1848 / 25 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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bis 112% gewichen, blieben he

n Gualant ft L ; 4 1 i (S. j: e man ges k A rg y S, diu | 1052 % zurüdgegangen, {ließen Ms Sri Rv Di b Ars Se die aaen. Fugeb Ta ma ie Beráata - eigne F A Prinz Johann von | verk, bleiben heute 852% Geld, rheini E os j E E L R d jahr 437 » der Belg ing P ‘der Mitglieder iff | uns vorliegt, R o S Los aunbe eri E U machen, Spiritus pr, Frühjahr 154 416% bez Í S Sachen und A E A Sejellscaft *3 | Dividende von 42% zux Vertheil f / rgeht, daß Be % Breslau, 21, Wei R E S ¿ Es j i Si E : ; : Gejellschaft *). E T A O f lung ommen wird, sind denno von 85 | rve fir willi E “s eizen war heute abermals Du oaes isse, Es wird unischdânn véelleicht klär : T Znstiiut A án Paris amter dew Bucsige de bie 5 u Rd ta i É nie Wieder todt erholen fónnen. bezahlt, en 09, 72 bis 78 Sgr, gelben 63, 70 bis und ber ‘zu berührende -Gesichtôpunkt zu f Man M Mert 5 täuflih. Oberschl. B. Find a 1032 % verfgust, in Lite, A 10 nichts Fe M t in fand bei fesieren Preisen ebenfalls raschen Absaß bei der Dreitheilung in egung fr 2 ie L nl t macht, der Cours hielt sih auf 98 2%. : bié 60 e z E E e s vielleicht augennison ersebpives Be Inh, gy cher i : Jn Quittungsbogen war der Fall noch betcächtlicher, als in vollen Gerjte 44, 49 bis 54 É e in äft ßziahme auszuseßen bis nah em Be- E E S 25 Î Actien; fo find namentli Friedrih-Wilhelms-Nordbahn vou 552 bis 50% Hafer 267, 29 bis 307 Sgr, G lung im Einyverständnisse mit dem Gou- ie : - 4 { Sewichen, iegen dann wieder bis 537 %, fonnten sih heute aber über 522 % Napps eiue kleine Partie feine Qualität holie 88 Sgr. s vurch Mittheilung der Abtheilung und 7 Berbpaitmse, die frei | nit halten, Magdeb. Wittenb. von 732 bis 70% % verlaust, hoben sid Spiritus loco eiwas fester und wurdé 10% 107 Rihlr, bezchlt es versucht worden ist, eine Einigung c ausfällt, d ; Freund und f heute wieder bis 71%, es wurde bis 72% für Kleinigkeiten bewilligt, sie {loß 41 1, Gld, Jm Laufe des Mts. 10 Rthlr. bezahlt, : lche Prinzipien dem Straf«Systeme zu N i Beranlasiung werden mödge, sich unserer Ge- | blieben aber 743 % Br. Aachen- Mastricht, bis 727 % gewichen, bleiben D 61 loco 115 x. Br. Febr. /März eben A E So viel if klar, daß es sich nur um n Î 1 S ihr 1 734 G. Zur Bergisch-Märk,, von 783 bis 77 verfaust, blieb heute 772 G, ‘nf 54 Réhlr, ab Gleiw, Br, : E e lian: härfimg handelt, die eine durch äußere, D x Stargard-Pojen Und a 79 % begeben, waren aber heute a2 80% ‘gesust, é ir hatten heute enen sehr animirten Markt, namentlih w 4: vie Dem gestellten Amendement zufolge t gegengelest von Stamm-Actien hielten sich die meisten Prioritäts-Ac- Stimmung für Weizen gut. h / g ls 3 S E, durch Verlust ae T est, und die Geld - Anlagen darín dauern fort, Nür Köln - Min- Faun ä é He fans e Rg E s MEs den Priorität wichen von 982 bis 972 %, weil sich hiervon noch manche Üeäbá a M rtige Börsen, L weil jie etwas lnderes it, L eun 1 Posten in erster Hand befinden, welche nah und nach zuf Realisation Hamb E 76, FL-Aas., Benk-Aet O Br. Bugl. f: s bildet einen nothwendigen Bestand- if ck j rien 4 07 106 Br, Magd. w “De. Hamb. Berz 2 rage, was ist ein Todesurtheil? Es Preußische Staats\{ulbscheine hielten sich auf 92 %z; Sée andblungs- L LON a E R i Makiäab. voum. 5 at dem Einzeluen das Recht um Ï Loi 2 É ¿g 09% Nthlr M S 2 E T nseaneom ftann ber © dein (Éin= 1 e A von vir E Ss Rthlr, gestiegenz preu [4 Ban - Leipzig,22.JIano. Des E L 4 E L niequenz i Des rivat ris aid D dur) vericiedene Engagements- Abwickelungen von 106 Sächs. Schles. 917 Be, Chem, Kies. 47 He. 15k Zie 451 2 ; Wb? und doch ibm die Ehren | | gewichen, stiegen aber heute bis 105 %, wozu Geld blieb, Berl. Anb Lt. A. 1124 G, Li B. 1062 6. e A e, ls 2 Fst| das nicht ein Wider- j Bec ol1eb der Umsas beschränft, Zu die meisten Devisen London, 18. Jan. Lous. 3% BTL, S7 Bel, S ls ren, worauf bereits der Ab | | Be t Begehr, aber au der Mangel fort. Hamb, ín f, S, im Laufe | passive 42, S E. 2E uu 54: L K hat, daß, wenn | Lferirt, ellen fi wiede! Oer Ie ubrigen, außer St. Lag oan E 1057. M 2a, S1, Ch 96, S5 mex B ben, wobl vie Todesftrafe mehr zu lasen, alé zu baben. Besonders fnapp bléiben | "P aria I D N 110 5 Res dér Wege nd Amsterdam 11 De1De “N en, 2 i 4 Neue 3% Aul. 74, 50. 2 ta abundant; der Disfonto 33 %, auf Beleihungen Wies, 20 Jo #0, m. 10 ; s i E Áctieu 1566 Bul dck 1824 E55 162% 29 "fis : 1 sberg, 19. Jan. eri d t. Zufuhr míttesmäßig V _— edt 76 Sgr Sffffffl.; Roggen 45— 51 Sgr, pro Shssl.z große Meiéorolo e te achen 45 E Sf. ; fleine Gerste 388— 44 Sgr. pro S4 - fnr tr reen Es en 24 —26 Sgr. pr. Sc raue Erbsen 60 —75 Sgr, pr S{ch,5 1448, Morgens f * Es 55 Sgr. pr. Schffl. ; Heu 14 Sgr, pr. Ctr, Stroh 100 22 Jan. 6E f f b He 7 ck Spiritus 24 Rthlr. pr, Ohm, enn 6D f = 3 A ; F bi Z g n. (B. N.) Getraide. Vou Weizen wide An- | E L “M m M j tés ‘ine Partie geringer Qualität zu 60 Rihlr. gekauft, | a i 2 E e N 5 l DEI ; 1p\d. neue gel are wird noch auf 64 à 669 E O E T 1 Fa C noch auf Abnahme oder Lieferun N E 28 LN - Grie s n wurde, wahrent D | ir. mehr I j 3 io fue n, ist abex er gekauft, auf Frühiahrs-Liefe 6 Ez und eher nech zu baben. Ged, tufs, in loco Îa tauflih, Von Gerste ist Oderbruch forlwähtenv sol! 11, große pomin, mit Garautie vou 75 Pfb, pr. Schil, ‘ieferung getauft worden. Hafer, pomm, mit Garautie set -chfl. if zu 30 Réhlr. auf Lieferung zu hâäben, ia loco , 24, au Îrimi gleich anderen Sorten, obne allen Umgang inv nomi- Bor hündett ri so hoffe - L: Koch- zu 45 Rihir, zu: haben, große ohnx Vorrath. ierauf: Ler nische Strafrecht aus\yt ü i Weizen- 45— % Rwhir., rus, Roagen- 2% Nihlr, Gie ob A L ed 1d 2 lsaamena, in Folge ves matten Qelmarkies, obne be- e9= Ra CAURGE R En, MS ck st, Winter-Napps 82 Rthlr., Rübsen 80 Nihlx, zu: haben, i d Staate ge]chirmt und erhalten werben G saamen i während dieser Woche nur wenig gemadt, r} En was aver dann verloren geheu nuß, wo r. bezahlt, auf 9 Rihlr, gchalièn, pernauer auf 10% De. Se trafe ausspricht, uämlih das Recht, Mensch - ck hlr, memler 7% à 5 Rthlr, Me | fl É - if während dieser ganzen I3ohe weichend geblieben, aus von dem Korreferenten gemachten Vorschlage, Ztelle heute 17%, aus zweiter Hand bereits zu 462 ausgeseßt zu lassen bis zu der Bèéra!hung, welche L E 1 Frühjahrê-Lieférung zu 15% %, zu 15% % noh zt haben, wenn die erwartete Verständigung zwischen der Ab- dies L s s 7 id t Ae E R R, ra f, g itgliedern des Mittisteriuums versucht sein wird, is bis t é C IENE SEEINg R R CEOEINETD TIT I JOTO ut gengetreten worden, b s \ E 112 Riblr | on Gudenau: Jh habe nichts gegen diesen Vorschlag  en Cou on 932 bis 9 p A Es! a h für sehr zweckmäßig halte, und habe mit vieler fiel dann wieder bis 907 % und bli ; j , daß der Herr Korreferent meiner Ansicht bei- übrigen Actien sind insbesondere Hal üringer ) einige h seine Widerlegung is \{chon Alles erledigt, was Berkäufe von 813 bis 785 % geicyen, Jerter Berlin vambt urge Tch wollte mich nur dagegen verwahren, als vis 98 % zurückgegangen, Our DIPJe Dayn telt I) SeIDEr M Verschärfung der Todesstrafe im Sinne habe; ih Ergebniß heraus, wenigstens wollte man mit Bestimmtheit wissen, “L AULPL 9 S Da: Ertrag im v, J. nicht über 3% Zinsen abwerse, Berlin-Stettin« Cn degung Uet, Au E E De DEN falls Ford Die allge Bew etihs nao: Aélén oon 114 14 jagt hat, daß die, wenn ih richtig verstanden, le aber heute wieder bis 1107 % bez, Auch Berlin - Anhalte1 ban dn ee Ae R e L haben, muß ih erwiedern, daß eine solche sehr E j | j 18 geseßge mlich die ósterreihishe, bereits vor ) Ver ehrenwerthe Einsender hatte, nah unserer M j j T desftrafe p : stimmter hervorheben müssen, daß diese fremden Gesells P LIERN U, N NLE AMBESERE1t RAGo §éridga ingen Ighren existi d in Thätigkeit sind »ahríi , - E S f Fon bur Dic e Schritte in rling : Wenn ih den Vortrag des' Herrn Ab- stehen fundgethan hat, anderer ganz verschiedener Verl Nheinprovinz richtig aufgefaßt habe, so geht Ér denken, welche hier und dort von mafßgebendem El) mung bestehen zu lassen, wonach ausdrüdlich auf einem Vergleiche, wenn er guf den richtigen Standpi ‘hte erfannt werden soll. führen soll, gar sehr zu berücksichtigen wären, Sudenau: Nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend. erling: Dann bin ih mit ihm einverstanden, denn CAAEZ E R U R Gi B R’ A A Si 4 4. 0AM 3A A E PEPFA A: ¿8A L A U A B C ZAM A6: srecht will ih nicht beschränken, Nur noch einige ng auf eine Aeußerung des Herrn Justiz=Ministers. B3ezug auf eine Bestimmung der französischen Gesetz- nthält sehr viele A die zu loben sind; 2 a Ara ir doch in materieller Beziehung ihnen nicht überall eann Hu Ug I. sseu uns vergegenwärtigen , daß sie zu eiuer Zeit [64] Ge fanntmahu da der Gesebgeber hauptsächlih darauf bedacht war, Der abwesende Cigarrenmacher Carl Gotth: schüßen, und er deshalb in einem zu hohen Grade | mel wird auf Ansuchen seiner Ehe attin Zol ngs-Prinzipe gehuldigt, über welches die neuere Zeit Marevtine, geb. Oppermann, zu Schwebt en Stab gebrochen hat. Es ist bei allen Strafgeseßgebungen E ae bie Jane Nachridt nothwendig, daß die Bestimmung des Strafmaßes sich | haben, hierdurch a fgefordert , Gd Sinten 4 e der Verbrechen richtet, daß auf gröbere Verbrechen | ten, und spätestens in dem auf den 29, Strafe, auf mildere Verbrechen eine geringere Strafe Vormittags 11 Uhr, im Kammerge Um aber zu diesem Resultate zu gelangen, wird wei- | ten Termine vor dem Kammergerichts-N j Vi hig sein, als daß man sih einen Strafrahmen bilde gestellen und die wegen böslicher Verlass E E m die einzelnen Verbrechen nach ihrer Jutensivität hin- | Ehescheidungsflage zu beantworten, n i E ist aber niht nothwendig, daß man über diesen Straf- bösliche BENNnLns N gean ange E G ibi sogenannte Verschärfungen hinausgehe. Gehe ih auf | E e Mois Tniigen Zheil ex (omo Bestimmung des vorliegenden Paragraphen üer, so muß Berlin, den 10, Januar 1848, G gen die Schärfung der Todesstrafe um so mehr erklären, | Das Chegericht des Königl. Preuß ( haltung bes Kön'glichen Hohen Appella e Strafe nur den Verbrecher selbst treffen soll, also auch j R f tag i L Lesoen, Ms Lehnhoses, De Wer De j j é Schärfung als Zugabe zu der Strafe nur den Verbre- ¿Friedrich-2Bilhelms- # Gustav “Wilb, ae Herren Erisk.) mired ihre darf , hier aber die beabsichtigte Schärfung nicht mehr - Je st Gustav, Wil iFriebtich Jus nud Ernt. | 1, bshoimaen L eher treffen, sondern eine Operation herbeiführen würde [42 b] Funfzehnte Einza l riebrlh Gebrsiver 901 Bränbénsteln wegen b 2 eon 4E Ä is albe di i foatha d i 074 i S j , rjihrten Hopotbefen, wilde mi stellétden i uu Ai éd is v4 it dem entseelten Leichname desselben vorgenommen und so | A G S tifil Msufl, Ehegelb! i Sthe gu. u bicigul. jein möchte, welches Ueberlebenden, Unschuldigen zugefügt N : A Nßnfl, Gegeivermächlnlß, Vat E E O bes Wi ita E x j 5 | De 00 Mßusl, Hausgelb, Hon Dei M D ¡dtags -Rommissar: Ehe die hohe Versammlung zur Ah E ri 000 u, Paraphecgallen Ton von N cia du M i ¡ über den vorliegenden Paragraphen übergeht, erlaube ich i 3 i (7 O „dos Ore Christiane ] ?. lie ded vin 4 Antrag zu stellen, daß sie damit nicht zugleich über die Frage a | ae A “rüs a : lt ai en wolle, ob die Todesstrafe in Beziehung _auf den Verlust u le R a N rgerlihen Ehre völlig gleichzustellen R N Hauptgrund, | / ; 3 C i | ‘auf rem haften, alo aud L den Vorschlag, die Schärsung der Todesstrafe beizubehalten, | Sgr. 6 Pf. mit 4 Thlr, | j E yt hat, liegt darin, daß zwischen den Verb rechen, welche f Certifilat bei uns täglich i { Christiane Negsne Lv, Sn m vorliegenden Gejseß-Entwurf mit dem Tode bestraft werden, mít Ausnahme der Sonnta bin ver {h Vahre 199i noralishen Würdigung nah noh ein sehr großer Unterschied mittags, geschehen fann, ohanie Christiane "Sit j , den auch in dem Strafmaß einigermaßen auszudrückeu räth= F | Eertisifate mit speziellem N ch 1817 01 Vors cus Ne hien. Wie groß is die Kluft zwischen einem Menschen, de / In Tamioie, VUraital E A e Na df 0 twe ; augenblickliche Wallung der Leidenschaft, der vielleicht durch ei N. VASFgeN, Nen Jojorx M E d A ung edler Gefühle zum todeswürdigen Verbrecher wird, und # M Einsendung in Empfang zu nehn 1 bgtifrich Seba d een W #4 ind d "Mitcoth tor 7 : M j Berlin, den 17, Januar 1848, ewárilGén bat Um A p É anderen der Todesstrafe verfallenen Missethäter , dessen aus 9 Jacobson & Rieß, | dge cträchtigsten Gesinnung hervorgegangenes Verbrechen ihn h j j [N eu selbst der rohesten Volks\chichten preisgiebt! Besteht

hen todeswürdigen Verbrechen ein

«U

großer Unterschied, so ers

Ÿ alé eine Art von Ungeretigleit , bas eine genau

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zu ‘bestrafen; wie das anderez ja, meine Herren! ih scheue mi nit, es auszusprechèn; den politishen Verbrecher wegen seiner aus mög- licherweise edlen Gefühlen hervorgegangenen Verirrung nicht eben so zu be» sträfen, wie den Vatermörder, welhen Geiz und Habsucht zu dem \hrecklihen Verbrehen verleiten, das is der Gedanke, welher dem BVörschlage des Geseh=Entwurfs zu Grunde liegt; er is gewiß ein edler, möge auch die Ausführung als \{wierig anerkannt werden.

Is die frühere Sitte, die Todesstrafe dur Qualen des Verbrechers zu {härfen, verworfen; findet auch der Vorschlag der symbolischen Schärfung nah dem Tode keinen Anklang, so kann doch die Unter- scheidung zwischen der ehrloseu und nit infamirenden Todesstrafe bestehen bleiben. Es ist behauptet wörden, daß mit dem Tode der Verlust der bürgerlichen Ehre nothwendig verbunden sei, weil nah dem Tode von den Ehrenrechten kein Gebrauh gemacht werden könne. Aber ih frage Sie, ob mit dem Tode die Ehre, ob mit dem Tode der Name aufhört? ob es den Angehörigen eines unglülihen Verbrechers gleich- gültig sein kann, in welcher Weise sein Name auf die Nachwelt ge- bracht wird? Jch frage Sie, ob dem Soldaten, der im Augenblicke einer Uecereilung gegen seinen Vorgeseßten sih vergeht, und den die Strenge des Kriegsrechtes zum Tode verurtheilen muß, damit die Disziplin der Armee nicht untergehe, der muthig vor seine Kameraden hintritt, um die tödtliche Kugel zu empfangen, ih frage Sie, ob sein Name gleich zu stellen sei dem Verbrecher, der aus Rache oder Hab- sucht tiefer Verworfenheit das abscheulichste todeswürdigste Ver- begeht? Jch glaube nicht, daß die hohe Versammlung dies rtennen wird, und wenn sie es niht anerkenut, so wiederhole i ckie Bitte, daß sie durch diese Abstimmung noch nicht darüber ent- heiden möge, ob niht der Untérschied zwischen infamirender und nicht infamirender Todesstrafe bestehen bleiben möge.

(ch ae

vrechen

(Vielstimmigéer Bravoruf.) Abgeordn, Graf von Schwerin: Jch glaube, es is das bereits ertannt, Betde Fragen müssen getrenut werden. Die Diskussion

hat sich nur um die Frage gedreht: Soll die j desftrafe wegfallen. Landtags - Kommissar :

- ç gelproWen, daß aug

Bershärfung der To=-

Jh habe diese Worte nur in der Be- der Abstimmung über die vorliegende die Behauptung hergeleitet werden fönne, die hohe Versamm yabve auch die Verschärfung der Todesstrafe durch ausdrückliche

daß sie eine schimpflihe und mit dem Verluste der bür enu Chre, wenn man will, nah dem Tode, verbunden s\ci, ver- wollen. «lbgeordu, Camphausen: Es würde, | standeu habe, vorbehalten bleiben, ob gewisse Verbrehen mit Ent- hauptung bestraft werden sollen, ohne gleichzeitige Aberkennung de1 bürgerlihen Rechte, oder ob dies immer der Fall sein werde. Diese Frage kanu und muß vorbehalten bleiben. Wenn aber wixklih eine Schärfung der Todesstrafe erfolgen soll, so würde ich noch bestreiten müssen, daß das, was das Geseh positiv anordnen will, das Erfor- derniß erledige, welches der Herr Minister mit edler Leidenschaft vor- getragen hat, und zu dessen Realisirung der Entwurf ein unpraktisches Mittel angiebt, Séhe ih die Nomeufklatur der Dinge an, welche dem Verurtheilten geuommen werden können, \o is es der Verlust des Rechtes, die Nationalkokarde zu tragen, er wird seine Aemter, Würden und Titel, die Standschaft 2c. verlieren, Jh wünsche nicht, jeßt auf dié Erörterung dieser Frage einzugehen, sondern nur den Standpunkt anzudeuten, aus dem später erörtert werden kann, ob bei einzelnen Verbrechen auf die Todesstrafe mit einer Zuthat erkanuk werden soll oder nicht. j

Landtags - Rommissar: Jch muß befürchten , daß der geehrte Deputirte aus der Rhein-Provinz angenommen hat, ih habe „in einer edlen Leidenschaft‘“‘, wie er sih ausdrückt, eine Absurdität fordern wol len, indem ich angenommen, daß dem nicht ehrlosen Verbreher nach dem Tode das Recht vorbehalten bleiben müsse, die Nationalkokarde zu tragen, Ehrenämter zu bekleiden 2. Zch hoffe, daß die hohe

Herfen €fren

insofern ih richtig ver-

Versammlung mich freihßä!t von der Uebereilung, sci es auch in edler Leidenschaftlichkeit, dergleichen Anmuthungen an dieselbe zu stellen, Dabei aber beharre ih und behaupte es nohmals, daß es einen Un terschied gebe zwischen ehrloser und nicht ehrloser Todesstrafe, wenn auch nicht für den im Grabe Ruhenden, doch für seine Nachkommen, seine Mitbürger und Alle, welche Theil an ihm nehmen!

Abgeordn, Camphausen: Es is mir leid, daß meine Worte den Herrn Landtags-Kommissar verleßt haben, Jh kann nur erklä ren, daß dies nicht im entferntesten in meiner Absicht gelegen hat.

Wenn man es für nöthig erachtet, eine beshimpfende und eine we- niger beshimpfende Todesstrafe vorzuschlagen, so wird es auch nöthig sein, da: über zu disfutiren, ob die vorgeschlagene Art und Weise das rechte Mittel fei, Das war es, was ich ausführen wollte; es ift mir aber nicht im entferntesten beigelommen, dem Herrn Laudtaags Kommissar zu nahe zu treten. :

Abgeordn. Graf von Schwerin: Das Mißverständniß wäre vielleicht gar nicht vorgekommen, wenn der Abgeordnete aus de1

Rheinprovinz erwogen hätte, daß die Abtheilung den §. 20 modifizirt und den Begriff „bürgerliche Ehre“ hineingebracht hat. Ste nicht gesagt , es sind einzelne Attributionen, welche aberkannt we1 den sollen, sondern es handelt si um die staatsbürgerlichhe Ehre als die Basis aller einzelnen Ehrenrechte. :

Korreferent Frhr. von Mylius : Zch schließe mihch der Ansicht des Vorsißenden der Abtheilung an und stelle anheim, ob nicht der Herr Landtags - Kommissar dieser Aeußerung beipflihte. Aus dem Gesichtspunkte, der bereits angedeutet worden ist, fann man abuel men, welches System der Strafe mit Bezug auf den Verluft staatsbürgerlichen Ehre aufgestellt werden soll. Dieser Pi zu denjenigen, über welhe nah dem gestern gefa | Mittheilungen zwischen der Abtheilung und der mission für die Geseßgebung stattfinden sollen,

Candtags - Rommissar: Mein Antrag ist ein sehr bescheide- ner gewesen. Jch habe nur gewünscht, daß die hohe Versammlung sih vergegenwärtige, daß durch die verneinende Abstimmung über die vorliegende Frage nicht präjudizirt werde dei allgemeinen Frage : ob noch ein Unterschied zwishen der Todesstrafe bestehen bleiben fönne? Das i} das Einzige, was ich gewünscht habe, und diese ersammlung gefunden zu haben.

hat

OCI inft gehört n Beschlusse noch taatsraths - Kom

zte

Wunsch scheint Anklang in der (Allgemeines Ja!)

Abgeordn. Dittrich: Es giebt uur ein Mittel, wenn es möglich ist, die Todesstrafe zu mildern, und ich wünsche dessen Anwendung so oft als möglich. Was der Herr Minister der Gesebßgebung au- geführt hat, führt mich zu dem, was der Herr Korreferent darauf erwiederte. Jch ziehe aber daraus das entgegengeseßte Resultat, nämli das, daß der Autrag des Herrn Abgeordneten v. Gudenau eine Milberung der Todesstrafe sein soll, während in dem, was der Herr Puuiter der Geseßgebung angeführt hat, eine Schärfung liegt, Jch

el 64

h gegen jede Schärfung, auch in Beziehung auf die Chren=

E Wenn das einzige Milderungsmittel, welches es alebt, uän

nadigung Seiner Majestät, eintreten \ol

Verlust der Ehrenrehte érk

Also im gnterese der n Bei

Majestät, aber niht in der Verschärfung. Die Begnätigung kain mildern, wenn das Verbrechen für nicht fo shändlich ‘erkannt wird. Abgeordn, Steinbeck: Es handelt sih hier, wie es mir scheint, um Materie und Form, und beide müssen abgesondert ins Auge ge- faßt werden. Es ist so gründlih und erschöpfend nachgewiesen wot- den, daß alle Geseße zweierlei Arten der Todesstrafe änzuerkennen für nöthig gefunden haben. Es is erschöpfend und uns wohl alle innig überzeugend hervorgehoben worden, baß diese Trennung auch aus dem philosophischen und politisheu Standpunkte festgehalten werden müsse. Materiell würde eine solche Trennung wohl von der hohen Versammlung anzunehmen sein. Formell kommt in Erwägung: Wir haben die Aufgabe, zweierlei Geseße, das alte preußishe und das rheinishe, wo möglih zu vershmelzen, und dieser Gesichtspunkt bietet uns vielleiht das Mittel dar, die verschiedenen Ansichten über das Materielle der Frage zu versöhnen und auszugleichen. Es ist von einer Verschärfung der Todesstrafe die Rede, durch Aberkeunung der Ehrenrechte. Der Code pénal sett die Todesstrafe allemal in die Reihe der infamirenden Strafen, Nach dem Code pénal findet die Todesstrafe in der Regel, ih wiederhole, in der Regel, nur Stait für Verbrehen, welche aus dem moralischen Standpunkte infamirend sind. Wie nun, wenn diese Regel festgehalten wird und aunkuüpfend an die ältere Geseßgebung und etwas, was in ihr bei der Zuchthaus- strafe u. st. w. vielsach ausgesprochen: es solle auf Todesstrafe, wenn nicht eine infamirende Handlung der Grund der Verurtheilung ist, mit Vorbehalt der Ehre, erkannt werden; in das neue Strafge- seßbuch überginge. Diese Form i} schon da, und Alles, was man

gegen die Schärfung der Todesstrafe angeführt, aller Widerwille, der 1h gegen sie ausgesprochen hat, fällt weg, sobald man die härtere Gorm als die Regel, die mildere aber als die Ausnahme betrachtet, und es dem Richter frei giebt, davon Gebrauch zu machen.

Die Abgeordneten aus der Rheinprovinz werden mit dieser Ansicht einverstanden sein, die als Geshworne zu Gericht gesessen haben und denen es gewiß oft {wer geworden ist, ein die Todesstrafe nah si ziehendes „Schuldig“ auszusprehen; niht wegen der Todesstrafe an si, sondern weil nah dem Code pénal allemal der Verlust der Ehrenrehte damit verbunden is und, um diesen zu entfernen, die Guade des Königs angcsprochen werden muß.

Marschall: Würde das geehrte Mitglied, welches eben ge=- sprochen, etwas dem entgegenseßen, daß die Frage, ob bei der Ver- urtheilung zum Tode jedesmal auf Verlust der Ehrenrechte zu erkennen sei, ausgeseßt werde für die Verabredung zwischen der Abtheilung und der Konnnission für die Gesetzgebung 7 / d

Abgeordn. Steinbeck: Das scheint mir höchst zwecckmäßig zu sein.

Abgeortn, Frhr. von Gaffron: Jch habe bereits in der Ab- theilung mih gegen jede \symbolishe Verschärfung der Todesstrafe, so wie gegen eine an dem Körper des Verbrechers nach seinem Tode vorzunehmende, erklärt und glaube, daß diese Ansicht auch in der Versammlung überwiègenden Anklang finden werde, Dagegen kann ih dem, was der Herr Landtags - Kommissar ausgesprochen hat, nur aus voller Seele beipflihten. Die Todesstrafe unter allen Umständen als ehrlos zu betrachten, halte ih unter Umständen für ein so großes Vergehen an der menschlihen Natur, daß dies nicht zu rechtfertigen

sein wird. Es fann Fälle geben, wo der Verbrecher ein edleres moralishes Prinzip in sich trägt, daß er mit dem Räuber und Mörder nicht gleichgestellt werden kann. Der Todte kann zwar nicht mehr die National-Kokarde tragen, aber die bürgerliche Chre, das geistige ¿(Fluidum, das über allen äußeren Kennzeichen weht, bleibt

ibm, und es is nicht gleichgültig, daß er das Bewußtsein, daß ihm

seine bürgerlihe Ehre von seinen Mitbürgern niht abgesprochen worden t, in dos Jenseits mit hinüber nehme elbgeordn. Graf Renard: Es wird doch schwierig sein, alle

Gegenstände, welche uns wir befinden uns trete ih dem Herrn ¡chuß tadelt, daß möglich bei den V

vorliegen, getrennt zu halten. Jh glaube, Begriffe, Nur schüchtern Justiz entgegen, welher den Aus- gesagt, der Verlust der Ehrenrechte sei nicht er sei null und nichtig. Jh muß, was erlust renrechte betrifft, dem Ausschusse allerdiîngs Recht geben, Ver Verlust der Chreurehte nah dem Tode scheint unmög-

hen werden zu fönuen, Dagegen haben wir noch einen

lich ausge}prochen Begriff festzuhalten: den Verlust der Ehre überhaupt, und

n emer Nmmrung dei Winter dei VICTEI Todesêttrafe

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anderen

hier theile auh 1ch die ¿Frage: joll es als eine Verschärfung der Todesstrafe anerkannt werdon, daß der Verlust der bürgerlihen Ehre ausgesprochen werde, oder foll es mit dem Todesurtheil unmittelba1

erfolgen? Wenn 1h die Fortschritte der rheinischen Gesebßgebung in anderen Punkten anerkennen muß, so kann ih doch dieser Bestimmung feinesweges beistimmen, sondern muß dem beipflihten, was der Herr randfags - Kommissar darüber erwähnt hat. Indessen muß ih mi auch gegen diese Verschärfung der Todesstrafe erklären, daß eigens noch der Verlust der Ehrenrechte und der Verlust der Ehre auêge- \prochen werde. Der Todte wird weder von dem einen, noch von dem anderen getrossen, sondern nur seine Familie. Jch wünschte, daß Begriff festgehalten werde, was entehrende und nicht entebrende Todesstrafe sei. Der Unterschied wurzelt aber \o tief im Gefühle der Mitbürger, daß er niht im Gesetz festgestellt zu werden braucht.

Abgeordn. von Auerswald: Jch glaube, daß Niemand prä judizirt, die Verhandlung aber wesentlich gefördert würde, wenn wi nach dem Antrage des Herrn Landtags - Kommissars einfach über die Frage uns entscheiden: Soll dem Antrage der Abtheilung beigetreten werden, vorbehaltlih der Frage, wegen Ubertennung der Chrenrechte ?

(Viele Stimmen: Ja.)

Marschall: Das Gutachten der Abtheilung anlassung zu Stellung Einer Frage, die mit dem, was eben vo1 Ubgeordneten von Auerswald vorgeschlagen wurde, übereinstimmt, nämlich zu der Frage, ob die Versammlung beantragen wolle, daß jede Schärfung der Todesstrafe wegfallen möge. Nachdem aber von dem Abgeordneten von Metternich ein anderer Vorschlag eingebracht worden ist, welcher unter den beiden Alinea's 1. und 2. im Paragraph unterscheidet, so \cheint erforderlich, die Frage zu theilen und die erste Frage sein zu lassen: Soll beantragt werden, die Schärfung der Todesstrafe in den unter 1. genannten Fällen wegfallen zu lassen? und eine zweite auf die unter 2. genannten Fälle. Diejenigen, die überhaupt gegen jede Schärfung der Todesstrafe sind, würden beide Fragen bejahen, der Abgeordnete von Metternich und die mit 1hm stimmen wollen, würden die erste Frage verneinen und die zweite bejahen.

Stellvertr. Marschall von Rochow: Es würde sich fragen, ob das Amendement die nöthige Unterstüßung inder :

Marschall : Es is zu fragen, ob der Antrag des aAbgeordneten von Metternich, die Schärfung nur für die unter 2. genannten Fälle wegfallen zu lassen, die erforderliche Unterstüßung sindet. 4

Abgeordn. von Platen: Wenn ich recht verstanden habe, so hat der Abgeordnete von Westphalen das nicht beantragt. _Ich muß um Belehrung darüber verstand, daß er die Schärfung der

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