstellung von Briefumschlägen nur die Sorten Briefumschlag 1 (C 1 der Anlage 2), Briefumschlag IT (C 2) und Briefumschlag 111 (C 3) verwendet werden. Die Ver- arbeitung von Natronpackpapier zur Herstellung von Brief- umschlägen ist verboten. Un nag ITI darf nux zu solchen Briefumschlägen verarbeitet werden, ie zux Aufnahme von Verschlußsachen von Behörden bestimmt find.

8 53 Butterbrotpapier (1) Zux Herstellung von Butterbrotpapiex darf nux un- gebleicht Pergamentersaßpapier im Gewicht von 38 und 40 g/qm verwendet werden. (2) Es sind nux noch folgende Packungen zugelaffen: a) Flahpacktungen zu 6 Blalt b

r 0 F

) 1 c) Rollenpackungen a DE ep d

) r” r (3) Butterbrotpapierpackungen sind mit einem Shuyum- schlag oder Etikett mit folgender (ausgefüllter) Aufschrist zu versehen:

g „Butterbrotipapier, Fnhalt Blatt, Blattgröße i Grammgewicht .. g/qm. . Papier, das diesen Vorschriften nicht entspricht, darf nicht als Butterbrotpapier verkauft werden. 8 54 f Faltschachtelkleider

Für Kleider für Faltschachteln, die bestimmt sind zur Verpackung von Wasch- (Seifen-) Pulver, Bleichsoda und allen Waschmitteln, die unter die Allgemeine Anordnung der Reichs- stelle für Judustrielle Fettversorgung und derx Reichsstelle Chemie (betreffend die Herstellung von Reinigungsmeitteln aller Art) vom 27. Fanuar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsauz. Nr. 27 vom 1. Februar 1940) fallen, dürfen Packpapiere bis zum Höchstgewiht von 80 g/qm ver- wendet werden.

t

C. Natronpapier L, Gewicht8vorschriften S 55 Grundsaß

Natronpapier darf nux in den Gewichten hergestellt wer- den, die in der Anlage 3 zu dieser Anordnung aufgeführt find,

IL, Sortenbezeihnungen und Stoffzusammenseßung & 56 Stosszusammenseßung Die in der Aulage 3 aufgeführten Natronpapiere dürfen

nux in den darin angegebenen Stoffzusammenseßungen her- gestellt werden. e 67

Sondervorschriften

(1) Gemischte Betriebe müssen zu denjenigen Papier- sorten, bei denen bisher Natronzellstoff eigener Erzeugung verarbeitet wurde, eigenen Natronzell stoff} mindestens in dem gleichen Beimischungsverhältnis wie im ersten Halbjahc 1940 verarbeiten. j / ;

(2) Soweit nicht ausdrücklih die R ete von in- ländischem Na N u einem festgelegten Prozentsaß vorgeschrieben ist, beziehen K die in der Anlage 3 angegebe- nen Mengen Natronzellstoff auf ausländischen Natronzellstoff.

8 58 Kennzahl und Sorteubezeihuung

Auf sämtlichen Angeboten, Ausftragsbe tätigungen und Rechnungen ist die aus der Anlage 83 ersichtli e Kennzahl und Sortenbezeihnung anzugeben. F ür die Eingliederung eines Papiers in eine der Sorten dex Änlage 3 ist nicht die von der

Gage Fabrik oder dem Händlex M Bezeichnung, sondern die Stoffzusammenseßung ma gebend.

ITT. Farbvorschriften 8 59 E Grundsaß Sofern für die in der Anlage 3 aufgeführten Natrona papiere eine bestimmte Färbung als zulässig angegeben ist, ist die Herstellung anderer Färbungen nicht gestattet. \

TV. Berwendungsvorsehristen 8 60 Natroupapier sür Tüten und Beutel Natronpapier für Tüten und Beutel darf nicht in einen od Gai Gewicht als 125 g/gm gearbeitet ver a (s. Ans age 3). 8 61

Sa papier für Papiersäke (1) Für die Herstellung von Natro iersäcken dar lediglih die Sorte S. P.I A A bee Anlage i verwendet werden. (2) Fn dens ben Papiersack dürfen die Sorten S. P. T (Natronsackpapier , S. P. IT (Natronmischsackpapier) und Sul4« fitsackpapier niht zusammen verarbeitet werden.

8 62 Lieserungsbeschräukung sür Natroupackpapier Die Sorte N. P. I (Natronpackpapier Sorte I) darf nux nach vorheriger Zustimmung der Reichsstelle für Papier und Bex ckungswesen an Händler und Verarbeiter geliefert erden.

D. Pappe sowie Karton für Verpackungszwecke L, Formatvorschrifteu 4E Plakate und Kalenderrickwände

(1) Die Herstellung von Plakaten in größeren Formatet a ee mm (oder entsprehender Fläche) is nichk

gestattet. j (2) Kalenderrückwände dürfen nicht in einem größeren Format als 175X250 mm oder entsprechender Fläche ges arbeitet werden. 2 64 i

Vorschristen für Pralinenkleinpackungen Kleinpackungen Br Pralinen dürfen nur uoch in fok genden Größen hergestellt werden: für 125 g Fnhalt: 127K 80x24 mm, füx 250 g Jnhalt: 180X112xX24 mm,

S 65 Butterverpackungen und Buttershahteln

(1) Für Butterverpacklungen aus Pappe und aus Wellpappe gelten die Vorschriften dexr Normblätter Din Land 1075, 1077, 1079, 1080. Für Butterschachteln gelten die Vorschriften des ormblattes Din Land 1082.

(2) Für den 25-kg-Butterkarton aus glattec und aus Wellpappe sind die Vereinbarungen maßgebend, die zwischen der Hauptvereinigung der Deutschen Milch- und Fettwirtschaft und der Fachgruppe Pappen verarbeitende Fudustrie hin4 sihtlih der Formate getroffen worden sind.

8 66 Teigwareuverpackungen Großverpackungen für lose Teigwaren dürfen nur in den A hergestellt werden, die in der Anlage 5 zu dieser nordnung aufgeführt find. S

Waschmittel- und Bleichsodapackungen

(1) Faltshachtelpackungen für alle Wasch- (Seifen-) Pulver, Bleichsoda und für alle Waschmittel, ie unter die Allgemeine Auordnung der Reichsstelle für Fudustrielle Fetts vexsorgung und der Reichs\telle Chemie (betreffend die Her« stellung von Reinigungsmiiteln aller Art) vom 27. Fanuar 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsauz. Nr. 27, vom 1. Februar 1940) fallen, dürfen nur in den in dec Anlage 6 aufgeführten Formaten hergestellt werden.

(2) Aus technischen Gründen cerforderlih erscheinende Abweichungen von den in der Anlage 6 aufgeführten Maßen sind nux dann gestattet, wenn sih die Abweichungen in einer Verringerung der aufgesührten Flachsormate um höchstens 3 mm nach unten auswirken.

(3) Für Packungen mit Kleid gilt für das Kleid die Ver- wendungsvorschrift des § 54, für Packungen ohne Kleid gilt die Verwendungsvorschrift des § 72.

(4) Für Beutelverpackungen gelten die Formatvorschristen dex Anlage 4 unter V.

IT, Gewichtsvorschristen 8 68 : Pappe sowie Karton zu Verpacungszweccken Me 1 e sowie Karton zu Verpackungs eden dürfert nux Q s. de ien 200, 295, 250, 215; 300 925, 350, 375, 400, 425, 450, 475, 500, 550, 600, 650, 700, 800 g/qm usw. mit jeweils 100 g/qm Abstand mit handelsüblicher Toleranz hergestellt werden. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht Be Handpappe und nit für Karton zur Herstellung vow llpappen und Zigaxrettenpackungen. | (2) Für Textilhülsenpappen gilt § 35 Abs. 3 entsprechend, § 69 ; Holzpappe zur Plakathersiellung Für Plakate in Formaten bis 850 X 500 mm oder ent sprechender Fläche dürfen Holzpappen bis zum tau von 1200 g/gm (= etwa 60er bei C Hand-- pappe), für Plakate in größeren Formaten dürfen Holapappat bis zum Höchstgewicht von 1800 g/am (= etiva 40er 70 X 100 ecm für Handpappe) verarbeitet werden. 8 70 Zulässige Abweichungen bei Pappe Abweichungen auf- oder abwärts von den in 88 68, 6d festgesezten Gewichten dürfen : a) bei Maschinenpappen 5 % b) bei Handpappen 10 %

| nicht überschreiten.

L

Erste Beilage

ITI, Verwendungsvorschriften

S 71 Vorschriften für Zigarettenpackungen

Für die Herstellung von Zigarettenpackungen aus Papier (Karton) gilt ausschließlich die zwischen der Wirtschaftsgruppe der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstofferzeugung und den Wirtschaftsgruppen Druck und Papierverarbeitung sowie der Fachuntergruppe Zigarettenindustrie der Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie getroffene Vereinbarung vom 21. De- gember 1937; insbesondere müssen die Zigarettenpackungen den darin festgeseßten Normativbestimmungen entsprechen und dürfen nur aus den darin zur Verwendung zugelassenen Ma- terialien hergestellt wevden.

8 72 Faltschachtelkäarton sür Waschmittelpackungen

(Y) Für Waschmittelpackungen ohne Kleid darf Falt- shachtelkarton, der mehr als 20 % Zellstoff enthält, Sehe verwendet werden. (2) Bei Waschmittelpackungen mit Kleid darf für die Cv lag nux Strohpappe odex Graupappe verwendet rden.

S 73 Verwendungsverbote für verschiedene Kartons und Pappen

(1) Chromo- und Chromoersaßkarton dürfen für folgende Erzeugnisse nicht verwendet werden:

a) Buchhüllen und Wickelpappen,

b) Kartonagen zur Verpackung von Spielwaren und Christbaumshmud,

c) Rückwände von Bildern, Kalendern, Schreib-,

iben und anderen Papierblöckten sowie Schieß- eiben,

d) Schuhkartonagen, die. als Verpackung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausshuhe, Guinmischuhe usw. bestimmt sind auch als ungeheftete, flahliegende Schachtelzuschnitte —,

e) Umkartons Sammelpackungen zur Zusammen- fassung mehrerer Eiuzelpackungen —,

f) Werbemittel, wie Schaufensterdekorationen, stumme ae usw., soweit sie noch hergestellt werden

ürfen,

(2) Weiße Holzpappe darf für folgende Erzeugnisse niht verwendet werden:

a) Buchhüllen und Wickelpappen,

b) Kartonagen zur Verpackung von Spielwaren und Christbaumschhmuck,

c) SMTar nagen, die als Verpackung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausfchuhe, Gummischuhe usw. bestimmt sind auch als ungeheftete, flahliegende Schachtelzuschnitte —, |

d) Umfkfartons Sammelpackungen zur Zusammen- assung mehrerer Einzelpackungen —,

e) Werbemittel . wie Schaufensterdekorationen, summe n Lil usw., soweit sie noch hergestellt werden

ürfen. (3) Lederpappe darf für folgende Erzeugnisse nicht ver- wendet werden:

a) Buchhüllen und Wickelpappen, i

b) Kartonagen zur Verpackung von Spielwaren und Chriftbaums@muck.

c) Schuhkartonagen, die als Verpackung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausschuhe, Gummischuhe usw. bestimmt sind auch als ungehestete, flachliegende Schachtel-Zuschnitte —,

(4) Grau- und Lederpappe dürfen für die Herstellung von Schuhen (Hinterkappen, Brandsohlen, Gelenken usw.) nicht verwendet werden.

Anlage À

zur Anordnung Nv.2 der Reichsstelle für Papier und Verpacungs3wesen vom 31, 12, 1941, Stoffvorschriften für Schreib- und Druckpapier, Durchschlag=-

papier und Zellstofftarton.

zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 304 vom 31. Dezember

E, Allgemeine Vorschriften 8 T4 Unierschreitung der Zellstosfhöchstsäße __ Die in dieser Anordnung vorgeschriebenen Zellstoffhöchst- säße dürfen nur dann unterschritten werden, N A Papier troydem dieselbe Eignung für den jeweiligen Ver- wendungszweck besißt (z. B. als Schretibpapier oder Offsetdruck- D oder Abzugpapier oder anderes) wie ein unter Verwen- ung des Zellstoffhöchstsazes angefertigtes Papier. Die zu- ständige Verteilungsstelle hat das Recht vorzuschreiben, daß die festgelegten Zellstoffhöchstsäße von einem bestimmten Herstellex von Papier eingehalten werden müssen. 8 75 Herstellungsverbote __ Die Herstellung der in der Anlage 7 aufgeführten Gegen- stände aus Papier und Pappe ist verboten.

8 76 Verteilungsverbot für Werbekalender Die entgeltliche und unentgeltliche Verteilung von Ka- lendern (auch Ersayblöckten) aus Papier, Karton und Pappe zu Werbezwedlen ist verboten. S T7 Anbringung einer Kenn-Nummer auf Drufsachen

(1) Drucker und Papierverarbeiter haben auf allen Druck- ae und sonstigen Erzeugnissen, die unter Verwendung von apier und Pappe Fergetlallt und mit Dru versehen sind, entiveder ihren Firmennamen, ihr Firmenzeichen oder eine Kenn-Nummer anzubringen. rägungen (Blindprägungen oder farbige Prägungen) find nicht als Druck im Sinne dieser Dora aaen. (2) Werden Druck-Erzeugnisse der im Abs. (1) genannten

Art weiterverarbeitet, so ist der Weiterverarbeitec zur An- bringung seines Firmennamens, seines Firmenzeichens oder seiner Kenn-Nummer nux dann verpflichtet, wenn er an dem Erzeugnis eine weitere Handlung vornimmt, die gemäß Abs. (1) die Anbringung eines Kennzeichens erforderlich macht.

(3) Für Presse-, Buch-, Verlags- oder ähnliche Erzeug- e besteht eine Pflicht zur Kennzeihnung nah Abs. (1) nur insoweit, als die Kennzeihnung nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen vorgeschrieben ist.

(4) Die Kenn-Nummern werden von der Wirtschafts- gruppe Druck oder der Wirtschaftsgruppe Papierverarbeitung erteilt und im Auftrag der Reichsstelle für Papier und Ver- packungswesen in Verzeichnissen bei diesen Wirtschastsgruppen geführt. g 78

Kennzeihnung von Papiersäcken

(1) Papiersäcke, die ganz oder teilweise aus mit Bitumen-, Teer- oder anderen nicht wasserlöslichen Stoffen bestrichenen oder imprägnierten Papiereinlagen bestehen, müssen durch Aufdruck von wenigstens 4 mm reiten, durchgehenden, far- bigen Längsstreifen in freien Abständen von 100 mm (10 em) auf der Vorder- und Rückseite der Säcke gekennzeichnet werden. Die Farbe der Längsstreifen muß sich von den Fâr- bungen der äußeren Sackpapierlage und des Aufdrudckes klar unterscheiden. iz i L

(2) Das Bedruckten von Papiersäckten ohne Jmpräguie- rungen im Sinne des Absaßes (1) mit Längsstreifen ist ver- boten. |

S 79

Lieferungsklausel Die Papier- und Pappenerzeuger sowie die Großhändler aben bei Abshluß von Verträgen über die Lieferung von apieren, Kartons und Pappen, die den Vorschriften dieser Anordnung nicht entsprechen, in die Vertragsbedingungen folgende Bestimmung aufzunehmen:

1941. S. 53 N

„Die Lieferung dieser Papiere (Kartons, Pappen), deren Format, Gewicht, Stoffzusammenseßung, Färs bung usw. von den Vorschriften der Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswefen abweicht, erfolgt uter der ausdrücklihen Bedingung, daß der Verwendungszweck der Papiere (Kartons, Pappen) nicht gegen die Bestimmungen der genannten Anordnung verftößt.“

8 80

Ausnahmevorschristen sür Exportlieferungen und Luftpostpapier

Ausgenommen von den Vorschriften dieser Anordnun sind Papiere, Kartons und Pappen und daraus herzustellend Waren, die nachweislich für die Ausfuhr bestimmt sind, ferneL Luftpostpapier unter 25 g/qm Gewicht.

8 81 Ausnahmen

Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kant auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften Und Beschrän kungen dieser Anordnung zulassen.

8 82 Zuwiderhandlungen

Jae en geaen diese Anordnung werden nach den Vorschriften der Le 10, 12—15 der Verordnung über dert Warenverkehr bestraft. g 83

Jukrasitreten

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Fanuar 1942 in Kraftz * fie gilt au für die eingegliederten Vstgebiete und die Ge« biete von Eupen, Maimedy und Moresnet. (2) Zu dem gleichen Zeitpunkt werden folgende Anords nungen aufgehoben: : : a) Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papter und Verpackungswesen (Herstellungs- und Verarbetes tungsvorschriften für Papier, Karton und Pappe) vom 30. Dezember 1940 (Deutscher Reichsanz. Us Preuß. Staatsanz. Nr. 305 vom 30. Dezember 1940). b) Nachtrag 1 zur Anordnung Nx. 2 (Her tellungss verbote) vom 10. März 1941 (Deutscher E und Preuß. Staatsanz. Nr. 60 vom 12. März 1941): c) Nachtrag 2 zur Anordnung Nr. 2 (Herstellungs#s verbote) vom 14. März 1941 (Deutscher ReichSanfa u. Pzeuß. Staatsanz. Nr. 63 vom 15. März 1941), d) Nachtrag 3 zur Anordnung Nr. 2 (Formatbeschräns kung für Schreib- und Briefpapier und Herstellun von Briefumschlägen) vom 31. Zuli 1941 (Deutsche Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 177 vom 1. August 1941). i s e) Nachtrag 4 zur Anordnung Nr. 2 (Kennzeichitung8- pflicht von Drucksachen) vom 8. Septembér 1941 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 210 vom 9. September 1941). : f) Anordnung Nr. s dec Ueberwachungsstelle: für Papier (Kennzeichnung von Papiersäcken) vont 6. Januar 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuße Staatsanz. Nr. 4 vom 7. Fanuar 1937). 2) Anordnung über die Einführung der Anordnung Ne. 3. dex Peberwantgeene für Papier (Kenns eichnung -von Papiersä en) vom 6. Fanuar 1937| im Lande Oesterreich und den sudetendeutschen Ges bieten. vom 14. Januar 1939 (Deutscher Ne of u. Preuß. Staatsanz. Nr. 13 vom 16. Januar 1939) -

Berlin, den 31. Dezember 1941. Der Reichsbeauftragte für Papier und VerpacCkungswesen F. V.: Dr. Gras s.

a

Nr.d.Stat. Kennzahl | 5, WiGru.

Bezeichnung

Stoffzusammenseßung

tif

E

Nr.d. Stat.

Kennzahl d-WiGru. Bezeichnung

Stoffzusammensehung Manilakarton

H1a 2 holzhaltige Papiere und Kartons | höchstens (Stoffklasse 1 der Vereinigung

Ho/Ho.)

(Stoffflasse 1a der Vereinigung Ho/Ho.)

holzhaltige Papiere und Kartons (Stofsklasse 2 der Vereinigung Ho/Ho.)

holzhaltige Papiere und Kartons (Stoffklasse 3 der Vereinigung

Ho/Ho.)

(Stoffklasse 5 der Ho/Ho.)

holzfreie Papiere und Kartons

Vereinigung

holzfreie Papiere und Kartons sonders sorgfältig gearbeitet besonders sorgfältig gearbeitet

hadernhaltige und Haderupapiere hadernhaltige und Hadernpapiere hadernhaltige und Hadernpapiere hadernhaltige und Hadernpapiere Schnellhefterkarton, holzhaltig, Aktendeckelfarton, holzhaltig j

Karteikarton, holzhaltig Manilakarton, holzhaltig

229/, des Faserstoffanteils: unge- bleichter Holzzellstoff, von Sorte Tb ab- wärts, Rest ungebleichter, handelsüblicher Holzstof}*)

holzhaltige Papiere und Kartons } höchstens 22%, des Faserstoffanteils: unge- 1 bleihter Holzzellstoff, Rest angebleichter Holzstof|*)

höchstens 22% des Faserstoffanteils: unge- bleichter Holzzellstoff, Rest vollgebleichter Feinschliff*) £3 5

höchstens 27% des Faserstoffanteils: unge- bleichter Holzzellstoff, Rest vollgebleichter Feinfchlif}*)

holzhaliige Papiere und Kartons | höchstens 50% des Faserstoffanteils: Zell- stoff, Rest vollgebleichter Feinschlif}*)

100%; des Faserstoffanteils: Zellstoff, davon mindestens 40% ungebleiht**)

aus vollgebleichtem Zellstoff**) zahl

holzfreie Papiere und Kartons, be- [aus vollgebleichtem Zellstoff**)

holzfreie Papiere und Kartons, ganz Feinpapiere aus vollgebleichtem Zellstofs**)

mit weniger als 30% Hadern

mit weniger als 60% bis 30% Hadern

mit weniger als 80% bis 60% Hadern

nux aus Hadern

höchstens 25% des Faserstoffanteils: Holz- zellstosf, nicht besser als 1b, 20% Holzscliff,

mindestens 65% Altpapier der Sorten 7, 13a und b, 14e, 15, 17, 18, 23, 24

holzhaltig Anhängerkart

Anmerkungen: :

*) Diese Stoffvorschriften ge ringerem Gewicht darf der Zellstof erreiht werden.

zur Anordnung Nr. 2 der Reich

Versicherungskartenkarton, leicht

Durchschlagpapiere, stark holzhaltig 22 E Durchschlagpapiere, leicht holzhaltig

Durchschlagpapiere, holzfrei

Sorten, Stoffeinträge, Farben usw. bei Padpapieren.

E K2 3L Aktendeckelkarton, leicht holzhaltig, höchstens 40% des Faserstoffanteils? Holz#

, leicht holzhaltig, zellstoff, nit besser als 1b, 380% Holzschlisss mindestens 30% holzfreies Altpapier

on höchstens 40% des Faserstoffanteils: unges bleichter Holzzellstoff, nicht besser als 1b 20% Holzschliff und mindestens 40% ho wertiges Altpapier

höchstens 30% des Faserstosfanteils: Holzs zellstoff, Rest Holzstoff

höchstens 80% des Faserstoffanteils; Holze zellstoff, Rest Holzstoff

Normal 4 (Zellstoff ohne verholzte Fasern}

lien nux für ein Mindestgewicht von 60 g/qm und darüber. Bei g&ckÆ fgehalt erhöht werden.

*%) Bei den Papieren der Gruppen H 2a—d darf bis zu 10% Holzstoff eingeseßt werden. Bei den Gruppen H 2b—d muß, soweit ungebleichter Zellstoff verwendet wird, der gleiche Farbtow

Ae 2 sstelle für Papier unD Verpackung®swesen vom 31. 12, 1941y

—4

Nr. d. Stat. d. WiGru.

Kenn-

Bezeichnung

Grammgewicht,

Stoffzusammensezung | Grundfarbe : ——Ö

AI 9 Strohpapier.

AL Schrenzpapier schrenz

Braunholz- apier und

Packstoff und Krepp IV

und Krepp V, auch Hülsen- von

Braunholzseiden

80, 100, 120,

mindestens 60% Gelbstrohstoff mit geIblih 180 g/qm

Pusas von Altpapier der Sorten

und 2 ;

ab 80 g/qm

(Krepp V h 180 g/qra)

mindestens 90% Alipapiersorten | grau

1, 2, gegebenenfalls 3. =- Zusaß elbstrohstof} oder Stroh- pappenabfällen und ähnlichem gestattet

höchstens 70% Braunschliff, Rest Altpapiersorten 1-—8, 8, 10, 26, Buchenabfallzellstoff ab IVa, Aestezellstoff

MEDAPIRTIOTeS 1—3, 7—s8, 10 bis

ab 25 g/qm Seiden 18 biF 24 gym

ab 100 g/ E *