1847 / 131 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

der zu dieneñ anfangen und si selbst rehabilitiren. Was die höhe- rên Bffiziere betrifft, muß ich bemerken, daß, so lange ih die Ehre habe, der Armee anzugehören, mir kein einziger Fall bekannt ist, wo Ehrengerichte sich über den Lieutenants-Stand hinaus erstreckt Es, Sollte das Unglück sich ereigneu, daß sich höhere Ofsgiere Zen t rengerichte E S müssen, so gehören sie elner Altersf M t wo man über dieselben ein festes Urtheil hat, und da BE O K leid kaum in Anspruch genommen werden, Weil ven : e i vorgerücktem Alter sind, so bedarf sür solhe nicht JEF R tation, die bei jüngeren Offizieren ange ge"én [E B D S N Jugendstreich gerechte Strafe erlitten. Nun, glaube o hd e Oa mildernde Rücssicht für diese darin liegen, daß ausge|pro l würde : o lange sie niht auf irgend eue Art eine Rehabilitation sih erwor- p. haben, müssen sie von der Standschaft e ole werden. _ Graf zu Dohua-Schlodien: Gewiß Jeder, der einem Eh- rengerichte beigewohnt hat, wird die Ueberzeugung gewonnen haben, daß dabei mit Milde und Nachsicht verfahren wird. Es wird jedes Mitglied dieses Gerichts Anstand nehmen, eín Urtheil über einen Ka- meraden zu fällen, wodur oft dessen moralische Existenz vernichtet und diematerielle gefährdet wird. Dennoch kann man fich wohl Fälle denken, wo die durch dasEhrengericht bestraftenVergehungen nicht auch die Unfähig- Feit zur Ausübung ständischer Rechte bedingten. Einen solhen Fall kann ich mir aber da niht denken, wo als Urtheil erkannt ist : Ausstoßung aus dem Offizier-Stande. Bei den anderen ehrengerichtlicheu Strasen aber bei denen si allerdings Bedenken erheben könnten, würden fi, glaube ich, diese Bedenken bejeitigen lassen, ohne daß man dem Prinzip, wel hes der Geset= Entwurf aufstellt, entgegentritt. Wenn nämlich die übrigen Fälle der Strafen, welche die ehrengerichtlihe Verordnung angiebt, in §. 6 des Geseß-Entwurfes aufgenommen würden, wo es sich darum handelt, daß ständische Rechte ruhen, und es würden aljo bei allen denjenigen Personen, die dur eine dieser Strafen betroffen werden, die ständische Rechte so lange ruhen, bis die betressende stän- dische Versammlung sih darüber ausgesprochen hat, ob die durch das Ehrengericht bestraften Vergehungen die Bescholtenheit zur Folge ha- ben oder nicht. ; Marschall: Jh habe niht recht entnommen, ob der Graf von Arnim das Amendement gestellt hat, daß Litt. b. aus §. 4 des Geseßes wegfallen möchte. i ï Graf von Arnim: Jch weiß nicht, ob der Gegenstand ge- nügend aufgeklärt is. Jh habe angeführt, daß mir nach den ge- fallenen Aeußerungen die Auffassung des Punktes b. in Bezug auf die Mängel der Ehrenhaftigkeit nicht vollständig präzisirt zu sein scheint , indem die Folgen, die der Herr R 2 E als daran geknüpft bezeichnete, mcht unbedingt Anrüchigkeit in sich enthalten. Jch hoffte, mih dur den Lauf der Debatte näher davon zu über- zeugen. Jch bin der Ansicht, daß man sich erinnern sollte, daß der Punkt b. zu denen gehört, die darauf hinzielen, Offiziere aus dem Offizierstande zu entlassen, die sih den Verhältnissen des Offizierstau= des nicht entsprechend benehmen. Jh würde in solhem Falle als Amendement stellen, Punkt b. wegzula}seu. Eine Stimme: Jch habe {on darauf angetragen, daß b. d, e, wegfalle; vorläufig könnte es daher auf b. beschränkt werden. Marschall: Wenn darauf beharrt wird, fo käme es darauf an, ob dieser Antrag-die gesebliche Unterstühung findet.

Die vorige Stimme: Wenn die Debatte beendigt Fein wird,

Graf Solms-Baruth: Was ich sagen wollte, paßt jebt nicht mehr, mein Antrag geht dahin, den Vorschlag der Majorität anzunehmen, Jch wollte Einiges anführen, was indeß durch das Amendement unnöthig geworden ist.

Fürst Radziwill: Jh muß mih gegen jedes Amendement aussprechen und komme darauf zurück, daß in dem ganzen Laufe der Debatte sehr häufig bei Partikularisirung der Fälle das eine Beden- Fen der hohen Kurie gegen den ganzen Paragraphen, welcher über Ehrèengerichte handelt, meist nur in speziellen Fällen und Vermuthun- gen ausgesprohen worden ist. Jch halte mih au das Prinzip, wel- ches im Abtheilungs - Gutachten richtig ausgesprochen ist, an das der Präjudikate. Alle ehrengerichtlichen Bestimmungen sind Judikate, und ich wünschte, daß dies prinzipaliter aufgeführt würde, nicht beiläufig, und als Grundsasß leiten müsse. Es is ein Urtheilsspruch, an dessen Rechtsgültigkeit nicht zu zweifeln ist, diesen einem Verfahren zu unter- werfen, das dieselbe in Zweifel stellen könnte, würde für unseren Kriegs- herrn und Monarchen eine sehr üble Stellung zu involviren scheinen. Wir müssen näher betrachten, wie die Ehrengerichte abgehalten wer- den, niht nur von Standesgenossen allein, sondern unter Zuziehung von Rechtsverständigen werden sie abgehalten, sie gehen dani an eine höhere Behörde, in welher Rechtsverständige sich befinden, und die ein Gutachten hierüber abgiebt; dann fommt es erst an Se, Maje- stät und erhält Bestätigung oder auch wohl eine Milderung. Cs n mir hierbei alle Formen gewahrt, die einen solchen Urtheils- pruch begleiten müssen. Ein solcher Urtheilsspruch unterscheidet jich nur in der Form von einem kriegsrichterlihen Spruche, Es hat vor- hin der Referent Kriminal - und Kriegs-Gerichte unter eine Katego- rie gebracht, sie sind indessen M verschieden; es sind die Kri- minal -=Fälle in den Kriegs - Artikeln mitenthalten, aber auch die von rein militgirischer Natur. Alle, welhe über den Gegenstaud gesprochen haben, haben anerfkaunt, daß friminal- und friegsgerihtliche Präjudi- fate gültig wären. Jh möchte darauf aufmerksam machen, daß in anderen Ländern, in anderen Heerverfassungen die Vergehen, worüber bei uns ehrengerichtlih abgeurtheilt wird, kriea8geridtlid beurtheilt werden, Es ist mir erinnerlich, daß in einem Lande, in England, die Fälle, die bei uns ehrengerihtlich abgeurtheilt werden, dem Kriegsgerichte in nur allgemeinen Kategorieen vorliegen, unter denen des Betragens, welches sich für Offiziere und Männer von Ehre nicht ziemt. Die Gegenstände, die bei uns ehrengerihtlih i gondelt werden, unterscheiden sich also hierin nur dadur, daß dêr Gerichtöhof, der über diese Kategorieen zu rihten hat, eine viel freisinnigere Form hat, als die Kriegsgerichte, Es is namentli darüber gesprochen worden, daß der Punkt b in den friegsgerihtlihen Abtheilungen wohl eine Menge von Fällen enthalten fönne, bei denen der Ausspruch in Bezug guf die , N 4 U zug auf die Folgen, die es für den Betroffenen in ständischen Verhältnissen hätte , sehr hart erscheinen fönnte. Es mögen einzelne Fälle vorkommen, aber meiner individuellen Ueberzeugung nah können es nur sehr einzelne sein. Es würde, was der Ek Redner, welcher die juristische Seite der vorliegenden rege beleuchtet, auch anerkannt hat, in end- lose Partikularisirungen führen, alle Un Fälle solher Art auf- zuführen, würde unausführbar sein. Die Punkte, welhe unter g. 6 subsumirt werden können, sind von solher Natur, daß rein dienstliche Vergehen mit Handlungen fkollidiren können, die von Seiten des Ehrenpunktes gravirend erscheinen. Wenn wir Amendements stellen, \o werden wix uns in einzelne Fälle “n Did müssen, von welchen abzustehen besser ist, indem wir sie dem höchsten Richter, dem Kö- nige, unterlegen und, was früher hon von dem Chef der Militair- Verwaltung erwähnt worden is , Sr. Majestät vorbehalten bleiben fann, ein hart treffendes Urtheil und seine Folgen dat ihm vorbe- SEe Wege gi mildern, Die Ehreugerihte, mit denen ih im

ufe von 34 Jahren näher bekannt geworden bin, waren (Lis so, daß si kein Zweifel in Hinsicht der Unéhrenhaftigkeit des Ver- urtheilten erheben fonte. Unter den Fällen, die mir als die streng- sten von denen befannt sind, die ih in meiner Erfahrung erlebt habe,

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sind solche Urtheile, die Lon dem Offizier-Corps der Landwehr aus- gegangen sind, ein Offizier-Corps, das aus Männern aller bürger= lichen Verhältuisse zusammengeseßt ist, ein Beweis, daß der Geist, der sie spricht, der der Natien is. Thun wir nichts, was diesen Geist im mindesten erschüttern könnte. Jch stimme gegen jedes Amendement, Die Punkte unter d und e treffen, d. Offiziere, welche aus dem Dienste geschieden sind, mit der Erlaubniß, die Uni= form zu tragen; diese wird ihuen gewiß niht abgesprochen werden, wenn sie uiht ehrenrührige Handlungen begangen haben. Es wer= den auf e. verabschiedete peusionirte Offiziere sein, denen finanziell zerrüttete Verhältnisse oder andere unangenehme Verwickelung eine Entfernung aus ihrem Wohnorte zuzieht, Fälle, die von der Art sein werden, daß eine Wahl zu ständishen Körperschaften nah Solchem wohl niht anzunehmen sein dürfte. ; A

Fürst Carolath: Jh möchte ein paar Worte dem anschließen. Um eiue Vereinigung herbeizuführen, hat die Majorität eine Parti- fularisirung versucht, wir haben aber gesehen, daß sie unmöglich blieb ; wir sind in eine Menge von Widersprüchen gerathen und haben uns nicht vereinigen können. i

Graf York: Wenn von einem verehrten Redner vorhin ange- führt worden is, daß man ben Ausdruck Standesehre und die Be- rücksihtigung derselben ganz möge fallen lassen, - so scheint mir dies in der Ausführung nicht ganz möglih. Die Ehrengerichte selbst, die Verordnung, die Se. Majestät gegeben hat, stellen den Punkt der Staudesehre fest, und sie besteht also gegenwärtig noch, und sie be- steht wahrscheinlich in der Ueberzengung der Meisten unter uns. Eben dieer noch bestehende auerkaunte Unterschied is es auch, der mich veranlaßt, zu autworten auf eine Frage, die mehrmals in An- regung gekommen ist, ob nämlich eine Stände-Versammlung ein Ur- theil, unter dem Sr. Majestät Name stehe, removiren wolle? Jch würde es am allerwenigsten wagen, einen Urtheilsfpruch, welcher durch die Unterschrift Sr. Majestät sanctionirt is, mchcht anerkennen zu wollen. Se. Maje7ät fällt dieses Urtheil aber nur in Beziehung auf díe militairishen Verhältnisse, wenn das Benehmen des Verur- theilten dem Offizierstande uicht entspricht. Jch muß bemerken in Beziehung auf das Wort und den Begriff Ehre, daß es au ihr fei- nen kleinen und keinen großen Flecken giebt, kein Maß von mehr oder weniger, sie is vollkommen oder gar nicht vorhanden. Das Wort, welches aus hohem und von nir höchst zu verehrendem Munde in Bezug auf den Rock des Köbuigs beliebt wurde, veranlaßt mich, zu bemerken, daß auch der, welcher nicht die Mi itair-Uniform ist, der Rock des Königs is, das Herz macht ihn dazu.

Prinz vou Preußen: Jh habe gesagt: Nach gutem alten preußischen Sprach zebrauch. ; i e

Graf York: Jch bin weit entfernt, Sr. Königlichen Hoheit entgegenzutreten; ih wollte nux die Ehre, welhe nah meiner An- sicht durch jenes Wort bezeihnet wird, auch für diejenigen, welche feine Uniform trägen, in Anspruch nehmen. Jch glaube, daß dieses wohl zu berücksihtigen is bei der Betrachtung des ständischen Ehren- gerichts. Davon bin ih fest durchdrungen, daß, wenn auf Jeman- den irgend ein Chrenmakel haftet, ês eben gar feiner Berathung be- dürfen wird; es giebt aber ih lasse mih auf feine Particulari- sation ein Fälle, wo der Entlassene nicht gegen die Chre gefehlt hat, und ein solher Maun kann wohl seiner ständischen Rechte uicht verlustig gehen. ; ua l

Fürst Radziwill: Jh erlgube mir eine kurze Bemerkung. Ich habe gesagt, daß eben die Fülle in einander so oscilliren, zu=- \ammenlausen, daß sie obne Partifularisirung nicht zu unterscheiden sind, und daß die Fälle, wo fei bürgerlicher Makel auf dem verur= theilten Offizier lasten winde, nur Ausnahmefälle sein können, weil meist Veranlassungen mit dem dienstlichen Vergehen kombinirt sind, die das Verhältniß auders herausstellen, Also is hauptsächlih bei dem Geseße das Prinzip ins Auge zu fassen und zu bedenken, daß der höchste Richter dergleihen Verhältuisse auszugleichen im Stande ist. h /

Marschall: Es hat sich noch der Graf von Arnim um das Wort gemeldet, dann würden wir zur Abstimmung kommen können,

Graf von Arnim: Jh habe nur einige Worte zu erwiedein, weil hierin eine mißverständliche Auffassung meiner Aeußerung liegen könnte. Der Redner hat sich darauf berufen, daß Judikate vorlägen, die Se. Ma?estät bestätigt hätte, so taß es nicht möglich wäre, fie nohmals anderweiter Erwägung zu unterwerfen. Lägen Judikate, die Se. Majestät erlassen hätte, hierüber vor, daß ein Judividuum

bes olten sei, so würde es mir nicht in den Sinn kommen, sie nochmals einer Erwägung unterwerfen zu wollen. Es liegen aber nur Judikate vor, welche darauf lauten: den O ffizier aus dem Dienst zu entlassen. Es fragt sich aber, ob das Jndividuum, welches aus dem Dienste zu entlassen_ist, bescholten sei. Darüber spricht weder das Judikat, noch Se. Majestät. Die Frage ging dahin: Welche Fälle von þ—e sind der Art, daß von selbst daraus folgt, daß Jemand nach allgemeinen Begriffen für bescholten zu er- achten ist, und welhe Fälle sind zweifelhaft? Jn den leßteren Fällen scheint es mir vollkommen logisch, daß die Genossenschaft sich darüber ausspreche, ob sie ihn für bescholten erahte. Was in Bezug auf die Partikularisirung bemerkt wurde, so will ih nichts darüber beantragt wissen, was nicht §. 4 des Geseßes wegen der Ehrengerichte selbst scheidet. Derselbe scheidet 5 Fälle, und diese müssen wir auch schei= den können, ohne in zu große Partikularität einzugehen. Das Ge- seß wegen der Ehrengerichte spricht seine Tendenz dahin aus: „Ge- gen diejenigen Personen, deren Benchmen dem richtigen Ehrgefühle oder den Verhältnissen des Offizierstandes uicht entspricht“, einzuschreiten. Wir bewegen uns also in geseßlichen Distinctionen, nidt in Parti- fularitäten. g

Prinz von Preußen: Jch wollte mir eine Bemerkung er- lauben über den Fall, den der Kriegs - Minister angeführt hat, n Betreff der zwei Brüder, wovon der eine aus dem Dienste entlassen und der andere entfernt worden is. Dieses Entlassen und Entfernen scheint mir sehr bezeichnend zu sein. Derjenige, welcher entfernt wor=- ‘den i}, is nicht wieder anstellungsfähig und hat jein Verbrechen dadur dokumentirt, daß er die Vorgeseßten belogen hat. Der an- dere hat gegen die Standesehre gefehlt, insofern, als er sih bei dem Schlagen des Generalmarsches niht zu seiner Fahne gestellt hat. Ganz nackt hingestellt, fann man fragen, warum auch dieser nicht entfernt worden sei; cs fommt aber eben zur Sprache, daß hier nah Änsichi des Ehrengerichtes dieser ehemalige Offizier nicht so straffällig ist; allein deshalb wird Keiner behaupten wollen, daß er nicht beschol- ten sei. Daraus, glaube ich, geht aber der Beweis hervor, daß die Offiziere im Ehrengeriht genau wissen, was ihrem Ausspruche folgt, und daß sie sehr geuau die Folgen abzuwägen verstehen; daß aber ein solcher bescholten is, fann keinem Zweifel unterliegen,

_Fürst Radziwill: JZch wollte mir nur noh einmal die Be- merkung erlauben, daß eben bei den Fällen, die unter §, 6 subsu- mirt sind, es s{chwer aus einander zu halten is, ob sie rein dienstlich oder zugleich BY unehrenhaft sind.

Graf von Arnim: Darin liegt das stärkste Argument.

ürst Radziwill: Daß éhrengerichtlihe Urtheile über Fälle

von rein dieustlichen Vergehen als exceptionell vorkommend angesehen werden können, gebe ih zu. Jh erkenne vollkommen das ogische

in den Fragen des geehrten Redners von vorhin an, aber i glaube, daß die Jálle, wo Lis dienstlkchen Gründen geschieht, die mit

Gründen, die andere Stände ebenfalls für unehrenhaft erkennen, nit vermischt sind, so ausnahmsweise Fälle sind, daß es mir bedenklich erscheint, auf solhe Fälle ein Amendement zu stellen, um so mehr, als der höchste Geseßgeber, welcher den Aus)pruch des Ehrengerichts nah vorhergegangenem Vortrage bestätigt hat, es noch immer in der Hand behält, die mildernden Folgen eintreten zu lassen, welche eine etwa vorhandene zu große Strenge in dem Ausspruche nach sich ziehen würde. És i Graf von Arnim: J glaube, gerade dieses Argument zeigt, daß der Fall vorkommen fann, wo die Distinctionen bei dem Richter- spruche nicht zureichen, um zu entscheiden, ob die Verhältnisse des Offizierstandes oder Mangel der Ehrenhaftigkeit die Entlassung mo- tivirte. Dies scheint mir dafür zu sprechen, daß, wenn es so 1st, es dem Gefühle der Standschaft überlassen werde, welcher der Betheiligte angehört, welche Folgerungen sie in Bezug auf die Unbescholtenheit ziehen will, weil sih das Ehrengericht nicht über diesen Punkt aus- spricht. : Marschall: Jeht wird der Herr Referent das Wort nehmen, und dann wird sich ergeben, ob wir zur Abstimmung kommen fönnen, Graf vou Arnim: Jh weiß nicht, ob von anderer Seite em spezielles Amendement gestellt wird. Fch fann es nah dem bisher Gesagten, meiner Ansicht nad), nicht anders formuliren, als daß ich glaube, es sei nothwendig, daß in den Fällen, wo auf Grund des g. 4 b. Offiziere aus dem Dienste entlassen werden, die Verhandlun- gen demnächst der ständischen Körperschaft mitgetheilt werden, um sich darüber auszusprechen, ob sie darin eine Bescholtenheit des Entlasse= nen erfennt. Jch seße, wie gesagt, voraus, daß dies in dem Aus- spruche des Gerichtes, der von Sr. Majestät dem Könige bestätigt wird, nicht ausgesprochen liegt; sonst würde mir die nachträgliche Cognition der ständischen Körperschaft nicht in den Sinn kommen. Weun es aber nicht darin liegt, so glaube ih, ijt es angemessen, den Zweifel der ständischen Körperschaft zur Entscheidung zu über= lassen. 5 z 5 Graf Dohna=-Lauck: Jch habe das Amendement ge}tellt, dap Punkt h. weggelassen werde. Jh ließe mich indeß der Modifica- tion durch den Grafen von Arnim an, / : Prinz Wilhelm von Preußen: Jh will nur bemerken , daß ih mi der Ansicht des Prinzen von Preußen und des Herrn Kriegs- Ministers anschließe. i L Prinz Albrecht von Preußen: h glaube, es giebt nur eine Ehre, meine Herren, und ih hosse, Sie jtimmen darin jammtlich mit mir überein. Wenn ih die Versammlung richtig verstanden habe, so handelt es sich darum, ob Offiziere, welche aus dem Offizierstande entfernt worden sind, ob verabschiedete und dann ehrengerichtlih Ne urtheilte Offiziere, auf denen ein Makel haftet, in die Gee sammlung aufzunehmen sind. Jh glaube doch nicht, daß 4 Zweifel sein können wäre dies, so ließe sich die Ehre ja so oder so wenden. Will man die Gültigkeit der Ehrengerichte A / Jch denke, wir haben viele Beispiele, daß die Cet dig gerecht geurtheilt haben 1n ihren Spriichen en um so mehr das Vertrauen hierauf festhalten, da Se. A s König die Urtheile der Ehrengerichte prüft uno bestätigt. 7 Bare derhole, der Erfolg hat wohl hinlänglich bewiesen, daß DIE Miri( : tung der Ehrengerichte günstig gewejen l N DIEJEN Dg bin ih au mit dem, was vorhin geäußert worden 1k, damit, Stände übér Stände richten sollen, vollkommen einverstanden ; aber ih bin der Ansicht, daß jeder Stand dies uur in jener Sphäre, nur iber ein Mitglied eben seines Standes thun darf, und halte jeden- falls fest, daß die sub c und d des §. 4 der Verordnung über die Ehrengerichte verurtheilten Offiziere me, ebe hle nicht rehabilitirt worden sind, in ständische Versammlungen eintreten können. : Referent von Kelt\ch: Die einzelnen Punkte, welche 1ch am Schluß der Debatte beleuchten wollte, sind bereits so erläutert wo den, daß ih es für liberflüssig halie, das Work darüber zu ergreifen, Es ist im Laufe der Debatte darauf hingewiejen worden, daß man bei Gegenständen der Geseßgebung den Gesammtstandpunkt ins Auge fassen miisse, und daß man zu vermeiden habe, sich ins Einzelne zu verlieren. Diesem Grundsaße trete ich vollkommen bei, und ih habe ibm folgend, noch einige Bemerkungen zu machen. Jch glaube, daß diejenigen, welche Bedenken tragen, dem Entwurfe in Betreff der mi- litairischen Chrengerihte ohne Weiteres beizutreten, wohl kaum die Meinung haben, dem Institute der Militairgerichte entgegentreten zu wollen. Jch erkläre, daß mir dies ganz fremd is. Jch bin davon durchdrungen, daß das Justitut der militairischen Chrengerichte ein un- endli wichtiges ist, namentlich für Preußen. Jch erkenne ferner an, daß es si auch sehr bewährt hat, Jch will davon absehen, ob sich in einzelnen Fällen nicht Mängel gezeigt haben, es würde dies nichts Anderes bedeuten, als daß es sich, wie jedes andere menschliche În- stitut, in manchen Fällen shwach gezeigt haben fönnte. Jh glaube, daß es vielleicht eine der wohsthätigen Folgen der Debalte sein wird, daß die gescblichen Bestimmungen der militairischen Ehrengerichte, wo sie sich als zu unbestimmt gezeigt haben möchten, weiterer Prüfung unterliegen werden, und dadurch würde eine größere Vervollkommnung der militairischen Ehrengerichte herbeigeführt werden. Wenn ich die ses annehme, so würde ich um so eher ohne Bedenken dem jebigen Entwurf beitreten können, weil ch glaube, daß dann uw so seltener Kollisionen in ständischen Verhältnissen zu besorgen wären. Aber gerade weil ih dem Justitute der militairischen Ehrengerichte an sich vollkommene Anerkennung zuwende, weil ih der Ansicht bin, daß es auf einem sehr hohen Prinzip beruht, so wünsche ich, daß dasselbe auch auf der ganzen Höhe seines Prinzips erhalten werde. Jch glaube aber, daß die militairishen Chrengerihte nux dann auf die= ser ihrer Höhe gesichert bleiben, wenn man dasür sorgt, daß sie von politischen Beziehungen fern gehalten bleiben, und wenn man sie davor bewahrt, daß sie bei ihren Aussprüchen auf andere rein bürgerlihe Wirkungen und Folgen ihrer Urtheile Rücksicht zu nehmen haben. Jch glaube also, gerade im eigenen Juteresse der militairischen Ehrengerichte eher dafür sprehen zu müssen, daß man ihren Beurtheilungen keine Wirkung in ständishen Verhältnissen bei- legt. Wenn ich aber so dem Prinzipe für die militairischen Ehren= gerichte meine Huldigung gezollt habe, so mache ih au auf der an- deren Seite darauf aufmerksam, daß es kein besseres Erziehungsmit- tel für unsere ständischen Verhältnisse geben kann, als wenn wir dasselbe Prinzip in möglichster Reinheit auch für die leßteren errei- chen fönnen, Dies, glaube i, is nux möglich, wenn wir die stän= dischen Genossenschaften so S daß ihr eigenes Urtheil über die Ehrenhasftigkeit threr Genossen niemals von dem Ausspruche der Ge- nossenschaft anderer Kreise abhängig gemacht werde. i Marschall: Wir können nun zur Abstimmung kommen. Die Frage wird gerichtet werden auf den Antrag der Majorität der Ab- theilung und wird durch Sißenbleiben und Aufstehen beantwortet werden. | Fürst vou Lyhnowski: Werden Ew. Durchlaucht nicht mit dem Amendement anfangen, nah der in der anderen Versammlung von Jhnen beliebten und als Norm - aufgestellten Maxime? Ew. Durchlaucht haben àâm 6. Mai gesagt, daß die Amendements dem Haupt- Antrage vorauszugehen haben. j Marschall: An einem anderen Orte is gesagt worden ih halte Hir po nens, darauf zurückzukommen daß es hierüber feine Regel geben kann, ob man das Eine zuerst und das Andere

zuleßt nimmt. Wenn eine feste Regel aufgestellt werden sollte, so würde ih sie eben wegen dieser Unabänderlichkeit für unrihtig halten müssen, Steht aber fes, wie in diesem Falle, daß die Majorität des Ausschusses in ihrer Meinung beharrt; steht es fest , daß der Referent selb\t einverstanden is mit der Fragestellung, die dem Mar=- schall die passendste scheint, und daß derjenige, von welchem der Ab- änderungs-Vorschlag ausgeht, ebenfalls damit einverstanden ist, fo 1st fein Grund abzusehen, warum der Antrag der Abtheilung niht zuerst zur Abstimmung kommen sollte, wie dies ohnehin bei Berathung von Gesebes - Entwürfen die Regel bilden wird,

Graf York: Jch erlaube mir zu bemerken, daß wir mehrere andere Punkte noch nicht der Berathung unterworfen haben; daher wir auch nicht darüber abstimmen können, ob der Geseß-Entwurf angenommen oder verworfen wird.

Marschall: Es ist Alles berathen worden - was vorgebracht worden is. Jch wüßte nicht, über welhe Gegenstände sih noch die Berathung hätte erstrecken können. i 4

Fürst Lyhnowski: Das Amendement is jeßt erst formulirt worden, und ih trage darauf an, die Versammlung zu fragen, ob von 6 Mitgliedern unterstüßt wird, daß es verlesen werde.

Fürst zu Lynar: Wäre es niht wünschenswerth, wenn wir das Amendement kennen lernten?

Marschall: Es is nicht möglich, die Frage zu stellen, ob 6 Mitglieder darauf antragen, daß die Versammlung das höre, was sie bereits gehört hat. Uebrigens müßte ih mi auf das geehrte Mit- glied beziehen, von welchem der Vorschlag ausgegangen is, ob es der Meinung wäre, daß der Vorschlag noh nicht gehört worden sei?

Graf von Arnim: Jch finde mich nicht veranlaßt, der Leitung der Abstimmung vorzugreifen, noch in dem vorliegenden Falle meine persönliche Meinung über die Reihefolge der des Marschalls gegen- überzustellen, Wenn die Versammlung auf mein Amendement ein- gehen wird, werde ih für nothwendig halten, es formulirt vorzulesen.

Marschall: Es würde sich blos um Formelung der Frage handeln, aber daß der Vorschlag niht vernommen, nicht verstanden worden sei, das würde ih bestreiten müssen. Kommt das Amende- ment zur Abstimmung, so handelt es sih um die Fragestellung, die so fkonzis als möglich gefaßt werden muß. Wir sind also bei der Abstimmung über den Antrag der Majorität des Ausschusses, welcher hinreichend befannt is, so daß ih niht nothwendig habe, ihn zu wiederholen.

Fürst Salm - Dyk: Sollte es nicht gut sein, wenn die Vor- lesung des Antrages wiederholt würde?

Marschall: Der Antrag der Abtheilung geht auf Annahme der Position 2 üm §. 1. Die Frage wird beantwortet werden durch das Zeichen des Aufstehens und Sibenbleibens in der Weise, daß diejenigen Mitglieder, welhe den Antrag der Majorität des Aus- E nicht annehmen, dieses durch Aufstehen würden zu erkennen geben.

Der Antrag der Majorität des Ausschusses is gegen 15 Stimmen angenommen.

Die Fortseßung der Berathung wird, da die Zeit weit vorge- rit ist, in der nächsten Sibung, welche ih auf Montag um 11 Ühr anberaume, stattfinden.

Graf York: Jch ersuche die Herren, welche in der heutigen Versammlung Vorträge gehalten haben, sich hier zur Durchsicht des Protokolles morgen von 12 Uhr an einzufinden.

(Schluß der Sißung 4% Uhr.)

Sihung der Kurie der drei Stände am 7. Mäi. V

Vorlesung des Protokolls durch den Secretair Freiherrn v on Waldbott.)

Marschall: Hat Jemand zum Protokoll etwas zu erinnern?

Abgeordn. von Bockum=Dolffs: Zu §. 2, des Abtheilungs- Gutachtens über die Abänderung des Geschäfts - Reglements hat der Abgeordnete Baum das Amendement gestellt, daß künftig die Königl. Propositionen 14 Tage vor Eröffnung des Vereinigten Landtages den Mitgliedern zugestellt werden möchten; die Versammlung is jedoch nicht darauf eingeaangen, weil der Königl. Herr Kommissarius er- flärt hatte, daß das Gouvernement diesem Vorschlage nah Möglich- feit Folge zu geben bereit sei, Diese leßtere Erklärung des Herrn Kommissarius finde ih nicht im Protokoll und {lage daher folgeu= den Zusaß vor:

„Der Herr Landtags-Kommissarius erklärte hierauf: das Gouver- nement sci bereit, die Königlichen Propositionen, so weit möóg- lich, den Mitgliedern des Vereinigten Landtages zeitig vor dem Zusammentritt desselben mitzutheilen , wobei die Versammlung sich beruhigte,“ ;

Secretair Frhr. von Waldbott: Jch habe den Antrag, wie ihn der Abgeordnete Baum übergeben hat, aufgenommen, und habe dazu im Protokoll bemerkt, daß er abgelehnt worden sei, Antrag und Beschluß sind also aufgenommen, wodur der Form des Proto- folls genügt ist.

Abgeordn, von Bocckum-Dolffs: Jh habe nur dié fehlende Erklärung des Herrn Kommissarius gerügt und deshalb den von mir verlesenen Zusaß vorgeschlagen.

Secretair Frhr. von Waldbott: Wenn der Herr Kommissarius nichts dagegen hat, will ih dieselbe noch aufnehmen.

(Mehrere Stimmen opponiren dagegen, daß der Herr Kommis- sarius darüber befragt werden soll.)

Abgeordn. von Sauccken: Jh erlaube mir die Bemerkung zn machen, daß Niemand etwas dagegen haben fann, wenn das, was hier verhandelt is, im Protokoll aufgenommen wird, und daß es hierbei nur darauf ankommt, ob die Versammlung sih dafür erklärt,

__ Secretair Frhr, von Waldbott: Es scheint mir aber do nöthig, daß derjenige gehört werden muß, der etwas gesagt haben soll.

Marschall: Jch fann nur einfa fragen, ob die von dem Abgeordneten von Boum - Dolffs vorgeschlagene Veränderung zum Protokoll in der Versammlung Unterstüßung findet.

(Geschieht hinreichend.) Sodann richte ih die Frage an die Versammlung, ob diese Abän- derung angenommen wird, (Wird durch Mehrheit der Stimmen ange- nommen.) :

Abgeordn, von Bockum -Dolffs: Zur Wahrung der stän- dischen Prärogative muß ih mir die Bemerkung erlauben, daß das, Ae hier gesprochen wird, Eigenthum des Vereinigten Landtages ift; O A das Gesprochene konstatirt, gehört es unzweifelhaft in d E ohne daß darüber eine Abstimmung stattzufinden

Marschall: Soll diese Bemerkung gegen das gerihtet sein L E habe? Dann muß ih widersprechen, denn es ist

egel, daß, wenn eine Bemerkung zum Protokoll gemacht wird, die

Versammlung gefragt w ls Á 4 t A gesagt 1 erden - muß, ob sie sie annehmen will. So

Abgeordn. von Bodum-=- y as Marschal ¿2 abstimmun vavibie ‘uóîdig ist via wide n z ist deshalb nöthig, weil das Gesproïhene

Abgeordn, Mohr: Aus den Mittheilungen,

glaube aber nicht,

die ich mir erlaubt

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abe, der Versammlung heute vorlegen zu lassen, wird dieselbe er- chen, daß ih den Antrag, der gestern dem Ausschuß zugewiesen ist, betitelt habe: „Antrag wegen Ss eines Reichsständischen Palastes. ‘“’ Der Herr Landtags-Marschall hat zur näheren Bezeich- nung des Jnhalts den Zusaß gemacht: Umwaudlung des Domes in einen Reichsständischen Pallast. J habe zwar nichts dagegen, bitte aber noch hinzuzufügen : „des zum Niederreißen bestimmten Domes““, und zwar deshalb, weil die Herren, welche hier siud, zwar die Verhältnisse keunen, aber für die Auswärtigen scheint mir dieser Zusaß nöthig, damit nicht der Glaube entsteht, als wolle ih den Dom für die Stände- Versammlung bestimmen.

Marschall: Jn der Anlage des Protokolls, die zum Dru fommt, fann diese Bemerkung, wenn der Herr Antragsteller darauf besteht, aufgenommen werden, vorausgesebt, daß die Versammlung nichts dagegen einzuwenden hat,

Abgeordn. Berndt: Mit Bezug auf die Petition der Abge- ordneten Tschocke und Werner, betresfend die von dem Ober-Präsiden- ten von Wedell verfügte Ausschließung eines Abgeordneten des sle- sischen Ritterstandes , welher Gegenstand bereits in der Sißung der vorigen Woche in Antrag gebracht und dessen Beschleunigung empfoh- len i}, bemerke ih, daß diese Sache, obgleich die Versammlung dem Antrage auf Beschleunigung beigestimmt hat , noch nicht erledigt ijt. Jch erlaube mir deshalb, nochmals darauf aufmerksam zu machen und die Bitte an den Herrn Landtags - Marschall zu richten: den Vorsißenden der betreffenden Abtheilung anzuhalten, die Sache so viel wie möglih zu beschleunigen, da es mir überhaupt der Würde der Versammlung angemessen erscheint, daß die Sache ihre baldige Erledigung finde und jedes Mitglied gegen angebliche willkürliche Uebergriffe geshüßt werde.

Marschall: Darauf muß ich dem Herrn Redner erwiedern, daß ih das Vertrauen zu allen Vorsißenden und Mitgliedern habe, daß sie Alles, was vorliegt, möglichst beschleunigen werden, vorzugs= weise solhe Sachen, die einer besonderen Beschleunigung bedürfen. Wenn es aber zur Beruhigung dienen kann, so will ih hiermit den ausgesprochenen Wunsch an die betreffende Abtheilung richten.

Abgeordn. von Winzingerode-Knorr (vom Plaß): Der Referent der gedachten Abtheilung is seit zwei Tagen krank.

Abgeordn. Allnoch: Jch habe mir in Betreff der Geschäfts- ührung eine Bemerkung erlauben wollen. Nach §. 18 des Ge- chäfts - Reglements geschieht die Abstimmung durch Ausste- hen und Sibenbleiben oder durch namentlichen Aufruf. Jm Protokolle soll die Abstimmung enthalten sein, und zwar heißt cs im 6. 20:

„Das über die Berathung und deren Ergebnisse aufzunehmende Protokoll muß außer einer kurzen Darstellung des geschichtlichen Verlaufs der Verhandlung : i

a) die zur Abstimmung gebrachten Fragen in wörtlicher Fassung,

b) die Resultate der Aofttainitigen, und

c) die ohne Abstimmung gefaßten Beschlüsse

enthalten. :

Hiernach soll also das Resultat über die Abstimmung im Proto- koll aufgeführt sein, und es fragt si, wie dies geschehen soll. Der Herr Marschall hat geäußert und in Bezug auf den namentlichen Aufruf bestimmt, daß die Nennung der Namen mit den abgegebenen Stimmen in Zukunst dem Protokoll als Anlage beigegeben werden soll. Wie dies aber bei der Abstimmung durch Aufstehen und Siten= bleiben ausgeführt werden soll, steht noch nicht fest, und ih erlaube mir deshalb den Vorschlag, dies „durch Anfügung der Stimmzettel, wie sie von den Ordnern dem Seeretair übergeben sind, zu be- wirken.

Maxschall: Dieser Vorschlag enthält einen Zusaß zum Ge- schäfts - Reglement und hätte, um 1hn zur Abstimmung zu briugen, vorher müssen angemeldet sein; dies is jedoch nicht geschehen.

Abgeordn. Allner: Es is bereits gestern in gleiher Art ein Vorschlag zur Diskussion und Abstimmung gekommen, welcher eben- falls die Geschäfts-Ordnung betraf, und ih wünsche, daß mein Vor=- \chlag eben so behandelt würde, :

Abgeordn. Zimmermann aus Spandow: Es scheint, daß die= ser Gegenstand sih nah der Geschäfts-Orduung von selbst versteht und keines Amendements bedarf, denn die Ordner müssen doch die Zahl der Stimmen angeben, heimlich können sie sie niht angeben, jomit werden sie bekannt. Jufofern alle Verhandlungen gedruct wer= den, würde nur ein kleiner Zusaß nöthig, worin diese Zahlen sum- marish aufgeführt stehen, und insoferu scheint die Bestimmung dar= über in den Händen des Marschalls zu liegen. Derselbe hat bereits die Güte gehabt, einen Erweiterungs - Antrag auf Veröffentlichung des namentlihen Aufrufs als diesem Prinzip entsprechend anzuerken- uen, und ih glaube, daß es in der Konsequenz liegt, wenn bei deu Resultaten, welche die Abstimmungen liefern, ein gleiches Verfahren eintritt.

Abgeordn. von Auerswald: Hat dieser Autrag keinen au- deren Zweck, als den, aus den Resultaten zu erfenunen, wie die ver- schiedenen Provinzen und Stände gestimmt haben?

(Wird bejaht.) Dann muß ih mich demselben entschieden widerseßen, wie jedem Vor- \{hlage, welcher unserer Vereinigung zu wirklihen Brüdern zu Preu- ßen entgegensteht.

Abgeordn. Zimmermann aus Spandow: Meine Bemerkung scheint mir aus dem allgemeinen Grundsaß zu folgen, daß die zu ver= öffentlichenden Verhandlungen Alles was verhaudelt ist anschaulich machen sollen, wovon die Abstimmung nur ein integrirender Theil ist.

Abgeordn. Frhr. von Vincke: Jh habe mir nur die Bemer= fung erlauben wollen, daß das Reglement wie es jeßt lautet und davon kann es si nur allein handeln deun von später Statt finden=- dem und Künftigem kann noch nit die Rede sein nicht enthält, daß die Abstimmung speziell im Protokoll enhalten sein soll, nur die Resultate der Abstimmung sollen wiedergegeben werden, das Resultat der Abstimmung is aber die Addition der Mitglieder die für Ja und derjenigen die für Nein gestimmt haben und dies ist in jedem Proto- folle seither aufgenommen worden. Keinesweges ist aber in dem Reglement gesagt, daß die Abstimmung uach den einzelneu Ständen und Provinzen im Protokoll enthalten sein soll, Der Antrag würde also auf eine Abänderung des beslehenden Reglements ausgehen, und auf eine solche Abänderung des betreffenden Paragraphen i gar nicht angetragen worden. : :

Eine Stimme (vom Plaß): Jch glaube, daß auf keinen Land- tag mit so vieler Aufmerksamkeit geblickt wird als auf diesen ersten Vereinigten. Das Volk is begierig zu wissen, was hier verhandelt wird, und die Resultate davon sind die Abstimmungen. Nicht Jedem von uns is es gegeben und nicht Jeder will die Rednerbühne Vestei- gen, aber es is Jedem gegeben, sih aus den vielen {önen Reden, die hier gehalten werden, etwas herauszunehmen und sih einer An-= siht anzu\chließen, das beweist der Deputirte dur seine Abstimmung, und ih habe die Ansicht, dem Volke die Abstimmung so speziell wie möglich zu geben, das ist der Grundsaß, aus welchem ih dem Vor- schlage beitrete.

Marschall: Es haben noch mehrere Redner für diese Sache das Wort verlangt, ich stelle auheim, sie bei der bevorstehenden Dis- kussion des §. 18 zur Sprache zu bringen.

(Mehrere Stimmen: Ja! Ja!)

Eine Stimme (vom Plaß): Obgleich die Redner schon meine Ansicht c ONRI En Os enen do die Bitte erlauben, den Antrag zu wiederholen. Da einmal dis Trennung nach Stäuden uud Provinzen geschehen is, was jedenfalls gut is (wie ih es ebenfalls für gut erkenne, daz jeder Redner sei: nen Namen im stenographischen Bericht aufgeben lassen fann), so muß ih do bitten, damit die Kommittenten wenigstens sehen, von wel cher Seite diese oder jene Stimme gekommen ijt, d. h. welcher Pro- vinz sie angehört, und damit sie erwägen fönnen, von welhem Stande diese oder jene Abstimmung gekommen is, daß die verschiedenen Ab- theilungen der hier vorhandenen Stände im Protoll bemerkt werden.

Marschall: Jch glaube, die Versammlung hat den Wunsch, diesen Vorschlag bei Erörterung des §. 18, zu welchem er gehört, zu

besprechen. (Wird bejaht.)

Abg. Werner (vom Plat): Als Mitpetent in der Graf Reichen- bahschen Angelegenheit erlaube ich mir, mit furzen Worten darauf zu= rückzukommen. Es is schon berührt, daß die Beschleunigung dersel- ben gewüusht worden, ih bin jedoch noch nicht aufgefordert worden, bei der Berathung derselben im Ausschusse gegenwärtig zu sein. Jch glaube wohl, daß die Akten darüber schon eingegangen sein wer- den, und bitte deshalb, daß sie vertheilt, daß der Antrag unterstüßt und der hoheu Versammlung vorgelegt werde.

Abg. Graf Bismark-Bohlen (vom Plat): Die Aufklärun ist einfach, sobald die Abtheilung in den Besiß der Materialien bund den Herrn Kommissar gekommen is, ist sofort der Referent ernannt, und er hat seine Arbeit begonnen, Er hat fie aber noch nit voll= endet, und ehe ties nicht geschehen, wird es nicht möglich sein, den Herrn Petenten einzuladen, es würde zu nichts führen. Jch hörte vorhin von einem Abgeordneten aus Sachsen, daß der Referent Ffranf geworden ist, und dies is mix bisher niht bekannt gewesen, dafür fann ih auch nicht einstehen, sobald aber die Abtheilung so weit vorgeschritten ist, werde ich den Petenten einladen, eher ijt es nicht möglich. :

Abgeordn. Hansemann: Die vorliezende Angelegenheit des Grafen von Reichenbach betrifft, wenn das, was zu meiner Kenntniß gelangt, richtig ist, eine Rehtsverleßung, und zwar eine sehr wesent- liche, weil daraus hervorgehen würde, daß man ihn nicht nur zeit= weise seiner ständischen Rechte beraubt , sondern ihn ohne Weiteres völlig als Deputirter entseßt hat.

Aus den Mittheilungen des Vorsißenden der Abtheilung geht nun hervor, daß verschiedene Hindernisse obgewaltet haben, weshalb der shleu=- nige Betrieb dieser Angelegenheit nicht hat von statten gehen können. Jch stelle deshalb die Bitte an den Vorsibenden, daß alle diese Hinder= nisse in einer Angelegenheit, wo es sich um die Ehre und das Recht eines Mitgliedes handelt, auf das \chleunigste beseitigt werden mö= gen und daß, wenn der Referent frank geworden is, ein Anderer ernannt werde und, wenn der Bericht noch nicht gemacht is, der Vor= sißende darauf dringen möge, daß dies geschieht.

Abgeordn. von Kraszewski: Eine gleiche Bitte erlaube ih mir in Bezug guf die Angelegenheit ver Abgeordneten von Koczo=- rowosfi und vou Niemojewski zu machen.

Abgeordn, Graf von Bis8mark=B ohlen: Diese Sache ift ebene falls vertheilt, sie kann aber nicht vorgenommen werden, bevor nicht die erste erledigt ist.

Marschall: Wir gehen jeßt zur Tagesorduung über.

Reserent Abgeordn, von Katte: Wir sind bis zu dem Saß gekommen, in welchem angedeutet is, daß der Petent Hansemann im Allgemeinen die reglementarische Bestimmung über die Zahl von Mitgliedern vermißt, welche zur rehtsgültigen Vornahme von Bera- thungen und Wablen in der ständischen Versammlung gegenwärtig sein müsse. Der Antrag wurde in der Abtheilung als begründet an- erkannt und deshalb hier, als am passeuden Orte, die Frage gestellt, ob die Bitte an Se. Majestät den König zu richten sei, die Bestim- mung im Reglement aufzunehmen, daß eine Zahl von Abgeordneten bestimmt werde, welche zur beshlußfähigen Stärke der Versammlung auwesend sein müsse. Um den ganzen Artikel übersehen zu können, wird es wünschenswerth sein, daß die Vorschläge gleih mit angeführt werden über die Zahl, welche zur Beschlußnahme vorhanden sein muß, und in dieser Beziehung is die Abtheilung der Meinung ge= wesen, daß zwei Drittel der Mitglieder angenommen werden. Die Gründe dazu sind in dem Gutachten auseinandergeseßt,

Marschall: Es wird jeßt an der Zeit sein, die Frage inr Allgemeinen zu besprechen, und gebe ich zunächst dem Herrn Abge- ordneten von Vincke das Wort,

Abgeordu. Frhr. von Vinckde: Jch habe mir erlaubt, ein Amendement zu dem Vorschlage der Abtheilung zu machen; wie ih verstanden habe, hält fie die Auwesenheit von zwei Dritteln der Mit= glieder nothwendig, Jch wünsche, daß es bei den jeßigen Bestim- mungen verbleibe, welche in den provinzialständischen Gesetzen ents halten fiud. Jm §. 38 der ständischen Geseßgebung vom Jahre 1823, der eben vorgelesen is, is gesagt, daß es zur Fassung von allen Beschlüssen, worunter ih auch die Wahlen rechne, jedesmal der Anwesenheit von drei Vierteln der Abgeordneten aller Stände bedürfe, also mit Ausnahme der Mitglieder des Herrenstandes. Da der Ver= einigte Landtag die Vereinigung der einzelnen Provinzial - Landtage bildet, so scheint es mix naturgemäß, daß die gesetzlichen Bestimmun= gen für den Provinzial - Landtag für den Vereinigten Landtag maß= gebend sind, so weit sie niht ausdrücklich abgeändert worden, daß es also zu gültigen Veschlüssen der Anwesenheit vou drei Vierteln der Abgeordneten jeder einzelnen Provinz bedarf, und ich glaube nicht, daß es einer besonderen Petition bedürfe, die dahin gerichtet sein müßte, erst den §. 38 des provinzialständischen Gesetves außer Kraft zu seben. So lange eine derartige Petition uicht“ eingebracht ist, glaube ich, es bei den bestehenden Bestimmungen bewenden lassen zu können, die ih für hinreichend halte. Mein Äntrag geht dahin, daß wir von dem Vorschlage abstrahiren, da wir bereits geseßliche Be- stimmungen haben, die hier entscheiden.

Abgeordn. Dittrich: Der Mehrheit der Abtheilung und der Ansicht des vorigen Redners entgegnend, bin ih der Meinung, daß die Bestimmung einer Zahl von Abgeordneten für die Beschlußfähig- keit nicht nöthig ist, Die Abtheilung hat im Gutachten gesagt, es ließen sih doch Umstände denken, welche Verlegenheiten zu bereiten im Stande wären. Es ist nicht gesagt, welhe Verlegenheiten. Es hat sih aber bewährt, daß in den deutschen Stände-Versammlungen das Pflichtgefühl die Mitglieder stets zur Anwesenheit in ausreichen- der Zahl veranlaßt hat, und daß die Festsebung von bestimmten Zah- len nicht nothwendig gewesen ist; außerdem scheint mir der Grund- sas, daß die Minorität die Meinung der Majorität umstoßen könne, sogar gefährlich, denn es fönnte eine Minorität fehlen und die Bez (dlußfähigkeit aufheben; außerdem entstehen große Schwierigkeiten dadur , daß jedesmal gezählt werden müßte. Wir haben es bei deu Provinzial-Landtagen gesehen, welhe mannigfache Schwierigkei- ten dadur entstehen, sie würden hier bei einer jo großen Versamm- lung-noch in größerem Maße vorhanden sein. gt ar ich nicht der Meinung des vorhergehenden Redners, daß die Bestimmungen ür den Provinzial-Landtag hier in Anwendung kommen müssen; es ist gegen diese Ansicht schon gesprochen, worauf ih Bezug nehmë und dafür stimme, daß es dabei bleibe, keine Zahl für die Beschluß»

fähigkeit festzuseßen,