1847 / 174 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ein mit der Nummer des Verzeichnisses versehenes Certififat zu er- theilen, welches, insofern es Familien umfaßt, die Namen der sämmt= lichen Mitglieder derselben enthalten muß und nach der jährlichen Re= vision mit einem Visa versehen oder berichtigt wird. : ___§§. 52 und 53 des Gutachtens. Die §8. 952 und 53 des Entwurfs geben zu feiner Erinnerung Veranlassung und werden anzunehmen sein. : 6. 54. Ï

Alle noh nicht naturalisirten, mit Certifikaten verjehenen Juden

sind folgenden besonderen Beschränkungen unterworfen:

a) Vor zurückgelegtem 24sten Jahre is ihnen die Shließung einer Ehe, wenn nicht der Ober-Präsident in dringenden Fällen dazu besondere Erlaubniß ertheilt hat, nit zu gestatten.

b) Sie sollen ihren Wohnsiß in der Regel und mit Ausnahme der weiter unten unter c. angegebenen Fälle nur in Städten nehmen. Zu Gewinnung des städtischen Bürgerrechts sind sie

nicht fähig. S Auf dem Lande dürfen jie nux dann ihren Wohnsiß unehmen, wenn sie eutweder einen Bauerhof erwerben oder pachten und denselben selbst bewirthschaften, oder wenn sie sich bei ländlichen Grundbesißern als Dienstboten oder zum Beiriebe einzelner Zweige des landwirthschaftlihen Gewerbes, 3. B. als Brenner oder Brauer, vermiethen. Das Schankgewerbe darf ihnen nur auf den Grund eines be- sonderen Gutachtens der Orts Polizeibehörde hinsichts ihrer persöulichen Qualification von der Regierung, jedoch niemals auf dem Lande, gestattet werden. Der Einkauf und Verkauf im Umherziehen ijt ihnen unbedingt untersagt. Darlehnsgeschäfte dürfen sie nur gegen gerichtlich aufgenommene i Schuld - Urkunde, bei Strafe der Ungültigkeit, abschließen. f) Schuldansprüche derselben für verkaufte berauscheude Getränfe baben feine rehtliche Gültigfeit. : 8. 54 des Gutachtens. Der §. 54 1st nah dem Antrage der Abtheilung anzunehmen und demselben nux sub g. hinzuzufügen : „„Z- die Freizügigkeit in andere Provinzen der Monarchie is ihnen nicht gestattet.“ |

Ss ist dies bisher schon nicht der Fall gewesen, und es ist wich=

tig, die Nachbar Provinzen nicht mit den Juden dieser Kategorie zu

stark zu bevölkern. Sobald sie sich auf einem der vielfachen Wege die Naturalisation erworben haben, erhalten sie mit dieser auch die

Freizügigkeit in andere Provinzen. |

__ Die Beschränkung ad a dieses Paragraphen wurde zwar von 3

Mitgliedern der Abtheilung angefochten, von der Majorität aber de=

ren Beibehaltung beschlossen.“

s Graf York: Jch bin in der Minorität in der Abtheilung gewe=

sen und habe mich hauptsächlich von den Gründen, die der Herr Re

ferent in der Abtheilung entwickelte, bestimmen lassen, daß man die- sen Paragraphen annchmen könne. Es hat eine üble Seite, daß der

Ober-Präsident davon dispensiren kann, es is dies ein persönliches

Ermessen und nicht eine geseßliche Entscheidung, und ich halte es für

besser, diesen Passus ganz zu beseitigen, zumal der Fall nicht häufig

vorkommt, uud wenn er vorkommen follte, würde, wenn der Betreffende sonst ein rechtlicher Mann ist, es von keinen üblen Folgên sein.

__Refereut: Der Autrag des Herru Redners war auch der meinige, blieb gber in der Minorität, er bezieht sich au Nr. a, Wo es heißt: E :

1260 beistehe, daß nichtnaturalisirte Juden unter keiner Bedingung das Schank-Gewerbe betreiben dürfen.

Referent Graf von Jbenpliß: Ih erlaube mir darauf auf- merksam zu machen, daß der Passus, den der geehrte Redner ange=- fochten hat, wörtlich aus dem Geseß von 1833 übernommen worden ist. Wenn wir dem Antrage des geehrten Redners beitreten, so wür= den wir eine neue Beschränkung einführen, welche bisher nicht statt- gefunden hat. Alle anderen Bestimmungen, die wir beschlossen haben, gehen darauf hinaus, auch die Lage der nicht naturalisirten Juden so viel irgend möglich zu erleichtern. Daher scheint es mir bedenk= lich, wenn wir hier abweichen wollten. Die Uebelstände, welche nach dem Vortrage des geehrten Redners theilweis in Schlesien vorkom- men, möchten sich auch im Posenschen etwas anders gestalten. Jch kann versichern, daß die Regierung auf das äußerste bemüht gewesen ist, die Schankstätten zu vermindern, und ih würde wenigstens in An- spruch nehmen müssen, daß die Leute, welche ihr Schankgewerbe bis= her auf rehtliche Weise erworben und betrieben haben, nicht dur Entziehung der Konzession in einen nahrungslosen Zustand verseßt werden. Jh möchte daher dem Antrage, daß dieser Passus verän= dert würde, nicht beitreten.

Graf vou Zieten: Jh möchte doch bitten, daß mein Autrag zur Unterstüßung gebracht werde; es kaun sein, daß derselbe feine Unterstüßung findet. Jch kann mich aber doch meines Rechtes nicht begeben und wiederhole daher meinen Antrag. i ] Mar} dia Es fragt sich, ob dieser Antrag Unterstüßung findet ? ] ; Er hat nicht die erforderliche Unterstüßung, um ihn zur Ab= stimmung zu bringen. i j

Es fragt sih, ob noch weitere Bemerkungen über §. 54 zu machen sind? i : ___ V0 dies nicht geschieht, so is der Paragraph in seiner übrigen Fassung angenommen, und wir kommen uun zum nächsten Paragraphen.

Graf Yorf: Entschuldigen Sie, wenn ich unterbrehe. Es is wohl damit noch niht ausgesprochen, daß auch die übrigen Punkte angenommen sind. : S

Referent Graf von Jhenpliz: Der Abschnitt g is schon vorhin von der verehrten Versammlung angenommen worden, Fch habe hinzugefügt, daß es schon früher so gewesen sei.

Marschall: Da gegen die übrigen Punkte des Paragraphen

keine entgegengescßte Bemerkung gemacht wurde, jo war vorauszu= seßen, daß sie angenommen worden sind.

Referent Graf Jbenpliß (liest vor):

„S 00

Zu ihrer Verheirathung bedürfen nichtnaturalisirte Juden eines Trauscheins, der ihnen von Seiten des Landraths stempel- und kosten- frei ertheilt werden soll , sobald sie sih darüber ausweisen , daß sie das 24ste Lebensjahr erreicht haben oder die Disyensation des Ober=- Präsidenten von dieser Beschränkung beibringen. Das Gutachten lautet:

¡19e 99.

Gegen den §. 55 is nichts zu erinnern.“ Dieser Paragraph wird zur Annahme empfohlen. Er wird sich durch den Beschluß der hohen Kurie ad §. 54a. etwas modifiziren, denn weun die Beschränkung der Heirathen auf Personen über 24 Jahre wegfällt und der Ober-Präsident die Dis- pensation nicht mehr zu ertheilen hat, so ist hierauf bei der Fassung Rücksicht zu nehmen, ;

„¡a) Vor zurückgelegtem Asten Jahre is ihnen die Schließung einer Ehe, wenn nicht der Ober-Präsident in dringenden Fäl: len dazu besondere Erlaubniß ertheilt hat, nicht zu gestatten.“ Es ist meine Meinung, daß man oft Schwierigkeiten haben wird, um etincu wirklichen geschäftlichen Grund für die Dispensation zu fin- den, Wenn ein 235 Jahre alter Jude den Ober-Präsideuten um die Dispensation bittet, weil es für scine Verhältnisse besser ift, was sind da für geschäftliche Gründe, es nicht zu bewilligen; ich habe wenig= stens, wenn ih den Herrn Ober-Präsidenten vertrat, die Dispensation fast immer ertheilt, weil ih feinen geschäftlichen Grund hatte, es zu versagen, und daraus fann man folgern, daß die ganze Beschränkung wegbleiben kann. | Fürst W. Radzwill: Jch wollte bemerten, daß ich gegen den Punkt a. gewesen bin, weil die Privat-Befugniß des Ober-Präsi= denten mir zu weit zu gehen scheint; es möchte Veranlassung geben, daß er per nefas umgangen wird, und ih halte ihn deshalb für im Gese niht nothwendig und zulässig. e Graf Solms=Baruth: Ein anderer Theil der Abtheilung ist der Ansicht gewejen, daß eine Bestimmung darüber wünschens- werth wäre, weil eine Schließung zu frühzeitiger Ehen wesentlichen Bedenken unterliegt. Aus dem Grunde hat der andere Theil der Abtheiluug dafür gestimmt und es für zweckmäßig gehalten, daß ge- rade der Ober-Präsident in solchen Fällen die Dispensation ertheilen und eine Prüfung der Verhältnisse vorangehen müßte, ehe die Dis- pensation erfolgte. i

: Graf Yorl: Weni dringende Fälle angeführt worden sind, so wird dies auf die sittliche Führung nicht von dem besten Einflusse sein, um die Einwilligung des Ober-Präsidenten in gewissen Fallen ih möchte sagen, beinahe zu erzwingen. : : /

Fürst B. Radziwill: J trete ganz dem, was das geehrte Mitglied aus Schlesien sagte, bei, indem ih darin gerade einen we- sentlichen Grund für die bessere sittliche Führung der Juden im All= gemeinen finde. S E x i _Marshall: Der Antrag der Majorität geht dahin, daß der g. 94 A, beibehalten werden müge, und diejenigen Mitglieder, die diesem Antrage beistimmen, würden dies -durh Aufstehen zu erkennen geben. :

Dié Versamüil (Dies geschieht.) S

1e Derjammiung hat sih dafür ausgesprochen, daß der Punkt a. des §. 54 wegfallen möge. Graf von Zieten hat eine Bemerkung in Bezug auf den Paragraphen zu machen. ; :

Graf von Zieten: §. 54 des vorliegenden Geseßes enthält unter d. die Bestimmung, daß die nihtngturalisirten Juden auf den Lande niemals und in Städten nurmit Erlaubniß der Orts-Polizeib L s E das Schank-Gewerbe betreiben dürfen. Jch erlaube E Las Meh a l zubringen , daß den nichtnaturalisirten Juden unter feiner Bairgung die Ausübung des Schank-Gewerbes gewährt werden Mbte Nibts wirkt demoralisirender , als dieses Vorhandensein unentlih vieler Schankstätten. Jch spreche nämlih nur von Schlesien und muß E meinem Bedauern erwähnen, daß ich viele kleine Städte ivie ja denen, gewöhnlich am Markte, sih eben so viel Schankstätten beîin den, als Häuser. Jch könnte meine Behauptung faktisch Keleten, Es stellt sich weiter heraus für denjenigen, der vom Standpunkte des praktischen Lebens aus das gewöhnliche Volksleben kennen zu lernen

chlü}sen von selbst ergeben.

aus dem Großherzogthum Posen in eine andere Monarchie künftig niht mehr einer besonderen Genehmigung Unseres Ministers des Junern. Dagegen bleiben die bisherigen Beschränkun- gen in Betreff des Umzugs Provinzen und ihres zeitweisen Aufenthalts

geworden, und kann

weg, denn dasjenige, was beizubehalten ist, fommt in einem früheren Paragraphen vor, der {hon genehmigt 1k.

„87406. Von den im Abschnitt 1, in Betreff der bürgerlichen Verhältnisse der Juden getroffenen Bestimmungen finden diejenigen des §8. 35 wegen Zulassung zu unmittelbaren und mittelbaren Staats=-, Kommunal - und akademischen Lehr-Aemtern 2c. und des §. 37 wegen des Gewerbe - Betriebes auf die naturalisirten Juden des Großherzogthums Posen, dagegen die Bestimmungen der i i §. 36 wegen der ständischen Rechte, des Patronats 2c., §. 38 wegen der Familien-Namen, Führung der Handelsbücher 2c., g. 39 wegen der jüdischen Zeugen-Cide, : 3. 40 wegen der bei Trauungen unter den Juden zu beobachten- den Vorschriften, j wegen der Ehen zwischen inländischen und fremden Juden, wegen der Niederlassung und des Aufenthaltes fremder «zuden auf alle dortigen Juden Anwendung.“ Das Gutachten lautet : ]

g. 41 D

¡19 90.

L N 56 beschließt die Abtheilung einstimmig, mit Rücksicht auf die Beschlüsse zu §§. 41 und 46 ungefähr folgende Fassung zu be= antragen :

„, „Von den im Abschnitt 1. in Betreff der bürgerlichen Verhältnisse

der Juden getroffenen Bestimmungen finden diejen:gen des . 36 wegen der ständischen Rechte des Patronats und 2c. . 38 wegen der Familien-Namen und 2c.

39 wegen der jüdischen Zeugen-Eide,

. 40 wegen der über die Verlautbarung jüdischer Ehen,

g. 42 wegen der Niederlassung fremder Juden und 2c. auch auf nichtnaturalisirte Juden Anwendung.“

Die übrigen Positionen würden weagbleiben.““

Hier erlaube ich mir furz zu bemerken, daß die Abtheilung be- antragt, den Paragraphen pure beizubehalten und nur diejenigen Ab- änderungen anzunehmen, welche sih aus den schon gefaßten Be-

D L: LD7: L:

MarsGall: ZU §. Si Referent Graf Jbenplib (liest vor): 18 D.

Juden bedürfen behufs ihrer Uebersiedelung Provinz Unserer

Die naturalisirten

der nicht naturalisirten Juden in andere daselbst bestehen.“

S: 97. Durch die Beschlüsse zu §§. 46 und 54 is der §. 57 entbehrlich ganz wegfallen.‘

Aus demselben Grunde der Fassung bleibt dieser Paragraph ganz

98. -- p E " E. , Jn Betreff der Schulden der jüdishen Corporationen und deren

Gelegenheit hatte, daß in jüdischen Schankstätten , gegenüber den christlichen, der Branntwein in größerer Quantität aaren wird, da- her diese den meisten Zusprucch haben; ob er qualitativ besser ist, stelle ich anheim. Ausgehend von diesem Standpunkte , halte ich es für fehlerhaft, wenn den nitnaturalisirten Juden des Großherzog= thums Posen in irgend einer Weise das Recht eingeräumt werden soll, das Schank-Gewerbe zu betreiben. Wie gesagt, ih wiederhole mein gehorsames Gesuch und bitte, daß mir die hohe Kurie darin

Tilgung, wie hinsichtlich der Verbindlichkeit zur Ablösung der Corpo- rations-Verpflichtungen, riften und Anordnungen.

von den Regierungen im Wege trieben werden.“

verbleibt es überall bei den bestehenden Vor- Das festgestellte Ablösungs-Kapital fann der administrativen Éxecution beige-

Das Gutachten lautet : “G „5. 58, Der §. 58 wird zur Annahme empfohlen.“

der Lage der geseblihen Bestimmungen hervorgehoben , cher in

und in me in Betreff der Sonderung der Theile ausgesprochen :

119+ 99.

Jn Betreff der Personenstands - Register sind die bestchenden Verordnungen in Anwendung zu bringen.“

Das Gutachten lautet :

i „5. 59.

Dieser Paragraph wird jeßt nah den Anträgen der Abtheilung

dabin zu fassen sein: i „„ „die Führung der Personenstands-Register der Juden er- folgt in der ganzen Monarchie dur den persönlichen Richter. ‘‘ ‘‘

Es erscheint dies um so mehr gerechtfertigt, da bei allen Nach= laß- und vielen Prozeß-Sachen diese Register die Basis bilder müssen. Behufs der Militair-Aushebung werden die Gerichte den Landräthen Auszüge mittheilen können,“

(Es erfolgt keine Bemerkung.) „S. 60.

Alle von den vorstehenden im Abschnitt L. und 11. enthaltenen Bestimmungen abweichenden allgemeinen und besonderen Gesetze wer- den hiermit außer Kraft geseht.“

Das Gutachten lautet :

i 19+ 60,

Der §. 60 is} durchaus nothwendig z es erscheint nur wünschens- werth, ihn recht bestimmt und nah Ansicht der Abtheilung etwa da- bin zu fassen :

g. 60. „„Alle von den vorstehenden, in Abschnitt 1, und Il. ent- haltenen Festseßungen abweichenden allgemeinen oder beson- deren Geseße und Bestimmungen werden hiermit außer Kraft gescht, so daß die Juden als solche keinen anderen Beschränkungen als den in diesem Gese ausdrülih aus= gesprochenen unterliegen.“““

Dies scheint mir sehr wichtig, denn über die Verhältnisse der Juden giebt es verschiedenartige Provinzial - Geseßgebungen in sehr verschiedenen Geseß-Sammlungen früherer Länder u. dergl., so daß wir, wenn nicht eine solche Bestimmung gemacht wird, den Zwed, daß die Juden keiner anderen Beschränkung unterliegen sollen, als dies Gesetz vorschreibt, nicht erreichen werden. von Quast: Jch erlaube mir die Bemerkung, daß die Be- stimmungen wegen Nichtgültigkeit einer Ehe zwischen Juden und Christen gewissermaßen durch diesen Zusaß auch außer Kraft geseßt

werden könnten, was aber doch durch die vorige Abstimmung nicht ausgesprochen werden E s gilt dies si

Marschall: ; hon bisher in Kraft sind. \ vou Quast: Wenn aber hier gesagt wird, sie würden außer Kraft gesetzt ? Marschall:

nur von Bestimmungen, welche

Es können damit doch nur solche Bestimmungen gemeint sein, welche hierdurch wirklih getroffen werden. Nach der früheren Abstimmung würde aber über diesen Gegenstand gar nichts in das Gesel aufgenommen werden, und der angeregte Zweifel scheint mix aufs vollständigste im voraus erledigt zu sein. von Quast: Jch erlaubte mir nur die Bemerkung, weil mir der Vorschlag der Abtheilung zu exklusiv erschien, so daß dadurch viel leiht die Aufhebung solcher Bestimmungen ausgesprochen werden könnte, welche niht in Berathung gewesen sind. Marschall: Jch glaube, daß diese Voraussezung gründet ist. Wir kommen nun zu §. 61. Referent Graf von JIytenplib (liest vor) :

G O Unsere Minister der geistlichen 2c. nern haben wegen Ausführung dieser zu veranlassen, Der Inhalt des §.

niht be-

Angelegenheiten und des Jn= Verordnung das Erforderliche

61 erscheint so nüßlih, als unbedenklich. Marschall: Da nun der Gegenstand dieser Berathung erle= digt ist, so verlassen wir ihn, und es is nun der Graf Keyserling aufzufordern, Bericht zu erstatten über die Mittheilung der anderen Kurie in Bezug auf die Anträge wegen Abänderung der Bestimmun- gen über Sonderung in Theile.

Referent Graf Keyserling trägt den Bericht der vierten Ab- theilung über den gemachten Vorschlag rücksihtlih der Sonderung in Theile (itio in partes) vor.

Gutachten der vierten Abtheilung der Herren-Kurie, betreffend den Petitions-Antrag der Abgeordneten der Stadt Berlin wegen Jnterpretation der Bestimmungen über Sonderung in Theile.

Der vierten Abtheilung der Herren - Kurie ist die Petition der Abgeordneten der Stadt Berlin, betreffend

die Juterpretation der geseßlichen Bestimmungen über die Sonde- rung in Theile (ltio in partes),

zugleich mit der Beschlußuahme der Kurie der drei Stände zur Vor=-

berathung und Begutachtung für die Plenar-Versammlung der hohen

Kurien überwiesen worden, und wird hier das Ergebniß der Verhand- lung der Abtheilung ebenmäßig vorgelegt.

Zunächst ward in der Abtheilung der Anlaß dieser Petition in

nah wel-

g. 47 des Geseßes vom 27. Provinzial-Stände gesagt ist: bei Gegenständen, bei denen das Jnteresse der Stände ver= schieden is, findet Sonderung in Theile statt, sobald zwei Drittel der Stimmen cines Standes, welcher sich durch die Beschlußnahme der Mehrheit verleßt glaubt , darauf dringen. Auf A der westfälishen Provinzial-Landtage hatte der Land=

Mai 1824 wegen‘ Auordnung der

tags-Marschall die Sonderung in Theile in einem Falle nicht gestat- tet, in welchem ein Petitions - Antrag durch Stimmenmehrheit ver=- Das Gutachten lautet: worfen worden war und der einzelne Stand sich dadurch verleßt erachtete,

: daß die sein besonderes Interesse berührenden Anträge hiernah nicht Sr. Majestät dem Könige i h ten Auf die hierüber eingereichte Beschwerde erging das Reskript des niglihen Staats-Ministeriums d, d. 18. Juli 1834, worin es heißt:

zum Vortrage gebracht werden durften.

Se. Majestät der König haben dur Kabinets-Ordre vom 25. März 1834 zu entscheiden geruht, daß die Weigerung des Land=- tags-Marschalls, in dem gegebenen Falle die Sonderung in Theile zu gestatten, durch den §. 47 des Geseßes vom 23. März 1824 nicht gerechtfertigt sei, indem auch diejenige Abstimmung der Ge=- \sammtheit, durch welche der Antrag eines Standes von der Ge- sammtheit verworfen wird, als ein solcher Beschluß derselben zu betrachten sei, gegen welchen, in Anwendung des gedachten Para- graphen, die Sonderung in Theile stattfindet. Dagegen is später in dem Landtags - Abschiede für Westfalen renen anderen Landtags-Abschieden am 30. Dezember 1843

(Es begehrt Niemand das Wort.)

Zweite Beilage

1261

Fu A ———— p —————

Zweite Beilage zur Ullgemeinen Pr

Eine solche (itio in partes) is nah §. 47 des Geseßes vom 27. März 1824 zulässig, wenn dur einen Beschluß des Landtages bei der Begutachtung einer thm vor elegten Proposition oder dadurch, daß derselbe mit Ur Mert Majorität eine Petition an Uns zu richten beschließt , ein Stand , dessen Interesse in diesem Falle gegen das der anderen Stände geschieden i}, sich in seinem Rechte verletzt glaubt. Dadurch aber, daß ein Antrag die verfas- sungsmäßige Majorität nicht erlangt, um ihn überhaupt zu ciner

- Uns vorzulegenden Petition zu erheben, kann ein einzelner Stand sih in seinem Rechte nicht verleßt fühlen, indem der Beschluß des Landtages die Petition niht anzunehmen, nur die Folge hat, daß es bei dem bestehenden Zustande verbleibt.“

Aus Anlaß der Petition der Abgeordneten der Stadt Berlin, worin dieselben über die in den verschiedenen Provinzial-Landtags- Ubschieden enthaltene Jnterpretation Beschwerde führen, weil dadurch das Recht der Sonderung in Theile wesentlich beschränkt worden, hat die Kurie der drei Stände mit geseblicher Majorität beschlossen :

des Königs Majestät alleruuterthänigst zu bitten, die in den Land= tags-Abschieden vom 30. Dezember 1843 enthaltene beschränkende Juterpretation in Betreff der Sonderung in Theile nicht weiter zur Anwendung zu bringen, vielmehr die unbeschränkte Anwendung der

dieserhalb bestehenden geseßlichen Bestimmungen in Uebereinstim- 1844

mung mit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 25. März Allergnädigst zu gestatten. Jn der Diskussion dieses Gegenstandes ward allgemein aner fannt, daß obige bei einzelnen besonderen Fällen gegebene Auslegun- gen des Gesehes über die Sonderung in Theile bei ständischen Ver- sammlungen das Recht dazu verschieden aufgefaßt hätten, daß 1n dem Ministerial - Resfripte vom 18, Juli 1834 cine weitere, in den {päteren Landtags - Abschieden eine beschränktere Jnterpretation gege- hen fei.

Gegen den Antrag der Abgeordneten der Stadt Berlin und ge- gen den Beschluß der Kurie der drei Stände wurde in unserer Ab- theilung hervorgehoben : daß die Sonderung in Theile an sich der Einheit der ständischen Organisation nachtheilig, unter Umständen ihre Auflösung drohend, möglichst zu beschränken sei; es wäre daher entspre- bend, den Geseben, welche diese Sonderung in Theile gestatten, die erste Auslegung zu geben. Die Interpretation in den Landtags-Abschieden vom 30. Dezember 1843 und 1845 sei auch logish und juridisch gerechtfer=- tigt, indem die Ablehnung eines Antrages, welcher die Juteressen eines Standes berühre, uoch keine Verleßung der Rechte enthalte, vielmehr diese dadurch allein im bisherigen Zustande verblieben. Die Sonde- rung in Theile soll dem Geseße nah nur Schuß gegen verleßte Rechte, uicht Hülfe für vereitelte U: as eines Standes gewäh- ren. Als Ausnahme sei in der späteren Auslegung des Gesebes die Sonderung in Theile auch in den Fällen gestattet, wenn die Majori- tät der Versammlung einen Antrag ablehne, der von dem einzelnen

tand beträfe, bei dem das Jn-

Stande ausginge und einen Gegens m teresse dieses Standes allein und ausschließlich betheiligt jei.

Diesem entgegenstehend, ward für die Petition und für den Be- {luß der Kurie der drei Stände ausgeführt, daß das Recht der Zonderung in Theile den Provinzial - Landtagen ausdrücklich in den

organischen Geseßen gegeben und in dem Sinne des Geseßgebers dur das Reskript vom 25. März 1834 ausgelegt worden sei, daß ih dieses Recht auch bei der ständischen Gliederung und Zusammen- segung vielseitig rechtfertige, und daß der Beschluß der Kurie der drei Stände den Wunsch der Beibehaltung dieses Rechtes in jemer ursprünglichen Ansdehnung genügend bezeuge. _ Die Verhandlungen der Provinzial - Landtage sprächen dieselbe Auffassung aus. Jedo Abstimmung einer ständischen Versammlung bilde immer etnen Be- chluß, daher die Ablehnung eines Antrages durch Abstimmung eben \owohl als Beschluß zu betrachten sei, wie die Annahme desselben. Die Ablehnung eines Antrages durch die Majorität entziche, bei geson- derten Interessen der Stände, dem einzelnen Stande die Gelegenheit, seine Vitten und Ansichten Sr. Majestät dem Könige vorgelegt zu sehen. Es könne das Interesse des betreffenden Standes eben sowohl dur Behinderung der Abwendung eines sich aus den Zeitverhältnissen entwicelnden Nachtheiles oder durch unterbliebene Sicherung und Entwickelung, wie durch positive Annahme, verleßt sein, und das redt- fertige die Interpretation des Reskripts vom 29, März 1834. - “Endlich ift in dem Landtags Abschiede für die Provinz Sachsen a4. d. 27. Dezember 1845 auch gusdrüdlich nachgegeben, ‘daß ein Unterschied zwischen verlegten Rechten und verlebten Interessen inso- fern unbegründet sei, als auch dur verleßke Juteressen die Sonde- rung in Theile motivirt werden könne. ; : “Da nun noch dabei in Betracht gezogen wurde, daß durch die Gesetzgebung vom 3. Februar d. N. erhebliche Bedenken gegen die Sonderung in Theile bei den Provinzial-Landtagen wegfallen, indem die Verhandlungen auf Gegenstände des provinziellen Deren be- {ränkt bleiben, und daß es sich hier allein um die Anstegung und Anwendung der für die Provinzial - Landtage erlassenen Gejeße han- delt: so hat die Abtheilung mi 8K Stimmen gegen 4 Stimmen ihr Gutachten dahin festgestellt: L ss „daß dem Beschlusse der Kurie der drei Stände unker der naheren Delta een Jet E 3 Königs Majestät allerunterthang} dem 4 U Ee i 30. Dezember 1843 enthaltene beschränfende Futervretation in Betreff der Sonderung 11 Theile nicht weiter in Anwendung zu bringen, vielmehr die unbeschränkte Anwendung der dieserhalb bestehenden geseßlichen Bestimmungen 11 Uebereinstimmung mit der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 29. März 1834 aus \chließlich für die Pr ovinzial-Landtag?e, ohne Anwendung auf den Vereinigten Landtag, Allergnädigst zu gestatten. ‘“ Berlin, den 5. Juni 1847. Graf zu Dohna-Lau f. Prinz von Bi Graf zu Stolberg. Fürst von Ar-

_

zu bitten, die in dem Land-

Prinz zu Hohenlohe. Â edu, Son Quasi, Stérsrorp} s. Dal, | von Keltsch. Fürjt Lichnowsky.

von Radziwill, O nim. Graf von Keyserlin g. (Referent).

Graf zu Ly nar: Wenn, wie id) hoffe, die Herren-Kurie sich dem Beschlusse der Drei-Stände-Kurie anschließt, |o wollte ih mir zuvörderst erlauben, darauf aufmerksam zu machen, daß der besprochenc 8. 47 nicht in cinem Gesey vom 27. Mai 1824 vorkommt; für die Provinzen Brandenburg, Preußen und Pommern ijt erx 1m Geseb vom 1. Juli 1823 zu finden, für die Provinzen Schlesien, Posen, IGestfalen, Sachsen und die Rhein - Provinz is ex in den Gesehen vom 27. März 1824 zu findenz für Schlesien ist es der §. 48, für Posen §. 46. Was nun die Fassung des Antrages anlangt, wie er 5on der Abtheilung befürwortet ist, so darf ich wohl geltend machen, daß dieselbe keine ganz glülihe is, denn einmal fommt das Wort „Anwendung‘“ dreimal darin vorz dann ist der Ausdruck aus dem Beschlusse der Drei-Stände-Kurie wieder aufgenommen, daß Se. Majestät der König eine beschränfkende Bestimmung gegeben habe. Jch glaube nicht, daß wir diesen Ausdruck gebrauchen dürfen, denn 7s fann nicht angenommen werden, Se. Majestät habe irgend etwas

ershievene Auslegung | eine anbere.

beschränken wollen, sondern es it nur eme erfolgt, im Jahre 1834 eine andere und im Jahr 43 Jch glaube, daß das Wort wegfallen kant | dur Eintrag geschieht. Ferner is am Abtheilung aesagt, daß et ohne Anwen Landtag bleiben soll; Das ist aber außer 55 ersten Verordnung vom 3. Februar 1847 stell hin. Mein Rerbesserungs-Vorschlag der Fauna achen, daß der Beschluß dieser Kurie so laute „Des Königs Majestät allerunterthr : Landtaas-Abschiede vom ZV. Lezemvel 1843 enthalten tation iu Betreff der Sonderung !n Theile bei Landtagen nicht wetter zur Anwendung bringe dic Auslegung der diescrhalb bestebenden aeseslid in Uebereinstimmung mit der Allerhöchste: 95. März 1834 Allergnädigst zu gestatten."

Jch bitte den Herrn Marschall, die hohe Kurie dieser Verbecsserungs- Vorschlag die erforderliche

Marschall: Es wird zunächst zu erm Vorschlag die erforderliche Unterstüßung von 6

(Es geschieht.)

Graf Burghaus: Meinerseits kann ih mich mit tum der Abtheilung nicht einverstanden ertlaren, un? zwar ; teresse der Einheit unserer ständischen Versammlungen, die überall zu befördern ist. Jch betrachte es jedesmal als eine \hmerzliche Er= scheinung, wenn die Seonderung in Theile stattfindet, und glaube, daß darguf hingewirkt werdeu muß, diesen Fall so selten als moglich œin- treten zu lassen. Wenn übrigens gesagt ist, Taß eine Rehtsver!eßun3 dadurch stattfinde, wenn ein gehegter Wunsch nit erfüllt wird, o fann ih mich dem ni4t anschließen, denn ich glaube, daß ein Verble1- ven beim Bestehenden, wie auch von der Minorität hervorgehoben worden ist, eine RechtsverleBung nicht scin kann; 1 glaube, daß cin wirklich vollständig rechtlich begründeter Wuns) gewiß hinlängliche Unterstübung finde, und is er nicht vollständig begründet, so wird wahrlich keine Rechtsverlepung darin liegen, wenn er wegen diejer Bestimmung nicht zux Kenntnißnahme Seiner Majestät des Königs fommt.

Prinz Lausitz hat angeführt, wesen wäre, welche bestimmt hat, l nic ins Leben treten darf, wie früher. Es ist allerdings ein beschränken- der Befehl, denn der hochselige König hat es ausdrücklich ausgedehut und bat dem Landtags-Marschall damals Unrecht gegeben, daß er die Jnterpretation bei dem westfälischen Provinzial-Landtage gegeben hatte, und es ist also später, wenn ih mt irre 1843, diejes Recht beschränkt worden. Jch trete aber dennoch ganz dem gestellten An- trage bei.

Referent Graf Keyserling:

uan vitten,

von Hohenlohe: Das geehrte Mitglied aus der daß es feine beshränfende Jnterpretation ge- daß die Iiio in partes nicht }o

Es handelt sich hier, wie: es cheint, nux um den Ausdruck, deun das wird zugegeben werden müssen, daß das eine Gesetz einen weiteren, das andere einen enge» ren Begriff hat, und wenn statt „beschränkend“ das Wort „enger gebraucht würde, wird vielleicht die Versammlung damit überein-

1M. S Graf Lgyuar: Jch wollte dem fürstlichen Redner antworten, s: i

ans Schlesien daß es allerdings 1m Bergzeich der einen Kabinetsordre mit der anderen als Beschränkung zu betrachten ist; daß Se. Ma- jestät in der Bestimmung vom Jahre 1843 aber nicht eine Decla- ration über die Bestimmung vom Jahre 1834 gegeben haben.

In Bezug auf das Gese kann ih dies als feine Beschränkung erfeunenz in der früheren Kabinetsordre des hochseligen Koönmgs finde ih eine Erweiterung del Geseßgebung. Deshalb habe ih gebeten, das Wort „Beschränkung“ fallen zu lam,

l von Quast: Wenn es jih darum handelt, daß eine unter- drückte Minorität, d. h. ein Stand, der von den anderen Ständen oder einer Provinz, welche von den anderen Provinzen unterdrüt wird, das. Öllfsmittel hat, gegen einen Beschluß der Majorität dem Allerhöchsten Herrn ihre Meinung vorzutragen, 0 kann ich nur den Wunsch äußern, daß dies beibehalten werde. Hier scheint fein solcher Fall vorzuliegenz es handeit jih hier nur um emc vereitelte Hoss- nung. Es würde also sehr leicht sein, daß auf jedem Landtage nicht nur ein Fall, sondern viele Fälle vorkommen fönnen, daß ein Antrag von cinem Stande, der die nöthige Majorität nicht erlangen würde, gemacht wird, um seine Minoritäts-Ansicht dem Könige vorzutragen. Wenn auf diese Weise das Minoritäts-Gutachten selbstständig voke getragen werden könnte, so würde dies ein indirefttes Aufgeben deu Bestimmung sein, daß zur Einbringung einer Petition zwei Drittel der Stimmen nöthig sein miissen, Auf diese Weise würde es möglich sein, daß noch nicht cin Drittel dazu gehöre. Da es sich hier nicht um ein verletztes Recht handelt, sondern nur um eine vereitelte Hoss- nung, so habe ih mich in der Abtheilung dagegen entscheiden mussen, und dies um so mehr, da wir erst eine neuerliche Allerhöchste Be- stimmung haben, in welcher Weise die Sache aufzufassen ist, nämlich : durch die Allerhöchsten Declarationen von den Jahren 1843 und 1845, deren völlige Aufrechterhaltung ih nux dringend wünschen fann. Referent Graf von K eyserling: Ich habe zu erwähnen, daß

die Anwendung diese weitere Ausleguag gerechtfertigt hat ; das Geseß is immer in dem weiteren Sinne angewendet worden. Erst im Jahre 1843 if bei einem bestimmten Anlasse eine engere Auslegung fUr eit ¿elne Landtage, festgeseßt worden. S, s

Graf von Sierstorpff: Was die ltio in partes der Stände anbetrifft, wie sie vorzüglich auf den Provinzial-Landtagen stattsindet, so führen die Anforderungen der Zeit stets eine größere Einheit und Gleichbeit der Stände herbei und bilden festere Banden, als Staats=- Erlasse zu bilden vermögen. Was jedoch die [tio 11 partes der Provinzen betrifft, wie sie aus\cließlich au} dem General- Landtage stattfindet, so muß dem Staat um jeden Preis daran liegen, die Einheit der Provinzen aufreht zu erhalten. „n deren Einheit liegt die staatliche Krast. Jch stimme daher für Erweiterung der Llio in ¡artes guf Provinzial-Landtagen und für Beschränkung derselben auf General-Landtagen. , j ]

Graf von Burghaus: Es ist angeführt worden, daß die weitere Auslegung eine längere Zeit bestanden und erst im Jahre 1843 diese engere Auslegung Plaß gegri}sen hat. Jch glaube, daß darin ein Grund mehr liegt, diese festzuhalten, weil es sich der Ver=- waltung durch die Erfahrung dargestellt haben mag, daß sie zweck= mäßiger sei, und sonst sie sich nicht zu dieser Bestimmung würde ver- anlaßt gesehen haben. i L

von Quast: Jch glaube hinzufügen zu müsen, daß vor dem Jahre 1834 diese Juterpretation nicht bestanden hat. :

Fürst Wilhelm R adziwill: Dies ist vor dem Jahre 1834 nicht zur Sprache gekommen; ert 1m Jahre: 1834 isst es so ausgelegt worden und von dem hochseligen Könige, che das Geseß vom 97, März 1823 gegeben, #o interpretirt wordenz er hat gesagt, Ih will, daß es so gehalten werde; daher hat die Abtheilung angenom=-

men, daß, insofern dies Geseß für die Provinzial-Landtage Anwen-

{ung. Freitag den 25f" Juni.

dung findet, €s dabe! es aber Anwendung enaeren Sinne, wie Ausführung komme. Se. Königl. Hoheit der Prinz v on Preußen: Da der jedesmal regierende König der Gesepgeber i, so bat er also auch wohl das Recht, das Geseh Feineë Vorgängers na seinem besien Wissen und Gewissen anders auSzuigen. Wenn atc Der jeBige König es auders interpretirt gls ver bochselige Kónig, jo muß die legtere Jnter=- L esenliche betrachtet werden. Darum glaube i, daß * Recbt- bestebt“ und nicht, weil sie abweichend nit richtig i. J glaube vielmebr, daß sie ; G soll die Îtio D parites eintreten, chluß des Landtags erhoben wird und « ‘ein Stand prägravirt fühlt. Die frü- wenn eine Petition nicht zum Beschluß 1 die Majorität, also der gesammte Land= he nicht Sr. Majestät vorgelegt werde, eincstbeils eintreten dürfen. J muß

retation von 1843 ausspreen. .Gebmen: Auf Grund der Jnterpre- i bei einem früheren westfälisen partes verweigern zu müssen. Darauf wurde 1 Jahre 1834 ertheilt, und dies Hak mich natür= * einem anderen Falle nach diesem Bescheide

mir zuiegt

bleibe, was der König ‘bestimmt hat, insofern auf den Vereinigien Landtag finde, es n dem der jeßt regierende König es bestimmt hat, zur

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s [2 n

der Bescheid vom

nach babe ich mich bei dem leßten

wurde beantragt, wie jeßt, daß die

dieser Antrag ist jedo

durchgegaugen. wollte id mir zur faktischen Aufklärung

vierte Abtheilung is weit entfernt,

zu glauben Gese nicht abzuändern und nit wirklich

abgeändert set. nur darin einen Grund zu finden ge-

alaubt, den Antrag zu befürworten, da der Geseggeber, der das

Geset ins Leben hat treten lassen, damals es so interpretirt hat. Ste hat bies nur als einen Grund angeführt.

Referent Graf Kegserling: Die Rechtsbeständigkeit und Rechts aitltigkeit dieser Jntervretation wird von der Abtheilung nicht in Zwei= fel gezogen. Auf die Materie eingehend, schien es aber nöthig zu sein, daß die Sonderung in Theile au da bestehe, wo ein negativer Beschluß gefaßt wird, indem dieser doch immer ein Beschluß bleibt und die Rechte des einen Standes dadur beschränkt werden fönnen. ir wollen uns den Fall denken, daß auf einem Provinzial-Landtage der Bauerstand für die Sicherung seines Bestebens und \einer Existenz beantragt, daß die Konsolidirung des Bauergutes mit dem ritterschaft= lichen Grundbesiß beschränkt werde, und daß diejer Antrag nicht die Majorität für si hat, so würde dadurch diejer Stand benachtheiligt werden, indem er nach dieser Jnterpretation nicht die Befugniß hätte, die Bitte um Befestigung seines Standes Sr. Majestät vorzulegen. Dies würde eine Beeinträchtigung in seiner Entwickelung, in emen bestehenden Zuständen durch abge\chnittene Beantragung \emer gesehß- lichen Sicherung enthalten. A

Graf Land sberg=Gehmen: Damals, als diejer Fall vorkam, fam es darauf an, zu sagen, was nah dem Geseß Rechtens sein müsse, und ih habe mir erlaubt jedcômal zu thun, wie ih es dem Rechte entsprechend angesehen habe. Jett allerdings ist die Sache anders, es handelt si hier de lege ferenda; danach kann man si ent slie=- ßen, ob man die eine oder die andere Jnterpretation von Sr. Ma- jestät erbitten wolle. 1 4

Referent Graf von Keyserling: Es schien bei der sonst ge= retfertigten verschiedenen Gliederung der ständischen Verfassung, und namentlich bei der nah dem ganzen Besibstande gerechtfertigten und nöthigen ungleichen Vertheilung der Stimmen in den Ständen, die Itio in partes eine nothwendige Sicherung jedes einzelnen Standes gegen dic Ueberwältigung durch die übrigen zu jetn, wo die Interessen ih theilen und follidiren. I i

Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Das fönnte sehr weit führen, wenn bei jedem Antrage , der gestellt, von der Majo=- rität aber zurückgewiesen ist, jedesmal einem Stande das Recht zu- stehen solle, sein Privat - Votnm abzugeben und so gleichsam eine Petition an Se. Majestät einzureichen. Natürlich darf der Stand, weun ex sich durch einen Beschluß der Versammlung prägravirt alaubt, seine Bedenken vortragen z aber bei einer Petition, die nicht zum Beschlusse erhoben wird, dennoch ein Votum abzugeben, das finde ih zu weit führend. “s

Graf von Burghaus: Jch glaube, daß, wenn das Beispiel richtig wäre, welches der Herr Referent anführte, man annehmen müßte, daß sich ein einzelner Stand in einem rehtsverleßten Zu- stande befände. Von dem Gesichtspunkte kann ih nicht ausgehen z ih fann nux davon ausgehen, daß überall in unserem Staate \sich glüdlicherweise kein Stand in einem rechtsverleßten Zustande befindet, sondern in vollklommenem Rechte. Wenn es demnach bei dem Beste= henden verbleibt, so kann ich niemals eine Rechtsverleßung darin erfenuen.

Referent Graf standen worden sein. daß die Entwickelung der Verhältnisse

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von Ke9serling: Jh muß nicht rihtig ver- Es is nicht sowohl eine Rechtsverlebung, als eine Sicherung nöthig macht.

Es lassen sich zwei Fälle denken, einmal die Rechtsverleßung und anderentheils die Sicherung eines Zustandes, welche Anträge nöthig macht. Jm Laufe der Zeit und des Verkehrs fönnen Zustände vor- fommen, wo es dringend nöthig wird, durch neue geseßliche Bestim- mungen das Bestehen von Verhältnissen zu sichern, und auf solche Ver- hältnisse bezieht sich dieses Recht. Jch glaube, daß die erweiterte Juterpretation des Gesetzes über Ausübung der Sonderung in Theile äber auch jeßt unbedenklih gefahrlos ist, wenn wir auf den Erfolg sehen. Der Erfolg würde darin bestehen, daß eme solche Ius in partes nicht allein als Antragdes Standes an die Stufen des Thrones fäme, indem neben demselben der Antrag der Sr. Majestät Majorität vor elegt wird, welcher leßtere also durch sein Gewicht vollkommenim Stande sein würde, den Antrag des einzelnen Standes aufzuwiegen , soweit die inneren Gründe dafür {sprehen. _Es soll dieje Bestimmung nur zur Beruhigung und Sicherung des Standes dienen, die besonderen Ansichten und Wünsche über die besonderen Jnteressen an den Thron zu bringen.

Graf chen, daß die 1843 geändert haben. _ Landtag sagt im §. 1

F

„Hält bei einem Gegenstande, in Hinsicht dessen das Interesse der verschiedenen Stände odet Provinzen gegen einander geschieden ist , ein Stand oder eine Provinz dur einen nah Vorschrift des 5, 16 zu Stande gekommenen Beschluß si verleßt, so findet eine Sonderung in Theile statt, obald eine Mehrheit von zwei Drit- tbeilen dieses Standes oder dieser Provinz es verlangt.

würde mir erlauben, geltend zu ma= jeßt einigermaßen gegen die vom Jahre gegenwärtige Geseß für den vereinigten

Lynar: Jh Ansichten sich Das