1848 / 28 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Stimmt die Versammlung dem auf Annahme des §. 11 gerichteten

j iejeni j bei-

eilung bei? Und diejenigen, die dem Antrage

Dun dex As Furth Aufstehen zu erkennen eben. 2A (Dem Antrage ist mit großer Majorität beigestimmt.) L Landtads - Kommissar: Wird nah dem Wunsche der Abthei- lung der Unter-Antrag gestellt, hinzuzufügen: „in abgesonderten Straf- anstalten“’, so hat das Gouvernement durchaus nichts dagegen zu er- innern, indem, wie ih bereits angeführt, die Jntention desselben feine andere sein kann, als die verschiedenen Strafen in abgesonderten An-

rbüßen zu lassen. Zur Vermeidung zukünstiger Mißver- s was e rddrüttlich befürworten, daß es nicht überall möglich sein wird, von Anfang an die Anstalten so zu trennen, daß sie niht hier und da von denselben Mauern umschlossen bleiben.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Wir waren derselben Mei- nung, und nur nachdem der Herr Regierungs - Kommissar bereits in der Abtheilung erklärt hatte, daß die Regierung dieser Ansicht sei, haben wir dieselbe als Zustimmung ausgesprohen. Jch glaube da- her, daß es jeßt um so weniger einer besonderen Abstimmung bedarf, da der Herr Landtags-Kommissar das bestätigt, was der Regierungs- Kommissar in der Abtheilung erklärt hat. :

Abgeordn. von Auerswald: Aus dem, was em geehrter Ab- geordneter aus der Rhein-Provinz äußerte, habe ih entnommen, daß die Einführung der Strafarbeit, felbst wenn sie nah dem, was wir auseinanderseßen gehört, dem Wesen nah vollkommen mit der jeßigen Gefängnißstrafe am Rheine übereinstimmt, doch s{chwerlich als eine solche im Volksbewußtsein werde aufgenommen werden, weil außer- dem noh cine mildere Strafe cinträte und daher jene für eine här- tere als die bisherige gehalten werden würde. Jh muß dem hin- zufügen, daß in der Fassung, wie der Paragraph in den Entwurf aufgenommen worden is, es eine ähnliche Bewandtniß in den älteren Provinzen, wenigstens in der Provinz Preußen, haben dürfte. Man ist dort gewohnt, mit der Strafarbeit einfah den Begriff der Be- schäftigung der Bewohner des Zuchthauses zu verbinden, in dem Grade, daß bei den Straf= und Zucht- Anstalten in Preußen offiziell \owohl, als im Munde des Volkes fortwährend ein Unterschied zwi- hen Sträfling und Züchtling gemacht wird, namentli in Orten, wie A wo gleichzeitig eine Straf=- und eine Besserungs - An- talt ift.

Aus diesem Grunde und damit nicht die zu Strafarbeit Verur- theilten ohne Weiteres in der öffentlichen Meinung des Volkes als Zuchthaus-Bewohner angesehen werden, würde ih mir den Vorschlag erlauben, daß die Bezeichnung im §. 141 abzuändern, so daß in der- selben nur die Verbindung unfreiwilliger Arbeit mit der Gefängniß- Strafe ausgedrückt würde.

Jch glaube, daß, wenn wir den Ausdruck „Strafarbeit“ hier beseitigen, der Zweck erreicht wird, ohne daß die zu Strafarbeit Ver=- urtheilten zugleih beschimpft werden.

Marschall: Jch hätte wohl gewünscht, daß diese Beierkung vor der Abstimmung gemacht worden wäre.

Den Mitgliedern, welhe erwiedern würden, daß der Paragraph angenommen sei, und daß dies au die Annahme der einzelnen Theile, folglich auch der Ueberschrift, in sih fasse, würde ih niht antworten fönnen, daß sie im Unrecht seten.

Abgeordn. von Auerswald: Jch muß um Entschuldigung bit- ten, wenn ih gegen die Form gefehlt haben sollte, aber ih habe nicht vernommen, daß der Paragraph definitiv angenommen sei, da ih nur drei auf den Jnhalt bezügliche Fragen vernommen habe. Die Frage, ob hiernah der Paragraph ohne weitere Abänderung ange- nommen werden solle, habe ih nicht vernommen.

Marschall: Die Frage, über welhe abgestimmt worden ist, lautete: Stimmt die Versammlung dem auf Annahme des Para- graphen gerichteten Antrage der Abtheilung bei ?

Justiz = Minister von Savigny: Jch habe so eben vernommen, daß der Antrag des geehrten Abgeordneten aus Preußen nur ein Fassungs-Vorschlag sei, und schon früher is die hohe Versammlung darüber einverstanden gewesen mit der Regierung, daß diese Vor- läge ad referendum genommen und sorgfältig geprüft werden, aber nicht jeßt durch Abstimmung erledigt werden sollen. :

Abgeordn. Camphausen: Es is doch etwas Auderes, als ein bloßer Jassungs-Vorschlag, es is vielmehr wesentlich eine Rückehr zu den Grundsäßen, die von dieser Seite verfohten worden sind, eine Rückkehr zu dem Grundsaße, daß nur zwei Strafarten bestehen sollen, anstatt nach dem Entwurf drei.

Marschall: Wir fönnen nunmehr zu §. 12 übergehen.

Referent: (Liest vor) :

11Ÿe 12.

Die Gefängnißstrafe besteht in einfacher Freiheitsentziehung ; doch können diejenigen Verurtheilten, welhe nicht auf eigene Kosten verpflegt werden, zu einer ihren Fähigkeiten und Verhältnissen ange- messenen Arbeit angehalten werden.

Wenn das Geseh ein Verbrehen mit Gefängnißstrafe bedroht, ohne deren Dauer zu bestimmen, \o darf diese Strafe nicht über zwei Jahre zuerkannt werden.

Zu §. 12. Es is in Frage gestellt worden, ob es angemessen sei, zu bestimmen, daß diejenigen Verurtheilten, welhe niht auf eigene Kosten verpflegt werden, zu einer ihren Fähigkeiten und Ver- hältnissen angemessenen Arbeit angehalten werden dürfen. Gegen diese Bestimmung wurde geltend gemacht, daß die Verpflichtung. zur Arbeit nur bei Zuchthausstrafen und Strafarbeit zulässig sein dürfe, bei der bloßen Gefängnißstrafe aber für unbemittelte Verurtheilte eine Schärfung involviren und Ungleichheit vor dem Geseß begrün- den nürde.

Dagegen

eführt,

iw es zwedmäßig seien, in den Gefängnissen niht unbeschäftigt zu lassen,

daß es billig sei, sie durch Arbeit sür die Kosten ihrer Verpflegung

sorgen zu lassen, : i

daß bei diesem Zwecke die Verpflichtung zur Arbeit nicht als

Schärfung der Strafe angesehen werden könne und die Strafe

blos einfache Freiheitsentziehung auf Kosten des Bestraften bleibe.

Die Bemerkung, daß, wenn es si um Aufbringung der Hast- kosten handle, eine desfallsige Bestimmung in die Prozeß - Ordnung gehöre, wurde nicht für wesentlich gehalten, und ein Antrag, in dem

wurde zur Rechtfertigung der Bestimmung an-

sei, Gefangene, die auf Arbeit angewiesen

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trifft, so kann dieselbe nur in dem Sinne aufgefaßt werden, daß zu beantworten sei, ob die längste Dauer der Gefängnißstrafe in der Regel nicht über zwei Jahre betragen solle? Die Abtheilung hält diese Dauer als Regel für angemessen, und es wird daher vor- geschlagen, : j

sich mit der Bestimmung des §. 12 lediglich einverstanden zu er- klären.

Nach der Bestimmung des §. 12 werden indeß, sobald das neue Strafgeseß in Kraft tritt, künstig Gefängnißstrafen von längerer Dauer stattfinden, als nah der bis jeßt bestehenden Geseßgebug ge- ehen fonnte. Dadurch würde die Last der Gefängniß - Unterhal- tung da, wo sie den Kommunen obliegt, bedeutend vergrößert werden, zumal wenn Einrichtungen getroffen werden sollen, um nah §. 13 Nr. 3 einsames Gefänguiß verhängen zu können. Es kann nicht die Absicht sein, zum Zweck der Kriminal - Rechtspflege den Kommunen größere Lasten aufzulegen, als sie bisher zu tragen verpflichtet sind, und obgleih die Abtheilung mit 6 gegen 5 Stimmen sich dagegen erklärt hat, eine desfallsige Bestimmung in das Strafgeseßbuch auf- zunehmen, so {lägt sie doh vor, : auf die Nothwendigkeit einer zu erlassenden geseßlichen Bestimmung aufmerksam zu machen, daß durch die in Folge der Vorschriften des neuen Strafgeseßbuchs erforderlich werdende Einrichtung und fostspieligere Unterhaltung dcr Gefängnisse und der Gefangenen selbst den Kommunen keine größeren Lasten aufgelegt werden , als sie bisher getragen haben.

Abgeordn. Steinbeck: Es haben sih die Motive darüber nicht ausgesprochen, und es licgt etwas Näheres überall niht vor, warum das Maximum der Gefängnißstrafe auf zwei und niht auf drei Jahre zu bestimmen. Jst es auf drei Jahre bestimmt, so schließt es sich an das Minimum der Zuchthausstrafe an, und will man das nicht gelten lassen, sondern bei zwei Jahren stehen bleiben, so wird sich der Richter genöthigt sehen, öfter da auf Strafarbeit zu erkennen, worauf er sonst nicht erkannt haben würde. Mir scheint es daher wünschenswerth, statt zwei Jahre drei zu seßen. Auch wird daraus feine größere Belastung der Kommunen entstehen, abgesehen davon, daß der finanzielle Gesichtspunkt bei der Justiz in den Hintergrund treten muß, da der, der arbeiten fann, was der größte Theil der Gefangenen vermag, arbeiten muß, wenn er nicht aus eigenen Mit- teln sih zu beköstigen vermag z deshalb stelle ih das Amendement, drei Jahre als Maximum zu seßen. 2 Regierungs - Kommissar Bischoff: Der Entwurf ist {hon sehr weit gegangen, indem er das Maximum der Gefängnißstrafe auf zwei Jahre festgeseßt hat. Die Gefängnisse sind gewöhnlich nicht der Art, daß langdauernde Freiheitsstrafen in geeigneter Weise darin vollstreck werden fönnen. Das Maximum von zwei Jahren ist an- statt des im Entwurfe von 1843 beliebten Maximums von einem Jahre angenommen, weil manche Verbrechen vorkommen, welche mit einer längeren Freiheitsstrafe bedroht werden müssen, in Ansehung de- ren jedo eine andere Art der Strafe, als einfache Freiheits-Entzie- hung, nicht angemessen ersheint, Allein auch bei diesen Verbrechen reiht man mit dem Maximum von zwei Jahren völlig aus, Nur wenn mehrere Verbrechen dieser Art zusammentreffen, also eine materielle Konkurrenz vorhanden is oder ein Rückfall vorliegt , is es Bedürfniß, über zwei Jahre hinauszugehen, und für diesen Fall sind vier Jahre als Maximum bestimmt worden z für andere und noch \hwerere Fälle is es nicht erforderlih, Fürsorge zu treffen, indem durch die Strafarbeit das Auskunftsmittel gegeben is, daß solche Personen nicht in die Zuchthäuser fommen. Der Umstand, daß das Minimum der Zuchthausstrafe auf drei Jahre geseßt ist, hat auf das Maximum der Gefängnißstrafe feinen Einfluß, indem leßtere sih an die Strafarbeit, deren Minimum drei Monate ist, anschließt und nicht an die Zuchthausstrafe. :

Abgeordn. Camphausen: Jh stimme dem Paragraphen bei, weil er mit dem am Rhein Bestehenden nicht übereinstimmt, und zweitens deshalb, weil er mit dem, was am Rhein besteht, allerdings übereinstimmt. Er stimmt nicht überein, insofern nah den heute ge- gebenen Erläuterungen die Gefängnißstrafe mit dem Zwange der Ar- beit für die Gefangenen verbunden sein soll. Er stimmt aber damit überein, weil und hier glaube ih seitens der Regierung nicht auf Widerspruch zu stoßen diesc Bestimmung am Rhein feineôweges praktis angewendet wird, noch auch in Frankreich. Der, welcher die Mittel hat, \ich selbst zu unterhalten und für seine eigene Berpfle- gung im Gefängnisse zu sorgen, i von der Arbeit befreit. Das ist die Praxis in der Rhein-Provinz, und ih glaube auch nicht, daß sei- ner Zeit Chateaubriand im Gefängnisse genöthigt wurde, Arbeit zu verrihten. Wenn aber die Bestimmung wirklich ausgeführt wird, o taugt sie nihts, denn man muß Strafen haben, die nur 1n der Frei- heits-Entziehung bestehen, und deshalb bin ih mit diesem Vorschlage einverstanden, deshalb erachte ih aber auch, daß man Dreifaches eingeführt will, wo bisher nur Zweifaches bestand. :

Marschall: Es ist zu ermitteln, ob der Antrag des Abgeord- neten Steinbeck, ein Maximum von 3 Jahren zu beantragen, Unter=- stüßung findet ? : i 5

Abgeordn. Steinbeck: J nehme meinen Antrag zurück, nach- dem die Erklärung des Herrn Regierungs-Kommissars dahin e worden ist, daß das Straf-Maximum auf vier Jahre ver\härst wer- den kann in dem Falle, daß Verbrechen reiterirt worden sind.

Landtags - Kommissar: Die Bemerkung, daß faktisch die zu correctionellen Strafen verurtheilten Verbreher der Rhein - Provinz, welche sih ernähren können, nicht zur Arbeit E s würden, ist nicht richtig; wenigstens habe ih als Ober - Präsident jener Provinz

darauf gehalten, daß in dieser Beziehung keine Ausnahme gemacht

wurde. Die zu unfreiwilliger Arbeit Verurtheilten mußten, auch wenn sie im Stande waren, si selbst zu beköstigen, dennoch arbeiten. Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Mir sind Ausnahmen be- fannt, die das, was der Abgeordnete aus Köln gesagt hat, allerdings bestätigen, und ih will sie nur nicht näher bezeichnen, um die Nen=- nung der Namen zu vermeiden. H E / Marschall: Es is für alle künftigen Fälle zu erinnern, daß bei solhen Paragraphen, wo die Abtheilung auf Annahme auträgt und keine entgegenstehende Bemerkung gemacht worden ist, stillschwei= gend der Beitritt der Versammlung angenommen werden fann. Es wäre also in diesem Falle keine Frage auf Annahme des Paragra- phen zu richten, sondern nur eine Frage auf den Schluß des Abthei-

lungs-Gutachtens, die lauten würde: Will die Versammlung auf die

ersten Alinea den Passus hinter dem Semikolon zu streichen, wurde von der Abtheilung mit 8 gegen 3 Stimmen abgelehut. Eben so wurde ein

„welche nicht auf eigene Kosten verpflegt werden“, zu streichen,

um dadurch die Verpflichtung zur Arbeit allgemein hinzustellen und zugleih den Widerspru in Beziehung auf §. 14 zu beseitigen, der son bei der Festungshaft Beaufsichtigung der Beschäftigung anordne, mit 8 gegen 3 Stimmen, und ein fernerer , denselben Zweck verfol-

gender Antrag: blos den eben bezeihneten Zwischensaß wegzulassen, mit 7 gegen 4 Stimmen abgelehnt.

Was die sich an die Bestimmung des §. 12 anschließende, in r. 4 bezeichnete Frage be-

der vorgelegten Zusammenstellung mit

auf Herstellung der Gleichheit der Strafe für alle zu derselben Strafgattung Verurtheilten abzielender Antrag: Das Wort „fönnen““ in „sollen“ zu verwandeln, den Zwischensaß :

Nothwendigkeit einer zu erlassenden geseßlichen Bestimmung aufmerk sam machen, daß durh die in Folge der Vorschriften des neuen Strafgeseßbuches erforderlih werdende Einrichtung und kostspieligere Unterhaltung der Gefängnisse und der Gefangenen selbst den Kom- E gn größeren Lasten auferlegt werden, als sie bisher getra- gen haben?“

Abgeordn. Siegfried: Die Abtheilung hat diesen Gegenstand nicht zur Diskussion und zur Aufnahme im Strafgeseßbuh bringen wol- len und es nur für wünschenswerth erachtet, daß die Regierung hier- von Kenntniß erhalte. Es würde also hier nur vorliegen:

„Ob die Versammlung in den Wunsch der Abtheilung einstimme, daß den Kommunen keine neue Lasten dadur entständen, und daß die Regierung bei dieser Gelegenheit diesen Wunsch erfahre.“

Referent Kaumann: §. 13 des Entwurfs lautet :

„Wenn bei Gefängnißstrafen von höchstens drei Monaten nah

der Persönlichkeit des Angeschuldigten anzunehmen is daß die ge-

wöhnliche Art der Vollstreckung den vom Gesetze erwarteten Einderack

niht bewirken werde, so kann der Richter die Strafe dur folgende

einzeln oder in Verbindung anzuwendenden Zusäße \chärfen : N

1) durch Schmälerung der Kost, welche alsdann einen um den an- deren Tag in Wasser und Brod besteht,

2) durch Anweisung einer harten Lagerstätte,

3) durch einsames Gefängniß.

In einem fsolhen Falle kann zuerkannten Schärfung die Dauer der werden,

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

B 04 H Gegen die Bestimmung dieses Paragraphen i} erinnert worden, daß, da nicht angegeben sei, welcher Eindruck vom Gesche erwartet werde, dem Richter aller Anhalt fehle, um zu beurtheilen, ob auf Schärfung zu erkennen sei, daß die Bestimmung daher der Willkür freien Spielraum lasse, und daß es feiner des Richter-Amtes unwür- dig erscheine , aus der Persöulichkeit des Angeschuldigten besondere Schärfungsgründe herzunehmen. Andererseits wurde gerade die Per- sönlichkeit des Angeschuldigten als maßgebend für die Beurtheilung erkannt, ob die zu verhängende Strafe ein Uebel und wirksam sein könne, und ein Antrag, die Bestimmung des §. 13 zu streichen, wurde von der Abtheilung mit sechs gegen fünf Stimmen ah= gelehnt. Außerdem wurde erinnert, daß die Schärfung durch Anweisung einer harten Lagerstätte eben jo unangemessen wie die frühere Lat- tenstrafe beim Militair erscheine, und daß die Schärfung durch ein= sames Gefängniß die Gefängnißstrafe in eine intensiv s{werere Frei= heits\strafe verwandeln würde. Mit Rücksicht darauf, daß durch diese Schärfungsmittel nur allein Ersaß für die sonst erforderlihe körper= lihe Züchtigung biete, lehnte die Abtheilung die Anträge, die Be=- stimmung suh 2 und 3 zu streichen , mit acht gegen drei Stim-= men ab. E Dagegen ist die Abtheilung der Ansicht, daß in Fällen, wenn Schärfung eintrete, die Dauer der Strafe nicht nur verkürzt werden könne, sondern daß sie verkürzt werden müsse; daß eine Gränze dieser Verkürzung bis zur Hälfte nicht festzusezen, sondern in die- ser Beziehung dem richterlichen Ermessen feine Gränze vorzuschrei= ben fei.

Es wird daher vorgeschlagen, : die Bestimmung des §. 13 mit der Modification anzunehmen, daß in dem leyten Saße das Wort „kann‘“ in „muß“ verändert werde, und daß die Worte: „bis zur Hälfte“, zu streichen seien. .

Staats-Minister von Savigny: Es is von Seiten der Abthei lung eine kleine Modification vorgeschlagen worden, und ich erkläre, daß die Regierung gegen diese Modification nichts einzuwenden haben dürfte.

Abgeordn. Sperling:

zugleich nach Verhältniß der Strase bis zur Hälfte verkürzt

Jch bin zunächst nicht der Ansicht Terje- nigen, welche diesen Paragraphen ganz gestrichen wissen wollen, wohl aber trete ich denjenigen bei, welche die Fassung des Paragraphen für unbestimmt halten. Jch fiude diese Unbestimmtheit namentlich n dem Ausdrude: „Nach der Persönlichkeit des Angeschuldigten.“ Gehe ih auf die Motive des Entwurfs von 1845 zurück, jo werden bei- spielôsweise die Bettler und Vagabunden angeführt. Jch glaube, daß bei diesen gerade am wenigsten Veranlassung vorhanden sein dürfte, sogleich mit einer Verschärfung der Freiheitsstrafen zu beginnen. Die Bettler sind {on nach den bestehenden Geseßen hart genug bedroht, und bei ihnen wie bei den Vagabunden dürfte zu Anfang die einfache Gefängnißstrafe genügen. Allerdings können Umstände eintreten, welche eine Verschärfung der Gefängnißstrafe motiviren, jedoch, glaube ih, können solche nur in denjenigen Fällen mit Sicherheit als vor= handen angenommen werden, in denen eine einfache Freiheitsstrafe be- reits vollstreckt worden is und si nicht wirksam gezeigt hat. Jch würde daher die Bestimmung dieses Paragraphen überhaupt nur für den Rückfall statuiren und richte meinen Vorschlag dahin, dieselbe da= hin zu modifiziren. ; : :

Korreferent Frhr. von Mylius: Jch gehöre zu den Mitglie= dern der Abtheilung, welche darauf angetragen haben, daß diejer Paragraph ganz gestrichen werde, indem ih nicht der Meinung bin, daß die Gründe, welche für seine Zwecmäßigkeit angeführt worden sind, stichhaltig sind. Es ist meines Erachtens nicht Sache des Rich- teramtes, zu prüfen, ob innere Gründe für die Strafbarkeit einer Handlung vorliegen , außer denjenigen, welche das Geseßz bei der Strafzumessung schon bestimmt. Durch die Strafen, welche der Rich- ter ausspricht, wendet er das Geseß an, und durch die Anwendung hat er alle Handlungen, insofern sie überhaupt den Strafsgejeßen un- terworfen sind, mit Strafe zu bedrohen; tau aber auch in das JZn=- nere des Verbrechers einzugehen und noch aus ihm Gründe für die Schärfung herzunehmen, halte ih uit der Würde des Richters nicht vereinbar, indem, wenn dem Richter diese Aufgabe gesteilt wird, er mehr si als Polizeibeamter, deun als Richter jich zeigt. Ich habe daher schon in der Abtheilung darauf angetragen, den Paragraphen zu streichen, und wiederhole diesen Antrag hier in dcr Versammlung.

Abgeordn. Graf von Renard: Jch muß mich dem, was der E Korreferent so eben gesagt hat, vollständig anschließen. Wenn ich Vel haupt zugeben muß, daß wir die Verbrecher an Wiederbegehung der Perbrechen dur Entziehung der Freiheit hindern sollen, 10 sehe ih feineu Grund, warum wir die Uebel noch vermehren wollen E wir ibnen dadurch zufügen. Jch gehe nun auf die speziellen A über, wie sie in diesem Paragraphen beantragt sind. Die erste if Schmälerung der Kost, welche alódann einen um, den anderen %ag in Wasser und Brod besteht. Wir Alle wissen, U e Uh g Menschen nur durch Nahrungsmittel uud dur E A U genießt, erzeugt werden. Entzieht man L E E ay er die Arbeit niht mehr leisten E A diese, wodurch er für inen Ünterballt: foraen soll] vol E (Möhreré San E Es ist ja vier von ri Bl hate O

Jch sche nicht ein, wenn wir fonsequeut bleiben L en, vod so wir nicht auf die körperlihe Züchtigung übergehen, die A N ängstlih vermieden haben. Wenn wir weiter auf die E A ner harten Lagerstätte übergehen, so muß (h Ee A 4A an sich für keine Strafe halte, ist sie aber so hart, daß | N Latteustrafe übergeht, fo wird ie der Gesundheit nachtheilig. Wenn halte dieses für eine so große Qual , für eine G ner v î "A / daß ih mich scheue, dieses Wort auszusprechen v cinen so qs Y F

unterstüßen, Es is von dem einjamen 2 efängniß be anni, 0g dien dort eintreten. Bei den trägen, indoleuten Naturen wee D Anfan "der Sit, und dann tritt Verdummung ein. Bei D idbasten; sanguinischen Naturen kommt zuerst die Verzweiflung,

i en (

E E a "Grausamkeit, solhe Qualen über unjere fee fallenen Mitbürger, verhängen wollen, Warum wir aber en E sagen, daß, wenn wir tie Strafen iutensiv verstärken, wir sie in E Dauer abfürzen können ; ih glaube, kürzen wir sie in der A nach Möglichkeit ab, so weit sih dies mit der Achtung vor dem C eseße

Marschall: Wenn keine Entgegnung erfolgt, is auch in dieser / Beziehung der Abtheilung beigetreten, und wir kommen zu §- 13.

ïat, und fügen wir keine intensive Schärfung bei. ; E G j Zweite Beilage

dlich der Wahnsinn. Jch glaube nicht, daß

N? 28.

Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

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Freitag den 28. Jan.

Ö Ü S Ä E R R E R R R R R R R R R R R R R R R R E R R S Ä R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R E R R R R R R R R E

Regierungs-Kommissar Bischoffs Zur Erläuterung dieser Bestim- mung is Folgendes zu bemerfen. Als die Frage entstand, ob man die körperliche Züchtigung abschaffen solle, wurde für die Beibehaltung dieser Strafe hauptsächlich geltend gemacht, daß es Individuen gebe, auf welche die einfahe Haft keinen Eindruck mache. Es war dies eines der Haupt = Argumente, welches dafür geltend gemacht wurde daß die förperliche Züchtigung selbs in Ansehung der an und für sich geringfügigen Vergehungen, wie Tumult, Auflauf u. dergl., beibe- yalten werden müsse. Um diesem Argumente in der eben erwähnten

eziehung entgegenzutreten, ist die vorliegende Bestimmung getroffen ; es ist eine Art der Freiheits-Entziebung eingeführt, welche geeignet exsheint, auf Personen der erwähnten Art einen genügenden Eindruck hervorzubringen. Wenn gegenwärtig gesagt worden ift daß man diese Strafart nur im Falle des Recidivs anordnen solle, so glaube ih, daß sih aus dem, was ich so eben anzuführen die Ehre hatte von selbst ergiebt, weshalb dieses Amendement nicht zulässig sein dürfte Ferner isstt darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Richter durch diese Bestimmung in eine eigenthümliche Lage fomme und in die Stellung eines Polizei - Beamten verseßt werde. Fh glaube jedoch niht, daß dies der Fall ist. Die Wsung der dem Richter éfnticen Aufgabe wird für denselben nicht \chwierig sein, insbesondere wenn wie doch die Absicht ist, die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Ver=- fahrens hergestellt wird. Der Richter, welcher den ihm vorgeführten Angeschuldigten vor Augen hat und die Umstände der That erörtert wird sehr leiht ermessen können, ob von dieser erceptionellen Art der Gefängnißstrafe Gebrauch zu machen sei oder niht; ih glaube auch A N as a4 dadurch auf ein Geld führt, was seiner rihterlihen LW ag thun könnte. Endlich is bemerkt worden, es würde die Art der Schärfung im §. 413, zu einer gewissen Härte führen, man hat namentlich gejagt, daß die Bestimmung unter 2 nihts An- deres sei, als die Lattenstrafe. Indessen muß bei allen diesen Be- Puatee E werden, daß von der dieStrafe vollstrecken- den Dehorde jtets mit derjenigen Menschlichkeit verfahren wird, wie sie in jedem civilisirten Staate der Strafgewalt geboten ist, Zwischen der in Nr. 2 angeordneten einfachen harten Lagerstätte und der Lat= S is ist ia ia himmelweiter Unterschied.

Korreserent Frhr, von Mylius: Jch muß wiederholen, daß ich E a E bin, daß es nicht Aufgabe des NRichteramtes Mensch l a i igung von Umständen, welche dem Junern des

en angehören, einer bestimmten Strafe einen anderen Charaf- ter zu geben. Denn der Richter ist nicht dazu da, um darüber zu e Geseb möglicherweise für einen Eindruck zu be=

en haf; diejer Auffassung würde der Grundsaß zum Grunde lie= gen, daß der Staat überhaupt den Verbrecher zu erziehen hat, und N dieser Auffassung würde dem Richter der Auftrag gegeben fein, Ara zu sehen, in welcher Weise die Strafe als Erziehungsmittel, dem Verurtheilten gegenüber, angewendet werden solle. Jch glaube daß diese Aufgabe der Würde des Richters nicht entspricht. “Dann habe ih hinzuzufügen, daß die Bestimmung des Paragrapheu, daß die gewöhnliche Art der Strafe den von der Geseßgebung erwarte= ten Eindruck bewirke, eine mir ebenfalls viel zu allgemeine erscheint als daß ein chsieres bestimmtes Maß, wie nun geshärft werden soll, in ihr gefunden werden fann. Aus diesen Gründen wiederhole ich meinen Antrag auf Streichung des Paragraphen. | __ Abgeordn. Graf von Schwerin: Jch glaube, der Herr Re- gierungs-Kommissar hat bereits diejenigen Momente hervorgehoben, die es unmöglih machen, dem Antrage auf Streichung des ganzen Paragraphen beizutreten. j

JZch wollte diesen Antrag vom Standpunkte der Majorität der Abtheilung bekämpfen und bemerklich machen, daß gerade der Ge- sichtspunkt, den wir gewiß Alle anerkennen, der der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Geseße, die Beibehaltung dieses Paragraphen nothwendig erheische. Eben weil die einfache Freiheits = Entziehung für eine Menge von Menschen kein Uebel is, vielmehr damit gewisser= maßen nur Hohn dem Gesebe gesprochen wird, während man glaubt, ihnen durch die Entziehung der Freiheit ein Uebel zufügen zu könuen, während ihnen dieselbe eine Wohlthat is, um des willen is es noth= wendig , dieser Kategorie von Leuten die Entziehung der Freiheit auch zu einem wirklihen Nebel zu machen und ein Mittel aufzufin= den, welches ihnen die Freiheits-Entziehung als eine Strafe erschei= nen läßt. Daraus folgt auch konsequent, daß die Worte: „Nach der Persönlichkeit des Angeschuldigten“, niht zu entbehren sind und das Amendement des geehrten Abgeordneten von Königsberg nicht ange= nommen werden könne; denn die Persönlichkeit des Angeschuldigten läßt allein beurtheilen, ob die eiufahe Freiheits- Entziehung für ihn ein Uebel sein werde oder nicht, und ob der einfachen Freiheits-Ent= ziehung noch die exceptionelle Beziehung hinzugefügt werden solle. Von diesem Gesichtspunkte aus ist, glaube ih, der Paragraph voll- fominen gerechfertigt.

Abgeordn. von Auerswald : I glaube, daß es eine, wenn- gleih allgemein verbreitete, so doch ganz unrichtige Vorausseßung ist, als ob die Zahl derjenigen Personen, die aus der Freiheits-Entzie= hung sich nichts machen, eine große sei. Jch gebe zu, daß es einige Personen dieses Gelichters giebt, aber ih habe in den Verhältnissen, in welchen ich mich befunden habe und befinde, viele Gelegenheit ge- habt, hierüber ein Urtheil zu gewinnen, und es sind mir Fälle, wie man sie hier berüdsihtigen will, zwar auh vorgekommen, aber so außerordentli selten, daß ih glaube, es sei auf diese hier nicht be- sonders Rücksicht zu nehmen, und daß wir nicht nöthig haben, für folhe Fälle eine Bestimmung tn das Geseß aufzunehmen. Jch halte den Paragraphen also nicht für nothwendig und bin entschieden der Meinung, daß er namentlih aus den von dem geehrten Mitgliede aus Schlesien angeführten Gründen und zwar um so mehr gestrichen werden müsse, als hier niht von einer Polizeistrafe, sondern eigent- lich von einem gelinderen Akte der Tortur die Rede ift, wodurch der Richter in eine viel {hlimmere Lage kömmt, als wenn er Polizei-Be- amter wäre.

Landtags - Rommissar: Zuvörderst muß ih hervorheben, daß die Zahl derjenigen, für welche die einfache Freiheits - Entziehung feine Strafe, ja in vielen Fällen eine Prämie is, nicht so ganz ge- ring erscheint, und ih glaube in dieser Beziehung meine langjährige Crfabáing derjenigen des geehrten. Redners, welcher zu mir gespro- hen hat, entgegenseßen zu können. Judem ih daher sür dringend nöthig halte, daß dem Richter die Freiheit gegeben werde, für der-= gleihen Judividuen die Entziehung der Freiheit in einer Weie zu \chärfen, welche sie zur wirklichen Strafe macht, glaube ih noch mit wenigen Worten auf die Einwendungen des geehrten Deputirten aus der M evins Schlesien zurückkommen zu müssen, welcher das einsame Gefängniß als absolut verwerflih geschildert hat. Jh weiß wohl, daß man die einsame Einsperrung als einen Akt von Tortur, als einen hohen Grad von Grausamkeit darzustellen pflegt, und glaube nicht, daß hier der Ort sei, diese Ansicht näher zu erörtern und zu bekämpfen, noh weniger, sie als richtig anzuerkennen; davon aber bin

| haupt zu entziehen. Der Richter is niht ein todtes Organ;z er soll das

Zeit die Rede is, es kein besseres Schärfungsmittel der Haft giebt als gerade dieses, ein Mittel, welches der Jndividualität vieler Ver- breher durchaus entspriht und häufig nit allein wegen ihrer selbst jondern noch mehr wegen derer, mit denen man sie font in Verbin- dung bringen müßte, nothwendig wird. Deshalb möchte ich gerade dieses Schärfungsmittel am wenigsten entbehren, Es fehlt niht an Grevlern, welhe in dem müßigen Gefängnißleben in Gesellschaft mit Persoren ihres Gelichters ein sehr angenehmes Conversationsmittel stnden, und für diese is unzweifelhaft die einsame Haft ein sehr geeig- netes Correctionsmittel. 108 Referent Kaumann: Jh kann mih dem Antrage, den Para- graphen zu streichen, nur anschließen. Jch verkenne nicht, daß der- gleichen Uebelstände, wie von dem Herrn Landtags-Kommissar ange=- sUhrt worden sind, eintreten können ; ih kann mich aber aus diesem Grunde nicht veranlaßt finden, die Bestimmungen, wie sie hier gegeben wor- den sind, für gerechtfertigt zu halten. Jch kann nicht für genügend auégedrückt halten, wenn hier gesagt wird, es solle der Richter be- fugt sein, eine Schärfung eintreten zu lassen, wenn der von dem Ge- JeBe erwartete Cindruck niht würde erreiht werden, Welchen Ein- dru erwartet das Geseß ? Zufügung eines Uebels? Da bemerke ich, daß ih die Strafe in ihrem leßten Zwecke anders auffasse. Jch kann nicht der Meinung sein, daß dieser Zweck blos die Zufügung eines Uebels ein joll. Aber es darf au zweitens nicht von dem richter= lihen Ermessen abhängig sein, ob die Strafe durch Verschärfung ein empsindlicheres Uebel werden soll, und ih fann drittens nicht zuge- ben, daß bei der leichtesten Strafart, bei der Gefängnißstrafe, das härfste Schärfungsmittel angewendet werden soll. Es hat das geehrte Mitglied aus der Provinz Schlesien sehr treffend angeführt, welche Schärfung in den Mitteln des §. 13 liegt. Jh kann un- möglich zugeben, daß bei der leichtesten Geseßes-Üebertretung, ja bei bloßen Polizei- Uebertretungen Mittel angewendet werden, die einen jo grausamen Charafter an sich tragen; ich kaun nit zugeben, daß ein Ersabmittel sür die förperliche Züchtigung, für die wir uns, Gott set Dank, nicht entschieden haben, in diesem Maße wieder eingeführt werde. Mau lasse dem Gesebe die einfahe Würde, drohe die Strafe an und verlange nicht einen besonderen Eindruck der Strafe, Man lasse nit nah der Individualität des Richters die einzelnen Fälle beurtheilen, denn das Richtige wird selten getroffen werden. Für die That soll gestraft werden, nicht aber mag darauf gesehen werden, wer die That begangen hat. Z S Abgeordn. von Gaffron: Jh bedaure, den Ansichten des ge- ehrten Referenten so wie denen meines verehrten Nachbars durchaus widersprehen zu müssen. Jch behaupte, die Aufgabe der Strafge- seßgebung is die Sicherung der menschlichen Gesellschaft gegen Ver= brehen. Jch kann die Behauptung des geehrten Abgeordneten der preußischen Ritterschaft ebenfalls nit theilen, daß die Zahl derjeni=- gen, welche auf eine furze Freiheits-Entziehung keinen Werth legen, so gering sei. Auch meine Erfahrung hat nur den Beweis geliefert, daß es niht wenige Menschen giebt, denen die Gefängnißstrafe eben feine große Unbequemlichkeit auferlegt, die solhe als keine Sträfe be- trachten, ja, die sih sogar Vergehen zu Schulden kommen lassen, um wieder in eine Strafanstalt Aufagnonmen zu werden. Gegen solche Menschen steht die menschliche Gesellschaft chublos da, und will man man sie vor ihuen \{hüßen, so muß wan zugleich die Freiheits-Ent- ziehung \schärfen. Hier hät man nin drei Mittel ergriffen, wie man diese Strafe schärfen will. Wenn das geehrte Mitglied aber nun angeführt hat, es fönne der Mensh auh dann niht mehr arbeiten, wenn er nicht zu essen bekomme, so glaube ih nicht, daß ein Richter die Verkürzung der Kost so weit ausdehnen werde, daß ein Mensch so sehr geschwächt würde, daß er keine Arbeit mehr verrichten könnte. Wenn gesagt worden is, daß das einsame Gefängniß zur Verdum= mung, ja zur Verzweiflung führe, so habe ih darauf ebenfalls bei Gelegenheit der Diskussion über die Todesstrafe Bezug genommen aber nur in Vorausseßung lebenslängliher Einkerkerung; hier aber ist nur von drei Monaten Gefängniß die Rede, und bei dieser kur= zen Dauer des einsamen Gefängnisses können jene Wirkungen nicht besorgt werden. Wir haben die körperliche Züchtigung abgeschafft weil die Mehrzahl der Mitglieder der Versammlung etwas Eutehren- des darin gefunden hat; wenn aber überhaupt kein Verschärfungs- mittel vorhanden sein sollte, muß ih besorgen, daß die einfache Frei- heitéstrafe in manchen Fällen ganz ohne Wirkung bleibt. Der Rich= ter kann nah der Persönlichkeit des Angeschuldigten darüber entsdei- den, ob diese Verschärfung nöthig wird, und “schon bei der Unter- suchung wird sich das Urtheil über die Subjektivität des Menschen Meastlihérit L ub os E gar E Ds j gem jen Beibehaltung. Abgeordn. Steinbeck: Jm Juteresse der ärmsten Volkóklasse der Volksklasse, die mit den Händen das Leben fristen muß stimme ih für den Paragraphen; indem ih f Paragraphen

h E E! N ] für sie in dem nicht eine Schärsung, sondern eine Milde sehe. Die persönliche für diese unterste Klasse

Freiheit is eines der edelsten Güter für Jeden, ist sie es aber doppelt ; dent in dieser wird nicht nur dem Einzelnen sondern au seiner Familie oft die Möglichkeit des Unterhalts ent- zogen, wenn der zu ihr gehörende Verbrecher seiner Freiheit zu lange beraubt wird. Der Paragraph seßt voraus, daß nur von einer Ge= fängnißstrafe von drei Monaten die Rede ist, und endigt damit, daß er sagt: „Wenn eine Verschärfung eintritt, so soll dann die Gefäng=- nißstrafe abgekürzt werden.“ Er giebt also die Möglichkeit an die Hand, die unglücliche Familie, die das Geseß mit treffen muß, ohne es zu wollen, vor einem größerenUebel zu bewahren, als es die Ab- sicht des Geseßgebers is, Dies is etwas, was diese Volksklasse als eine Wohlthat ansehen wird; denn auch in dieser untersten Volks. klasse sagt man: „Es soll der Verbrecher bestraft, er soll gebessert und es soll dem Publikum durch die Strafe imponirt werden.“ Die Einsperrung allein impouirt aber einem solchen Verbrecher nit an-= ders, als wenn auf seine Sinnlichkeit gewirkt wird. Unwürdig is es dies durch Prügelstrafe zu thun; die drei in diesem Paragraphen an- geführten Momente sind aber solhe, welche den Menschen nicht ent-= würdigen, sind Momente, die den Einen oder Anderen treffen können ohne daß er eben auf längere Zeit eingesperrt werden muß. Auch der Soldat, der bivouakirt, hat eine harte Lagerstätte, speist oft nicht einmal Wasser und Brod, und was das einsame Gefänguiß betrifft so wird der Richter das rihtige Maß zu finden wissen, um es nicht unpassend hart anwenden zu lassen. Es bleibt mir nur noch übrig zu fragen, ob der Richter diese Verschärfung aussprechen könne und dürfe, Wenn man ihm dieses Recht nicht beilegen wollte, so würde man leicht in die Lage kommen, ihm die Befugniß, zu urtheilen, über-

Recht, was in unserer Brust lebt, in dem Leben zur Verwirklichung bringen mit ihm die formelle Gerechtigkeit versöhnen, Allerdings ist er niht Pädagog, aber dennoh soll er den Menschen in aéwilter Art indirekt erziehen und bessern, und daher stimme ih für den Paragraphen. ;

ih überzeugt, daß, wenn nur von einsamer Einsperrung auf kurze

der vorhin gesprochen, hat einen ganz anderen Gesichtspunkt aufge- faßt, als ich gethan habe. Es ist von mehreren Rednern gesagt worden, daß die einfahe Freiheits - Entziehung für viele Verbrecher aus der unteren Volksflasse keine Strafe sei, und wenn wir voraus= seßen dürften, daß dies bei Personen aus dieser Klasse am häufigsten der Fall sein möchte, so wäre dieserhalb die Strafe zu vershärfen, um die Freiheits- Entziehung zu einer wirklihen Strafe zu machen z wogegen der leßte Redner gesagt hat, es sei nothwendig, solche Ver= brecher bald wieder der menschlichen Gesellshaft zurückzugeben, und deshalb sei diese Bestimmung des Paragraphen nicht eine Verschär=

fung, sondern eine Milde. Diese aber eintreten zu lassen, liegt eben

nicht in der Absicht des Paragraphen, und ih kann demselben nicht

beistimmen. Es hat ein geehrter Redner den Zweifel hingestellt, ob

es für den Richter angemessen sei, bei dem Ausspruche der Strafe

auf die Judividualität der Straffälligen einzugehen, ja, ob er über=-

haupt im Stande sei, danah immer das rihtige Maß zu finden.

Der Herr Regierungs - Kommissar hat dagegen nur einzuwenden ge=

wußt, daß dem Richter dies durch das öffentliche und mündliche Ver=

fahren erleichtert werde. Ja, wenn wir die Garantie hätten, daß

das gegenwärtige Strafgeseßbuh nicht eher emanirt würde, als bis

in unserem ganzen Vaterlande die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit

des Strafversahrens eingeführt wird, dann würde die Beurtheilung

dieser Strafen allerdings auf einem anderen Standpunkte ruhen.

Wenn guch die Hoffnung, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Ge=- richtsverfahrens, einstens auch mit Geshworenen-Gerichten, eingeführt zu sehen, von uns Allen lebhaft getheilt wird, so is doch noch nicht der Zeitpunkt bestimmt gegeben, wann sie eintreten wird, und es ist

möglich, daß von der Emanirung des Strafgeseßbuchs bis zur Ein=

führung des övffentlihen und mündlichen Verfahrens im ganzen Va=

terlande noch eine Reihe von Jahren hingehen könnte, und ih

muß gestehen, daß ich großes Bedenken trage, eine Bestimmung auf=

zunehmen, deren Anwendung in dieser Zwischenzeit höchst bedenklich

wäre, und ih trete daher der Ansicht bei, daß der Paragraph zu

streichen sei.

Justiz = Minister Uhden: Wenn von dem leßten Redner gesagt worden is, daß darüber noch Jahre hingehen könnten, bis das neue Verfahren in unserem Vaterlande überall eingeführt sein würde, \o muß ih dagegen entgegnen, daß das gewiß nicht der Fall sein wird. Es iff vielmehr zu hoffen, daß viellciht noch in diesem Jahre die Einführang erfolgen werde. Mit Bestimmtheit läßt sich das aller- dings nicht versihern, weil die Organisation der Gerichte noch mancher Vorbereitungen bedarf, aber es wird nach Kräften dahin gewirkt.

(Zeichen des Beifalls.)

Abgeordn. Sperling: Dem richterlihen Ermessen muß zwar ein Spielraum gewährt, ihm aber auch eine gewisse Norm vorgezeichnet werden, sonst artet es in Willkür aus. Hier i} eine \olhe Norm nicht vorgezeichnet. Der Richter soll nah der Persönlichkeit des Ver= brechers bestimmen, ob für das betreffende Vergehen die einfache oder die geschärfte Freiheitsstrafe eintreten sol. Gewiß würde er in vielen Fällen hon in Bezug auf den Einzelnen irren. Er würde niht mit Sicherheit im voraus ermessen können, ob die gewöhnliche Gefängnißstrafe den Eindruck machen möchte, den der Geseßgeber beabsichtigt hat, oder niht. Wie würde sih die Sache aber stellen, wenn bei einem Verbrechen mehrere Complicen vorhanden sind, z. B. bei dem Verbrehen des Tumults? Er würde dann einzelnen Theil- nehmern einfahe Gefängnißstrafe, anderen eine vershärfte auflegen, und das scheint mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar zu sein.

Abgeordn. von Auerswald: Um ein Mißverständniß zu besci= tigen, bemerke ih, daß ih in Betreff des einsamen Gefängnisses mich der Ansicht des Abgeordneten aus Schlesien keinesweges angeschlossen habe und die Ansicht des Herrn Landtags = Kommissars theile. Jch muß aber auch gestehen, daß ich den Sab anders verstanden habe, als er von dem Herrn Landtags -= Kommissar aufgefaßt worden if, nämlich als eine Schärfung, und da würde ih auch für das Strei=- hen des Paragraphen sein. Aus den Worten des Herrn Landtags- Kommissars ging aber hervor, als ob, wenn diese Schärfung nicht angenommen würde, auch eine Absonderung vou anderen Gefangenen niht zu erreichen sei. Das scheint nicht der Fall zu sein, denn es

Abgeordn, von Sauken - Tarputschen: Der geehrte Redner,

steht uirgends in dem Strafgeseßbuche geschrieben, daß der Verbrecher mit anderen zusammenleben soll. / Vice-Marschall von Rochow: Jch stimme für den Paragra- phen, jcdoch ausdrücklich mit der Abänderung, welche die Abtheilung vorgeschlagen hat. Die Gründe, die ih dafür habe, sind schon zum Theil von einem Abgeordneten der \chlesischen Ritterschaft angeführt worden, indem er gesagt hat, er sche in der Bestimmung des Para- graphen mehr eine Mildernng, als eine Verschärfung der Gefäng= nißhaft. Jch stimme dem bei, niht nur in Bezug auf die niederen, sondern auch auf die höheren Stände. Wenn ih in den Fall käme, Gefangenschaft erdulden zu müssen, würde ih nicht gern auf harter Diele schlafen, {lecht essen und Einsamkeit erdulden, um mein höch- stes Gut, meine Freiheit, früher wieder zu erlangen? Jch halte jede längere Freiheits-Entziehung überhaupt für ein großes Uebel. Wer sie

nur auf Zeit zu erleiden hat, i} bestimmt, der mens{lichen Gesell-

haft wiedergegeben zu werden, jede längere Haft verdirbt aber mehr oder weniger für den menshlichen Verband. Wenn daher Mit- tel gefunden werden können, die Dauer der Gefangenschaft zu min- dern, so halte ih das für einen großen Vortheil. Dies sind die Gründe, aus welhen ih für den Paragraphen stimme.

Abgeordn. von Uechtriß: Jch glaube, mi unbedingt für den Paragraphen und folglih für die Ansicht erklären zu müssen, welche für den Paragraphen sich ausgesprochen hat. Jch verlasse gänzlich das Feld der Theorie und bemerke, daß ih eine lange Rethe von Jahren ein rihterlihes Amt und eben so eine lange Zeit Administra- tions-Aemter bekleidet habe, und während dieser langen Zeit is mir fein Fall häufiger vorgekommen, als der, daß die Freiheitsstrafe an und für sich keine Einwirkung mache, vor dem Rückfall niht bewahre und die Kommunen auf mannigfaltige Weise belästige, so daß ih im §. 13 allein die Beruhiguag finde, die mi anerkennen läßt, daß ih im Juteresse aller derer, für welche ich zu sprechen hierher beru- fen bin, eine solhe Abstimmung gebe. Jch erwähne dies, um zu zei= gen , daß die Bestimmung des §. 13 unter den gegenwärtigen Um- ständen nicht entbehrt werden könne.

Referent Kaumann: Was die Ansicht betri, die gegenwär- tig vou dem Herrn mir gegenüber und vorher von mehreren anderen Rednern geäußert worden is, wonach sie eine Milderung für die är- mere Volksklasse in diesem Paragraphen erblicken, so muß ich bemer- fen, daß der Paragraph diese Annahme nicht gerechtfertigt erschei- nen läßt. Nicht im Interesse dieser Volksklasse wird es geschehen,

daß die Bestimmung des Paragraphen Plaß greift; nein! gerade wenn es dem Verurtheilten erwünscht wäre darauf eingehe, weil es dann keine Verschärfung der Strafe wäre. So scheint mir die Sache zu liegen. mir nur erlauben wollen, um dieser irrthümlichen Ansicht zu be-gegnen,

und der Richter nicht Ich habe diese Bemerkung