1942 / 251 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Oct 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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. Eupen, Malmedy, Moresnet, Unters

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Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 250 vom 24. Oktober 1942. S. 4

schinen und Ersapteilen ordne ih im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Landivirtschaft auf Grund der Verordnung über die Lenfung und Verteilung der Maschinen- und Apparate-Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2411) und der hierzu erlassenen Durchführungs-

* verordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBVl. I S. 2498) fol-

gendes an: : S1 | Gülle-Einrichtungen dürfen nur als vollständige Anlagen durch Hersteller und Wiederverkäufer an landwirtschaftliche Betriebe verkauft und geliefert werden.

Z 82 _ Der Lieferxer (Herstelleë oder Wiederverkäufer) hat vor Kaufabschluß dem Besteller ein -vollständiges Angebot zu unterbreiten, das unter Berüssichtigung der zu begüllenden Fläche und des Viehbestandes des Bestellers verbindliche An- gaben über Pumpenleistung, Motorleistung, Größe. der Gülle- grube, Druckhöhe und Rohrlänge enthält.

83 , Der Lieferer hat dem Abnehmer gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die Größen und Leistungen der Einzel- und Zubehörteile der Gülleanlage einander “ent- sprechen. Ferner hat der Lieferer für nicht selbst hergestellte Teile die Gewährleistung der Hersteller dieser Einzelbestandteile oder Zubehörteile im gleichen Umfang an den Abnehmer weiterzugeben. ;

84

Bei Uebergabe von Gülleanlagen hat eine Vorführung im Betriebe zu exfolgen. O / Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für die Lieferung von Teilen zum Ersay oder zur Erweiterung vorhandener Anlagen. j 86

Die Lieferung von Einzel- und Zubehörteilen für Gülle-

anlagen darf vom Hexsteller dieser Teile gegenüber Wieder-

verkäufern nicht von der Lieferung anderer für die Gülle- anlage erforderlichen Teile abhängig gemacht werden.

U

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah Maßgabe der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparate-Erzeugung vom 20, Dezember 1939 (RGBL. I S. 2498) bestraft. Als Zuwiderhandlung gilt au jede Hand- lung, durch welche die Vorschriften dieser Anordnung um- gangen oder umgangen werden sollen.

§8 j

Die Aziordnung tritt mit ihrer Veröffentlihung im Deut- chen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeigec in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete, das Gebiet von Eupen-Malmedy und Moresnet sowie Untersteiermark und Oberkrain. :

Berlin, den 15. Oktober 1942.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion ' -z

i Kaxl Lange. M

Anordnung

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über die Herstellung von Drehbankfuttern vom 5. Oktober 1942

Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver- teilung der Maschinen- und a e vom 11. De- zember 1939 (RGBlI.T1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBIl. 1 S. 2498) ordne ich hiermit folgendes an:

1. Drehbankfutter dürfen nur noch in [Ggenves Typen und Größen (Außendurchmesser) hergestellt werden:

a) Dreibackensutter (sogen. Cushman-Futter

1: normale Ausführung aus Guß, Getriebe aus 8M- Stahl, einfachnutig, Größen: 80 100 126 160 200 260 315 400 500 und 630 mm

2. Hochleistungsausführung, einfachnutig, aus Stahl, Getriébe, gehärtet, Größen: 160 200 250 315 400 500 und 630 mm.

b) Unabhängige E Größen: 125 160 200 250 315 400 500 und 630 mm. 3

c) Abstechfutter Größen: 160 200 250 315 400 500 630 712 und 762 mm.

d) Rollenfutter Größen: 125 160 250 und 310 mm.

e) Die angegebenen Abmessungen sind bis zu einer end- gültigen Normung Richtgrößen; sofern die z. Z. her- gestellten Drehbankfutter nicht mit obengenannten Größen übereinstimmen, dürfen diejenigen Futter- größen weiter hergestellt werden, die den angegebenen Größen am nächsten liegen. 4

2. Die Herstellung anderer Drehbankfutter ift nur mit

meiner Genehmigung zulässig.

3. Falls Drehbankfutter für bestimmte Bearbeitungs3- aufgaben nachweisbar nicht mit obengenannten Abmessungen ausgeführt werden können, siud Ausnahmegenehmigungen über die Fachgruppe Maschinen- und Präzisionswerkzeuge der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin-Charlottenburg 2, Grolmanstr. 6, die sich gutachtlih dazu zu äußern hat, bei mir zu beantragen.

4. Diese Anordnung gilt sowohl für Jnkands- als auhch für Auslandslieferungen. - ;

5. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmung des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- únd Apparate- Erzeugung (RGBl.T S. 2498).

6. 2E Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staat3anz. in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten S dem Gebiet von

eiermark und Oberkrain.

Berlin, den 5. Oktober 1942. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange. x

Anorduuug

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über die Vereinheitlichung von ortsfesten Gurtbandförderern übertage

für Schüttgüter aller Art vom 8. Oktober 1942

Zur Leistungssteigerung der Transporto.nlagen bauenden Jndustrie auf dem Gebiet der ortsfesten Gurtbandförderer übertage für Schüttgüter aller Art ordne ich auf Grund der

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V

Berordnung über die Leukung und Verteilung der Maschinen- und Apparate-Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. T S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2498) folgendes an:

Für die Planung und A

I

usführung von ortsfesten Gurt-

bandförderern übertage für Schüttgüter aller Art sind folgende Betriebs- und Konstruktionsmaße zu benugen:

——

-Anträge sind über die

L, Gürtbräitat O eal oe Wes 300 | 400 | 500 | 650 | 800 | 1000 | 1200 | 1400 | 1600 | 1800 | 2000 mm 2. Kleinste Einlagenzahl des Gurte «« « «eo 3 3 3| 3 4 £14 5 5 5 E 3. Gerüstbreiten ........ Ls 600 | 700 | 800 | 950 | 1150 | 1350 |1600 | 1800 | 2050 | 2250 | 2500 mm 4. Länge der geraden Tragrollen, dex Antrieb-, Spann- und : '

Andrüctktirommel 2 A E 80.6 400 | 500 | 600 | 750 | 950 | 1150 | 1400 | 1600 | 1800 | 2000 | 2200 mm 5. Bei Tragrollen für gemuldete Gurte: / i h

a) Länge der Seitenrolle*) „o. « « « « 1132 | 165 | 200 | 250 | 315 |- 380 | 465 | 530 | 530 | 600 | 665 mm

b) Länge der Mittelrolle) „eee o eo 6 « . 1 132 | 165 | 200 250 | 315 | 380 | 465 | 530 | 735 | 800 | 870 mm 6. Durchmesser der Tragrollen: i

a) leichte Ausführung. . «e ooooooo its 89 | 89} 89 | 89 89 89 | S E ls mm

b) mittelshwere Ausführung « « « « « «e « « [108 | 108 | 108 | 108 | 108 | 133 | 123 | 133 | 159 | 159 | 159 mq

o) schwere Ausführung - «e «a ooo 133 | 133 | 133 | 133 | 133 | 159 | 159 | 159 | 191 191 | 191 m 7. Zulässige Abweichung des Durchmessers der Tragrollent j ,

a) leichte Ausführung. . . « « « « « ooo oe « | Minus 10% : i

b) mittelschwere Aussührung « «o o. - e . . + | Minus 8%

c) schwere Ausführung . «eee es Minus 8% 3, Höhe der Mittelrollenahse bis Oberkante Schwelle:

a) leichte Ausführung. . « «e e «o o eo. is 70 T6 | 753 T5 L mm

b) mittelshwere Ausführung « «« «- «o. o... 75 75 | 75 | 75 100 | 100 | 100 |. 130 | 130 | 130 mg

o) schivere Ausführung. « «e «o o o 6e 1 100 100 100 | 100 | 100 | 130 | 130 | 130 | 130 | 150 | 150 m

\

*) Bei verseßten Rollen werden die Längen um das Ueberschneidungsmaß vergrößert.

9. Neigung der äußeren Tragrollenachse bei gemuldeten Bändern = 20°, E Jm Uebergang von der Muldenform zur Geraden sind bis 1200 mm. Bandbreite eine Zwischenneigung mit 12°, 2 über 1200 mm Bandbreite zwei Zwischenneigungen mit 7 und 14° zugelassen. :

10. Durchmesser der Antrieb-, Spann- und Andrüdck- trommeln *): 200 250 315 400 500 630 809 1000 1250 1400 1600 1800 2000 mm.

11. Lastdrehzahlen der Antriebstrommeln: Gestuft nah Normzahlen DIN 323 Grundreihe R 10. Für Sonder- fälle Grundreihe R 20 zulässig. | A

12. Lagerdurchmesser für Antrieb-, Spann- und Andrück- trommeln: 30 40 50 60 70 80 90 100-110 125 140 160 180 200 220 mm. - L

18. Lagerausführung: Für Antrieb-, Spann- und Andrüdck- trommeln sind endelkugel-, endelrollen- oder Tonnenlager der Verwendungsklassen 1, 2 und 6 des Wälzlagerprogramms oder Gleitlager zugelassen.

14, Die Anwendung voa Schmierrohren für Tragrollen- stationen ist verboten. Ÿ

Die in Ziffer I genannten Gurtförderer, die den Vor-

[Yriln dieser ee nicht entsprechen, sh aber bereits in

erkstattfectigung befinden oder für die bereits Vor-,

material vorhanden und für „andere kriegswichtige Zwecke nicht zu verwenden ist, dürfen noch fertiggestellt und aus- geliefert werden.

TII,

Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der unter Ziffer I enannten Gurtförderer in bisher nicht gebauten Größen und Arten oder auch als neues Aufgabengebiet aufzunehmen be- absichtigen, bedürfen hierzu meiner besonderen T r die Hersteller zuständigen Fah-

») Bei Reibbelag erhöht \sih der wirksame Außendurhmesser um das Doppelte der jeweiligen Belagdicke.. Bei Durchmessern unter 200 mm sind Tragrollen zu verwenden.

Preußen

Bekanntmachung. - 7 Nah Bri des Geseyes vom 10. April 1872 (Geseysamiml. S. 367) sind bekanntgematht: l L L der Erlaß des Peeußishen Staatsministertums vom e Aust A949 über bie Welsi ung des En

an die Siegerland Aktiengesellschaft in Siegen zum von Mol ger: in dex fnaona Mudersbach, Krals Altenki d

rchen, durh das Amtsblatt der Regie in Koblenz Stück 33 S. 75, ausgegeben an 29, August 94d; 2. der Erlaß des Dra chen Staatsministertums vom

28. September 1948 über dis Verleihu Tee rehts an den Kies- und Schotterwerkbesiger Arthur Richter in Treuburg zur Chen des Rohstoffvorkommens fitr das Werk in Stosnau, Gemarkung Aenaau, dur ps Amtsblatt der Regieoung in Gumbinnen f 41 S. 9 ausgegeben am 10, Oktober 1942.

Iichtamtliches Verkehrswesen

Ostbähn arbeitete 1941 mit Betriebsübershuß

Krakau, 23, Oktober. Die Finanzentwicklung der Ostbahn, die das über 7000 km lange Streckenney im Generalgouvernw- ment betretbt, ergab im Geschäftsjahr I an Einnahmen dor Betrieb8rehnung 700 (486,9) Mill. Zloty. Di Ausggen der Vé- trieb8rechnung betragen 2 (511,4) Min. Zloty. Die Betriebs- rechnung für 1941 {ließt also mit einem Uebêrshuß von 39,7 Mi

loty ab, während das Vorjahr einen Fehlbetrag von 24,8 Mi Zloty ergab. Die Gelder der Ostbahn ivurden von der im Jahre 1941 pegrünteten ausbank der Ostbahn, der „Verkehr3ban G. m. b. H.“ in Krakau, verwaltet, die für sie auch das FraŸi- sn erfahren durchführt. Die Bank arbeitet nach den- een rundsäyen wie die Deutsche Verkehrskreditbank A.-0.,

n. ; ; Jm Werkstättenwesen der Ostbahn wurde den ey zu- nehmenden Anforderungen durch Ausbau und bessere Arbeits- organisation entsprochen. ' Bei ‘einigen Ausbesserungswerken ist «s gelungen, die Leistungsfähigkeit gegenüber der Soll-Leistung der oluitGen Zeit zu Pervierfalien 0 jevt in den Ostbahn-Aus- esserungswerken auch Aufträge der Deutschen : Reihsbahn - au

geführt werden, während im Fahre 1940 noch teilweise die Hil

der Reichsbahn-Ausbesserungswerke in Anspruch L werden mußte. Die Schwierigkeit in der“ Ausbesserung is vor allem dadur bedingt, daß sih der Fahrzeugpark der On aus deuten) österreichishen, ungarischen, nsen belgischen, amerikanischen und polunishen Länderbauarten zusammen f die Bemühungen um die Normung von Fahxrzeugteilen und die Um-

- nit nte M Ehe Ten Packspapier.

8675 Konten ‘auf 1 602 0

genommen

geben dem Arbeitsaus\chuß Stetige Förderer, Berlins harlottenburg 2, Grolmanstr. 6, einzureichen und von diesem an mich weiterzuleiten. |

E IV.

Die Hersteller der unter Differ I genannten Gurtfördererx sind verpflichtet, auf mein Verlangen die Konstruktionszeichs nungen und sonstigen -Fertigungsunterlagen gegen eine ans gemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

V.

Die Geschäftsführungen der für die Hersteller zuständigen Fachgruppen haben die Durchführung dieser Anovdnung zu überwachen. Die. Hersteller sind ihnen gegenüber zur Auss kunfterteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher,

einschlägigen Unterlagen, Zeihnungen usw. und zur Zus

lassung von Betriebsbesichtigungen und etwa evforderlichen Prüfungen verpflichtet. A

Ausgenommen von den Vorschriften der Ziffer 1 ist das

Herstellen und Liefern von Einzelteilen für den Ausbesses

rungsbedarf, soweit das Einhalten dieser Vorschriften nach gewissenhafter Prüfung nicht vertretbar ist. :

VII. . Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter

‘die Strafbestimmungen des § 4 der Verordnung vom 20. Des

zember 1939 zux O der Verovdnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparate-Ers zeugung (RGBl. [ S. 2498). : , VIII. Diese Anordnung -tritt mit ihrer Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt für Fnlands3- und Ausfuhrlieferungen. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und im Gebiet von Eupen, Malmedy, Moresnet, Untersteiermark und Oberkrain. Berlin, am 8. Oktober 1942. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange.

eo auf Austauschstoffe haben aber inzwishen gute Fort- chritte gemacht. i

Der Güterverkehr hat e im Laufe der nunmehr fol! drei Jahre des Bestehens der Ostbahn aus den bescheidensten Anfängen zu einer. außerordentlichen Höhe entwickelt. Heute ist die Ostbahn

der Hauptverkehrsträger nicht O Wirtschaft des Generals“ a

ouvevnements selbst, sondern ber hinaus das große und ete e Verkehrs-Bindeglied Pa dem Reih und den Ostgebieten wie dem europäishen Südosten.

4

Postwesen Bessere Verpackung der Postpakete nach den Balkanländern

Die rumänische Postverioaltung klagt darüber, daß ihr noch immer viele Pakete - aus Deutschland mit ungenügender Vers padung und Verschließung zugehen. Vor allen sind solhe Sen- ungen in 19wase gegen Druck ‘und Stoß empfindlihe Papp- kästen oder in Holzkisten aus dünnen Brettern verpackt. Oft be- steht die Verpackung nux aus einer Umhüllung aus- düunem, Sendungen mit Flüssig-

keiten sind so shlecht verpackt, daß die darin befindlichen Flaschen und Gefäße beim Zerbrechen Feuchtigkeit absondern können und dadur andere Pakete beschmußen und beshädigen: Sehr häufig

VO die Pakete weder Laer noch durch Siegel, Plomben,

iegelmarken usw. verschlossen. Für die Dauer des Krieges ist bei Paketen nach Albanien, Griehenland und Rumänien zwar g! ie Ain von Siegeln verzichtet worden, doch muß beansprucht werden, daß diese Sendungen hinreihend zu ver-

den und lo zu verschließen sind, daß dem Fnhalt ohne sichtbar leibende Spuren eines Eingriffs nicht beizukommen ist, Sen- dungen, deren Verpackung unzureichend ist, werden zur Beförde- rung nit angenommen.

Umfang des Postscheckdienstes im Sepiember 1942 Die Zahl der Dol syectonien ist im September 1942 um

gestiegen. Auf diesen Konten wurden bet 74,4 Millionen Buchungen 38,1 Milliarden N. umgeleßt. Davon sind 28,5 Milliarden H oder 86,1 v. F. unbar be- lihen worden, Das Guthaben auf den e onten hetrug nde September 2403 Millionen N, im Monatsdurchschnit 2804 Millionen NA. E, h j

/

(2° urn": O R C

wortlih für ben. Amtli n und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und Ms N i Per Bortag: G ident Dr. Schlange in Potsdam;

verantwortlih für den Wirtshaftsteil und den übrigen redakiionellen Teil: Rudolf Lan 4: ch in Berlin NW 21 Druck der Preußishen Verlags--und Druckere! GmbH., Berlin.

Vier Beilagen

(einschl. Vörsenbeilage und einer Zentralhandelsregistecbeilage).

s » Wi L E eee 1942

a F mad D v E Lâs E Uu ili Æ E, Ld A Da Bai i ta

Deutscher Reithsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger

abholer bei der Anzeigenstelle 1,90

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis dur die Post monatli S A Sis 2,30 ÆMK einshließzlich 0,48 A BeitungSgebühr, aber ohne Bestellgeld; für ais c ¡E A 1,10 nstelle 1,9 monatli. Alle Postanstalten nehmen F

Vestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelms straße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 #/, einzelne Beilagen 10 #/. Sie werden nur gegen. Barzahlung: oder vorherige Einsendung des Betrages einschließli des Portos abgegeben. Fernsprech-Sammel-Nr.: 19 33 33.

—-

Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913

Nr. 251

Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich

Vekanntmachung über die Aenderung der Bekanntmachung über Durchschnittsheuern für Seeleute und den Durchschnitts\say für Beköstigung (§8 1068, 1069 der Reichsversicherungs- ordnung) vom 26. September 1942 11 1311/42 704 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger e Nr. 229 vom 30. September 1942). Vom 22. Oktober

Bekanntmachung des Reichsversiherungsamts über die Aenderung von Berufsgenossenschaften.

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Regensburg, Reichenberg und Troppau und der Regierungspräsidenten in Liegniß und Potsdam über die Einziehung von Vermögens- werten für das Reich.

Sechzehnte Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungs- huld des Landes Anhalt.

Anordnung Nr. 5 (FA 5) Der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Her- stellung von Zählertafeln, Zählerhauben und sonstigen Zähler- aufhängungen vom 20. Ofttober 1942.

Anordnung Nr. 9 (FA 5) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotehnishe (Érzeugnisse über die Her- stellung von Jnstallatioñsschaltern, Steckvorrihtungen ohne und mit Schußkontakt sowie deren Zubehör. Vom

¿0 as 1942. etannimahung über die Ausgabe des Reichsgesegblatts, Teil L, Nr. 108. - Os

Amtliches

Deutsches Reich

Bekanntmachung

über die Aenderung der Bekanntmachung über Durchschnitts- heuern }lir Seeleute und den Durchschnittssay für Bekösti-

1068, 1069 der Reichsversihherungsordnung) vom I1 1311/42-704 (Deutsc„er Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1942 Nr. 229 vom 30. September 1942).

Vom 22. Oktober 1942 [! 1311/42-704 —.

Jn der im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nx. 229 vom 30. September 1942 veröffent- lihten Bekanntmachung vom 26. September 1942 sind im

Abschnitt

A 2. Schifssoffiziere die 4 Positionen Debeg-Funker durch folgende vom Ausschuß zur Festseßung der seemännishen Durchschnittsheuern be- \hlossene Festsezungen zu erseyen:

Funkinspektor/Funkleiter è « » 492,— RM,

1. Funkoffizier. . ¿ « 372 RM, 2. Funkoffizier. # 5 è 5 « « 276— RM, 3. Funkoffizier. . ¿ ¿ 5 177,— RM.

Die vorstehende Aenderung der Festsezungen ist vom Reichsversicherungsamt mit Wirkung vom 1. Oktober 1942 genehmigt worden.

Berlin, den 22. Oktober 1942. Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Kieffer.

Bekanntmachung Der Herr Reichsarbeitsminister hat im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mit Erlaß vom 5. Oktober 1942 Ila 14 035/42 auf

. Grund des § 960 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung die

Beschlüsse der Leiter der Landwirtschaftlihen Berufsgenossen- haft für die Provinz Sachsen in Merseburg und der An- haltinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Dessau genehmigt, wonach mit Wirkung vom 1. Januar 1943

a) die bisher bei der Landwirtschaftlichen Berufs- genossenschaft für die Provinz Sachsen versicherten Unternehmen in der Gemeinde Löbniß a. d. Linde (Saalkreis) und in den Gemeinden Repau, Pösigk, Schierau, Priorau, Möst und Goltewiy (Landkreis Bitterfeld) auf die Anhaltische landwirtschaftliche Be- rufsgenossenschaft,

b) die-bisher bei dex Anhaltischen landwirtschaftlichen Be- rufsgenossenschaft * versicherten Unternehinen in den Gemeinden Tilkerode (Landkreis Ballenstedt), Unter- wiederstedt (Landkreis Bernburg) und Wadendorf (Landkreis Dessau-Köthen) auf die landwirtschaftliche E für die Provinz Sachsen über- gehen. j

Berlin, den 22. Oktober 1942.

Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Kieffer.

: Bekanntmachung A

Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks- .nd staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutshen Ge- vteten vom 12, Mai 1939 (RGBl. 1 S, 911) wird das gesamte im Jnland (außer Protektoratsgebiet Böhmen und Mähren)

_ Berlin, Montag, den 26. Ntober, abends

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit-Zeile

einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit=Zeile 1,85 ÆK. Anzeigen nimmt an die Anzei enstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle D räge sind auf einseitig beshriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durh Fettdruck (einmal unter- strichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Vande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrücckungs-

termin bei der Anzeigenstelle eingegangen ‘ein.

befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der jüdi- schen Eheleute E ck st e i n, Karl, geb. 23. 12. 1880 Haid, und Edckstein, Frieda, geb. Weiß, geb. 24. 6. 1894 Weißensulz, beide wohnhaft gewesen in Neuern, zugunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanzverwaltung) eingezogen. Regensburg, am 21. Oktober 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg.

Popp.

Bekanntmachung

Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens in den sudetendeutshen Ge- . bieten vom 12. Mai 1939 (RGBL. T S. 911) wird das gesamte im Fnland (außer. Protektoratsgebiet Böhmen und Mähren) befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Juden Bloch, und zwar: Blo, Alfred, geb. 23. 9. 1892 Neuern, Bloch, Gisela, geb. Bäunl, geb. 10. 11. 1904 Scheiben- radish, Bl o ch , Ernst Hans, geb. 26. 10. 1927 Neuern, und Bloch, Susanna, geb. 22, 8. 1930 Neuern, sämtliche wohn- haft gewesen in Neuern, zugunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanzverwaltung) eingezogen.

Regensburg, am 21. Oktober 1942.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg.

Popp.

Bekanntmachung

Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens in den sudetendeutshen Ge- bieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) wird das gesamte im Jnland (außer Protektoratsgebiet Böhmen und Mähren) befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Jüdin Hirschberger, Johanna Katharina, geb. Tanzer, geb. 20. 7. 1914 zu Neuern, dort wohnhaft gewesen, zugunsten des Deutschen Reiches (RUGR äh peewällung) eingezogen.

Regensburg, am 22. Oktober 1942.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg.

Popp.

Bekanntmachung

__ Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VO. über die Ein-

ziehung volfs- und staatsfeindlihen Vermögens in den sudeten-

eutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 RGBl. I S. 911 in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des

«Fnnern vom 12. Juli 1939 1 a 1594/39/3810 und des

Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939

ITT Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und un-

bewegliche Vermögen

1. des Dr. Fosef Jsrael Lamberg, geb. am 23. 4. 1902 zu Bodenbach, und dessen Ehefrau Lilli Sara Lam - berg, geb. Mezey, geb. am 30. 12. 1898 zu Budapest, früher wohnhaft in Tepliz-Schönau,

. des Julius Fsrael Her \ch, geb. am 10.3. 1875 zu

Reichenberg, früher wohnhaft in Reichenberg,

3. des Mojzis Jsrael Hiller, geb. 23. 8. 1907 zu Wiele- pole (Polen), früher wohnhaft in Reichenberg,

4. des Rudolf Fsrael Taussig, geb. am 26. 2. 1886 zu Trautenau, und dessen Ehefrau Kamilla Sara Taussig, geb. Weiner, geb. am 24. 10, 1896 zu

N (Mähren), beide früher wohnhaft in Reichen-

erg, - :

des Moses Chaim Ehrlich, geb. am 31. 10. 1898 zu

Rudnik, und dessen Ehefrau Ella Sara Ehrlich, geb.

Dohrlich, geb. am 19. 7. 1902 zu Tyczyn, beide früher

wohnhaft in Reichenberg,

hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Reichenberg, den 23. Oktober 1942, ° Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. * : (Unterschrift.)

D

Gr

Bekanntmachung __ Auf Grund der. §8 1, 3 und 4 der VO. über die Ein- ziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens in den sude- tendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBIl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des «Fnnern vom 12, Juli 1939 l a 1594/39/3810 und des

. Reichs\tatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 —-=

ITT 7 Wi/Jd-7126/39 wird das gesamte Vermögen des Privatbeamten Emil Fsrael Goldberger, geb. am 7. 10. 1880 in Jägerndorf, und dessen Ehefrau Aurelia Sara E geb. Blaustein, geb. am 16. 5. 1889 in Tarnopol, -beide ‘ehem. wohnhaft in Freiwaldau,- Louenz- straße 105, jeßt angeblich Protektorat, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches Reichsfinanzverwaltung eingezogen.

Troppau, den 21. Oktober 1942.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.

Bekanntmachung __ Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VO. über die Ein- ziehung volls- und staatsfeindlihen Vermögens in den sude tendeutshen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl.1 S. 9h

in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des

Postschectkonto: Berlin 41821 1942

Junern vom 12. Juli 1939 T a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau ‘vom 29. August 1939 —- ITT 7 Wi/Jd-7126/39 wird das. gesamte Vermögen des Likörerzeugers Emil Jsrael Pretner, geb. am 21. 7, 1882 in Leipnik, Krs. Mährisch-Weißkirchen, ehem. wohnhaft: in Mährisch-Neustadt, Krs. Sternbe::g, Adolf-Hitler-Play 34, jeßt angeblich Protektorat, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches Reichsfinanzverwaltung eingezogen.

Troppau, den 21. Oktober 1942.

Geheime Staatspolizei, Staatspolizeistelle Troppau.

Bekanntmachung

__ Auf Grund der 8 1, 3 und 4 der VO. über die Ein- ziehung voltks- und staatsfeindlihen Vermögens in den sude- tendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl.T S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Junern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 ITT 7 Wi/Jd-7126/39 wird das gesamte Vermögen der Privaten Lola (Laura) Sara Hegedüs, geb. Barber, geb. am 28. 12. 1887 in Krakau, und deren Kinder Ladislaus Jsrael He gedü s, geb. am 15.3. 1911 in Turéansky-Svaty- Martin (Slowakei) und Wally Sara Hegedüs,, geb. «m 26. 9. 1923 in ?, ehem. sämtlich WOnHaft in Fulnek, jegt Theresienstadt, hiermit zugunsten des Deutshen Reiches Reichsfinanzverwaltung eingezogen.

Troppau, den 22. Oktober 1942.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeisteklle Troppau.

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesegzes über die Einziehung volk3- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I S. 479 in Verbindung mit dem Gesez über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. 1 S. 293 und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung. des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. I S. 303 wird das gesamte inländishe Vermögen des Juden Josef Jsrael Hecht, geb. am 1. 1. 1867 in Georgenberg, verstorben am 11. August 1942 in Grüssau, mit Wirkung vom 10. August 1942 zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten dur den Reichsminister der Finanzen, eingezogen.

Eine Entschädigung wird nah § 7 des Geseyes vom 26. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist nicht gegeben.

Liegniß, den 22. Oktober 1942.

Der Regierungspräsident. F. A.: Dr. Beuste r.

Bekanntmachung

Auf Grund dos Gesoyes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1089 f RGBl. 1 S. 479 in Verbindung mit dem Gesey über die Einziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. 1 S. 293 und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers Uber die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29, Mai 1941 RGVBI. 1 S. 303 wird das gesamte inländishe Vermögen der Jüdin Bianka Sara Loewy, geb. am 30. 9. 1865 in Rawitsch, verstorben am 18. Fuli, 1942 in Tormersdorf, mit Wirkung vom 17. Julît 1942 zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten dur den Reichsminister der Finanzen, eingezogen. __ Eine Entschädigung wird nah § 7 des Gesezes vom 26, Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist nicht geacben.

Liegniß, den 22. Oktober 1942.

Der Regierungspräsident. J. A.: Dr. Beuster.

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I S. 479 in Verbindung mit dem Gessß über die Einziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. 1 S. 293 und dem Erlcß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. 1 S. 303 wird das gesamte inländishe Vermögen der Jüdin Anna Sara Steuer, geb. am 26 2. 1866 in Breslau, verstorben am 11. 3. 1942 in Grüssau, mit Wirkung vom 10. März 1942 zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichs- minister der Finanzen, eingezogen.

Eine Entschädigung wird nah § 7 dez Geseßes vom 26. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehung8verfügung ist nicht gegeben.

Liegniß, den 22. Oktober 1942. Der Regierungspräsident. J. A.: Dr. Beusfter.

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Bekanntmachung Auf Grund dos (ot? vor die Einziehung volks3- und

staats?eind'ichon V-rmg-15 von 14. Juli 1933 RGBL.T

S. 479 in V-vindung mit dem Gesez über die Etn iehun kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 GBl. 1