1848 / 57 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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fulanten hatten schon seit einigen Tagen die Course durch die Aussicht auf das en fas! in die Höhe etrieben. Die Rede Lord John Russell's hat indeß feinen so günstigen Cindruck gemacht, die Fonds gingen um 5 % urück, Von fremden Fonds sind holl. und wexikan. etwas esser, wie auch pan. 3 %, die 5 % der leßteren Fonds dagegen z % niedriger. Piaster und Silber in Barren fehlen. Zur Notirung po viele Nehmer. Von Wechseln waren heute auf Amsterdam und Hamburg mehr Briefe und sehr En Geld, so daß deren Course sih etwas \chlechter stellen, Auch für Frankfurt, Wien und Triest waren weniger Nehmer. Paris gefragt, wie auch fpan, Pläze. Portugal etwas niedriger, Eisenbahn-Actien Li, je- doch vhne Umsay. Ó

Amsterdam, 21. Febr, (Getraidemarkt.) Weizen zu vorigen Preisenz 130 u. 131pfd, seel, 260, 263 Fl. 4132pfd. Kubanka 235 Fl. oggen wie früher; 122 u. 123pfd. inl. 173, 175 Fl. 123pfd, münst. 175 Fl, Gerste und Hafer ohne Handel, Buchweizen flau und bei Kleinigkeiten niedriger abgegeben; 118pfd. fries. 210 Fl. Kohlsamen für das Frühjahr 13 L., auf Lieferung 1 L. niedrigerz

flämsh. 575 L, fries. 59 L. auf 9 Faß in April 60 L, Sept. Okt. u. Nov,

57 L. Leinsamen 15 Fl. niedriger, 113, 114 Taganrog 265 Fl. Rüböl gleich und auf Lieferung flauer; pro 6 W. 35% Fl. flieg. 34%, Mai 33k à %, Sept, u. Oft. 33% à 33, Nov. u, Dez. 332 à . Leinöl

pr. 6 W. 28 Fl. lieg. 274 à 27. Hanföl pr. 6 W. 31, flieg. 30. |

Rübkuchen 72 à 74 Fl, Leinkuchen 10 à 114 Fl.

21 Amsterdám , 19. Febr. Geldmarkt, Zu der anhaltend matten

Stimmung am hiesigen Fondsmarkte, welche sih durch die verschiedenen un- | S | Ul rc

ruhigen Auftritte in dem Auslande zur Genüge erklärt, gesellte sich diese

Woche noch eine stark vermehrie Frage nah Geld und demnächstiges Stei- | gen des Zins-Courses, weswegen denn auch die Course der meisten Staats- | Bei geringem Geschäfts-Umfange sind | Integrale von 54% % bis 535 % gewichen und mehrere Tage unverändert | geblieben z 3proz. wirklihe Schuld ging von 655 auf 65% % und 4proz. do, | Auch die Actien der Handels - Maatschappy waren | durch die allgemeine Flauheit gedrückt und wurden um { % billiger, zuleßt | zu 1624 % abgelassen; von Eisenbahn-Actien wurden einige Utrecht-Arnhei- | mer zu 897 a 7% verhandelt, Alte 5proz. Obligationen bei Hope sind von | 1045 auf 1045 % und 4proz. Certifikate von 86 auf 854 % gefallen, 5proz. | wiener Metalliques litten am meisten und stehen um 1 % niedriger, wie zu |

papiere allmälig etwas nachließen.

von 8453 auf 84; %.

Anfang der Woche; gestern konnte man mit Mühe 95% % bedingen. Spa- nische Ardoin - Obligationen wechselten zwischen 164 und 5 %z zuleßt hat man aber zu 167 % kaufen fönnenz Coupons standen vorigen Sonnabend 12% a 13% %z diese Woche wurde zu 113 a 13% gelassen und in den legz- ten Tagen wieder 7% mehr angelegt; 3proz. binnenländische Obligationen behaupteten sich nahe an 26%. Peruanische Obligationen machten noch immer den Geschäfts-Gegenstand einiger Spekulanten ausz deren Cours er- reichte verwichenen Sonnabend 18 %, ging dann auf 182% herunter und erholte sich, auf höhere Merke von London, zulegt auf 19 %. Brasilignische

Allg

im hiesigen Börsenhause angeseßt, zu welcher wir die geehrten Actionaire mit dem Bemerken einladen, daß in verselben auch über den Beschluß der leßten Gene- ral-Versammlung in Betreff der Ueberlassung des Be-

Bekanntmachungen.

LOE Nothwendiger Verkauf. Der im Schchlaweschen Kreise belegene Ritterguts-

504

Obligationen standen fest auf 86%. Der Geldzins - Cours hat sich für gewa nliche Anleihen auf 44 % und für Prolongations - Geschäfte auf 5% gestellt.

Auswärtige Börsen. Amsterdam, 21. Febr. Niederl. wirkl. Sch. 535. 6% Span, 165.

Antwerpen, 20. Febr. Zinsk —. Neve Anl. 163. Hamburg, 22. Febr. Bank-Actien 1560 Br. Engl. Russ. 1065, 106.

Hamb. Berg. Actien §24 Br. Magd. Wittenb. G2 Br. Hamb. Berl. 90%. 90%. Kiel Alt. 1064. 105%. Glückst. Elmusk. 51 Br. Rondsb. Neum. 85 Br. Kopenb. Rothsech. 67 Br. Mockl. 48.

L eipz i &, 23, Febr. Leipz. Dresdn. Âct. 11653. 116. Süchs. Bayer. 90 Ber. Süchs. Schles. 92 Br. Chem. Ries. 45 Br. Löb. Zitt. 40 Br. Mgd. Leips. 223 Be, Berl. Anh. Li. A. 1143. 114. Lt. B. 1075 G. Dess. Bank-Act. 110%. 1093.

London, 19. Febr. Cons. 3% 895. 895. Belg. —. Ard, 21. 203. Passive 5, 43. Ausg. Sche —. 25% Holl. 545. 54. 4% do. 86 85. Engl. Russ, —. Bras. 86. 84. Chili —. Mex. 194. 185. Peru 36. 34.

W ien, 22. Febr. 5% Met. 1004. 4% do. 55. 3% do 627 Bank Actien 1537. Anl. de 1834 1617. de 1839 109); Gloggn. 105. AMordb. 1243,

Meteorologische Beobachtungen.

1848 Morgens 23 Febr, 6 Ubr. 2 Ubr,

Nach einmaliger

Nachmittags Abends Beobachtung«

10 Ubr.

326,43"! Par. 326,12’ Par. 327,25" Par. [Quellwärme 7,8° R. Luftwärme ....| + 4,3° R. + 6,5° R. | +4 3,2° R. |Flusswärme V R, Thaupunkt .…..| + Sa M, | «e 0,6° R. + 19° R. |Bodenwärme | 92 pCct. | 59 pet, | 74 pCct. [|Ausdünstung

trüb | regung. | Regen, Niederschlag0,693 “Rh, Wind ......,- SW. | SW. | SW. |Wäürmewechsel + 6,6°* Wolkenzug « .. | S | + 3,0°

Tagesmittel: 326,77'" Par... + 51° R. 4+ 1,7° R... 75 pCt, SW.

Dunstsättigung «

Königliche Schauspiele.

Freitag, 25, Febr. Jm Opernhause. 26ste Abonnementês Vorstellung : Das Portrait der Geliebten, Lustspiel in 3 Abth., von Feldmann. Hierauf: Robert und Bertrand, pantomimisch - komisches Ballet in 2 Abth., von Hoguet. Musik von H. Schmidt, Anfang halb 7 Uhr. / 7

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden Preisen verkauft :

Ein Billet in den Logen des Prosceniums, des ersten Ranges

und ersten Balkons 1 Rthlr, 10 Sgr., ein Billet im Parquet, in der Tribüne und in den Logen des zweiten Ranges 1 Rthlr., ein Billet zu den Logen des dritten Ranges, im Balkon daselbst und im Par= terre, 20 Sgr., ein Billet im Amphitheater 10 Sgr., ein Billet in der Fremden-Loge 2 Rthlr. :

Auf vieles Verlangen wird Dlle. Araldi, Freitag, den 25\ten, und Dienstag, den 29, Februar, noch auftreten.

Im Schauspielhause. 44 ste französishe Abonnements-Vorstellung. Virginie, tragédie nouvelle en 5 actes, de M. de Saint-Yhbars. (Mb, Araldi remplira le rôle de Virginie) Le aritols sera terminé par: La carotte d’or, ou: Le Marchand de ta- bac, vaudeville comigque en 1 acte. S

Zu dieser französischen Vorstellung sind die freien Entreen ohne Ausnahme nicht gültig.

Sonnabend, 26. Febr. Jm Schauspielhause. 36ste Abonnements= Vorstellung: Don Carlos, Jufant von Spanien, Trauerspiel in 5 Abth., von Schiller. (Dlle. Viereck: Prinzessin von Eboli.)

Königsstädtisches Theater.

Freitag, 25. Febr. Einmal Hunderttausend Thaler. Posse mit Gesang in 3 Abth., von D. Kalish. Musik vom Königl. Musik: Dircktor Gährich. i

Sonnabend, 26. Febr. (Jtalienishe Opern-Vorstellung.) Zum erstenmale wiederholt: Roberto il Diavolo (Robert der Teufel), Oper in 5 Abth., nah dem Französischen des Scribe und Delavigne, ins Jtalienische übertragen von Calisto Bassi. Musik von dem Königlichen General - Musik - Direktor uud Hof - Kapellmeister Meyer- beer.

Anfang 6 Uhr. Ende 10 Uhr. lil

Preise der Pläße: Ein Plaß in den Logen und im Balkon des

ersten Ranges 1 Rthlr. 10 Sgr. 2c. S Sonntag, 27. Febr. Einmal Hunderttausend Thaler.

Verantwortlicher Redacteur Dr. 9. W. Zinkeisen. Jm Selbstverlage der Expedition.

Gedrucft in der Deckerschen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerci.

emeiner Auzeiger.

Im Verlage der Deckerschen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei erscheiut und is daselbst, so wie in allen Buchhandlungen, zu haben :

Antheil - Breitenberg A., landschaftlich abgeschäyt auf

14,869 Thlr. 24 Sgr. 11 Pf. zufolge der nebst Hypo- thekenschein in unserem dritten Büreau einzusehenden Taxe, soll am 15. Juli f., Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Cóöslín, den 23, November 1847. Königl, Ober- Landesgericht, Erster Senat,

[166] Oeffentliche Bekanntmachung. : Die Nachlaßmasse des am 27. September 1846 zu Erfurt verstorbenen Premier - Lieutenants Zentner, über welche das abgekürzte Konkurs - Verfahren eröffnet wor- den, soll vertheilt werden, Die etwanigen noch unbe- fannten Gläubiger haben sich daher binnen 4 Wochen | zu melden und die Nichtigkeit ihrer Ansprüche nahzu- weisen, widrigenfalls auf sie bei der Vertheilung der Masse keine weitere Rücksicht genommen wird. Naumburg, deu 11. Februar 1848. E Königl. Ober-Landesgericht, Erster Senat. | v. Schlieckmann.

[117] Bekanntmachung. j

Die im alten Stadtgerichts - Gebäude befindlichen, nach der Königs - und Jüdenstraße belegenen acht Lä- den sollen vom 1. April d. J. ab vermiethet werden. Der Bietungs-Termin hierzu steht im neuen Stadtge- rihts-(Hebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 18, am 26, Februar d. J., Vormittags 11 Uhr, vor Herrn Stadtgerichts - Rath Diettrih an, Die Be- dingungen der Vermiethung fönnen an allen Wochen- tagen von 8 bis 1 Uhr Vormittags auf der Anmelde- Stube des Königl. Stadtgerichts, von 1 bis 4 Uhr Nachmittags aber cbendaselbst, Zimmer Nr, 35, beim Herrn Kanzleirath Krämer eingesehen werden, welcher zugleich dafür sorgen wird, daß die zu vermiethenden Läden den Miethlustigen in den Stunden von 9 bis 12 Uhr Vormittags täglich zur Besichtigung offen stehen,

Berlin, den 7. Februar 1848,

Königl. Stadtgericht hiesiger Residenz.

[162] Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 15, Februar 1848,

Das dem Maurermeister Friedrich Gustav Johannes ehörige , hierselbst in der Louisenstraße Nr. 57 (früher Nr. 42) belegene, im Hypothekenbuche von der Friedrich- Wilhelmsstadt Vol 8. Nr. 158, verzeichnete Grundstü, gerichtlich abgeshägt zu 23,652 Thlr, 16 Sgr. 75 Pf., soll

am 12. September 1848, Vorm. 141 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen,

Magdeburg-LVittenbergesche [1566] Eisenbahn.

Bekanntmachung.

Die unlängst vollende- ten Spezial - Anschläge über die einzelnen Theile

4 r E unseres Unternchmens, á i L Br welche has t ee: l S Jr A sen Ausführung selbst ge-

E a I L Rein Eisäbraungen ent-

nir 2A V ETTITOA v a Worfen sind, haben das

T T A} Bedürfniß herausgestellt,

i —— a m 11 seren Baufonds 2; Mil- lionen Thaler zu vermehren, Auf Anregung des Di- reftoriums, welches mit uns es für nöthig erachtet, die- sen Gegenstand noch vor der ordentlichen General-Ver- sammlung in Berathung zu nehmen, haben wir eine

außerordentliche General - Ver-

fammlung auf

Montag den 10. April d. J., Vormittags 9 Uhr,

triebs an eine benachbarte Eisenbahn-Gesellschaft zur ferneren Entscheidung Bericht erstattet werden wird. Je-

der Actionair, welcher an dieser Versammlung Theil

nehmen will, hat am 5., 6, oder 7. April, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, im Büreau der Gesellschast, Schif- ferstraße Nr. 4 und 2, die auf seinen Namen lautenden oder ihm gehörig cedirten Quittungsbogen niederzulegen und darauf eine Bescheinigung, welche zugleich als Ein- laßkarte in die General-Versammlung dient, zu empsan- gen, worauf die Anzahl der ihm gebührenden Stimmen vermerkt ist, ; i

Es steht jedoh auch frei, die Quittungsbogen an je- nen Tagen im Büreau nur anzumelden und vorzuwei- sen, worüber eine ähnliche Karte ausgefertigk wert ein wird, Da jedoch in diesem Falle dieselben Actien beim Eintritt in die Versammlung nochmals vorgezeigt und fontrollirt werden müssen, so ist zur Vermeidung stören- der Verzögerungen wünschenswerth, daß nur jener Weg der Legitimationsführung betreten werde. Die depo- nirten Actien fönnen am 12., 13. oder 14. April, Vor- mittags von 8 bis 12 Uhr, gegen Rückgabe der Be- scheinigung wieder in Empfang genommen werden.

Magdeburg, den 21. Februar 1848,

j Der Alf Guß E der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft. ; (gez.) Den eke, Vorsiyender.

164| Mit Bezug auf den Beschluß der General-Versamm-

lung vom 16. Februar d. J. und zufolge der §8. 14

bis 18 des Statuts vom 20. Mai 1815 wird den Her-

ren Actionairen der unterzeichneten Gesellschaft bekannt emacht:

y E 1. März 1848 ab die für das Jahr 1847 auf Vier Prozent festgestellte Dividende, gegen Ein- lieferung des Dividendenscheins Nr. 2, von der Kasse der Gesellschaft abgehoben werden fann, und daß die statutenmäßige Verfallzeit dieser Dividende mit dem 1. März 1852 eintritt.

Wriezen a. d. O., den 22. Februar 1848.

Das Comilé H der Wriezen -Freyentvalder Chaussée- Gesellschaft.

[165] Bean tmacGun G ;

Die öffentlihe Ausstellung von Werken der bildenden Kunst bei der Königl. Sächs, Akademie derselben zu Dresden wird für das laufende Jahr 1848

Sonntag den 16. Juli E eröffnet werden, und es is als legter Zeitpunkt für Ein- lieferung der auszustellenden Gegenstände

Dar 10, ui festgeseßt worden, da spätere Zusendungen nur noch an den unbeseßt gebliebenen Räumen würden aufgestellt werden fönnen. i . i :

Auch ist den Künstlern überlassen , die Verfkaufspreise ihrer Werke bei deren Einsendung mit anzugeben, welche alsdann ebenfalls in den Ausstellungs - Katalogen ver-

öffentlicht werden sollen. i S

Vom 418. September d. J. an können die eingesen- deten Gegenstände wieder zurückgenommen werden. Dresden, am 20. Februar 1848. Der akademische Rath.

Literarische Anzeigen. [163] Juteressante Neuigkeit.

So eben erschien und is in allen Buchhandlungen zu erhalten, in Berlin in der Gropiusschen Buch- und Kunsthandlung, Königl, Bauschule Laden Nr. 12:

e T

»Honi soit qui mal y pense.“

16. Geheftet 1 Thlr.; gebunden 1 Thlr. 8 Sgr.

[170]

[467]

® enwärtigen Bedeutung dargestellt.

Leipzig, im Januar 1848, F, A, Brockhaus,

Verhandlungen

im Jahre 1848 zusammenberufenen

6 ® r 77 e S - G Vereinigten ständischen Nusschu}fes, zusammengestellt von E. Bleich, ; Königl. Kanzlei - Rath und Bürcau - Vorsteher des Vereinigten ständischen Ausschusses. ; | Berlin, 18458. E i Der erste Band dieses Werkes (1. Abtheilung), die Aktenstücke enthaltend,

wird erst nah dem Schlusse der Sißungen ausgegeben.

Der zweite und dritte Band (11. Abtheilung) mit den stenographischen

Berichten über den 1sten und 2en Theil s l wurfs zum Strafgeseßbuche sind bereits erschienen und fosten beide (82Bogen gr. 8.) in der Ausgabe auf Drucfpapter

in der Ausgabe auf Schreibpapter

bis einschließlich elften Titels des Ent-

1 Thlr, 19 Sar. Il, I SUl:

Der vierte Band mit der Fortseßung dürfte \chleunigst folgen. Berlin, den 24sten Februar 1348.

Bei F. C. W. Vogel in Leipzig erschien so eben A it J. G ¡ und is zu haben bei (E. Q, Mittler in Ber-

lin (Stechbahn Nr. 3), Posen und Bromberg: Der Freimaurerbund in seiner ge-

Zur Entgegnung auf. die Schrift: „Der Frei- maurer-Orden in seiner gegenwärtigen Nichtigkeit dargestellt,“ Zweite Auslage, gr. 8. geh. 4 Sgr.

Sonnabend den 26. Februar 1848, [169] Abends 7 Uhr,

in Salo des None Schauspielhanses:

On Cr

zum Besten

der Nothleidenden in Oberschlesien. Unter gefölliger Mitwirkung der Mad. Viardot- Garcia, Mad. Köster, der Königl. Konzertmeister Herren Hub. Ries und M. Ganz, der Königl. Kammermusiker Herren Herrmann Henning, Richter, Schunke,Grimmund Herrn Schlott- mann, s0 wie der Königl. Kapelle, unter güti-

ger Direction des Königl. Kapellmecisters Herrn Taubert. i

1) Ouvertüre zum „VVasserträger“ von Chernbini, 2) Ah perfido, Arie von Beethoven, gesungen

von Mad, Köster, ¿ 3) Quartett-Konzert mit Orchester, komponirt

von Spohr, vorgetragen von den K. Konzertnuel-

sten Herren Hub. Ries und Moriti: Gans

den K Kammermusikern Herren Herrmann

Henning und Richter und der Königl.

Kapelle. (Neu.) : A

Bel raggio, Arie aus „Semiramis“ von Rossiniì,

gesungen von Mad, Viardot-Garcia.

a. Herzeload, von Weber,

b. Pesther Walzer von Lanner,

gesungen von Mad. Köster.

E E . . Ouvertüre zur Oper „Vestalin““ von Spontini, Blumen-Duett aus „Nurmahal“ von Spontin gesungen von Mad. Viardot- Garcia und Mad. Köster.

E » von Bachanale sür Pianoforte und Orchester

- mann. Taubert, vorgetragen von Herrn Schloit

4) Romanze aus dem „Erbvertrag“ von Spohr, mit Horn- und Harsen - Begleitung, vorgetragen von Mad. Kös ter, den Herren Schnnke und Grimm. : . i

5) Lieder, ges. von Mad. Viardot-Garc1 E Billets zu numerirten Plätzen à 4 Thlr. sind 1n

der Musikalienkandlung von Ed. Bote & G.Bock,

Jägerstrasse No. 42, m haben.

G. Bock, Königl. Hof-Musikhändle1

96 b] F at d . 7 "e « - L .. A Feuerfeste eiserne Geldsch1 änkte welche laut Bericht der Voss. Ztg. Nr. 301,| der Spen. Ztg. Nr. 301, des Publicist| Nr. 50 und Nr. 8 (öffentliche Gericht s-) fißung vom 22. Januar) ihre Zweckmäßigkeit bei Einbruch und Feuersgefahr zu osteren) Malen bewährten, empfiehlt sowohl Privatleuten als öffentlichen Jnstituten, welche die verhältnißmäßig | fleine Ausgabe nicht scheuen, um sich vor ähnlichem | Unglück zu shühen. - | S. Arnheim, Hof-Kunstschlosser Sr. Majestät des Königs, | Neue Friedrichsstraße Nr. 23.

(1571) Qur Errichtung und zum Betriebe einer Runkelrüben - Zucker - Fabrik

i i zutsbesiper in Mittelschlesien, der jede N einem n vermag, ein Theilnehmer gesucht. Dieser muß nicht allein die gründlichste praktische Kenntniß von obgedachtem Jndustriezweige, sondern auch hinreichendes Kapital besißen, um die innere Einrichtung ciner Nunkelrüben - Zucker - Fabrik mittlerer Größe und deren Betrieb aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Der Bedarf an Zuckerrüben wird unter sehr billigen Bedingungen von dem Gute, worauf die Fabrik errich- tet werden soll, geliefert, Hierauf bezügliche Offerten werden unte ï Adresse: Carl Siegismund Gabriell in Breslau, Taschenstraße Nr. 17, erbeten,

Das Abonnement beträgt:- 2 Rthlr. für 4 Jahr. 4 Atble. Jahr. 8 thlr. e 1 Tae. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei einzelnen Uummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

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Alle Post- Anstalten des Jn- und Auslandes. nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allgem. Preuß. Zeitung : Behren-Straße Ur. 57.

Insertions-Gebühr für den

Preußische Zeitung. i

N 7.

In «bt. Amtlicher Theil. t Ständische Angelegenheiten. Vierundzwanzigste Sibung des Vereinigten ständishen Ausschusses am 22. Februar, Fortseßung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgeseybuches, Die §§, 268 und 269: Gemeiner Diebstahl, werden angenommen. Desgleichen §. 270; Schwerer Diebstahl, mit einigen Modificationen in Betreff des Strafmaßcs.

Beilagen,

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Dem Oberst-Lieutenant a. D., Bolte, und dem Major a, D,, von Goerbke, den Rothen Adler - Orden vierter Klasse zu ver- leihen.

Angekommen: Der General-Major und zweite Kommandant von Erfurt, von Klaß, aus Schlesien.

Ständische Angelegenheiten.

Vierundzwanzigste Sihung des Vereinigten ständishen Ausschusses.

(22, Februar.)

__ Die Sibung beginnt um 10% Uhr unter Vorsiß des Marschalls Hürsten zu Solms mit Verlesung des über die leßte Sihung auf- genommenen Protokolls durch den Secretair Abgeordn. Brown.

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Kuschke und Brassert.

Marschall: Wenn keine Bemerkung zu dem verlesenen Protokoll erfolgt, so is es für genehmigt zu erflären, und wir kommen zur Berathung des §. 268.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):

. O 8,

Der Diebstahl ist mit dem Verluste der Ehrenrechte und mit Gefängniß niht unter sechs Wochen oder mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Auch kann zugleih auf Stellung unter besondere Polizei-Aufsicht erkannt werden.“ l

Das Gutachten der Abtheilung lautet :

: Zu G: 268.

Dieser Paragraph bestimmt zunächst, daß der Diebstahl den Verlust der Ehrenrechte zur Folge haben soll, eine Bestimmung, welche für die Vergehen des Betruges, der Unterschlagung und ähn- liche wiederholt wird und hier zu einer allgemeinen Erörterung über die Anwendung der Ehrenstrafen auf die Vergehen der gedachten Art Veranlassung gab. Dieselbe bot eine {wer zu lösende Schwierigkeit für diejenigen Mitglieder der Abtheilung dar, welche durch ihre bis- herigen Abstimmungen die Ansicht vertreten hatten, daß bei den im Sinne der Dreitheilung von den mittleren Gerichten zu richtenden schweren Vergehen nie eine gänzliche Ehrlosigkeit, sondern immer nur eine zeitweilige Untersagung des Rechtes zur Ausübung von gewissen Ehrenrechten die Folge der strafbaren Handlung sein " dürfe , indem nach der leßten Beschlußnahme der hohen Versammlung durch das Erkenntniß auf zeitweiligen Verlust der Ehrenrechte das Wiederguf=- leben des Corporations- und Gemeinderechts, so wie des Rechts der Standschaft, auch nach der Zeit ausgeschlossen bleibt, auf deren Dauer das Urtheil die Ausübung zur Untersagung der Ehrenrechte beschränkt hat. Es hat nämlich ein Theil dieser Mitglieder in der Hoffnung, daß eine Modification dieser Beschlußnahme auf den Grund späterer Anträge erfolgen werde, für die zeitweilige Untersagung zur Ausübung der Ehrenrechte ín allen Fällen, in welhen der Entwurf den Verlust der Ehrenrechte androht, gestimmt, während ein anderer Theil der Meinung war, daß überhaupt die hier gedachte Ehrenstrafe möglichst in dem Geseßbuche zu beschränken sei.

Mit Hinweisung auf diese von einander abweichenden Gesichts- punkte, von welchen die einzelnen Mitglieder der Abtheilung bei ihrer Abstimmung ausgingen, beschloß die Abtheilung, zu §. 268 mit 10 gegen 5 Stimmen darauf anzutragen:

daß statt der Worte: „Verlust der Ehrenrechte““, in deu Paragraphen aufgenommen werde: „Untersagung der Ausübung der Ehrenrechte auf gewisse Zeit,“ i Es war sodann in Anregung gebracht worden, daß es zweckmä- ßig erscheine, bei Minderjährigen die Chrenstrafe gänzlich auszuschlie- ßen. Es hat jedo die Abtheilung einen hierauf gerihteten Antrag mit 11 gegen 4 Stimmen abgewiesen.“ G _ Was die Bedeutung der Entziehung der Ehrenrechte auf ge- wisse Zeit betrifft, so is der Begriff dieser Strafe inzwischen durch einen späteren Beschluß auf einen Antrag, welcher von den Abgeord- neten der Stadt Köln gemacht worden, festgestellt worden.

Abgeordn. Dittrich : Jn den bisherigen geseßlihen Bestimmun- gen über Diebstahl waren im §. 1123 für einen Diebstahl unter 9 Rthlr. 8 Tage bis zu 4 Wochen Gefängniß bestimmt, für einen höheren ersten Diebstahl von 4 Wochen bis zu 2 Jahren. Die Strafen des Entwurfs sind so bedeutend höher, daß ih nicht unter- assen fann, die hohe Versammlung im Juteresse derjenigen, welche

le Strafen am meisten treffen hier am häufigsten die ärmeren maden auf diese Straferhöhung ganz besonders aufmerksam zu legenheit e ist von dem Herrn Minister der Gesebgebung bei Ge- a verzusndit E en dfs gesagt worden, es sei leicht, solhe Strafen eiven und drucken zu lassen, aber s{wer, sie auszuführen,

Berlin, Sonnabeúud den Bs Februar

im Widerspruch mit der allgemeinen Meinung und mit dem eigenen Gefühle; wenn nun au, wie niht verkannt werden kann, das Ver- brechen des Diebstahls zugenommen hat und man davon herleitet, daß die Repression eine um so größere sein müsse, so kann man doch niht verkennen, daß gerade dieses Verbrehen jeßt öfter geahndet wird, als früher. Es wurde früher manchmal mit ein paar Hieben abgemacht, die der That auf dem Flecke folgten, es kam weniger zur Cognition der Behördenz es ist außerdem jeßt durch die Noth und Armuth vermehrt worden. Jh finde nun, daß der Unterschied der geringsten Strafe gegen -die bisher bestandene ein allzu hoher sein dürfte. Es spricht z. B. der §. 268 von einem Diebstahl von geringem Werth; obwohl ih noch niht weiß, was unter diesen Ge- genständen begriffen sein dürfte, und obwohl die Praxis, wie ih glaube, sich schr verschieden, ‘je nah den Geldansichten, ausbilden dürfte, so {eint mir doch, M vielleiht mit Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 20. April 1835 bei derartigen Diebstählen von Sachen, die niht unter genauer Aufsicht stehen, die Summe bis zu 1 Rthlr. als Werth von Sachen von geringem Werth ängenommen werden dürfte. Nun würde sich das Verhältniß der neuen Bestrafung gegen die bisherige bei Sachen zwischen 1 5 Rthlr., wenn dieser Werth angenommen wird, in ungeheurem Maße erhöhen; da war die bisherige Bestimmung 8 Tage bis 4 Wochen; es würde also dagegen, wenn ein Diebstahl im Werthe von 2 Rthlr. oder 1 Rthlr. 1 Sgr. begangen worden is, jeßt 6 Wochen die min- deste Strase sein, anstatt bisher nur 14—4 Wochen. Diese Strafe finde ih gerade rüdcksihtlich derjenigen, die eben durch Noth zum Diebstahl bewogen werden, für eine allzu harte. Es sind, wie die Motive zu dem Entwurfe von 1845 sagen, in den neueren Strafge- seßgebungen anderer Staaten die Diebstahls-Strafen sämmtlich mil- der, als die in unserem Entwurfe. Mein Antrag geht hiernach dahin, das niedrigste Strasmaß für den Diebstahl auf 14 Tage Gefängniß zu bestimmen.

Justiz-Minister von Savigny: Jch kann durchaus nicht einräu- men, was so eben bezauptet worden ift, daß durch die Strafbestim- mungen unseres Entwurfs eine so {ehr bedeutende Erhöhung der Strafe, im Vergleich zu der jet bestehenden Gesetzgebung in unseren alten Provinzen, vorgenommen sei. Wenn man die §§. 268 und 269 zusammenfaßt und vergleicht mit dem Allgemeinen Landrechte, \o er- scheint diese Behauptung als unrichtig. §. 269 bestimmt ausdrülich, daß bei Diebstahl an geringen Gegenständen der Richter, wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, bis auf 8 Tage heruntergehen kann, und das ist auch das Minimum dés Allgemeinen Landrechts, Daß für s{chwerere Fälle das Maximum 5 Jahre bêtragen soll, kann feine Bedenken erregen; bekanntlih sind unsere Gerichtshöfe nit so streng, daß ste häusig auf das Maximum gehen, und daß außer den Fällen, die im §. 270 liegen, Fälle vorkommen können von einer Strafbar= feit, wo 5 Jahre vollkommen verdient sind, wird Niemand in Abrede stellen. Jh glaube also, daß, wenn may, die §§. 168 und 169 zu- sammenhält, wohl kein Bedenken gegen sie is und die Behauptung als nicht begründet sh erweist, daß man jeßt viel höher gegangen sei, als bisher. §, 169 sorgt, glaube ich, für jedes billige Bedürfniß in dieser Rücksicht.

Abgeordn. Fabricius: Ohne mich zunächst über den Vorschlag der Abtheilung zu äußern, sehe ih mi veranlaßt, gegen die ‘in die- sem Paragraphen enthaltene Bestimmung wegen des mit der Strafe des Diebstahls jedesmal auszusprehenden Verlustes der Ehrenrechte bemerklich zu machen, daß ih an meinem Theile solhe mit dem g. 267 und dem darin aufgestellten Begriffe des Diebstahls nicht in Uebereinstimmung bringen kann. Allerdings bekundete bisher na der gemeinen Anschauungsweise der Diebstahl allemal eine ehrlose Ge- stnnung des Handelnden, wogegen eine solche bei dem Diebstahl, wie §. 267 solchen bezeihnet, feinesweges unbedingt vorauszuseßen sein wird, Jene bisherige Anschqzungsweise ging denn auch nicht etwa aus einem leeren Vorurtheil, sondern aus der Anerkenntniß bestimm- ter Kriterien hervor, welche den Diebstahl wirkli zu einer verwor- fenen Handlung machen, Der Herr Minister der Geseßgebung hat bereits in der vorigen Sißung darauf hingewiesen, daß wir in der deutshen Reibsgeseßgebung den Diebstahl überal; nicht definirt fin= den. Die Folge davon war aber, daß der Volksansiht überlassen blieb, die Lücke auszufüllen, und sie bewährte sich au hier in der Weise, wie sie dem entfprah. So lange der öffentlihe Schuß ge- ring war, sah sie den Eingriff in die Gewähr als das Hauptmoment an, ließ weiterhin dagegen, als jener Schuß in den ausgebildeteren Staats-Verhältnissen gewährt ward, den Unwillen gegen die in der Handlung sich aussprehende verworfene Gesinnung vorwalten. Hier nun hat unstreitig der von dem Herrn Minister hervorgehobene Be- griff des römischen Rechtes stark eingewirkt, Ihn konnte das Volk freilih nicht direft aus der Quelle {öpfen, er ward ihm aber durch die von Richtern, welhe nah römischem Rechte gebildet waren , verkündeten Urtheilssprühe zugänglich, und #0 wird sich die Auffassung der Niederträchtigkeit der Handlung aus dem Begriffe der lraudulosa contrectatio in ihrer Verbindung mit der dabei zum Grunde liegenden Absicht auf einen zu machenden Gewinn (lucri faciendìi causa) entwidelt haben. Wie genau in der That diese beiden Kriterien zusammenhängen, zeigt die einfache Er- wägung, daß ohne eine heimlihe oder, wenn man will, hinterlistige Wegnahme kein Dieb vernünftigerweise hoffen darf, zu dem gehofften Gewinn wirklih zu kommen, Dagegen hat nun der §. 207 den Be- griff des Diebstahls lediglich auf die rehtêwidrige Zueignung durch Wegnahme, mit ausdrücklicher Beiseitseßung aller dahinter liegenten weiteren Zwecke des Diebes, gestellt, und ih habe auch in sorgfältig wiederholter Erwägung nicht auffassen können, was uns berechtigen sollte, in der so bezeihneten Handlung eine niederträchtigere Gesin- nung zu erkennen, als in jeder anderen mit dem Bewußtsein der Widerrechtlihkeit ausgeführten Handlung, welhe das Kriminalrecht mit Strafe bedroht. Damit ist denn aber die Sache auch für den Richter, der in Zukunft über Verlust der Ehre judiziren soll, auf einen ganz anderen Standpunkt gebraht, Ehrlosigkeit wird nicht weiter die unbedingte Folge einer an \sich niht unbedingt ehrlosen

“Handlung bleiben können. Jch Naa nun allerdings nicht, daß es

fortan weniger aus ehrloser Gesinnung hervor egangener Diebstähle geben werde, aber ih erkenne es an, daß der Richter in jedem Falle erst feststellen und sich darüber aussprechen ‘muß, ob sich eine ehrlose

1848.

Gesinnung des Urhebers in dem Diebstzhl herausgestellt, und nur, wenn er das findet, den Verlust der Ehrenrehte aussprechen darf. Der Richter wird zu dem Allen umso entschiedener kommen müssen, da die neue Gesebge- bung, indem sie in ihrer Begriffs-Bestimmung von der bisherigen gemeinen Auffassung, so wie von der Terminologie ihres bisherigen Geseßbuches, abgeht und dem Vorgange der meisten deutschen Spezial -Gesebßge= bungen entgegentritt, in vielen anderen Paragraphen in Bezug auf dem Diebstahl gleih oder nahe stehende Verbrechen ¿ewinns tige Absicht als ein für den Begriff derselben entsheidendes oder die Strafe, namentlich was den Ehrenpunkt anlangt, s{härfendes Krite= rium hinstellt. Untreue §. 299, Erpressung §. 284, Entziehung der Familienrechte §§. 321—323, Betrug §. 293, Hehlerei §. 289, Fäl=- hung §§. 310—320, einzelne Arten der Entwendungen §§. 335 u. 151. Niemand wird die Verpflichtung des Gesetzgebers bezweifeln, vor Allem mit seinen eigenen Bestimmungen nicht irgendwie in Widerspruh zu gerathen, wie er hier zwischen §. 267 und §. 268 vorliegt. Diesen Konflikt zu heben, sehe ih keinen anderen Ausweg, als den §. 268 dahin zu fassen :

„„Mit Gefängniß und, wenn in der Handlung eine ehrlose Gesin=-

sinnung hervortritt, auch auf Verlust der Ehrenrechte zu erkennen.“

Tch bedaure übrigens den hier eintretenden Konflikt auf das lebhafteste; ih verkenne es nicht, daß die Abhülfe zu einer Kasuistik hindrängen wird, der das Geseß, wie wir gelegentlich vernommen haben, gerade entgegentreten sollte; ich verkenne niht, daß es auf die gemeine Volksansicht einen verwirrenden Einfluß haben kann und wird, wenn man Diebstähle in verschiedene Klassen bringt, und ich würde diesen Einfluß um so lebhafter beklagen, als ih die Kraft des Beistandes einer tüchtigen klaren Volksansiht über das Verwerfliche des Diebstahls gerade in einer Zeit sehr hoh anschlage, zu deren charakteristisher Richtung Nihtachtung des Bestehenden gehört, die dann endlich auch in drohendem Maße zur Auflehnung gegen die Grundlage des gesellshaftlihen Zustandes, den Besiß, hinführt, und um so frecher dabei die Unstetigkeit in manhen Schichten der Gesell sellschaft, auch die alte Scheu sih mindert, in den Augen derer unbescholten dazustehen, die den Einzelnen und die Seinigen bisher als solche gekannt. Jh würde daher eine sonst sich darbietende Gelegen= heit, den Konflikt auf andere Weise zu beseitigen, freudig aufnehmen, . jedenfalls aber wird die Debatte den Vortheil gewähren, daß durch sie klarer hingestellt werden wird, wie in der Anwendung des Ge- ha wr der Richter den wahren Sinn desselben aufzufassen haben wird.

Justiz - Minister von Savigny: Der geehrte Abgeordnete aus Pommern scheint anzunehmen, daß bei dem jeßt genehmigten Paras. graphen über den Begriff ‘des Diebstahls die Absicht zu Grunde liege, den bisherigen Begriff desselben, wie ihn das bestehende Ge- seß bestimmt, zu erweitern; das is aber gar nicht die Absicht dieser Begriff soll gar nit erweitert werden, Pudébà es foll nur díe ge- seblihe Begriffs-Bestimmung gesichert werden gegen eine böswillige Ausflucht seitens der Angeschuldigten; d. h. es soll der Richter nicht mehr in Verlegenheit sein, den bestimmten Beweis der Gewinnsucht führen zu müssen oder als geführt anzunehmen, es liegt vielmehr folgende Ansicht dem Paragraphen zum Grunde: Bei der Entwen- dung aus eines Anderen Gewahrsam in rechtswidriger Absicht ver= steht sih die Gewinnsucht von selbst, so daß man eines besonderen Beweises der Gewinnsucht, als der speziellen Farbe der Rechtswidrig= feit, niht bedarf. Wenn bei einigen anderen, allerdings verwandten Verbrechen in diesem Entwurfe der Unterschied gemacht ist zwischem rehtswidriger Absicht, welhe bald zugleich gewinnsüchtige Absicht bald nur die Absicht, zu beshädigen, is, so liegt das in der Natur der Handlungen, namentlich beim Betruge, denn es läßt sih denken daß Einer in der That betrügt, gar niht um sich zu bereichern, son- dern aus bloßer Bosheit und Schadenfreude. Dieser Unterschied kann bei den Entwendungen gar niht vorkommen, es kann nicht ge-= schehen, daß Einer entwendet in rechtswidriger Absicht und um es sich zuzueignen, zugleih aber nur, um einen Änderen zu beschädigen. Es ist also nicht die Absicht, den Begriff des Diebstahls zu erwei- tern, sondern nur, die Anwendung des Begriffes .und der Strafe zu sichern gegen die Ansflüchte vershmißter Diebe, und daher bin ich überzeugt, daß das Volksgefühl sih dem jeßt genehmigten Paragra= phen eben so anschließen und dieselbe Befriedigung finden darin wird, die es bisher gefunden hat.

Marschall: Es ist zu ermitteln, ob der Vorschlag des Abge- ordneten Dittrich, das Minimum auf 14 Tage herabzuseßen, die Un- terstübung von 8 Mitgliedern findet. j :

(Sie erfolgt.)

Er hat. sie gefunden.

Und nun is zu ermitteln, ob es die Absicht des Abgeordneten Fabricius ist, in der ‘von ihm befürworteten Weise einen Antrag zu stellen, in Bezug darauf, daß der Richter zu beurtheilen habe, ob- im einzelnen Falle mit ehrlosex Gesinnung gehandelt und deshalb auf Ehrenstrafcn zu erkennen fei,

Abgeordn. Fabricius: Jch glaube, daß wir es niht vermeiden können, und um #6 mehr wird ein solher Antrag nöthig - sein, als der Richter niht wird im Stande sein, die gewinnsüchtige Absicht so vollständig festzustellen, als sie nicht eben im Leben Anerkennung findet, sondern vorzugsweise in übrigens shäßenswerthen Kompendien Fälle aufgestellt findet, wo Einer dem Anderen sogar etwas genommen und es nachher ins Wasser geworfen haben soll.

Marschall: Es ist nun zu ermitteln, ob dieser Vorschlag des Abgeordneten Fabricius die erforderliche Unterstüßung von 8 Mitglie- dern findet, R i (Sie erfolgt.)

Er hat sie gefunden. :

Abgeordn. Keumann: Gegen §. 268 sind im Wesentlichen zwei Ausstellungen gemacht worden. Die eine geht dahin, daß das Straf- maß in demselben zu hoh sei, namentlih im Vergleiche zu den bis=- herigen Strafbestimmungen ; die zweite beschäftigt si mit der Frage, ob die Ehrenrehte in jedem Falle abgesprochen werden müssen, wie in diesem Paragraphen vorgeschrieben is, und es wird dies in Zwei fel gezogen. Was den ersten Fall betrifft, so kann ih mi nur der von dem Herrn Abgeordneten der \{lesischen Städte ausgesprochenen Ansicht anschließen. Jch bin der Meinung, daß die Strafen, welche

das Allgemeine Landrecht festsezt, allerdings nicht ausreichen, und hätte