1847 / 163 p. 8 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ollten, zu der sie dur eine Allerhöch ition nicht aus t A f vi grd wi: r Släbhen würde, e im S der ilung keine bestimmten Petitionen

{lossen seien, indem doch jede Berathung zu einem Beschluß

; en wann : den Ansichten der Majorität der Abtheilung, und zwar 9

Stimmen gegen 3,

1) nicht darauf einzugehen, welche Ansichten oder Absichten von einzelnen Mitgliedern der Drei-Stände-Kurie dieser Petition zum Grunde gelegt wären, sie halte dafür, man habe blos die

etition ins Auge zu fassen, wie dieselbe in der Kurie der drei

tände beschlossen und hierher gelangt sei, die Petition erbitte wörtlih nur die Einsegung einer Abtheilung zum Zweck der Information des Vereinigten Landtages un Sinne des §. 11 der Verordnung vom 3. Februar a. c., also uur das, was an denselben geseb id gewiesen sei, und worin mithin die Stände nicht zu beschränken sein dürften. / i

2) erscheint es eben so unzweckmäßig als unthunlich, dem Verei= nigten Landtage die. nöthige Juformation dur die zur Be- rathung der einzelnen vou der Regierung proponirten, ständi- scher Zustimmung bedürfenden Finanz - Maßregeln eruannten Abtheilungen verschaffen zu lassen; denn diese Abtheilungen haben eine jede für sich nur zu prüfen, Di die ihnen gerade vorliegende Finanzfrage an sh zweckmä is und ange- messen erscheine, wogegeu die Erörterung des Punktes, ob und wie weit die Lage des Staatshaushaltes diese Finanz-Maßre=- gel nothwendig erscheinen lasse, uicht wu ihrer besonderen Be- urtheilung gehöre, es vielmehr die Pskiht des Plenums der Versammlung sei, sich hierüber die nöthige Juformation zu verschaffen; auh erscheint es nicht thunlich, daß jede ial einzelnen Abtheilungen eine \o zeitraubende und weit- läufige Arbeit als ein Nebengeschäft übernehme, dagegen müsse es ihnen ‘allerdings überlassen bleiben, die ihnen nöthig schei= nende- Jnformation von der zu diesem Behuf besonders ernann= ten Abtheilung sih zu fordern. Ferner sei es als wahrschein= lich anzunehmen, daß jede dieser verschiedenen Abtheilungen eine andere Meinung über die Lage des Staatshaushaltes ha- ben und dem Plennm vortragen werde, so daß dieses, da die verschiedenen Gutachten nicht gleichzeitig zur Kenntniß der Ku- rie kommen dürften, kein richtiges Endurtheil zu bilden im Stande sein würde. Die Majorität hält es dagegen für un- möglich, daß die ganze Versammlung, deren Thätigkeit durch die zahlreichen Petitionen, welhe sich in Zukunft voraus- s niht vermindern möchten, und durch die oft um- angreihen Allerhöchsten Propositionen in Anspruch genom=- men ist, den Zustand der Finanz - Lage untersuchen und sich die Juformation von den Verhältnissen des Staatshaushaltes verschaffeu kann , die sie nah der durch das Geseh ihr zuer=- faunten Verpflichtung gewinnen müsse.

Es bleibe daher nichts Anderes übrig, als daß, so wie über= Je die Abtheilungen die Organe sind, deren der Vereinigte andtag sich bedient, um die an ihn Prwiesenen Gegenstände in der erforderlichen Art vorbereiten zu lassen, die zu beshaffende Juformation einer Abtheilung zu übertragen, welhe aus Mit= gliedern zusammengeseßt wäre, denen die zu einer solchen Un- tersuchung erforderlichen, nicht so häufig anzutreffenden Finanz- Kenutnisse beiwohnten; die daher im Stande sein dürften, diese Arbeiten mit besonderer Geschicklichkeit vorzunehmen und rascher und besser zu vollenden.

,__ Weiter erscheint es durchaus nicht ausführbar, wenn jedes einzelne Mitglied des Landtags sih die ihm wünschenswerth scheinenden Erläuterungen von dem Landtags-Kommissarius er- bitten wollte; auch- dürfte durch diese bestimmte Abtheilung manche unbegründete Petition verhindert werden.

3) Nach der Ansicht der Majorität der Abtheilung kann aber nicht behauptet werden, daß die erbetene Ernennung einer solchen besonderen Abtheilung exceptionell und niht unter das Gesetz zu subsumiren sei, denn im §. 11 sei dieser Weg weder ge- boten, noch verboten, sondern nur gesagt :

es solle der Haupt-Finanz=-Etat und die Uebersicht über den Staatshaushalt dem Vereinigten Landtage zur Jnformation vorgelegt werden, zu welchem Zwecke und auf welhem Wege die Juformation erlangt werden solle, ist daher im Geseß nicht bestimmt, und es kommt somit nur darauf an, den §. 11 zu inter= pretiren. ;

Diese Interpretation kann nicht nur Pans so gegeben werden, daß sih der Landtag die erforderliche Jnformation dur das regle- mentêmäßige Organ einer Abtheilung verschaffen soll, sondern cs ift, wie {on vorher entwickelt worden, au durchaus zweckmäßig und im Interesse der Regierung selbst - gerathen, die Juterpretation, so wie sie durch die Petition erbeten wird, zu geben. Endlich is es gewiß wünschenswerth, daß der Landtag und durch die gestattete Veröffent- lihung seiner Verhandlungen das ganze Land von dem guten Zustande des Staats-Haushaltes vollständige und P pergengende Kenntniß erhält; auch werden hierdurch ungegründete, auf Unkeuntniß der Verhältnisse beruhende und Mißtrauen in die Staatsregierung erzeugende Gerüchte ihre rindliche und sie beseitigende Widerlegung erhalten.

us a Gründen hat daher die Abtheilung mit 9 Stimmen gegen 3 beschlossen, dem Petitions-Antrage der Kurie der drei Stände mit folgender Modification beizutreten:

dah Se. Majestät allerunterthänigst gebeten werde, es Allergnä-

digst zu gestatten, daß der Haupt -Finanz =Etat und die Uebersicht

er Finanz - Verwaltung einer Abtheilung jeder Kurie zur Bericht- erita n qn ck90 Plenum derselben behufs Junformirung der Ku-

überwiesen werde §. 11 der Verordnung vom 3. Februar a, c.

arschall: Ih eröffne die Berathung.

__ Finanz-Minister E e Tad der Bestimmung im §. 11 der Berorduung wegen der Bildung des Vereinigten Land- tages sollen demselben der Haupt - Finanz - Etat und eine Uebersicht des Staatshaushaltes zur Jusformation vorgelegt werden, jedoch- nur in den Fällen, wenn es sih handelt, entweder um eine neue Anleihe oder um eine solche Veränderung in der bestehenden Steuerverfassung, welche entweder eine Erhöhung der bestehenden Steuern oder eine neue- Steuer zum Gegenstande hat. Es steht also die Vorlegung des Haupt =- Finanz - Etats, so wie die Uebersicht des taatshaushaltes, in

i Zu Uge mit den Fpolliquen wegen Finanzfra-

gen; und es ist der Zweck: durch diese Vorlage die Versammlung in

Stand zu seyen, ein Urtheil darüber zu: fällen, ob es nothwen-

sei, mit einer Anleihe oder mit einer Erhöhung der Steuern oder mit einer neuen Steuer vorzngehen. Es diese Mittheilun

des Staatshaushaltes und. des. Finanz-Etats. keine selbstständigen orlagen, Fonbern sie find Mittheilungen, welhe die Bestimmung ha- l gewer: nen den Vereinigten Landtag in den ilen Ae ein wohl motivirtes Ur-

eil zu fällen selbst hat nur, eine Ver- also aud die Information, weléhe noth-

also no

Urtheil barüber zu ob die Propesiten an-

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zunehmen sei- öder nicht, nur den Vereinigten Kurien ertheilt wer= den. Man würde, laube ih, über den Zwe und au über die Absicht des Gesezes Tébatdgcten, wenn man eine solhe Jnformation mittelst einer Berathung in getrennten Kurien bewirken wollte. Die Juformation is bestimmt für die Versammlung der Vereinigten Ku- rien, und also muß die Angelegenheit wegen dieser Jnformation als aus eei behandelt werden, welhe beide Kurien gemeinschaftlich . ;

Daher entspricht meines Erachtens der Antrag , daß in jeder Kurie von einer besonderen Abtheilung der Finanz- Etat und die Ue- bersiht des Staatshaushalts durhgesehen werden, um die erforderliche Information behufs der Prüfung der Finanz-Propositionen zu verschaf- fen, niht dem Sinne des Gesehes. So wie diese Propositionen selbst lediglih bestinimt sind für die Versammlung der Vereinigteu Kurien, eben so muß jede Jnformation und jede Vorbereitung in “dieser Be= ziehung lediglih als Gegenstand der Vereinigten Kurien angesehen werden; die einzelnen Kuricn können in dieser Materie nicht abge- sondert handeln. Es is dies um so nothwendiger, als die Frage, ob eine Anleihe nothwendig sei, ob eine neue Steuer einzuführen sei? in verschiedenen Richtungen eine Prüfung der Finanzlage des Staa- tes erfordert. Es kaun nach dieser Finanzlage sehr wohl eine Anleihe nöthig sein, ohne daß irgend eine neue Steuer motivirt ist, und um= gekehrt; es muß also beiErörterung der Frage, ob derFinanzzustand des Lan- des eine neue Steuer oder eine neue Anleihe nöthig macht? au der Finanz= zustand jedesmal von diesem speziellen Gesichtspunkte aus ins Auge gefaßt werden. Sobald man davon abgeht, den Finanz =- Etat und die Ue- bersiht des Staatshaushaltes aus diesem speziellen Gesichtspunkte zu prüfen, so kommt man von selbst dazu, den Staatshaushalt nach allgemeinen Gesichtspunkten ohne eine bestimmte Richtung zu prüfen, und die Folge davou i}, daß ein solches Verfahren zu einem Moniren führt, und das Resultat ein Urtheil über den Staatshaus= halt im Ganzen bildet. Das is} aber nicht wohl vereinbar mit der Bestimmung, daß den Ständen die Kontrolle des Seaatshaushalts nicht zusteht. Jch muß mi deshalb dagegen erklären, daß in jeder Kurie besondere Abtheilungen bestellt werden, um sich über den Staatshaushalt zu informiren und darüber an die Kurie zu berich= ten. Jch kann es zwar, sofern es si, wie hier, blos um eine Pe- tition handelt, dahin gestellt scin lassen, ob es angemessen i}, zur Vorbereitung eines Urtheils darüber: ob die Lage des Staatshgus= halts die Propositionen wegen einer Anleihe oder Steuer rechtfertige, eine Abtheilung, getrennt von derjenigen niederzuseßen, welcbe diese Propositionen selbst vorzubereiten hat, erlaube mir aber, zu bemer= fen, daß es, meines Erachtens, und so hat auch wohl das Geseß die Sache sich gedacht, die Aufgabe der mit der Vorbereitung der Finanz-Propositionen für die Plenar-Berathung beauftragten Abthei= lung ist, zu gleicher Zeit auch den Haupt-Finanz=Etat und die Uebersicht des Staatshaushalts mit Rücksicht auf jene Propositionen ins Auge zu fassen und in dieser Beziehung die Vereinigten Kurien näher zu unterrichten, damit dieselben in den Stand geseht sind, ein Urtheil darüber zu fällen, ob es Bedürfniß sei, mit einer Finanz - Maßregel vorzugehen. Entfernt man sich von diesen Gesichtspunkten, so kommt man, wie schon bemerkt, auf ein unbestimmtes Feld und würde sich auch, was das Praktische dex Sache betrifft, in ein unermeßliches Material vertiesen müssen und einen sehr großen Zeit - Aufwand brauchen, um erst klar zu sehen. Verfassungsmäßig sollen nur vor= gelegt werden der Haupt=-Finanz-Etat und die Uebersicht des Staats= Haushalts. Der Haupt - Finanz = Etat is das Schluß-Resultat von 3724 Spezial-Etats, und die Uebersicht des Staatshaushalts is das Resultat von eben \o vielen Spezial- Abschlüssen, also ein ungeheures Material, welches, wenn es sich, wie jebt, auf mehrere Jahre zurück= erstreckt, zu einer fast unübersehbaren Masse sich anhäuft. Will man nun in dieses Material selbst hineinsteigen, ohne daß es systematisch vorbe- reitet ist, so ist das eine Arbeit, welche sehr lange Zeit erfordert. Will man ins Unbestimmte, ohne genau die Punkte im Auge zu haben, die für bestimmte Finanzgeseße und zu ihrer Beurtheilung nothwendig sind, den Zustand des Staatshaushaltes untersuchen, so verliert man sich in ein unübersehbares Feld, und es bedarf eines außerordentlichen Zeitaufwandes, um es zu beherrschen. Es kann also nur Absicht des Geseßes gewesen sein, eine Prüfung des Finanz-Etats und der Ueber= sicht des Staatshaushaltes mit Rücksicht auf die Vorlagen wegen einer Anleihe oder Steuer zu veranlassen. Wenn in Beziehung hier= auf bei den einzelnen Punkten der Finanz-Etat oder die Uebersicht des Staatshaushaltes nicht hinreichend befunden wird, so müssen diese Punkte angegeben werden, und dann wird Seiten der Regierung nicht das mindeste Bedenken obwalten, alle möglichen Aufklärungen zu geben ; denu Geheimnisse habe ih bei der Finanz-Verwaltung nicht zu machen, und ih trage nicht das mindeste Bedenken, Alles bis in die kleinsten Details vorzulegeu. Aber wenn hierin weiter gegangen werden sollte, so müßte das Geseß cine Modification erleiden, weil darin nur bestimmt ist, daß nur der Haupt-Finanz-Etat und die Uebersicht des Staats= Haushaltes vorgelegt werden soll, aber eben darum, und weil dies nur zu bestimmten Zwecken geschehen soll, ist es unerläßlich, daß auch die Punkte und Richtungen bezeichnet werden, zu welchen behufs ge- höriger Beurtheilung der Steuer- und resp. Anleihe-Propositionen, nähere Mittheilungen erforderlih sind. Der Finanz-Etat und die Uebersicht des Staatshaushaltes bilden, meines Erachtens, nur ein Material zur Vorbereitung des Urtheils über die Finanz-Propositionen, und es isst natürli, daß die Abtheilung, welche mit Prüfung jener Proposition sih zu befassen hat, au die Vorlage wegen des Staats-= Haushaltes und des Finanz=-Etats ins Auge faßt. hne mich aber über etwanige Modificationen in dieser Beziehung weiter zu äußern, halte ih es aber für nothwendig, daß die behufs der Finanz-Pro- positionen erforderliche Jnformation für den Vereinigten Landtag auch durch ein Organ der Vereinigten Kurien vorbereitet werde. Daß jede Kurie für sich eine Abtheilung ernenne, scheint mir nicht zu=- lässig, denn daraus würde eine Art von Censur oder Kontrolle über den Staatshaushalt folgen, welche. der Stände-Versammlung nicht beigelegt ist; die Festseßung des Staatshaushaltes und die Verwen= dung der Staats-Einnahmen bildet lediglich cin Vorrecht der Krone.

Graf Arnim: Jch kuüpfe an das, was mir in dem so eben vernommenen Vortrage gehört haben und was meine Ansicht über die Absicht Sr. Majestät bei Erlaß der Verordnung vom 3. Februar, so wie meine An! über die Meinung der Regierung bestätigt, einige Bemerkungen. Nämlich in den Fällen, wo das Gefep dem allgemei= nen Landtage eine Jnformation über den Finanz-Etat und die Ueber= sicht des Staatshaushaltes vorschreibt, wird gewiß mit voller Offen- heit dem Landtage gegenüber verfahren werden sollen, Diese meine Erwartung ist durch den Herrn Landtags- Kommissqr und den Herrn Finauz-Müinister bestätigt worden. Daß dies eine sehr willkommene uud für die Entscheidung der gegenwäxrtigeu Frage einflußreihe Er- Flärung is, ist unzweifelhaft, und danach eben so unzweifelhaft, daß, wenn es zur Juformation des hohen Landtages für nöthig erachtet würde, eine solche dur die Mittheilungen und die Materialien, welche etwa zum ‘vollkommenen Verständniß nothwendig wären, noch bereit- S P Sen rg N standes zurück und be

re jeßt zum ie es Gegenstandes zurück und be= merke, daß ih zu unterscheiden bitte die gesebliche Lage der Sache w n

von der Lage sich dur die Erklärung der Königlichen Kom- missare gestaltet. 36 fann nämli in dem §. 11 nicht finden, daß geseplih vorgeschrieben sei, dieser Staatshaushalt und dieser Haupt-

Finanz-Etat sollen nur vorgelegt werden, um die Versammlung dar= über zu informiren, inwieweit eine Auleihe oder eine Stéuer zu be willigen - sei. / Davon steht im §. 11 nihts, und es steht auch an keiner anderen Stelle des Gesebes etwas davon. Der §. 11 heißt

seinem ganzen Jnhalte nah (da es auf ihn hier ankommt) folgender,

maßeù : „Wird der Vereinigte Landtag zu einer der in den gg. 4 bis 10 bezeichneten Angelegenheiten einberufen, so sollen demselben jederzeit der Haupt -Finanz=-Etät und eine Uebersicht des Staats= haushaltes ‘für die Zeit von einer Versammlung zur anderen zur Jnformation vorgelegt werden. „Die Feststellung des Haupt = Finanz = Etats, so wie die Be= stimmung über die Verwendung der Staats - Einnahmen und der dabei sih ergebenden Ueberschüsse, zu den Bedürfnissen und zur b aatier gs des Landes, verbleibt ein ausschließendes Recht der rone,‘ Der lebtere Sah hält ‘ganz streng dasjenige fest, was der Krone vorbehalten werden solle, nämlih die aus\chließlihe Befugniß, den Etat festzustellen und über die Verwendung der Staats - Einnahmen zu beschließen und zu bestimmen. Der erstere Saß enthält aber auhch wiederum seinerseits nichts weiter, als daß in den und den Fällen, wo nâm=- lih der Landtag zur Berathung gewisser Gesehe einberufen wird, ihm der Staatshaushalt und der Haupt-Finanz =- Etat zu seiner Jufor= mation vorgelegt werden soll. Es ist also keinesweges gesagt, er soll sih nur informiren in Bezug auf Anleihen oder Steuern, sondern in jedem solhen Falle hat der Landtag durch das Geseb, das ihm von Sr. Majestät verliehene Recht, sih von dem Haupt-Finanz-Etat und dem Staatshaushalte dur die ihm geschehene Vorlage zu informiren. Diejenige Erklärung, die seitens des Herrn Finanz-Ministers in dieser Kurie gegeben is, is eine Interpretation des Gesebes ; das Geseb selbst spricht sih nicht darüber aus. Jh stelle den Fall, daß der Laudtag von Sr. Majestät einberufen wird, um eine Anleihe zu votiren, daß dem- selben bei seinem Zusammentritt auch die Uebersicht des Staatshaus=- haltes und der Haupt - Finanz = Etat vorgelegt würde, daß ihm ferner mehrere andere Propositionen vorgelegt würden, Se. Majestät fände sih aber veranlaßt, nah dem Zusammentritt des Landtags die Pro= position wegen einer Anleihe zurückzunehmen, weil das Bedürfniß uicht mehr vorwaltete; ih frage, -ob nun der Landtag nicht mehr befugt wäre, sich von dem Finanz -Etat und dem Staatshaushalt zu infor= miren? Jch glaube, es würde, ganz getrennt davon, ihm vollkom=- men zustehen, und der §. 11 würde ihn dazu berechtigen und ver- pflichten, sih zu informiren, ohne Rüsicht darauf, ob ein solches Geseß noch zur Berathung käme oder niht. So sehe ih die geseßliche Lage an, und ich glaube nicht, daß der Landtag bei seinem gegenwärtigen Beschlusse davon ausgehen kann, wie von deù Königlichen Kommissa- rien das Geseß interpretirt is. Wenn es si aber ferner darum handelt (worauf die gegenwärtige Bitte gerichtet is), wie diese Jn- formation erfolgen soll, so wird es darauf ankommen, die Exrklärun= gen, die gegeben sein müssen, ins Auge zu fassen. Es hat der Kö- niglihe Kommissar in der Berathung der Kurie der drei Stände über diese Petition und gegenwärtig der Herr Finanz-Minister als Kom- missar in dieser Versammlung erklärt, - daß die Abtheilungen, welche sich mit der Auleihe-Frage und mit der Steuergesebß - Frage beschäf- tigten, berechtigt waren, und wie sog in jener Kurie die stenogra= phischen Berichte ergeben haben, seitens des Herrn Landtags-Kom- missars für verpflichtet gehalten wurde, sich von der Lage des Staats= Haushaltes zu informiren. Das steht also fest, daß, nah deu Jnter= pretationen der Königlichen Konmissarieu, eine Befuguiß, ja sogar, wie behauptet wird, eine Verpflichtung da sei, daß die betreffende Abthei- lung den Vereinigten Landtag über den Zustand und die Lage des Staats-Haushaltes und des Haupt-Finanz-Etats informire, weil vor= ausgeseßt wird, daß dies bei der Anleihe und bei der Steuer-Frage vou Juteresse und Wichtigkeit is. : Wenn dies nun feststeht, so ist die Frage hier eine Frage der Zweckmäßigkeit, Es fragt sich nämlich, wie wird sich der Vereinigte Landtag am zweckmäßigsten informiren kön= nen? Darin weiht die Anficht der Kurie der drei Stände und die Ansicht der Abtheilung der Herren-Kurie vou der Ansicht der Königlichen Kommissarien ab, Man glaubt nämlich auf der cinen Seite, daß die Jnformation viel zweckmäßiger und sach= gemäßer erfolgen werde, wenn sie in einer zu diesem Zweck ernannten besonderen Abtheilung erfolgt. Es ist {hon anderen Ortes angedeutet worden, wohin es führen fönnte, wenn die drei verschiedenen Abtheilungen für die Berathung der Steuer, sür Koutrahirung der Anleihe und für die Uebernahme der Garantie der Rentenbanken ihrerseits eine Prüfung des Haus= haltes hätten vornehmen wollen; es würde dahin führen, daß eiue jede von ihnen, wenn sie ihrer Aufgabe vollständig genügt, sich der= jenigen weitläufigen Arbeit unterziehen muß, welche der Herr Finanz= Minister fast als unmöglich geschildert hat. Wenn sie dem ns Rechenschaft abgeben, wenn sie [gee soll: Wir halten dafür, da die Steuer zu erheben oder die bestehende zu erhöhen is oder nicht, weil der Staatshaushalt ihrer bedarf oder niht, so muß sie ihn doch bis in seinen tiefsten Tiefen prüfen. und darauf ihr Gutachten ründen. O Das würde also die Abtheilung thun müssen, die sich mit der Steuer zu beschäftigen hat; außerdem wird die andere Abtheilung, welche eine Anleihe für die Gun zu bearbeiten hat, die Frage me und beantworten: ist der Staatshaushalt in der Lage, eine (nleihe zu bedürsen, und im Stande, die Zinsen davon zu tragen. Das Alles sind Fragen, die auh diese Abtheilung erörtern muß. Endlich würde z. B. die Abtheilung wegen der Garantie der Ren= tenbanken dieselbe Prüfung vornehmen müssen. Es wird also die Prüfung und Juformation hier in drei Abtheilungen stattfinden, und jeder derselben wird die Information gewährt werden müssen, wäh= rend doh angeführt ist, daß sie einmal vorzunehmen schon eine große Arbeit lei. Das Resultat kann außerdem der Art sein, daß die eine Abtheilung erklärt: der Staatshaushalt is in der Lage, so viele Ucberschüsse abzuwerfen, daß es nicht nöthig ist, daß die Steuer erhöht oder eine neue Steuer erhoben werde. Dies wird vorgetra= gen und 14 Tage darauf wird von der Abtheilung, welche die Ei= senbahn-Anlage zu bearbeiten hat, erklärt : der Staatshaushalt findet sih nicht in der Lage, irgend noh Lasten zu übernehmen, er ist be- reits nur noch im Gleichgewicht, und die Lasten sind so bedeutend, daß wir uicht glauben, dem Landtage eine Anleihe empfehlen zu kön= nen, indem sih die Verzinsung nicht bestreiten lassen würde. Wenn nun auf die erstere Erklärung das Plenum bereits seine Beschlüsse egründet hätte, so würde die zweite ein auf biametral entgegenge= Febten Motiven beruhendes Votum im Plenum hervorbringen. Wenn diese verschiedenen Gutachten zu gleicher Zeit erfolgten, so würde ih feinen. so großen Uebelstand darin finden, es wäre möglich, daß zwei verschiedene Ansichten ihre Motive geltend machen und einen Be- chluß herbeiführen, So liegt aber die Sache nt, A ges die eine btheilung bringt nicht ihren Vorschlag zu derselben Zeit an, wie die anderez sie kommt mehrere Wochen früher oder später, und der Land- tag hat einmal eine ganz andere Grundlage als: später. Jch frage daher, ob: dies ein zweckmäßiger Weg is, den aUT es iber den Staatshaushalt zu informiren, Jch provozire ferner auf die prakti

Vierte Beilage

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en Erfahrungen, die wir erlebt haben. Wir haben in der Abthei= n über die Mahl- und Schlachtsteuer und über die Einführung der Einfommeusteuer berathen; die andere Abtheilung hat über die Ostbahn berathen, beide haben 5 bis 6 Wochen gebraucht, um“ ihre Arbeit zu vollenden. Es is in der Abtheilung für die Steuer, der ih die Ehre hatte, als Vorsibender anzugehdren, zur Sprache gekommen, ob wir uns mit der Prüfung des Steae: haltes beschäftigen sollen, und die große Mehrzahl hat ertlärt , o wir dazu außer Stande wären, es würde den Erfolg gehabt n fu daß unsere Arbeit vielleiht noch mehrere Wochen später an ven and- tag gekommen wäre. Aus diesen Gründen halte ih es unzwe Ms, die von Sr, Majestät dem Könige gewollte und von dem Ae Kommissarius als nothwendig bezeichnete Juformation des Landtage

, i ] ie verschiedenen Abtheilungen in Betreff des Staatöhaushaltes an dh stigen; ich laube viel- zu verweisen, die sich mit Finanz hehen soll, so faun dies nur von mehr, wenn die Information gee jell mit dies, m Auftrage zu einer Abtheilung geschehen, die, sich speziell mít diejem Auftrage 3 beschäftigen hat und dazu verpflichtet wird. Auch ist es zweckmäßig, daß dies in dieser Art geschehe, weil.die Prüfung des Staatshaus= haltes seines umfassenden Junhalts wegen ein Geschäft ist, wozu be- ondere Kenntnisse gehören, die keinesweges jedem Mitgliede der Ver- ammlung beiwohnen können, daß es also gilt, daß die betreffende Abtheilung, wenu diese Prüfung zweckmäßig geschehen sell, diejenigen Kräfte in s{ \{ließt, die dazu vorzugsweise geeignet sind. Dies fönnen ganz audere Mitglieder sein, als diejenigen, die einer Abthei=- lung angehören, in welcher die Prüfung dieser oder jener Finanzfrage behandelt wird, wie z. B. Eisenbahnbau und Steuerveranlagungen. Wenn ih uun also daraus schließe, daß die Prüfung des Staats= haushaltes durch Cine Abtheilung zweckmäßiger sei als durch verschie- dene Abtheilungen, so komme ih ferner auf den Punkt, der von dem Königlichen Kommissarius hervorgehoben ist, indem er sagt, daß eine solhe Prüfung zu einer Kontrolle, zu einer Kritik oder zu einem Ur- theil über den Staatshaushalt führen würde. Jch vermag nicht ein- zusehen, weshalb die Arbeit einer einzigen Abtheilung mehr zu einer Kritik führen soll, als die Prüfung von zwei oder drei Abtheilungen; jede wird sich auf den Standpunkt seßen müssen, den Staatshaushalt zu prüfen, um auf Grund dessen zu sagen, wir rathen dazu, die Steuer zu erheben oder nicht u. \. w. Also glaube i, daß das, was der Herr Finanz-Minister besorgt, in einem wie in dem anderen Falle unvermeidlich ist. Jch wüßte aber auch uicht, warum der Haupt-Finanz= Ctat und die Uebersicht des Staats-Haushalts dem Landtage anders mitgetheilt wird, als um ein Urtheil darüber zu gewinnen, und darauf die Ansicht zu gründen in wie weit die Steuer oder Anleihe u. st. w. nöthig oder möglich is, Wenn dabei aber ein unstatthaster Nebenzweck erreiht oder verfolgt werden fönnte, so bemerke ih, M ih in der That nicht sehe, wie dieser Zweck leichter erreiht werden joll und wie dadurch demselben Vorschub geleistet wird, wenn der Staats-Haushalt in einer Abtheilung geprüft wird, statt in zweien oder dreien. Die Prüfung hat aber der König gewollt, indem er dem Landtage dieses Recht gab. ; i f Es ist Stud hervorgehobèn worden, daß dies zu Rückfragen Veranlassung geben würde, zu einem Eindringen in die 3000, oder wieviel einzelne Etats, Stellt man sih auf diesen Boden, so frage ih, ob diese Rückffragen minder häufig sein würden seitens der ver- schiedenen Abtheilungen z ih frage aber weiter, ob, wenn eine Jufor- mation seitens der einzelnen Mitglieder gesehen soll, wenn jedem Mitgliede das Recht zustehen soll, Fragen in dieser Beziehung an die Verwaltung zu richten, dies uicht zu endlosen Weitläusftigkeiten führen würde? soll dies aber nicht geschehen, daun is es auch dem Landtage und den einzelnen Mitgliedern desselben niht möglich, si ein näheres Urtheil zu bilden, als der Etat es giebt, und ich glaube, daß dies zu versagen nicht die Absicht sein kann. Man hat gewollt, daß eine Juformation stattfinden solle, und wenn die Vorlage nicht genügt, so muß dem Landtage die Freiheit zustehen, zu erbitten, daß die Information vervollständigt werde, und es 1 dann Sache der Regierung darauf zu antworten; es fragt sich nur, ob von Seiten der Mitglieder oder mehrerer Abtheilungen oder von einer Ab- theilung dies geschehen soll. | e Die Frage nun, ob der Landtag in getrennten oder vereinigten Kurien dies vornehmen soll, ist von dem Herrn Königlichen Kom- missar dahin beantwortet, daß dies durchaus in den vereinigten Ku- rien geschehen muß. Es is dieser Gegenstand von der Abtheilung ausführlih erwogen worden; sie hat aber in dem Geseß keine Be- stimmung finden können, die dies dem Vereinigten Landtage, d. h, den vereinigten Kurien, zuweist, Der einzige Fall, in dem das Geseß eine gemeinschaftliche Berathung beider Kurien vorausseßt, ist in dem §. 14 enthalten, nämlich die Berathung über Propositio- nen wegen neuer Auleihen oder Sieuern, und in diesem Paragraphen findet ih nichts davon, daß der Landtag sih von dem Staats- Haushalte informiren solle; die Bestimmung, daß der Staats-Haus= halt zur Juformation vorgelegt werden soll, is in dem §. 11 ent- halten, und in diesem §. 11 is dies Geschäft nicht als ein solches bezeichnet, das in einer Sibung beider Vereinigten Kurien stattfinden solle, Jch lasse es dahingestellt sein, ob man es für zweckmäßig halten könne, diejen Bericht seitens einer Abtheilung der Vereinigten Kurien entgegenzunehmen oder niht. Das Geseß giebt aber keinen Anhalt, der diese Berathung in den Kreis der Vereinigten Kurien weist, und so lange eine solche Bestimmung nicht da is, müssen wir uns an den bestimmten Buchstaben des Gesetzes halten, und dieses sagt: Dieses und jenes Geseß soll dort beratheu werden, unter die- jen findet sich aber von einer Znformation des Staats - Haushaltes nichts, und deshalb gehört er auch nicht dorthin, Jm Sinne des Herru Königlichen Kommissars wird man sagen, die Jnformation ist ein unzertrennlihes Geschäft von der Berathung dieser oder jener Gesebe ; ih bemerke aber, dies is nur eine Meinung des Herrn Kommissars; im Gesebe steht davon kein Wort, sondern die Mitthei- lung zur Juformation is im §. 11 selbstständig erwähnt, wo gesagt ist, in welchem Falle sie eintreten soll. Ju diesem §. 11 is ferner noch ein Punkt enthalten, der dafür spricht, daß die Juformation ein für sich gesondertes Geschäft sein muß: Nämlich die Bestimmung, daß die Uebersicht des Staatshaushalts für die gauze Zeit von einer Lißt vie u zur anderen vorgelegt werden soll. Dasselbe Patent dem. andere frist vollkommen -unbestimmt zwischen einem Landtage und 10 oder 0 und’ es könnte nah dem Patente füglich eine Zeit vou doch soll in tens von einem Landtage zum anderen liegen, und Haushaltes' vori all der Versammlung eine Uebersicht des Stagts- also für die auRO Me [eiden vun einer Versammlung zur anderen, Wern #6: tin blos u resp. 40 bis 20 Jahren, ¡ zu entscheiden : soll ‘eine ves G eng Deo Fan LORE ader, 591 macht werden, \o könite E gOtener bewilligt oder eine Anleihe ge- von Interesse sein, wie der Ste offenbar für die Versammlung nur befindet z es fönnte aber glei aaten der Finanzen sich in jener Zeit und den darauf folgenden geshebe. Jn was in den Zaren 1848 ge\hehen sei, Es soll dies aber. gleich-

falls vorgelegt wexden, Ich rage : zu welchem Zwweck? Offenbar

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Vierté Beilage zur Allgemeinen Preufishen Zeitung.

u dem Zweck, daß Se. Majestät dem Lande die Ueberzeugung ge- „d n Mes ‘die inanzen gut verwaltet worden sind. Diese Ueber. eugung wird gegeben werden, weil ih das Vertrauen habe, daß es ei can Ba Regierung immer \o sein wird, daß sie mit ihren Resul- taten ofen vor das Land treten könne. Daß man aber wegen eines Steuergeseßes, was nah der Verordnung vom 3. Februar, z, B. 1867, votirt werden sollte, Rechenschaft ge, wie die Finanzen seit 1857 (wenn seitdem fein Landtag gewesen wäre) verwaltet worden wären, darin kann ih feinen Zusammenhäng finden. Jch nehme viel= mehr daraus mit ein Motiv her, daß der Zweck der Juformation im 8. 14. wirklih der is, den Landtag zu informiren über den Zustand des Fiuanz-Etats und Staatshaushaltes für diese Periode. Dieser ist von Sr. Majestät allerdings nicht hingeslellt als etwas, was keine Beziehung zu den Vorlagen über finanzielle Gegenstände habe, \son- dern was materiell geboten und doppelt nüblich sei dur die Vor- lage eines Geseh - Entwurfes über zu erhöhende Steuern oder über zu machende Anleihen; es is etwas für sich Bestehen- des, was aber mit angewendet wird zu diesem Zweck. Nun fragt es sih, ob es nmcht im Junteresse der Regierung liegt, wenn sie einmal die Juformirung für nöthig und nüßlich hält, den Weg zu betreten, den der Laudtag für den zweckmäßigsten hält ? Ob sie dem Landtage iu der Wahl jeiner Mittel hindernd in den Weg treten soll? Das Lebtere muß ich entshiedeu im Juteresse der Regierung und des Landtages verneinen. Jch glaube, wenn Se. Majestät es im landesväterlichen Willen für gut gehalten hat, dem Lande und dem Landtage Juformation zu geben durch eine Uebersicht des Staatshaushaltes und des Finanz = Etats, daß Jhm vor allen Dingen daran liegen muß, daß keine falsche Ansichten in das Land fommen. Jch glaube, daß die Mittheilung eines so voluminósen Etats, wie der diesmalige, vollen Anlaß giebt zu allerlei falschen Gerüchten und falschen Auffassungen. Es sind mir selbst Mittheilun- gei dieser Art geworden, Jch hätte gewünscht, daß man es wider= legen könnte, weil ih die Ueberzeugung habe, man würde es thun fönuen. Dazu genügt aber keinesweges eine Uebersicht uud ein Pro- memoria, wie dieses. Jch appellire an die Versammlung, ob es ei= nem Jeden von uns gelungen is, aus der großen Reihe von Zahlen, welche sih hier findet, sich ein klares Bild zu machen über das, worüber wir uns eigentli informiren sollten. Jch bekenne, daß dies sehr {wer is, Jch glaube, daß es viel günstiger sein würde, wenn es an eine Abtheilung des Landtags, nicht au zwei oder drei zu ver- schiedenen Zeiten zur Berichterstattung verwiesen worden wäre, und wenn diese uns dann eine Denkschrift übergeben hätte, worin sie sagte: Dies sind die Resultate, so und so haben wir ge- prüft und ausgefaßt. Sie brauht weiter nichts zu thun, als einen Kommentar zu geben _zu den Zahlen, die sh in der Ausstellung finden, Einen solchen Kommentar halte ich aber eben im Interesse der richtigen Auffassung sür sehr nöthig. Jch glaube, daß jede Gabe, weun sie irgendwie so behandelt wird, als solle sie nicht ganz -das geben, was Jeder in ihr vermuthet, eine be- denkliche Gabe is. Jch glaube, daß die Aussicht , über den Finanz- Etat und den Staatshaushalt eine vollständige Kenntniß zu bekom- men, im ganzen Lande mit großer Befriedigung, mit großer Dank= barkeit aufgenommen worden ist. Jch möchte sie nicht verkümmern dadurch, daß man irgendwie den Schein gebe , als wollte man einer vollständigen Erreichung dessen, was gegeben werden soll, hindernd in den Weg treten. Diesen Vorwurf würde man guf sih laden, wenn man verhinderte, daß der Landtag sich auf dem zweckmäßigsten Wege informirt. Jch glaube, daß dadur - uicht irgendwie das Juteresse der Regierung, die Prärogative der Krone, die im §, 11 festgehalten sind, gefährdet werden können. Jch glaube, daß die Gränze fest ge- zogen werden muß, wo die Juformation ein Ende nimmt, und wo es sich von der Einwirkung auf die Feststellung handelt. Hier handelt es sich nur darum, diè gewährte Junformation zweck- mäßig zu erreichen. Ob Konsequenzen daraus gezogen wer- den fönnen, um sch in diese oder jene Angelegenheit einzumischen, gehört nicht hierher. Js dies die Absicht, so wird. es eben so wenig vermieden werden, wenn der Weg betreten wird, der von dem Herrn Landtags-Kommissar vorgezeichnet ist, daß bei der Steuerbewilligung und bei Auleihßhe von der betreffenden Abtheilung cine Prüfung vorgenommen werden soll. Dies würde zu ähnlichen Konsequenzen führen, als wenn es die Abtheilung thut, welche sich mit der Sache ansscließlih beschäftigt. Das liegt auf der Hand. Wenn ich hier nun öfter von dem Ueberweisen au eine Abtheilung im Gegensaß gegen die Verweisung an die verschiedenen Abtheilungen über die Finanz-Gesebße gesprochen babe, so muß ih schließlih, um ein Mißverständniß zu vermeiden und deu Schein einer Jnkonsequenz zurückzuweisen, indem die Abtheilung vorgeschlagen hat, daß der Gegenstand in jeder Kurie besouders behandelt werden soll, noch Fel= gendes anführen,

Nach der Ansicht des Herrn Landtags - Kommissars würden nämlih aus demselben Körper zwei oder drei Abtheilungen her- vorgehen, - die für denselben Körper verschiedene Gutachten zu ver- schiedenen Zeiten geben würden. Die Abtheilung will sedoh nur von jeder der beiden Körperschaften, welche in getrennter Berathung den Verei- nigten Landtag bilden, cine Abtheilung ernannt sehen, um di. se Körperschaft zu informiren. Also will die Abtheilung die Herren - Kurie durch die Abtheilung der Herren = Kurie, die Drei-Stände-Kurie dur die Ab- theilung der Stände - Kurie informiren lassen. Ob man dies für zweckmäßig halte oder nicht, is eine Sache für si; aber die Abthei= lung is von der Ausicht geleitet worden, daß das Geseß es nicht an ders gestatte, und wenn dies der Fall ist, so darf man nicht um der Zweckmäßigkeit willen davon abweichen.

Graf von Sierstorpff: Seitdem Se. Majestät der 3Zönig den Ständen einen so weseutlihen Antheil an den Finanzen des Landes eingeräumt hat, is es natürlich, daß ihnen eine detaillirte Einsicht in die Finanzbücher gestattet werdeu möge. Vou einem Miß- trauen gegen die Rechnungs = Behörden kaun nicht die Rede seiu. Sollte aber dies natürliche Recht uns nicht gestattet werden, so würde es Veranlassung zu abgeshmack=ten Gerüchten ün Publikum abgeben. Wir sind weit eutfernt, den hohen Vorrechten der Krone vorgreifen zu wollen und über die Größe des Budgets, selbst in seiuen Ein- zeluheiten , Aufstellungen zu machen. Aber es is cin großer Unter= schied zwishen dem Wieviel und wie die Summen verweudet werden, und sollte sih in dieser Hinsicht eiu Passus herausstelleu, der dem Nußten des Landes nicht entsprechend erschiene, so würde gewiß Se. Majestät eine Gegenvorstellung hierüber auf dem Wege der Petition anzunehmen geruhen. Ua

von Quast: Es ist von dem geehrten Mitgliede aus der Uder- mark geäußert worden, der §. 11 des Geseßes vom 3, Februar ent- zais eine Bestimmung darüber, ob die Borlegung des Etats an den

ereinigten Landta gs jede einzelne Kurie oder für die Vereinigten Kurien stattfinden G Es E sich die Sache, meines Erach- tens, hs, den Jnhalt des §. 11 selbst, indem es darin wörtlich eie: „Wird der Vereinigte Landtag zu einer der in den §g. 4 is 10 bezeihneten Angelegenheiten einberufen, so sollen demselben

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Montag den [4ten Juni.

jederzeit der Haupt-Finanz-Etat und“ eine Uebersicht ätêbaus- halts für die Zeit von einer Versammlung ils Tod ae E mation vorgelegt werden,“ Die §§. 4— 10 sind aber gerade dieje- nigen, in denen ausdrücklih nur gehandelt wird von dem Falle, wo Se, Majestät der König die Zustimmung der Stände zu Steuern oder Anleihen verlangt, während erst §. 12, der auf den in Rede stehenden §. 11 folgt, sih auf diejemgen Vorschriften bezieht, welche stattfinden sollen, wenn Se. Majestät eine Begutachtung von König= lihen Propositionen verlangt, und §. 13 guf diejenigen, wo Petitio= nen eiugereiht werden, Dies sind aber überhaupt diejenigen Gegen= stände, welhe nach Allerhöchstem Beschlusse zur Befugniß des Land- tags gehören, weshalb also die Vorlegung der Haupt=Finanz - Etats nur auf diejenigen Königl. Propositionen si beziehen fann, welche den Ver= einigten Kurien vorliegen. Dies ist auch der Grund, warum die Minorität der Abtheilung, zu der auh ih- neben dem Herrn Referenten gehöre, in ihrem Gutachten ad 2 hervorgehoben hat, daß ihre Ansicht nach einer Vorlage der Etats für bestimmte Zwedcke, welche den Vereinig= ten Landtag beschäftigen, nichts entgegen sein würde. Jch bin aber entschieden der Ansicht, daß, wenn die Kurie dieser jeßt vorliegenden Bitte beitreten sollte und Se. Majestät etwa derselben Allerhöchst Folge geben sollten, dies ledigli der erste Schritt sein würde, baß später ein näheres Recht zur Feststellung des Haupt-Finanz-Etats und zur Bestimmung über die Verwendung der Staats-Einuahmen darauf hin beantragt werden würde. Dies würde aber den fer- neren Bestimmungen des §. 11, wonah Se. Majestät sih dieses Vorrecht ausdrücklih Allerhöchst vorbehalten habe, völlig widerstrei- ten. Nimmermehr würde ih mich daher entschließen können,“ einem Antrage mih anzuschließen, dessen unmittelbare Folge sein würde, ein Recht in Anspruch nehmen zu wollen, welhes ausshließend der - Krone gehört.

__ Finanz=Minister von Düesberg: Wenn die Niedersebung einer besonderen Abtheilung zum Behuf der Juformation“ des Ple= nums über den Staatshaushalt beantragt wird, so liegt wohl die Ansicht zum Grunde, daß die desfallsigen Vorlagen Alles vollständig und detaillirt an die Hand geben sollten; daß aber ein Haupt-Finanz= Etat keine detaillirte Darstellung des Staatshaushaltes geben könne, liegt klar auf der Hand. Die Finanz = Verwaltung \cheut in keiner Weise eine genaue Einsicht in ihre Verwaltung, und ih würde, wenn Se. Majestät es gestatten möchte, bereitwillig sehr detaillirte Finanz= Etats und Uebersihten der Finanz = Verwaltung vorlegen. Jch be= merke aber, daß dies ein sehr umfassendes Werk sein würde, welches, wenn es zweckmäßig eingerichtet sein soll, eine eigene Bearbeitung erfordert. Man muß dann die verschiedenen Finanz=Verhältnisse und de verschiedenen Staats-Bedürfnisse ausführlih und nach Rubriken zu= sammeustellen, denn eine einfache Zusammentragung der sehr großen An= zahl von Spezial-Etats und Kassen-Extrakten würde nie zum Ziele führen ; man wird vielmehr immer genöthigt sein, Umarbeitungen vorzunehmen, um klare Resultate herbeizuführen. Es wird daher, wenn der Haupt-Fi= nanz-Etat nnd eine bloße Uebersicht des Staatshaushalts einer stän= dischen Abtheilung überwiesen und ihr alle dazu gehörigen Materia-=- lien ohne Weiteres mitgetheilt werden, diese Abtheilung s{werlich im Stande sein, einen detaillirten Bericht über die Finanzlage zu erstat= ten, wie er gewünscht wird. Jch kann also nux annehmen, daß man, wo die Vorlagen nicht genügen, die erforderliche nähere Auskunft n, Bezeichnung der speziellen Punkte und Zwecke beantragen míisse.

Wenn eine Abtheilung mit der Prüfung einer Proposition über eine Anleihe und eben so eine andere Abtheilung mit einer Propo= sition über ein neues Fiuanz-Geseß sih zu beshäftigen hat, so muß jie den Gegenstand mit Rücksicht auf die Finanzlage des Staats ge- nau ins Auge fassen und sich klar zu machen suchen, ob und inwie- fern es nöthig sei, nähere Details über die Finanz = Verhältnisse zu verlangen oder uniht, Eine dritte Abtheilung, die sih mit jenen Propositionen uicht zu beschäftigen hat, ist nicht dazu im Stande, weil sie niht den hierbei zu beahtenden Gesichtspunkt kennt. Sie fann also die praktische Frage, auf die es hierbei ankommt, nicht be- antworten; sie hat sich aber auh andererseits mit der Frage nicht zu befassen, ob es nöthig sei, eine. Anleihe zu fkontrahiren oder ein neues Steuergeseß zu erlassen, weil ihr die Anleihe-= und die Steuer- Propositionen nicht vorliegen. Sollte sie aber eine solhe Erklärung abgeben wollen, so würde der Abtheilung vorgegriffen werden, die sich doch hauptsächlich mit jenen Propositionen zu beschäftigen hat.

Giebt sie aber keine Erklärung darüber ab, ob ein Bedürfniß vorhanden sei zu einer neuen Steuer oder zu einer Anleihe, dann ist do das, was sie ausspricht, im Grunde nur ein Urtheil über den Staatshaushalt im Ganzen, welches nicht in der Stellung des Land- tages liegt, welcher nur die praktische Frage ins Auge zu fassen hat, ob eine Steuer oder Anleihe nöthig sei. Spriht sih der Land-= tag blos im Allgemeinen darüber aus, ob die Finanzlage des Staats gut oder nicht gut sei, ohne daran ein bestimmtes praktisches Resul= tat, was doch eigentlich der Zweck ist, zu knüpfen, so scheint mir dies die Ausübung einer Art von Kontrolle des Staatshaushalts zu in= volviren.

Graf Botho zu Stolberg: Es is gesagt worden, daß fein bedeutender Unterschied wäre zwischen einer generellen Kritik, die dur eine besondere Abtheilung erfolgen würde, oder: dur eine spe- zielle Kritik, die durch die übrigen Abtheilungen erfolgen könnte. Jh finde darin allerdings einen großen Unterschied, denn eine besondere Abtheilung, die für den Finanz-Etat ernannt wäre, würde sich blos mit dem Finanz-Ctat.im Allgemeinen befassenz es liegt hier aber kein bestimmter praktischer Zweck vor, den sie haben könnte, um eine Beschlußnahme zu fassen, wie sie der Herr Finanz = Minister ausgeführt hat. Ganz auders ist es, wenn auf einzelne Fälle eine Kritik ausgeübt werden fann. Mir scheint aber gegen die Errichtung einer eigenen Abthei= lung no ein- anderer formeller Grund zu sein und diesen finde ih im §. 7 des Geschäfts-Reglements, hiernah scheint mir, daß Abthei- lungen nur für solhe besondere Fälle errichtet werden können, die einen bestimmten praktischen Zweck und namentlich eine bestimmte Vor= berathung zum Zweck der Abstimmung im Auge haben. Wollen wir aber niht über den Finanz - Etat abstimmen, was nit zu unserer Kompetenz gehört, so würde der Zweck einer solchen Abtheilung wegfallen. A . j

Prinz Biron: Zur Bestätigung dessen, was das geehrte Mii- s aus Brandenburg gesagt hat, erlaube ih unr das, was der

önigliche Herr Landtags-Kommissarius in der anderen Kurie geäußert hat, hiermit vorzulesen. Der Herr Kommissarins hat geäußert:

„Aufgefordert, mih über den vorliegenden „Gegenstand zu âu- ßern, werde ih dies sehr gern thun, jedo, ¿wie ih schon oft bei ähnlichen Veranlassungeu bemerkt habe, nicht um mi in die De- batte über die vorliegende Frage zu mischen, sondern „um Aufklärun= gen über faktische Zustände zu geben. Das Geseß vem 3. Fe=

s . . agt: , + ; He 31 rug L F s Landtag. zu einer der in Fd es 4 bis 10 be- zeichneten Angelegenheiten einberufen, so sollen demselben jederzeit der Haupt-Fingnz-Etat und eine Uebersicht des Staats-Haushalts