1942 / 193 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Aug 1942 18:00:01 GMT) scan diff

(3) Reißnägel sind zu liefern bei Konsumiwvare: in Schachteln zu 36 Stück, 100 Schachteln im Ueberftarton, oder in Schachteln zu 100 Stück, 50 Schachteln im Ueberkarton, oder int handelsüblichen Großpackungen, bei Präzisionsware: 72 Stück einseitig auf Pappbrettchen "EMRCDTHET: oder in Schachteln zu 100 Stück. S2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Ausfuhr. 83

_Lagerbestände und Rohmaterial für Reißnägel, deren Herstellung nah § 1 verboten ist, können bis zum 30. Sep- tember 1942 aufgearbeitet werden.

8 4 ; Jn begründeten Einzelfällen können Ausnahmen dur den Sriegsbeauftragten zugelassen werden. Anträge sind über die Fachabteilung Eisen- und Kurzwaren-Fndustrie der Wirt- schaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisen- trdustriezweige, Hagen i. W., Körnerstraße 27, einzureichen, : S Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den ZF 10, 12—14 der Verordnung übex den Warenverkehr bestraft. 6

__ Diese Anorduung tritt am 1. August 1942 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Hagen, den 31. Juli 1942.

[wv / 0)

Der Beauftragte für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe

Workstojfverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige. s N \ BUt\ Q.

Anweisung El. Nr. 1 des Leiters der Wirtschastsgruppe Elektroindustrie über die verbindliche Einführung einer Typenbeschräukung für Siche- rungssockel, Schraubkappen und Paßeinsähe

Vom 21. Juli 1942

Auf Grund des F 2 der Verordnung über die verbindliche nsuhriiag von Normen, Geschäfts- und Lieferbedingungen wie von Güte- und Bezeichnungsvorschriften vom 8. Sep= mber 1959 (RGBVL. T S. 1745) erlasse ih mit Ermächtigung ¿s Reichswirtschaftsministers vom 3. August 1942 IIT BL 1/45 997/42 für den Bereich der Fachabteilung 5 „Zn- stallationsmaterial“ folgende Anweisung:

1

_Die Hersteller von Sicherungssockeln, Schraubkappen und Paßeinfäßen bis 200 A. 500 V sind verpflichtet, diese nah den anliegenden Bestimmungen herzustellen, die ih hiermit für dent Julandsbedaxf verbindlich erkläre.

8 2 __Die Verpflichtung zur ausshließlihen Herstellung von Sicherungssockeln, Schraubkappen und Paßeinsäßen nd den Bestimmungen des § 1 gilt für alle Erzeugnisse, die nah dem Jukrafttreten dieser Anweisung hergestellt werden. S3 __HZwingen teclztische oder wirtschaftliche Gründe zum Ab- weichen von den für verbindlih erklärten Bestimmungen dieser Anweisung, so ist ein Antrag auf Erteilung einer Aus- nahmegenehmigung an die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie zu richten. Die Entscheidung über den Antrag liegt -bei mir. «ch behalte mir vor, im Bedarfsfalle die Entscheidung durch einen von mir benannten Vertreter erfolgen zu lassen.

S4

(1) Für die Einhaltung der für verbindlich erklärten Be- stimmungen ist der Betriebsführer der Herstellerwerke verant- wortlich; er kann hierfür geeignete Gefolgschaftsmitglieder ein- [E

(2) Die Anwendung der verbindlichen Bestimmungen wird

von mir überwacht. Die Herstellerwerke sind zur Auskunfts- erteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen verpflichtet. j Zuwiderhandlungen gegen diese Aniveisung werden nah den Vorschriften der Zweiten Verordnung zur g des Vierjahresplanes vom 5. November 1936 (RGBl. l S. 936) bestraft. :

Fo te d 1

86 Diese Anweisung tritt am 1. Fuli 1943 in Kraft.

Berlin, den 21. Zuli 1942.

Lüschen. Leiter der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie.

Anlage zur Tuweliing El Nr. 1 des Leiters der WEI über die verbindliche Einführung einer Typenbeschränkung für Sicherungssoel, E und Paßeinsäße vom 21. Juli 1942 A. Sicherungssokel Bon Sicherungssockeln dürfen nur noch folgende Typen

hergestellt werden: 1. D-Sicherungssockel mit Gewinde E16, 25 A 500 V ¡Hs : a) Ein einpoliger D-Sicherungssockel E 16 mit vorderseiti- gem Anschluß (Universalsockel). ohue Null. Ausführung nah DIN 49 325.

ger

«__ Ausführungsbeispiel:

b) Ein einpoliger D-Sicherungssockel E 16 mit rüdckseitigem Anschluß (Schalttafelelement) ohne Null. Uusflihrung näch DIN 49 315.

Null.

2. D-Siherungs 26 A, E38 60A, R11/,° 1

a) Je ein einpoliger salsockel) ohne Null.

240

UAusführungsbeispiel:

Þ) Je ein einpoltger Pu e! und R m bau (Schalttafeleleme

senkten Einbau bau) ohne nuf, da

werden,

R 2‘

werden.

Q (ck \ Ausfilhrungsbeispiel1 D \ J R

e) Zweipolige und drei Brderseit em An Bl C mit und ohne Null. Die auf DIN 49

müssen eingehalten w

Ausführcungsbeispielt

cungssockel B Wandmontage und R

Ausführungsbeispielt

und E 33-0

Ausführungshbeispiel;

E 27 und E 3f

Ausführungsbeispiel:

& Fe ein einpoligex Be und pas mit rückseitigem Anschluß

Ausführungsbeisptelx

d) Einpoliges D-Sicherungssockel E 27

mit vorderseitigem Anschluß für Einbau (Einbau- element) mit und ohne Null.

Die auf DIN 49 320, 49 321, 49 322 und 49 328

mit * gekennzeihneten Maße müssen eingehalten

F D

©

c) Einpolige D-Sicherungssockel E 16 mit vorderseitigem Anschluß für Einbaùü (Einbauelement) mit und ohne

__Die auf DIN 49325 mit * gekennzeichneten Maße müssen eingehalten werden.

Ausführungsbeispielt H N 3

sodel mit Gewinde E827.

00 A und R2” 200 A 500 V D-Sicherungssodel E27, E383,

R 11/4” und R 2” mit vorderseitigem Anschluß (Univer- Ausführung nah DIN 49 320, 49321, 49 322 und

D-Sicherungssodel E 27, E 83,

it rüseitigem Anschluß für Auf-

nt) für Aufbau) ohne Null.

R nah DIN 498310, 49311, 49 312 und

Ausführungsbeisptelt

S

D-Sicherungssodel E 27, E33, x vers Tttafelelement für versenkten Ein-

Die auf DIN 49810, 49 311, 49 312 und 49318 mit * gekennzeichneten Maße müssen eingehalten

E 33, R 11/4” und

olige L Engen E 27 mit für Einbau (Einbauelement)

320 mit * gekennzeihneten Maße erden,

E

f) Fe ein einpoliger, zweipoliger und dreipoliger D-Sichs- mit dordecieitigem Anschluß “a direkts

ohretnführung mit Nu

Ausführung nah DIN 49 320.

g) Je eine einpolige Freileitungssiherung mit Gewinde

| Hs 27 Bie Null, mit ) ; i Die auf DIN 49 320 und 49 321 mit * gekennzeich-

neten Maße müssen eingehalten werden.

bspannisolator.

I) Je eine éinpo ige Freileitungssicherung mit Gewinde ne Null, o h n e Abspannisolator.

folgenden Fnhalt: Der Reich3arbeitsminister.

RADw;). Betr.: } | afts eiter. Sozialverfassung, Arbeitsreht, Lohn- und Wirts-

für Fnhaber des 1 - B werke; hier: Vershickung von Rüstungsarbeiterinnen durch die NSV. Betr.:‘ ictteri

Arbeltsentgelt.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 192 vom 18. August 1942, S, 4

Die auf DIN 49 320 und 49 321 mit * gekennzeichs neten Maße müssen eingehalten werden.

Ausführungsbeispielt

B, Schraubkappen ; Von Schraubkappen dürfen nur noch folgende Typen hers gestellt werden:

1. D-Schraubkappen mit Gewinde E2L 16 A 250 V, E 44 100 A und E 57 200 A 500 V.

e eine Type D-Schraubkappe mit Gewinde E21 15 A

260 V, E 44 100 A und E 57 200 A 500 V,

Ausführung nur mit Kennfenster, mit und ohne Plom- bierlöcher. i

Gewindehülse nur # einem Werkstoff.

2. D-Schraubkappen mit Gewinde E16 20 A, E2T 26 A, E33 60A, R11/,” 100A und R232? 200 A 500 V. i

a) E aats D-Schraubkappe E16 nach DIN 49360 att 1. Ausführung nux mit Kennfenster, mit und ohne Plombierlöcher. Gewindehülse nur in einem Werkstoff. b) Fe eine Type D-Schraubkappe E 27 und E 33 nah DIN 49 360 Blatt 1. Ausführung nur mit Kennfenster, mit und ohne Plombierlöcher. Getvindehülse nur in zwei Werkstoffen. Gewindehülse mit Vorrichtung gegen Lockern nur enen Werltvoss, Z 6) Je eine Type D-Schraubkappe R 11/4 und R 2“ nah DIN 49365 Blatt 1. Ausführung nur mit Kennfenster, mit und ohne Plombierlöcher. Gewindehülse nur in einem Werkstoff.

C. Paßeinsäßze Von Paßeinsäßen dürfen nur noch folgende Ausführungen hergestellt werden: 1, D-Paßeinsäße für Sicherungssockel mitGewinde E21, E44 und E57. e eine Ausführung der Paßeinsäße E 21 6, 10 und 15 A 2A V E 44 80 und 100 A und E 57 125, 160 und 200 A

a4 2. D-Paßetnsäße E16, E27, E33, R114 und

Je eine Ausführung der Paßeinsäße E 16, E27 und l 33

nas R 49 360 Blatt 3, R 11/4’ und R 2” nah DIN 49365 att 3. ;

Nichtamtliches

Deutsches Reich

Nummer 23 des Reichsarbeitsblatts vom 15. August 1942 hat Allgemeines un E A Geseße, Verordnungen, Erlasse: Betx.: Ferns- s{chreibverbindungen im Bereiche des Reichs8arbeitsministeriuurs.

Betr.: Auflösung dex Arbeitsämter Fürstenwalde und Fiusters

{valde. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Ges seße, Verordnungen, Erlasse: Erlaß des Führers über die Ein- lchränkung des Verkehrs mit landwirtschaftlihen Grundstücken im Kriege. Vom 28. Juli 1942, Betr.: Reichszuschüsse für Teilung, Umbau und Fnstandsezung von Wohnungen; zugelassene Ab- weihungen von Bestimmungen, Betr.: Richtlinien für die Verwendung von Holzwolleleihtbauplatten nach Din 1101* iin

Hochbau. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinfaß. Arbeitseinsaß und eseße, i Erlasse. Betr.: Nachwuchslenkung Berufsaufklärung durch die

Arbeitseinsaßhilfe. Geseße, Verorduungen, itler-JFugend. Betr.: Ferieneinsay von Studenten urrd

tudentinnen; hier: Einsaß in der Landwirtschaft. Betr.:

Regelung des Bezuges von Arbeits- und Berusskleidung. Aus- gabe werkf8eigener Kleidung. Betr.; Reichsavbeitsdienst dex weiblichen Jugend; hier: Zurückstellung Vollberufstätiger, die bet Arbetten von besonderer kriegs8wirtschaftliher Bedeutung ein-

eseut sind. Betr.: Heranziehung weibliher Fugendlicher, die as Pflichtjahr abgeleistet haben, zum Kriegshilfsdienst des ebensmittelkarten-Regelung für ausländische

Gartapon,

Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Tätige et Vergehen gegen n On

etr.: Urlaubsdauerx

eue rontkämpferehrenkreuzes. Betr.: Erholungs-

hubgeseß; hier: Anslegung des Begriffs

Wirtscchaftsteil |

Hauptversammlungskalender für die Woche vom 24. bis 29, August 1942

Sonnabend, 22. August (Nachtrag)

Budapest; Ungarische Allg. Creditbank, Budapest, ao. HV., 12 Uhx,

Montag, 24. August

Nürnberg: Bast AG., Nürnberg, ào. HV., 11 Uhr.

Regensburg:

Aachen: Garbe, Lahmeyer & Co., Aachen, 11!/z Uhr.

Mardg : Nord-Deutsche Lebensvers. AG. Ddr , 12% Pw Bad Ghain N. V.,

ayerische Granit AG., Regensburg, 11 Uhr.

aden-Baden: von Poncet Glashüttenwerke, Friedri “¡11 Uhr. :

Christianstadt: Brandenburgische Flahs-Röstanstalt, Christianstadt, r;

16 Uh

Berlin: Diskont- u. Kredit-AG., Berlin, 12 Uhr. Berlin-Grunewald:

Hamhurg,

Ölhandel- u. Transport-AG.,

11 Uhr. (Fortseßung in der Ersten Beilage.;

A ks den Amtlichen und Nichtamtlichèn Teil, den Anzeigenteil und r

en Verlág; Präsident Dr. Schlange in Potsdam; verantwortlih für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lans ch in Berlin NW 21 Z

Druck der. Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin. - Vier Beilagen (einschl.' Börsenbei;age und einer Zentralhandelsregtsterbeilage».

A _.

Erscheint an tedem Wochentag abends. Bezngs 2,30, #KÆ einschließlich 0,48 ZeitungSgebühr, a abholer bei der Anzeigenstelle 1,90 monatlich.

straße 32. Einzelne Nummern dieser Uusgabe kosten

dur die Post monatli er ohne Bestellgeld e Postansta Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die igeigonstele SW 68, Wilhelms fin/, einzelne Be ger

10 D Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung Betrages einschließli des Portos abgegeben. Fernsprech-Sammel-Ur.1 19 33 33.

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strichen) oder dur)

wer sollen.

Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben fristete Anzeigen müssen 3 Tags vor dem Einrückungs®- termin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Reichsbankgirokonto Berli Nv. 193 E B ————————— E ——— m V

Postschectkonto: Berlin 41821 1942

Fnhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung über die Einziehung von Meningokokkenserum. Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Berlin, Regen3- burg und Reichenberg über die Einziehung von Vermögen39- werten für das Reich. : “e Bekanntmachung Nr. 32 der Reichsstelle für Kleidung und ver- wandte Gebiete vom 15. August 1942. | : ordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion zur Vereinheitilihung von Zentralheizungsarmaturen vom 22. Juli 1942. ; Anordnung UV 11/42 des Bevollmächtigten für die Maschinen- produftion über Herstellungsverbot nicht kriegswichtiger Nahrungs- und Genußmittelindustrie-Maschinen. Bekanntmachungen über die“ Ausgäbe des Reich3geseßblatts, Teil I, Nr. 86 und 87.

Amtliches Deutsches Reich

Der Führer hat dem Dichter Dr. Hans Kloepfer in Köflach (Steiermark) mit Urkunde vom 18. August 1942 die Goethe-Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.

Der Führer hat dem o. ö. Professor em, Dr. phil. Dr.- Jng e. h. Richard Shumann in Wien mit Urkunde vom 18. August 1942 die Goecthe-Medaille für Kunst und Wissen- haft verliehen. A

Einziehung von Meningokotkfenserum RdErl. d. RMdJ. v; 5:8. 1942 [V g 1762/42-5548

(1) Die Meningokokkensera mit dem Kontrolluumniern 566 bis 595 (ivörtlih: „fünfhundertsechsundsehzig“ bis „fünf- hundertfünfundneunzig“) aus der F. G. Farbenindustrie AG.,. Abt. Behringiwerke, in Marburg a, d. L., 72 bis 76 (wörtlih: „zweiundsiebzig“ bis „sech8undsiebzig“) aus dem Sächsischen Sexumiverk AG. Dresden sind wegen Ablaufs ‘der - staatlihen Gewährdauer zur Ein- ziehung bestimmt. : (2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker-Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker-Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.

Bekanntmachung

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung fommunistischen Vermögens vom 26, Mai 1933 (RGVLI. I S.-293) in Verbindung mit dem Geseß über die Q volfs- und staatsfseindlichhen Vermögens vom 14. Fuli 193 (RGBl, 1 S. 479) dem Runderlaß des Reichsministers des JFunern vom 14. Juli 1942 1 903/42 5400 MBliV. vom 22, Juli 1942, Seite 1481 über die Aenderung der Zu- ständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichs- feinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. 1/S, 303) wird das inländische Vermögen der. nachstehenden Personen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:

Germaine Sara Marcus, geb. Sechel, geb, 25. 2. 1884 in Paris, zuleßt Berlin-Wilmersdorf, Nikolsburgerstr. 6, wohyhast geivesen.

Maria Sara Sa ch s, geb. Durra, geb. 24. 11, 1867 in Breslau, - zuleßt Berlin-Wilmersdorf, Bayerische Str. 3, bei Rudolf wohnhaft gewesen.

Adolf Jsrael Scharnitki, geb. 25. 5. 1872 in Worm- ditt, zuleßt Jüdishes Blinden- und Taubstummenheim, Berlin-Weißensee, Parkstr. 22, wohnhaft gewesen. -

Felix Fsrael Seligsohn, geb. 19. 9. 1868 in Berlin, qulesl Berlin N 58, Schönhauser Allee 22, Jüdisches Alters- eim, wohnhaft gewesen. j

Flora Sara Lemberg, geb. Graeßer, geb. 12. 5. 1864 in Gr. Strehliz, zulegt Berlin-Schöneberg, Heilbronner Straße 30 bei Eisner, wohnhaft gewesen.

Siegfried Fsrael Jsidor Freund, geb. 24. 6. 1871 in Kattowiß, zuleßt Berlin W 30, Rosenheimer Str. 23 bei Loeivy, wohnhaft gewesen.

Felicia Friederike Sara Lemberg, geb. Oschinsky, geb. 12. 4. 1868 in Löwen Krs. Brieg, zuleßt Berlin-Charlotten- burg, Sybelstr. 60 bei Falkmann, wohnhaft gewesen. *

Elsbeth Sara Schönfeld, geb. Oschinsky, geb. 11. 83. 1871 in Löwen, Krs. Brieg, zuleßt Bèrlin-Charlottenburg, Sybelstr. 60 bei Falkmann, wohnhaft gewesen.

Dora Sara Saling, geb. Cohn, geb. 26. 12. 1863 in Schwersenz, zuleßt Berlin-Wilmersdorf, Brandenburgische Straße 42, wohnhaft gewesen. :

Max Jsrael Pincsohn, geb. 15. 6. 1873 in Berlin, zuleßt Berlin W 35, Lüßowplaß 3, wohnhaft gewesen. i

__ Martha Sara*Her mann , geb. 25. 7, 1873 in Anger- münde, zuleßt Berlin, SW 61, Yorckstr. 84, wohnhaft gewesen. __ Henriette Sara Hexmann, geb. 17,7, 1865 in Angerck- münde, zuleßt Berlin SW 61, Yorckstr. 84, wohnhaft gewesen.

Henriette Sara Beth, geb. Lewinsohn, geb. 1. 2. 1884 in Koshlau, zulegt Berlin-Wilmersdorf, Ließenburger Straße. 41/42, wohnhaft gewesen. :

Jakobine Sara Bunde, geb. Samson, geb, 21. 2. 1864 in Slagelse/Dänemark, zuleßt Berlin-Neukölln, Elbestr. 18, wohnhaft gewesen.

Regina Sara Krauskopf, geb. Cohn, geb. 21. 6. 1874 in Berlin, zuleßt Berlin-Wilmersdorf, Helmstedterstr. 20 bei Neumann, wohnhaft gewesen.

Rosa Sara Günzburger, geb. Müller, geb. 8. 4. 1870 in Jugenheim, Krs. Bingen, zuleht Berlin W 30, Bamberger Str. 18 bei Gutmann, wohnhaft gewesen.

Hermann Fsrael Gerber, geb. 1. 6. 1877, zuleßt Berlin-Schöneberg, Bozener Str. 3 wohnhaft gewesen,

Berlin, den 9. August 1942. Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Berlin. J: Vit Do BVonter

Bekanntmachung

Auf Grund des § 1 des Gesetes über die Einziehung fommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. 1 S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Cugehung volfs- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Fult 193 RGBl. T S. 479, dem Runderlaß des Reichs8ministers des Fnnern vom 14. Fuli 1942 I 903/42 54900 MBliV., vom 22. Juli 1942, S. 1481 über die Aenderung der Zuständig- kéit bei der Einziehung kommunistishen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ver- wertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBLl. I S. 303 werden die gesamten inländishen Vermögenswerte des“ Fuden Theodor Fsrael Groß, 1. 6, 1873 in Maleschau geboren, und seiner Ehefrau

Ottilie Sara Groß, geb. Freund, 28. 8. 1878 in Elbeteinigt

geboren, zu Gunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Berlin, den 12. August 1942, Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. B De Bn Ler

Bekanntmachuug

Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volk3- und staatsfeindlicen Vermögens in den sudetendeutschen Ge- bieten vom 12. Mai 1939 (RGBL. I S. 911) wird das gesamte im Fuland (außer Protektoratsgebiet Böhmen und Mähren) befindliche beweglihe und unbewegliche Vermögen der Juden Fantl, Gustav, geb. 24, 7. 1876 Schüttenhofen, Fantl, Olga, geb. Synek, geb. 6. 4. 1879 Fungwoschiß, Fa ntl, Otto geb. 22. 3. 1907 Winterberg, Fa ntl, Margarete, verh. Popel, geb. 23. 6. 1908 Winterberg, sämtlih wohnhaft gewesen in Winterberg zu Gunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanz- verivaltung) eingezogen.

Regensburg, den 14. August 1942.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg.

Popp.

Bekanntmachung

Auf Grund der 8 1, 3 und 4 dex VO. über die Ein- ziehung vollks3- und staatsfeindlihen Vermögens in den sudeten- deutschen Gèbieten vom 12, Mai 1939 (RGBl. T S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reich§ministers des Jnnern vom 12. Zuli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reich8- statthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 [I] Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte beweglihe und unbe-

wegliche Vermögen 1. des Paul Fsrael Fischer, geb. 12. 9. 1897 in Brüx, 2. der Marie Bandler, geb. Fischer, gesh. Karpeles, geb. n. 1. 11. 1899 zu Brüx, zuleßt wohnhaft gewesen in r hiermit Miniten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 14. August 1942. | Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.

Schröder.

Bekanntmachung Nr. 32 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete

Vom 15. August 1942

Betrifft: Durchsührungsbestimmungen zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren

Auf Grund von § 1 Absay 2 der Verordnung über die Verhbrauchsregelung für Spinnstoffwaären in der Fessung vom 11. Oktober 1941 (RGBk. 1 S. 630) wird mit A des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft angeordnet:

; 81 Bezugsbeschränkung, für Waren aus Papiergarn oder Papiergeweben Bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren im Sinne dexr Ver-

“ordnung über die Verbauchsregelung sind auch solche Waren 8

aus Papiergarn oder Papiergeioeben.

82 Nichtbezugsbeschränkte Spinnstosswaren « Jn Auslegung von Abschnitt F 2 der Anlage 3 zur Bea kanntmachung Nr. 24 der Reichsstelle für Kleidung und vers wandte Gebiete vom 11. Oktober 1941 gelten als nichtbezugsa beshränkt, unabhängig von ihrer Breite: Luftspißenstoffe, Tülla spizenstoffe, über die ganze Fläche bestickter, gewebter Tüll sowie daraus hergestellte Dberbekleidungsgegenstände (mit Aus nahme von Morgenröcken, Strandkleidung, Frisierumhängen und Tüchern) und Schleier jeder Art. Jm übrigen gelten Spißen und Stickereien nur dann als nihtbezug8beshränkt, wenn ste höchstens 30 em breit sind. 83 Verxkaufsbeschränkung L 3 der Bekanntmachung Nr. 31 der Reichsstelle für Kleidung und verivandte Gebiete vom 1. Fuli 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nv. 152 vom 2, Juli 1942) erbält folgende Fassung: Gummi l i g e darf von Verkaufsstellen an Verbraucher nur in Kleinaufmachung auf Kärtchen oder in anderer Form, und zwar in Stücken von nicht über 14 m, Gummi band nur in Abschnitten bis zu 40 cm Länge abgegeben werden. 84 Bedarfsnachiveis Die Reichs\telle kann bei bestimmten Spinnstoffwvaren die Abgabe an Verbraucher und den Bezug durch diese von der Vorlage eines Bedarfsnachiveises abhängig machen, auch wenn die exforderlichen Reichskleiderkartenabschnitte oder Bezug» scheine beigebracht werden. Zur Ausstellung von Bedarfsnach- weisen kann die Reichsstelle bestimmte Verbrauchergruppen berechtigen. Soweit dies niht durch Bekanntmachung der Reichs\telle exfolgt, werden die Verkaufsstellen über ihre Orga- nisation im Auftrage der Reichsstelle unterrichtet werden, bet ibdelchen Spinustoffwaren ein Bedarfsnachweis erforderlich ist und welche Verbrauchergruppe zur Ausstellung berechtigt ist.

S

Verbrauchsregelung sür Söäureschußkleidung, Wasserscquß-

kleidung, Judustrieschürzen und Operationsschürzen ganz

aus Austauschstoffsen oder Gummiplatte oder aus gum-

mierxten oder mit Kunststoff bestrichenen Geweben, Oel- zeug für Berufsfischer, Milchseihtücher

M SEULE\ U, owie Gist- Wid Achs \hußkleidung darf ohne Rücfsiht auf den zur Herstel lung verwendeten Stoff punkt- und bezugscheinfrei an geiverb=- liche Betriebe (insbesondere sfsolhe der Rüstungs- und chemischen Fndustrie) geliefert und von diesen bezogen werden, falls diese eine Bescheinigung des zuständigen Gewerbeaufs sihtsamts beibringen, daß Säureschubkleidung im Fnteresse des Arbeits\chußes unbedingt benötigt wird. Bei Gift- und Aetschußkleidung genügt auch eine Bescheinigung der zustäu- digen Berufsgenossenschaft.

Für die Abgabe von Meterware zu Reparaturzivecken gilt das gleiche. -

2. Wasserschuykleidung darf ohne Rülsicht auf den zur Herstellung verwendeten Stoff an gewerbliche Be- triebe punft- und bezugscheinfrei gegen die als Anlage I beis gefügte Verbraucherklärung abgegeben und von ihnen be- zogen werden.

3. Jndustrieshürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummiplatte mit oder ohne Geivebebasis dürfen an ge- werbliche Betriebe punkt- und bezugscheinfrei gegen die als Anlage T beigefügte Verbrauchererklärung abgegeben und von diesen bezogen werden.

4. Operationsschürzen ganz aus Austausch-

+ stoffen oder Gummiplatte mit oder ohne Gewebebasis dürfen

an Krankenanstalten, Kliniken und Aerzte punkt- und bezug- \cheinfrei geliefert und von ihnen bezogen werden. i

5. Oelzeug darf nur an folgende Verbraucher abge- geben werden und ist von diesen punkt- und bezugscheinfret zu beziehen:

Q Berufsfischer (See- un®F Küstenfischer, Binnenfischer und Teichwirte) gegen eine Bescheinigung (Bedarfs- nachiveis) eines Landesfischerei-Verbandes oder Hoh-

Vi Las p

b) Seeleute, wenn sie eine Bescheinigung (Bedarfsnach- wveis) ihrer Reederei darüber vorlegen, daß sie zum Deckspersonal gehören.

Abgabe an sonstige Verbraucher ist untersagt.

6. Milchseihtücher dürfen an landwirtschaftliche Betriebe und Molkereien nur als fertige Tücher (abgepaßt) und lediglih gegen einen Bedarfsnachweis (bisher Bezugs=- auswweis genannt) des örtlichen Kreisbauernführers abgegeben und von ihnen bezogen werdén.

N g 6 Punkibewertüng Spinustoffwaren, die auf Grund von aligemeinen oder

! Einzelgenehmigungen der Reichsstelle für Kleidung und ver=- : wandte Gebiete zu einer von der ;_beschaffung * geliefect werden dürfen, müssen auch an den Verbraucher zu : der von ‘der Reichsstelle für Kleidung und verroandte Gebiete

Punfktliste für die Waren-

ábweichendén Punktbetvertung bezogen und

genehmigten abweichcitden Punktbewertung abgegeben werden.

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