1847 / 154 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

F P A Ati Af tee, 2 Et

meideu; is der Zweck dieser Declaration. Das Argument also, wel- hes ber Herr Finanz- Iebter geltend gemacht, daß die Declaration unnöth ig sei, weil das Geseß den Brennerei-Besiber shüe, muß ih gänzlich bestreiten, und ih glaube auch niht, baß irgend ein u ter deshalb die Unmöglichkeit anerkennen wird, weil die Pren e E ‘geshlössen wörden sind. Es is ferner von dem Herk ait er gesagt worden, es sei die Absicht dèr Abtheilung v Auffas- ihrer Anträge gewesen, den Richter von éinér nit N ht gewe- Aug des Verhältnisses abzuhalten. Das is nit die A Bivale en; sondern die Absicht ist, so viel mir bekannk, nur Lit c Gtr sprüche der Art, die gemacht werden könnken, zu E f : Be- also der Käufer des Spiritus recht wohl weiß, der déi 1, Mai ab fiber verkaufe ihm nur das Produkt, welches er von E um den ‘habe ziehen wollen, so soll er dann nit in der Lage M fzukau- Brennerei = Besißer izuhälten, R, O ith e abgeschlossen h äf, ähr r dem Verbot zu dh Z E

Bas Et Rubel Werbai, wenn die vorgeschlagenè Präsuntion au- enommen wird. Danu wird dem Brennerei-Besiber die Bermu ding Hi Seite stehen, daß er den Spiritus àus seiner Brennerei habe teben sollen Nun ist f dem r U Tintdiei gans Si. j tand des Kaufgeschäfts keineëwege - shränkt, däß der Sege fo gerichtet e een sei, wie z. B. wenn

( j abricati l, E Ü Gartluftr ml Téltbén: Spiritus Handel treibe, ihn auffauft und

j . Wenn dies der Fall is, so wird er es leicht nath= Bifca Finck ui dam wird der Verkäufer nah wie vor L werden, den Spiritus zu liefern. Es is ferner der Fall gar nicht ausgeschlossen, und die Abtheilung hat es sich ganz genau Md: wärtigt, baß diese Präsumtion den Brennerei = Besißer, der vor “4 Verbot genügende Vorräthe Ml hatte, gar nicht {üpt. 0 nehme an, daß ein Brennerei-Besißber währènd des Winters 100,000 Quart gebrannt und in der Hoffnung aufgespeichert hat , daß die

reise feigen würden, Am 1. Mai wurde nun die Brennerei ge- lossen, der Käufer verlangt den Spiritus von ihm, und in diesem Falle wieder soll ihn die Präsumtion nicht shüßen; denn er vermag nicht nahzuweisen, daß er das zu liefernde Spiritus - Quankum nah dem 1, Mai fabriziren mußte; er ist also in der That durch das Verbot vom 1. Mai nicht außer Stande gesebt, den Kontrakt inne zu halten, Der Brennerei-Besißer muß hierzu erst nachweisen, daß er am 1. Mai feinen Spiritus geha!t habe, der hinreichte, um den Käufer zu be- fr'edigen. Es wird zum Schuße der Brennerei -Besiber gar nichts weiter vorgeschlagen, als daß der Käufer nicht sagen darf, ob du, Verkäufer, den Spiritus in deiner Brennerei ziehen fannst oder nicht, ist mir gleich, obwohl wir Beide wissen, daß es sih bei dem Geschäft nur von Spiritus, welcher in der Brennerei des Verkäufers gezogen werden sollte, handelte, du magst ihn in Hamburg oder Berlin Auf kaufen und ihn mir liefern; dies sollte nur vermieden werden, und auh das Gerechtigfeits- Prinzip spricht gewiß dafür. Man fönute noh einen Schritt weiter gehen. Jeder, der nicht Kaufmann ist, der nicht als solcher Gewerbesteuer zahlt, würde sogar eine ungeseßliche

Handlung begangen haben, wenn er Anderen Spiritus verfgüste, als

den er selbs in seiner Brennerei gezogen hat, Es wäre dies Auf-

kauf und Verkauf und für einen Anderen als einen Handeltreibenden

sogar eine ungeseßliche Handlung. Schließlich bemerke ih nux, daß eine Beschleunigung der Sache jedenfalls nöthig scheint, sonst möchte die Präsumtion dafür \prechen, daß die Präsumtivon zu spät käme.

Finanz-Minister vou Düesberg: Die Grundlage, worauf hier die Nichtverpflihtung des Brennereibesivers zur Ersüllung der übernommenen Lieferung wegen eines eingetretenen Zufalls beruht, ist §. 364. Wenn man annimmt, dieser Paragraph gewähre keinen Schub, so würde die bloße Präsumtion“ nicht helfen. Das Gutach- achten der Abtheilung geht auh davon aus, daß der Paragraph den nöthigen Schuß gewähre, sobald nur der Richter die faktischen Ver= hältnisse gehörig würdige. Allein dieses sei zweifelhaft, und man fönne sich der Besorgniß nicht entwähren, daß der Richter die Ver- hältnisse in einzelnen Fällen nicht rihtig auffassen und diese uicht rihtig unter das Geseß subsumiren werde; um dies zu vermeiden, solle ‘die Präsumtion aufgestellt werden. Jh kann mich der Ansicht nur anschließen, daß in dem bestehenden Geseße allerdings son Hülfe und Schub liege und es nur auf die richtige Anwendung de|- selben ankommt, muß aber bezweifeln, ob das Bedürfniß, eine un- richtige Auffassung der Sache von Seiten des Richters zu verhüten, so dringend sei, um deshalb mit einer geseßlichen Präsumtion vorzu treten. Es heißt im Gutachten der Abtheilung: :

„Nach der Ansicht der Abtheilung wird der Richter, wenn nihts beigebraht wird, was für das Gegentheil spriht, der Natur der Sache gemäß anzunehmen haben, daß der Brennerei - Besißer, der als solcher in der Regel nur über den Spiritus, den er selbst fa- brizirt, Verträge abschließt und blos ausnahmsweise sih mit eigent- lichen Lieferungs - Kontrakten befaßt, nur den in seiner Brennerei zu produzirenden Spiritus zu liefern versprochen oder, nach eigentlich juristishem Ausdru, verkauft habe.“ S

Es ist hier angenommen, daß das Gesebß bei richtiger Anwen- dung allerdings den nöthigen Schuß gewähre und es nur darauf ankomme, dieser Anwendung durch eine Präsumtion den richtigen Weg zu sichern. Gegen diesen Weg der Präsumtion nun habe ih Bedenken zu äußern mir erlaubt, !

Graf Jhen pliß: Der Antragsteller aus der Provinz G hat gesagt, er wünsche, daß den Brennereibesißern gegen den Scha- den geholfen werde, den das frühere Geseß wegen zeitweisen Verbots des Brennens aus Kartoffeln ihnen zugefügt hätte. Jch würde ihm gern beipflihten, wenn der Schadenersaß nur nicht aus der Tasche und dem Cigenthume anderer Leute erfblack müßte. Jch erlaube mir, darauf aufmerksam zu nen, daß, wenn der Antrag der Ab- theilung durhgeht, dann den Brennereibesißern allerdings ein schr wesentlicher Schuß angedeihen wird, aber ein Schuß, der leider so

groß ist, daß er anderen Leuten Schad en bringt. Es is nicht blos |

der Fall vorgekommen, wo man den Spiritus hat verkaufen wollen, den man noch fabriziren wollte, sondern au der, daß man- den Spi- ritus verkauft hat, welcher in der Brennérei des Besigers bereitet

war und in den Kellern gelagert wurde. Die Sache verhält sih nicht

so, wie der geehrte Redner neben mir gesagt hat, nämlich nach dem hier vorliegenden gedruckten Antrage. Sollte es \o verstanden wer- den, wie er gesagt hat, so müßte in dem Antrage nicht stehen : den zu fabrizirenden“, sondern „den fabrizirten““ oder: „den zu fabrizi- renden und fabrizirten.“ Wenn aber einmal bei jedem Lieferungs- Kontrakte die Präsumtion dafür sprechen soll, daß nur der in der

betreffenden Brennerei zu fabrizirende Spiritus gemeint sei: so,

Mae ader nur auf den , den L e Gr her pr n U ontraftes hätte fabriziren sollen. Er fann ‘aber den ais auch füglich früber a wohlfeil gekauften Kartoffeln fabri- zirt und in dem Keller liegen haben, und nah der jeßigen Fassung 28 Antrages würde dann au dieser nicht geliefert zu werden brau- hen, E daher, daß, wenn wir das Votum der Abtheilung “annehmen, wir, ‘während wir einen Schaden gut machen wollen, einen Deo ‘u tellen. Js ven Brénnereibesißern dur das Gesep, wel- u auf den „Antrag | r Kurien ergangen is, ein Schaden er=- "wachsen, so ist das nicht ‘mehr zu ändern , ‘und es haben jedenfalls “dâbei gewichtige Gründe vorgelegen, um bas Gesey einerseits zu er- ‘bitten und andererseits zu er n Nün nochinals wieder in die “Sáíthie einzugreifen, halte ih für bedenklich, und ih möchte däher die

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N Kurie ite den Antrag der Abtheilung und die Petition über- außt zu verwerfen. / Referent Senfft von Pilsah: Wenn ih den Herrn a ner, welcher zuleßt gesprochen hat; richtig verstanden habe; fo is iat Bedenken, welhes gegen das Votum des Ausschusses aufgestellt wird, figentlih nur Fässungssahe, Die Bestimmung joll sich Ne auf die Zukitäft beschränken, sondern auch die Vergangenheit umfässen. Soll zu diesem Zwéck das Petitum noch anders gefaßt wetden, so subrüíttire ich gern, damit würde aber auh das Bedenken, welches geäußert worden ist, erledigt sein. Jh erlaube mir nur noch, um die Beziehung, die gerade die Abtheilung ini Auge hatte, mehr hervor- zuheben, den §. 982 aus Titel 11 vorzulesen. Er heißt: „„Der Lieferant kaun si der übernommenen Verpflichtung nicht ent- ziehen, wenn auch .die Lieferung durch nachher eingetretene Um- stände erschwert wird.“ A i Wenn also im Vertrage steht: „ih liefere so und so viel““, so wird man auf Grund diesès Paragraphen sagen fönnen: Du hast ein Lie- ferungsgeschäft gemacht, mußt also auf Grund der allegirten E rehtlihen Bestimmung den Spiritus liefern, während das Ges seiner Natur nah offeubar ein Verkaufs geschäft war. Jm Uebri- gen will ich dem Vorgange des vorleßten Herrn Redners folgen, in- dem ih erkläre, daß ih meinerseits auch feine Brennereien bejibße, ich habe auf meinen Gütern zwei Brennereien, die ih vorfand, abge- brohen. Wäre ih irgend zur Sache betheiligt, so würde ih Se. Durchlaucht gebeten haben, mich von dem Referate zu entbinden, Marschall: Es wird wünschenswerth sein, daß, che wir zur Abstimmung schreiten, das Einverständniß, welches sich zwischen an Referenten und dem Grafen von Jbenpliß gezeigt hat, in efne be- stimmte Fassung N R werde, Der Herr Referent wird leicht im Staude sein, diese Fassung - zu treffen. E Kesrrtit Senfft von Pilsach: Jh glaube, daß dies durch die vorgeschlagenen Worte geschehen kann: „fabrizirten oder zu fabri= zirenden,“ Sie entsprechen auch dem Gedanken der Abtheilung. : Marschall: Nun fragt sich noch, ehe wir zur Abstimmung übergehen, ob der Vorschlag des Herrn Grafen von Keiserling \o au- zusehen sei, daß er im Äbtheilungs-Gutachten schon enthalten ist, dex Vorschlag nämlich, daß die Bestimmung blos gelten möge für die Zeit des Verbotes der Brennereien, Jch sehe ihu so an, daß er auch hon im Abthei .ungs- Gutachten euthalten sei, und es kommt nur darauf an, daß dies von dem Herrn Referenten noch bestimnter er» ärt wird. ! O R Senfft von Pilsach: Es ist dies ausdrücklich von mir in der Abtheilung hervorgehoben worden, und sämmtliche Herren en damit einverstanden. 17 A r\chall: iso dies erregt weiter fein Bedenken, so daß ich also auzunehmen habe, daß für die nächste Abstimmung Fein au derer Stoff vorhanden sei, als die einfache Frage auf den Beitritt zum Gutachten der Abtheilung mit der Modification, über die man eben übereingefommen is. Falls feine weitere Bemerkung gemacht

Graf zu Solms-Baruth: Jh würde bitten, die Frage nochmals vorzulesen. A L Referent Senfft von Pilsach: Der Antrag lautet: ¿ „Se. Majestät den König um den Erlaß einer Allerhöchsten Be- stimmung zu bitten: x daß in Beziehung auf Verträge, durch welche Brennerei- Besißer zum Verkauf oder zur Lieferung von Spiritus an dritte Personen sih verpslichtet haben, die gesebliche Vermu- thung gelten sol, daß diese Verträge nux von dem in der Brennerei des betreffenden Brennerei-Besißers zu fabrizirenden Spiritus handeln,“ N i + Hier würde es nun heißen müssen: „fabrizirten oder zu fabrizirenden Spiritus.“ / | : n von Massenbach: Und daß die Bestimmung auch nur für die Zeit des jeßigen Verbotes gelten solle, i E Graf von Arnim: Das Verbot könute nur die Verträge be- treffen, durch welche Brennereibesißer zu Verkauf oder Lieferung von Spiritus an dritte Personen sich bis zum 1. September, verpflich= tet haben. i a S i von Massenbach: Die Bestimmung, die wir erbitten wollen, wird sich doch überhaupt auf die spätere Zeit beziehen, wogegen dás Verbot jeßt nur für die Zeit vom 1, Mai bis 15. August 1847 ge- geben is. Es fragt si also, ob dieses Gesuch, welches die hohe Kurie an Se. Majestät rihten will, für alle Zeiten gelten solle, Graf vou Arnim: Nur bis zum 15. August. : e von Kelt\ch: Wenn ih der Debatte richtig gefolgt bin, so ist es mir ganz unzweifelhaft, daß die Absicht des Zusabes, voi! L zuleßt die Rede war, nur die sein soll, daß man eine geseßliche Be- stimmung von Sr. Majestät dem Könige erbitten will, welche sih beziehen soll auf den außerordentlichen Zustand der in Folge des Verbotes des Brennens bis zum Ablauf der bestimmten Periode ein- treten foll. Dessenngeathtet weiß ich mir das Bedenken nicht zu be seitigen, in welher Art diese Bestimmung zurücckwirken müßte auf Verträge, die einmal geschlossen. sind. Man hat sich also deutlich zu machen, daß es sih hier um eine geseblihe Bestimmung handelt, die ihrer Natur nach rückwirkende Kraft haben soll. Ferner weiß ih mir nicht klar zu machen, wie diese Allerhöchste Declaration eingrei- fen soll in die {webenden Prozesse, von denen schon die Rede gewe- en, daß sie anhängig seien. Jh glaube also, wenn das Amendement angenommen und Sr. Majestät vorgelegt wird, einige Verlegenheit entstehen kann, was eigentlih Absicht des Beschlusses sei. Jch stelle anheim, dies noch weiter zu erwägen, E : / von Quast: So viel ih mich entsinne, hat des Herrn Finanz- Ministers Excellenz bei der Debatte wegen Shließung der Brenne- seien schon damals hervorgehoben, daß, wenn irgend ‘ein Zweifel vor- handen wäre, Se. Excellenz glaubten, es würde fein Zweifel vorhan- i den sein —, alêdann über diesen Punkt eíne Königl. Declaration er- _ beten werden fönnte, und daß diese alsdann auh rückwirkende Kraft | hätte. Da der Antrag des Herrn von Massenbach ursprünglih nur als Amendement zu der Petition vorlag, welhe qus der anderen Ku- rie herübergekomniten is, so zog damals der Herr Antragsteller nur deshalb sein Amendement zurü, damit die Petition sobald als môg- lich erledigt werden fönne, ohne i die andere Kurie wieder zurlick gehen zu müssen, Wäre dieser Grund niht vorhanden gewesen, so ' nírde man das Amendement wahrscheinlich sogleich der Petition mit angeschlossen haben, und die Sache wäre gleichmäßig erledigt worden, während es gegenwärtig nur eine Art Zusaß zur Petition ist, Jh füge shließlich, gleih anderen geehrten Rednern, nochmals die Be- * merkung ‘bei, daß ih as so wenig, wie der Herr Antragsteller, im Besiße einer Brennerei bin, : G on Massenbah: Es wäre sonst damals der ganze Beschluß, die Brennereien aufzuheben, verzögert worden und die Zeit, für die dies Noth that, vergangen. j ; „Marschall: Der Herr Referent wird die Fassung nochmals verlesen, i At Frhr. von Senfft-Pilsa h. (Verliest den Antrag r Abtheilung noch einmal, i É Marshall: So ist A eine klare und alle Bedenken, die vor=

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mehrere Abänderungen des Reglements über den Geschä dem Vereinigten Landtage zur Berichterstattung überwiesen, Bi Petition enthält 19 einzelne Anträge, welche beziehungsweise die §F- O A0 N O: A, Cs 20 a O Reglements betreffen, Die Abtheilung hat zunächst die Gränzen auf- gefaßt, innerhalb deren ihre Berathungen fich zu bewegen haben, Sie hat sich dabei die exceptionelle Lage nicht verhehlt, in der Me j findet, indem es sich um Abänderung eines 1n Kraft bestehenden, e fürzlich erlassenen Geseßes handelt, Die Abtheilung hat aber in dem Wortlaute eben dieses Geseßes einen Grund, einen Fang Punkt zu ihrem gegenwärtigen Verfahren gefunden, indem der §: ] ausdrüdcklih besagt, Mi M ene A L eine Revi- sion des gegenwärtigen Reglements emtreten zu weil My E den darüber gehunmmGten AUU) unge fünftig als nothwendig oder wünschenswerth ergeben jolle. Ler Gesebgeber hat E selbst die Mussids auf. Ahfetenumg Dinge stellt; das Wort „wünschenswerth ““ hat ferner vorzugsweise a1 unsere Wünsche Bezug, indem Se. Maj ha seben uicht zu wünschen,“ sondern zu befehlen pflegen. her darauf angewiesen, es is uns zur rungen, die eine, wenn auch es so

Ö ünschenswerth oder noth n 4 | Uk e Ergebniß is Berathungen auf dem geseßlichen Wege, d, ï. durch Petitionen, Sr. Majestät ehrfurchtsvoll vorzulegen,

Gränzen, die der uns Da Pein gea: für ausschließlich beschränkt zu halten, jondern e | wohl zu, A y Q E eina der Paragraphen anzutragen, die durch die er- wähnte Petition nicht berührt worden sind. der drei Stäude im Auge gehabt, als Abgeordneten Hansemann, Aldenhoven und Antr A und zum Theil festgestellt hatz dieses hat auch der Königl.

Kommiss

wirken sein, daß diejenigen, die dem Antrag der Abtheilung, der jeßt zuleßt én woebeit is, nicht beistimmen, dies durch Aufstehen würden zu erkennen geben.

(Der Antrag wird gegen 14 Stimmen angenommen.) Wir kommen nun zum nächsten Gegenstand der Tagesordnung,

nämlich zux Berathung über die Mittheilung der anderen Kurie m Betreff der dort gestellten Anträge auf Abänderung der Geschästs= Ordnung. Jch bitte den Fürsten Lichnowsky, den Bericht zu erstatten.

Referent Fürst Lichn ow sky: (liest vor.) Gutachten

der

Abtheilung der Herren-Kurie (für verschiedene Gegenstände),

betreffend

die Bitten um Abänderungen des Reglements über den

Geschäftsgang bei dem Vereinigten Landtag.

Der Abtheilung is die Petition der Kurie der drei Stände um : jen i Geschäftsgang bei Ie

d, g., 18, 24, 2, 20 a. e., 28, 31 des

sich be-

lassen, wenu sich

Der Königliche

estät Abänderungen in Ge- Wir sind da- Pflicht gemacht, jcne Abände- so do an Erfahrung reiche Zeit wendig erscheinen läßt, zu berathen

nah unserer Ansicht, durch die i ogen wurden, nicht steht ihr wohl zu,

Hierbei hat sih die hohe Kurie,

Dieses hat die Kurie sie über die Petitionen der d Milde hinaus Anträge

arius erkannt, indem er in der erwähnten Kurie P eden zu erinnern fand, daß die Abtheilung derselben, que aa ) n P guf Abänderung des Reglements, welche in den Ans E: M Dr flusivfrist eingebrachten Petitionen gestellt wurden, auch_ 1 A e im Laufe der Diskussion selbst aufgenommen hat. M el N Präzedenten hat die Abtheilung der Herren-Nurte um so mehr geglaubt N IN zinsaen! p ‘eiben zu dürfen, als sie den Autrag der Kurie der sich in einigen Punkten anreihen zu dürfen, (S }C L O 21 hakabe drei Stände iu seinem größten und wesentlichsten n R S Lie allen seinen “Positionen unverändert angenommen. Ja Mo. Z Ie hohen Kurie befürwortet. Nur wenige: Ope Ouen AD N 408 Abtheilung wünschenswerth, und da deren lunahme von Ce en de Herren-Kurie eine nohmalige Zurücksendung der ganzen J etition an die andere Kurie unabweislich bedingt, sv hat die Abtheilung um so weniger geglaubt, auh mit senen neuen, vou der Kurie der drei Stände nicht beautragten Vorschlägen zurückhalten zu müssen, als es wohl möglich wäre, daß, über die bisherigen Anträge hinaus, noh neue Abänderungen von der Herren-Kurie vorgeschlagen und der Petition inkorporirt würden, und als die Petition selbst durch die Annahme der einen wie der andéren weder gefährdet noch hinausge-

ben wird, E ; o L A spricht die Abtheilung die Ansicht aus, daß, wenu die Herren-Kurie einem einzelnen der in der Petition der auderen Kurie enthaltenen neunzehn Anträge uicht beitrete, oder wenn eine Kurie mit den Modificationen, unter deuen nur die andere einen Autrag angenommen hätte, nicht einverstanden wäre, dan nah §. 26 Lit. d und e des Reglements uur der betreffeude einzelne Antrag als verworfen zu betrachten sein werde, nicht aber auch die übrigen in der Petition enthaltenen Anträge, bei denen si ein Eiuverständniß beider Kurien in der geseßlich erforderlichen Weise herausgestellt hat. 5 ; gele bai die Abtheilung geglaubt, im Sinne der hohen e zu handeln, indem sie in allen jenen Fällen, wo hie sich nicht nur n den Anträgen der anderen Kurie, sondern auch mit den dafür ange- führten Gründen einverstanden erklärt, es nicht für nöthig erachtet hat, diese Gründe jedesmal speziell anzuführen,

Jch erlaube mir, der hohen Kurie zu bemerken, daß in Bezug auf fe Absab die Abtheilung für gut befunden hat, die Petition der Kurie der drei Stände in exlenso diesem Stücke beizufügen, Sie is also mit abgedruckt worden,

(Fährt fort, vorzulesen.) Ad g. 6 des Reglements. il N

Dem Beschlusse der Kurie der drei Stände, au Se. Majestät den König die Bitte zu richten, Allergnädigst gestatten zu wollen:

daß in Zukunft durh Wahl jeder einzelnen Provinz die Bestellung des von ihr zu entnehmenden Secretairs erfolge, 2 E ist die Abtheilung mit 10 Stimmen gegen 2 beigetreten. Es ist dabei zur Sprache gekommen, daßin der Bitte nicht näher darauf eingegangen wie die Wahlen der einzelnen Provinzen erfolgen sollen. Man seßt indessen als selbstredend voraus, daß die Form und Modalitäten der Wahl ganz nah dem Reglement über das Verfahren bei ständischen Wahlen vom 22. Juni 1842 zu regeln sein dürften. Dem Antrage der Kurie der drei Stände hat die Abtheilung mit 10 Stimmen gegen u noch folgende, eben so natürlich es A erscheinende Zusäße hinzufügen zu ü laubt, nämlich : E Kurie der drei Stände ruft in der ersten Sibung der Marschall 8 Mitglieder auf, welche als Secretaire fungiren, bis die Wahl erfolgt ist; j 2) ‘die Secretaire der Herren = Kurie werden von derselben ge- wähltz 3) in L ersten Sißung der Herren - Kurie ernenut der Marschall zwei Mitglieder, welche ‘als Secretaire bis nah erfolgter Wahl fungiren.

ebracht worden sind, befriedigende Fassung, und es wird, wenn keine oéitere Beinerkung zu mathen ist, die Abstimmung in der Art- zu be-

Graf von Landsberg: Jch erlaube mir, darauf aufmerksam zu machen, daß ih nah meinen Erfahrungen, ‘die ich früher bei den

Landtagen der Provinz Westfalen gesammelt habe, mir es sehr be- denklih ersheint, dié Ernennung Eckl von der Wahl ab= hängig zu machen. Die Stelle eines Secretairs is eine sehr \chwie- rige, und es kann nicht Jeder dieselbe übernehmen. Wenn nun diese Stelle durch die Wahl beseßt werden soll, so ist es sehr zweifelhaft, ob es den Mitgliedern möglich sein wird, hier einen solhen gerade ausfindig zu machen, der irgend befähigt ist, die Stelle eines Secre= tairs vollständig gut zu versehen. Schwierigkeiten, eines Secretairs eignet,

Selbst der Marschall hat große einen solhen herauszufinden, der si und der überdies au diese Stelle anneh- men will; denn es kann von Niemanden verlangt werden, daß er die Aus diesen Gründen \cheint es mir also be- denklih zu sein, die Bestimmung der Secretaire der Wahl zu über-

für die Stelle Wahl annehmen muß.

von Quast: Jch habe mich in der Abtheilung in der Mino- rität befunden, indem ih der Ansicht war, es sei besser, daß das Ver- hältniß so bleibe, wie es im Reglement festgestellt ist. genwärtigen Landtag glaube ich nicht, daß eine Veranlassung gew is, irgendwie ein Uebel darin zu erkennen; im Gegentheil glaube ih, däß wir bei keiner anderweitigen Wahl der Herren Secretaire weder in dieser hohen Versammlung, noh bei der des Vereinigten Land- tages, besser hätten fahren können, als wie es ge ist. Jch habe überhaupt das Prinzip, wo ein dringendes Bedürfniß vorhanden sein sollte, keine Abände des Vorhandenen erbitten müsse. dem, welchen der Herr Graf von Landsber muß ih mich für Beibehaltung des betreffen Geschäftsordnung erklären. :

Prinz Hohenlohe: Die Abtheilung i von der Ansicht aus- gegangen, daß der Provinzial - Landtag die Mitglieder kenuen muß und auch diejenigen erkaunt hat, die mit Zweckmäßigkeit dem Sekre tariat vorgestanden haben. Es is ferner in der Abtheilung zur E1-= daß es sehr zur Erleichterung des Landtags- Marschalls beiträgt, wenn das Vertrauen des Provinzial - Landtags sich schon dur die Ernennung der Secretaire ausgesprochen hat. Deswegen hat die Abtheilung dafür gestimmt, daß die Secretaire von den Provinzial-Landtagen erwählt würden. -

Fürst zu Salm = Dyk: schusses durh dieselben Gründe retfertig« vorbrachte. Die Wahl der Secretaire muß durchaus durch die Ver sammlungen selbst stattfinden. vor diese Wahlen stattgefunden haben, Versammlungen dieser kretaríat übernehmen,

Graf Zieten: Je größer die Machtvollkommenheit des Vor nvoller ist seine Stellung, und je ehrenvoller hrenvoller is auch die Stellung derer, die unter Bon dieser Ansicht ausgehend, Landtags - Marschall so viel Machtvi möge, als das Geschäfts - Reglemei nur zuläßt, und hieran kuüpfe ih das Gesuch, sondern der Landtags-Marschall fernerhin taire wähle.

Se, Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Dieser Jh finde, daß dem Landtags-Marschall

; genwärtig geschehen daß mau, wenn nicht irgend

Aus diesen Grüuden, so wie aus g bereits angeführt hat, den Paragraphen in der

örterung gekommen,

e den Beschluß des Aus- n, die der Fürst Hohenlohe Jch bemerke nur noch ad 3, daß, be- t wen, gewöhnlich und fast in allen Art die zwei jüngsten dem Alter nah das Se

sibenden is, desto ehre seine Stellung, desto e ihm stehen. wünsche ih, daß dem vollkommenheit gegeben werden ahres Juteresse daß nicht der Landtag, , wie bisher, die Secre-

it und unser w

trete ih ganz und gar bei. die größte Macht gegeben werden möge und ihm die cretaire ganz anheimgestellt bleibe, auch aus dem bereits angeführ- ten Grunde, daß die bisherige Erfahrung gezeigt hat, daß die Wahl der Secretaire in beiden Kurien zur allgemeinen Zufriedenheit aus= gefallen ist.

Referent Fürst Lihnowsky:

Wahl der Se=

i Die Abtheilung, die mit \o gro- ßer Majorität dem Wunschè der zweiten Kurie beigetreten is, hat in der Ausübung dieses bisherigen Rechts weder eine Machtvollkommen- schalls, noch eine Zugabe zu seinen bisherigen Attribu- önnenz sie hat vielmehr uur eíne sehr unangenehme und undankbare Aufgabe für den Marschall dariu gesehen, und ich glaube, wenn ih mich hier an unseren Durchlauchtigen Vorsitzenden wende, daß er mir in diesem Puukte vollkommen beipflihten wird, Eine sehr große Versammlung wird hier vereinigt, eine so große, wie wenige in Europa angetroffen werden; sie kommt aus den verschie- densten Provinzen und kommt selten zusammen. saminlung, wie in auderen Ländern, jährlich und jährlich mehrere Mo nate beisammen wäre, wenn hierbei ein Wahl-Turnus ‘von 6 Jahren verbliebe, so wäre zu vermuthen, daß das Undaunkbare, des Geschäfts si vielleicht Dies ist aber hier nit der Fall, sondern Se. ernennen den Marschall; er wird niht gewählt, wie die Präsiden- ten anderer Versammlungen zum 3

ser Marschall Provinzen;

heit dés Mar ten erbliden f

Wenn diese Ver=

] das Prekäre auf die erste Wahl beschränken würde, Majestät der König

größten Theile gewählt wer- en einen Marschall. und findet ' kennt vielleiht die auf feinen Fall die der übrigen Provinzen. bevor der Marschall die geringste Erf, der verschiedenen Mitglieder, von dem V Provinz erfreuen, gewonnen hat, als Secretaire heraussuchen soll. Erden is im Stande, fall dazu, ein Zu damit diese Wahl

seiner Provinz; Die allererste Handlung, ahrung von den Fähigkeiten ertrauen, dessen sie sih in ihrer z er unter diesen 600 acht | rage, welcher Mensch auf dies zu thun; es gehört der allergrößte Zu- fall, der, je größer er ist, desto exceptionelle auf eine alle Parteien zufriedenstellen Wenn aber diese aht Provinzen, die den Landtag bilden, zusammentreten und jeder Provinz1ial=L dem Vorsiße seines Provinz ]

Vereinigten andtag unter ial-Landtags-Marschalls einen Secretair so kann es gar feinem Zweifel unterliegen, daß dann in einer geseblihen Form, in einer das Vertrauen mehr bedingenden Weise dasselbe geschieht, was der Marschall einem s{wankenden Zu

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fährden.

Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Jh habe vor- hin bereits gesagt, daß die bisherige Wahl bewiesen hat, daß sie eine glütcklihe zu nennen sei. Jh habe mir dabei die Frage gestellt , wie ist die Wahl zu Stande gekommen? Da habe ih mir die Antwort dahin gegeben, daß der Marschall der Vereinigten Kurien, da er doch die Kenntniß aller Mitglieder des Landtages nicht haben fann, sid an verschiedene Personen gewendet haben wird, um zu erfahren, wer in jeder Provinz der geeignetste Secretair sein möchte, Die Perso- nen, an die er sich dabei zunächst gewendet haben wird, werden die Marschälle der Provinzen sein.

Das Vertrauen, mit welhem der König den Marschall des Ver einigten Landtages wählt, wählt auh die Landtags - Marschalle der Provinzial-Landtage ; so stehen also schon die Vertrauens-Personen des Monarchen zusammen um den Landtags-Marschall des Vereinig ten Landtages, die diesem die Judividuen bezeichnen, die sih ihrer Ansicht nah am besten zu Secretairen eignen werden, Jch kaun es also deshalb \chon gar niht einen Zufall nennen, wenn die Wahl eine glückliche is, wenn so hoh gestellte und mit dem Vertrauen des Monarchen begabte Personen si zusammenthun, um aus einer gro- pen Masse Andere zu wählen, die gleichfalls eiue gewisse Vertrauens- stellung einnehmen sollen. Jh glaube daher, daß der Modus, wie er bisher stattgefunden hat und im Reglement ausgesprochen ist, bei- zubehalten sei, weil ih es, wie gesagt, durchaus feinen Zufall nenne, wenn die Wahl eine glückliche ist, und es für durchaus gerechtfertigt halte, wenn auch ferner so verfahren wird, wie ih vermuthe, daß es in vorliegendem Falle geschehen ist. ;

Graf von Zieten: Wenn ih an die Bedeutung des Wortes

Marschall denke, so denke ich nicht an den Ausdruck Hofmarschall, jondern au den Ausdru Feldmarschall, Der Hofmarschall gehorcht, der Feldmarschall aber besiehlt, und ih finde eine Jukonsequenz darin, wenn der erste Aft der Thätigkeit des Landtagsmarschalls ein be - dingter sein soll, _ Graf von Arnim: Jch glaube doch uicht, daß das ganz das ¿Feld is, auf dem wir uns zu bewegen haben, Der Feldmarschall befiehlt, was die Truppen thun sollen; ich glaube aber, daß unsere Marschälle nun und nimmermehr die Auffassung ihrer Stellung ba- ben und theilen werden, daß sie darüber zu befehlen hätten, was der Landtag thun und lassen solle, Jh wende mich also von diesem Felde auf das des Vertrauens, auf das Zeichen des Vertrauens, wel ches in dieser Beziehung gefunden werden könnte, und gestehe auch, daß ich bei dieser Frage wirklich nicht irgendwie in meinem Gedan- kengange die Faktoren des Vertrauens oder Nichtvertrauens habe mit- wirken lassen, sondern daß mir zunächst die Frage vorgeshwebt hat: was ist unter den gegebenen Uniständen das Zweckmäßige und Aun- gemessene ? j

Ih glaube nun, wie ein verehrtes Mitglied aus Schlesien bemerkt hat, der Provinzial-Landtag wisse nach den Vorgängen in seiner Mitte diejentgen, die mit der Auffassung der Verhandlungen und mit den Geschäften des Sekretariats bekleidet werden sollten, am besten zu er kennen. Jch glaube also, es wird leiht sein, durch die Wahl gecig nete Personen zu diesem Amte zu finden, Eine zweite Frage ist aber aller dings die: Js irgend etwas angeführt worden oder fann etwas angeführt werden, das uns abhalten sollte, demjenigen uns anzuschließen, was von der anderen Kurie mit einer so großen Uebereinstimmung als Wunsch ausgesprochen worden is ? Da muß ich gestehen, daß ih keinen Grund sinde, der hiergegen spricht; denn ein Mißtrauens-Votum gegen irgend einen der Herreu Marschälle oder gegen das Amt des Marschalls darin zu finden, is mir sehr feru gewesen, eben \o fern aber, einem Antrag entgegenzutreten, der materielle ‘ünd volle Begründung hat. Darum habe ih mi aus voller Ueberzeugung dem Antrage ange- lossen. 15M ] }

Gürst von Hohenlohe: Auf den Provinzial Landtagen haben die Landtags-Marschälle die Sekretarien eruanut. e

Graf von Arnim: Auf dem Provinzial - Laudtag erkennt der Marschall die Mitglieder, wenn ih" \o sagen darf, achtmal ge nauer, als die Mitglieder des Vereinigten Landtags. Darum glaube ich, daß er nicht ohne Schwierigkeit, bei dem besten Willen, aus sie ben Provinzen die geeigneten sieben Personen erwählen kann.

Gretherr Senfft von Pilsach: Jch muß mich auch gegen den Antrag der Abtheilung erklären. Jch habe nicht allein in den Erfahrungen, die wir auf dem jetzigen Landtage gemacht haben, fkei- nen Grund gefunden, von dem bestehenden Verhältnisse abzugehen, jondern ih habe auch in der früheren Praxis auf den Provinzial= Landtagen keinen Anlaß zu der beabsichtigten Veränderung finden kön- neu, Und was die Verschiedenheit betrifft, daß dort die Marschälle in der Regel alle Mitglieder der Provinzial = Landtage kennen, der Marschall des Vereinigten Landtags aber dessen Stände natürlich nicht alle keunen kann, so gleicht sih diese dadurch aus, daß derselbe sich unbedenklih mit den Marschällen der Provinzial - Landtage in Bezie- hung seben wird. Jm Uebrigen muß ich dringend wünschen, daß, wie auch schon von mehreren Seiten hervorgehoben worden ist, ohne triftigen Grund von der Aenderung des Geseßes abstrahirt werde, und daß es so lange bei dem Bestehenden verbleibe, bis ein wirkliches Bedürfniß zur Aenderung sich herausstellt. Wir könnten sonst auf einen sehr bedenklichen Weg gerathen. Gern werde ih mi jeder zeit den Ansichten der anderen hohen Kurie möglichst anschließen, in dem vorliegenden Falle finde ih mi aber außer Stande, dies zu thun. Noch muß ich bemerken, daß es mir als eine Anomalie er scheint, wenn der Marschall ernannt wird, die Secretaire aber ge wählt werden. Auch will es mir nicht als wünschenswerth ershei- nen, daß durch die beantragte Abäuderung eine Veischiedenheit des Berfahrens zwischen dem Vereinigten Landtage und den Provinzial

fall zu überlassen soust reduzirt ift. will, die das Vertrauen der Provinz besißen, \o bleibt ihm doch nur übrig, die bedeutendsten Deputirten der Provinz und deren Marschälle zu fragen; diese Frage geschieht aber auf eine deutlichere und wenn die Secretaire

Wenn der Marschall die wählen

kflarere Weise,

eine richtige Antwort schall, der die Deputirten nicht feunt, do nicht überall gefragt, wo er hätte fragen können oder wo er gefragt hätte, wenn er gewußt hätte, an wen er sich zu wenden hat. Grund anzuführen.

Vertrauen entgegen; eine Versammlung ihren Marsch auf dem allgeme jestät des Königs \chuldi die Persöulichkeit des Y der Marschall vor der dur den er sih ‘der ‘Gef zu verlieren? Wo sin egeben werden, ehe nur die Nachtheile, nicht genügende Wahl vollkommene Vertrauen „einem großen Schmerz

Ich habe noch einen zweiten Gewiß treten wir dem Marschall mit großem aber es unterliegt feinem Zweifel , daß, wenn der Herr Marschall wird mir selbst beipflichten all niht wählt und nicht kennt, dieses Vertrauen nur tranen fußt, das wir jeder Wahl Sr. Ma- g sind und von Herzen zollen, nit aber Soll nun der allererste Aft, den zen Versammlung vornimmt, fahr ausseßt d die Attribute,

ein Akt sein, , einen Theil dieses Vertrauens die dadurch dem Marschall zu- Ich sehe feinen einzigen z ih all in die Lage kommt, eine ß er, ‘der sonst vielleicht das t und sih erhalten hätte, gstes Zuthun gleich in

daß der Mars, zu ‘treffen, und da der Kurie bewahr

e und ohne sein gerin

Landtagen hervorgerufen werde. “Es liegt ferner ein Grund gegen jene Veränderung vor, den wir am besten aus dem Munde des Herrn Marschalls vernehmen würden, wenn derselbe, weil dieser Punkt per sönliche Beziehungen berührt, ihn erwähnen möchte. Es ist näwlich ossenbar das Verhältniß zwischeu dem Landtags Marschall und den Secretairen ein sehr nahes. Sie stehen in so mancher Geschäfts Beziehung zu einander, daß es wünschenswerth is, daß der Marschall nicht nux Vertrauen zu den Secretairen habe, sondern daß sie ihm auch persönlich zusagen. Wenn die Secretaire von der Versammlung gewählt werden, fo is es möglih, daß sie ganz geeignet für ibr Amt sind, und doch dem Marschall keinesweges die Hülfe gewähren können, die er haben wird, wenn er Landstände, mit denen er bereits näher bekannt, vielleicht schon geshäftlih eingewohut is, zu den Se- cretgiren ernennt, i

Graf Botho zu Stolberg: Judem ih mich vorzugsweise dem ersten Theil der Ausführung des Redners vor mir anschließe, beziehe ih mich zugleih auf das Gutachten der Abtheilung selbst. Was den §. 31 des Reglements betrifft, so lautet dasselbe, daß Se. Majestät der König ih vorbehalte, eine Revision des Reglements eintreten zu lassen, wenn \ih solhe nah den darüber gesa m= melten Erfahrungen fünftig als nothwendig oder wün- shenswerth ergeben sollte.

Nach den bis jeßt gesammelten Erfahrungen scheint mir aber noch kein Grund ‘dafür vorzuliegen, das Reglement abzuändern, und das ist der Hauptgrund, warum ih mi gegen den Antrag des Aus- schusses erkläre,

dem ersten Akte sich der Gefahr ausseßt, dieses Vertrauen zu ge-

man jeßt eine Aenderung des Reglements vornehmen will, da gerade die Erfahrung gezeigt hat, daß das bisherige Verfahren den Provinzial - Landtagen, nun im Reglement für den Vereinigten Landtag aufgenommen, sih hier auch bewährt hatz was \ih dort über 20 Jahre bewährt, wird sih hier, glaube ih, eben so bewähren. Jch stimme darum dafür, daß der §. 6 des Reglements bleibe.

Gräf von Landsberg-Gehmen: Bei d / tagen is der Secretair Iltis a dem Mar shali enc alabande Wie schwierig es ist, die Functionen des Secretairs wahrzunehmen davon habe ih vielfah Gelegenheit gehabt, mich zu überzeugen. J wiederhole, es if sehr shwierig, einen Secretair zu beko ên, derx fähig is und willfährig zugleih, die mit diesem Amte verbundenen Geschäfte zu übernehmen , um so mehr, als dieser Posten selb| mit mancherlei Schwierigkeiten verbunden ist, Es is angeführt worden daß die Mitglieder des Landtages diejenigen ersonen unter ihnen wohl kennen werden, die geeignet wären, eine solhe Stelle zu befleiz den, Jh muß dagegen anführen, daß, wenn ih auch diejes aner- kenne, doch der Fall eintreten fann, daß derjenige, welher beim v0 rigen Landtage die Stelle eines Secretairs versehen hat, nicht anwe send is. Es wird darum bei der Wähl eine Schwierigkeit haben, denjenigen zu ermitteln, der irgendwie zu dieser Stelle fähig und geneigt sein möchte. Jch muß dabei darauf aufmerksam machen, daf durch die neue Wahl neue Mitglieder hinzutreten, die durchaus mit den Functionen eines Secretairs niht bekannt siud. Aus dieseu Gründen muß ih mich gegen das Amendement aussprechen.

Graf von Dyhrn: Es is gesagt worden, je höher der Vor- sißende einer Versammlung stehe, desto höher stehe auh die Ver=

-

sammlung selbst, Diesen Sab kann man umkehren und mit gleichem

Rechte sagen: Je höher die Versammlung steht, desto höher ist der

Vorsibende gestellt. Wenn die Versammlung das Recht hat, so weit es möglich is, ihre Beamten selbst zu wählen, so glaube ih, da dadurch ihr mehr Macht und Ehre beigelegt wird, und somit a

ihrem Vorsißenden, Jede ständische Corporation, ih erinuere nur an die sogenannten Landschaften , die in einigen Provinzen Ritter- schasten heißen, hat das Recht, ihre Beamten zu wählen; alle Feuer- Sozietäten 2c. haben das Recht, ihre Beamten zu wählen. Warum soll der Vereinigte Landtag nicht darum bitten, ihm das Recht der

Wahl seiner Beamten auch zu übertragen ? Es is durhäus, wie schon vielfah erwähnt worden is, kein Mißtrauen gegen die zweck-

mäßig getroffenen Wahlen, wie sie bisher geschehen, das werden wir anerkennen müssen ; allein ih glaube, daß, so ehrenvoll der Ruf

des Landtags - Marschalls ist, es für die Beamten der Versammlung

selbst eine gewisse Beruhigung gewährt, wenn sie von der ganzen

Versammlung oder von der Mehrheit derselben zu diesen Chrenäm-

teru berufen werden, Jch kann auch keine Anomalie dieser Bitte

darum finden, wie ein früherer geehrter Redner bemerkt hät, weil

der Marschall nicht von uns gewählt wird. Ob ich vielleicht uicht

dafür stimmen würde, wenn es sich darum handelte, Se. Majestät den König zu bitten, daß auch für den Posten der Marschälle derselbe Wahl -= Modus eintreten möchte, der bereits ander= wärls, z. B, bei der schlesishen General - Landschaft , besteht, wo 3 Mitglieder von der Versammlung gewählt und dem Regenten zur Bestätigung des einen vorgelegt werden, darüber mich jeßt zu erkflä- ren, habe ih keinen Beruf. Diese Frage liegt uns nicht vor und gehört

nicht hierher. Weil aber das Eine nicht geschieht, warum soll das

Andere auch unterbleiben? Darum kann ih feine Anomaliée in diesem

Verlangen sinden, denn der Marschall wird von der höchsten Geseßes, stelle ernannt, die Secretaire nur vom Marschall.

Was die praktische Seite der Sache betrifft, so i} sie von dem Herrn Grafen von Arnim so gründlich erläutert und dargestellt wor= den, daß ich nichts Neues mehr anzuführen weiß. Jch muß mich also dem Gutachten, insbesondere aus dem prinzipiellen Grunde au=- schließen, weil ich eine Versammlung von so hoher Bedeutung für würdig halte, ihre Beamten selbst zu wählen und auszusprechen, daß ihre Geschäfte von den Männern ihres Vertrauens geführt werden. Dieses Vertrauen is gewiß auch vorhanden bei einem anderen Wabhl- modus, aber es ist nit so deutlich ausgesprochen, und diesen deut- lichen Ausspruch wünsche ih

Graf von der Asseburg: Zch bin für Beibehaltung des ursprünglichen §. 6 und erlaube mir nur, dazu folgendes Ameude-= mont zu stellen, Der §. 6 des Geschäfts-Reglements heißt:

¡„Der Marschall der Herren - Kurte ernennt im Einverständniß mit dem Marschall der Kurie der drei Stände §8 Secretaire, aus jeder Provinz einen 2c.“ Wenn nun der Zusaß hinter den Worten „drei Stände“ gemacht würde „und mit Zuziehung der Marschälle der Provinzial-Landtage“, so würden vielleicht dadurch die Wünsche Einiger befriedigt und eine Einigung herbeigeführt werden.

Graf von Solms=-=Baruth: Mich leitet namentlich die Er- fahrung, wenn ih bei dem §. 6 des Reglements den Wunsch aus= spreche, daß der §. 6 aufrecht erhalten werde. Eine 23jährige Er= fahrung spricht dafür, daß die Sekretariats-Geschäfte bei allen Pro- vinzial - Landtagen zur Zufriedenheit ausgeführt worden sind. . Die Secretaire sind aber jedesmal bei den Provinzial-Landtagén von ‘dem Marschall erannnt worden, und die Erfahrung des gegenwärtigen Landtags hat, glaube ih, auch noh nit dargethan, daß die Wahl, welche- die Marschälle getroffen haben, die Befriedigung der Ver= sammlung nicht gehabt hätte. Jh sehe den Grund nicht ein, warum

Ed

Fürst von Lihnowsky: Es is von einem der geehrten Red-

ner gesagt worden, daß die Anführung der Worte : „wünschenswerth“ und „nothwendig“ im §. 31, nah seiner Meinung, einen Grund bil den, um den Antrag der Abtheilung in Wegfall bringen zu lassen. Jh kann dieser Ansicht nicht beistimmen. Jh muß dasjenige als wünschenswerth ansehen, was von einer großen Majorität gewünscht wird, oder was die große Majorität, die etwas gewünscht hat, als nothwendig er- feunt, sonst würde sie es nicht gewünscht haben. Die zweite Kurie muß es für wünschenswerth angesehen haben, und die Abtheilung, die mit großer Majorität es auh gewünscht hat, muß es au für wün- schenswerth angesehen haben. Jch begreife nicht, wie der geehrte Redner den §, 31 für sich hat anführen können. Es sind ferner die vortrefflichen Wahlen, die bisher stattgefunden haben mögen, viel-= fach angeführt worden, als Grund, es bei der bisherigen bservanz zu belassen. Allein ih frage die hohe Kurie, wenn Einer unter uns die Ansicht hätte, daß die eine oder die andere Wahl niht so vor- trefflich wäre, würde er seine Meinung dabin exemplifiziren, daß er die vou ihm minder belobte Wahl hier inkriminirt und namentlich angeführt hätte? Jh glaube es nit. Das is also eine Waffe, ‘die wir nicht gebrauchen A Aus E Ce 1 , nur mit gleihen Waffen bekämpfen. Jh erlaube mir nun noch einen Punkt S ias Es is das Beispiel der Provinzial --Landtage hier angeführt worden. Es scheint mir nit einschlagend. Bei ‘den Provinzial-Laudtagen, um mich eines Ausdrucks meines éhrenwerthen Kollegen aus der Mark Brandenburg zu bedienen, kennt man'sith:\sehr genau. Man gehört derselben Provinz an, und hundert N

fnüpfen zwischen den R ein engeres Band im , Aber es wird darum Niemand j en, i Gedächtniß oder bei aller Kenntniß, die einem Marschall ‘inwöhnen fann, es ihm möglich ist, „das ganze, aus e Ader Pu Land so genau zu kennen, wie der Provinzial - Marsthäll ‘seine *

ehaupten wollen, daß mit dem fölossälsten