1880 / 272 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Nov 1880 18:00:01 GMT) scan diff

auf dew Gebiet der Reckts gesehgebung. Die vergangenen Iabre } Ecrinlité die Ladungen vollständig überflüssig gewesen. Aus

bater darin Großes, ja Gewaltiges geleistet; aber jeßt möge agy “u E Mibtern und Gerichteeingesessenen E E, E, in dié Gesetze einzulcben, und an diese Bemerkung TnUpse t, die Bitte, tragen Sie in dieser uns heute bestäftigenden Gra, nicht dazu bei, daß die verbündeten Regierungen zu eint xgs{chen Vor- gehen auf dcm Gebiete des Gerichtskosten" ¿sens getrieben wer» den; es könnte das leiht die U: haben, daß wir _auf der einen Seite bessern, auf d”, andern Scite wieder \@ädigen. Vor allen Dingen“ dber kbüten wir uns, eine Gesectzgebungéreform zu unternebv.en, für die zur Zeit noch die fak- tishen Unterlagen fehlen, Uv damit eine neue Gesetzgebung zu \chaffen, die vielleit s{hlimn"1er ist, als daëjenige, was wir an der bestehenden vielleiht mit Recht zu tadeln haben. Ich bitte dabei, meine Herren, zu vertrauen, daß von Seiten der preußischen Re- gierung denn ron der kann ic ja hier nur sprecen nidts wird versäumt werden, auch nichts in jener „Initiative“, zu der ter Hr. Abg. von Cuny uns aufgefordert hat, um zu einer Besserung zu kommen ; daß wir aber ja uns hüten wollen, durch eine übereilte Aenderung vielleiht Schlimmeres hervorzurufen.

Auf Antrag des Abg. Frhrn. von Hammerstein trat das Haus in die Besprehung der Jnterpellation ein.

Der Abg. Frhr. von Hammerstein bemerkte, es werde wohl kaum Femanden im Hause geben, der nicht über die erregte Art erstaunt gewesen sei, wie der Abg. von Cuny seine Interpellation begründet habe; wer sich von dem Saße: „qui s’excuse, s’accuse“ ertappt fühle, sprehe immer erregt. Jeden- falls hoffe er, daß die Behandlung dieser Jnterpellation kein Präjudiz sür die Behandlung weiterer Jnterpellationen sein folle. Den Vorwurf, als wollten die Konservativen die Verant- wortung für die neue Justizorganisation den Liberalen allein zuschieben, müsse er entschieden ablehnen. Die konservative Partei sei verantwortlich für die neuen Justizgesetze, soweit sie nationale Gedanken enthielten, für die Fehler seien die Nationalliberalen verantwortlih, Die konservative Partei wolle den Gegenstand nicht zu agitatorishen Zwecken brauchen. Es sei ja unbestritten, daß die Höhe der Gerichtskosten ein Gegenstand allgemeiner Klagen sei. Dem Minister antworte er, daß, wenn eine billige Prozeßführung nicht gut sei, so sei es eine zu theuere auch nicht. Die Tarifirung sei ja zu be- mängeln, aber die Haupteinwände richteten sih gegen die Streibe- und Zustellungsgebühren. Er wolle nur den einen in der „National-Zeitung“ angeführten Fall erwähnen, wo sih bei eincm Objekt von 15 A die Gerichtsgebühren auf 1,10 é, die Schreibegebühren auf 11 4 und die Zustellungs- Tosten auf 9,80 6 beliefen. Die Mehrbelastung treffe ja niht den ganz armen Mann, aber den in bescheidenen Verhältnissen lebenden, und für den sei gleihsam eine Rechtsverweigerung vorhanden; nur ganz zweifellose Prozesse würden geführt und deren Zahl fei ja naturgemäß eine sehr geringe. Wenn der Staat auf die Höhe der Gericht s- kosten im Fnteresse seiner Finanzen Gewicht legen müsse, \o

müsse man um so mehr darauf bedacht sein, durch anderweite.

Einnahmen dem Staate aufzuhelfen. Der Staat habe aber auch Kosten übernommen, die derselbe früher niht getragen habe. Wenn jet ein Verbrecher, der sih in Memel vergangen habe, am Rhein ergriffen würde, so werde derselbe niht am Rhein abgeurtheilt, fondern erst nah Memel zurücttransportirt, aus Gründen der falschen Humanität, weil vielleiht der dortige

Richter über seine Verhältnisse besser unterrichtet sei. Ferner sei das Kontumazialverfahren aufgehoben und die Dffizial- vertheidigung verursache erhebliche Kosten. Aber die Klagen richteten sih nicht gegen die Kosten allein, sondern au gegen das Jnstitut der Gerichtsvollzieher im Allgemeinen ; die Ge- rihtsvollzieher würden zu wenig kontrolirt und betrieben ihr Gewerbe zu selbständig; deshalb würden die schneidigen, rück- sihtslosen Gerichtsvollzieher, die immer etwas zu exekutiren fänden, bevorzugt. Er müsse Verwahrung gegen ein solches rüdsichtsloses Vorgehen einlegen. Jm Königreich Sachsen seien die Gerichtsvollzieher keine Privatunternehmer, sondern Staats- beamte; vielleicht würde au in Preußen eine solche Einrichtung vortheilhaft sein. Ferner seien die Reisekosten zu bedeutend. An sich seien ja dieje Neisegelder niht zu hoh: der Gerichts- vollzieher erhalte für eine Meile hin und her 1 M 50 „3; aber der Gerich:svollzieher sei berehtigt, für jeden Fall, den derselbe in cinem Dorfe habe, die ganze Neise zu liquidiren. Wenn der Mann also 2 Meilen nah einem Dorfe fahre und da zehn Sachen zu ecxequiren habe, dann liquidire derselbe 3 X 10 = 30 M Reisekosten. Darunter leide nun aber na- mentlich die ländliche Bevölkerung in exorbitanter Weise. Jn der Stadt gebe es keine Reisekosten, alle diese Ershwernisse der JZustizpflege drückten den Landmann, der ohachin bei dieser Justiz- organisation nah mancher Richtung hin den Kürzeren gezogen habe. Bei der Berathung der neuen Zustizorganisation habe seine Partei gehofft, daß eine größere Lokalisirung des Gerichts- wesens durchgeführt werden sollte, und daß der Amtsrichter mitten in seinem Bezirke wohnen würde. Jeßt sehe man die Amts- rihter alle in der Kreisstadt sizen; die Sachen würden nicht einmal nach den Territorien unter dieselben vertheilt, sondern nach Materien; deshalb sei es dem Amtsrichter unmöglich, sich in die ländlichen Verhältnisse vollständig einzuleben und die- selben speziell kennen zu lernen; dex Amtsrichter verliere da- durch die Möglichkeit, namentlih im ersten Stadium des Pro- zesses wohlthätig einzugreifen. Auch die höheren Rechtsanwalts- gebühren vertheuerten den Prozeß, namentlich durch den ver- järkten Anwaltszwang und die Aufhebung der Pauschal- summe. Er bitte den Minister, welcher die Vorarbeiten zur Revision erst als begonnen dargestellt habe, die Ermittelungen in der entschiedensten Weise zu fördern, und nicht allzu lange auf das statistishe Material zu warten. Wenn seine Partei agitatorisch vorgegangen wäre, würde der Minister mit statisti- schem Material überhäuft worden sein.

Der Regierungs - Kommissar, Geh. Ober - Justiz - Nath Kurlbaum 1I. erklärte, er wolle sich nur aus das beschränken, was der Vorredner zur FJnterpellation gesagt habe, nicht aber auf das eingehen, was derselbe zur Justizorganisation im Allgemeinen vorgebraht habe. Der Vorredner habe einen allerdings efklatanten Fall aus der „National-Zeitung“ vor- gebracht. Derselbe habe zu Recherchen Veranla)sung gegeben und es habe fi herausgestellt, daß dieser Fall gar niht nach dem neuen Verfahren behandelt worden sei und aucy nach dem alten Verfahren ein anormaler sei. Es habe sich 1m 15 H gehandelt, die ein früherer Agent einer Versicherungs gesellschaft von derselben eing°klagt habe; dagegen sei eine Gegenforderung geltend gemacht; der erste Termin sei ver- tagt, weil der Angeklagte niht erschienen sei, im zweiten ‘Termin sei die Klagebeantwortung erfolgt, im dritten die Neplic, im vierten die Duplik, im fünften hatten die Nechts- anwälte prio;'s wiederholt, im sechsten sei dié Verklindigung des Urtheils erfolgt. Das Geseß schreibe vor, daß der neue Ter- min sofort am Schlu des vorgehenden Termins anberaumt werden solle; dies sei niht geschehen, es seien also für sünf

Unem solchen Falle könne man keine Schlüsse auf die Höhe der Gerichtskofien ziehen. Die Civilprozeßordnung begünstige die Berufung nicht, weil den Parteien in der ersten ZJnstanz viel mehr Gelegenheit gegeben sei, zu ihrem Nechte zu kom- men. Die Berufungen hätten denn auch in einer Weise abgenonmen, daß man si{h fragen müsse, ob nihcht manche Berichte verkleinert werden sollten. Was den Transport der Verbrecher nach dem Thatort betreffe, so liege darin keine Mehrbelasiung für den Staat. Wenn man den Ver- breher nicht vom Rhein nach Memel zurücktransportiren wolle, dann müßte man alle Zeugen von Memel nah dem Rhein bringen, und wieder zurück, was noch mehr Kosten verursache. Der Vorredner habe geklagt, daß die neue Prozeß- ordnung die Gläubiger zu sehr begünstige; von anderer Seite werde dagegen ausgesprochen, daß die Prozeßordnung zu viel Rücksicht auf den Schuldner nehme und wenn man in der Civilprozeßordnung die Paragraphen lese, in welchen bestimmt sei, was dem Schuldner alles belassen werden müßte, so könne man dem nur beitreten. Daß die Gerichtsvollzicher im König- reiche Sachsen Beamte seien, sei richtig; aber ihre Gebühren seien ebenso wie in Preußen; der Staat stecke nur das, was dieselben über ihre Gehaltsbezüge einnähmen, in seine Tasche. Damit sei dem Publikum nicht geholfen. Die Neisegelder seien zu niedrig bemessen; sie gäben nicht die volle Entschädigung für die gehabten Auslagen ; daher würden die Gerichtsvollzieher stets mehrere Sachen zusammen abmachen. Daß sie aber in einem Dorfe 10 Sachen auf einmal haben könnten, müsse er doch bestreiten. Würden die Kosten voll- ständig ausreichend bemessen sein, so würden die Gerichtsvoll- zieher stets auf der Reise sein; wollte man aber für mehrere Sachen gemeinschaftlih die Reisekosten liquidiren, so würde es A sein, die Kosten auf die einzelnen Sachen zu ver- theilen.

/ Der Abg. Bachem bemerkte, daß er in dem Ausdruck des Erstaunens über die Rede des Abg. von Ctuny mit dem Abg. von Hammerstein vollständig übereinstimme. Was die Sache selbst angehe, so müsse er zunächst bctonen, daß die Erfahrun- gen bezüglich der neuen Justizgeseße sich in der Rheinprovinz anders gestellt hätten, als in den ösilihen Provinzen. Man hade am Rhein nicht die günstige Ersahrung bezüglich der raschen Aufarbeitung der alten Sachen gemacht, es liege dies aber keineswegs an dem geringeren Fleiße der Gerichte, son- dern an den niht ausrcichenden Arbeitskräften. Mit dem Abg. von Hammerstein sei er niht darin einverstanden, daß die Kosten der ODffizialvertheidiger ein Gravamen sür die Bevölkerung bildeten. Am Rhein werde wenigstens die Offi- zialvertheidigung in ausgiebigem Maße den Referendaren Übertragen, die sie natürli kostenfrei zu führen hätten. Er bemerke gewissermaßen persönlich, daß er in der Sache ganz unbefangen reden könne, da er gar niht in der Praxis stehe. Die Freude des Justiz-Ministers über die Abnahme der Jn- jurienprozesse vermöge er leider auch nicht zu theilen. Die Sache liege einfach so, daß die Jnjurienprozesse von den Friedensgerihten, beziehungsweise den Landgerichten, jeßt wesentlih auf die Schiedsrichter abgewälzt worden seien ; sehr vermindert habe sih die Zahl wohl nicht. Jn Betreff der Klagen über die Höhe der Gerichtskosten und der Gebühren der Gerichtsvollzieher und Rechtsanwalte halte er dafür, daß vielfach unnüß geklagt worden sei, wenn man den Schwer- punkt auf die Zustellungs- und Schreibgebühren gelegt habe. Nach seiner festen Ueberzeugung liege der Sc{werpunkt auf dem Gerichtskostengeseß und auf dem fiskalishen Charakter dieses Geseßes. Das Geseß sei ein Sprung ins Dunlkle ge- wesen, wie der Minister gesagt habe, und es stelle sich jeßt in der Praxis als so fiskalisch angelegt heraus, wie das Haus es niht gedaht und gewünscht habe. Nehme man nur die Bestimmung, daß die Staatsgebühr bei je 2000 / um 10 steige, die Nechtsanwaltsgebühr steige, beiläufig bemerkt, nicht entfernt in diesem Verhältniß. Zu beachten sei auch, daß die Staatsgebühr verhältnißmäßig am höchsten bei geringeren Sachen sei und daher wirke dieselbe im üblen Sinne prozeß- hindernd. Sehr s{hädlich sei es au, daß der erste Pfänder den Vortheil habe und dann der Nachpfänder leer ausgehe, olgleih die hohen Kosten der Zwangsvollstreckung von dem- selben bezahlt werden müßten. Das sei der Punkt, der bedeu- tend ins Gewicht falle. Für ihn beruhe indeß der Schwer- punkt in dem fiskalishen Charakter des Gerichtskostengeseßes. Man habe von dem Justiz-Minister gehört, daß die ¿Finanz- Minister der einzelnen Staaten ein maßgebendes, ja ent- scheidendes Wort in dieser Frage mitgeredet hätten. Das sei nah seiner Auffassung nicht zulässig. Es sei nichts verkehrter als aus der Rechtspflege cine staatlihe Einnahmequelle machen zu wollen. Die Ausübung der Justiz müsse vor Allem Selbstzweck sein. Anders habe man es am Rhein, wo allerdings in diesem Punkte bewährte französische Muster vorgelegen hätten,“ nicht gekannt. Es werde aber selbst vom fiskalishen Gesichtspunkte aus nicht richtig verfahren: wenn es keine Prozesse gebe, wenn dieselben in einem unnatürlihen, ungesunden Maße verringert würden, so gebe es auch keine Fntraden. Es verhalte sih damit analog wie mit den Luxussteuern : wenn dieselben zu hoch seien, dann brächten sie nichts ein. Er bitte demna, bei den weiteren Erwägungen auch den von ihm vorzugsweise betonten Ge- sihtspunkt im Auge behalten zu wollen, der bei den heutigen Verhandlungen etwas zu sehr in den Hintergrund getreten sei: den fiskalishen Charakter des Geseßes. Der Justiz- Minister könne bei der Vertheidigung der Jnteressen seines Ressorts den Finanz-Minijtern gegenüber sich darauf berufen, daß in dieser Frage die öffentlihe Meinung im guten Sinne des Wories der ganzen Nation auf seiner (des Justiz-Ministers) Seite sei.

Der Abg. Kloß {loß \sich der Ansicht des Vorredners, daß die Justizverwaltung niht dazu da sci, um dem Staate Einnahmen zuzuführen, vollständig an. Schon jeßt beweise die vorliegende Erfahrung, daß die Gebührensäße viel zu hoh seien, Wenn der Minister auf das Bedürfniß der Bevölke-

{ rung nah Ruhe hingewiesen habe, so möge derselbe seinen

Einfluß bei seinen Kollegen dahin geltend machen, daß diese Nuhe in der Gesehgebung da eintrete, wo es sich um die Be- lastung des Volkes handele, nicht aber da, wo es sich um eine Entlastung handele. Zu bedauern sei es, daß der inister niht wenigstens die bestimmte Zusage gegeben habe, in Oenjenigen Punkten, wo die preußische Justizverwaltung selbst Abhülfe schaffen könne, und wo zum Theil durch be#ck Minister selbst eine Vertheuerung herbei- geführt sei, Remedur zu schaffen, Die Höhe der Kosten, welhe durch die Gerichtsvollzieher veranlaßt werde, licge zum großen Theil daran, daß man das

jeden einzelnen Akt ihrer Thätigkeit bezahle. Die Folge sei, daß Alles hervorgesuht werde, um die Rehnung möglichst hoch anshwellen zu lassen. So sei ihm ein Fall bekannt, in welcchem der Gerichtsvollzieher für die Abpfändung einer Karre 24 A liquidirt habe. Der §. 24 der Gebührenordnung für die Gerichtsvollzieher gewähre den Einzelstaaten ausdrücklich die Berechtigung, die Gebührensäße dieser Beamten herabzuseßen. Er hoffe, daß die preußische Regierung von dieser Freiheit Gebrauch machen werde und behalte sich im Uebrigen die Stellung bestimmter Anträge bezüglih der Herabseßung der Gerichtskosten für den Reichstag vor. E

Der Negierungskommissar gab zu, daß die preußische Justizverwaltung das Recht habe, die Gebühren der Gerichts- vollzieher herabzuseßen, nah dem Schlußsate des zitirten §. 24 fomme ader die Ersparniß nicht den Parteien, sondern der Staatskasse zu Gute, so daß ein Vortheil für das Publikum nicht erwachsen würde. Die Liquidation von 24 A für die Abpfändung einer Karre erscheine so unverhältnißmäßig hoh, daß man nur annehmen könne, der Gerichtsvollzieher habe bei der Erfüllung dieses Auftrages eine große Reise machen müssen. Der Sat, welcher sonst zu liquidiren gewesen wäre, belaufe sih auf höchstens 3 M

Damit war die Jnterpellation erledigt.

Es folgte die erste Berathung des Entwurfs eines Ge- seßes, betreffend die Wiederzulassung der Vermittelung der Rentenbanken zur Ablösung der Reallasten.

Der Abg. von Bandemer sprach der Negierung seinen Dank aus, daß dieselbe durch diese Vorlage scinem in der vorigen Session gestellten Antrag entsprochen habe. Die Vor- lage bedürfe einer kommissarishen Vorberathung nicht und werde hoffentlih in zweiter Lesung vom Hause en bloc ange- nommen werden.

Das Haus beschloß auch die zweite Lesung im Plenum vorzunehmen.

Hierauf trat das Haus in die erste Berathung des Ent- wurfs eines Geseßes über gemeinschaftliche Holzungen ein, den der Abg. Frhr. von Schorlemer-Alst an die durch 7 Mitglieder zu verstärkende Agrarkommission zu überweisen beantragte.

Der Abg. Dr. Reichensperger (Olpe) bekämpfte die Vorlage, welche bezwede, bei den gemeinschaftlichen Holzungen, an deren Erhaltung das öffentliche Jnteresse in besonderem Maße be- theiligl sei, Beshränkungen der freien Disposition der Eigen- thümer eintreten zu lassen. Durch die Vorlage werde die Materie in der allerungünstigsten Weise geordnet, denn durch Annahme ihrer Bestimmungen müsse man sich darauf gefaßt machen, daß auch fürderhin auf diesem Wege weiter gegangen würde; das seien aber sozialdemokratische Tendenzen; denn thatsächlich wolle die Sozialdemokratie auch nichts, als die Disposition über alles Eigenthum dem Staat überweisen ; aber das Prinzip von der Aufrechterhaltung des Sondereigenthums habe doch entschieden seine Vorzüge. Durch die Vorlage würden privatrechtliche Verhältnisse ver- leßt, denn bis jeßt habe in diesen Beziehungen deutsches Necht gegolten und jeßt wolle man in durhaus unmotivirter Weise gemeines Necht in Wirkung treten lassen; {hon von anderer Seite würden die privatrechtlihen Verhältnisse genug verleßt, das brauche doch der Staat nicht noch zu thun. Diese Gründe sollte die Regierung aber nicht blos gelten lassen , sondern sie müßte es; denn man müsse den Standpunkt wahren, daß das Eigenthum unverleßlih sei; eine integrirende Eigen- schast des Eigenthums sei aber, daß das jus disponendi den Besigvern bleibe und dagegen gehe der Antrag vor. Das Gesetz werde auch hinfällig , wenn die Kosten sür die Melioration nicht aufgebracht werden könnten, dann werde die Devastirung erst reht um sih greifen. Bei der großen Masse vorhandener Dedländereien in den Königlichen und kommunalen Forsten könne man die Beeinträchtigung der Privatbesißzer nicht so weit treiben , wie der Entwurf es wolle; Beschränkungen des Eigenthums ohne Entschädigung aus Gründen des öffent- lihen Wohles sei nach Art. 9 der preußishen Verfassungs- urkunde unzulässig.

y Hierauf ergriff der Staats-Minisier Dr. Lucius das Bort :

Meine Herren! Der Herr Vorredner kat in der That cine sebr abfällige Kritik über den Jhnen vorgelegten Eeseßentwurf geübt. Detrselke geht nach seiner Meinung nach der einen Seite zu weit, nach der anderen Seite nicht wcit genug. Während er dem Geseßz- entwurf im Eingange seiner Rede vorwirft, daß er grobe Eingriffe in das Prirateigenthum enthalte, hot er mit einer Befürwortung der weitgehendsten Erpropriation im Landeskulturinteresse geschlossen. Ich glaube, der Gesetzentwurf bält sich genau auf dem Wege, den die preußishe Gesetzgebung in den leßten 30 Jahren beschritten hat. Er geht allerdings von dem Prinzip ab, welches das Landeskultur- edikt vom 14. September 1811 proklamirte, die uneingeschränkte Be- nußung des Grundeigenthums nach allen Richtungen hin zu etabliren. Ich bin so überzeugt, daß das Landeskulturedikt im Großen und Ganzen außerordentlich nüßlih und scgensreih gewirlt hat, daß ih gewiß jeden Schritt ernstlih prüfen würde, ehe ih mi ents{chlö}e, cinshränkende Maßregeln gegen das nicdergelegte Prinzip zu propo- niren. Aber gerade auf dem hier diskutirten Gebiete der Ent- wickelung, welche der Waldbesit und die Verwaltung der Privatforsten genommen hat, haben sich doch ganz augensceinliche und große Schäden herausgestellt, die zu Waldcerwüstungen in weitester Ausdehnung geführt haben. Das hat sich schon in den zwanziger Jahren heraus- gestellt, und man hat zu wicderholten Malen Anläufe genommen, um den Waldverwæüftungen vorzubeugen. Man hat sich in dieser Richtung nit vor Einschränkung der Disposition des Grundeigen- thümers gescheut, und man kann das auch in der That nicht, wo es fich um allgemeine, wo es sich um das Landeskulturinteresse bandelt, Es ist unter Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften vor fünf Jahren das Waldschußzgeseß zu Stande gebra&t worden, was doch eine sehr wesentliche Einschränkung in den Dispositions- befugnissen des Waldeigenthümers statuirt. Es statuirt se da, wo das allgemeine Landeskulturinteresse, klimatishe und sanitäre Rück- sichten in Frage kommen, und beschränkt den Waldbesitzer erheblich in seinen Diepositionen. Die Erfahrungen, die die Einführung der preußischen Geseßgebung in dem früheren Kurfürstenthum Hcssen gewährt haben, haben ja auch dazu geführt, daß man si in sehr Turzer Zeit davon überzeugt hat, daß die uneinges{ränkte Aus- nußung und Verfügung über das Waldeigenthum zu einer Devastation geführt hat. Es ist dann im Jakbre 1876 ein weiterer Schutt gesehen, indem für die sech8s östlichen Provinzen die Bestimmung, die bicher nur zum Theil auf die Gemeindewaldung anwendbar waren, ausgedehnt wurde, au auf alle Gemeinden und JInstitutwaldungen. Es drücken {sich also in diesen verschiedenen Schritten aus, daß die Erfahrungen, die man im praktischen Leben gemacht hat, dazu geführt haben, daß die Pflege des Waldeigenthums es nothwendig macht, daß der Staat ihm ciue größere Fürsorge zuwendet, als den anderen Formen des Grund- eigenthums. Gewiß wird Niemand so weit gehen, die früheren Ge- meinheitstheilungen, die Ländercien, die besser als Acker nußbar sind, solhen Beschränkungen zu unterwerfen, obwohl wir ja bei Wege- Anlagen und dergleichen auf dieselben das Expropriationsrecht in

frühere Pauschalsystent verlassen habe und diese Beamten für— ehr weiter Ausdehuung anwenden, so oft allgemeine Interessen da-

für \prechen.

worden, daß nur dies der einzig mögliche Weg ift, dungen überhaupt zu erhalten und ich berufe mi

thatsächlihten Beläge, welche in ten Motiven sehr ausführlich und, wie mir scheint, in sehr zutreffender Weise gegeben sind.

Wenn der Herr Abgeordnete sagt, es sei hier eine unbedeutende Sache, man könne sib Einschränkungen des Privateigenthums3 ge- fallen lassen, wo es sib um große allgemeine Staatszwecke handle, fo möchte ih doch bitten, die Objekte, um die es sich hier handelt, Es sind allerdings nur etwas über 100 000 ha allein fie bilden den Besiy 1 und Interessenschaften. Es handelt sich um kleine zerstreute Waldungen, die, individuell getheilt, keinen dauernden Nutzen geben können für den Einzelnen Interessenten, die aber wohl cin wesentliches, ökonomishes Moment bilden können füc die Prästationsfähigkeit der Einzelcenofsenschasten, aber einzelveriheilt ganz sicher der Vernichtung entgegengehen. Es isi zwar

nit zu unterschäßen. | Wald, die unter diese Kategorie fallen, von 2000 und mehr Einzelgemeinden

ein sehr bäufiges, aber in wirths{aftlicen Fragen gar

Argument, daß man sagt: weil mit dicsera Gesetzentwurf nicht Alles ist er überhaupt nichts

erreicht wird, werth.

rd darum taugt cer gar nihts, Meines Erachtens ist er immerkbin cin fehr

nüßlicher Schritt vorwärts in der Richtung, den Waldschußz auszu- dehnen. Wenn damit zugleich auch die wirthscaftlichen Interessen fenden Interessentenshaften und Genossenschaften gehoben werden, so isi das doc ganz gewiß kein Grund gegen diesen Ent- wurf, sondern im Gegentheil ein Grund für denselben.

Der Hr. Abg. Reichensperger hat dann noch mehrere Momente

der betreffenden

hcrrorgehoben, von denen ih allerdings glaube, daß

Spezialdiskussion ihre Erörterung finden Tönnen;z er hat dabei einige der Bestimmungen des Entwurfs, wie ih meine, übersehen oder miß- daß er meint, die erwachsenden

verstanden; z, B. in dem Punkt, Kosten follten nun auch noch den Interessenten zur

ist in diesem Entwurfe §. 3 ein Ant:ag des Herrenhauses acceptirt worden, der ausdrüclich bestimmt, daß die aus der staatlichen Ober- aufsiht erwachsenen Kosten der Staatskasse zur Last fallen sollen. Es ist das immerhirx eine Leistung, die der Staat im Interesse der

Waldpflege und des Walds{ußzes übernimmt.

Ich glaube mich auf diese Bemerkungen zur Zeit bes{ränken zu l nur wiederholentlih diesen Gesetzentwurf dem Woblwollen des hohen Hauses als einen nicht unwesentlichen S{hritt

dürfen und kann

M PA: L NATN T M KOP A A P DME S: C I S C I S t D O I L T 7 L e C E S D IIE E

2E —— S E n

Inserate för den Deutschen N2i6s- und Köc

Der Entwurf, der Ihnen votliegk, geht allerdings einen Schritt weiter als das Gese ron 1876, insofern, als er die Bestimmungen, wel he bisher in Bezug auf Gemeindewaldungen und Institutenwaldungen galten, ausdehnt auf die Waldungen, die sich im genossenschaftlihen Besiß von Privaten befinden. Interessentenwaldungen, die allerdings den Charakter des Privat- eigenthums haben. Wenn man sich zu diesem Schritt ents{lossen hat, so ist man gerade durch die Erfahrungen, die wir gemacht haben, dazu gefübrt

seits empfehlen.

Es sind alfo bestätigen, daß es nothwendig

um diese Wal- | ziehen.

ch gerade auf die

Ueberschweinmungen. ein durchaus gesunder. lung derselben stimme er lemer bei.

Der Abg. Dr.

dem

und die

deres Grundeigenthum, nicht zutreffendes i Regierung zu erwägen, ob es wesentlicher und Maßregeln zu treffen. niß verbreitet, daß

sie besser in der

Ut L schüßen.

Quadratmeilen Last fallen. Es

Wort: Ich habe nochmals utn das

als ob in Schleswig-Holstein, Provinz, in den leßten Fahren

E

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels-

register nimmt auz die Königliche Expedition des Rzuishen Reiizs-Anzeigers und KAöniglit

Preußischen Stoata-Anzeigers;: BDexlin, 8. F. Wilhelm-Straße Nu. 82,

e

. Steckbriefe und Unterenuchungs-Bachen. 4. Sablaatationen, Anfgebote, Vorladungen n, derg! . Verkünfe, Verpachtungen, Submissionen oto, « Verlo6sung, Amortisatisn, Zinszahlung X R, 6. Ww, von öffentlichen Papieren,

zur Pflege des Waldes und im Interesse der Land

Der Abg. von Eynern vertheidigte den vorliegenden Ge- seßentwurf, der den Devastationen der Wälder ein Ziel seße. Er müsse auf Grund der im Nheinland gemachten Erfahrungen

der unbedingt freien Disposition der Eigenthümer zu ent- i Werde eine im genossenschaftlichen Besitze befindliche Waldung zersplittert und abgeholzt, so sei eine Wiederauf- forstung in den meisten Fällen unmöglich. jelbst werde dadurh geschädigt, da eine solche andere Zweke meist unbrauchbar sei. die Abholzung das Klima und begünstige Der Gedanke der Vorlage sei deshalb Bezüglich der geschäftlihen Behand-

. Seelig wandte sih zunälhst gegen die Aus- führungen des Abg. Neichensperger. Walde sei nach anderen Grundsäßen und man brauche dur Annahme der Vorlage noch kein Sozialdemokrat zu werden. Gedanken der Vorlage prinzipiell gleihfalls

die Waldverwüstungen einzelner Großgrundbesißer geseßliche zzn Schleswig-Holstein sei zie Besorg- l ] die Regterung tiger fiskalisher Waldungen beabsichtige. Er bitte den Minister, in dieser Beziehung eine beruhigende Erklärung abzugeben. Der Abg. Schreiber begrüßte die Vorlage mit großer eFreude, er bedauere nur, daß die Regierung dieselbe nicht früher eingebraht habe. Jmmerhin komme sie noh früh genug, genossenschaftlihen Waldbesißes zu

Demnächst nahm der Staats-Minister Dr. Lucius das

dem Hrn. Abg. Seelig au?gesprochene Befürchtung zu widerlegen, bekanntli einer sehr waldarmen

oder daß solche in Auésicht genommen seien. hat cine Abholzung außer den periodischen nicht stattgefunden, und

« BDeffentlice

sei, die kleinen Waldparzellen

O {icher Der Besitzer Parzelle für Dabei verschlechtere das Eintreten von

Was werthe

Antrage des Abg. von Schor- keiten

Das Grundeigenthum am zu beurtheilen als an-

Er stimme dem 3 zu und gebe der niht angezeigt sei, auch gegen

selbst eine Abholzung dor-

wirthschafte.

Wort gebeten, nur um die von

Abhol ¡ungen stattgefunden hätten Seit meiner Amtszeit

9 K

schiedener Holzungen gerihteter Antrag ift Insofern ist also die Befürchtang des Hrn. Abg. Seelig unbegründet.

Was seine Bemerkung betrifft, daß eine weitergehende Beschrän- furg wünschenêwertb sei, um den Devastationen vorzubeugen, die großen Grundbesizer mit ihrer Privatwaldung vornehmen, fo er- laube i mir darauf hinzuweisen, daß z. Z. eine geseßlihe Bestim- mung, welche diese Möglichkeit böte, nit vorliegt, auszenommen diejenige, die das Waldschußgesetz von 1875 mittheilt, und daß diese Scitens der Staatsregierung jederzeit angewendet werden wird. seine weitere Bemerkung anlangt übcr etwa wünscbens- erthe Verbesserungen der Gese eévorlage, so wil ih der Kons- missionêvorberathuang nit vorgreifen, ih möcbte nuc davor warnen, daß versucht wird, cigentlih in die Statuten gehören und damit eine Reihe von Spe- zialstreitigkeiten bervorzurufen, i in der weiteren Behandlung Anlaß geben könnten. mit voller Absicht den statutarischen Bestimmungen in diesem Gesetz- entwurf cin weiter Spielraum gelassen, und da für alle Landestheile Selbstverwaltungsorgane, die Waldschußzgerichte existiren zur Prüfung, der Statuten, so sind die Befürchtungen nicht begründet, daß diefe Behörden irgendwic das Auffihtsrecht des Staates weiter ausdehnen oder die Eigenthumêrechte als A va werden. wurf nach) diejer Nichtung gerade so viel enth ie nöthig ift dah Wie ersuche, chtung g lo viel enthält, wie nöthig ist, und auésihilich ret erheblide Schwierigkeiten bieten werden. L Der Abg. Dr. Langerhans glaubte Reichensperger geltend gemahten Bedenken doch nit für fo leihtwiegend halten zu dürfei. | : fertigen, einer Genossenschast das Eigenthumsrecht am Walde deshalb zu beshränken, weil sie angeblih denselben schlecht be- / Mit demselben Rechte würde gleihem Falle auch gegen die einzelnen müssen. Der Zweck eines besseren Schußes der Forsten werde auch keineswegs erreicht, da eine Genossenschaft, wenn sie dur das vorliegende Geseß sich genirt fühle, jeden Augenblick in der Lage sei, ihren Waldbesiß an einen einzelnen Besißer zu verkaufen, gegen den das Gesch wirkungslos sei.

Die Vorlage wurde darauf na von Schorlemer an die durch 7 Mitglieder zu verstärkende Agrarkommission verwiesen,

Hierauf vertagte sih das Haus um 3!/; Uhr auf Sonn- abend 11 Uhr.

eékultur meiner- | ein im Laufe des let:ten Sommers bierbergezangener auf Abtrieb ver-

méeinerseiis abgelehat.

welche

in das Geseg Bestimmungen aufzunehmen, die

die zu außerordentlichen Schwierige- Es ist

der einzelnen Genossen engerer Weise Ih glaube, daß der Gesetzent-

nah der Richtung weiteres hineinzubringen, vor- die von dem Abg.

Es lasse sih s{chwerlich rect-

man dann in Waldbesißzer vorgehen

dem Antrage des Abz.

IPTO S Ae O2 "S OLAE 2 T O A TAT E C RC N N EAR I R 17 DTELE O T) C TME Y M OC SRRCZIOS (I ZLOT D D RCE N T M T S T UE E A ZEAE C E

P 0A 4 E. | P P | d, Indnstrielle Eiabligsoments, Fabriken und Groasuandel. i Verschiadene Bakenrtmachungen, Literarigchs Anzeigen, : « Theater-Anzeigen, i In der Börgon- Familiez-Nachriehten, / K

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beilsze,

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| Inserate nthmex ant die Annoncen-Expetitionzn des | „Puvolivenvank“, Nuedolf Mosse, Haalenitelre | & Vogler, G. L. Daube & Co., E, S&lattz, | Büttizer & Winter, sowie alle übrigen größere | | j

Unmaneen-Wereans.

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Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen,

[26959] Oeffentli®ße Ladung,

Die nacgenannten Personen, nämlich:

1) Boll, Immanuel Gottlob, von Mönchberg, O, A. Herrenberg, geb. am 20. Mai 1852,

2) Brösamle, Jacob, von Unterjettingen, O. A. Herrenberg, geb. am 19, Januar 1858,

3) Bühler, Jacob, von Bondorf, O. A. Herren- berg, geb. am 4. Dezember 1852,

4) Cirisieim, Christian, Zimmermann, von ODeschelbronn, O. A. Herrenberg, geb. am 2. Sep- tember 1853,

5) Dölïer, Bernhard Friedri, von Kuppingen, O, A. Herrenberg, geb. am 29. September 1858,

6) Dölker, Wilhelm, Schuster, von Kuppingen, !

O. A. Herrenberg, geb. am 6. Séptember 1853,

7) Egeler, Johannes, von Bondorf, O. A. Herrenberg, geb. am 28. Januar 1852,

8) Harr, Iohann Michael, von Mötingen, O. A. Herrenberg, geb. am 7. November 1854,

9) Held, Joh. Ladwig, Metzger, von Nufringen, D. A. Herrenberg, geb. am 30. März 1850,

10) Sch, Raimund, Küfer, von Poltringen, O. A. Herrenberg, geb. am 29. Oktober 1853,

11) Klett, Imanuel, von Unterjesingen, O. A. Herrenberg, geb. am 18. August 1851,

12) Kußmaul, Joh. Christian, Schuster, von Bondorf, D. A. Herrenberg, geb. am 18. April 1853,

13) Kußmaul, Johann Jacob, von Bondorf, D. A. Herrenberg, geb. am 4. Juni 1856,

14) Maier, Jacob Goti1lieb, von Nebringen, O. A. Herrenberg, geb. am 10. Mai 1853,

15) Messershmid, Karl Gottlieb, von Mönch- e D. A. Herrenberg, geb. am 21, Dezember 850,

16) Nenz, Joh. Georg, Nagelshmied, von L Ala D. A. Herrenberg, geb. am 11. Januar 990,

17) Roll, Franz Josef, Metzger, von Altingen, O, A. Herrenberg, geb. am 30. Juli 1853,

18) Schäberle, Iohann Simon, von Oecscel- E O, A. Herrenberg, geb. am 3, September 851,

19) Dheurer, Johannes, Schmid, von Mön(h- berg, O. A. Herrenberg, geb. am 21. Juli 1850,

20) Theurer, Christian Gottlob, Schufter, von Unterjesingen, O. A. Herrenberg, geb. am 22. Fe- bruar 1851,

21) Widmann, Gustav Adolf, Wundarzt, von Herrenberg, geb. am 30, Mai 1854,

find beschuldigt, als Wehrpflichtige inder Absicht, sid dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet ver- lassen oder nah erreichtem militärpflihtigen Alter si außerbalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben Vergeben gegen 8. 140 Nr. 1 des St.-G.-B. Dieselben werden hiermit auf Donnerstag, den 30. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königl. Landgerichts Tübingen zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentshuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf den Grund der nach §. 472 der St.-P.-O. von den mit der Con- trole der Wehrpflichtigen beauftragten Behörden ab- gegebenen Erklärungen verurtheilt werden.

Tübingeu, den 28. Oktober 1880,

K. Staatsanwaltschaft.

ubhbaftationer, Aufgebote, Wor- ladungen n. dergl.

128487] Oeffeutliche Zustellung.

Die Scneiderin Christiane Rosine Therese Zahn,

durch den Rechtsanwalt Dæ. Schil zu Leipzig, klagt gegen ihren Ehemann, den Tapezierer A ri Anton Zahn, genannt Noack, aus Leipzig, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Ver- lassung mit dem Antrage auf Scheidung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe und ladet den Be- flagten zur mündlichen Verhandlung des Nechts- streits vor die I. Cioilkammer des Königlichen Land- gerihts zu Leipzig auf den 5. Februar 1881,

i Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, cinen bei dem gedachlen Ges- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zweke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Leipzig, den 15. November 1880.

i : Dölling, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

9 : V y [2848] Oeffentliche Zustellung.

Die Chefrau v. Harten, geb. Fehling in Rönne- bed, vertreten durch den Rechtsanwalt, Justiz-Nath Dr, Müller hier, klagt gegen ihren Ehemann, den Schiffer v. Harten, dessen zeitiger Aufenthalt un- bekannt ist, wegen böswilligen Verlassens mit dem Antrage auf Ehescheidung, und ladet, nachdem die Beweisßaufnahme stattgefunden, den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreiis vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Verden auf den 25. Jauuar 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird i diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.

Verden, 11. November 1880,

: Dinge!, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[28473] Oeffentliche Zustellung. j Die Wittwe Barbara Drzymalla zu Lazisk flagt gegen den Kretshambesißer Anton Drzymalla dessen Aufenthalt unbekannt ist auf Grund des für sie auf der Besitzung des Beklagten Blait 21 Lazisk aus dem Vertrage vom 18, Januar 1865 | eingetragenen Aus8zugsrechts wegen Entschädigung | für rüdc{tändige Auszugsprastationen mit dem Antrage : den Beklagten ¿ur Zahlung von 154 M 20 -S§ nebst 59% Zinsen seit 1. Oktober 1880 an Klägerin fkosterpflihtig zu ver- urtheilen und ladet den Beklagten Anton ODrzymalla, früher zu Lazisk wohnhaft, zur mündlichen Verhandlung des RNechtsfireits vor das Königliche Amtszericht zu O g auf den 11. Zanuar 1881, Vormiitags 9 Uhr, Terminezimmer 3a, Groß-Strcehliß, den 6. November 1880. Köntgliches Amtsgericht. Krantwurst,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. (28462] Oeffentliche Zustellung.

Die Antonina, verehelichte Pfeiffer, geb. Two- rowska, zu Posen, vertreten durch den Nechtsaawalt von Jazdzewski zu Posen, klagt gegen ihren Che- j mann, den Arbeitcr Stanislaus Pfeiffer, unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Vand der Che zu trennen und den Beklagten für den allein s{uldigen Theil zu eracten und ladet den

genannt Noack, geb. König, zu Nebra, vertreten

Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts-

streits vor die erfte Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Posen auf den 24, Februar 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ribte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

: Klonowstt, Gerichtiss{reiber des Königlichen LandgerigÞts.

[28308] Aufgebot.

Kaspar Bindewald von Vadenrod hat vas Auf- gebot des ihm abhanden gekommenen Sculdscheins Nr. 120 der Gesellshaft Concordia zu Aléfeld über Einhundert Gulden, / verzinelih zu 4%, beantragt, Der Inhaber der Urkunde spätestens in dem auf

Freitag, 8, Juli 1881, Vorm, 11 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine seine Necbte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls diese für kraftlos erklärt werden würde.

Alsfeld, 9. November 1880.

Großh. Hess. Amtsgericht Alsfeld. Wahl. 943K F L (2800 Aufgebot.

Die Mitteldeutsche Creditbank Filiale Berlin,

Müller unter der Firma G. Müller & Co. Bank-

geschäft Detriebenen Handlungs8geschäfts, und der Konsul Gustav Müller hier, haben das Aufgebot

der Preuß. Staatéshuldscheine Liti. ®. Nr. 3143 41342 und 102850 über je 109 Thlr. beantragt. Der Inhaber der vorbezeichneten Urkunden wird auf-

gefordert, spätestens in dem auf den 13. April 1881, Vormittags 10 Uzr,

¿ vor dem unter;eibneten Gerichte, Jüd:nstraße 58,

L; Treppe, Saal Nr. 21, anberaumten Aufgebots- termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Urkunden für kraftlos erklärt werden. Berlin, den 22. Septembcx 1880. E Beyer, Gerichts\{hreiber des Könialicben Amtsgerichts I. Abtheilung 62.

28380! , d Vekanutmachung.

Der am 1. Februar 1843 geborene Matrose Fo- hann Albert Grabowsky, Sohn

Preußen verstorbenen Schiffers Johann

wird aufgefordert, !

Behrenstraße 42, Inhakerin des früher vom Konsul i

des zu Tilsit- j Etra- }

|

bowsfy, ist im Jahre 1866 nach Amerika gefahren ! und hat im September 1869 die leßte NAGrgE)

von sich gegeben.

Der Matrose Joharn Albert Grabomnsky und î

feive unbekannten Erben und Ecbnehmer werden hierdurch aufgefordert, spätestens im Termin,

den 83, September 1881, beim unterzeihneten Gericht vor dem Amtsgerichts-

=

DAC ce ,

*Oeffentlihe Bekanutmachuug.

Der Schichtmeister-Assistent Paul Hayn zu

Obker-Waldenburg hat das Aufgebot des verschollenen

Steigers Wilhelm Hayn, seines Vaters, geb. am

2. Mai 1827, zum Zwecke der Todeserklärung be-

antragt. Leßterer wird aufgefordert, sh spätestens

in dem auf

den 2ò. Februar 1881, Vormittags 11 Uhr,

vor dem unterzeihneten Gerichte anberaumten Ter-

mine s{riftlich oder persönlich zu melden, widrigen-

falls seine Todeserklärung crfolgen wird. i

Neurode, den 7. Mai 1880,

Königliches Amtsgericht. Altwasser. Auszug, S An das Königliche Amtsgericht Forchheim, : Kiage

der ledigen und großjährigen Dienstmagd Elisabeta

Loew von Unterleinleitec und der Kuratel ibres am

8, September 1880 geborenen Kindes Namens

„Paul Loew“, letztere vertreten dur deren Vor- mund Friedrih Loew, Taglöhner von da,

: gegen

Preller, Martin, Müllergefelle, ledig und großjährig,

von Eggolsheim, nun unbekannten Aufenthalts,

wegen Vaterschaft und , Alimentation.

Wir laden den Beklagten zur mündlichen Ver-

handlung des Rechtsstreits und werden beantragen:

„Es gefalle dem Kzl. Amt3gerichte For{heim,

Urtheil dahin zu erlassen, Beklagter Martin Preller

sei [chuldig :

1) die Vaterschaft zu dem von mir, Elisabeta Loew, am s. September heurigen Jahres ge- borenen Kinde, Namens „Paul* anzuerkennen und in dessen Folge verpflichtet zur Zabßsung von:

a. 36 Mark jährlihen, in Vierteljahrsraten vorauszahlbaren, Alimentationsbeitraz von der Geburt des Kindes bis zu dessen zurück- gelegten 14. Lebentjahre und darüber binaus, wenn daßelbe in Folge geistiger oder körver- liber Gebrechen - erwerbsunfähig sein sollte, auf die Dauer diefer Unfähigkeit,

b, von 20 Æ Entschädigung für gehabte Tauf- und Kindtettkosten,

c, der Hälfte des seinerzeitigen Schulgeldes,

d, der etwaigen Kur- und Leicherkosten, wenn das Kind innerhalb der Alimentationsveriode erkranken oder sterben sollte,

e. von 150 A zur Bestreitung der Kosten für die seinerzeitige Erlernung cines Handwerks Seitens des Kindes,

4) dem Kinde das geseßlih beschränkte Erbrecht einzuräumen,

[28493]

| 3) die sämmtlichen Kosten des Prozesses zu tragen, Vormittags 11 Uhr, |

bezw. solche der Klagépartei zu ersetzen.“ Vorstehendes wird mit dem Bemerken, daß zur

Nath Tiburtius im Ziwmer Nr. 16 si zu melden | Verhandlung Termin auf

und weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls

Der 20, Grabowéeky gemäß dem Antrag seines Bru- j _ - ders, des Tischlermeisters Eduard Grabowsky zu | bestimmt ist, ¡ Müllergeselle von Eggolsheim, dessen

Cöln für todt erklärt, scine unbekannten Erben

Montag, den 24, Januar 1881, Vormittags 9 Uhr, dem Beklagten Martin Preller,

Aufenthalt

aber mit ihren Ansprüchen an den Nachlaß aus- } unbekannt ist, hiermit öffentlich zugestellt.

gesblossen und derselbe den si legitimirenden Erben, eventuell dem Königlichen Fiékus zugespro- chen werden wird. Tilsit, den 3. Nevember 1880. Königliches Amtsgeric{t. 111. (gez.) Tiburtius,

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Die Klagspartei ift in vorwürfiger S2 Armenrechte zugelassen. Forchheim, den 13, November 1880. Braun, _ Königlicher Gericté\chreiber am Königlichen Amtsgerichte Forchheim.

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