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ise sechs Jahre suspendirt bleiben kann, da nur alle drei Jahre

Wle nden. Träfe es sich nun, daß ein solcher Fall glei

nach Beendigung der Wahlen vorkommt, so würden drei Jahre hin-

gehen, ehe das weitere Verfahren eingeleitet werden kann, und e erum drei Jahre, bevor der Fall zur Entscheidung Ffommen würde,

Es ist augen E ein wesentlicher Uebelstand, wenn eine so E

tige Sache so lange hinzieht. Nein Amendement geht also

dahin, daß die Entscheidung der Frage, ob ein weiteres Verfahren eingeleitet werden soll, derjenigen Versammlung, welcher die spätere

Entscheidung zusteht , zu überlassen, und daß die Zeit näher zu be-

stimmen sei, binnen welcher die Wahl - Versammlungen als Ehrenge-

rihte zusammentreten müssen. Ferner finde ih keine Bestimmung in dem Passus darüber, ob derjenige, welcher der Ankläger ist, bei der

Abstimmung mitstimmen darfz da nichts davon gesagt ist, so folgt daraus, daß er mitstimmen kann; dieses widerstreitet aber den allge-

meinen Rechtsgrundsäßen, wonach der Ankläger nicht zugleich Richter ein darf; und nit blos diesen, sondern es ist auch ausdrüdcklih für

ra Ehrengerichte bestimmt, daß derjenige, welcher eine Anklage an-= bringt, niht selbst mitstimmen darf. Jh glaube also, daß das Nä= here darüber zu bestimmen sein würde.

Marschall: Es sind zwei neue Amendements gestellt worden, die vorher nicht angemeldet sind, sie würden also für heute nicht zu berüdcksihtigen sein. |

Abg. Graf von Schwerin: Jch erlaube mir zunächst auf den Punkt zurückzukommen, den der Abgeordnete aus der Mark in Anregung ebraht hat. Er hat nämlich die Behauptung ausgestellt, daß das Verfahren , welches nach diesem Geseh - Entwurf eingeleitet würde, nit blos über die Ausschließung von der Stände-Versammlnng ent- scheide, sondern auch über den Verlust anderer Rechte, des Patro- nats und der Jurisdiction. Es \cheint mir dies mit dem Eingang der Verordnung nicht im Einklange zu stehen, denn dieser bezeichnet das Geseß ausdrülich als bestimmt:

„Für das Verfahren , welches bei der Ausschließung bescholtener e aus ständischen Versammlungen zur Anwendung zu brin- en i W

Es” handelt sich also keinesweges um den Verlust des Patronats und der Jurisdiction, und ih möchte zunächst darüber im Klaren sein, ob diese Ansicht die richtige ist.

Eine Stimme (vom Plaß): Jch glaube dies allerdings, denn es is in dem ‘uns proponirten Geseh - Entwurf durchaus nicht die Rede davon, daß die Verordnung vom 8. Mai 1837 aufgehobèn wer- den soll. Diese Verordnung steht im innigen Zusammenhange mit den= jenigen Paragraphen der verschiedenen Kreis-Ordnungen, in denen die Bestimmung über die Bescholtenheit enthalten ist. Mit eben dieser Bestimmung, für welche das gegenwärtige Geseß nur eine weitere Ausdehnung enthält, muß die Verordnung vom 8. Mai 1837 im Einklange stehen, oder die ganze Geseßgebung müßte geändert werden.

__ Abgeordn. Graf von Schwerin: Jch erlaube mir, den König- lichen Kommissar zu bitten, uns seine Meinung zu sagen, ob der Geseß-Entwurf sih blos auf die Ausschließung aus der Stände-Ver= sammlung bezieht, oder ob dieselbe zugleih die Ausschließung vom Patronat und von der Jurisdiction bedingt. Das i meiner Mei- nung nach wesentlich.

Landtags-Kommissar: Es kann nur auf das Geseg vom 8. Mai 1837 zurückgegangen werden, wonach bescholtene Personen mit den ständischen Rechten zugleich die damit nahe verbundenen Rechte des Patronats und der Gerichtsbarkeit verlieren. Das vorliegende Geseß seßt den Modus fest, nah welchem Mitglieder ständischer Ver= sammlungen aus solchen ausgeschlossen werden sollen, und bestimmt im Abschnitt IV.:

„Wer solchergestalt durch rechtskräftigen Ausspruch aus einer stän-

dischen Versammlung des Jnlandes- ausgeschlossen ist, darf über=

haupt ständishe Rechte niht mehr ausüben, auch an ständischen

Wahlen niht mehr Theil nehmen.“

Hier sind allerdings Patronat und Jurisdiction niht genannt, wohl aber ganz ausdrücklich in dem Geseß vom 8. Mai 1837. Jch glaube also, daß in dieser Beziehung eine Undeutlichkeit der Gesepße nicht vorhanden ist. Ô

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh habe niht gewußt, daß Patronat und Jurisdiction ständishe Rechte seien. Wir

nd also über diesen Punkt hinweg und würden auf den Ab- Fhnitt 4 zurüdfommen; ich muß mich gegen die Meinung der Abtheilung erklären, daß es eines Zusaßes bedürfe, den ih für ein Superfluum halte, Das versteht sih von selbst, daß Jeder das Recht hat, zu erklären, er verzichte freiwillig auf die stän- dischen Rechte, um sich der Untersuchung zu entziehen, und daß, wenn er Verzicht geleistet hat, die Rehabilitirung nur unter den Formen, die das Gefep vorschreibt, erfolgen kann. Jch bin daher gegen das Amendement, das von der Abtheilung gestellt worden is. Aber ih bin auch ferner gegen dasjenige des Abgeordneten der Stadt Berlin, nämlich, statt zwei Drittel der Stimmen einfahe Majorität zu neh= men, und zwar aus demselben Prinzip, was ih schon früher verthei- digt, weil es im Juteresse des Angeschuldigten liegt, nur dann von der Anklage entbunden zu werden, wenn kaum ein Zweifel über seine Unbescholtenheit bleiben kann. Dies is auch im Einklange mit den Bestimmungen, die für alle Stände - Versammlungen gelten, indem dies nichts Anderes i}, als man geht von dem Antrage zur Tages-= ordnung über; und das fann nur geschehen, wenn id eine solche

überwiegende Majorität zeigt, daß man annehmen kann, es sei keine Möglichkeit vorhanden, daß ein solcher Antrag bei näherem Eingehen

au b in anderer Weise also dahin, daß der Passus fe E L s

__Landtags-Kommissar: Jch bin durch die Güte eines Mitgliedes augenblicklich in den Besiy der von mir vorher angeführ- ten Gesehesstellen gesept worden, sie lauten : -

: §. 1. G Nur Personen von il MA sind ähig, für sich vder für An- dere die Rechte der Standschaft, der GeriditébScteit nb O Pa- tronats auszuüben oder in ihrem Namen ausüben zu lassen.

u entscheiden. Mein Antrag geht sichen bleibe, wie ihn der Entwurf

Wer nach Maßgabe jener Verordnungen wegen z sholtenen Rufs von ‘der Ausübung der ‘Stand ast auge (dle Ten worden is, soll auch der Ausübung der Gerichtsbarkeit oder des Je tronats verlustig gehen. aa : Das sind ganz positive, keinem Zweifel unterliegende Bestim- mungen. Abgeordn. Möwes: (wird durch die Versammlung, die die Ab= immung verlangt, unterbrochen). Jh bin von dem Herrn Landtag-Mar- hall aufgefordert worden, das Wort zu nehmen. Jn der Auffas- ng des Geseß- Entwurfs glaube ih mihch nicht zu irren, wenn ih annehme, daß es die Absicht ist, von ständischen Versammlun- gen Personen entfernt zu halten und zu entfernen, denen Mangel an thaftigfelt ir Beor fen werden kann. Jh 6 pee aber nit, dáß es die Ansicht ist, eine Form mit einfließen zu lassen, die geeig- iy bie Gee PRe aris E Ee j h

h Fn; E n ganz ung es Verfahren, daß über eine so affmatio gestellte Frage LaLA dne Bernesamng evisthieden werden

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60 Mitglieder verneint haben; sobald aber 59 Nein sagen, findet das Verfahren statt. Jh halte dafür, daß dieser Umstand, daß eine solche Handlungsweise, von einem ständischen Mitgliede in der Versammlung selbs zur Sprache gebracht, allein schon geeignet sein kann, die Ehre eines Mannes mehr oder weniger zu kränken. Wenn aber durch den Beschluß der. Minorität ein Verfahren eingeleitet wird, so is es eher möglich, in diesem Falle die Ehre S zu sehen; nämli in dem Falle, wo der Verdacht sih als unbegründet erweist; ih stimme da- her dafür, daß, wie in dem gewöhnlichen Verfahren , so auch hier, absolute Majorität entscheide.

Marschall: Es sind noch 4 Redner vorhanden, die um das Wort gebeten haben.

(Viele Stimmen verlangen die Abstimmung.) H

Wenn die Versammlung sie nicht mehr hören will, so is die Debatte geschlossen, und es werden also die beiden Amendements zur Abstimmung kommen. Das erste ist das der Abtheilung; es besteht darin, daß der Angeschuldigte dur die Erklärung, der ferneren Aus- übung der ständischen Rechte entsagen zu wollen, das Recht erhält, wieder zugelassen zu werden. Also die für Annahme dieses Amen= dements sind, bitte ih, aufzustehen.

(Wird mit großer Majorität verworfen.)

Das zweite Amendement geht dahin, daß statt der Bestim- mung:

„Wird diese Frage niht mindestens von 5

neint““, '

geseßt werde : „„Wird diese Frage von ‘der Mehrheit bejaht.“ Lebtere is} also das Amendement, und ih frage, ob dies Amen- dement angenommen wird. Diejenigen Mitglieder, die dafür sind, bitte ih, aufzustehen,

(Das Resultat der Abstimmung is ganz zweifelhaft; von mehreren Seiten wird gewünscht, die Frage noch einmal vorzulesen; dies geschieht. Da auch die jevt erfolgende Abstimmung durch Auf- steheu und Sizenbleiben zweifelhaft bleibt, werden die Ordner durch den Landtags-Marschall ersucht, die Zählung der Stim- men vorzunehmen.)

Marschall: Das Resultat der Abstimmung ist folgendes : für das Amendement 269, dagegen 230 Stimmen; es 1 also mit einer Majorität von 39 Stimmen angenommen worden.

Abgeordn. Welter: Meine Herren, es is mir noh ein Be- denken bei diesem Passus aufgestoßen, nämlih das: Soll die Frage, ob das Verfahren wegen der Bescholtenheit und Ausschließung eines Mitgliedes von den ständishen Versammlungen einzuleiten sei, von der ganzen Versammlung aller 4 Stände beantwortet oder nicht viel- mehr von den Standesgenossen desjenigen Standes, dem der der Be- scholtcnheit Angeschuldigte angehört, allein entschieden werden? Nach §. 3 des Entwurfs geht das Prinzip des Geseßes dahin, daß die Standesehre nur von den Standesgenossen erkannt und von diesen darüber entschieden werden kann. Wenn daher die Hauptfrage zur Sprache kommt, ob ein Mitglied der Versammlung nach gehörig un=- tersuhter Sache für bescholten zu erklären, \o is diese Entscheidung ganz richtig und konsequent in die Hände der Standesgenossen gelegt.

ber wichtig in ihren Folgen is auch die Frage, ob die einleitende Vorfrage von der gesammten Versammlung oder nicht vielmehr eben- falls nur von den Standesgenossen des in den Anklagestand geseßten Mitgliedes zu entscheiden sei. Fällt dieser Vorbeschluß dahin aus, es. solle das Verfabren eingeleitet werden, \o i} die Folge davon, daß nunmehr die ständischen Rechte des Angeschuldigten ruhen, daß zugleich aber auch derStand, deu er angehört, in ihm vielleicht ein sehr wichtigesMit= glied für die ganze Dauer der Versammlung bei der Berathung ver- ¡ liert. Dieser Ständ wird nun aber immer für sich in der Minori= tät sein und nie die Majorität erreichen können, wenn es darauf an- Fommt, ein Mitglied in seiner Mitte für -sich zu erhalten. Mir scheint, daß, wie die Haupt-Frage in die Hände der Standesgenossen

der Stimmen yver-

| gelegt is, so auch die Vorfrage, ob. das Verfahren, einzuleiten sei,

nur in die Hände des Standes gelegt werden darf, dem der Ange- Flagte angehört, niht aberin die Hände der ganzen Versammlung, in der die Standes-Verschiedenheiten auch verschiedene Begriffe von Ehre und Bescholtenheit mit- sih führen, in der die Interessen je nach Verschiedenheit der Stände, sei dies unn der Aste, 2te, 3te oder 4te Stand, sich oft {rof einander entgegenstehen, so \{chrof, daß selbst die Geseßgebung eine Sonderung in Theile vorgesehen hat. Das sind Rücksichten, sowohl für den Angeklagten selbst, als für die Mitglieder seines Standes, daß Vor= und Haupt = Frage uur in die Hand des zu einem Ehrengerichte zusammenberufenen Standes, dem der Angeklagte angehört, gelegt werden darf. Das Amendement, welches ih in dieser Beziehung gestellt habe, geht dahin, daß die Frage über die Einleitung des t e von dem Stande, dem der Angeklagte angehört, ausschließlih entschieden wird. Wird sie nicht von zwei Dritteln der Stimmen verneint, so muß das Verfah-= ren eingeleitet werden. -

Marschall: Findet das Amendement Unterstüßung?

Mehrere Stimmen: Es hat Niemand verstauden.

(Der Redner trägt sein Amendement noch einmal vor.)

Landtags-Kommissar: Jch erlaube mir, bezüglich dieses Amendements auf den praktischen Standpunkt aufmerksam zu machen, Der vorliegende Fall wird am häufigsten bei den Kreisständen vorkom- men; dort sind aber nicht selten die. einzelnen Stände so {hwach ver- treten, daß das vorgeschlagene Verfahren völlig unausführbar sein würde. Nicht nur, daß auf Kreistagen oft nur 4, 2, 3 oder 4 Rittergutsbesißer berechtigt sind, so haben sehr viele Kreis-Versamm- lungen nur einen städtischen. Deputirten und noch mehrere haben nur 2 bäuerliche Deputirte; also würde es für Kreisstände völlig un- praktish sein, diese Entscheidung von dem betreffenden Stande ab- hängig zu machen. Das hat das Gouvernement erwogen und den Antrag gen, den vorläufigen Ausspruch von der gesammten stän» dischen Veisammlung abhängig zu machen. i ; j

Marschall: Sofern Niemand das Wort verlangt, bringe ich das Amendement zur Abstimmung und ersuche die Mitglieder, die es haben wollen, aufzustehen.

(Das Amendement wird mit großer Majorität verworfen.)

Jh würde nun zur Frage kommen, ob der ganze Artikel ‘ange- nommen werden soll. j g Y

Referent: Der Passus 5 lautet mit der eingetretenen Ver= änderung folgendermaßen (liest vor).

Marschall : Soll derselbe als angenommen betrachtet werden? (Majorität durch Ausstehen für die Annahme.) ( ;

Referent: Der Passus 6 lautet (liest vor). Die Abtheilung ist der Ansicht gewesen, daß es zweckmäßig sei, das weitere: Verfah- reu in die Hand. des bar + Polsihanian übergehen zu lassen, da er, Ge seiner amtlichen Stellung, am geeignetsten erscheint, in sei nem Verwaltungs - Bezirke als Wächter, Richter und Handhaber der Rechtsbefugnisse zu handeln. :

Marschall: “Js gegen diesen Passus etwas zu erinnern ?

Abgeordn, von Weiher: Nachdem durch den mh der Mehrheit 5 der Anwesenden dazu gehören sollen, um das Verfahren einzuleiten (mehrere Stimmen : Nein, umgekehrt), so habe ich im Jn-

oll, Angenommen, daß eíne unserer ammlungen aus 90 Mit- liedern bestebt, würde das Verfahren niht eingeleitet werden, wenn

teresse des Angeschuldigten beantragen wollen, daß das Verfahren auch” auf seinen las eingeleitet Nérdèn fan, wenn die ie

1 eere

liche Mehrheit niht vorhanden is. Es könnte ihm sonst {wer wer= den, die gegen ihn angebrachten Anschuldigungen zurückzuweiseu, I Marschall: Wird dieser Antrag unterstüßt. (Ja.) Darf ih hiernach annehmen, daß dieser Zustand angenommen sei.

Í _ (Majorität dafür durch Aufstehen.)

Eine Stimme: Jch halte den Zusaß nicht nöthig, weil ih glaube, daß, wenn Jemand in Anklagestand verseyt zu werden wünscht, thm niemals die Majorität fehlen wird.

Marschall: Jh bin der Meinung, daß die Versammlung den Bass E: angenoinmen hat, und ersuche den Herrn Referenten, ortzufahren.

Referent: Passus 7 lautet (liest vor): Bei diesem Passus hatte die Abtheilung konsequenterweise dèn Zusaß vorgeschlagen : „nah vorgängiger Bekanntmachung u. st. w.“/ Da dieser jedoch bei dem früheren Passus nicht genehmigt is, so kann er auch hier wegfallen. Was aber die weitere Bestimmung anlangt, so erscheinen bei a die Wähler als diejenigen, welche das Verhältniß des Angeschuldigten, der aus ihrer Mitte kommt, jedenfalls am richtigsten werden beurtheilen kön= nenz und eben so ist es bei b. Auch dort werden die Standesgenos= sen am geeignetsten sein, das moralische Verhältniß des Angeschuldig= ten am richtigsten zu würdigen und ein gerechtes Urtheil zu fällen. Was die Bestimmung ad c. betrifft, so erscheint sie desto unab= weisliher, als, so viel mir vei ist, \chon bezüglihe Verträge obwalten, und zwar mit ehemaligen Kreisunmittelbaren.

Es wird uns vielleiht der Herr Landtags - Kommissar Anskunft geben, ob es richtig is, daß derartige Verträge bestehen.

(Viele Stimmen: Js nicht nöthig.) O

Landtags-Kommissar: Jh muß bekennen, daß ih nicht aufmerksam gewesen bin und daher die Frage nicht verstanden habe.

Abgeordn. von Manteuffel T. (vom Plaß): Die Bestimmung ist bisher noch uicht angegriffen, also braucht sie auch wohl nicht er- örtert zu werden.

Marschall: Es fragt sich, ob darüber Jemand das Wort

verlangt. (Geschieht nicht.) i

Dann frage ih, ob gegen die Bestimmungen ad a-, b. und c. im Passus 7 etwas zu erinnern is, oder ob sie angenommen werden.

Abgeordn. Sperling: Mein Amendement hierzu betrist ei= gentlich den gangen weiteren Verlauf des Abschnitts 1Ul., findet hier aber {hon ad a und þ seine Stelle. Es is ad IUL. bestimmt wor den, daß in gewissen Fällen, wo es sich um die Ausschließung vom Provinzial - Landtage handelt, ein Jnstanzenzug stattfinden soll. Die Abtheilung hat darin konsentirt, daß ein gleiches Verfah= ren eintreten soll, wenn Jemand von anderen ständischen Bersamm- lungen ausgeschlossen is, und ich gehe von der Vorausseßung aus, daß die Versammlung auf diesen Vorschlag der Abtheilung eingehen wird. Es wird also darauf ankommen, daß der Jnstanzenzug so zweckmäßig wie möglich angeordnet werde, und daß die Entscheidung so bald wie möglich ergeht, ohne daß dem Prinzip, weiches wir an- genommen haben, Eintrag geschieht. Es i ada. vorge Ai daß die Versammlung der Wähler die erste Entscheidung ällen soll, ih bin ganz und gar mit“ den Motiven, die dafür angegeben sind, ein- verstanden. Die Wähler sind diejenigen, welche mit dem Bezüchtig= ten zum Theil in naher Berührung stehen, und die Gelegenheit ha- ben, ihn in seinem moralischen Verhältnisse zu beurtheilen, indessen dürfen wir daran nicht ängstlich festhalten, da die Entscheidung erst nah einem vorgängigen Verfahren stattfinden soll, und in diesen werden alle Wähler, die von den Verhältnissen nähere Kenntniß ha- ben, vernommen werden können. Jch glaube, es wird sogar in ein- zélnen Fällen chwer werden, einen Gerichtshof von Wählern zu fon- stituiren, ih will in dieser Beziehung nur auf die Versammlung der Wäh= ler für die Provinzial-Landtage in Kreisstädten aufmerksam machen. Jch glaube diesem Uebelstande dadurch abzuhelfen, wenn ich mir den Vorschlag erlaube, die erste Entscheidung in jeder Versammlung, es sei der Vereinigte Landtag, die Provinzial = oder die kreisständische Versammlung, dem Stande anzuverirauen, dem der Angeschuldigte angehört, und in zwei tex Jnstanz das Urtheil “wieder dem Plenum der Versammlung zt überlassen, denn nicht blos der Stand, dem der Angeklagte angehört, sondern das Plenum, d. h. die ganze Versammlung, hat ein wesent- liches Juteresse daran, ob ein Mitglied, das ihr angehört, als un-

würdig ausgeschlossen, oder wenn es würdig ist, erhalten werde. J

fann mir denken, daß mir der Einwand gemacht werden wird, daß unter solhen Umständen leicht ein Theil des zweiten Gerichtshofes aus Personen bestehen wird, die bereits den ersten Gerichtshof fon- stituirt haben. Diesem Einwande würde ih einfah mit der Bemer= fung begegnen, daß in dem Vorschlage ad a dasselbe Verfahren chou stattfindet, denn die Kreiswähler bilden später den Provinzial - Land= tag, welcher die Entscheidung der zweiten Jnstanz zu fällen hat. Ein wesentlicher Einwand is von der Kommission dahin gemacht, daß bei der primairen Versammlung die Zahl der Mitglieder so unbedeutend ist, daß da kein förmlihes Kollegium gebildet wird, welches ein Ur- theil fällen kann. Jch glaube, daß der Fall nur selten eintreten wird, und weun es geschieht, so würde dem Uebelstande durch die Vereinigung mehrerer solcher Kreislandtage Abhülfe geschehen. Jch stelle daher mein Amendement der näheren Erwägung anheim. Marschall: Wird dieses Amendement genügend unterstüßt ? (wird nicht genügend unterstüßt.) Jh werde also noch einmal die Frage stellen, ob der Passus 7 ad a, h und c von der hohen Ver= sammlung angenommen werden soll, und bitte diejenigen, welche da- gegen sind, aufzustehen. C (Passus 7 wird unanimiter angenommen.) 3 Referent: (Liest vor : Passus 8 lautet : Der Ober - Präsident sendet in den. Fällen zu a und h die geschlossenen Aften u. \. w.) Hierzu hat die Abtheilung folgende Bemerkung gemacht: „Es ist im Passus 5 ausdrücklih gesagt, daß der Angeklagte sich \chriftlich oder mündlich rechtfertigen könne,“ Dort is also die mündliche Ver- theidigung als zulässig anerkannt worden, Es is aber nicht abzu- schen, warum das mündliche Verfahren bei der Vertheidigung aus= geschlossen werden soll. Es ist für den Angeklagten von der höchsten Wichtigkeit, ih seinen Richtern persönlich zu stellen, die Anklage mit allen Modalitäten hören zu können , feine Rechtfertigung selbst zu führen, die msralishen Motive hervorzuheben, vielleicht auf die Ver= gangenheit, auf seine bürgerliche Stellung hinzuweisen und zwar durch das tief eingreifende Wort. Deshalb war die Abtheilung der An= sicht, daß die mündlihe Vertheidigung nicht ausgeschlossen werden dürfe. Zu meiner großen Freude habe ih gehört, wie man diese Ansicht der Abtheilung als eine wesentlihe Verbesserung halte , und ih gebe mih der Hoffnung hin, daß die Es dem beitre- ten werde. Klar is , Vi bei der Abstimmung der Angeschuldigte nicht dabei sei; aber ich halte es im Juteresse des Angeschuldigten von der größten Wichtigkeit , daß er persönlich seine Verthe“ 7 ühren dürfe. - i n Marschall: Der Antrag geht dahin , daß der Angeschuldigte das Recht haben soll , den Verhandlungen über seine Ehrenhustigkeit beizuwohnen. e : Abgeordn. Mbwes: Meine - Bemerkung tri nur Formelles, und darum werde ich vom Plah aus \prehen. Jn den Städten bil- det die Stadtverordneten-Versammlung die Wahlversammlung. Nah den Gesebßen findet eine unmittelbare Korr e Behs zwischen der Stadtverordneten-Versammlung und der Königl. Behörde nicht. statt, " Zweite Beilage.

M 127.

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Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Sonnabend den Sen Mgi.

T:

gr dies geschieht durh den Magistrat. Es würde also diese estimmung im Eingang nicht regelmäßig zur Ausführung gebracht werden können, sondern immer nur wird die Relation durch den Ma- gistrat an die Stadtverordneten - Versammlung gehen. Jh erlaube mir, den Antrag zu stellen, daß hinzugefügt werde: „dem Vorsiben- den der Wahlversammlung in Städten durch den Magistrat zugehen zu lassen.’ Was das Erscheinen der Angeschuldigten in der Stadtverord- neten-Versammlung betrifft, so muß ih bemerken, daß nach der Städte- Ordnung das Erscheinen anderer Personen als der Stadtverordneten in ihren Versammlungen untersagt is und es also nicht gut thunlich sein würde, daß Andere als Stadtverordnete sih vertheidigen können.

Marschall: Sie stellen also das Amendement?

Abgeordn. Möwes: Jch stelle ein Amendement, daß ein Zu- saß gemacht werde: „oder in den Städten durh den Magistrat“?

Secretair Kuschke: Es trifft nur in sehr wenigen Städten zu, nur in großen Städten, die einen eigenen Deputirten haben. Jn alleu übrigéèn Städten, wo mehrere einen Deputirten stellen, treten die Wahlmänner zusammen. j

__ Abgeord. wes: Dessenungeachtet ist das Amendement für die größeren Städte wichtig.

Landtags=Kommissar: Jch glaube, daß das Amendement nur die Fassung betrifft und auch diese faum einer Verdeutlichun bedarf, Wenn es heißt: „der Ober - Präsident stellt den Beschluß dem Vorsibenden der Wahl-Versammlung zu“, für die Städte aber vorgeschrieben ist, daß mit den Stadtverordneten keine Korrespondenz seitens, der Regierung stattfinde, so versteht es sich von selbst, daß die Mittheilung durch den Magistrat geschehen M Was die zweite Bemerkung zu diesem Abschnitt betrifft, so hat die Verwaltung durch- aus nichts dagegen zu erinnern, daß der Vorschlag der Kommission angenommen werde, wonach dem Angeklagten das Recht einzuräumen sei, sih vor seinem Richter persöulich zu vertheidigen. Auch glaube ih nicht, daß die Bestimmung der Städte-Ordnung, nach welcher in die Stadtverordneten-Versammlungen nur deren Mitglieder zugelassen werden sollen, einer solchen gesebßlihen Bestimmung entgegenstehe ; denn es würde der Angeklagte dadurch nicht in die Stadtoerordneten- Versammlung eingeführt, sondern er würde nur vor der Barre der- E stehen, um [O zu vertheidigen. Da übrigens jedes neue Ge- eb einem älteren derogirt, so würde die Bestimmung der Städte- Ordnung, wenn sie wirklich entgegenstehen sollte, durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden. Jch glaube also, daß diese Einwen= dung dem Amendement nicht entgegenstehe.

A Ih werde das Amendement zur Frage stellen. rid 4 aud Ist das Amendement der Regel nach shrift-

(Gelächter.)

Marschall: Es is ja von den Abtheilungen vorae Jch bitte diejenigen, welhe es icht inibigen ivelien, S E A __ Adgeord. von Auerswald: Es bleiben doch die Wor i- behalten, daß der Angeklagte der Abstimmung ni ied O denn davon ist nicht die Rede, sondern davon, daß er am geeigneten Orte seine Vertheidigung führe. Es würde also nur die Befugniß beizufügen sein, daß der Angeklagte seine Vertheidigung persönlich

M, dürfe. Referent: Das is die Ansicht der Abtheilung gewesen. aud M Sti E \chlägt vor, M der Angeschul= igte seine Vertheidigung persönlich führen dürfe. Die dagegen {i bitte ih aufzüsteben- 8. pn, M Gil L B : (Wird einstimmig angenommen.) __ Vir fommen jeßt zu einer Bestimmung, die wohl weitläufiger (N e bliebe b L q sie nicht in kurzer Zeit abgemacht wer- en kann, jo |chließe ih heute die Sigung und bitte, \i 10 Uhr einfinden zu wollen. v6 FEEO R ANOS N Wir werden die heutige Berathung fortseßen und, we s noch Zeit bleibt, zu der über das Realoneot fbergeban! E (Schluß der Sizung um 34 Uhr.)

Der oben S. 650, Spalte 3,. Z. 20 v. u. erwähnte Antrag, welcher uns zu spät mitgetheilt worden, um an gehöriger Stelle ein- geschaltet zu werden, lautet wie folgt:

„Jn der am 1bten d. M. stattgefundenen Plenar - Sibßung des Vereinigten Landtags hat derselbe eine Adresse an des Königs Ma- jestät beschlossen und in dieser mit Bezug auf die von vielen seiner Mitglieder vermißte volle Uebereinstimmung der Verordnung vom 3. Sebruar d, J. mit den älteren Geseßen zur Wahrung der ständischen Rechte eine ehrfurchtsvolle- Erkiärung am Throne niedergelegt.

Wenn es nicht angemessen Cébalin wurde, in der erwähnten Adresse, welche zugleih den Dank für die Zusammenberufung des Landtags enthielt, die speziellen Punkte anzuführen, in welchen die erwähnte Uebereinstimmung vermißt wird, so erscheint es um so mehr gebotene Pflicht, daß der Landtag über dieses sich verständige und ie zur Vermeidung jedes Mißverständnisses näher bezeichne.

Zu diesem Ende beehren sih die Unterzeichneten, Ew. Hochwohl= geboren die anliegende Erklärung zu überreichen, mit dem Antrage, dieselbe einer Abtheilung zur gründlihen Erörterung überweisen zu wollen, damit sie demnächst von der hohen Kurie der drei Stände zum Beschluß erhoben und im Protokoll niedergelegt werde.

Berlin, den 26. April 1847. i

(Unterschriften.)

Berichtigungen.

Jn der Sigung der Herren-Kurie vom 30. April (Nr. 126 Allg. Preuß. Ztg.) is Beilage 1 Seite 644 Spalte 1 in der Ant- wort des Marschalls statt: „Nicht blos hygienische Rücksichten‘“ zu lesen: Nicht blos eo E Rücksichten.

Die Aeußerung des Frhrn. Senfft von Pilsach in der Sizun der Herren = Kurie vom 30. April (Allg. Preuß. Zt g. Nr. 12 S. 642 Spalte 3) is sinnentstellend wiedergegeben worden und muß folgendermaßen lauten:

Jch glaube, daß die landwirthschaftlihen Bedenken, welche ange- regt worden, bereits genügende Widerlegung gefunden haben. Jch will aber noch den Rechtspunkt berühren, da hierin meine Ansicht den ¿ven vernommenen Ausführungen entgegenge)eßt is. Jh gebe zu, daß die fraglihe Maßregel allerdings ein Eingriff in das Privatrecht ist, „behau te aber, daß wir zu derselben berehtigt sind. Sie wird

“5 die Noth nicht beshönigt, sondern begründet. Gerade

:n Haus, wenn zur La es brennt und zur Linken gerettet werden soll, mit Recht in die Höhe gesprengt wird, eben \o wird hier gs vollzm Recht der Eingriff in das Privatreht dur die Noth ge- oe Die Noth is allgemein, wie shon gesagt worden. Sie äu- Be M-M so \{limmer, wenn - den armen Leuten. die Kartoffeln nicht uur zur Nahrung, sondern auch pur Saat fehlen. So isst es in

e

ee Gegenden. der Fall, und diese Noth begründet den Ein-

Die Aeußerung des Geheimen Staats= und Justiz - Ministers

Uhden in der S‘bung der Kurie der drei Stände vom 1. Mai, welche in das zum Druck gelangte Protokoll (Allg. Preuß. Ztg. Nr. Gla S. 631, Spalte 2) unrichtig aufgenommen worden, lautet wie folgt: Jd habe M, Folgendes zu bemerken: Unfähigkeit zur Ver- Os öffentliher Aemter kann nur von einem Kriminalgerichte we- gen doloser Amtsverbrechen oder gemeiner Verbrechen, womit zugleich der Verlust der Kokarde verbunden ist, ausgesprohen werden. Die Entfernung aus dem Amte im Wege des Disziplinar-Verfahrens zieht eine solhe Unfähigkeits-Erkläruug nicht nah sich. Wenn ferner er- wähnt worden, daß nach einer früheren Bemerkung die Unfähigkeits- Erklärung, einen nothwendigen Eid zu leisten, wenig praktishe Be- deutung habe, so bezieht sich solhes nur al den von der As vorgeschlagenen Zusaß. Es giebt aber Verbrechen, wie z. B. bei dem Meineide und bei einigen qualifizirten Betrügerèien, wo diese Unfä= higkeits - Erklärung ein Theil der Strafe ist und als solhe von den Kriminalgerihten ausgesprochen werden muß.

Uichtamtlicher Theil.

In halt.

Jnuland. Berlin. Hofnachriht, Rennen. Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung zu E Provinz Preußen. Vertheilung von Sämereien. Der Verein zur Abhülfe der Noth. Hinreichende Vorräthe in Königsberg. Beschäftigun der Erwerblosen, Provinz Posen. Wohlthätigkeit, Fenèrobrüni in Muromanna Goslin. Unruhen,

Deutsche Buudesstaaten. Königreih Bayern. Verordnung wegen Abhülfe des Nothstandes. Herstellung der Ruhe in Ulm. Königreich Sachsen. Uebershwemmung.

Op Me Monarchie. Wien. Leichenbegängniß des Erzher- zogs Karl.

Frankreich. Paris. Glückwunsch - Neden und Antworten des Köü- nigs. Hofnachrichten. prinz von Syrakus. Griechenland und die Schuzmächte, Schreiben aus Paris. (Fortgeseßte Diskussion der außerordentlichen Kredite in der Deputirten - Kammer.)

Großbritanien und Ärland. London. Parlaments -Verhandlun- en: Annahme der ministeriellen Eisenbahnvorschläge für Jrland. Debatte über die gegenwärtige Geldnoth. Anlage russischer "Kapita- lien in ausländishen Fonds, Vermischtes.

Schweiz, Kanton Bern. Die Reorganisirung der Hochschule,

Ätalien. Neapel. Das Observatorium auf dem Vesuv.

Portugal. Lissabon. Annahme der Vermittelung Englands. Bil- dung eines neuen Ministeriums.

Wissenschaftliche und Kunst-Nachrichten. Konzerte.

Eisenbahnen. Weimar. Eröffnung der Eisenbahn von Erfurt bis Gotha. Löbau, Eröffnung der Bahnstrecke von Löbau nah Reichen-

bach. Handels- und Börsen-Nachrichten. Berlin. Marktbericht.

Deine

In l an d.

Verlíin, 6. Mai. Heute wurde das Königliche Hoflager nah Potsdam verlegt, wohin sih Jhre Majestäten der König und die Kö- nigin um 2 Uhr per Eisenbahn begaben.

_ Abends brachte das Offizier-Corps der dortigen Garnison, zur Feier der Allerhöchsten Genesung Jhrer Majestät der Königin, mit L Militair-Musik-Chören ein Ständchen, dem sich das Pu- lifum in zahlloser Menge zugesellt hatte.

Ihre . Majestät die Königin geruhten Sich in huldreihster Weise gegen die im Schlosse versammelten Stabs=-Offiziere über die gehabte {ufmerksamkeit auszusprechen.

_Verlin, 6. Mai. Am 3ten und Aten d, M. haben die an- e Mde von der Gestüt - Verwaltung eingerichteten Rennen in der Nähe des bei Neustadt a. D. belegenen Trainir - Anstalt des Friedrih=Wilhelms-Gestütes vor einem zahlreih versammelten Publi- fum stattgefunden, sind auch“ am ersten Tage mit der Gegenwart Sr. Majestät des Königs, so wie an beiden Tagen mit der Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg - Schwerin und mehrerer anderen Prinzlichen Herren, beehrt worden. Das schönste Wetter begünstigte diese Unternehmung, welche in mehrfacher Bezie= hung den auf sie gerihteten Erwartungen entsprochen hat.

Verlin, 7. Mai. Das Amtsblatt der Königlichen Regie- rung zu Potsdam und der Stadt Berlin -enthält die folgenden Ver- ordnungen und Bekanntmachungen:

¡Die Königliche Regierung wird im. Verfolg des Erlasses vom 29, August v. J. und der Nr. 11 der in Geseß - Sammlung erschienenen Be- kanntmachung des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 1. April d. J. davon in Kenntniß geseßt, daß bei Gelegenheit des An- \{lusses von Braunschweig an den Vertrag zwischen Preußen und Groß- britanien wegen gegenseitigen Schußes der Autorenrechte vom 13, Mai d. J. die britishe Regierung ausdrücklich anerkannt hat, daß Bücher, die in einem derjenigen Staaten erschienen sind, welche Mitkontrahenten des Vertrages vom 13. Mai v, J. geworden, 1in- jedem derselben gestempelt werden dürfen. Die am Vertrage Theil habenden Staaten bilden daher in Betreff der Stempelung eine Einheit; der Stempel jedes derselben ge- nügt zu dem Nachweise, daß das Buch innerhalb des Gebietes irgend eines der am Vertrage Theil nehmenden deutschen Staaten erschienen ift, wonach also in Sachsen oder Braunschweig erschienene Bücher ‘mit vertragsmäßiger Wirkung in Preußen, in i A erschienene Bücher aber eben so in Sach- sen oder Braunschweig gestempelt werden können.

Der Königlichen Regierung wird Solches zur Kenntnißnahme und ge- eigneten Mittheilung an die betreffenden Behörden und Gewerbtreibenden bekannt gemacht.“

Berlin, den 12. April 1847.

Der Finanz - Minister. Jn dessen Auftrage von Pommer- Esche. Potsdam, den 29. April 1847.

„Vorstehender Erlaß wird im Verfolg unserer Deammacangon vom 12. September und 2. November v. J. (Amtsblatt 1846 Nr. 187 und 217) hierdurch zur Kenntniß der zu dieser Bücherstempelung beauftragten Polizeibehörden und des mitbetheiligten Publikums gebracht.“

Königl, Regierung. Abtheilung des Junern.

„Die Schiedsmänner im Departement des Kammergerichts werden Ps angewiesen, in den von ihnen aufzunehmenden Vergleichs - Proto- ollen die Thatsachen und Verhältnisse, aus welchen die verglichrne Forde: rung entstanden is, anzugeben, damit die Gerichte daraus ersehen können, daß nicht ganz ungültige oder uneinklagbare Forderungen, wie z. B, Spiel-

schulden, dur einen shiedsmännlichen Vergleich zur exekutivischen Beitrei., bung gebracht werden.“ erlin, den 8. April 1847. j Königl. Preuß. Kammergericht. „Der Herr Justiz-Minister Uhden, Excellenz, hat neuerdings eine Be- schwerde gegen die Verfügung eines Gerichts, j i wonach die Vollstreckung der Execution aus einem \schiedsmännischen Vergleiche deshalb verweigert worden war, weil in demselben die causa debendì nit angegeben war, als unbegründet zurückgewiesen, und is insoweit der in dem Justiz- Mini- sterial - Resfripte vom 11. April 1839 (Justiz - Ministerialblatt von 1839 Seite 132) ausgesprochenen Ansicht, wenach die Angabe der causa debendi im Vergleiche zur Vollstreckbarkeit desselben nicht für nothwendig erachtet worden is, nicht beigetreten.

Jn Folge dessen ist die vorstehende Cirkular-Verfügung an die Schieds- männer im Departement des Kammergerichts erlassen worden.

Die sämmtlichen Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden angewiesen, über deren genaue Befolgung zu wachen, bei ihnen vorkommende schiedomännische Vergleiche, welche gegen die gedachte Anwei- sung verstoßen, hierher einzureichen.“ z

* Berlin, den 8. April 1847, Königl, Preuß. Kammergericht.

Provinz Preußen. Der Landrath des Kreises Heilsberg macht im dortigen Kreisblatte vom 1. Mai bekannt, daß er durch Fürsorge der Königl. Regierung in Stand geseßt sei, den zehn Di= strifts = Kommissarien des landwirthschaftlihen Vereins mehrere Arten von sehr gedeihlichen Rübensaamen zur unentgeltlichen Vertheilung zu überweisen, und daß er noch außerdem erbötig sei, seinerseits den Schullehrern, wie anderen hülfsbedürftigen Kreiseingesessenen, die zum Beitritt des landwirthschaftlihen Vereins unvermögend sein sollten, solchen zu verabreihen. Zugleich empfiehlt er die bartfelder Adter= rübe, von der er 100 Pfd. aus Quedlinburg verschrieben habe. Der Verein zur Abhülfe der gegenwärtigen Noth hat abermals an die ländlihen Bewohner der Umgegend eine Bitte um Unterstüßung mit Naturalien gerichtet.

Die König sb. Ztg. meldet aus Königsberg vom 5. Mai: „Die Besorgnisse, welche sich darüber äußerten, daf die in hiesiger Stadt vorhandenen Vorräthe nicht hinreihen möchten, den N bis zur nächsten Aerndte zu stillen, {winden mehr und mehr. Dur die dankenswerthen Vorkehrungen der Regierung is einer wirklichen Noth vorgebeugt, und es if alle Hoffnung vorhanden , daß die so hoh gesteigerten Preise der nothwendigsten Lebensmittel sinken wer= den, Auch die städtishen Behörden haben nicht verabsäumt, diejeni= gen Wege einzu]hlagen, welche dahin führen, den hiesigen Bewoh= nern die nothwendigsten Lebensmittel zugänglich zu machen und den Erwerblosen Beschäftigung zu verschaffen. Eine besondere Komis= e hat es übernommen, die hier einshlagenden Arbeiten zu be=

orgen. Í

Provinz Posen. Am 13ten 9. M. hat ein Mitglied einer angesehenen polnischen Familie dieser Provinz dem Polizei-Präsiden= ten von Posen 400 Rthlx. mit der Erklärung übersandt, daß der Geber den erhebenden Eindruck, welchen die Thron -= Rede Sr. Majestät des Königs auf ihn gemacht, niht angemessener an den Tag zu legen wisse, als dur die Bitte, jene Summe an würdige Arme unter der Bedingung zu vertheilen, für das Wohl Jhrer Majestäten des Königs und der Königin zu beten.

Jn der Nacht vom 4. zum 5. Mai is die drei Meilen von Po- sen entfente Stadt Murowanna Goslin größtentheils ein Raub der Flammen geworden. Die Zahl der abgebrannten Gebäude is noch niht bekannt; Menschen sind dabei nicht umgekommen. Jn Ms Städten der Provinz Posen haben in Folge des herrschenden Noth= standes in den leßtverflossenen Tagen Unruhen stattgehabt, so in Gnesen, Rogasen u. a. O., doch ist die Ordnung tn diesem Au= genblicke bereits hergestellt. Zur Verhütung von Exzessen in den klei= neren Städten sind von Posen mehrere Militair - Kommandos aus=-

gerüdt, Deutsche Bundesstaaten.

Königreich Bayern. Die Regierung von Unter-Franken hat nachstehende Verordnung erlassen :

„Da der Empfänger von Getraide um ermäßigten oder den Normal- preis aus Königlichen oder Stiftungs - Speichern nur zum Verbrauche des Getraides zu seinem und der Seinigen en Bedarfe berechtigt und ihm diese Vergünstigung nur mit Rücksicht auf sein Bedürfniß, so wie nur in der Voraussezung des eigenen Gebrauchs, zu Theil wird, bleibt jede Ver- äußerung des Getraides von Seiten der Empfänger, unter welcher Form sie immer geschehen möge, sei es durch Verkauf, Tausch, Schenkung u. dgl, unbedingt und auf das strengste untersagt. Wer dem Verbote einer derartigen Veräußerung zuwiderhandelt oder an einer solhen An- theil nimmt, wird nachstehenden Strafbestimmungen unterworfen: a) Das verbotswidrig veräußerte Getraide wird der Confiscation unter- worfen, und der in allen Fällen zu zahlende Ankaufspreis is noch- mals als Strafe zu erlegen; b) falls das Getraide bei Entdeckung der Veräußerung bereits konsumirt oder sonst dessen Confiscation nicht mehr zu bewerkstelligen ist, soll der doppelte Werthbetrag, resp. der doppelte An- faufspreis als Strafe entrichtet werden; c) der eines solchen Mißbrauchs Ueberwiesene wird der ferneren Theilnahme an Getraide-Abgaben aus ära- rialen und Stiftungsböden um ermäßigten oder den Normalpreis verlustig und sein Name von der Distrikts - Polizei - Behörde unter Bekanntgabe der Uebertretung in allen Gemeinden des betrefsenden Polizei-Bezirks veröffent- lihtz d) das der Confiscation unterworfene Getraide oder der an deren Stelle getretene Kaufpreis wird dem betreffenden Armenp flegschafts - Aus- {usse zur Verwendung für die R REnpsegr überwiesenz e) jeder An- zeiger empfängt ein Drittheil der zuerkannten Strafe,“

Aus Ulm vom 2. Mai meldet die Allg. Ztg.: „Die Nacht, welcher man niht ohne Besorgnisse entgegensah, is ruhig vorüber- gege auch die Befürchtungen wegen des benahbarten Söflingen haben sich nicht Ee Während des gestrigen Abends r man zwar an verschiedenen Orten Menschen in größerer Zahl und es

ung beisammen z doch. nur in der Hirschgasse sah sih die bewaffnete acht genöthigt, Zusammenrottungen aus einander zu jagen, welche sich dann unter Pfeifen und Sthreien in die benachbarten Straßen ver- loren, Um 10 Uhr mußten alle Wirthshäuser geräumt sein; von da an war es vollkommen ruhig; nur starke Patrouillen, Reiterei und Fußvolk unterbrachen die Stille der schönen Mondnacht. Auch das bürgerliche Jägercorps und eben so das bürgerliche Reitercorps waren endlich erschienen und patrouillirten mit den Truppen. Eine aa Bürger hatte sich um den Stadtschultheißen gesammelt, um zur Auf=

rehthaltung de: Ruhe mitzuwirken.“

önigrei Sachsen. (Leipz. Ztg.) Am 4. Mai fiel in S rid A Bliß und Donner begleiteter , äußerst heftiger Regen, welcher auf einen fernen Wolkenbruch \hließen ließ. Auch dis die Elbe bei Dresden am 3. und 4. Mai bedeutend gestiegen.

Wiesen beider Elb-Ufer, das große Gehege und die Niederungen weit in sind überfluthet, was, wenn nicht L mg die zurüdckbleibende,Ver=

Sutaus und E e hald wegspült, den Wiesen bedeutenden Schaden thun dürfte. E43 D]