1847 / 216 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

E

dem Dundcker gesagt haben, daß die Gefangenen in Sonnenburg sich hin und wieder sprechen könnten.

fängniß - Direktor von Grabowski über einen Zettel als Zeuge ver- nommen, welcher vor einiger Zeit im Spazierhofe gefunden sein und über die jeßigen Widerrufe Aufschluß geben soll.

wig Burchardt“, ist mit diesem Namen unterzeihuet und vom Juli

d. J. datirt. d Polizei zu lügen veranlaßt sei.

Mieroslawski gefundene Justruction für bie Kreis- Commissaire und Kreis - Offiziere vorgelegt : delt zur Vergleichung mit einem in 1) Dem Kanzlei-Diten, Shriptum, weldes Kosinsfi als von Z ; t. er 2c. Wan gt: ihm geschrieben cie schi enen ihm von derselben Hand ge- Er sagt :

chrieben zu le fiewic eben so. 2) Dem Seer lte beide Schriftstücke für von derselben Hand

ieben. y y Beide r bverständige motiviren ihre Gutachten und versichern

Richtigkeit auf ihren Amtseid. die Richtigkeit ci Do Einwendungen gegen das Gutachten. Der

- [lt macht den Antrag : ; i E Setbverständigen vor einem richterlichen Kommissarius die Schriftstücke vorlegen zu lassen, damit die Ersteren ein ausführlich motivirtes Gutachten abgeben fönnten. : Der Gerichtshof beschließt, hierauf einzugehen, und ernennt einen mmissar. E: 4 werden hierauf vorgeführt als Zeugen : 4) Der Polizei-Direktor Duncker, 9) der Zimmermann Klarkiewicz, Z) der Brettshneider Schindel. Vernommen wird : 1) Herr 2c. Duncker. Derselbe sagt auf Befragen : er sei zur Vernehmung eines Angeklagten im Juli v. J. nach Sonnenburg gegangen. Auch von Kosinsfki habe er vernehmen wollen. von Dabrowski habe ihm da gejagt, von Kosinski wolle widerrufen. von Dabrowski erklärt dies für falsch und will_nur in Person

Dundcker sagt: auch Adolph von Malczewski habe ihm gesagt: in Sonnenburg hätten sich Mehrere das Ehrenwort gegeben , nicht die Wahrheit zu sagen.

von Malczewski sagt: das habe er nicht gesagt. -

Auf den Antrag des Staats - Anwalts wird hierauf der Ge-

von Grabowsfi sagt: einen Zettel habe der Angeklagte Grundmann einem Beamten übergeben, einen zweiten habe er selbst von von Kowalski erhalten. Die Zettel sollten im Spazierhofe gefunden sein.

Der eine Zettel wird vorgelesen. Er begiunt mit: „Jch Lud=-

Er enthält die Erklärung, daß Burchardt durch die Grundmann vorgeführt, sagt:

er habe den Zettel im Spazierhofe gefunden und einem Gefäng- niß-Beamten übergeben. Woher derselbe sei, wisse er nicht.

Ludwig Burchardt kaun nicht schreiben, wie von Grabowski be- merkt.

Hierauf überreicht der Staats= Anwalt einen Brief, worin von Meieroslawski ausgesprochen haben soll, wie er und die Uebrigen zum Widerruf gekommen seien.

von Mieroslawski rekognoszirt den Brief als von ihm in fran- zöfischer Sprache an Herrn Duncker geschrieben. Herbeigerufen wird als französischer Dolmetsch der Lektor an der Universität, Franceson. Derselbe verdolmetscht das Schreiben, als dessen Hauptinhalt sich herausstellt, daß von Mieroslawski das in der vorliegenden Sache beobachtete Untersuchungsverfahren fkritisiirt. Er erklärt in demselben: es sei ehrenepeu im Juteresse der eigenen Wahrheit zu lügen, als im Jnteresse fremder Wahrheit aufrichtig zu sein. Was ihn selbst betreffe, so werde er von den Angaben über seine cigene Person nichts zurücknehmen; was aber Andere betreffe, so werde er \{leunigst Alles zurücknehmen, sobald die Anderen erklärten, daß sie sich selbst geirrt hätten. Herr 2c. Franceson wird unvereidigt entlassen. 2) Sindel. Er sagt: von Kosinski habe ihm den Auftrag gegeben, Staketen zu scnei- den aus Birkenholz, 4 Ellen 6 Zoll lang; sie sollten um das R fommen. An Lanzen habe er nicht gedaht. Er habe den

orshlag gemacht, das dauerhaftere Eichenholz zu nehmen, von Kosinski habe Birkenholz gewollt.

Es wird dem Zeugen die polizeiliche Verhandlung vorgelesen, worin ex gesagt, daß er gleich an Lanzen gedacht; er bestreitet aber, bei der polizeilihen Verhandlung etwas von Lanzen gesagt zu haben.

3) Klarkiewicz: : :

er habe sich dem 2c. von Kosinski auf ein Jahr verdungen. Um Weihnachten 1845 habe ihm von Kosinski den Auftrag gegeben, einen Staketenzaun zu machen; er habe 20 Mandel Stafketen, 4 Ellen 6 Zoll lang, Pfähle und Schwellen gemaht. Sie sollten aus Birkenholz gemacht werden. Er habe gegen 20 Pfäbhle O aus Eichenholz gemacht. Auffällig sei ihm dabei nichts gewesen.

Auf Antrag des Vertheidigers wird Herr 2. Duncker nochmals vernommen über den eigenhändigen Aufsaß von Kosinski?s, und wie er von Kosinsfi zum Geständniß gebracht. Er sagt: -

Vor der eigentlihen Vernehmung habe er mit von Kosinski sich

besprochen und ihn zum Geständniß bewegen wollen. von Kosinski

habe aber verlangt, \sih \riftlich auslassen zu können. Er sei dagegen gewesen und habe vou Kosinski darauf aufmerksam ge- macht, daß er ihn dennoh werde zu Protokoll vernehmen müssen. von Kosinski sei bei seinem Verlangen geblieben, und \o sei das Schriftstück entstauden. Er habe dem von Kosinski einen Aufsaß Mieroslawski's mitgetheilt, habe ihm gesagt, daß Oesterreichs Be- hörden bereits Bezüchtigungen mitgetheilt hätten, dagegen habe er weder Versprehungen noch Drohungen gemacht. Ebon so wenig habe er Anderen Versprehungen gemacht, namentlich nicht dem Li- pinsfi (wie dieser heute behauptet.)

Herr 2c. Duncker wird vereidigt. 4

Hierauf wird vorgeführt der Tischler N. N. als Sachverständi= ger. Jhm werden die- asservirten Stäbe vorgelegt. Er sagt:

diese Stäbe können zu verschiedenen Zwecken gebraucht werden.

u Lanzen sind die Stäbe nicht wohl tauglich, sie sind zu kurz, zu

chwer und zu di.

Sachverständiger wird unvereidigt entlassen.

Sodann wird. das inzwischen zu Protokoll erklärte Gutachten der beiden Schreib- Sachverständigen vorgelesen. Dieselben wieder-

olen darin, was sie früher angegeben, und nehmen dies auf ihren

mtseid. i E Der Vertheidiger behält sich Gegen- Sachverständige vor.

umme

1572

Handels - und Börsen-Nachrichten.

Berlin, den 5. August 1847. Wechsel - Course.

| Brief. | Geld. Amsterdam « «ooooo. ove 259 FI. Kurz 142 E S …… 250 Fl. 2 Me. 1414 | 141 Hamburg... «ooooooo .... 300 Mk. Kurz 1515 eee E A E Si aL 300 Mk. 2 Mt. | 1505 E ara am E R A Le 1 Lst. 3 Mit. e 10 245 S A ode Ce t CEE L S4 Ce Hs 300 Fr. 2 Mit. 805 Wis s E Ms beein ebaonps 150 Fl. 2 Mi. 103% 1035 Ab UE eco ro a0 ee ap o [tio evo 150 FI. 2 Mt. 1024 E C C S C E H GSESS 100 Thlr. 2 Mt. u t, Leipzig in Courant im 14 Tbl. Fass, 100 Thlr. 2 E S 99! Feankfurt a. M. südd. W. .........- 100 FI. 2 Mt. —_ 156 20 S pap o 6ER ES p o CPS 100 SRbL. | 3 Wochen —— 108

Inländische Fonds: Pfandb æef-, K ommunal- Papiere und Geld - Course.

Zf.| Brief. | Geld. |Gem. Zf.| Brief. | Geld. |Gew.

St. Schuld-Scb. |3%| 93% | 925 Kur- u.Nw.Pfdbr. 3 94% | Seeb. Präm. Seh. |— 917 v Seblesiscbe do. 35 975 K.u. Nm. Schuldv. 32 89% | do. Lt. B. gar. de. 35| -— e Berl. Stadt-Obl. |35| 93 | Pr.Bk-Anth.-Sch'—'108 [107 Westpr. Pfandbr. 35 932 927 beraten | Grossh.Posen do. |4 1027 101% Friedrichsd’or. - 1377 13!

do. do. (1353| 93% | 92% And.Goldm.àßth.|—| 125 | 115 Ostpr. Pfandbr. 3¿| 96% Discouto. —| 4; Pomm. do. 35; 94% 91% L E

Ausländische Fonds.

Russ.Hamb. Cert. |5 | Poln, ueue Pfdbr.

4 | 962 | 95% 1

do.beillope 3.4.8. 9 | do. Part. 500 F1.4 | 81% 817 do. do. 1. Anl.|4 | 96 —— do. do. 300 Fl.|\—| 98 | 975 do.Stieglitz 2.4.A |4 95% Hamb. Feuer-Cas. 35 86 do.v.Rothscb.Lst.|5 |111% 111% do. Staats-Pr.Aul.|—| 85% do.Poln.Scbatz0./4 | 847 | 84 Hollän4. 25% Int. /2% its s do. do. Cert. L. A.'5 967 95% Kurb.Pr.O. 40Th.|— 327 do.do.L.B. 200FI.|—| 167 | Sardin, de, 36 Fr.|—| 9% | Pol. a. Pfdbr. u.C.|4 965 Neue Bad.do35FI.|— 21 _— Eisenbahn - Actuen. Volleing. zt Zf. Amst. Rott. 4 | 1035 bz. Pts.M.Pr.B. 4 | 935 G, Arub. Utr. |45| do. Pr. A.B. |5 | 1013 B. Berl. Anb.A.|1 1167 G. Rhein. Stm. |4 STZ bz. u. G. do. Prior. |4 do. Prior. |4 Berl. Hamb.|4 | 107% B. do. v.St. gar. 37 do. Prior.|45| 1012 a 3 bz. u. G |Süchs. Bayr. 4 88 G. Berl. Stett. |4 | 113% bz. Sag.-Glog. |4 —— Boun-Cölu. |5 do. Prior.|45 C Bresl. Freib.|41 —_— St.-Vobw. |4 L bz 6 G do. Prior. |4 do. Prior.|5 | 1005 B. Cöth. Bernb. |{ ——— Thüringer. 4 97 G. Cr. Ob. Scb./1 | 80 G. 5 B Wibb.(C.0.)/4 | 86 B Dresd. Görl.|4 1037 B, do. Prior. Es Düss.Elberf.|4 | 104 G Zarsk. Selo.|—| 70 G. do. Prior. |4 3G x 4 A e a a0tRE 7 Quit.Bog. S mb. Bergd. a4 % ä Kiel-Alt. 4 | 1115 G. v 1x Lpz. Dresd. |4 Aavb.Mastr 30 83% G. Löb. Zittau..|4 Berg. Mrk. |50| 855 B Magd. Halb 4 | 114 G. Berl. Anb. B.|45| 1067 bz. u. B. Magd. Leipz. |4 G Bexb. Ludw. |70 LERS do. Prior. |4 Brieg-Nei88. 55 N. Schl. Mk.|4 | 907 bz. u. G. Chem. Risa.|90| do. Prior /4 | 94 G. Cölu- Mind. |90| 97% bz. o. B. do. Prior./5 | 1025 a 103 bz. do. Thür. V.|20 84% G. Nrdb. K. Fd. |4 Magd. Witt.|30| 85% bz. O.Scbl. Lt.A/4 | 1075 B. Mecklenb. |70| 735 B. do. Prior. |4 Nordb. F.W.|70| 73% bz. u, B do. Lt. B./4 | 1015 B. Rh. St. Pr. |70| 925 G. Pts. Mgdb. |4 1025 B. Starg. Pos. [50 655 bz. u. B.

(Schluss der Börse 3 Uhr.)

Mit Ausnahme von Prioritäts - Actien, die sehr begehrt und fast sämmtlich höher bezahlt wurden, bleibt es in allen anderen Actien geschästslos.

Getraide-Bericht.

Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nach Qualität von 80—90 Rihlr. Bf. Roggen loco 48-—-50 Kthlr.

Gerste loco 25—40 Rihlr. Lafer loco nach Qualität 28—32 Rthlr. Rüböl loco 115 Rililr. Bf, u. G.

- UH-rbst 115 Rililr. G.

Im Handel die frühere Stille,

Königsberg, 2. Aug. Marktbericht, An Getraide feine Zufuhr. Kartoffel-Zufuhr mittelmäßig, wovon der Scheffel 265 Sgr. kostete,

Danzig, 2. Aug. Heute nichts verkauft.

Troß T daß in der vorigen Woche ein ziemlich großer Umsaß, von circa 900 Last Weizen, stattgefunden, sind wir mit den Preisen doch nicht höher, sondern eher niedriger gegangen. 132/33pfd. gut hochbunt. zu 720 Fl., 130pfd. do. 705—700 Fl., 131/32pfd. gut bunt. 685—680 Fl, 130pfd. dito 670 Fl., 130/31p\d. bunt. 640 Fl, Da in einigen Gegenden unserer Provinz die Aerndte von Roggen bereits begonnen hat, so gehen die Preise für diesen Artikel allmälig herunter, und man zahlte für 122pfd. 600 Fl. und für 119pfd. 570 Fl. 25 Last Hanfsaamen sind zu 270 Fl. verkauft. Jn einer heute abgehaltenen Auction über 40 Last 115,/16pfd. rus}. Roggen wurde Alles zu 410 Fl. eingezogen, da das Limitum 500 Fl. war. Âm heutigen Markte is außer 26 Last 4130pfd. bunt. Weizen zu nicht bekannt gewordenen Preisen, nichts weiter umgeseßt worden. :

Die Witterung war in den ersten Tagen der vortgen Woche warm, ja mitunter drückend heiß, worauf in der Nacht vom Mittwoch zum Von- nerstag ein starkes Gewitter folgte, welches freilich bald vorüberzog , indeß der damit verbundene Regen bis Freitag Abend fast ohne Unterbrechung anhielt.

Stettin, 4. Aug. Getraide. Noggen ziemlih unverändertz in loco 43 a 45 Rihlr, nad Qualität bezahltz pr. August 42 Rthlr. bezahlt, pr. Septbr. /Ofktbr, 82pfd. zu 43 Rthlr. offerirt, doch ohne alle Kauflust.

Heutiger Landmarkt :

Weizen, Roggen. Gerste, Hafer, Erbsen. Zusuhren .…. 16 8 1 3 1 E Wspl. 72 a 80 46a 54 36 a 40 32a 36 48 a 54 Rthlr,

Preise S Heu pr. Ctr. 10 a 15 Sg1. Stroh in Rationsbunden 4 Rthlr, 5 a 15 Sgr. R 24 a 275 Sgr. üböül wie gestern notirt. Spiritus rich festz in loco 164 % bezahlt, pro Septbr. /Dktbr, 17 % G., ohne Abgeber,

welche a 25 Rthlr,, 3 bis 35 Rihlr. gekauft wurden, gorreranges wurden nicht bewilligt, und wir notiren 50, ussischer auf 75 Sgr. gehalten und einzeln bezahlt ; Gerste erlangte nah Qualität 35, 42 bis 48 Dgre

4% Breslau, 4. Aug. Weizen, alter, wird niht mehr angeboten, heute waren dagegen mehrere kleine Partieen neuer gelber am Markte,

Roggen war heute weniger zugeführt, die darauf gestüpten H Sgr.

Hafer, neuer, bei großer Zufuhr billiger, 26, 29 bis 32 Sgr. Rapps sehr wenig angeboten und bei s{chwacher Kauflust ohne Ver- änderung 85, 87 bis 90 Sgr. Auf Lieferung kein Handel.

Winter- und Sommer-Rips nicht angeboten.

Rothe Kleesaat bei anhaltend guter Kauflust wie zuleßt notirt. Weiße Kleesaat, die mittel und ord. Oualitäten ohne Verände- rung, die feinen und hochfeinen auch zu höheren Preisen, 115 bis 131 Rthlr., kaum zu haben.

Spiritus loco 115 Rihlr. Geld, auch pro Herbst mehr Kauflust und Oktbr. /Nov. /Dez. vergebens 8 Rthlr. geboten.

Rüböl ohne Geschäft. i

Der heute an den Markt gebrachte neue Weizen war von sehr schöner Qualität, und es läßt sich sonah, wenn England Bedarf hat, ein Export- Geschäft erwarten, welhes Schlesien schon seit Jahren entbehren mußte,

Augsburg, 20. Juli. Hat unsere heutige Schranne den Erwartun- gen, die man hegte, auh nicht ganz entsprochen, indem die Früchte theilweise wieder stiegen, so lieferte sie do insoweit ein günstiges Resultat, daß die Masse der Bevölkerung wieder wohlfeileres Brod bekommen wird, als dies seit mehr denn einem Jahr der Fall gewesen: der Roggen is um Fl. 8 , 28 gefallen auf Fl. 15 . 57 im Mittelpreisez; der geringste Preis war Fl. 14 . 39, der höchste Fl. 17. Noch zwar läßt sich bei diesem Stande nicht sagen, daß dieser Preis ein normaler, die Theurung bei die- ser Frucht ganz überstanden sei. Weizen und Kern sind eben heute wie- der beträchtlih gestiegen: Weizen um Fl. 3, 33, Kern um Fl. 3 . 59, auf respektive Fl. 34 . 58 und Fl. 35 . 33 im Mittelpreise ein Stand, der höher is, als der vom 9. Juli, Gerste is um 46 Kr. gefallen, Ha- fer dagegen um 5 Kr. gestiegen,

Hamburg, 4. Aug. Ucberseeishe Einfuhr: von Rio Janeiro 2605 Säcke Kaffee, 1179 Stk, Häute, 5000 Stk, Hörner; von Havre 60 Kisten Droguen, 2 Fässer 1 Kiste Farben, © Kisten Jndigo , 61 Tierces Reis, 2 Kisten Vanille; von Hull 152 Stangen Eisen, 35 Bunde 2 Kisten Stahl.

Triest, 31. Juli. (J. d. österr, Lloyd.) Waarenpreise. Baumwolle. pr, Ctr, Fl. Mako 39—45, syrische 31—32, subugè 32, uso 31, firkagaz 30#—341, cassaba 32—33, smyrn, gemeine 34, macedont- sche 30—32.

Farbwaaren. levant. 55—6. S

Farbhölzer. Gallus Aleppo, shwarz pr, Ctr. Fl. 50, elect, 533—99, assort. 42—45, weißer 30, smyrna \{chw. 46—48, grüner 32—40, abruzer 16—165, istrianer 15—15%, marmorirt 16—18, Krongallus 23—25, Grün- span 46—47, Indigo bengal., fein violett pr. Pfd. 34—35, mittel Z— 3%, ordin. 25—2, madras 15—2L, guatimala 2—24, java 35—35, Krapp- wurzel, smyrn, pr. Ctr. 24—27, cvpr. u. ägvpt. 18—22, Kreuzbeeren per} 135—170, Orlean 35—68, Quercitron 7, Safflor, ägvypt. 15—26, persisch. 47, Schmak, hiesiger 3—3%, tyroler Z—32, veroneser 2—2%, Vitriol, blauer 24—25, grüner 23—2%, istrianer 25—4, Zinnober, gemal. 2364, uso chines.

Fla ch s und Hanf. pr. Ctr. Fl. Flachs 16—30, Hanf, bolognefser, 15——20, cesener 14—16, centeser 14—17, ferrareser 14—16, gehechelter 24—32, Irada 28—46,. S

Alaun, rôm. pr. Ctr. Fl. 11 115, istrianer 72,

Oel. Orne. Abruzzer 245—25, leccer, Bari, _Molfetta 255 A levanter 24— 252, Corfa 25, Tafelól 28—38, genue|er und luc. 42—46, l

dalmatiner und ragusaer 274—285, Leinöl Ctr. 20—205, Rüböl mit Cert, 22/—23%, Lorbeeröl 25—26, Vitriolól 127—13, Steinoöl A

Seide. Pfund. Fl. Dalmatiner und istrianer 7—-9, Scio und Samos 55, Turnovia und Philippopel 5K 6, rumelische und Zagora 55 6, Payambol und Adrianopel 6, Aja 7, kfandishe 65, Uso Piemonteje 7, Pirgos 6—6, ardasiner und persische 55—6.

Das oben genannte Journal bringt aus österreichischen und außer- österreichischen Handelspläßen folgende Berichte:

Marseille, 26, Juli. Getraide. Im Laufe der verflossenen Wodhe hatten wir eine Zufuhr von 70,000 Hekt,, und der Vorrath an Ort beläuft sich jeßt auf ca. 600,000 Hekt. Schöne weiche Weizen-Sorten wer- den noch in kleinen Quantitäten für den unmittelbaren Verbrauch gekaust und erhalten sich im Preise:

zlnif 23 Mil A6 (S S M ck C E E g E 7 D ( 44 Sh, 1 Pce. a 44 Sh. 10 N n Tr: }, 0 e

Ordinaire Qualitäten dagegen sind jeßt gar nicht verkäuflich, obgleich man sie zu folgenten Preisen bereitwillig ablassen würde: _

Galacz und Jbraila 124 Kil. 31 Sh. 9 Pce. pr. Ur, |. a D. Taganrok, harter 0 0 » » rumelischer 424 » 28 » 10 » S » :

Die über das Resultat der Aerndte eingehenden Berichte lauten fort- während sehr günstig, und man ist ziemlich allgemein der Meinung , daß unsere Preise noh weiter heruntergehen werden E

Frachten sind im Fallen; für England sind Schisse zu 8 Sh. und 40 % pr. Qr. zu haben,

Answärtige Börsen. Frankfurt a. M., 3. Aug. 5% Met. 1072. 1074. Bauk-Act. 1960. 2 5 - 4, 7

Stiegl. 885. Integr. 565. Poln. 300 Fl. L. 974- do. 500 F1. 814. Span. 5% 203. 205. 3% do. 25. 243. Bexb. 91. 9357, Taunus Actien 351. 3917- p. u. 3527.

jjamburg, 3. Augs. Mamb. Berg. Actien 95 Br. Alt. Kiel 110% 1105. Glückst. Elmsh. 60 Be. Rothscb. 76. Meckl. 72%. 725. ;

Lei PZ i 85 4. Aug. Leipz. Dresdn. Act. Ul [EA Ber. Sächs, Bayer. 887 Ee Süchs. Schles. 1025 Br. Cbem. Ries. 59% Br. Löb. Zitt. 594 Br. A E 999 Br. Berl. Anh. Lt A, 117 Br, Lu B, 1065 Br Dos Bades l n

W ien, 3 Aug. 5% Ret. 1665. 4% w.96 5% E 1232 Actieu 1601. Aul. de 1834 156. de 1839 1213. Nordb. 170%. Gloggn. 1204 vom 5. August.)

Engl. Russ. 106. 1067. Hamb. Berl. 1064. 106. Kopenb.

Bank-Actien 1600 Be. Magd. Wittenb. 86 Br. Rendsb. Neum. 96 G.

(Teleg. Depesche aus K ö In, sterdam. §. Aug. Int. 574 l :

B N 2 e 3% Ra e 20. 5% Rente 118. 30. Nordb. 560.

Köln, 4. Aug. Roggen 0 Rthlr.

Meteorologische Beobachtungen.

1847. Morgens Nachmittags | Abends | Nach einmaliger 4. Aug. S Ubr. 2 Ukr. | O Uhr. | Beobachtung Luftdruck. ...« 335,48" Par 335,91’ Par.| 336,06" Par. Quellwärne 7,8" R.

Luftwärme . «. «|+ 13,1? R. [h 176° R. | +129 R |Flusswärme e, R, | —+ 4+ 11 1°R| 47,2" R, [Bodenwärme 4,1 R, Ea | AusAustungi,004'" Bb.

5a | I N . P Ct. Dunstsättigung - 81 pel. | 62 pct (i p usd » j Weiler - --++« trüb, | balbbeiter. | halbbeiter. | Niederscblaz 01 ï igs Wind W WNW. | WNW. Wies F 8,1

r N So ; G 9 E Wolkenzug « - WNW. | +11,

73 pCt. V NW,

Tage smittel: 335 82" Par... + 145° R... +88" S

Ao Schau E i oge Abonnements E Ce ck (hau pie M i / è 4 2 Freitag, 6. Aug. Jm S Hierauf: Die Drillinge.

A esp m Schauspielhause. 129ste Ubonnements= Vorstellung: Tartüffe. Hierauf: Die Erholungsreise,

r Nt Bts

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. Jm Selbstverlage der Expedition.

Gedruckt in der De ckerschen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei.

Erste Beilage

 |

M2 216. Erste Beilage

1573 zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Freitag den 6!" August.

i R R R R R R E ————

In halt.

Inland, Berlin. Gesehe über die Verhältnisse der Juden; über die Entziehung oder Suspension ständischer Nechte bescholtener Personen, und über die Oeffentlichkeit der Stadtverordneten-Versammlungen.

Desterreichische Monarchie. Wien, Die Beförderung der ham-

burger Briefe aus Ostindien, Der allgemeine Hülfs-Verein, Prag. Aerndte. Geschenk des Kaisers. Zunahme der Verarmung. Nußland und Polen. St. Petersburg. Rechnunglegung über die Reichs - Kredit - Anstalten. Straßenbau in Liefland. Witterung. Fraukreich. Paris. Die französishen Missionaire in Cayor, Aus- weisung fremder Arbeiter. Vermischtes. Niederlande. Schreiben aus dem Haag. (Verhandlungen der zwei-

ten Kammer; die Trennung Limburgs.) Schweiz. Kanton Bern, Tagsaßung. machung der Polizei-Direction.

Kanton Luzern, Bekannt-

Italien, Nom. Ernennungen. Sicherheits - Maßregeln. Stim- mung des Volkes, Florenz. Reskript des Großherzogs an die Tos- kaner,

Das Prinzip der Zollgesczgebung Des Zollvereins nach der Deutschen Zeitung.

Vaterländische Gesellschast in Breslau,

Vermischtes.

Eisenbahnen und Dampfschifffahrt. Düsseldorf. Prinz Wil- helm-Steele-Volhwinkler Eisenbahn. Schreiben aus Breslau. Die Krakau-Oberschlesische Bahn, Mannheim. Reglement für den Güter- Transport auf der Main-Neckar-Bahn. Wien. Die Eisenbahnbauten.

Ilan d

__ Verlin, 5. Aug. Die heute ausgegebene Nummer 30 der Geseß=Sa mmlung enthält das folgende Geseß über die Verhält- nisse der Juden.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnadcn, Preußen 2c. 2c.

Nachdem Wir zur Herstellung einer möglichst gleihmäßigen Geseßge- bung über die Verhältnisse der Juden die in dieser Hinsicht bestehenden Vorschriften einer Revision haben unterwerfen lassen, verordnen Wir, nach Anhörung beider Kurien Unserer zum ersten Vereinigten Landtage versam- melt gewesenen getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Staats-Ministe- riums, was folgt:

König von

E ttol f

Berpaltni}se der Juden.

e I

, Unseren jüdischen Unterthanen sollen, so weit dieses Geseß nicht ein Anderes bestimmt, im ganzen Umfange Unserer Monarchic neben gleichen In auch gleiche bürgerliche Rechte mit Unseren christlichen Unterthanen zustehen. :

Bürgerliche

E On L Bestimmungen für alle Landestheile, mit Ausschluß des Großherzogthums Posen. S

: j Zulassung zu öffentlichen Aemtern.

Zu einem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsamte, so wie zu einem

Kommunal - Amte, kann ein Jude nur dann zugelassen werden, wenn mit einem solchen Amte die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder exe- futiven Gewalt nicht verbunden ist. : _ Außerdem bleiben die Juden allgemein von der Leitung und Beagusf- sichtigung christlicher Kultus- und Unterrichts-Angelegenheiten ausgeschlossen. An Universitäten können Juden, so weit die Statuten nicht entgegen- stehen, als Privat - Dozenten, außerordentliche und ordentliche Professoren der medizinischen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographischen und sprachwisjenschaftlichen Lehrfächer zugclassen werden. Von allen übrigen Lehrfächern an Universitäten, so wie von dem akademischen Senate und A Aemtern eines Dekans, Prorektors und Rektors, bleiben sie ausge- cio en. i

An Kunst-, Gewerbe-, Handels- und Navigationsschulen können Juden als Lehrer zugelassen werden, Außerdem bleibt die Anstellung der Zuden als Lehrer auf jüdische Untérricht8-Anstalten beschränkt, Ï E

Se D, Ständische Rechte, Patronat 2c.

Ständische Rechte können von Juden auch serner nicht ausgeübt wer- den, So weit diese Nechte mit dem Besiße eines Grundstücks verbunden sind, ruhen dieselben, \o lange das Grundstück von einem Juden besessen wird,

Das Nämliche gilt vom Patronat und von der Aussicht über das Kirhenvermüögen. Beides wird von der Behörde (Verordnung vom 30, August 1816, Geseßz-Sammlung S, 207) ausgeübt, Die persönliche Aus übung der Gerichtsbarkeit und Polizei is den Juden nicht gestattet, sie kön- nen jedoch den Gerichtshalter und den Verwalter der Polizei bestellen.

Der jüdische Besißer bleibt zur Tragung der mit allen vorgedachten Nechten verbundenen Lasten verpflichtet.

Io das Patronat einer Gemeinde zusteht, können deren jüdische Mit- glieder an d¿r Ausübung desselben nicht Theil nehmen, sie müssen aber die damit verbundenen Reallasten von ihren Besizungen tragen. Außerdem bleiben die ansässigen jüdischen Mitglieder einer Stadt- oder Dorfgemeinde verpflichtet, die nach Maßgabe des Grundbesißes zu entrichtenden Beiträge zur Erhaltung der Kirchensysteme zu tragen z auch sind alle jüdischen Grund- besißer zur Leistung der auf ihren Grundstücken haftenden kirchlichen Abga- ben verbunden,

G 4. (Gewerbebetrieb. : Die für den Gewerbebeirieb im Umherziechen in Betreff der inländi- schen Juden bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben,

Auch wird der Betrieb der in den 8. 51, 52, 54 und 55 der Ge- werbe - Ordnung vom 17, Januar 1845 genannten Gewerbe den Juden fortan freigegeben, insofern niht mit denselben die Ausübung einer polizei- lichen oder exefutiven Gewalt verbunten ift, ;

G D Familiennamen.

Die Juden sind zur Führung fest bestimmter und erblicher Familien-

namen verpflichtet. Q 0 Führung der Handelsbücher 2c.

Bei Führung ihrer Handel8bücher haben sich die Juden entweder der deutschen oder der sonstigen, unter der Bevölkerung ihres Wohnorts üblichen Landessprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge zu bedienen. Han- delsbücher, in welchen gegen diese Borschrist verstoßen ist, haben für den Bn keine Beweiskraft, Bei Abfassung von Verträgen und rechtlichen Willens-Erklärungen, wie bei allen vorkommenden schriftlichen Verhandlun- n ist den Juden nur der Gebrauch der deutschen oder einer anderen le- Selle va B deutscher oder lateinischer Schriftzüge gestattet. Zm ten trífft sie “eine Ba in diesem wie im §, 5 enthaltenen Vorschrif- fängniß. eldstrase von 50 Rthlrn, oder sechswöchentliches Ge-

Ja t:

In Ansehung der Pfli Beugeneid, u / ; sen nie einlegen Sie Fa egung Fidlicher Zeugnisse und der die-

ent Zul laudwürdigkeit findet sowohl in Civil - als

Kriminals i J Aft / A r den Juden und Unseren übrigen Unterthanen kein S, 8

Geburts -, Heiraths-" und St ä __Qlie bürgerliche Beglaubigung der Geburts=, beraths - d Sterb fälle unter den Juden soll durch Eintragung in ein gerichtlich n atibes Register bewirkt werden, 2 gend

§:- 9,

Dieses Register (§. 8) wird von dem ordentlichen Nichter des Orts, wo der Geburts - oder der Sterbefall sich ereignet hat, oder die Brautleute wohnen, auch in Ansehung solcher Betheiligten geführt, welche sonst von der ordentlichen Gerichtsba1feit befrcit sind. E

Haben die Brautleute ihren Wohnsiß in verschiedenen Gerichtsbezirken, so fann die Eintragung der Ehe bei dem einen oder dem anderen der bei- den Richter nachgesucht werden, Der Richter, welcher hiernach die Eintra- gung vornimmt, hat von derselben dem Nichter des Orts, an welchem der andere Theil des Brautpaares wohnt, Mittheilung zu machen, und dieser hat die vollzogene Ehe auch in das von ihm geführte Negister zu über- nehmen, i j

6. 40,

Zur Anzeige ciner erfolgten Geburt is zunächst der Vater des Kindes verpflichtet, Ist derselbe nicht bekannt oder zur Erfüllung dieser Verpflich- tung nicht im Stande, so muß die Anzeige von dem (Heburtshelfer oder der Hebamme, wenn aber solche bei der Niederkunft nicht gegenwärtig ge- wesen sind, von den sonst dabei zugegen gewesenen Personen , und wenn die Geburt ohne Beisein Andcrer erfolgt ist, von demjenigen, in dessen Wohnung das Kind geboren ist, geschehen, Andere zu den Verwandten oder Hausgenossen gehörende Personen sind zu der Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. ; i j

Die Anzeige muß den Tag und die Stunde der Geburt, das Ge- \hlecht des Kindes und dessen Vornamen, ferner die Namen, den Stand oder das Gewerbe, so wie den Wohnort der Aeltern, enthalten.

War zur Zeit der gemachten Anzeige dem Kinde noch kein Vorname beigelegt, so ist hierüber binnen 3 Tagen, nachdem dies geschehen, nach- trägliche Anzeige zu leisten.

s 14

Bei Todesfällen muß die Anzeige vou dem Familienhaupte, und wenn cin solches nicht vorhanden oder hierzu nicht im Stande is, von demjeni- gen gemacht werden, in dessen Wohnung der Todesfall sich ereignet hat. Andere Verwandte oder Hausgenossen des Verstorbenen sind zu der Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. :

Die Anzeige muß Tag und Stunde des Todes, Vor- und Familien- Namen, Alter, Stand oder Gewerbe des Verstorbenen enthalten.

C 12.

Der ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen. Dasselbe ist bei dem Nichter des Orts, an welchem die Brautleute ten Wohnsiy haben, und wenn dieselben in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen, bei jedem der beiden Richter in Antrag zu bringen und erst dann zu veranlassen, wenn sich der Nichter die Ueberzeugung verschafft hat, daß die zur bürger- lichen Gültigkeit der Ehe geseßlich nothwendigen Erfordernisse vorhan- den sind,

Das Aufgebot ersolgt durch eine an der Gerichtsstelle und gleichzeitig an dem Rath - oder Orts -Gemeinde-Hause, in dessen Ermangelung aber an der Wohnung des Ortsvorstehers, während 14 Tagen auszuhängende Bekanntmachung. i i S

i G18.

Zur Eintragung der Che in das Register ist erforderlich :

1) der Nachweis des Aufgebots (§. 12);

2) die persónliche Erklärung der Brautleute vor dem Richter, daß sie

fortan als ehelich mit einander verhithden sich betrachten wollen.

g. 14.

Die bürgerliche Gültigkeit einer solchen Ehe beginnt mit dem Zeit-

pùnkt der Eintragung der Ehe in das Register, S. 15.

Zu den in den §8. 10, 11 und 13 vorgeschriebenen Anzeigen und Er- klärungen is das persönliche Erscheinen vor dem Richter erforderlich, Der Richter hat darüber, unter Zuziehung eines verpflichteten Protokollführers, ein Protokoll aufzunehmen, welchem die eingereichten Bescheinigungen bei- zufügen sind. Wenn nach dem Ermessen des. Richters die Thatsache fest- gestellt ist, so hat derselbe, auf Grund des Protokolls, sofort den Geburts-, Heiraths- oder Sterbefall in das Register einzutragen und darüber ein Attest auszufertigen.

g. 16.

Das Register (§. 8) und die anf Grund desselben ausgefertigten Atteste genießen, bis zum Beweise des Gegentheils, vollen öffentlichen Glauben.

S 174

Tie in den §8. 10 und 11 vorgeschriebenen Anzeigen müssen von den dazu Verpflichteten gemacht werden:

1) bei den Geburten innerhalb der zunächst folgenden 3 Tage;

2) bei Todesfällen spätestens an dem nächstfolgenden Tage.

Eine shuldbare Versäumniß dieser Fristen ist mit Geldbuße bis zu 50 Rthlrn. oder mit Gefängniß bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Außerdem haben die Säumigen diejenigen Kosten zu tragen, welche dadurch entstehen, daß der Nichter wegen der verzögerten Anzeige zu irgend einer Ermittelung veranlaßt wird.

G 1

Die Festseßung der im §. 17 angedrohten Strafe erfolgt durch gericht- lihes Exlenntniß.

8. 19.

Die Orts - Polizeibehörden sind verpflichtet, auf die rechtzeitige Anzeige der Geburten und Sterbefälle zu achten und bei Unterlassung derselben das Erforderliche von Amts wegen zu veranlassen,

Q. 207

Für die den Gerichten durh gegenwärlige Verordnung überwiesenen Geschäste sind Gebü.ren zu entrichten, über deren Betrag der Justiz - Mi- nister nähere Bestimmungen zu treffen hat. 5 :

S Al

Insoweit nicht durch gegenwärtige Verordnung abweichende Bestimmun- gen gegeben sind, haben die Gerichte bei dem Aufgebote und der Führung des Registers diejenigen Vorschriften zu befolgen, welche den Geistlichen der chrisilichen Kirchen für das Aufgebot und die Führung der Kirchenregister ertheilt sind. / :

Qu 224

In den zum Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Köln gehörigen Landestheilen bewendet es bei den über die Feststellung der Geburten, Hei- rathen und Sterbefälle bestehenden Vorschriften,

C, 20 Schuldverhältnisse und besondere Abgaben.

Die über die Schuldverhältnisse einzelner jüdischer Corporationen er- lassenen Vorschristen und besonderen Anordnungen bleiben bis zur Tilgung dieser Schulden in Kraft.

Die an die Staats-Kasse von den Juden als solchen zu entrichtenden persönlichen Abgaben und Leistungen werden ohue Entschädigung aufgeho- ben, Bei derartigen Abgaben und Leistungen an Kämmereien, Grundherren, Institute 2c, behält es vorläufig sein Bewenden; es werden jedoch weitere Bestimmungen über deren Aushebung und Ablösung vorbehalten.

Abn Bestimmungen für das Großherzogthum Posen. 6; 24,

Die bisherige Unterscheidung der jüdischen Bevölkerung des Großher- zogthums Posen in naturalisirte und nicht naturalisirte Juden bleibt zur Zeit noch bestehen,

g. 25. Bedingungen der Naturalisation.

Die allgemeinen Bedingungen zur Erlangung der Naturalisation sind: 1) ein fester Wohnsiß innerhalb des Großherzogthums Posen; 2) Unbescholtenheit des Lebenswandels z 3) die Fähigkeit, den Vorschriften des §. 6 zu genügen. Von diesem

ditoren kann der Ober - Präsident auf den Antrag der Regierung

ispensiren.

tier vorstehenden Voraussezungen sollen in die Klasse der naturalisir- ten Juden diejenigen aufgenommen werden, welche entweder

1) einer Wissenschaft oder Kunst sich gewidmet haben und solche derge- stalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können z oder

Bestimmungen für

9) ein ländlihes Grundstü von dem Umfange besißen und selbst be- wirthschaften, daß dasselbe ihnen und ihrer amilie hinreichenden Un- terhalt sichert; oder

3) in einer Stadt ein nahrhaftes stehendes Gewerbe betreiben;z oder

4) ein Kapitalvermögen von wenigstens 5000 Rthlr,, oder

5) in ciner Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Rthlr, an Werth \huldenfrei eigenthümlich besißen; oder

6) ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere vollständig genügt und gute Führungs-Atteste erhalten, oder

7) durch patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um den Staat sih erworben habenz oder

8) aus anderen Provinzen Unserer Monarchie ihren Wohnsiß in das Großherzogthum Posen verlegen; oder endlich

9) nach dem übereinstimmenden Urtheile der Ortsbehörde, des Landraths und der Regierung zur Naturalisation für geeignet erachtet werden.

G: 36,

Die ehelichen Kinder naturalisirter Juden gehören {hon vermöge ihrer Geburt in die Klasse der naturalisirten Juden. Die bei Publication dieses Geseßes aus der väterlichen Gewalt bereits entlassenen Kinder naturalisirter Juden können jedoch die Naturalisation nur nah Maßgabe der Bestimmun-

gen im §. 25 erwerben.

G. Z7e

Ehefrauen nehmen an den Rechten, welche ihre Chemänner durch die Naturalisation erlangt haben, Theil. Diese Rechte verblciben ihnen auch nach Auflösung der Ehe, gehen jedoch durch Wiederverheirathung mit einem nicht naturalisirten Juden verloren.

§6. 28.

Alle in die Klasse der Naturalisirten eintretenden Juden erhalten von der Regierung des Bezirks, in welchem sie wohnen, Naturalisations- Patente,

6. 29, Rechte der naturalisirten Juden,

Für die naturalisirten Juden des Großherzogthums Posen gelten alle im Abschnitt 1. für die Juden der übrigen Landestheile enthaltenen Bestim- mungen.

6,30; Verlust der Naturalisation.

Naturalisirte Juden, welchen die National - Kokarde rechtskräftig ab- erkannt is, verlieren dadurch ohne Weiteres die mit der Naturalisation verbundenen Rechte. Außerdem können diese Rechte einem Juden durch Plenarbeschluß der Regierung entzogen werden, wenn derselbe die Natura- lisation auf Grund wissentlich unrichtiger Angaben erlangt hat, so wie in allen denjenigen Fällen, in welchen nah §§. 19 und 20 der revidirten Städteordnung vom 17. März 1831 das Bürgerrecht entzogen werden muß oder von den Stadtbehörden entzogen werden kann. Gegen das die Ent- ziehung der Naturalisation festseßende Resolut der Regierung ist der Rekurs an den Minister des Jnnern zulässig, derselbe muß jedoch binnen einer zehntägigen Präklusivfrist nah Eröffnung des Resoluts bei der Regierung angemeldet werden,

: C34, Nicht naturalisirte Juden.

Ueber diejenigen jüdischen Einwohner der Provinz Posen, welche sich zur Aufnahme in die Klasse ver Naturalisirten noch nicht eigenen, sind, wie bis8her, vollständige Verzeichnisse zu führen.

6. 32

Auf Grund derselben i} von der Orts-Polizei-Behörde jedem Familien- vater, so wie jedem einzelnen volljährigen und selbstständigen Juden, ein mit der Nummer des Verzeichnisses versehenes Certifikat zu ertheilen, welches, insofern es eine Familie umfaßt, die Namen sämmtlicher Mitglieder der- selben enthalten muß und nah der jährlichen Revision mit einem Visa versehen oder berichtigt wird.

Q: 05

Die Bestimmungen des Abschnilts 1. finden auf die nicht naturalisirten Juden nur unter folgenden besonderen Beschränkungen Anwendung :

1) Von allen unmittelbaren und mittelbaren Staats-Aemtern, so wie von Kommunal-Aemtern, ingleichen von allen Lehr-Aemtern an an- deren als jüdischen Unterrichts-Anstalten, bleiben sie ausgeschlossen.

2) Das städtische Bürgerrecht können sie nicht erwerben.

3) Auf dem Lande dürfen sie nur dann ihreu Wohnsiß nehmen, wenn sie entweder einen Bauerhof erwerben oder pachten und denselben felbst bewirthschaften, oder wenn sie sich bei ländlihen Grundbesißern als Dienstboten oder zum Betriebe einzelner Zweige des landwirth- schaftlihen Gewerbes, z. B. als Brenner, oder Brauer vermiethen.

4) Das Schank-Gewerbe is ihnen nur auf Grund eines besonderen Gutachtens der Orts-Polizei-Behörde über ihre persönliche Qualifi- cation von der Negierung, jedoch niemals auf dem Lande, zu gestat- ten, Der Einkauf und Verkauf im Umherziehen ist ihnen unbedingt untersagt.

5) Aus Darlehns-Geschäften können sie nur dann Nechte erwerben, wenn die Schuld-Urkunde gerichtlich aufgenommen worden ist,

6) Schuld-Ansprüche derselben für verkaufte beraushende Getränke ha- ben keine rechtliche Gültigfeit, i

7) Der Umzug in andere Provinzen is ihnen nicht gestattet und für den vorübergehenden Aufenthalt daselbst die Genehmigung des Ober- Präsidenten der Provinz erforderlich.

8) Nicht naturalisirte Juden männlichen Geschlechts bedürfen zur Schlie- ßung einer Ehe eines vom Landrathe kosten- und stempelfrei auszufer- tigenden Trauscheins, Derselbe darf ihnen vor zurückgelegtem 24sten Lebensjahre nicht anders, als auf Grund einer besonderen, auf drin- gende Fälle zu beschränkenden Erlaubniß des Ober-Präsidenten er- theilt werden.

G 34 In Betreff der Schulden der jüdischen Corporationen und deren Til- gung, so wie der Verbindlichkeit zur Ablösung der Corporations-Verpflich- tungen, verbleibt es sowohl für die naturalisirten als nicht naturalisirten Juden überall bei den bestehenden Vorschriften und Anordnungen. Das festgestellte Ablösungs-Kapital kann von den Regierungen im Wege der

administrativen Execution beigetrieben werden,

Stel L und Unterrichts-Angelegenheiten der Juden. Rit

alle Landestheile, mit Ausschluß des Großherzogthums Posen. G 39, Bildung von Svnagogen-Gemeinden (Judenschaften),

Die Juden jollen nah Maßgabe der Orts- und Bevölkerungs - Ver- hältnisse dergestalt in Svnagogen-Gemeinden (Judenschaften) vereinigt wer- den, daß alle innerhalb eines Synagogen-Bezirks wohnende Juden einer solchen Gemeinde angelören, : /

Kultus

e 00: Die Bildung der Svnagogen-Bezirke erfolgt durch die Regierungen nah Anhörung der Betheiligten, 2 Die Regierungen sind ermächtigt, die in dieser Weise gebildeten Sp- nagogen-Bezirke uach dem Bedürfnisse abzuändern und die hierauf bezúg- lichen Verhältnisse, unter Zuziehung der Betheiligten, einschließli der etwa vorhandenen Gläubiger, zu ordnen. G IN : Die einzelnen Svnagogen-Gemeinden erhalten in Bezug auf ihre Ver- mögens-Verhältnisse die Rechte juristischer Personen. g. 38, i Jede Synagogen-Gemeinde erhält einen Vorstand und eine angemessene Zahl von Repräsentanten. i G. 39 2 E E Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern, welche ihr Amt unentgeltlich verwalten.