1880 / 255 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Inserate für den Deutschen Reihs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutshen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers :

Erste Beilage f Si zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaals-Auzeiger.

Deffentlicher Anzeiger. -

Juserate nehmen an: die Annoncen-Erpeditionen des „JFuvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haaseustein & Baogler, G. L. Daube & Co,, E, Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

1, Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Cn Gatnk, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkänfe,V erpachtungen, Submissionen etc

5, Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6, Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

Berlin 8SW., Wilhelm - Straße Nr. 32,

4. Verloosung , Ámortisation, Zinszahlung

Æ u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

[2704] Oeffentliche Zustellung.

Das Handelshaus Gehrke & Deppen, Bischofs- mühle zu Hildesheim, vertreten durch den Recbtc- anwalt Dr. Berend hier, kagt gegen 1) den Bäer- meister Ferdinand Töttcher, früher hier, jeßiger Auf- enthaltêort unbekannt, 2) dessen Eh-frau Helene E LTöôttcher, geb. Ahrens, zu Hannover, wegen 150 4 an Zinsen zu 5 9% aus cinem Darlehn ad 6000 4, vom Kläger laut gerichtlicher Sculd- und Pfandverschreibung vom 2. Oktober

welches Beklagte 1877 erhalten baben, mit dem Antrage, die Ver- klagten solidarisch zur Zahlung der Zinsen ad 150 M zu verurtheilen, auch das Urtheil für vorläufig voll- streckbar zu erklären, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das e Amtsgeriht zu Hannover, Abtheilung 17, au den 18. Dezember 1880, Vormittags 11 Uhr. Zum Zwece der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Hannover, den 24, Oktober 1880. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. 17. Rohkohl, Amtsgerichts-Secretair.

(2710, Oeffentliche Zustellung.

Die Magdalena Jochum, Ehefrau von Augu st Dusseux, Schneider, sie in Bitsh wohnend, Klä- gerin im Armenrechte, vertreten durch Rechtêanwalt Dr. Vohsen, klagt gegen den genannten Angust Dusseux, Schneider, früher zu Bitsch, jetzt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, wegen Miß- handlung und Beschimpfung mit dem Antrage auf Ehescheidung, ladet dey Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Recbtéstreits vor die Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Saargemünd auf den 5, Januar 1881, Bormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gé- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwedlke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Saargemünd, den 26. Oktober 1880.

Der Ober-Sekretär: Erren.

[266%] Oeffentliche Zustellung.

Anna Pauline, verehelihte Wunderlich, geborne Becher, zu Pöppeln, vertreten durch den Recht8an- walt Sturm, klagt gegen ihren Chemann, den Fa- brikarbeiter Friedrich Ferdinand Wunderlich, früher zu Pöppeln, jeßt unbekannten Aufenthaltes, wegen heimliher Verlassung, mit dem Antrage auf Tren- nung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe und Verurtheilung des Beklagten zu den Prozeßkosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen ¡Verhand- lung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des gemeinschaftlichen Landgerichts zu Gera Scbloß- straße Nr. 23 1 Treppe hoh Zimmer Nr. 7 auf den 14. Januar 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwee der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Zur Beglaubigung: Assessor Oeckler, Gerichtsschreiber des gemeinschaftlichen Landgerichts.

[2712] Oeffentliche Zustellung.

Der Spezereiwaarenhändler Anton Bergmann zu Neu-Crengeldanz bei Mérten, klagt gegen den Berg- mann Michael Zangeler, zuleßt wohnhaft zu Sta- tion Merten, wegen Waarenforderung, m't den An- trage auf Verurtheilung desselben zur Zahlung von 63 A. nebst Zinsen und Kosien und ladet den Be- klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor das Königlite Amtsgeriht zu Dorkt- mund auf den 15. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die- ser Auézug der Klage bekannt gemacht.

Dortmund, 20. Oktober 1880.

Wilms, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtszerichts.

96071: r 2 all, c [2713] Oeffeutliche Zustellung.

Die Ehefrau des Schuhmachers Louis Schwieger, Cmilie, geborene Bartels, zu Wolfenbüttel,

vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Huch Il, hieselbst,

kflagt gegen ihren genannten Ehemann, dessen Auf- enthalt unbekannt ist, wegen heimlicher und bös- lier Verlassung mit dem Antrage auf Trennung der Cbe dem Bande nah und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhantlung des Rechtsftreits vor die zweite Civilkammer des Herzoglichen Landgerichts zu Braunschweig auf den 1. Februar 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ri&te zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwee der öffentlichen Zustellung wird dieser Avszug der Klage bekannt gemacht.

Braunschweig, den 25. Oktober 1880.

H. Rühland, Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.

[26717] Bekanntmachung.

Die durch den Rechtéanwalt Kranz vertretene ge- \{äftslose Emilie Ern zu Bruchermühle, Bürger- meisterei Haan, Ehefrau des Müllers und Bäckers Hermann Hammerstein daselbs, hat gegen diesen beim Königlichen Landgerichte zu Elberfeld Klage

Käufer geladen werden.

irgend welcher Art an dem bezeichneten Grundstücke zu haben vermeinen, aufgefordert, dieselben \päte- stens in dem oben bezeihneten Termine geltend zu machen, widrigenfalls für den ih niht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.

Gütergemeinschaft mit Wirkung

der Zustellung der Klage für aufgelöst zu erklären. Zur mündlihen Verhandlung is Termin

den 15, Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, im

Sißungssaale der I. Civilkammer des Königlichca

Landgerichts in Elberfeld anberoumt worden.

Der Landgerichts-S-kretär Jansen.

[26707]

Subhastationspateut und Aufgebot.

In Sacben der Sparkasse der Stadt Peine, und Genoffen, Gläubiger,

wider den Tischlermeister Julius Cramm Schuldner, wegen Forderung, sollen die dem Schuldner abgepfändeten, in Peine unter Artikel Nr. 296 der Grundsteuer-Mutterrolle an bester Lage belegenen Grundstüdcke, ein Areal von etwa 17 Ar, mit den darauf befindlichen Gebäuden, Haus Nr. 382 und 412, im Wege der Zwangêsvollstreckung öffentli gegen Meistgebot in dem auf Donnerstag, den 27. Januar 1881, x 10 Uhr Morgens, dahier angeseßten Termine verkauft werden. In dem Hauptkgebäude, welches den größten Theil der Grundstücke einnimmt und theilweise neu ist, befindet sih eine sehr geräumige Werkstatt und Raum für ein großes Möbelnlager. Zugleich werden Alle, welche an den vorbezeich- neten Immobilien Eigenthums-, Näher-, lehn- rechtliche, fideikommissarishe, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realbere{tigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche in dem angeseßten Termine so gewiß anzu- melden, als widrigenfalls das Recht für den ih niht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Er- werber verloren geht. Peine, den 22, Oktober 1880, Königliches Amtsgericht. IT. Kriegk. Kaiserliches Landgericht Straßburg. [26699] Auszug. Anna Schreyer, Ehefrau des zu Straßburg woh- nenden Kaufmanns Georg Küster, zum Armenrecht zugelassen und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Spalten stein, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Gütertrennung mit dem Antrage: Gefalle es dem Kaiserlicben Landgerichte Straß- burg, die Gütertrennung zwischen den Parteien auszusprechen, den Kaiserlihen Notar Schmitz zu Straßburg mit der Auseinanderseßzung der Gütergemeinschaft zu beanftragen, für den Fall hierbei en!1stehender Streitigkeiten einen Richter- kommissar zu ernennen und die Kosten dem Verklagten zur Last zu legen. Termin zur mündlihen Verhandlung ist be- stimmt auf: Bittwoh, deu 15. Dezember 1880, Vor- mittags 9 Ukr, in der Sivung des Kaiser- lichen Landgerichis zu Straßburg, ü. Civil- fammer-. Straßburg, den 15. Oktober 1880. Der Landgerichts-Sekretär. Rittmanun.

in Peine,

[26700]

Bekanutmachung.

Zum Zwecke der öffentlichen Zuftellung wird be- kannt gemacbt, daß die Ehefrau Schmied Menne- mann zu Essen, Wiesenstr. 37, gegen ihren Ehe- mann den Schmied Johann Mennemann, früher hier wohnhaft, jeßiger Aufenthaltéort unbekannt,

wegen böswilliger Verlassung auf Ehescheidung Klage anfstrengen will. Sühnetermin is auf den 15, Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, Zimmer 40, anberaumt. Essen, den 8. Oktober 1880.

Lücking, Gerictts\{hreiber des Königlichen Amtsgerichts.

P E Die geschästslose Ehefrau des früheren Bäckers und Wir1hes, jeßt geschäftelosen Johann Helten, Margaretha, geb. Frimmersdorf, zu Düsseldorf, hat gegen ihren genannten Ehcmann bei der I. Civil- fammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf die Klage auf Gütertrennung erhoben, und ift Ter- min zur mündlichen Verhandlung dieser Sache auf den 15, Dezember 1880, Morgens 10 Uhr, an- beraumt worden. Düsseldorf, den 27. Oktober 1880,

/ Steinhäuser, Gerichté schreiber des Königlichen Landgerichts.

(26697) In Sachen,

betr. das Konkursverfahren über das Vermögen des

Landgebräuchers Christian Jansen zu

Logabirumerfeld,

soll auf Antrag des Konkursverwalters das zur Masse gehörige Vol, III, pag. 551 Grundbuch{s Evenburg registrirte JImmobile öffeutlih meist- bietend verkauft werden. Termin dazu ist angeseßt auf

Montag, den 20. Dezember d. J.,

4 Uhr Nachmittags,

im Brurs\chen Wirthéhause zu Logabirum, wozu

Zugleih werden Alle, welche dingliche Rechte

Leer, den 20. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. 1T,

erhoben mit dem Antraae, die zwischen ihr und ihrem genannten Ehemann bestehende eheliche

seit dem Tage | [26639]

cuf

[26702]

Anleihe der Stadt Potsdam, über welche Pots-

In der Börsen-

8, Theater-Anzeigen. | beilage.

9, Familien-Nachrichten.

Aunoucen - Bureaus.

Nachdem A, für die Ebefcau des Mictael We- ber 1I., Katharine, geb. Schales, die Ebefrau des Michael Weber 111, Marie Elisabeth, geb. Schales, und die ledige Marie Schales zu Hochstedt die Ein- tragung des auf den Namen von Andreas Sales

und dessen Chefrau Margarethe, geb. Schmidt, von da katastrirten in der Gemarkung von Hochstedt

belegenen Grundeigenthums . 79 9 a 94 qm Garten hinter der Kirche,

U 22 8 « in der Weidbach,

X 37 296 «„ der Büldklina,

BB 10 5 73 Wiese auf dem Forst, S 483 81 »= auf der Nöde,

620 9 37 Holzung das Bornefsel- - Wäldchen,

K, 258 16 , 71 , Adr im Watcenbucher P90 30

Grund, E Garten hinter der Kirche,

B. für die Wittwe des Caspar Emmel, Marga- rethe Elisabeth, geb. Schmidt, zu Hochstedt die Ein- tragung des auf ihren Namen fkatastrirten in der Gemarkung von Hochstedt belegenen Grundeigen- thums

X, 36 2 a 89 gm Garten der Bücklinz unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrohenen Eigenthumsbesißes in das Grund- buch von Hochstedt beantragt worden ist, so werden alle diejenigen Personen, welhe Rechte an jenem Grundvermögen zu haben vermeinen, aufzefordert, folche spätestens im Termin

den 13. Januar 1881, Vormittags 9 Uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widri- genfalls nah Ablauf dieses Termins der bisherige Besißer als Eigenthümer in dem Grundbuch ein- getragen werden wird und der die ihm obliegende Aameldung uuterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das obenerwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr geltend maten kann, sondern auch cin Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Recte in Folge der innerhalb der oben geseßten Frist erfolgten Anmel- dung eingetragen sind, verliert. Hauau, 23. Oktober 1886.

Königliches Amtsgericht. Il.

DD.

[26619] In Sacben des Kaufmanns H. Knocke in Gzt- tingen, als Vormundes der Kinder des verstorbenen Expeditions-Assistenten H. Schröder daselbft, Klä- gers, wider den Landbriefträger Carl Engelhardt in Hardegsen, Veklagten, wegen Forderung, wird auf Antrag des Klägers behuf Zwangsêvoll streckung aegen den Beklagten aus dem vollstreckbaren Urtheile biesigen Amtsgerichts vom 25. Juni 1880 zum öf- fentlih meistbietenden Verkaufe folgender dem Be- kflagten gepfändeter in Hardegser F. kdmark belegener Immobilien : 1) des 5 Ar 43 Qu.-M. großen Gartens hinter der Kluß, begrenzt von Wilhelm Bertram'’s zu Hardegsen und August Küster?s daselbst Grundstücken (Kartenblatt 3, Parzelle 275 der Grundsteuermuttcrrolle), des 25 Ar 41 Qu.-M. großen Ackerstückes am Gladeberge, begrenzt von Adolf EGbbrecht's Erben in Hardegsen, Christian Kulp's sen. daselbst, Ernst Berlin's in Thüdinghausen und Friedrih Bierkamp's in Hardeasen Grund- stücken (Kartenblatt 4, Parzelle T0) der zwei 23 Ar 35 Qu.-M. resp. 11 Ar 68 Qu.-M, großen Atckerstütke in der Worth, begrenzt von des Rittmeisters August Dd- ring in Osnabrück Grundstücke und der Har- degser - Nörtener Chaussee (Kartenblatt 6,

: Parzelle 273)

erster Termin auf Mittwoch, den 22. Dezember d. Z,, ; Morgens 10 Uhr,

auf hiesiger Gerichts\tube angeseßt.

„Zugleich werden Alle, welche an den fr. Immo- bilien Eigenthums-, Näher- lehnrectliche, fideikom- missarishe, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere aub Realberechtigungen und Servitu- ten zu haben vermeinen, zu Anmeldung solcher Rechte bei Vermeidung des Verlustes derselben im Verhältnisse zu den neuen Erwerbern der fr. Im- mobilien im gleichen Termine geladen. W. Cl. Y. Moringen, den 24. Oktober 1880.

Königliches Amtsgericht. gez. Erckt. Beglaubigt:

Meyer, Amtsger.-Sekr.,

Hahn.

Gerichts\{chr. Königl. Amtsgerichts.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlu 126705]

Besißer von

R VEE T. L

Einverständnisse mit den von den

mark dem Curator Herrn Dr. Heinrih Bach die Leg von Seite der k. k. priv. Kaiserin Elisabeth-Bahn wn

4 L, 12/9, 180 2 IROUS, 10/5 B59 2 1030 de praes, 20, August 1880 Z. 125437 und de praes, Vergleich8entwürfen zu ertheilen.

Der Wortlaut der Vergleichs8entwürfe kann

Vom k. k. Ha

gerichte in Wien angeftrengten Klagen de praes. 28./12. 1878 Z,. 94874, 8./3.

Herrngasse Nr. 23, als auch bei dem Curator, Herr in Wien I. Rauhensteingafse Nr. 3, eingesehen werden.

ng u. \. w. von öffentlichen Papiereü.

FKdict

Priovritäts-

I

Obligationen

der

(A AUSETIENSA

betre}end. Das k. kf. Hantdelegeriht in Wien als Curatelébehörde der Besitzer von Prioritäts-Obligationen priv. Kaiserin Elisabeth-Bahn findet über die am 17. April der Besißer von Prioritäts-Obligationen der k. k. priv. Kaiserin Elisabetb-Bahn und übcr die von Seite des mit h. g. Bescheide vom 16. März 1820 Z. 38469 bestellten Curators Herrn Dr. Heinrih Bach im ( Besißern dieser Prioritäts-Obligationen gewählten Vertrauensmännern in Ausführung der Beschlüsse der am 17. April 1880 abgehaltenen Versammlung dieser Besi Prioritäts-Otligationen gestellten Anträge, betreffend die Verzinsung und Bbligationen nah Wahl der Besi ter ertweder in Silber österr.

1880 gepflogene Einvernehmung

1 ßer von Rückzahlung der Prioritäts- Währg. oder in (old in Dtsch, Reichs- itimation zum Abschlusse von Vergleihen über Lie ider ihre Prioritätenbesitzer bei dem k. k. Landeë- 1879 Z. 17716, 8./3. 1879 9, 18./3, 1879 Z. 20167 na den mit den Eingaben 19, Oftober 1880 Z. 156328 vorgelegten modifizirten

sowohl bei dem k. k. Haudelsgerihte in Wien I. n Dr, Heinrih Bach, Hof- und Gerichtsadvokaten

ndelsgericbte

Wien, 22. Oktober 1880.

Bekanutmachung.

Die auf Grund des Allerhöcsten Privilegii vom 22. Mai 1852 (G. S. de 1852 S. 434) kontrabirte

damer Stadt-Obligationen Litt, A, über 1000 Ihlr. (3000 A), 14H. B, . 000 Tle (1800 M). it. C 100 Thlr. (200 Q); D 50 Thlr. (150 M) und La V 2 20 Thlr. (75 M), auf den Inhaber lautend mit Zinécoupons über 4 9/6 Zinsen ausgestellt worden sind, kündigen wir hierdurch zur vollständigen Rückzahlung am

1. April 1881. Die Autzahlung der gekündigten Obligationen er- folgt am gedachten Tage und fernerhin nah dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aueélieferung derselben rebs Coupons und Talons auf unserer Kämmereikasse zu Rathhause hierselbst. Mit dem 1. April 1881 hört jede fernere Ver- zinsung dieser Obligationen auf, und: wird der Be- trag der ausgereihten Zinêëcoupons, soweit f\olche nach dem 1. April 1881 fällig und mit den Obli-

i, Schles, 30 „\ pro gespaltene Pctit-Z iî!e, gratis und franko.

der Bctrag derselten zum Vortheil der Kommunal- kasse verfallen. Potsdam, den 27. Oktober 1880. Magistrat, Boie.

[26659] Ven verehrlichen Behörden wird bierdurch zur Ausschreibung etwaiger

A Beamten- & Lehrer-Vakanzen die im 4, Jabrgange erscheinende Monat=- schrlst für deutsche Beamte ange- legentlichst empfohlen, Die weite Verbreitung, welche die bezüglichen Bekanntmachungen dadurch in allen Beamtenk- eisen des Deutschen Reiches finden, sichert ohne Zweifel den besten Erfolg, Geneigte Aufträge tür das am 15, j den Monats erscheinende Heft wolle man möglichst bis 10. des betr. Monats an die Verlagsbucbhandluug von Fr, Weiss's Nachf. (Hugo Söderström) in Grünberg gelangen lassevu. Insertions - Gebühr Probehefte

gationen nicht zurückgereicht sind von dem Kapitale gekürzt,

Werden die Obligationen nicht innerhalb zehn Jahren nach dem 1. April 1881 zur Einlösung vor- gezeigt oder die darauf bezüglichen Auss{luß;- und

W. Koch.

Kraftlos-Erklärungs-Urtheile (Amortisations\cheine | nicht binnen gleicher Frist bei uns eingereiht, so ist

Berlin:

Redacteur: Riedel.

B der Expedition (Kessel.) ruck: W. Elsner.

Vier Beilagen (einscließlich Börsen-Beilage.)

Me RDD

Landtags- Angelegenheiten.

Der dem Hause der Abgecrdneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehör- den und der Verwaltungs8gerichte hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, für den gesammten limfang der Monarchie, was folgt :

S F Cuel. —_— Anaelegenbéeiten der Stavégeme indén.

Die Aufsi%t des Staats über die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungs- Präsidenten, in höherer und leßter Instanz von dem Ober-Präsiden- ten geübt, unbeschadet der in den Geseßzen geordneten Mitwirkung des Bezirksraths und des Provinzialraths. - E

Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungs-Prä- sidenten der Ober-Präsident, an die Stclle des Ober-Präsidenten der Minister des Innern, für die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelle des Ober-Präsidenten der Minister des Innern. :

Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeinde- angelegenheiten sind in allen Inftanzen innerhalb zwei Wochen an- zubringen.

S N Der Bezirksrath beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Geieindèeveefonte sea der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Veränderung der Grenzen der Stadtbezirke. : E Der Bezirksrath beschließt über die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Stadtkezirke nothwendig werdende Auseinanderseßung zwischen den betFeiligten Gemeinden, vorbehaltlih der den leßteren gegen einander zustehenden Klage inm Berwaltungsftreitverfahren. Privatrechte dritter Personen bleiben hierbei unberührt. O Sircitigkeiten über die bejtehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. + Ueber die Festsezung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, \o- fern es das öffentliche Interesse erheischt, der Bezirksrath. Bei dem Beschlusse behält cs bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Ver- waltungéstreitverfahren sein DOLr auen,

Die Gemeindevertretung beschließt: i

1) auf Bescwerden und Einsprüche, betreffend den Besiß oder den Verlust des Bürgerrehts, inéebesondece des Rects zur Theil- rahme an den Wahlen zur Gemeindevertretung, sowie des Rechts zur Bekleidung einer den Besiß des Bürgerre{ts vorausseßenden Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, die Verpflich- tung zum Erwerbe oder zur Verleißung des Bürgerrechts, beziehung?- weile zur Zahlung von Bürgergewinngeldern (Ausfertigung8gebühren) und zur Leistung des Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer be- stimmten Bürgerklasse, die Richtigkeit der Gemeindewählerliste ;

2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung ;

3) über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung von Aemtern und Stellen in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung, über die Nachtheile, welhe gegen Mitglieder der St-dtgeméêinde wegen Nichterfüllung ter ihnen nach den E S obliegenden Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen - Mit- glieder der Gemeindevertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung nach Maßgabe der Gemeindeverfassungêgeseße zu verhängen find. E e ] -

Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wöähslerliste sind während der Dauer der Auslegung der leyteren, Einsprüche gegen die Gültig- keit der Wahlen zur Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wakhlergebnisses, und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben. .

In dem (Seltungsbereiche der Kurhessishen Gemeindeordnung vocm 23. Oktober 1834 ist die Gemeindewählerliste nah vorgängiger öffentliher Bekanntmachung zwei Wochen hindur auszulegen, und finden die in Betreff der Einsprüche gegen die Gemeindewählerl:fte getroffenen Bestimmungen auch auf Eirsprüche gegen das Verzeichniß der hochbesteuertea Ortsbürger L l dara

Der Beschluß der Gemeindevertretung (§. 4) bedarf keiner Ge- nehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemeindevertre- tung findet die Klage im Berwaltungsstreitoerfahren statt. Die Klage steht in den Fällen des §. 4 unter 1 und 2 au dem Gemeinde- vorstande sowie demjenigen zu, der Einspruch erhoben hatte.

Die Klage hat in den Fällen des §. 4 unter 1 und 2 keine auf- \ciebende Wirkung; jedo dürfen Ersazwahlen vor ecgangener rechts- kräftiger Entscheidung nicht SOEIINEIINEA werden.

8. 6. E Der Bezirksrath beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Gemeindeverfassungsgeseßzen der Aufsichtsbehörde zusteht, 1) über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Stadt- gemeinde zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung, i 2) über die Vornahme außergewöhnlicer Ersaßwahlen zur Ge- meindevertretung oder in den Gemeindevorstand.

Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialis{chen Ge- E a4 dl welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gee seße verletzen, hat der Gemeindevorstand, beziehungsweise der Bürger- meister, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufshiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeinderorstandes (Bürgermeisters) steht der Gemeindevertretung, beziehungsweise dem kollegialishen Gemeindevorstande, die Klage im Verwaltungs streitverfahren zu.

Gemeindebes{hlüsse über die Veräußerung oder wesentlice Ver- änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, intbesondere von Archiven® oder Theilen derselben, unterliegen der Genehmigung des Regierungs- Präsidenten. : |

Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen, sowie bin- kcktlich der Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste bewendet cs bei den bestehenden Bestimmungen. / E |

Im Uebrigen beschließt der Regierungs-Präsiderit über die in den Gemeindeverfassungsgesezen der Aufsichtebehörde vorbehaltene Bestätigung (Genehmigung) von Ortsflatuten und sonstigen die \städtishen Gemeindeangelegenheiten betreffenden Gemeindebeschlüssen. Die Bestätigung (Genehmigung) darf, vorbehaltlich der Bestimmung des §8. 7, nur mit Zustimmung E Bezirksrathes versagt werden.

Der Bezirksrath beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Geineindeversanungéaelenen der Aufsichtsbehörde zusteht,

1) abgesehen von den Fällen des §. 7 über die zwischen dem Gemeindevorstand und der Gemeindevertretung oder zwischen dem Bürgermeifter und Pen kollegialishen Gemeindevorstand entstehenden Meinungsoerschiedenheiten, j

2) an Stelle der Gemeindebehörden, im Falle ihrer dur wider- \sprebende Interessen herbeigeführten Beschlußunsähigkeit,

Berlin, Freitag, den 29. Oltober

Der Bezirksrath beschließt ferner an Stelle der Aufsichtsbehörde : 4) über tie Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen Stadtgemeinden (F. 15 zu 4 des Einführungs- gefeßes zur Deriiches Anna vom 30. Januar 1877, Reicbégeseßblatt S. 244), _ :

f 5) ber die Fesistelung und den Ersaß der Defekte der Ge- meindebeamten nah Maßgabe der Verordnung vom 24, Januar 1844 (Sesez-Samml. S. 52); der Beschluß ift vorbehaltlich des ordentlichen Rehtêwegs endgültig. A

Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend : :

1) das Recht zur Mitbenußzung der öffentlichen Gemeinde-An- stalten, sowie zur Theilnab me an den Nußungen und Erträgen des Gemeindevermögens, :

2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten

beshießt der Gemeindevorstand. S S

Gegen den Beschluß findet die Klage im Vecrwaltungs-Streit-

verfahren statt. : :

Der Entscheidung im Verwaltungsstreiiverfahren unterliegen

desgleichen Streitigkeiten zwoishen Betheiligten über ihre in dem

öffentliven Nechte begründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absay 1 bezeichneten Nußungen beziehungéweise Aen,

Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den di- rekten Sha, welche fich gegen den Prinzipalsaß der leßteren

richten, sind unzulässig. E E

s B es und die Einsprü he, sowie die Klage haben

keine aufschiebende Wirkung. E

Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr geseßlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zustän- digkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Regierungs-Präsident unter A.führung der Gründe die Eintragung in den Etat, be- ziehungEweise die Feststellung der außerordentilihen Ausgabe,

Gegen die Verfügung des Regierungs-Präsidenten steht der Ge- meinde die Klage im Ba ea oerjagren zu.

Zuständig in erster Justanz is im Verwaltun gsstreitverfahren für die in Lien Titel vorgesehenen Fälle das Bezirksverwaltungs- gericht, für * den Stadtkreis Berlin in den Fällen des § 11 das Der ea, e D zur Anstellung der Klaze be- trägt in allen Fällen zwei Wochen. e

: Die S beziehungsweise der kollegialische Ge- meindevorftand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwal- tungsstreitverfahren einen Et Vertreter bestellen.

Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeist:r, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und fonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen des Gefeßes vom 21. Juli 1852 mit folgenden Maß-

aben zur Anwendung: :

! 1) Gégei die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistrats- mitglieder, sowie gegen die sonstigen Gemeindekteamten kann an Stelle der Bezirkêregierung und innerhalb des derselben bisher zu- stehenden Ordnungsstrafrechts der Regierungs-Präfident Ordnungs- strafen festsezen. Gegen die Strafversügungen des Regtierungs-Präsi- denten findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober- Präsidenten, gegen den auf die Beschwerde ergehenden Befluß des Ober-Präsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober-Verwaltung®gerichte statt. Jn Berlin findet gegen die Straf- verfügungen des Ober-Präsidenten, in den HohenzoliernsWen Landen findet gegen die Strafverfügungen des Regierungs-Präfidenten inner- halb zwei Wochen urmiitelbar die Klage bei dem Ober-Verwaltungs- erichte statt. S - :

Y 2) Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet inner- halb zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungs-Präfidenten, und gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regie- rungt-Präsidenten innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Dber- Verwaltungêgerichte statt. /

3) In dem Verfahren auf Entfernung au3 dem Amte tritt als entsheidende Disziplinarbehörde erst.r Instanz an die Stelle der Bezirkêregi.rung und des Disziplinarhofes das Bezirks-Verwaltungs- gericht; an die Stelle des Staats-Ministeriums tritt das Ober-Ver- waltungsgeriht; den Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirks-Verwaltungsgerichte der Negierungs-Präsident, bei dem Ober-Verwaltungsgerichte der Minifter des Innern.

In dem vorstehend, bezügli der Entfernung aus dem Amte vorgesehenen Verfahren, ist entítchenden Falles auch über die That- sache der Dienstunfähigkeit der Bürgermeister, Beigeordneten, Ma- gistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten Entscheidung zu treffen. : / / e

Gegen Mitglieder der Gemeindevertreiunzg findet ein Disziplinar- verfahren nicht statt. A

Die Bestimmungen dieses Abschnit!1s kommen zur Anwendung im Geltungsbereiche der Städteordnung für_ die ses ôstlihen Pro- vinzen vom 30. Mai 1853 (Gef. Samml. S. 261) auch auf die §.1 Absay 2 daselbst erwähnten Ortschaften (Flecklen), j

in der Provinz Schleswig - Holstein auch auf die §8. 94 ff, des Gesetzes vom 14. April 1869 (Ges. Samml. S. 589) erwähnten

lecken, y 9 im Regierungsbezirke Cassel auch auf die Stadt Orb,

im Regierungsbezirke Wiesbaden außer auf Frankfurt a. M. auch auf die Gemeinden Wiesbaden, Homburg v. d. H., Biebrich - Mos- bach, Ems und Limburg. i

in den Hohenzollernschen Landen außer auf Hecbingen auch auf die Gemeinde Sigmaringen. i ¿Le

In den zum ehemaligen Kurfürstenthum Hessen gehörigen Städten ist als Gemeindevorstand der Stadtrath, als Gemeindevertretung der Gemeindeaus\{uß,

in den [Be inden Wiesbaden, Biebrich - Motba, Ems und Limburg ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeinde- vertretung der Bürgerauss{huß, i i

in der Gemeinde Samburg v. d. H. ist als Gemeindevorstand der Bürgermeister, als Gemeindevertretung der Gemei1devorstand,

in der Gemeinde Hechingen ist als Gemeindevorstand der Stadt- rath, als Gemcindevertretung der Bürgeraus\{chuß,

in der Gemeinde Sigmaringen ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürgerausschuß zu be-

traten. waren II, Titel.

Angelegenheiten der Landgemeinden und der Guts- bezirke. Ì V Verwaltung der Angel

Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Ängelegen- heiten der D UEAGE der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie der selbständigen Gutsbezirke wird in erster Jnstanz von dem Landrathe, in höbercr und leßter Instanz von dem Regierungs-Präsidenten geübt, unbe- schadet der in den Geseßen geordneten Mitwirkung des Kreisaus- \chusses und des Bezirksrathes. i : Beschwerden bei den Auffichtsbehörden in Angelegenheiten der Landgemeinden und Gutsbezirke sind in allen Instanzen innerbalb

_SGO,

Der Kreisaus\{uß beschließt, soweit die Beschlußfassung nah den Gmeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Veränderurg der Grenzen der ländlichen Gemeindebezirke und der Gutsbezirke. : Hinsicktlih der Veränderung der Grenzen der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie hinsihtlih der Bildung neuer Gemeinde- und Gutsbezirke be- bält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. In den im Akbsay 1 bezeihneten Fällen sindet neben der Be- \{lußfassung des Kreisaus\husses die in den Gemeindeverfassungs- geseßen vorgeschriebene Anhörung des Kreistages, nicht mehr statt. Anu die Stelle der sonst für kommunale Bezirksveränderungen, ein- \&ließlih der Fälle des zweiten Absayes in den Gemeindeverfafsung8- geseßzen vorgeschriebenen Anhörung des Kreistages, tritt die Anhörung des Kreisaus\husses. z Ueber die in Folge einer Veränderung der Gren en der Land- gemeinden und Gutsbezirke, sowie der im Abfaßiz 2 erwähnten Aemter und Vürgermeistereien nothwendig werdende Nueeinanderseturg zwio schen den Betheiligten beschließt der Kreisauss{chuß. Gegen den Be- \chluß findet der Antrag auf mündliche Verhandlung im Veiwal- tungsstreitverfahren statt. Privatrechte dritter Personen bleiben hier- bei unberühzt.

S 18.

Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der ländlichen Ge- meinde- und Gutsbezirke, sowie über die Cigenschaft einer Ortschaft als Gemeinde oder eines Gutes als selbständigen Gute bezirks unter- liegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. i Veber die im ersten Absate bezeihnete: Angelegenheiten beschließt vorläufig, sofern es das öôffentlide Interesse erheisbt, der Kreitaus- \chuß. Gegen den Beschluß findet der Antrag auf mündliche Ver- bandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.

S 19° :

Die on wo eine solche nicht besteht, der Ge- meindevorstand, beschließt: 1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust der Gemeindemitglied\schaft, sowie des Gemeindebürger- rets, des Stimmrechts in der Gemeindeversammlung, des Rechts zur Theilnahme an den Gemeindewahlen, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimmberechtigten, die Wählbarkeit ¿u einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeintevertreturg, die Aus- übung des Stimmrechts dur einen Dritten, sowie über die Richtig- keit der Gemeindewählerliste; —— 2) über die Gültigfeit der Wahlen zur Gemeindevertretung; 3) über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niedeclegung einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, über die Nachtheile, welhe gegen Angehörige (Mitglieder) der Gemeinde wegen Nichterfüllung der ihnen nach den Gemeindeverfassungsgesezen ob- liegenden Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der Gemeindevertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Se- \{äftsordnung oder wegen unentsculdigten Autbleibens nach Maß- gabe der Gemeindeverfassung8geseße zu verhängen sind. 5 Einsprüche gegen die Nichtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer der Auslegung der leßteren, Einsprüche gegen die Gültig- keit von Wahlen (Nr. 2 und 3) innerhalb zwei Wochen nach Be- fanntmahung des Wakhlergebnisses, und in allen Fällen bei dem Ge- meindevorstande anzubringen. :

In dem Geltungsbereihe der kurhessis@&en Gemeindecordnung finden die Vorschriften des 8, 4, Absatz 3 des gegenwärtigen Gesetes entsprehende Anwendung. 8. 20

Die Beshlüsse der Gemeindevertretunz, beziehung8weise des Ge- meindevorstandes, in den Fällen des §. 19 bedürfen keiner Genehmi- gung oder Bestätigung ron Seiten des Gemeindevorstandes oder der Auf\ichtsbehörde. i 2 G Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren

ftatt. Die. Klage steht in den Fällen des §8. 19 Nr. 1 bis 3 auc Demjenigen zu, der Einspruch erhoben hatte, und wenn der Beschluß von der Gemeindevertretung gefaßt ist, au dem Gemeindevorstande, sowie in der Provinz Westfalen dem Amtmann. : : :

Die Klage hat in den Fällen dcs §. 19 Nr. 1 und 2 keine aufsciebende Wirkung; jedo dürfen Neuwahlen vor ergangeaer rechtskräftiger Entscheidung nihi vorgenommen werden.

&; 21, E

Bescblüsse der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder des fkollegialisch{en Gemeindevorstandes, welhe deren Befugnisse uberschreiten, oder die Geseße verleßen, hat d.r Gemeindevorsteher, in der Provinz Westfalen aub der Amtmann, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtébehörde, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeindevorstandes be- zießungsweise Amtmannes steht der Gemeindeversammlung, Gemeinde- vertretung beziehungsweise dem kollegialishen Gemeinderorstande die Klage im Verwaltungs streitversahren zu.

S 29 S |

Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Ver- änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historishen oder Kunstwerth haben, insbesondere von Archiven oder von Theilen derselben, unterliegen der Genehmigung des Regierungs8-

äsidenten. bia 8. 23.

Der Kreisaus\{uß beschließt über die Anordnung einer ander- weitigen e Da En E E soweit solche Anordnung nach geseßliher Bestimmung der Aufsichtébehöcde zuste.

Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen, jowie hin- sichtlih der Aufbringung der Gemeindeabgaben uad Dienste bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. Sowcit nach den Leßteren der Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Ergänzung oder Abände- rung der in Ansehung der Gemeindelasten bestehenden Ortsverfassung zusteht, beshließt darüber der Kreisausschuß. i

Im Uebrigen beschließt der Landrath über die in den Gemeinde- verfassungsgesezen der Aufsichtsbehörde oder_ in der _Provinz Hessen-Nassau dcm Amtsbezirksrathe vorbehaltene Bestätigung (Genehmigung) von Ortéstatuten und sonstigen die ländlichen Ge- meindeangelegenheiten betreffenden Gemeindebeschlüssen. Die Bestäti- gung (Genebmigung) darf, vorbehaltlid der Bestimmung des F. 21, nur mit Zustimmung des Kreisausschnu}ses versagt werden. B

In den vorstehend bezeichneten Fällen findet neben der Beschluß- fassung des Kreisausschusses die in den Gemeind-verfassungsgeseßen vorgeschriebene Anhörung des Kreistages niht mehr statt.

Die 88. 33 und 34 Titel 7 Theil 11. des Allgemeinen Land- rechts, die Kabinettordre vom 25. Januar 1831, betreffend die Er- werbung vo. Rittergütern dur Dorfgemeinden oder deren Mitglieder (Geseß-Samml. S. 5), und der §. 4 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung sind aufgehoben.

8. 24. L

Der Kreisaus\{uß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Gemeindeverfassung8geseßen der Aufsichtsbehörde zusteht:

1) über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Ge- meinde zu wählenden Mitglieder der Gemeindeverkretung,

2) über die Vornahme außergewöhnlicher Ersagwahlen zur Ge- meindevertretung oder in den Gemeindevorstand,

3) an Stelle der nah Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesehe aufgelösten Gemeindevertretung.

zwei Wochen anzubringen.

3) über die Vermehrung der gee der Mitglieder des Gemeinde- vorstandes, der Schöffen und der Örtevorsteher, sowie über die Be-