1942 / 230 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Oct 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Aichs- und Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Oktober 1942. &. 4

gebiete und für besondere Verwendungszwecke durch Teil- umlagen sicherstellen. G4

1. Feder Waldeigentümer bzw. Nußzungsberechtigte ist

verpflichtet, die ihm erteilte Holzeinschlagsfestsezung unbedingt | mengen- und sortenmäßig innerhalb der festgeseßten Frist

zu erfüllen. s s

2. Die Holzeinschlagsfestseßungen können mit der Auf- lage verbunden werden, das festgesezte Einschlagssoll zu einem früheren Zeitpunkt als bis zum Ende des Forstwirt- schaftsjahres 1943 zu erfüllen.

S5

1. Ueberschreitungen der Holzeinschlagsfestsepung (Um- lage) um mehr als 10 v. H. je Holzsorte sind genehmigungs- pflichtig, Die Genehmigung wird durch die Prüfungsstellen, in staatlichen Forstbetrieben durh die vorgeseßten Dienst- stellen erteilt. l i i

Bei außerordentlichen Holzanfällen durch höhere Gewalt (Sturm-, Schnee-, Fnsektenschäden) ist der Waldbesißer ver- pflichtet, den über die Umlagemengen hinausgehenden Anfall nach Mengen und Sorten sofort der Prüfungsstelle zu melden und baldmöglichst mit der Aufarbeitung zu beginnen.

2. Die Bestimmungen zu § 7 , if la und b (Eigen- bedarf) werden hierdurch nicht berührt.

Holzeinshlagsgenehmigungen

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1. Waldeigentümer bzw. Nußzungsberechtigte, die eine Holzeinschlagsfestseßung nicht erhalten haben, bedürfen für ihre Nußtholzeinshläge der Genehmigung der zuständigen Prüfungsstelle (Holzeinshlagsgenehmigungen).

2. Ausgenommen sind Holzeinschläge von Stammholz, Derbstangen und Schichtnugderbholz zum Verbrauch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 7

Ziff. 1 b. Figenbedarf

S7 1, Der zum Verbrauch im eigenen land- und forstwirt- \chaftlichen Betrieb benötigte Bedarf an Stammholz, Derbstangen, Schichtnußderbholz darf

a) in Forstbetrieben, mit einem Umlagebescheid bis zu 100 fm m. R. Nugzholz bis zur Höhe von 5 fm m. R. Nadelholz und 5 fm m. R. Laubholz, mit einem Umlagebescheid von mehr als 100 fm m. R. Nuyz- holz bis zur Höhe von 10 v. H. über den festgeseßten Holzeinschlag hinaus,

b) in Forstbetrieben, die keine Holzeinschlagsfestseßung erhalten haben, bis zur Höhe von jähzlich 5 fm m. R. Nadelholz und 5 fm m. R. Laubholz

eingeschlagen werden. ¿ /

2, Weitergehende Entnahmen zu 1a und b sind geneh- migungspflichtig. Die Genehmigung wird durch. die Prü- fungsstelten, in ‘den- staatlichen Forstbetrieben durch die - por- geseßten Dienststellen érteilt: aut fel es é

3. Die volle Erfüllung der Umlagen innerhalb der Ein- \hlagsfrist ist grundsäßlih Vorausseßung sowohl für Ent- nahmen nah Ziff. 1 wie besonders nah Ziff. 2.

4. Der Holzbezug zu 1 und 2 unterliegt nicht den Pe- stimmungen des § 1 Ziff. 1 der Anordnung Nr. 32 der Reichs- stelle für Holz vom 23. September 1942 betr. Regelung des Absages, der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holzwirt- schaftliher Erzeugnisse; er bedarf einer Einkaufsgenehmigung nicht.

y 5. Zum Eigenbedarf des Waldeigentümers bzw. Nußungs- berechtigten rechnet auch das Nugtholz der zu 1 genannten Holzsorten |

a) welches Beamten, Angestellten und Arbeitern nach den geltenden Vorschriften, Dienstordnungen, Tarif- und sonstigen Verträgen gewährt wird, wobei den Waldarbeitern die regelmäßig beschäftigten Wald- fuhrleute (auch Holzrücker) gleihzuachten sind,

b) welches an Waldarbeiter und Angestellte zu Sied- lungszwecken abgegeben wird und :

c) ausnahmsweise auch solche Holzmengen, die an aus- scheidende Forstbeamte und Angestellte infolge Er- reihung der Altersgrenze zur Errichtung eines Eigenheimes gegeben werden. ;

6. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Eigenbedarfsmengen seitens der Waldeigentümer bzw. Nuzungsberechtigten zu Ziff. 5 ist untersagt.

7. Die Forst- und Holzwirtschaftsämter sind ermäch- tigt, in dringenden Fällen auch den Eigenbedarj an Brenn- holz für Forstbetriebe von 50 ha Größe aufwärts zu be-

renzen, wenn eine unzureichende Versorgung der länd-

ichen Bevölkerung zu befürchten ist.

Abschnitt I Durchführung des Holzeinshlags und der Holzverwertung A. Holzsorten

Außer den in den Holzmeßanweisungen und in den gül- tigen Rohholzpreisvorschriften gegebenen Bestimmungen werden für Nadelstammholz und Nadelderbstangen, Laub- tammholz und Laubderbstangen, Schwellenholz, Grubenholz, Leferhol und Schichtnußderbholz sowie für Brennholz fol- gende Anordnungen getroffen:

88 Nadelstammholz und Derbstangen

1. Allgemeines. Die Umlage an Nadelstammholz and Derbstangen umfaßt auch das zur Herstellung von Nadel- holzshwellen benötigte Nußholz. Die für die L orstbetriebe in den Alpen- und Donaureichsgauen bereits festgeseßte Um- lage on Nadelshwellenholz (Kiefer, Lärche) bleibt jedoh be- tehen, | eir das gesamte gesunde Nadellangnuvholz muß erneut der alte Grundsay in den Vordergrund gestellt werden, das einzelne Stück möglichst lang auszuhalten.

Mit allergrößter Sorgfalt ist die Aufarbeitung des ver- steigerungsfähigen Nadelstammholzes vorzunehmen. Einer- seits ist genaueste Beachtung der in den für das Forstwirt- schaftsjahr 1943 gültigen Rohholzpreisvorschriften gegebenen Bestimmungen geboten; andererseits soll aber au

alles

Rohholz, das die Wertholzmerkmale aufwei“t, als Wertholz ausgehalten und als solches vor dem Verkauf kenntlich ge- macht werden. i

Werthölzer sind nach Möglichkeit unentrindet aufzu- arbeiten, da entrindetes Holz leicht rissig wird und dadur an Wert einbüßt. T | Bei Verkauf nicht versteigerungsfähiger Nadelstamm- hölzer der Güteklasse C + wexden den Käufern die Einkaufs- mengen nur mit 80 v. H. auf die Einkaufsscheine angerechnet.

2. Kiefern-Schneideholz. Für die Abgrenzung des Begriffs „nicht grobringig“ § 2 Ziff. 4 der Rohholz- preisverordnung können zahlenmäßige Vorschriften nicht gegeben werden, da die Verhältnisse zu verschieden sind.

3. Kiefernwertholz. Die Deckung des Bedarjs an Flugzeugkiefjfer erfordert auch weiterhin die bevorzugte Versorgung bestimmter, im Einschnitt von Flugzeugkiejer besonders erfahrener Sägewerke mit Kiefernwertholz.

4. Fichten-, Kiefern- usw. Shälholz. Für Schälzwecke bestimmtes Nadelstammholz (Langholz und Ab- schnitte) darf nur an Käufer versteigert bzw. freihändig ver- kauft werden, die einen entsprechenden Auflagebescheid von der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung I[]1, vorweisen.

5. Bezüglich der Verwendung von Nadelstammholz für Zwecke der Papier-, Zellstoffj- und Verpackungsmittel- industrie vergleiche § 12 Zifj. 2, hinsichtlich der Abgabe für Generatorzwecke § 13 Ziff. la.

6. Lärchenstammholz. Die ausreichende Versor- gung der Rüstungswirtschaft erfordert, daß für Zwecke des

erg- und Schiffbaus sowie zur Bottichherstellung geeig- netes Lärchenstammholz im Rahmen der jür Nadelstamm- holz und Derbstangen erteilten Umlage verstärkt einge- schlagen und diesen Verwendungszwecken zugeführt wird.

Für Schiffbauzwecke eignet sich nur Lärchenwertholz bon Klasse 3a aujwärts mit einer Mindestlänge von 6 m, vereinzelt auch 5,5 m Länge, zur Herstellung von Bottichen findet dagegen außer Wertholz auch Stammholz gewöhn- licher Beschafjenheit (Güteklasse B) Verwendung. Ueber die Bedarfsdeckung des Bergbaus siehe § 11 Ziff. 8.

Injolge der besonders großen Nachjrage nach Stamm- holz von 8 und mehr m Länge darf an sich geeignetes Langholz nur dann und insoweit gekürzt werden, wie es die Bringungsverhältnisse, z. B. im Hochgebirge, erfordern.

tür vorgenannte Verwendungszwecke geeignetes Lärchenstammholz kommt in A Mengen nur in Schlesien, dem Sudetengau und in den Alpen- und Donau- reichsgauen vor. Da das Aufkommen dieser Gebiete nur einen Teil des außerordentlich hohen Bedarfs deckt, muß auch der Anfall in anderen Gebieten diesen Zwecken zu- geführt werden.

7. Kiefern- und Fichtenrammpfahlholz. JFnfolge verminderten Bedarfs an Rammpfahlholz muß ver- mieden werden, daß den Bedarf übersteigende Mengen auf-

liches Stammbholz vorenthalten werden. Fn der Regel hat daher die Verwertung im Wege des Vorverkaufs zu erfolgen.

8. Nadelschwellenholz. Nähere Bestimmungen siehe § 10.

9, Nadelderbstäángen. Jnfolge der erhöhten Nach- frage nah Gerüststangen, Absteifhölzern für -Luftschußzwecke usw. ist eine verstärkte Aushaltung von Nadelderbstangen geboten. Zur Deckung des Bedarfs werden außerdem wie im Vorjahr in den Wehrwirtschaftsbezirken Königsberg, Stettin, Berlin, Dresden, Danzig und Posen bestimmte Mengen Kieferngrubenlangholz freigegeben. Der Verkauf dieser Hölzer hat an den Handel gegen Hergabe von Einkaufsscheinen für Nadelgrubenholz mit entsprehendem Aufdruck zu erfolgen. Hinsihtlich der Preisstellung gilt die bisherige Regelung, wonach für dieses Holz die für Kieferngrubenlangholz gel- tenden Preise um 10 v. H. überschritten werden dürfen.

10. Kiefern-(Lärchen-), Fihten-(Tannen-, Douglasien-) Leitungsmaste (bisher Telegraphenstangen und Starkstrommaste). Für das Forstwirtschaftsjahr 1943 besteht besonders Bedarf an shwachen und auch an starken Leitungsmasten.

Jn den bisherigen Bringungsbezirken muß der aus- reichende Anfall von Stangen und Masten aus der Stamm- holzumlage gewährleistet sein. Auf Antrag ist daher das Aus- suchen dieser Holzsorten in den angezeichneten Hauungen vor Der A oder aus dem liegenden Holz insbesondere bei Grubenholzhieben zu gestatten. Zur Befriedigung des nah wie vor außerordentlih hohen Bedarfs an Leitungsmasten werden auch im Forstwirtschaftsjahr 1943 bestimmte Mengen Kiefern- und Fichtengrubenholz aus der erteilten Umlage frei- gegeben. Der Einkauf dieses Holzes erfolgt beim Waldbesigzer durch die Herstellerfirmen von Leitungsmasten gegen Hergabe von Einkaufsscheinen für Nadelgrubenholz, die durch den Aufdruck „Zur Verwendung als Telegrabbentlangen" besonders gekennzeihnet sind. Die Abgabe hat vom Waldbesißer aus der thm für Kiefern- und Fichtengrubenholz erteilten Umlage, jedoch nach den für den Verkauf von Leitungsmasten geltenden Güte- und Preisbestimmungen, d. h. zu Stammholzpreisen i der für Leitungsmasten zugelassenen Zuschläge, zu erfolgen. ; n Leitungsmaste werden für, E und Fichte gemein-

möglichst vollholzig, leichte einschnürige Krümmung, geringer Drehwuchs sowte Aeste und Beulen und Befall von .Bast-, in mäßigem Umfang auch von Nuyzholzborkenkäfern (B. lineatus). zugelassen.

Leitungsmaste Länge Zopfdurchmesser als / m em o. R. Telegrafenstangen 6,7, 8 und 9 12 7,8 und 9 14 10 und 11 16 Starkstrommaste 8, 9, 10 17 bis 19 12 bis 15

Abweichungen nach oben sind bei den 6 bis 9 m langen Masten mit 12 ecm Zopfdurhmesser bis 2 em, bei den übrigen bis 3 cm zulässig. | Der Bedarf ist besonders hoh an Masten von 7 und 8 m Länge mit einem Zopfdurhmesser von 12 ecm o. R. und an Masten e 7 bis 9 m Länge mit einem Zopfdurhmesser von

ecm o. R. Der Abschluß von Vorverkäufen wird weitgehend

empfohlen.

gearbeitet und einer rechtzeitigen Verwertung als gewöhn-

sam, folgende Güte- und Dimensionsansprüche gestellt: gesund,

S9 Laubstammholz und Laubderbstangen

1. Um das äanfallende Eschennutzholz gesondert er- fassen und ausschließlich bestimmten kriegswichtigen Ver- wendungszwecken zuführen zu können, sind jür Eschen- stammholz und Eschenschichtnutzderbholz besondere Holzeinschlagsfestsetzungen erfolgt.

2. Bezüglich der Aufarbeitung des Laubwertholzes gelten die gleichen Grundsätze, wie sie im § 8 Ziff. 1 Abs. 3 für das Nadelstammholz erklärt worden sind.

3. Rotbuchenstammholz der Güteklasse A d. h. vec- steigerungsfähiges Holz bzw. Richtpreisholz mit Zuschlägen nid astrein oder fast astrein sein; es sind zwar Klebäste und Wasserreiser, nicht aber tiefgehende Aeste zugelassen, die \sih z¿. B. durch Astwülste oder Chinesenbärte kennzeihnen. Es schließt jedoch nicht etwa jeder Chinesenbart, der sih an der Rinde abzeichnet, die Aushaltung und den Verkauf als Stammholz der Güteklasse A aus. Versteigerungsfähig ist das Holz nur dann nicht mehr, wenn sih durch den Chinesenbart ein tiefgehender Ast kennzeichnet.

Ebenso wie bei dem versteigerungsfähigen Rotbuchen- stammholz kann auch bei dem Rotbuchenstammholz der Güte- flasse A, das als Richtpreisholz mit Zuschlag verkauft wird (Stärkeklasse 3 mit einer Mindestlänge von 3 m und Stärke- klasse 4 in Längen von 3 bis 5 m), das Stück der Güteklasse A am übrigen Stamm verbleiben. Die Grenze zwischen den Güteklassen A und B muß aber am Stamm deutlich sichtbar sein, und außerdem müssen die beiden Stammteile getrennt vermessen werden.

4. Die Erweiterung des Holzschuh- und Holzschuh- sohlenprogramms erfordert die verstärkte Versorgung der Hersteller-Betriebe mit Rotbuchen- und Weichlaubstamm-

holz von Klasse 2 an aufwärts.

5. Bekämpfung des Buchenstockens. Jn Ausführung der Anordnungen des Reichsforstmeisters im Herbsterlaß 1942 werden folgende Bestimmungen getroffen:

Um dem Pilzbefall wenig Angriffsfläche zu bieten, ist das Buchenstammholz möglichst lang auszuhalten. Ferner ist das Anbringen von Meßringen im Einvernehmen mit dem Käufer tunlichst zu vermeiden.

Für den Schugtanstrich kommen folgende Schugzmittel in Frage: J. G.-Buchenschutmittel der J. G. Farbenindustrie AG, Verkaufsabteilung Konservierungsmittel, Krefeld-Uerdingen;

Avenarith von R. Avenarius & Co., Stuttgart, Postfach 89;

Xylamon WB Hell der Deutschen Solvaywerke AG., Zweigniederlassung Alkaliwerke Westeregeln, Bez. Magdeburg.

Nachstehende Richtlinien sind bei der Durchführung der Schuzanstriche zu beachten:

a) Die Schußtmittel werden mit einem Pinsel als dichter und satter Aufstrih auf die Hirnfläche aufgebracht, Meßring, Astabhiebe und Rindenverleßzungen sind ebenfalls zu überstreichen. Ein Aufstreichen auf die Rinde selbst ist zwecklos, unter Umständen \{chädlich.

b) Das behandelte Stammholz bleibt ungerückt- bis zur Abfuhr im Walde liegen. Die Verarbeitung im Betrieb soll der Abfuhr möglichst bald folgen.

e) Die günstigste Anstrichzeit ist möglichst bald nach der Fällung. Eine genügende Wirksamkeit ist aber noch gesichert, wenn der Anstrich

bei Fanuar-Fällung nicht später als 9 Wochen,

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I" at- N) ,” ry x B "” nach dem Hieb erfolgt.

d) Der Schugßanstrich soll nicht bei Frost bzw gauf ge- frorene Htrnflächen E werden. LEs ist

E später, aber bei milder Witterung zu treichen.

e) Nah dem Schuztanstrih is eine Beurteilung der D auf dem Hirnschnitt (Rotkern usw.) nur

ei Xylamon einigermaßen möglih. Kräftig einge- Bene Nummern sind bei allen drei Mitteln esbar.

f) Es werden benötigt je Quadratmeter Hirnfläche im Durchschnitt 1,5 kg Schußtmittel, das ist je Festmeoter bei 6 m Länge 0,5 kg, bei 10 m Länge 0,3 kg.

Sollten sich Schwierigkeiten bei der Schugzmittel- beschaffung oder bei der Ausführung infolge Mangels von Arbeitskräften ergèben, so ist in erster Linie das stärkere Holz, vor allem das Wertholz zu behandeln. Es muß auf jeden an erreicht werden, daß kein Buchenwertholz durch größere

tockschäden stark entwertet wird.

Jm übrigen ist auch den Wünschen der Holzkäufer auf Schußbbehandlung von Stammholz der Stärkeklasse 2 nah Maßgabe vorhandener Arbeitskräfte und erhältlicher Schuy- mittel zu entsprechen.

6. Bei Laubhölzern (außer Buche) können Stämme der Güteklasse A in den Stärkeklassen 2, bei Eiche auch. in der Stärkeklasse 3, nah den Vorschriften der Reichshoma ausge- halten und zu Stoppreisen verkauft werden.

“7. Bei der Verwertung des Rotbuchenstammholzes ist zu beachten, daß -niht seitens aller A die Verwendungsmög- lichkeit für Holz aller Stärkeklassen besteht; das gilt besonders auch für Schalholz verarbeitende Betriebe. Hiernach hat sich gegebenenfalls die Einteilung der Verkaufslose zu richten.

8. Fnfolge geringeren Bedarfs an Furnierholz i} der Einschlag an Furniereichen zugunsten der Aufbringung von zu Schneideholzzwecken geeignetem Stammholz einzuschränken,

9. Hinsichtlih der Verwertung von Eichenstammholz der Al. 2 und 3 zu Spurlatten-, Schacht- und Aufbruchzwecken im Bergbau vergl. § 11 Ziff. 8 und 9. Die Dringlichkeit der Deckung dieses Bedarfs erfordert, daß eine anderweitige Verwertung dieses Holzes erst dann erjolgen darf, wenn der Einkauf durch örtlich al ias Grubenholzliejeranten oder Zechen bzw. in deren Auftrag durch Sägewerke aus- drücklich abgelehnt wurde.

(Fortsezung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redakttonellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag. i. V.: Rudolf Lanvs\ch in Berlin NW 21 Druck der Preußishen Verlags- und Druckerei GmbH. Berlin.

Fünf Beilagen (einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).

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zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 230

(Fortsezung aus dem Hauptblatt.)

10. Marineeichen. Die Deckung des Langeichenbedarfs bestimmter Werften erfordert die Aushaltung von hartem bis mittelhariem, zähem Eichenstammholz von 9 m Länge aufwäris und einer Stärke von 50 cm und mehr, das gerade, gesund und nicht grobästig ist, sowie im letzten Drittel einige gesunde stärkere Aeste aufweisen darf. Im Hinblick auj den beschränkten Abnehmerkreis hat die Verwertung dieser Hölzer ausschließlich im Wege des Vorbverkaujs zu erfolgen. i

11. Die „Einkaujskarte für inländisches Laubnutzholz“ kommt in Fortfall. Infolgedessen dürfen Verkäuje von Laubnutzholz sojern das Holz nicht gemäß § 15 ein- kaujsscheinfrei abgegeben wird nur gegen Äushändi- gung von „Einkaujsscheinen für Laubstammnolz und Laub- derbstangen“ bzw. „Einkaujsscheinen jür Laubschichtnutz- derbholz“ erfolgen.

12. Die Bestimmung, daß versteigerungsfäliges Rot- buchenstammholz und das gesamte Eschenstammholz nur an solche Betriebe verkauft werden dürjen, die beim Kauf- äabschluß Einkaujsscheine für Laubstammholz und Laub- derbstangen mit dem Ueberdruck „Gültig für Rotbuchen- wertholz“ bzw. „Gültig für Eschenstammholz“ übergeben, wird aus kriegswirtschajtlichen Gründen auch auf Eschen- Schichinutzderbholz Ssowie Weißbuchenstamm- und =Schichtnutzderbholz ausgedehnt. Diese Holzsorten dürjen mithin nur noch gegen Einkaufsscheine jür Laubstamm- holz und -derbstangen bzw. Laubschichtnutzderbholz mit dem Ueberdruck „Gültig für Eschenholz“ bzw. „Gültig für Weißbuchenholz“ abgegeben werden.

13. Da der gesamte Anfall an versieigerungsfähigem Rotbuchenstammholz bestimmten besonders wichtigen Verwendungszwecken vorbehalten ist, erfordert die -aus- reichende Versorgung der übrigen auf schälfähiges Holz angewiesenen Industrie die bevorzugte Zuteilung von nicht versteigerungsjähigem Rotbuchenstammholz von Klasse 4 aufwärts (Güteklasse B und Zuteilungsholz der Güte- klasse A gemäß Anlage A Ziff. 4 der Rohholzpreisverord- nung vom 16. 4. 1942). g

10

Schwellenholz

1. Allgemeines. Wie im Vorjahr ist die Deckung

des Reichsbahnbedarfs an Eichen- und Rotbuchenshwellenholz durch besondere Holzeinschlagsfestseßungen und die Einbe- ziehung des Holzbedarfs für Nadelholzschwellen in die für Nadelstammholz und Derbstangen erteilte Holzeinschlagsfest- seßung exfolgt. 2. Nadelholz. Den Schwellenholzkäufern ist grund- säßlih Nadelstammholz der Güteklassen B und C zu verab- folgen. Den Waldeigentümern bzw. Nußzungsberechtigten bleibt es jedo freigestellt, auch abgelängtes Nadelshwellen- holz gemäß Hilf 40 der Neichshoma (siehe Ziff. 3 Abs. 3), das in gleicher Weise auf die Nadelstammholzumlage an- rechnet, auszuhalten und zu verkaufen.

Aus Gründen der Holzausnußung ist es erwünscht, daß r Schwellenherstellung geeignetes Holz, d. h. solches ästiger

ualität, diesem Verwendungszweck zugeführt wird.

Die mit der Herstellung der Nadelholzschwellen für die Reichsbahn beauftragten Betriebe erhalien Einkaufs- scheine für Nadelstammholz und Nadelderbstangen mit dem Ueberdruck „Zur Herstellung von Schwellen nur für die Reichsbahn“. Die ausreichende und rechtzeitige Ver- sorgung dieser Betriebe muß in jedem Falle gewährleislet Sein. |

Jn den Alpen- und Donaureichs8gauen tritt in den bis- herigen Bestimmungen keine Aenderung ein.

9. Laubholz. Der selbständige Austausch zwischen der Umlage an Rotbuchenschwellenholz einerseits und Eichenschwellenholz andererseits ist für das Forstwirt- schaftsjahr 1943 wieder gestattet, um die volle Erjüllung der erteillen Umlagen zu erleichtern. Durch die Zulassung dieses Austausches darf die Aufbringung des Laub- schwelienholzes jedoch nicht in größerem Umfange von Eiche auf Rotbuche verlagert werden. Insbesondere isf von Faorstbetrieben, die eine Laubschwellenholzumlage er- halten haben, gerades Eichenstammholz der Klassen 2 und 3 in erster Linie jür Zwecke der Weichenschwellen- herstellung auszuhalten und zu verwerten.

Seitens der Forstbetriebe sind die für Zwecke der Schwellenherstellung aufzubringenden Mengen Laubnugzholz möglichst in geschlossenen, nicht zu kleinen Partien zur Ver- fügung zu stellen. Bei geringerem Anfall im Kleinwaldbesiß wird es zweckmäßig sein, diese Betriebe in einem Vertrage nah gemeinsamer Verladestation oder gemeindeweise zu- sammenzufassen.

Das zur Schwellenherstellung bestimmte Laubnugholz kann aufbereitet werden:

a) als abgelängtes Schwellenholz nah den Bestimmun- gen der Ziff. 40 der Reichsholzmeßanweisung (Reichshoma); danah sind Schwellenhölzer gesunde, auch âstige, mindestens einshnürige Abschnitte, die nach Beschaffenheit, Länge und Zopfstärke zur Her- stellung von Eisenbahnschwellen geeignet sind. Die Krümmung darf auf 2,6 m Länge höchstens 8 ecm, bei Weichenshwellen je Meter 1 ecm betragen.

Da die Schwellenholzumlage nur. zur Deckung des Reichsbahnbedarfs bestimmt ist, hat sich die Aus- haltung auf folgende Sorten zu beschränken:

Kl. A: Abschnitte von 2,6 m Länge oder einem dura davon und 27 ecm Mindestzopf- durchmesser ohne Rinde;

Kl. B: Abschnitte von 25 m Länge und 24 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde. Wird Schwellenholz länger als eine Schwellenlänge ausgehalten, so müssen die Stämme auf ein durch 2,6 m, nicht 2,5 m, teilbares Maß ab- gelängt werden, damit aus den Stammenden ur besseren Ausnuzung des Holzes Schwellen

: orm T (Kl. A) hergestellt werden können.

“Weichenschwellen: Abschnitte von 2,2 bis 5,0 m Länge in geringem Umfange auch bis zu 6,6 m Länge in ÄAbstujungen von 10 zu 10 cm oder einem Vielsachen davon und 28 cm Min- destzopfdurchmesser ohne Rinde.

Verl in, Donnerstag, den 1. Nitober

Fm allgemeinen is ausge!ängtes Schwellenholz nur für Firmen aufzuarbeiten, die sich ausschließlih mit der Schwellenherstellung für die Reichsbahn be- assen.

b) E besondere Ausscheidung des Schwellenstückes als Anteil bei Stammholzlieferungen der Güte- klassen B und C. Jn diesem Falle rechnet der fest- gelegte Schwellenholzanteil auf die Schwellenholz- umlage an. Der Käufer hat in entsprechender Menge evtl. auch aus anderweitig gekauftem Holz Schwellen herzustellen.

Beim Roibuchenschwellenholz sind seitens der Reichs- bahn die Rotkernbestimmungen zur Erleichterung der Holzaufbringung ermäßigt worden. Rotbuchenschwellen werden chne Kücksicht auf die Größe des Rotkerns abge- nommen, sojern der Kern gesund ist; zurückgewiesen werden jedoch auch weiterhin Schwellen mit dunkel- braunem cder grauem Faulkern.

Zur Herstellung von Buchenschwellen bestimmtes Holz ist in der Regel im Wege des Vorverktaufs (Verkauf vor dem Einschlage) zu verkaufen. Hinsichtlich der Aushaltung von K-Schwellen (2,5 m lang, 22 cm Mindesizopjdurchmesser ohne Rinde) sind mit dem Käujer besondere Verein- barungen zu lreffen, da die Reichsbahn nur beschränkte Mengen übernimmi.

Die Anzeige der Verkaufsabschlüsse für Buchen- (Eichen-) Schwellenholz durch die Forstbetriebe an das Reichsbahn- zentralamt entfällt aus Vereinfachungsgründen auh für das Forstwirtschaftsjahr 1943.

Bei der Verkaufsabwicklung ist zu beachten, daß das unter Anrechnung auf die Schwellenholzumlage abzugebende Laubnuzholz nur gegen Einkaufsscheine für Laubschwellenholz verkauft werden darf.

4. Die Preise für Rotbuchenschwellenhölzer regeln sich nah der Rohholzpreisverordnung, die Preise für Eichen- shwellenholz unterliegen der Preisstopprerordnung.

5. Das in Schwellenlängen ausgehaltene Schwellenholz stellt gemäß Reichshoma eine besondere Gebrauchsklasse dar; die Ausscheidung der Stammholzgüteklassen B und C ist daher ieder bei der Aushaltung noch bei der Preisbildung zulässig.

6. Auf die besondere Wichtigkeit frühzeitigen Einschlags- und anschließender unverzüglicher Uederweisung des zur Schwellenerzeugung bestimmten Laub- und Nadelholzes wird erneut hingewiesen.

Spät angeliefertes Buchenholz kann, auch wenn es gesund bleiben sollte, in unserem Klima nicht so weit austrocknen, daß es als tränkreif zu bezeichnen ist. Durch unvollständige Tränkung wird die Liegedauer der Schwellen zum Schaden der deutschen Volkswirtschaft stark herabgesetzt.

Die Ueberweisung an die Bu chen shwellenholzkäufer in den Forstbetrieben haben daher möglichst zu einem Drittel der Umlagemengen bis s\pätesteus 1. Fe- bruar 19423, zu einem weiteren Drittel bis spätestens 1. März 1943 zu erfolgen, mit dem Rest in jedem Falle so frühzeitig, daß der Käufer die Ablieferung an dié Tränkanstalt fristgemäß durchführen kann.

Wegen der Gefahr des Verblauens und der damit zu- {ammenhängenden schweren Durchtränkbarkeit ist darauf be- sonderer Wert zu legen, daß 50 v. H. des zur Erzeugung von Kiefernschwvellen bestimmten Kiefernstamm- und -s{chwelken- ho!zes möglichst bis zum 15. Februar 1943 dem Käufer über- iviesen werden.

T. Im Hinblick darauf, daß sich die aujgetretenen Ab- fuhrschwierigkeiten auch auf die Schwellenerzeugung aus- ewirkt haben, ist das Bebeilen von Rundholz zur Schwel- enherstellung wieder unbeschränkt zugelassen.

S 11 Grubenholz

1. Allgemeines. [m Forstwirtschaftsjahr 1943 muß Grubenholz infolge Steigerung der Kohleförderung und aus anderen Gründen in erheblich größerer Menge aufgebracht werden. Die Mehraufbringung wird ermög- licht durch Ermäßigung der Aufbringung von Nadeljaser- und -schichtnutzderbholz unter Zuteilung entsprechender Mengen Nadelstammholz an die Betriebe der Papier-, Zell- stojsj- und Verpackungsmittelindustrie.

2. Gemäß RdErl. d. Rfm. vom 29. März 1940 [II 2530 betr. Reichsholzmeßanweisung gehören niht nur Stämme, sondern auch Stangen zum rubenholz.

Spigenknüppel sind Grubenholz und rechnen daher auf die Umlage an.

3. Nadelgrubenholz. Die selbständige Verschie- bung zwischen der Umlage von Kiefern- (Lärchen-) Grubenholz einerseits und Fichten- (Tannen-, Douglasien-) Grubenholz ves Oa ist auh für das Forstwirtschaftsjahr 1943 ge- attet. : f

Das Nadelgrubenholz is in der Regel lang auszuhalten

es sei denn, daß die Kurzholzaushaltung eine bessere Aus- nußung gewährleistet —. Da in den Bergbaugebieten der Ruhr, Saar und Sach- sens der Einbau von Grubenholz in Stärke von über 16 cm einen nicht unerheblichen Mehrverbrauch, an Holz bver- ursacht, ist in Forstbetrieben, die Einkaujsjirmen dieser Bergbaugebiete beliefern, das anfallende Kiejern- und Fichtenholz der Stärken von 9—16 cm im Rahmen der Umlage nach Möglichkeit nicht als Faser- und Schichtnutz- derbholz, sondern als Grubenholz aujzuarbeiten.

__ Aus Gründen der Arbeitseinsparung und der Ver- hinderung von Qualitätsminderungen muß das Grubenholz nach Möglichkeit sofort beim Einschlag durch den Wald- besitzer entrindet werden, zur Vermeidung von Verlusten ist das Grubenholz auch nach Möglichkeit zu rücken.

Stammtrockene Nadelhölzer sind im Vergleich mit gesund biateir sowohl hinsichtlich der Festigkeit als auch der Warn- ahigkeit nur ‘daun als minderwertig zu betrachten, wenn sie schon äußerlich deutlihe Merkmale von Fäulnis oder ähnlichen

Schäden erkennen lassen und nicht mehr als vollkommen beil-

und nagelfest gelten können. Ein Befall von Borken- und Bastkäfern ist für die Verwendung ohne Bedeutung.

Der erhöhte Bedarf an Nadelspizenknüppeln erfordert eine

verstärkte Aushaltung. Wegen der unterschiedlichen Längen-

1942

ansprüche sind die Längenabmessungen vor Beginn des Ein- hlags mit dem Käufec zu vereinbaren.

4. Bezüglich Verwendung von Nadelgrubenlangholz zu Ges rüststangen, Netriegeln usw. sowie für Leitungsmaste siehe §8 Ziff. 9 und 10.

5. Laubgrubenholz. Für das Forstwirtschafts« jahr 1943 kommt die Buchengrubenholzumlage aus Grün- den der Erleichterung der Fäserholzaufbringung in Fort- jall. Als Laubgrubenholz kommt daher in dec Laubilatie nur Eiche in Betracht.

Das Eichengrubenholz is wie bisher auszuhalten. Es muß späteslens ausgangs Winter verkaufsfertig sein, sofern nicht der Einschlag aus Gründen der Gerbrindengetwoinnung in der Lohzeit erfolgt.

Da der Bergbau das Eichengrubenholz zum Zwecke des Rundeinbäues vornehmlich in Stärken bis zu 16 cm Mam benötigt, aber außerdem auch Bedarf an Eichen- stammholz ‘der Klasse 1 zwecks Einschnitts von Gruben- schwelichen hat, ist die jür Eichengrubenholz erteilte Um- lage nach Möglichkeit nur in schwächerem Eichenholz zu erjüllen und das stärkere Eichenholz den Grubenholzfirmen als Stammholz zu verkaufen bzw. bei gemischter Auf- arbeitung der Anteil an Gruben- und Stammholz nach Schätzung festzulegen und gegen entsprechende Einkaufs=- scheine zu verwertien.

6. Pfeilerholz von Buche und sonstigen Holzarten ist Brennholz und rechnet daher auf die Holzeinschlagsfest= seßung (Umlage) des Grubenholzes nicht an. Es ist aber dafür zu sorgen, daß der Grubenholzhandel mit ausreichenden Men- gen beliefert wird.

7. Die Durchführung von Selbsteinshlägen durch den Köufer zur Gewinnung von Grubenholz is auch weiterhin dringend erwünscht und geeignet, Schwierigkeiten beim Ar- beitseinsaß zu beheben. Der Waldbesiber hat jedoch die Auf=- arbeitung des Einschlages sowie die Vermessung des Holzes zu überwachen.

8. Eichen-undLärchenspurlattenholz, Dev Bergbau ist auf die verstärkte Verwendung von Spurlatten aus Eichen- und Lärchenholz aus dem Jnlandsauffommen an=- gewiesen. Für die Herstellung von Spurlatten eignen \ich Eichenstammholz der Klassen 2 und 3 und Lärchenstammholz der Klassen 2a bis 3a, ausnahmsweise auh 3 þ, mit einex Mindestlänge von 6 m moglichst jedoch 8 und mehr m lang —, das gesund, gradschäftig und möglichst nicht dreh- wüchsig ist. Beim Lärchenstammholz sind Aeste bis höchstens 5 cm Starke und Beulen zugelassen.

Die Abgabe hat 1m allgemeinen im Wege des Nachver- kaufs zu erfolgen, nachdem das geeignete Holz durch den Käus fer aus dem angezeichneten stehenden bzw. dem liegenden Holz ausgesyht ift.

9. Eichenshaccht-undAufbruchholz. Auch dex Bedarf an dem zu Schaht- und Aufbruchzwecken geeigneten Eichenstammholz der Klassen 2 und 3 ist gestiegen und muß voll befriedigt werden. Dieses Stammholz darf gesunde Aeste aufweisen, muß aber möglichst gerade gewachsen sein. Bei der Verwertung dieses Holzes ist gleichfalls dem Grubenholzhandel der Vorzug vor den örtlichen Verbrauchern zu geben.

Das für Spurlatten- und Schachtholzzwecke Gun bringende Stammholz rehuet nicht auf die Grubenholzumlage an. Die Aufbringung hat daher aus der für die betreffende Holzart und Holzsorte erteilten Stammholzumlage zu erfolgen,

8 12 Faser- und Schichtnuzßderbholz

1. Allgemeines. Die Papier-, Zellstoff- und Verpackungs- mittelindustrie hat den gleichen Bedarf wie im abgelaufenen Forstwirtschafts]ahr. Auch die Landwirtschaft muß mit Pfahl= holz im gleichen Umfange wie bisher versorgt wevden.

2. ee Verstärkung der Grubenholzaufbringung (siehe § 11 Zijf. 1) werden der Papier-, L und Ver- packungsmittelindustrie bestimmte Mengen Kiejern- und Fichtenstammholz zugeführt. Die Verpackungsmittelindu- strie erhält zur Erleichterung ihrer Versorgung außerdem bestimmte Mengen Rotbuchenstammholz.

Ueber die Aufbringung, Aushaltung und Abgabe dieser Stammhölzer gelten folgende Bestimmungen :

a) Die von den einzelnen Forstbetrieben aufzubrin-

g Mengen sind als Teil der an Nadelstamm-

olz und -derbstangen bzw. Rotbuchenstammholz erteilen Umlage besonders jest gesetzt.

b) Um das stärkere Stammholz wertvollerer Ver=- wendungszwecken vorzubehalten, haben sich die Abgeben auf Holz der Güteklassen B und C bis zu den StärkReklassen 2 bzw. 2a ausnahmsweise auch 3 bzw. 2b einschließlich zu beschränken.

c) Das Stammholz ist nach erfolgter Ueberweisung durch den Waldbesitzer einzuschneiden. Es wird ‘empfohlen, von den Möglichkeiten des Einsatzes von Kreis- bzw. elektrischen Sägen auf geeigneten Plätzen Gebrauch zu machen. j

Aus Gründen der Arbeitseinsparung empfiehlt es sich, das Holz vor dem Einschnitt zu rücken und im allgemeinen nicht in Längen unter 2 m in Längen über 2 m nur im Einvernehmen mit dem Käufer einzuschneiden.

Zur Verhinderung von Qualitätsminderungen ist das Holz sachgemäß zu lagern bzw. aujzu- setzen.

d) Der Waldbesitzer hat Anspruch auf Ersatz der Rückerkosten und erhält für die weiteren unter c) genannten Arbeiten die aujgewendeten und tat sächlich verausgabten Lohnkosten einschl. der geseizlichen Soziallasten (vergl. hierzu die für die Erstattung der Entrindungskosten im RdErlL. vom 23. Juni 1942 unter Äbschn. B 1 2b RMBIFv. S. 190 enthaltenen Bestimmungen).

e) Der Verkauf dieser Stammhölzer hat nur gegen Einkaufsscheine für Nadelstammholz und -derb- stangen bzw. Laubstammholz und -derbstangen mit dem Ueberdruck: „Nur für die Papier-, Zell- stoff- und Verpackungsmittelindustrie“ zu Stamme holz preisen zu erfolgen.

3. Die für Faser- und SchiHtnuderbholz ecteilten Holg«

einshlagsfestsezungen (Umlagen) umfassen