1847 / 156 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Naméü.

von Münchhausen abi, aus Cölleda.….……....... von ihhaujen , rath aus Strausfurth von Mutius , ittmeister und Eee iei Taae

von A Landesgerichts-Asessor fehlt.

Graf von E Rittergutsbesißer

Naumann, Geheimer Regierungs - Rath und Ober- Bürgermeister

von Nathusius , Rittergutsbesißer

Neitsch, Stadt=Syndikus

Graf von Nesselrode=Ehreshoven, Rittergutsbesißer .…

Nethe, Schulze

Neumann, Rittergutsbesißer

Neumann, Bürgermeister

Nickel

von Niegoleróski, Oberst a, D i

Freiherr von Nordeck, Rittergutsbesißer.

Freiherr von Nyvenheim, Rittergutsbesißer

Odel, Bürgermeister... eater L

Offermann, Fabrikbesißer : ; R Ohnesorge, Landrath und Landschafts-Direktor… .

von Olfers, Banquier und Stadtrath Oom, Bürgermeister

von Oppen, Rittergutsbesißer Oppermann, Gastwirth

von der Osten, Landrath

Obdorf, Lehnschulze

Paternowski, Bürgermeister

Freiherr von Patow, Geheimer Regierungs-Rath und Land - Syndikus :

Peßold, Gutsbefiber

Pendzynski, Schänker

Petschow, Kaufmann und Rathmann

Plagemann, Stadtverordneten-Vorsteher

Plange, Justiz-Kommissarius und Notar...

von Platen, Landrath

Poelmahn, Amtmann

von Pogrell, Kaufmann und Rathsherr

von Poúcet, Landrath :

von Poniúski, Rittergutsbesißer

von Potworowski, Rittergutsbesizer

von Prittwiß, Landrath

voi Prondzinski, General = Major

Probe, Erblehnrichter

Prüfer, Rathsherr

Przygodzki, Freigutsbesitzer

von Psarski, Provinzial-Landschafts-Rath

N E von Grödis, General-Landschafts-Reprä- entan

Pultcke, Kaufmann

von Puttkammer, Rittergutsbefitzer..…..........

von Puttkammer, Landrath i

Raffauf, Gutsbesitzer

Ramsthal, Fabrikant und Stadtrath

Rasch, Bürgermeister

von Rath, Rittergutsbesißer

von Raven, Rittergutsbesißer

Rech, Steuer-Einnehmer

Reichardt, Fabrikant

von Reiche, Rittergutöbesigzer

Reimer, Landschaftsrath

Graf von Renard, Excellenz, Wirkl. Geheimer Rath. .

gürst Heinrich der 74ste von Reuß=-Kösteriß, Ritter- gutsbesißer

Rheinhard, Sohn, Gutsbesißer

Richter, Parkticulier

Richter, Kaufmann und Kämmerer...

Riebold

Ritter, Apotheker und Medizinal-Assessor

Roechling, Großhändler

Röhricht, Gerichts\hulz...............,

Rösler, Freigutsbesiger

R f R

Lon E Haupt=Ritterschafts- und. Land-Armen-Di- reftor

Rombei, Gutsbefiter

von Romberg, Rittergutsbefißer

Baron von Rothkirh-Trach, Ober-Landesgerichts-Rath

Rüért, Kaufmanu Ee

greiherr von Rynsh, Rittergutsbesizer

Sadsen, Landschaftöräth .............

Sadomski, Grundbesiger .….

Sattig, Land-Syndikus.

von Sauen, Rittmeister a. D. .…....

von Sauen, Rittergutsbesißer

Graf von Saurma-Jeltsch, Rittergutsbesißer von Schadow, Direktor der Akädemie. eei Schaefer, Kreisrichter... E e 0M Schauß, Kaufmann und Stadtverordneter... Scheidt, Kausmann, L, di von Schenkendor, Major und Landrath...

i vg von Seherr-Thoß, Landrath und Landes-Aelz

C Justitiar .….,.. von Schierstédt, Kroid-Deymti :

Schilling, Hüttenbesiver Sattel, Rathsherr . ; Sjlenther, Rathshe?r und Schleve, Bütgermeister . von Schmidt, Erbpächter Schinidt, Bürgermeister... E, l Schmidt, Oekonom und. Brenuereibesr Sthmidt, Ortsschulze Smidt, Landwirth...

oele, Kaufmann... Shneider, Kaufmann S leider, Bürgermeister... Schöller, Kommerzien-Rath... ven SEs Amtsrath S Q : dei eime von olten, Rittergutsbe Scholz, Kämmerer. eres

r von Schorlemer, Kbnigi, sächsischer Kammer EIE eer er oretc taat ace e ot eee ect ca eg un bec as

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Nämén.

Schult, F E E Ed 0 Een Schulte F. Höping, Landwirth

S E: Landwirth

Schulz, aus Schilla epa cpéeaés ‘c. Schulz, aus Schwetz

Schulze, Lehnschnlze

Schulze, Gemeinde=Vorsteher

Schulze, Ziegelei-Besiber

Schulze-Delwig, Amtmann, Gutsbesißer ...........-- Schumann, Regierungs-Rath a, D

Schumann

Graf von Schwerin, Landrath

Scupin, Freigutsbesißer

Seltmann, Gutsbesitzer

Seulen, Bürgermeister

Siebig, Holzhändler

Siegfried, Landschafts-Rath

Graf Heliodor Skorzewski, Kammerherr

Graf Arnold Skorzewski, Rittergutsbesiber

Jgnabß ‘vou Skorzewski, Rittergutsbesißer Somnmerbrodt, Apotheker ;

Sperber, Rittergutsbesißer

Sperling, Bürgermeister...

Stadtmiller, Rittergutsbesißer

Staegemaun, Bürgermeister

Staemmler, Bürgermeister

von Stämniéi; Lreltenat ck. D. oer eiarorenis Stark, Freischulz

Stedtmann, Gutsbesitzer

vou Steffens, Ober=Forstmeister

von Stegmann, Major a. D...

Steierowiß, Bürgermeister

Baron von Steinäcker, Kammerherr, Major und Landrath Steinbeck, Geheimer Ober-Bergrath

Sternberg, Bürgermeister Doi Pal: UCS Stoepel, Bürgermeister uud Syndikus

Graf von Stosch, Landschafts=Direktor

Graf von Strachwiß, Land chafts-Direktor und Landrath Graf von Strachwilz, Landrath

Graf von Strachwib, Rittergutsbesißer

C S L N Q

von Thatten, Premier-Lieutenant a. D.

Thiel, Amtmann

Thiel, Leuténänt a. D, oor ile ao Eut 0E aue ea Thomas, Erb= und Gerichtsschulz

S Fides Tölle, Bürgermeister

von Treskow, Rittergutsbesißer i

HSretherr von Tschammer, Landesältester

Tschocke, Maurermeister

Freiherr von Twickel, Erbschenk

von Tyszka, Rittergutsbesiber

von Uechtrib, Landrath Uellenberg, Gutsbesißer Ungerer, Porzellan-Fabrifgnt Urban, Kämmerer

Urra, Bürgermeister Uthemanun, Kaufmanu

Vahl, Schulze

Vatteroth, Ortsschulze

von Veltheim, Major a, D. und Kreis-Deputirter.

von Veltheim, Landrath

Freiherr von Vely - Jungkenn, Königlich bayerischer Kammerherr

Freiherr von Vincke, Landratly

Volländt, Kauft erre

Wächter, Fee aaa Cieuos

Freiherr von Waldbott-Bornheim, Provinzial - Feuer- Sozietäts-Direktor

Waldmann, Rathsherr und Bädermeister

von Waldow und Reitßenstein, Lieutenant a. D,

Walliczeck, Erbscholtisei-Besißer

Baron von Wechmar, Landrath

von Wedell, Regierungs- und Forstrath ..........…..

Weese, Kaufmann

von Wegierski, Rittergutsbesiter

Wehr, Rittergutsbesiber

von Weiher, Landschaftsrath

Weise, Kaufmaun

Welter, Ober-Landesgerihts-Rath und Stadtrath

Wenghöfer, Stadtverordneten-Vorsteher und Kaufmann

von Werdeck, Geheimer Régierungs-Rath -

Werner, Apotheker

r r i Ee S ta e R Hd

Wiggert, Kaufmann

von Wille, Landesältester

Wi‘m, Apotheker

Winkler, Erbscholtisei-Besiver .

von Winterfeld, Kammergerihts-Rath- a. D...

Freiherr vou Wintingerode-Knorr, Landrath...

Winzler, Kaufmann und Stadtverordneter

von Witte, Ritterschafts-Räth „.....................

Wodiczka, Justizrath: ¿eeres cir dane oies j

Freiherr von Wolff- Metternich, Regierungs-Vice-Prä-=

Wortmaun, Ober=-Landesgerichts-Secretair vou Wrochem, Landesältester

Freiherr von Wüllenweber, Rittergutöbesiber Wulf, Landwirth

Zachau, Hofbesißer

Camill von Zakrzewski, General-Landschaftsrath

Graf von Zeh-Burkersrode, Kammerherr und Pro=- vinzial-Landtags-Marschall

Freiherr von Zedliß-Neukirh, Major und Landschafts- Direktor F... 60 reis

Zeising, Oekonom

Dr, Ziemssen, Bürgermeister und- Justizrath

Zieten, Gastwirth r. -Zimmermaun, Bürgermeister „eee

Zimmermann, Bürgermeister .… .…

- | Ziolfowskfi, Bürgermeister... ,........ 2 ee

a ea aae

Zunderer, Gu

| von Zurmüßhlen, Amtmann... eeres | von Zychlinski, Landrath, ee reo rer t reo

von der Schulenburg, Landrath …….................-

fehlt, 1

fehlt, 1

fehlt, 1

Ja. Neinc | Mar shalh Das Ergebniß der Abstimmung is folgeñdes : Der Vo

Vorschlag ist mit 287 Stimmen bejaht und mit 205 Stimmen verneint, also-auh niht augeuommen.

__ Es wäre doch außerordentlih wünschenswerth, heut noch - zu einem Refültate zu kommen. Das wird wohl möglih sein, weni die hohe Versammlung -auf den namentlichen Aufruf * ver= zichkén wollte, denn dann können wir in sehr furzer Zeit selbst noch einige Abstimmungen vornehmen, Jch bin darauf aufmerksam ge- macht worden, daß das Amendement, welches vorhin von dem Herrn Abgeordneten Hansemann eingebraht wurde, zwar niht ganz mit denselben Wörten, aber doh dem Sinne nah gestern schon von dem Herrn Abgeordneten von Puttkammer gestellt worden ist. Jch werde es jékt zur Abstimmung briugen, und zwar in folgender Fassung :

Soll Se. Majestät der Köuig allerunterthäuigst gebeten wer- den mit Bezug auf die frühere Gesezgebung und aus Nüblichkeits2 und inneren Nothwendigkeits-Gründen die Einberufung des Vereinig= ten Landtages alle zwei Jahre auszusprechen,

Wird der namentliche Aufruf nicht verlangt ?

(Viele Stimmen : Nein!) a ih diejenigen, welche diesem Antrage beitreten wollèn, auf zuskéhen, (Eine entshiedene Mehrbeit erhebt sich.)

Er is angenonmen.

Da morgen das Frohuleichnams - Fest eintritt, welches sür bie katholische Kirche ein hoher Festtag ist, so wird morgen die Sibung auszuseßen sein. Uebermorgen werden wir in der abgebrochenen Be- rathung fortfahren ;. sollte sie die ganze Sibung uicht ausfüllen, folgt noch das Gutachten über die Nichteiuberufung des ritterschaftlichen Abgeordneten von Koczorowski, Jch bitte die hohe Versammlung, sich übermorgen 10 Uhr wieder zu vereinigen.

(Schluß der Sißung 44 Uhr.)

Sihung der Herren-Kurie am 1, Juni,

Die Sißung beginnt um 105 Uhr“ unter Vorsiß des Fürsten zu Solms,

Das Protokoll der vorigen Sißung wird verlesen und genehmigt.

Marschall: Jch habe der hohen Versammlung folgende Aller- höchsle Botschaft mitzutheilen. (Liest vor.)

„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. entbieten Unseren zum ersten Vereinigten Landtage versammelten ge- treuen Ständen Unseren gnädigen Gruß. i ü Da die durch Unser Propositions=- Dekret vom 141. April d. J. für den ersten Vereinigten Landtag bestimmte Frist von 8 Wochen sich ihrem Ende nähert, gleihwohl aber von Unseren Propositionen noch mehrere unerledigt sind, so wollen Wir für die Verhandlungen des ersten Vereinigten Landtages hierdurch eine Nachfrist von vierzehn Tagen, bis zum 19. Juni d. J., gewähren. Uebrigens bleiben Wir Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen, Gegebeu Sanssouci, den 31. Mai 1847.

(gez.) Friedrich Wilhelm. von Bodelschwingh.“

Weitere Mittheilungen sind von der anderen Kurie herüber- gekommen. Sie betreffen einen Antrag auf Jutérpretätion der Be= stimmung über die Sonderung in Theile; derselbé is der vierten Abtheilung zur Bérichterstattung zugewiejenz ferner eien Antrag auf Erweiterung des Petitions - Rechts, welcher auch an die vierte Ab= theilung zur Berichterskattung geht; einen Autrag über die ODeffent= lichkeit der Sibungen der Stadt -Verordneten und Gemeinde -Räthe, geht an die vierzehnte Abtheilung zur Bericht-Erstattungz éinen Antrag auf Aufhebung der Gebühren für Anfenthalts-Karten, geht ebenfalls an die erste Abthéilung.

Wir kommen nun zur Verlesung des Beschlusses der Versamm=- luug wegen Aufhebung der Liéferungs-Kontrakte für Spiritus, Herr von Senfft-Pilsah wird denselben verlesen.

Senfft von Pilsach: Jh muß der Verlesung dieser Petition die Bemerkung vorausschicken, daß der Herr Justiz = Minister mich nachträglih auf einen Moment aufmerksam gemacht hat, der, wie ich glaube, einen kleinen Zusaß nöthig macht. Es is mix nämlich ge=- sagt worden, taß die zu erbittende Allerhöchste Bestimmung do im= mer nur denjenigen Verträgen zu Gute kommen könnte, die vor Pu= blication der Allerhöchsten Ordre vom 1. Mai d. J. abgeschlossen sind. Es i} dies ganz einleuchtend, und ih hoffe, daß die hohe Kurie dies genehmigen wird.

(Viele Stimmen: Ja wohl.)

„Allerunterthänigste Bitte der Herren-Kurie des ersten Vereinigten Landtages, betreffend eine Allerhöchste Bestimmung über die zwischen Brennerei - Besißern und dritten Personen über Spiritus-Leferun=- gen geschlossenen Verträge, deren Erfüllung in Folge der Aller= höchsten Ordre vom 1, Mai 1847 unmöglich geworden ist,

Veranlaßt durch eine Petition des Freiherrn von Massenbach, hat die

Herren-Kurie, in Betracht, daß die Brennerei-Besiber in der Regel nur über den Spiritus, den sie selbs fabriziren, Verträge abschließen, derartige Verträge aber nach juristishem Ausdruck „Kauf - Verträge“ nicht eigentliche Lieferungs-Verträge im Sinne des §. 981 Tit. 11 Th. 1, des Allgemeinen Landrechts sind ; in Betracht, daß jedoch im gewöhnlichen Verlehr bei den gedachteit Geschäften häufig der Ausdru: „Liefern“ oder „Lieferung“, in den Schlußscheinen oder Verträgen gebraucht wird, hiernah das Ge- {äft als wirkliches Lieferüngsgeschäft betrachtet und deshalb der Brennerei-Besißer nah §. 981, Tit, 11, Thl, T, des Allgemeinen Landrechts zur Beschaffung des versprochenen Quantums oder zur Entschädigung verurtheilt werden könnte ; in Betracht endlich, daß dadurch die ohnehin großen Opfer, welche den Brennerei - Besißern dur die Allerhöchste Ordre vom Asten d. M. im Juteresse des Gemeinwohls auferlegt worden, eine den Bestimmungen des §, 364, Tit. 5, Thl. 1, des Allg. Ländrechts zuwiderlaufende Ausdehnung erhalten würden, daß hiergegen also den Brennerei-Bestgern Schuß zu gewähren, andererseits diese aber niht auf Verträge auszudehnen is, welche von ihnen etwa über den Umsang ihrer Spiritus - Fabrication hinaus abgeschlossen sind, also allerdings für Lieferungs =Verträge im Sinne des §. 981, Tit. 11, Thl. I. des Allg. Landrehts erachtet werden müssen,

mit gesebßlicher Stimmenmehrheit O Se. Majestät den Kö-

nig um den Erlaß einer Allerhöchsten Bestimmung allerunterthänigst

u bitten:

, daß für den Zeitraum von Publication der Allerhöchsten Ordre vom 1sten d. M. bis zum 4. September d. J. in Beziehung auf Verträge, durch welche Brennerei-Besißer vor Publication der Al= lerhöchsten Ordre La zum- Verkauf oder zur Lieferung von Spiri=- tus an dritte Personen verpflichtet haben, die geseßliche Bermu- thung gelten soll, daß diese Verträge nur von dem in der Bren- nerei oer agiits Besißers fabrizirten oder zu fabrizirenden Spiritus handeln.

Berlin, den 31, Mai 1847.

_ Marschall: Wénn keine Bemerkung erfolgt, s ist ber ver- lesene Beschluß genehmigt. # Wir kommen jeßt zur Fortseßung dér gestern unterbröchenen Be- rathung. Fürst von Lichnowsky: Die Abtheilung hat einskinnüg an-

génömmen den Antrag: (Verliest aus dém Gutachten): Dzr Antrag: die Bestimmung des Reglements in Wegfall bringen zu lassen, daß aus den Berichten über die Landtags-Verhand=- lingen etwa vorkömmende verleßende Aeußerungen éntfernt werden sollen.

Marschall: Es fragt si, ob eine Bemerkung über den Ge- genstand zu machen ift,

Da dies nicht geschieht, genömmen.

Fürst von Lichnowsky9 (liest):

Bei der Berathung der Abtheilung ergab si{ch, daß den Worten in der fünften Zeile des §. 24:

nach Befinden zu berichtigen, der unzweifelhaft nicht beabsichtigte irrthümlihe Sinn beigelegt wer- den fönnte, als sei damit der discretionairen Gewalt der Secretaire überlassen, uach Belieben zu berichtigen. Es is indessen ein besonde- rer Antrag auf eine diese Mißdeutung ausshließende auderréite Fas- sung uicht gestellt worden, da der anweseude Regierungs - Kommissa- rius die Versicherung ertheilt hat, daß bei einer anderen Reöaction des Reglements eine das berührte Bedenken beseitigende Fassung werde gewählt werden, :

Marschall: Der Antrag der Abtheilung is angenommen,

Fürst von Lichnowsfy (liest vor) :

Dem Petitions-Antrage,

ad §. 25 des Reglements die Bestimmung hinzufügen zu lassen : Daß die Kurie der drei Stände sofort nah ihrem Zusammenutre- ten und vor Beginn aller anderen Geschäfte s\{ mit denjenigen Wahlen ibrer Mitglieder, bei welchen Unrichtigkeiten oder Unge bührnisse vermuthet werden, zu beschäftigen, solche zu untersuchen, ihre desfallsigen Erklärungen abzugeben und auf Abhülfe nah Be finden anzutragen habe, hat die Abtheilung sich einstimmig angeschlossen, Marschall: Der Autrag der Abtheilung is angenomuten. Referent (liest vor): Ad §, 26 a des Reglements.

Die Abtheilung hat mit 9 Stimmen gegen 3 beschlossen, dem Petitions-Autrage der anderen Kurie :

Allergnädigst es der Versammlung zu überlassen, auch uah Ablauf der Präklusiv-Frist ausnahmsweise Petitionen anzunehmen.

Jch werde auch die Ehre haben, den betreffenden Passus aus dem Gukachten der vierten Abtheilung der Kurie der drei Stände oorzulesen :

„Es möge jeder Kurie gestattet werden, durch Beschluß ihrer Ma- jorität auch nach Verlauf der 14tägigen Präklusivfrist die Ein: bringung von Bitten und Beschwerdên ausnahmsweise zuzulassen.“

Die Abtheilung immte einmüthig der Ansicht bei, es sei wiin= schenswerth, bei der Präfklusivfrist, für einzelne zur Auzuahme geeig- nete Fälle, einen Ausweg ofen zu halten, und glaubte ihn in dem Vorschlage zu finden,

daß in des Marschalls Ermessen gestellt werde, einen solchen Fall zur Abstimmung der Versammlung zu bringen,

Dem Antrage des Petenten in seinem ursprünglichen Umfange fonnte die Abtheilung nicht beipflichtén, weil dies zu einer vörläufigen, jédenfalls zeitraubenden Debatte sämmtlicher später eingehender Pe- titionen führen würde.

Ueber diesen Punkt des 26a. ist in der Petition gesagt wörden:

14) ad §, 26 2. zuvörderst Allèrguädigst es der Versammlung über- lassen zu wollen, auch nah Ablauf der Präklusivfrist ausnahms- weise Petitionen anzunehnten.

Die Nothwendigkeit einer Präklusivfrist wird keinesweges ver- faunt, da es dringend für den Geschäftsgang erscheint, den ganzen Umfang der Lorliegenden Arbeiten übersehen zu könnén. Es lassen sich indeß wohl Fälle denken, welche, dur momentane Ereignisse her= vorgerufein, die spätere Zulassung darauf bezüglicher Petitionen be- gründen, und erlaubt sich die Kurie hier uur beispielsweise auf den jeßigen Nothstand hinzudeuten, Eine desfallsige Entscheidung über die Zulässigkeit, dem individuellen Ermessen des Marschalls, wie von einer Seite vorgeschlagen, zua überlassen, ersheint für seine Stellung nicht wünschenswerth und angemessener, wenn die Entscheidung über eine Ausnahme - Maßregel von der Majorität in der Versammlung ausgeht.

von Quast: Jh verkenne nicht, daß es allerdings zum Theil sehr wünschenswerth is, bei plöblih eintretenden Umständen, wie die Berathung über den Nothstand gezeigt hat, auch außerordentliche Pe- titionen im Laufe des Landtages einzubringen. Jch glaube aber, daß in einem solchen Ausnahmsfalle es dann auch uoch in anderer Weise möglich sein wird, als wie dadurch, daz die Gesammtheit der Ver=- sammlung darüber entscheide. Ju diesem Falle würde ih das Amen- dement stellen, daß der Marschall im Einvernehmen mit dem König- lihen Herrn Konmissarius solhe nachträgliche Petitionen noch. zu- lassen dürfe, aber nit, daß die Gesammtheit der Versammlung dar- über einen Entschluß fassen, i von Massenbach : Jh wollte mich auch dem auschlie- ßen, was der Herr von Quast eben gesagt hat. Ob eine solche Pe- tition indeß nöthig wäre, würde sich erst in Folge der Debatte her- ausstellen. Es is dies ein Fall, der häufíg vorkommt ; aber ih glaube, daß es ganz dem Marschall und dem Königlichen Kommissar zu über- lassen ist.

Prinz zu Hohenlohe: Jch glaube, der Herr Referent hat noch nicht, was die Abtheilung gesagt hat, vorgelesen.

Referent: Es ist hierüber nichts gesagt, die Abtheilung hat feine Gründe angegeben.

Marschall: Es fragt sich, ob noch weitere Bemerkungen zu machen sind, sonst kommen wir zur Abstimmung.

Eine Stimme: Es is doch ein Amendement von einem Mit= gliede gestellt worden.

Marschall: Dasselbe geht geradezu dem Autrage der Abthei-= lung entgegen. Es fönnte also nur zur Abstimmung kommen, wenn der Autrag der Abtheilung nicht angenommen würde.

Es wüirde also der Vorschlag des Herrn von Quast nur even- tuell zur Abstimmung kommen.

Prinz von Biron: Es ist nicht vorgelesen worden,

Ei d ü (Mehrere Stimmen: Ja wohl!)

, Es stand die Frage weder bestimmt, noch so klar, um darüber abstimmen zu können.

ita 4 rent (verliest die von der Abtheilung gestellte Frage noch-

ata ist der von Ew, * Durchlaucht zur Abstimmung gestellte Prinz zu Hohenlohe: gar nicht verlesen. )

Referent; Die Gründe, welche die Abtheilung geleitet haben,

so is der Antrag der Abtheilung an-

Aber die weiteren Gründe sind noch

sind vóù ber zweiten Kurie in der Petition angeführt, uitb diese habe ih gleihfalls die Ehre gehabt, Lorzulesen. enn aber Ew. Dürch= laut befehlen, y werde ich sié nochmals verlesen.

Marschall: Es komint dârauf an, ob es gewünscht wird,

Frhr. vön Massenbah: Es scheint, wie ih dié Sache vet= stehe,” daß beide Kurien einverstanden sind, daß die ausnahmêwéise Einbringung von Petitionen zu gestatten sein möchte. Es handelt sich nur darum, ob die Versammlung darüber entscheiden soll over der Marschall: Die Abtheilung hakt vorgeschlagen, daß die Versamm- lung die Entscheidung habè; Herr vou Quast dagegen: ber Már- schall, im Einvernehmen mit dem Königlichen Kommissar. - Das ist der Unterschied. j

von Krosigk: Der Gegenstand scheint uiht von so gro- ßer Erheblichkeit zu sein, um éîne lange Debatte darüber zu veran= lassen, Gewiß is Jeder in dêr Versammlung von der Nothwendig- keit überzeugt, eine Präflusivfrist zu bestimmen. Es ist mehr zum Besten der Petenten selbst, als ein Ehréurecht der Versammlung. Wenn Petitionen zu spät einfommen, liegt es auf der Hand, daß sie nicht mehr berathen werden fönnen und alfo unerledigt bleibeu. Aus diesem Grunde muß der Versammlung darau liegen, feste Bestim- mungen über deu zur Berathung vorliegenden Gegeustand zu erlan- gen, und zwar solhe Bestimmungen, die die möglichst gründliche Be= handlung der Petitionen stern.

Graf von Arnim: Jh weiß nicht, ob die Debatte über den Vorschlag der Abtheilung oder über deu Antrag, den Herr von Quast gemacht, stattfinden soll.

__ Marschall: Jch glaube uicht, daß beide Gegeustände in der Berathung zu trennen sind.

Graf von Arnim: Wenn also auf den Antrag des Herrn von Quast eingegangen werden darf, #0 sheiut es mir, daß si diese Frage bisher nur um die Alternative gedreht hat, ob die Versamnm- lung, oder ob der Landtags - Marschall als solcher die Befugniß ha= ben soll, in dringenden Fällen eine Petition auh nach der Präklu-= sivfrist zur Berathuug zu ziehen. Ju keiner von beiden Versamm- lungen aber is der Fall vorausgeseßt worden, daß zu einer Aus= nahme in dieser Beziehung die Genehmigung des Herru Landtags=- Kommissars eintreten solle; ih glaube auch, es würde dies ein Prä- cedenz sein, zu welchem ich im Geseß und im Reglement keine An- deutung finde. Der Landtag ist dér Entscheidung Sr. Majestät des Königs unterworfen, aber nicht der Entscheidung des Königl. Kom- missars, Der Kommissar is die Mittelsperson, welche die Entschei dung und die Willensmeinung und die Botschaftén Sr. Majestät zur Kenntniß des Landtags bringt und Sr. Majestät die Anträge und Beschlüsse des Laudtags überreiht. Aber daß eine Genehmigung des Königl. Kommissars zu einzelnen Handlungen des Landtags hin- zutreten müsse, ist in keinem Falle vorgeschrieben, und ih glaube, daß eine solche niht im Geiste des Geseßes liegt.

von Massenbah: Jch bin damit einverstanden.

von Quast: Ju Bezug auf das, was der vorige geehrte Redner gesagt hat, wollte ih nur bemerken, daß ih darum mix dén Vorschlag in der bestimmten Fassung erlaubt habe, weil mix die Vorfrage, ob eine Petition überhaupt noch nachträglih Lórgé- bracht werden dürfe, unabhängig Lon dem in Folge dieser Ein- bringung von dem Vereinigten Landtage zu fassenden Beschlusse, welcher im Falle ver Zustimmung selbstredend jedenfalls Allerhöchsten Ortes unterbreitet werden müßte, nicht in der Wichtigkeit erschien, daß man deshalb den größeren Weg an des Königs Majestät ein= {lagen dürfte, wenn der Endzweck in -einfacherer Weise erledigt werden faun. Sollte es aber anuehmlicher erscheinen, daß der

Marschall als solcher allein hierüber eutschetdé, dder baß die Genel=

migung Sr. Majestät des Königs deunoch eingeholt werde, so wiil ih auh gern einem solhen Antrage mich“ anschließen, nicht aber dem, daß der Versammlung hierüber die Entscheidung zusteheu solle.

Marschall: Es fragt sih, ob eine weitere Bemerkung zu machen is. Falls dies nicht ge|chieht, ist die Berathung zu \chließen, und wir kommen zur Abstimmung. Die Abstimmung wird sich rih- ten auf den Antrag der Abtheilung; eventuell würde daun, wenn dieser verworfen würde, die Frage auf den Vorschlag des Herrn von Quast zu richten sein. /

von Massenb ach: Der eben jeßt wohl durch das, was der Herr Graf von Arnim gesagt, eine Modification erlitten hat.

Graf von Arnim: Ich habe keine Modification des Antra ges des Herrn von Quast vorgeschlagen, sondern mich gegen densel= ben ausgesprochen, weil erx etwas enthält, was meines Erachtens dem Geiste der ständishen Gesebße zuwider ift,

von Quast: Die Hauptsache meines Vorschlages is, daß die Entscheidung uicht in die Hände der Versamülung, sondern in die Hand des Marschalls gelegt werde,

Graf von Arnim: Würde keine Diskussion über den Antrag, es dem Ermessen des Herrn Marschalls zu überlassen, stattfinden?

Marschall: Jch habe abgewartet, ob weitere Bemerkungen zu machen seien.

Graf von Arnim: denn vorher war es anders,

von Quast: Vielleicht lassen Ew Durchlaucht zuerst über den Vorschlag der Abtheilung abstimmen; wird dieser angenommen, so ist hiermit gleichzeitig die Sache erledigt.

Marschall: Jch wünsche, daß die Diskussion, wenn sie als nöthig erachtet wird, jeßt vorgenommen werde, und darauf habe ich mich bezogen, wenn ih gesagt habe, daß zu erwarten sei, ob eine Bemerkung gemacht wird; diese hat nicht stattgefunden,

Fürst von Lichnowsky: Das Amendement, welches nieder- gelegt worden ist, ist ein anderes.

Marschall: Jch habe auch nach dieser Aenderung gefragt, ob eine Bemerkung zu machen sei.

Fürst von Lichuowsky: Jch kann mir s{chwerlich einen Fall denken, der den Marschall în eine unangeiehimnere Kollision bringen würde, als der gegenwärtige. Der Landtags = Marschall befindet jich dadurh dem Wunsche der Versammlung beständig entgegengeseßt. Der Marschall is zwar nicht der Vorgeseßte, aber doch der Vor- sibende der Versammlung, das Organ hres Ausspruchs, der Cen- tralpunkt ihres Vertrauens, oder er soll es wenigstens sein. Stellen wir uns nun den Landtags - Marschall als Centralpunkt des Ver- trauens vor, der in die Lage kommen kann, jedem einzelnen Mit- gliede entgegentreten zu müssen, ohne daß dieses Mitglied das Re- glement in irgend einer Weise überschritte, ohne daß es sih auf ir- gend eine Weise über die geseßliche Befugniß hinaus bewegt hätte. Es ist in der Ordnung, daß der Marschall einem Mitgliede das Wort nimmt, welches die Vorschriften überschritten hat, daß aber ein Mit- glied, welches sich innerhalb der geseblihen Befugnisse bewegt, sich dadurch in die Lage verseßt, seinem Marschall, ih will nicht sagen feindlich, aber do diametral entgegengeseßt zu befinden, ist für das Mitglied sowohl, als für den Marschall eine höchst peinliche Lage, Wo isst der Barometer seiner individuellen Ansicht? nur in der Ge- sinnung der Versammlung. Wo is der Landtags - Marschall, der es der Majorität der : Änliden in diesem Falle Recht thun könnte?

Das is ein ganz neues Ameudemeut,

Wir haben bei einer ähnlichen Frage, die sich, wenn au nicht auf Kenntniß des Landes, so doch auf Kenntniß der Personen bezog, be=- merkt, wie \{wierig die Lage des Zan ag En) alls sei, und wie sie noch \{wieriger wird dur diese Petition, sébe den Fall,

es wärèn 25 Petitionen eingéréiht und bér Mari ge as scheiden, welthe nöthig ist, vid welche nid; eer La, (l eñt: tionen, wie vielen unangeitehmén Lagen scht mai ba dên Mar halt aus? Jch sehe nichts Auderés in diesem Rechte, als eine höchÆ ün: ang éintehne Bei abé zu dem Amte, und wenn ich Ew. D chla fragéèn würde, f bin ih ber festen Uebérzéuguüug, däß der Mär hall mir vóöllkounmen beistimmen würde uad in diesem Augenblick ni@h e wünscht, «äls däß unseré Abstimmung ihn dieser Beigabe enthöbe.

ch fomme auf deu zweiten Punkt zurück. Wird es in bié Händ der Moritks gégeben, glaubé i, dâß, wie dieser Kaudtag bewiéa seu hat, wenn eine übérschwengliché Masse von Petitiönén innérhä der geséblihen Frist einkömme, ehe die Präfklusivfrist verstrichen if, daß sich dami éine gewisse 1ch möchte sagen Sättiguñng bet sämmtlichen Mitgliedér ergeben wird, #0 däß eie A zu weiterên Petitionen burhaus nicht vorwalten dürfte und zu be ürhtèn wäre, Ich glaube, baß, wenù èêinè gewissé N vou Petitionen bereits im Landtage von Mitgliedern vox der fu flusivfrist eingereiht wör- den, dann jede Veranlassung zu Austahmén ünd Verlängerung, meutlih bei so s{chöuem Wetter, bei dên Mitgliëderü wégjalléi Cürfte, wenn uicht die Petition von der Art is, daß siè nöthwendig ánge= nommen werden muß. Einen driiteu Grund [ehe ih nicht ein, unb wie mein ehrenwerther Kollege aus bér Mark Brändenburg gesagt hat, legen wir es ja der Beurtheilung Sr. Majéstät dés Kötigs an- heim, uns dies Vertrauen zu s{heuken. Es handelt sich auch nur um Dinge, wo augenblicklihe Gefahr im Vérzügë L uur diese fönnétt vorkommen, als z. B, übér den unglücklihen Nöothständ ünd anderê Momente, die einer s{leunigen Abhülfe bedürfen. Von êtwas Ans derem ist nicht die Rede gewesen. Jch gehe hinweg übér die Prüts zipien, die diesen oder jenen geleitet häben mögen; ich fann nur vön Grundsäßen reden, die in der Abtbéilung leitend gewesen sind, ünd da war nur von Nothwendigkeit und Dringlichkeit die Redé. Dié diesfällige Beurtheilung wird unbedingt besser in dên Händen ber Majorität, als in denen des Marschalls si befinden.

Graf von Königsmärk: Jh häbe éinéèn Spruch gelesen, ich glaube, er steht im Koran, welcher heißt: Schweigen ser Göld und reden uur Silber. Jch kain jedoch dem Redner, den wir eben vernommen haben, niht unterlassen, einige Worte zu er\viedern. Bewegen wir uns auf dem Feldé dés Prafktishen, und ih muß dié Präklusivfrist für praktisch erkennêèn, Es i bereits gesagt wörden, daß es wünschenswerth sei, die Dauer dés Veréinigten ersten Land tags bestimmen zu können, es wird aber unmöglich ohne Präfklüsiv# fristen. Es bleibt ja überhaupt den Petenten übérlassen wié früherz hin, ihre Wünsche dem Minister, den der Anträg betrifft, vörzulêgeti, und ih glaube, daß es Niemand dém Gouvernement wird zun Bor= wurf machen können, daß, wenn éin präfktisches und gemeinnüßiges Jnteresse in éinem Antragé vörgélegt werdei wird, ét thn würbe Uns berathen zurückgegeben erhalten. Aus diesem Grunde muß ih mi{ch für das Bestehenbleiben der Präklusivfrist aussprechen. ;

Réferent: Jh habèé meines Lerehrtêèn Fréundes Maideñ Speech mit gespannter Aufmerksämkeit verfolgt, und werde nur auf séiné Woyxte Eines erwiedern, nämlich: daß Niémand in der Abtheilungdaran gee dacht hat, die Präflusiv=Frist abschaffen zu wollen dder tihré Nöth- wéudbigfkeit in Zwéifel zu ziehen. Jm Gegentheil, wér eine sólde Petition vor uns gelangt wäre, \ würden wir sié entschieden ven uns gewiesen haben, dies glaube ih im Namen dex ganzen Abthèi= lung erklären zu können. Dié Abtheilung hält alsd die Präklusics Frist für ‘nöthig ; ih kann nur das êérwähnen, was vön ber Kurie déx drei Stände hierüber gesägtk wordén; ih werde mir erlauben, den be

treffenden Passus aus ihrem Beschluß vorzulefen, und das Lerehrté Mitglied wird sih daraus überzeugen, daß die s{häpßenswerthe Besôrg=- niß unnüß war.

Liésk vor.

Die Nothwendigkeit einer Präklusivfrist wird keitteswêges vet fannt, da es dringend für den Geschäftsgang erschéink, den gänzen Umfang der vorliegenden Arbeiten übersehen zu können. Es lassen si indeß wohl Fälle denken, welche, durch momentane Ereignisse her vorgerufen, die spätere Zulassung darauf R Petitionén bes gründen, und erlaubt sich die Kurie, hier nur beispielsweise auf deù jeßigen Nothstand hinzudeuten.

Es hat hiernach die Abtheilung sowohl, wie auch die andere Kurié es als eine exceptionelle Sache angeséhén. (exceptio confirmát Fe&u- lam) Durch diese Exception wird dié Präklusiv-Frist nicht präjudizirk.

von Solms=-Baruth: Die Präklusiv-Frist soll, wie ich au& dem Gutachten der Abtheilung ersehen habe, inttegehalten werdén, und das ist gewiß nur zu billigen. Es handelt stch hier aber unt ercéptionelle Petitionen, die später eingebracht werden können utF wo ein besonderer Grund den Petenten veranlaßt, sie vorzulegen. Jch glaube, daß solche Fälle vorkomuten können, wir haben dergleichen hon gehabt. Jch sehe auch durchaus keinen Uebelstand für das An# sehen des Marschalls, wenn der Vorschlag der Abtheilung génehmigk wird. Cs mbge also von der Entscheidung der Abtheilung öder von der Entscheidung der Versammlung Veo gemacht werden, ob diéë Petition nah der angeordneten Frist noch angenommen werben soll oder niht. Was früher erwähnt wörden war, rücksi{chtlich ber Zu- ziehung des Konmmissarius, dies is bereits erledigt und ih enthaltê mih jeder Aeußerung darüber; (ch würde die Pia A des Herr Kommissarius weder für erwünsht, noch flir zweckmäßig halten.

Prínz von Preußen Königl, Hoheit: Jch bin E GMiter der Meinung, daß dem Marschall die Entscheidung verbleibe; sollte aber die hohe Kurie der Ansicht der Abtheilung beitretén, beann würde ih in dem gemachten Vörschlage die Worte wlinschen : Än einzel besonders wichtigen oder durch den Augenblick gebotenen Fällen.

Referent: Das verehrte Mitglied aus Westfalen mbge mir gestatten, ihm einige Worté zu erwiédern; dié Ausnahmefälle einzeln zu präzisiren dürfte, {chwer sein, es muß dies; um mich einés Aus drucks zu bedienen, der in der zweiten Kurie gebrauht wörden, ledig lih dem Takt der Versammlung überlassen werden. Jndem ih dieses Wort ausspreche, glaube ih bäburch eine Brücke zu dem Améndemenk gebaut zu haben, Es is auch {dn in dem Sah der darauf hirtweist, nämlich in der Erläuterung zu §. 26 a in der Petitión der anderen Kurie ausgesprochen. (Liest vor) :

„És lassen sich wóhl Fälle denken, welche, durch monmetttane Ereignisse hervorgerufen, die spätere Zulassung darauf e 1E begründen, an aa do E Ee hier nur beispieldz weise auf den jeßigen Nothstand hinzudeuten 4

S Wort Be uband Ereignisse und selbst die Wahl des ein zeln hingestellten S Es deuten klar darauf hin, welher Ansicht dié Kurie war, nämlich ¿lle zu verhüten und es in thren änden wis4 sen zu wollen, was Gefahr is. J A daher mi mit dem, wa& ih von dem durchlauchtigsten ersten Mitgliede dieser Versanimlung die Ehre hatte zu vernehmen, einverstanden erklären zu können, indent wir nur wirklich dringende uud wichtige Fälle gemeint“ haben. Es bandelt sich nur um Fälle, wo es sowohl für die Kuris als für ba& Land s{merzlich wäre, wenn sie nicht zur Berathung kämen. An Mißbräuche, die daraus entstehen könnten, hat Riemänd, weder in bér Abtheilung noch in der anderen Kurie denken wollen. Das ih mit Gewißheit behaupten zu können.

von Kelt\ch: Noch enige Worte gläube u | dert it. míïssen auf die Aenßorung eines geehrten Redners z| n M S