1847 / 110 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Vorrecht nicht für sich wahren wollen, um in einer solhen ernsten Zeit dem Könige treu zu sein, seinem Könige die Beweise zu geben, wie es ihm mit der Vaterlandsliebe um das Herz is. Meine Her= ren, ih habe mi gefragt, als ih die Gesetzgebung vom 3. Februar zuerst sah: Jst diese Gesebgebung eine solche, die eine allseitige Be- friedigung im Volke geben wird? Jh mußte mir leider nein sagen. Aus welhen Gründen konnte sie jeßt gegeben sein? Jch habe darin die allerhöhste Weisheit der Diener der Krone erblickt, daß nuian in Griedenszeiten will cin Werk zu befestigen versuchen, welches ein“ neues in der ständischen Entwickelung ist, so weit dié ständische Entwikelung unser Land umfaßt, das Werk der ständischen Thätigkeit zu forporiren und in den Zeiten des Friedens zu beginnen. Es i#| mix oft in den Provinzial - Landtagen gesagt worden, daß die Gesetzgebung von 1807—14 eine der Noth abgedrungene Jcl, das hat mein Herz tief ges{hmerzt. Das Lösen eines jeden Zwan- ges, dies Palladium hat uns so stark gemacht, als Ir Jahre 1813 aufgestanden sind. Jh halte es darum für eine weise Mahßxe- gel, daß man Stände in der Zeit des Friedens, wo die StaatiSEin= nahmen alle Jahre steigen, in einer solhen blühenden Zeit zujam- menberufen hat, um die Basis zu bilden, auf welcher für die Heit der Noth das Volk gekräftigt werden kann. Will man durch die Geseßgebung vom 3. Februar d. J. cinen nationalen preußischen Volkssinn erwecken, so bin ih frühzeitig dazu bereit, meine Hand dazu zu geben, weil das der Krone die größte Garantie geben muß, mögen die Zeiten kommen, wie sie wollen. Wenn aber gefragt wird, werden wir durch die vorliegende Geseßgebung diesen Zweck erreicht sehen?— Jh sehe mi genöthigt, zu sagen: nein! Und dies „Nein“ müssen wir klar in die Adresse niederlegen und der Krone deshalb Gelegenheit geben, in welher Art und Weise sie wolle, die ständi- che Fustitution auf die Basis zu bringen, von der wir gedeihliches Zusammenwirken erwarten dürfen. Wenn ih (so weit ich das Amen- dement verstanden habe, nachdem ih mi darüber erklärt, daß ih glaube, mein Gewissen am ehesten zu wahren, wenn ich vor Antritt meiner ständischen Thätigkeit meine Bedenken niederlege) wenn ich mich zum Amendement wende, wenn ih es in seiner Totalität ansehe, so muß ih mir zu bemerken erlauben, daß von dem, was ich ausge- sprochen, darin nihts zu finden i, weil das Amendement mei- ner Gesinnung nit entspriht, weil ich fürchte, daß die Krone in Zweifel über die Gesinnung der ganzen Mäjorität kommen möchte, wenn das Amendement sie nicht vollständig andeuket. Jch muß die hohe Versammlung darauf aufmerksam machen, in welche Gefahr sie sih begiebt, wenn sie bei den fortschreitenden Geschäften den Bedenken Thür und Angel öffnet, die alle Tage da und dort auftauchen fön= nen, und dies würde es den Rathgebern der Krone und dem Land- tags-Marschall unmöglich machen, die Geschäfte mit uns zu verhan- deln, Jch würde mich also an den ersten Entwurf der Adresse hal- ten, weil er positiv ausspricht, was wir wünschen; und wenn nur der Herr Referent den Ausdruck des Schmerzes in der Adresse weglassen wollte, so glaube ih, würden wir, was wix Alle wünschen, eine große Majorität dafür haben. ] Landtags =Kommissarius: Jch habe blos auf eine ei zige Bemerkung zu antworten, die ein Mißverständniß einer meiner früheren Aeußerungen vorausseßzen läßt. Der Lerehrte Redner hat wörtlich gesagt : Der Königliche Kommissarius habe behauptet, daß eine hohe Versammlung durch das Gesetz gebunden sei, einem kleinen Ausschuß aus ihrer Mitte (der Landes-Deputation für das Stagats= \huldenwesen) alle Rechte, welche sie selbst besiße, also auch das Recht der Mitgarantie, zu übertragen. Jch fordere die Versammlung auf, zu sagen, ob ih das gesagt habe, und werde mich auch auf die Stenographen berufen. Jm Geseh steht kein Wort davon, Es soll ihr nchts übertragen werden als das, was das Geseß vorschreibt, das Recht der Zuziehung bei Kontrahirung der Landesschulden, die in Zeiten der Noth gemacht werden, wo der Sicherheit des Vater landes wegen die Versammlung nit berufen werden kann. Wenu ich etwas Anderes gesagt hätte, so würde ich mich im äußersten Widerspruch mit dem Geseße befinden und müßte es widerrufen, Nach meiner innersten Ueberzeugung habe ich es nit gesagt.

Abgeordn. Milde: Jh glaube, der Herr Kommissar wird fin= den, daß in irgend einem Paragraphen ich kann ihn nicht rasch sinden ganz wörtlih steht, daß dieser ständischen Deputation auch alle diejenigen Rechte in Zeiten eines Kriéges übertragen werden sollen, die der ganzen Versammlung übertragen sind. Jm §. 6 ist die Mitgarantie angezogen, und eine solhe würde man von uns ver- langen. Wenn die Rathgeber der Krone das nicht finden, so bín ich für meinen Theil sehr erfreut und werde das anerkennen. __ _Landtags=Kommissar: Der §. 6 lautet: Wenn dagegen im Fall eines zu erwartenden oder bereits ausgebrochenen Krieges zur Beschaffung des nöthigen außerordentlihen Geldbedarfs die in Unserem Staatsshaße und sonst vorhandenen Reserve - Fonds nicht ausreichen und deshalb Darlehne aufgenommen werden müssen, die Einberufung des Vereinigten Landtages aber von Uns in Berücksichtigung der obwal- tenden politishen Verhältnisse nicht zulässig befunden werden sollte, so soll bei Aufnahme jener Darlehne die ständische Mitwirkung durch Zuziehung der L'eputation für das Staatsschuüldenwesen erseßt wer- den. Dén zu dem gedachten Zwecke unter Zuziehung diéser. De- putation aufgenommenen Darlehnen steht ebenfalls diejenige Sicherheit zu, weile im Artikel 1 ver Verordnung vom 17. Januar 1820 den Stants\{hulden beigelegt it, N j

Das find die Worte. die Bersammlung ihr Recht Deputation, sonvern Der Besepgeve: bat betimmt, daß dié unter die- ser Form aufgenommenen Darlehne dieselbe Sicberbeit “vit alle übrigen, nicht aber von ves E Olherheit baben, wie T E P ¿ven Dersommlung verlanat, daß sle das Recht der Míîtggrantie Ubertragen olle, Nicht ottmal ki Eiawéilligung oder Zustimmung, fonvern bios bie Al einmal dié geschrieben, Wohl aber hat er bestim daß B B P LONre

Form aufgenommen, die m Gesey gewährte Sie hne, unter dieset deshalb bestinunt, daß, wenn sie aútfgenommén ot genießen, MAE Reiths-Versammlung einzuberufen sei, um ihre ati A breit len. Der Wortlaut ist fein anderer, und dex Si f G E bis

Da ífft aber nicht davon die Rede, daß “vertragen Tell auf die Staatsschulden-

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len Staate zurügeblieben, ja, sogar viele überflügelt hat. Jch fann mir das Wohl meines Vaterlandes' gesichert denken unter der staatlichen Form einer Verfassung, wenn mir auch hier diese große Bürgschaft fehlt. Jh halte aber das Wohl meines Vaterlandes für gefährdet, wenn sich die staatlihe Form nicht in voller Eintracht zwischen Volk und Fürst entwickelt und: gestaltet. Nur diese voll= fommene Einigkeit“ fann beide Kräfte in si selbst ergänzen und er= starken. Wenn ganz Deutschland, wein die ganze civilisirte Welt auf uns sieht, daß wir das Béiíspiel gében des Muthes und der Kraft, so is es nicht der Muth, die Kraft, die sih in einem begei- sterten Streben zeigt, es is der Muth, die Kraft, die eigenen Wün- sche zu zügeln, sein eigenes Selbst zu opfern , der Ailgemeinheit, der Einheit, so der Kraft, Jh war Einer von den Wenigen, welche überhaupt gegen jede Adresse stimmten. Eínestheils brachte mich der Usus der Provinzial - Landtage darauf, es leitete mih die An sicht, daß, wenn keine Adresse votirt würde, cs keiner Verwahrung bedürste, und doh au ohne diese der Rechtsboden der Versamm- lung nie entweihen fönne, anderentheils hegte ih die Be- sorgniß, daß entweder gar feine Majorität, oder doch nur eine sehr geringe, sich mit dem Tenor irgend einer Adresse ein= verstanden erklären würde. Und doch is eine, wo möglich ganz einstimmige Adresse der Wunsch, den ich De, I sich mir die verschiedenen Ansichten darstellen, sind mir doch nur drei denkbar, die als Prinzipien uns leiten können. Erstens die Ansicht derer, die vorweg als Grundbedingungen unseres ständischen Wirkens alles das aufgestellt wissen wollen, was ihnen wünschenswerth, zweck- mäßig, ja nothwendig erscheint. Ferner die Ansicht derer, die ohne Eingehen auf spezielle Rechte im Allgemeinen sih bles dahin wahren wollen, daß der Rechtsboden ihnen nicht entweicht, daß unsere ganze ständische Jnstitution sih nicht für alle kommenden Zeiten als ein unveränderlihès Ganzes und Festes hinstellt. Die dritte Ansicht ist die derjenigen, welche in der Adresse nichts Anderes erwarten, als den Ausdruck unbedingter Treue und Vertrauens, Gefühle, die in jeder Brust hier leben. Das ist die Ansicht derer, die nichts zu fürchten und so nichts zu wahren h-ben und es vorziehen, daß die Nübung des Gegebenen, die Erfahrung uns belehre, wie wir unsere Wünsche an den Thron um so klarer niederlegen können. Jch neige mich zur leßten Richtung hin, und zwar aus folgenden Gründen. Der Königliche Erlaß is gegeben, er ist eine historische Thatsache z feiner menschlichen Macht it es möglich, ihn aus den Annalen der Geschichte zu streihen. Stehen bleiben kann nihts in dêr Welt, dies is naturwidrig. Alles Bestehende strebt nah RNRundung, nach Ergänzung, nah Vollendung, und o bin ih der Ansicht, daß durch Uebereilung nichts gefördert werden kann, Was der Natur gemäß ist, das wird kommen, das muß kommen zur rechten Zeit und zur rechten Stunde. Jch glaube, daß, in Bezug auf unsere Wünsche, die ganze Bersammlung_ nicht um ein Haar breit von einander verschieden ist. Allein wir differiren diametral über die einzuschlagenden Wege, über die Mittel, wie wir Alle zum lebten Ziele hinfommen sollen, Ueber diese Mittel und Wege ift es sehr leicht möglich, daß man irre, und diese Be- trachtung möge uns veranlassen, daß Jeder von seiner Subjefktivität so viel aufgebe, daß wir zu dem von mir heiß ersehnten Wunsche, zu einer möglichst einstimmigen Adresse gelangen, Nur eine solche, die 94€ \jammte Ansicht der ganzen Versammlung oder eine sich diesem Jdeale möglichst nähernde, giebt ein würdiges Bild würdigen Strebens und hat als solhe eine unwiderstehlihhe Kraft. Jm Juteresse der Allge= meinheit opfere ih gern meine eigenen Ansichten, insoweit sie von dem von einem Mitgliede der Herren -= Kurie aufgestellten Amende ment differiren, weil dieses Amendement einen so großen allgemeinen Anklang gefunden hat; und so wie ich bereit bin, meine Ansicht zu opfern, so erlaube ih mir die hohe Versammlung zu bitten, meinem Beispiele zu folgen zum Heile des Vaterlandes. (Bravo!)

__ Fürst zu Wied: Meine Herren! Die gestrige Debatte hat die Adresse nah allen Seiten hin beleuchtet, und ich nehme keinen

Anstand, dem vorgeschlagenen Amendement des Herrn Grafen von Arnim beizustimmen. Jh trete mit ganzer Ueberzeugung dem vor geschlagenen Danke bei, der für ein freies Königl. Geschenk darge- braht werden soll; aber ich würde es lebhaft bedauern, wenn Beden fen und Zweifel diesen Eindruck des Vertrauens stören sollten. Nach den Eröffnungen, die gestern vou dem Herrn Königl, Kommissar ge macht worden sind, und nah den Schilderungen der edlen Gesinnun gen Sr. Majestät des Köntgs glaube ich, daß wir uns vollkommen dabei beruhigen fönnen. Um aber dieses freie Königl. Geschenk, wie es uns gegeben ist, auch für die Zukunft zu erhalten, glaube ich, daß es wohl angemessen sein würde, einen Ausdruck mit in die Adresse hineinzulegen, der diefe Erhaltung verbürgte, und dieser is, den nig zu bitten, in ernste Erwägung zu zichen, ob eine periodische Wieder: fehr der Versammlung nicht stattfinden könne. Dieser freimüthige Wunsch geht aus meiner innigsten Ueberzeugung hervor, und ich fürchte uit, daß es als ein Mißbrauch der freien Nede angesehen wird, daß man mir dén Vorwurf der Unehrerbietigkeit machen werde, deun es ist nichts unehrerbietiger, als seinem Königlichen Herrn die Wahrheit zu vershweigen, wenn man zu reden aufgefordert i. Dies ist der Sinn meines Antrags,

Abgeordn. von Dittrich: Durchlauchtigster Marschall! Jch erlaube mir, zuvörderst einen kleinen Antrag in Betreff der Form zur Sprache zu bringen. Bei der ersten Fragstellung hat sich ergeben, daß dieselbe niht verstanden wordén it ; ih bitte deshalb, daß einer der Secretaire die von Ew. Durchlaucht gestellte Fragé, nachdem sie niedergeschrieben ist, nochmals laut verlese.

Landtags-Marschall: Jh werde dafür Sorge tragen, die zur Abstimmung kommenden Fragen zur vollen Verständniß zu bringen. __ Abgeordn. von Dittrich: Ju Bezug auf die Debatte erkläre ich mi für das Amendement, und zwar aus dem Grunde, den ein Redner vor mir gausgesprochen hat, aus dem Grunde der Einheit, weil ih hoffe, daß die Einheit durch das Amendement zu Stande fommen fann. Jh hatte gestérn einen Zweifel gegen das Amende- ment, weil der Ausdruck „Manche““ darin enthalken war. Dieser Ausdruck i m „Viele“ verändert, und darum befriedigt mich das

fanti ih behaupten.

Abgeordn. Milde: Nur ein Wort dex Berichtigung. g sehr bebauern, daß bder Herr Kommissar in diesem Paragraph, in dem ace positiv gesagt ist, daß das unbeweglihe und beweoliche Skaats o mögen berpsündet ist für irgend eine Anleihe, die von vieler 4 4, tation gew ist; die von mir angedeutete Bestimmung niet eit nen will, i

Landtags-Kommissar: Das ist vollkommen ritig, daß die le. diglich unter Zuziehung der Staatsschulden-Deptütation aufgenommenen Darlehne die vollé Sicherheit genießen, nur is unrichtis, baf die Be, sainmlung dieses Recht auf díe Deputation übertragen solle. Niet vie Versammlung soll es ihr geben, sondern dér Königliche Gese gebet hat es ihr gegeben.

bgeordn, Graf von Renard: Zch kann mit bas Wohl tiei- nes Vaterlandes gesichert denken untér éitér absoluten Hetrschäft, die Erfahrung meines ganzen Lebens In für diese Wahrheit, Niemätd kann, Niemand wird es leugnen, daß dié Segnungen bes Friedens nicht ühgenüßt an uns vorlibergingen, d did inf Vá- ah Bi in rascher Fortbildung an sittlichét ea ui Hümanität, Zütelligènz uind materieller Wohlfahrt hinker feinem eonstitiütionél-

Amendement weit mehr als gestern, und in diesem Sinne spreche ich für dasselbe, Jch habe noch Etwas zu erinnern in Bêtreff einer Acu- ßeruvg bes Herrn Königlicheint Konimissarins, Nämlich derjenige | Punft, der, wenn wir, wie wix schuldig sind, die Wahrheit sprechen, j uus am messten in Betreff ter Verordnung vom 3. Februar dieses hres zweifelhaft macht, ist dér, daß einer Deputation von acht Mitgliedern eine Macht übertragen w-rden soll, die, wie mir scheint, nur von der ganzen Versammlung ausgeübt werden darf, Ferner bestimmt e, vf vou ber Deputation nur 5 Mitglieder versammelt sein dürfen. vrétul o lie Kommissar hat zwär den §. 6 ut #6 inter- Tit fan 5 wuß aber erflären, daß ich ihn nit anders interpreti-

1 De ps Poh er zur Zeit bes Krieges bieselbè Macht hat, als Bür, haft ae ens, Unter Mitgärantie verstehè ih Bürgschaft, nit durthfühlen sept %vraus Prüfung dés Darlehens, und ih kann menberufen wér 6 um niht die Provinzen bei Ktiegsfällen zusam- Jh sehe nicht en unen, welhe vom Kriege tht betroffen sind. if net auptberemeum dies nicht stattfinden kütnen sollte, Das brint b, J, äubzusprechen - ih gegen bie Verdtdnung vom 3, Fe- Erflárung, daß i v Mover E MeetYvIle ih meine

ih für das À , wélhè mi gestern bewog,

Abgeórbi, Con ze; Dié Bésorgrß

um das Wort zu bitten, die Besorgniß nämlich : es möchten Anträge betrü bender Art auf Abänderungen in dem vorliegenden Adreß-Entwurf sich fundgeben, ist, so scheint es, zu meiner großen Freude gehoben, und wenn mir demnach nur noch übrig bleibt, mein eigenes Votum zu motiviren, so möchte es doch jeßt noch nicht ungeeignet sein, auf die Stimmung zurüzukommen, die jene Besorgniß hervorgerufen hat, Die Kü= nigliche Thron - Rede hat der vielfach geäußerten Hoffnung auf Er- weiterung der in dem Patent vom 3; Februar 1847 enthaltenen Zu- geständnisse, wenigstens für die nächste Zukunft, keinen Raum gegebenz dies wurde von Vielen \{chmerzlich empfunden. Wenn ich selbst und mit mir der größte Theil meiner Kommittenteu uns genügen lassen, wenn wir mit ehrfurhtsvollem Dauk die Königliche Gabe empfangen haben und der Zuversicht leben, daß das Mangelnde nach gereifter Erfahrung, vielleicht {hon in naher Zukunft, wird dargereicht wer- den, dann sind doch Andere in dieser Beziehung anders gestellt, und ih chre hier jede abweichende Meinung, \o lange sie auf dem Grunde einer echt patriotishen Gesinnung ruht,

Das Einzige, was ich tief beklagen muß, das i} der \cchlechte Dienst, den uns die shlechte Presse geleistet hat, als sie unser Volk der Unzufriedenheit mit dem Gegebenen verdächtigte, in Wahrheit aber nur bemüht war, eine solche selbst anzuregen und zu verbreiten, Wie es um Meinungen über Valkssinn gestellt ift, das habe ich hier in diesen Tagen erfahren müssen, als von mir und vielen meiner Mitdeputirten der Auesvruch vernommen wurde, „die Erlassung des Patentes vom 3, Februar d. J. haben wir der be-= stehenden Aufregung im Volke zu danken.“ Kaum habe ich meinen Ohren getraut und habe mich gefragt: wo is deun die Aufregung im Volke ?

Regung ja die is vorhanden. Es reget sich, und das fann nicht ausbleiben in einer Zeit, wie die gegenwärtige, unter den Männern der Jutelligenz und des befonnenen Fortschrittes, und ih freue mich son, in den wenigen Tagen unseres Zusammen seins die Ueberzeugung gewonnen zu haben, daß nicht nur unsere Rhein - Provinzen, \ondern auch glle Provinzen unserer Monarchie sol che Männer in nicht geringer Zähl hierher gesaudt haben.

Aufregung, die finde ih nur unter den Männern, nicht des Fort-, sondern des Sturmschrittes, unter den Meistern im Nie derreißen -

(wird unterbrochen.)

Mehrere Stimmen: Der Redner liest ab.

Landtags-Marschall: Es ist nothwendig, daß man sich auf bloße Notizen beschränke. . E

Abgeordn. Gier (vom Platze): Wenn man sich erst Reden zu Hause ausarbeiten und dann hier vorlesen will, so sehe ich das Ende faum ab.

Landtags-Marschall: Erklärt der Redner, seine Rede micht ohne das Konzept fortsetzen zu können, so würde cer am besten thun, auf das Wort zu verzichten, (Pause, Unterbrechung der Sißzung.)

Abgeordn. Conze fährt fort. (Abermalige Unterbrechung.)

Landtags-Marschall: Die Versammlung zeigt einen richti= gen Takt, indem sie darauf hält, daß nicht verlesen werde, Jch war der Meinung, der Redner bave nur Notizen vor sichz er scheint sich aber niht auf Notizen beschränken zu wollen; ich gebe ihm daher anheim, die Absicht seines Vortrages uns in der Kürze mitzutheilen.

Abgeordn. Conze: Jch habe die Absicht, zu erklären, daß ich mit dem Amendement zur Adresse ganz einverstanden bin und wün sche, daß eine große Majorität dafür sein möge.

Abgeordn. Naumann: Jch habe um das Wort gebeten, ob gleich ih fürchte, daß die Versammlung schon ermüdet sein möge vot der langen Debatte; indessen glaube ih, daß das, was gesprochen ist, möge es auch zu viel sein, uicht verloren gegangen ift, Jch glaube, daß die Versammlung sich über viele Punkte von vornherein einigen müsse, ehe fie zu ihren weiteren Arbeiteu schreitet, C8 F DIE Absicht, Sr. Majestät dem König unseren Dauk auszudrücken. Wohl, meine Herren, möge dieser Dank nicht blos ein vom Herzen diftirten scin, sondern möge der Dank zugleich feine Bestätigung finden im Verständuisse dessen, was wir erhalteu haben, Wir haben zu glei cher Zeit beabsichtigt, und die Kommission in der Adresse so wie auh das Amendement schließen sich dem au, eine Verwahrung ein zulegen. Wohl, es mag geschehen, in welcher Form es wolle, Möge diese Verwahrung zeigen, daß wir reiflich überlegt haben, weshalb wir uns verwahren , daß wir uns bewußt sind, wir verwahren uns wegen unserer Rechte.

Dies vorausgeschickt, bitte ih, mir noch einmal zu folgen bei der Betrachtung der Geseßgebung vom 3, Februar d, J. Es fragt sich, wofür wollen wir daukenz es srogt sich, wogegen wollen wir uns verwahren. Wofür danken? Dann müssen wir wissen, was uns gegeben i , wir müssen uns dessen bewußt werden. Ge= ben wir daber Zzurück auf das Gesel. Was hatten wir? Was haben wir? Wir hatten in den Geseße vom 22. Mai 1815 das Versprechen einer Reichs8=Versammlung, ich will hinzufügen : einer Reichs-Bersammlung, hervorgegangen aus den Ständen O drückt sich das Gesel gus mit der Zuficherung, durch diese reichs= ständische Bersammlung berathen zu lassen die allgemeinen Geseße mit Einschluß der Steuern. Das Geseß vom 17. Januar 1820 sagt, der Staat hat Schulden z für diese Schulden garantirt das ge= sammte Staats-Vermögenz zur Sicherheit der Gläubiger soll kein Darlehen mehr aufgenommen werden, es sei denn das Bedürfniß vorhanden; darüber soll die reichsständishe Versammlung befragt werden, sie foll mitgarantiren, Jm weiteren Verfolg kam das Ge= seß vom 5. Juni 1823, Es baute fort auf die Verheißnngen vom 22. Mai 1845. Es gab uns die Provinzial-Stände, es verhieß eine allgemeine landständische Versammlung. Diese lebte Versammlung bestand nicht bis zun heutigen Tage. Es fragt sich, ob die Berord= nung vom 3. Februar 1847 uns gegeben habe, was versprochen ist? Ich sage: Ja! und es is schon gestern hier hervorgehoben, daß alle Kriterien, welche man an einx solche Versammlung legen fann, vorhanden sind. Es sind die Provinzial-Stände, aus welchen die reichs\tändische Versammlung, hier der Vereinigte Landtag genannt, hervorgegängen is. Es is eingewendet worden: Ja, eme reichs- ständische Versammlung mag es sein, aber nicht eine, sondern es sind drei: der vereinigte Landtag, der ständische Ausschuß und die Depu= tation für das Staatsschuldenwesen. Zugegeben, es sind drei; aber jede hat die Kriterien in si, die an eine solche Versammlung gelegt werden müssen z jede dieser Versammlungen geht hervor aus den Provin- zial-Landtagen, und daher glaube ich, man fann nicht sagen, eine dieser Versammlungen habe nicht den Charakter einer reichsständischen Ver= sammlung. Jch glaube, daß die Debatte über die Adresse nicht im- mer ganz richtig den Gesichtspunkt festgehalten hat, auf den es hier ankommt. Wenn wir danken wollen, und wenn wir uns verwahren wollen, so geschieht dies nicht mit Rücksicht darauf, was wir wün \{hen, sondern mit Rücksicht darauf, vas wir haben, vas wir hatten. Nicht meine Wünsche spreche ih aus, sondern wie ih die Gesehe ver= steh, wie die Gesebgebung, die neueste, sih erhoben hat auf der früherei. ee Wünsche gehören nicht hierher, unsere Wünsche ge= hören in die Petition. Dies mußte ich vorausschicken, um nicht die Versammlung gläubên zu machen, als hätte ih feine Wünsche in Be= zug auf unsere Gesebgebung, als wäre ih vollständig befriedigt, als glaubte ih nicht, es gäbe noch etwas Besseres. Aber ih bemerke, daß, wie hon gestern hervorgehoben, es zu frühzeitig ist, Wünsche

auszusprechen, weil die Versammlung schon jebt sich niht einigen wird über jeden einzelnen Gesichtspunkt, der bei der Entwickelung der Ge- seßgebung festgehalten werden soll. :

Die zweite Frage, auf die ih kommen muß, ist die: welche Ein- wendungen sind erhoben worden gegen die neuen Geseße? Jch will darauf. fommen, weil. ih. glaube, es muß der Versammlung darau lie- gen, si vollkommen bewußt zu werden, ob die Einwendungen stich- haltig sind. oder nicht. Die Presse hat sich dieser Frage bemächtigt nah allen Richtungen hin. Erkennen wir an, es is eine gewaltige Macht, Berüfsichtigen* wir sie hier nah dem Gesichtspunkte, den ich aufgestellt habe, d. h. prüfen wir, ob die Einwendungen uus veranlassen können, gegen diese Geseße aufßzutreten. Man hat eingewendet, die Verordnungen vom 3. Februar d. J. seien gegeben worden, ohne die Provinzial=Landtage darüber zu hü=- ren. Zh- halte den Einwand für nichtig. Das organische Gesetz vom 5. Juni 1823 behält Sr. Majestät die Entschließung vor, wann und wie die reichsständische Versammlung oder, wie sie dort genannt ist, die allgemeinen Landstände aus den Provinzial-Landtagen hervor gehen sollen, und es is vorher bestimmt, was Alles zur Cognition der Landtage: kommen soll. Deshalb: glaube ih, es i kein Grund für den Einwand vorhanden, der daraus gemacht wird, daß die Pro-= vinzial-Landtage nicht gehört seien.

Ein anderer Einwand, und der is rein rechtlicher Natur, i da her genommen worden, daß die Verordnungen vom 3, Februar d. J. nicht berathen seien in dem Staats-Rath, Dieser Einwand fällt in sich zusammen. Der Staats-Rath is eine Königliche Behörde. Es ist allerdings verordnet, Gesebß - Entwürfe sollen dem Staats - Rath vorgelegt werden, aber dies is feine Bedingung für die Giltigfeit des zu erlassenden Geseßes. Se. Majestät der König kann von sei ner Behörde verlangen die Begutachtung, aber er kann dies auch unterlassen, Jch finde darin feinen Mangel, Und wer ein Bedenken dabei finden sollte, dem rufe ih zurück, daß das Gescß vom 5. Juni 1823 dem Staats - Rath Sr. Majestät auch nicht vorgelegt worden ist, eben so wenig das Geseß vom 17. Januar 1820, Denn die Gesebe selbst enthalten darüber feine Andeutung, und die Verordnun= gen vom 3, Februar d. J. enthalten sie auch nicht, (Es ift freilich nicht ausgeschlossen, daß sie berathen sein fönnen.)

Es ist ein dritter Vorwurf gemacht worden, Man hat gesagt : Die Verordnung gebe den Ständen so ausgedehnte Rechte, und doch hat man feine Wahlen veranlaßt, man hat den Landtag ans den Provinzial-Ständen zusammenberufen und nicht bedacht, daß diese so untergeordneter Natur seien, daß das Juteresse geshwunden wäre, daß man auf die Wahlen kein Gewicht mehr lege, daß Männer, die vielleicht Beruf in sih fühlen, die Landtags Abgeordnete sein sollten, sich zurückgezogen haben. Gegen diesen Einwand erwiedere ‘ch: Des Königs Majestät hat im Geseß vom 5. Juni 1823 das Wann und Wie sih vorbehalten. Auf das „Wann? mußte jeder Wähler vor= bereitet sein, mußte glauben, des Königs Majestät würde das Ver sprechen erfüllen, was früher ertheilt worden is. Den Grund lasse ih nicht gelten. Ueber die Zweckmäßigkeit will ih kein Wort verlie- ren, aus dem Grunde, weil es unzulässig war, neue Wahlen zu ver anstalten, Die Geseße vom Jahre 1823 sagen gleichlautend für alte Provinzen : Die Landtags-Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Nirgends ist vorbehalten, cinen Landtag aufzulösen, nirgends das Recht, das Jeder erworben hat zu \{mälern, durch eine Auflösung des Landtags. Jch hâtte es für eine Verleßung des Rechtes der ein zelnen Deputirten gehalten. Darum mag die Frage über die Fwed- mäßigkeit dahingestellt bleiben.

Man hat endlich auch noch gesagt, Reichsstände müssen das Steuer-Bewilligungsreht haben, Die Nothwendigkeit dieser Präro gative kann ih nicht anerkfenuenz; doch das Recht i gegeben, und ich shweige. Man hat, um bei dieser Gelegenheit etwas einzuschalten, in der gestrigen Debatte gemeint, es sei den ständischen Rechten zu nahe getreten worden durch eine Bestimmung in den Verordnungen über das Steuer-Bewilligungsreht. Es is da gesagt, die Verfügung in Beziehung auf Steuern und über die Einkünfte und Verwendung der Domainen bleibe der Krone frei vorbehalten, Man hat daraus gefolgert, man wolle die Domainen dem Staats-Eigenthum entziehen, Es ist schon bemerkt worden, diese Absicht liege niht vor, Eine Ver lebung der ständischen Rechte finde ih darum nicht iu diesen Bestim mungen, weil den Provinzial=Landtagen keine Rechte gegeben wordeu sind, über die Verwendung der Domainen Rath zu ertheilen oder gar Dispositionen zu treffen. Das Gesetz hat es uus uicht gegeben, nicht genommen, Jch finde daher keine Verleßung darin,

Endlich hat man gesagt, der Vercinigte Landtag sei uicht legitimirt. In einer Beziehung möchte ich sagen: Ja. Wir sind nach einer Richtung hin nicht legitimirt, Wenn ich uicht legitimirt bin, so köunte es ein Anderer sein. Die Verordnung müßte mir Rechte geben, die {hon ein Anderer hat. Es fragt sich, ob solche Bestimmungen da sind. Das Gescß vom 17. Januar 1820 stellt allerdiugs noh einen anderen Berech tigten hin, der sagen kann: „UAendere mir das Gesetz nicht.“ Das sind die Gläubiger des Staates. Darum halte ih dieses Gesetz für ein „Noli me tangere”. Selbst diese hohe Versammlung wird dark nichts ändern fönnen.

Die positiven Rechte, welche dieser Versammlung übertragen worden, enthalten die Verordnungen vom 3. Februar d. J. Jch fomme zur Frage: Sind durch die Prärogativen, die dieser hohen Versammlung eingeräumt sind, die Rechte, welche früher die Stände hatten, irgendwie gekränkt wordeu ? Was hatten wir für Rechte 2? Die Provinzial-Landtage hatten das Recht, die Provin zial-Gesebe zu berathen. Das Recht ist ihnen unverkürzt geblieben. Sie hatten die Berathung der allgemeinen Geseße, insofern sie sich auf das Eigenthums- und Personenrecht, mit Einschluß der Besteuerung, beziehen, so lange keine reichsständische Versammlung berufen werden wird. Sie ist zusammengerufen, Mit diesem Augenbli hört diese Prärogative auf. Man hat deu Einwand gemacht gerade hierbei : Wenn die Reichsstände konstituirt worden sind, danu dürfen die Pro= vinzial-Skände die allgemeinen Geseße gar niht mehr berathen. Ich glaube nicht, daß das in der Verordnung vom 5. Juni 1823 lag oder zu finden is. Jch wünsche, daß allgemeine Geseße nur vou der allgemeinen ständischen Versammlung berathen werden múöüchten, aber ih sche keine Verlegung.

Das Geseß vom 5. Juni 1823 übertrug uns ferner das Recht der Bitte und Beschwerde, hervorgegangen aus dem provinziellen Bedürfniß und der Bedrückung einzelner Judividuen. Auch das Recht ist uicht genommen. Dem Vereinigten Landtage konnte in die- ser Beziehung gegeben werden, was ihm gegeben is; es fonnte ihm mehr oder weniger gegeben werden. Eine Verleßung durch das Ge= gebene für die bestehenden Rechte kann ih nicht absehen,

Endlich hatten die Provinzial - Landtage noch das Recht , ihre Dm S Is zu verwalten, Das ist untangirt geblieben. Das Geseß vom an Januar 1820 ist das, was positive Rechte ein= geräumt hatte. Vas Geseß is, meines Erachtens nach, nicht voll- stäudig erfüllt; ih will mi darüber weiter erklären. Das Gesetz vom 417. Januar 1820 sagt : B ody . I om „agt: wenn das Bedürfniß der Aufnahme einer neuen Schuld eintritt, so soll dies nicht anders eschehen, als unter Zuziehung und Mitgarantie der Reichsstände Das i iu den Art, 2 gesagt worden. Ju dem Art. 3 heißt es 4 Für diese Sd L den soll das Gesammt-Vermögen des Staates haften, und da Hint das Geseß Bezug auf den ersten Artikel, der die gesammte Staats

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{huld auf 180 Millionen feststellt. Was die Verordnung vom 3. Fe- bruar d. J. betrifft, #o is darin gesagt, die Schulden sollen nicht anders aufgenommen werden, als unter Zustimmung der Stände (deutlicher ausgedrüdt : als „unter Zuziehung“); aber es macht einen Zwischensaß und sagt: es sollen künftig Schulden, „für welche das Gesammt-Vermögen des Staates haften soll“, uicht anders, als un- ter Zuziehung und Mitgarantie des Vereinigten Landtages aufgenom- men werden. Jch gestehe, da. bleibt die Verordnung vom 3. Februar zurück hinter dem Geseß vom 17. Januar 1820, Was is aber die Folge dieses Zurückbleibens? Wir haben gestern aus dem Munde des Königlichen Kommissarius gehört, es sei nicht die Absicht gewe

sen, den Ständen irgendwie ihre Gerechtsame zu kräuken; es habe aber nöthig geschienen, Bestimmungen zu treffen in Betreff des Stagts\chul- denwesens, welche es der Verwaltung möglich machen, Schulden für das gewöhnliche Bedürfniß, die sich dur kurrente Einnahmen wieder ersetzen, zu foutrahiren, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen, ohne in die Nothwendigkeit zu kommen, die reihsständische Versammlung zu be- rufen. Jch muß bekennen, daß, wollte man das Gesetz ändern, man die Stände hätte. fragen müssen. Hat man sie nicht gefragt, so sind ihre Rechte ungekränkt geblieben, d. h. ih halte dafür, daß, wenn heute der Staat in die Nothwendigkeit kommcn sollte, eine Schuld zu kontrahiren, für welche das gesammte Vermögen des Stag- tes nicht haften soll, er doch der Verpflichtung nicht bar is , die Stände zu hören. Js diese hohe Versammlung uicht die Stände- Versammlung, die für solche Darlehne die Mitgarantie geben soll, ja, so existirt sie noch niht, daun haben wir die Prärogative nicht. Aber es besteht auch keine zweite, die diese Prärogative hätte, und der Staat würde sih in der Unmöglichkeit befinden, ein solches Darlehen aufzunehmen. Jch will nicht sagen, daß die Staats

Negierung durch jene Geseßes- Vorschriften nicht in manche Verlegen

heit fommen fönnte. Jch gebe es zu: in diese Verlegenheit kaun sie fommen, Soll sie gchoben werden, dann muß die Versammlung ihre Zustimmung zur Aenderung von Vorrechten geben, die das Gesetz vom 17. Januar 1820 ihr zugelegt hat. Dies i meine Meinung in Beziehung auf das Kontrahiren von Schulden in Friedenszeit. Jn Beziehung auf Kriegszeiten: auh da können die Bestim

mungen vom 3, Februar 1847 die Bestimmungen vom 17, Ja

nar 1820 nicht ändern, Das lebt = angezogene Geseß macht feinen Unterschied zwischen Schulden in Kriegs=-= und Friedenszeiten ; zu beiden (so muß also geschlossen werden) war die reichssändische Zustimmung und Mitgarauntie eine Bedingung, Auch hier wird in Kriegzzeiten, meines Erachtens, die ständische Deputation für das Schuldenwe en uicht eintreten können für die reichs\tändische Ver

sammlung. Jh möchte nach meiner Meinung eine Aufsicht bezichti

gen, die hier verschiedentlih aufgestellt ist. Man sieht die ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen als eine Deputation des Vereinigten Landtags an. Jch kann sie als eine solche uicht anerken

nen, und es 1st von Seiten des Königlichen Kommissars hon erin

nert worden, daß es eine selbstständige Deputation ist, eine selbststän

dige Justitution, eiue reichs\tändische Justitution, mit besonderen Prä=- rogativen, Diese Prärogative könnten weiter gehen, als diese Ge seßgebung sie giebt; ih glaube aber, sie sind {on zu weit ausge- dehut für eine Deputation von acht Mitgliedern. Das Zust im= mungsrecht is nah der Juterpretation, wie wir sie gehört haben, dieser Deputation nicht gegeben worden, sondern nur die Präroga- tive: sie fann verlangen, zugezogen zu werden, Es ist dies zwar ein Recht, aber zusammengehalten und. verglichen mit dem Recht der Bewilligung und Zustimmung ein \o untergeorduetes, daß ich darauf verzichten möchte, wenu es nicht êln *auderes wird. Das sind die Bedenken.

Jch glaube gezeigt zu haben, daß durh die Justitutionen des Vereinigten Landtages, des ständischen Ausschusses uud der Deputa tion für das Staatsschuldenwesen die Rechte nicht gekränkt worden sind. Ob Wünsche gekränkt worden sind, das i} eine Frage, ich wiederhole es, die hier nicht hergehört. - Rechte sind nicht gekräukt. Doch ih habe noch eines, die Steucr- Bewilligung, vergessen. Die Steucr =Bewilligung stand den Stäuden uicht zuz es it in ihr dem Vereinigteu Laudtage etwas Neues gegeben worden, etwas Neues, was uns zur Aussprehung des Dankes 2c. Veranlassung giebt, Auch hier könnte eine Beeinträchtigung gefunden werden, deun die allgemeinen Geseßze (so heißt es im Geseß vom 5, Juni 1823), welche Veränderungen in Personen und Eigenthumsrechten und den Steuern zum Gegenstande haben, sollen von den Provinzial Landtagen berathen werden. Dio Verorduungen vom 3, Februar d. J. sprehen von dieser Berathung nicht mehr, ste sagten aber : in Kriegszeiten hat die Krone das Recht ohne Beirath außerordent liche Steuern zu erheben. Auch hier, glaube ih, muß den Ständen das Recht aus der früheren Geseßgebung vorbehalten bleiben.

Nun komme ih zum Schluß. Es is vorgeschlagen worden, zu danken. Jch glaube, wir sind schuldig, zu danken sür Konstitui rung des Organs, welches hier versammelt ist, für die Erweiterung der stäudischen Rechte, die namentlich in dem Steuer - Bewilli gungsrechte liegt. Der zweite Vorschlag is die Verwahrung. Die vorgeschlageue Adresse, wie sie von der Kommission uns vorgelegt ist, entspricht nach dem, was ih gesagt habe, meinen Wünschen nicht ganzz sie geht mir zu weit, deun sie spriht Wünsche aus, wo es sich nur handelt um Wahrung von Rechten. Unsere Wünsche können verleßt sein, unsere Rechte sind nicht verleßt, auch insofern sie nicht guf diese Versammlung übertragen sind. Unsere Rechte sind der neuen Gesetzgebung ungeachtet geblieben, wie sie wa- ren in Beziehung auf das Staatsschuldenwesen, in Beziehung auf die allgemeinen Geseve, in Betreff der Besteuerung. Darum würde ih mit der Adresse und ihrer Wahrung der Rechte nicht mich ein- verstanden erklären; ih würde der Krone gegenüber nur die Ansicht des Landtages ausgesprochen haben, daß das, was an die Zustim mung der Stände gebunden war, ohne * altiuda der Stände nicht ausgeübt werden darf, wenn auch das Recht der Zustimmung dieser Versammlung uicht übertragen worden is. Jch glaube aber, daß das Amendement, zusammengehalten mit der Erklärung des Königlichen Kommissars, eine genügende Sicherheit begründet, um die Geseßzge bung, die nach meiner Ansicht gegenwärtig eine lückenhafte sein würde, zu vervollständigen, Mein Votum geht daher für Annahme der Adresse mit dem Dank, wie ihn dex Entwurf der Kommission, mit dem Vorbehalt, wie ihn das Amendement ausgesprochen hat.

Königlicher Kommissar: Jh habe nur auf einen einzigen Passus der eben gehörten Rede zu antworten. Es is hier zum erstenmale die Rede gewesen von den Staats-Gläubigern und it bemerkt worden, daß in dieser Beziehung das Gesetz eiu noli me langere sein müsse, Jh bin hiermit, so weit es sich um die Staats-= Gläubiger handelt, welche bis zu diesem Augenblick vorhanden sind, völlig einverstanden, bin aber auch der Meinung, daß durh das Geseß vom 3, Februar 1847 ihre Rechte nicht um ein Haar breit beschränkt sinde Wenn es sih aber um künftige Staats = Gläubiger handelt, so haben diese keine Rechte aus dem Geseße vom 17. Januar 1820 zu s{öpfen, sondern lediglich aus dem Geseße vom 3. Februar d. J.

Abgeordn, Naumann: Die Erklärung des Königlichen Kom- miíssars macht mir klar, daß ih mißverstauden worden bin, Was ih gesagt, hat sich auch nur auf die Gläubiger, welche bei den 180,000,000 betheiligt sind, bezogen, auf künftige Schulden nicht.

(Schluß folgt.)

Uichtamtlicher Theil. Inland.

Berliu, 2). April, Ju Folge der erheblichen Steigerung der. Getraidepreise in den östlihen Provinzen is, wie bereits lhr füx. die Rhein= Provinz und Westfahlen geschehen, die zolifreie- Ei hr von Reis auch in jenen Provinzen bis Ende des Monats September. d. J. angeordnet.

Provinz Pommern. Das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin enthält folgende Bekanntmachung : F „Jn Gemäßheit eines Neskripts des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 31. März c. bringen wix hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß, auf Grund des Allerhöchst geneh- migten Neglements über die Eintheilung des thierärztlichen Personals vom 25. Mai 1839, Personen, welche, ohne als Thierarzt geprüft und approbirt zu sein, thierärztliche Praxis treiben, nicht verboten werden kann, die Be- nennung „Thierarzt“ sich beizulegen, da diese Benennung nicht als ein amt« licher Titel zu: betrachten ist und die Geschäfte derjenigen richtig bezeichnet, welche, ohne als Thierärzte approbirt zu sein, die Thierheilkunde: gegen Ent- gelt ausüben, wozu nah Lage der Geseßgebung die approbirten Thierärzte feine ausschließliche Berechtigung haben, : Letzteren bleibt es dagegen unbenommen, zux sicheren Unterscheidung von den nicht approbirten sih „geprüfte“ oder „approbirte Thierärzte“ zu benennen. Stettin, den 8. April 1847. Königliche Negierung, Abtheilung des Jnnern.“

* Nachen, 12. April. Für die Vegetation war bei uns die trocene warme Witterung in der zweiten Hälfte des vorigen Monats, welche die Bestellung der Aecker und Gärten wesentli begünstigte, fehr erwünscht. Die größeren für den Exporthandel arbeitenden Tuchfabriken erfreuen sich anhaltend eines lebhaften Absatzes ihrer Fabrikate; dagegen leiden die Fabriken untergeordneten Rauges, der Mehrzahl nach, noch immer unter dem Drucke ungünstiger Zeit-Ver=. hältuisse. Die Nadel - und Maschinen - Fabriken sind. dagegen fort=. während in gutem Gange. :

Zur Linderung des in Folge der anhaltenden Theurung. der Le-- bensmittel unter den geringeren Volksklassen herrschenden NothstandeS läßt die öffentliche und Privat - Wohlthätigkeit es fortwährend an Opfern jeglicher Art nicht fehlen. Die Fürsorge des Staats. durch. Ankauf von Roggen =- Vorräthen und deren Ueberlassung an die ein=. zelnen Kommunen der Provinz behufs Beschaffung wohlfeileren Brod=- tes wird allgemein sehr dankbar anerkannt.

Deutsche Bundesstaaten.

Großherzogthum Baden. Die Karlsr. Ztg. vom 15. April meldet: „Die Nachrichten einiger Blätter, we:he von. wirklich ausgebrochenen Unruhen im Odenwalde sprechen, sind unge= gründet ; der gesunde Sinn des Volkes und die vorgekehrten Sicher= heitsmaßregeln kamen jedem Versuche zuvor.“ : : Am 15. April Mittags is die Pulvermühle in Ettlingen qgufge= flogen ; ob und wie viel Menschen dabei verunglückt sind, is noch nicht befannt.

© München, 15. April. Ju dem Befinden Sr. Majestät des Königs scheint wieder ein Rückschritt eingetreten zu sein, jedoch zuverlässigem Vernehmen nach ohne irgend eine Bedeutung und nux mit der Nöthigung zur ferneren Hütung des Zimmers. Dies erklärt sich allein schon aus der herrschenden üblen Witterungz denn kaum hatte es vorgestern den Anschein, als wollte der lang ersehnte Früh- ling endlich eintreten, so hat es gestern wieder den ganzen Tag hef= tig geschneit, und noch in diesem Augenblicke regnet und schneit es bei ziemlicher Kälte durch einander.

Heute oder morgen dürfen wir dem Eintreffen einer griechischen Post entgegensehen, und mit welcher allseitigen Spannung dies hier geschieht, ist unter deu obwaltenden Umständen begreiflich. Leider athmen alle Briefe süngsten Datums aus Athen einen Geist, welcher es als eine für die Regierung höchst s{wierige Aufgabe erscheinen läßt, unter gewissen Umständen die allgemein vorherrshende Kampf= lust der gauzen Nation in Schraukeu zu halteu. G

Die wichtigste, zugleich ganz unerwartete und daher äußerst übex= raschende Tagesueuigkeit in uud qus München selbst is offenbax die gestern bekannt gewordene Pensionirung des erst vor wenigeu Wochen als Präsident der Regierung der Oberpfalz nach Regensburg ver= seßten ehemaligen Justiz-Ministers Freiherrn von Schrenk. Dagegen sind als außerordentliche Professoren an der medizinischen und an der philosophischen Fakultät angestellt worden unsere beiden rühmlichst be= fannten Privatdozenten Dr. Buchner und Dr. Prantl. _Beide sind durch ihre Thätigkeit auf dem litergrischen Boden gewiß auch dem Auslande bekannt, und hier an der Unmversität selbst gehören diesel= bon zu den geschäßtesten jungen Lehrern.

Eine kaum glaubliche Theilnahme und allseitige Sensation hat die seit gestern bekannt gewordene Thronrede Sr. Majestät des Kö= nigs von Preußen hervorgerufen, wie nicht minder jede der beiden

Königlichen Entschließungen über die konfessionellen Verhältnisse uud über die Einführung voller Oeffentlichkeit bei dem Justizverfahren.

ELAANKALLIM

Paris, 16. April. Am Schluß der gestrigen Sibung der Deputirten-Kammer wurde der Haupt = Artikel des Geseh = Entwurfs über die Noten der Bank von Frankreich, wie er von der Kommission mit Zustimmung der Regierung modifizirt und wonach 200 Fr. als der uiedrigste Saß, zu welchem Noten vou diesem Bank - Jnstitut sollen ausgegeben werden dürfen, bestimmt is, nah Verwerfung eines von Leon Faucher vorgeschlagenen, dieses Minimum auf 100 Fr, her= absezenden Amendements, angenommen.

Die Kommission über den algierishen Kredit hat sich vorläufig dahin ausgesprochen, daß die jetzige Zioll-Berwaltung in Algier ver= bleiben solle, wie sie jeßt sei. Auch der Gesetz -Entwurf über die militairischen Ackerbau = Kolonieen hat in der Kommission, die mit Prüfung desselben beauftragt wurde, die Majorität nicht erhalten.

Der bisherige spanische Gesandte am hiesigen Hofe, Martinez de la Rosa, wird nah seiner Abberufung von diesem Posten, als Privatmann seinen Wohnsig in Paris behalten. i

Herr von Barante, Legations - Secretair in Dresden, ist nach Konstantinopel verseßt, Herr Bourboulon, Legations - Secxetair in Monte = Video, nach Washington, Graf Marescalchi, Le ations - Se= cretair in Wie ch München, Herr Mercier von Lissabon nah St, air in Wien, nah München, L LETCIET } i Petersburg, Baron Menneval, Attaché in Karlöruhe, wird Legations S E, U 5 ¡s Latour-Maubourg, Attaché in Rom, Secretair in Dresden, Marquis h ; wird Legations-Secretair in Stuttgart, Graf Chateaurenard wird At= taché in Karlsruhe, Vicomte Serurter, Legations=Secretair in Montes Video, die Grafen Beauvoir, Astorg, Pon A Fürst Bauf= fremont, Baron Malaret werden Attachés S rüssel, Rom, L bon, London, Washington und Zur, Baron Cussy, General - Kon in Palermo, kommt als solcher nach Triest, Legations=-Secretair Bresson

von Stuttgart als General - Konsul nah Palermo.

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Heute giebt Galignani's Messen er cine englische Uebere sezung j is Thron-Rede Sr, Majestät des Königs von Preußen; den