1847 / 123 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

dem Offizierstande entlassen worden sind oder zur Strafe verseht worden waren, für bescholten erachtet hatte. Es is auch nit immer vorgekommen, daß wegen einer Untersuchung und selbst wegen einer politischen Untersuchung das Ministerium die betreffenden Personen für bescholten erachtet hat. tagen davon die Rede gewesen, ob Jemand von einem Gemeinde- Rath für og erachtet worden sei, und daß hieraus die Folge entstehen müßte, daß er auh für diese Versammlung als bescholten anzusehen sei. Das Alles ist nun in diesem Geseße vorhanden, und so wird also die Bescholtenheit, anstatt möglicherweise beschränkt, aus- B auf viele Fâlle; sodann, was früher das Ministerium nah einem Ermessen etwa thun konnte, das soll jest eine retlihe Folge Jein. Eine jede eingeleitete Untersuchung denken Sie, meine Herren, welch ein vaguer Begriff eine jede Untersuchung zieht den Verlust der ständischen Rechte nah sih Mehrere Stimmen: Suspension! Abgeordn. Hansemann: Den einstweiligen Verlust! Jemanden für eine Zeit lang auszuschließen, is ebenfalls eine beträchtliche Beeinträchtigung seiner Rehte. Jh bin also gegen den Geseßz- Entwurf, weil er die Bescholtenheit ausdehnt, weil er nicht bestimmte Fälle aufstellt, in denen die Bescholtenheit angenom- men werden soll ; ih erfläre mich ebenfalls dagegen, daß man dem Ministerium die große Gewalt einräume , durch Ein- leitung von Untersuhungen einen Jeden aus der Stand- schaft und aus dieser Versammlung entfernen zu können, Nun, meine Herren, mache ih Sie auf einen Gegenstand aufmerksam, der mehr- mals von früheren Rednern hier angeregt worden is. Von der einen Seite wurde gesagt, wer als Gemeindebürger für bescholten zu erachten ist, der muß es auh ohne Weiteres für uns seinz wer von einem Ehrengericht von Offizieren aus dem Offizierstand gestoßen ist, der müsse auch für uns bescholten sein; furz, die höchste Ehre, hier in der allgemeinen Versammlung der Repräsentanten des Landes zu siven, wird abhängig gemacht von der Ansicht weniger Individuen, die in ganz anderer Lage sich befinden. Dieser Ansicht widerseße ich mich aufs entschiedenste, und ich wünsche, daß Sie sie nicht adopti= ren werden. Sie würden, wenn Sie Ansichten dieser Art anneh= men, wenn Sie die Bescholtenheit und die daraus rechtlich entsteben- den Folgen zulassen, sich ganz und gar von dem Wege entfernen, den andere Völker, die uns auf dem Wege der politischen Entwicke= lung längst voraus sind, eingeschlagen haben. Es i gesagt worden, man würde doh nicht einen im Anklagestand Befindlichen hier unter uns haben wollen; es wurde angenommen, daß es eine Entehrung für diese Versammlung sein würde. Welche Achtung ih auch für Sie habe, meine Herren, doch sage ih mir, mich selbst mitzählend, mit Demuth, wir sind noch lange kein englisches Parlament (Bewe= gung). Wohlan, O'Connell war der Vershwörung angeklagt; mitten in seinem Prozesse, nahdem er Bürgschaft gestellt hatte, erschien er im Parlament unter allgemeinem Zujauchzen, Man war stolz darauf, ihn unter si zu sehen, \tolz auf die Freiheit der englischen Verfas qung, daß nicht ein Ministerum im Stande war, diesen großen Mann aus der Mitte der Volksvertreter zu entfernen (Mehrere Stimmen : Sehr gut). __ Ich bitte Sie daher, geben Sie dem Geseß-Entwurf nicht Ihre Zustimmung; man hat ves hier auf Europa berufen, daß es aufmerksam auf unsere Verhand ungen sei. Jawohl is es das;

Eben so wenig is bei früheren Land- ;

selbst, Ob ein Ausspruch erfolgt von einem Civil- oder Militair- geriht, so ist dies insofern gleichgültig, als das preußische Heer nichts Anderes ist, als der Theil des Volkes, den das Gese und der König unter die Waffen rief. _ „Die Kommunal-Verhältuisse sind im dritten Passus des §. 1 er- wähnt. Die Rhein-Provinz scheint in dem, was dort gesagt ist, keine genügende Garantie zu finden. Jch glaube, diese Ansicht theilen nicht alle Provinzen der Monarchie; doch willig und gern gewiß wird, wenn die Rhein-Provinz hier eine Modification befürwortet, von Sei- ten der übrigen Provinzen, was dort si als billig herausstellt, un- terstüßt und ihm beigetreten werden. __ Aber das Wichtigste ist der vierte Moment, und es is eine herr- liche Bürgschaft dessen, was das Geseß will. Die Standesgenossen sollen urtheilen, aus dem Jnnersten ihrer moralischen Natur, aus dem inneren sittlichen Bewußtsein, darüber, ob der oder jener wür- dig ist, das höchste Recht zu üben, was der Staatsbürger üben kann, oder ob er dessen niht würdig is. Wo vermag die große Masse von Verschlingungen den Maßstab anzugeben, der- sich zur richtigen Entscheidung eignen möchte? Wie oft empört sich das innerste Ge- fühl eines Menschen, und do vermag er nicht hinzutreten vor den Richter und zu sagen, den s{uldige ih an. Aber das Bewußtsein des Volkes, wenn es die wahre Stimme Gottes is, wird wahrhaftig auch den Sünder im Verborgenen finden. Darum ist auch wohl Niemand in dieser Versammlung, der diese Position im Allgemeinen anfechten wird, sondern nux aus der besonderen Rüfsicht, daß es die Frage is, was unter dem Ausdruck Standesgenossen zu verstehen sei. Allein, erkennen wir uns alle für Standesgenossen an! und diese Versammlung isst stolz darauf, vom Ersten bis zum Letten, dies aus- zusprechen. Aber jede Genossenschaft verlangt nach einer Organisa tion, wenn sie niht in si selbs zerfallen soll, wenn das Juteresse des Einzelnen niht durch das Znteresse eines Anderen vernichtet wer- den soll. Eine solche Organisatien hat unser Vaterland, wir besißen sie in der Kommunal-Verfassung, in der kreisständischen Verfassung, in der provinzialständischen Verfassung und endlich dur den erha- benen Willen unseres Monarchen in dieser hohen Versammlung. Wie nun, sollte der, den die geringe Versammlung ausschließt, befähigt sein, einer anderen höheren anzugehören? Wie sollte aber irgend ein Stand der Organisation von einem anderen getrennt operiren, wie sollte er in seinen Operationen dem anderen Stande vorgreifen, wie könnte er sih anmaßen, kategorisch über gewisse Begriffe von Ehre zu urtheilen? Erinnern wir uns an das, was früher in den Städ- ten die Jnnungen so fest hielt, mit welcher Strenge verfahren wurde, wenn es sich darum handelte, in eine Junung Zutritt zu erhalten ; eben so war es auch mit anderen Corporationen. Mögen sich die Stände wechselseitig ehren, die Ehre eines einzelnen Standes is auch die Ehre des anderen. Deshalb fügen wir uns dem Gesete, Wirklicher Geheimer Staats= und Kabinets-Minister vo n Thile: Jch habe nur wenige Worte zu sagen, die von der Ministerbank al- lein ausgesprochen werden fönnen. Wir haben von Tendenzen ge- hört, die bei der Verwaltung die Räthe der Krone gehabt haben, bei Vorlegung dieser Propositionen. Jh muß erklären, daß wir nur eine Tendenz gehabt haben, nämli, die Ehre der Versammlung der preußischen Stände so hoch zu stellen wie möglih. Das is die ein-

es wird ein Urtheil über uns fällen, ob wir würdig sind des Geschenkes, das Se. Majestät der König uns n hat, iren er uns hier zur allgemeinen ständischen Versammlung zusammenberief. Nun, ih sage Jhnen, alle Völker, welche uns in der politischen Ent-= wickelung voraus sind, würden stch höchlihst wundern, wenn wir Ope annehmen, wie sie in diesem Geseß-Entwurf enthal= en sind,

Abgeordn. Steinbeck: Es hat die hohe Versammlung ein so reiches Material zur Kritik des vorliegenden Geseß-Entwurfs in verschiedenartigem Sinne bereits angehört, und ih glaube, daß es sehr überflüssig zu sein scheint, die Geduld der Versammlung noch länger in Anspruch zu nehmen. Wenn ih mich dennoch zu einem solchen Unternehmen entschließe, so geschieht es nur deshalb, weil ih das Geseß für ein hohwichtiges Geseß, für eine höchst bedeutende Stufe unserer Entwickelung halte. Es ist der Ausspruch unseres großen Rechtskundigen angeführt worden, unsere Zeit sei niht geeig=- net zur Geseßgebung, welchen dieser Rechtskundige mit solchen Wor- ten nirgend ausgedrückt hat, Es ist keinesweges, das glaube ih recht wohl verstanden zu haben, seine Meinung, daß diese Zeit, daß unser Vaterland keine Gesebe hérvorbringen könne, wie wir sie wür- dig auf unsere Nachkommen fortzupflanzen vermögen. Die Geseh-=- y ung schreitet fort, von Tag zu Tag, und wir haben in dieser leßten Zeit Gesebe empfangen, die wir Alle freudig begrüßt haben, Gesebe, welche die fühnsten Wünsche des Vaterlandes erreicht, ja sogar über troffen haben. Jn diesen Geseben is ein Geist, der uns vorzüglich erfreut, es ist der Geist des Bewußtseins des Deutshthums, jener deutschen Nationalität, es is der Geist, den unser König von uns gepflegt wissen will, es is der Geist, der uns unter die Fahnen berief, als mit Gott für König und Baterland die waffenfähige Jugend Deutschlands sich erhob, seine Freiheit zu erringen. So, meine Verehrtesten, so ist es auch mit dem jeßt A Geseß-Entwurf beschaffen, es i} ein Werk des gediegenen deut\chen Fortschritts. Was der Deutsche von jeher für das \önste, für das edelste Eigenthum erachtet hat, die Ehre, das ist es, was dieser Geseß-Entwurf bewahrt wissen will, nicht be- wahrt durch die Entscheidung Fremder, sondern dnrch die Entschei= dung seiner Standesgenossen. Wenn der Anellagte zitternd vielleicht vor den Schranken des englischen Gerichts steht und der Richter fragt, wie willst Du gerichtet sein, so ist die Antwort: Nach den Geseyen meines Landes, von den Genossen meines Standes! Das ist es, was das Geseß will, Dieser Geseß-Entwurf is, wie ein früherer Redner sagte, ein Menschenwerk, wir werden an feinen Einzelnheiten vielleicht dies oder jenes mißbilligen, wir werden es anders wünschen aber sein Geist ist ein Geist des Lebens, und. den werden wir pfle- gen, Es theilt sich das Geseß sihtbar in zwei ganz von einander verschiedene Theile, in den Theil, welcher von dem Verlust, und in den Theil, welher von der O der ständischen Rechte han- delt. Wenn wir diese verschiedenen Theile nicht fes ins Auge fassen, wenn wir nicht genau sondern, was Verlust und Suspension i, \o fönnen wir uns sehr leiht verirren, Lassen wir den zweiten Theil jeßt bei Seite, und ih wiederhole, ih werde die Geduld der Ver-= sammlung nicht noch länger auf die Probe stellen, sondern mih be- gnügen, das Prinzip des Geseßes so klar, als es mir vorshwebt, nochmals zur Erörterung zu bringen.

Dieses Prinzip is im ersten Paragraph niedergelegt, und ih er= fenne in seiner ersten und zweiten Position die Heiligkeit des richter= lichen Ausspruhs an. Wohl wissen wir Alle, daß der Richter irren fann. Betrübend genug is die große Zahl, namentlich von Krimi- nalfällen aller Zeiten und Länder, in denen dem Jrrthum der Richter traurige Opfer fielen. Dies isst aber etwas, was in dem Verhältniß der menshlihen Natur, in dem Verhältniß der E eines jeden Volkes, in der Schwäche aller derer liegt, die, das Gesey in der Hand, über Verhältnisse urtheilen sollen, in denen so oft- Jrrthum und menschlihe Schwäche sih ergeben. Aber wenn wir diesen Aus-

zige Tendenz, deren wir uns bewußt sind. Jch und meine Herren Kollegen haben diese Ueberzeugung noch in diesem Augenbli, daß die Versammlung diese Tendenz \o dankbar sein wird, freudig anzuerken- nen. Es ist nun die Frage, ob in dem Gesep-Entwurf der Propo- sitionen, wle le vorgelegt sind, zu {arf oder zu lax gewesen ist. Jh glaube, wenn wir die Wahl gehabt hätten, zu {arf oder zu lax zu sein, so würde man uns einen Vorwurf von Seiten der Versamni= lung haben machen können, wenn wir das leßtere gewesen wären. Je strenger wir in den Prinzipien, die wir vorgelegt haben, gewesen sind, desto mehr haben wir es sein müssen, eben aus der Quelle, aus der die ganze Sache hervorgegangen ist, aus dem Gefühl, daß die Ehre der preußischen Stände niht hoh genug gestellt werden kann. Die Verwaltung hat sie in die Hände der Versammlung legen wollen, so rein und makellos als möglih, und ich würde mir etnen Vorwurf daraus machen, wenn ih meine Stimme dazu gegeben hätte, einen Paragraphen wegzulassen. Es is die Rede von Ehrengerichten ge- wesen, und es wurde erwähnt, wenn Jemand wegen Dienstvernachläs- sigung von einem Ehrengerichte bestraft worden wäre, so könne ihn dies nicht zur ständischen Mitgliedschaft unwürdig machen. Das be- ruht auf einem Jrrthum, da Dienstvernachlässigungen niht vor Eh= rengerichte gezogen werden, denn diee haben nur diejenigen Hand= lungen vor thren Ressort zu ziehen, die ehrenwidrig sind, und wenn ein Offizier wegen solcher Handlungen in der Armee zu dienen und die Königliche Uniform zu tragen verlustig geworden ist, ih appellire an das Gefühl der Versammlung. und frage, ob sie glaube, daß solch ein Mitglied mit Ehren in ihren Versammlungen fiben fönne. Als die Ehrengerihte von Sr. Majestät dem Könige gegeben wor- den waren, hat die Armee sie mit lebhaftem Danke empfangen, weil sie durhdrungen war von dem Gefühl, daß des Königs Majestät sie voll Mitgefühl seiner Armee für die Ehre des Offizierstaudes gab. Diese Gefühle hat auch die Verwaltung hier gehabt, als sie diese zur Prüfung vorgelegt hat, ih für meine Person vertraue dem Re- sultate dieser Berathung vollkommen, indem ih die Ueberzeugung habe, daß dies, was sie ausgesprochen haben, bei den meisten in der Versammlung Anklang finden wird. y 4 Abgeordn. von Wolff=Metternich: Auf die Integrität des Rufes der Unbescholtenheit zu halten, mit Sorgfalt zu wachen, wird immer mehr und mehr als Nothwendigkeit und tiefgefühltes Bedürf- niß erkannt werden, je nahdem unser öffentliches, ständisches und po- litisches Leben sich entwickelt und entfaltet. Es bekundet sich darin ein in dem deutschen Volks E e tief liegendes, {önes Gefühl, das Gefühl für Ehre und Sitte. Dieses Gefühl nah Möglichkeit zu wecken und zu nähren, das, dächte ih, muß Jedermann sich beson- ders angelegen sein lassen, Ju früherer Zeit, wo unser gesellschaft- licher Zustand mehr und mehr von korporativem Leben durchdrungen war, waren es die Zünfte und Corporationen, die darauf hielten, daß Ehre und Sitte aufrecht erhalten wurden. An deren Stelle sind die ständischen Corporationen getreten, und es ist ihre ganz besondere Pflicht, darauf zu sehen, daß das, was bei unseren Altvordern über- wacht wurde, auch von Seiten der ständischen Corporation wahrge- nommen werde. Daß man in diesen ständischen Corporationen gerade die Standesgenossen zu Richtern über Ruf und Ehrbarkeit gemacht hat, erkenne ih als einen Vorzug des vor. uns liegenden Gesebes an. Ih erkenne um deswillen einen Vorzug darin, weil diese Einrichtung eine entschieden germanische ist, weil sie aus germanischen Einrichtun= gen hervorgegangen ist, Man hat es in Frage gestellt, ob es ge- rechtfertigt sei, zwischen Standesehre und bürgerlicher Ehre einen Un- tershied zu mahen. Meine Herren, die Verschiedenheit in den ge- sellschaftlihen Schichten, die sich immer mehr und mehr vergrö- ert, bedingt nothwendigerweise verschiedene Anschauungsweise. lnders ist der Standpunkt eines Handwerkers, anders der eines Soldaten, und mit dem Dichter zu reden: „Mit Helm und init Gewehrgehänge schließt er sich an eine andere Menge, und hat einen andern Menschen angezogen.“ Wir sehen, daß feine Mahryes

lehrt, daß uns die Welt gerade so dünkt, wie wir ste anschauen, Ein

zur Feststellung dieses Begriffes an unsere Gefühle appelliren und wenn diese verschieden sind, an die Verschiedenheit unseres Stand-=- punktes, und es wird unmöglich sein , einen absoluten Begriff dar= über zu geben. Um eines Beispiels zu gedenken, \o hat uns cin Mitglied aus der Rheinprovinz vorher darauf aufmerksam gemacht, daß die Verweigerung eines Duelles nicht absolut unehrbar is. Hü- ren wir, was ein Maun darüber sagt, der bereits seit sechs Jahren das Verwaltung eines großen Landes vorsteht , des Herrn Guizot. Er nennt das Duell eine Ergänzung der Civilisation und eine Ga ee für das gesellshaftlihe Zusammenleben. Jch versage mir, in Einzelnheiten des Gesetz - Entwurfs einzugehen. Ein Mitglied aus der Mark hat sih ausgesprochen in einer Weise, die ih theile, was ih in Bezug auf §. 3 nunmehr zu sagen mir vorbehalte. Jm All- gemeinen hat der Geseß - Entwurf meinen vollständigen Beifall, und ich trage fein Bedenken, in seinen wesentlichen Theilen dafür zu stim- men; weiter einzugehen auf die einzelnen Theile behalte ich mir vor, weil ih es nicht für gerechtfertigt halte, das zu wiederholen, was von anderen Rednern vielleiht besser als von mir gesagt worden ist. Abgeordn. von Bardeleben: Meine Herren, ih fühle, daß

Muth dazu gehört, nah so ausgezeichneten Rednern bier aufzutre= ten, Jh würde mih meiner Stimme begeben haben, “wenn ih eis nen Redner gehört hätte, der in dem Resultat, zu dem ih gelangt bin, mit mir einverstanden gewesen wäre. Meine Herren, der Zweck des vorliegenden Gesebes kann nur der sein , ständische Versammlun- gen gegen den Eintritt bescholtener Personen zu {üßen. Wie aber schon ein geehrter Redner erwähnt hat, der Begriff von Bescholten- heit is schr vague, und so liegt darin eben die Schwierigkeit , ein Geseß zu entwerfen, welhes dem Zweck ganz entsprehen würde. Wein ich run die Kriterien, die in dem Geseß für die Bescholten- heit enthalten sind, und die in verschiedenen Bestimmungen stehen, einer kfritishen Beurtheilung unterwerfe, so kann ih nicht finden, daß dieselben den Begriff der Bescholtenheit richtig darstellen. Es kann das in einer Kriminal - Untersuchung gefällte Ürtheil die Ehrenrechte absprechen, ohne daß dadurch die Bescholtenheit der Person, welche von dem Urtheil betroffen is, nothwendig bedingt wird. (Er hest vor. 6: 4 a) Jch kenne in einem politischen Prozeß, daß ein Mann, der der höch- sten Achtung aller seiner Bekannten und des ganzen Publikums ge- nossen, der National-Kokarde für verlustig erklärt worden is; er dürfte also hier in diese Versammlung nicht eintreten, obgleich es ein Mann ist, der die höchste und allgemeinste Achtung im ganzen Lande ge nießt. Was in Nr, 2 das militairishe Ehrengericht anlangt, bin ich ebenfalls der Meinung, daß unsere militairische Einrichtung \o hoch steht, wie irgend eine in ganz Europa, dessenungeachtet kann ih mich nicht der Ms anschließen , daß jeder Theil dieser Einrichtung vollkommen ist, Namentlich is dieses nicht der Fall in Betreff der Einrichtung der Ehrengerichte. Jh habe neuerdings gesehen , daß die achtungswerthesten Männer in Folge der Erkenntnisse der Ehren- gerihte aus dem Offizierstande haben ausscheiden müssen. Jch frage, ob es nicht der ganzen Versammlung eine Ehre sein würde, solche Männer, die sich troßdem die allgemeine Achtung erhalten haben , in ihrer Mitte zu sehen. (Murren in der Versammlung.) Jch bitte, mich aussprechen zu lassen, weun ih auch niçht mit den Ansichten der Versammlung übereinstimmen sollte. Ein Jeder hat hier das Recht, seine Ueberzeugung guszusprehen. Eben so muß ih mich ad 3 der Meinung anschließen, die schon frühere Redner ausgesprochen haben, daß auch hier Urtheile gefällt werden fönnen, die niht immer gerecht sind, und daß der Angeschuldigte einen Gerichtshof haben muß, an den er appelliren kann, Jch habe nun die Ueberzeugung, daß diesen Gerichtshof allein eine ständishe Versammlung bilden kann, da über den Begriff der Bescholtenheit nur Standesgenossen entscheiden fön nen, Eben so muß ich mi erklären gegen den §. 6, daß, wenn eine Kriminal-Untersuhung eingeleitet worden ist, sofort die Suspen-= sion erfolgen solle. Gegen die ehrenwerthesten Leute sind Kriminal-Unter= suchungen eingeleitet worden, und i will sie, die Beschuldigten, auch unab- hängig von jeder möglichen Willkür machen, Den Standesgenossen allein fann auh hier nur die Befugniß zugestanden werden, über die Chrenhaftigkeit eines Standesgenossen, im Fall, daß gegen denselben eine Kriminal -Untersuchung eingeleitet worden is}, zu entscheiden, Es bedarf nicht der weiteren Ausführung, daß Männer der vollkommensten Unbescholtenheit in politischen Kriminal - Untersuchun- gen verwidckelt werden können, und dadurch also zur Ausübung threr Standesrechte nicht unwürdig werden können, s Jch werde mich niht auf eine Erörterung der einzelnen Be=- stimmungen im Geseß=- Entwurf einlassen, indem geehrte Redner vor mir {on den Gegenstand erschöpft haben. Nach der von mir gemachten Ausführung muß ih auf die Verwerfung des ganzen Ge= seßes bis auf Nr. 4. des §. 1. antragen. /

(Liest den Paragraphen vor.) „dder welchen ihre Standesgenossen . das Anerkenntniß unverleß=a ter Chrenhasftigkeit versagen.“ Mur allein ständischen Versammlungen kann ich das Recht, über die Ehrenhastigkeit ihrer Mitglieder zu entscheiden, zugestehen. , Wirklicher Geh. Rath von Massow: Meine Herren, es ist mein Grundsaß, Wiederholungen zu vermeiden, und ich stände nicht auf diesem Plaße, wenn ih nicht bei den Reden, die in meinem Sinne gehalten worden sind, und zwar den Gesetz - Entwurf zu ver- theidigen, Einiges vermißt hätte was ih mir anzuführen nun erlau- ben werde. Wir Alle stehen hier allein durch das Vertrauen unserer Kommittenten, Das Vertrauen hatuns hier hergestellt, keine andere Be- fähigung, keineandereErnennung, wie fönnen wir dieses Vertrauens würdig ein und bleiben als durch die höchste unangetastete Ehrhaftigkeit. Es ift wohl. wahr, daß Zweifel sein können, über die Bescholtenheit und Unbescholtenheit; aber wo Zweifel vorwalten, da müssen wir vor Allem selbst darauf dringen, daß sie mit größter Strenge gelöst wer- den, und ¡daß die Chrhaftigkeit in dieser Versammlung eines jeden Einzelnen nie und nimmer angetastet werden könne. Wir haben, glaube ih Sr. Majestät sehr zu danken, daß die Prüfung dieses Geseßes in unsere Hände gelegt worden is; ih glaube, davon ha- ben wir so Gebrauh zu machen, daß wir streng gegen uns sind, strenger als in anderen Fällen. Von mehreren Seiten is, wie wir gehört haben, das entgegengeseßte Prinzip als wünschenswerth aner-= kannt worden, und ich kann diesem keinesweges beitreten, Wir müssen hier streng sein, und ih kann es nur achten, wenn in früheren Ver- sammlungen dieselbe Strenge obwaltete, weil das Vertrauen uns bestellt und feine andere Befähigung, keine andere Ernennung. Jch erlaube mir anzuführen, daß von einigen Rednern die Tendenz an- gegrissen worden ist und zugleich auch angegriffen, in welcher Art die Behörden bei einzelnen Angelegenheiten, weil sie allein zu ent- scheiden ‘hatten, die damals bestehende Verorduung angewendet hat- ten. Es is angeführt worden, daß Fälle, die in der Art vorge- fommen, zufällig sh auf Personen bezogen hätten, die der liberalen Partei angehörten, und es ist hiermit ziemlich deutli zu erkennen gegeben, daß die Behörden aus diesem Sinne die Maßregeln getroffen hätten. Es steht mir {let zu, etwas hinzuzufügen, im Namen der Stände fühle ih mich aber berufen zu sagen, dos ih die Tendenz ehre, und ih glaube, daß diese die Räthe der Krone geleitet haben, um die Ehre der Stände zu wahren, Jch erlaube mir ferner hin- zuzufügen, daß, wenn etwas Anderes als das Jnteresse geleitet hätte,

ruh nicht Oa hâlten, so Bt wir in die Sia der Will- rz darum rechtfertigt sih das Geseß in dieser Beziehung wohl von

«

tiefer und reicher an Konsequenzen ist , als diejenige , die uns das absoluter Begriff von Ehre e h sich nicht feststellen. Wir müssen

mehrere Fälle vorgekommen wären, daß man mit zwei oder drei Zweite Beilage.

615

ea: D —— ——

Personen nit großen Einfluß habe üben können. Es is ferner von einem Redner das Beispiel des englischen Parlaments angeführt worden. Wohl mag uns das in vielen Stücken als Vorbild daste- ben, wir haben viel davon zu lernen, Niemand erkennt das mehr an als ib, das wird uns aber das Ausland nie zum Vorwurf machen, wenn wir hier strenger gegen uns selbs sind, als in anderen Län- dern. Aus dem Grunde trete ih dem Geseß- Entwurf bei und stimme für das, was der Abgeordnete von Manteuffel gesagt hat. Abgeordn. von Manteuffel: Jch habe aufeinige Einwendungen und Anfragen, die mir gemacht worden sind, etwas zu erwiedern und wende mich zunächst an einen geehrten Redner aus der Rheinprovinz, welcher den §. 5 in dieser Verordnung getadelt hat. Jch gebe ihm zu, daß der Paragraph nicht gründlich gefaßt is, erlaube mir jedoch, darauf aufmerksam zu machen, daß dieser Paragraph bereits eine angemessene Abänderung durch die Abtheilung gefunden hat, eine Abänderung, der ich mich nur anschließen kann. Derselbe Ab geordnete hat aus dem Umstand, daß ih den Punkt 2, wo von militairischen Ehrengerichten die Rede it, übergangen habe, | gefolgert, ih wüßte nichts zu seiner Vertheidigung zu sagen. | Ih muß mih anklagen, diesen Punkt übersehen zu haben, und ih brauche wohl nicht darauf zurückzukommen, da {on Meh- reres beigebraht worden is, was mir aus der Seele gespro- chen i, Chrbaftigkeit, Webrhaftigkeit wiederhole ich von gan zem Herzen, Ein anderer Abgeordneter aus Preußen fordert meine Erklärung darüber, was ih damit gemeint, wenn ih gesagt habe, der Vorwurf, daß nach Ständen unterschieden wäre, treffe die Ge seßgebung überhaupt. Jch erläutere diese Bemerkung dadurch, daß 1h anführe, es sollte dies eine Entgegnung sein auf das, was von dem Redner aus der Rhein-Provinz gesagt, des Jnhalts, es sei ver- werflih, daß man von Ständen überbaupt spreche in der Art, daß man an mittelalterlice Jdeen, an Pfahl - Bürger erinnert würde; dem wollte ich entgegentreten, Es is den Gejeken noch der Vor wuxf gemacht worden, daß sie nicht bestimmt genug die Kriterien angeben, wenn die Bescholtenheit eintreten soll, Jch. glaube, das beruht auf einer Unmöglichkeit, gerade die Nr. 4 is auf solche Fälle berechnet, wo das richterliche Ermessen nicht hindringen kann, gerade für diesen Fall is das Urtheil der Standesgenossen vorgeschrieben. Wir Alle sind Menschen und sind vielem Jrrthum ausgeseßt. Die Fälle sind nicht selten vorgekommen, daß ehrenhafte Leute durch Leiden- {chaften moralisch verderben, das i} dann ein Zustand, der es un möglich macht, sie unter ehrenwerthen Männern zu dulden. Derglei-

| tischen Rechte uicht ehrlos machen können.

stande nicht mehr das frühere sei, und er ist von einem nachfolgenden widerlegt worden. Meine Herren, hierüber mögen die Ansichten ver- schieden, individuell genannt werden. E i

Jch glaube aber gerade üher die Stimmung des Volkes in der Provinz, in der ih lebe und webe, ein Urtheil zu baben und muß das bestätigen, was von einem Abgeordneten aus Preußen angeführt is (Mehrere Stimmen : Nein); ih schließe meinen Vortrag, indem ich mich gegen das Geseb erkläre, mit Ausnahme von §. 4;

Justiz-Minister Uhden: Es is von zwei Seiten der ehrenhasfte Stand der Richter angegriffen worden, indem man behauptet hat, daß er durch ein Geseß, welches 1844 erlassen, wanfend in seiner Treue geworden wäre, daß er gegenwärtig das Vertrauen des Publikums | nicht hätte. Diese Beschuldigung muß i durchaus zurückweisen. | Ob das Geseß eiue Beschränkung erleiden solle oder nicht, das 1)t | eine Sache, die bier niht vorliegt. Ein Angriff aber, daß die Rich= | ter ihre Pflichten sollten verleßt haben, deit muß ih entschieden zu- | rüdweisen. Z E S

Abgeordn. von Hagenow: Welche Ansicht ih in Bezug auf | den Geseß-Entwurf aussprechen könnte, will ich unterlassen. _ Ich beziehe mich kurz darauf, daß ich in jeder Beziehung den Ansichten des geehrten Abgeordneten aus der Provinz Preußen beipflichte. Wenn ich dessenungeachtet das Wort nehme, jo geschieht es auf eine Aeußerung, die ein Redner aus Pommern gemacht hat. Er findet nämlich, wenn Nr. 2, §.1, „„welche durch ein militgirisches Ehrengericht zu einer der im §. 4 Litt, þ. bis e. der Allerhöchsten Verordnung | vom 20. Juli 1843 über die Ehbrengerichte aufgeführten Strafen | verurtheilt“ wegfiele, dadur ein Rütteln an unserer Wehrverfassung ausgesprochen ist; dem kann ih niht beitreten. Es 1st nicht moti- | virt worden, und ih lasse mich ebenfa!ls nicht weiter darauf ein. Er sagt ferner, wer nicht wehrhafl, der sei auch nicht ehrhaft. Dem widerspreche ich entschieden. Jch thue es deshalb, weil ih glaube, | daß in dem angezogenen Geseß ein Mangel is. Es steht nämlich darin : (liest vor.) : 4

Ueber die Punkte ad a. und b. enthalte ich mi jedes Urtheils | und billige sie vollflommen. Dann aber c. (liest vor.) H

Jch finde diese beiden Passus mangelhaft, weil sie zu weitschwei- fig gefaßt sind und dem einzelnen Urtheil zu großen Spielraum lassen. Jch sage, wenn ich in Folge dieser beiden Passus wehrlos ge- macht werden kann, so soll man mich in Beziehung auf meine poli= Jch hänge mit Leib und Seele an der Heer- und Wehr-Verfassung meines Vaterlandes. Jcl

en Fälle unterliegen keinesweges nur der richterlihen Entscheidung, | und für diese Fälle is der Paragraph, und ih glaube, daß wir da bei bestehen müssen, wenn das Geseß feine Lücken haben soll, Es giebt Fälle, in denen Richter über die Unbescholtenheit nicht entschei den fönnen, und dann muß auch durch die Vollständigkeit des Gesezes zu erreichen sein, Unbescholtenheit festgestellt wird. Wir sind auf das Beispiel von England und O'Connell verwiesen worden. N

Meine Herren, ih achte England sehr hoh und würdige auch die Stellung, die O'Connell im Parlamente eingenommen hat; aber hüten wir uns, daß wir njcht ijn Nachahmungssucht verfallen, wix könnten leicht zu Karikatur werden. Wir" stehen auf dem ge)eß- lihen Boden, auf dem wir uns wohl befinden, den sollen wir nicht verachten, auf ihm sollen wir fortbauen mit Ruhe und Sicherheit, wir wollen England als Muster uns nehmen, aber mt als Beispiel, dem man unbedingt nachfolgen müsse. Jch muß noch_ auf eine Be- merkuitg zurückkommen. Ein Redner hat am Schlusse seiner Rede auf den Beruf der Stände hingewiesen und diesen als solchen be= zeichnet: Sie hätten der Krone die Wahrheit zu sagen. Jch stimme dem vollkommen bei, ih glaube aber, daß ihr Beruf ein höherer, \{önerer ist, zu dem sich Jeder aus der Versammlung gern bekennt; aber ih frage, in welcher Verbindung bai der Abgeordnete dieje Worte gesagt? Er hat gejagt, es müsse, weil die Stände diesen Beruf hätten, Sr. Majestät gesagt werden, daß der Richterstand sich des Vertrauens im Lande nicht mehr erfreue. Dem muß ich wider sprechen, darin erkenne ih keine Wahrheit. Jch weiß, daß verschie- dene Landtage petitionirt haben wegen des Geseßes vom Jahre 1844, ob mit Recht oder Unrecht, das lasse ich dahingestellt sein ; aber meines Erachtens hat noch kein Landtag ausgesprochen, daß das Vertrauen zu den Gerichten erschüttert set.

müssen wir uns sehr hüten, irgend einen Stand, der als folcher in dieser Mitte nicht vertreten is, in ein unrichtiges Licht zu stellen.

Erachten, und ih glaube, die Mehrzahl wird mir beistimmen, notk wendig, daß wir guf nahegelegene Gebiete dieser Geseßzgebung Rück

sicht nehmen und daran anknüpfen, Eines aus dem Anderen herleitend. Man hat es heftig angegriffen, daß die Entziehung des Gemeinde-

rechtes auch die Entziehung des ständischen Rechtes zur Folge haben solle; das ist aber ein Theil der Geseßgebung, daß unter Umständen Jemauden das Gemeinderecht entzogen werde, die der Rhein - Pro- vinz zur Begutachtung vorgelegen hat. Dagegen ist nichts einge- wandt worden. Ju ein bestehendes Gese sollen wir ein anderes hinstellen, welbes mit ihm im Widerspruche steht, und Widerspruch ist es, wenn der, der das Mindere nicht ausüben dars, zum Höheren berufen wird. :

Abgeordn. T \chocke: Meine Herren, es fann als gewagt ange- schen werden, daß ih, nach so vielen glänzenden Reden, nach jo vie- len Vorträgen, nach einer so ausführlichen Beleuchtung des Gesetzes im Ganzen, wie im Einzelnen, es noch wage, meine Stimme zu er- heben. Jch werde aber in Folge dessen, daß das ganze Geseß schon erläutert worden i, mich nux sehr kurz fassen und erlaube mir nur etwas Generelles nah meiner Ansicht anzuführen. Zuvörderst muß ih bemerfen, daß ih mich mit den in dem Geseg-Entwurf aufgestell- ten Kriterien nit einverstanden erklären kann, mit Ausnahme des

g. 4, der über die Anerkenntniß der Chrenhastigkeit, ein Urtheil zu

fällen, spricht. Diese Bestimmung hat in den Kreis-Ordnungen Schle

siens und Westfalens bestanden, und ih habe nicht gehört, daß Miß- bräuche entstanden wären; wenn aber mehrere Passus hinzugetreten

sind, 1—3, so kann ich mir nicht erklären, warum dies geschehen ift

- weil mir keine Erfghrung beiwohnt, daß diese nöthig gewesen wären. | h ( - ¡ sei A “Gti j wodurch | meinen Pflichten als Landstand nachkommen zu können, das scheint

Aber Etwas ist, was in diesem Entwurf berührt ist, und

nah meinem Erachten das den Provinzen gewährte Vertrauen ge- | mir zu weit geführt ;

\{mälert worden is. Es war ihnen bisher überlassen, ihre Ansichte1

und Urtheile über etwaige Verdächtigungen auszusprechen, und nim

treten Bestimmungen binzu, die, wenn das Gesetz emanirt wird, nich

‘übergangen werden dürfen; ih überlasse Jhuen, zu beurtheilen, ob es

an der Zeit sei, das Vertrauen zu shwächen, oder ob fih nit viel fach die Meinung ausgesprochen hat, auch seitens der Regierung Ver

trauen dem Volke zu erweisen, ibm noch mehr Vertrauen zu geben, f ( Jch glaube binzufügen zu dürfen, daß das preußische Volk sich überall so verhalten, daß es dieses oder eines größeren Vertrauens sich würdig gezeigt hat. Es is von einem früheren Redner angeführt worden, daß dies Vertranen zum Richter=

als es bisher der Fall gewesen.

| zwar darum, um jo lange als möglich mih dem Dienste des Vater=

auf welche andere Weise die Bescholtenheit oder |

Jch glaube, wenn wir | einerseits den Beruf haben, dem Kömge die Wahrheit zu sagen, e |

Wenn | wir unsere Geseßgebung weiter ausbilden, so is es, nach meinem |

habe meine Aufnahme in das Offizier - Corps selber beantragt, und

| landes zu weihen. Dies kann mich aber nicht hindern, einzelnen man- | gelhaften Gesetzen, wenn sie mih meiner politischen Rechte allzu leicht | berauben, entgegenzutreten. i E S

| Abgeordn. von Brünnecck: Meine Herren! Das Bedürfniß | eines solchen Entwurfs, wie er hièr vor uns liegt, erkenne ih in vollem | | Maße -an. Jch würde keine Worte an Sie richten, da wix \chon so |

| viel darüber diskutirt haben , wenn ich nicht glaubte , einen Jrrthum | berichtigen zu müssen, wenn ich nicht glaubte, daß einige geehrte | Herren mißverstanden wörden“ sind, wein ih nicht namentlich auc | von Seiten der Herreu Minister darin bestärkt worden wäre , daß | hier ein Jrrtbum vorliegt. Nachdem ich das Bedürfniß anerkannt habe, glaube ich nur noch mit wenigen Worten r | Bestimmungen zurückgehen zu müssen. J fann nicht der Meinung

Kriminalgericht die Verurtheilung stattgefunden hat es nv) einer besonderen Begutachtung der Standesgenossen bedürfe. Jch bin viel- mehr der Meinung, daß cin rechtskräftiges Urtheil ‘ich halte uns | sere Geseße für rihtig, so lange wie es irgend möglich ist daß | ein retsfräftiges Erfenntniß einmal und zweitens andererseits auch | das Erkenntniß der Standesgenossen die Prinzipien jein müssen, von denen wir ausgehen, und, meine Herren, ih gehöre gewiß zu denen, | die unseren Wehrstand, unsere militairische Verfassung in Ehren hal- ten. Da, glaube ih, hat aber ein großer ZFrrthum vorgeiwaltet, O | halb eben, in Folge einer Aeußerung des Abgeordneten aus Poms= | mern habe ich mi veranlaßt gesehen, darguf zu antworten. F | bin ganz entschieden der Meinung, daß ein rechtskräftiges Erkenntniß, | | das von einem Kriminalgericht ausgeht, eben so wie ein friegsgeriht- liches Erkenntniß zu beurtheilen ist, und daß wir dies denselben Be- | dingungen unterwerfen können. Aber wenn ih es hier mit einem | | ehrengerihtlihen Erkenntniß zu thun habe, mit dem Erkenntniß eines Chrengerichts, wie es die Allerhöchste Verordnung vom 20. Juli 1843 festseßt, so is dies ganz etwas Anderes, Jch spreche ungern | von meiner Person, aber der Gedanke, | t ins Lebc treten zu lassen, ist zum Theil von mir ausgegangen, ich bin der (Erjte gewesen, der im Jahre 1813 ein Chrengericht für ‘ein Landwehr-Re- giment errichtet hat, Also ih erfenne das Bedürfniß des C eseB- Entwurfes an, aber wenn aus diesem Gesetz hervorgeht, daß derjo nige, der vielleicht einen Umgang pflegt, “der mit den Be- | griffen seiner Standesgenvo)seu mckcht übereinstimmt , E aus dem Dienst entlajsen werden fann, daß, wenn JÎE- | mand aus moralischer oder religivjer Ueberzeugung es bedenf- | lih findet, leichtfertig auf ein uell. einzugehen und gegen | die allgemeinen Geseße des Landes zu handeln, deswegen aus em Dienste entlassen wird, so glaube ich nit, daß wir den für bescholten balten können. Daher stimme ich dafür, daß der Saß 2 des §. 1 weggelassen werde, aber das friegsgerichtliche Erkenntniß möge seine | | volle Wirkung haben. Ganz besonders wünsche ich, daß der Saß 4 des g. 1 fest gehalten wird. Darin erkenne ich auch einen wesentlichen Fortschritt. | theilen, weil ich die Land-Orduung nicht kenne. leicht eine Gefahr liegen, is Bürger- oder Gemeinderecht ausgeschlossen werden kann, was jedoch nicht weiß, so würde dies zu beachten sein. Beruhigung liegt außerdem für mi dariu, ( l stattfindet. Jch gehe nun zum §. 6 über; da würde ich denn aller- dings das höchste Bedenken tragen,

Sollte darin viel-

ich

daß ich irgendwie, ohne mein Verschulden, in eine Duell-Angelegen- heit verwickelt wäre soll ih denn deshalb niht mehr fähig jein,

,

außerdem scheint mir der Saß 2 in Nr. 3 1 | völlig überflüssig zu sein, denn wenn die Versammlung nah Nr. 3 den Beschluß gefaßt hat, die Untersuchung eintreten zu lassen, so soll ( können, so sollen auch die Rechte ruhen, und damit

t | es auch geschehen , i s auch gescheh das is Alles, was ich

würden wir uns vollständig begnügen können; - | über den Geseg-Entwurf zu sagen habe. - (Vravo.) / J

Abgeordn. von Gaffron: Meine Herren! Die Ursachen, welhe mich bewogen habei, diesen Plaß aufzusuchen, sind größten- theils durch frühere Reden erledigt. N wenige Worte. Es is von einem früheren Redner angeführt wor- den, daß die belgische Constitution uns mehrere Beispiele vorzeigtz es

| ser Ansicht niht anschließen kann, sollen die Reinheit des Militairs aufrecht erhalten.

| nicht rein erhalten, und darum müssen

| dings in einer Schwierigkeit, | dem, was bereits erwähnt ist, | brauchen müßte, um mich gegen den | erfläre mih aus zwei Gründen dagegen: | vornherein nicht in Abrede stelle, daß eine

| quch die Regierung politische Tendenzen haben fönne. | aber in allen ibren Phasen,

| nen Präcedenz - Fall stüßt, so auf die einzelnen |

derer sein, die da glauben, daß selbst in dem Falle, wenn durch ein |

| was bei uns maßgebend ist,

| denken, daß Vertreter

ein Ehrengericht ins Leben |

| muß, 1 e " Sache, und ih erwähne es 1 A | batte über den betreffenden Paragraphen erörtert werden kann. Jh komme

| mir Fälle bekannt sind, wo Was den Sat 3 betrifft, so kann ih den nicht beur= | daß aus Privatrücksihten Jemand vom |

Eine besondere | daß eine höhere Justanz |

] Jemanden, der ganz. zufällig in | eine Kriminal-Untersuchung gerathen wäre ich bitte zu bedenken, |

Ich beschränke mich also auf

Dienstag den 4 ten Mai: :

englishe Parlament hingewiesen worden. Jh kann

dem nur beistimmen, was der Redner erwähnt, daß wir wohl Muster,

aber feine Beispiele nehmen wollen; ih füge aber noh hinzu, daß

es unser Beruf ist, auf unserem eigenen Boden uns fortzuentwieln, - daß wir Stände sind, keine Volks=-Repräsentanten, aus dem ständi- - schen Gesichtspunkt is das Geseb erlassen, und diesen Gesichtspunkt wollen wir festhalten. Was die Aeußerungen betrifft, die darüber ausgesprochen sind, als wenn das Ministerium in einer besonderen Tendenz das Gesetz erlassen hätte, is zwar hon von der Minister- Bank widerlegt worden; ih glaube aber, es kann nicht genug wie= derbolt werden, daß der größte Theil der Versammlung diese Mei= nung nicht theilt. Was die einzelnen Momente des Geseßes anlangt, so glaube ich, is Passus 1, wona ein richterlihes Erkenntniß die Befähigung zur Standschaft ausschließt, wohl M anerkannt worden. Was den zweiten anbelangt, die militairischen Ehrengerichte, so sebe ih cin, daß dies ein Punkt ist, der einer großen Erörterung

ist ferner auf das

| bedarf, und ein hoh verehrter Redner vor mir hat mit vieler Gründ=

Beredtsamkeit erörtert, daß es gewagt ift, Jch muß aber bekennen, daß ih mi die- die militairischen Ehrengerichte Was in diesem auch in einer anderen Sphäre wir hier ae 6 -

sondern. Jch will das Duell nur betrachten, und ih glaube, da dies mit n deutschen Wesen so verschmolzen ist, daß wir uns pon hüten müssen, hierin die Sache anzutasten. Wie son früher be-

lihkeit und cindringlicher noch etwas hinzuzufügen.

Stande sih nicht rein erhält, wird sich

| merft worden ist, so is zwischen Suspension und Verlust der Rechte

ein großer Unterschied zu machen, Wenn die Kriminal-Untersuhung suspendirt, so i zwar noch kein Antheil an dem Verbrechen ausge- prochen; wird er aber nicht freigesprochen, jo frage ih: ob die Stände-Versamm]ung mit einem Manne zusammengesessen zu haben

" wünscbt, der nachher eines ehrenrührigen Verbrehens bezüchtigt wird. | Aus allen diesen Gründen kann ich nur für das

Geseß stimmen und

| wünsche, daß es angenommen wird.

Jch für meinen Theil befinde mich aller= demn ih sche ein, daß ih Vieles von als Grund und Argumentation L Geseßz-Entwurf zu erklären. nämlich, obgleich ih vou wohlwollende Tendenz Jch brauche das Wort Tendenz mit Willen und d weil man nicht zugeben wollte, das Sie wir in Allem, was sich von ihr fundgiebt, mebr oder weniger von Tendenzen geleitet. Solcher Tendenzen giebt

Abgeordn. Milde:

darin vorherrsht. l lege ein hohes Gewicht darauf,

"es in jeder Geseßgebangz da wir noch nicht Engel sind, sondern

| Menschen bleiben müssen, / j | gesehen davon, muß ih meine Bedenken dahin aussprechen ,

Tendenzen finden. Ab=

daß in dem ersten Paragraphen der zweite Theil, der von einem O ten Redner vor ganz kurzer Zeit angezogen worden ist, mir B G ing

bedenklich zu sein scheint, und ih glaube, es würden diele 2 edenfen bekräftigt werden und eie allgemeine Zustimmung in der Versamm lung haben, und wenn sich der Herr Landtags-Kommi)jarius auf et- P füge ih zu dem bereits erfolgten An- tragè, die Akten übêr die Ausschließung des Abgeordneten Brust vom | Provinzial-Landtage vorzulegen, noch die Bitte hinzu, auch die Akten in Sachen Johanny's zur Einsicht zu gestatten, damit ww sehen fön- | nen, daß man, wenn man auch die preußische Uniform auszieht, do | noch auf alle Ehren Anspruch machen kann, ob man in jenen Reihen | bleibt oder in dieser Versammlung sißt. Es ist ein schweres Ding um die Kritik der Ehrenhaftigkeitz namentli aber die Kritik dessen, was wir für die Stände verlangen müssen von der Ehrenhasftigkeit

fo werden wir auch

! eines Mannes, dieselbe von einem militairishen Ehrengeriht inter-

pretiren zu lassen, welches ganz verschiedene Begriffe und verschiedene Ansichten über das Leben hat, kann ich nicht billigen, da es von dem, feine genügende Kenntniß hat, so gut bei jenem Stande vielleicht

ie wir von unserem Standpunkte aus ( idt | deshalb bin

nicht die Sub P, E annehmen würden, ich gegen den zweiten Punkt. ; i ] 2 ® as den. -délébei Punli anbetrift, so kann ih mir allerdings t, der Rheinprovinz ihre Bedenken geltend ge= Anders verhält es sich da, wo die gute alte Städte- Ordnung von 1808 gilt, dort haben wir ein Kritertum, welches wir | vollkommen und mit allem Rechte anlegen können, ob sich Jemand | verächtlicher oder niederträchtiger Handlungen schuldig gemacht hat. enn er dies gethan hat, o verliert er das Bürgerrecht und das de i Anders verhält es sich am Rhein, wo allerdings der introduzirt sind, die dem Einen oder An=

macht haben,

der Standschaft. ' Subtilitäten bestehen o

, , ci , P. ; D 4 43 | deren, der imGemeinde-Rathe ißt, eine breite Basis geben, um dar=

Dieser oder Jener ausgeschlossen werden soll. so viel ih weiß, noch nicht angezogen Merkwürdiges enthalten, nämlich,

über zu entscheiden, ob Was den §. 3 betrisst, der, o worden is, so ist darin etwas sehr

| daß, wenn ein Einzelner irgendwie dem Vorsißenden der Versamm=

lung Anzeige gemacht hat, daß ein Mitglied zu_ exkludiren sei, daß dann die Änfrage von zwei Dritteln der Anwesenden verneint sein um die Untersuchung anzustellen. Dies i| eine bedenkliche blos diskursorisch, damit es bei der De-

auf den §. 6, der mir von der größten Wichtigkeit zu sein scheint, weil das ständische Recht geruht hat, weil ge- gen eine Person die Kriminal - Untersuchung eingeleitet. worden war. Ror ein paar Jahren war ein Entwurf zum Kriminal - Geseßbuch worden, welcher sich nicht des allgememen Beifalls der S tände zu ersreuen gehabt hat. Ju meiner Provinz war ich Mit- welche sih vor Eröffnung des Provinzial-Land= gehabt hat, und im Hinblick darauf, daß die Möglichkeit vorhanden is, dies Gesepbuch eingeführt zu seben, | wodurch bei Einleitung einer Kriminal-Untersuchung die größte er- wickelung herbeigeführt werden kann, wenn darauf die E der ständischen Rechte ruhen soll, erwähne ih nur bur) C) "Fürsten | die Rede gewesen is, daß, wenn man von enem at gE L laren " etwas gesagt hat, was ein Dritter thm hinterbring á M fisfaliscch n auf eigenem Boden, in seinem eigenen Dre Even Gua a b | Untersuchung gezogen werden. S0 ( ¿geri werd V diike den, daß i zur Kriminal - Untersuchung gez ge n E GLN | N andelt zu haben. ZZch gehe einen chritt E E Ce Preß-Geseßgebung des deutschen Bundes, wir wissen; daß ‘nach den Karlsbader Beschlüssen über Jedem von uns, der die Feder ergreist, das Schwert des "amokles hängt; wir wis sen, daß diese Beziehung ernstlich 1, und 4 ich ivegen. reßvergchen, die ih gegen einen anderen Staat begangen habe, A n REEng gezogen werben fann; daß ich also für eine Sünde, die i nit gegen das Vater land begehe, meiner ständischen Rechte im Vaterlande quitt gehen kann. Dies ist mir zu viel, und ih möchte nit, daß die Strafe, die auf mein Versehen folgt, eben so groß sein joll, als die Vermuthung es

| vorgelegt

| glied der Kommission, " tags damit zu beschäftigen