1848 / 57 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

werden sollen, so wäre hier der Plaß dazu. Jh bin aber nicht der

ehrten Mitgliedes aus Sachsen, cinmal, weil ih dafür ns pp SelentitSer Unterschied ist, ob Jemand aus einem Haufen gesammelter Früchte scin Bedürfniß entaimmt, oder wenn er auf dem Felde einzelne Kartoffeln ausgräbt, Früchte abschueidet und diese unreif verzehrt. Jedenfalls ist dies allemal eine unangenehme Prozedur für den Eigenthümer, aber au sich nicht ein Unternehmen von besonderer Gefahr. Davon abgesehen, fomme ih auf den frühe - ren Antrag zurück, das Strafminimum von 8 Tageu herabzuseßen, und zwar auf 24 Stunden. Jh erinnere daran, daß ich durch das, was der Herr Justiz - Minister angeführt hat, noch nicht widerlegt binz er hat verwiesen auf §. 279, dieser seßt voraus, daß die Ent- wendungen niht in unredlicher Absicht gesehen dürfen, aber eine unredlihe Absicht liegt doch immer vor, wenn Jemand auf fremdem Felde und Wege Gras abschneidet, An sich ijt die Sache von ge- ringer Bedeutung, darf aber nicht geduldet werden, und wenn eine alte Frau wiederholt eine Schürze Gras stiehlt, so mag sie 24 Stun= den eingesperrt werden, aber niht länger. : N

Justiz-Minister Uhden: Jh muß hicrauf erwiedern, daß ih im Allgemeinen nur von der Theorie gesprochen habe, die diejem Geseh= Entwurfe zu Grunde liegt, indem ih sagte, man habe zwischen kleinem und großem Diebstahle uicht wieder unterscheiden wollen, soudern das Gewicht auf die verbrecherishe Handlung gelegt, dagegen habe man bei Sachen von geringem Werth im §. 269 nachgegeben, nah Er- messen des Richters das Strafmaß bis auf 8 Tage herabzuseben. Das fkorresponoirt auch mit der Bestimmung des Landrechtes, Auf den anderen Einwurf des geehrten Redners habe ih früher schon gesagt, daß, wenn unredlihe Gewinnsucht uicht zum Grunde liegt, noh eine weit größere Ermäßigung nah dem §. 279 stattfinden fönne.

Abgeordn. von Werdeck: Darauf habe ih zu erwiedern, daß, wenn wir auf die Milderung nicht eingehen, wir mit der übrigen Geseßgebung in Widerspruch gerathen. Es is in der Geseßvorlage von 1843 für die Entwendung von Waldprodukten, die keinen beson- deren Werth haben, eine geringfügige Strafe angedroht, sie kommt jedenfalls auf den Saß, die dem Strafmaße von 24 Stunden eut- spricht. Jh muß annehmen, daß dieser Vorschlag auch mit den Kabinetsordres von 1838 und 1839 übereinkommt und daher an- heimgeben, bei der Strafe von 24 Stunden stehen zu bleiben, wo- durch den zu besorgenden Jukongruenzen Abhülfe geschaft werden dürfte,

? Abgeordn, Prüfer : Auf die Ansicht des Herrn Referenten, welche dahin geht, F ein wesentlihher Unterschied darin bestehe, ob hier geärndtete oder nicht geärndtete Früchte zu sagen, daß aber die Be- zeihnung geärndtete Früchte beizubehalten sei, weil dieselbe eine große Milderung herbeiführe, muß ih bemerken, daß eine solche Mil= derung allerdings vorhanden is, daß sie aber auf der anderen Seite dahinsühren wird, diese Diebe mit einer geringeren Strafe belegen zu können, als dies überhaupt rathsam und wünschenswerth is, wenn das Wort „geärndtet“ hier stehen bleibt, Unter geärndteten Früch- ten versteht man doch nur die, welche dem Felde entnommen und in die Behausung des Besitzers hereingebracht worden siud,

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sind so viel Früchte, die in Mandeln Wochen lang im freien Felde stehen müssen; wenn wir die niht mit unter den geärndteten berüd- sichtigen, lo macht das einen sehr wesentlihen Unterschied, dort können sie fuderweise mit leichter Mühe fortgefahren werden. Wenn darunter nur die Früchte verstanden werden sollen, welhe noch auf dem Halme stehen, so genügt die Feldpolizei-Ordnung, im Gegentheil aber nicht. Fürst Boguslaw Radziwill: Es frägt sich, ob der Vorschlag der Abtheilung, auf den Verlust der Ehrenrehte nicht zu erkennen, angenommen werden soll oder niht. Für den ersten Hall würde es mir sehr passend scheinen, daß nicht gleih auf den Verlust der Ehren- rehte erkannt würde, aber es können doch wiederholte kleinere Dieb- stähle vorkommen, die dann auf einen Mangel alles Ehrgefühles schließen lassen. j

Marschall: Wird eiu Antrag darauf gestellt ? i: Fürst Boguslaw Radziwill: Jch würde keinen Antrag darauf stellen.

: Justiz-Minister von Savigny : Da dieser Gesichtspunkt jebt in Erwähnung gebracht wird, nämlich der befoudere Antrag der Abthei lung, daß auch die Aberfennung der Ehrenrechte in diesen exceptio- nellen Fällen des §. 269 fakultativ gestellt werden soll, so wird die Regierung jeßt um }o weniger etwas dagegen einzuwenden haben, als sih das einigermaßen an den Beschluß des vorigen Paragrapheu an- \{hließt, wo doch auch etwas Fakultatives hineingebracht it. Abgeordn. von Byla: Der Antrag des Abgeordneten der Städte von Schlesien scheint wohl der angemessenste zu sein, um die Beden- fen des Abgeordneten der Landgemeinden aus meiner Provinz zu be- seitigen z dieser Antrag geht dahin, die Beispieje in dem zweiten Saße des §. 269 ganz wegzulassen. Jh erlgube mir, nur daran zu er= innern, daß auch {hon in anderen Geseßen dergleichen angegebene Beispiele zu den größten Uebelständen geführt haben; namentlich führe ih das Geseß wegen Ablösung der bäuerlichen Dienste in den ehemals westfälishen Theilen der Provinz Sachsen vom Jahre 1825 an, dessen höchst unangenehme Folgen gewiß bekannt sind. Marschall: Es frägt sich, ob der Abgeordnete Becker auf seinen Antrag verzichtet, wenn diese Exemplificationen am Schlusse des Paragraphen wegzulassen, beantragt wird,

Abgeordn. Becker: Damit bin ih ganz einverstanden. Marschall: Es wäre also darauf die Frage zu richten, und wenn auch gesagt werden könnte, daß es gewissermaßen zur Fassung gehöre, eine Exemplification eintreten zu lassen oder nicht eintreten zu lassen, so wird do die Ansicht der Versammlung über den Gegen- stand, über welchen überhaupt berathen worden i}, sich entnehmen lassen, wenn darüber abgestimmt wird, ob beantragt werden soll, die Beispiele, die am Ende des Paragraphen angeführt sind, wegzu- lassen, Diejenigen, welche das beantragen und darin zugleich den Antrag erledigt finden, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben, i E

(Es erhebt sih keine Majorität.) : Man hat sich dem nicht angeschlossen, woraus also zu entnehmen ist, daß der Paragraph, so wie auch das Wort geärndtete stehen bleibt, Die nächste Abstimmung bezieht sih auf den Antrag . . Abgeordn. Dansmann: Jch habe noch um das Wort gebeten.

(Unruhe und Lachen)

hiernach aber wäre es möglih, daß der Diebstahl an Kartoffeln, mögen sie reif oder nicht reif sein, sobald sie sich nux noch auf dem Felde befinden, mit einem geringeren Strasmaße belegt wird, als wenn sie geärndtet gewesen wären. Jh halte sonah den Wegfall des Wortes: „geärndtet“ für unentbehrlich, weil dieser Paragraph die Früchte auf dem Felde hüßen soll, dieser Shuß aber dadurch nur gewährt werden kann, und schließe mih daher dem Antrage des Abgeordneten der sächsischen Landgemeinden vollkommen au, Abgeordn. von Auerswald : Jch kann mich dem Antrage nicht anschließen, denn ih halte das Strafmaß, welches für die einzelnen Fälle im Geseße angedroht i, für ganz entsprehend. Jch theile zwar nicht die Ansicht des Herrn Referenten über die Verschiedenheit des Besibrehts der geärudteten oder nicht geärndteten Früchte; ih glaube, daß das Besibreht in beiden Fällen vollkommen besteht, aber es besteht doch ein Unterschied in der Möglichkeit größerer Beschädi= gung, Der Fall, daß von nicht geärndteten Früchten auf dem Felde, Kartoffeln, Getreide auf dem Halme u. st. w., bedeutende Quantitäten entwendet werden, wird immer selten bleiben, und diese sollen nun nah §. 268: „mit dem Verluste der Ehrenrehte und mit Gefängniß niht unter sechs Wochen oder mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren bedroht werden,“ Nur für ganz geringe Fälle seßt §8. 269 das möglihe Minimum einer Strafe von acht Tagen fest, aber er sagt nicht, daß dasselbe eintreten muß, Der Nachsaß aber ist nur eine Schärfung für den Fall, wo die Früchte bereits geärndtet sich noch auf dem Felde befinden, wo sie also nicht mit leichter Mühe gegen bedeutende Diebstähle geschüßt werden können, Aus diesem Grunde muß meines Ermessens der Paragraph bleiben, wie er ist, und es wäre bedenklih, das Wort geärndtet zu streihen. Dem Antrage des geehrten Abgeordneten aus Brandenburg auf Herah=- seßung des Strafmaßes würde ih mi anschließen, wenn nicht alle seine Bedenken dur §. 279 vollständig erledigt würden, Abgeordn, Dittrich: Der Grund der Ershwerung is ganz der=-

selbe, wie bei dem Holzdiebstahle. Der Diebstahl von gefälltem Holze wird härter | tal als wenn der Dieb erst das Holz abmaht. Jch bin darin nicht einverstanden, warum eigentli Beispiele im Para- raphen angegeben sind. Jh finde die Worte: u, \. w. doch etwas Febr bedenkflich, warum soll nicht der Paragraph ganz einfach \o gefaßt werden : „welche niht unter besonderer Aufsicht und Verwah- rung gehalten werden können, oder gewöhnlich nicht unter besonderer Auflid! gehalten werden, Dann fönnte das „u, #. w,“ wegfallen, Uebrigens ‘bin ich durch die Erklärung des Herrn Ministers der Ge- seßgebung in Bezug auf das heute angenommene Strafmaß beru-= higt, nah welcher unter Sachen von geringem Werthe solche bis zu 3, 4, auch 5 Thaler verstanden werden, denn dadurh kommen wir ziemlich auf das Strafmaß, welches bisher bestand, zurück. Abgeordn, Graf von Renard : Als der Antrag des geehrten Abgeordneten aus der Provinz Sachsen ertönte, wollte ich mich erheben, um dagegen zu sprechen, und wenigstens einige der vielen

Gegengründe, die mir vorshweben, aufstellen , allein ih fann der Versammlung diese Zeit ersparen, da der Antrag ohnedies keine Ma-

jorität gewinnen wird.

Abgeordn, Becker : I erlaube mir, gehorsamst zu bemerken,

te, hon von dem verehrten Redner aus Shlesien erwähnt worden is; daß aber ungeärndtete Früchte dem- selben Diebstahl unterliegen und oft weit mehr als geärndtete, daß

daß das, was ih sagen wo

ist mir fklax. È (Vielfacher Ruf nah Abstimmung.) | Marschall: Jh glaube auch, daß wir abstimmen können.

Abgeordn. von Olfers: Jch habe noch eine Fassungsbemerkung ; da ‘im zweiten Alinea des §, 269 mehrere Ausnahmen gestellt worden sind, so empfehle ih der kühftigen Redaction im Auteresse der Leine= wand fabrizirenden Dee den Diebstahl von Leinewand von der

Einen Antrag zur Abstimmung stelle

Bleiche mit au ih nicht.

zunehmen,

Abgeordn. Rrause: Den Antrag, welhen der Abgeordnete aus unter dem

Marschall: Es hatte sich auch noch der Abgeorduete Steinbeck gemeldet.

Abgeordn. Steinbeck: Jch habe einen Gegenstand vor Augen, der in dem Paragraphen noch nicht berührt worden ist, und wie ich glaube, noch in den Paragraphen aufzunehmen sein wird, und auch feinen Widerspruch finden dürfte, Das würde ih mix vorbehalten, bis die Abstimmung erfolgt ist.

Nun scheint mir wohl wünschenswerth, daß wie der zweite Sah dieses Paragraphen einzelne bestimmte Fälle von dieser Anwendung ausnimmt, eben der Fall, wo der Diebstahl zur Nachtzeit an einer Sahe von geringem Werthe verübt wird, auch ausgenommen werde, und daß dies im Geseß ausgedrüt werde, damit über diesen Punkt kein Zweifel entstehe. i S5 Marschall: Es wird also gegenwärtig an der Zeit sein, zu ermitteln, ob der Vorschlag des Abgeordn, Steinbeck die erforderliche Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet. (Wird hinreichend unterstüßt.)

Abgeordn. Dansmann: Jh möchte mir erlauben, gegen den Antrag des sehr geehrten Redners der s{lesischen Ritterschaft, daß das Wort „können“ in der zweiten Alinea des §. 269 in „pflegen“ verwandelt werden möge, zuvörderst auszusprechen, weil ih der Mei= nung bin, daß die Ackergeräthe, als Pflüge, Eggen u, m. a., auf feinen Fall unter besonderer Aufsiht und Verwahrung zu stellen sind, indem sih dazu keine besonderen Bebältnisse auf dem Felde vorfinden ; und auf der Stelle, woselbst am Abend die Zugthiere von den Pflügen 2c. abgespannt werden, werden dieselben am anderen Morgen wieder davorgespannt. Nächstdem möchte ih Folgend es vorzutragen mir erlauben : Es is \chon zum öfteren hier in der hohen Versammlung ge=- äußert worden, daß das neue Strafgeseßbuch eine Ansprache und eine warnende Stimme für das Volk, insbesondere für die Bewohner des Standes der Landgemeinden, sein soll, das auch gewiß nicht zu verkennen is, Allein es würde auch eben so und um so mehr erfreulich sein, wenn diejenigen bisher allgemein bekannten Strafen in diesem Stande, hinsihts des Stehlens der Aergeräthe auf dem Felde und Vieh-Diebstähle, auh in dem neuen Strafgeseßbuch mit herüdsihtigt würden. Wenn nun auf dem platten Lande auf das Stehlen ganzer Ackergeräthe oder auch einzelner Theile vou denselben, eine sehr harte Strafe gestellt, und diese allgemeinkundig und befannt ist, auch die jugendlichen Kinder von ihren Eltern ernstlih vor dem Stehlen der Aergeräthschaften auf dem Felde gewarnt werden, auch in der That diese warnende Stimme und Meinung dadurch schon ihren Nußen hat, daß man selten hört, daß Akergeräthschasten auf dem Felde oder einzelne Theile davon gestohlen worden ; und wenn endlich auch noch zur Zeit die allgemeine Sage zum österen geäußert wird : „Ein Holzdieb wird nicht gehangen, wohl aber ein Pferdedieb“ so hat dies doch Alles für diese so schweren Diebesverbrechen seine guten Folgen, indem hierdurch das gemeine Volf zu einer gewissen zurück haltenden Furt bewegt wird, und man sagt: Furcht bewahrt das Holz. Nun finde ih aber, daß diese beiden vorangemerkten Lieb- stähle mit unter die gemeinen Diebstähle gestellt sind, dagegen sind in dem folgenden §. 270,, welher von shweren Diebstählen handelt, Diebstähle gestellt, welhe meiner Meinung nah bei weitem nicht so wichtig sind als die vorher aufgeführten, Und um deshalb erlaubs ih mir, ganz gehorsamst den Antrag zu stellen O ; Daß diejenigen Diebe, welche Ackergeräthschaften auf dem Felde, oder Vieh von der Weide stehlen, nah den De

stimmungen für shwere Diebstähle (g. 270) zu bestrafen s Marschall: Geht denn der Vorschlag des Abgeordneten, der zuleßt gesprochen hat, dahin, daß der Pferdediebstahl unter die Bel=- spiele am Ende des Paragraphen ausgenommen werde u

Korreferent Abgeordn. Naumann: Das geehrte Mitglied, Mes gesprochen, hat einen doppelten Antrag gestellt, Der erste Antrag geht dahin, daß „können“ im leßten Alinea nicht gestrichen werde. Was diesen Antrag betrifft, so ist hon bemerkt worden, daß gerade das Gegentheil damit erreiht werden würde, wenn das Wort stehen

Marschall: Dann würde es besser sein, die Abstimmung zu unterbrehen und der Diskussion ihren Fortgang zu geben, | Abgeordn. Steinbeck: Jh bemerke also Folgendes : Die §8. 268 und 270 bestimmen 2 Momente, die als Extreme anzusehen sind, §. 269 bietet gewissermaßen eine Declaration von §. 268. Es ist im §. 270 von ershwerenden Fällen die Rede, bei denen, wie ich glaube, mit großer Vorsicht aber einFall übergangen worden, der der Erwähnung im Geseße noch bedarf, und wie mir scheint im g. 269 berührt werden möchte; ich meine den Fall, wo ein gemeiner Diebstahl zur Nachtzeit verübt wird. Es is der Diebstahl zur Nachtzeit bereits durch das Allgemeine Landrecht im §, 1148 und ebenso durch den Code pénal im §. 381 und 386 um dieses Um- standes willen mit einer shärferen Strafe bedroht, und es scheint angemessen, daß er im §. 269 auch unter diejenigen Fälle gufge- nommen werde, wo die Milderung, welche dieser Paragraph aus- stellt, niht Plaß greifen darf. - i Regierungs - Kommissar Bischoff : Das Allgemeine Landrecht sagt zwar im §, 1148: ein Diebstahl, der zur Nachtzeit verübt wird, muß strenger bestraft werden, als der am Tage; allein das Allgemeine Landreht hat aus dieser Art von Diebstahl nicht eine besondere Kategorie von Verbrechen hemacht, sondern es is nur ein Zumessungsgrund, wie solhe Zumessungsgründe in der bestehenden Gesehgebung öfter vorkommen, so daß der Richter innerhalb des ge- selzlihen Maßes in Arbitrirung der Strafe bei einem Diebstahl zur Nachtzeit höher gehen soll, als wenn der Diebstahl bei Tage began- gen is. Jun dem Entwurfe vvn 1843 war eine Mittelgattung von Diebstählen, die nicht zu den gemeinen Diebstählen gehören sollten, andererseits aber auch nicht zu den {chweren angenommen worden ; es war dies damals der §. 406, Jn Ansehung dieser Diebstähle war bestimmt, daß das Maximum der Strafe dasselbe sein solle, wie beim gemeinen Diebstahl; allein in Ansehung des Minimums sollte eine gewisse Erhöhung eintreten. Bei Abfassung des neuen Entwur= fes is man davon ausgegangen, daß der Richter diese ershwerenden Umstände schon bei Bemessung der Strafe berücksihtigen werde; man hat sih die Frage vorgelegt, ob außer den Fällen, welche im §. 270 als qualifizirte Diebstähle erwähnt worden sind, es noch andere gebe, wo das Maximum der Strafe im Betrage von 5 Jahren Straf= arbeit uiht ausreichend erscheinen möchte. Diese Frage hat man verneint; man hat in allen solhen Fällen das Maximum von fünf Jahren Strafarbeit für ausreichend erachtet, und namentlich hat man dies in Ansehung des Diebstahls bei Nachtzeit angenommen. Sind bei einem Diebstahle dieser leßteren Art keine ershwerenden Umstände vorhanden, is der Dieb nicht eingebrochen, oder eingestiegen in ein bewohntes Haus, also eine andere Art der Qualification vorhanden, so erscheint das erwähnte Strafmaximum ausreichend. Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag die erfor- derlihe Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet? / Abgeordn. Steinbeck+ Jh habe mih noch nit vollständig auszusprehen vermoht, Nach dem nun, was der Herr Regierungs- Kommissar eben bemerkt hat, bestätigt sch, was ih vorhin sagte, nämlich, daß- mit großer Ueberlegung nicht im §. 270 von dem von ‘mir erwähnten Falle die Rede gewesen sei, sondern daß dieser Fall zu denen gehört, wo man dem Richter, ein größeres Strafmaß zu erkennen, freiläßt. Marschalle So wollen wir ermitteln, ob der Vorschlag Abgeordn, Steinbeck: Jch muß bitten, mir noch das Wort zu lassen, denn die Unterstüßung möchte sich nah dem richten, was ih zu berühren nothwendig habe. Nämlich eine besondere Kate- ly der Strase für den befraglichen Fall aufzustellen, bin auch ih

bliebe, von dem, was das geehrte Mitglied wünscht. Es würde si dann im einzelnen Falle fragen: fönnen solche Sachen unter Aufsicht gehalten werden oder nicht, und wenn der Richter annähme, es hätte der Pflug in der Scheune oder sonst aufbewahrt werden können, sto würde ex die Milderung eintreten lassen, welhe §. 269 gestattot, Es würde daher nicht der Ansicht des Abgeordneten entsprechen, wenn fönnen gelöscht würde. Der zweite Antrag desselben Abgeordneten ging dahin, das Wort „Ackergeräthe 2c,“ hier wegzulassen, und den Diebstahl an dergleihen Gegenständen, als unter ershwerenden Ums= ständen verübt, unter §. 270 zu stellen. Das scheint zu hart zu sein. Die Bestimmungen in g, 270 beziehen \ih besonders auf solhe Fälle, in welchen eine besondere Schwierigkeit bei Begehung des Diebstahls zu überwinden ist, was bei dem Diebstahl von Akergeräth= chaften an sich nicht angenommen werden fann. Ih mache darauf aufmerksam, daß der Richter nah §, 268 bis auf 5 Jahre Straf= arbeit gehen kann, Jh meine, es ist dies eine Strafe, die unter allen Umständen für den Diebstahl, der niht unter erschwerenden Um ständen verübt is, ausreiht, Was den Antrag des Abgeordueten aus Stlesien betrifft, den nächtlichen Diebstahl besonders hecvorzu- heben, und bei Bestrafung desselben uiemals die mildernde Bestim- mung des §. 269 zuzulassen, so bin ih der Meinung, daß wir etwas zu strenge handeln würden, Wenn der Richter der Meinung is, es sei im Stehlen bei nächtliher Weile nicht ein besonders ershwerender Grund, der eine höhere Strafe rechtfertigt, zu finden, so überla}jeu wir dies doch dem Ermessen des Richters. : Marschall: Jch frage: ob der Antrag des Abgeordneten Dans- mann die erforderlihe Unterstüßung findet, S (Es erhebt sich eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern.) Er hat sie gefunden, i f: L S Abgeordn. Dansmann; Wenn der Herr Korrefcrent si gez äußert hat, daß ih durch Stehenbleiben des Wortes „F ônnen meinen Zweck nicht erreihen werde, und daz es gegen meine Mei nung spräche, so muß ich dies verneinen, Cs spricht si das Wort „pflegen“ nah meiner Meinung nicht so klar und deutlich aus, denn wenn es heißt, können, so ist dies an seiner Stelle richtiger, weil ih nochmals bemerke, und darauf bestehen muß, daß die Akergeräthe auf dem Felde niht unter besonderer Aufsicht und Berwahrsam zu stellen sind, Dann äußerte der Herr Korreferent, daß er dic FE raubung der Adckergeräthe nicht für sehr strafbar hielte, worauf 10 mich zu erwiedern erlaube: daß, wenn Besißer größerer oder fleinerer Güter das bleibt sich gleich ihre Gespanne zum Unterpst gen des bereits ausgesäeten Saatkorns nah dem Felde \chicken, und, ort angekommen, finden, daß die Akergeräthe gestohlen sind- G sämmtlihe Gespanne sofort umkehrenz die Axbeitoke!r D e loren, und es is noch die große Frage, was aus A A u en wird. Es fommt viel auf das Gedeihen und Wachsthum er E früchte an, wenn der Saamen 24 Stunden früher unter die Erde gebracht werden kann. : Marschall: Wir können abstimmen.

viele Stimmen: Ja! Ja!) Wir können über Cmmtliche Gegenstände zur Abstimmung kommen, und die Diskussion für geschlossen erklären. Die erste Frage heißt : Soll beantragt werden, statt der Worte „aht Tage“ die Worte 24 Stunden aufzunehmen? Diejenigen, welhe dem Vorschlage beitreten, werden es dur Ausstehen zu erkennen geben. i (Dies erfolgt nicht zahlreich.) Es isst dem Vorschlage nicht beigetreten worden, Die nächste Frage heißt: Soll beantragt werden, den Diebstahl zur Nachtzeit von der mildernden Bestimmung des §. 269 auszuschließen# Diejenigen, welche es beantragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Sachsen gestellt hat, muß ih insofern unterstüben, da Worte „, geärndtete leiht ein Mißverständniß stattfinden kanu,

Es | der Diebstahl au einer Sache von geringem Werthe verübt wird,‘

ehr weit entfernt, aber g. 269 fängt mit den Worten an: „„Wenn

(Dies geschieht nicht.)

Man ist dem Vorsclage nicht beigetreten. Eine weitere Frage be- zieht sich auf den Vorshlag des Abgeordneten Dansmann, welcher dahin ging, die hier aufgezählten Fälle unter die {weren Diebstähle im §. 270 zu verweisen, also hier zu streihen und sie für shwere Diebstähle zu erklären. Die hierauf antragen, würden es durch Auf- stehen zu erkennen geben. : (Das Aufstehen erfolgt in niht genügender Anzahl.) Die Versammlung i| dem nicht beigetreten. §. 270. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): S A0.

In folgenden Fällen des Diebstahls soll auf Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, so wie stets auf Stellung unter besondere Polizei- Aufsicht, erkannt werden :

l) wenn der Dieb Waffen bei sich führt;

2) wenn der Diebstahl von Mehreren gemeinschaftlich begangen wird, welche sich zur fortgeseßten Verübung von Diebstählen verbunden haben; 9) wenn der Dieb sich einer blödsinnigen Person oder eines Kin- des unter zwölf Jahren ohne Gewalt oder Drohung gegen deren Person bemächtigt und ihnen Geld oder Sachen, welche e an oder bei sich tragen, wegnimmt ;

l) wenn aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Ge- geanielts entwendet werden, welhe dem Gottesdienste gewidmet sind;

9) wenn der Diebstahl aus einem bewohnten Gebäude durch Ein- steigen oder durch Einbruch oder durch Erbrechen der darin besindlichen Behältnisse begangen wird;

6) wenn der Diebsiahl aus einem bewohnten Gebäude dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung des Gebäudes oder der darin befindlichen Thüren oder Behältuisse falsche Schlüssel angewen= det werden; i /

7) wenn der Diebstahl dadurch vorbereitet worden ist, daß sich der Dieb in ein fremdes bewohntes Gebäude eingeshlichen oder in demselben verborgen hat, und daß er in diesem Gebäude bis nah Eintritt der Nacht verblieben ist ;

5) wenn der Diebstahl mittelst Abschneidens, Ablösens oder Er- brechens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel an einer zum Neisegepäde oder anderen Gegenständen des Transports gehörenden Sathe, und zwar auf einem öffeutlihen Plaße, einem öffentlihen Wege, einer Wasserstraße oder Eisenbahn, ingleihen in einem Post= gebäude oder dem dazu gehörenden Hofrgume, oder auf einem Cisenbahnhofe verübt wird;

9) wenn der Diebstahl während einer Feuers- oder Wassersnoth au den geretteten oder geflüchteten Sachen begangen wird,“

4 L j Du S, 2/0.

Ver §, 2/0 beslimmt die Strafe des {weren Diebstahls und giebt unter 9 verschiedenen Nummern die einzelnen Erfordernisse, durch welhe der gemeine Diebstahl ein s{chwerer wird, Hinsichtlich der leßteren hat die Berathung in der Abtheilung zu folgenden Bemerkungen Veranlassung gegeben : : ;

a) ad 1 war erinnert, daß der Ausdruck: „wenn der Dieb Wasfen bei si sührt,““ zu weit gehe, indem ein zufälliges Mit= jihführen von Waffen niht zum Ershwerungsgrunde werden fönne, Die Abtheilung shlägt mit 10 gegen 4 Stimmen vor :

es zu bevorworten, daß statt der Worte: „Waffen bei sich führt,“ im Geseß gesagt werde: „wenn der Dieb zur Aus= führung der That sih bewaffnet hat.“

b) ad 2 war erinnert worden, daß der Ausdru ¡„gemeinschaft= lih“ nit bestimmt genug und mit Rücfsiht auf srüher gegebene Begrifföbestimmung es zweckraäßiger erscheinen würde, zu jagen: „mehrere als Theilnehmer oder Urheber.“ Einen hierauf gerichteten Antrag hat jedo die Abtheilung mit 10 gegen 4 Stimmen abgelehnt. s

c) zu 3 und 4 hat die Abtheilung nichts zu erinnern.

d) zu No. 5 ward hervorgehoben, daß der §. XXIIT. des Ein= füyrungsgeseßes für die Rheinprovinz einen bestimmten Begriff von Einsteigen gebe und die Aufnahme desselben in das für die ganze Monarchie geltende Strafgeseß aus allgemeinen Gründen wünschenswerth erscheine, Weitergehend ward noch auszuführen versuht, daß die Definition von Einsteigen, wie sle in dem von den rheinischen Juristen niedergelegten Fas= sungsvorschlage gegeben, noch geeigneter erscheine, indem sie einen größeren Schub für das mit Mauern umschlossene E gen= thum gewähre, Andererseits ward darauf aufmerksam gemacht, daß in dieser rheinischen Fassung eine bedeutende Exschwerung der Strafe des Entwurfs liege, und die mildere Bestimmung desselben beizubehalten sein dürfte, f

Die Abtheilung beschloß einstimmig :

den g, AXUII, der Einführungs-Ordnung zur Aufnahme in das Strafgeseß zu empfehlen, ; ;

lehnte jedoh mit 11 gegen 3 Stimmen den Antrag :

i Gassung der rheinishen Juristen in Vorschlag zu bringen,

ab. :

e) Zu No. 6, 7, 8 und 9 hat sich mit Vorbehalt der aw: §, 274 zu erwähnenden Erinnerungen, nichts zu bemerken gefunden

Es fam sodann das Strafmaß des §, 270 in Berathung ünd es ist dabei die Ansicht geltend zu machen versucht worden aud) hier den Richter zu ermächtigen, unter Annahme von Milderungsgründen bis auf Strafarbeit von einem Jahre herabzugehen. Einen darauf

» Ç P L p io J I A (S |! A E hat die Abtheilung jedo mit 13 gegen 1 Stimme 2 Abgeordn. Graf von Renard : „Dies ist einer von denjenigen Paragraphen, die mir unverhältnißmäßig hart ersheinen, Wenn wir alle Kategorieen durchgehen, so werden wir in den meisten der aufge- stellten 9 Fälle Momente herauéfinden, wo das Minimum der Strafe eine dreijährige Zuchthauëstrafe, ungemein strenge, ja ungerecht er- scheint. Jch will, um die Versammlung nicht zu ermüden, nicht ein= gehen auf Einzelfälle, die bei den einzelnen Passus hervorgehoben werden können, es kann sie Jeder leicht herausfinden, Nur ein paar Beispiele: Wenn man Waffen bei dem Diebe findet, dies is gleich das erste Moment; der Dies kann aber blos zufällig eine Axt bei sch tragen, oder drittes Moment, wenn der Dieb ohne Gewalt oder Drohung einer schr jungen oder blödsinnigen Person einen Gegen-= stand abnimmt, so ist der Fall inbegriffen, wenn einem Kinde ein Tuch weggerissen wird. Jh mache auf etwas noch aufmerksam : der= jenige, der nihts hat und nichts besißt, hat allerdings die Pflicht das Eigenthum Anderer zu schonen, aber im Gegensaß dieser Pflicht ist er nur in sehr unvollklommenem Genusse des Rechtes, daß Äudere sein Eigenthum schonen müssen, weil er feines hat; er hat also die für ihn sehr lästige Pflicht, ohne sich eines adäquaten gegenüber= stehenden Rechtes zu erfreuen.

Banden aid Etats orreferen geordn, Naumann: Jch bin in der Lage, zur

A gdes Pun, die jebt ausgesprochen worden înb, den rage: Aogitd au zunehmen, mit dem ih in der Abtheilung allein mindestens erstüßung geblieben bin. Jch bin der Meinung, daß

anzunehmen is, es können unter den Verbrechern, die

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wegen der Schwere des Verbrehens, noch wegen der besonderen

Verhältnisse, welche die Personen zur That veraulaßt haben. Auch in den Fällen wird sich diese hohe Strafe nicht rechtfertigen lassen, wenn der Richter die Ueberzeugung gewinnt, eine mehrjährige Zulht- hausstrafe werde das Lebte verderben, was an dem Verbrecher noch gut ist, Lange Freiheitsstrafen dürfen nur da eintreten, wo ih eine bestimmte Neigung zu Verbrechen gezeigt hat; is das nicht der Fall und wird nicht in allen Fällen des g. 270 der Fall sein, so glaube ih, is eine kürzere FreiheitsFrafe die angemessenere. Es wird dann dem Verbreher Gelegenheit gegeben, darüber zum Nachdenken zu kommen, welches Verbrechen er begangen hat, und daß es in seinem eigenen Jateresse liegt, dem Gesehe den schuldigen Respekt zu gewähren, Wenn man gegen solhe Personen immer mit Zuchthausstrafe einshreitet und nah dem vorliegenden Paragraphen einschreiten muß, so bitte ih, zu erwägen, daß das Zuchthaus immer demoralisiren wird, wenn nicht eine besondere Charafterfestigkeit dem Verurtheilten beiwohnt und die bei Verbrechern, die sich des Dieb= stahls s{uldig machen, niht anzunehmen is, Jeder Verbrecher wird aus dem Zuchthause s{limmer herauskommen, als er hineingegangen ist; mag die Aufsicht die beste, die geregeltste sein, und es wird nicht verhindert werden, daß die Gemeinschaft mit anderen Verbrechern nicht nachtheilig wirke auf Gemüther, die noch niht ganz dem Laster verfallen sind, Eine dreijährige Zuchthausstrafe is daher in meinen Augen uiemals gerechtfertigt, wenn nicht die Neigung zu Verbrechen sih so deutlih erwiesen hat, daß zum Schuße der Gesellschaft eine Strafe von so langer Dauer gerechtfertigt is. Was nun noch den Grund betrifst, der oft angeführt worden ift, gegen die An'icht, die ih zu vertheidigen pflege, daß die Strafe sühnen müsse, so will ih 10h auf etwas anderes aufmerksam machen, nämli darauf, daß eine lange Strafe, eben der Länge wegen, aufhört, etwas Schweres zu jein, Jedes Uebel, wird es lange ertragen, hat den Erfolg, daß man sich daran gewöhnt, daß die Schwere niht mehr gefühlt wird z es geht mit allen Uebeln so und es geht auch mit der Strafe so. Zch bin aus allen diesen Gründen der Meinung, daß man minde- stens nachlassen müsse, unter Umständen, die eine Milderung in den Augen des Richters begründen, ihm zu gestatten, bis ein Jahr Straf- arbeit heruntergehen zu dürfen,

Marschall : Wir wollen ermitteln, ob der Voischlag des Kor referenten, also der hier erneuerte Vorschlag der Minorität, der stch am Ende des Abtheilungsgutachtens findet, die erforderliche Unter= stüßung erhält.

i (Wird unterstübt.) i Referent Abgeordn, Greiherr von Mylius: Jh bedaure, daß ich wieder mit meinem verehrten Kollegen bei cinem Punkte stehe, wo ih ihm auf das Entschiedenste entgegeutreteu muß. Jch bin nicht der, welcher vorzugsweise sür harte Strafen spricht, aber für die hier angedrohten Strafen fann ih den Vorwurf eiuer zu großen Härte nicht für begründet erachten. Jch bitte, zu erwägen, daß, wenn diese Strafen hart sind, es sich auch um eine {were That handelt. Man gehe sie alle durch, und man wird finden, daß dabci immer mit großem Vorbedacht gehandelt worden ijt, daß die Ab= sicht vorgelegen hat, nicht blos ein Verbrechen gegen das Eigenthum zu begehen, sondern auch unter Gewalt zu verüben, Wenn gesagt worden is, daß die Zuchthausstrafe immer demoralisire, so wäre das sehr zu beklagen, wenn daraus ein Grund hergenommen werden sollte, niemals Zuchthausstrafe auszusprechen, Es fann sein, daß unter Umständen, namentlich wo man noch nicht so weit vorgeschrit= ten is, in der Weise die Strafe zu vollstrecken , wie wir eutweder jeßt schon vorgeschritten sind oder doch sein werden, daß in den Zuchthäusern die Verbrecher demoralisirt worden; aber wir wollen hofen, und es ist gewiß der Zweck der Staatsregierung, dahin zu sehen, daß in den Zuchthäusern eine Disziplin eingeführt und ge- handhabt werde, welhe eine genügende Garantie dafür giebt, daß nicht Demoralisation die Folge sci, sondern daß auh Besserung möglih und in den meisten Fällen erstrebt werde. Es ist gesagt worden, daß es eine lange Strafe sei; ich mache darauf aufmerksam, daß ein Minimum von 3 Jahren festgeseßt is. Vielfach ist schon in der Versammlung die Rede davon gewesen, daß wir eine Rechts= gleihheit unter den einzelnen Provinzen anstreben wollen, und daß in der einen nit eingeführt werden möge, was dem Bewußtsein der anderen widersprehe; ich mache darauf aufmerksam, daß in der Rheinprovinz fast alle Vergehen, die hier mit einem Minimum von drei Jahren Zuchthausslrafe vorgesehen sind, immer mit fünfjähriger Zuchthausstrafe bedroht werden, daß diese Strafe erkannt und bis auf die jeßige Zeit auh immer vollstreckt worden is, Welchen Ein- druck soll es dort machen, das, was immer für ein {chweres Ver- brechen gehalten worden is, für etwas Leichteres, ja für eine Frivo- lität, möchte ih beinahe sagen, zu erklären, wenn es möglicherweise mit einer Strafe von 1 Jahre Zuchthaus vorgesehen werden foll, Es fann seia und es wird Amer sein, daß sih in einzelnen Fällen das Verbrechen minder {wer gestaltet, als in anderen; wenn aber Alles das geschieht, was hier im Paragraphen angegeben is, und immer den Begriff eines s{hwereren Diebstahls bildet, dann können die mildernden Umstände nicht der Art sein, daß bloße Strafarbeit jemals gerechtfertigt wäre, : Abgeordn, Rrause: Jch habe bei g. 270 das vermißt, daß es immer blos heißt: „wenn der Diebstahl in einem bewohnten Gebäude stattfindet‘“, da es im §, 271, heißt: „Den bewohnten Gebäuden (§. 270 Nr. 5, 6, 7) sind gleihzustellen: 1) Schiffe, welhe bewohnt werden; 2) die zum Gottesdienste bestimmten Gebäude; 3) diejeni= gen öffentlihen Gebäude, welhe entweder zum Geschäftsbetriebe oder zur Aufbewahrung von Sachen bestimmt sind,“ Es heißt im vorigen Paragraphen, daß diejenigen Dinge dahin zu rechnen seien, die auf dem Felde sih befinden z nun ist mir noch nicht klar, wenn Vieh oder audere Sachen aus Gebäuden gestohlen werden, welche niht bewohnt sind, wie Scheunen oder Ställe, unter welhes Rubrum dies fällt, wenn nicht bei §. 271 unter 3) gesagt wird: „diejenigen öffentlihen oder Privatgebäude.“ i __ Jch werde mir erlauben, bei §, 271 wieder darauf zurückzukommen ih habe vorläufig blos erwähnen wollen, daß mir scheint, als wäre das hier nicht mit enthalten. Abgeordn. Graf von Schwerin: Selbst auf die Gefahr hin nach der Meinung des Herrn Referenten, eine Frivolität zu begehen, muß ih mich doch jeßt dem Antrage des Herrn Korreferenten an- schließen, und es wird nur darauf ankommen, die Motive anzugeben weshalb ih jeßt anders stin.me, als ih in der Abtheilung gestimmt habe. Jn der Abtheilung habe ih für das Minimum der Zucht- hausstrase deshalb gestimmt, weil es überhaupt vorbehalten blieb, das Minimum festzustellen, Zuchthausstrafe beim Diebstahl unter er- {hwerenden Umständen müßte aber immer eintreten, so lange zur Begriffsbestimmung die gewinnsüchtige Absicht gehörte, 5 wi das dann nur ein Grund für mih gewesen, das Minimum der Zucht- hausstrafe im Allgemeinen herunterzuseßen, worauf wir auh noch zurückommen werden, ih hätte da das Mittel gehabt, mich für eine

tigt sein würde, weil wir von der Ansicht ausgingen, daß es einen Diebstahl nur unter gewinnsüchtiger Absicht gebe, Die Versamnm-

unter §, 270 fallen, P j é: j von allen, Personen sein, bei welhen sih die hohe Strafe 9- bis 10jähriger Zuchthausstrafe nicht redtfertigen läßt, Dis

lung hat aber bereits anerkannt, daß es einen Diebstahl au ohne gewinnslihtige Absicht geben kann, wo die Aberkennung der Ehren-

rehte nicht gerechtfertigt sei, und daraus folgt, daß daher auch hier niht unter allen Umständen die Zuchthausstrafe gerechtfertigt ist, dar= aus aber geht wieder fonsequent hervor, daß man das Minimum auf ein Jahr festseben muß, wenn man uicht immer auf Zuchthaus, sou= dern auch auf Strafarbeit erkennen lassen will. Das sind die Gründe, weshalb ich mich jeßt dem Antrage des Herrn Korreferen= ten anschließen muß.

Abgeordn. von Saucken-Tarputschen: Jch trete au unbedingt dem Antrage des Herrn Korreferenten bei, und führe uoch Etwas für denselben an, von dem ih glaube, daß es bei der hohen Ver- sammlung niht ohne Werth und Gewicht sein wird. Jch finde n diejem Paragraphen Dinge unter die s{chweren Verbrechen aufge=- nommen, die wir von der höchsten Autorität, die wir anerkennen, in die Klasse gestellt gefundeu haben, die im Amnestie - Dekret, dem Umfange des Verbrechens nah, nur einem Diebstahl vom Werthe bis zu 5 Thalern gleih gehalten worden sind. Das Amnestie= Dekret is neben noch anderen Verbrechen auch auf Fälle des Ein= bruchs ausgedehnt worden, wie sie hier bezeihnet sind. Hier is der Beweis, daß die Fälle, die sich hier unter denen mit ershwerenden Umständen aufgestellt finden, ihrem Umfange und ihrer Bedeutung nah, Entschuldigung finden, ja sogar nicht strafvarer als Diebstähle unter dem Werth von 5 Thalern geschäßt werden können. Jh glaube daher, wir fönnen uns wohl veranlaßt sehen, hier au dem Autrage des Korrefereuten beizutreten, und das Minimum des Straf= maßes geringer zu stellen, Das Maximum muß stehen bleiben, aber das Minimum muß ermäßigt werden.

Justiz-Minister Uhden: Wegen der Amnestie - Ordre muß ich darauf aufmerksam machen, daß das darüber Angeführte nur auf die Fälle sich bezieht, wo Lebensmittel mit Gewalt gestohlen worden sind; da tritt auch nah dem Allgemeinen Landrechte eiu weit geringeres Strafmaß ein.

Abgeordn, von Saucken- Tarputschen: Der Passus des Allge= meinen Landrechts steht aber hier niht, und ih finde hier feine Ent= {chuldigungégründe für ähnliche Fälle.

Abgeordn. Dittrich: Jch hatte mih darum schon so zeitig zun Worte gemeldet, um Ew. Durchlaucht zunächst zu fragen, ob bei §. 269 der Antrag der Abthcilung, auf eine Ehrenstrafe nicht zu

j crfennen, angenommen worden ist?

Marschall: Ja, das ist geschehen; von keiner Seite ist Wider=

spruch dagegen erhoben und demnach vorausgeseßt worden, daß ex angenommen sei. Abgeordn, Dittrich: Demnächst trete ih dem Anträge des

Herrn Korreferenten bei aus den bereits angeführten Gründen, ins= besondere aber auh, weil zur Unterstüßung solher Bestimmungen, die im Entwurfe vorgeschlagen sind, häufig die bestehende Gesebz= gebung angeführt wird. Die bisher bestehende Geseßgebung bestimmt in den alten Provinzen nach der Circular - Verordnung vom 26. Februar 1799 als mindeste Strafe 1 Jahr, das Ullgemeine Land= recht in §. 1167 aber, daß gewaltsamer Diebstahl mit Zuchthaus=- strafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren bestrast werden solle; also war die höchste Strafe, welche jeyt die mildeste sein würde. Wenn der Herr Referent mit Bezug hierauf angeführt hat, daß, wenn der Antrag des Herrn Korreferenten durhginge, die Strafe in der Rhein= provinz gar zu sehr herabgeseßt würde, so muß ih darauf entgegnen, daß in Strafsachen allemal die mildere Meinung den Vorrang hat und hier um so mehr, weil sie in 7 Provinzen stattfindet ; es fanut also diese Milderung in der einen Provinz füglich eintreten. Was den Antrag der Abtheilung in Betreff des Tragens von Waffen be- trifft, so kann ih mich dem nicht anschließen, weil, würde derselbe angenommen, Beweis sich niht führen läßt, in welcher Absicht der Bewasffnete sie getragen hat; deshalb stimme ih hierin dem Geseh-= vorschlage bei,

Abgeordn. Sperling: Es gab im Alterthume einen Staat, der

vorgeschlagen is, aufgestellt gefunden, | da de t Nr. Leine E Wenn gesagt worden ist, daß am Rheine härtere Strafen stattfinden; also ist schenswerth, daß wir uns diese zum M wohner der Rheinlande werden größere als Anerkenntniß eines Fort Uebrigens sind cinzelne Fälle ! | das Allgemeine Landrecht U d Gast Diebstahls der Verbrecher Gewehr oder. andere gefährliche

R lche SDertens SrbDad, ohne jedoch davon Gebrauch zu machen, wird

nicht den Dieb, sondern denjenigen bestrafte, der sih bestehlen ließ. Diesen Grundsaß will ich nun zwar nicht einer hohen Versammlung empfehlen, indessen führt er mich doch zu der Betrachtung, daß die Strafe des §. 270 in mehreren Fällen und namentlich in dem Falle unter Nr. 3 zu hoh ist: „wenn der Dieb sich einer blödsinnigen Person oder eines Kindes unter zwölf Jahren ohne Gewalt oder Drohung gegen deren Person bemächtigt und ihnen Geld oder Sachen welche sie an sich tragen, wegnimmt,“ Der Herr Referent hat aus- zuführen gesucht, daß der Paragraph eine harte Strafe mit Recht aufstelle, weil in ihm nur von Fällen die Rede sei, wo Gewalt verübt worden, Jn dem angegebenen Falle is die Gewalt aus= drülih ausgeschlossen, und ih möchte es für ein Vergehen halten wenn Leute Blödsinnige und Kinder ohne Aufsicht lassen und ihnen Geld anvertrauen, indem sie dadurch Diebe zur That verlocken, Dann erlaube ich mir, in Bezug auf die Fassung noch darauf aufmerksam zu machen, was ih schon bei §, 267 angeführt habe. Es heißt nämlih ad 4,: wenn aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände entwendet werdenz ad 5 und 6: wenn der Diebstahl aus einem bewohnten Gebäude . . , begangen wird. Da nah §. 267 der Diebstahl schon vollendet sein soll, wenn der Dieb die fremde Sache an sich genommen hat, so könnte hier die Frage entstehen, welche Strafe zu verhängen wäre, wenn der Dieb si noch im Gebäude befindet und die Sachen noch nicht herausgebracht hat? Jun der lêßten Nummer is des Diebstahls während einer Feuers - oder Wassersnoth an geretteten oder geflüchteten Sachen gedacht, An den bereits geretteten Sahen wird aber wohl seltener der Diebstahl verübt werden, vielmehr wird es häufiger vorkommen, daß die Diebe in die gefährdeten Grundstücke eindringen und da rauben, Daher würde wohl auch die diesfallsige Bestimmung einer anderen Fassung bedürfen, etwa dahin: „wenn der Diebstahl wäh- rend einer Feuers- oder Wassersnoth an den in Gefahr stehenden Sachen vor oder nach ihrer Rettung und Flüchtung vollzogen wird.“ Abgeordn. Steinbeck: Jh trete der Ansicht bei, daß das Mis nimum des Strafmaßes und der Strafart anders bestimmt werden möge, als sie hier offenbar nah dem Vorangehen des Code pénal bestimmt worden is. Wenn wir hierbei in Einzelnheiten uns eit- lassen wollen, so müssen wir jede einzelne Nummer speziell erwägen. Dies i bei einzelnen Nummern bereits geschehen, es wird aber im

Allgemeinen ein zu \charfes Strasmaß schon im Minimum, was

es fleinesweges wün=- uster nehmen, und die Be= Milde des neuen Geseßes schritts der Civilisation dankbar empfangen, n diesem Paragraphen berührt, wo über bedeutend hinausgegangen is, So sagt 1157 des Landrechtes: „Jn allen Fällen, wo bei Verübung eines

Leute seines Standes sonst nicht zu tragen pflegen,

einjährige Strafe zu erklären; ih mußte aber in der Abtheilung vor- | die au sich verwirkte Strafe um drei Monate bis ein Jahr ver- ausseben, daß die Zuchthausstrafe unter allen Umsiänden a eve thlsire längert.““ Es ist also die hier so starke Strafe dort nit in solchem

Maße, wie in dem Paragraphen, aufgestellt, und jene Bestimmung des Allgemeinen Landrechts um so gerechter, als es \

das Beisichführen von Waffen ad

daß diese Gründe mich für den Antrag stimmen lassen, und bemerke

ehr möglich, daß âllig ist, Jh wiederhole also,