1880 / 202 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 Aug 1880 18:00:01 GMT) scan diff

arenzt öôstlid und südlih an die Gemeinde

Lenzkir, westlih an Emil Hofmann und

nördlich an die alte Landstraße;

3) 10 Quadratmeter Dunglegeplahÿ bei dem Hause

des Leo Wiest, grenzt einerseits an die

Fabrikstraße, anderseits an die Dunglege des

Leo Wiest. Neustadt, 19. August 1880. Der Gerichtsschreiber

des Großh. Bad. Amtsgerichts.

Schäfer.

T19934] 5 Aufgebot behuf Todeserklärung. Der Dienstknebt Claus Tietje aus Krummen- deid, Sohn des Claus Tietje am Kajedeih und desscn Ehefrau Anna Margaretha, geborenen Ahlf, geboren am 9. Januar 1837, ist seit dem Sahre 1867 verschollen und wahrscheinlich in einer Grube bei Krummendei ertrunken. Von seincm Leben ist seit länger als 10 Jahren keine Kunde eingegangen. i Auf begründet gefundenen Antrag seines Bruders, des Arbeiters Michael Tietje zu Klinten, welcher den geseßliben Erforternifsen genügt hat, wird der A. Claus Tiectje hierdurch aufgefordert, sh späte- \tens in dem auf

Freitag, den 23, September 1881, Vormittags 11 Uhr,

vor hiesiger Gerichtsstelle damit anberaumten Ter- mine bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls derselbe für todt erklärt und sein Ver- mögen den nächsten bekannten Erben oder Nach- Folgern überwiesen werden soll. l Zuglei werden alle Personen, welche über das Fortleben des Verschollenen Kunde geben können, zu deren Mittheilung, und zugleich für den Fall der demnächstigen Todeserklärung etwaige Erb- und Nafolgebere{tigte zur Anmeidung ihrer Ansprüche aufgefordert, Leßtere unter der D daß bei der Ueberweisung des Vermögens des Verscholle- nen auf sie keine Rüdsiht genommen werden soll. Freiburg i. H., den 24. Juli 1880. Königliches Amtsgericht IT. Voigts.

21388 l ben Antrag eines Hypothekengläubigers sollen folgende, dem Akermann Jacob Wolf zu Philip- pinenburg, jeßt zu Wolfhagen wohnhaft, eigenthüm- li gehörige, in der Gemarkung Wolfhagen belege- nen Grundstücker Bl. 17 Nr. 58. 4,79 a, b. Sceuer mit Stallung daran, Philippinenburg, c. Wohnhaus und Hof-

raum Bl. 17 Nr. 57. 11,94 a Hausgarten daselbst, Ge-

meindsnußzen Bl. 16 e 15,87 a Aer über dem Hälften-

berge, Bl. 16 Nr. 71, 80,74 a do. baselbst,

T M E M L TT N . 18 Nr. . 18 Nr. . 18 Nr. . 18 Nr.

39, 45, 6

99, 54, 92, 32,

60,18 a do, 32,08 a do. 29,83 a do. 30,31'a do.

22;37..a. do; 39,56 a do. 32,06 a do.

über der Kolonie, daselbst,

daselbst,

am Isenberge, daselbft,

daselbt,

daselbft,

24,66 a do. dasclbst,

14,87 a Weide daselbst,

37,58 a Ader am Saugraben,

14,32 a do. hinterm Dfenberge,

13,39 a do. daselbst,

Bl. 19 Nr. 41. 17,43 a Weide daselbft,

C. 430, 31,58 a Portionéland vorm JIsenberge unterm Mühlenwege,

Bl. 21 Nr. 88. 14,52 a Ader auf dem Borneberge,

Bl. 17 Nr. 56, 25,46 a Garten, Kolonie Philip-

pinenburg, ' A. 475. 19,05 a Erbwiese bei der Kolonie und der

T8 Nt. 171 18 N 18 ¿14 Ne. 57 19 Nt: 34: .-19 Nr. 40.

Hecke, BL. 19. Nr. 207. 22,00 a Adler auf dem grofen

opfenkerge, 14 Nr. 1244. 2208 a do. in den goldenen

Trögen, L C. 417. 24,06 a Hufenland am Oelshäuserpfad, C. 484. 22,37 a Hufenland auf dem Vorneberge, . 14 Nr. 185, 31,70 a Weide an der Warthe, . 14 Nr. 186. 53,46 a Acker daselbst, 91 Nr. 1004. 24,19 a do. auf dem Borneberge, . 19 Nr. 59. 20,60 a do. unterm Mühlenwege, . 19 Nr. 139. 11,93 a do. vor dem Jsenberge, . 19 Nr. 133%, 11,05 a do. daselbft, . 17 Nr. 188. 36,28 a do. unterm Feßberge, die idcelle Hälfte des Grundstücks A, 475, 19,05 a Erbwiese bei der Kolonie und der ede, Ln das ideelle ein Siebenzehntel von Bl, 16 Nr. 93. 5 ba 30 a 81 qm Holzung der Helf- tenberg,! öffentl1g) meistbietend vcrkauft werden. Hierzu sind folgende Steigerungstermine : erster auf den 28. September d. J., zweiter auf den 26. Oktober d. J., jedesmal Vormittags bis 12 Uhr, in das Sißungs- zimmer des hiesigen Amtsgerichts, event. dritter auf den 23. November d. J.,, Vormittags bis 12 Uhr, in das Wolf’she Wohnhaus zu Philip- pinenburg anberaumt. E Die weiteren Hypothekargläubiger werden aufge- fordert, ihre Forderungen unter Vorlage der dar- über \prechenden Urkunden bei Meidung der Nicht- berüdtsichtigung in diesem Verfahren bzw. des pfand- freien Ueberganges der Grundstücke auf den Er- werber im ersten Steigerungstermine anzumelden. Wolfhagen, den 21. August 1880. Königliches Amtsgericht. Kersting.

[19272] L E Die KostoKer Bark „Astraea“, geführt vom Kapitän

H. D, Niemann aus Wustrow, ift am 14. März 1861 mit einer Ladung Weizen von Falmouth nah Waterford in Irland in See gegangen, und ift am 16. März ej. a,, Nachts, auf den Wolfrocks unweit Landsend total verunglückt. Nach Aussage des Ka- pitärs H. T, Niemannu, welchem es, ebenso wie 2 Matrosen von der Mannschaft, gelungen ist, das Land du erreichen, ist die übrige S ENaA n den Wellen vershwunten und hat dort wahrschein- lich ihren Tod gefunden. Aof zuläsfig befundenen

7 von den in dem Direktorial-

5, Februar 1855 wird nunmehr der Schiffsjunge Frauz Hcinrich Wilhelm Johaun Möller aus Rostock, welcer gleichfalls zur Besaßung des vor- DAEIn Schiffes „Astraea* gehört hat, hierdurch geladen, J binnen 6 Monaten à dato i bier zu gestellen oder von seinem Leben und Aufenthalte hierher Kunde zu geben, widrigenfalls derselbe für todr wird erklärt und über sein Ver- mögen den Recbten gemäß wird verfügt werden. Gegeben im Waisengerichte. Rosto, den 24. Juli 1880. Anton Moeller, Secr.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c. mae Berliner Stadt-Eisenbahn. Die Lieferung und Auf- stellung der eijérnen Ueber- t baue für die Unterführungen URTN f “4-748, der Krautstraße, b. der r 3 1. OHolzmarktstraße, c. des Alexan- der-Uter, d. der rectseitigen Uferstraße neben der Spreebrücke am Scloßpark Bellevue, im Gesammt- aewiht von rot. 460 Tonnen soll ungetheilt im Wege der Submission vergeben werden. Die Zeich- nungen und Bedingungen liegen in unserem Cen- tral-Bureau hierselbft, Beethovenstraße Nr. 1, zur Einsicht aus und können ebendaselbst von dem Bu- reauvorstcher Weltermann die Bedingungen, sowie Kopie der Zeichnungen gegen Entrichtung von 25 M. bezogen werden. ODiefelben werden jedoch nur an folche Unternehmer abgegeben, deren Quali- fikation uns bekannt ist, resp. genügend nagewie- sen wird. Offerten sind versiegelt, portofrei und mit der Aufschrift: „Offerte für die ciseruen Ueberbane der Krautstraße, Holzmarktstraße 2c.“ versehen, bis Moutag, den 6. September 1880, Vormittags 11 Uhr, an uns einzureichen, zu welcher Zeit sie in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten eröffnet werden. Berlin, den 19. August 1880, Königliche Direktion der Berli- ner Stadteiseubahn.

[21419] Die Lieferung des Bedarfs an Feuerungs-Mate- rial für das Geheime Staatsarhiv auf die Zeit vom 1, Oktober 1880 bis zum 30. September 1881 etwa 30 Kubikmeter Kiefernklobenholz, 900 Hektoliter Oberschlesishe Stückkohle und 600 Hektoliter Cokes soll an den Mindestfordernden vergeten werden. Bezüglihe Offerten werden bis zum 15. September d. J. inkl. unter der Adresse des Geheimen Staatsarchivs, Klosterstraße 75 und 76 (Lagerhaus), woselbst auch die Lieferungtbe- dingungen einzusehen sind, versiegelt entgegen- genommen.

Berlin, den 27. August 1380.

Königliches Geheimes Staatsarchiv.

[21473] Submission. ; : Die Lieferung dcs Bedarfs des hiesigen König- lichen Eichungsamts an Brennholz und Kohlen für die Zeit-vom 1. Oktober 1880 bis dahin 1881 in dem ungefähren Quantum von 50 cbm ftiefern Klobenholz, 300 hl Holzkohle und 25000 kg Braunkohle foll an den Mindestforderaden vergeben werden. Lieferanten wollen ihre Offerten versiegelt und portofrei bis Montag, den 13. September cr., Mittags 12 Uhr, an das Büreau der Königlichen Eichungs-Inspeklion hier 8., Louisenufer 1 E, ge- langen lassen, woselb#|st auch die Lieferungs-Bedin- gungen (f1zuschen sind. Berlin, den 25. August 1880. Königliche Eichung3-ZJuspektion für die Provinz Brandenburg. Draßdo.

[21403] Die Arbeitskräfte :

von ungefähr 75 Straf-Gefangenen, sowie 5 bis 10 Untersuhungs-Gefangenen, welce mit Anfertigung von Cigarren und den in dieses Fach einschlagenden Arbeiten beschäftigt sind, werden mit dem 1. Ja- nuar 1881 disponibel und sollen anderweitig ver- geben werden.

Unternchmer, welche die bezeichneten Gefangenen mit den bisherigen oder eventl. mit anderen geeig- neten Arbeiten zu beschäftigen gedenken, wollen {ich üreau der hiesigen Gefangenen-Anstalten bereit liegenden, dem später abzuschließenden Kontrakte zu Grunde zu legenden Bedingungen Kenntniß verschaffen und demnächst ihre Offerten mit der Bemerkung, daß sie eventl. den 3monatlicben Arbeitslohn als Kaution zu stellen bereit seien, bis zum 23. September a. er., 11 Uhr Vormittags, bei der unterzeichneten Behörde einreichen, 2 i N Spâter eingehende Offerten finden keine Berück- sichtigung.

Breslau, den 21. August 1880.

Königliche Direktion der Gefangenen-Anstalten, Grüßgmadcher.

[21469] Bekanntmachung. E Die Anfertigung, Lieferung und Aufstellung einer Centcsimalwaage von 40 000 kg Tragfähigkeit für die Station Bullay der Moselbahn sol im Wege der öffentlihen Submission vergeben werden. Hierzu ist Termin auf Dienstag, den 21. Sep- tember cr., Vormittags 10 Uhr, anberaumt, bis zu welhem Termine die Offerten portofrei, versie- gelt und mit entsprechender Aufschrift an die unter- zeicbneie Behörde einzusenden sind. Die Bedingungen und Zeichnungen können auf portofreie Anträge gegen Erstattung von 1,50 von uns bezogen werden, Trier, den 28. August 1880.

Köuigl. Eisenbahn-Betriebs-Amt,

[21325] Bekanntmathuug,

Non der unterzei{chneten Intendantur sollen nacb- folgende Wäschestücke zur Deckung des Bedarfs für die Garnison- vnd Lazareth-Anstalten der Marine pro 1880/81 und zwar:

24 feine weiße Deckenbezüge,

60 feine weiße Kopfpolfterbezüge,

51 feine Bettlaken,

111 feine Handtücher, J 469 ordinaire bunte baumwollene oder leinene Dekenbezüge, :

781 ordinaire bunte baumwollene oder leinene

132 ordinaire weiße leinene Deckenbezüge, 160 ordinaire weiße leinene Kopfpol{terbezüge, 1214 ordinaire Bettlaken, 1741 ordinaire Handtücher, 619 Strohbsäke, 31 Kopfpolstersädcke, 83 weiße baumwollene Halstüer, 146 ungefütterte Krankenröcke, 37 gefütterte Krankenrödcke, 167 ungefütterte Krankenhosen, 38 gefütterte Krankenhosen, 338 Krankenhemden. 62 Paar wollene Socken, 179 Paar baumwollene Socken, 202 Paar Vanteoffeln, 472 wollene Decken im Wege öffentlicher Submission am 17. Sep- tember cr., Vormittags 11 Uhr, vergeben werden. Die Lieferungsbedingungen liegen in unserer Re: gistratur Friedrichstraße 11 zur Einsfit aus und werden auf portofreies Verlangen gegen Er- stattung der Herstellungskosten von M 1,50 mit- getheilt. Kiel, den 24. August 1880. Kaiserliche Jutendantur der Marine-Station der Ostsee.

Wogen-Answeise der deutschen Settelbanken.

[21411] W ochen - Vebersi&zt

der Bayerischen Notenbau?k

vom 23, August 1880, _ MEtivas Mae a e Bestand an NReichskassenscheinen . Noten anderer Banken .

U «e Lombard-Forderungen

M. 32,699,000 39,000 4,578 000 35,740,000 Í 1,717,000

E 38

sonstigen Aktiven. . 1ST FPascivas,

D: Stulp Det Neve o as 3 Der Betrag der umlaufenden Noten 65,7

4

3.000 7/000

7,500,000 89,000 77,000 10,000

93,000

Die s\onttigen, täglih fälligen Ver- Din E S 1 Die an eine Cn gaie t gebun- denen Verbindlichkeiten . . . Die (olstein P 2 064,000 Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln .. . . M 720,791. 38, München, den 26. August 1880. Bayerische Notenbauk.

Die Direktion.

Berloofung, Amortisation, Zinszahlung u. s w. von öffentlichen Papieren.

[18353] Bekanntmachung.

Bei der heutigen Ausloosung von Kreis- Obligationen des Vütower Kreiscs sind die fol- genden Nummern gezogen worden :

Litt, A, Nr. 6 über 50 Thaler. Litt. A. Nr. 51 über 50 Thaler. Litt, B. Nr. 29 über 100 Thaler.

Litt, B. Nr. 70 über 100 Thaler. Litt, C. Nr. 7 über 500 Thaler.

Diese Obligationen werden den Inhabern mit dem Bemerken gekündigt, daß die Rückzahlung der Valuta nebst den Zinsen bis ultimo Dezember d. J. gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen und der Zinscoupons am 2. Januar 1881 und den fol- genden Tagen durch die Kreis-Kommunal-Kasse hier- selbst erfolgen wird.

Bütow, den 8. Juli 1880,

Der Kreisaunsschuß des Kreiscs Bütow.

[21491] Avertissement.

Non den Bartensieiner Stadtobligatiounen, deren Ausaabe durch AUerhöchste Kabinetsordre vom 14. Juli 1871 genehmigt ist, sind nachstchende Apoints behufs Awortisation ausgeloost:

Litt, A, über 300 A die Nummern 9 71 78

und 156,

Litt. B, üker 150 M die Nummer 132, und werden dieselben den gegenwärtigen Inhabern hierdurch zu ult. Dezember d. J3. mit dem Be- merken gekündiat, daß mit dem 1. Januar a. f. die Verzinsung derselben aufhört.

Bartenstein, den 17. August 1880. Der Magkstrat.

[21899] Ostpreußische Südbahn.

Zu den Prioritäts-Obligationen IV, Emission der Oftpreußishen Südbahn-Gesell schaft wird die zweite, den Zeitraum vom 2. Januar 1881 bis 1. Juli 1888 umfassende Serie Zinscoupons nebst Talons vom 1. September cr. ab in den Vormittags- stunden von 9 bis 12 Uhr bei unserer Hauptkasse hier, S{leuser ftraße 4, ausgegeben werden. Hierzu sind die alten Talons unter Anaabe des Namens, Standes und Wohnortes des Inhabers an die Hauvtkasse portofrei einzusenden.

Königsberg, den 25. August 1880.

Der Verwaltungsrath,

[21167]

Bei der am 22. März c. stattgefundenen ersten planmäßigen Ausloosung von Krei®obligationen des l Kreises sind folgende Nummern gezogen worden :

x. Obligationen (ker Emission. Litt, A. Nr. 60 99 108 144 219 über je 200 Æ Litt. B. Nr. 77 157 166 177 über je 500 6 Litt. C. Nr. 28 über 1000

Ix. Obligationen ZWeit(k Emission.

Litt, A. Nr. 113 121 136 154 180 280 286 über je 200 M

Litt, B. Nr. 52 79 117 207 über je 500

Litt. C. Nr. 8 über 1000

Diese Kreis8obligationen werden den Inhabern derselben hierdurch mit dem Bemerken gekündigt, daß der Nennwerth vom 831, Dezember 1880 ab bei der biesigen Kreis-Kommunalkasse gegen Rük- gabe der betreffenden Obligationen und der na dem 2. Januar 1881 fällig werdenden Zinscoupons und Talons abzuheben ist.

Colberg, den 19. August 1880.

Der Kreisaus\{chuß dcs Kreises Colberg-Coerlin, v. Naßmer.

[21255]

yrozentige 300 000

lieferung der Obligationen nebst den dann nob n

die Verzinsung der Anleihe mit diesem Tage

zur Empfangnahme neuer, Meyerstein in Banteln einzurei{hen, 1881 auszahlen wird.

Oldendorf, den 10. August 1880.

gez.: A. Ritter. F. Bartels. 4 Bezug nehmend auf obige Annoace, erklär

verstanden. Banteln, den 10. August 1880.

Verschiedene Bekanntmachungen.

[21375]

Vacante Bürgermeisterstelle. Die Bürgermeisterstelle in hiesiger Stadt ist E und möglichst am 1. Oktober wieder zu be- eten. Wibtegeinkanmen 2400 M Geschäftskundige Bewerber haben ihren bis 15. September einzureihenden Meldungen Klar- legung ihrer gegenwärtigen Verhältnisse und voil- ständigen Lebenslauf beizufügen. Schafstaedt, den 26. August 1880.

Der Etadtverorduneten-Vorsicher.

Köhler.

Das Amt eines Kreisthierarztes sür den Kreis Eckernförnde is und zwar zunächst kom- missaris{ zu besetzen, Jährliches Gehalt 600 M ohne Pensionskerechtigung. Bewerbungen find

Anleihe im Auftrage des Herrn ïMlax leyerstein in

Zuckerfabrik Oldendorf, Bahnhof Osterwald. In Folge des Beschlusses des Aufsichtsrathes vom 14. Juli d. I. kündigen wir hiermit im Einverständnisse mit dem Banquier Herrn ax kleyerstein in Bauteln unfere g:-sammte sechs- Prioritäts - Auleihe Littera A. und B, vom zur Rückzahlung auf den 2, Januar 1881, und fordern die Inhaber der Obligationen dieser

30. Juni 1876 im Betrage von

Bantelun hiermit auf, den Betrag gegen Ein- iht fälligen Coupons nach ihrer Wahl bei unserer

Kasse in Oldendorf oder bei Herrn Nax E RtEnA in Banteln ia Empfang zu nehmen, da aufhört.

Wir erklären uns indeß im Einverständnisse mit dem Banquier Herrn Max Meyerstein in Bauteln bereit, das Kapital zu einem Zinsfuße von fünf Prozent vom 1. Januar 1881 an zu behalten, und fordern diejenigen Inhaber von Obligationen obiger An leihe, welche bereit sind, hierauf ein- zugehen, bierdur auf, die Obligationen nebs Coupons bis zum 1. Oktober d. F. zur Abstempelung und auf 5% lantender Z : welcher gleichzeitig die Stückzinsen zu 6/6 bis zum 1. Januar

inscouponsbogen bei dem Banquier Herrn Nax

Die Direktion der Zuckerfabrik Oldendorf, Bahnhof Oñerwald. L. Naeke.

Chr. Budde. C. Daues. 2 ih mich hierdurch mit dem Jnhalte derselben ein -

gez.: Max Neyeratein,

(5562) Stettin-Kopenhagen.

A. I. Postdampfer „Titania“, Kapt. Ziemke, von Stettin Mittwoch und Sonnabend 17 Nm. von Kopenhagen Montag u. Donnerstag 2 Nm,

Dauer der Ueberfahrt 14 bis 15 Stunden. Hin- und Retour-Billets (30 Tage Gültigkeit) zwischen Berlin und Kopenhagen Á 43,50 Bahn I1. Kl. und Dampfer 1. Kajütte, #4. 26,— Babn Il1. Kl. und Dampfer 11. Kajütte,

ÁA 17,— Bahn IIl. Kl. und Dampfer De, verkauft die Billetkasse der Berlin-Stettiner Eisen- bahn in Berlin, welche gleichfalls Nundreise-Billet3

ausgiebt. Rud. Christ. Gribel in Stettiu-

Bn Fundstück.

Am 10. d, M. ist in einem Wagen des um 540 Nachmittags in Frankfurt a./M. eingetroffen:n Scnellzuges Nr. 18 von Heid:Iberg eine Handtasche mit verschiedenen Werthsachen aufgefunden worden, Reklamationen dieserhalb wolle an unterzeichnete

binnen 6 Wochen bei uns einzureicben. Schles- wig, den 7. August 1880. Königliche Regie- rung, Abtheilung des Juueru. osen. |

Stelle gerichtet werden. Darmstadt, den 24. August 1880. Direktion der Main-Neekar-Eisenbahn.

Corinth, Patras und C) endet Flaschen und

S J. F. Menzer,

Antrag der Angehörigen und beim Vorhandensein der Vorausseßungen der Landes-Verordnung vom

Kopfpolsterbezüge,

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aci

1 PrroOoOnNnocolxisto

A mit 12 ganzen Fiaschen In 12 ausgewähiten Sorten von Cephalonia, Ri

Santorin vVor-

Kiste frei zu D Ver e S Neckargemünd, "taz o

202.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher 876, und die im Vateutgesey vom

Central-Handels-Register für das Deutsche

Stovellen vom 11. Sanuar

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaals-Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 28. August i

1880.

au die im t y 6 des Ge e es über dea Markens{uz, vom 30, November 1874, sowie die in dem Gesetz, betreffend ‘das Urheberrecht ‘an Muñern ved L 1 2A í

. Mai 18

Das Central-Handels-Register für das Deutsthe Reich kann durch alle Post-Anstalten, für B.xelin au durch die Königliche Expedition des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-

Anzeigers ; SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

vorgeschriebenen Bekanntmachuagen veröffentlicht werden, erscheint au in eicem besonderen Blatt unter dem LTitel

Neich. (Nr. 202.)

Das Central-Handels-Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel tägli. Da:

Abounemer t beträ

In einem Prozeß einer in Liquidation befindlichen Handelsgesellshaft wider einen Kaufmann wurde den drei Liquidatorender Gesellschaft ein Eid auferlegt. Zwei der Liquidatoren leisteten den Eid , der dritte aber verweigerte die Eidesleistung, weil er der Sohn des von der Gesellschaft verilagten Kauf- manns war. Das Appellationsgeriht zu Posen wies wegen dieser Eidesweigerung den Klage- anspruch der Handelsgesellshaft ab, und auf die Revisionsbeshwerde der Gefellshaft bestätigte das Reichsgericht, V. Civilsenat, durch Erkenntniß

vom 11. Februar d. I. die vorinstanzlihe Ent-

\cheidung, indem es motivirend ausführte: „Das Reichs-Oberhandelsgeriht hat in dem Erkenntniß vom 25. Juni 1873 auf Grund des Art. 136 H. G. B. überzeugend naccewiesen, daß die ciner offenen Handelsgesellschaft in Liquidation zugeshobenen Eide von sämmtilichenLiquidatoren abgeleistet werden müssen. Uebereinstimmend hiermit ist in dem Erkenntniß dessel-

ben Gerichtshofes vom 30. März 1878 ausgesührt, daß ; auch dann sämmtliche Liquidatoren den Eid zu -

[leisten haben, wenn jeder von ihnen allein ermäch- tigt ist, die Liquidationsfirma zu vertreten. Es wird dies analog aus dem Saße gerechtfertigt,

geachtet Art. 114 alle von der Vertretung der Ge- fellscaft nicht ausgeshlossenen Gesellschaften zu

schwören haben und die Eid-sweigerung nur eines die

D 7 8 6 |

| Die Registrirung der Anmeldung soll verweigert

Sacbfälligkeit der Gesellschaft zur Folge hat. Umstand, daß der eidesweigernde Mitliquidator A. ein Sohn des Verklagten if}, erscheint einflußlos. Auf die rechtlive Stellung der Liquidatoren

Dritten gegenüber is es ohne Eirfluß, ob sie bei | R: ate oder Bucbstaben besteht ; s 2)

dem Ergebniß der Liquidation ein persönliches In- teresse haben oder niht. Befürc:tete die Klägerin Kollusion, so hätte sie möglicher Weise Schritte Hr Beschaffung einer anderweitigen Vertretung thun önnen.“

Cine Brauerei, welche in großartigem Maß- stabe Seitens einer in dem Handelsregister ein- getragenen Firma betrieben wird, is nach einem Er- kenntniß des Reichs gerichts, I. Civilsenats, vom 14. Februar d. JI., als Fabrikanlage im Sinne des Reichébaftpflichtgeseßes zu betrachten und Schaden- ersaßansprüche aus Unfällen bei dem Betriebe einer derartigen Brauerei den Bestimmungen dieses Ge- setzes entsprechend zu behandeln.

Durch 8. 7, 2 des Reichshaftpflichtgeseßzes vom 7. Juni 1871 ift dem auf Grund des gedachten Gesetzes zur Zahlung einer Rente Verurtheilten das Recht gegeben, die Aufhebung oder Minderung der Rente, und ebenso dem Verletzten die Erhöhung oder Wiedergewährung derselben zu fordern, wenu die betr. Verhältnisse inzwischen sich wesentlich ver- ändert haben. Von welchem Zeitpunkt ab die Aenderung der Rente eintreten foll, ob von der Zeit der Aenderung der Verhältnisse an, oder von der Zeit der Rechtskraft des die Aende- rung auss\prechendea Erkenntnisses oder von der

Zeit der Behändigung der Klage auf Aenderung |

der Rente an, ist im Geseß nicht direkt bestimmt. Das Reicbsgericht, V. Civilsenat, hat nunmehr durch Erkenntniß vom 28. Januar d. I. für die Aenderung der Rente die Zeit der Behändigung der Klage auf Aenderung als maßgebend erklärt; der Verlette hat demnach, wenn auf Minderung der Rente erkannt wird, das von der Zeit der Klage- behändigung bis zur Zeit der Rechtskraft des Er- kenntnisses zuviel Empfar gene zurückzuerstatten.

Daäantsves Gese, betreffend denSchuyh der Waarenmarken, vom 2. Juli 1880.

(D. Hdls.-Arh. Nach Les Mittheilung.) Niemand ift berechtigt, auf seinen Waaren, welche dazu bestimmt sind, in den allgemeinen Umsatz ge-

bracht zu werden, oder deren Verpackung (Emballage) | meldung

den Namen eincs Anderen oder einer anderen Firma oder auch den Namen eines festen Besißthums, wo sich der Fabrikationsort der von einem Anderen er- zeuaten Waaren befindet, anzubringen. Niemand darf ferner auf solchen Waaren oder deren Ver- packung die Waarenmarke eines Anderen anbringen, auf deren Benutzung dieser den nachstehend erlafse- nen Bestimmungen IRTOIGE N Monopol besit t.

Jeder, der hier zu Lande Waaren erzeugt oder !

verhandelt, welche dazu bestimmt sind, in den all- gemeinen Umsatz gebracht zu werden, kann hier im Reiche das Monopol auf dieseldven oder auf die Waarenmarken erwerben, welche er auf seinen Waaren oder a:1f deren Verpackung anbringt oder anzubringen beabsihtigt, um dieselben von den durch Andere e.zeugten oder verhandelten Waaren zu unterscheiden, wenn er in Uebereinstimmung mit den Regeln dieses Gesetzes die Marke zur Ein- tragung in ein dazu bestimmtes Waarenmarken- register anmeldet.

S8

Das Waarenmarkenregister wird für das ganze Land in Kopenhagen durch einen vom Minister des Snnern dazu angestellten Registrator nach den von dem Minister des Innern über Einrihtung, Form und Führung festgeseßten Regeln geführt.

Die als Honorar für den Registrator und zu seinen Bureauausgaben erforderlihen Beträge wer- den durch die jährlichen Ginanzgeseße bewilligt.

Die im §. 2 erwähnte Anmeldung, welche bei dem Registrator sriftlich einzureichen oder an den- felben portofrei einzusenden ist, muß enthalten:

; daß vor \ der Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft un- |

! von dem der Firma des Anmelders verschieden sind, ; oder den Namen eines Besitßthums trägt, der nicht ;

| der Fabrikationsort der vom Anmelder erzeugten ; solchen Waarenmarken erwerben, welche bisher von :

allen oder von einer gewissen Klasse von Geschäfts- |

1) den vollen Namen und Wohnort des Anmel- ders oder seinen Firmanamen sowie den Ort, wo sein Geschäft betrieben wird;

2) eine deutliche Beschreibung der betreffenden Marke, welche erforderlihenfalls zugleih eine An- gabe der Anwendungsweise der Marke enthält (z. B. deren Anbringung auf den Waaren oder auf der | Verpackung durch Auffkleistern, Einbrennen, Ein- hauen 2c.). Die Beschreibung muß von einer Ab- ; bildung der Marke, höchstens vier Zoll hoh und \sechs Zoll breit auf haltbarem Papiere begleitet sein. Die Abbildung ist in drei Cxremplaren einzu- reichen. Der entsprechende Stempel muß in zwei Exemplaren mitfolgen, die nicht zurücgesandt werden. j

Die Anmeldungen sind von den Anmeldern zu unterzeichnen und müssen von den für die Anmel- dungen und Bekanntmachungen festgestellten Beträ- | gen begleitet sein (88. 8 HIR 9 |

Q 9: | Baldmöglich#| nach Empfang der Anmeldung und | Bezahlung soll der Registrator dem Anmelder eine | \hriftlihe Anerkennung derselben zustellen mit An- | gabe der Zeit, wann die Anmeldung entgegen- genommen wurde. Wenn die angeführten Vor- schriften bei der Anmeldung beobachtet sind und wenn übrigens der Registrirung (8. 6) kein | Hinderniß entgegensteht, ist diese zu vollziehen und eine desfällige Bekanntmachung zu erlassen (§. 8). |

| werden:

j 1) wenn die Marke aus\{ließlih aus Zahlen, }

: wenn dieselbe Namen von Personen oder | Firmen trägt, welche von dem cigenen Namen oder :

| Waaren ist, es sei denn, daß der Anmelder dem i / Registrator nachweist, daß er das Recht zur Be- N des betreffenden Namens oder der be- | treffenden Firma für die Waarenmarke erwors- ; * ben hat; { 3) wenn die angemeldete Waarenmarke öffentliche Wappen oder Zeichen enthält; 4) wenn dieselbe Darstellungen enthält, die öffentlihes Aergerniß erregen können; bereits früher | gehörig von einem Andeen angemeldet worden ‘ifti | Wird die NRegistrirung verweigert, so giebt der - Registrator dem Anmelder hiervon Mittheilung | mit Angabe der Gründe, welche die Weigerung ! | veranlaßt haben. Findet der Anmelder sich in ¡ seinen Rechten dur die Weigerung gekränkt, so | | kann er über den Beschluß des Registrators beim !

} Ministerium des Innern Beschwerde führen, und |

| dieses entscheidet alsdann Y der Sache. |

5) wenn dieselbe Waarenmarke

,

1

| Eine registrirte Waarenmarke ist aus dem Register ! zu tilgen:

¡ 2) wenn dem Registrator nachgewiesen wird, daß |

| dem Anmelder durch gerichtliches Urtheil das Recht, ;

| die Waarenmarke zu benutzen, genommen ist ; | 3) wenn die Marke mit Bezug auf die Vorschriften |

| M 8. 6 Nr. 3 und 4 nicht hâtte registrirt werden |

sollen;

| 4) wenn nach der Registrirung der Anmel-

| Klage erhoben wird. : S: 1) wenn der Anmelder dies vcrlangt ; (

S:

Für die in den 88. 8—10 erwähnten Hebungen, die der Staatskasse zufallen, hat der Registrator Rechnung abzulegen nah näheren vom Minister des Innern festgeseßten d

Derjenige, welcher die im §. 2, fr. 8. 4, vorgeschriebene Anmeldung gemacht hat, und dieselbe darauf registrirt erhielt, erwirbt dadurch ein aus\ch{ließlihes Recht darauf, Waaren oder deren Verpackung mit der angemeldeten Marke zu versehen, sowie die also gezeihneten Waaren in den Handel zu bringen. Wird von Mehreren Anmel- dung derselben Marke gemacht, so kommt das er- wähnte Recht demjenigen zu, der die Anmeldun zuerst beschaffte.

Das zum Gebrauche einer Waarenmarke erwo - bene Necht geht nach dem Tode des Betreffend!n ohne Anmeldung auf die Masse oder auf die Erben über, jedoch nur für einen Zeitraum von einem Jahr von dem Todesfalle an gerechnet.

S 19

Wenn Jemand bereits in der Zeit, wo gegenwär- tiges Gesetz erscheint, sih gewisser Marken geseßlich zur Anbringung auf seinen Waaren oder deren Ver- packung bkedtient, kann kein Anderer durch Anmel- dung das Recht einer solhen Benußung gewinnen, sofern Erstgenannter innerhalb 14 Tagen, nachdem das Gesetz in Kraft trat, in der im §8. 4. vorgeschrie-

benen Weise eine Anmeldung betreffs der von ihm

benußten Marken machte.

8. 14. Wird eine Waarenmarke angemeldet, die Buch- staben oder Wörter enthält, verliert ein Dritter

: nicht dadurch sein Recht, seinen Namen oder seine : Firma, selbst in verkürzter Gestalt, zur Bezeichnung

seiner Waaren zu benußen. Niemand kann durch Anmeldung ein Recht an

treibenden allgemein benußt sein möchten. L

1A ¡ Der dur gegenwärtiges Geseß gesicherte Schuß | wider unberehtigten Gebrauch einer Waarenmarke, eines Namens oder einer Firma wird nicht dadurch

| ausgeschlossen, daß die Marke, der Name oder die ;

| Firma mit solchen Veränderungen wiedergegeben | wird, die nur dur Aufwand einer mehr als ge-

| wöhnlichen Aufmerksamkeit ¿thes werden können. s 1

Derjenige, für den eine Waarenmarke registrirt ift,

kann dur gerihtliches Urtheil genöthigt werden ! dieselbe aus dem Register tilgen zu lassen, wenn ?

von dem, der sich für berechtigt ansieht, izn von der Benußung der Marke arszuschließen, oder in dem im §8. 14, zweiter Punkt, behandelten Falle von dem, der feiner Stellung nah zur Benußung der betreffenden Make berechtigt i}, bezügliche

Wenn Iemand auf Waaren oder deren Ver-

packung unberechtigter Weise den Namen eines An- | deren oder den Namen eines festen Eigenthums, ! welches Fabrikationsort der von einem Anderen er- !

zeugten Waaren ist, oder den Namen einer Firma, über die ein Anderer verfügt, oder die durch gegen- wärtiges Geseß ges{üßte Waarenmarke eines An- deren anbringt, oder wenn Jemand unberechtigter

1 4% 530 & für das Vierteljahz. Einzelne Nummern kosten 209 S —. Insertionspreis für den Raum etner Druckzeile 30 ch&.

2) bei der Ueberreihung der Anmeldung vom Anmelder nachgewiesen werden, daß er die Be- dingungen erfüllt hat, unter welchen er in dem betreffenden fremden Staate auf einen Schuß der bkezüglihen Waarenmarke Anspruch machen kann.

3) Die Anmeldung gewährt kein Recht, die Waarenmarke hier im Reiche in weiterem Umfange oder für einen längeren Zeitraum zu benußen als den, worin die Marke den Schuy des betreffenden fremden Staates genießt.

Dieses Gefeß tritt in Kraft vier Monate von dem Tage an gerechnet, an welchem die Nummer der Gesetzzeitung erscheint, worin dasselbe bekannt gemacht wird.

Die Regierung wird keauftragt, durch Königliche Verfügung dieses Geseß auf den Färöern in Kraft treten zu lassen, jedoch mit den Modißkationen, welcbe zufolge der besonderen Verhältnisse dieser Inseln als zweckmäßig angesehen werden möchten.

(B. Bund.) Während für die Weinlieferungen in die französishen Spitäler die Zulässigkeit des \chwefelsauren Kali {on längst auf 2 g per Liter beschränkt war, bestanden keine Vorschriften betreffs des in den Handel kommenden Weines. Der fran- zöfishe Justiz-Minister hat nun diejer Tage an sämmtliche Staatsanwaltschaften ein Kreisschreiben erlassen, welches geeignet ist, dem übermäßigen Byp- sen entgegenzutreten. Dasselbe lautet:

: „In Folge verschiedener gerichtliben Entsheidun- gen über den Verkauf gegypster Weine hatte fih einer meiner Vorgänger mit dem Gesuche an den Handels- und Ackerbau-Minister gewandt, es möchten neue Experimente zum Zwette der Ermitte- lung vorgenommen werden, ob beim gegenwärtigen

| Stand der Wissenschaft die durch Rundschreiben

| vom 28. Juli 1858 den gegypsten Weinen gewährte | Straflosigkeit aufrecht erhalten werden solle. Das mit der Prüfung dieser Frage beauftragte Sanitäts- | comité Frankreihs gelangte nun zu folgenden i Schlüfsen:

} 1) Die durch Cirkularschreiben des Justiz-Mis- : nisters vom 21. Juli 1858 zugestandene vollständige Straflosigkeit ist niht mehr von Amtes wegen auf- recht zu erhalten.

2) Das Vorhandensein von \ch{chwefelsaurem Kali | in den in den Handel kommenden Weinen, ob das- ¡ elbe von dem Gypsen des Mostes, von der Miscbung | des Gypses oder der Schwefelsäure mit dem Wein | herkomme, ist nur noch_ bis zur Marximalgrenze von | 2 g per Liter zu dulden. : Indem der Handels- und Ackterbau-Minister dieses ¡ Gutachten zu meiner Kenntniß brachte, . theilte er ! mir zugleih mit, daß er demselben vollständig bei- stimme. Daher muß die aus früheren Vers&riften Ach ergebende Straflosigkeit eingeschränkt werden, d. h. die Staatëanwaltschasten haben gemäß den

Gesetzen über die Fälshungen, gegen den Handel [mit fsolhen Weinen einzuschreiten, welhe mehr als ¡2 g shwefelsaures Kali per Liter enthalten. Nur das genannte Minimum darf als gefahrlos für die Gesundheit der Konsumenten geduldet werden.“ | Dem vom „Deatshen Handelsarchiv“ gebrachten | Handelsberiht aus Havre für das Jahr 1879 ent- | nehmen wir folgende Deutschland betreffende | Daten: Das Jahr 1879 hat in seiner ersten | Hälfte auf dem gesammten Weltmarkt ein Sinken

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dung entweder 10 Jahre verlaufen sind, ohne daß ' Weise die in solher Weise bezeihneten Waaren in | der Preise mit sih gebracht, wie es seit einer Reihe

wegen Beibehaltung der Marke erneute Anmeldung

den Handel bringt, kann er auf Verlangen des Ge-

| von Jahren nicht dagewesen. Um \o mehr mußte

\ geschehen ist, oder na solcher erneuter Anmeldung | \chädigten mit Hülfe gerichtlichen Urtheils genöthigt | es, wie der Bericht ausführt, Befriedigung ge-

; diese später nicht wiederholt worden ift ; | j 9) wenn dem Registrator nahgewiesen worden ist, | | daß eine Registcirung mit Bezug auf den §8. 12, ; zweiter Punkt, ihie Gültigkeit verloren hat. | Wenigstens einen Monat bevor die sub Nr. 4 | | erwähnte Zeit abläuft, hat der Registrator den An- | | melder davon zu benachrichtigen, daß die Waarens- | { marfke bei fehlender rechtzeitig erneuter An- getilgt werden wird, | ¡ Tilgung geschehen i}, ist eine Bekanntmachung | / darüber in den nabstehenden Zeitungen zu ver- | * Pffentlihen. Geht die Tilgung vor fich, weil die ' | Registrirung vom Registrator unrichtig vorgenom- | men war, kann der Anmelder die erlegte Gebühr | | und die Kosten der Bekanntmachung erstattet vers | langen, wenn er ein deéfälliges Verlangen binnen ' | einem Monat vorbringt, nachdem die Tilgung ver- | öffentlicht worden ift. |

| 8,

| Die Bekanntmahung wegen Registrirung der | MWaarenmarken und deren Tilgung geschieht theils in der Berlingschen Zeitung baldmöglichst, theils in ciner Registrirungs-Zeitung, welche gegen eine vom Minister des Innern festgeseßte Bezahlung ' wird be; ogen werden können. Der Minister des VFnnern seßt die Regeln über die Herausgabe der RNegistrirungs- Zeitung, sowie über die für Bekannt- machungen zu beobachtende Form fest, ebensowie er auch die Bezahlung, die für diese erlegt werden soll, bestimmt. Lis

Für die Registrirung einer Waarenmarke ist eine

Gebühr von 30 R zu S 8 A

Es soll Allen und Jedem erlaubt sein, aus dem Register Aufklärungen zu erhalten, sei es durch Durchsicht desselben, sei es durch Extrakte, in denen jedo dem Verlaygen auf Wiedergabe der registrir- ten Abbildungen nicht Folge gegeben werden kann.

Der Minister des Innern bestimmt, welhe Ge- bühr für einen Register-Ertrakt zu erlegen ist.

Füc die Dur(sicht des Registers wird keine Ge- bühr erlegt.

| Anspruch auf Schuß | durch gegenwärtiges

werden, die unberechtigten Bezeichnungen fortzu- nehmen oder nöthigenfalls die Waaren oder deren BVerpackung zu vernichten, insofern dieselben noch 2 gene Besitze sind oder zu seiner Verfügung chen.

Eine Uebertretung der Bestimmungen dieses Ge-

seßes bewirkt, wenn angenommen werden darf, daß der Betreffende mit dem begangenen Versehen be-

Sobald die | kannt war, außer der Verpflichtung, den dadurch ; fehl ,

verursahten Schaden zu erseßen, eine Strafverant- wortung nach dem §8. 278 des allgemeinen bürger- lichen Strafgeseßes, jedoch also, daß die Strafe der Geldbuße nach dem zweiten Punkt dieses Para- raphen, insofern die Uebertretung unter die Be- Liuiangen desselben fällt, auf Geldbußen von 200 bis 2000 Kronen, und im Wiederholungsfalle auf ähnlihe Geldstrafen oder auf Gefängniß erhöht wird. 18 Civilprozefsuelle Sachen, in welhen das Petitum in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Geset-8 abgefaßt ist, werden als Handelssachen be- handelt. 8. 19.

Durch Königliche Verfügung kann bestimmt wer-

den, daß Inländer oder Ausländer, welche ein, wie

im §. 2 erwähntes Geschäft von einem Orte außer- halb Dänemarks betreiben, im hiesigen Reiche für ibre Waarenmarken, Namen und Firmen denselben aben sollen, wie der, welcher esey gewährt ift, sofern in dem betreffenden fremden Staate Dänischen Waaren-

, marken, Namen und Firmen ein ähnliher Schuß | gte wird. In diesem Falle erhalten die obigen ege

ln auch Gültigkeit für fremde Waarenmarken, die man hier im Reiche zu registriren wünscht und ist außerdem Folgendes zu beobachten :

1) die Anmeldung muß von der Erklärung des Anmelders begleitet sein, daß ein von ihm namhaft gemachter hier im Lande ansässiger Bevollmächtigter in seinem Namen die Klagen entgegennehmen foll, die mit Bezug auf dieses -Geseß gegen thn erhoben werden möchten ;

| währen, daß _ in der zweiten Hälfte und mehr und | mehr gegen Schluß des Jahres ein rasbes Sinken \ der Preise sich einstellte und die noch eben zu dem | ungünstigsten Urtheil berechtigende traurige Lage des | Weltmarktes einem Umschwung Play machte, welcher auf eine allmählihe Beendigung der seit 1873 eingetretenen allgemeinen Geschäftskrisis hoffen ließ. Man ing vielleicht nicht wenn man viédea Umschwung, wie es von fahmännischer Seite ges{hah, in Verbindung brachte, mit der durch den erheblihen Import ame- rikaniscken Getreides nach Europa veranlaßten er- ; heblihen Geldausfuhr von Europa na den Ver- einigten Staaten. Dies dort lange entbehrte Zah- [lung8mittel hatte der Geschäftsthätigkeit daselbst : neuen Aufschwung gegeben, und die Rüdwirkung auf den europäischen Markt, wo Nordamerika fich | wieder als Käufer eingefunden hatte, ift niht aus- | geblieben. Der Bericht führt ferner aus, daß der auswärtige Handel Havre's in dem Gesammtergeb- nisse des Jahres 1879 eine leichte E der importirten sowie der exportirten aaren gegen | das Vorjahr nachweist. Die Schiffahrt des Jahres 1879 entspriht fowohl an Zahl der Schiffe als an Tonnengehalt derselben im Wesentlichen dem Um- fang der leßten Jahre.

Deutschland ist bei der Gesammteinfuhr in Havre direkt mit etwa 40 000 000 kg und bei der direkten Ausfuhr mit etwa 30 000 000 kg vertreten. Die aus Deutschland nach Havre in größeren Quan- titäten im Jahre 1879 eingeführten Waaren be- standen aus: Dünger, Guano 1 089 098 kg, Weizen 5 003 400 kg, “Hülsenfrüchte 2 720 873 kg, Mehl 1308 218 kg, Eicenholz 4913110 kg, Kupfer (erster Guß) 1102514 kg, Zink (erster Guß) 9072858 kg 2c. Bei der Gesamnmtausfuhr von Havre is Deutschland im Jahre 1879 haupt\ähli% mit folgenden Waaren betheiligt: Häute 2 950 375 kg, Kaffee 2 591 670 kg, Farbholz in Stücken 1704 000 kg, Baumwolle 1 871 241 kg, Steinkohle 7 188 900 kg, Farbholzexrtrakt 3537083 kg.

Im Jahre 1879 kamen im Hafen von Havre an 6215 Siffe mit 2193 897t, (darunter 268 deut f ch e),